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Allgemeine Vorlage (Vorlage des Entwurfs der Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2009)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,4 kB
Erstellt
17.02.09, 21:15
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Vorlage des Entwurfs der Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2009) Allgemeine Vorlage (Vorlage des Entwurfs der Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2009)

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Gemeinde Kreuzau Kämmerei – Herr Decker BE: Herr Decker Kreuzau, 16.02.2009 Vorlagen-Nr.: 10/2009 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 17.02.2009 Vorlage des Entwurfs der Haushaltssatzung der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2009 I. Sach- und Rechtslage: Nach § 80 Abs. 2 GO NRW wird der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2009 dem Rat zugeleitet. Es handelt sich um den ersten Haushalt nach dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement, der nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung aufgestellt wurde. Der Haushaltsplan für das HJ 2009 weist im Ergebnisplan Erträge von sowie Aufwendungen von aus. Damit ergibt sich ein Fehlbedarf von 28.387.813 €, 29.144.899 €, - 757.086 €. Im Finanzplan werden ausgewiesen an Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit an Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 26.782.552 €, 25.819.999 €, an Einzahlungen aus der Investitions- u. Finanzierungstätigkeit an Auszahlungen aus der Investitions- u. Finanzierungstätigkeit 2.161.151 €, 3.183.377 €. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2009 zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird auf 1.200.000 € festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen, die zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich sind, werden in Höhe von 600.000 € festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000 € festgesetzt. Die Hebesätze für die Realsteuern haben sich gegenüber dem HJ 2008 nicht geändert und betragen für die Grundsteuer A: 241 v.H., für die Grundsteuer B: 420 v.H. und für die Gewerbesteuer: 426 v.H. Der Fehlbedarf des Ergebnisplanes von 757.086 € kann durch eine Verringerung der Ausgleichsrücklage, die eine Größenordnung von rd. 6,6 Mio. € ausweist, ausgeglichen werden. Damit ist der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 Satz 2 GO NRW gegeben. Die Haushaltssatzung ist lediglich gem. § 80 Abs. 5 GO NRW der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. I. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Der Haushaltsplan ist nach § 79 Abs. 3 GO NRW Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und für die Haushaltsführung verbindlich. III. Beschlussvorschlag: „Der Haushalt wird zwecks weiterer Beratungen an die Fraktionen des Rates verwiesen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-