Daten
Kommune
Jülich
Größe
630 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
28.10.14, 17:04
Aktualisiert
28.10.14, 17:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlagen-Nr.: 248 / 2014
Satzung der Stadt Jülich
über eine Veränderungssperre
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. A 24 " Heckfeld III “
Aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 16 des Baugesetzbuches in der zurzeit
geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Jülich in
seiner Sitzung am 25.09.2014 folgende Satzung beschlossen:
§1
Zur Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. A 24 "Heckfeld III“,
dessen Begrenzung aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte ersichtlich ist, wird
eine Veränderungssperre erlassen.
§2
Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden
und
b ) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden.
§3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
§4
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Anlage zur Vorlagen-Nr.: 248 / 2014
§5
Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung
gerechnet, außer Kraft (§ 17 Abs. 1 BauGB). Auf die Zweijahresfrist ist der seit der
Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB
abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich
der Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III “ rechtsverbindlich wird (§ 17 Abs. 5
BauGB).
" Heckfeld III "
M 1 : 3.750
14.08.2014
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