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Sitzungsvorlage (Erlass der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
129 kB
Datum
30.10.2014
Erstellt
10.10.14, 13:33
Aktualisiert
31.10.14, 17:05
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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me. Jülich, 01.10.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 376/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 20.10.2014 Stadtrat 30.10.2014 TOP Ergebnisse ohne Abstimmung mehrheitlich dafür Erlass der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden Anlg.: - 1 I 30 SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich beschließt die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden wie folgt: „Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage“ Begründung: Die gegenwärtige Satzung befasst sich nur mit der Durchführung eines Bürgerentscheids. Das Verfahren der kommunalen Bürgerbeteiligung ist aber zweistufig und gliedert sich einerseits in den Antrag (Bürgerbegehren) einer bestimmten Anzahl von Bürgern auf Durchführung eines formalisierten Abstimmungsverfahrens sowie andererseits in die eigentliche Entscheidung der Bürger im Wege der Abstimmung (Bürgerentscheid). Eine Neufassung der Satzung war insofern erforderlich, um die Bürgerinnen und Bürger umfassend über die Verfahrensabläufe eines Bürgerbegehrens zu informieren. Mit dieser Satzung erhalten die Bürgerinnen und Bürger nun alle wichtigen Informationen an einer Stelle. Bisher mussten die verschiedensten Rechtsgrundlagen herangezogen werden. Des Weiteren berücksichtigte die derzeitige Satzung noch nicht die mit der Kommunalverfassungsreform 2007 eingeführte Möglichkeit eines Ratsbürgerentscheids. Hierbei kann die erste Stufe, das Bürgerbegehren, entfallen, wenn die kommunale Vertretung beschließt, dass ein Bürgerentscheid in einer wichtigen kommunalen Angelegenheit durchgeführt werden soll (Ratsbürgerentscheid). Darüber hinaus muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden unterschiedlicher Größenordnungen von einer unterschiedlichen Vielzahl an Bürgern unterzeichnet sein (Quorum). Bei Gemeinden bis 50.000 Einwohnern beträgt das Quorum 7 % der Bürger. Bürger ist nach § 21 Abs. 2 GO NRW, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. Für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens muss auch geklärt sein, auf welchen Zeitpunkt für das Quorum abzustellen ist. Hierzu hat weder der Gesetzgeber in § 26 GO NRW noch die Stadt Jülich in der bisherigen Satzung eine entsprechende Regelung getroffen. Für die Satzung erfolgte eine analoge Anwendungen der Bestimmungen des § 4 Abs. 7 GO NRW. Bei der Überarbeitung wurde zudem von der Annahme ausgegangen, dass es nach wie vor politischer Wille ist, dass neben der Briefwahl auch weiterhin eine Urnenwahl ermöglicht wird. Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) wäre eine Abstimmung auch ausschließlich per Brief zulässig. Die Vorteile hierbei wären u.a.: => Einrichtung von Wahllokalen entfällt Die aufwendige Einrichtung der Wahllokale entfällt, was wiederum einen geringeren Verwaltungsaufwand bedeutet. => Bedarf an Wahlvorständen sinkt Im Vergleich zu einer regulären Wahl würde sich die Anzahl der Wahlvorstände verringern. => Kostenersparnis durch geringeren Bedarf an Wahlvorständen Einsparungen können sich durch den geringeren Bedarf an Wahlhelfern ergeben. => Bürgerfreundliche Abstimmung Durch die reine Briefwahl entfällt die Fahrt in ein Wahllokal. Diese Abstimmungsform wird von den Wählern seit Jahren akzeptiert. Der Trend geht in den letzten Jahren immer mehr in Richtung Briefwahl. Demgegenüber steht aber insbesondere die Kritik des Vereins „Mehr Demokratie“, wonach ein Bürgerentscheid wie eine Wahl durchgeführt werden sollte und demnach eine angemessene Zahl von Abstimmungslokalen vorzusehen ist. Ungeachtet dessen, ob ein Bürgerentscheid nun ausschließlich mittels Briefwahl oder weiterhin in Kombination mit einer Urnenwahl durchgeführt werden soll, war es erforderlich, die gegenwärtige Einteilung des Abstimmungsgebiets in Stimmbezirke, welche sich noch nach der Bundestags- und Landtagswahl richtete, anzupassen. Gründe hierfür waren neben der möglichen Kostenersparnis durch einen geringeren Bedarf an Wahlhelfern insbesondere die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Erfahrungsgemäß ist die Wahlbeteiligung bei Bürgerbegehren eher geringer Natur. Insofern konnte dem Wahlrechtsgrundsatzes des Wahlgeheimnisses nicht unbedingt Rechnung getragen werden. Das Abstimmungsgebiet wurde nun in 3 Stimmbezirke eingeteilt. Die neue Einteilung stellt sich wie folgt dar: Innenstadt West mit den Ortsteilen Barmen, Merzenhausen, Koslar, Bourheim und Kirchberg Innenstadt Nord mit den Ortsteilen Broich, Mersch, Pattern, Welldorf, Güsten und Lich-Steinstraß Innenstadt Mitte-Süd Sitzungsvorlage 376/2014 Seite 2 mit den Ortsteilen Stetternich, Daubenrath, Altenburg und Selgersdorf Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): entfällt ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 376/2014 x nein nein Seite 3