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Beschlussvorlage (Änderung des § 61 Schulgesetz; Mitwirkung des Schulträgers bei der Besetzung von Funktionsstellen in den Schulen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
26.11.2015
Erstellt
12.11.15, 15:02
Aktualisiert
12.11.15, 15:02
Beschlussvorlage (Änderung des § 61 Schulgesetz; Mitwirkung des Schulträgers bei der Besetzung von Funktionsstellen in den Schulen) Beschlussvorlage (Änderung des § 61 Schulgesetz; Mitwirkung des Schulträgers bei der Besetzung von Funktionsstellen in den Schulen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 567/2015 Az.: - 40 - Amt: - 40 BeschlAusf.: - - 40 - Datum: 09.11.2015 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister 10.11.2015 BM Datum Freigabe -100- gez. Gerlach Amtsleiter RPA Beratungsfolge Schulausschuss Betrifft: Termin 26.11.2015 Bemerkungen zur Kenntnis Änderung des § 61 Schulgesetz; Mitwirkung des Schulträgers bei der Besetzung von Funktionsstellen in den Schulen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die geänderte Regelung des § 61 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Die bisherige Regelung des § 61 Abs. 2 SchulG NRW sah vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl die Schulleiterin oder den Schulleiter wählte. Dazu wurde die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, welches vom Schulträger entsandt wurde. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers konnten an der Wahl beratend teilnehmen. In der am 25.06.2015 mit dem Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. SchRÄG) beschlossenen Fassung des § 61 SchulG NRW ist dieser Passus nicht mehr enthalten. Die zuletzt in der V 211/2014 erfolgte Bestimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers als Mitglied der Schulkonferenzen erübrigt sich somit. Die neue Fassung des § 61 SchulG NRW, die mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft tritt, sieht vor, dass stattdessen seitens der oberen Schulaufsichtsbehörde sowohl der Schulkonferenz als auch dem Schulträger die geeigneten Bewerberinnen und Bewerber genannt werden und diese sowohl von der Schulkonferenz als auch vom Schulträger zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden können. Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen begründeten Vorschlag abgeben. Hinsichtlich der Mitwirkung des Schulträgers an den Schulkonferenzen gilt nun auch für die Schulleiterbestellung die Regelung des § 63 Abs. 2 SchulG NRW, wonach der Schulträger zu allen Sitzungen der Schulkonferenz einzuladen, jedoch nicht stimmberechtigt ist. Die Auswahlentscheidung wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde - unter Würdigung der Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger - getroffen und unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Darüber hinaus kann die Schulaufsichtsbehörde Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. In diesen Fällen erhält der Schulträger Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. In Vertretung (Lüngen) -2-