Daten
Kommune
Bedburg
Größe
15 kB
Datum
22.01.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP74/2008
Fachbereich IV
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
22.01.2008
Betreff:
Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008
Beschlussvorschlag:
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Gemäß § 78 Abs. 2 GO leitet der Bürgermeister den vom Kämmerer aufgestellten und von ihm
bestätigten Entwurf der Haushaltssatzung dem Rat zu.
Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Entwurf der
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und sonstigen Anlagen und Bestandteilen des
Haushaltsjahres 2008 wird zur Sitzung des Rates bereitliegen. Im übrigen wird auf die Reden des
Bürgermeisters und des Stadtkämmerers in der Sitzung verwiesen.
Die Beratung des Haushaltes soll dann entsprechend der Zuständigkeitsregelung in der Sitzung
des Hauptsausschusses am 19.02.2008 stattfinden.
Die Entwurf der Haushaltssatzung wird dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung am
11.03.2008 vorgelegt.
Die Haushaltssatzung 2008 wird nach derzeit vorliegendem Zahlenmaterial der
Genehmigungspflicht des Rhein-Erft-Kreises unterliegen, da die allgemeine Rücklage verringert
wird. Gemäß § 75 Abs. 4 GO gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht
innerhalb eines Monats nach Antrag eine andere Entscheidung trifft. Die Genehmigung kann mit
Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Nach zügiger Vorlage des Antrages kann somit Mitte April mit einer Genehmigung gerechnet
werden. Danach ist die Haushaltssatzung bekannt zu machen und damit in Kraft.
Bis zum Inkrafttreten befindet sich die Stadt Bedburg in der vorläufigen Haushaltsführung gemäß §
82 GO. Hiernach darf die Stadt Bedburg
1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich
verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind;
sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die
im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen vorgesehen waren, fortsetzen,
2. Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
3. Kredite umschulden.
4.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 08.01.2008
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP7-4/2008
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STADT BEDBURG
Beschlussvorlage WP7-4/2008
Sitzungsvorlage
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