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Sitzungsvorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
32 kB
Datum
30.10.2014
Erstellt
19.09.14, 10:27
Aktualisiert
19.09.14, 10:27
Sitzungsvorlage (Satzung) Sitzungsvorlage (Satzung) Sitzungsvorlage (Satzung)

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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Jülich über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Geldbeträge gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW - Stellplatzsatzung - vom ............ Aufgrund des § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256/SGV NRW 232) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW. 1994 S. 666/SGV NRW 2023), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am .......... folgende Satzung beschlossen: Präambel Gem. § 51 Abs. 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Gleiches gilt auch für wesentliche Änderungen solcher Anlagen oder deren Benutzung (§ 51 Abs. 2 BauO NRW). Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen (§ 51 Abs. 3 BauO NRW). Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen, unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze, verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen (§ 51 Abs. 5 BauO NRW). §1 Festlegung der Gebietszonen und durchschnittlichen Herstellungskosten (1) Für die Zahlung eines Geldbetrages gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW wird das Stadtgebiet Jülich in die drei Gebietszonen I, II und III unterteilt. (2) Die Gebietszone I (Innerer Stadtkern) ist durch die Auflistung der Straßen (bzw. Straßenteilbereiche) festgelegt (Anlage 1) und durch den Übersichtplan (Anlage 2) gekennzeichnet. Die darin einbezogenen Grundstücke werden durch den Lageplan (Anlage 3) eingegrenzt. (3) Die Gebietszone II (übrige Innenstadt) umfasst die Grundstücke der Innenstadt mit Ausnahme der Gebietszone I. (4) Die Gebietszone III (Ortsteile) umfasst die Grundstücke der Stadtbezirke (Ortschaften gem. § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung) Altenburg, Barmen, Bourheim, Broich, Daubenrath, Güsten, Kirchberg, Koslar, Lich-Steinstraß, Mersch, Merzenhausen, Pattern, Selgersdorf, Stetternich und Welldorf. (5) Die durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb je Stellplatz betragen a.) in Gebietszone I b.) in Gebietszone II c.) in Gebietszone III 25.000,- € 8.000,- € 6.000,- € §2 Festlegung des Geldbetrages (Ablösebetrag) Der gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW zu zahlende Geldbetrag (Ablösebetrag) wird festgesetzt a.) für die Errichtung von Wohnungen und sonstige Vorhaben 5.000,- € in Gebietszone I 1.600,- € in Gebietszone II 1.200,- € in Gebietszone III b.) für zusätzlichen Stellplatzbedarf aufgrund von Nutzungsänderungen 3.400,- € in Gebietszone I 1.088,- € in Gebietszone II 816,- € in Gebietszone III c.) für nachstehend städtebaulich bedeutsame Vorhaben 1. Versammlungsstätten, wie z.B. Theater, Konzerthäuser 2. Soziale Einrichtungen, wie z.B. Soziale Beratungstellen und Einrichtungen für Asylbewerber und Obdachlose 3. Jugend- und Freizeitheime 4. Kirchen und Gemeindezentren 5. Gebäude öffentlicher Bauherrn auf 1.000,- € in Gebietszone I auf 320,- € in Gebietszone II auf 240,- € in Gebietszone III Ob die Voraussetzungen nach Buchstabe c.) gegeben sind entscheidet der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss. §3 Fälligkeit der Ablösebeträge Die Beträge werden spätestens einen Monat nach Vertragsabschluss fällig. §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Jülich über die Festlegung der Gemeindegebietsteile und die Höhe der Geldbeträge gemäß § 47 Abs. 5 Landesbauordnung (BauO NRW) – Stellplatzsatzung- vom 18.09.1987 außer Kraft.