Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 17.01.2008
Vorlagen-Nr.: 11/2008
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
12.02.2008
19.02.2008
Änderung der Feuerwehrsatzung vom 16.12.1999
I. Sach- und Rechtslage:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 07.12.2007 das Gesetz zur
Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts verabschiedet (GV.NRW 2007 S. 661). Dieses
Gesetz beinhaltet mehr als 60 Gesetzesänderungen; zu diesen gehört auch die unten aufgeführte
Änderung des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG), welche zum
01.01.2008 in Kraft getreten ist.
Aufgrund der Gesetzesänderung wird der bisherige § 41 Abs. 2 FSHG, der abschließend die
Tatbestände regelt, bei denen Kostenersatz verlangt werden kann, wie folgt ergänzt:
„Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder
Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten
für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten,
sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.“
In Folge dieser Gesetzesänderung ist eine Anpassung der Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Kreuzau (Feuerwehrsatzung) erforderlich, da der Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 3 FSHG durch
Satzung zu regeln ist.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für
Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau (Feuerwehrsatzung)
wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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