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Beschlusstext (Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle; Beteiligungs- und Anhörungsverfahren)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
24.06.2009
Erstellt
21.08.09, 21:31
Aktualisiert
21.08.09, 21:31
Beschlusstext (Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle;
Beteiligungs- und Anhörungsverfahren) Beschlusstext (Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle;
Beteiligungs- und Anhörungsverfahren)

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Bad Münstereifel, 21.08.2009 Stadt Bad Münstereifel Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 38. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom Mittwoch, den 24.06.2009 Zu Punkt 9.1 der Tagesordnung: Ratsdrucksache-Nr.: 1626 Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle; Beteiligungs- und Anhörungsverfahren Beschluss: Mit Verfügung vom 08.05.2009 hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) den Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes, Teilplan Siedlungsabfälle, im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungs- und Beteiligungsverfahren mit der Möglichkeit zur Stellungsnahme vorgelegt, der im Internet unter www.umwelt.nrw.de/umwelt/abfall/abfallwirtschaftsplanung/siedlungsabfall/index.php zum Herunterladen zur Verfügung steht. Wie bereits in vorangegangenen Beteiligungsverfahren praktiziert, wird der Kreis Euskirchen eine gemeinsame Stellungnahme zu diesem landesweiten Abfallwirtschaftplan für Siedlungsabfälle erstellen, so dass sich eigene Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erübrigen, für die der vorliegende Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes im übrigen auch keine Veranlassung gibt. Die Grundlagen und Ziele der Abfallwirtschaftsplanung Abfallwirtschaftsplan (s. Seite 51 des Entwurfs) wie folgt: in NRW beschreibt der Mit dem Abfallwirtschaftsplan wird vorrangig das Ziel verfolgt, auch zukünftig die Entsorgung der in Nordrhein-Westfalen anfallenden behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle in Hausmüllverbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen im Land selbst zu erreichen. Siedlungsabfälle, die in Nordrhein-Westfalen anfallen, sind in der Nähe ihres Entstehungsortes (Grundsatz der Nähe) und im Land selbst (Grundsatz der Autarkie) zu entsorgen. Durch Minimierung bzw. Optimierung von Transporten und eine möglichst effiziente Nutzung von Abfällen als Rohstoff- und Energiequelle ist auch für die Zukunft sicherzustellen, dass die Siedlungsabfallwirtschaft ihren Beitrag zum Ressourcen- und Klimaschutz in Nordrhein-Westfalen leistet. Dies folgt nicht zuletzt aus Art. 5 Abs. 2 der noch geltenden Abfallrahmenrichtlinie, der ein hohes Niveau des Umweltschutzes bei der Abfallwirtschaftsplanung fordert. Von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist der Ressourcen- und Klimaschutz bei der Aufstellung bzw. Fortschreibung kommunaler Abfallwirtschaftskonzepte sowie der in der Regel daraus abgeleiteten Ausschreibung und Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen zu berücksichtigen. Zur Minimierung der Transportentfernungen sowie von Transporten insgesamt sind Abfälle in einer dem Entstehungsort am nächsten gelegenen Anlage in Nordrhein-Westfalen zu entsorgen. Dabei ist nicht zwingend auf die örtlich am nächsten gelegene Anlage abzustellen, sondern die Anlage zu wählen, die sich von den Gesamtumständen am nächsten gelegen und unter Berücksichtigung der Anlageninfrastruktur und einer Klimabilanz für den Umweltschutz als am geeignetsten erweist. Mit dem Abfallwirtschaftsplan wird ferner folgendes Ziel verfolgt: In den Hausmüllverbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen in Nordrhein-Westfalen sollen in erster Priorität die im Land anfallenden Siedlungsabfälle entsorgt werden. Für die Siedlungsabfallentsorgung nicht benötigte Kapazitäten sollen möglichst für behandlungsbedürftige Gewerbeabfälle aus Nordrhein-Westfalen und für Siedlungsabfälle aus anderen Bundesländern genutzt werden. Dem Prinzip der Nähe entsprechende Importe von Siedlungsabfällen aus anderen europäischen Staaten oder zeitlich befristete Notentsorgungsmaßnahmen können nur dann erfolgen, wenn dadurch die Entsorgungssicherheit in Nordrhein-Westfalen nicht beeinträchtigt wird. Anlage 1 zu dieser Mitteilung enthält die sich aus dem Abfallwirtschaftsplan ergebenen Schlussfolgerungen zur Entsorgungssicherheit. Beratungsergebnis: Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.06.2009 Seite 2