Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl/641-10
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 31.08.2004
Vorlagen-Nr.:
72/2004
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
30.11.2004
14.12.2004
TOP: 1. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde
Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau wurde durch Ratsbeschluss
vom 20.11.2001 insgesamt neugefasst. Eine Änderung ist seitdem nicht erfolgt. Aufgrund der neu
festzusetzenden Benutzungsgebühren für die Jahre 2005 bis 2007 (siehe hierzu gesonderte
Sitzungsvorlage) ist eine Änderung des § 5 Abs. 4 und 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz)
erforderlich.
Gemäß der vom Rat in der gleichen Sitzungsrunde zu beschließenden Gebührensätze sind diese
entsprechend in der Satzung zu verankern.
Ich schlage Ihnen vor, eine 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
vom 21.11.2001 in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Siehe hierzu meine Ausführungen in der Sitzungsvorlage Nr. 71/2004.
III. Beschlussvorschlag:
„Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde
Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
1. Änderungssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der
Gemeinde Kreuzau vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit geltenden
Fassung, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW)
vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706) in der derzeit geltenden Fassung, und der §§ 1, 2, 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.
NRW. S. 712), in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner
Sitzung am _____________ folgende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kreuzau
vom 21.11.2001 beschlossen:
§1
§ 5 Abs. 4 und 5 -Gebührenmaßstab und Gebührensatz- erhalten folgende Fassung:
(4)
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr
jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 – 3), wenn das Grundstück erschlossen wird
durch eine Straße, die überwiegend
a) dem innerörtlichen Verkehr dient (siehe Verzeichnis B)
0,82 €
b) dem überörtlichen Verkehr dient ( siehe Verzeichnis C) 0,82 €
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
(5)
Bei Durchführung der Winterwartung durch die Gemeinde beträgt die Benutzungsgebühr
jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 – 3) einheitlich für alle Straßen
(siehe Verzeichnis E)
0,80 €
§2
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde
Kreuzau vom 21.11.2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
-3a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister