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Allgemeine Vorlage (Bürgerantrag; hier: Antrag auf Erlass einer Kaminverordnung und Luftreinhalteplänen in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,5 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bürgerantrag;                                                                                                                                       hier: Antrag auf Erlass einer Kaminverordnung und Luftreinhalteplänen in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Bürgerantrag;                                                                                                                                       hier: Antrag auf Erlass einer Kaminverordnung und Luftreinhalteplänen in der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram BE: Herr Wolfram Kreuzau, 02.01.2008 Vorlagen-Nr.: 3/2008 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 12.02.2008 19.02.2008 Bürgerantrag; hier: Antrag des Herrn Michael Funken, wohnhaft in 52372 Kreuzau, Vor dem Bruch 39, auf Erlass einer Kaminverordnung und Luftreinhalteplänen in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 03.11.2007 richtet Herr Funken einen Antrag auf Erlass einer Kaminverordnung an den Vorsitzenden des Umweltausschusses. Im Verlauf des Schreibens weist er darauf hin, dass seitens der Politik Handlungsbedarf gefordert ist, da die Gemeinde Luftreinhaltepläne erstellen muss. Das o.g. Schreiben ist als Anlage beigefügt. Dieser Antrag ist als Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW zu behandeln. Jeder Bürger hat das Recht, sich schriftlich in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Der im Antrag begehrte Erlass einer Kaminverordnung stellt allerdings keine Angelegenheit der Gemeinde dar, da diese hierzu nicht gesetzlich ermächtigt ist. Es ergibt sich im Übrigen auch keine Zuständigkeit einer anderen Behörde, da der Begriff „Kaminverordnung“ nicht existiert. Die Beschreibung und Begründung des Antragstellers zum Erlass einer solchen Verordnung lässt erkennen, dass hierdurch eine Reduzierung von Schadstoffen aus Heizkaminen und Kaminöfen erwirkt werden soll. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; zuständig für den Erlass dieser Verordnung, die derzeit überarbeitet wird, ist die Bundesregierung. Der Antrag wird zuständigkeitshalber an das Bundesumweltministerium, 11055 Berlin, weitergeleitet. Der Antrag auf Erlass von Luftreinhalteplänen durch die Gemeinde Kreuzau kann ebenfalls nicht als Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW gewertet werden. Luftreinhaltepläne sind gemäß § 47 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu erstellen; zuständig hierfür ist die Bezirksregierung Köln. Der Antrag wird zuständigkeitshalber an die Bezirksregierung Köln weitergeleitet. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts sind beide Anträge zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit der Gemeinde Kreuzau nicht gegeben ist. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Der Bürgerantrag des Herrn Michael Funken, wohnhaft in 52372 Kreuzau, Vor dem Bruch 39 auf Erlass einer Kaminverordnung und Luftreinhalteplänen in der Gemeinde Kreuzau wird zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit der Gemeinde Kreuzau nicht gegeben ist. Der Antrag auf Erlass einer Kaminverordnung wird zuständigkeitshalber an das Bundesumweltministerium Berlin gesandt, der Antrag auf Erlass von Luftreinhalteplänen wird zuständigkeitshalber an die Bezirksregierung Köln gesandt. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-