Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 36/2008)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,7 kB
Datum
17.06.2008
Erstellt
09.06.08, 11:07
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 36/2008) Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 36/2008)

öffnen download melden Dateigröße: 8,7 kB

Inhalt der Datei

3. Satzung vom zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Friedhofsordnung- der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2003 Bestattungswesen – Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am _____ folgende Friedhofssatzung beschlossen: Art. 1 § 3 wird wie folgt geändert: Eine Bestattung auswärtiger Personen ist zulässig. Über den Antrag entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der örtlichen Belegungssituation. § 12 Nr. 2 wird wie folgt geändert 1. Die Gräber werden eingeteilt in - Reihengräber, Kindergräber Urnenreihengräber Anonyme Urnengräber Wahlgräber, Urnenwahlgräber Pflegefreie Urnengemeinschaftsgräber Rasenbestattung Aschenverstreuung Rasenbestattungen sind auf dem alten Friedhofteil in Untermaubach nicht zugelassen, Anonyme Urnenbestattungen und Aschenverstreuung sind nur auf den Friedhöfen in Kreuzau und Untermaubach, neuer Friedhofsteil, möglich. Art. II Inkrafttreten Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01.07.2008 in Kraft. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T3170.doc Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 3. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Kreuzau über das Friedhofs- und Bestattungswesen –Friedhofsordnung- wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Ramm - D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T3170.doc