Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Winter
BE: Herr Winter - Wi/Kre.Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
63/00
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
14.09.2000
26.09.2000
TOP: Bestellung eines allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters im Amt
I. Sach- und Rechtslage:
Mein allgemeiner Vertreter, Gemeindeverwaltungsdirektor Hans-Josef Winter, scheidet mit Ablauf
des 30.11.2000 –nach knapp 49 Jahren- aus dem Dienst der Gemeinde Kreuzau bzw. des Amtes
Kreuzau als Rechtsvorgängerin aus.
Es ist deshalb zwingend geboten, die Vertretung im Amt neu zu regeln, um bei einer tatsächlichen oder rechtlichen
Verhinderung meiner Person die Dienstgeschäfte der Verwaltung rechtswirksam abwickeln zu können.
Nach § 68 Absatz 1 der GO NRW bestellt der Rat einen Beigeordneten (Wahlbeamter) zum allgemeinen Vertreter des
Bürgermeisters. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, sieht die angeführte Vorschrift i.V.m. § 4 Absatz 2 des
Landesbeamtengesetzes und entsprechender Kommentarliteratur die Bestellung eines allgemeinen Vertreters aus dem
Kreis der Laufbahnbeamten vor. Von dieser praxistauglichen Alternative hat der Rat in der Vergangenheit auch stets
Gebrauch gemacht, in dem er erfahrene Amtsleiter mit dieser Aufgabe betraute.
Eine solche Entscheidung möchte ich Ihnen deshalb wieder vorschlagen. Dabei habe ich mich auch von der Überlegung
leiten lassen, dass bei der aktuellen und sicherlich auch nicht kurzfristig zu beseitigenden prekären Haushaltssituation
der Gemeinde erhebliche Personalkosten eingespart werden können, wenn auf die Einstellung eines Beigeordneten
verzichtet wird. Bei einer Beigeordnetenlösung fallen jährlich rd. 150.000 DM an Gehalts-, Versorgungskassenbeiträge
und Beihilfeleistungen an. Eine Hauslösung erreicht –auch auf Dauer– nicht annähernd diese Kostengröße. Dabei sehe
ich die Möglichkeit, dass durch die Koppelung der Funktion des allgemeinen Vertreters an die Amtsleiterfunktion eine
Ersatzeinstellung, egal in welcher Form, entfallen kann. Nicht zu vermeiden ist dabei allerdings, den Aufgabenbereich
des Amtsleiters, der die Funktion des allgemeinen Vertreters wahrnehmen soll, zu reduzieren und in einem zu
vertretenden Maße auf andere Amtsbereiche aufzuteilen. Ich bin aber optimistisch, diese organisatorische Maßnahme
realisieren zu können.
Für die Wahrnehmung der Funktion des allgemeinen Vertreters möchte ich Ihnen den Leiter des Hauptamtes,
Gemeindeverwaltungsrat Walter Stolz, vorschlagen. Herr Stolz hat in der Zeit vom 01.04.1964 bis zum 31.03.1966
beim früheren Amt Kreuzau seine Verwaltungslehre absolviert. Nach Ableistung des Wehrdienstes und einer
vorübergehenden Beschäftigung bei der Amtsverwaltung in Birkesdorf nahm er am 01.01.1972 seine Tätigkeit bei der
Gemeinde Kreuzau auf. Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Beamten des gehobenen
Verwaltungsdienstes wurde ihm Anfang 1976 die Leitung des Sozial- und Sportamtes übertragen. Seit dem 01.11.1997
ist er Leiter des Hauptamtes. Herr Stolz ist ein überaus engagierter Mitarbeiter und von seinen charakterlichen
Eigenschaften und von seinen dienstlichen Leistungen her prädestiniert, dieses Amt zu bekleiden. Bei meinem
Vorschlag habe ich auch berücksichtigt, dass Verwaltungsrat Stolz dienstältester Amtsleiter und Beamter des höheren
Verwaltungsdienstes ist.
Die Ratsentscheidung ist in öffentlicher Sitzung zu treffen. Dies gilt grundsätzlich, auch wenn die Geschäftsordnung für
„Personalangelegenheiten“ eine Verweisung in den nichtöffentlichen Teil vorsieht. Die Begründung hierfür liegt darin,
dass die Bestellung eines allgemeinen Vertreters –analog der Wahl eines Beigeordneten- ein Akt des Verfassungslebens
der Gemeinde ist.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Wenn
der
Rat
meiner
Personalkosteneinsparungen.
III. Beschlussvorschlag:
Empfehlung
folgt,
ergeben
sich
erhebliche
jährliche
2
„Nach Ausscheiden des bisherigen allgemeinen Vertreters, GVD Winter, zum
30.11.2000 wird mit Wirkung vom 01.12.2000 Herr Gemeindeverwaltungsrat Walter Stolz
gemäß § 68
Absatz 1 der Gemeindeordnung zum allgemeinen Vertreter des
Bürgermeisters bestellt.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: