Daten
Kommune
Jülich
Größe
129 kB
Datum
30.10.2014
Erstellt
10.10.14, 13:33
Aktualisiert
31.10.14, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me.
Jülich, 01.10.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 376/2014
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
20.10.2014
Stadtrat
30.10.2014
TOP
Ergebnisse
ohne Abstimmung
mehrheitlich dafür
Erlass der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und
Ratsbürgerentscheiden
Anlg.: - 1 I
30
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Jülich beschließt die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden wie folgt:
„Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage“
Begründung:
Die gegenwärtige Satzung befasst sich nur mit der Durchführung eines Bürgerentscheids. Das Verfahren der kommunalen Bürgerbeteiligung ist aber zweistufig und gliedert sich einerseits in den
Antrag (Bürgerbegehren) einer bestimmten Anzahl von Bürgern auf Durchführung eines formalisierten Abstimmungsverfahrens sowie andererseits in die eigentliche Entscheidung der Bürger im
Wege der Abstimmung (Bürgerentscheid).
Eine Neufassung der Satzung war insofern erforderlich, um die Bürgerinnen und Bürger umfassend
über die Verfahrensabläufe eines Bürgerbegehrens zu informieren. Mit dieser Satzung erhalten die
Bürgerinnen und Bürger nun alle wichtigen Informationen an einer Stelle. Bisher mussten die verschiedensten Rechtsgrundlagen herangezogen werden.
Des Weiteren berücksichtigte die derzeitige Satzung noch nicht die mit der Kommunalverfassungsreform 2007 eingeführte Möglichkeit eines Ratsbürgerentscheids. Hierbei kann die erste Stufe, das
Bürgerbegehren, entfallen, wenn die kommunale Vertretung beschließt, dass ein Bürgerentscheid in
einer wichtigen kommunalen Angelegenheit durchgeführt werden soll (Ratsbürgerentscheid).
Darüber hinaus muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden unterschiedlicher Größenordnungen von
einer unterschiedlichen Vielzahl an Bürgern unterzeichnet sein (Quorum). Bei Gemeinden bis
50.000 Einwohnern beträgt das Quorum 7 % der Bürger. Bürger ist nach § 21 Abs. 2 GO NRW, wer
zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. Für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens muss auch
geklärt sein, auf welchen Zeitpunkt für das Quorum abzustellen ist. Hierzu hat weder der Gesetzgeber in § 26 GO NRW noch die Stadt Jülich in der bisherigen Satzung eine entsprechende Regelung
getroffen. Für die Satzung erfolgte eine analoge Anwendungen der Bestimmungen des § 4 Abs. 7
GO NRW.
Bei der Überarbeitung wurde zudem von der Annahme ausgegangen, dass es nach wie vor politischer Wille ist, dass neben der Briefwahl auch weiterhin eine Urnenwahl ermöglicht wird. Nach § 5
Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) wäre
eine Abstimmung auch ausschließlich per Brief zulässig. Die Vorteile hierbei wären u.a.:
=> Einrichtung von Wahllokalen entfällt
Die aufwendige Einrichtung der Wahllokale entfällt, was wiederum einen geringeren Verwaltungsaufwand bedeutet.
=> Bedarf an Wahlvorständen sinkt
Im Vergleich zu einer regulären Wahl würde sich die Anzahl der Wahlvorstände verringern.
=> Kostenersparnis durch geringeren Bedarf an Wahlvorständen
Einsparungen können sich durch den geringeren Bedarf an Wahlhelfern ergeben.
=> Bürgerfreundliche Abstimmung
Durch die reine Briefwahl entfällt die Fahrt in ein Wahllokal. Diese Abstimmungsform wird von
den Wählern seit Jahren akzeptiert. Der Trend geht in den letzten Jahren immer mehr in Richtung
Briefwahl.
Demgegenüber steht aber insbesondere die Kritik des Vereins „Mehr Demokratie“, wonach ein
Bürgerentscheid wie eine Wahl durchgeführt werden sollte und demnach eine angemessene Zahl
von Abstimmungslokalen vorzusehen ist.
Ungeachtet dessen, ob ein Bürgerentscheid nun ausschließlich mittels Briefwahl oder weiterhin in
Kombination mit einer Urnenwahl durchgeführt werden soll, war es erforderlich, die gegenwärtige
Einteilung des Abstimmungsgebiets in Stimmbezirke, welche sich noch nach der Bundestags- und
Landtagswahl richtete, anzupassen.
Gründe hierfür waren neben der möglichen Kostenersparnis durch einen geringeren Bedarf an
Wahlhelfern insbesondere die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Erfahrungsgemäß ist die Wahlbeteiligung bei Bürgerbegehren eher geringer Natur. Insofern konnte dem Wahlrechtsgrundsatzes des
Wahlgeheimnisses nicht unbedingt Rechnung getragen werden.
Das Abstimmungsgebiet wurde nun in 3 Stimmbezirke eingeteilt. Die neue Einteilung stellt sich
wie folgt dar:
Innenstadt West
mit den Ortsteilen Barmen, Merzenhausen, Koslar, Bourheim und Kirchberg
Innenstadt Nord
mit den Ortsteilen Broich, Mersch, Pattern, Welldorf, Güsten und Lich-Steinstraß
Innenstadt Mitte-Süd
Sitzungsvorlage 376/2014
Seite 2
mit den Ortsteilen Stetternich, Daubenrath, Altenburg und Selgersdorf
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
entfällt
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 376/2014
x
nein
nein
Seite 3