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Beschlussvorlage (Textteil Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
529 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.11.15, 10:28
Aktualisiert
26.11.15, 10:28
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Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Einbeziehungssatzung Erftstadt-Herrig, Teichweg Stadt Erftstadt Einbeziehungssatzung Erftstadt-Herrig, Teichweg Textteil der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB 1 Stadt Erftstadt Einbeziehungssatzung Erftstadt-Herrig, Teichweg SATZUNG gem. § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Erftstadt die Einbeziehungssatzung Erftstadt-Herrig, Teichweg, in seiner Sitzung am ……………… beschlossen. §1 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Satzungsgebiets „Teichweg“ liegt im Norden des Ortsteils Erftstadt-Herrig in etwa 3,5 Kilometern Entfernung zum Siedlungsschwerpunkt Lechenich. Die genaue Plangrenze der Außenbereichssatzung für den Siedlungsbereich ist gemäß den im beigefügten Anlageplan (Maßstab 1: 2.000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Anlageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Zudem dient die beigefügte Begründung zur weiteren Erläuterung der Satzung. §2 Festsetzungen Neben den zeichnerischen Flächenfestsetzungen (siehe Anlageplan) gilt folgende textliche Festsetzung: 1. Maximale Anzahl der Wohneinheiten und Bauweise Innerhalb der im Anlageplan festgesetzten Flächen sind nur zweigeschossige Einzeloder Doppelhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten je Grundstück zulässig. 2. Höhe der baulichen Anlagen 2.1. Die maximale Firsthöhe (oberste Begrenzung der Dachhaut) wird auf 120,0m ü. NN festgesetzt. 2.2. Die maximale Traufhöhe (unterste Begrenzung der Dachhaut) wird auf 116,50m ü. NN festgesetzt. 2.3. Die maximale Sockelhöhe (Oberkante Erdgeschossfußbodenhöhe) wird auf 110,65m ü. NN festgesetzt. Bei einer Doppelhausbebauung sind die Doppelhaushälften einheitlich abzubilden. Staffelgeschosse sind gänzlich ausgeschlossen. 2 Sockel- und Traufhöhe der Stadt Erftstadt Einbeziehungssatzung Erftstadt-Herrig, Teichweg 3. Nebenanlagen und Garagen Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO und Garagen gem. § 12 BauNVO sind an Grundstücksgrenzen, die zur freien Landschaft grenzen, nur in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze und nur in Verbindung mit der unter § 3 Nr. 1 (Ausgleichsmaßnahmen) festgesetzten Anpflanzung, die die Nebenanlagen zur freien Landschaft abschirmt, zulässig. 4. Firstrichtung Die Firstrichtung ist der zeichnerischen Darstellung zu entnehmen. 5. Einfriedungen Als Einfriedung der Hausgärten, die an die freie Landschaft grenzen, sind ausschließlich Maschendraht- oder Stahlgitterzäune zulässig. Mauern und Sichtschutzwände sind auszuschließen. 6. Versickerung Das auf den im Satzungsgebiet liegenden Grundstücken anfallende Oberflächenwasser wird vollständig in die vorhandene Mischwasserkanalisation eingeleitet. 7. Ortsrandeingrünung Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Nördlich der Straße „Am Marienkreuz" ist entlang der Nord- und Ostgrenze des Plangebiets, jeweils ein 2,5m breiter Streifen durchgehend mit heimischen Gehölzen (siehe Pflanzliste) gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB zu bepflanzen. Pflanzliste: Hängebirke (Betula pendula), Rotbuche (Fagus sylvatica), Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Stiel-Eiche (Quercus robur), Winter- und Sommerlinde (Tilia cordata, T. platyphyllos), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Wildapfel (Malus sylvestris), Wildbirne (Pyrus communis), Traubenkirsche (Prunus padus), Vogelkirsche (Prunus avium), Hartriegel (Cornus sanguinea), Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus monogyna), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Liguster (Ligustrum vulgare), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Schlehe (Prunus spinosa), Hunds-Rose (Rosa canina), Büschel-Rose (Rosa multiflora) Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die Grünfläche im Plangebiet ist gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB dauerhaft zu erhalten und während der Bauphase gem. DIN 18 920 – „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsfläche bei Baumaßnahmen" zu schützen. 3 Stadt Erftstadt Einbeziehungssatzung Erftstadt-Herrig, Teichweg 8. Hinweis Zum Schutz der Grünflächen im Plangebiet wird ausdrücklich hingewiesen auf den § 64 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, wonach es verboten ist, in der Zeit vom 01.März bis 30.September Hecken und Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Das Plangebiet liegt in einem ehemaligen Bombenabwurf/Kampfgebiet. Im unmittelbaren Baubereich ergeben sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Werden jedoch im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt, ist eine Tiefensondierung zu empfehlen. In diesem Fall ist zwecks Abstimmung der Vorgehensweise Kontakt mit der Bezirksregierung Köln – Dezernat 22 – aufzunehmen. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Erftstadt, den ____________ Volker Erner Bürgermeister 4