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Sitzungsvorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich (Abfallsatzung))

Daten

Kommune
Jülich
Größe
126 kB
Datum
30.10.2014
Erstellt
19.09.14, 10:27
Aktualisiert
31.10.14, 17:05
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Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 60 Az.: Er/Wo Jülich, 09.09.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 320/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Termin 01.10.2014 TOP Ergebnisse bei 1 Enthaltung mehrheitlich dafür Haupt- und Finanzausschuss 20.10.2014 einstimmig Stadtrat 30.10.2014 einstimmig 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich (Abfallsatzung) Anlg.: 1 60 Er III Sc SD.Net Le Beschlussentwurf: Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Abfallsatzung wird wie folgt erlassen: „Folgt 1. Änderungssatzung im Wortlaut gemäß Anlage“ Begründung: Die Verbandsversammlung des Zweckband Entsorgungsregion West (ZEW) hat am 28.03.2014 beschlossen, Altkleider aus Ihrem Entsorgungsregime auszuschließen und ausnahmslos einer Verwertung durch Dritte zuzuführen. Dieser Beschluss wurde zum 01.07.2014 wirksam und zieht eine Änderung der kommunalen Abfallsatzungen nach sich. Unter Altkleider werden nicht nur alle Gegenstände der Bekleidung (auch Hüte, Gürtel, Mützen, Handtaschen etc.), sondern auch Haus- und Heimtextilien, z.B. Sitzkissen, Decken, Gardinen, Handtücher usw., verstanden. Diese Abfälle sind somit aus der Restmüll- bzw. Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass auch alle Altkleider zukünftig in die im Stadtgebiet bereitgestellten Altkleidercontainer einzuwerfen sind. Kleidung und Gegenstände, die an Second-Hand-Läden gegeben werden, fallen nicht unter die Andienungspflicht, da hier die Wiederverwendung in Vordergrund steht und nicht der Entledigungswille. Mit Schreiben vom 15.07.2014 bietet der ZEW der Stadt Jülich Container zur Einsammlung von Elektro- und Elektronik-Kleingeräten an. Hintergrund ist die Feststellung, dass gerade diese Geräte noch sehr oft und in großer Zahl im Restmüll zu finden sind. Die bisherigen Sammelsysteme, nämlich Bereitstellung per Terminvergabe oder Abgabe am Schadstoffmobil, würden hierdurch sinnvoll ergänzt, da es sich insbesondere bei Kleingeräten für viele Abfallbesitzer nicht „zu lohnen“ scheint, hierfür einen Termin abzufragen oder aber die Termine des Schadstoffmobiles für sie ungünstig sind. Der Vorteil der Container liegt in der Möglichkeit, die Kleingeräte hier nach eigenem Zeitplan jederzeit entsorgen zu können. Dies führt zum einen zu einem höheren Komfort für die Bürger sowie zum anderen erwartungsgemäß zu einer höheren Erfassungsquote der verwertbaren Elektro- und Elektronik-Kleingeräte. Die Container werden zu einer Gebühr von 849,- €/a in 2015 vom ZEW angeboten. Dieser Gebühr steht die zusätzliche Einnahme durch die Verwertung (Elektroschrott pro Tonne 22,34 €) und die Ersparnis der Entsorgung (177,92 € pro Tonne) durch die Entfrachtung des Restmülls entgegen und wird hierdurch nahezu neutralisiert. Ab einer Erfassungsmenge von rd. 4, 25 Tonnen pro Jahr würde dies sogar eine, wenn auch nur geringfügige, Reduzierung der Müllgebühren hervorrufen. Vorerst sollen zwei dieser Container im Stadtgebiet aufgestellt werden. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 320/2014 Seite 2