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Sitzungsvorlage (Satzung Bürgerbegehren)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
151 kB
Datum
30.10.2014
Erstellt
12.11.14, 17:05
Aktualisiert
12.11.14, 17:05

Inhalt der Datei

Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Jülich vom 03.11.2014 Inhaltsübersicht Präambel § 1 Geltungsbereich § 2 Bürgerbegehren § 3 Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens § 4 Sachentscheidung über ein zulässiges Bürgerbegehren § 5 Bürgerentscheid § 6 Ratsbürgerentscheid § 7 Zuständigkeiten/Stimmbezirk § 8 Abstimmungsberechtigung § 9 Abstimmungsverzeichnis § 10 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten § 11 Abstimmungsheft der Stadt Jülich § 12 Öffentlichkeit § 13 Stimmzettel § 14 Stimmabgabe § 15 Stimmabgabe per Brief § 16 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief § 17 Stimmenzählung § 18 Ungültige Stimmen § 19 Feststellung des Ergebnisses § 20 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung § 21 Inkrafttreten Präambel Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und § 1 Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids des Landes NordrheinWestfalen, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 30.10.2014 folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden gemäß § 26 GO NRW im Gebiet der Stadt Jülich (Abstimmungsgebiet). (2) Mittels Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger beantragen, anstelle des Rates selbst durch Bürgerentscheid über eine Angelegenheit der Stadt Jülich zu entscheiden. (3) Der Rat der Stadt Jülich kann von sich aus beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt Jülich ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). (4) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). § 2 Bürgerbegehren (1) Das Bürgerbegehren muss schriftlich bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister der Stadt Jülich eingereicht werden. (2) Es muss folgende Angaben enthalten: 1. die zur Entscheidung zu bringende Frage in eindeutiger und verständlicher Formulierung, 2. eine Begründung, 3. eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung der Verwaltung), 4. die Benennung von bis zu drei Bürgerinnen/Bürgern, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sämtliche Angaben müssen auf jedem Blatt der Unterschriftenliste vorhanden sein. (3) In der Unterschriftenliste muss die/der Unterzeichnende nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift zweifelsfrei erkennbar sein. Als Nachweis der Unterschriftsberechtigung zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung ist zusätzlich die Angabe des Unterschriftsdatums erforderlich. Fehlt eine dieser Erfordernisse oder sind die Angaben unleserlich oder unvollständig, so ist die Unterschrift ungültig. (4) Das Bürgerbegehren muss von 7 % der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Maßgeblich für die Höhe des Unterschriftenquorums ist die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) veröffentlichte Zahl der auf den 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres fortgeschriebenen Bevölkerung. (5) Nach § 26 Absatz 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über: 1. die innere Organisation der Stadtverwaltung Jülich, 2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Stadt Jülich, 3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte, 4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, 5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. (6) Die Stadtverwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Die Antragstellerinnen/Antragsteller werden auf Wunsch von der Stadtverwaltung informiert (z. B. über Verfahrensfragen zur Antragstellung und Unterschriftensammlung oder zu Fragen der Zuständigkeit des Ra- tes). Die Sammlung von Unterschriften oder eine Auslage von Unterschriftenlisten in städtischen Räumlichkeiten ist nicht zulässig. (7) Bürgerbegehren werden durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, eine Vertreterin/einen Vertreter oder eine benannte Mitarbeiterin/einen benannten Mitarbeiter der Stadtverwaltung entgegengenommen. (8) Der Rat wird unverzüglich durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister über den Eingang eines Bürgerbegehrens informiert. (9) Nach Eingang des Begehrens findet unverzüglich eine Vorprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und der Rechtmäßigkeit eines späteren Bürgerentscheids durch die Verwaltung statt. Diese Prüfung muss spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Begehrens abgeschlossen sein. § 3 Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (1) Nach Abschluss der Vorprüfung durch die Stadtverwaltung entscheidet der Rat in der darauf folgenden ordentlichen Sitzung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. (2) Die Vertreterinnen/Vertreter des Bürgerbegehrens sind als Zuhörer/innen zur Ratssitzung einzuladen. Im Rahmen der Beratung und Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist den Vertreterinnen/Vertretern des Begehrens Gelegenheit zur Stellungnahme über ihr Begehren in der Ratssitzung einzuräumen. (3) Stellt der Rat die Unzulässigkeit des Begehrens fest, so ist dies den benannten Vertreterinnen/Vertretern mit förmlichem Bescheid mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid können die Vertreterinnen/Vertreter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen erheben. (4) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). § 4 Sachentscheidung über ein zulässiges Bürgerbegehren (1) Erklärt der Rat das Bürgerbegehren für zulässig, so kann er in derselben und soll in der darauffolgenden Sitzung in der Sache über die beantragte Maßnahme beraten. (2) Vor der Sachdebatte im Rat haben die Vertreterinnen/die Vertreter des Begehrens unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt die Möglichkeit, ihren Antrag zu erläutern. (3) Beschließt der Rat den mit dem zulässigen Bürgerbegehren verfolgten Antrag, so unterbleibt der Bürgerentscheid und das Verfahren ist erledigt. (4) Lehnt der Rat eine Sachentscheidung im Sinne des zulässigen Bürgerbegehrens ab, so ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung des Rates. § 5 Bürgerentscheid (1) Die Abstimmung findet an einem Sonntag statt. (2) Die Abstimmungszeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. § 6 Ratsbürgerentscheid (1) Der Ratsbeschluss zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. (2) Der Beschluss muss die Fragestellung, eine Begründung sowie eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung der Verwaltung) enthalten. (3) Die Regelungen zum Bürgerentscheid gelten entsprechend für den Ratsbürgerentscheid. § 7 Zuständigkeiten/Stimmbezirk (1) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, ist sie/er für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich. (2) Das Abstimmungsgebiet wird in die drei Stimmbezirke Innenstadt West mit den Ortsteilen Barmen, Merzenhausen, Koslar, Bourheim und Kirchberg Innenstadt Nord mit den Ortsteilen Broich, Mersch, Pattern, Welldorf, Güsten und Lich-Steinstraß Innenstadt Mitte-Süd mit den Ortsteilen Stetternich, Daubenrath, Altenburg und Selgersdorf eingeteilt. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister legt die Anzahl der Briefstimmbezirke fest. Die Stimmräume sollen nach Möglichkeit in den für die Wahlen genutzten städtischen Gebäuden untergebracht werden. (3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk und jeden Briefstimmbezirk einen Abstimmungsvorstand, bestehend aus der Vorsteherin/dem Vorsteher, einer stellvertretenden Vorsteherin/einem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft diese. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsteherin/des Vorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausschließungsgründe wegen Befangenheit nach § 31 GO NRW Anwendung finden. (5) Den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes kann für den Abstimmungstag ein Erfrischungsgeld gewährt werden. § 8 Abstimmungsberechtigung (1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutsche/Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor dem Entscheid im Gebiet der Stadt Jülich seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwoh- nung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat. (2) Von der Abstimmungsberechtigung ist diejenige/derjenige ausgeschlossen, 1. für die/den zur Besorgung aller ihrer/seiner Angelegenheiten eine Betreuerin/ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 Bürgerliches Gesetzbuch bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. die/der infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. (3) Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. (4) Abstimmungsberechtigten wird auf Antrag ein Stimmschein erteilt. § 9 Abstimmungsverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) fest steht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogenen und bei der Stadt Jülich als Meldebehörde gemeldeten Abstimmungsberechtigten. (2) Die Bürgerin/Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie/er eingetragen ist. (3) Inhaberinnen/Inhaber eines Stimmscheins gemäß § 8 Absatz 4 dieser Satzung können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets oder durch Brief abstimmen. (4) Jede/Jeder Abstimmungsberechtigte kann an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Verzeichnis eingetragenen Daten prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen haben Abstimm- berechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen eingetragen ist. § 10 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Frist zur Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis nach § 9 Absatz 4 dieser Satzung (21. Tag vor der Abstimmung) benachrichtigt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister jede/jeden in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte/eingetragenen Abstimmungsberechtigten mittels Abstimmbenachrichtigung. (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Abstimmungsberechtigten, 2. den Stimmbezirk und den Stimmraum, 3. ein Abstimmungsheft gemäß § 11 dieser Satzung; das Abstimmungsheft kann auch gesondert zugestellt werden 4. die Nummer, unter der die/der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, 6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt, 7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. (3) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung macht die Bürgermeisterin/der Bürgermeister öffentlich bekannt: 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, 2. die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis nach § 9 Absatz 4 dieser Satzung und 3. dass innerhalb der Einsichtnahmefrist bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. § 11 Abstimmungsheft der Stadt Jülich (1) Die Abstimmungsberechtigten werden anhand eines Abstimmungsheftes über die Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen informiert. (2) Das Abstimmungsheft enthält die Überschrift „Abstimmungsheft der Stadt Jülich zum Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid“. Ebenso ist der Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Stimmlokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister eingegangen sein muss, anzugeben. (3) Das Abstimmungsheft enthält ferner: 1. die Unterrichtung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister über den Verlauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief, 2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens; legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen, 3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben, 4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben, 5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke sowie der Stimmempfehlung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. (4) Die/Der Bürgermeister/in legt den Tag fest, bis zu dem die Informationen nach § 11 Abs. 2 dem/der Bürgermeister/in spätestens zuzuleiten sind. Die Beteiligten nach § 11 Abs. 2 werden von der Verwaltung über den Tag des Fristablaufs sowie die bei der Begründung einzuhaltenden Anforderungen rechtzeitig schriftlich informiert. (5) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. (6) Die/Der Bürgermeister/in kann für die im Abstimmungsheft gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen. (7) Neben der Versendung an die Abstimmberechtigten wird das Abstimmungsheft auch auf der Homepage der Stadt Jülich veröffentlicht und an geeigneten Orten ausgelegt. (8) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Absatz 3 Nummer 2 bis 4 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch die Bürgerin/den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen und einzelner Ratsmitglieder bzw. Gruppen von Ratsmitgliedern ohne Fraktionsstatus sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. § 12 Öffentlichkeit (1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken und Briefstimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmraum Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmergebnis untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich ein Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. Dieses gilt auch für die Verbreitung von Nachrichten in sozialen Netzwerken. § 13 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten, über die mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden kann. Zusätze aller Art sind unzulässig. (2) Muster des Stimmzettels werden den Blindenverbänden, die ihr Interesse und ihre Bereitschaft zur Herstellung einer Schablone auf eigene Kosten erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Die Stadtverwaltung Jülich stellt von sich aus keine Schablonen zur Verfügung. § 14 Stimmabgabe (1) Die/Der Abstimmende hat eine Stimme, die sie/er an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim abgibt. (2) Die/Der Abstimmende gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll. (3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet die/der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. (4) Die/Der Abstimmende kann ihre/seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine Abstimmberechtigte/Ein Abstimmberechtigter, die/der des Lesens unkundig oder durch körperliche Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein von der/dem Abstimmungsberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. § 15 Stimmabgabe per Brief (1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat die/der Abstimmende der Bürgermeisterin/dem Bürger- meister in einem verschlossenen Stimmbriefumschlag - den Stimmschein und - in einem besonderen verschlossen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16:00 Uhr dort eingeht. (2) Auf dem Stimmschein hat die/der Abstimmende oder die Hilfsperson nach § 14 Absatz 4 Satz 2 dieser Satzung der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der/des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. § 16 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe anhand der Stimmscheine und legt den Stimmzettelumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne. (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind die Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn: 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist, 4. weder Stimmbriefumschlag noch Stimmumschlag verschlossen sind, 5. der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel enthält, 6. die/der Abstimmende oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. (3) Die Einsenderinnen/Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmen- de gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (4) Nach Ablauf der Abstimmungszeit stellt der Briefabstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung fest. (5) Die Stimme einer/eines Abstimmungsberechtigten, die/der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie/er vor oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt oder sonst ihr/sein Stimmrecht nach § 8 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen und § 8 dieser Satzung verliert. Vor einem Fortzug aus dem Abstimmungsgebiet abgegebene Stimmen werden ungültig. § 17 Stimmenzählung (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den jeweiligen Abstimmungsvorstand bzw. Briefabstimmungsvorstand. (2) Bei der Stimmenzählung im Abstimmbezirk ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, anhand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine, festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzetteln zu vergleichen. Bei der Briefabstimmung erfolgt der Vergleich anhand der abgegebenen Stimmscheine. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. § 18 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel: 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen der Abstimmenden/des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. § 19 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Eine Abstimmungsprüfung (analog dem Wahlprüfungsverfahren) findet nicht statt. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann der Rat eine erneute Zählung verlangen. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der am Abstimmungstag stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. (3) Im Falle eines Stichentscheids gilt diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (4) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. § 20 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Die §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8, 13 bis 22, 33 bis 60, 63, 81 bis 83 der Kommunalwahlordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Regelungen der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids des Landes NordrheinWestfalen, in der jeweils gültigen Fassung, finden entsprechende Anwendung. § 21 Inkrafttreten Die Satzung der Stadt Jülich über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Jülich vom 02. Mai 2001 außer Kraft.