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Bürgerantrag (Anregung des Frauenbeirates bzgl. europaweiter Ausschreibung der Gebäudereinigung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
18.11.2015
Erstellt
05.11.15, 15:02
Aktualisiert
05.11.15, 15:02
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 422/2015 Az.: Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82. Datum: 28.08.2015 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 27.10.2015 Datum Freigabe -100- gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Immobilien Betrifft: Termin 18.11.2015 Bemerkungen beschließend Anregung des Frauenbeirates bzgl. europaweiter Ausschreibung der Gebäudereinigung Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Bei der europaweiten Ausschreibung „Gebäudereinigung“ ist das Vergaberecht zu beachten. Die seitens des Frauenbeirates besonders zu beachtenden Punkte (Tariflohn, Reinigungsleistung, arbeitsrechtliche Normen u.ä.) sind bereits gesetzlich geregelt. Dies gilt insbesondere für den Rahmen- und Lohntarifvertrag der Gebäudereiniger, der beispielsweise den Mindestlohn, die transparente Arbeitsnachweise etc. regelt. Die Verträge sind als allgemeinverbindlich erklärt und unterliegen somit den strengen Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Da u.a. die VOL/A-EG und das TVgG gelten, sind Tariftreueerklärungen, Erklärungen zu den Kernarbeitsnormen etc. bei einer Ausschreibung standartmäßig vorgesehen. Sollten diese auch nach Aufforderung nicht vorgelegt werden oder die Kalkulationsdatei nicht auskömmliche Werte bei den lohngebunden Kosten oder den Sozialversicherungsbeiträgen enthalten, wird das Angebot ausgeschlossen und nicht gewertet. Als Kalkulationsgrundlage für das Angebot wird ein umsetzbarer Leistungswert-Korridor vorgegeben, innerhalb dessen der Gebäudereiniger kalkulieren muss, so dass nicht nachvollziehbare Überschreitungen zum formalen Ausschluss führen. Die Wertung der Angebote erfolgt auf mehreren Stufen, wobei nur die Wertungsstufe „Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes“ gewichtet werden kann. Bei allen vorangehenden Wertungsstufen wie z.B. form- und fristgerechte Abgabe des Angebotes oder Nachweis der Eignung (hierunter fallen auch die Zahlung von Tariflöhnen und die Einhaltung von realistischen Leistungskennzahlen) handelt es sich um Kriterien, die auf die Eignung, Zuverlässigkeit, Gesetzestreue, Formalien etc. abzielen. Es ist vergaberechtlich nicht möglich, diese in der Bewertung zu gewichten (Es gibt kein „mehr an Eignung“). Bei der Gebäudereinigung handelt es sich um einen Werkvertrag gem. § 631 BGB. Es ist nicht zulässig, Einsicht in Entgeltabrechnungen etc. zu erhalten oder entsprechende Umsetzung zu kontrollieren. Die Kontrollmöglichkeit kann ausschließlich die Finanzkontrolle Schwarzarbeit wahrnehmen. Im Verdachtsfalle ist demnach der Zoll informieren, da nur dieser Verstöße ahnden und sanktionieren kann. In Vertretung (Hallstein) -2-