Daten
Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Datum
29.01.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP719/2008
Fachbereich I
Sitzungsteil
Az.: 61 26 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung
29.01.2008
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 33/Bedburg, 4. Änderung
-Gebiet Ecke Wiesenstraße / Neusser Straße in Bedburga) Empfehlung für die Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses
a) Empfehlung zur erneuten Offenlage des Planes
Beschlussvorschlag:
zu a)
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 33/Bedburg , 4. Änderung gem. § 2 Abs.1 des
Baugesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) neu zu
fassen.
Wesentliches Planungsziel ist gem. beigefügtem Planentwurf die
o weiterhin die Ausweisung eines Mischgebietes (MI) gem. § 6 der Baunutzungsverordnung
o der Wegfall einer öffentlichen Verkehrsfläche
o die bedarfsorientierte Änderung der überbaubaren Flächen unter Berücksichtigung der
vorhandenen Bebauung in Anpassung an den Planentwurf vom 02.07.1996
o die Festsetzung von Ausgleichsflächen
zu b)
Ferner empfiehlt der Ausschuss dem Rat, auf dieser Plangrundlage den Beschluss zur Offenlage
des Planes gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 durchzuführen und die Planung
auf die Dauer eines Monats nebst Begründung öffentlich auszugelen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 12.09/24.10.2006 die Aufstellung
eines Rahmenplanes mit vorgeschaltetem städtebaulichen Realisierungswettbewerb für
das Stadtzentrum von Bedburg beschlossen.
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 22.05.2007 den
vorläufigen Plangeltungsbereich definiert und den Rahmen für die Aufgabenstellung
gesetzt.
Ziel dieses Rahmenplanes ist
1. Stärkung
des
Einzelhandels
durch
nachhaltige
Sicherung
des
Versorgungsstandortes im zentralen Bereich von Bedburg, Ergänzung der
Angebote und Stärkung des Profils
2. Punktuelle Entwicklung und Umgestaltung der Verkehrsführung von der oberen
Lindenstraße bis zum Kölner Platz unter Einbeziehung der sich hieran
anschließenden
Untersuchungsbereiche
Bahnübergang
Lindenstraße,
Gartenstraße, Schloß und Marktplatz
3. Städtebauliche Umgestaltung verschiedener Quartiere und damit die Inszenierung
und Vernetzung von Platzfolgen: Eckbereich Bahnstraße/Lindenstraße, Eckbereich
Lindenstraße/Gartenstraße,
Toom-Markt
mit
Parkplatz,
Ausbau
des
hervorgehobenen kulturellen Bereiches Schloß mit Parkanlagen, Marktplatz mit
Fläche Krankenhaus Bedburg
4. Ergänzung und Anreicherung des Stadtzentrums mit dem Schwerpunkt Kultur
insbesondere unter Einbeziehung von Schloß Bedburg und dem alten Rathaus an
der Friedrich-Wilhelm-Straße
5. Attraktivitätssteigerung der Innenstadtbereiche und damit Erhöhung der
Nutzungsvielfalt des öffentlichen Raumes als Erlebnisraum sowie eine Steigerung
der wirtschaftlichen Funktionen
Am 08.12.2007 hat im Sitzungssaal des Rathauses in Bedburg die Auftaktveranstaltung
für den 1. Bürgerworkshop für die weitere Ausarbeitung der Aufgabenstellung zur
Vorbereitung des städetbaulichen Realisierungswettbewerbes „Rahmenplan Bedburg“
unter Teilnahme des Vorstandes des Werbekreises Bedburg sowie Vertretern aus Politik
und Verwaltung stattgefunden. Ein „Positionspapier Bedburg Zentrum“ wurde vorgestellt.
Als Ergebnis aus dieser Auftaktveranstaltung wurde u.a. mitgenommen, dass die Stadt
Bedburg die Bebauungspläne im Stadtgebiet auf ihre Wirkung auf die Innenstadt hin und
damit auf die Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche untersucht.
Entsprechend des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm –
Lepro) in der Fassung vom 19.06.2007) dürfen Kerngebiete sowie Sondergebiete für
Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO - (Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) nur in
zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die Großflächigkeit von
Einzelhandelsbetrieben ab einer Größe von 800 m² Verkaufsfläche angenommen.
Einzelhandelsbetriebe unter 800 m² Verkaufsfläche sind daher nicht als großflächig
anzusehen.
Beschlussvorlage WP7-19/2008
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Der Bebauungsplan Nr. 33/Bedburg in der Fassung seiner 4. Änderung (letzter
Bearbeitungsstand 12/1997) für den Bereich Ecke Wiesenstraße / Neusser Straße wurde
bedarfsorientiert zu einem Planstadium geführt, welches seinerzeit die Möglichkeit der
Erteilung von Baugenehmigungen im Planungsbereich ermöglicht hat. Eine Weiterführung
bis hin zur Rechtskraft ist nicht erfolgt.
Sowohl der Ursprungsplan aus dem Jahre 1984 als auch die eingeleitete 4. Änderung
weisen für den Planungsbereich ein Mischgebiet aus.
Wie bereits ausgeführt, dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und
sonstige großflächige Handelsbetriebe nach den neuesten Entwicklungen – vorgegeben
durch den Gesetzgeber- nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden
(Kerngebiete sowie Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung - BauNVO). Nach einer Voreinschätzung, die der Verwaltung
vorliegt, kann der Bereich an der Ecke Wiesenstraße / Neusser Straße künftig nicht als
zentraler Versorgungsbereich gesehen werden. Eine Ausweisung eines Kerngebiets oder
eines Sondergebiets gem. § 11 Abs. 3 der BauNVO kommt daher nach derzeitiger
Einschätzung auch nicht in Betracht.
Da die Planungen im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 33/Bedburg jedoch nicht zur
Rechtskraft geführt und bedarfsorientiert bis hin zur Erteilung möglicher
Baugenehmigungen abgewickelt wurden, könnte hier ein rechtsfreier Raum entstehen,
der es ermöglicht, ggfls. auch in einem ausgewiesenen Mischgebiet mit einem
Planungsrecht älteren Datums - großflächigen Einzelhandel zuzulassen bzw.
Genehmigungen nicht grundsätzlich auszuschließen.
Mit Schreiben vom 11.01.2008 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises,
Bauordnungsamt, um Stellungnahme der Stadt Bedburg zur Bauvoranfrage für die
Erweiterung des vorh. Einzelhandelsbetriebes von 772 m² auf 800 m² Verkaufsfläche, die
Vergrößerung des Lagers auf 541m² sowie den Anbau eines Pfandraumes, mit dem
Hinweis darauf, dass u.a. die angesprochene 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
33/Bedburg nach dortiger Auffassung keine Relevanz mehr hat.
Darüber hinaus bittet das Bauordnungsamt um Stellungnahme zu einer weiteren
Bauvoranfrage am identischen Standort mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 948 m²;
wodurch letztendlich die Großflächigkeit erreicht und der Schwellenwert überschritten wird.
Gegen die geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche von 772 m² auf 800 m²
Verkaufsfläche nebst Lagererweiterung bestehen seitens der Verwaltung keine Bedenken.
Die Erweiterung auf 948 m² und damit auch die Großflächigkeit wird im Hinnlick auf die
eingeleiteten Planungen (Rahmenplan Bedburg mit der Stärkung des zentralen Bereiches
von Bedburg, insbesondere dem Einzelhandel) als äußerst kritisch betrachtet. Darüber
hinaus sind die gesetzlichen Vorgaben (LePro) wegweisend für die Entwicklungen der
Innenstädte und von besonderer Bedeutung.
Die Verwaltung hat daher das ursprüngliche Plankonzept für den Änderungsbereich
wieder aufgenommen und schlägt vor, dem Rat der Stadt Bedburg zu empfehlen, den
Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33/Bedburg neu zu
fassen und auf dieser Grundlage die erneute öffentliche Auslegung des Planes
vorzunehmen.
Hierdurch wird dem Antragsteller die geringfügige Erweiterung der Verkaufs- und
Lagerflächen ermöglicht und gleichzeitig der großflächige Einzelhandel in dem von der
Rechtsprechung festgelegten oberen Schwellenwert – bis zur Erstellung eines
Einzelhandelskonzeptes für Bedburg – unterbunden. Es ist vorgesehen, das Verfahren
unmittelbar nach der Fassung des Aufstellungsbeschlusses einzuleiten.
Beschlussvorlage WP7-19/2008
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STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x (Planungskosten)
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 22.01.2008
----------------------------------(Schmitz)
----------------------------------(Leveringhaus)
Bearbeiter
Fachbereichsleiter
Kenntnis genommen:
----------------------------------(Koerdt)
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP7-19/2008
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