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Allgemeine Vorlage (Bestellung eines allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters im Amt)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bestellung eines allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters im Amt) Allgemeine Vorlage (Bestellung eines allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters im Amt)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Winter BE: Herr Winter - Wi/Kre.Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 63/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 14.09.2000 26.09.2000 TOP: Bestellung eines allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters im Amt I. Sach- und Rechtslage: Mein allgemeiner Vertreter, Gemeindeverwaltungsdirektor Hans-Josef Winter, scheidet mit Ablauf des 30.11.2000 –nach knapp 49 Jahren- aus dem Dienst der Gemeinde Kreuzau bzw. des Amtes Kreuzau als Rechtsvorgängerin aus. Es ist deshalb zwingend geboten, die Vertretung im Amt neu zu regeln, um bei einer tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung meiner Person die Dienstgeschäfte der Verwaltung rechtswirksam abwickeln zu können. Nach § 68 Absatz 1 der GO NRW bestellt der Rat einen Beigeordneten (Wahlbeamter) zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, sieht die angeführte Vorschrift i.V.m. § 4 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes und entsprechender Kommentarliteratur die Bestellung eines allgemeinen Vertreters aus dem Kreis der Laufbahnbeamten vor. Von dieser praxistauglichen Alternative hat der Rat in der Vergangenheit auch stets Gebrauch gemacht, in dem er erfahrene Amtsleiter mit dieser Aufgabe betraute. Eine solche Entscheidung möchte ich Ihnen deshalb wieder vorschlagen. Dabei habe ich mich auch von der Überlegung leiten lassen, dass bei der aktuellen und sicherlich auch nicht kurzfristig zu beseitigenden prekären Haushaltssituation der Gemeinde erhebliche Personalkosten eingespart werden können, wenn auf die Einstellung eines Beigeordneten verzichtet wird. Bei einer Beigeordnetenlösung fallen jährlich rd. 150.000 DM an Gehalts-, Versorgungskassenbeiträge und Beihilfeleistungen an. Eine Hauslösung erreicht –auch auf Dauer– nicht annähernd diese Kostengröße. Dabei sehe ich die Möglichkeit, dass durch die Koppelung der Funktion des allgemeinen Vertreters an die Amtsleiterfunktion eine Ersatzeinstellung, egal in welcher Form, entfallen kann. Nicht zu vermeiden ist dabei allerdings, den Aufgabenbereich des Amtsleiters, der die Funktion des allgemeinen Vertreters wahrnehmen soll, zu reduzieren und in einem zu vertretenden Maße auf andere Amtsbereiche aufzuteilen. Ich bin aber optimistisch, diese organisatorische Maßnahme realisieren zu können. Für die Wahrnehmung der Funktion des allgemeinen Vertreters möchte ich Ihnen den Leiter des Hauptamtes, Gemeindeverwaltungsrat Walter Stolz, vorschlagen. Herr Stolz hat in der Zeit vom 01.04.1964 bis zum 31.03.1966 beim früheren Amt Kreuzau seine Verwaltungslehre absolviert. Nach Ableistung des Wehrdienstes und einer vorübergehenden Beschäftigung bei der Amtsverwaltung in Birkesdorf nahm er am 01.01.1972 seine Tätigkeit bei der Gemeinde Kreuzau auf. Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes wurde ihm Anfang 1976 die Leitung des Sozial- und Sportamtes übertragen. Seit dem 01.11.1997 ist er Leiter des Hauptamtes. Herr Stolz ist ein überaus engagierter Mitarbeiter und von seinen charakterlichen Eigenschaften und von seinen dienstlichen Leistungen her prädestiniert, dieses Amt zu bekleiden. Bei meinem Vorschlag habe ich auch berücksichtigt, dass Verwaltungsrat Stolz dienstältester Amtsleiter und Beamter des höheren Verwaltungsdienstes ist. Die Ratsentscheidung ist in öffentlicher Sitzung zu treffen. Dies gilt grundsätzlich, auch wenn die Geschäftsordnung für „Personalangelegenheiten“ eine Verweisung in den nichtöffentlichen Teil vorsieht. Die Begründung hierfür liegt darin, dass die Bestellung eines allgemeinen Vertreters –analog der Wahl eines Beigeordneten- ein Akt des Verfassungslebens der Gemeinde ist. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Wenn der Rat meiner Personalkosteneinsparungen. III. Beschlussvorschlag: Empfehlung folgt, ergeben sich erhebliche jährliche 2 „Nach Ausscheiden des bisherigen allgemeinen Vertreters, GVD Winter, zum 30.11.2000 wird mit Wirkung vom 01.12.2000 Herr Gemeindeverwaltungsrat Walter Stolz gemäß § 68 Absatz 1 der Gemeindeordnung zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: