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Mitteilung (Anlage zur Mitteilung Mitteilung/50/2007)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Mitteilung (Anlage zur Mitteilung Mitteilung/50/2007) Mitteilung (Anlage zur Mitteilung Mitteilung/50/2007)

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Reform des Kommunalwahlrechts Am 17. Oktober 2007 ist das Gesetz zur Änderung des nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetzes in Kraft getreten: Ausführliche Informationen zum Hintergrund der Reform des Kommunalwahlrechts gibt der Gesetzentwurf, der auch eine ausführliche Begründung enthält. Sie finden ihn im InternetAngebot des nordrhein-westfälischen Landtags unter der Dokumenten-Nummer 14-3977 (PDF-Dokument, http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-3977.pdf). Die Änderungen des Kommunalwahlgesetzes lassen sich wie folgt zusammenfassen: Für die Wahlberechtigten ist besonders bedeutsam: Die Verkürzung der Sperrfrist für die Ausübung des Wahlrechts auf 15 Tage vor der Wahl der Räte, der Kreistage, der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten sowie der (Ober-)Bürgermeister/innen und Landrätinnen/Landräte (§§ 7, 46a Abs. 1, 46b). Bisher konnte am neuen Wohnort nicht wählen, wer innerhalb der letzten 3 Monate umzog. Nunmehr können Wahlberechtigte das Wahlrecht am neuen Wohnort ausüben, wenn sie sich bis zum 16. Tag vor der Wahl beim dortigen Einwohnermeldeamt angemeldet haben. • Die Befugnis der Bürgermeister/innen, zur erleichterten Gewinnung von Wahlberechtigten für das Ehrenamt des Mitglieds von Wahlvorständen Wahlhelferdateien anzulegen (§ 2 Abs. 6). Die betreffenden Wahlberechtigten haben insoweit ein Widerspruchsrecht, über das sie schriftlich zu unterrichten sind. • Die Abschaffung der Stichwahl für die Wahl der (Ober-)Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Landrätin/des Landrats. Es wird nur noch in einem Wahlgang abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 46c Abs. 2). • Für die Stärkung des Grundsatzes der gleichen Wahl ist besonders bedeutsam: Die Absenkung der Höchstabweichungsgrenze bei der Einteilung der Wahlbezirke durch den Wahlausschuss der Gemeinde (Ratswahl) oder des Kreises (Wahl des Kreistags). Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet (Gemeinde oder Kreis) darf künftig nicht mehr als 25 % (bisher: 33 1/3 %) nach oben oder unten betragen (§ 4 Abs. 2). • Das neue Berechnungsverfahren zur Ermittlung der den Parteien und Wählergruppen zustehenden Zahl der Sitze (§ 33). Das bisherige Quotenverfahren Hare/Niemeyer mit Reststimmenverwertung nach höchsten Zahlenbruchteilen wird abgelöst durch das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers. Nach diesem Verfahren sind Zahlenbruchteile von Sitzen unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abzurunden und Bruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufzurunden. Parteien und Wählergruppen, die nach dem Divisorverfahren nicht mindestens die Sitzzahl 1,0 für einen einzigen Sitz erreichen, somit bei der Kommunalwahl nicht so viele Stimmen erzielt haben, wie für einen ganzen Sitz mindestens erforderlich sind, erhalten keinen Sitz im Rat oder Kreistag (§ 33 Abs. 3). Diese Regelung gilt nicht für die Bezirksvertretungen (§ 46a Abs. 6). • Weitere wesentliche Neuerungen: Die beschränkte Einsicht in das Wählerverzeichnis statt der öffentlichen Auslegung (§ 10 Abs. 4). Aus Datenschutzgründen dürfen die Wahlberechtigten grundsätzlich nur noch prüfen, ob die sie persönlich betreffenden Eintragungen im Wählerverzeichnis richtig und vollständig sind. • Die Reduzierung der Gründe für eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat in einer Kommunalvertretung (§ 13 Abs. 1). So können Beschäftigte bei Aufsichtsbehörden im Falle ihrer Wahl einer Kommunalvertretung angehören, wenn sie nicht unmittelbar mit bestimmten Aufsichtsfunktionen befasst sind. Bisher waren sie von der Mitgliedschaft allein deshalb ausgeschlossen, weil sie bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt waren, d.h. auch dann, wenn sie keine Aufsichtsfunktionen ausübten. • Die verstärkte Gewährleistung der Neutralität der Wahlorgane (§ 2 Abs. 7) und die weitere Einschränkung der Wahlpropaganda am Wahltag (§ 24 Abs. 3). •