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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Erweiterung der bestehenden Abrundungssatzung Erftstadt-Herrig, Rektor-Meller-Straße)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
01.12.2015
Erstellt
19.11.15, 15:02
Aktualisiert
19.11.15, 15:02
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Erweiterung der bestehenden Abrundungssatzung Erftstadt-Herrig, Rektor-Meller-Straße) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Erweiterung der bestehenden Abrundungssatzung Erftstadt-Herrig, Rektor-Meller-Straße)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 542/2015 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 29.10.2015 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 18.11.2015 Datum Freigabe -100- gez. Seyfried Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 01.12.2015 Bemerkungen beschließend Anregung bzgl. Erweiterung der bestehenden Abrundungssatzung Erftstadt-Herrig, Rektor-Meller-Straße Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Dem Antrag vom 28.10.2015 auf die Erweiterung der Abrundungssatzung Erftstadt-Herrig wird nicht gefolgt. Begründung/Erläuterung: Der Antrag sieht die Nutzbarmachung der (Teil-) Flurstücke 433 und 482, Flur 4, Gemarkung Lechenich im Norden des Ortsteils Erftstadt-Herrig zu Wohnbauzwecken vor. Der betroffene Bereich liegt größtenteils außerhalb der rechtskräftigen Abgrenzungs- und Abrundungssatzung ErftstadtHerrig. Derzeit werden die Grundstücke landwirtschaftlich genutzt. Der Regionalplan weist den Ort, als Ort mit weniger als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern als allgemeinen Freiraum und Agrarbereich aus, was den Ort auf seine Eigenentwicklung beschränkt. Vom Antragsteller beabsichtigt ist die Einbeziehung des Bereichs in den Innenbereich gem. § 34 Abs. 4 BauGB, wofür jedoch die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, da es sich in Anbetracht der Größe weder um eine einzelne Außenbereichsfläche handelt, noch um ein durch den angrenzenden Innenbereich geprägtes Gebiet. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Um Planungsrecht zu schaffen, müsste der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Da im Osten von Erftstadt- Herrig noch ausreichend Reserveflächen für die Wohnbaulandentwicklung im Flächennutzungsplan dargestellt sind, ist eine zusätzliche Ausweisung von Flächen im Norden der Ortschaft nicht begründbar. Ein Flächentausch, d.h. die Rücknahme der im Osten des Ortes dargestellten Erweiterungsflächen zur Ausweisung von Erweiterungsflächen nach Norden wäre aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert, da einen bebauter Siedlungsteil vom restlichen Ort isoliert würde. In Vertretung (Hallstein) -2-