Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
456 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
29.10.15, 15:04
Aktualisiert
29.10.15, 15:04
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Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 9A
Erftstadt-Lechenich, Georgstraße
- BEGRÜNDUNG –
Vorentwurf
(Stand: Oktober 2015)
Inhaltsübersicht
1.
Ausgangslage, Ziele und Zwecke der Planung
2.
Plangebietsbeschreibung
3.
Planungsvorgaben
4.
Ver- und Entsorgung
5.
Festsetzungen gem. § 9 Abs.1 BauGB
5.1
Art der baulichen Nutzung
5.2
Maß der baulichen Nutzung
5.3
Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Bauweise
5.4
Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze
5.5
Geh- und Leitungsrechte
5.6
Erschließung
5.7
Überschwemmungsgebiet
6.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauONRW)
6.1
Dachneigung
6.2
Versiegelungen
7.
Umweltbelange
7.1
Umweltprüfung und Umweltbericht
7.2
Artenschutz
8.
Hinweise
8.1
Belange der Wasserwirtschaft
8.2
Belange der Bodendenkmalpflege
8.3
Belage des Bodenschutzes
8.4
Belange des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
9.
Bodenordnung, Durchführungskosten
Bebauungsplan Nr. 9A, E. – Lechenich, Georgstraße
1.
Ausgangslage, Ziele und Zwecke der Planung
Der Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt über die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte
am ………………….....
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9A, Erftstadt-Lechenich, Georgstraße, soll die planungsrechtliche Grundlage für eine zeitgemäße Weiterentwicklung der vorhandenen Bebauung
des Gebietes geschaffen werden.
Der im Jahr 1968 rechtskräftig gewordene Bebauungsplan (BP) Nr. 9, Erftstadt-Lechenich,
Georgstraße, setzt mit ca. 9m Bautiefe für damalige Verhältnisse zeitgemäße Baufenstergrößen fest.
Aufgrund der geänderten Anforderungen an Wohngebäude ist geplant, die überbaubaren Flächen im gesamten Geltungsbereich des bestehenden BP Nr. 9 zu vergrößern, um bauliche Erweiterungen planungsrechtlich zu ermöglichen. Die städtebauliche Struktur soll hierbei erhalten
bleiben.
Das Verfahren wird nach § 13a BauGB, in dem unter anderem auf die Umweltprüfung, den Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung verzichtet werden kann, durchgeführt. Die
erforderlichen Kriterien sind erfüllt. Die Planung dient der Innenverdichtung; da die Grundfläche i.
S. d. § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) über 20.000 m² liegt, wurde vorab geprüft, ob
erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen. Dies ist nicht der Fall, da das Gebiet bereits komplett
bebaut ist und keine wesentlichen Änderungen vorbereitet werden.
2.
Plangebietsbeschreibung
Das Plangebiet liegt zentral im Ortsteil Erftstadt – Lechenich und hat eine Größe von ca. 3,8 ha.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Bebauungsplan (Maßstab 1: 2.000) zu entnehmen.
3.
Planungsvorgaben
Der gültige Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan), Region Köln, sieht für das Plangebiet
„Allgemeinen Siedlungsbereich“ vor.
Der wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Erftstadt stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar.
4.
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Elektrizität und die Anbindung an die zentrale Wasserversorgung sowie an
die Kanalisation sind durch die vorhandenen Anlagen in der Verkehrsfläche und in durch Leitungsrechte gesicherten Bereichen sichergestellt.
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 9A, E. – Lechenich, Georgstraße
5.
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB
5.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend den Zielen der Planung, der Ursprungsplanung und der benachbarten Nutzung
wird als "Art der baulichen Nutzung" ein "Reines Wohngebiet" gem. § 3 BauNVO festgesetzt.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
Das "Maß der baulichen Nutzung" wird im Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl (GRZ)
und die Geschossigkeit bestimmt.
Im gesamten Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Das entspricht der vorgegebenen Obergrenze gem. § 17 BauNVO für „Reine Wohngebiete“ gem. § 3 BauNVO.
Die städtebauliche Plankonzeption sieht eine ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung vor.
Da es sich bei dem Plangebiet um ein bereits vollständig bebautes Gebiet handelt, werden diese
Festsetzungen zur planungsrechtlichen Sicherung des Bestandes getroffen.
Bei einer Hausgruppenbebauung sind First-, Trauf- und Sockelhöhen der Hauszeile in gleicher Höhe auszubilden, um ein homogenes Erscheinungsbild zu erreichen.
5.3
Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Bauweise
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Bebauungsplan durch die Baugrenze bestimmt.
Die im Bebauungsplan Nr. 9 ursprünglich vorgesehenen Baufenstergrößen sind nicht mehr zeitgemäß, da sich die Anforderungen an Wohngebäude verändert haben. Die Baugrenzen sind nun
so festgesetzt, dass die (Bestands-)Gebäude in städtebaulich vertretbarem Rahmen erweitert
werden können.
Die teilweise offen, teilweise geschlossen festgesetzte Bauweise resultiert aus der vorhandenen
Bebauungsstruktur.
5.4
Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze
Die Errichtung von Garagen und Stellplätzen gem. §12 BauNVO und Nebenanlagen gem. §14
BauNVO ist auf allen als reines Wohngebiet festgesetzten Flächen im Rahmen der Landesbauordnung NW zulässig.
5.5
Geh- und Leitungsrechte
Zur fußläufigen Erschließung der Hausgruppen sind Gehrechte, zur Sicherung der Versorgung
Leitungsrechte zugunsten der Anlieger festgesetzt.
5.6
Erschließung
Die Erschließung erfolgt über die bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen. Zur fußläu3
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figen Erschließung der im Plangebiet befindlichen Reihenhäuser, die nicht an einer öffentlichen
Verkehrsfläche gelegen sind, werden entsprechende Gehrechte festgesetzt.
5.7
Überschwemmungsgebiet
Der Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets ist den Angaben des Rhein-ErftKreises entnommen. In diesem Bereich sind Baumaßnahmen nur unter bestimmten Bedingungen zulässig (s. Hinweis).
6.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86
BauONW)
6.1
Dachneigung
Im Plangebiet sind Dachneigungen entsprechend der Bestandsbebauung festgesetzt, um das
bestehende homogene Erscheinungsbild für die Zukunft zu erhalten.
6.2
Versiegelungen
Entsprechend der Zielsetzung einer nachhaltigen Stadtplanung ist die Versiegelung im Plangebiet auf das notwendige Maß beschränkt. Aus diesem Grund enthält der Plan eine Festsetzung,
nach der Bodenbefestigungen auf die unbedingt notwendigen Flächen zu beschränken und
Platz- und Wegebefestigungen sowie Befestigungen auf Privatgrundstücken nur mit wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, versickerungsfähige Pflastersteine oder Rasengittersteine etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen sind.
7.
Umweltbelange
7.1
Umweltprüfung und Umweltbericht
In einem beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB kann von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB einschließlich Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen
werden, wenn erstens die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und zweitens keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB
genannten Schutzgüter bestehen.
Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall: Bei der Plangebietsfläche handelt es sich um einen
durch Anwohner und intensive Gartennutzung stark anthropogen gestörten, innerörtlichen Bereich. Die künftig zulässige Erweiterung der vorhandenen Wohnbebauung wird keine erheblich
negativen Beeinträchtigungen auf die Tier- und Pflanzenwelt, das Orts- und Landschaftsbild sowie anderer Schutzgüter erzeugen. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter sind somit als nicht
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Bebauungsplan Nr. 9A, E. – Lechenich, Georgstraße
oder wenig erheblich einzustufen.
7.2
Artenschutz
Bei Erstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes sind artenschutzrechtliche Anforderungen
gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu prüfen. Das Plangebiet wurde im
Rahmen zweier Begehungen im Sommer 2015 durch eine fachkundige Person faunistisch begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt und es gibt auch keinerlei Hinweise für das Vorkommen dieser Arten. Das Plangebiet weist aufgrund der bestehenden Biotopausstattung und des vorhandenen hohen Störungseinflusses durch Anwohner und intensiver
Gartennutzung keine besondere Eignung auf, um planungsrelevanten Arten bedeutsame Lebensräume zu bieten. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden
durch die geplante Wohnbebauung voraussichtlich nicht berührt.
8.
Hinweise
Nachfolgende Hinweise sind in den Bebauungsplan mit aufgenommen.
8.1
Belange der Wasserwirtschaft
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung
des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim in der
Wasserschutzzone III B.
Das Planungsgebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkung betroffen; eine Beeinträchtigung für die geplante Nutzung bzw. Bebauung ist aus diesem Grund nicht auszuschließen. Deshalb enthält der Plan vorsorglich einen Hinweis auf die Grundwasserabsenkung.
Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes
des Lechenicher Mühlengraben / Erpa / Rotbach (HQ₁₀₀). Bauvorhaben sind gem. § 78 Abs. 3
LWG (Bauen im Überschwemmungsgebiet) genehmigungspflichtig. Ein entsprechender Antrag
ist bei der Unteren Wasserbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Das bei Baumaßnahmen in
Überschwemmungsgebieten in Anspruch genommene Überschwemmungsgebietsvolumen ist
auszugleichen. Das Bauvorhaben ist hochwasserangepasst zu errichten.
8.2
Belange der Bodendenkmalpflege
Es sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW zu beachten. Im Plan ist ein Hinweis enthalten, nachdem beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Erftstadt (Tel.: 02235/409553) oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthof 45, 52385 Nideggen (Tel.: 02425/90390) unverzüglich zu informieren ist.
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 9A, E. – Lechenich, Georgstraße
8.3
Belange des Bodenschutzes
Teile des Plangebietes befinden sich innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes
des Lechenicher Mühlengraben / Erpa / Rotbach (HQ₁₀₀). Überschwemmungsgebiete des Rotbaches und teilweise der Erft weisen durch Erzbergbau in der Eifel erhöhte Schwermetallgehalte
(insbesondere Bleigehalte) auf. Soweit unversiegelte Flächen geplant sind, ist die Gestaltung der
Außenanlage mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der zu entsorgende Boden die Vorsorgewerte
der BBodschV einhält. Erdaushub zum Abtransport ist daher zu untersuchen und entsprechend
der Ergebnisse ordnungsgemäß zu entsorgen.
Ein entsprechender Hinweis ist in den Plan mit aufgenommen.
8.4
Belange des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt, wird eine Tiefensondierung zur „Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen (siehe auch Anlage zur Begründung „Merkblatt für das Einbringen von ´Sondierbohrungen´“). Zur Durchführung der Tiefensondierung ist
der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (KBD), Außenstelle Köln, Gardestraße 7,
50968 Köln zu benachrichtigen. Im Plan ist ein entsprechender Hinweis enthalten.
9.
Bodenordnung, Durchführungskosten
Eine Baulandumlegung gem. § 45 Baugesetzbuch ist nicht beabsichtigt.
Die Kosten für erforderliche Erschließungsmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach den Maßgaben der Satzung der Stadt Erftstadt über
die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Der Bebauungsplan Nr. 9A, Erftstadt – Lechenich, Georgstraße, hat mit dieser Begründung gem.
§ 3 (2) Baugesetzbuch in der Zeit vom ...................... bis ..................... einschließlich öffentlich
ausgelegen.
Erftstadt, den
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt