Daten
Kommune
Jülich
Größe
126 kB
Datum
30.10.2014
Erstellt
19.09.14, 10:27
Aktualisiert
31.10.14, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 60 Az.: Er/Wo
Jülich, 09.09.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 320/2014
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
01.10.2014
TOP
Ergebnisse
bei 1 Enthaltung mehrheitlich
dafür
Haupt- und Finanzausschuss
20.10.2014
einstimmig
Stadtrat
30.10.2014
einstimmig
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich (Abfallsatzung)
Anlg.: 1
60
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III
Sc
SD.Net
Le
Beschlussentwurf:
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Abfallsatzung wird wie folgt erlassen:
„Folgt 1. Änderungssatzung im Wortlaut gemäß Anlage“
Begründung:
Die Verbandsversammlung des Zweckband Entsorgungsregion West (ZEW) hat am 28.03.2014
beschlossen, Altkleider aus Ihrem Entsorgungsregime auszuschließen und ausnahmslos einer Verwertung durch Dritte zuzuführen. Dieser Beschluss wurde zum 01.07.2014 wirksam und zieht eine
Änderung der kommunalen Abfallsatzungen nach sich.
Unter Altkleider werden nicht nur alle Gegenstände der Bekleidung (auch Hüte, Gürtel, Mützen,
Handtaschen etc.), sondern auch Haus- und Heimtextilien, z.B. Sitzkissen, Decken, Gardinen,
Handtücher usw., verstanden.
Diese Abfälle sind somit aus der Restmüll- bzw. Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen.
Dies bedeutet, dass auch alle Altkleider zukünftig in die im Stadtgebiet bereitgestellten Altkleidercontainer einzuwerfen sind.
Kleidung und Gegenstände, die an Second-Hand-Läden gegeben werden, fallen nicht unter die Andienungspflicht, da hier die Wiederverwendung in Vordergrund steht und nicht der Entledigungswille.
Mit Schreiben vom 15.07.2014 bietet der ZEW der Stadt Jülich Container zur Einsammlung von
Elektro- und Elektronik-Kleingeräten an. Hintergrund ist die Feststellung, dass gerade diese Geräte
noch sehr oft und in großer Zahl im Restmüll zu finden sind.
Die bisherigen Sammelsysteme, nämlich Bereitstellung per Terminvergabe oder Abgabe am Schadstoffmobil, würden hierdurch sinnvoll ergänzt, da es sich insbesondere bei Kleingeräten für viele
Abfallbesitzer nicht „zu lohnen“ scheint, hierfür einen Termin abzufragen oder aber die Termine
des Schadstoffmobiles für sie ungünstig sind.
Der Vorteil der Container liegt in der Möglichkeit, die Kleingeräte hier nach eigenem Zeitplan jederzeit entsorgen zu können. Dies führt zum einen zu einem höheren Komfort für die Bürger sowie
zum anderen erwartungsgemäß zu einer höheren Erfassungsquote der verwertbaren Elektro- und
Elektronik-Kleingeräte.
Die Container werden zu einer Gebühr von 849,- €/a in 2015 vom ZEW angeboten. Dieser Gebühr
steht die zusätzliche Einnahme durch die Verwertung (Elektroschrott pro Tonne 22,34 €) und die
Ersparnis der Entsorgung (177,92 € pro Tonne) durch die Entfrachtung des Restmülls entgegen und
wird hierdurch nahezu neutralisiert. Ab einer Erfassungsmenge von rd. 4, 25 Tonnen pro Jahr würde
dies sogar eine, wenn auch nur geringfügige, Reduzierung der Müllgebühren hervorrufen. Vorerst
sollen zwei dieser Container im Stadtgebiet aufgestellt werden.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 320/2014
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