Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,7 kB
Datum
17.06.2008
Erstellt
09.06.08, 11:07
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Satzung vom
zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und
Friedhofsordnung- der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2003
Bestattungswesen
–
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.
NRW. S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am _____
folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Art. 1
§ 3 wird wie folgt geändert:
Eine Bestattung auswärtiger Personen ist zulässig. Über den Antrag entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der örtlichen Belegungssituation.
§ 12 Nr. 2 wird wie folgt geändert
1. Die Gräber werden eingeteilt in
-
Reihengräber,
Kindergräber
Urnenreihengräber
Anonyme Urnengräber
Wahlgräber,
Urnenwahlgräber
Pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber
Rasenbestattung
Aschenverstreuung
Rasenbestattungen sind auf dem alten Friedhofteil in Untermaubach nicht zugelassen, Anonyme Urnenbestattungen und Aschenverstreuung sind nur auf den Friedhöfen in Kreuzau und Untermaubach, neuer Friedhofsteil, möglich.
Art. II
Inkrafttreten
Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.07.2008 in Kraft.
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T3170.doc
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 3. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Kreuzau über das Friedhofs- und Bestattungswesen –Friedhofsordnung- wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T3170.doc