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Beschlussvorlage (Bekanntmachung Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
109 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
19.11.15, 15:02
Aktualisiert
19.11.15, 15:02
Beschlussvorlage (Bekanntmachung Satzung) Beschlussvorlage (Bekanntmachung Satzung) Beschlussvorlage (Bekanntmachung Satzung)

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Inhalt der Datei

15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Erftstadt (AGS) vom ................ Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), in der zurzeit gültigen Fassung und des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erftstadt (AES) in der zurzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung vom 15.12.2015 folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 2 Gebührenpflichtige, Gebührenpflicht Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. Tag des folgenden Monats, in dem der Anschluss erfolgt (Bereitstellung des Behälters) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung aufhört (Einzug des letzten Abfallbehälters). Bei Einpersonenhaushalten mit Sackabfuhr (§ 11 (2) AES) entsteht die Gebührenpflicht mit Ausgabe der Abfallsäcke durch die Stadt oder durch von ihr beauftragte Dritte. Die Sondergebühren für die Abholung von Elektrogroßgeräten und Strauchwerk (§ 16 (2) und (3) AES) gelten mit dem schriftlichen Auftrag (Karte, Fax oder E-Mail) als angefallen. Stornierungen sind nur schriftlich bis 2 Werktage vor der Abholung möglich.“ § 3 Gebührenbemessung Absatz 1 Nummer 5-7 erhält folgende Fassung: „5. beantragte und durchgeführte Sperrgutabfuhr (vier kostenlose Anforderungen, zwei gebührenpflichtige Bedarfsabfuhren), 6. beantragte und durchgeführte Abfuhr je Haushaltsgroßgerät, 7. Abmeldung eines Bioabfallbehälters,“ In Absatz 1 werden folgende Nummern 8-10 angefügt: „8. Volumentausch von Restabfall-, Bioabfall- sowie Papierabfallbehälter je Grundstücksanfahrt, 9. beantragte und durchgeführte Abfuhr je Strauchwerkabfuhr, 10. Anlieferung von Sperr- und Baumischabfällen sowie Grünabfall an der Abfallannahmestelle.“ § 4 Gebührensätze Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühr beträgt: 1. Restabfallbehälter (grau) Behältergrundgebühr / Leerungsgebühr 1.1 Abfallsäcke für Einpersonenhaushalte (12 Stück) 73,92 €/Jahr 1.2 Behälter inkl. 12 Pflichtentleerungen 80l 117,48 €/Jahr 1.3 Behälter inkl. 12 Pflichtentleerungen 120l 141,00 €/Jahr 1.4 Behälter inkl. 12 Pflichtentleerungen 240l 217,08 €/Jahr 1.5 Behälter inkl. 12 Pflichtentleerungen (14täglich) 1.100l 1.082,88 €/Jahr 1.6 Behälter inkl. 24 Pflichtentleerungen (wöchentlich) 1.100l 2.165,76 €/Jahr 1.7 je zusätzlicher Leerung für den Behälter 80l 1,50 €/Leerung 1.8 je zusätzlicher Leerung für den Behälter 120l 2,25 €/Leerung 1.9 je zusätzlicher Leerung für den Behälter 240l 4,50 €/Leerung 1.10 je zusätzlicher Leerung für den Behälter 1.100l 20,70 €/Leerung 2. Biobehälter (braun) 2.1 Behälter 120l 39,60 €/Jahr 2.2 Behälter 240l 59,40 €/Jahr 3. Sonstige Sondergebühren 3.1 Grünabfuhr (Bündel), 3 cbm 20,00 €/Abfuhr 3.2 Haushaltsgroßgeräte nach § 16 (1) a) Abfallsatzung 15,00 €/Gerät 3.3 Abfallsäcke nach § 11 (6) Abfallsatzung 2,90 €/Sack 3.4 Abfallsack (Windelsack) nach § 11 (7) Abfallsatzung 2,00 €/Sack 3.5 Abmeldung Biobehälter 10,00 €/Einzelfall 3.6 Volumentausch Rest-, Bio-, Papierabfall je Grundstücksanfahrt 20,00 €/Änderungsdienst 3.7 Sperrmüll (5. und 6. Bedarfsabfuhr), 3 cbm 40,00 €/Abfuhr 3.8 Abfallannahmestelle: Grünabfälle, PKW-Kofferraumanlieferung 5,00 €/Anlieferung 3.9 Abfallannahmestelle: Sperrmüll, Baumischabfälle, PKW-Kofferraumanlieferung 20,00 €/Anlieferung“ § 5 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr Absatz 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 Ziffer 1.1 bis 1.6 und 2.1 bis 2.2 werden für das Kalenderjahr festgesetzt und erhoben (Veranlagungsjahr). Der Gebührenbescheid kann mit einem anderen Abgabenbescheid verbunden werden. Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 Ziffer 3 werden je Einzelleistung erhoben. (2) Auf die Gebühren nach Abs. § 4 Abs. 1 Ziffer 1.7 bis 1.10 werden ab Beginn des Veranlagungsjahres Vorausleistungen erhoben. Die Höhe der Vorauszahlungen wird nach den Gebührensätzen des Veranlagungsjahres und den Bemessungsgrundlagen des vorhergehenden Veranlagungsjahres berechnet. Bei erstmaliger Gebührenpflicht werden die Vorausleistungen angemessen geschätzt.“ Artikel II § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten: Folgender Satz wird angefügt: „Die 15. Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.“ Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Erftstadt, den ……………….. (Erner)