Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
21 kB
Datum
19.09.2007
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann
BE: Herr Graßmann/Herr Stolz
Kreuzau, 03.08.2007
Vorlagen-Nr.: 72/2007
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Schulausschuss
Hauptausschuss
05.09.2007
19.09.2007
Festlegungen im Bereich der Grundschulen nach Auflösung der Schulbezirksgrenzen zum
Schuljahr 2008/09
I. Sach- und Rechtslage:
1.
Einführung
Wie bereits im vergangenen Jahr im Rahmen einer Mitteilung bekannt gegeben, werden aufgrund
der Vorschriften des neuen Schulgesetzes NRW zum Schuljahr 2008/09 die Bestimmungen zur
Bildung von Schulbezirken an Grundschulen ersatzlos aufgehoben und finden spätestens ab
diesem Schuljahr keine Anwendung mehr. Die Schulträger konnten für Grundschulen zwar bereits
ab dem Schuljahr 2007/08 eine entsprechende Regelung treffen, wovon die Gemeinde Kreuzau
aber gemäß Dringlichkeitsentscheidung vom 04.10.2006 keinen Gebrauch gemacht hat.
Aufgrund Aufhebung der bisherigen Schulbezirke verbleiben den Schulträgern als
Steuerungsinstrument für das Schulaufnahmeverfahren daher nur noch die Bestimmungen des §
46 SchulG, wonach diese für die Aufnahmeentscheidungen der SchülerInnen durch die
Schulleitungen einen allgemeinen Rahmen festlegen sollen.
Die Eltern können demnach also künftig im Rahmen freier Kapazitäten wählen, an welcher
Grundschule sie ihr Kind anmelden. Sie haben im Rahmen der vom Schulträger festgelegten
Zügigkeit einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes in die wohnortnächste Schule der
Gemeinde, in der sie ihren Wohnsitz haben.
Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass auch künftig die überwiegende Mehrheit der
Eltern die wohnortnächste Grundschule für ihre Kinder auswählt. Nur wird es ihnen freistehen, ihr
Kind auch an einer anderen Schule im Rahmen freier Kapazitäten anzumelden, ohne sich dafür,
wie bisher, vor der Schulaufsichtsbehörde „rechtfertigen“ zu müssen. Wichtig ist hierbei der
Hinweis, dass die Schülerfahrkosten im Sinne des § 9 Schülerfahrkostenverordnung (SchkVO)
auch künftig nur für den Besuch der nächstgelegenen Schule erstattet werden. Darüber
hinausgehende Kosten für die Schülerbeförderung müssen die Eltern und nicht der Schulträger
übernehmen bzw. für den Transport selber Sorge tragen.
Generell ist allerdings gemäß § 46 Abs. 1 SchulG eindeutig festgeschrieben, dass „über die
Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter
innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der
Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet“. Hierbei hat gemäß Abs. 2 jedes Kind einen Anspruch
auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart im
Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten.
2.
Grundsätze der Regulierungsmöglichkeiten
Im Rahmen freier Kapazitäten kann die Schulleitung demnach auch andere Kinder, d.h. durchaus
auch aus Nachbarkommunen, aufnehmen, wobei allerdings bei einem Anmeldeüberhang die
Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig zu berücksichtigen sind.
Dies bedeutet, dass die Aufnahme an einer Schule gemäß Abs. 2 SchulG abgelehnt werden kann,
wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße
unterschreitet.
Daneben hat der Schulträger Steuerungselemente, die nach Aufhebung der Schulbezirke
möglichst auch eine Benachteiligung von Schulen und damit evtl. drohende Schließungen
vermeiden sollen.
Hierzu wurde auch im Rahmen einer Verfügung des Schulamtes für den Kreis Düren Stellung
bezogen. Darin kommt zum Ausdruck, dass es zur Vorbereitung auf die Einschulung für das
Schuljahr 2008/09, zu dem die Anmeldungen im späten Herbst 2007 stattfinden sollen, seitens der
Schulträger und in Abstimmung mit den jeweiligen Schulleitungen angezeigt ist, entsprechende
Kriterien zu erarbeiten und festzulegen, die bei der Verteilung der Kinder auf die einzelnen
Schulstandorte des Schulträgers gelten sollen. Unabhängig davon, dass auch hier der
Elternwunsch als ein hohes Gut anzusehen ist, lässt sich dieser in den meisten Fällen mit den
nachstehend genannten Kriterien, so sie denn auch den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort
entsprechen, noch unterstreichen. In jedem Falle können sie im Konfliktfalle aber ein Maßstab
sein.
Die Grundlagen, die bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Grundschulen seitens des
Schulträgers zu berücksichtigen sind und die Anhaltspunkte für die Schulleitung im Rahmen des
Aufnahmeverfahrens zum kommenden Schuljahr 2008/09 darstellen, sollen wie folgt sein:
1.
2.
3.
4.
Das derzeitige Schüler- und Klassenaufkommen der Grundschulen.
Die hochgerechnete zukünftige Schülerzahl, die sich aus dem bisherigen Schulbezirk auf der
Basis der dort wohnenden Kinder vor der Einschulung ergibt.
Der vorhandene Schulraumbestand in den Grundschulen, der optimal genutzt werden soll.
Die Klassenstärken, welche den Richtwerten des § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93
II SchulG entsprechen sollen. Danach liegt der Klassenfrequenzrichtwert bei 24 SchülerInnen,
sowie die Bandbreite bei 18 bis 30 SchülerInnen.
Hierbei soll die Anzahl der Züge (Klassen pro Jahrgang) für jede Schule dem vorhandenen
Raumbestand angepasst sein.
Eine schulträgerseitige Begrenzung der Klassengröße innerhalb des Rahmens der
Klassenbildungswerte aufgrund des § 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ist gem. geltender
Rechtsauffassung allerdings unzulässig. Die Bandbreiten der Klassenbildungswerte müssen
erforderlichenfalls bis zu den Klassenfrequenzhöchstwerten ausgeschöpft werden. Diese Aussage
ist besonders hinsichtlich der vom Land zu tragenden Personalausgaben für Lehrer an öffentlichen
Schulen zu sehen, wonach den Schulträgern in diesem Bereich daher kein Gestaltungsspielraum
bleibt.
Wichtig ist es dabei noch darauf hinzuweisen, dass der Schulträger gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2
SchulG über die Aufnahmekapazität entscheidet und er diese u.a. auf der Grundlage der
vorhandenen Räume treffen wird. Allein die Zahl der Anmeldungen entscheidet schließlich aber
darüber, ob die vorgesehene Anzahl an Parallelklassen pro Jahrgang tatsächlich zustande kommt.
Falls an einer Schule mehrere Schuljahre hintereinander die vom Schulträger festgelegte
Schulgröße verfehlt wird, sollte der Schulträger die Größe der Schule dem tatsächlichen Bedarf
anpassen bzw. hiermit einhergehende Entscheidungen treffen.
Im Grundsatz sollte daher immer von der höchsten Klassenfrequenzzahl ausgegangen werden.
In diesem Zusammenhang ist sicherlich zu beachten, dass der Schulträger gemäß § 4 Abs. 1
SchFkVO die Fahrkosten für die SchülerInnen der Primarstufe für die wirtschaftlichste
Beförderungsart übernimmt, wenn der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der
-2-
Schülerin/des Schülers und der nächstgelegenen Grundschule in der einfachen Entfernung mehr
als 2 km beträgt.
Wie bereits unter Punkt 1 zum Ausdruck gekommen, hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme
in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart, wobei die vom
Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten und bei einem Anmeldeüberhang die Kinder mit
Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig zu berücksichtigen sind.
Gemäß „Verordnung über den Ausbildungsgang in der Grundschule“ (AO-GS) sind seitens der
Schulleitung im Rahmen eines solchen Aufnahmeverfahrens und nach Berücksichtigung der
ortsansässigen Kinder Härtefälle zu berücksichtigen und hierbei ein oder mehrere der nachfolgend
aufgelisteten Kriterien heranzuziehen.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Kinder aus der eigenen Gemeinde
Geschwisterkinder
Schulwege
Besuch des Kindergartens in der Nähe der Schule
Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen in der Klasse
Ausgewogenes Verhältnis von Schüler/-innen unterschiedlicher Muttersprache
Bei auswärtigen Schülerinnen und Schülern kann die Aufnahme nach wie vor von der
Zustimmung des Schulträgers abhängig gemacht werden. Insbesondere unter dem Aspekt der
Kosten sollte diese Einschränkung in den Beschlussvorschlag aufgenommen werden, so dass in
jedem Einzelfall die Aufnahme eines auswärtigen Schülers durch den Schulleiter von der
Zustimmung des Schulträgers abhängig ist.
3.
Schülerzahlenentwicklung/Raumkapazitäten und daraus resultierende Rückschlüsse
Der Vorlage sind entsprechende Nachweise über die Entwicklung der Geburten und die daraus
resultierenden Schülerzahlen beigefügt. Gleichzeitig werden hierin zur besseren Übersicht
ebenfalls Angaben zu den räumlichen Gegebenheiten an den einzelnen Grundschulen gegeben.
Zu diesen Anlagen ist insbesondere bei der Schülerzahlenentwicklung auf die Spalte „Diverse
Zugänge/Abgänge“ hinzuweisen, in der vor allem in den Geburtszeiträumen 1997/98 bis 2000/01
Berichtigungen zu den ab dem Schuljahresbeginn 2007/08 tatsächlich dort unterrichteten
SchülerInnen enthalten sind. Diese können vielfältiger Art sein, so z.B. vorzeitige Einschulungen,
Schulwechsler, Wiederholer u.ä. Daneben mussten diese Zahlen auch hinsichtlich der
SchülerInnen angepasst werden, die aus Nachbarkommunen an Schulen im Bereich der
Gemeinde Kreuzau unterrichtet werden, was sich besonders am Standort Winden der KGS An der
Rur zeigt.
Ab 2010 wurden in den Ortteilen Kreuzau und Stockheim weiterhin Zugänge wegen der
Neuerschließung von Baugebieten berücksichtigt.
Desweiteren ist noch darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Vorziehen der
Einschulung um 1 Jahr, welches bis zum Schuljahr 2014/2015 abgeschlossen sein soll, sowohl
Geburtszeiträume mit 12- aber auch mit 13 Monaten enthalten sind. Auch hier ergeben sich
entsprechende leichte Schwankungen.
Gleichzeitig enthalten diese Nachweise auch Aussagen zum Raumbestand an den einzelnen
Grundschulen, die im Zusammenhang mit dieser Vorlage relevant sind. Die in diesen
Aufstellungen enthaltenen Abkürzungen werden wie folgt erläutert, und zwar:
UR
FR
MZR
LMR
NR
Vw
=
=
=
=
=
=
Unterrichtsraum einschl. Betreuungsraum (z.B. „Schule von acht bis eins“)
Fachraum
Mehrzweckraum
Lehrmittelraum
Nebenräume
Verwaltungsbereich
-3-
Wie schon in umfangreichen Vorlagen zur Schülerzahlenentwicklung im Jahre 2005 dargestellt,
zeigt sich auch diesmal ein kontinuierlicher Rückgang an Geburten und damit zwangsläufig auch
an Schülerzahlen, wobei eine Zusammenfassung auf die Grundschulstandorte anhand der bisher
bestehenden Schuleinzugsbereiche erfolgt ist.
Im Einzelnen sind für die Grundschulstandorte
zusammenfassende Werte festzuhalten, und zwar:
in
der
Gemeinde
Kreuzau
folgende
a) Ehemaliger Grundschulbezirk Drove
Hier werden derzeit insgesamt 139 SchülerInnen in insgesamt 6 Klassen unterrichtet, wobei das 1.
und 4. Schuljahr 2-zügig sind. Unabhängig der diesem Bezirk zugeordneten Ortsteile Boich, Drove
und Thum werden im 4. Jahrgang 1 Kind aus Winden sowie 1 Kind aus der Stadt Nideggen
unterrichtet.
Hieraus ist der Rückschluss zu ziehen, dass zwar für die kommenden Schuljahre 2009/10 bis
2013/14 (mit Ausnahme des vorherigen Schuljahres 2011/12) zwar keine durchgängige 2Zügigkeit, zumindest aber eine
1,5-Zügigkeit, d.h. wie derzeit gegeben wenigstens 2
Parallelklassen, denkbar ist. In diesem Sinne sollte hier auch eine Festlegung erfolgen.
Die im Vergleich zum tatsächlich vorhandenen Raumbestand dann freistehenden Räume könnten
sinnvoll und ohne spürbare Investitionskosten für die Einrichtung von OGS-Gruppen Verwendung
finden, so denn die Bedarfsermittlung, die jedes Jahr durchgeführt werden sollte, ein
entsprechendes Ergebnis zeigt.
Diese Feststellung gilt auch für alle anderen Grundschulen.
b) Ehemaliger Grundschulbezirk Kreuzau
Zum Schuljahresbeginn 2007/08 werden an dieser Schule 211 SchülerInnen unterrichtet, und zwar
durchgängig in allen Jahrgangstufen mit 2 Parallelklassen, davon in den Jahrgangsstufen 1, 2 und
4 jeweils 1 SchülerIn aus Düren.
Hier ist auch zukünftig eine stabile 2-Zügigkeit zu erwarten, so dass eine dementsprechende
Festlegung erfolgen sollte.
c) Ehemaliger Grundschulbezirk Stockheim
An dieser Grundschule werden derzeit insgesamt 135 SchülerInnen, und zwar in den
Jahrgangsstufen 1 und 4 in einer sowie in den Jahrgangsstufen 2 und 3 in jeweils 2 Klassen
unterrichtet. Auswärtige SchülerInnen sind derzeit nicht aufgenommen.
Hier zeigt die Entwicklung eine sehr stabile 1-Zügigkeit, die aber, was z.B. bei Zuzug kinderreicher
Familien in diesem Ortsteil durchaus denkbar ist, sukzessive auch zu 2 Parallelklassen führen
kann. Dies zeigt sich nach derzeitigem Geburtenstand voraussichtlich für das Schuljahr 2012/13.
Auch hier sollte deshalb nicht starr eine 1-Zügigkeit vorgeschrieben, sondern die Möglichkeit
eröffnet werden, dann wenn erforderlich, auch eine Parallelklasse aufzunehmen, zumal das
vorhandene Raumprogramm dies ohne Weiteres zulässt.
Derzeit ist für den Standort Obermaubach mit Ausnahme des Schuljahres 2011/12 eine recht
eindeutige Tendenz zu einer 1-Zügigkeit festzustellen, welche auch entsprechend festgelegt
werden sollte.
Unabhängig davon werden derzeit 99 SchülerInnen, und zwar in den Jahrgängen 1, 2 und 3 in
einer Klasse sowie im Jahrgang 4 in 2 Parallelklassen unterrichtet.
Wenn in den nächsten 5 Schuljahren, d.h. bis zum Schuljahr 2012/13, aufgrund der
Geburtenzahlen auch eine recht positive Entwicklung im bisherigen Bezirk dieses
Grundschulstandortes festzustellen ist, so ist ab dem darauffolgenden Schuljahr nach heutiger
Kenntnis und den hochgerechneten Werten des Geburtsjahrganges 01.11.2006 bis 30.11.2007
(ab Schuljahr 2013/14) hier, aber auch bei allen anderen Grundschulbezirken, von einem echten
-4-
Einbruch bei den Geburten auszugehen. Allerdings sollte die hochgerechnete Zahl nur unter
Vorbehalt verwandt werden.
Beim Standort Winden stellt sich die Situation im Zusammenhang mit der Einwohnerentwicklung
letztlich anders dar als in der Vergangenheit noch angenommen.
An diesem Standort werden derzeit insgesamt 185 SchülerInnen, und zwar durchgängig in allen
Jahrgangsstufen, in 2 Parallelklassen unterrichtet. Hierbei ist die vor allem relativ große Anzahl an
SchülerInnen zu benennen, die nicht aus dem bisherigen Grundschulbezirk des Standortes
kommen. So z.B. aus Untermaubach und Bilstein insgesamt 11 SchülerInnen, aus Obermaubach
einschl. Schlagstein 3, aus Bogheim 2, aus Kreuzau und Stockheim je 1 sowie aus Nideggen
insgesamt 14 SchülerInnen. Ohne diese auswärtigen Kinder bestände auch hier sicherlich schon
heute in einzelnen Jahrgangsstufen ein Problem hinsichtlich einer sicheren 2-Zügigkeit.
So wird sich ab dem Schuljahr 2012/13 nach den heute vorliegenden Geburtenzahlen ein sehr
spürbarer Rückgang ergeben, wonach sogar eine 1-Zügigkeit durchaus realistisch erscheint.
Generell sollte aber eine 2-Zügigkeit festgelegt werden.
Sobald sich die Situation klarer abzeichnet, muss ggf. erneut beschlossen werden.
4.
Zusammenfassung
Wie aus der vorstehenden Darstellung ersichtlich, ist die Gemeinde Kreuzau als Schulträger
verpflichtet, Rahmenbedingungen für das Aufnahmeverfahren an den Grundschulen ab dem
Schuljahr 2008/09, zu dem die bisherigen Schulbezirksgrenzen ersatzlos wegfallen, aufzustellen.
Unter Bezugnahme auf meine ausführlichen Erläuterungen sollte gemäß Darstellung unter Punkt 3
speziell zu den einzelnen Grundschulstandorten verfahren und eine entsprechende Zügigkeit, und
zwar grundsätzlich ausgehend vom Höchstrichtwert von 30 SchülerInnen, festgelegt werden.
Unabhängig davon wird im Hinblick auf die Geburtenentwicklung die Aussage getroffen, für alle
Grundschulstandorte rechtzeitig für das Schuljahr 2011/12 neue Geburtenzahlen und hieraus
entsprechende Werte zu ermitteln, um dann evtl. neue Überlegungen anzustellen.
Letztlich wird ergänzend noch darauf hingewiesen, dass ab dem Schuljahr 2008/09 auch ein
anderes Aufnahmeverfahren als bisher im Bereich der Gemeinde Kreuzau üblich vorzunehmen ist.
Bis zum jetzigen Schuljahr 2007/08 wurden die in Frage kommenden Geburtenjahrgänge über die
KDVZ ermittelt und den einzelnen Grundschulleitungen sowie dem Kreisgesundheitsamt Düren zur
Verfügung gestellt. Von dort erfolgten dann die entsprechenden Einladungen zur Anmeldung bzw.
zur Untersuchung der Kinder. Dies ist im Hinblick auf die Wahlmöglichkeit der Eltern in diesem
Sinne nicht mehr möglich, so dass seitens der Verwaltung vorgesehen ist, alle Eltern der Kinder,
die für den Geburtszeitraum des Schuljahres 2008/09 in Frage kommen, persönlich
anzuschreiben, hierbei über die Neuerungen zu unterrichten und gleichzeitig einen
Anmeldebogen, der entsprechende Wahlmöglichkeiten enthält, zur Verfügung zu stellen.
Hiermit wird es dann den Schulleitungen ermöglicht, entsprechende persönliche Anmeldetermine
festzulegen. Diese Vorgehensweise ist mit den einzelnen Schulleitungen abgestimmt worden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„1. Mit dem novellierten Schulgesetz vom 27.06.2006 wurden die §§ 39 und 84 SchulG
in der Fassung vom 15.02.2005, wonach die Bildung von Schulbezirken an
Grundschulen vorzunehmen ist, mit Beginn des Schuljahres 2008/09 aufgehoben.
2. Für die Aufnahmeentscheidungen ab dem Schuljahr 2008/09 werden für die
einzelnen Grundschulen in der Gemeinde Kreuzau bis auf Weiteres folgende
Zügigkeiten festgelegt:
-5-
1. Gemeinschaftsgrundschule Drove
2. Kath. Grundschule Kreuzau
3. Kath. Grundschule Stockheim
4. KGS An der Rur
a) Standort Obermaubach
b) Standort Winden
2-Zügigkeit
2-Zügigkeit
2-Zügigkeit
1-Zügigkeit
2-Zügigkeit
3. Auswärtige Schülerinnen und Schüler darf der Schulleiter nur nach Zustimung durch
den Schulträger aufnehmen.
4. Die Verwaltung wird gleichzeitig beauftragt, in Zusammenarbeit mit den einzelnen
Schulleitungen eine Neuregelung des Aufnahmeverfahrens ab dem Schuljahr
2008/09 vorzunehmen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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