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Beschlussvorlage (Stellungnahme zum LEP 2015, neu)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
211 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
19.11.15, 15:02
Aktualisiert
19.11.15, 15:02
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Inhalt der Datei

Stellungnahme der Stadt Erftstadt zur erneuten Offenlage des LEP NRW, Dezember 2015 Die Überarbeitung des Entwurfs des Landesentwicklungsplanes wird von der Stadt Erftstadt grundsätzlich begrüßt. Sie greift in verschiedenen Festlegungen die im Zuge des Beteiligungsverfahrens vorgetragenen Stellungnahmen auf und schafft größere Spielräume für Abwägungsentscheidungen im Einzelfall. Jedoch werden zu folgenden Punkten weiterhin Anregungen und Bedenken vorgetragen: Kapitel 2 System zentraler Orte: 2.1 Ziel Zentralörtliche Gliederung. Gemäß Ziel 2.1 ist die räumliche Entwicklung im Landesgebiet auf das bestehende, funktional gegliederte System zentraler Orte auszurichten. Der Stadt Erftstadt mit rund 49.500 Einwohnerinnen und Einwohnern wird die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen. Insofern besteht Einvernehmen. Im bestehenden System zentraler Orte (LEP 1995) wird jedoch zusätzlich zwischen unterschiedlichen Bereichen (Ballungskerne, Ballungsrandzonen, Solitäre Verdichtungsgebiete und Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur) unterschieden. Erftstadt ist dabei den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur zugeordnet. Diese Zuordnung trifft nicht zu und muss auch infolge der sich in der Region Köln/ Bonn vollziehenden Wandlungsprozesse grundsätzlich in Frage gestellt werden. Die Lage und verkehrliche Anbindung innerhalb des Ballungsraumes Köln/ Bonn kennzeichnet Erftstadt als Pendler Standort, der mit Ausnahme der am südlichen und westlichen Rand der Gemeinde gelegenen Gebiete der Ballungsrandzone zugeordnet werden muss. Kapitel 6 - Siedlungsraum 6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung und 6.1-2 Grundsatz Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“ In der Überarbeitung des LEP- Entwurfs wurden die Ziele zur Siedlungsentwicklung zusammengefasst und die Flächenverbrauchsziele als der Abwägung zugänglicher Grundsatz formuliert. Der Siedlungsflächenbedarf soll nach einer einheitlichen Methode berechnet werden, die in der Begründung erläutert wird, und die Bedarfe sollen durch die Regionalplanung festgelegt werden. Flächentausch und Rücknahme von Siedlungsflächen, für die kein Bedarf mehr besteht, bleiben Ziele der Raumordnung. Grundsätzlich ist die Überarbeitung zu begrüßen, da sie eine bedarfsgerechte Abstimmung auf regionaler Ebene vorsieht und damit die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten ermöglicht. Die in der Begründung beschriebene Methode zur Ermittlung der Siedlungsflächenbedarfe sollte jedoch überdacht werden. Denn nach dem Gutachten der RWTH Aachen wurden überwiegend deutlich geringere Siedlungsflächenbedarfe ermittelt als nach dem bisherigen Stand der Technik üblich. Auch wurde der bisher übliche regionalplanerische Zuschlag von 30 % in Anbetracht der neuen Methodik auf 10 % reduziert. Dieser Zuschlag ist aber erforderlich, damit Kommunen flexibel auf sich ändernde Anforderungen reagieren können. Daher ist die gewählte Methode zu restriktiv. Häufig stehen städtebaulich sinnvolle Siedlungsflächen nicht zur Verfügung und können auch bei starkem Bemühen der Kommune nur zu einem geringen Teil aktiviert werden. Eine künstliche Verknappung der potenziellen Siedlungsflächen auf dem Grundstücksmarkt fördert die Spekulation und hindert die Kommunen daran, eine bedarfsgerechte Entwicklung umzusetzen. Zieht man in Betracht, dass die in Frage stehenden Planwerke alle über eine lange Zeit, i. d. R. mind. 15 Jahre, gelten sollen, müssen den Kommunen ausreichende Handlungsspielräume offen gehalten werden. Die Orientierung an einer Trendfortschreibung des Siedlungsflächenmonitorings bei Gewerbeflächen birgt darüber hinaus die Gefahr, falsche Anreize zu setzen, wenn ein hoher Flächenverbrauch in der Vergangenheit zu einem höheren Kontingent an Siedlungsfläche in der Zukunft führt. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Gemeinden ist, im Rahmen ihrer Planungshoheit bedarfsgerechte Siedlungsflächenausweisungen für den Wohnungsbau und für die gewerbliche Entwicklung darzustellen und sachgerecht umzusetzen. Bei der Bauleitplanung sind die städtebaulichen Grundsätze des § 1a Baugesetzbuch (BauGB) zur nachhaltigen, flächenschonenden Stadtentwicklung und zum Vorrang der Innenentwicklung zu berücksichtigen und in die planerische Abwägung einzustellen. Daher ist es nicht erforderlich, die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägungsentscheidung durch den oben beschriebenen restriktiven Ansatz einzuschränken und damit unzulässig in die Planungshoheit der Gemeinden einzugreifen. Tatsächlich können die Kommunen ihrer Planungshoheit nur dann gerecht werden, wenn ihnen eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten bleibt und ihr Varianten bei der Entwicklung zur Verfügung stehen. Dies ist bei einer zu erwartenden erheblichen Rücknahme der Allgemeinen Siedlungsbereiche und Gewerblichen und Industriellen Entwicklungsbereiche im Regionalplan nicht gewährleistet. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Bevölkerungs- und Beschäftigungsentwicklung räumlich zunehmend differenziert entwickeln, einfache Ursache- Wirkungs- Mechanismen in die Irre führen und damit naturgemäß Prognosen von IT.NRW nicht zuverlässig eintreffen können. Insbesondere muss vermieden werden, dass Kommunen, die in der Vergangenheit Bevölkerung verloren haben, nun ihrer Entscheidungsspielräume beraubt werden, die sie dazu befähigen, die Einwohnerentwicklung zu stabilisieren und die Stadt zukunftsfähig zu gestalten. Unter der gleichen Prämisse sind die Vorgaben zur Rücknahme der Siedlungsflächen zu verstehen. Die Rücknahmepflicht kann Bauflächen betreffen, die bereits in bestehenden Flächennutzungsplänen dargestellt sind. Die Zielfestlegung im Landesentwicklungsplan kann hier dazu führen, dass die Kommunen verpflichtet werden, Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes einzuleiten, in denen bisher nicht verbindlich festgelegte Bauflächenreserven dem Freiraum zugeführt werden, damit der Flächennutzungsplan den Zielen der Raumordnung entspricht. Dies greift unzulässig in die Planungshoheit der Kommunen ein und wird daher abgelehnt. Kapitel 8 – Verkehr und Transport 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum Die Realisierung von erforderlichen Verkehrsstraßen ist nicht ausschließlich durch den Ausbau vorhandener Trassen möglich, sondern erfordert auch Neubaumaßnahmen im Freiraum. Daher und unter Berücksichtigung der hohen Verkehrsbelastung in der westlichen Ballungsrandzone der Metropole Köln sollte der Nicht- Inanspruchnahme von Freiraum kein absoluter Vorrang eingeräumt werden. Die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes und der Schutz der Siedlungsbereiche vor Verkehrslärm müssen der planerischen Abwägung zugänglich bleiben, sodass die Formulierung als Grundsatz der Raumordnung eher angemessen ist. 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit Das Ziel ist grundsätzlich zu begrüßen. Da jedoch mit Ziel 8.1-12 die Kommunen und Aufgabenträger des öffentlichen Verkehrs gewährleisten sollen, dass die zentralen Nahversorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren in angemessener Zeit mit dem ÖPNV erreichbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anforderungen in Anbetracht der kritischen Haushaltslage der Kommunen ohne eine angemessene finanzielle Ausstattung/ Förderung des ÖPNV nicht leistbar sein werden. Daher sind ausreichende Mittel für einen bedarfsgerechten Ausbau des Schienennetzes bereit zu stellen. Kapitel 10 Energieversorgung 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung und 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegung Mit der Änderung des LEP- Entwurfs wurden die quantitativen Vorgaben für Vorranggebiete in der Abwägung zugängliche Grundsätze geändert und die inhaltliche Festlegung von Gebieten auf die Ebene des Regionalplans verwiesen. Dies eröffnet größere Spielräume für die Praxis, allerdings wurden die Größen der Potenzialflächen beibehalten. Hier ist es weiterhin fraglich, ob die quantitativen Vorgaben des LEP einzuhalten sind. Denn die Studie, auf der die Ermittlung der Flächenpozentiale beruht, betrachtet wesentliche Planungshemmnisse nicht, zu denen der Artenschutz, Restriktionen aufgrund des Flugverkehrs, Wetterradars, Landschaftsschutzgebiete und regionale Grünzüge gehören, so dass ein weit überhöhtes Flächenpotential für die Ausweisung von WindenergieVorranggebieten zu Grunde gelegt wird. Statt Flächengrößen im LEP zu benennen würde, die Planung eine deutliche Erleichterung erfahren, wenn die Kommunen bei der Überwindung von Planungshemmnissen unterstützt würden.