Daten
Kommune
Jülich
Größe
127 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
04.09.14, 17:07
Aktualisiert
09.10.14, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Steuerungsgruppe-NKF
Jülich, 02.09.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 312/2014
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
15.09.2014
Stadtrat
25.09.2014
TOP
Ergebnisse
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Jahresabschlüsse 2009 und 2010
hier: Inanspruchnahme der Erleichterungsregelungen des Art. 8 § 4 NKFWG
Anlg.:
SD.Net
Beschlussentwurf:
Die Anzeige der Inanspruchnahme der Erleichterungsregelungen des Art. 8 § 4 NKFWG wird zur
Kenntnis genommen. Der damit verbundenen Vorgehensweise wird zugestimmt.
Begründung:
Die Stadt Jülich beabsichtigt von den Erleichterungsregelungen des Art. 8 § 4 NKFWG Gebrauch
zu machen.
Entsprechend der Empfehlung des Ministeriums für Inneres und Kommunales sollen die Jahresabschlüsse der Jahre 2009 und 2010 in der von mir bestätigten Fassung ohne formelle Prüfung und
Feststellung dieser Jahresabschlüsse sowie eine Entlastung der Verwaltung der Anzeige des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2011 beifügt werden.
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 13.09.2012 das Erste Gesetz
zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen“ (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz –NKFWG,
GV.NRW.2012, S. 421) abschließend beraten und beschlossen. Das Gesetz ist nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 29.09.2012 in Kraft getreten.
Dieses Gesetz enthält in Art. 8 § 4 NKFWG folgende Regelung:
§ 4 Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre
Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1
der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und
der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.
Die Regelung beinhaltet, dass mit Bezug auf die dem Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2011
beigefügten Jahresabschlüsse der Vorjahre sämtliche Verfahrensschritte zwischen der Bestätigung
des Entwurfs durch den Hauptverwaltungsbeamten und der Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde entfallen. Es findet weder eine Prüfung noch eine Feststellung dieser Jahresabschlüsse oder
eine Entlastung der Verwaltung statt.
Der Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2011, dem diese bestätigten Entwürfe beizufügen sind,
enthält nach der Ausnahmeregelung des Art. 8 § 4 NKFWG einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, wenn seine Ansätze (Anfangsvermögen) sich formell folgerichtig aus denen der Vorjahre
ergeben, d. h. die Ansätze müssen sich schlüssig aus denen der bestätigten Entwürfe der Jahresabschlüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2011 ergeben. Diesbezüglich findet allein der Grundsatz
der formellen Bilanzkontinuität Anwendung. Eine materielle Vollprüfung bereits der Ansätze ist
durch den Gesetzgeber nicht gewollt. Erst zum Jahresabschluss 2011 erfolgen damit pflichtig wieder sämtliche Prüfungsschritte, eine Feststellung, Entlastung und Anzeige.
Angestrebt wird durch den Gesetzgeber eine einmalige Verfahrenserleichterung mit dem Ziel, alle
Kommunen und die Kommunalaufsicht in Nordrhein-Westfalen in die Lage zu versetzen, erstmals
nach Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) einheitlich auf aktuelle Jahresabschlüsse zurückgreifen zu können. Der teils erhebliche Verfahrensnachlauf der Behandlung der
Eröffnungsbilanzen und der Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre bei der überwiegenden Anzahl
der Kommunen soll einmalig beendet werden. Auf dieser Basis wird sichergestellt, dass von diesem
Zeitpunkt an die Verfahren hinsichtlich künftiger Jahresabschlüsse im gesetzlich nach §§ 95 und 96
GO NRW festgelegten Fristenrahmen durchlaufen werden.
Die Kommunalaufsicht wird damit in die Lage versetzt, einheitlich die Einhaltung der gesetzlich
vorgeschriebenen Verfahrenstermine für die Feststellung künftiger Jahresabschlüsse – beginnend
mit dem Jahresabschluss 2011 – sicherzustellen.
Die örtliche Rechnungsprüfung soll nicht mehr mehrere Abschlüsse gleichzeitig prüfen müssen,
sondern sich auf den aktuellen Jahresabschluss konzentrieren können. Eine materielle Vollprüfung
der Ansätze (Anfangsvermögen) des Jahresabschlusses 2011 dagegen bedeutete keine Verfahrenserleichterung und widerspräche eindeutig dem Willen des Gesetzgebers des Art. 8 § 4 NKFWG.
Zwischenzeitlich hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NordrheinWestfalen mit Schreiben vom 14.12.2012 den örtlichen Kommunalaufsichtsbehörden empfohlen,
die betreffenden Städte und Gemeinden dahingehend zu beraten, von der Erleichterungsregelung
des Art. 8 § 4 NKFWG Gebrauch zu machen.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt auch die Stadt Jülich, von dieser Erleichterungsregelung Gebrauch zu machen und die Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010 dem Jahresabschluss des
Jahres 2011 lediglich beizufügen und auf eine formelle Prüfung und Feststellung dieser Jahresabschlüsse sowie eine Entlastung der Verwaltung zu verzichten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat dieser Vorgehensweise in seiner Sitzung am 01.09.2014 einstimmig zugestimmt.
Der Kommunalaufsicht wird diese Vorgehensweise entsprechend angezeigt.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
Sitzungsvorlage 312/2014
Seite 2
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 312/2014
Seite 3