Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - Herr Decker
BE: Herr Decker
Kreuzau, 31.10.2007
Vorlagen-Nr.: 93/2007
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
27.11.2007
11.12.2007
Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2006 und
Erteilung der Entlastung
I. Sach- und Rechtslage:
Das Ergebnis der Jahresrechnung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2006 wurde
durch Vorlage 21/2007 dem Rat in seiner Sitzung am 13.02.2007 zugeleitet. Dieser hat die
Jahresrechnung
zwecks
weiterer
Beratung
an
den
Rechnungsprüfungsund
Wahlprüfungsausschuss verwiesen.
§ 94 Abs. 1 Satz 1 GO bestimmt, dass der Rat über die vom Rechnungsprüfungs- und
Wahlprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung zu beschließen hat. In der Sitzung des
Rechnungsprüfungs- und Wahlprüfungsausschusses am 30.10.2007 wurde die Prüfung der
Jahresrechnung 2006 mit nachstehendem Schlussbericht abgeschlossen:
„A. Allgemeine Feststellungen:
Die für das Haushaltsjahr 2006 aufgestellte und vom Bürgermeister festgestellte Jahresrechnung
zeigt folgendes Ergebnis:
Soll-Einnahmen Verwaltungshaushalt
Soll-Einnahmen Vermögenshaushalt
Summe Soll-Einnahmen
26.117.115,83 €
1.884.201,48 €
28.001.317,31 €
+ neue Haushaltseinnahmereste
- Abgang alter Haushaltseinnahmereste
- Abgang alter Kasseneinnahmereste
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
0,00 €
0,00 €
22.597,94 €
27.978.719,37 €
Soll-Ausgaben Verwaltungshaushalt
Soll-Ausgaben Vermögenshaushalt
(darin enthalten Überschuss nach
§ 41 Abs. 3 Satz 2 GemHVO:
Summe Soll-Ausgaben
41.927.203,66 €
1.925.211,61 €
98.831,02 €
43.852.415,27 €
+ neue Haushaltsausgabereste
Verwaltungshaushalt
Vermögenshaushalt
0,00 €
0,00 €
- Abgang alter Haushaltsausgabereste
Verwaltungshaushalt
0,00 €
0,00 €
Vermögenshaushalt
41.010,13 €
- Abgang alter Kassenausgabereste
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
41.010,13 €
0,00 €
43.811.405,14 €
Etwaiger Unterschiedsbetrag bereinigte SollEinnahmen - bereinigte Soll-Ausgaben (Fehlbetrag)
-15.832.685,77 €
Die Jahresrechnung 2006 der Gemeinde Kreuzau wurde nach den Vorschriften des § 101 GO
NRW stichprobenweise geprüft.
Ebenfalls wurden aus dem Bereich des SGB II, SGB XII und der Asylbewerber die vorgelegten
Akten Nrn.
1111.5.0037, (SGB II)
1111.5.0104, (SGB II)
2222.5.0049, (SGB II)
2222.5.0027, (SGB II)
3333.5.0009, (SGB II)
3333.5.0198, (SGB II)
4444.5.0051, (SGB II)
4444.5.0167, (SGB II)
5555.5.0019, (SGB II)
5555.5.0100, (SGB II)
1204.4.0026, (SGB XII)
1204.4.0114, (SGB XII)
3500.2.0305 (Asylbewerber)
3500.2.0328 (Asylbewerber)
stichprobenweise geprüft.
Es wird bestätigt, das
1. der Haushaltsplan, bis auf die vorgekommenen Haushaltsüberschreitungen bzw.
-unterschreitungen, eingehalten wurde,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und
belegt sind,
3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren wurde,
4. die Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens und der Schulden eingehalten
sind.
B. Besondere Feststellungen:
Keine“.
Der Rat entscheidet mit der Festsetzung der Jahresrechnung auch über die Entlastung des
Bürgermeisters. Weder die Gemeindeordnung noch die Gemeindehaushaltsverordnung enthalten
Bestimmungen über den Inhalt und die rechtliche Bedeutung der Entlastung.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Entlastung in erster Linie zum öffentlichen Recht
gehört. Sie ist deshalb ihrer Natur nach als eine abschließende Entscheidung des Rates über die
Art und die Form der Ausführung des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung zu sehen. Wird
die Entlastung erteilt, ist damit die Haushaltswirtschaft des abgerechneten Jahres als endgültig
abgeschlossen anzusehen.
.
-2-
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
K e i n e.
III. Beschlussvorschlag:
„ a)
b)
c)
Der Rat nimmt den vom Rechnungsprüfungs- und Wahlprüfungsausschuss in seiner
Sitzung am 30.10.2007 gemäß § 101 GO NRW erstellten Schlussbericht über die Prüfung
der Jahresrechnung 2006 zur Kenntnis.
Die Jahresrechnung 2006 wird festgestellt.
Dem Bürgermeister wird gemäß § 94 GO NRW Entlastung erteilt.“
Der Bürgermeister
I.V.
- Stolz -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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