Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei
Reform der Gemeindeordnung
Am 17. Oktober 2007 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GOReformgesetz - in Kraft getreten. Die Gemeindeverwaltungen erhalten damit ein größtmögliches Maß
an Freiheit und den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort werden mehr Entscheidungsmöglichkeiten
gegeben.
Ein Kernpunkt des Gesetzes ist die Stärkung der demokratischen Beteiligung der Bürger. Diesem Ziel
dienen
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die Einführung des Rats- bzw. Kreistagsbürgerentscheides
(§ 26 Abs. 1 GO NRW, § 23 Abs. 1 KrO NRW),
die Sperrwirkung eines vom Rat für zulässig erklärten Bürgerbegehrens
(§ 26 Abs. 6 GO NRW, § 23 Abs. 6 KrO NRW).
Ein weiterer Kernpunkt ist die Stärkung des ehrenamtlichen Elementes der Kommunalverwaltung im
Hinblick auf die Rechte der einzelnen Ratsmitglieder und ihrer Fraktionen. Diesem Ziel dienen
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die Herabsetzung der Mindestgröße für Fraktionen
(§ 56 Abs. 1 GO NRW),
der Anspruch einer Gruppe im Rat ohne Fraktionsstatus sowie eines einzelnen Ratsmitgliedes
auf angemessene finanzielle Ausstattung zur Vorbereitung auf die Beratungen im Rat
(§ 56 Abs. 3 GO NRW),
das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht jedes Ratsmitgliedes
(§ 55 Abs. 1, 3 GO NRW),
das Akteneinsichtsrecht auf Antrag einer Fraktion
(§ 55 Abs. 4 GO NRW),
das Antragsrecht für Ratsfraktionen zur Gestaltung der Tagesordnung eines Ausschusses
(§ 58 Abs. 2 GO NRW),
die Einführung des Zählverfahrens Hare-Niemeyer bei der Verteilung der Ausschusssitze im
Rat bzw. Kreistag
(§ 50 Abs. 3 GO NRW, diese Regelung tritt am 20.10.09 in Kraft),
Anpassung der Aufwandsentschädigung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten jeweils zu
Beginn und zur Hälfte der Wahlzeit der Vertretung
(§ 45 GO NRW, insgesamt neu gefasst).
Zudem wird die Stellung des Hauptverwaltungsbeamten durch folgende Änderungen gestärkt:
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Verlängerung der Amtszeit der kommunalen Hauptverwaltungsbeamten auf sechs Jahre
(§ 65 Abs. 1 GO NRW, § 44 Abs. 1 KrO),
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Wegfall der Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte, die nach In-Kraft-Treten des
Gesetzes gewählt werden
(§ 195 Abs. 4 LBG),
Neuordnung der Entscheidungsgrenzen zwischen Rat und Bürgermeister (Erweiterung der
Stimmrechte und Antragsrechte der Hauptverwaltungsbeamten (§ 50 Abs. 4 GO NRW);
Begrenzung der Einwirkungsmöglichkeit des Rates auf die Geschäftsverteilung der
Beigeordneten und Personalentscheidungen (§ 73 Abs. 1-3 GO NRW)).
Außerdem hervorzuheben:
Abkürzung des Verfahrens zur Abwahl eines Bürgermeisters oder Landrates, durch die
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Erklärung des Bürgermeisters, auf die Abstimmung durch die Bürger möge verzichtet werden
(§ 66 Abs. 2 GO NRW, § 45 Abs. 2 KrO).
Ein vierter Kernpunkt erweitert die Handlungsmöglichkeiten einer Gemeinde im Bereich der
traditionellen Verwaltungsarbeit (Gesetzesvollzug). So wird einer Gemeinde mit mehr als 20.000
Einwohnern (bisher 25.000 Einwohnern) oder mit mehr als 50.000 Einwohnern (bisher 60.000
Einwohnern) die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag in größerem Rahmen verwaltend tätig zu werden Herabsetzung der "Schwellenwerte" (§ 4 Abs. 2, 3 GO NRW).
Darüber hinaus wird die Möglichkeit der "aufgabenunabhängigen Kooperation" geschaffen. So
können zum Beispiel kreisangehörige Gemeinden mit anderen Gemeinden Aufgaben gemeinsam
wahrnehmen, wenn die Summe ihrer Einwohnerzahlen die neuen "Schwellenwerte" überschreitet
(additiver Schwellenwert). Zudem können kreisangehörige Gemeinden Aufgaben, die bisher für sie
vom Kreis erledigt wurden, von benachbarten Gemeinden wahrnehmen lassen, wenn diesen die
jeweilige Aufgabe bereits übertragen worden ist
(§ 4 Abs. 8 GO NRW).
Das Gesetz enthält darüber hinaus eine Verpflichtung der Gemeinden und ihrer Organe zur
Generationengerechtigkeit
(§ 1 Abs. 1 GO NRW).
Wesentlich sind zudem die Änderungen des Gemeindewirtschaftsrechts
(§§ 107, 108, 111, 113, 114a, 115 GO NRW):
Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen wird künftig an strengere Voraussetzungen gebunden.
Hiermit wird eine wünschenswerte stärkere Konzentration der kommunalen Körperschaften auf die
Kernaufgaben der öffentlichen örtlichen Daseinsvorsorge befördert.
Weitere Änderungen betreffen die stärkere Betonung der Rolle des Rates im Bereich der
Beteiligungen
(§ 108, 111, 113 GO NRW).
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Um eine vermutete Hürde bei der Bildung von Zweckverbänden - hier "Mehrfachzweckverbänden" zu beseitigen, wird im Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit klargestellt, dass auf einen
Zweckverband auch mehrere Aufgaben übertragen werden können
(§ 4 Abs. 1 GkG NRW).
Durch eine weitere - sehr umfängliche Änderung - werden die Grundlagen für ein gemeinsames
Kommunalunternehmen, also ein von mehreren Gemeinden oder Kreisen getragenes, in der
Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführtes Unternehmen, geschaffen
(§ 27, 28 GkG NRW).
Für Aufgaben der Personalverwaltung werden beamtenrechtliche Hürden beseitigt , die einer
interkommunalen Zusammenarbeit entgegenstehen. Hierzu ist das Landesbeamtengesetz geändert
worden
(§ 102h LBG).