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Beschlussvorlage (Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Datum
22.01.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008) Beschlussvorlage (Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008) Beschlussvorlage (Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP74/2008 Fachbereich IV Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 22.01.2008 Betreff: Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 Beschlussvorschlag: Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Gemäß § 78 Abs. 2 GO leitet der Bürgermeister den vom Kämmerer aufgestellten und von ihm bestätigten Entwurf der Haushaltssatzung dem Rat zu. Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und sonstigen Anlagen und Bestandteilen des Haushaltsjahres 2008 wird zur Sitzung des Rates bereitliegen. Im übrigen wird auf die Reden des Bürgermeisters und des Stadtkämmerers in der Sitzung verwiesen. Die Beratung des Haushaltes soll dann entsprechend der Zuständigkeitsregelung in der Sitzung des Hauptsausschusses am 19.02.2008 stattfinden. Die Entwurf der Haushaltssatzung wird dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung am 11.03.2008 vorgelegt. Die Haushaltssatzung 2008 wird nach derzeit vorliegendem Zahlenmaterial der Genehmigungspflicht des Rhein-Erft-Kreises unterliegen, da die allgemeine Rücklage verringert wird. Gemäß § 75 Abs. 4 GO gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Antrag eine andere Entscheidung trifft. Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Nach zügiger Vorlage des Antrages kann somit Mitte April mit einer Genehmigung gerechnet werden. Danach ist die Haushaltssatzung bekannt zu machen und damit in Kraft. Bis zum Inkrafttreten befindet sich die Stadt Bedburg in der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO. Hiernach darf die Stadt Bedburg 1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen vorgesehen waren, fortsetzen, 2. Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, 3. Kredite umschulden. 4. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 08.01.2008 ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP7-4/2008 Seite 2 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP7-4/2008 Sitzungsvorlage Seite: 3 Seite 3