Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
26.11.15, 14:07
Aktualisiert
26.11.15, 14:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 561/2015
Az.: 11 11-41
Amt: - 10 BeschlAusf.: - 102 Datum: 03.11.2015
gez. Lüngen, 1.
Beigeordneter
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
05.11.2015
BM
Datum Freigabe -100-
Dezernat 6
gez. Elsen
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschusssschuss
Betrifft:
Termin
08.12.2015
Bemerkungen
beschließend
Ausnahme vom Einstellungsstopp für die Einstellung eines Einrichtungshelfers/einer
Einrichtungshelferin im Rechts- und Ordnungsamt
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
3.400
Folgekosten in €:
40.700
Kostenträger:
020122060
Mittel stehen zur Verfügung:
Ja
X Nein
Sachkonto:
Personalkosten
Jahr der Mittelbereitstellung:
müssen in 2016 zur Verfügung
gestellt werden
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die kurzfristige befristete Einstellung eines/r Einrichtungshelfers/in in Vollzeit nach EG 5 bis zum
30.11.2017 wird beschlossen.
Begründung:
Die Stadt Erftstadt betreibt auf Weisung des Landes NRW seit 07.08.2015 eine Notunterkunft zur
Unterbringung von Flüchtlingen.
Um eine solche Unterkunft betreiben zu können, ist es u.a. erforderlich Personal vorzuhalten, welches mit den Bewohnern und Bewohnerinnen in ständigem Dialog steht und Ansprechpartner/in
für deren Belange ist. Dazu gehört z.Bsp. für Probleme jedweder Art eine Lösung zu entwickeln
und diese den Bewohnern und Bewohnerinnen nachvollziehbar zu kommunizieren. Dinge des
täglichen Lebens und Miteinanders, die in einer Gemeinschaftsunterkunft einer besonderen Regelung bedürfen, müssen nachvollziehbar und nachdrücklich kommuniziert und vereinbart werden.
Dazu gehört z.Bsp. die Vermittlung der Hausordnung und deren Einhaltung sowie die Vermittlung
über Hygienemaßnahmen, die Verteilung der Räume und Betten und die Ausgabe von Alltagsmaterial.
Für die Flüchtlinge muss auch ein gewisses Beschäftigungsangebot organisiert und initiiert werden, um den Alltag zu strukturieren. Auch der Umgang mit den in Deutschland gängigen Regeln
und die weiteren Abläufe zum Asylverfahren werden vermittelt. Es kommt zu einem ersten Heranführen an die deutsche Sprache.
Diese Aufgabenstruktur wurde vom Land NRW vorgegeben, ergibt sich aber auch durch den täglich steigenden Erfahrungswert im laufenden Betrieb der Notunterkunft.
Anfangs bin ich hier von einem zeitlich absehbaren, kurzen Betrieb der Notunterkunft ausgegangen, so dass ich Einrichtungshelfer/innen als freie Mitarbeiter/innen beschäftigt habe. Nunmehr ist
es aber gewiss, dass die Notunterkunft auf nicht absehbare Zeit betrieben werden wird und die
Stadt Erftstadt darüber hinaus auch noch lange Zeit mit dem Aufenthalt von Asylbegehrenden zu
tun haben wird.
Freie Mitarbeiter/innen können grundsätzlich ihre Arbeitszeiten frei einteilen und sind auch in der
Gestaltung der Arbeitsaufträge recht frei und ungebunden. Ich bin ihnen gegenüber nicht weisungsberechtigt und muss damit rechnen, dass ein/e freie/r Mitarbeiter/in von heute auf morgen
die Einrichtung verlässt.
Von daher möchte ich eine/n Einrichtungshelfer/in im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren einstellen. Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 5. Die/der
Einrichtungshelfer/in soll solange in der Notunterkunft eingesetzt werden, wie diese betrieben wird.
Bei Aufgabe des Betriebes vor Ablauf der 2 Jahre wird die/der Einrichtungshelfer/in im Bereich der
Übergangsheime mit einem ähnlichen Aufgabenportfolio eingesetzt.
Mir liegt ein Schreiben des Innenministeriums NRW vor. Danach wird ein Kostenersatz für Bedienstete, die Aufgaben im Rahmen der Betreuung von Flüchtlingen übernehmen, gewährt. Die zu
erstattenden Kosten bestimmen sich nach der konkret dafür eingesetzten Person. Dementsprechend ist maßgeblich deren Entgeltgruppe.
(Erner)
-2-