Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-331/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
06.09.2005
Betreff:
Bauantrag zum Neubau einer Übergabestation für den Windpark Bedburg im Außenbereich von
Bedburg Lipp, Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 3, Flurstück Teil aus 77
hier: Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 des Baugesetzbuches
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur- und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gem. § 36
Baugesetzbuch zum vorliegenden Bauantrag zum Neubau einer Übergabestation für den
Windpark Bedburg auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 3, Parzelle Nr. 77 als privilegiertes
Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziffer 5 des Baugesetzbuches im Außenbereich von Bedburg
Lipp zu erteilen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg im Rahmen der 23. Änderung, rechtskräftig seit dem
12.11.2002, stellt eine Vorrangzone für Windkraftanlagen an der nördlichen Stadtgebietsgrenze
zwischen Tagebaurand und A 61 dar. Unter Berücksichtigung der Inhalte des
Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 8/Kirchherten (Aufstellungsbeschluss vom
14.05.2002), dessen Plangebiet deckungsgleich mit der ausgewiesenen Vorrangzone ist, sind
innerhalb des Planungsareals max. 12 Anlagen möglich.
Das Baugenehmigungsverfahren für 12 Windräder innerhalb dieser Vorrangzone für
Windkraftanlagen ist abgeschlossen. Der Betreiber hat mit Schreiben vom 04.08.2005 mitgeteilt,
dass nunmehr mit dem Bau begonnen wird.
Mit Schreiben vom 25.07.2005 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bauaufsichtsamt, ein
Bauantrag zur Errichtung einer Übergabestation für den Windpark Bedburg an der
Überspannungsstation in Bedburg-Millendorf gestellt. Mit Verfügung vom 02.08.2005 bittet der
Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um Stellungnahme zu diesem Bauantrag gem. § 36 des
Baugesetzbuches.
Die Fläche Gemarkung Lipp, Flur 3, Nr. 77 liegt im Außenbereich gem. § 35 des
Baugesetzbuches. Im Außenbereich ist ein Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch nur dann
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung
gesichert ist und wenn es u.a. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder
Wasserenergie dient.“
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die betreffende Fläche als
„Grünfläche“ mit der besonderen Zweckbestimmung „Umformerstation“ dar.
Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ist über den
angrenzenden Wirtschaftsweg gesichert. Ferner dient die Übergabestation gem. § 35 Abs. 1 Ziffer
5 als erforderliche Nebenanlage für die Nutzung der Windenergie.
Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben aufgrund der vg. Ausführungen nicht entgegen. Seitens
der Verwaltung bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken zu diesem Vorhaben.
Es wird daher vorgeschlagen, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Anlagen: Übersichtslageplan und Lageplan
50181 Bedburg, den 25.08.2005
-----------------------------------
----------------------------------(Klütsch)
Bearbeiter
Stellv. Fachbereichsleiter
----------------------------------(Koerdt)
Bürgermeister