Daten
Kommune
Erftstadt
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Datum
15.12.2015
Erstellt
26.11.15, 10:28
Aktualisiert
26.11.15, 10:28
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Bebauungsplan Nr. 13I, E. – Liblar, Carl-Schurz-Straße
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 13 I
Erftstadt-Liblar, Carl-Schurz-Straße
BEGRÜNDUNG – TEIL A
Inhaltsübersicht
1. Ausgangslage, Planverfahren
2. Planungszielsetzungen
3. Plangebietsbeschreibung
4. Planungsvorgaben
5. Begründung der Verfahrenswahl
6. Ver- und Entsorgung
7. Festsetzungen und Kennzeichnungen gem. § 9 BauGB
7.1. Art der baulichen Nutzung
7.2. Maß der baulichen Nutzung
7.3. Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Bauweise
7.4. Geh- und Fahrrechte
7.5. Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze
7.6. Humose Böden
7.7. Bepflanzungen, Ausgleichsmaßnahmen, Artenschutz
7.8. Verkehrsflächen
8. Festsetzungen nach Landesrecht, örtliche Bauvorschrift
8.1.Dachform
8.2.Einfriedung
8.3.Versiegelungen
9. Hinweise
10. Bodenordnung, Durchführungskosten
Begründung Teil B – Umweltbericht
Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Anlage: Merkblatt für das Einbringen von Sondierbohrungen
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 13I, E. – Liblar, Carl-Schurz-Straße
1. Ausgangslage, Planverfahren
Der Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt über die Aufstellung des Bebauungsplanes
erfolgte am 19.06.2007. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte am 06.11.2007.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB in Form einer Öffentlichen Versammlung erfolgte am 24.06.2015.
Auf der Grundlage der in den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und seitens der Öffentlichkeit vorgetragenen Anregungen wurde der
städtebauliche Entwurf erarbeitet. Das Konzept dieses städtebaulichen Entwurfes dient
als Grundlage für den Bebauungsplan.
2. Planungszielsetzungen
Mit dem Bebauungsplan Nr. 13 I sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Realisierung eines Seniorenpfllegezentrums, für betreutes Wohnen sowie öffentlich
geförderten und frei finanzierten Wohnungsbau geschaffen werden. Erstere Nutzungen
bieten sich zum einen aufgrund der innerörtlichen Lage des Plangebietes an. Zum anderen sind diese Einrichtungen auf die Nähe zum bestehenden Krankenhaus angewiesen. Alternative Standorte in der Nähe des Krankenhauses ließen sich städtebaulich
und landschaftsplanerisch weit weniger integrieren, als der geplante Standort. Orientiert
an der örtlichen Siedlungsstruktur ist die Entwicklung von zwei- bis dreigeschossigen
Baukörpern vorgesehen.
3. Plangebietsbeschreibung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 I liegt im Westen des Stadtteils
Liblar, östlich der Bundesautobahn A1/61.
Das 19857 m² große Plangebiet wird im Wesentlichen durch die in nordostsüdwestlicher Richtung verlaufende Carl-Schurz Straße erschlossen. In unmittelbarer
Nähe zum Plangebiet befindet sich die Bliesheimer Straße (Landesstraße 163), eine
wichtige Verbindungsstraße innerhalb Liblars und in die umliegenden Ortsteile.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Anlageplan (Maßstab 1: 2.000) zu
entnehmen.
4. Planungsvorgaben
Das Plangebiet liegt nach dem gültigen Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan),
Region Köln, im Übergangsbereich des „Allgemeinen Siedlungsbereich“ des Ortsteils
Liblar zum allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich mit der überlagerten Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“.
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet als „gemischte Bauflä2
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Bebauungsplan Nr. 13I, E. – Liblar, Carl-Schurz-Straße
che“ und zum Teil als „Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage“ dargestellt. Die Darstellung wird parallel zur Planerstellung gem. § 13 a (2) Nr. 2 BauGB im
Wege der Berichtigung angepasst.
Das Plangebiet liegt im Randbereich innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 5 "Erfttal
Süd" des Rhein-Erft-Kreises. Dieser Teil ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen nicht vor bzw. sind dem Altlastenkataster des Erftkreises nicht zu entnehmen.
5. Begründung der Verfahrenswahl
Das Verfahren soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB durchgeführt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die
Innenentwicklung der Städte zum 1. Januar 2007 besteht die Möglichkeit, gemäß §13a
BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im so
genannten „beschleunigten“ Verfahren durchzuführen:
der Bebauungsplan muss für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall
bis 70.000 m²), es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetzen über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen,
es dürfen keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH – oder Vogelschutzrichtlinie
betroffen sein.
Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt:
Das Vorhaben ist als "Maßnahme der Innenentwicklung" anzusehen. Das Plangebiet
liegt sowohl innerhalb eines im Zusammenhang besiedelten Bereichs.
Der Schwellenwert von 20.000 qm zulässiger Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird nicht erreicht. Das Gebiet umfasst rd. 19.857
qm.
Es sind auch keine Vorhaben geplant, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht unterliegen.
Es ergeben sich ebenfalls keine Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren
aufgrund § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Natura-2000-Gebiete) werden durch die Bebauungsplanaufstellung nicht beeinträchtigt.
Das beschleunigte Verfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade solche
Vorhaben erleichtern, die z.B. den Zielen der Wiedernutzbarmachung von Flächen, wie
im vorliegenden Verfahren, dienen. Ein Umweltbericht wurde gleichwohl erstellt, da das
Plangebiet im Randbereich innerhalb des Landschaftsplanes Nr. 5 "Erfttal Süd" des
Rhein-Erft-Kreises liegt.
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Bebauungsplan Nr. 13I, E. – Liblar, Carl-Schurz-Straße
6. Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Elektrizität und die Anbindung an die zentrale Wasserversorgung
sowie an die Kanalisation werden sichergestellt.
Für das Plangebiet ist die Entwässerung im Mischsystem vorgesehen, da aufgrund der
geringen Größe des Gebiets eine gem. § 51 a Landeswassergesetz vorgeschriebene
Versickerung wirtschaftlich nicht dargestellt werden kann. Das Schmutzwasser wird
über den vorhandenen Schmutzwasserkanal in die städtische Zentralkläranlage in Köttingen geleitet. Für den Teil des Plangebiets entlang der Carl-Schurz-Straße ist die Einleitung des Oberflächenwassers in den Mischkanal bereits in der Kanalnetzanzeige enthalten, für den restlichen Teil des Grundstücks ist eine Einleitung in den Mischwasserkanal der Bliesheimer Straße vorgesehen, welcher eine ausreichende Kapazität dafür
besitzt.
7. Festsetzungen und Kennzeichnungen gem. § 9 BauGB
7.1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA): Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nr. 3 Anlagen für Verwaltungen,
Nr. 4 Gartenbaubetriebe,
Nr. 5 Tankstellen
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Diese Nutzungen sind wegen ihres Flächenbedarfs und ihrer verkehrsträchtigen Nutzung innerhalb eines Baugebietes mit der Hauptnutzung Wohnen nicht verträglich und städtebaulich in diesem Bereich nicht erwünscht.
Entlang der Carl-Schurz-Straße ist Mischgebiet (MI) in Anlehnung an die Umgebungsnutzung festgesetzt.
7.2. Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl
(GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen (maximale
Firsthöhe) bestimmt.
Als Bezugshöhe zur Bestimmung der Höhen der baulichen Anlagen ist der mittlere Höhenwert der an die Bauflächen angrenzenden ausgebauten öffentlichen Verkehrsflächen im Scheitel festgesetzt.
Im als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teil des Plangebiets ist eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Das entspricht der vorgegebenen Obergrenze gem. § 17
BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ gem. § 4 BauNVO.
Im als Mischgebiet festgesetzten Teil des Plangebiets ist eine Grundflächenzahl von
0,6 festgesetzt. Das entspricht der vorgegebenen Obergrenze gem. § 17 BauNVO für
„Mischgebiete“ gem. § 6 BauNVO.
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Bebauungsplan Nr. 13I, E. – Liblar, Carl-Schurz-Straße
Die städtebauliche Plankonzeption sieht eine bis zu dreigeschossige überwiegend offene Bebauung vor. Entlang des Stadtgartens sind maximal dreigeschossige Baukörper
mit einem darüber liegenden Staffelgeschoss geplant. Diese sollen eine räumliche Fassung des Grünzuges Stadtgarten und eine an diesem Standort angemessene Verdichtung ermöglichen. Einer dieser Baukörper hat eine Länge von mehr als 50 m, weshalb in
diesem Baufenster eine geschlossene Bebauung festgesetzt ist. Entlang der CarlSchurz-Straße ist eine dreigeschossige straßenbegleitende Bebauung mit einem traufständigen Satteldach geplant. Zudem sind die maximalen Firsthöhen festgesetzt. Diese
Festsetzungen orientieren sich an den höheren Gebäuden im übrigen, eher heterogenen Gebäudebestand der zentralen Bereiche der Carl-Schurz-Straße und ermöglichen
ein Einfügen in den historisch gewachsenen Straßenzug. Die festgesetzte Dachneigung
in dem Bereich wurde in Anlehnung an die an das Plangebiet grenzende Gestaltungssatzung des BP 13 D, Erftstadt-Liblar, Carl-Schurz-Straße gewählt.
Grundflächenzahl: Die zulässige Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 sowie im WA1 und MI
1 durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.
Die Möglichkeit der Überschreitung der GRZ ist an dieser Stelle angesichts der zentralen Ortslage, dem Stellplatzmangel in der näheren Umgebung sowie der ausgedehnten
Grün- und Freiflächen in unmittelbarer Umgebung des Plangebiets städtebaulich vertretbar. Tiefgaragen und ihre Zufahrten sind außerhalb der überbaubaren Flächen nur in
den hierfür vorgesehenen Bereichen zulässig. Hierdurch sollen weitergehende Versiegelungen vermieden werden.
Abweichende Bauweise: Die Haupterschließung des Plangebiets erfolgt über eine öffentliche Zufahrt von der Carl-Schurz-Straße aus. Diese führt durch die geschlossene
Bebauung entlang der Carl-Schurz-Straße. Zu diesem Zweck ist eine Durchfahrt in Höhe von mindestens 3,50 m (Mindesthöhe Feuerwehrzufahrt) und einer Breite von 7,50 m
im als MI 2 gekennzeichneten Teilbereich festgesetzt. Die Breite von 7,50 m soll ein gefahrloses Nebeneinander von Begegnungs- und Fußgängerverkehr sicherstellen. Die
Erschließungsstraße dient gleichzeitig als attraktive fußläufige Verbindung von der CarlSchurz-Straße zum Stadtgarten und soll eine hohe Aufenthaltsqualität bieten.
7.3. Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Bauweise
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Bebauungsplan überwiegend durch Baugrenzen bestimmt. In den als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen sind
Überschreitungen der Baugrenzen zur Errichtung von Treppenhäusern und Eingangsbauten aus städtebaulicher Sicht vertretbar, sofern sie sich dem Gesamtgebäude unterordnen und eine Tiefe von 2,50 m nicht überschreiten. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Grenzabstände sind einzuhalten.
Im Bereich der Carl-Schurz-Straße ist die Bebauung entlang der festgesetzten Baulinie
auszurichten, um den historischen Straßenverlauf und die Bauflucht an dieser stadt5
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Bebauungsplan Nr. 13I, E. – Liblar, Carl-Schurz-Straße
räumlich wichtigen Stelle sicherzustellen.
Um die Bebauung gegenüber eines an den Geltungsbereich grenzenden gewerblich
genutzten Gebäudes planungsrechtlich zu ermöglichen, wurde hier in einem Teilbereich
eine Baulinie festgesetzt. Mittelfristig soll das Bestandsgebäude beseitigt werden, so
dass die erforderlichen grenzabstände in absehbarer Zeit sichergestellt sind.
Der Abstand der WA Bereiche zur öffentlichen Verkehrsfläche sowie zu den südlich angrenzenden Grundstücken ist mit 2,50 m festgesetzt, um einen möglichst großen Gestaltungsspielraum unter Berücksichtigung der anzulegenden Stellplätze zu gewährleisten.
Im Geltungsbereich ist sowohl offene als auch geschlossene Bauweise festgesetzt. Dies
resultiert aus der vorhandenen Bauweise entlang der Carl-Schurz-Straße sowie dem der
Planung zugrunde liegenden Bebauungskonzepts.
Entlang der südlichen Grenze des Geltungsbereichs ist ein 5 m tiefer Streifen von Bebauung und Gehölzbewuchs freizuhalten sowie wasserdurchlässig zu befestigen, um
die Fläche als Zufahrt für Feuerwehreinsätze freizuhalten. Zum selben Zweck knickt hier
beidseitig der öffentlichen Verkehrsfläche die Baugrenze ab, um die notwendigen Zufahrtsradien für die Feuerwehrfahrzeuge sicherzustellen.
7.4. Geh- und Fahrrechte
Die mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr im südlichen Plangebietsbereich festgesetzten Flächen gewährleisten die ständige Zufahrt durch Feuerwehrfahrzeuge im Einsatzfall. Die mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger festgesetzte Fläche soll den rückwärtigen Zugang zu den betreffenden Grundstücken ermöglichen.
7.5. Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze
Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen - mit Ausnahme von privaten Kinderspielplätzen gemäß § 9 BauO
NRW, Flächen zur Abfallentsorgung, Fahrradständern und Ausgängen der Tiefgarage nicht zulässig. Diese Bereiche sollen trotz der verdichteten Bebauung Freiräume für Begrünungen sicherstellen.
Tiefgaragen und ihre Zufahrten sind außerhalb der überbaubaren Flächen nur in den
hierfür vorgesehenen Bereichen (WA 1, MI 1) zulässig. Diese Festsetzung dient der
Freiraumsicherung, indem weitere Versiegelungen unterbunden werden.
7.6. Humose Böden
Die RWE Power AG Köln weist darauf hin, dass ein Teil des Plangebiets Böden aufweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen
Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Aus diesem Grund ist der entsprechende Bereich im Bebauungsplan gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere
bauliche Vorkehrungen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind sowie der
folgende Hinweis mit aufgenommen: Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „ Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18196 „Erd- und
Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
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7.7. Bepflanzungen, Ausgleichsmaßnahmen, Artenschutz
Im öffentlichen Straßenraum ist eine umfahrbare Grünfläche maximaler Größe anzulegen, gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Der so entstehende Platz
soll vom städtischen Freiraum an der Carl-Schurz-Straße hin zum Grünraum des Stadtgartens überleiten und dem Quartier Aufenthaltsqualität verleihen. Dies wird unterstützt
durch die Festsetzung, dass die nicht überbauten Grundstücksflächen gärtnerisch zu
gestalten und zu unterhalten sind.
Ausgleichsmaßnahmen und Artenschutz s. Begründung Teil B – Umweltbericht sowie
Artenschutzrechtliche Vorprüfung.
7.8. Verkehrsflächen
Die Haupterschließung des Plangebiets erfolgt über eine öffentliche Zufahrt von der
Carl-Schurz-Straße aus (s. 7.2 Abweichende Bauweise).
Die Erschließungsstraßen werden im Allgemeinen als 5m breite Mischverkehrsfläche
gestaltet. Dies ist ausreichend, um die Begegnung oder Vorbeifahrt eines Müllfahrzeugs
mit einem Pkw sicher zu stellen. Die Einmündungen werden in entsprechenden Radien
ausgeführt.
8. Festsetzungen nach Landesrecht, Örtliche Bauvorschrift
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
8.1.Dachform
Die städtebauliche Plankonzeption sieht eine bis zu dreigeschossige Bebauung vor.
Entlang des Stadtgartens sind maximal dreigeschossige Baukörper mit einem darüber
liegenden Staffelgeschoss geplant. Diese sollen eine räumliche Fassung des Grünzuges Stadtgarten und eine an diesem Standort angemessene Verdichtung sowie ein modernes Erscheinungsbild ermöglichen. Entlang der Carl-Schurz-Straße ist eine dreigeschossige straßenbegleitende Bebauung mit einem traufständigen Satteldach festgesetzt. Diese Festsetzung orientiert sich an den bestehenden Gebäuden im zentralen
Bereiche der Carl-Schurz-Straße, die in der Regel traufständig ausgeführt sind und stellt
so ein Einfügen in den historisch gewachsenen Straßenzug sicher. Im Zwischenbereich
sind zweigeschossige Gebäude geplant, um einer zu hohen baulichen Dichte im Übergangsbereich zum Freiraum des Stadtgartens entgegenzuwirken.
8.2. Einfriedungen
Da es sich bei der L 163 im Bereich der „Bliesheimer Straße“ um eine außerhalb der
Ortsdurchfahrt liegende und relativ stark befahrene Landesstraße handelt, ist eine
nichtübersteigbare Einfriedung für diesen Bereich festgesetzt. Hierdurch sollen ungewollte Fußgängerquerungen vermieden werden.
8.3. Versiegelungen
Bodenbefestigungen wie Gebäudeeingänge, Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten sind mit wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster,
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Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen.
Entsprechend der Zielsetzung einer nachhaltigen Stadtplanung ist die Versiegelung im
Plangebiet auf das notwendige Maß beschränkt. Aus diesem Grund enthält der Plan
eine Festsetzung, nach der Bodenbefestigungen auf die unbedingt notwendigen Flächen zu beschränken und Platz- und Wegebefestigungen sowie Befestigungen auf Privatgrundstücken nur mit wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, versickerungsfähige Pflastersteine oder Rasengittersteine etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen sind
9. Hinweise
Wasserschutzzone
Der Bebauungsplan liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung (Stand
13.07.1998) zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Vor dem Einbau von Recyclingbaustoffen ist eine Genehmigung bei der „Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des
Rhein-Erft-Kreises“ zu beantragen.
Grundwasser
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden,
bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Es wird empfohlen in diesem Zusammenhang an die RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln eine Anfrage zu stellen und für konkrete Grundwasserdaten den Erftverband um Stellungnahme
zu bitten.
Humose Böden (s. 7.6.)
Landschaftsschutzgebiet
Für die Flächen, die sich im Bereich des Landschaftsschutzgebietes befinden, ist derzeit
eine Herausnahme aus ebendiesem beim Rhein-Erft-Kreis beantragt.
Artenschutzrechtliche Beurteilung
Die artenschutzrechtliche Beurteilung liegt der Begründung als Teil B bei.
Bodendenkmalpflege
Die Erschließungsmaßnahmen sind unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen
Fachfirma vornehmen zu lassen, die nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 des
Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
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Bebauungsplan Nr. 13I, E. – Liblar, Carl-Schurz-Straße
(Denkmalschutzgesetz - DSchG) tätig wird.
Bei den Erdarbeiten aufgedeckte archäologische Befunde und Funde sind zu untersuchen und zu dokumentieren.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde (Stadt Erftstadt, Bauordnungsamt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt, 02235/409336) oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, (Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen-Wollersheim, Tel. 02425/90390) zu informieren.
Kampfmittel
Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B.
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt, wird eine Tiefensondierung zur „Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen (siehe auch
Anlage zur Begründung „Merkblatt für das Einbringen von „Sondierbohrungen“). Zur
Durchführung der Tiefensondierung ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW Rheinland (KBD), Außenstelle Köln, Gardestraße 7, 50968 Köln unter Angaben des Aktenzeichens: 22.5-3-5362020-121/07/, zu benachrichtigen.
Lärmschutz
Von den angrenzenden Straßen Bliesheimer Straße sowie Carl-Schurz-Straße gehen
Lärmimmissionen aus, welche die städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005
für Mischgebiete bzw. allgemeine Wohngebiete überschreiten können. Daher werden
passive Schallschutzmaßnahmen in den Bereichen in der Nähe dieser Straßen empfohlen. Im Baugenehmigungsverfahren ist nachzuweisen, dass durch die Anordnung der
Außenbauteile und der verwendeten Fenster bzw. Lüftungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind.
Leitungen
Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien (TK-Linien) der Telekom. Der
Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet
bleiben.
Im Plangebiet befinden sich 10 kV- und 1kV-Kabel der RWE und ihrer Kunden sowie
Straßenbeleuchtungskabel der Stadt Erftstadt, die bei der Planung zu berücksichtigen
sind.
Werbeanlagen
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist §28 Straßen- und Wegegesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i. V. m. § 25 StrWG NRW zu beachten.
Hiernach sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen
Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung
von 20 m, gemessen von dem äußeren Rand der für den KFZ-Verkehr bestimmten
Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Brandschutz
Alle öffentlichen Verkehrsflächen sind Rettungswege für die Feuerwehr / Rettungsdienst. Soweit keine ausreichend großen Aufstellflächen für feuerwehrfahrzeuge (Drehleiter) zur Verfügung gestellt werden können, ist der Nachweis des Vorhandenseins des
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zweiten Rettungswegs durch bauliche Maßnahmen erforderlich. Die brandschutzrechtliche Prüfung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
10. Bodenordnung, Durchführungskosten
Eine Baulandumlegung gem. § 45 Baugesetzbuch ist bisher nicht eingeleitet und nicht
beabsichtigt.
Die Kosten für erforderliche Erschließungsmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach den Maßgaben der Satzung der
Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Der Bebauungsplan Nr. 13I, Erftstadt – Liblar, Carl-Schurz-Straße hat mit dieser Begründung (Teil A und Umweltbericht Teil B) gem. § 3 (2) Baugesetzbuch in der Zeit vom
...................... bis ..................... einschließlich öffentlich ausgelegen.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen Erlasse und
DIN - Normen) können bei der Stadt Erftstadt im Rathaus, Holzdamm 10 (Planungsund Umweltamt 3. Etage, Raum 325) eingesehen werden.
Rechtsgrundlagen
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGI. I S. 2414).
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Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.01.1990 (Bundesgesetzblatt I S. 132).
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58).
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256).
Es gilt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 2542).
Es gilt das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW),
vom 23. September 1995.
Es gilt das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NordrheinWestfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980.
Die genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in den bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen.
Erftstadt, den
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
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