Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Datum
09.12.2008
Erstellt
10.12.08, 21:20
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme von Übergansheimen der Gemeinde Kreuzau
für die vorläufige Unterbringung von
Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern
in der Fassung vom ___________
§1
Rechtsform und Zweckbestimmung
(1)
Die Gemeinde Kreuzau errichtet und unterhält Übergangsheime zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von
1. Aussiedlern und diesen gleichgestellten Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3
des Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung),
2. Spätaussiedlern (§ 4 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes)
und diesen gleichgestellten Personen (§ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes),
3. Zuwanderern ,die als Ausländer mit einem Spätaussiedler im Aufnahmeverfahren
eingereist, in einem Grenzdurchgangslager registriert und auf das Land Nordrhein-Westfalen verteilt worden sind. (§ 2 Landesaufnahmegesetz) und
4. Ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes)
(2)
Die Übergangsheime sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.
(3)
Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Kreuzau und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich.
§2
Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
(1)
Die Übergangsheime unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters.
(2)
Die bei der erstmaligen Einweisung in ein gemeindliches Übergangsheim ausgehändigte Hausordnung ist zu beachten.
§3
Einweisung
(1)
Unterzubringende Personen (§ 1 Abs. 1) werden durch Einweisungsverfügung
des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in ein
Übergangsheim eingewiesen.
(2)
Ein Anspruch auf Zuweisung in ein bestimmtes Übergangsheim oder in bestimmte Räume eines Übergangsheimes besteht nicht. Der Benutzer kann
nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb
eines Übergangsheimes von einer Unterkunft in eine andere als auch von einem Übergangsheim in ein anderes verlegt werden.
(3)
Durch Einweisung und Aufnahme in ein Übergangsheim ist jeder Benutzer
verpflichtet,
1. die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten,
2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung des
Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Gemeinde Kreuzau oder
von der Gemeinde mit der Aufsicht und Verwaltung Beauftragten Folge zu
leisten.
(4)
Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer
1. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat,
2. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm zu vertretenden
Gründen verhindert und damit gem. § 8 des Landesaufnahmegesetzes den
Anspruch auf bevorzugte Versorgung mit Wohnraum verliert,
3. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung oder die mündlichen
Weisungen (Abs. 3 Nr. 2) verstoßen hat.
(5)
Der Benutzer hat das Übergangswohnheim bzw. die ihm zugewiesenen Räume unverzüglich zu räumen, wenn
1. die Einweisung widerrufen wird,
2. der Benutzer seinen Wohnsitz wechselt,
3. eine Verlegung nach Abs. 2 erfolgt.
Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise
durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer
Zwangsräumung zu tragen.
(6)
Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit der
Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheims beauftragten Bediensteten
der Gemeinde Kreuzau oder von der Gemeinde mit der Aufsicht und Verwaltung Beauftragten.
§4
Gebührenpflicht
(1)
Die Gemeinde Kreuzau erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und
unterhaltenen Übergangsheime Benutzungsgebühren und in Form von zusätzlichen Gebühren Entgelte für die Betriebskosten. Betriebskosten sind Aufwendungen für die:
- Grundbesitzabgaben
- Wasserversorgung
- Versicherungen
- Personalkosten
- Instandhaltungs- und Unterhaltungskosten
(2)
Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime.
(3)
Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen
kann. Mit Ablauf des Tages der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft
an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Gemeinde oder von der Gemeinde mit der Aufsicht
und Verwaltung Beauftragten entstehen keine weiteren Gebühren mehr.
(4)
Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im Voraus, und zwar spätestens
am dritten Werktag nach der Aufnahme in das Übergangsheim, im Übrigen bis
zum fünften Werktag eines jeden Monats an die Gemeindekasse zu entrichten.
(5)
Besteht die Gebühren- und Entgeltpflicht nicht während des gesamten Monats, wird für jeden einzelnen gebühren- und entgeltpflichtigen Tag der Anteil
des entsprechenden Kalendermonats berechnet. Einzugs- und Auszugstag
werden jeweils als voller Tag gerechnet. Am Tage der Verlegung von einer
Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu
entrichten. Über die Dauer des Benutzungsverhältnisses hinaus zuviel entrichtete Gebühren und Entgelte werden unverzüglich erstattet.
§5
Gebührenberechnung
(1)
Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach der maßgeblichen Nutzfläche, die auf volle Quadratmeter aufgerundet wird. Diese setzt sich zusammen aus der zugewiesenen reinen Wohnfläche sowie der anteiligen Gemeinschaftsfläche.
(2)
Die anteilige Gemeinschaftsfläche wird wie folgt ermittelt:
a) Die Gemeinschaftsfläche eines Hauses, die von allen Bewohnern des
Hauses gemeinschaftlich genutzt wird, wird durch die gesamte Wohnfläche
eines Hauses dividiert und das Ergebnis mit der zugewiesenen reinen
Wohnfläche multipliziert;
b) die Gemeinschaftsfläche einer Wohneinheit innerhalb eines Hauses, die
von den Bewohnern dieser Wohneinheit gemeinschaftlich genutzt wird,
wird durch die gesamte Wohnfläche einer Wohneinheit dividiert und das Ergebnis mit der zugewiesenen reinen Wohnfläche multipliziert.
(3)
Wird ein Raum oder werden mehrere Räume mehreren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt, so wird die Grundfläche dieses
Raumes/dieser Räume durch die entsprechende Personenzahl dividiert, um
die zugewiesene reine Wohnfläche im Sinne von Abs. 2 a/b zu ermitteln.
(4)
Der Gebührensatz beträgt je m² Wohn- und Nutzfläche und Monat in den gemeindlichen Übergangsheimen / Notunterkünften:
a) Hauptstraße 131 (Ortsteil Kreuzau)
b) Gereonstraße 22 (Ortsteil Boich)
(5)
4,86 €
4,43 €
Neben der Benutzungsgebühr ist ein Kostenbeitrag für die Heizkosten einschl.
Warmwasserversorgung in Höhe von
a) Hauptstraße 131 (Ortsteil Kreuzau)
b) Gereonstraße 22 (Ortsteil Boich)
30,00 €
30,00 €
im Monat zu entrichten.
(6)
Zuzüglich zu den Benutzungsgebühren und den Heizkosten ist ein Kostenbeitrag für den Verbrauch von Strom in Höhe von
a) Hauptstraße 131 (Ortsteil Kreuzau)
b) Gereonstraße 22 (Ortsteil Boich)
15,00 €
15,00 €
im Monat zu entrichten.
(7)
Für die Entrichtung der Verbrauchskosten gem. § 5 Abs. 5 + 6 gilt § 4 Abs. 4
entsprechend.
§6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.
Zum 31.12.2008 tritt folgende Satzung/Gebührenordnung außer Kraft:
Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17.07.1992, in Kraft getreten am 15.06.1992.