Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
94 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
20.06.13, 18:18
Aktualisiert
20.06.13, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Bad Münstereifel, 20.06.2013
Stadt Bad Münstereifel
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 23. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 28.05.2013
Zu Punkt 10. der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr.: 1062-IX
Endgültige Herstellung Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen - Kostenspaltung, Bildung von
Abrechnungsabschnitten und Abweichungssatzung Einstimmiger Beschluss:
Endgültige Herstellung Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen – Kostenspaltung, Bildung von
Abrechnungsabschnitten und Abweichungssatzung a) Kalkar, Matthias-Bell-Straße (unbeplanter Abschnitt)
Die Matthias-Bell-Straße ist von der Einmündung der Cäsarstraße (L 11) bis an das Erschließungsvertragsgebiet Bebauungsplan Nr. 55 „Kalkar-West“ (Straßenparzelle 316 tlw. in Flur 3 der
Gemarkung Kalkar) mit den Teileinrichtungen Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung erstmalig endgültig hergestellt (vgl. Anlage 1 Lageplan).
Zum Zwecke der selbstständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB
für die Herstellung der Teileinrichtungen Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung
macht die Stadt von dem Recht der Kostenspaltung gem. § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung Gebrauch.
Gleichzeitig wird für die Teilstrecke von der Einmündung der Cäserstraße (L 11) bis an das Erschließungsvertragsgebiet Bebauungsplan Nr. 55 „Kalkar-West“ (Straßenparzelle 316 tlw. in Flur 3
der Gemarkung Kalkar) gem. § 7 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung ein Abrechnungsabschnitt gebildet. Die Abgrenzung des Abrechnungsabschnittes ist auf dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 1) dargestellt. Die Abschnittsbildung ist Bestandteil des Kostenspaltungsbeschlusses.
Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen und/oder weitere Abschnitte an der Erschließungsanlage hergestellt werden, kann durch erneuten Beschluss der Kostenspaltung und/oder Abschnittsbildung der später entstehende Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden.
b) Kalkar, Antweilerweg
Der Antweiler Weg ist (Straßenparzelle 25 in Flur 1 der Gemarkung Kalkar) mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung erstmalig endgültig hergestellt (vgl. Anlage 2 Lageplan).
Zum Zwecke der selbständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB für
die Herstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung macht die Stadt
von dem Recht der Kostenspaltung gem. § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung Ge-
brauch.
Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen an der Erschließungsanlage hergestellt werden, kann
durch erneuten Beschluss der Kostenspaltung der später entstehende Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden.
c) Eschweiler, Loireweg
Das Bauprogramm wird insoweit geändert, als die Fahrbahn nicht bis an die Grenze des angrenzenden Flurstückes 259 ausgebaut wird. Statt der für die Fahrbahn geplanten und ausgeführten
Oberbaustärke wird hier das Zwischenstück lediglich in einem für die Einzelzufahrt ausreichenden
Umfange und der technischen erforderlichen Beschaffenheit angeglichen (vgl. Anlage 3 a).
Die Loirestraße ist von der Einmündung der Pützgasse bis zur Einmündung der Isarstraße (Straßenparzelle 254 tlw. in Flur 2 der Gemarkung Eschweiler) mit den Teileinrichtungen Fahrbahn,
Beleuchtung und Entwässerung erstmalig endgültig hergestellt (vgl. Anlage 3 Lageplan).
Zum Zwecke der selbständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB für
die Herstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung macht die Stadt
von dem Recht der Kostenspaltung gem. § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung Gebrauch.
Gleichzeitig wird für die Teilstrecke von der Einmündung der Pützgasse bis zur Einmündung der
Isarstraße (Straßenparzelle 254 tlw. in Flur 2 der Gemarkung Eschweiler) gem. § 7 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung ein Abrechnungsabschnitt gebildet. Die Abgrenzung des Abrechnungsabschnittes ist auf dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 3) dargestellt. Die Abschnittsbildung ist Bestandteil des Kostenspaltungsbeschlusses.
Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen und/oder weitere Abschnitte an der Erschließungsanlage hergestellt werden, kann durch erneuten Beschluss der Kostenspaltung und/oder Abschnittsbildung der später entstehende Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden.
d) Effelsberg, In der Grube
Die Straße In der Grube ist (Straßenparzelle 226 in Flur 7 der Gemarkung Effelsberg) mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung erstmalig endgültig hergestellt (vgl. Anlage 4 Lageplan).
Zum Zwecke der selbständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB für
die Herstellung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung macht die Stadt
von dem Recht der Kostenspaltung gem. § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung Gebrauch.
Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen an der Erschließungsanlage hergestellt werden, kann
durch erneuten Beschluss der Kostenspaltung der später entstehende Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden.
e) Houverath, Ochsenbendchen tlw.
Die Straße Ochsenbendchen ist von der Einmündung in den Hüllenweg bis zur Einmündung der
Straßenparzelle 49 in Flur 37 der Gemarkung Houverath (Straßenparzellen 155, 156, 157 und 159
in Flur 42 sowie 155, 156 und 157 in Flur 37 der Gemarkung Houverath) mit den Teileinrichtungen
Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung erstmalig endgültig hergestellt (vgl. Anlage 5 Lageplan).
Zum Zwecke der selbständigen Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB für
die Herstellung der Teileinrichtungen Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung
Beschluss der Sitzung des Rates vom 28.05.2013
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macht die Stadt von dem Recht der Kostenspaltung gem. § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung Gebrauch.
Gleichzeitig wird für die Teilstrecke von der Einmündung in den Hüllenweg bis zur Einmündung der
Straßenparzelle 49 in Flur 37 der Gemarkung Houverath (Straßenparzellen 155, 156, 157 und 159
in Flur 42 sowie 155, 156 und 157 in Flur 37 der Gemarkung Houverath) gem. § 7 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung ein Abrechnungsabschnitt gebildet. Die Abgrenzung des Abrechnungsabschnittes ist auf dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 5) dargestellt. Die Abschnittsbildung ist Bestandteil des Kostenspaltungsbeschlusses.
Sollten zukünftig weitere Teileinrichtungen und/oder weitere Abschnitte an der Erschließungsanlage hergestellt werden, kann durch erneuten Beschluss der Kostenspaltung und/oder Abschnittsbildung der später entstehende Herstellungsaufwand ebenfalls selbständig über Erschließungsbeiträge umgelegt werden.
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