Daten
Kommune
Linnich
Größe
100 kB
Datum
05.02.2015
Erstellt
23.01.15, 08:22
Aktualisiert
23.01.15, 08:22
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
- öffentlich -
Drucksache B-11/2015
Beratungsfolge
Termin
TOP
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
05.02.2015
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen
Fachbereich FB3
21.01.2015
Herr Schumacher
Fb3/BA 2297
Abgrabung Feiter Betonsteinwerk GmbH Linnich
Antrag auf Änderung der Rekultivierung
Finanzielle Auswirkungen
X
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez. Hensen
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme der Verwaltungsvorlage beschließt der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umwelt, das Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB zur beantragten Änderung der Rekultivierung zu
erteilen.
Problembeschreibung/Begründung:
Mit Bescheid vom 25.03.1985 in der Fassung vom 23.06.1995 hat die Bezirksregierung Köln der
Fa. Rudolf Feiter Betonsteinwerk GmbH die Abgrabung von Sand und Kies, die Wiederbefüllung
und die Herrichtung (Rekultivierung) für die Grundstücke Gemarkung Glimbach, Flur 3, Flurstücke
400 und 401 (vormals 6/1) sowie Gemarkung Gevenich, Flur 3, Flurstück 89 erteilt.
Nach dem Rekultivierungsplan zum Genehmigungsbescheid war vorgesehen, insbesondere die
Seefläche wieder als Ackerfläche herzustellen.
Mit Antrag vom 16.12.2013 hat die Firma Feiter Betonsteinwerk GmbH nunmehr die
Wiederherrichtung in Form einer Teilverfüllung bis zum 31.12.2017 beantragt. “Dabei soll der
bestehende Altsee grundsätzlich als Wasserfläche erhalten bleiben. Im Umfeld sollen sich
hochwertige Vegetationsbestände und Tierhabitate entwickeln können.“ Angaben und
Beschreibungen zur jetzt geplanten Wiederherrichtung sind dem als Anlage beigefügten Bericht
des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. H. Düllmann GmbH aus Aachen zu entnehmen.
Entgegen der ursprünglichen Genehmigung vom 25.03.1985 in der Fassung vom 23.06.1995
durch die Bezirksregierung Köln, wird damit auf die dort festgesetzte Verfüllung und
Wiederherrichtung verzichtet.
Der in Rede stehende Rekultivierungsbereich steht im Eigentum der Antragstellerin und verläuft
außerhalb der nordwestlichen Grenze des Gewerbegebietes “Im Gansbruch“. Die Fläche ist im
Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen und liegt im
Landschaftsschutzgebiet.
Hinter der Kreisstraße 17 und der Straße Breitenbender Weg dehnt sich das Linnicher
Gewerbegebiet “Im Gansbruch“ zwischen Bahntrasse und Malefinkbach in nordwestlicher
Richtung aus.
Mit Verfügung des Kreises Düren – Umweltamt – vom 29.12.2014 wurde die Stadt Linnich zur
Stellungnahme sowie zur Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB zu der von der
Firma Feiter Betonsteinwerk GmbH beantragten Änderung aufgefordert.
Zur Vorbereitung der Entscheidung des Ausschusses wurde das Ingenieurbüro für Umweltfragen
von Reis, Aachen, aufgefordert, den Antrag auf Änderung der Rekultivierung aus fachlicher Sicht
zu bewerten.
Zum Antrag der Feiter Betonsteinwerke GmbH hat das Ing.-Büro für Umweltfragen nachfolgende
Stellungnahme abgegeben (Anlage).
“Einleitend ist festzuhalten, dass der Antrag zur Änderung der Rekultivierung auf der Empfehlung
des Kreises Düren sowie des Wasserverband Eifel-Rur (WVER) basiert. Beide Parteien sowie die
zuständigen Gutachter bevorzugten aus ökologischen Gesichtspunkten eine Belassung des
Abgrabungssees gegenüber einer Verfüllung und Wiederherrichtung.
Es wurde seinerzeit erkannt, dass die Seefläche aufgrund ihrer Pufferfunktion zwischen
Industriegebiet und dem Landschaftsschutzgebieten LSG-Rurtal und LSG-Glimbacher
Bruch/Ivenhainer Wald aus Gründen des Umweltschutzes eine Aufwertung des Standorts
darstellt. In diesem Zusammenhang konnte bspw. festgestellt werden, dass sich der
Abgrabungssee zu einem ökologisch wertvollen Habitat entwickelt hat, wonach sich verschiedene
Vogelarten und Amphibien angesiedelt haben. Die im Änderungsantrag geplanten Maßnahmen
wie das Anlegen eines Weidesaums, eines Schilfgürtels und von Sukzessionsflächen sowie der
Erhalt einer Steilwand unterstützen die Entwicklung des Standortes und stellen gegenüber der
bisher vorgesehenen Verfüllung und Wiederherstellung eine deutliche Verbesserung dar.
Gemäß der Rekultivierung des Altareals ist vorgesehen, die Seeprofilierung unterhalb des
Seewasserspiegels mittels Verkippung von den Böschungsschultern vorzunehmen. Oberhalb der
Wasserlinie wird der Boden lagenweise verdichtend eingebaut. Für beide Maßnahmen werden
geeignete, weitgestufte Sande und Kiese verwendet, welche derzeit auf der nahgelegenen
Erweiterungsfläche gelagert sind.
Aus fachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die geplante Seeprofilierung. Auch liegen
keine Bedenken hinsichtlich der Verfüllmaterialien zur Gestaltung der Seeböschungen vor. Die
durchgeführten Standsicherheitsberechnungen zeigen, dass das geplante Seeprofil auch unter
Berücksichtigung der Erdbebenzone 3 einen ausreichenden Ausnutzungsgrad aufweist. Die
Standsicherheit ist somit rechnerisch nachgewiesen und die geplanten Böschungswinkel von 1:3
ausreichend flach.
Ökonomisch lassen sich aus dem Änderungsantrag keine Vorteile für die Firma Feiter
Betonsteinwerk GmbH ableiten. Die mit den Kosten verbundene Verkippung des Restsees mit
„LAGA Z0“-Material, also absolut unbelasteten Material bis 1,0 m über Grundwasserspiegel, wären
in etwa aufgewogen worden durch die Restverfüllung mit kosteneinbringenden, leicht belasteten
„LAGA Z1.2“-Material bis zum Endniveau. Das Erdmaterial zur Oberflächenabdeckung liegt
ohnehin vor und wird in beiden Varianten zur Rekultivierung eingebaut. Bei einer Verfüllung wären
auch die jetzt notwendigen Böschungsarbeiten bis zum Seegrund (s.o.) nicht notwendig
geworden.
Zusammenfassend werden aus Sicht des Unterzeichners somit keine Einwände gesehen, welche
gegen eine Änderung der Rekultivierung sprechen.“
Insoweit wird abschließend vorgeschlagen, das Einvernehmen gem. § 36 (1) BauGB zur
beantragten Änderung der Rekultivierung zu erteilen.
Witkopp