Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
211 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
19.11.15, 15:02
Aktualisiert
19.11.15, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Stadt Erftstadt zur erneuten Offenlage des LEP NRW,
Dezember 2015
Die Überarbeitung des Entwurfs des Landesentwicklungsplanes wird von der Stadt Erftstadt
grundsätzlich begrüßt. Sie greift in verschiedenen Festlegungen die im Zuge des
Beteiligungsverfahrens vorgetragenen Stellungnahmen auf und schafft größere Spielräume
für Abwägungsentscheidungen im Einzelfall. Jedoch werden zu folgenden Punkten weiterhin
Anregungen und Bedenken vorgetragen:
Kapitel 2 System zentraler Orte:
2.1 Ziel Zentralörtliche Gliederung.
Gemäß Ziel 2.1 ist die räumliche Entwicklung im Landesgebiet auf das bestehende,
funktional gegliederte System zentraler Orte auszurichten. Der Stadt Erftstadt mit rund
49.500 Einwohnerinnen und Einwohnern wird die Funktion eines Mittelzentrums
zugewiesen. Insofern besteht Einvernehmen.
Im bestehenden System zentraler Orte (LEP 1995) wird jedoch zusätzlich zwischen
unterschiedlichen
Bereichen
(Ballungskerne,
Ballungsrandzonen,
Solitäre
Verdichtungsgebiete und Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur) unterschieden.
Erftstadt ist dabei den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur zugeordnet. Diese
Zuordnung trifft nicht zu und muss auch infolge der sich in der Region Köln/ Bonn
vollziehenden Wandlungsprozesse grundsätzlich in Frage gestellt werden. Die Lage und
verkehrliche Anbindung innerhalb des Ballungsraumes Köln/ Bonn kennzeichnet Erftstadt als
Pendler Standort, der mit Ausnahme der am südlichen und westlichen Rand der Gemeinde
gelegenen Gebiete der Ballungsrandzone zugeordnet werden muss.
Kapitel 6 - Siedlungsraum
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung und 6.1-2 Grundsatz
Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“
In der Überarbeitung des LEP- Entwurfs wurden die Ziele zur Siedlungsentwicklung
zusammengefasst und die Flächenverbrauchsziele als der Abwägung zugänglicher Grundsatz
formuliert. Der Siedlungsflächenbedarf soll nach einer einheitlichen Methode berechnet
werden, die in der Begründung erläutert wird, und die Bedarfe sollen durch die
Regionalplanung festgelegt werden. Flächentausch und Rücknahme von Siedlungsflächen,
für die kein Bedarf mehr besteht, bleiben Ziele der Raumordnung.
Grundsätzlich ist die Überarbeitung zu begrüßen, da sie eine bedarfsgerechte Abstimmung
auf regionaler Ebene vorsieht und damit die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten
ermöglicht.
Die in der Begründung beschriebene Methode zur Ermittlung der Siedlungsflächenbedarfe
sollte jedoch überdacht werden.
Denn nach dem Gutachten der RWTH Aachen wurden überwiegend deutlich geringere
Siedlungsflächenbedarfe ermittelt als nach dem bisherigen Stand der Technik üblich. Auch
wurde der bisher übliche regionalplanerische Zuschlag von 30 % in Anbetracht der neuen
Methodik auf 10 % reduziert. Dieser Zuschlag ist aber erforderlich, damit Kommunen flexibel
auf sich ändernde Anforderungen reagieren können. Daher ist die gewählte Methode zu
restriktiv.
Häufig stehen städtebaulich sinnvolle Siedlungsflächen nicht zur Verfügung und können auch
bei starkem Bemühen der Kommune nur zu einem geringen Teil aktiviert werden. Eine
künstliche Verknappung der potenziellen Siedlungsflächen auf dem Grundstücksmarkt
fördert die Spekulation und hindert die Kommunen daran, eine bedarfsgerechte Entwicklung
umzusetzen. Zieht man in Betracht, dass die in Frage stehenden Planwerke alle über eine
lange Zeit, i. d. R. mind. 15 Jahre, gelten sollen, müssen den Kommunen ausreichende
Handlungsspielräume offen gehalten werden.
Die Orientierung an einer Trendfortschreibung des Siedlungsflächenmonitorings bei
Gewerbeflächen birgt darüber hinaus die Gefahr, falsche Anreize zu setzen, wenn ein hoher
Flächenverbrauch in der Vergangenheit zu einem höheren Kontingent an Siedlungsfläche in
der Zukunft führt.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Gemeinden ist, im Rahmen ihrer
Planungshoheit bedarfsgerechte Siedlungsflächenausweisungen für den Wohnungsbau und
für die gewerbliche Entwicklung darzustellen und sachgerecht umzusetzen. Bei der
Bauleitplanung sind die städtebaulichen Grundsätze des § 1a Baugesetzbuch (BauGB) zur
nachhaltigen, flächenschonenden Stadtentwicklung und zum Vorrang der Innenentwicklung
zu berücksichtigen und in die planerische Abwägung einzustellen. Daher ist es nicht
erforderlich, die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägungsentscheidung durch den oben
beschriebenen restriktiven Ansatz einzuschränken und damit unzulässig in die
Planungshoheit der Gemeinden einzugreifen. Tatsächlich können die Kommunen ihrer
Planungshoheit nur dann gerecht werden, wenn ihnen eine nachhaltige Steuerungs- und
Planungsmöglichkeit erhalten bleibt und ihr Varianten bei der Entwicklung zur Verfügung
stehen. Dies ist bei einer zu erwartenden erheblichen Rücknahme der Allgemeinen
Siedlungsbereiche und Gewerblichen und Industriellen Entwicklungsbereiche im
Regionalplan nicht gewährleistet. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die
Bevölkerungs- und Beschäftigungsentwicklung räumlich zunehmend differenziert
entwickeln, einfache Ursache- Wirkungs- Mechanismen in die Irre führen und damit
naturgemäß Prognosen von IT.NRW nicht zuverlässig eintreffen können. Insbesondere muss
vermieden werden, dass Kommunen, die in der Vergangenheit Bevölkerung verloren haben,
nun ihrer Entscheidungsspielräume beraubt werden, die sie dazu befähigen, die
Einwohnerentwicklung zu stabilisieren und die Stadt zukunftsfähig zu gestalten.
Unter der gleichen Prämisse sind die Vorgaben zur Rücknahme der Siedlungsflächen zu
verstehen. Die Rücknahmepflicht kann Bauflächen betreffen, die bereits in bestehenden
Flächennutzungsplänen dargestellt sind. Die Zielfestlegung im Landesentwicklungsplan kann
hier dazu führen, dass die Kommunen verpflichtet werden, Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplanes einzuleiten, in denen bisher nicht verbindlich festgelegte
Bauflächenreserven dem Freiraum zugeführt werden, damit der Flächennutzungsplan den
Zielen der Raumordnung entspricht. Dies greift unzulässig in die Planungshoheit der
Kommunen ein und wird daher abgelehnt.
Kapitel 8 – Verkehr und Transport
8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Die Realisierung von erforderlichen Verkehrsstraßen ist nicht ausschließlich durch den
Ausbau vorhandener Trassen möglich, sondern erfordert auch Neubaumaßnahmen im
Freiraum. Daher und unter Berücksichtigung der hohen Verkehrsbelastung in der westlichen
Ballungsrandzone der Metropole Köln sollte der Nicht- Inanspruchnahme von Freiraum kein
absoluter Vorrang eingeräumt werden. Die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes und der
Schutz der Siedlungsbereiche vor Verkehrslärm müssen der planerischen Abwägung
zugänglich bleiben, sodass die Formulierung als Grundsatz der Raumordnung eher
angemessen ist.
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
Das Ziel ist grundsätzlich zu begrüßen. Da jedoch mit Ziel 8.1-12 die Kommunen und
Aufgabenträger des öffentlichen Verkehrs gewährleisten sollen, dass die zentralen
Nahversorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren in angemessener Zeit mit dem
ÖPNV erreichbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anforderungen in Anbetracht der
kritischen Haushaltslage der Kommunen ohne eine angemessene finanzielle Ausstattung/
Förderung des ÖPNV nicht leistbar sein werden. Daher sind ausreichende Mittel für einen
bedarfsgerechten Ausbau des Schienennetzes bereit zu stellen.
Kapitel 10 Energieversorgung
10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung und 10.2-3 Grundsatz Umfang der
Flächenfestlegung
Mit der Änderung des LEP- Entwurfs wurden die quantitativen Vorgaben für Vorranggebiete
in der Abwägung zugängliche Grundsätze geändert und die inhaltliche Festlegung von
Gebieten auf die Ebene des Regionalplans verwiesen. Dies eröffnet größere Spielräume für
die Praxis, allerdings wurden die Größen der Potenzialflächen beibehalten. Hier ist es
weiterhin fraglich, ob die quantitativen Vorgaben des LEP einzuhalten sind. Denn die Studie,
auf der die Ermittlung der Flächenpozentiale beruht, betrachtet wesentliche
Planungshemmnisse nicht, zu denen der Artenschutz, Restriktionen aufgrund des
Flugverkehrs, Wetterradars, Landschaftsschutzgebiete und regionale Grünzüge gehören, so
dass ein weit überhöhtes Flächenpotential für die Ausweisung von WindenergieVorranggebieten zu Grunde gelegt wird. Statt Flächengrößen im LEP zu benennen würde, die
Planung eine deutliche Erleichterung erfahren, wenn die Kommunen bei der Überwindung
von Planungshemmnissen unterstützt würden.