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Mitteilung (Erforderlich werdende Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung der Gemeinde Kreuzau; hier: Änderung des Gebührenmaßstabes für die Kosten der Niederschlagsentwässerung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Mitteilung (Erforderlich werdende Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung der Gemeinde Kreuzau;
hier: Änderung des Gebührenmaßstabes für die Kosten der Niederschlagsentwässerung) Mitteilung (Erforderlich werdende Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung der Gemeinde Kreuzau;
hier: Änderung des Gebührenmaßstabes für die Kosten der Niederschlagsentwässerung)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl -652-12BE: Herr Schmühl Kreuzau, 17.01.2008 - öffentlicher Teil Mitteilung für den Hauptausschuss 12.02.2008 Erforderlich werdende Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau; hier: Änderung des Gebührenmaßstabes für die Kosten der Niederschlagsentwässerung Wie Sie ja sicherlich bereits der Tagespresse entnommen haben, hat das OVG NRW mit Urteil vom 18.12.2007 entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwasser-Maßstab (Frischwasser = Abwasser) unzulässig ist. Die bisher noch zulässigen Ausnahmetatbestände, die auch für die Gemeinde Kreuzau Anwendung gefunden haben, gelten somit nicht mehr. Es wird also erforderlich, einen neuen Verteilungsmaßstab festzulegen. Der bisherige Wasserverbrauch wird nicht mehr als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anerkannt. Als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist die versiegelte Fläche anzusehen. Für die hierfür erforderlichen Ermittlungen wird mindestens 1 Jahr Vorlaufzeit benötigt, sodass eine wirksame Satzung frühestens zum 01.01.2009 eingeführt werden kann. Während sich zahlreiche Kommunen voraussichtlich eines Ingenieurbüros bedienen werden, beabsichtige ich dies nicht zu tun. Allerdings wird es erforderlich, für die Dauer eines Jahres eine zusätzliche Kraft einzustellen. Folgende Arbeitsschritte sind vorgesehen: Erfassung aller bebauten aber auch unbebauten jedoch befestigten Grundstücke, Erstes Informationsschreiben an alle Gebührenzahler, Erstellen eines Fragebogens zur beabsichtigten Eigenveranlagung, Zweites Informationsschreiben an alle Gebührenzahler mit der Bitte, einen beigefügten Erhebungsbogen auszufüllen, • Auswertung der Erhebungsbögen und somit Gesamterfassung der versiegelten Flächen. • • • • Parallel hierzu werden selbstverständlich auch alle versiegelten öffentlichen Verkehrsflächen ermittelt, um auch so den Anteil der Straßenentwässerung erstmalig exakt ermitteln zu können. Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter versiegelter Fläche sein wird, kann derzeit absolut nicht prognostiziert werden. Die gebührenrelevanten Kosten belaufen sich derzeit auf rund 250.000,00 €/ Jahr. Die hierfür zu zahlende Gebühr entsprechend dem Frischwasserverbrauch beläuft sich zurzeit auf 0,43 €/m³. Erhöhen wird sich der gebührenrelevante Aufwand auf jeden Fall zumindest einmalig um die Kosten der Ersterfassung; denn dieser Aufwand ist unstrittig umlagefähig. Ich schätze diesen Aufwand auf ca. 35.000,00 - 40.000,00 € (bei Vergabe an ein Ingenieurbüro dürften Kosten in Höhe von ca. 100.000,00 € zu erwarten sein). Eine Erhöhung der Kosten könnte auch eintreten durch einen möglicherweise geringeren Anteil der Straßenentwässerung. Bisher wird der Aufwand für den Regenwasserkanal fiktiv um 50 % reduziert. Dieser Prozentsatz ist jedoch rechnerisch nicht belegbar, wurde von der Rechtsprechung jedoch auf jeden Fall anerkannt, da er eher gebührenfreundlich ist. Da in Zukunft die Gebühren nach der versiegelten Fläche berechnet werden, wird sich zum Schluss zeigen, ob der Anteil der versiegelten Straßenfläche tatsächlich 50 % der gesamtversiegelten Flächen im Gemeindegebiet entspricht. Rein gefühlsmäßig würde ich eher das Gegenteil vermuten. Ohne dass ein Gebührensatz pro Quadratmeter versiegelter Fläche feststeht, kann man allerdings heute schon sagen, dass es Gewinner und Verlierer geben wird. Zu den Verlierern zählen mit Sicherheit viele gewerbliche Betriebe in denen wenig Wasser verbraucht wird, aber große versiegelte Flächen vorhanden sind. Zu den Verlierern wird auch die Gemeinde Kreuzau als Grundstückseigentümer insbesondere bei den Schulgebäuden und Turnhallen und beim Rathaus zählen. Zu den Verlierern werden auch die Zweipersonenhaushalte im Einfamilienhaus zählen. Zu den Gewinnern werden die Mehrpersonenhaushalte im Einfamilienhaus gehören und die Bewohner in Mehrfamilienhäusern. Vorab steht jedoch auch für mich fest, dass es sich je nach Betrachtungsweise natürlich nicht um immense Unterschiede handeln wird und hierzu nur ein Beispiel für das Einfamilienhaus: Ein Zweipersonenhaushalt mit einem Durchschnittsverbrauch von 40 m³ zahlt bisher für die Nutzung des Regenwasserkanals: 2 Personen x 40 m³ = 80 m³ x 0,43 € = 34,40 €. Der Nachbar im gleichen Einfamilienhaus mit 5 Personen zahlt heute: 5 Personen x 40 m³ = 200 m³ x 0,43 € = 86,00 €. Die Differenz beträgt also rund 52,00 €/Jahr. Vorausgesetzt die versiegelte Fläche beider Einfamilienhäuser ist etwa gleich groß, wird der Zweipersonenhaushalt die Summe x mehr und der Fünfpersonenhaushalt die Summe x weniger bezahlen müssen. Abschließend noch eine Information zu den Gebührenbescheiden für 2008. Die Gebühren für das Jahr 2008 werden nach der bisherigen Satzung erhoben. Sie wären somit aufgrund des Urteils des OVG NRW rechtswidrig. Unabhängig davon, dass das Urteil des OVG NRW noch nicht rechtskräftig ist, ist davon auszugehen, dass Gebührenschuldner gegen den Gebührenbescheid 2008 Klage erheben werden (ein Widerspruchsverfahren gibt es ja seit dem 01.11.2007 nicht mehr). Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt aber, die Gebührenbescheide dennoch unverändert zu versenden. Letztendlich muss jeder Gebührenzahler selbst entscheiden, ob er Klage gegen den Gebührenbescheid 2008 erhebt oder nicht, wobei er dabei Gefahr laufen kann, dass er im Endergebnis mehr bezahlen muss. Sollte ein Gebührenzahler Klage erheben, so bestünde auch noch die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen bis die Gemeinde die Voraussetzungen für die Erhebung einer getrennten Gebühr schaffen könnte. Dann könnte ein neuer Gebührenbescheid auf der Grundlage einer Gebührensatzung mit gesondertem Gebührenmaßstab erlassen, der alte Gebührenbescheid aufgehoben und das Gerichtsverfahren beendet werden. Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister - Ramm - -2-