Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
109 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
03.09.15, 15:04
Aktualisiert
04.11.15, 10:24
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 388/2015
Az.: - 81 -
Amt: - 81 BeschlAusf.: - - 81 - Datum: 17.08.2015
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
04.11.2015
Datum Freigabe -100-
gez. Klinkhammer
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
16.09.2015
vorberatend
Rat
29.09.2015
beschließend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
08.12.2015
vorberatend
Rat
15.12.2015
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
5. Änderung der Preisregelung Wasser zum 01.01.2016
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Entlastung
des
Haushaltes
Ja
X Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
§ 2 Abs.3 der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird gemäß der in der Anlage 1 vorgeschlagenen Form neu gefasst.
Begründung:
Im Jahr 2012 haben die Stadtwerke eine Tarifumstellung bei der Wasserversorgung vorgenommen. Diese Umstellung ist jedoch nicht mit einer Erhöhung der Wasserpreise einhergegangen,
sondern diente lediglich der Anpassung von Verbrauchsunabhängigen (fixen) und Abhängigen
(variablen) Kosten. Nachweislich hat sich unter dem Strich dadurch keine Erhöhung der Umsatzerlöse ergeben. Wie prognostiziert haben sich die Erhöhung des Grundpreises und die Senkung des
Wasserpreises gegeneinander aufgehoben.
Insofern stammt der aktuell von unseren Kundinnen und Kunden verlangte Preis für die
Wasserversorgung aus dem Jahr 2010.
Bereits im Jahr 2014 ist es nicht gelungen, die allgemeinen Kostensteigerungen innerbetrieblich zu
kompensieren. Erstmals konnte der Mindesthandelsbilanzgewinn nicht erwirtschaftet werden,
wodurch weder eine wirksame Kapitalverstärkung der Bäder möglich ist, noch die Ausschüttung
einer Konzessionsabgabe an die Stadt.
Bedenkt man, dass z.B. alleine seit 2010 der Einkaufspreis beim Wasser um 5 Cent gestiegen ist,
wird deutlich, wie kostenbewusst im Unternehmen über alle Aufwandspositionen gearbeitet wird.
Eine Tarifanpassung in der Wasserversorgung kann dabei an zwei Stellen erfolgen. Es besteht die
Möglichkeit der Veränderung des Wasserpreises oder der Veränderung des monatlichen Grundpreises. Dabei ist zu bedenken, dass der Grundpreis vom Kunden letztlich nicht durch sein Konsumverhalten zu beeinflussen ist- der Wasserbezug jedoch sehr wohl. Der Frischwasserbezug
dient ebenfalls als Maßstab zur Festlegung des Schmutzwasseranteils in der Abwasserbeseitigung.
Sowohl die Preise der Wasserversorgung als auch die der Abwasserbeseitigung werden vorwiegend durch fixe Kosten bestimmt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Spielraum für Einsparungen relativ begrenzt ist. Der Wasserversorgung obliegt eine 24 Stündige Lieferverpflichtung, worüber eigentlich der Fixkostenanteil ziemlich genau zu bestimmen ist. Anders als in anderen Unternehmen gehören selbst die Personalkosten in der Wasserversorgung zu diesen „nicht beeinflussbaren“ Aufwendungen. Eine Gegenüberstellung von fixen und variablen Kosten zeigt deutlich,
dass der von unseren Kundinnen und Kunden erhobene monatliche Grundpreis den fixen Anteil
nicht deckt. Insofern sollte eine Erhöhung im Grundpreis erfolgen.
Die Betriebsleitung hat in den beigefügten Anlagen die jeweiligen Tarife sowie deren Auswirkungen für die Haushalte dargestellt. Ferner Sind diverse Kennzahlen in Tabellen abgebildet aus denen sich die Veränderungen bei den Kennzahlen ersehen lassen. Eine weitere Tabelle zeigt die
Tarife der umliegenden Kommunen im Vergleich.
Eine Grundpreiserhöhung um 3 Euro monatlich würde sich auf der Ertragsseite mit einem Plus von
rd. 450.000 Euro niederschlagen. Um den gleichen Betrag über den reinen Wasserverkauf zu erwirtschaften müsste der Wasserpreis um 24 Cent je Kubikmeter erhöht werden.
Gerade mit Blick auf die anstehenden kontinuierlichen Investitionen zur Erhaltung des Vermögens,
das Erfordernis zur verlässlichen Erwirtschaftung des Mindesthandelsbilanzgewinns und die allenthalben zur Stärkung des Haushaltes wichtige Konzessionsabgabe, schlägt die Betriebsleitung
eine Erhöhung des monatlichen Grundpreises um drei Euro vor.
Anlage 1 – Preisregelung
Anlage 2-4 Kennzahlen
Anlage 5 Tarifvergleiche
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In Vertretung
(Hallstein)
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