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Beschlussvorlage (Bekanntmachung neue Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
661 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
19.11.15, 15:02
Aktualisiert
19.11.15, 15:02

Inhalt der Datei

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadt (AES) vom ………. Der Rat der Stadt Erftstadt hat Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, (GVBI. S. 250) in der zurzeit gültigen Fassung, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212) in der zurzeit gültigen Fassung, § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938), in der zurzeit gültigen Fassung, in der Sitzung am 15.12.2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als kommunale Abfallentsorgungseinrichtung bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Stadt erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet anfallen, 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG) für Privathaushalte. Die Beratung der Gewerbebetriebe erfolgt durch den Rhein-Erft-Kreis. 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet. (3) Darüber hinaus führt die Stadt folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Kreis gemäß § 5 Abs. 6 Satz. 4 LAbfG NW widerruflich übertragen worden sind: 1. 2. Sammlung, Beförderung, Verwertung bzw. Beseitigung der gefährlichen Abfälle aus Haushaltungen und Kleinmengen haushaltsüblicher, gefährlicher Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben im Rahmen der Schadstoffsammlung mit Schadstoffmobil. Sammlung, Beförderung und Verwertung von Altpapier. (4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (5) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen (1) bis (3) Dritter bedienen (§ 22 KrWG). (6) Die Stadt wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. Jeder ist gehalten, das Entstehen von Abfällen zu vermeiden, die Menge der Abfälle zu vermindern, die Schadstoffe in Abfällen gering zu halten und zur stofflichen Verwertung der Abfälle beizutragen. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Kreises, in denen sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll, 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ-organischen Abfallanteile zu verstehen, d. h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. ungekochte pflanzliche Speisereste, Zimmerund Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle, 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit Einwegverkaufsverpackungen (Absatz 3) handelt, es sich nicht um 4. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen, 5. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG und § 16 dieser Satzung, 6. Einsammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen mit Schadstoffmobilen, 7. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in Privathaushalten (§ 46 KrWG), 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben, 9. Betrieb einer Annahmestelle für Grünabfälle, Sperrmüll und Baumischabfall für Erftstädter Bürger aus privaten Haushaltungen (PKW-Kofferraumanlieferung von max. 0,5 m3 und max. 100 kg). Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllbehälter, Restabfallsäcke und Windelsäcke; Bioabfallbehälter; Papierabfallbehälter und Papierbündel), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauchund Grünschnittsammlungen; Weihnachtsbäume; Entsorgung von Sperrmüll; Entsorgung von Elektronik-Großgeräten nach dem ElektroG) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung von gefährlichen Abfällen und Erfassung von ElektronikKleingeräten nach dem ElektroG über das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Verpackungsverordnung. §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt sind gemäß § 20 Abs.2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG): - Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV -) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), in der jeweils gültigen Fassung 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe- und Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese Abfälle sind alle Abfallarten, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog), die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen nicht ausgeschlossenen Abfällen - vermischt sind, ungeachtet des Mischungsverhältnisses und Abfallarten, die zwar im Positivkatalog aufgeführt sind, aber aufgrund anderer begrenzender Faktoren (chemische Zuordnungswerte, Einbauverhalten etc.) nicht an den entsprechenden Entsorgungsanlagen angenommen werden dürfen. 3. Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 VerpackV, soweit es sich um folgende Verpackungen handelt: a) Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV, die vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 VerpackV). b) Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, die vom Vertreiber zurückgenommen werden und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 5 VerpackV). (2) Die Stadt kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs.2 Satz 3 KrWG). (3) Vom Einsammeln und Befördern sind auch diejenigen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit die Abfallerzeuger/Abfallbesitzer aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ihre Pflichten zur Entsorgung auf Dritte übertragen haben (§ 22 KrWG). §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen und Elektrokleingeräten (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der AbfallVerzeichnis-Verordnung) werden von der Stadt bei den von ihr betriebenen mobilen Sammelfahrzeugen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind in der als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Es werden nur haushaltsübliche Mengen (max. 20 kg) pro Anlieferer zu den im Abfallkalender bekannt gegebenen Anlieferbedingungen angenommen. (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KRWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den von der Stadt im Abfallkalender bekannt gegebenen Terminen, Standorten und Zeiten an der Sammelstelle des Rhein-Erft-Kreises und den Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) angeliefert werden. (3) Gebrauchte Elektrokleingeräte bis zu 50 cm Kantenlänge (z.B.: Kaffeemaschinen, Toaster, Fön etc.; jedoch keine Röhrenmonitore oder Fernseher) werden in haushaltsüblichen Mengen getrennt von Batterien und Akkus beim Schadstoffmobil angenommen. (4) Die Abfälle gemäß den Absätzen 1 bis 4 müssen dem Personal am Sammelfahrzeug übergeben werden oder sind an der Sammelstelle nach deren Anweisungen in bereitgestellte Sammelbehälter zu füllen. §5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstücks als Anschlusspflichtiger nach dem Satz 1 und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücksund Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Abfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben mindestens einen Restmüllbehälter nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle zu nutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgabe in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. (4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. §7 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, - soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs.3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; - soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Stadt an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG) - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. §8 Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, wenn der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachweist, dass er/sie in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, sobald die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschlussund/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen. §9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind allein folgende Abfallbehälter zugelassen: a) Blaue Abfallbehälter für Altpapier mit den Gefäßgrößen 120 l, 240 l und 1.100 l b) Gelbe Abfallbehälter (grauer Korpus, gelber Deckel) für Einwegverkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metallen in den Gefäßgrößen 240 l und 1.100 l und gelbe Säcke des Dualen Systems. c) Braune Abfallbehälter für Bioabfälle in den Gefäßgrößen 120 l und 240 l. d) Depotcontainer für Weiß-, Braun- und Buntglas des Dualen Systems. e) Graue Abfallbehälter für Restmüll in den Gefäßgrößen 80 l, 120 l, 240 l und 1.100 l sowie besondere von der Stadt bereitgestellte rote Abfallsäcke mit 50 l Fassungsvermögen. f) von der Stadt bereitgestellte Windelsäcke mit 45 l Fassungsvermögen. (3) Die Stadt kann für einen zeitlich begrenzten Zeitraum anordnen, dass zu Versuchszwecken andere Abfallbehälter und -systeme verwendet werden. Eine solche Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen. (4) Die Abfallbehälter, mit Ausnahme der Behälter nach Abs. 2 b und d, werden von der Stadt bereitgestellt und unterhalten. Die grauen Restabfallbehälter sowie braunen Bioabfallbehälter werden registriert und über eine am Behälter angebrachte Vorrichtung codiert. Die Identifikation erfolgt über einen elektronischen Datenträger (Transponder), der Informationen über Behältertyp, Abfallart und Benutzerzuordnung enthält. § 11 Anzahl und Größe der Abfallgefäße (1) Jedes bebaute Grundstück erhält: a) einen grauen Abfallbehälter (Einpersonenhaushalte auf Antrag Abfallsäcke) für Restabfall und b) auf Antrag einen braunen Abfallbehälter für Bioabfälle und c) auf Antrag einen Abfallbehälter für Altpapier. Zusätzlich werden vom Dualen System gelbe Abfallbehälter und Abfallsäcke für Kunststoffe, Metall und Verbundstoffe bereitgestellt. (2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, pro Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestmüllvolumen von 15 Liter, bei Nutzung der Biotonne oder alternativ nachweislich ordnungsgemäßer Eigenverwertung kompostierbarer Abfälle (§ 7 Abs.3 KrWG) von 10 Liter vorzuhalten. Abweichend kann auf schriftlichen Antrag ein geringeres Mindest-Restmüllbehältervolumen von 7,5 Litern pro Person/Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass durch rechtskonforme Abfallvermeidung und Abfallverwertung regelmäßig weniger Abfälle anfallen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem grauen Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindestrestmüllvolumens pro Grundstücksbewohner und Woche. Für den Einpersonenhaushalt kann der Anschluss an die kommunale Abfallentsorgung mit roten Abfallsäcken nach § 10 Abs. 2 Buchstabe e) beantragt werden, wobei diese mit 12 Stück je Jahr den Gebührenpflichtigen zugeteilt werden. (3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung entsprechend auf mindestens 7,5 Liter je Woche festgesetzt. (4) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das Behältervolumen nach § 11 Abs. 3 zu dem nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden Behältervolumen hinzugerechnet. (5) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme einer regelmäßig anfallenden Abfallart nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die Stadt zu dulden. (6) Für vorübergehend mehr anfallende Restmüllabfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der Stadt zugelassene rote Abfallsäcke benutzt werden. Die Abfallsäcke werden durch den Handel bereitgestellt und von der Stadt eingesammelt, soweit sie neben den Abfallbehältern zugebunden aufgestellt werden. Es werden maximal bis zu 10 rote Abfallsäcke pro Abfuhr und zusätzlich bereitgestelltem Restmüllbehälter eingesammelt. (7) Abfallsäcke für Windeln (Windelsäcke) werden von der Stadt auf Antrag für Kinder bis zu 3 Jahren oder für sonstige Personen bei Nachweis der Notwendigkeit bereitgestellt. Sammlung und Transport erfolgt von der Stadt, soweit diese Säcke neben dem Restabfallbehälter zugebunden bereitgestellt werden. § 12 Standplatz und Transportweg für Abfallgefäße (1) Standorte für Abfallgefäße nach § 10 sind unter Berücksichtigung der baurechtlichen und sonstigen Vorschriften im Übrigen so anzuordnen, dass das Straßenbild nicht gestört wird. Abfallgroßbehälter (1.100 l Inhalt) müssen im Einvernehmen mit der Stadt aufgestellt werden, die Auflagen bezüglich der Standplätze machen kann. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer die zum Schutz und zur Sicherung der Behälter erforderlichen Anlagen zu erstellen. (2) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben die Abfallbehälter, Abfallsäcke und Papierbündel zur Leerung am Straßenrand aufzustellen, und zwar frühestens am Tag vor der Entleerung. Bei abgelegenen Grundstücken, bei Grundstücken an nicht für den Schwerlastverkehr zugelassenen Straßen und bei Grundstücken an Straßen ohne Wendehammer haben die Anschluss- und Benutzungspflichtigen die Abfälle zur Leerung bzw. Abholung an der nächstliegenden für die Abfallentsorgungsfahrzeuge erreichbaren Straße aufzustellen. Vorübergehende Personen und der Straßenverkehr dürfen nicht gefährdet oder behindert werden. Hinweise der Beauftragten der städtischen Abfallentsorgung sind zu befolgen. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter ohne Verzug von der Straße zu entfernen und auf das eigene Grundstück zurück zu setzen. Verunreinigungen, die durch das Aufstellen der Abfallbehälter, Abfallsäcke oder Papierbündel sowie deren unsachgemäße Verfüllung usw. entstehen, sind von den Anschluss- und Benutzungspflichtigen ohne Verzug zu beseitigen. (3) Sind Straßen oder Straßenabschnitte aus zwingenden Gründen (z.B. Bauarbeiten) mit dem Müllfahrzeug nicht befahrbar, so sind die Abfallgefäße und Abfälle gemäß § 16 an die nächstgelegene, turnusgemäß befahrbare Straße zu bringen § 13 Benutzung der Abfallbehälter / Abfallsäcke / Depotcontainer (1) Die Abfallbehälter werden von der Stadt oder im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems von den von ihnen beauftragten Unternehmen bereitgestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. (2) Die Abfälle müssen in die Abfallgefäße (Abfallbehälter, Abfallsäcke) oder Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Die Abfälle dürfen nur unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 der Satzung und nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter den Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (4) Die Abfallbesitzer haben die Abfälle nach Bioabfällen (bei Teilnahme an der Biotonnenerfassung), Glas, Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Grünabfällen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen: a) Bioabfälle (bei Teilnahme an der Biotonnenerfassung) sind in den braunen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem braunen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. b) Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen. c) Altpapier ist bei Teilnahme an der Behältererfassung in den blauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers steht und in diesem blauen Behälter oder als Bündel bereitzustellen. Die Bündelung darf nur mit Kordel, nicht mit Draht oder Kunststoff erfolgen. d) Einwegverkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metall sind in den gelben Abfallbehälter/Sack einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht bzw. dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in diesem gelben Abfallbehälter/Sack zur Abholung bereitzustellen. e) der verbleibende Restmüll ist in den grauen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers steht und in diesem grauen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Gleiches gilt für den von der Stadt zugelassenen roten Abfallsack sowie den Windelsack. (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter gepresst, eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Die roten Abfallsäcke für Restabfall und die Windelsäcke sind zugebunden, Säcke und Behälter für die Grünabfuhr als Umleerbehälter offen bereitzustellen. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Das zulässige Gesamtgewicht wird für Papierbündel auf 15 kg, Abfallsäcke auf 25 kg, 80-l-Abfallbehälter auf 50 kg, 120-lAbfallbehälter auf 60 kg, 240-l-Abfallbehälter auf 110 kg, 1.100-l-Abfallbehälter auf 500 kg festgelegt. Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes sowie das Bereitstellen überfüllter oder falsch befüllter Abfallbehälter entbinden die Stadt von der Verpflichtung zur Entleerung der Abfallbehälter und damit vom Einsammeln und Befördern dieser Abfälle. (6) Bodenaushub, Schutt, Flüssigkeiten, Schlämme, sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (7) Abfallbehälter sind gegen Festfrieren zu schützen. Festgefrorene Abfallbehälter und festgefrorene Abfälle sind rechtzeitig zu lösen; andernfalls ist die Stadt nicht zur Einsammlung und Abfuhr verpflichtet. (8) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch Verlust, unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Neben dem Anschlusspflichtigen haftet auch der direkte Abfallbesitzer. (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden. § 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für mehrere benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallgebühren als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB. Die Mindestvolumenregelung nach § 11 gilt sinngemäß. § 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung Die Stadt bestimmt, wann und wie oft die Abfälle eingesammelt werden und gibt dies in geeigneter Weise über den Abfallkalender und auf der Internetseite der Stadt Erftstadt allgemein bekannt. Die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter werden grundsätzlich wie folgt entleert: 1. Der blaue Abfallbehälter für Altpapier wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert. Gleiches gilt für die Bündelsammlung. 2. Der gelbe Abfallbehälter/Sack, insbesondere für Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen, Verbundstoffen und Metall wird vom Systembetreiber des Dualen Systems bzw. dessen Beauftragten im 2-Wochen-Rhyhmus entleert. 3. Der braune Abfallbehälter für Bioabfälle wird in den Monaten Mai bis November wöchentlich und in den Monaten Dezember bis April im 2–Wochen–Rhythmus entleert. 4. Der graue Abfallbehälter für Restmüll wird im 2-Wochen-Rhythmus entleert. Die Großabfallbehälter (1.100-l) werden auf Antrag auch wöchentlich entleert. Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer ist verpflichtet, seinen Restmüllbehälter aus Gründen des Seuchenschutzes und der Hygiene mindestens im 4-Wochen-Rhythmus zur Entleerung zu überlassen. § 16 Sperrige Abfälle: Sperrmüll, Grünabfälle und Entsorgung von Elektro- und ElektronikAltgeräten (1) Sperrige Abfälle, die als zulässige Restabfälle wegen ihrer Größe nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden nach Anmeldung per E-Mail oder telefonischer Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt von der Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung innerhalb von 8 Wochen abgefahren. Sperrmüll sind diesbezüglich Gegenstände aus privaten Haushaltungen wie Möbel, Matratzen, Teppiche, Fahrräder, Kinderwagen, leere Koffer sowie Gegenstände ähnlicher Art und Menge aus anderen Herkunftsbereichen. Kein Sperrmüll sind Gegenstände aus baulichen Anlagen (wie Fenster, Türen, Zargen, Dämmstoffe, Dachpappe, Sanitärkeramik und -einrichtungen, Rollläden, Wand- oder Deckenverkleidungen, Fußböden, Bauschutt (z.B. Fliesen), Heizkörper, Gartenhaus, Pergola, Zäune aus allen Materialien, Bauholz etc.), Teichfolie, Tapeten, Spiegel-, Fenster-, Türglas, Glastische, Kartons, Auto-, Moped-, Mofateile, etc., Autoreifen, in Säcken oder Kartons bereit gestellter Abfall und ähnliche Gegenstände. Die bereitgestellte Menge darf 3 cbm pro angeschlossenen Haushalt nicht überschreiten. Der Sperrmüll muss vom Volumen und Gewicht her ohne Hilfsmittel von zwei Müllwerkern in das Sperrmüllfahrzeug verladen und mit diesem abtransportiert werden können. Es dürfen keine Schrauben oder Nägel überstehen; Glas und Spiegel sind zu entfernen. Nicht ordnungsgemäß bereitgestellter und mit anderen Abfällen durchmischter Sperrmüll ist bis zur ordnungsgemäßen Bereitstellung durch den Anschlussberechtigten und jeden anderen Abfallbesitzer gemäß Absatz 1 von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen. (2) Grünabfälle werden als zulässige Bioabfälle (Grasschnitt, Laub, Baum- und Heckenschnitt, Schnittreste von Blumen und Zierpflanzen) auf schriftliche Anforderung des Anschlussberechtigen und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Stadt von der Stadt außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung an vier Terminen im Jahr abgeholt. Die Termine werden von der Stadt über den Abfallkalender allgemein bekannt gegeben. Der Grünabfall ist gebündelt und mit Hanfkordel im Maß 0,5 m x 0,5 m x 1,5 m verschnürt und Laub, Rasenschnitt oder Grünschnitt in einsehbaren, offenen Behältnissen (als Umleerbehälter) in haushaltüblichen Mengen bis 3 cbm zur Abholung bereitzustellen. Äste, Stämme und Wurzeln dürfen die Länge von 1,50 m und den Durchmesser von 0,15 m nicht überschreiten. Weihnachtsbäume werden an einem Abfuhrtermin ohne Baumschmuck und höchstens mit einer Länge von 2,50 m abgefahren. Der Termin wird über den Abfallkalender allgemein bekannt gegeben (3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall, insbesondere Sperrmüll, gesondert zur Abholung an der Grundstücksgrenze bereitzustellen oder zu einer von der Stadt benannten Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Fernseher, Bildschirmgeräte und Haushaltsgroßgeräte nach dem ElektroG („Weiße Ware“ und „Braune Ware“) aus Haushaltungen werden nach schriftlicher Anforderung bei der Stadt dem jeweiligen Anschlussberechtigen oder anderen Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt bekannt gegeben. Die Abholung erfolgt innerhalb von 8 Wochen nach Anforderung. (4) Die Abfuhr zu (1) und (2) und der Fernseher, Bildschirme und Haushaltselektrogroßgeräte zu (3) erfolgt ab 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr ab Grundstücksgrenze, sofern die bestätigte Anforderung mindestens 3 Werktage vor dem jeweiligen Abholtermin vorliegt. Die sperrigen Abfälle (Sperrgut) sind frühestens am Abend vor der Abfuhr und bis spätestens 6.00 Uhr am Abfuhrtag auf dem Grundstück an der Grundstücksgrenze oder, falls diese nicht zugänglich ist, am Straßenrand zur Abholung bereit zu stellen und werden dort abgeholt. Anlieger von nicht befahrbaren Straßen und Wegen haben das Sperrgut an einen für das Sammelfahrzeug erreichbaren Stellplatz zu bringen und so abzustellen, dass hiervon keine Gefährdung ausgeht. In solchen Fällen kann die Stadt Müllsammelplätze festlegen. Die Bereitstellung des Sperrgutes im öffentlichen Straßenbereich ist nur ausnahmsweise gestattet, wenn sich sonst keine Möglichkeit der Bereitstellung auf dem Grundstück ergibt. Hierdurch verursachte Verunreinigungen sind sofort vom Abfallbesitzer zu beseitigen. Es ist darauf zu achten, dass der Abfall nicht von unbefugten Personen übernommen, auf der Straße oder dem Gehweg verstreut oder zerstört wird. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass die Abfuhr nicht durch Nässeeinwirkung erschwert wird. Gefährliche Gegenstände (z.B. Beile, Sägen usw.) sind nicht vorher bereitzustellen, sondern dem Ladepersonal zu übergeben. § 17 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf den Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. § 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeit, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs.1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. (3) Den Bediensteten und Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG, ungehindert Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Dabei ist Zutritt insbesondere dort zu gewähren, wo Abfälle anfallen. Auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. Das Betretungsrecht schließt insbesondere die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen ein, soweit die Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Überwachung und Kontrolle im Einzelfall als erforderlich ansieht. (4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. (5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Erftstadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. § 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Stadt obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung /Anfall der Abfälle (1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. § 21 Abfallentsorgungsgebühren (1) Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Erftstadt und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Stadt werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Erftstadt erhoben. (2) Die Abfallentsorgungsgebühren werden als Sondergebühr, Behältergebühr oder/und Leerungsgebühr festgesetzt und erhoben. Für die Leerungsgebühr wird die Anzahl der Leerungen (Stück) erfasst. Die Feststellung der Leerungshäufigkeit der jeweiligen Behälter erfolgt über eine elektronische Behälteridentifikation (Transponder) am Behälter in Verbindung mit einem elektronischen Lese- oder Schreib-/Lesegerät am Sammelfahrzeug. Die beim Leerungsvorgang gespeicherten Daten werden in einer Datenbank zur Berechnung der Leerungsgebühr aufbereitet. (3) Die Sondergebühren für die Abholung von Elektrogroßgeräten und Strauchwerk nach § 16 Abs. 2 und 3 gelten mit dem schriftlichen Auftrag (Karte, Fax oder E-Mail) als angefallen. Stornierungen sind nur schriftlich bis 2 Werktage vor der Abholung möglich. Es gilt das Eingangsdatum. § 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 23 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er/sie a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) n) o) nach § 3 oder § 16 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Stadt zum Einsammeln oder Befördern überlässt; gefährliche Abfälle nach § 4 der Satzung nicht getrennt hält und nicht zu den Sammelfahrzeugen und Sammelstellen anliefert; überlassungspflichtige Abfälle der Stadt nicht überlässt und von der Stadt bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke gemäß § 6 Abs.1 Satz 3, § 6 Abs.2, § 11 Abs.2 zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt; nach § 9 dieser Satzung von der Stadt ausgeschlossenen Abfälle nicht satzungsgemäß zu einer Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Entsorgungslange befördert oder befördern lässt; die nach § § 10 und 11 der Satzung erforderlichen Abfallgefäße nicht bestellt, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen; nach § 12 der Satzung Abfallbehälter, Abfallsäcke und Papierbündel nicht ordnungsgemäß aufstellt, nicht zur Leerung und Abholung bereit stellt oder nach der Entleerung nicht entfernt sowie Verunreinigungen auf Gehwegen und Fahrbahnen nicht unverzüglich beseitigt; für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 13 Abs. 4 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt; Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 dieser Satzung befüllt sowie die Nutzungszeiten nach Abs. 9 nicht einhält; überlassungspflichtige Abfälle in den Restabfallbehältern entgegen § 15 Abs. 4 nicht regelmäßig zur Abholung bereitstellt; die in § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung aufgeführten Abfälle nicht entsprechend bereitstellt, nicht darauf achtet, dass die Abfälle fortgetragen oder auf Straßen und Wegen verstreut werden sowie Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt; den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Änderungen des Abfalls gemäße § 17 der Satzung nicht unverzüglich anmeldet; erforderliche Auskünfte, die Verpflichtung zur Aufstellung von Abfallgefäßen auf dem Grundstück oder den zweckgerichteten Zutritt nach § 18 der Satzung verweigert; anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. mit § 20 Abs. 4 der Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt; den Auflagen bzgl. der Festsetzung eines Standplatzes auf seinem Grundstück nicht nachkommt; öffentliche Abfallbehälter mit Abfällen von privat oder gewerblich genutzten Grundstücken befüllt (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Neufassung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Änderungssatzungen außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallsatzung) der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form-oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den …………… Erner Bürgermeister