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Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp für die Einstellung eines Einrichtungshelfers/einer Einrichtungshelferin im Rechts- und Ordnungsamt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
26.11.15, 14:07
Aktualisiert
26.11.15, 14:07
Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp für die Einstellung eines Einrichtungshelfers/einer Einrichtungshelferin im Rechts- und Ordnungsamt) Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp für die Einstellung eines Einrichtungshelfers/einer Einrichtungshelferin im Rechts- und Ordnungsamt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 561/2015 Az.: 11 11-41 Amt: - 10 BeschlAusf.: - 102 Datum: 03.11.2015 gez. Lüngen, 1. Beigeordneter Kämmerer Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister 05.11.2015 BM Datum Freigabe -100- Dezernat 6 gez. Elsen Amtsleiter RPA Beratungsfolge Haupt-, Finanz- und Personalausschusssschuss Betrifft: Termin 08.12.2015 Bemerkungen beschließend Ausnahme vom Einstellungsstopp für die Einstellung eines Einrichtungshelfers/einer Einrichtungshelferin im Rechts- und Ordnungsamt Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 3.400 Folgekosten in €: 40.700 Kostenträger: 020122060 Mittel stehen zur Verfügung: Ja X Nein Sachkonto: Personalkosten Jahr der Mittelbereitstellung: müssen in 2016 zur Verfügung gestellt werden Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die kurzfristige befristete Einstellung eines/r Einrichtungshelfers/in in Vollzeit nach EG 5 bis zum 30.11.2017 wird beschlossen. Begründung: Die Stadt Erftstadt betreibt auf Weisung des Landes NRW seit 07.08.2015 eine Notunterkunft zur Unterbringung von Flüchtlingen. Um eine solche Unterkunft betreiben zu können, ist es u.a. erforderlich Personal vorzuhalten, welches mit den Bewohnern und Bewohnerinnen in ständigem Dialog steht und Ansprechpartner/in für deren Belange ist. Dazu gehört z.Bsp. für Probleme jedweder Art eine Lösung zu entwickeln und diese den Bewohnern und Bewohnerinnen nachvollziehbar zu kommunizieren. Dinge des täglichen Lebens und Miteinanders, die in einer Gemeinschaftsunterkunft einer besonderen Regelung bedürfen, müssen nachvollziehbar und nachdrücklich kommuniziert und vereinbart werden. Dazu gehört z.Bsp. die Vermittlung der Hausordnung und deren Einhaltung sowie die Vermittlung über Hygienemaßnahmen, die Verteilung der Räume und Betten und die Ausgabe von Alltagsmaterial. Für die Flüchtlinge muss auch ein gewisses Beschäftigungsangebot organisiert und initiiert werden, um den Alltag zu strukturieren. Auch der Umgang mit den in Deutschland gängigen Regeln und die weiteren Abläufe zum Asylverfahren werden vermittelt. Es kommt zu einem ersten Heranführen an die deutsche Sprache. Diese Aufgabenstruktur wurde vom Land NRW vorgegeben, ergibt sich aber auch durch den täglich steigenden Erfahrungswert im laufenden Betrieb der Notunterkunft. Anfangs bin ich hier von einem zeitlich absehbaren, kurzen Betrieb der Notunterkunft ausgegangen, so dass ich Einrichtungshelfer/innen als freie Mitarbeiter/innen beschäftigt habe. Nunmehr ist es aber gewiss, dass die Notunterkunft auf nicht absehbare Zeit betrieben werden wird und die Stadt Erftstadt darüber hinaus auch noch lange Zeit mit dem Aufenthalt von Asylbegehrenden zu tun haben wird. Freie Mitarbeiter/innen können grundsätzlich ihre Arbeitszeiten frei einteilen und sind auch in der Gestaltung der Arbeitsaufträge recht frei und ungebunden. Ich bin ihnen gegenüber nicht weisungsberechtigt und muss damit rechnen, dass ein/e freie/r Mitarbeiter/in von heute auf morgen die Einrichtung verlässt. Von daher möchte ich eine/n Einrichtungshelfer/in im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren einstellen. Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 5. Die/der Einrichtungshelfer/in soll solange in der Notunterkunft eingesetzt werden, wie diese betrieben wird. Bei Aufgabe des Betriebes vor Ablauf der 2 Jahre wird die/der Einrichtungshelfer/in im Bereich der Übergangsheime mit einem ähnlichen Aufgabenportfolio eingesetzt. Mir liegt ein Schreiben des Innenministeriums NRW vor. Danach wird ein Kostenersatz für Bedienstete, die Aufgaben im Rahmen der Betreuung von Flüchtlingen übernehmen, gewährt. Die zu erstattenden Kosten bestimmen sich nach der konkret dafür eingesetzten Person. Dementsprechend ist maßgeblich deren Entgeltgruppe. (Erner) -2-