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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,9 kB
Erstellt
22.02.10, 11:27
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 07.01.2008 Vorlagen-Nr.: 6/2008 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 12.02.2008 19.02.2008 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Automarktes am 06.04.2008, des Ortsfestes am 07.09.2008, des Adventmarktes am 30.11.2008 sowie im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 11.05.2008 I. Sach- und Rechtslage: Die KIG - Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. hat mit Schreiben vom 08.11.2007 die Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Automarktes am 06.04.2008, des Ortsfestes am 07.09.2008 und anlässlich des Adventmarktes am 30.11.2008 für den Ortsteil Kreuzau beantragt. Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 20.11.2007 beantragt, anlässlich des Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 11.05.2008 einen verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen. Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 16.11.2006 das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) beschlossen, welches nach Ausfertigung und Verkündung am 21.11.2006 in Kraft getreten ist. Damit kommen Kunden und Einzelhändler in NRW in den Genuss einer weitgehenden Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten im Lande. Nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich höchstens vier Sonnoder Feiertagen geöffnet sein. Von der Freigabe der Tage nach Abs. 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstmontag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen. Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des a) b) c) d) Automarktes am 06.04.2008 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, Frühlingsfestes am 11.05.2008 für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim, Ortsfestes am 07.09.2008 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau Adventmarktes am 30.11.2008 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-