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Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
12 kB
Datum
04.12.2014
Erstellt
14.11.14, 13:37
Aktualisiert
14.11.14, 13:37
Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

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Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW) vom 16.11.2006 (GV.NW S. 516) –in der zur Zeit geltenden Fassung– wird von der Stadt Jülich als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom für das Gebiet der Stadt Jülich folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 (1) Aus Anlass des Frühlingsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 22. März 2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (2) Aus Anlass des Stadtfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 07. Juni 2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (3) Aus Anlass des Erntedankfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 04. Oktober 2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (4) Aus Anlass des 3. Adventssonntags dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 13. Dezember 2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden. §3 Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 14. Dezember 2015 außer Kraft.