Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
26.11.2015
Erstellt
12.11.15, 15:02
Aktualisiert
12.11.15, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 567/2015
Az.: - 40 -
Amt: - 40 BeschlAusf.: - - 40 - Datum: 09.11.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
10.11.2015
BM
Datum Freigabe -100-
gez. Gerlach
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Schulausschuss
Betrifft:
Termin
26.11.2015
Bemerkungen
zur Kenntnis
Änderung des § 61 Schulgesetz; Mitwirkung des Schulträgers bei der Besetzung von
Funktionsstellen in den Schulen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die geänderte Regelung des § 61 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) wird
zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Die bisherige Regelung des § 61 Abs. 2 SchulG NRW sah vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl die Schulleiterin oder den Schulleiter wählte. Dazu wurde die Schulkonferenz um ein
stimmberechtigtes Mitglied erweitert, welches vom Schulträger entsandt wurde. Bis zu drei weitere
Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers konnten an der Wahl beratend teilnehmen.
In der am 25.06.2015 mit dem Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. SchRÄG) beschlossenen Fassung des § 61 SchulG NRW ist dieser
Passus nicht mehr enthalten. Die zuletzt in der V 211/2014 erfolgte Bestimmung der Vertreterinnen
und Vertreter des Schulträgers als Mitglied der Schulkonferenzen erübrigt sich somit.
Die neue Fassung des § 61 SchulG NRW, die mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft tritt, sieht vor,
dass stattdessen seitens der oberen Schulaufsichtsbehörde sowohl der Schulkonferenz als auch
dem Schulträger die geeigneten Bewerberinnen und Bewerber genannt werden und diese sowohl
von der Schulkonferenz als auch vom Schulträger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen
werden können.
Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen begründeten Vorschlag abgeben. Hinsichtlich der
Mitwirkung des Schulträgers an den Schulkonferenzen gilt nun auch für die Schulleiterbestellung
die Regelung des § 63 Abs. 2 SchulG NRW, wonach der Schulträger zu allen Sitzungen der
Schulkonferenz einzuladen, jedoch nicht stimmberechtigt ist. Die Auswahlentscheidung wird von
der oberen Schulaufsichtsbehörde - unter Würdigung der Vorschläge von Schulkonferenz und
Schulträger - getroffen und unter Angabe von Gründen mitgeteilt.
Darüber hinaus kann die Schulaufsichtsbehörde Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus
dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. In diesen Fällen erhält der Schulträger
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.
In Vertretung
(Lüngen)
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