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Sitzungsvorlage (1. Änderungssatzung Abfallentsorgung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
83 kB
Datum
30.10.2014
Erstellt
12.11.14, 17:05
Aktualisiert
12.11.14, 17:05
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Inhalt der Datei

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Jülich vom 03.11.2014 Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV.NRW.S.878), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der Gewerbe-Abfall-Verordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938ff., zuletzt geändert durch Art. 5, Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts 24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.02.2009 (GV. NRW, S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBI. I 2009 S. 2353) hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung vom 30.10.2014 folgende Änderung der Satzung beschlossen: Artikel I § 10 Abs. 2 wird um die Ziffer f) und g) wie folgt ergänzt: „f) Altkleidercontainer g) Container für Elektro- und Elektronik-Kleingeräte „ Artikel II § 13 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt ersetzt: „Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Altpapier, Verpackungen aus Glas, Metallen, Kunststoffen und Verbundstoffen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Schadstoffen und Altkleider sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Stadt bereitzustellen:“ Artikel III § 13 Abs. 4 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt ersetzt: „Hierzu sind die separaten Abfuhren zu nutzen, das Schadstoffmobil und die im Stadtgebiet bereitgestellten Altgerätecontainer.“ Artikel VI Der Text des § 13 Abs. 4 Nr. 5 erhält die neue Bezeichnung § 13 Abs. 4 Nr. 6 Artikel V Der neue § 13 Abs. 4 Nr. 5 erhält folgenden Text: „Altkleider sind in die im Stadtgebiet bereitgestellten Altkleidercontainer einzufüllen. Hierunter fallen sowohl Bekleidung und Schuhe als auch Haus- und Heimtextilien.“ Artikel VI Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrem Bekanntmachung in Kraft.