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Sitzungsvorlage (Satzung der Stadt Jülich über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Geldbeträge gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW – Stellplatzsatzung –)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
293 kB
Datum
30.10.2014
Erstellt
19.09.14, 10:27
Aktualisiert
31.10.14, 17:05
Sitzungsvorlage (Satzung der Stadt Jülich über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Geldbeträge gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW – Stellplatzsatzung –) Sitzungsvorlage (Satzung der Stadt Jülich über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Geldbeträge gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW – Stellplatzsatzung –) Sitzungsvorlage (Satzung der Stadt Jülich über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Geldbeträge gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW – Stellplatzsatzung –)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 60 Az.: Er/Wo Jülich, 10.09.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 332/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Termin 01.10.2014 TOP Ergebnisse bei 2 Enthaltungen mehrheitlich dafür Haupt- und Finanzausschuss 20.10.2014 einstimmig Stadtrat 30.10.2014 einstimmig Satzung der Stadt Jülich über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Geldbeträge gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW – Stellplatzsatzung – Anlg.:4 SD.Net Beschlussentwurf: Die Satzung der Stadt Jülich über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Geldbeträge gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW – Stellplatzsatzung – wird wie folgt erlassen: „Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage“ Begründung: Ausgehend von einem Bürgerantrag (3/2014) auf Befreiung von der Verpflichtung nach der Stellplatzsatzung (Bürgerausschuss 26.02.2014; Vorlage-Nr. 81/2014) hat sich der Planungs-, Umweltund Bauausschuss in seiner Sitzung am 27.03.2014 (Vorlage-Nr. 110/2014) einstimmig dafür ausgesprochen, dass die Stellplatzsatzung der Stadt Jülich geändert werden soll. Insbesondere soll bei der Überarbeitung dem gegenwärtigen Leerstand von Ladenlokalen entgegengewirkt werden. Wie in der Präambel der neuen Satzung ausgeführt, besteht nach der BauO NRW bei der Errichtung von baulichen Anlagen oder deren wesentlichen Änderung bzw. Nutzungsänderung die gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen auf dem Grundstück oder in dessen näherer Umgebung. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze jedoch nicht möglich, so kann auf deren Herstellung verzichtet werden, wenn auf der Grundlage einer Stellplatzsatzung ein Ablösebetrag an die Stadt gezahlt wird. Die derzeit gültige Stellplatzsatzung datiert noch aus dem Jahre 1987. Die hierin enthaltene Gebietsaufteilung in „Innerer Stadtkern“ (I), „Übrige Innenstadt“ (II) und „Stadtteile“ (III) wurde bei der Neufassung der Satzung beibehalten. Diese Einteilung ist, wie bereits 1987, insofern stimmig, da diese Gebietszonen sich zum einen hinsichtlich der Herstellungskosten eines Stellplatzes (GZ I = Tiefgarage/Parkhaus; GZ II u. III = ebenerdiger Stellplatz) aber auch hinsichtlich der durchschnittlichen Grunderwerbskosten (GZ I = 400,- €; GZ II = 180,- €; GZ III = 100,- €) sinnvoll abgrenzen. Der derzeitigen Satzung liegen durchschnittliche Herstellungskosten (einschl. Grunderwerb) für einen Stellplatz, basierend auf der Berechnung des Jahres 1987, wie folgt (umgerechnet in Euro) zugrunde: Gebietszone I Gebietszone II Gebietszone III 7.669,38 € 4.985,10 € 2.684,41 € Die neu durchgeführte Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten (einschl. Grunderwerb) ergibt zwangsläufig erheblich höhere Beträge, da sowohl die Herstellungskosten als auch die Grunderwerbskosten nach nunmehr 27 Jahren entsprechend gestiegen sind: Gebietszone I Gebietszone II Gebietszone III 25.000,- € 8.000,- € 6.000,- € Würde, wie in der bisherigen Satzung, die maximal zulässige Ablösequote von 80 % der Herstellungskosten (einschl. Grunderwerb) gem. § 51 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW angesetzt, ergäben sich somit auch erheblich höhere Ablösebeträge pro Stellplatz (GZ I = 20.000,- €; GZ II = 6.400,- €; GZ III = 4.800,- €) als nach der bisherigen Satzung (GZ I = 6.135,50 €; GZ II = 3.988,08 €; GZ III = 2.147,53 €). Um jedoch der Vorstellung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses, dem Leerstand von Ladenlokalen entgegenzuwirken, nachzukommen, wurde, zusätzlich zur Aufteilung in Gebietszonen, eine Differenzierung nach „Vorhaben“ vorgenommen. So werden im Gegensatz zur bestehenden Satzung unterschiedliche Ablösebeträge für Wohnungen und sonstige neue Vorhaben, für Nutzungsänderungen bestehender Anlagen sowie für sonstige städtebaulich bedeutsame Vorhaben vorgenommen. Hierdurch war es möglich, für die jeweiligen „Vorhaben“ unterschiedliche prozentuale Anteile an den Herstellungskosten, die wiederum je Gebietszone unterschiedlich sind (s.o.), anzusetzen. Um zur Förderung der Innenstadt unterhalb der bisherigen Ablösebeträge zu bleiben, wurde somit der maximal mögliche Ablöseanteil an den Herstellungskosten für die Kategorie Wohnungen/sonstige Vorhaben auf 20 %, für die Kategorie Nutzungsänderung auf 13,6 % sowie für die Kategorie bedeutsame Vorhaben auf nur noch 4 % gesenkt. GZ I GZ II GZ III Wohnungen/ sonstige Vorhaben % € 20 5.000 20 1.600 20 1.200 Nutzungsänderung zusätzlicher Stellplatz % € 13,6 3.400 13,6 1.088 13,6 816 bedeutsame Vorhaben % 4 4 4 € 1.000 320 240 Ob eine solch niedrige Anteilsquote letztendlich wirklich zu einer Förderung von Vorhaben jedweder Art in der Innenstadt führt, bleibt abzuwarten. Sicher ist jedoch, dass solche Ablöseeinnahmen Sitzungsvorlage 332/2014 Seite 2 keinesfalls mehr in der Lage sein werden, zukünftige Herstellungskosten (einschl. Grunderwerb) von Stellplätzen annähernd abzudecken. Ein Vergleich mit den Ablösemaßnahmen der letzten 5 Jahre hätte bei Zugrundlegung dieser neuen Ablösebeträge eine Mindereinnahme in diesem Zeitraum von rd. 70.000,- € für die Stadt bedeutet. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 332/2014 Seite 3