Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Datum
09.10.2007
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl -621-00/I 11
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 14.08.2007
Vorlagen-Nr.: 28/2007 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Umweltausschuss
Hauptausschuss
Rat
29.08.2007
06.09.2007
19.09.2007
09.10.2007
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 11, Ortsteil Winden, "Kaysersmühle";
hier: Zustimmung zum Planentwurf
I. Sach- und Rechtslage:
Aufgrund des einstimmigen Ratsbeschlusses vom 08.05.2007 hat der Investor das Planverfahren
soweit fortgeführt, dass nunmehr der endgültige Planentwurf mit Begründung und diversen
gutachterlichen Untersuchungen vorliegen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass
die gutachterliche Stellungnahme zur potentiellen städtebaulichen und raumordnerischen
Auswirkung neuer Einzelhandelsflächen in Kreuzau, Standort Winden, zu dem Ergebnis kommt,
dass die geplanten Märkte den derzeitigen zentralen Versorgungsbereich Kreuzau nicht
schädigen.
Der Planentwurf selbst wird in der Sitzung vorgestellt. Hierzu vorab folgende wesentlichen
Informationen:
Es verbleibt bei der Ausweisung eines Sondergebietes „Einkaufszentrum“ entsprechend § 11 Abs.
3 BauNVO. Es entstehen insgesamt rund 4.300 m² Verkaufsflächen, die sich wie folgt aufteilen:
Lebensmittelmarkt-Vollsortimenter:
Lebensmittelmarkt-Discounter:
zwei Fachmärkte, je Einrichtung
ca. 2.000 m² Verkaufsfläche,
ca. 1.000 m² Verkaufsfläche,
ca. 650 m² Verkaufsfläche.
Das Maß der baulichen Nutzung wird in Anwendung des § 16 BauNVO durch Festsetzung der
GRZ und der maximalen Gebäudehöhe festgelegt. Gemäß § 17 BauNVO beträgt die GRZ 0,8. Es
wird allerdings darauf hingewiesen, dass die bebaubare Fläche, die durch die Baugrenzen definiert
wird, deutlich kleiner ist. Durch die Anlage der ca. 210 Stellplätze erfolgt jedoch eine nach § 19
BauNVO auf die GRZ anzurechnende Versiegelung, die zu dem relativ hohen Ausnutzungsgrad
der Bodenversiegelung beiträgt.
Anstelle der Zahl der Vollgeschosse wird eine maximale Gebäudehöhe von 12 m über
gewachsenem Gelände festgesetzt.
Aufgrund des schalltechnischen Gutachtens ist es erforderlich, entlang der im Neubau befindlichen
Wohnbebauung an der Straße „Im Richelnberg“ eine Schallschutzwand mit 2 m Höhe und 48 m
Länge zu errichten. Diese wird im B-Plan ebenfalls festgesetzt.
Ich schlage Ihnen nunmehr vor, dem Planentwurf zuzustimmen.
Sie haben bereits mit Ratsbeschluss vom 08.05.2007 festgelegt, dass das Verfahren in
Anwendung des § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt wird. Ich werde von
daher nunmehr die Behördenbeteiligung durchführen, hierbei jedoch eine verkürzte Frist (3
Wochen) einräumen. Gesetzlich wäre es auch möglich, der betroffenen Öffentlichkeit eine
verkürzte Frist zur Stellungnahme zu setzen. Da im vorliegenden Fall die betroffene Öffentlichkeit
jedoch nicht ermittelt werden kann, muss aus Rechtssicherheitsgründen die übliche Offenlage für
die Dauer eines Monats erfolgen. Ich beabsichtige die Offenlage in der Zeit vom 08.10. bis
09.11.2007 durchzuführen.
Das Ergebnis dieses Verfahrens sollte alsdann in der Sitzung des Bauausschusses am
14.11.2007 beraten werden, sodass der Rat in der Sitzung am 11.12.2007 voraussichtlich den
Satzungsbeschluss fassen könnte. Hierdurch wäre das vom Investor vorgegebene Zeitfenster
seitens der Verwaltung eingehalten.
Trotz all dieser bisher positiven Weiterentwicklung des Verfahrens gibt es leider auch einen
Wermutstropfen, wobei ich hoffe, dass auch hier noch eine zufriedenstellende Lösung
einvernehmlich mit der Bezirksregierung gefunden werden kann. Während man bisher in den
Vorgesprächen der Ausweisung eines Sondergebietes wohlwollend gegenübergestanden hat, hakt
es in diesem Punkt nunmehr. Der Grund hierfür ist das am 04.07.2007 veröffentlichte Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro).
In diesem LEPro wurde ein neuer Paragraph 24 a mit der Überschrift „großflächiger Einzelhandel“
eingefügt. Hiernach soll der großflächige Einzelhandel grundsätzlich zunächst nur noch im
zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde liegen. Dieser zentrale Versorgungsbereich ist
unstrittig der Ortsteil Kreuzau und hier die Bereiche „Hauptstraße, Mittelstraße, Mühlengasse,
Teichstraße“.
Die gesetzlichen Bestimmungen lassen zwar auch zu, in Nebenzentren großflächige
Einzelhandelsbetriebe anzusiedeln; die genauen Voraussetzungen hierfür müssen aber noch
durch einen Einführungserlass festgelegt werden. Dieser wird voraussichtlich jedoch erst im
September 2007 erscheinen. Hierbei spielt mit Sicherheit die Kaufkraft eine Rolle und das
vorhandene Warensortiment im Hauptzentrum. Das in der Vorlage erwähnte Gutachten geht
bereits auf die neuen gesetzlichen Vorhaben des § 24 a ein und belegt eigentlich, dass ein
Nebenzentrum im Ortsteil Winden möglich ist ohne das Hauptzentrum Kreuzau zu schädigen.
Obwohl der Flächennutzungsplan ja nicht mehr geändert, sondern nur angepasst wird, bedarf die
Ausweisung des Sondergebietes dennoch der Zustimmung der Bezirksplanungsbehörde nach
§ 32 Landesplanungsgesetz.
Anlässlich einer Dienstbesprechung am 14.08.2007 in der Kreisverwaltung Düren habe ich die
aktuelle Situation mit der Bezirksplanungsbehörde erörtert. Bevor dieser Einführungserlass
vorliegt, wird mit Sicherheit keine Entscheidung getroffen werden. Möglicherweise wird es
erforderlich, in der nächsten Sitzungsrunde noch einen ergänzenden Beschluss zum Thema:
„Zentraler Versorgungsbereich/Nebenzentrum“ zu fassen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sämtliche Kosten der Bauleitplanung trägt der Investor.
III. Beschlussvorschlag:
„Dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf Nr. I 11, Ortsteil Winden, „Kaysersmühle“, wird
zugestimmt.“
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
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Ja:
________ Nein:
Enthaltungen: ________
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-2-