Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
17.02.09, 21:15
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei – Herr Decker
BE: Herr Decker
Kreuzau, 16.02.2009
Vorlagen-Nr.: 10/2009
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
17.02.2009
Vorlage des Entwurfs der Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr
2009
I. Sach- und Rechtslage:
Nach § 80 Abs. 2 GO NRW wird der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das
Haushaltsjahr 2009 dem Rat zugeleitet.
Es handelt sich um den ersten Haushalt nach dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement, der
nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung aufgestellt wurde.
Der Haushaltsplan für das HJ 2009 weist im
Ergebnisplan Erträge von
sowie Aufwendungen von
aus. Damit ergibt sich ein Fehlbedarf von
28.387.813 €,
29.144.899 €,
- 757.086 €.
Im Finanzplan werden ausgewiesen
an Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
an Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
26.782.552 €,
25.819.999 €,
an Einzahlungen aus der Investitions- u. Finanzierungstätigkeit
an Auszahlungen aus der Investitions- u. Finanzierungstätigkeit
2.161.151 €,
3.183.377 €.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2009 zur Finanzierung von
Investitionen erforderlich ist, wird auf 1.200.000 € festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen, die zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren
erforderlich sind, werden in Höhe von 600.000 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 5.000.000 € festgesetzt.
Die Hebesätze für die Realsteuern haben sich gegenüber dem HJ 2008 nicht geändert und
betragen für die Grundsteuer A: 241 v.H., für die Grundsteuer B: 420 v.H. und für die
Gewerbesteuer: 426 v.H.
Der Fehlbedarf des Ergebnisplanes von 757.086 € kann durch eine Verringerung der
Ausgleichsrücklage, die eine Größenordnung von rd. 6,6 Mio. € ausweist, ausgeglichen werden.
Damit ist der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 Satz 2 GO NRW
gegeben. Die Haushaltssatzung ist lediglich gem. § 80 Abs. 5 GO NRW der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen.
I. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Der Haushaltsplan ist nach § 79 Abs. 3 GO NRW Grundlage für die Haushaltswirtschaft der
Gemeinde und für die Haushaltsführung verbindlich.
III. Beschlussvorschlag:
„Der Haushalt wird zwecks weiterer Beratungen an die Fraktionen des Rates verwiesen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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