Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Reform des Kommunalwahlrechts
Am 17. Oktober 2007 ist das Gesetz zur Änderung des nordrhein-westfälischen
Kommunalwahlgesetzes in Kraft getreten:
Ausführliche Informationen zum Hintergrund der Reform des Kommunalwahlrechts gibt der
Gesetzentwurf, der auch eine ausführliche Begründung enthält. Sie finden ihn im InternetAngebot des nordrhein-westfälischen Landtags unter der Dokumenten-Nummer 14-3977
(PDF-Dokument,
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-3977.pdf).
Die Änderungen des Kommunalwahlgesetzes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Für die Wahlberechtigten ist besonders bedeutsam:
Die Verkürzung der Sperrfrist für die Ausübung des Wahlrechts auf 15 Tage vor der
Wahl der Räte, der Kreistage, der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten
sowie der (Ober-)Bürgermeister/innen und Landrätinnen/Landräte (§§ 7, 46a Abs. 1,
46b). Bisher konnte am neuen Wohnort nicht wählen, wer innerhalb der letzten 3
Monate umzog. Nunmehr können Wahlberechtigte das Wahlrecht am neuen Wohnort
ausüben, wenn sie sich bis zum 16. Tag vor der Wahl beim dortigen
Einwohnermeldeamt angemeldet haben.
• Die Befugnis der Bürgermeister/innen, zur erleichterten Gewinnung von
Wahlberechtigten für das Ehrenamt des Mitglieds von Wahlvorständen
Wahlhelferdateien anzulegen (§ 2 Abs. 6). Die betreffenden Wahlberechtigten haben
insoweit ein Widerspruchsrecht, über das sie schriftlich zu unterrichten sind.
• Die Abschaffung der Stichwahl für die Wahl der (Ober-)Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters und der Landrätin/des Landrats. Es wird nur noch in einem Wahlgang
abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 46c Abs. 2).
•
Für die Stärkung des Grundsatzes der gleichen Wahl ist besonders bedeutsam:
Die Absenkung der Höchstabweichungsgrenze bei der Einteilung der Wahlbezirke
durch den Wahlausschuss der Gemeinde (Ratswahl) oder des Kreises (Wahl des
Kreistags). Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der
Wahlbezirke im Wahlgebiet (Gemeinde oder Kreis) darf künftig nicht mehr als 25 %
(bisher: 33 1/3 %) nach oben oder unten betragen (§ 4 Abs. 2).
• Das neue Berechnungsverfahren zur Ermittlung der den Parteien und Wählergruppen
zustehenden Zahl der Sitze (§ 33). Das bisherige Quotenverfahren Hare/Niemeyer mit
Reststimmenverwertung nach höchsten Zahlenbruchteilen wird abgelöst durch das
Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers. Nach diesem
Verfahren sind Zahlenbruchteile von Sitzen unter 0,5 auf die darunter liegende ganze
Zahl abzurunden und Bruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl
aufzurunden. Parteien und Wählergruppen, die nach dem Divisorverfahren nicht
mindestens die Sitzzahl 1,0 für einen einzigen Sitz erreichen, somit bei der
Kommunalwahl nicht so viele Stimmen erzielt haben, wie für einen ganzen Sitz
mindestens erforderlich sind, erhalten keinen Sitz im Rat oder Kreistag (§ 33 Abs. 3).
Diese Regelung gilt nicht für die Bezirksvertretungen (§ 46a Abs. 6).
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Weitere wesentliche Neuerungen:
Die beschränkte Einsicht in das Wählerverzeichnis statt der öffentlichen Auslegung (§
10 Abs. 4). Aus Datenschutzgründen dürfen die Wahlberechtigten grundsätzlich nur
noch prüfen, ob die sie persönlich betreffenden Eintragungen im Wählerverzeichnis
richtig und vollständig sind.
• Die Reduzierung der Gründe für eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat in einer
Kommunalvertretung (§ 13 Abs. 1). So können Beschäftigte bei Aufsichtsbehörden im
Falle ihrer Wahl einer Kommunalvertretung angehören, wenn sie nicht unmittelbar mit
bestimmten Aufsichtsfunktionen befasst sind. Bisher waren sie von der Mitgliedschaft
allein deshalb ausgeschlossen, weil sie bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt waren,
d.h. auch dann, wenn sie keine Aufsichtsfunktionen ausübten.
• Die verstärkte Gewährleistung der Neutralität der Wahlorgane (§ 2 Abs. 7) und die
weitere Einschränkung der Wahlpropaganda am Wahltag (§ 24 Abs. 3).
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