Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
22.02.10, 11:27
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 07.01.2008
Vorlagen-Nr.: 6/2008
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
12.02.2008
19.02.2008
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Automarktes am 06.04.2008, des Ortsfestes am
07.09.2008, des Adventmarktes am 30.11.2008 sowie im Gewerbegebiet Stockheim aus
Anlass des Frühlingsfestes am 11.05.2008
I. Sach- und Rechtslage:
Die KIG - Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. hat mit Schreiben vom 08.11.2007 die
Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Automarktes am 06.04.2008, des
Ortsfestes am 07.09.2008 und anlässlich des Adventmarktes am 30.11.2008 für den Ortsteil
Kreuzau beantragt.
Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 20.11.2007 beantragt,
anlässlich des Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 11.05.2008 einen verkaufsoffenen
Sonntag zu genehmigen.
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 16.11.2006 das Gesetz zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) beschlossen, welches nach Ausfertigung und Verkündung am
21.11.2006 in Kraft getreten ist. Damit kommen Kunden und Einzelhändler in NRW in den Genuss
einer weitgehenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten im Lande. Nach § 6 Abs. 1 dieses
Gesetzes dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich höchstens vier Sonnoder Feiertagen geöffnet sein. Von der Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind drei Adventssonntage,
1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstmontag sowie die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen.
Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten kann die Gemeinde als örtliche
Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung
zulassen.
Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf
fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird der Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des
a)
b)
c)
d)
Automarktes am 06.04.2008 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau,
Frühlingsfestes am 11.05.2008 für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim,
Ortsfestes am 07.09.2008 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau
Adventmarktes am 30.11.2008 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau
beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil
dieses Beschlusses.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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-2-