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Sitzungsvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
630 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
28.10.14, 17:04
Aktualisiert
28.10.14, 17:04
Sitzungsvorlage (Anlage 1) Sitzungsvorlage (Anlage 1) Sitzungsvorlage (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlagen-Nr.: 248 / 2014 Satzung der Stadt Jülich über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. A 24 " Heckfeld III “ Aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 16 des Baugesetzbuches in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 25.09.2014 folgende Satzung beschlossen: §1 Zur Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. A 24 "Heckfeld III“, dessen Begrenzung aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte ersichtlich ist, wird eine Veränderungssperre erlassen. §2 Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und b ) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. §3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §4 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Anlage zur Vorlagen-Nr.: 248 / 2014 §5 Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft (§ 17 Abs. 1 BauGB). Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III “ rechtsverbindlich wird (§ 17 Abs. 5 BauGB). " Heckfeld III " M 1 : 3.750 14.08.2014 An der e Vog ge n lsta