Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram
BE: Herr Wolfram
Kreuzau, 02.01.2008
Vorlagen-Nr.: 3/2008
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
12.02.2008
19.02.2008
Bürgerantrag;
hier: Antrag des Herrn Michael Funken, wohnhaft in 52372 Kreuzau, Vor dem Bruch 39,
auf Erlass einer Kaminverordnung und Luftreinhalteplänen in der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 03.11.2007 richtet Herr Funken einen Antrag auf Erlass einer Kaminverordnung
an den Vorsitzenden des Umweltausschusses. Im Verlauf des Schreibens weist er darauf hin,
dass seitens der Politik Handlungsbedarf gefordert ist, da die Gemeinde Luftreinhaltepläne
erstellen muss. Das o.g. Schreiben ist als Anlage beigefügt.
Dieser Antrag ist als Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW zu behandeln. Jeder Bürger hat das Recht,
sich schriftlich in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Der im Antrag begehrte
Erlass einer Kaminverordnung stellt allerdings keine Angelegenheit der Gemeinde dar, da diese
hierzu nicht gesetzlich ermächtigt ist. Es ergibt sich im Übrigen auch keine Zuständigkeit einer
anderen Behörde, da der Begriff „Kaminverordnung“ nicht existiert. Die Beschreibung und
Begründung des Antragstellers zum Erlass einer solchen Verordnung lässt erkennen, dass
hierdurch eine Reduzierung von Schadstoffen aus Heizkaminen und Kaminöfen erwirkt werden
soll. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; zuständig für den Erlass dieser Verordnung, die
derzeit überarbeitet wird, ist die Bundesregierung. Der Antrag wird zuständigkeitshalber an das
Bundesumweltministerium, 11055 Berlin, weitergeleitet.
Der Antrag auf Erlass von Luftreinhalteplänen durch die Gemeinde Kreuzau kann ebenfalls nicht
als Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW gewertet werden. Luftreinhaltepläne sind gemäß § 47 Abs.
1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu erstellen; zuständig hierfür ist die Bezirksregierung Köln.
Der Antrag wird zuständigkeitshalber an die Bezirksregierung Köln weitergeleitet.
Aufgrund des dargestellten Sachverhalts sind beide Anträge zurückzuweisen, da eine
Zuständigkeit der Gemeinde Kreuzau nicht gegeben ist.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag des Herrn Michael Funken, wohnhaft in 52372 Kreuzau, Vor dem Bruch 39 auf
Erlass einer Kaminverordnung und Luftreinhalteplänen in der Gemeinde Kreuzau wird
zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit der Gemeinde Kreuzau nicht gegeben ist.
Der Antrag auf Erlass einer Kaminverordnung wird zuständigkeitshalber an das
Bundesumweltministerium Berlin gesandt, der Antrag auf Erlass von Luftreinhalteplänen wird
zuständigkeitshalber an die Bezirksregierung Köln gesandt.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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