Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
109 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
19.11.15, 15:02
Aktualisiert
19.11.15, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
15. Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Erftstadt
(AGS) vom ................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.
S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), in der
zurzeit gültigen Fassung und des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt
Erftstadt (AES) in der zurzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung vom 15.12.2015 folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 2 Gebührenpflichtige, Gebührenpflicht
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. Tag des folgenden Monats, in dem der
Anschluss erfolgt (Bereitstellung des Behälters) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die
Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung aufhört (Einzug des letzten Abfallbehälters).
Bei Einpersonenhaushalten mit Sackabfuhr (§ 11 (2) AES) entsteht die Gebührenpflicht mit
Ausgabe der Abfallsäcke durch die Stadt oder durch von ihr beauftragte Dritte.
Die Sondergebühren für die Abholung von Elektrogroßgeräten und Strauchwerk (§ 16 (2)
und (3) AES) gelten mit dem schriftlichen Auftrag (Karte, Fax oder E-Mail) als angefallen.
Stornierungen sind nur schriftlich bis 2 Werktage vor der Abholung möglich.“
§ 3 Gebührenbemessung
Absatz 1 Nummer 5-7 erhält folgende Fassung:
„5. beantragte und durchgeführte Sperrgutabfuhr (vier kostenlose Anforderungen, zwei
gebührenpflichtige Bedarfsabfuhren),
6. beantragte und durchgeführte Abfuhr je Haushaltsgroßgerät,
7. Abmeldung eines Bioabfallbehälters,“
In Absatz 1 werden folgende Nummern 8-10 angefügt:
„8. Volumentausch von Restabfall-, Bioabfall- sowie Papierabfallbehälter je
Grundstücksanfahrt,
9. beantragte und durchgeführte Abfuhr je Strauchwerkabfuhr,
10. Anlieferung von Sperr- und Baumischabfällen sowie Grünabfall an der
Abfallannahmestelle.“
§ 4 Gebührensätze
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Gebühr beträgt:
1. Restabfallbehälter (grau)
Behältergrundgebühr / Leerungsgebühr
1.1 Abfallsäcke für Einpersonenhaushalte (12 Stück)
73,92 €/Jahr
1.2 Behälter inkl. 12 Pflichtentleerungen
80l
117,48 €/Jahr
1.3 Behälter inkl. 12 Pflichtentleerungen
120l
141,00 €/Jahr
1.4 Behälter inkl. 12 Pflichtentleerungen
240l
217,08 €/Jahr
1.5 Behälter inkl. 12 Pflichtentleerungen (14täglich)
1.100l
1.082,88 €/Jahr
1.6 Behälter inkl. 24 Pflichtentleerungen (wöchentlich) 1.100l
2.165,76 €/Jahr
1.7 je zusätzlicher Leerung für den Behälter
80l
1,50 €/Leerung
1.8 je zusätzlicher Leerung für den Behälter
120l
2,25 €/Leerung
1.9 je zusätzlicher Leerung für den Behälter
240l
4,50 €/Leerung
1.10 je zusätzlicher Leerung für den Behälter
1.100l
20,70 €/Leerung
2. Biobehälter (braun)
2.1 Behälter
120l
39,60 €/Jahr
2.2 Behälter
240l
59,40 €/Jahr
3. Sonstige Sondergebühren
3.1 Grünabfuhr (Bündel), 3 cbm
20,00 €/Abfuhr
3.2 Haushaltsgroßgeräte nach § 16 (1) a) Abfallsatzung
15,00 €/Gerät
3.3 Abfallsäcke nach § 11 (6) Abfallsatzung
2,90 €/Sack
3.4 Abfallsack (Windelsack) nach § 11 (7) Abfallsatzung
2,00 €/Sack
3.5 Abmeldung Biobehälter
10,00 €/Einzelfall
3.6 Volumentausch Rest-, Bio-, Papierabfall
je Grundstücksanfahrt
20,00 €/Änderungsdienst
3.7 Sperrmüll (5. und 6. Bedarfsabfuhr), 3 cbm
40,00 €/Abfuhr
3.8 Abfallannahmestelle: Grünabfälle, PKW-Kofferraumanlieferung 5,00 €/Anlieferung
3.9 Abfallannahmestelle: Sperrmüll, Baumischabfälle,
PKW-Kofferraumanlieferung
20,00 €/Anlieferung“
§ 5 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
Absatz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 Ziffer 1.1 bis 1.6 und 2.1 bis 2.2 werden für das
Kalenderjahr festgesetzt und erhoben (Veranlagungsjahr). Der Gebührenbescheid kann mit
einem anderen Abgabenbescheid verbunden werden. Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 Ziffer 3
werden je Einzelleistung erhoben.
(2) Auf die Gebühren nach Abs. § 4 Abs. 1 Ziffer 1.7 bis 1.10 werden ab Beginn des
Veranlagungsjahres Vorausleistungen erhoben. Die Höhe der Vorauszahlungen wird nach
den Gebührensätzen des Veranlagungsjahres und den Bemessungsgrundlagen des
vorhergehenden Veranlagungsjahres berechnet. Bei erstmaliger Gebührenpflicht werden die
Vorausleistungen angemessen geschätzt.“
Artikel II
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten:
Folgender Satz wird angefügt:
„Die 15. Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.“
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4,
Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der
Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
Erftstadt, den ………………..
(Erner)