Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
01.12.2015
Erstellt
19.11.15, 15:02
Aktualisiert
19.11.15, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 542/2015
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 29.10.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
18.11.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
01.12.2015
Bemerkungen
beschließend
Anregung bzgl. Erweiterung der bestehenden Abrundungssatzung Erftstadt-Herrig,
Rektor-Meller-Straße
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Dem Antrag vom 28.10.2015 auf die Erweiterung der Abrundungssatzung Erftstadt-Herrig wird
nicht gefolgt.
Begründung/Erläuterung:
Der Antrag sieht die Nutzbarmachung der (Teil-) Flurstücke 433 und 482, Flur 4, Gemarkung Lechenich im Norden des Ortsteils Erftstadt-Herrig zu Wohnbauzwecken vor. Der betroffene Bereich
liegt größtenteils außerhalb der rechtskräftigen Abgrenzungs- und Abrundungssatzung ErftstadtHerrig. Derzeit werden die Grundstücke landwirtschaftlich genutzt. Der Regionalplan weist den Ort,
als Ort mit weniger als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern als allgemeinen Freiraum und Agrarbereich aus, was den Ort auf seine Eigenentwicklung beschränkt.
Vom Antragsteller beabsichtigt ist die Einbeziehung des Bereichs in den Innenbereich gem. § 34
Abs. 4 BauGB, wofür jedoch die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, da es sich in Anbetracht der Größe weder um eine einzelne Außenbereichsfläche handelt, noch um ein durch den
angrenzenden Innenbereich geprägtes Gebiet.
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Um Planungsrecht zu schaffen, müsste der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt
werden.
Da im Osten von Erftstadt- Herrig noch ausreichend Reserveflächen für die Wohnbaulandentwicklung im Flächennutzungsplan dargestellt sind, ist eine zusätzliche Ausweisung von Flächen im
Norden der Ortschaft nicht begründbar. Ein Flächentausch, d.h. die Rücknahme der im Osten des
Ortes dargestellten Erweiterungsflächen zur Ausweisung von Erweiterungsflächen nach Norden
wäre aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert, da einen bebauter Siedlungsteil vom restlichen Ort isoliert würde.
In Vertretung
(Hallstein)
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