Daten
Kommune
Jülich
Größe
293 kB
Datum
30.10.2014
Erstellt
19.09.14, 10:27
Aktualisiert
31.10.14, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 60 Az.: Er/Wo
Jülich, 10.09.2014
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 332/2014
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
01.10.2014
TOP
Ergebnisse
bei 2 Enthaltungen mehrheitlich
dafür
Haupt- und Finanzausschuss
20.10.2014
einstimmig
Stadtrat
30.10.2014
einstimmig
Satzung der Stadt Jülich über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Geldbeträge
gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW – Stellplatzsatzung –
Anlg.:4
SD.Net
Beschlussentwurf:
Die Satzung der Stadt Jülich über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Geldbeträge
gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW – Stellplatzsatzung – wird wie folgt erlassen:
„Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage“
Begründung:
Ausgehend von einem Bürgerantrag (3/2014) auf Befreiung von der Verpflichtung nach der Stellplatzsatzung (Bürgerausschuss 26.02.2014; Vorlage-Nr. 81/2014) hat sich der Planungs-, Umweltund Bauausschuss in seiner Sitzung am 27.03.2014 (Vorlage-Nr. 110/2014) einstimmig dafür ausgesprochen, dass die Stellplatzsatzung der Stadt Jülich geändert werden soll. Insbesondere soll bei
der Überarbeitung dem gegenwärtigen Leerstand von Ladenlokalen entgegengewirkt werden.
Wie in der Präambel der neuen Satzung ausgeführt, besteht nach der BauO NRW bei der Errichtung
von baulichen Anlagen oder deren wesentlichen Änderung bzw. Nutzungsänderung die gesetzliche
Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen auf dem Grundstück oder in dessen
näherer Umgebung. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze jedoch nicht möglich, so kann auf
deren Herstellung verzichtet werden, wenn auf der Grundlage einer Stellplatzsatzung ein Ablösebetrag an die Stadt gezahlt wird.
Die derzeit gültige Stellplatzsatzung datiert noch aus dem Jahre 1987. Die hierin enthaltene Gebietsaufteilung in „Innerer Stadtkern“ (I), „Übrige Innenstadt“ (II) und „Stadtteile“ (III) wurde bei
der Neufassung der Satzung beibehalten. Diese Einteilung ist, wie bereits 1987, insofern stimmig,
da diese Gebietszonen sich zum einen hinsichtlich der Herstellungskosten eines Stellplatzes (GZ I =
Tiefgarage/Parkhaus; GZ II u. III = ebenerdiger Stellplatz) aber auch hinsichtlich der durchschnittlichen Grunderwerbskosten (GZ I = 400,- €; GZ II = 180,- €; GZ III = 100,- €) sinnvoll abgrenzen.
Der derzeitigen Satzung liegen durchschnittliche Herstellungskosten (einschl. Grunderwerb) für
einen Stellplatz, basierend auf der Berechnung des Jahres 1987, wie folgt (umgerechnet in Euro)
zugrunde:
Gebietszone I
Gebietszone II
Gebietszone III
7.669,38 €
4.985,10 €
2.684,41 €
Die neu durchgeführte Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten (einschl. Grunderwerb)
ergibt zwangsläufig erheblich höhere Beträge, da sowohl die Herstellungskosten als auch die
Grunderwerbskosten nach nunmehr 27 Jahren entsprechend gestiegen sind:
Gebietszone I
Gebietszone II
Gebietszone III
25.000,- €
8.000,- €
6.000,- €
Würde, wie in der bisherigen Satzung, die maximal zulässige Ablösequote von 80 % der Herstellungskosten (einschl. Grunderwerb) gem. § 51 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW angesetzt, ergäben sich
somit auch erheblich höhere Ablösebeträge pro Stellplatz (GZ I = 20.000,- €; GZ II = 6.400,- €; GZ
III = 4.800,- €) als nach der bisherigen Satzung (GZ I = 6.135,50 €; GZ II = 3.988,08 €; GZ III =
2.147,53 €).
Um jedoch der Vorstellung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses, dem Leerstand von Ladenlokalen entgegenzuwirken, nachzukommen, wurde, zusätzlich zur Aufteilung in Gebietszonen,
eine Differenzierung nach „Vorhaben“ vorgenommen. So werden im Gegensatz zur bestehenden
Satzung unterschiedliche Ablösebeträge für Wohnungen und sonstige neue Vorhaben, für Nutzungsänderungen bestehender Anlagen sowie für sonstige städtebaulich bedeutsame Vorhaben vorgenommen. Hierdurch war es möglich, für die jeweiligen „Vorhaben“ unterschiedliche prozentuale
Anteile an den Herstellungskosten, die wiederum je Gebietszone unterschiedlich sind (s.o.), anzusetzen.
Um zur Förderung der Innenstadt unterhalb der bisherigen Ablösebeträge zu bleiben, wurde somit
der maximal mögliche Ablöseanteil an den Herstellungskosten für die Kategorie Wohnungen/sonstige Vorhaben auf 20 %, für die Kategorie Nutzungsänderung auf 13,6 % sowie für die
Kategorie bedeutsame Vorhaben auf nur noch 4 % gesenkt.
GZ I
GZ II
GZ III
Wohnungen/
sonstige Vorhaben
%
€
20
5.000
20
1.600
20
1.200
Nutzungsänderung
zusätzlicher Stellplatz
%
€
13,6
3.400
13,6
1.088
13,6
816
bedeutsame
Vorhaben
%
4
4
4
€
1.000
320
240
Ob eine solch niedrige Anteilsquote letztendlich wirklich zu einer Förderung von Vorhaben jedweder Art in der Innenstadt führt, bleibt abzuwarten. Sicher ist jedoch, dass solche Ablöseeinnahmen
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keinesfalls mehr in der Lage sein werden, zukünftige Herstellungskosten (einschl. Grunderwerb)
von Stellplätzen annähernd abzudecken. Ein Vergleich mit den Ablösemaßnahmen der letzten 5
Jahre hätte bei Zugrundlegung dieser neuen Ablösebeträge eine Mindereinnahme in diesem Zeitraum von rd. 70.000,- € für die Stadt bedeutet.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
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