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Beschlussvorlage (LEP komplett, nur digital im SD- Net)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
4,6 MB
Datum
15.12.2015
Erstellt
19.11.15, 15:02
Aktualisiert
19.11.15, 15:02

Inhalt der Datei

Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Landesplanungsbehörde Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon: 0211/837-01 Telefax: 0211/837-1549 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen überarbeiteter Entwurf September 2015 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 II Inhaltsverzeichnis Begründung ........................................................................................................................ 1 1. Einleitung ........................................................................................................................ 1 1.1 Neue Herausforderungen..........................................................................................2 1.2 Demographischen Wandel gestalten ........................................................................3 1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen .....................................................6 1.4 Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen ............................................. 11 2. Räumliche Struktur des Landes.................................................................................... 16 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung ..................................................................... 24 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel ....................................................... 31 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit................................................... 36 6. Siedlungsraum.............................................................................................................. 40 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum..................................................... 40 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche ................................ 59 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen ............................................................................................................................ 64 6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ......................... 71 6.5 Großflächiger Einzelhandel ..................................................................................... 75 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus ..................................... 95 7. Freiraum ....................................................................................................................... 99 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz ..................................................................... 99 7.2 Natur und Landschaft ............................................................................................ 109 7.3 Wald und Forstwirtschaft....................................................................................... 117 7.4 Wasser .................................................................................................................. 122 7.5 Landwirtschaft ....................................................................................................... 134 8. Verkehr und technische Infrastruktur .......................................................................... 144 8.1 Verkehr und Transport .......................................................................................... 144 8.2 Transport in Leitungen .......................................................................................... 155 8.3 Entsorgung............................................................................................................ 164 9. Rohstoffversorgung .................................................................................................... 167 9.1 Lagerstättensicherung........................................................................................... 167 9.2 Nichtenergetische Rohstoffe ................................................................................. 169 9.3 Energetische Rohstoffe ......................................................................................... 175 10. Energieversorgung ................................................................................................... 178 10.1 Energiestruktur .................................................................................................... 178 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 III 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien .............................................. 181 10.3 Kraftwerksstandorte und Fracking ...................................................................... 190 11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen ................................................................. 196 Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen (unverändert) ..................................... 201 Anhang 2: Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche ............................................. 210 Anlage: Zeichnerische Festlegungen Verzeichnis der Abbildungen Abbildung 1 Zentralörtliche Gliederung in Nordrhein-Westfalen ....................................... 23 Abbildung 2 Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbereiche in NRW .......................... 30 Abbildung 3 Unzerschnittene verkehrsarme Räume in Nordrhein-Westfalen ........... Fehler! Textmarke nicht definiert. Abbildung 4 Grundgerüst landesweiter Biotopverbund in Nordrhein-Westfalen ............. 141 Abbildung 5 Waldflächen in Nordrhein-Westfalen .......................................................... 142 Abbildung 6 Begriffe zum vorbeugenden Hochwasserschutz ......................................... 143 Abbildung 7 System der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen ........................... 200 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 IV Verzeichnis der Ziele, Grundsätze und Erläuterungen 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung ................................................................................... 16 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge ....................................................................................... 16 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum .............................................................................. 16 Zu 2-1 Zentralörtliche Gliederung ................................................................................. 17 Zu 2-2 Daseinsvorsorge ................................................................................................ 17 Zu 2-3 Siedlungsraum und Freiraum ............................................................................ 19 3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften .......................................................................................... 24 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche .................................................... 24 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten .................................................................................................. 24 3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche ................................................. 25 Zu 3-1 32 Kulturlandschaften ........................................................................................ 25 Zu 3-2 Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche ............................................................ 27 Zu 3-3 Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten.................................................................................................... 28 Zu 3-4 Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche .......................................................... 29 4-1 Grundsatz Klimaschutz............................................................................................... 31 4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) ................................. 31 4-3 Grundsatz Klimaschutzkonzepte ................................................................................ 32 Zu 4-1 Klimaschutz ....................................................................................................... 33 Zu 4-2 Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) .......................................... 34 Zu 4-3 Klimaschutzkonzepte ......................................................................................... 34 5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung ............................................ 36 5-2 Grundsatz Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen .................................... 36 5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit .................... 36 Zu 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung..................................................... 36 Zu 5-2 Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen ............................................. 37 Zu 5-3 Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit ............................. 38 6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung ......................... 40 6.1-2 Grundsatz Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung" .................................. 41 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration" ........................................................ 41 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen ................................ 41 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" ................................................ 41 6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung ............................................................... 41 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung ................... 41 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen .......................................................... 42 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten .................................................................................................... 42 Zu 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung ....................... 47 Zu 6.1-2 Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung" ........................................... 53 Zu 6.1-3 Leitbild "dezentrale Konzentration" ................................................................. 54 Zu 6.1-4 Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen .............................. 55 Zu 6.1-5 Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"......................................................... 55 Zu 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung ........................................................................ 56 Zu 6.1-7 Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung ........................... 57 Zu 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen ................................................................... 58 Zu 6.1-9 Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten ....................................................................................... 59 6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche ............................................................................................................ 59 6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs ............... 59 6.2-3 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven ................................................................................................ 60 Zu 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche ............................. 60 Zu 6.2-2 Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs ........................ 62 Zu 6.2-3 Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven . 63 6.3-1 Ziel Flächenangebot ................................................................................................ 64 6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz ................................................................................. 64 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen ............................. 64 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit ......................................................... 65 6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 66 Zu 6.3-1 Flächenangebot .............................................................................................. 66 Zu 6.3-2 Umgebungsschutz .......................................................................................... 68 Zu 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen ........................... 69 Zu 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit .................................................................. 70 Zu 6.3-5 Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen ......... 70 6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ................... 71 6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben .................................................................................................................. 71 6.4-3 Grundsatz Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben .................................................................................................................. 72 Zu 6.4-1 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ................. 72 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 VI Zu 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ..................................................................................................... 73 Zu 6.4-3 Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ..................................................................................................... 75 6.5-1. Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen .......................................................................................................... 75 6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen ................................................. 75 6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot ................................................................................... 76 6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche ........................ 76 6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente ................................................................................... 76 6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente ................................................................................................................ 76 6.5-7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel ... 77 6.5-8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen ......................................................................... 77 6.5-9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte ......................................................... 77 6.5-10 Ziel Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung.................................................................................... 77 Zu 6.5-1 Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen ............................................................................................. 78 Zu 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen ................................... 79 Zu 6.5-3 Beeinträchtigungsverbot ................................................................................. 84 Zu 6.5-4 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche ................................. 85 Zu 6.5-5 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente ...................................................................... 85 Zu 6.5-6 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente ................................................................................................... 88 Zu 6.5-7 Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel . 91 Zu 6.5-8 Einzelhandelsagglomerationen ....................................................................... 92 Zu 6.5-9 Regionale Einzelhandelskonzepte .................................................................. 94 Zu 6.5-10 Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung .................................................................................. 95 6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, ....................................................................................................................... 95 Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ................................................................... 95 6.6-2 Ziel Standortanforderungen ..................................................................................... 95 Zu 6.6-1 Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ..................................................... 96 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 VII Zu 6.6-2 Standortanforderungen ................................................................................... 96 7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz ...................................................................................... 99 7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung ...................................................... 99 7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume ................................................ 100 7.1-4 Grundsatz Bodenschutz ........................................................................................ 100 7.1-5 Ziel Grünzüge ........................................................................................................ 100 7.1-6 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums .............................................. 101 7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen .................................... 101 7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen ........................................................................................................... 101 Zu 7.1-1 Freiraumschutz ............................................................................................. 101 Zu 7.1-2 Freiraumsicherung in der Regionalplanung .................................................. 103 Zu 7.1-3 Unzerschnittene verkehrsarme Räume ........................................................ 103 Zu 7.1-4 Bodenschutz ................................................................................................. 105 Zu 7.1-5 Grünzüge ...................................................................................................... 106 Zu 7.1-6 Ökologische Aufwertung des Freiraums ....................................................... 107 Zu 7.1-7 Nutzung von militärischen Konversionsflächen ............................................ 107 Zu 7.1-8 Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen .............................................................................................. 108 7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund .......................................................................... 109 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur ................................................................... 109 7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen .............................................................. 109 7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur ............................................................................................................................... 110 7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege .......................................... 110 Zu 7.2-1 Landesweiter Biotopverbund ........................................................................ 110 Zu 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur ................................................................. 112 Zu 7.2-3 Vermeidung von Beeinträchtigungen ............................................................ 114 Zu 7.2-4 Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur ................................................................................................................. 115 Zu 7.2-5 Landschaftsschutz und Landschaftspflege ................................................... 116 7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme .................................................... 117 7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder..................... 117 7.3-3 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete ...................................................... 117 Zu 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme .................................................. 118 Zu 7.3-2 Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder ............................. 121 Zu 7.3-3 Waldarme und waldreiche Gebiete ............................................................... 122 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 VIII 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer ................................ 122 7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer .......................................................................... 122 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen .......................................................... 123 7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte........................................................................................ 123 7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung ............ 123 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche .......................................................................... 123 7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum ............................................................. 124 7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren ............................ 124 Zu 7.4-1 Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer ......................................... 124 Zu 7.4-2 Oberflächengewässer ................................................................................... 126 Zu 7.4-3 Sicherung von Trinkwasservorkommen ........................................................ 127 Zu 7.4-4 Talsperrenstandorte...................................................................................... 128 Zu 7.4-5 Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung ..................... 129 Zu 7.4-6 Überschwemmungsbereiche ........................................................................ 129 Zu 7.4-7 Rückgewinnung von Retentionsraum ........................................................... 134 Zu 7.4-8 Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren..................................... 134 7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft ..................................... 134 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte ............ 135 Zu 7.5-1 Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft .............................................. 136 Zu 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte ..................... 137 8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung ................................ 144 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum ......................................................... 144 8.1-3 Grundsatz Verkehrstrassen ................................................................................... 144 8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz ........................................................ 144 8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr ........................................................... 144 8.1-6 Ziel Landesbedeutsame bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in NordrheinWestfalen........................................................................................................................ 144 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm ........................................................................................ 145 8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung ................................... 145 8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen ............................................. 145 8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser .............................................. 146 8.1-11 Ziel Öffentlicher Verkehr ...................................................................................... 146 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit ............................................................................................... 146 Zu 8.1-1 Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung ......................................... 147 Zu 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum ....................................................... 147 Zu 8.1-3 Verkehrstrassen............................................................................................ 148 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 IX Zu 8.1-4 Transeuropäisches Verkehrsnetz ................................................................. 148 Zu 8.1-5 Grenzüberschreitender Verkehr.................................................................... 149 Zu 8.1-6 Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen .............................................. 149 Zu 8.1-7 Schutz vor Fluglärm ...................................................................................... 151 Zu 8.1-8 Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung ........................................... 151 Zu 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen............................................ 151 Zu 8.1-10 Güterverkehr auf Schiene und Wasser ....................................................... 153 Zu 8.1-11 Öffentlicher Verkehr .................................................................................... 154 Zu 8.1-12 Erreichbarkeit.............................................................................................. 155 8.2-1 Grundsatz Transportleitungen ............................................................................... 155 8.2-2 Grundsatz Hochspannungsleitungen..................................................................... 156 8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen ......................................... 156 8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen .............................................................. 156 8.2-5 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen....................... 157 8.2-6 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen ........................................................... 157 Zu 8.2-1 Transportleitungen ........................................................................................ 157 Zu 8.2-2 Hochspannungsleitungen ............................................................................. 158 Zu 8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen ................................ 159 Zu 8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen ..................................................... 160 Zu 8.2-5 Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen ............................... 163 Zu 8.2-6 Regionale Fernwärmeschienen .................................................................... 163 8.3-1 Ziel Standorte für Deponien................................................................................... 164 8.3-2 Ziel Standorte von Abfallbehandlungsanlagen ...................................................... 164 8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten ........................................................ 164 8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung................................................. 164 Zu 8.3-1 Standorte von Deponien ............................................................................... 165 Zu 8.3-2 Standorte von Abfallbehandlungsanlagen .................................................... 165 Zu 8.3-3 Verkehrliche Anbindung von Standorten ...................................................... 165 Zu 8.3-4 Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung ......................................................... 166 9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen .................................. 167 9.1-2 Grundsatz Substitution .......................................................................................... 167 9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung .............................................................. 167 Zu 9.1-1 Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen ........................................... 167 Zu 9.1-2 Substitution ................................................................................................... 168 Zu 9.1-3 Flächensparende Gewinnung ....................................................................... 168 9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe .. 169 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 X 9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume.................................................................................... 169 9.2-3 Ziel Fortschreibung ................................................................................................ 170 9.2-4 Ziel Nachfolgenutzung ........................................................................................... 170 9.2-5 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen ................................................... 170 Zu 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe 170 Zu 9.2-2 Versorgungszeiträume.................................................................................. 171 Zu 9.2-3 Fortschreibung .............................................................................................. 173 Zu 9.2-4 Nachfolgenutzung ......................................................................................... 174 Zu 9.2-5 Standorte obertägiger Einrichtungen ............................................................ 174 9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne ........................................................................................... 175 9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus ............................ 175 Zu 9.3-1 Braunkohlenpläne ......................................................................................... 175 Zu 9.3-2 Nachfolgenutzung für die Standorte des Steinkohlenbergbaus .................... 176 10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung ......................................................... 178 10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung ................... 178 10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie .......... 178 10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung ................................................................................. 178 Zu 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung.................................................................. 178 Zu 10.1-2 Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung ............................ 179 Zu 10.1-3 Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie ................... 180 Zu 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung ............................................................................... 181 10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien ....................................................................................................................................... 182 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung ................................................ 182 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung ......... 182 10.2-4 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering ............................................ 182 10.2-5 Ziel Solarenergienutzung..................................................................................... 183 Zu 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien .......................................................................................................................... 183 Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung .............................................. 184 Zu 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung .................. 187 Zu 10.2-4 Windenergienutzung durch Repowering ..................................................... 188 Zu 10.2-5 Solarenergienutzung................................................................................... 189 10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan .................................................. 190 10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte .. 190 10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte ....................................... 190 10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten ........................ 190 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 XI Zu 10.3-1 Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan ................................................ 191 Zu 10.3-2 Anforderungen für neu festzulegende Standorte im Regionalplan ............. 192 Zu 10.3-3 Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte ................................................ 193 Zu 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten ...................... 193 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 XII Begründung Begründung Begründungsentwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Begründung Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015 geänderter Text ist unterstrichen Begründung Inhalt Inhalt Der vorliegende Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan soll den seit 1995 gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW '95), den Landesentwicklungsplan IV 'Schutz vor Fluglärm' und das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen. Der vorliegende Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan soll den seit 1995 gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW '95), den Landesentwicklungsplan IV 'Schutz vor Fluglärm' und das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen. Außerdem sind die Ziele, Grundsätze und diesen zugeordneten Erläuterungen des separat erarbeiteten sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel als Kapitel 6.5 in den Entwurf des neuen LEP NRW eingestellt. Davon unberührt sollen die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel zunächst als sachlicher Teilplan gelten und erst bei Aufstellung des neuen LEP NRW in dessen Rechtswirkung integriert werden. Außerdem sind die Ziele, Grundsätze und diesen zugeordneten Erläuterungen des separat erarbeiteten sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel als Kapitel 6.5 in den Entwurf des neuen LEP NRW eingestellt. Davon unberührt sollen die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel zunächst als sachlicher Teilplan gelten und erst bei Aufstellung des neuen LEP NRW in dessen Rechtswirkung integriert werden. Der LEP enthält auch Ziele und Grundsätze zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel. Auf der Basis einer parallelen Erarbeitung des Klimaschutzplans und des LEP entsprechen diese Festlegungen des LEP den heute erkennbaren räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes bzw. den raumbezogenen Maßnahmen des Klimaschutzplans. Übergreifende materielle Vorgaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sind im Kapitel 4 zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt; bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen eingearbeitet. Damit werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument gebündelt und somit das System der räumlichen Planung in NordrheinWestfalen vereinfacht. Diese Bündelung entspricht auch der Vorgabe des § 8 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG), nach der im Regelfall in den Ländern ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) aufzustellen ist. Damit werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument gebündelt und somit das System der räumlichen Planung in NordrheinWestfalen vereinfacht. Diese Bündelung entspricht auch der Vorgabe des § 8 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG), nach der im Regelfall in den Ländern ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) aufzustellen ist. Festlegungen in Raumordnungsplänen sind nach § 7 Abs. 1 ROG für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum zu treffen; insofern bedurften die bisher geltenden Landesentwicklungspläne einer Überprüfung. Festlegungen in Raumordnungsplänen sind nach § 7 Abs. 1 ROG für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum zu treffen; insofern bedurften die bisher geltenden Landesentwicklungspläne einer Überprüfung. Der Entwurf des neuen LEP NRW berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel - sowie die von der Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für die Raumentwicklung in Deutschland. Er enthält dementsprechend u.a. neue Festlegungen zur flächenspa- Der Entwurf des neuen LEP NRW berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel - sowie die von der Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für die Raumentwicklung in Deutschland. Er enthält dementsprechend u.a. neue Festlegungen zur flächenspa- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 1 Begründung renden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Kulturlandschaftsentwicklung. renden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Kulturlandschaftsentwicklung. Außerdem muss der neue LEP NRW geänderten Rechtsgrundlagen und Anforderungen der neueren Rechtsprechung gerecht werden – er muss hierzu u.a. die im ROG neugefassten Grundsätze der Raumordnung berücksichtigen und konkretisieren, Ziele und Grundsätze der Raumordnung unterscheiden und kennzeichnen, muss neu definierte Gebietskategorien (Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete) berücksichtigen und zeichnerische Darstellungen im Maßstab nicht größer als 1:300.000 vornehmen. Außerdem muss der neue LEP NRW geänderten Rechtsgrundlagen und Anforderungen der neueren Rechtsprechung gerecht werden – er muss hierzu u.a. die im ROG neugefassten Grundsätze der Raumordnung berücksichtigen und konkretisieren, Ziele und Grundsätze der Raumordnung unterscheiden und kennzeichnen, muss neu definierte Gebietskategorien (Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete) berücksichtigen und zeichnerische Darstellungen im Maßstab nicht größer als 1:300.000 vornehmen. Begründungen für die Festlegungen des LEP und dazu erfolgte Abwägungen sind in der Einleitung des LEP, im Umweltbericht und in den Erläuterungen zu den verschiedenen Zielen und Grundsätzen dargelegt. Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgte auch bei der Überarbeitung des LEP-Entwurfs auf Grundlage der vorgebrachten Bedenken und Anregungen (vgl. hierzu die beigefügte Zusammenfassung vorgebrachter Anregungen und der Erwiderungen hierzu). Umweltbericht Umweltprüfung Gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit § 9 ROG wurde für den vorliegenden Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans ein Umweltbericht erarbeitet. Der Umweltbericht kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der neue LEP NRW den Regionalplänen insgesamt ein weitreichendes und ausdifferenziertes Instrumentarium für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt eröffnet, welches deutliche positive Umweltauswirkungen erwarten lässt. Einschränkend wird darauf hingewiesen, dass bei der Konkretisierung von Festlegungen des neuen LEP auf nachfolgenden Planungsebenen im Einzelfall belastende Umweltauswirkungen auftreten können, die bei der jeweiligen Planung berücksichtigt werden müssen. Gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit § 9 ROG wurde für den vorliegenden Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans ein Umweltbericht erarbeitet. Der Umweltbericht kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der neue LEP NRW den Regionalplänen insgesamt ein weitreichendes und ausdifferenziertes Instrumentarium für den Schutz und die Entwicklung der Umwelt eröffnet, welches deutliche positive Umweltauswirkungen erwarten lässt. Einschränkend wird darauf hingewiesen, dass bei der Konkretisierung von Festlegungen des neuen LEP auf nachfolgenden Planungsebenen im Einzelfall belastende Umweltauswirkungen auftreten können, die bei der jeweiligen Planung berücksichtigt werden müssen. Beim Standort für flächenintensive Großvorhaben 'Datteln-Waltrop' und bei einigen im LEP optional gesicherten Talsperrenstandorten betrifft dies auch Auswirkungen auf FFH-Gebiete (vgl. Umweltbericht Kap. 2.3.2 und 2.4). Beim Standort für flächenintensive Großvorhaben 'Datteln-Waltrop' und bei einigen im LEP optional gesicherten Talsperrenstandorten betrifft dies auch Auswirkungen auf FFH-Gebiete (vgl. Umweltbericht Kap. 2.3.2 und 2.4). Erhebliche Umweltauswirkungen, die grenzüberschreitend auf benachbarte Staaten oder Bundesländer wirken können, wurden für die abstrakt-programmatisch festgelegten Ziele und Grundsätze des neuen LEP NRW und für die geprüften standortbezogenen Festlegungen auf Ebene des LEP nicht festgestellt oder prognostiziert; auch dies mit der Einschränkung, dass für die Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall erhebliche, auch belastende, grenzüberschreitende Umweltauswirkungen auftreten können. Deren Berücksichtigung muss im Rahmen der jeweiligen Pla- Erhebliche Umweltauswirkungen, die grenzüberschreitend auf benachbarte Staaten oder Bundesländer wirken können, wurden für die abstrakt-programmatisch festgelegten Ziele und Grundsätze des neuen LEP NRW und für die geprüften standortbezogenen Festlegungen auf Ebene des LEP nicht festgestellt oder prognostiziert; auch dies mit der Einschränkung, dass für die Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall erhebliche, auch belastende, grenzüberschreitende Umweltauswirkungen auftreten können. Deren Berücksichtigung muss im Rahmen der jeweiligen Pla- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 2 Begründung nung auf Grundlage der hierfür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen erfolgen (vgl. Umweltbericht Kap. 2.3.3). nung auf Grundlage der hierfür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen erfolgen (vgl. Umweltbericht Kap. 2.3.3). Für die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens geänderten Festlegungen des LEP-Entwurfs erfolgte eine Nachbewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen der Umweltprüfung. Verfahren Verfahren Das Verfahren zur Aufstellung des neuen LEP NRW ist in § 10 ROG i. V. m. §§ 13 und 17 LPlG geregelt. Nach § 10 Abs. 1 ROG sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben. Das Verfahren zur Aufstellung des neuen LEP NRW ist in § 10 ROG i. V. m. §§ 13 und 17 LPlG geregelt. Nach § 10 Abs. 1 ROG sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben. Des Weiteren erfolgt mit den an Nordrhein-Westfalen angrenzenden Staaten und Nachbarländern eine grenzüberschreitende Abstimmung gemäß § 7 Abs. 3 ROG. Des Weiteren erfolgt mit den an Nordrhein-Westfalen angrenzenden Staaten und Nachbarländern eine grenzüberschreitende Abstimmung gemäß § 7 Abs. 3 ROG. An das Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen anschließen. Das Kabinett hatte am 25.06.2013 den Entwurf dieses neuen Landesentwicklungsplans gebilligt und die Landesplanungsbehörde aufgefordert, auf Grundlage dieses Entwurfs ein breites Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die Auslegung dieses Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 30. August 2013 bis 28. Februar 2014. In diesem Beteiligungsverfahren wurden 751 institutionelle Stellungnahmen und 650 Stellungnahmen von Privatpersonen mit insgesamt ca. 10.000 einzelnen Bedenken und Anregungen abgegeben. Schwerpunkte der eingegangenen Stellungnahmen und ihrer Bewertung durch die Landesregierung sind in einer zusammenfassenden Übersicht wiedergegeben. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die umfangreiche Synopse zum ersten Beteiligungsverfahren verwiesen. Die Berücksichtigung der im ersten Beteiligungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat zu wesentlichen Änderungen des LEP-Entwurfs geführt. Diese vom Kabinett am 23.06.2015 gebilligten Änderungen sind im überarbeiteten Planentwurf gekennzeichnet. Gem. § 13 Abs. 3 LPlG haben die Beteiligten und die Öffentlichkeit in einem 2. Beteiligungsverfahren Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. An dieses zweite Beteiligungsverfahren wird sich wiederum eine Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen anschließen. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird die Landesregierung gemäß § 17 Abs. 1 LPlG dem Landtag den Planentwurf mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (§ 17 Abs. 2 LPlG). Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird die Landesregierung gemäß § 17 Abs. 1 LPlG dem Landtag den Planentwurf mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (§ 17 Abs. 2 LPlG). Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 3 Begründung Danach wird der neue LEP NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und damit rechtswirksam. Danach wird der neue LEP NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und damit rechtswirksam. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 4 1. Einleitung 1. Einleitung LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015 geänderter Text ist unterstrichen Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf 1. Einleitung 1. Einleitung 1.2alt, Abs. 1 Nach § 1 Raumordnungsgesetz muss der Landesentwicklungsplan NRW das Landesgebiet NordrheinWestfalen als zusammenfassender, überörtlicher und fachübergreifender Raumordnungsplan entwickeln, ordnen und sichern. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen. Es ist Vorsorge für die verschiedenen Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen. Nach § 1 Raumordnungsgesetz muss der Landesentwicklungsplan NRW das Landesgebiet NordrheinWestfalen als zusammenfassender, überörtlicher und fachübergreifender Raumordnungsplan entwickeln, ordnen und sichern. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen. Es ist Vorsorge für die verschiedenen Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen. 1.2alt, Abs. 2 Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebietes soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes der Bundesrepublik Deutschland einfügen und die Gegebenheiten und Erfordernisse der regionalen und kommunalen Planungsgebiete in Nordrhein-Westfalen berücksichtigen (Gegenstromprinzip). Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebietes soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes der Bundesrepublik Deutschland einfügen und die Gegebenheiten und Erfordernisse der regionalen und kommunalen Planungsgebiete in Nordrhein-Westfalen berücksichtigen (Gegenstromprinzip). 1.2alt, Abs. 3 Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes beiträgt. Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes beiträgt. Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Seine übergreifenden Festlegungen (Kap. 2 bis 5), seine Festlegungen für bestimmte Sachbereiche (Kap. 6 bis 10) sowie die zeichnerischen Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Umgekehrt werden die bestehenden nachgeordneten Pläne in die Erarbeitung der Raumordnungspläne der Landes- und Regionalplanung einbezogen. Dieses gesetzlich verankerte "Gegenstromprinzip" ist Verpflichtung und Ansporn für eine vertrauensvolle und fruchtbare Kooperation zwischen den unterschiedlichen Planungsebenen. Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Seine übergreifenden Festlegungen (Kap. 2 bis 5), seine Festlegungen für bestimmte Sachbereiche (Kap. 6 bis 10) sowie die zeichnerischen Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Umgekehrt werden die bestehenden nachgeordneten Pläne in die Erarbeitung der Raumordnungspläne der Landes- und Regionalplanung einbezogen. Dieses gesetzlich verankerte "Gegenstromprinzip" ist Verpflichtung und Ansporn für eine vertrauensvolle und fruchtbare Kooperation zwischen den unterschiedlichen Planungsebenen. Im Maßstab des LEP sind nur bedingt räumlich konkret abgegrenzte Festlegungen zu Nutzungen und Schutzfunktionen möglich. Solche Konkretisierungen werden weitgehend der Regionalplanung und anderen nachgeordneten Planungen überlassen. Sie müssen dort unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der im LEP textlich festgelegten Ziele und Grundsätze erfolgen. Das gestufte Raumplanungssystem ist darauf Im Maßstab des LEP sind nur bedingt räumlich konkret abgegrenzte Festlegungen zu Nutzungen und Schutzfunktionen möglich. Solche Konkretisierungen werden weitgehend der Regionalplanung und anderen nachgeordneten Planungen überlassen. Sie müssen dort unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der im LEP textlich festgelegten Ziele und Grundsätze erfolgen. Das gestufte Raumplanungssystem ist darauf Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 1 1. Einleitung ausgerichtet, mit rahmensetzenden Festlegungen der Landes- und Regionalplanung in den nachfolgenden Planungsverfahren zeitraubende Auseinandersetzungen über Raumnutzungen zu vermeiden. Landesplanerische Festlegungen schaffen im Rahmen ihrer Möglichkeiten frühzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für Bevölkerung und Wirtschaft und sie treffen auch Vorsorge vor Schäden, z. B. durch die Festlegung von Überschwemmungsbereichen, in denen nicht weiter gebaut werden darf. ausgerichtet, mit rahmensetzenden Festlegungen der Landes- und Regionalplanung in den nachfolgenden Planungsverfahren zeitraubende Auseinandersetzungen über Raumnutzungen zu vermeiden. Landesplanerische Festlegungen schaffen im Rahmen ihrer Möglichkeiten frühzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für Bevölkerung und Wirtschaft und sie treffen auch Vorsorge vor Schäden, z. B. durch die Festlegung von Überschwemmungsbereichen, in denen nicht weiter gebaut werden darf. Neben den raumbezogenen Festlegungen sind insbesondere auf unteren Planungsebenen und in Zulassungs- und Genehmigungsverfahren weitere fachliche und gesellschaftliche Ziele zu verwirklichen. So ist u.a. zur konsequenten Umsetzung des Gender- und Disability-Mainstreaming Ansatzes im Rahmen nachgeordneter Planungen eine Überprüfung der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Geschlechter sowie die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erforderlich. Neben den raumbezogenen Festlegungen sind insbesondere auf unteren Planungsebenen und in Zulassungs- und Genehmigungsverfahren weitere fachliche und gesellschaftliche Ziele zu verwirklichen. So ist u.a. zur konsequenten Umsetzung des Gender- und Disability-Mainstreaming Ansatzes im Rahmen nachgeordneter Planungen eine Überprüfung der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Geschlechter sowie die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erforderlich. Rechtswirkungen nach § 4 ROG haben die textlich festgelegten Ziele und Grundsätze des LEP in den Kapiteln 2 bis 10 mit den Anhängen 1 und 2 sowie die zeichnerischen Festlegungen in der Anlage. (vgl. auch Kap. 11 'Rechtsgrundlagen'). Ergänzend sind im Text des LEP allen Zielen und Grundsätzen Erläuterungen zugeordnet und die zeichnerischen Darstellungen enthalten neben Festlegungen auch nachrichtliche Darstellungen zur Aufteilung des Landes in Siedlungsraum und Freiraum sowie zur räumlichen Orientierung an regionalen Plangebieten und Gemeindegrenzen. Rechtswirkungen nach § 4 ROG haben die textlich festgelegten Ziele und Grundsätze des LEP in den Kapiteln 2 bis 10 mit den Anhängen 1 und 2 sowie die zeichnerischen Festlegungen in der Anlage. (vgl. auch Kap. 11 'Rechtsgrundlagen'). Ergänzend sind im Text des LEP allen Zielen und Grundsätzen Erläuterungen zugeordnet, die diese begründen und Hinweise zur Umsetzung geben. Auch die zeichnerischen Darstellungen enthalten neben Festlegungen nachrichtliche Darstellungen ohne Rechtswirkungen zur Aufteilung des Landes in Siedlungsraum und Freiraum sowie zur räumlichen Orientierung an regionalen Plangebieten und Gemeindegrenzen. Im Zuge der Fortschreibung der Regionalpläne werden Abgrenzungsänderungen der nachrichtlichen Darstellungen des LEP erfolgen, die im LEP nicht aktualisierend nachvollzogen werden. Bisher waren die Ziele und Grundsätze der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen in verschiedenen Planwerken, dem am 31.12.2011 ausgelaufenen Landesentwicklungsprogramm (LEPro), dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995, dem Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und dem sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel geregelt. Mit deren Zusammenführung im neuen, hier vorliegenden Landesentwicklungsplan, wird das nordrhein-westfälische Regelwerk der Raumordnung gestrafft und in einem Planwerk konzentriert. Damit trägt der neue LEP zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften bei. Bisher waren die Ziele und Grundsätze der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen in zwei verschiedenen Planwerken, dem Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und dem Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen von 1995 geregelt. Mit der Zusammenführung von LEPro und LEP '95 im neuen, hier vorliegenden Landesentwicklungsplan, wird das nordrheinwestfälische Regelwerk der Raumordnung gestrafft und in einem Planwerk konzentriert. Damit trägt der neue LEP zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften bei. 1.1 Rahmenbedingungen Infolge der dichten Besiedelung und der damit einhergehenden Konkurrenz verschiedenster Ansprüche an den begrenzten Raum ist die Raumordnung gerade in Nordrhein-Westfalen von besonderer Bedeutung – und sie hat hier ihre Wurzeln. Das Land ist inzwischen "überplant" und der vorliegende LEP kann insofern auf früheren Landesentwicklungsplänen und den flächendeckend vorliegenden Regionalplänen aufbauen. 1.1 Neue Herausforderungen Infolge der dichten Besiedelung und der damit einhergehenden Konkurrenz verschiedenster Ansprüche an den begrenzten Raum ist die Raumordnung gerade in Nordrhein-Westfalen von besonderer Bedeutung – und sie hat hier ihre Wurzeln. Das Land ist inzwischen "überplant" und der vorliegende LEP kann insofern auf früheren Landesentwicklungsplänen und den flächendeckend vorliegenden Regionalplänen aufbauen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 2 1. Einleitung Aber seit der Aufstellung des bisher gültigen LEP in den 1990er Jahren haben sich die Rahmenbedingungen für die räumliche Entwicklung geändert und machen eine Anpassung der raumordnerischen Ziele und Grundsätze erforderlich. Dies betrifft insbesondere die absehbare Bevölkerungsentwicklung in NordrheinWestfalen ("Demographischer Wandel"), die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft, den Klimawandel sowie die Entwicklungen im Einzelhandel. Aber seit der Aufstellung des bisher gültigen LEP in den 1990er Jahren haben sich die Rahmenbedingungen für die räumliche Entwicklung geändert und machen eine Anpassung der raumordnerischen Ziele und Grundsätze erforderlich. Dies betrifft insbesondere • die absehbare Bevölkerungsentwicklung in Nordrhein-Westfalen ("Demographischer Wandel"), • die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Einzelhandel sowie • den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel. Wesen der Raumordnung ist es, im Sinne eines fachübergreifenden und überörtlichen Gesamtplans verschiedenen und bisweilen gegenläufigen Schutz- und Nutzansprüchen gerecht zu werden. Die im Folgenden genannten Aspekte können insofern nicht isoliert betrachtet werden. Die Wechselwirkungen sind einzubeziehen, um ein Gesamtbild der vielfältigen Anforderungen an die Raumordnung zu erhalten. Der LEP bringt diese Anforderungen mit Hilfe der in den Kapiteln 2 – 10 genannten Zielen und Grundsätzen zum Ausgleich. Demographischer Wandel 1.2 Demographischen Wandel gestalten Ausgangslage: In Nordrhein-Westfalen leben heute (2012) ca. 17,8 Mio. Menschen (9,1 Mio. Frauen / 8,7 Mio. Männer). In den 1990er Jahren verzeichnete Nordrhein-Westfalen einen Bevölkerungszuwachs von annähernd 0,9 Mio. Menschen (0,4 Mio. Frauen / 0,5 Mio. Männer). Dieser Trend setzt sich nicht fort. Nach der Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen Nordrhein-Westfalens 2011 – 2030/50 wird die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen von 2012 bis 2030 um 3,6 % abnehmen. Von diesem landesweiten Bevölkerungsrückgang werden die Teilräume Nordrhein-Westfalens sehr unterschiedlich erfasst. Während z. B. für den Raum Köln/Bonn, die Städte Aachen, Düsseldorf, Münster und Leverkusen sowie den Rhein-Erft- und Rhein-Sieg-Kreis und die Kreise Kleve, Gütersloh und Paderborn noch eine weitere Bevölkerungszunahme erwartet wird, geht die Landesstatistik davon aus, dass die Bevölkerung im Ruhrgebiet, im Bergischen Städtedreieck sowie im Südosten und in einigen Kreisen im Nordosten des Landes von 2012 bis 2030 zum Teil um über 10 % zurückgehen wird. In Nordrhein-Westfalen leben heute (2014) ca. 17,6 Mio. Menschen (9,0 Mio. Frauen / 8,6 Mio. Männer). In den 1990er Jahren verzeichnete Nordrhein-Westfalen einen Bevölkerungszuwachs von annähernd 0,9 Mio. Menschen (0,4 Mio. Frauen / 0,5 Mio. Männer). Dieser Trend setzte sich nicht fort; im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts stagnierte die Bevölkerungszahl. Seit 2011 nimmt die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen jedoch – vor allem aufgrund hoher Zuwanderungsüberschüsse - wieder zu, und nach der aktuellen im Auftrag der Staatskanzlei von IT.NRW erstellten Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen Nordrhein-Westfalens 2014 – 2040/60, im Folgenden kurz "aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung" genannt, wird sie zunächst von 2014 bis 2025 weiterhin um etwa 0,9% zunehmen, bis 2035 wieder auf das Niveau von 2015 absinken und danach kontinuierlich zurückgehen. Von dieser landesweiten Entwicklung werden die Teilräume Nordrhein-Westfalens sehr unterschiedlich erfasst. So lässt sich nach den Ergebnissen der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung ein Bevölkerungswachstum von mehr als 10 % bis 2040 für die kreisfreien Städte Düsseldorf, Köln, Bonn und Münster feststellen; diese Städte haben als Einzige unter den kreisfreien Städten und Kreisen aufgrund ihrer Altersstruktur noch einen Geburtenüberschuss. Zuwächse Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 3 1. Einleitung zwischen 5 und 10 % weisen danach die kreisfreie Stadt Leverkusen und die Kreise Rheinkreis Neuss, Rhein-Erft-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis, die in der unmittelbaren Nachbarschaft der genannten Städte liegen, sowie die Stadt Dortmund auf. Darüber hinaus nimmt die Bevölkerung nach der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung noch in den kreisfreien Städten Essen, Solingen, Wuppertal, Aachen und Bielefeld und den Kreisen Kleve, Gütersloh und Paderborn zu. Die größten Bevölkerungsrückgänge (über 10 %) bis 2040 ergeben sich nach der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung für die kreisfreie Stadt Remscheid (-12,8%) und die Kreise Lippe (-10,3%), Höxter (-16%), Olpe (-10,9%) Hochsauerlandkreis (-16%) und Märkischer Kreis (-19%). Der Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung wird landesweit deutlich zunehmen. Der Anteil der über 65-Jährigen nimmt um 27,4 % von 3,62 Mio. (2012) auf 4,6 Mio. im Jahr 2030 zu. Der Anteil der über 80-Jährigen wird im gleichen Zeitraum um 38,5 % steigen (von 0,96 Mio. auf 1,34 Mio.; Männer plus 71 %, Frauen plus 27 %). Auch das Durchschnittsalter steigt von 43,3 Jahren (2012) auf 46,8 Jahre. Insofern gewinnt die Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf eine wohnortnahe Versorgung und die barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungen an Bedeutung. Damit wird zugleich die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verbessert werden. Die besonderen Forderungen der UNBehindertenrechtskonvention finden somit Berücksichtigung. Langfristig werden nach der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung nur die älteren Altersgruppen ab 65 Jahre gegenüber dem Ausgangsjahr 2014 zunehmen. Allerdings können nach der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung bis 2030 auch jüngere Altersgruppen eine Zunahme erreichen: Die höchste Steigerung erzielt die Altersgruppe der 25- bis unter 40-Jährigen mit +10,3 Prozent im Jahre 2025. Um knapp 30.000 Kinder wächst die Zahl der 0- bis 6-Jährigen bis zum Jahr 2025, um dann bis 2031 auf das Ausgangsniveau des aktuellen Jahres wieder abzusinken. Langsamer wächst die Gruppe der der 6- bis 10-Jährigen. Sie erreicht ihren Höchstwert erst im Jahr 2030 und liegt dann um 1,7 Prozent über dem Ausgangswert 2014. Den Anteil der Menschen im Alter ab 65 Jahre kalkuliert die aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung mit 28,9 Prozent für das Jahr 2040, aktuell beträgt ihr Anteil 20,6 Prozent (2014). Es bleibt also bei den Grundtendenzen des demografischen Wandels – insbesondere auch bezüglich des Nebeneinanders von schrumpfenden und wachsenden Regionen, allerdings treten die Wirkungen später ein als bisher erwartet. Insofern gewinnt auch die Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf eine wohnortnahe Versorgung und die barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungen weiterhin an Bedeutung. Damit wird zugleich die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verbessert werden. Die besonderen Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention finden somit Berücksichtigung. Trotz der insgesamt rückläufigen Bevölkerung ist bis zum Jahr 2025 vor allem durch Singlehaushalte und kleine Haushalte älterer Menschen noch mit einem Anstieg der Ein- und Zwei-Personen-Haushalte zu rechnen. Insbesondere durch die Zunahme der Anzahl der Haushalte wird die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf bis 2020 weiter zunehmen und die Wohnflächennachfrage insgesamt steigen. Die Wohnflächennachfrage wird sich voraussichtlich weiterhin regional unterschiedlich entwickeln und erst nach 2030 landesweit zurückgehen. In den Regionen mit Bevölkerungswachstum wird es auch mittelfristig eine entsprechende Nachfrage nach Wohnraum geben. Aber auch in Regionen mit rückläufiger Bevölkerung ist zunächst vor allem durch Singlehaushalte und kleine Haushalte älterer Menschen noch mit einem Anstieg der Ein- und Zwei-PersonenHaushalte zu rechnen. Insbesondere durch die Zunahme der Anzahl der Haushalte wird die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf weiter zunehmen und die Wohnflächennachfrage insgesamt steigen. Mit dem weiteren Rückgang der Bevölkerung wird jedoch langfristig auch die Wohnflächennachfrage zurückgehen – wenn auch regional unterschiedlich. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 4 1. Einleitung Der demographische Wandel führt allerdings bereits jetzt zu einer verringerten Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen, weil die Generation der 20- bis 50-Jährigen, die in erster Linie Einfamilienhäuser nachfragt, seit 2001 zahlenmäßig zurückgeht. Die potentiell Nachfragenden von Bauflächen werden sich außerdem zu einem beträchtlichen Teil aus dem Bestand bedienen, zumal diese Generation stärker als frühere Generationen Grundbzw. Wohnungseigentum erben wird. Zum Thema „Demographischen Wandel gestalten“ enthält der LEP Festlegungen aus 1.2alt - Regionale Vielfalt und Identität entwickeln - Durch "erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung" soll die Vielfalt der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften und das kulturlandschaftliche Erbe erhalten und als Anker der regionalen Identität entwickelt werden. Der Gestaltung unserer räumlichen Umwelt soll mehr Bedeutung beigemessen werden, damit sie uns Heimat ist und bleibt und wir sie mit Stolz künftigen Generationen weitergeben können. Zugleich soll damit das im Wettbewerb um Einwohnerinnen und Einwohner und Unternehmen zunehmend bedeutsame Wohn- und Arbeitsumfeld verbessert werden. Zentrale Orte und Innenstädte stärken Durch "erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung" soll die Vielfalt der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften und das kulturlandschaftliche Erbe erhalten und als Anker der regionalen Identität entwickelt werden. Der Gestaltung unserer räumlichen Umwelt soll mehr Bedeutung beigemessen werden, damit sie uns Heimat ist und bleibt und wir sie mit Stolz künftigen Generationen weitergeben können. Zugleich soll damit das im Wettbewerb um Einwohnerinnen und Einwohner und Unternehmen zunehmend bedeutsame Wohn- und Arbeitsumfeld verbessert werden. - Nach 2025 wird die Bevölkerung voraussichtlich in allen Teilräumen Nordrhein-Westfalens abnehmen, auch dort, wo sie zunächst noch wächst. Dadurch kann es zu Tragfähigkeitsproblemen insbesondere bei den Infrastrukturen der Daseinsvorsorge kommen. Um dem entgegenzuwirken und die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen flächendeckend zu sichern, muss die weitere Siedlungsentwicklung bereits jetzt auf Standorte konzentriert werden, an denen auch langfristig ein attraktives Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen bereitgestellt werden kann. Damit werden auch Innenstädte gestärkt, einer dispersen Siedlungsentwicklung wird entgegengewirkt und die Infrastrukturfolgekosten für die Gemeinden lassen sich reduzieren. - Mobilität und Erreichbarkeit gewährleisten Regionale Vielfalt und Identität entwickeln Zentrale Orte und Innenstädte stärken Mittelfristig wird die Bevölkerung voraussichtlich in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens abnehmen, Dadurch kann es dort zu Tragfähigkeitsproblemen insbesondere bei den Infrastrukturen der Daseinsvorsorge kommen. Um dem entgegenzuwirken und die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen flächendeckend zu sichern, muss die weitere Siedlungsentwicklung bereits jetzt auf Standorte konzentriert werden, an denen auch langfristig ein attraktives Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen bereitgestellt werden kann. Damit werden auch Innenstädte gestärkt, einer dispersen Siedlungsentwicklung wird entgegengewirkt und die Infrastrukturfolgekosten für die Gemeinden lassen sich reduzieren. - Die Erreichbarkeit insbesondere der Einrichtungen der Daseinsvorsorge spielt angesichts des demographischen Wandels und der Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention eine zunehmend größere Rolle. Zum einen wird sich das Mobilitätsverhalten einer alternden Gesellschaft verändern. Zum anderen werden durch den Bevölkerungsrückgang und die damit einhergehende Konzentration der öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungsangebote die von den Einzelnen zu überwindenden EntfernunLandesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Mobilität und Erreichbarkeit gewährleisten Die Erreichbarkeit insbesondere der Einrichtungen der Daseinsvorsorge spielt angesichts des demographischen Wandels und der Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention eine zunehmend größere Rolle. Zum einen wird sich das Mobilitätsverhalten einer alternden Gesellschaft verändern. Zum anderen werden in vielen Landesteilen durch den Bevölkerungsrückgang und die damit einhergehende Konzentration der öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungsangebote die von den Einzelnen zu überwindenden 5 1. Einleitung gen größer. Dies macht eine enge Verknüpfung der Siedlungen mit einem für alle Bevölkerungsgruppen nutzbaren Angebot des öffentlichen Personenverkehrs notwendig. Entfernungen größer. Dies macht eine enge Verknüpfung der Siedlungen mit einem für alle Bevölkerungsgruppen nutzbaren Angebot des öffentlichen Personenverkehrs notwendig. 1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen aus 1.1 alt Ausgangslage: Im internationalen Ranking stünde der Wirtschaftsraum Nordrhein-Westfalen als unabhängiger Staat an 18. Stelle der Volkswirtschaften. Die nordrheinwestfälische Wirtschaft zeichnet sich im Vergleich zu den anderen Bundesländern durch einen höheren Grad an Internationalisierung aus. Mit 11 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern an Rhein und Ruhr befindet sich in Nordrhein-Westfalen der größte Ballungsraum Europas und damit ein wichtiger Absatzmarkt für in- und ausländische Investoren. Die Leistungsstärke von Industrie und Gewerbe liegt in Nordrhein-Westfalen gleichermaßen in den Verdichtungsgebieten und den ländlichen Räumen, in denen traditionell viele Unternehmen beheimatet sind. Daneben hat in Nordrhein-Westfalen auch die Produktion von Lebensmitteln und die Ernährungswirtschaft Bedeutung; etwa die Hälfte der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt. Eine kreative Ökonomie lebt vom produktiven Austausch zwischen den unterschiedlichen Milieus, die sich quer zu den bestehenden teilräumlichen Zuordnungen entwickelt haben. Im internationalen Ranking stünde der Wirtschaftsraum Nordrhein-Westfalen als unabhängiger Staat an 18. Stelle der Volkswirtschaften. Die nordrheinwestfälische Wirtschaft zeichnet sich im Vergleich zu den anderen Bundesländern durch einen höheren Grad an Internationalisierung aus. Mit 11 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern an Rhein und Ruhr befindet sich in Nordrhein-Westfalen der größte Ballungsraum Europas und damit ein wichtiger Absatzmarkt für in- und ausländische Investoren. Die Leistungsstärke von Industrie und Gewerbe liegt in Nordrhein-Westfalen gleichermaßen in den Verdichtungsgebieten und den ländlichen Räumen, in denen traditionell viele Unternehmen beheimatet sind. Daneben hat in Nordrhein-Westfalen auch die Produktion von Lebensmitteln und die Ernährungswirtschaft Bedeutung; etwa die Hälfte der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt. Eine kreative Ökonomie lebt vom produktiven Austausch zwischen den unterschiedlichen Milieus, die sich quer zu den bestehenden teilräumlichen Zuordnungen entwickelt haben. Eine Voraussetzung für den Wohlstand in NRW ist eine erfolgreiche nachhaltige Wirtschaftsentwicklung in allen Teilen des Landes. Innovative Industrie und industrielle Dienstleistung bilden das Rückgrat der nordrhein-westfälischen Wirtschaftskraft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nordrhein-westfälische Wirtschaft zum weitaus größten Teil aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besteht. Diese vielfach inhabergeführten Familienbetriebe fühlen sich in besonderem Maße an ihren jeweiligen Standort gebunden. Daher ist ein am Bedarf der Wirtschaft orientiertes Flächenangebot unter Berücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten in NRW ein Ziel der Landesregierung. NRW hat im Vergleich einen hohen Anteil von Siedlungs- und Verkehrsflächen, aber gleichzeitig auch 2 eine der höchsten Flächenproduktivitäten (BIP pro km Siedlungs- und Verkehrsfläche) unter den deutschen Bundesländern: Nach den Stadtstaaten und Baden2 Württemberg liegt NRW mit 77 Mio. Euro pro km auf Platz 5. Das belegt die hohe Effizienz der Flächennutzung in NRW. Diese bereits hohe Flächenproduktivität kann weiter, aber nicht beliebig gesteigert werden. Um dem Ziel, den Flächenverbrauch zu minimieren, gleichzeitig gerecht zu werden, bedarf es einer innovativen Flächenentwicklung in Abhängigkeit und unter Nutzung der Dynamik der Wirtschaft, die heute maßgeblich von sogenannten Megatrends beeinflusst wird Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 6 1. Einleitung (z.B. Digitalisierung, Globalisierung, demografischer Wandel, Klimaschutz). Der wirtschaftliche Strukturwandel und die Internationalisierung der Märkte haben zu einer Intensivierung des Wettbewerbs zwischen den Städten und Regionen geführt, der sich durch wachsende Standortunabhängigkeit der Unternehmen und die Mobilität der Beschäftigten noch verschärft. Gemeinden sehen sich zunehmend einem internationalen Wettbewerb ausgesetzt, dem sie aufgrund ihrer eher kleinräumigen Planungs- und Entscheidungsstrukturen nicht gewachsen sind. Der wirtschaftliche Strukturwandel und die Internationalisierung der Märkte haben zu einer Intensivierung des Wettbewerbs zwischen den Städten und Regionen geführt, der sich durch wachsende Standortunabhängigkeit der Unternehmen und die Mobilität der Beschäftigten noch verschärft. Gemeinden sehen sich zunehmend einem internationalen Wettbewerb ausgesetzt, dem sie aufgrund ihrer eher kleinräumigen Planungs- und Entscheidungsstrukturen nicht gewachsen sind. Parallel hierzu wird sich – verursacht durch den demographischen Wandel – der Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte verschärfen. Da Beschäftigte bei der Wahl ihres Arbeits- und Wohnortes neben rein beruflichen Angeboten verstärkt "weiche Standortfaktoren" berücksichtigen, gewinnt im Standortwettbewerb die Verbesserung der Raumqualität, die "Kulturlandschaftsentwicklung" sowie eine familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur an Bedeutung. Parallel hierzu wird sich – verursacht durch den demographischen Wandel – der Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte verschärfen. Da Beschäftigte bei der Wahl ihres Arbeits- und Wohnortes neben rein beruflichen Angeboten verstärkt "weiche Standortfaktoren" berücksichtigen, gewinnen die Verbesserung der Raumqualität, die "Kulturlandschaftsentwicklung" sowie eine familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur im Standortwettbewerb an Bedeutung. Flächenentwicklung verlangt heute eine differenzierte Analyse der Ist-Situation. Dabei müssen u.a. die unterschiedliche Wirtschaftsstruktur in den Teilregionen des Landes, die Unterschiede zwischen ländlichen und verdichteten Räumen sowie topografische Gegebenheiten betrachtet werden. Um Auskunft über die tatsächliche Entwicklung und den Flächenbedarf zu erhalten, bedarf es methodischer Ansätze zur Flächenerhebung, die landesweit einheitlich angewendet werden können, gleichzeitig aber den regionalen Besonderheiten zuverlässig Rechnung tragen. Umwelt- und Klimaschutz stellen neue Anforderungen für die Flächenentwicklung dar, eröffnen aber zugleich wirtschaftliche Chancen, wie z. B. der Schwerpunkt Ressourceneffizienz zeigt. Die themenspezifische Flächenentwicklung in der Kooperation verschiedener Kommunen ermöglicht win-win Lösungen für eine zugleich bedarfsgerechte wie auch flächensparende Planung. Eine nachhaltige Wirtschaft erfordert einen ambitionierten Klima-, Umwelt- und Ressourcenschutz. Gleichzeitig erwirtschaften prosperierende Unternehmen die Mittel für weitere Fortschritte beim Umweltund Ressourcenschutz. Der Strukturwandel stellt Wachstumsbranchen und Produktionsprozesse in den Vordergrund, die heute andere Ansprüche an Flächen haben. Die früher als Gegensatz wahrgenommene Beziehung zwischen Ökologie und Ökonomie harmonisiert sich dabei zunehmend. Beispielsweise beanspruchen unternehmensbezogene Dienstleistungen in der Regel weniger Flächen- und Ressourcen. Branchen wie z.B. die Logistik, die an Bedeutung gewinnt, bringen zwar erheblichen Flächenverbrauch mit sich. Allerdings nehmen gleichzeitig die Wertschöpfungsintensität der Logistik Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 7 1. Einleitung und damit ihre Flächenproduktivität zu. Vor diesem Hintergrund ist es eine Aufgabe der Raumordnung, die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Entwicklung attraktiver Industrie-, Gewerbe- und Tourismusstandorte zu schaffen. Damit leistet sie einen Beitrag zur Ansiedlung neuer und zur Erhaltung und Erweiterung oder bei der Umstrukturierung bestehender Industrie-, Gewerbe- und Tourismusbetriebe. Der Tourismus hat eine wichtige Ausgleichsfunktion im Hinblick auf Regeneration und aktive Freizeitgestaltung der Menschen. Zugleich spielt der Tourismus eine wichtige Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung von NRW. Die Attraktivität von Nordrhein-Westfalen als Freizeit- und Reiseziel ist eng verzahnt mit der Wahrnehmung als attraktiver Arbeits-, Lebens- und Investitionsstandort. Tourismus und Erholung sollen in den Teilräumen des Landes gestärkt werden, die über die naturräumlichen Voraussetzungen dazu verfügen, um so den Tourismus als Wirtschaftsfaktor nachhaltig zu entwickeln. aus 1.1alt Entwicklungen im Einzelhandel Der Einzelhandel in Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert: auf der Angebotsseite durch andere bzw. neue Betriebstypen, Konzentrationsprozesse und Filialisierung, auf der Nachfrageseite durch verändertes Kaufverhalten. Der Einzelhandel in Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert: auf der Angebotsseite durch andere bzw. neue Betriebstypen, Konzentrationsprozesse und Filialisierung, auf der Nachfrageseite durch verändertes Kaufverhalten. Die Verkaufsflächenzuwächse waren dabei erheblich: nach Schätzungen des Handelsverbandes Deutschland wuchs die Gesamtverkaufsfläche in Deutschland alleine zwischen 1990 und 2011 von knapp 80 auf 2 rund 120 Mio. m . Gleichzeitig waren in den letzten Jahren stagnierende einzelhandelsrelevante Pro-KopfAusgaben zu verzeichnen. Unter Berücksichtigung voraussichtlich steigender Energiekosten und voraussichtlich ebenfalls steigender Aufwendungen für private Gesundheits- und Altersvorsorge wird davon ausgegangen, dass sich dieser Trend fortsetzt und sich die einzelhandelsrelevanten Gesamtausgaben bedingt durch den demographischen Wandel eher reduzieren werden. Die u. a. aus diesen Entwicklungen resultierenden Flächenproduktivitäten liegen in Deutschland schon heute unter denen der meisten europäischen Länder. Je geringer die Flächenproduktivitäten sind, desto höher ist das Interesse an günstigen Flächen für den Einzelhandel, die in der Regel eher nicht in den Innenstädten und örtlichen Zentren zu finden sind. Die Verkaufsflächenzuwächse waren dabei erheblich: nach Schätzungen des Handelsverbandes Deutschland wuchs die Gesamtverkaufsfläche in Deutschland alleine zwischen 1990 und 2011 von knapp 80 auf 2 rund 120 Mio. m . Gleichzeitig waren in den letzten Jahren stagnierende einzelhandelsrelevante Pro-KopfAusgaben zu verzeichnen. Unter Berücksichtigung voraussichtlich steigender Energiekosten und voraussichtlich ebenfalls steigender Aufwendungen für private Gesundheits- und Altersvorsorge wird davon ausgegangen, dass sich dieser Trend fortsetzt und die einzelhandelsrelevanten Gesamtausgaben zumindest nicht wieder steigen werden. Die u. a. aus diesen Entwicklungen resultierenden Verkaufsflächenproduktivitäten liegen in Deutschland schon heute unter denen der meisten europäischen Länder. Je geringer die Verkaufsflächenproduktivitäten sind, desto höher ist das Interesse an günstigen Flächen für den Einzelhandel, die in der Regel eher nicht in den Innenstädten und örtlichen Zentren zu finden sind. Ebenfalls feststellen lässt sich ein Trend im Einzelhandel, neben einem nahversorgungsrelevanten oder nicht zentrenrelevanten Kernsortiment zunehmend z. T. erhebliche zentrenrelevante Sortimente zu führen. Sofern diese Entwicklungen an Standorten außerhalb der Innenstädte und örtlichen Zentren stattfinden, tragen sie dazu bei, Zentren zu schwächen. Ebenfalls feststellen lässt sich ein Trend im Einzelhandel, neben einem nahversorgungsrelevanten oder nicht zentrenrelevanten Kernsortiment zunehmend z. T. erhebliche zentrenrelevante Sortimente zu führen. Sofern diese Entwicklungen an Standorten außerhalb der Innenstädte und örtlichen Zentren stattfinden, tragen sie dazu bei, Zentren zu schwächen. Der Blick auf andere europäische Länder lässt den Schluss zu, dass die Ansiedlung großer Einkaufszen- Der Blick auf andere europäische Länder lässt den Schluss zu, dass die Ansiedlung großer Einkaufszen- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 8 1. Einleitung tren – seien es herkömmliche Shopping Center oder Factory-Outlet-Center oder ähnliches – auch in Deutschland noch nicht abgeschlossen ist. Auch wenn bei den großen neuen Shopping Centern ein Trend zu innerstädtischen Standorten zu beobachten ist, besteht daneben weiterhin der Trend, auch außerhalb der Zentren teilweise in erheblichem Umfang zentrenrelevante Sortimente anzubieten – sei es beispielsweise als Randsortimente von Möbelfachmärkten oder als Kernsortimente von Factory-Outlet-Centern. tren – seien es herkömmliche Shopping Center oder Factory-Outlet-Center oder ähnliches – auch in Deutschland noch nicht abgeschlossen ist. Auch wenn bei den großen neuen Shopping Centern ein Trend zu innerstädtischen Standorten zu beobachten ist, besteht daneben weiterhin der Trend, auch außerhalb der Zentren teilweise in erheblichem Umfang zentrenrelevante Sortimente anzubieten – sei es beispielsweise als Randsortimente von Möbelfachmärkten oder als Kernsortimente von Factory-Outlet-Centern. Zum Thema „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“ enthält der LEP Festlegungen Wachstum und Innovation fördern - Wachstum und Innovation fördern Nordrhein-Westfalen ist ein attraktiver Standort mit hoher Lebens- und Umweltqualität. Um die Position des Landes als Wirtschaftsstandort zu festigen und auszubauen sorgt der LEP für ein bedarfsgerechtes Angebot an Flächen für Gewerbe und Industrie. Aus Sicht der Unternehmen und des Landes geht es dabei nicht um einzelne Gemeinden, sondern um die Standortqualität der gesamten Region. Diese Herausforderung können die Gemeinden insbesondere durch eine intensivere Kooperation bewältigen, die darauf abzielt, die Position ihrer Region im Wettbewerb zu verbessern. Nordrhein-Westfalen ist ein attraktiver Standort mit hoher Lebens- und Umweltqualität. Um die Position des Landes als Wirtschaftsstandort zu festigen und auszubauen sorgt der LEP für ein bedarfsgerechtes Angebot an Flächen für Gewerbe und Industrie. Aus Sicht der Unternehmen und des Landes geht es dabei nicht um einzelne Gemeinden, sondern um die Standortqualität der gesamten Region. Diese Herausforderung können die Gemeinden insbesondere durch eine intensivere Kooperation bewältigen, die darauf abzielt, die Position ihrer Region im Wettbewerb zu verbessern. Der Bedarf an Wirtschaftsflächen kann mit den Instrumenten der Raumordnung ermittelt werden. Die Flächenentwicklung wird flexibel auf neue Anforderungen reagieren. Hierzu dienen moderne Instrumente wie der Flächentausch, die intelligente Nutzung von Brachflächen und der konkreten Flächenmobilisierung, die Kooperationen zwischen Kommunen, die Anwendung Monitoring gestützter Verfahren, die reale Flächenbedarfe eruieren und diese mit faktisch verfügbaren Flächen abgleichen. Für einzelne Betriebe kommt es darauf an, ihren konkreten Betrieb durch angrenzende Flächen erweitern zu können. Diese Entwicklungsoptionen werden grundsätzlich erhalten. Große Flächen können auf Landesebene oder auf regionaler Ebene als Gewerbe- und Industriestandorte gesichert werden. Die regionale Verteilung der Wachstumskräfte der Wirtschaft in den ländlichen Räumen und in den Verdichtungsräumen sowie spezifische Raum- und Wirtschaftsstrukturen in den Teilräumen des Landes können auf der Ebene der Regionalplanung die jeweiligen endogenen Potenziale (Stärken, Cluster etc.) berücksichtigt werden. Der LEP geht auf diese Anforderungen ein. Er sichert die bedarfsgerechte Versorgung der Wirtschaft mit Gewerbe- und Industrieflächen und leistet so einen wesentlichen Beitrag dazu, dass Nordrhein-Westfalen seine wirtschaftlichen Stärken weiter entwickeln kann. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 9 1. Einleitung aus Einleitung Teilplan Einzelhandel - Handel nachhaltig steuern Die oben beschriebenen Entwicklungen im Einzelhandel, insbesondere der Trend zu umfangreichen zentrenrelevanten Sortimentsanteilen außerhalb der Zentren, schwächen die Zentren: weitere Leerstände in Innenstädten und Stadtteilzentren NordrheinWestfalens können zu einer erneuten Beeinträchtigung der mit Städtebaufördermitteln sanierten Innenstädte und Stadtteilzentren führen. Insbesondere die geringen Verkaufsflächenproduktivitäten erhöhen den Druck auf die Gemeinden, günstigere Flächen für Einzelhandel zur Verfügung zu stellen als die 1a/1bLagen in Innenstädten und Stadtteilzentren. Vor dem Hintergrund einer inklusiven, aber auch insgesamt alternden Gesellschaft (Stichwort "demografischer Wandel") gewinnen die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung; gleichzeitig können steigende Energiekosten und ebenfalls steigende Aufwendungen für private Gesundheits- und Altersvorsorge den Druck auf die Gemeinden weiter erhöhen. Durch die mit den vorliegenden Regelungen beabsichtigte Stärkung der Zentren wird daher auch dafür Sorge getragen, die Daseinsvorsorge zu sichern, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden, ohne den freien Warenverkehr einzuschränken. Die Regelungen heben nicht auf das Verbot bestimmter Verkaufsformen ab, sondern ausschließlich auf die raumordnerisch gebotene Steuerung. - Weiche Standortfaktoren entwickeln Im Wettbewerb der europäischen Regionen um qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden lebenswerte Städte, Angebote für Sport, Erholung, Freizeit und Tourismus sowie der landesweiten ortsnahen Nahversorgung immer wichtiger. Deshalb sind diese „weichen“ Standortfaktoren von Bedeutung für raumbedeutsame Planungen. - Steigerung der Raumqualität durch Konfliktminimierung und räumlichen Immissionsschutz, Trennungsgrundsatz - Es gehört zu den zentralen Aufgaben der Raumordnung, unterschiedliche räumliche Nutzungen und Funktionen einander so zuzuordnen und zu entwickeln, dass gegenseitige Beeinträchtigungen weitest möglich vermieden oder minimiert werden und überlagernde Nutzungen und Funktionen miteinander verträglich sind. Dies schließt auch ein, dass raumbedeutsame Maßnahmen so geplant werden, dass Immissionsbelastungen unter Beachtung des Standes der Technik so niedrig wie möglich bleiben, bzw. dass mögliche Belastungen durch Immissionen auch durch vorsorgende räumliche Trennung und durch hinreichende Abstände Es gehört zu den zentralen Aufgaben der Raumordnung, unterschiedliche räumliche Nutzungen und Funktionen einander so zuzuordnen und zu entwickeln, dass gegenseitige Beeinträchtigungen weitest möglich vermieden oder minimiert werden und überlagernde Nutzungen und Funktionen miteinander verträglich sind. Dies schließt auch ein, dass raumbedeutsame Maßnahmen so geplant werden, dass Immissionsbelastungen unter Beachtung des Standes der Technik so niedrig wie möglich bleiben, bzw. dass mögliche Belastungen durch Immissionen auch durch vorsorgende räumliche Trennung und durch hinreichende Abstände vermieden werden. Die Festlegun- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Steigerung der Raumqualität durch Konfliktminimierung und räumlichen Immissionsschutz, Trennungsgrundsatz 10 1. Einleitung - - vermieden werden. Die Festlegungen des LEP sind darauf ausgerichtet, Ansprüche an den Raum auszugleichen. Die weitere Konfliktminimierung muss bei der konkretisierenden Umsetzung in nachgeordneten Planungen erfolgen. gen des LEP sind darauf ausgerichtet, Ansprüche an den Raum auszugleichen. Die weitere Konfliktminimierung muss bei der konkretisierenden Umsetzung in nachgeordneten Planungen erfolgen. Regionale Kooperation verstärken Metropolfunktionen ausbauen - Kommunal, staatlich und privat Handelnde werden zu mehr regionaler Kooperation aufgefordert. Eine ressortübergreifende und vernetzend arbeitende Landesplanung und -verwaltung unterstützt sie dabei nachdrücklich. Durch kooperative und arbeitsteilige Angebote lassen sich nicht nur Kosten sparen, sondern auch das bestehende hohe Versorgungsniveau und dadurch die Lebensqualität sichern. Diese Faktoren sind maßgeblich für die Standortentscheidungen der Wirtschaft und damit das Arbeitsplatzangebot. Kommunal, staatlich und privat Handelnde werden zu mehr regionaler Kooperation aufgefordert. Eine ressortübergreifende und vernetzend arbeitende Landesplanung und -verwaltung unterstützt sie dabei nachdrücklich. Durch kooperative und arbeitsteilige Angebote lassen sich nicht nur Kosten sparen, sondern auch das bestehende hohe Versorgungsniveau und dadurch die Lebensqualität sichern. Diese Faktoren sind maßgeblich für die Standortentscheidungen der Wirtschaft und damit das Arbeitsplatzangebot. Außerdem muss Nordrhein-Westfalen auf die im In- und Ausland vorangetriebene "Metropolisierung" und "Regionalisierung" reagieren. Dabei treten benachbarte Städte und Räume, die sich historisch, geographisch oder kulturell zusammengehörig fühlen, als Regionen mit einem eigenen Profil im nationalen und internationalen Standortwettbewerb auf. Nordrhein-Westfalen wird seine Position als europäische Metropolregion darstellen und weiter ausbauen, um sich in diesem Wettbewerb als einer der führenden Wirtschaftsräume Europas und der Welt zu behaupten. Außerdem muss Nordrhein-Westfalen auf die im Inund Ausland vorangetriebene "Metropolisierung" und "Regionalisierung" reagieren. Dabei treten benachbarte Städte und Räume, die sich historisch, geographisch oder kulturell zusammengehörig fühlen, als Regionen mit einem eigenen Profil im nationalen und internationalen Standortwettbewerb auf. Nordrhein-Westfalen wird seine Position als Metropolraum von europäischem Rang darstellen und weiter ausbauen, um sich in diesem Wettbewerb als einer der führenden Wirtschaftsräume Europas und der Welt zu behaupten. Rohstoffversorgung langfristig sichern - Der LEP macht es der Regionalplanung zur Aufgabe, die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit mineralischen Rohstoffen für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren bei Lockergesteinen und 35 Jahren bei Festgesteinen zu sichern. Durch eine auf ein Monitoring gestützte Überwachung wird sichergestellt, dass die planerische Versorgungssicherheit auch im Zuge des voranschreitenden Abbaus nicht unter 10 Jahre für Lockergesteine und 25 Jahre für Festgesteine absinkt. Auf diese Weise wird ein Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft auf der einen Seite und denen des Freiraumschutzes auf der anderen Seite erreicht und der Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung Rechnung getragen. Der LEP macht es der Regionalplanung zur Aufgabe, die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit mineralischen Rohstoffen für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren bei Lockergesteinen und 35 Jahren bei Festgesteinen zu sichern. Durch eine auf ein landeseinheitliches Monitoring gestützte Überwachung wird sichergestellt, dass die planerische Versorgungssicherheit auch im Zuge des voranschreitenden Abbaus nicht unter 10 Jahre für Lockergesteine und 25 Jahre für Festgesteine absinkt. Auf diese Weise wird ein Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft auf der einen Seite und denen des Freiraumschutzes auf der anderen Seite erreicht und der Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung Rechnung getragen. Regionale Kooperation stärken, Metropolfunktionen ausbauen Rohstoffversorgung langfristig sichern 1.4 Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen aus 1.1alt Klimawandel Eine weitere bedeutende Rahmenbedingung der Ausgangslage: Eine bedeutende Rahmenbedingung der Raument- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 11 1. Einleitung Raumentwicklung ist der Klimawandel. Der anthropogen verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen weltweit. Neben den gravierenden Folgen des Klimawandels für die Gesundheit der Menschen sowie für Natur und Umwelt, entstehen auch enorme volkswirtschaftliche Belastungen. wicklung ist der Klimawandel. Der anthropogen verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen weltweit. Neben den gravierenden Folgen des Klimawandels für die Gesundheit der Menschen sowie für Natur und Umwelt, entstehen auch enorme volkswirtschaftliche Belastungen. Auch in NRW macht sich der Klimawandel bemerkbar: während zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Jahresdurchschnittstemperatur in Nordrhein-Westfalen noch bei ca. 8,4°C lag, beträgt sie inzwischen etwa 9,6°C. Die jährlichen Niederschläge haben im gleichen Zeitraum um etwa 15 % zugenommen (Deutscher Wetterdienst). Nach Prognose des Potsdam Instituts für Klimafolgenforschung ist bis zur Mitte dieses Jahrhunderts mit einer fortgesetzten Klimaerwärmung zu rechnen: Je nach zugrundeliegendem Modell gehen die Forscher von einem Anstieg der Durchschnittstemperatur in Nordrhein-Westfalen um etwa 1,4 – 2,3°C aus (2031-2060 im Vergleich zur Referenzperiode 1961-1990). Die Niederschläge werden in diesem Zeitraum voraussichtlich weiter zunehmen, wobei sich allerdings deutliche regionale Unterschiede zeigen werden. Auch Wetterextreme wie Stark-niederschläge oder längere Hitzeperioden werden voraussichtlich zunehmen. Diese klimatischen Veränderungen erfordern auch Schutz- und Anpassungsmaßnahmen in der Regional-, Bauleit- und Fachplanung. Auch in NRW macht sich der Klimawandel bemerkbar: während zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Jahresdurchschnittstemperatur in Nordrhein-Westfalen noch bei ca. 8,4°C lag, beträgt sie inzwischen etwa 9,6°C. Die mittleren jährlichen Niederschläge haben im gleichen Zeitraum um etwa 15 % zugenommen (Deutscher Wetterdienst). Nach Prognose des Potsdam Instituts für Klimafolgenforschung ist bis zur Mitte dieses Jahrhunderts mit einer fortgesetzten Klimaerwärmung zu rechnen: Je nach zugrundeliegendem Modell gehen die Forscher von einem Anstieg der Durchschnittstemperatur in Nordrhein-Westfalen um etwa 1,4 – 2,3°C aus (2031-2060 im Vergleich zur Referenzperiode 1961-1990). Die Niederschläge werden in diesem Zeitraum voraussichtlich weiter zunehmen, wobei sich allerdings deutliche regionale Unterschiede zeigen werden. Auch Wetterextreme wie Starkniederschläge oder längere Hitzeperioden werden voraussichtlich zunehmen. Diese klimatischen Veränderungen erfordern auch Schutz- und Anpassungsmaßnahmen in der Regional-, Bauleit- und Fachplanung. Um die Folgen der Erderwärmung auf ein beherrschbares Maß zu beschränken, ist es nach Aussage der Wissenschaft unerlässlich, den globalen Temperaturanstieg auf maximal 2 Grad gegenüber vorindustriellem Niveau zu begrenzen. Die internationale Staatengemeinschaft hat erstmalig gemeinsam auf der Klimakonferenz in Cancun 2010 das 2 Grad Ziel anerkannt. Eine Einhaltung des 2 Grad Ziels bedeutet, dass die anthropogen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 bezogen auf die Industrieländer um mindestens 80 % gegenüber 1990 gesenkt werden müssen. Deutschland geht national mit ehrgeizigen, allerdings bislang unverbindlichen Emissionsreduktionszielen voran: Bis 2020 will Deutschland seine Emissionen um 40 % gegenüber 1990 senken, bis 2050 um 80 bis 95 % – unabhängig von den Anstrengungen anderer Staaten. Diese Ziele wurden erneut vor dem Hintergrund des beschlossenen Atomausstiegs bis spätestens 2022 unterstrichen. Um die Folgen der Erderwärmung auf ein beherrschbares Maß zu beschränken, ist es nach Aussage der Wissenschaft unerlässlich, den globalen Temperaturanstieg auf maximal 2 Grad gegenüber vorindustriellem Niveau zu begrenzen. Die internationale Staatengemeinschaft hat erstmalig gemeinsam auf der Klimakonferenz in Cancun 2010 das 2 Grad Ziel anerkannt. Eine Einhaltung des 2 Grad Ziels bedeutet, dass die anthropogen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 bezogen auf die Industrieländer um mindestens 80 % gegenüber 1990 gesenkt werden müssen. Deutschland geht national mit ehrgeizigen, allerdings bislang unverbindlichen Emissionsreduktionszielen voran: Bis 2020 will Deutschland seine Emissionen um 40 % gegenüber 1990 senken, bis 2050 um 80 bis 95 % – unabhängig von den Anstrengungen anderer Staaten. Diese Ziele wurden erneut vor dem Hintergrund des beschlossenen Atomausstiegs bis spätestens 2022 unterstrichen. In NRW wird etwa ein Drittel der in Deutschland entstehenden Treibhausgase emittiert. Als bedeutendes Industrieland und als Energieregion in Europa hat NRW damit einerseits eine besondere Verantwortung beim Klimaschutz, andererseits große Potentiale zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt sich dieser Verantwortung: Mit dem Klimaschutzgesetz werden für NordrheinWestfalen erstmalig verbindliche Klimaschutzziele festgelegt und ein institutioneller Rahmen für die Erarbeitung, Umsetzung und Überprüfung von Klima- In NRW wird etwa ein Drittel der in Deutschland entstehenden Treibhausgase emittiert. Als bedeutendes Industrieland und als Energieregion in Europa hat NRW damit einerseits eine besondere Verantwortung beim Klimaschutz, andererseits große Potentiale zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt sich dieser Verantwortung: Mit dem Klimaschutzgesetz werden für NordrheinWestfalen erstmalig verbindliche Klimaschutzziele festgelegt und ein institutioneller Rahmen für die Erarbeitung, Umsetzung und Überprüfung von Klima- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 12 1. Einleitung schutzmaßnahmen eingerichtet. Damit will NordrheinWestfalen seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 % gegenüber 1990 reduzieren. Diese im Klimaschutzgesetz formulierten Ziele sollen u.a. durch raumordnerische Maßnahmen erreicht werden. schutzmaßnahmen eingerichtet. Damit will NordrheinWestfalen seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 % gegenüber 1990 reduzieren. Diese im Klimaschutzgesetz formulierten Ziele sollen u.a. durch raumordnerische Maßnahmen erreicht werden. Zum Thema „Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen“ enthält der LEP Festlegungen Natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig sichern - Der Sicherung und Entwicklung des Freiraums soll besondere Bedeutung beigemessen werden. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Vorrang einzuräumen, wenn Leben und Gesundheit der Bevölkerung oder die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet sind. Der Sicherung und Entwicklung des Freiraums soll besondere Bedeutung beigemessen werden. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Vorrang einzuräumen, wenn Leben und Gesundheit der Bevölkerung oder die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet sind. Ressourcen langfristig sichern - Das in den Forstwissenschaften des 18. Jahrhunderts erstmalig wissenschaftlich beschriebene und für die Wälder eingeführte Prinzip der Nachhaltigkeit der Nutzung (der Holzeinschlag wird auf die Menge des Zuwachses an Holzmasse beschränkt) wurde in der Raumordnung zunächst auf die "nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen" und nach der Umweltkonferenz von Rio (1992) auf die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung erweitert. Das in den Forstwissenschaften des 18. Jahrhunderts erstmalig wissenschaftlich beschriebene und für die Wälder eingeführte Prinzip der Nachhaltigkeit der Nutzung (der Holzeinschlag wird auf die Menge des Zuwachses an Holzmasse beschränkt) wurde in der Raumordnung zunächst auf die "nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen" und nach der Umweltkonferenz von Rio (1992) auf die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung erweitert. Dies verpflichtet die Landesplanung, die Ansprüche an den Raum so abzuwägen und die natürlichen Lebensgrundlagen so zu sichern, dass auch für kommende Generationen Lebens- und Raumnutzungsmöglichkeiten offengehalten werden. Dies verpflichtet die Landesplanung, die Ansprüche an den Raum so abzuwägen und die natürlichen Lebensgrundlagen so zu sichern, dass auch für kommende Generationen Lebens- und Raumnutzungsmöglichkeiten offengehalten werden. Der LEP ist deshalb darauf ausgerichtet, die Nutzung regenerierbarer Ressourcen grundsätzlich auf das Maß ihrer Neubildung zu beschränken und nicht regenerierbare natürliche Ressourcen im Sinne einer möglichst langfristigen Streckung ihrer Verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit sparsam zu nutzen. Der LEP ist deshalb darauf ausgerichtet, die Nutzung regenerierbarer Ressourcen grundsätzlich auf das Maß ihrer Neubildung zu beschränken und nicht regenerierbare natürliche Ressourcen im Sinne einer möglichst langfristigen Streckung ihrer Verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit sparsam zu nutzen. Freirauminanspruchnahme verringern - Vor dem Hintergrund des absehbaren Bevölkerungsrückgangs soll der LEP im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes noch stärker als in der Vergangenheit auf eine flächensparende, kompakte Siedlungsentwicklung und damit zugleich auf eine geringst mögliche Inanspruchnahme des Freiraumes hinwirken. Er leistet damit einen Beitrag zu dem in Nordrhein-Westfalen verfolgten Ziel, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null zu reduzieren. Gleichwohl sorgt der LEP für eine bedarfsgerechte Im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes soll der LEP noch stärker als in der Vergangenheit auf eine flächensparende, kompakte Siedlungsentwicklung und damit zugleich auf eine geringst mögliche Inanspruchnahme des Freiraumes hinwirken. Er leistet damit einen Beitrag zu dem in Nordrhein-Westfalen verfolgten Ziel, das tägliche Wachstum der Siedlungsund Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null zu reduzieren. Gleichwohl sorgt der LEP für eine bedarfsgerechte Flächensicherung für Wohnen bzw. Gewerbe und Industrie. Dazu ist der Aufbau eines Siedlungsflächenmonitorings Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig sichern Ressourcen langfristig sichern Freirauminanspruchnahme verringern 13 1. Einleitung Flächensicherung für Wohnen bzw. Gewerbe und Industrie. Dazu ist der Aufbau eines Siedlungsflächenmonitorings notwendig, das belastbare Informationen über vorhandene Flächenreserven gibt und Entwicklungspotentiale aufzeigt. Durch ein funktionierendes Monitoring können aufwändige Prüfverfahren verkürzt werden. notwendig, das belastbare Informationen über vorhandene Flächenreserven gibt und Entwicklungspotentiale aufzeigt. Durch ein funktionierendes Monitoring können aufwändige Prüfverfahren verkürzt werden. Klimaschutzziele umsetzen - Die konsequente Nutzung der erneuerbaren Energien stellt eine tragende Säule der nordrheinwestfälischen Klimaschutzpolitik dar. Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen macht Nordrhein-Westfalen weniger abhängig von Energieimporten und trägt maßgeblich zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei. Die Energieerzeugung soll daher auf einen stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien umgestellt werden. Dabei spielt die Windenergie eine tragende Rolle, ohne deren Ausbau die nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele nicht erreicht werden können. Der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung soll daher auf mindestens 15 % bis 2020 ausgebaut werden. Die konsequente Nutzung der erneuerbaren Energien stellt eine tragende Säule der nordrhein-westfälischen Klimaschutzpolitik dar. Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen macht Nordrhein-Westfalen weniger abhängig von Energieimporten und trägt maßgeblich zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei. Die Energieerzeugung soll daher auf einen stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien umgestellt werden. Dabei spielt die Windenergie eine tragende Rolle, ohne deren Ausbau die nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele nicht erreicht werden können. Der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung soll daher auf mindestens 15 % bis 2020 ausgebaut werden. Weiterhin stellt der Ausbau der dezentralen, effizienten und klimafreundlichen Kraft-WärmeKopplung (KWK) einen wesentlichen Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele dar. Deutschland plant, bis 2020 bundesweit 25 % des Stroms im Rahmen von KWK zu erzeugen. NordrheinWestfalen will dies durch eine Landesquote von mehr als 25 % des hier erzeugten Stroms flankieren. Weiterhin stellt der Ausbau der dezentralen, effizienten und klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) einen wesentlichen Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele dar. Deutschland plant, bis 2020 bundesweit 25 % des Stroms im Rahmen von KWK zu erzeugen. Nordrhein-Westfalen will dies durch eine Landesquote von mehr als 25 % des hier erzeugten Stroms flankieren. An den klimapolitischen Zielsetzungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird deutlich, dass Klimaschutz ein Belang ist, der bereits auf der Ebene der Landes- und Regionalplanung umfassend zu berücksichtigen ist, um die planerische Voraussetzungen für die Energieerzeugung und Energieeffizienz zu schaffen. An den klimapolitischen Zielsetzungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird deutlich, dass Klimaschutz ein Belang ist, der bereits auf der Ebene der Landesund Regionalplanung umfassend zu berücksichtigen ist, um die planerische Voraussetzungen für die Energieerzeugung und Energieeffizienz zu schaffen. Natur, Landschaft und biologische Vielfalt sichern Die biologische Vielfalt in Nordrhein-Westfalen ist ein Naturkapital, das auch einen wichtigen Beitrag zum Wohlergehen der Bevölkerung und zum wirtschaftlichen Wohlstand beiträgt. Im Einklang mit den internationalen Strategien zum Erhalt der biologischen Vielfalt der UN (Rio 1992) und der EU (Strategie 2020), soll die fortschreitende Verminderung der biologischen Vielfalt und ökosystemarer Leistungsfähigkeit aufgehalten werden. Hierzu sind bereits bei der Landesplanung raumbezogene Festlegungen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung erforderlich. Ca. 15 % der Landesfläche sind als Kernflächen eines alle Landesteile übergreifenden Biotopverbundes erfasst und im LEP für den Schutz der Natur festgelegt. Klimaschutzziele umsetzen Natur, Landschaft und biologische Vielfalt sichern Natur und Landschaft sollen im besiedelten und unbesiedelten Raum so geschützt, entwickelt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass alle Funktionen des Naturhaushalts, die biologische Vielfalt und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert werden. Die biologische Vielfalt in Nordrhein-Westfalen ist ein Naturkapital, das auch einen wichtigen Beitrag zum Wohlergehen der Bevölkerung und zum wirtschaftlichen Wohlstand beiträgt. Im Einklang mit den internationalen Strategien zum Erhalt der biologischen Vielfalt der UN (Rio 1992) und der EU (Strategie 2020), soll die fortschreitende Verminderung der biologischen Vielfalt und ökosystemarer Leistungsfähigkeit aufgehalten werden. Hierzu sind bereits bei der Landespla- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 14 1. Einleitung nung raumbezogene Festlegungen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung erforderlich. Ca. 15 % der Landesfläche sind als Kernflächen eines alle Landesteile übergreifenden Biotopverbundes erfasst und im LEP für den Schutz der Natur festgelegt. Dem dienen unter anderem der Nationalpark Eifel sowie die Sicherung einer Gebietskulisse für eine mögliche Ausweisung eines Nationalparks Senne. Darin sind auch die durch die Flora-FaunaHabitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie geschützten Gebiete enthalten. In den Verdichtungsräumen werden die siedlungsnahen Freiflächen durch Regionale Grünzüge geschützt – darunter auch der noch weiter auszugestaltende EmscherLandschaftspark. Der Erhalt und die Entwicklung des Freiraums hat einen wesentlichen Einfluss auf die Lebensqualität sowie die gesundheitlichen Rahmenbedingungen der Menschen in NRW und gewinnt im Hinblick auf die prognostizierte globale Erwärmung an Bedeutung durch die Freihaltung von Frischluftschneisen und Kaltluftentstehungsgebieten. Darin sind auch die durch die Flora-Fauna-HabitatRichtlinie und die Vogelschutzrichtlinie geschützten Gebiete enthalten. In den Verdichtungsräumen werden die siedlungsnahen Freiflächen durch Regionale Grünzüge geschützt – darunter auch der noch weiter auszugestaltende Emscher-Landschaftspark. Der Erhalt und die Entwicklung des Freiraums hat einen wesentlichen Einfluss auf die Lebensqualität sowie die gesundheitlichen Rahmenbedingungen der Menschen in NRW und gewinnt im Hinblick auf die prognostizierte globale Erwärmung an Bedeutung durch die Freihaltung von Frischluftschneisen und Kaltluftentstehungsgebieten. Die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Vorkommen ist mit Umweltfolgen, insbesondere für die Grundwasserressourcen, verbunden. Darüber hinaus ist offen, ob sich diese Vorkommen wirtschaftlich gewinnen lassen. 1.2 Aufgabe, Leitvorstellung und strategische Ausrichtung der Landesplanung Diese rechtlichen Verpflichtungen und die unter 1.1 beschriebenen Herausforderungen und Rahmenbedingungen bedingen folgende strategische Ausrichtung des LEP: Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 15 2. Räumliche Struktur des Landes 2. Räumliche Struktur des Landes LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015 geänderter Text ist unterstrichen Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf 2. Räumliche Struktur des Landes 2. Räumliche Struktur des Landes Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten. Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten. 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind Erreichbarkeiten und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen auf das funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten. Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind Erreichbarkeiten und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen auf das funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten. 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden. Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. Im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche vor allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten. Unberührt von Satz 2 kann sich in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen eine Siedlungsentwicklung vollziehen; die Siedlungsentwicklung in diesen Ortsteilen ist unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung und vorhandener Betriebe auszurichten. Ausnahmsweise können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Sonderbauflächen und – gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn - die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes dies erfordert oder - die jeweiligen baulichen Nutzungen einer zugehörigen Freiraumnutzung deutlich untergeordnet Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 16 2. Räumliche Struktur des Landes sind. Erläuterungen Erläuterungen Zu 2-1 Zentralörtliche Gliederung Zu 2-1 Zentralörtliche Gliederung Das dreistufige System der Zentralen Orte bietet in Nordrhein-Westfalen auch weiterhin Orientierung für eine effiziente räumliche Bündelung von öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Die bereits 1979 mit dem damaligen Landesentwicklungsplan I/II festgelegte und 1995 in den LEP NRW übernommene zentralörtliche Gliederung des Landes soll unverändert fortgelten. Sie ist Ergebnis historischer Prozesse und zugleich Grundlage für die weitere räumliche Entwicklung. Das dreistufige System der Zentralen Orte bietet in Nordrhein-Westfalen auch weiterhin Orientierung für eine effiziente räumliche Bündelung von öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Die bereits 1979 mit dem damaligen Landesentwicklungsplan I/II festgelegte und 1995 in den LEP NRW übernommene zentralörtliche Gliederung des Landes soll unverändert fortgelten. Sie ist Ergebnis historischer Prozesse und zugleich Grundlage für die weitere räumliche Entwicklung. Seit der kommunalen Neugliederung NordrheinWestfalens in den 1970er Jahren sind alle 396 Gemeinden Zentrale Orte. Die vorgenommene Einstufung in Ober-, Mittel- und Grundzentren bleibt für den Planungszeitraum des LEP unverändert (vgl. Abb. 1 und Anhang 1 sowie Markierung mit den Städte- und Gemeindenamen in den zeichnerischen Festlegungen). Seit der kommunalen Neugliederung NordrheinWestfalens in den 1970er Jahren sind alle 396 Gemeinden Zentrale Orte. Die vorgenommene Einstufung in Ober-, Mittel- und Grundzentren bleibt für den Planungszeitraum des LEP unverändert (vgl. Abb. 1 und Anhang 1 sowie Markierung mit den Städte- und Gemeindenamen in den zeichnerischen Festlegungen). Die abschließende Festlegung der Zentralen Orte im LEP sichert in allen Teilen des Landes ein ausgeglichenes und gestuftes Netz an Ober-, Mittel- und Grundzentren. Die Zentralen Orte werden durch leistungsfähige Verkehrs- und Kommunikationsnetze miteinander verbunden. Dieses raumstrukturelle Netz bietet den öffentlichen und privaten Trägern der Daseinsvorsorge sowie der Bevölkerung und der Wirtschaft verlässliche Rahmenbedingungen für ihre Standort- und Investitionsentscheidungen. Die abschließende Festlegung der Zentralen Orte im LEP sichert in allen Teilen des Landes ein ausgeglichenes und gestuftes Netz an Ober-, Mittel- und Grundzentren. Die Zentralen Orte werden durch leistungsfähige Verkehrs- und Kommunikationsnetze miteinander verbunden. Dieses raumstrukturelle Netz bietet den öffentlichen und privaten Trägern der Daseinsvorsorge sowie der Bevölkerung und der Wirtschaft verlässliche Rahmenbedingungen für ihre Standort- und Investitionsentscheidungen. In der Laufzeit des vorliegenden LEP soll diese gewachsene Struktur des Landes trotz des insgesamt prognostizierten Bevölkerungsrückgangs nach Möglichkeit erhalten werden. Zukünftig kann es jedoch in einigen Zentralen Orten Nordrhein-Westfalens zu Tragfähigkeitsproblemen kommen und insbesondere der Fortbestand einiger Mittelzentren in Frage gestellt werden. Die zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden und die daran anknüpfenden Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge sollen daher noch in der Laufzeit des vorliegenden LEP überprüft werden. In der Laufzeit des vorliegenden LEP soll diese gewachsene Struktur des Landes trotz des insgesamt prognostizierten Bevölkerungsrückgangs nach Möglichkeit erhalten werden. Zukünftig kann es jedoch in einigen Zentralen Orten Nordrhein-Westfalens zu Tragfähigkeitsproblemen kommen und insbesondere der Fortbestand einiger Mittelzentren in Frage gestellt werden. Die zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden und die daran anknüpfenden Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge sollen daher noch in der Laufzeit des vorliegenden LEP überprüft werden. Unter dem Einfluss des demografischen Wandels steht die Landesplanung vor neuen Herausforderungen: Nach Jahrzehnten der Expansion steht sie nun in vielen Bereichen vor der Aufgabe, den quantitativen Rückbau und den qualitativen Umbau konstruktiv zu planen und zu gestalten. Unter dem Einfluss des demografischen Wandels steht die Landesplanung vor neuen Herausforderungen: Nach Jahrzehnten der Expansion steht sie nun in vielen Bereichen vor der Aufgabe, den quantitativen Rückbau und den qualitativen Umbau konstruktiv zu planen und zu gestalten. Zu 2-2 Daseinsvorsorge Zu 2-2 Daseinsvorsorge Anzustreben ist eine dauerhafte, großräumig ausge- Anzustreben ist eine dauerhafte, großräumig ausge- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 17 2. Räumliche Struktur des Landes wogene Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes. NordrheinWestfalen verfügt in allen Teilen des Landes über ein vielfältiges, hochwertiges und leistungsfähiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Die über das Land verteilten Zentralen Orte ermöglichen es, in angemessener Zeit die unterschiedlichen zentralörtlichen Einrichtungen zu erreichen. wogene Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes. NordrheinWestfalen verfügt in allen Teilen des Landes über ein vielfältiges, hochwertiges und leistungsfähiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Die über das Land verteilten Zentralen Orte ermöglichen es, in angemessener Zeit die unterschiedlichen zentralörtlichen Einrichtungen zu erreichen. In Nordrhein-Westfalen hat jede Gemeinde mindestens den Status eines Grundzentrums und gewährleistet ihren Einwohnerinnen und Einwohnern eine Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Für die höherwertige Versorgung ist von jedem Standort mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbaren Zeiträumen ein Mittel- und Oberzentrum erreichbar. Zur Sicherung dieser Erreichbarkeit, aber auch zur Gewährleistung der Mobilität eines zunehmenden Anteils der Bevölkerung mit Einschränkungen, ist die Qualität der öffentlichen verkehrlichen Anbindung zu erhalten und zu verbessern (s. auch Kap. 8.1). In Nordrhein-Westfalen hat jede Gemeinde mindestens den Status eines Grundzentrums und gewährleistet ihren Einwohnerinnen und Einwohnern eine Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Für die höherwertige Versorgung ist von jedem Standort mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbaren Zeiträumen ein Mittel- und Oberzentrum erreichbar. Zur Sicherung dieser Erreichbarkeit, aber auch zur Gewährleistung der Mobilität eines zunehmenden Anteils der Bevölkerung mit Einschränkungen, ist die Qualität der öffentlichen verkehrlichen Anbindung zu erhalten und zu verbessern (s. auch Kap. 8.1). Unter den sich verändernden demographischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gilt es, das erreichte Niveau auch in Zukunft zu erhalten und nach Möglichkeit zu optimieren. Dieses Ziel wird insbesondere in Regionen mit einer stark alternden Bevölkerung und in dünner besiedelten Räumen mit Bevölkerungsrückgang nur erreichbar sein, wenn das öffentliche und private Angebot an Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen räumlich konzentriert wird. Dazu bedarf es angepasster Strategien, vor allem um die Zugänglichkeit und Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sicherzustellen. Dabei sollen auch die Belange von Familien mit Kindern berücksichtigt werden. Unter den sich verändernden demographischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gilt es, das erreichte Niveau auch in Zukunft zu erhalten und nach Möglichkeit zu optimieren. Dieses Ziel wird insbesondere in Regionen mit einer stark alternden Bevölkerung und in dünner besiedelten Räumen mit Bevölkerungsrückgang nur erreichbar sein, wenn das öffentliche und private Angebot an Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen räumlich konzentriert wird. Dazu bedarf es angepasster Strategien, vor allem um die Zugänglichkeit und Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sicherzustellen. Dabei sollen auch die Belange von Familien mit Kindern berücksichtigt werden. Aufgrund der Ausprägung des demografischen Wandels und der in einigen Städten bzw. Stadtregionen noch wachsenden Bevölkerung stellt sich die Aufgabe der Daseinsvorsorge für die Kommunen in unterschiedlicher Form. Gleichwertige Lebensverhältnisse zeigen sich insbesondere beim Zugang zu privaten und öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies setzt ein entsprechendes Angebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Bildung und Kultur, der sozialen, medizinischen und pflegerischen Betreuung, der Erholung, des Sports und der Freizeit, der Verwaltung und der Versorgung voraus. Dabei soll sichergestellt werden, dass sozialer Segregation und Ausgrenzung entgegengewirkt werden. Gleichwertige Lebensverhältnisse zeigen sich insbesondere beim Zugang zu privaten und öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies setzt ein entsprechendes Angebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Bildung und Kultur, der sozialen, medizinischen und pflegerischen Betreuung, der Erholung, des Sports und der Freizeit, der Verwaltung und der Versorgung voraus. Dabei soll sichergestellt werden, dass sozialer Segregation und Ausgrenzung entgegengewirkt werden. Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sollen in ihrer fachlichen Gliederung und räumlichen Verteilung so ausgebaut und angepasst werden, dass in allen Teilen des Landes vielfältige und zentralörtlich angemessene Möglichkeiten der vorschulischen Betreuung, der schulischen Bildung und Erziehung und der Aus-, Fortund Weiterbildung in zumutbarer Erreichbarkeit durch Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sollen in ihrer fachlichen Gliederung und räumlichen Verteilung so ausgebaut und angepasst werden, dass in allen Teilen des Landes vielfältige und zentralörtlich angemessene Möglichkeiten der vorschulischen Betreuung, der schulischen Bildung und Erziehung und der Aus-, Fortund Weiterbildung in zumutbarer Erreichbarkeit durch Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 18 2. Räumliche Struktur des Landes öffentliche Verkehrsmittel bestehen. Dabei ist unter Berücksichtigung der abnehmenden Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler, der Anforderungen der UNBehindertenrechtskonvention an die Schule und des veränderten Schulwahlverhaltens der Eltern für ein gleichmäßiges und alle Schulformen und Schularten umfassendes Bildungs- und Abschlussangebot Sorge zu tragen. Neben dem anzustrebenden Abbau regionaler und sozialer Unterschiede in den Bildungschancen ist auch der durch die Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur bedingte wachsende Bedarf an Einrichtungen für die Weiterbildung und die außerschulische Jugendbildung, für die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die Umschulung zu berücksichtigten. öffentliche Verkehrsmittel bestehen. Dabei ist unter Berücksichtigung der abnehmenden Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler, der Anforderungen der UNBehindertenrechtskonvention an die Schule und des veränderten Schulwahlverhaltens der Eltern für ein gleichmäßiges und alle Schulformen und Schularten umfassendes Bildungs- und Abschlussangebot Sorge zu tragen. Neben dem anzustrebenden Abbau regionaler und sozialer Unterschiede in den Bildungschancen ist auch der durch die Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur bedingte wachsende Bedarf an Einrichtungen für die Weiterbildung und die außerschulische Jugendbildung, für die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die Umschulung zu berücksichtigten. Einrichtungen des Gesundheitswesens sollen so ausgebaut und in ihrem Bestand gesichert werden, dass in allen Kommunen eine wohnortnahe und barrierefreie Grundversorgung gesichert ist. Höherwertige und spezialisierte medizinische Einrichtungen, insbesondere die stationäre Krankenhausversorgung, sollen nach Aufgaben und Einzugsbereichen im Einklang mit dem System der Zentralen Orte abgestuft und untereinander vernetzt werden. Einrichtungen des Gesundheitswesens sollen so ausgebaut und in ihrem Bestand gesichert werden, dass in allen Kommunen eine wohnortnahe und barrierefreie Grundversorgung gesichert ist. Höherwertige und spezialisierte medizinische Einrichtungen, insbesondere die stationäre Krankenhausversorgung, sollen nach Aufgaben und Einzugsbereichen im Einklang mit dem System der Zentralen Orte abgestuft und untereinander vernetzt werden. Um die regionalen Anpassungsprozesse bei den öffentlichen und privaten Infrastrukturen in wachsenden, stagnierenden und schrumpfenden Gemeinden bewältigen zu können, bedarf es eines verstärkten Zusammenwirkens öffentlicher und privater Akteurinnen und Akteure sowie einer engeren Zusammenarbeit der infrastrukturellen Einrichtungen. Um die regionalen Anpassungsprozesse bei den öffentlichen und privaten Infrastrukturen in wachsenden, stagnierenden und schrumpfenden Gemeinden bewältigen zu können, bedarf es eines verstärkten Zusammenwirkens öffentlicher und privater Akteurinnen und Akteure sowie einer engeren Zusammenarbeit der infrastrukturellen Einrichtungen. Zu 2-3 Siedlungsraum und Freiraum Zu 2-3 Siedlungsraum und Freiraum Eine homogene Verteilung und Durchmischung von Siedlungs- und Freiraumnutzungen ist mit einer nachhaltigen Raumentwicklung unvereinbar. Bei der hohen Bevölkerungsdichte in Nordrhein-Westfalen würde dies zu einer starken Zersiedelung der Landschaft führen, die weder den sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen an den Raum gerecht würde noch seine ökologischen Funktionen gewährleisten könnte. Eine homogene Verteilung und Durchmischung von Siedlungs- und Freiraumnutzungen ist mit einer nachhaltigen Raumentwicklung unvereinbar. Bei der hohen Bevölkerungsdichte in Nordrhein-Westfalen würde dies zu einer starken Zersiedelung der Landschaft führen, die weder den sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen an den Raum gerecht würde noch seine ökologischen Funktionen gewährleisten könnte. Grundlegende Entscheidungen bezüglich der nachhaltigen Raumentwicklung erfolgen mit der raumordnerischen Aufteilung des Raumes in "Siedlungsraum" und "Freiraum". Dabei ist die gewachsene Raumstruktur mit den Unterschieden von Verdichtungsgebieten und überwiegend ländlich strukturierten Gebieten zugrunde zu legen. Grundlegende Entscheidungen bezüglich der nachhaltigen Raumentwicklung erfolgen mit der raumordnerischen Aufteilung des Raumes in "Siedlungsraum" und "Freiraum". Dabei ist die gewachsene Raumstruktur mit den Unterschieden von Verdichtungsgebieten und überwiegend ländlich strukturierten Gebieten zugrunde zu legen. Die mit der nachhaltigen Raumentwicklung verbundene Umweltvorsorge und Sicherung von Ressourcen verlangt im dicht besiedelten und stark industrialisierten Nordrhein-Westfalen gleichermaßen einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Siedlungsraum und dem Freiraum. Angesichts der Siedlungsdynamik, die erst in den letzten Jahren eine Abschwächung Die mit der nachhaltigen Raumentwicklung verbundene Umweltvorsorge und Sicherung von Ressourcen verlangt im dicht besiedelten und stark industrialisierten Nordrhein-Westfalen gleichermaßen einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Siedlungsraum und dem Freiraum. Angesichts der Siedlungsdynamik, die erst in den letzten Jahren eine Abschwächung Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 19 2. Räumliche Struktur des Landes erfahren hat, bleibt die Sicherung unverbauten und unversiegelten Raumes als Voraussetzung für die Erhaltung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundlagen eine zentrale raumplanerische Aufgabe. Die Schaffung und Sicherstellung gesunder Umweltbedingungen ist ebenfalls eine Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. erfahren hat, bleibt die Sicherung unverbauten und unversiegelten Raumes als Voraussetzung für die Erhaltung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundlagen eine zentrale raumplanerische Aufgabe. Die Schaffung und Sicherstellung gesunder Umweltbedingungen ist ebenfalls eine Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden hat sich innerhalb des Siedlungsraumes bedarfsgerecht, nachhaltig und umweltverträglich zu vollziehen. Der Freiraum ist grundsätzlich zu erhalten und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend zu sichern und funktionsgerecht zu entwickeln. Den textlichen Festsetzungen des LEP zur Weiterentwicklung von Siedlungsraum und Freiraum liegt die landesweit vorliegende regionalplanerische Abgrenzung von Siedlungsraum und Freiraum zugrunde. Deren Fortschreibung oder einzelfallbezogene Änderung – unter Beachtung relevanter Festlegungen des LEP – ist wiederum Aufgabe der Regionalplanung. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden hat sich innerhalb des Siedlungsraumes bedarfsgerecht, nachhaltig und umweltverträglich zu vollziehen. Der Freiraum ist grundsätzlich zu erhalten und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend zu sichern und funktionsgerecht zu entwickeln. Den textlichen Festsetzungen des LEP zur Weiterentwicklung von Siedlungsraum und Freiraum liegt die landesweit vorliegende regionalplanerische Abgrenzung von Siedlungsraum und Freiraum zugrunde. Deren Fortschreibung oder einzelfallbezogene Änderung – unter Beachtung relevanter Festlegungen des LEP – ist wiederum Aufgabe der Regionalplanung. Den regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen liegt eine vorhandene oder geplante Mindestgröße von 2000 Einwohnern zugrunde; unterhalb dieser Größe können i.d.R. keine zentralörtlich bedeutsamen Versorgungsfunktionen ausgebildet werden (vgl. hierzu auch Grundsatz 6.2-1). Der im Ziel verwandte Begriff „Siedlungsentwicklung“ umfasst die bauleitplanerische Ausweisung von Bauflächen sowie Entwicklungen gemäß § 34 BauGB; ausgenommen ist die Darstellung und Festsetzung von Sonderbauflächen und –gebieten für Vorhaben des Bundes oder des Landes, die aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind, ihren Standort aber weder im Siedlungsraum noch in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen haben können (z. B. im Landesinteresse erforderliche Vorhaben mit besonderer Zweckbestimmung wie Justizvollzugsanstalten oder forensische Kliniken) sowie für Vorhaben, die einer Freiraumnutzung funktional zugeordnet und im Flächenumfang deutlich untergeordnet sind. Die Ausnahme gilt nicht für Bauleitplanungen für gewerbliche Betriebe, die infolge Erweiterung oder Änderung nicht mehr der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 unterliegen. Es handelt sich um eine eng anzuwendende Ausnahmeregelung. Über den örtlichen Eigenbedarf hinausgehende Baugebietsausweisungen sind oft mit entsprechenden Verlusten an anderen Orten und einer Minderauslastung der dort i. d. R. vorhandenen Infrastruktur verbunden und gehen zu Lasten der Freiraumfunktionen. Im Ergebnis kann daraus ein unlauterer Wettbewerb resultieren. Siedlungserweiterungen müssen insofern in der Summe dem überörtlichen Bedarf entsprechen und deshalb überörtlich abgestimmt werden. Das hierfür gegebene Instrument ist die regionalplanerische Festlegung von Siedlungsbereichen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 20 2. Räumliche Struktur des Landes Eine ausnahmslose Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche würde aber den Belangen vorhandener kleinerer Ortsteile nicht gerecht. Die festgelegte Konzentration der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche betrifft insofern u. a. die wachstumsorientierte Allokation von Siedlungsflächen für Zuwanderung und Betriebsverlagerungen bzw. -neuansiedlungen. Die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern für den Bedarf der ansässigen Bevölkerung und die Entwicklung vorhandener Betriebe bleibt weiterhin möglich. Bisher zu 6.2-3 / 3. Abs. Der Ausweisung neuer Baugebiete stehen in den im Regionalplan nicht als ASB dargestellten Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Belange des Freiraumschutzes und die angestrebte Ausrichtung der weiteren Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche entgegen. Ihre Entwicklung soll strikt auf die Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur beschränkt werden. Außerdem ist im Sinne von Ziel 6.2-1 sicherzustellen, dass das Wachstum von Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern für sich betrachtet und in der Summe mit den anderen im Regionalplan nicht dargestellten Ortsteilen einer Gemeinde hinsichtlich der Inanspruchnahme von Freiflächen erheblich unter der Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche bleibt. Ihre Entwicklung soll auf die Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur beschränkt werden. Außerdem ist sicherzustellen, dass das Wachstum solcher Ortsteile für sich betrachtet und in der Summe hinsichtlich der Inanspruchnahme von Freiflächen erheblich unter der Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche bleibt. Bisher zu 6.2-3 / 2 und 4. Abs In Ortsteilen, in denen weniger als 2000 Menschen leben, kann erfahrungsgemäß die Nahversorgung nicht gesichert werden. Solche kleineren Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, werden im Regionalplan in der Regel dem Freiraum zugeordnet. Gleichwohl sind in ländlich strukturierten Räumen durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern. Ortsteile, in denen weniger als 2000 Menschen leben, verfügen i. d. R. nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Gleichwohl ist in ländlich strukturierten Räumen im Rahmen der Eigenentwicklung durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern. In großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden beispielsweise in der Eifel oder im Sauerland können einige solcher Ortsteile Versorgungsfunktionen (z. B. Schule) für andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen. Große, dünnbesiedelte Flächengemeinden beispielsweise in der Eifel oder im Sauerland haben z. T. eine Vielzahl von Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Einzelne dieser Ortsteile übernehmen Versorgungsfunktionen (z. B. Schule) für andere, noch kleinere Ortsteile. Zur Sicherung dieses vorhandenen Angebots an öffentlichen und privaten Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen in möglichst kurzwegiger Entfernung können bei der Anpassung der Bauleitplanung nach § 34 LPlG ausnahmsweise in diesen Ortsteilen einzelne Außenbereichsflächen als neue Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 21 2. Räumliche Struktur des Landes Bauflächen zugelassen werden. Sie müssen sich im Vergleich zur vorhandenen Bebauung deutlich unterordnen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 22 2. Räumliche Struktur des Landes In der Druckfassung: Abbildung 1 Zentralörtliche Gliederung in Nordrhein-Westfalen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 23 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015 geänderter Text ist unterstrichen 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften ∗ 3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften ∗ Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. Dabei ist die in Abbildung 2 dargestellte Gliederung des Landes in 32 historisch gewachsene Kulturlandschaften zu Grunde zu legen. Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. Dabei ist die in Abbildung 2 dargestellte Gliederung des Landes in 32 historisch gewachsene Kulturlandschaften zu Grunde zu legen. In den Regionalplänen sind für die Kulturlandschaften jeweils kulturlandschaftliche Leitbilder zur Erhaltung und Entwicklung ihrer prägenden Merkmale festzulegen. In den Regionalplänen sind für die Kulturlandschaften jeweils kulturlandschaftliche Leitbilder zur Erhaltung und Entwicklung ihrer prägenden Merkmale festzulegen. 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden. Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden. Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrhein-westfälischen landschafts- und baukulturellen Erbes erhalten werden. Ihre landesbedeutsamen archäologischen Denkmäler und Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und dokumentiert werden. Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrhein-westfälischen landschafts-, bau- und industriekulturellen Erbes erhalten werden. Ihre landesbedeutsamen archäologischen Denkmäler und Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und dokumentiert werden. In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden. In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden. 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadtund Ortskerne gewahrt werden. Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadtund Ortskerne gewahrt werden. ∗ Die hier bezeichneten Kulturlandschaften und bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche unterscheiden sich wesentlich von den im LEP von 1995 (B.III.2.26) angesprochenen "wertvollen Kulturlandschaften". Letztere basierten auf dem Fachkonzept Natur 2000 und haben Schwerpunkte des Biotopverbundes abgebildet. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 24 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen Raumbezüge sowie kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Landschaftselemente, Orts- und Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzungen ermöglicht werden. Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen Raumbezüge sowie kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Landschaftselemente, Orts- und Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzungen ermöglicht werden. 3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche 3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche In beeinträchtigten Landschaftsbereichen, die in großem Umfang umgenutzt oder saniert werden, sollen Möglichkeiten zur Gestaltung hochwertiger, neuer Kulturlandschaftsbereiche genutzt werden. Dabei sollen Zeugnisse der früheren Nutzung sichtbar bleiben. In beeinträchtigten Landschaftsbereichen, die in großem Umfang umgenutzt oder saniert werden, sollen Möglichkeiten zur Gestaltung hochwertiger, neuer Kulturlandschaftsbereiche genutzt werden. Dabei sollen Zeugnisse der früheren Nutzung sichtbar bleiben. Erläuterungen Erläuterungen Zu 3-1 32 Kulturlandschaften Zu 3-1 32 Kulturlandschaften Im Verständnis der Raumordnung umfassen Kulturlandschaften sowohl den Siedlungs- als auch den Freiraum. Sie sind das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen naturräumlichen Gegebenheiten und menschlicher Nutzung und Gestaltung im Lauf der Geschichte. Die "gewachsene Kulturlandschaft" ist insofern nicht statisch; einerseits ist sie dauernden Veränderungen unterworfen – andererseits ist in ihr ein bedeutendes kulturelles Erbe aufgehoben, das es zu bewahren gilt. Im Verständnis der Raumordnung umfassen Kulturlandschaften sowohl den Siedlungs- als auch den Freiraum. Sie sind das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen naturräumlichen Gegebenheiten und menschlicher Nutzung und Gestaltung im Lauf der Geschichte. Die "gewachsene Kulturlandschaft" ist insofern nicht statisch; einerseits ist sie dauernden Veränderungen unterworfen – andererseits ist in ihr ein bedeutendes kulturelles Erbe aufgehoben, das es zu bewahren gilt. Unterschiedliche naturräumliche Gegebenheiten (Böden, Relief, Klima) und regional unterschiedliche geschichtliche und kulturelle Entwicklungen haben in Nordrhein-Westfalen zu einer beachtlichen Vielfalt von Kulturlandschaften geführt. Charakterbestimmende Merkmale, z. B. in der Landnutzung und bewirtschaftung, der Bauweise und der Siedlungsstruktur sowie der Entwicklung von Gewerbe und Industrie erlauben es, unterschiedliche Kulturlandschaften zu typisieren und regional abzugrenzen. Unterschiedliche naturräumliche Gegebenheiten (Böden, Relief, Klima) und regional unterschiedliche geschichtliche und kulturelle Entwicklungen haben in Nordrhein-Westfalen zu einer beachtlichen Vielfalt von Kulturlandschaften geführt. Charakterbestimmende Merkmale, z. B. in der Landnutzung und bewirtschaftung, der Bauweise und der Siedlungsstruktur sowie der Entwicklung von Gewerbe und Industrie erlauben es, unterschiedliche Kulturlandschaften zu typisieren und regional abzugrenzen. Die kulturlandschaftliche Vielfalt mit ihrem raumbedeutsamen kulturellen Erbe ist ein wichtiger Faktor für die Lebensqualität der ortsansässigen Bevölkerung und ein bedeutendes Potential für die Regionalentwicklung und den Wettbewerb der Regionen. Unter den globalen Nivellierungstendenzen bei Städtebau, Architektur und Lebensstil, sind die gewachsenen individuellen Kulturlandschaften wichtig für die Verankerung der regionalen Identität und die Verbundenheit mit der Heimat. Ihr Charakter bestimmt die Attraktivität der Umwelt als Wohn-, Arbeits- und Erholungsraum. Insofern sind markante Kulturlandschaften auch ein herausragender Standortfaktor für die wirtschaftliche Die kulturlandschaftliche Vielfalt mit ihrem raumbedeutsamen kulturellen Erbe ist ein wichtiger Faktor für die Lebensqualität der ortsansässigen Bevölkerung und ein bedeutendes Potential für die Regionalentwicklung und den Wettbewerb der Regionen. Unter den globalen Nivellierungstendenzen bei Städtebau, Architektur und Lebensstil, sind die gewachsenen individuellen Kulturlandschaften wichtig für die Verankerung der regionalen Identität und die Verbundenheit mit der Heimat. Ihr Charakter bestimmt die Attraktivität der Umwelt als Wohn-, Arbeits- und Erholungsraum. Insofern sind markante Kulturlandschaften auch ein herausragender Standortfaktor für die wirtschaftliche Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 25 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Entwicklung und den Tourismus. Entwicklung und den Tourismus. Im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen mit seinem dementsprechend starken Veränderungsdruck muss der bewussten Kulturlandschaftsentwicklung und der Erhaltung landschaftlicher Zeugnisse der Kulturgeschichte bei heutigen und künftigen Ansprüchen an den Raum besondere Aufmerksamkeit zukommen. Dabei geht es nicht nur um die Sicherung raumbedeutsamer schutzwürdiger Kulturgüter und ihrer Umgebung. Es geht vielmehr um einen querschnittorientierten und ganzheitlichen Betrachtungsansatz auf allen Planungsebenen, der vor allem die identitätsstiftenden und imagebildenden Eigenarten der Kulturlandschaften im regionalen Zusammenhang sieht. Im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen mit seinem dementsprechend starken Veränderungsdruck muss der bewussten Kulturlandschaftsentwicklung und der Erhaltung landschaftlicher Zeugnisse der Kulturgeschichte bei heutigen und künftigen Ansprüchen an den Raum besondere Aufmerksamkeit zukommen. Dabei geht es nicht nur um die Sicherung raumbedeutsamer schutzwürdiger Kulturgüter und ihrer Umgebung. Es geht vielmehr um einen querschnittorientierten und ganzheitlichen Betrachtungsansatz auf allen Planungsebenen, der vor allem die identitätsstiftenden und imagebildenden Eigenarten der Kulturlandschaften im regionalen Zusammenhang sieht. Die vielfältigen gewachsenen Kulturlandschaften sollen in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern erhalten bleiben. Die Herausforderung besteht aber auch darin, Landschaften behutsam weiter zu entwickeln und bei der Planung bzw. Änderung räumlicher Nutzungen und Funktionen die damit verbundene Gestaltung der Kulturlandschaft bewusst einzubeziehen und die Qualität, Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft zu steigern. Bei diesem Bemühen müssen auch neue Nutzungsanforderungen an den Raum berücksichtigt werden. Sofern entsprechende Potentiale gegeben sind, muss beispielsweise auch die Errichtung von Windenergieanlagen, die Gewinnung von Rohstoffen oder die Umnutzung nicht mehr benötigter Gebäude oder Siedlungsflächen in die Kulturlandschaftsentwicklung integriert werden. Es ist Aufgabe weiterer Planungen, dies so zu ordnen, dass dabei der Charakter der Kulturlandschaft grundsätzlich erhalten bleibt. Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung betrifft dabei ländliche Räume ebenso wie die städtisch oder industriellgewerblich geprägten. Die vielfältigen gewachsenen Kulturlandschaften sollen in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern erhalten bleiben. Die Herausforderung besteht aber auch darin, Landschaften behutsam weiter zu entwickeln und bei der Planung bzw. Änderung räumlicher Nutzungen und Funktionen die damit verbundene Gestaltung der Kulturlandschaft bewusst einzubeziehen und die Qualität, Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft zu steigern. Bei diesem Bemühen müssen auch neue Nutzungsanforderungen an den Raum berücksichtigt werden. Sofern entsprechende Potentiale gegeben sind, muss beispielsweise auch die Errichtung von Windenergieanlagen, die Gewinnung von Rohstoffen oder die Umnutzung nicht mehr benötigter Gebäude oder Siedlungsflächen in die Kulturlandschaftsentwicklung integriert werden. Es ist Aufgabe weiterer Planungen, dies so zu ordnen, dass dabei der Charakter der Kulturlandschaft grundsätzlich erhalten bleibt. Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung betrifft dabei ländliche Räume ebenso wie die städtisch oder industriellgewerblich geprägten. Der LEP greift auf seiner Ebene und mit seinen Mitteln entsprechende Optionen des Europäischen Raumentwicklungskonzeptes sowie mehrere internationale Übereinkommen auf, welche die Erhaltung der landschaftskulturellen Vielfalt im Lebensumfeld des Menschen und die Bewahrung des kulturellen Erbes im landschaftlichen Zusammenhang als europäisches Anliegen und als Aufgabe der Weltgemeinschaft ansehen. Der LEP greift auf seiner Ebene und mit seinen Mitteln entsprechende Optionen des Europäischen Raumentwicklungskonzeptes sowie mehrere internationale Übereinkommen auf, welche die Erhaltung der landschaftskulturellen Vielfalt im Lebensumfeld des Menschen und die Bewahrung des kulturellen Erbes im landschaftlichen Zusammenhang als europäisches Anliegen und als Aufgabe der Weltgemeinschaft ansehen. Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung soll dabei Entwicklungspotentiale nutzen, die sich durch die kulturhistorische und ästhetisch-gestalterische Dimension der Kulturlandschaften flächendeckend im Lebensumfeld der Bürgerinnen und Bürger und für die Identität des Landes sowie seiner Teilräume ergeben. Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung soll dabei Entwicklungspotentiale nutzen, die sich durch die kulturhistorische und ästhetisch-gestalterische Dimension der Kulturlandschaften flächendeckend im Lebensumfeld der Bürgerinnen und Bürger und für die Identität des Landes sowie seiner Teilräume ergeben. Eine nachhaltige Sicherung und Pflege von charakterbestimmenden und historisch bedeutsamen Merkmalen im besiedelten und unbesiedelten Raum der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften erfordert weder neue fachgesetzliche Gebietskategorien noch neue Eine nachhaltige Sicherung und Pflege von charakterbestimmenden und historisch bedeutsamen Merkmalen im besiedelten und unbesiedelten Raum der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften erfordert weder neue fachgesetzliche Gebietskategorien noch neue Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 26 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Planungsdisziplinen oder Verwaltungseinheiten. Dem interdisziplinären Charakter der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung entsprechend, sollen bei dieser übergreifenden Aufgabe die vorhandenen Planungs- und Sicherungsinstrumente der raumwirksamen Planungen bzw. der Träger raumwirksamer Maßnahmen zum Einsatz kommen. Bedeutende Umsetzungsmöglichkeiten bestehen vor allem in der Regional-, Bauleit- und Landschaftsplanung. Planungsdisziplinen oder Verwaltungseinheiten. Dem interdisziplinären Charakter der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung entsprechend, sollen bei dieser übergreifenden Aufgabe die vorhandenen Planungs- und Sicherungsinstrumente der raumwirksamen Planungen bzw. der Träger raumwirksamer Maßnahmen zum Einsatz kommen. Bedeutende Umsetzungsmöglichkeiten bestehen vor allem in der Regional-, Bauleit- und Landschaftsplanung. Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung zielt einerseits passiv auf die Berücksichtigung von Schutzgütern, Zusammenhängen und Zusammengehörigkeiten bei konkurrierenden raumstrukturellen Maßnahmen. Andererseits zielt sie aktiv auf die Sicherung und Weiterentwicklung des vielfältigen landschaftskulturellen Erbes im Kontext der wirtschaftlichen Entwicklung. Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung zielt einerseits passiv auf die Berücksichtigung von Schutzgütern, Zusammenhängen und Zusammengehörigkeiten bei konkurrierenden raumstrukturellen Maßnahmen. Andererseits zielt sie aktiv auf die Sicherung und Weiterentwicklung des vielfältigen landschaftskulturellen Erbes im Kontext der wirtschaftlichen Entwicklung. Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland haben die kulturlandschaftliche Vielfalt des Landes analysiert und für die Landesplanung eine flächendeckende Gliederung des Landes in 32 Kulturlandschaften vorgenommen. Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland haben die kulturlandschaftliche Vielfalt des Landes analysiert und für die Landesplanung eine flächendeckende Gliederung des Landes in 32 Kultur1 landschaften vorgenommen. Der LEP greift die fachlich ausgegliederten Kulturlandschaften auf (s. Abb. 2) und macht es der Regionalplanung zur Aufgabe, Leitbilder zur Entwicklung dieser Kulturlandschaften festzulegen. Die konkrete Benennung von charakterbestimmenden und wertgebenden Merkmalen, die in den Kulturlandschaften erhalten und entwickelt werden sollen, ist somit in die regionale Verantwortung gestellt und kann im Sinne der regionalen Identität gestaltet werden. Der LEP greift die fachlich ausgegliederten Kulturlandschaften auf (s. Abb. 2) und macht es der Regionalplanung zur Aufgabe, Leitbilder zur Entwicklung dieser Kulturlandschaften festzulegen. Die konkrete Benennung von charakterbestimmenden und wertgebenden Merkmalen, die in den Kulturlandschaften erhalten und entwickelt werden sollen, ist somit in die regionale Verantwortung gestellt und kann im Sinne der regionalen Identität gestaltet werden. Entsprechend den regionalen Erfordernissen können die Kulturlandschaften weiter differenziert und räumlich konkretisiert werden. Zu 3-2 Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Zu 3-2 Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Unter Auswertung des kulturlandschaftlichen Inventars, einschließlich des Denkmälerbestandes sowie archäologischer Funde und Befunde, sind innerhalb der großräumig ausgegliederten Kulturlandschaften enger begrenzte "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" ermittelt worden, die für die Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen und für die Außendarstellung des Landes von herausgehobener Bedeutung sind. Unter Auswertung des kulturlandschaftlichen Inventars, einschließlich des Denkmälerbestandes sowie archäologischer Funde und Befunde, können innerhalb der großräumig ausgegliederten Kulturlandschaften enger begrenzte "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" ermittelt werden. Einige solcher bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche sind für die Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen und für die Außendarstellung des Landes von herausgehobener Bedeutung und insofern “landesbedeutsam“. Im LEP, Abb. 2 werden auf der Grundlage des o. a. kulturlandschaftlichen Fachbeitrags der Landschaftsverbände 29 „landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche“ gekennzeichnet. Die in Anhang 2 angegebenen wertgebenden Elemente und Strukturen dieser 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen bei regionalplanerischen Festlegungen und anderen nachgeordneten Die in Anhang 2 angegebenen wertgebenden Elemente und Strukturen dieser 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen bei regionalplanerischen Festlegungen und anderen nachgeordneten 1 Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landschaftsverband Rheinland: Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in NordrheinWestfalen; Münster, Köln 2007 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 27 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Planungen besonders berücksichtigt und aufgegriffen werden. Sie sollen in den regionalplanerischen Leitbildern zur Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaften durch entsprechende textliche Darstellungen gesichert werden. Soweit erforderlich, können einzelne flächige Kulturlandschaftselemente in den Regionalplänen zeichnerisch mit einer entsprechenden Zweckbindung gesichert werden. Planungen besonders berücksichtigt und aufgegriffen werden. Sie sollen in den regionalplanerischen Leitbildern zur Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaften durch entsprechende textliche Darstellungen gesichert werden. Soweit erforderlich, können einzelne flächige Kulturlandschaftselemente in den Regionalplänen zeichnerisch mit einer entsprechenden Zweckbindung gesichert werden. Die in die landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche einbezogenen archäologischen Fundbereiche sollen möglichst gesichert und in Wert gesetzt werden. Bei vorrangigen konkurrierenden Raumansprüchen ist vor deren Realisierung eine hinreichende Erkundung und Dokumentation vorzunehmen. Die in die landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche einbezogenen archäologischen Fundbereiche sollen möglichst gesichert und in Wert gesetzt werden. Bei vorrangigen konkurrierenden Raumansprüchen ist vor deren Realisierung eine hinreichende Erkundung und Dokumentation vorzunehmen. Die Realisierung von Nutzungsanforderungen, z. B. die Errichtung von Windenergieanlagen, muss in landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen im Einzelfall im Hinblick auf deren wertgebenden Elemente und Strukturen beurteilt werden. Die Realisierung von Nutzungsanforderungen, z. B. die Errichtung von Windenergieanlagen, muss in landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen im Einzelfall im Hinblick auf deren wertgebenden Elemente und Strukturen beurteilt werden, wobei Windenergieanlagen in NRW bereits heute ein verbreitetes und prägendes Element der Kulturlandschaft sind. Neben den landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen sind von den Landschaftsverbänden in den gutachterlichen Empfehlungen für die Landesplanung weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" als räumliches Rückgrat der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaftsentwicklung herausgearbeitet worden. Neben den landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen sind von den Landschaftsverbänden in den gutachterlichen Empfehlungen für die Landesplanung weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" als räumliches Rückgrat der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaftsentwicklung herausgearbeitet worden. Diese "bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen bei der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung auf regionaler Ebene unter Einbeziehung fortschreitender Fachkenntnisse sachlich und räumlich konkretisiert und ergänzt werden. Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen einschließlich schutzwürdiger Böden, die Zeugnis bestimmter historischer Bewirtschaftungsformen sind, bei der Abwägung mit konkurrierenden Raumansprüchen angemessen berücksichtigt werden. Sie können in die regionalplanerischen Leitbilder zur Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaften entsprechend aufgenommen werden. Diese "bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen bei der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung auf regionaler Ebene unter Einbeziehung fortschreitender Fachkenntnisse sachlich und räumlich konkretisiert und ergänzt werden. Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen einschließlich schutzwürdiger Böden, die Zeugnis bestimmter historischer Bewirtschaftungsformen sind, bei der Abwägung mit konkurrierenden Raumansprüchen angemessen berücksichtigt werden. Sie können in die regionalplanerischen Leitbilder zur Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaften entsprechend aufgenommen werden. Zu 3-3 Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten Zu 3-3 Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten Kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, strukturen und -elemente sowie Orts- und Landschaftsbilder mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern besitzen vielfach ungenutzte identitätsstiftende und imagebildende Potentiale. Dies gilt auch für Sichtbeziehungen und Sichträume. Es gilt, diese Potentiale zu erkennen, die Bedeutung von wertgebenden Kulturlandschaftselementen sowie Raum- und Sichtbezügen bewusst zu machen und ihre Wahrnehmbarkeit zu verbessern. Kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, strukturen und -elemente sowie Orts- und Landschaftsbilder mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern besitzen vielfach ungenutzte identitätsstiftende und imagebildende Potentiale. Dies gilt auch für Sichtbeziehungen und Sichträume. Es gilt, diese Potentiale zu erkennen, die Bedeutung von wertgebenden Kulturlandschaftselementen sowie Raum- und Sichtbezügen bewusst zu machen und ihre Wahrnehmbarkeit zu verbessern. Diese Wertmerkmale und Entwicklungschancen sollen Diese Wertmerkmale und Entwicklungschancen sollen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 28 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung bei raumwirksamen Entscheidungen – auch in der Regionalplanung und in strategischen Umweltprüfungen – berücksichtigt werden. Neben dieser passiven Berücksichtigung geht es auch um die Entwicklung und Nutzung bedeutender Standortfaktoren und Alleinstellungsmerkmale. Maßnahmen hierzu sollen im Rahmen der Regionalentwicklung und auf örtlicher Ebene geplant und umgesetzt werden. bei raumwirksamen Entscheidungen – auch in der Regionalplanung und in strategischen Umweltprüfungen – berücksichtigt werden. Neben dieser passiven Berücksichtigung geht es auch um die Entwicklung und Nutzung bedeutender Standortfaktoren und Alleinstellungsmerkmale. Maßnahmen hierzu sollen im Rahmen der Regionalentwicklung und auf örtlicher Ebene geplant und umgesetzt werden. Denkmäler und Ortsbilder können auf Dauer nur durch eine adäquate Nutzung erhalten werden; hierzu sind z.T. Kompromisse zwischen konservierendem Schutz und zukünftigen Nutzungsansprüchen notwendig. Dabei soll angemessen auf die besonderen Bedürfnisse der Barrierefreiheit geachtet werden. Denkmäler und Ortsbilder können auf Dauer nur durch eine adäquate Nutzung erhalten werden; hierzu sind z.T. Kompromisse zwischen konservierendem Schutz und zukünftigen, auch wirtschaftlich orientierten Nutzungsansprüchen notwendig. Dabei soll angemessen auf die besonderen Bedürfnisse der Barrierefreiheit geachtet werden. Zu 3-4 Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche Zu 3-4 Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche Neben der Erhaltung des kulturlandschaftlichen Erbes zielt die erhaltende Kulturlandschaftsgestaltung auch auf eine qualitativ hochwertige Gestaltung der Landschaft nach unseren heutigen Vorstellungen. Eine Neugestaltung der Landschaft ist vor allem dort möglich, wo in großem Umfang die bisherige Nutzung aufgegeben oder geändert wird. In solchen Bereichen ist dabei oft die Sanierung von Schäden erforderlich. Neben der Verwirklichung zeitgemäßer Gestaltungskonzepte kann auch die Entwicklung naturnaher Bereiche ("Paradiese aus zweiter Hand") verfolgt werden. Der Grundsatz zielt insbesondere auf Gestaltungsund Entwicklungsfragen in Folge von Bergbautätigkeit, großräumigen Auskiesungen und großstädtischen Schrumpfungsprozessen. Einzelne Zeugnisse dieser bisherigen Nutzungen sollen erhalten werden. Neben der Erhaltung des kulturlandschaftlichen Erbes zielt die erhaltende Kulturlandschaftsgestaltung auch auf eine qualitativ hochwertige Gestaltung der Landschaft nach unseren heutigen Vorstellungen. Eine Neugestaltung der Landschaft ist vor allem dort möglich, wo in großem Umfang die bisherige Nutzung aufgegeben oder geändert wird. In solchen Bereichen ist dabei oft die Sanierung von Schäden erforderlich. Neben der Verwirklichung zeitgemäßer Gestaltungskonzepte kann auch die Entwicklung naturnaher Bereiche ("Paradiese aus zweiter Hand") verfolgt werden. Der Grundsatz zielt insbesondere auf Gestaltungsund Entwicklungsfragen in Folge von Bergbautätigkeit, großräumigen Auskiesungen und großstädtischen Schrumpfungsprozessen. Zeugnisse dieser bisherigen Nutzungen sollen unter Einbeziehung kulturlandschaftlicher Zusammenhänge erhalten werden. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 29 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Abbildung 2 Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbereiche in NRW Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 30 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015 geänderter Text ist unterstrichen Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 4-1 Grundsatz Klimaschutz Die Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen und Energie, zur Energieeinsparung und zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, um den Ausstoß von Treibhausgasen soweit wie möglich zu reduzieren. 4-1 Grundsatz Klimaschutz Die Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen und Energie, zur Energieeinsparung und zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, um den Ausstoß von Treibhausgasen soweit wie möglich zu reduzieren. Dem dienen insbesondere - die raumplanerische Vorsorge für eine klimaverträgliche Energieversorgung, insbesondere für Standorte zur Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien sowie für Trassen für zusätzliche Energieleitungen; - die Nutzung der Potentiale der Kraft-WärmeKopplung und der industriellen Abwärme; - eine energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Sinne einer Verminderung der Siedlungsflächenentwicklung und einer verkehrsreduzierenden Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur; - die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von weiteren CO 2 -Senken wie z. B. Mooren und Grünland. Dem dienen insbesondere - die raumplanerische Vorsorge für eine klimaverträgliche Energieversorgung, insbesondere für Standorte zur Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien sowie für Trassen für zusätzliche Energieleitungen; - die Nutzung der Potentiale der Kraft-WärmeKopplung und der industriellen Abwärme; - eine energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Sinne einer Verminderung der Siedlungsflächenentwicklung und einer verkehrsreduzierenden Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur; - die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von weiteren CO 2 -Senken wie z. B. Mooren und Grünland. 4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und deren Auswirkungen berücksichtigt werden. Hierzu sollen beitragen - die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen, - die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen, - die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen, - die langfristige Sicherung von Wasserressourcen, - die Berücksichtigung sich ändernder Bedingungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sowie - die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbrei- 4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und deren Auswirkungen berücksichtigt werden. Hierzu sollen insbesondere beitragen - die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen, - die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen, - die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen, - die langfristige Sicherung von Wasserressourcen sowie - Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbrei31 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel tungsgebieten von klimasensiblen Pflanzenund Tierarten. tungsgebieten von klimasensiblen Pflanzenund Tierarten. 4-3 Ziel Klimaschutzplan Die Raumordnungspläne setzen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW um, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen. 4-3 Grundsatz Klimaschutzkonzepte Vorliegende Klimaschutzkonzepte und den Klimaschutz betreffende Fachbeiträge sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen. Erläuterungen Erläuterungen Zu 4-3 Klimaschutzplan Der durch menschliche Aktivitäten verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen weltweit und zieht erhebliche volkswirtschaftliche Kosten nach sich – auch in Nordrhein-Westfalen. Extremwetterereignisse wie Hitzewellen, Starkniederschläge und Hochwasser sind zunehmend auch in NordrheinWestfalen zu beobachten. Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge hat eine Erwärmung der Erdoberflächentemperatur um mehr als 2 °C gegenüber vorindustriellem Niveau unumkehrbare und unbeherrschbare Folgen für Mensch und Umwelt. Um diese Gefahr abzuwenden gilt es vor allem, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Der durch menschliche Aktivitäten verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen weltweit und zieht erhebliche volkswirtschaftliche Kosten nach sich – auch in Nordrhein-Westfalen. Extremwetterereignisse wie Hitzewellen, Starkniederschläge und Hochwasser sind zunehmend auch in NordrheinWestfalen zu beobachten. Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge hat eine Erwärmung der Erdoberflächentemperatur um mehr als 2 °C gegenüber vorindustriellem Niveau unumkehrbare und unbeherrschbare Folgen für Mensch und Umwelt. Um diese Gefahr abzuwenden gilt es vor allem, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Die Landesregierung hat sich deshalb das Ziel gesetzt, dass die Gesamtsumme der in NordrheinWestfalen emittierten Treibhausgase bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 % gegenüber 1990 reduziert werden soll. Die Landesregierung hat sich deshalb das Ziel gesetzt, dass die Gesamtsumme der in NordrheinWestfalen emittierten Treibhausgase bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 % gegenüber 1990 reduziert werden soll. Dieses Ziel wurde in § 3 Abs. 1 Klimaschutzgesetz NRW auch gesetzlich verankert. Die Maßnahmen zur Erreichung der landesweiten Klimaschutzziele sowie zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels werden aufbauend auf dem Klimaschutzgesetz NRW in einem Klimaschutzplan festgelegt. Soweit erforderlich enthält der Klimaschutzplan auch Hinweise für die regionalen Plangebiete, wie z. B. die Sicherung von Standorten für die Gewinnung und Speicherung erneuerbarer Energien und energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklungen im Sinne einer Minimierung der Siedlungsflächenentwicklung und einer verkehrsminimierenden Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur. Die Maßnahmen zur Erreichung der landesweiten Klimaschutzziele sowie zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels werden aufbauend auf dem Klimaschutzgesetz NRW in einem Klimaschutzplan festgelegt. Soweit erforderlich enthält der Klimaschutzplan auch Hinweise für die regionalen Plangebiete, wie z. B. die Sicherung von Standorten für die Gewinnung und Speicherung erneuerbarer Energien und energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklungen im Sinne einer Minimierung der Siedlungsflächenentwicklung und einer verkehrsminimierenden Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur. Die im Klimaschutzplan dargelegten Erfordernisse zur Erreichung der Klimaschutzziele müssen auch in den Raumordnungsplänen zum Tragen kommen. Abgesehen von seinen eigenen landesplanerischen Vorgaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an zu erwartende Auswirkungen des Klimawandels, greift Gemäß § 12 Abs. 6 LPlG besteht eine grundsätzliche Verpflichtung der Raumordnungsplanung, die Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel hinsichtlich der in § 3 Klimaschutzgesetz verankerten Klimaschutzziele umzusetzen. Gemäß § 12 Abs. 7 LPlG sind in den Raumordnungs- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 32 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel der LEP eine Verfahrensvorschrift des Landesplanungsgesetzes auf und verlangt, dass verbindliche Vorgaben des Klimaschutzplans entsprechend § 8 Abs. 6 ROG in der Raumordnungsplanung umgesetzt werden. plänen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans, die gemäß § 6 Absatz 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind umzusetzen, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Die raumordnerische Umsetzung von Festlegungen des Klimaschutzplans ist möglich, wenn ein Raumbezug gegeben ist. Sie erfolgt wenn möglich über Ziele, sonst über Grundsätze der Raumordnung. Die im Raumordnungsgesetz vorgesehene umfassende Abwägung aller Belange bei der Aufstellung der Raumordnungspläne bleibt dabei erhalten. Die raumordnerische Umsetzung von Festlegungen des Klimaschutzplans ist möglich, wenn ein Raumbezug gegeben ist. Sie erfolgt wenn möglich über Ziele, sonst über Grundsätze der Raumordnung. Dabei bleibt die in § 1 Abs. 1 ROG für die Festlegung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vorgeschriebene umfassende Abwägung aller Belange erhalten. Diese entfalten die nach § 4 ROG festgelegte Bindungswirkung für nachgeordnete Planungsträger und schaffen so die Voraussetzungen dafür, dass auf den nachfolgenden Planungsebenen die Festlegungen des Klimaschutzplans zum Tragen kommen. Die Ziele der Raumordnung entfalten die nach § 4 ROG festgelegte Bindungswirkung für nachgeordnete Planungsträger und schaffen so die Voraussetzungen dafür, dass auf den nachfolgenden Planungsebenen die Festlegungen des Klimaschutzplans zum Tragen kommen. Der Klimaschutzplan wird alle fünf Jahre fortgeschrieben werden. Dies gibt – soweit er raumbedeutsame Erfordernisse vorsieht – ggf. Anlass, das Erfordernis einer Regionalplanänderung zu prüfen. Der Klimaschutzplan wird alle fünf Jahre fortgeschrieben werden. Dies gibt – soweit er raumbedeutsame Erfordernisse vorsieht, ggf. Anlass das Erfordernis einer Regionalplanänderung zu prüfen. Zu 4-1 Klimaschutz Zu 4-1 Klimaschutz Der Klimawandel hat seine wesentliche Ursache im Ausstoß von Treibhausgasen als Konsequenz technisch-ökonomisch-gesellschaftlicher Entwicklungen und damit verbundener Lebensstile. Klimaschutz heißt daher auch, gesellschaftliche Rahmenbedingungen und individuelle Lebensweisen zu verändern: in der Mobilität und Energienutzung, im Bauen und Wohnen, im Konsum und in der Ernährung. Der Klimawandel hat seine wesentliche Ursache im Ausstoß von Treibhausgasen als Konsequenz technisch-ökonomisch-gesellschaftlicher Entwicklungen und damit verbundener Lebensstile. Klimaschutz heißt daher auch, gesellschaftliche Rahmenbedingungen und individuelle Lebensweisen zu verändern: in der Mobilität und Energienutzung, im Bauen und Wohnen, im Konsum und in der Ernährung. Die Raumordnung kann zum Klimaschutz beitragen, indem sie an den räumlichen Voraussetzungen der Energienutzungskette von der Erzeugung über den Transport bis hin zum Endverbrauch ansetzt. Um die nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele zu erreichen, wird langfristig eine Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energieträger angestrebt. Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen verringert die Abhängigkeit Nordrhein-Westfalens von Import-Energierohstoffen und trägt maßgeblich zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei. Raumordnerisch erfordert dies vor allem die Sicherung von Standorten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, wie z. B. Wind, Biomasse, Sonne, Geothermie, Wasser. Durch die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien kommt es zunehmend zu einer fluktuierenden Stromerzeugung. Daher bedarf es der raumordnerischen Vorsorge für die Speicherung erneuerbarer Energien. Die mit der Nutzung erneuerbarer Energien einhergehende Dezentralisierung der Energieversorgung bedingt zudem den Ausbau des Energienetzes. Dafür sind Trassen für zusätzliche Energieleitungen zu sichern. Die raumplanerische Vorsorge für Standorte und Trassen er- Für Raumordnungspläne gilt § 12 Abs. 6 und 7 LPlG. Die Raumordnung kann zum Klimaschutz beitragen, indem sie an den räumlichen Voraussetzungen der Energienutzungskette von der Erzeugung über den Transport bis hin zum Endverbrauch ansetzt. Um die nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele zu erreichen, wird langfristig eine Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energieträger angestrebt. Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen verringert die Abhängigkeit Nordrhein-Westfalens von Import-Energierohstoffen und trägt maßgeblich zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei. Raumordnerisch erfordert dies vor allem die Sicherung von Standorten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, wie z. B. Wind, Biomasse, Sonne, Geothermie, Wasser. Durch die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien kommt es zunehmend zu einer fluktuierenden Stromerzeugung. Daher bedarf es der raumordnerischen Vorsorge für die Speicherung erneuerbarer Energien. Die mit der Nutzung erneuerbarer Energien einhergehende Dezentralisierung der Energieversorgung bedingt zudem den Ausbau des Energienetzes. Dafür sind Trassen für zusätzliche Energieleitungen zu sichern. Die raum- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 33 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel folgt in Abwägung mit anderen Ansprüchen an den Raum (s.a. Kap. 10 Energieversorgung und 8.2 Transport in Leitungen). Weiterhin stellt der Ausbau der dezentralen, effizienten und klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung und der Nutzung industrieller Abwärme einen wesentlichen Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele dar. planerische Vorsorge für Standorte und Trassen erfolgt in Abwägung mit anderen Ansprüchen an den Raum (s.a. Kap. 10 Energieversorgung und 8.2 Transport in Leitungen). Weiterhin stellt der Ausbau der dezentralen, effizienten und klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung und der Nutzung industrieller Abwärme einen wesentlichen Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele dar. Weitere Beiträge der Raumordnung zum Klimaschutz sind die konsequente planerische Unterstützung einer dem Leitbild der dezentralen Konzentration entsprechenden energiesparenden und verkehrsvermeidenden Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung (vgl. Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum und 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz) sowie die Erhaltung von Mooren und die Erhaltung und Vermehrung von Wäldern und anderen Ökosystemen, die sich neben ihrer Bedeutung für Natur, Landschaft und Erholung als CO 2 -Senken auszeichnen (s.a. Kap. 7.2 Natur und Landschaft und 7.3 Wald und Forstwirtschaft). Weitere Beiträge der Raumordnung zum Klimaschutz sind die konsequente planerische Unterstützung einer dem Leitbild der dezentralen Konzentration entsprechenden energiesparenden und verkehrsvermeidenden Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung (vgl. Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum und 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz) sowie die Erhaltung von Mooren und die Erhaltung und Vermehrung von Wäldern und anderen Ökosystemen, die sich neben ihrer Bedeutung für Natur, Landschaft und Erholung als CO 2 -Senken auszeichnen (s.a. Kap. 7.2 Natur und Landschaft und 7.3 Wald und Forstwirtschaft). Zu 4-2 Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) Zu 4-2 Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) Trotz der Anstrengungen zum Klimaschutz gehen Prognosen für Nordrhein-Westfalen von einer langfristigen Erhöhung der Durchschnittstemperatur, steigenden Niederschlägen in den Wintermonaten und einer Zunahme von Extremwetterereignissen aus. Daher ist eine rechtzeitige Anpassung an die Auswirkungen der Klimaänderungen notwendig, etwa bei Architektur, Bautechnik und Siedlungsentwässerung sowie den land- und forstwirtschaftlichen Anbaumethoden und der Nutzpflanzen- bzw. Baumartenwahl. Trotz der Anstrengungen zum Klimaschutz gehen Prognosen für Nordrhein-Westfalen von einer langfristigen Erhöhung der Durchschnittstemperatur, steigenden Niederschlägen in den Wintermonaten und einer Zunahme von Extremwetterereignissen aus. Daher ist eine rechtzeitige Anpassung an die Auswirkungen der Klimaänderungen notwendig, etwa bei Architektur, Bautechnik und Siedlungsentwässerung sowie den land- und forstwirtschaftlichen Anbaumethoden und der Nutzpflanzen- bzw. Baumartenwahl. Raumplanerische Erfordernisse sind insbesondere − die Freihaltung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen zum schadlosen Abfluss von Hochwässern (s.a. Kap. 7.4 Wasser) sowie − die Sicherung der ausgleichenden Funktion des Freiraumes für angrenzende städtische Siedlungsräume über regionale Grünzüge und andere Frischluftkorridore, − die Sicherung innerstädtischer Grün-, Wasser- und Waldflächen (s.a. Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum), Raumplanerische Erfordernisse sind insbesondere − die Freihaltung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen zum schadlosen Abfluss von Hochwässern (s.a. Kap. 7.4 Wasser) sowie − die Sicherung der ausgleichenden Funktion des Freiraumes für angrenzende städtische Siedlungsräume über regionale Grünzüge und andere Frischluftkorridore, − die Sicherung innerstädtischer Grün-, Wasser- und Waldflächen (s.a. Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum), − die Sicherung von Wasserressourcen unter Berücksichtigung klimaschützender Nutzungen wie beispielsweise der Wasserkraft, − die Sicherung und Entwicklung eines umfassenden Biotopverbundsystems, das klimasensitiven Arten Ausweich- bzw. Wanderbewegungen als Reaktion auf sich ändernde Klimaverhältnisse ermöglicht und die Ansprüche klimasensitiver Arten und Biotope berücksichtigt (s.a. Kap. 7.2 Natur und Landschaft). − die Sicherung und Entwicklung eines umfassenden Biotopverbundsystems, das Ausweich- und Wanderungsbewegungen für Arten ermöglicht, welche vom Klimawandel negativ beeinflusst werden (s.a. Kap. 7.2 Natur und Landschaft). Zu 4-4 Klimaschutzkonzepte Zu 4-3 Klimaschutzkonzepte Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 34 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Um die Klimaschutzziele der Landesregierung umzusetzen, sind die Bezirksregierungen und andere öffentliche Stellen aufgefordert, Klimaschutzkonzepte zu erstellen. Solche regionalen und kommunalen Klimaschutzkonzepte zeigen die im jeweiligen Gebiet gegebenen Möglichkeiten zu Klimaschutz und Klimaanpassung auf und schlagen entsprechende Maßnahmen vor. Um die Klimaschutzziele der Landesregierung umzusetzen, sind die öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 Klimaschutzgesetz NRW aufgefordert, gemäß § 5 Klimaschutzgesetz Klimaschutzkonzepte zu erstellen. Neben diesen zeigen auch die auf freiwilliger Basis durch die Kommunen entwickelten Klimaschutzkonzepte die im jeweiligen Gebiet gegebenen Möglichkeiten zu Klimaschutz und Klimaanpassung auf und schlagen entsprechende Maßnahmen vor. Um die Klimaschutzkonzepte erfolgreich umsetzen zu können, sollen die darin enthaltenen raumrelevanten Aussagen in die Raumordnungspläne einfließen. Um die Klimaschutzkonzepte erfolgreich umsetzen zu können, sollen die darin enthaltenen raumrelevanten Aussagen in die Raumordnungspläne einfließen. Außerdem erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für die Regionalplanung Fachbeiträge zur Anpassung an den Klimawandel. Die Berücksichtigung der Klimaschutzkonzepte in der Regionalplanung erfolgt insbesondere bei der Planfortschreibung soweit diese Planungsgrundlagen zur Entwurfserarbeitung rechtzeitig vorliegen. Die Berücksichtigung der Klimaschutzkonzepte und der Fachbeiträge in der Regionalplanung erfolgt insbesondere bei der Planfortschreibung soweit diese Planungsgrundlagen zur Entwurfserarbeitung rechtzeitig vorgelegt werden. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 35 5. Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015 geänderter Text ist unterstrichen 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit Grundsätze Grundsätze 5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen, regionalen und/oder staatlichen Institutionen auch in Zusammenwirken mit privaten Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie Fachbeiträge von der Regionalplanung berücksichtigt werden. 5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen, regionalen und/oder staatlichen Institutionen auch in Zusammenwirken mit privaten Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie Fachbeiträge von der Regionalplanung berücksichtigt werden. 5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen Die regionalen Kooperationen sowie das Land Nordrhein-Westfalen sollen die Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen entwickeln. Sie sollen die Standortvoraussetzungen für die internationalen Metropolfunktionen insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sichern und verbessern. 5-2 Grundsatz Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen Der Metropolraum Nordrhein-Westfalen soll durch verstärkte regionale Kooperationen entwickelt werden. Dies betrifft insbesondere die internationalen Standortvoraussetzungen in den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus . Im gesamten Land sollen vorhandene Ansätze internationaler Metropolfunktionen in regionalen, z.T. grenzübergreifenden Kooperationen aufgegriffen und entwickelt werden. Das Land wird aus Sicht des Landes besonders wichtige Kooperationen besonders unterstützen. Kooperation und funktionale Arbeitsteilung sollen insbesondere in der Metropolregion Ruhr und der Metropolregion Rheinland Synergien ausschöpfen. Bei internationalen Darstellungen und Wettbewerben soll die Stärke und Leistungsfähigkeit des gesamten Metropolraums Nordrhein-Westfalen präsentiert werden. 5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit Durch grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit soll die Raumentwicklung in Europa mitgestaltet und insbesondere in den grenznahen Räumen eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung gewährleistet werden. 5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit Durch grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit soll die Raumentwicklung in Europa mitgestaltet und insbesondere in den grenznahen Räumen eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung gewährleistet werden. Erläuterungen Erläuterungen Zu 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung Zu 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung Zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und für Zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und für Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 36 5. Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit die Bewältigung zentraler Herausforderungen in den Regionen (Flächeninanspruchnahme, Klimaschutz/Klimawandel, Globalisierung und demografischer Wandel) ist es notwendig, dass öffentliche Akteure untereinander und mit Privaten kooperieren und sich strategisch vernetzen. Unter einer Region wird hier eine räumliche Einheit oberhalb der kommunalen und unterhalb der Landesebene verstanden, die im Sinne eines regionalen Managements die Kooperation der Akteure zweckbezogen und strategisch betreibt. die Bewältigung zentraler Herausforderungen in den Regionen (Flächeninanspruchnahme, Klimaschutz/Klimawandel, Globalisierung und demografischer Wandel) ist es notwendig, dass öffentliche Akteure untereinander und mit Privaten kooperieren und sich strategisch vernetzen. Unter einer Region wird hier eine räumliche Einheit oberhalb der kommunalen und unterhalb der Landesebene verstanden, die im Sinne eines regionalen Managements die Kooperation der Akteure zweckbezogen und strategisch betreibt. Die regional Handelnden müssen sich dabei den Herausforderungen einer zunehmend dynamischen Entwicklung vor Ort gemeinschaftlich stellen. Insbesondere die Organisation der Daseinsvorsorge erfordert eine stärkere regionale Zusammenarbeit. Infolge des demographischen Wandels wird in Zukunft nicht jede Gemeinde ein komplettes Angebot an Infrastruktur und Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorhalten können. Gleichwohl sollen angemessene Rahmenbedingungen auch für Familien erhalten bleiben und die Erreichbarkeit des Angebotes soll für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden. Kooperative und arbeitsteilige Angebote können nicht nur Kosten sparen, sondern auch einen hohen Standard der Versorgungsqualität gewährleisten und die Standortattraktivität für Haushalte und Unternehmen verbessern. Insbesondere benachbarte Gemeinden, die räumlich und funktional miteinander verflochten sind, sollen zur Stärkung des Angebots und der Leistungsfähigkeit der öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen ihre Planungen und Maßnahmen aufeinander abstimmen, konkrete Möglichkeiten zur Kooperation nutzen und sich perspektivisch bzw. strategisch bezüglich regionaler Entwicklungen abstimmen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die soziale Balance innerhalb und zwischen den Kommunen erhalten und gestärkt wird. Die regional Handelnden müssen sich dabei den Herausforderungen einer zunehmend dynamischen Entwicklung vor Ort gemeinschaftlich stellen. Insbesondere die Organisation der Daseinsvorsorge erfordert eine stärkere regionale Zusammenarbeit. Infolge des demographischen Wandels wird in Zukunft nicht jede Gemeinde ein komplettes Angebot an Infrastruktur und Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorhalten können. Gleichwohl sollen angemessene Rahmenbedingungen auch für Familien erhalten bleiben und die Erreichbarkeit des Angebotes soll für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden. Kooperative und arbeitsteilige Angebote können nicht nur Kosten sparen, sondern auch einen hohen Standard der Versorgungsqualität gewährleisten und die Standortattraktivität für Haushalte und Unternehmen verbessern. Insbesondere benachbarte Gemeinden, die räumlich und funktional miteinander verflochten sind, sollen zur Stärkung des Angebots und der Leistungsfähigkeit der öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen ihre Planungen und Maßnahmen aufeinander abstimmen, konkrete Möglichkeiten zur Kooperation nutzen und sich perspektivisch bzw. strategisch bezüglich regionaler Entwicklungen abstimmen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die soziale Balance innerhalb und zwischen den Kommunen erhalten und gestärkt wird. Mit der Berücksichtigung regionaler Konzepte in der Regionalplanung wird den Kommunen ein verstärkter Anreiz zur regionalen Zusammenarbeit im Sinne eines regionalen Managements zur Forcierung von Kooperationen gegeben. Regionale Entwicklungskonzepte, die raumbedeutsame Maßnahmen und Projekte in einem Handlungsprogramm bündeln, sollen frühzeitig mit den Regionalplanungsbehörden erörtert werden. Mit der Berücksichtigung regionaler Konzepte in der Regionalplanung wird den Kommunen ein verstärkter Anreiz zur regionalen Zusammenarbeit im Sinne eines regionalen Managements zur Forcierung von Kooperationen gegeben. Regionale Entwicklungskonzepte, die raumbedeutsame Maßnahmen und Projekte in einem Handlungsprogramm bündeln, sollen frühzeitig mit den Regionalplanungsbehörden erörtert werden. Zu 5-2 Europäische Metropolregion NordrheinWestfalen Zu 5-2 Europäischer Metropolraum NordrheinWestfalen Gemäß des Raumordnungspolitischen Handlungsrahmens der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) ergänzen die europäischen Metropolregionen als räumliche und funktionale Standorte das ZentraleOrte-System hinsichtlich einiger herausragender internationaler Raumfunktionen. In ihren Leitbildern und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland gliedert die Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) das Bundesgebiet in elf Metropolregionen von europäischer Bedeutung, um damit Kooperations- und Verantwortungsgemeinschaften zu initiieren und die ökonomische Leistungsfähigkeit von Regionen stärker in den Fokus der Raumentwicklung zu rücken. Metropolregionen sind dabei ausdrücklich nicht auf Verdichtungsräume begrenzt sondern stellen auch „Partnerschaften zwi- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 37 5. Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit schen Stadt und Land“ bzw. großräumige Verantwortungsgemeinschaften unter Einbeziehung ländlicher Räume dar. Das gesamte Landesgebiet bildet im europäischen Maßstab die Metropolregion Nordrhein-Westfalen. Hinsichtlich ihrer Metropolfunktionen liegt die Metropolregion Nordrhein-Westfalen an der Spitze aller deutschen Regionen. Es liegt im Interesse des ganzen Landes, die Metropolfunktionen Nordrhein-Westfalens zu stärken und die Position im Wettbewerb mit anderen führenden Wirtschaftsräumen Europas auszubauen. Der Metropolraum Nordrhein-Westfalen verfügt dabei über den bevölkerungsreichsten deutschen Verdichtungsraum und weist auch in dessen weiterem, z. T. über die Landesgrenzen hinausreichenden Verflechtungsraum hohe Standortqualitäten und Wachstumspotentiale auf. Hinsichtlich seiner Metropolfunktionen liegt Nordrhein-Westfalen dadurch an der Spitze aller deutschen Regionen. Es liegt im Interesse des ganzen Landes, die Metropolfunktionen Nordrhein-Westfalens zu stärken und die Position im Wettbewerb mit anderen führenden Wirtschaftsräumen Europas auszubauen. Zur Entwicklung der Metropolregion NordrheinWestfalen werden sowohl die Beiträge der regionalen Ebene als auch die des Landes benötigt. Regionale Zusammenschlüsse von Kommunen wie z. B. Regionalvereine und Regionalverbände treiben die infrastrukturelle Ausstattung sowie die Koordination bei den wirtschaftlichen Standortfaktoren und der nachhaltigen Entwicklung voran. Das Land tritt für regionale und überregionale Infrastrukturprojekte ein und wirbt international für die Metropolregion. Nordrhein-Westfalen versteht sich dabei einerseits als „ein“ Wirtschaftsstandort, dessen Leistungsfähigkeit durch landesweite Kooperation ausgebaut und auf internationaler Ebene präsentiert werden soll. Andererseits ist angesichts der Größe des Landes nicht zu erwarten, dass alle Akteure alle Aufgaben in „einer“ wirksamen Zusammenarbeit bündeln können. Insofern liegt die Etablierung einer effektiven Kooperationsstruktur zwar im Interesse des ganzen Landes, doch sind dafür in erster Linie die Akteure vor Ort verantwortlich und müssen bestehende Ressourcen hierfür effizient einsetzen. Das Land wird solche regionalen Kooperationen besonders unterstützen; es muss hierbei aber auch aus Landessicht Schwerpunkte setzen und bestimmte Kooperationen bzw. Funktionen bevorzugen. Neben der schon seit Jahrzehnten als Kommunalverband verfassten „Metropole Ruhr“ hat sich die „Metropolregion Rheinland“ zur Stärkung ihrer Metropolfunktionen kooperativ zusammengeschlossen. In beiden Regionen können vermehrte Kooperation und funktionale Arbeitsteilung noch bei verschiedenen Aufgaben Synergien ausschöpfen. In interkommunaler Kooperation entwickelte Konzepte können ggf. in der Regionalplanung aufgegriffen werden. In anderen Landesteilen zeichnen sich regionale Kooperationsräume ab, die i.d.R. eine enge Übereinstimmung mit den im LPlG vorgegebenen regionalen Planungsgebieten aufweisen, so dass auch hier eine Verknüpfung der informellen, kooperativen Regionalentwicklung mit der verbindlichen Regionalplanung erleichtert ist. Zu 5-3 Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit Zu 5-3 Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit Die Raumentwicklung in Europa erfolgt auf der Grundlage transnationaler Zusammenarbeit. Im Europäischen Raumentwicklungskonzept (EUREK) von 1999 haben die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission erstmals gemeinsame Entwicklungsziele aufgezeigt zur Die Raumentwicklung in Europa erfolgt auf der Grundlage transnationaler Zusammenarbeit. Im Europäischen Raumentwicklungskonzept (EUREK) von 1999 haben die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission erstmals gemeinsame Entwicklungsziele aufgezeigt zur Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 38 5. Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit - nachhaltigen Raumentwicklung, Entfaltung regionaler Entwicklungspotentiale und Verbindung von Raum- und Stadtentwicklung. - nachhaltigen Raumentwicklung, Entfaltung regionaler Entwicklungspotentiale und Verbindung von Raum- und Stadtentwicklung. Die Territoriale Agenda der Europäischen Union von 2007 nennt sechs Prioritäten für die Raumentwicklung in Europa: - Polyzentrische Entwicklung und Innovation durch Vernetzung von Stadtregionen und Städten, - Neue Partnerschaft zwischen Stadt und Land, - Bildung wettbewerbsfähiger regionaler Cluster, - Stärkung und Ausbau der Transeuropäischen Netze, - Transeuropäisches Risikomanagement im Hinblick auf den Klimawandel, und - Verantwortungsvoller Umgang mit ökologischen Ressourcen und kulturellen Werten. Die Territoriale Agenda der Europäischen Union von 2007 nennt sechs Prioritäten für die Raumentwicklung in Europa: - Polyzentrische Entwicklung und Innovation durch Vernetzung von Stadtregionen und Städten, - Neue Partnerschaft zwischen Stadt und Land, - Bildung wettbewerbsfähiger regionaler Cluster, - Stärkung und Ausbau der Transeuropäischen Netze, - Transeuropäisches Risikomanagement im Hinblick auf den Klimawandel, und - Verantwortungsvoller Umgang mit ökologischen Ressourcen und kulturellen Werten. Entsprechend den Grundsätzen der bundesdeutschen Raumordnung soll raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten Rechnung getragen und die Zusammenarbeit der Staaten sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen unterstützt werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG). Entsprechend den Grundsätzen der bundesdeutschen Raumordnung soll raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten Rechnung getragen und die Zusammenarbeit der Staaten sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen unterstützt werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG). Für Nordrhein-Westfalen hat eine gute nachbarschaftliche Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten Niederlande und Belgien auch im Bereich der Raumordnung besondere Bedeutung. Für Nordrhein-Westfalen hat eine gute nachbarschaftliche Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten Niederlande und Belgien auch im Bereich der Raumordnung besondere Bedeutung. Auf dem Gebiet der Raumordnung besteht in Nordrhein-Westfalen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Niederlanden mit der bereits im Jahr 1967 gegründeten Deutsch-Niederländischen Raumordnungskommission (DNRK) eine langjährig gewachsene und bewährte Struktur. In der Unterkommissionen Süd (UK Süd) für den südlichen, nordrheinwestfälisch/ niederländischen Grenzraum und der Unterkommission Nord (UK Nord) für den nordrheinwestfälisch/ niedersächsisch/ niederländischen Grenzraum erfolgt ein regelmäßiger Informationsaustausch über grenzüberschreitend bedeutsame Planungsabsichten und raumbedeutsame Vorhaben. Auf dem Gebiet der Raumordnung besteht in Nordrhein-Westfalen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Niederlanden mit der bereits im Jahr 1967 gegründeten Deutsch-Niederländischen Raumordnungskommission (DNRK) eine langjährig gewachsene und bewährte Struktur. In der Unterkommissionen Süd (UK Süd) für den südlichen, nordrheinwestfälisch/ niederländischen Grenzraum und der Unterkommission Nord (UK Nord) für den nordrheinwestfälisch/ niedersächsisch/ niederländischen Grenzraum erfolgt ein regelmäßiger Informationsaustausch über grenzüberschreitend bedeutsame Planungsabsichten und raumbedeutsame Vorhaben. Die Zusammenarbeit Nordrhein-Westfalens mit Belgien erfolgt auf dem Gebiet der Raumordnung vor allem über die Grenzkommission Ost der BENELUXGemeinschaft. Die Zusammenarbeit Nordrhein-Westfalens mit Belgien erfolgt auf dem Gebiet der Raumordnung vor allem über die Grenzkommission Ost der BENELUXGemeinschaft. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 39 6. Siedlungsraum 6. Siedlungsraum LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015 geänderter Text ist unterstrichen Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf 6. Siedlungsraum 6. Siedlungsraum 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung 6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung (Sätze 2 und 3) Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums nur erweitert werden wenn − aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen Bauflächen nachgewiesen wird und − andere planerisch gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2 wieder dem Freiraum zugeführt wurden und − im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere für die Planung geeignete Fläche der Innenentwicklung vorhanden ist und − ein Flächentausch nicht möglich ist. Ausnahmsweise ist im Einzelfall die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener Betriebe möglich, soweit nicht andere spezifische freiraumschützende Festlegungen entgegenstehen. Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen fest. 6.1-10 Ziel Flächentausch Freiraum darf für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch). Der Flächentausch hat quantitativ und qualitativ bezüglich der Freiraumfunktionen mindestens gleichwertig zu erfolgen. Sofern im Regionalplan bereits bedarfsgerecht Siedlungsraum dargestellt ist, darf Freiraum für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle ein gleichwertiger, bisher planerisch für Siedlungszwecke vorgesehener Bereich im Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder eine gleichwertige Baufläche im Flächennutzungsplan in eine Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch). 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 40 6. Siedlungsraum 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung (Satz 1) Die flächensparende Siedlungsentwicklung folgt dem Leitbild, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "NettoNull" zu reduzieren. 6.1-2 Grundsatz Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung" Die Regional- und Bauleitplanung soll die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne des Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "NettoNull" zu reduzieren, umsetzen. 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration" Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen. 6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration" Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen. 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern. 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrswegen sind ebenso zu vermeiden wie Splittersiedlungen. 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiraum system gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts- und Siedlungsränder sollen eine klar erkennbare und funktional wirksame Grenze zum Freiraum bilden. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiflächensystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts- und Siedlungsränder sollen erkennbare und raumfunktional wirksame Grenzen zum Freiraum bilden. 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen. 6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen. 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen die städtebaulichen Voraussetzungen für energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie für die passive und aktive Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien schaffen. 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie Möglichkeiten der passiven und aktiven Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien begünstigen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 41 6. Siedlungsraum Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen – nicht weiter verschärfen und dazu beitragen, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern. Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen – nicht weiter verschärfen, sondern die Widerstandsfähigkeit des Siedlungsraums stärken und dazu beitragen, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern. 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Dabei sollen isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden. Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet werden. Dabei sollen isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden. Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden. Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet werden. Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden. 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den Kommunen zuvor auch die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet werden. 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den Kommunen zuvor die Infrastrukturkosten und auch die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet werden. Erläuterungen (aus Kap. 6.5) Erläuterungen Nach § 1 Abs. 2 ROG besteht die Leitvorstellung der Raumordnung in einer nachhaltigen Raumentwicklung, "die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt". Nach § 1 Abs. 2 ROG besteht die Leitvorstellung der Raumordnung in einer nachhaltigen Raumentwicklung, "die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt" (vgl. dazu auch Kap. 1). Im Zusammenhang mit der Steuerung des großflächigen Einzelhandels sind die folgenden, in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung besonders relevant: − "Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen." Im Zusammenhang mit der Steuerung der Siedlungsentwicklung / des Siedlungsraums sind die folgenden, in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung besonders relevant: − "Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen." Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 42 6. Siedlungsraum (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1, 2) − − − − − − − − − "Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1) "Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3) "Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 5) "Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 8) "Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; […]." (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 6) − − − − − − − − Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1, 2) "Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen […]; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landesund Regionalplanung sind einzubeziehen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4) "Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken." (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3) "Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten." (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4) "[…]; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 6) "Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1) "Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2) "Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3) "Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 5) "Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 8) "Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln." (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1) "Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; […]." (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 6) "Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Na43 6. Siedlungsraum − Gemäß § 2 Abs. 1 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist. turgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen, […]." (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2) "Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3) − Gemäß § 2 Abs. 1 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist (vgl. dazu allgemein auch Kap. 11). Mit den Regelungen des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – sollen insbesondere zu beobachtenden Fehlentwicklungen entgegengewirkt und zentrale Versorgungsbereiche geschützt werden. Sie sollen dazu beitragen, die Daseinsvorsorge zu sichern, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden. Mit den Regelungen des Kap. 6 des LEP soll insbesondere zu beobachtenden Fehlentwicklungen entgegengewirkt bzw. auf Entwicklungen reagiert (vgl. Kap. 1) und eine konzentrierte, zukunftsfeste und dadurch nachhaltige Siedlungsentwicklung unterstützt sowie zentrale Versorgungsbereiche geschützt werden. Sie sollen dazu beitragen, die Daseinsvorsorge zu sichern, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden. Dies ist in Nordrhein-Westfalen u. a. deswegen besonders wichtig, weil hier im Vergleich zu den anderen Bundesländern (abgesehen von den Stadtstaaten) die Bevölkerungsdichte am größten ist – mit allen sich daraus ergebenden Konkurrenzen zwischen verschiedensten Nutzungs- und Schutzansprüchen (vgl. dazu auch Kap. 1). Die Konzentration von Versorgungseinrichtungen in den Zentren trägt zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes bei. Nur so kann langfristig eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden. Die Konzentration der Siedlungsentwicklung und von Versorgungseinrichtungen in den Zentren trägt zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes bei. Nur so kann langfristig eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden. Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für die Belebung der Zentren (Magnetfunktion). Der anhaltende Trend zu immer größeren Betriebseinheiten in Verbindung mit räumlichen Konzentrationsprozessen verstärkt jedoch die Nachfrage nach Standorten außerhalb der Zentren. Diese Entwicklung schwächt die Zentren erheblich. Deswegen unternimmt das Land Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Gemeinden und Partnern aus der Wirtschaft erhebliche Anstrengungen, um die Innenstädte und örtlichen Zentren zu revitalisieren und zu stärken. Eine fortschreitende Neuansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsangeboten an Standorten außerhalb der Zentren würde diese Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für die Belebung der Zentren (Magnetfunktion). Der anhaltende Trend zu immer größeren Betriebseinheiten in Verbindung mit räumlichen Konzentrationsprozessen verstärkt jedoch die Nachfrage nach Standorten außerhalb der Zentren. Diese Entwicklung schwächt die Zentren erheblich. Deswegen unternimmt das Land Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Gemeinden und Partnern aus der Wirtschaft erhebliche Anstrengungen, um die Innenstädte und örtlichen Zentren zu revitalisieren und zu stärken. Eine fortschreitende Neuansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsangeboten an Standorten außerhalb der Zentren würde diese Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 44 6. Siedlungsraum Bemühungen konterkarieren. Bemühungen konterkarieren. Wegen des demographischen Wandels gewinnen die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung. Vor allem ältere Menschen und auch Familien benötigen ein wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege erreichbar ist. Wegen des demographischen Wandels (vgl. Kap. 1) gewinnen eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung. Vor allem ältere Menschen benötigen ein wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege erreichbar ist. Darüber hinaus trägt eine konzentrierte Siedlungsentwicklung auch den unterschiedlichen Lebensrealitäten der Bevölkerung - auch mit Bezug auf Frauen und Männer Rechnung und verhindert strukturelle Benachteiligungen. So sind z. B. Familien, in denen beide Eltern arbeiten, in vielen Fällen auf kurze Wege, also auf ein wohnortnahes Angebot an Arbeitsplätzen, Dienstleistungen aller Art und Einkaufsmöglichkeiten, angewiesen. Auch deshalb sind die vorhandenen Zentren als Arbeits-, Handels- und Wohnstandorte konsequent zu stärken. So wird dafür Sorge getragen, öffentliche und private Einrichtungen der Daseinsvorsorge auch in Zukunft effektiv auszulasten, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden. Auch deshalb sind die vorhandenen Zentren als Arbeits-, Handels- und Wohnstandorte konsequent zu stärken. So wird dafür Sorge getragen, öffentliche und private Einrichtungen der Daseinsvorsorge auch in Zukunft effektiv auszulasten und damit eine nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation zu unterstützen, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden. Die frühzeitige Betrachtung von Infrastruktur- und Infrastrukturfolgekosten stützt eine solche konzentrierte Siedlungsentwicklung ebenfalls. Darüber hinaus sorgt die dafür, dass in den Teilräumen mit schrumpfender Bevölkerung die Infrastrukturkosten insgesamt noch finanzierbar bleiben. Die klimatischen Veränderungen wiederum erfordern auf der einen Seite Schutz- und Anpassungsmaßnahmen in der Regional-, Bauleit- und Fachplanung (Klimaanpassung). Sie erfordern aber auch die Reduktion von Treibhausgasemissionen, um weitergehende Veränderungen zu verhindern (Klimaschutz). Nur durch eine überörtliche Abstimmung und Standortsteuerung können einheitliche, verbindliche und ortsübergreifend wirkende Rahmenbedingungen geschaffen werden, mit denen vermieden wird, dass die Konkurrenz zwischen den Gemeinden um die Ansiedlung von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO zu einer Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche und damit der Versorgungsfunktion der jeweiligen zentralen Orte und der wohnortnahen Versorgung führt. Nur durch eine überörtliche Standortsteuerung und regionale Abstimmung können einheitliche, verbindliche und ortsübergreifend wirkende Rahmenbedingungen geschaffen werden, mit denen vermieden wird, dass die Konkurrenz zwischen den Gemeinden um die Ansiedlung von einer insgesamt in NordrheinWestfalen noch bis 2025 geringfügig wachsenden, in Teilen des Landes aber auch bereits zurückgehenden Bevölkerung auf der einen Seite und von Unternehmen sowie von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO auf der anderen Seite zu einer weiteren Zersiedelung des Raumes und damit zu verkehrssteigernden statt –mindernden Raumstrukturen mit weitergehenden Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen, zu mindestens in Teilräumen nicht mehr finanzierbaren Infrastrukturkosten sowie zu einer Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche und damit der Versorgungsfunktion der jeweiligen zentralen Orte und der wohnortnahen Versorgung führt. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 45 6. Siedlungsraum Vor diesem Hintergrund ist die Konkretisierung der o. g. Grundsätze der Raumordnung durch die Landesplanung geboten und erforderlich. Die Regelungen gehen auch nicht über das zur Zielerreichung notwendige Maß hinaus. So betrifft die raumordnerische Steuerung nur die Planung von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Viele dieser Vorhaben können sich zum einen auch außerhalb der Grenzen der Standortgemeinde in benachbarten Gemeinden bzw. in einer ganzen Region auswirken, so dass das Bedürfnis nach einer überörtlichen Planung gegeben ist. Zum anderen können sie die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche, die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung und damit die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungssystems gefährden. Nicht unter das Regelungsregime der nachfolgenden Festlegungen fallen hingegen die sog. atypischen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO keiner Sondergebietsdarstellung bzw. -festsetzung bedürften, für die aber dennoch eine Sondergebietsdarstellung bzw. festsetzung gewählt wird. Näheres zu diesen atypischen Betrieben findet sich im Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. Vor diesem Hintergrund ist die Konkretisierung der o. g. Grundsätze der Raumordnung durch die Landesplanung geboten und erforderlich. Die Regelungen gehen auch nicht über das zur Zielerreichung notwendige Maß hinaus. Zum einen können sich viele der von den Regelungen in Kap. 6 betroffenen Planungen auch außerhalb der Grenzen der Standortgemeinde in benachbarten Gemeinden bzw. in einer ganzen Region auswirken, so dass das Bedürfnis nach einer überörtlichen Planung gegeben ist. Zum anderen können gerade die Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche, die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung und damit die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungssystems gefährden. Die raumordnerische Steuerung betrifft im Bereich Einzelhandel (Kap. 6.5) im Übrigen nur die Planung von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Nicht unter das Regelungsregime der Festlegungen in Kap. 6.5 fallen hingegen die sog. atypischen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO keiner Sondergebietsdarstellung bzw. festsetzung bedürften, für die aber dennoch eine Sondergebietsdarstellung bzw. -festsetzung gewählt wird. Näheres zu diesen atypischen Betrieben findet sich im Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. Die Regelungen des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Der LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – konkretisiert verschiedene raumordnungsrechtliche Grundsätze und verfolgt damit raumordnungsrechtliche Ziele. Diese hat der Europäische Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeinwohls anerkannt (EuGH, Urt. v. 24.03.2011, C-400/08 = Slg. 2011, I-41). Die Regelungen des Kap. 6 des LEP sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Sie konkretisieren verschiedene raumordnungsrechtliche Grundsätze und verfolgen damit raumordnungsrechtliche Ziele. Diese hat der Europäische Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeinwohls anerkannt (EuGH, Urt. v. 24.03.2011, C-400/08 = Slg. 2011, I-41). Die Regelungen dienen der Wahrung von im Allgemeininteresse liegenden Zielsetzungen, wie sie in den in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätzen der Raumordnung enthalten sind. Sie beruhen auf rein raumplanerischen Gründen, nicht aber auf marktwirtschaftlichwettbewerbssteuernden Prüfkriterien (wie in den spanischen Regelungen – vgl. EUGH, Urt. v. 24.03.2011, C-400/08 = juris). Sie beruhen auf rein raumplanerischen Gründen, nicht aber auf marktwirtschaftlich-wettbewerbssteuernden Prüfkriterien (wie in den spanischen Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels – vgl. EUGH, Urt. v. 24.03.2011, C-400/08 = juris). Bauleitplanung für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO, die die in den o. a. Regelungen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, ist unabhängig von der tatsächlichen Versorgungssituation landesplanerisch zulässig. Auswirkungen auf vorhandene Unternehmen oder die Einzelhandelsstruktur des Gebietes, die – wie in Spanien – bei Überschreitung eines bestimmten Wertes zur Versagung eines Antrags auf Gewerbeerlaubnis führen, sind keine Kriterien der o. a. Regelungen. Es geht originär um die Konkretisierung der in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung. Dabei kommt es zwar zwangsläufig zu Auswir- Dabei kommt es zwar zwangsläufig zu Auswirkungen auf alle berührten Bereiche einschließlich der Wirtschaft, jedoch sind diese Auswirkungen nicht Zweck der Steuerung, sondern lediglich einzelne Indikatoren oder Reflexe der übergreifenden raumplanerischen Erwägungen. So ist z. B. Bauleitplanung für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO, die die in den entsprechenden Regelungen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, unabhängig von der tatsächlichen Versorgungssituation landesplanerisch zulässig. Auswirkungen auf vorhandene Unternehmen oder die Einzelhandelsstruktur des Gebietes, die – wie in Spanien – bei Über- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 46 6. Siedlungsraum kungen auf alle berührten Bereiche einschließlich der Wirtschaft, jedoch sind diese Auswirkungen nicht Zweck der Steuerung, sondern lediglich einzelne Indikatoren oder Reflexe der übergreifenden raumplanerischen Erwägungen. schreitung eines bestimmten Wertes zur Versagung eines Antrags auf Gewerbeerlaubnis führen, sind keine Kriterien der o. a. Regelungen. Es geht originär um die Konkretisierung der in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung. Die Regelungen sind auch im Übrigen verhältnismäßig, das heißt geeignet und erforderlich, um die Zielsetzungen der Raumordnung zu erreichen. Andere raumordnerische Regelungen mit weniger einschneidendem Inhalt wären nicht in der Lage, die angestrebten – und erforderlichen – Zielsetzungen in gleichem Maße zu erreichen. Eine vollständige Verlagerung der Prüfung von raumentwicklungspolitischen Aspekten auf nachfolgende Planungs- und Prüfungsebenen wäre nicht sachgerecht. Die mit den Regelungen verfolgten Zwecke – insbesondere der Schutz zentraler Versorgungsbereiche – könnten auf der Ebene der Bauleitplanung oder der Projektgenehmigung nicht ebenso wirksam erreicht werden, abgesehen davon, dass auch eine solche Verlagerung der Steuerung für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer kein weniger einschneidendes Mittel darstellen würde. Die Regelungen in Kap. 6 sind auch im Übrigen verhältnismäßig, das heißt geeignet und erforderlich, um die Zielsetzungen der Raumordnung zu erreichen. Andere raumordnerische Regelungen mit weniger einschneidendem Inhalt wären nicht in der Lage, die angestrebten – und erforderlichen – Zielsetzungen in gleichem Maße zu erreichen. Eine vollständige Verlagerung der Prüfung von raumentwicklungspolitischen Aspekten auf nachfolgende Planungs- und Prüfungsebenen wäre nicht sachgerecht. Die mit den Regelungen verfolgten Zwecke – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung, der Ressourcenschutz sowie der Schutz zentraler Versorgungsbereiche – könnten auf der Ebene der Bauleitplanung oder der Projektgenehmigung nicht ebenso wirksam erreicht werden, abgesehen davon, dass auch eine solche Verlagerung der Steuerung für die betroffene Bevölkerung oder die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer kein weniger einschneidendes Mittel darstellen würde. Der LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – steht mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang. Insbesondere entspricht er den Anforderungen des Artikel 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EGDienstleistungsrichtlinie). Die Regelungen des Kap. 6 des LEP stehen mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang. Insbesondere entsprechen sie den Anforderungen des Artikel 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EG-Dienstleistungsrichtlinie). Die Regelungen in Kap. 6.1 enthalten Festlegungen für die Siedlungsentwicklung insgesamt bzw. den gesamten Siedlungsraum, d. h. sowohl für die Allgemeinen Siedlungsbereiche als auch für die Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie deren jeweilige Umsetzung durch die Bauleitplanung. Zu 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Zu 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung Der zeichnerisch abgebildete Siedlungsraum ist eine nachrichtliche Darstellung aus den Regionalplänen (Stand 01.01.2013). Die nachrichtliche Darstellung im LEP soll eine Vorstellung von der aktuellen Siedlungsstruktur vermitteln, die gemäß den Zielen und Grundsätzen des LEP weiterzuentwickeln ist. Der zeichnerisch abgebildete Siedlungsraum ist eine nachrichtliche Darstellung aus den Regionalplänen (Stand 01.01.2015). Die nachrichtliche Darstellung im LEP soll eine Vorstellung von der aktuellen Siedlungsstruktur vermitteln, die gemäß den Zielen und Grundsätzen des LEP weiterzuentwickeln ist. Die Siedlungsentwicklung soll den Wohn-, Versorgungs-, Arbeits-, Erholungs-, Sport- und Freizeitbedürfnissen der heute lebenden Menschen gerecht werden, ohne die Entwicklungsmöglichkeiten künftiger Generationen einzuschränken. Infolge des demographischen Wandels, der mittel- und langfristig in ganz Nordrhein-Westfalen zu einer zurückgehenden Bevölkerungszahl führen wird, wird der Schwerpunkt der Die Siedlungsentwicklung soll den Wohn-, Versorgungs-, Arbeits-, Erholungs-, Sport- und Freizeitbedürfnissen der heute lebenden Menschen gerecht werden, ohne die Entwicklungsmöglichkeiten künftiger Generationen einzuschränken. Infolge des demographischen Wandels, der mittel- und langfristig zu einer Abnahme der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen führen wird, wird der Schwerpunkt der räumlichen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 47 6. Siedlungsraum räumlichen Steuerung der Siedlungsentwicklung künftig weniger in der Neuausweisung von Flächen liegen, sondern mehr die Erhaltung und qualitative Entwicklung gewachsener Siedlungsstrukturen unter sozialen, ökonomischen, ökologischen und kulturlandschaftlichen Gesichtspunkten betreffen und auch offen sein für Rückbau von Siedlung und Infrastruktur. Steuerung der Siedlungsentwicklung künftig weniger in der Neuausweisung von Flächen liegen, sondern mehr die Erhaltung und qualitative Entwicklung gewachsener Siedlungsstrukturen unter sozialen, ökonomischen, ökologischen und kulturlandschaftlichen Gesichtspunkten betreffen und auch offen sein für Rückbau von Siedlung und Infrastruktur. Ob und in welchem Umfang ein Bedarf an zusätzlichen Siedlungsflächen besteht, soll von den Regionalplanungsbehörden auf der Basis einer landeseinheitlichen Methode ermittelt werden. Die Prognose notwendiger Wohnsiedlungsflächen soll vor allem die Entwicklung der Haushaltszahlen, die Prognose notwendiger gewerblicher Bauflächen die Entwicklung der Betriebe im jeweiligen Plangebiet berücksichtigen. Im Zusammenhang damit sollen die ungenutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächenreserven durch ein Monitoring beobachtet und einbezogen werden. Mittelfristig von besonderer Bedeutung ist die räumlich unterschiedliche Entwicklung der Bevölkerung. Während einige Gemeinden einen prognostizierten Bevölkerungsrückgang von z. T. über 10 % bewältigen müssen, wachsen andere (zunächst) noch. Längerfristig ist davon auszugehen, dass die Bevölkerung in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens abnehmen wird. Vor diesem Hintergrund sollen nach Quantität und Qualität nur solche Infrastrukturen geschaffen werden, welche später auch von einer zurückgehenden Bevölkerung getragen werden können. Bedingt durch die demografische Entwicklung kann in spezifischen Bereichen (Gesundheit und Pflege) jedoch auch ein Bedarf entstehen, Infrastruktur auszubauen. Mittelfristig von besonderer Bedeutung ist die räumlich unterschiedliche Entwicklung der Bevölkerung. Während einige Gemeinden einen prognostizierten Bevölkerungsrückgang von z. T. über 10 % bewältigen müssen, wachsen andere (zunächst) noch. Längerfristig ist davon auszugehen, dass die Bevölkerung in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens abnehmen wird. Vor diesem Hintergrund sollen nach Quantität und Qualität nur solche Infrastrukturen geschaffen werden, welche später auch von einer zurückgehenden Bevölkerung getragen werden können. Bedingt durch die demografische Entwicklung kann in spezifischen Bereichen (Gesundheit und Pflege) jedoch auch ein Bedarf entstehen, Infrastruktur auszubauen. Räumliche Ansprüche der Wirtschaft an gewerblichen und industriell nutzbaren Flächen sind nicht in gleichem Maße von der Bevölkerungsentwicklung abhängig wie die Wohnsiedlungsflächenentwicklung. Bedeutsam sind diesbezüglich vor allem der Strukturwandel, die Entwicklung einzelner Branchen und Betriebe aber auch die Veränderung des Altersaufbaus der Bevölkerung, der es u. a. erschweren wird qualifizierte Nachwuchskräfte zu finden und an die Betriebe zu binden. Räumliche Ansprüche der Wirtschaft an gewerblichen und industriell nutzbaren Flächen sind nicht in gleichem Maße von der Bevölkerungsentwicklung abhängig wie die Wohnsiedlungsflächenentwicklung. Bedeutsam sind diesbezüglich vor allem der Strukturwandel, die Entwicklung einzelner Branchen und Betriebe aber auch die Veränderung des Altersaufbaus der Bevölkerung, der es u. a. erschweren wird qualifizierte Nachwuchskräfte zu finden und an die Betriebe zu binden. Hierbei gewinnen weiche Standortfaktoren eine zusätzliche Bedeutung. Naturräumliche und kulturlandschaftliche Gegebenheiten, die z. T. begrenzende Faktoren der Siedlungsentwicklung darstellen, sind im Wettbewerb um Arbeitskräfte zugleich Potentiale für Erholungs-, Sport- und Freizeitmöglichkeiten bzw. eine hohe Zufriedenheit und Identifikation mit dem jeweiligen Wohnort und der ganzen Region. Hierbei gewinnen weiche Standortfaktoren eine zusätzliche Bedeutung. Naturräumliche und kulturlandschaftliche Gegebenheiten, die z. T. begrenzende Faktoren der Siedlungsentwicklung darstellen, sind im Wettbewerb um Arbeitskräfte zugleich Potentiale für Erholungs-, Sport- und Freizeitmöglichkeiten bzw. eine hohe Zufriedenheit und Identifikation mit dem jeweiligen Wohnort und der ganzen Region. Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht zu erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschrän- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 48 6. Siedlungsraum ken. Dabei kommt der sachgerechten Ermittlung der quantitativen Flächenbedarfe für die Siedlungsentwicklung eine zentrale Rolle zu. Aufgrund der demografischen Entwicklung, des wirtschaftlichen Strukturwandels, der Anforderungen an eine nachhaltige und flächensparende Raumentwicklung und der Notwendigkeit, die derzeit methodisch unterschiedlichen Vorgehensweisen in den Planungsregionen zu vereinheitlichen, wurde eine Überarbeitung der Methoden für den regionalplanerischen Flächenbedarf erforderlich. Dazu wurde beim Institut für Stadtbauwesen und Stadtverkehr der RWTH Aachen im März 2011 ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten hat die vorhandenen methodischen Ansätze der Wohnbau- und Wirtschaftsflächenbedarfsberechnungen analysiert und im Ergebnis eine Methode zur Ermittlung der Wohnbauflächenbedarfe vorgeschlagen sowie im Bereich der Wirtschaftsflächen empfohlen, mittelfristig auf eine Trendfortschreibung der Daten des Siedlungsflächenmonitorings abzustellen. Ob und in welchem Umfang ein Bedarf an zusätzlichen Siedlungsflächen besteht, ist von den Regionalplanungsbehörden – aufbauend auf den genannten Gutachtenergebnissen – wie folgt zu ermitteln. Die Bedarfsberechnung für Wohnbauflächen hat das Ziel, ein ausreichendes Flächenangebot für die Versorgung der Haushalte mit Wohnraum in der Zukunft sicherstellen. Der Bedarf setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: − dem Neubedarf, der sich aus der Veränderung der Haushaltszahlen im Planungszeitraum gemäß Prognose von IT.NRW ergibt (dieser kann auch negativ werden), − dem Ersatzbedarf für abgerissene, zusammengelegte oder aus anderen Gründen nicht mehr nutzbare Wohnungen (jährlich 0,2 % des Wohnungsbestandes) und − der Fluktuationsreserve von 1% des Wohnungsbestandes zur Gewährleistung eines ausreichenden Wohnungsangebots für Um- bzw. Zuzugswillige; die Fluktuationsreserve darf auf bis zu maximal 3 % des Wohnungsbestandes angehoben werden, wenn leerstehende Wohnungen zur Hälfte auf die Fluktuationsreserve angerechnet werden, d. h. in dieser Höhe von der Fluktuationsreserve abgezogen werden. In jedem Fall verbleibt der Gemeinde ein Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs – auch wenn sich bei der Zusammenfassung der Komponenten ein geringerer bzw. negativer Bedarf ergibt. Der so ermittelte Bedarf an Wohneinheiten wird anhand siedlungsstrukturtypischer Dichten (brutto einschließlich Erschließung 20 - 35 / 30 - 45 / 40 - 60 WE/ha bei Siedlungsdichten unter 1000 / 1000 – 2000 oder Städte ab 100.000 Einw. mit einer Dichte unter 1000 / über 2000 Einw.je km²) in Flächen umgerechnet. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 49 6. Siedlungsraum Die Regionalplanungsbehörde kann in begründeten Fällen, z. B. auf der Grundlage empirischer Ermittlungen, von den genannten Richtwerten abweichen. Der Bedarf an neuen Wirtschaftsflächen ergibt sich aus den Ergebnissen des Siedlungsflächenmonitorings nach § 4 Abs. 4 LPlG (s. u.). Dazu wird für jeweils eine Region (mindestens einen Kreis) die durchschnittliche jährliche Inanspruchnahme der letzten (mindestens zwei) Monitoring-Perioden – ggf. differenziert nach lokal und überörtlich bedeutsamen Flächen - mit der Zahl der Jahre des Planungszeitraums multipliziert. Über die quantitative Verteilung des Bedarfs auf die Gemeinden entscheidet Regionalplanung (s. dazu auch 6.3-1). Dabei sollen raumordnerische Kriterien, insbesondere die Zahl der Beschäftigten, die zentralörtliche Bedeutung und die Wirtschaftsstruktur in den einzelnen Gemeinden, berücksichtigt werden. Die im Hinblick auf den bauleitplanerisch erforderlichen Umfang von Siedlungsflächen ermittelten Bedarfe können für die regionalplanerische Festlegung von Siedlungsraum um einen Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 %, in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20% erhöht werden. Zu 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung (2. Absatz) Die Regionalplanungsbehörde ermittelt den Bedarf an Allgemeinen Siedlungsbereichen und Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Methode. Über das Siedlungsflächenmonitoring wird der ermittelte Bedarf mit den Bauflächenreserven der Gemeinden abgeglichen. Das Siedlungsflächenmonitoring dient darüber hinaus dazu, Aufschluss über die tatsächliche Neuinanspruchnahme der planerischen Reserven auf FNPEbene (Bauflächen) und der darüber hinausgehenden Siedlungsraumreserven zu geben. Die Gemeinden unterstützen die Regionalplanungsbehörde, indem sie aktuelle Flächeninformationen zur Verfügung stellen und ggf. begründen, warum im Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen nicht genutzt werden können. Die Regionalplanung stellt diesem Bedarf die auf Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch verfügbaren Flächenreserven gegenüber. Eine Teilmenge dieser planerisch verfügbaren Flächenreserven stellen die Brachflächen dar, die sich für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als Siedlungsflächen festgelegt sind. Hafenflächen gemäß Hafenkonzept und Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind gesondert zu betrachten. Betriebsgebundene Erweiterungsflächen sind dann zur Hälfte anzurechnen, wenn ihre Inanspruchnahme in die Berechnung des Bedarfs an Wirtschaftsflächen eingeflossen ist. Wenn ihre Inanspruchnahme dagegen nicht in die Bedarfsberechnung eingeflossen ist, müssen sie auch nicht angerechnet werden (gesonderte Gegenüberstellung Angebot (Bedarf) / Reserven). Das Siedlungsflächenmonitoring gibt nicht nur einen Überblick über die aktuellen Flächenreserven, sondern dient darüber hinaus dazu, Aufschluss über die tatsächliche Neuinanspruchnahme der planerischen Reserven auf FNP-Ebene (Bauflächen) und der darüber hinausgehenden Siedlungsraumreserven zu geben. Die Gemeinden unterstützen die Regionalplanungsbehörde, indem sie aktuelle Flächeninformationen zur Verfügung stellen und ggf. begründen, warum im Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen nicht genutzt werden können. Unter Brachflächen werden hier und in den folgenden Festlegungen nicht mehr genutzte Flächen verstanden (insbesondere Altstandorte der Industrie und ehemalige Bahnflächen sowie die militärischen Konversions- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 50 6. Siedlungsraum flächen), die als Potenzial für neue Nutzungen dienen können. Bestehende Zwischennutzungen sind dabei kein Ausschlusskriterium. Eine Teilmenge dieser Brachflächen stellen die für eine bauliche Nachnutzung (Siedlungsflächen) geeigneten Brachflächen dar, die in aller Regel im Siedlungszusammenhang liegen (vgl. aber Ziel 6.3-3, 2. und 3. Absatz). Ehemalige Tagebauflächen des Braunkohlenabbaus werden im LEP nicht unter dem Begriff "Brachflächen" subsummiert, da die Nachfolgenutzung (Rekultivierung) bereits im Braunkohlenplan festgelegt ist. Auch für andere Abgrabungsflächen ist die Nachfolgenutzung in aller Regel bereits festgelegt. Zu 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung (letzter Absatz) Für die Erweiterung vorhandener Betriebe kann Freiraum ausnahmsweise im Einzelfall auch ohne Einhaltung der im Ziel genannten Bedingungen in Anspruch genommen werden, wenn andere spezifische freiraumschützende Festlegungen wie z. B. Überschwemmungsbereich oder Bereich zum Schutz der Natur nicht entgegenstehen. Auch solche betriebsgebundenen Siedlungsraumerweiterungen sind bei der Flächenbedarfsermittlung anzurechnen und ggfls. durch entsprechende Rücknahme zu kompensieren. In der Regel sind hierfür ab einer Größe von 10 ha Regionalplanänderungen erforderlich. Im Ergebnis sind drei grundsätzliche Fälle denkbar: − der prognostizierte Bedarf übersteigt die Flächenreserven => Neudarstellung von Siedlungsraum; − der prognostizierte Bedarf entspricht dem Umfang der Flächenerserven => ggf. Flächentausch, um Qualitäten zu verbessern; − die Flächenreserven übersteigen den prognostizierten Bedarf => Rücknahmen von Flächen. Sofern im Regionalplan aufgrund der Bevölkerungsund Wirtschaftsentwicklung ein zusätzlicher Bedarf an Bauflächen nachgewiesen wird, kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums grundsätzlich nur erweitert werden, wenn auf Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings im bisher festgelegten Siedlungsraum für den Planungszeitraum keine geeigneten Flächen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Bei der Beurteilung der Eignung der Flächen sind die siedlungsklimatischen Funktionen zu berücksichtigen. Wird unter der Voraussetzung des Ziels 6.1.1 der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums erweitert, sind die Belange des Freiraumschutzes (vgl. Kapitel 7) bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Dies gilt auch mit Blick auf das Leitbild der "flächensparenden Siedlungsentwicklung". Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte Festlegung ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei dem Vorrang der Innenentwicklung (6.1-6) um einen Grundsatz handelt, abgedeckt. Auf Grundlage der o. g. Bedarfsberechnungsmethoden bzw. Anrechnungsmodalitäten überprüft die Landesplanungsbehörde im Rahmen der Rechtsprüfung der aufgestellten Regionalpläne die Flächenbilanzen. Dabei darf die Summe der von der Regionalplanung angesetzten Bedarfe für ASB und GIB den für das Regionalplangebiet berechneten Bedarf an Wohnbau- und Wirtschaftsflächen nicht überschreiten. Erforderliche Flächenrücknahmen sind in diesem Zusammenhang nachzuweisen. Zu 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung (1. Absatz) Allein durch die Strategie der Innenentwicklung und des Flächentauschs wird die Versorgung der Bevölke- Allein durch die Strategie der lung (Begriffsdefinition in Anlehnung an das BauGB) und des Flächentauschs wird die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Bauland nicht überall Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 51 6. Siedlungsraum rung und der Wirtschaft mit Bauland nicht überall in Nordrhein-Westfalen zu verwirklichen sein. Daher ist eine am Bedarf orientierte Festlegung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche und neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen im Regionalplan möglich. in Nordrhein-Westfalen zu verwirklichen sein. Daher ist eine am Bedarf orientierte Festlegung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche und neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen im Regionalplan möglich (s. o.). Wenn absehbar ist, dass die im Regionalplan entsprechend dem errechneten Bedarf festgelegten Siedlungsbereiche schon vor Ablauf des Planungszeitraums in Anspruch genommen werden, kann eine Regionalplanänderung durchgeführt werden. Bezüglich der Verortung der Flächenbedarfe ist zunächst eine gemeindebezogene, darüber hinaus (je nach Größe und Art des Bedarfs und ggf. entgegenstehender Schutzausweisungen) aber auch eine auf die Region bezogene Betrachtung erforderlich (vgl. auch Ziel 6.31). Zu 6.1-10 Flächentausch (1. Absatz) Auch wenn Siedlungsflächenreserven bedarfsgerecht im Regionalplan gesichert sind, kann es erforderlich oder erwünscht sein, eine beabsichtigte siedlungsräumliche Nutzung nicht in diesen, sondern in einem neu auszuweisenden Siedlungsbereich unterzubringen. In solchen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob ein gleichwertiger, bisher planerisch für Siedlungszwecke vorgesehener Bereich im Regionalplan wieder dem Freiraum zugeführt oder eine Baufläche im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt werden kann (Flächentausch). Ein Bedarfsnachweis für die neue Siedlungsfläche ist bei diesem Nullsummenspiel nicht erforderlich, vorausgesetzt es handelt sich um Flächen gleichen Umfangs und entsprechender Freiraumqualität. Zur Gleichwertigkeit der Tauschflächen ist im Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen ggf. eine Stellungnahme der zuständigen Fachbehörden einzuholen. Auch wenn Siedlungsflächenreserven bedarfsgerecht im Regionalplan gesichert sind, kann es erforderlich oder erwünscht sein, eine beabsichtigte siedlungsräumliche Nutzung nicht in diesen, sondern in einem neu auszuweisenden Siedlungsbereich unterzubringen. In solchen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob ein gleichwertiger, bisher planerisch für Siedlungszwecke vorgesehener Bereich im Regionalplan wieder dem Freiraum zugeführt oder eine Baufläche im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt werden kann (Flächentausch). Die Gleichwertigkeit bezieht sich dabei sowohl auf die Quantität als auch auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach LPlG-DVO. Dabei wird auch die besondere Schutzwürdigkeit bestimmter Böden berücksichtigt. Ein Bedarfsnachweis für die neue Siedlungsfläche ist bei diesem Nullsummenspiel nicht erforderlich, vorausgesetzt es handelt sich um Flächen gleichen Umfangs und entsprechender Freiraumqualität. Zur Gleichwertigkeit der Tauschflächen ist im Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen ggf. eine Stellungnahme der zuständigen Fachbehörden einzuholen. Zu 6.1-10 Flächentausch (2. Absatz) Ein Flächentausch ist erforderlich, wenn im Regionalplan und im Flächennutzungsplan in ausreichendem Umfang Vorsorge für den absehbaren Baulandbedarf getroffen wurde, aber Nutzungshemmnisse die tatsächliche Verfügbarkeit des Baulandes einschränken, so dass das planerisch gesicherte Baulandpotential dem nachweisbaren Bedarf nicht genügt. Entsprechend können auch aus anderen Gründen Umplanungen erforderlich sein, welche die Inanspruchnahme von Flächen im bisher gesicherten Freiraum erfordern. Ein Flächentausch ist erforderlich, wenn im Regionalplan und im Flächennutzungsplan in ausreichendem Umfang Vorsorge für den absehbaren Baulandbedarf getroffen wurde, aber Nutzungshemmnisse die tatsächliche Verfügbarkeit des Baulandes einschränken, so dass das planerisch gesicherte Baulandpotential dem nachweisbaren Bedarf nicht genügt. Entsprechend können auch aus anderen Gründen Umplanungen erforderlich sein, welche die Inanspruchnahme von Flächen im bisher gesicherten Freiraum erfordern. Zu 6.1-2 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Die Regionalplanung hat dem Freiraum weitere, bisher als Siedlungsraum gesicherte Flächen zuzuführen, wenn diese infolge des Bevölkerungsrückgangs oder des Strukturwandels nicht mehr zur Bedarfsdeckung für Siedlungszwecke benötigt werden. Solche Möglichkeiten sind insbesondere in Verdichtungsräumen zur qualitätsverbessernden Auflockerung zu nutzen. Die Regionalplanung hat dem Freiraum weitere, bisher als Siedlungsraum gesicherte Flächen zuzuführen, wenn diese infolge des Bevölkerungsrückgangs oder des Strukturwandels nicht mehr zur Bedarfsdeckung für Siedlungszwecke benötigt werden. Soweit die Siedlungsflächenreserven die Siedlungsflächenbedarfe überschreiten, hat unter den im Ziel genannten Voraussetzungen bei Regionalplanfortschreibungen eine Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 52 6. Siedlungsraum Rücknahme von über den Bedarf hinausgehenden Siedlungsflächen zu erfolgen, die im Benehmen mit den Kommunen umzusetzen ist. Werden bei einer Regionalplanänderung Siedlungsbereiche neu festgelegt, sollen nicht mehr benötigte Siedlungsflächenreserven im Benehmen mit den betroffenen Kommunen zurückgenommen werden, soweit die Summe aus neu festgelegten Flächen und Reserven den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Planungszeitraums überschreitet. Solche Möglichkeiten sind insbesondere in Verdichtungsräumen zur qualitätsverbessernden Auflockerung zu nutzen. Die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des LEP zur "dezentralen Konzentration", zum Vorrang der Innenentwicklung, zur Wiedernutzung von Brachflächen und zum Flächentausch leisten in diesem Sinne einen raumordnerischen Beitrag zu dem Bestreben, die Flächeninanspruchnahme in Nordrhein-Westfalen bis 2020 auf 5 ha pro Tag und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren. Ziel 6.1-1 und die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des LEP zur Wiedernutzung von geeigneten Brachflächen, zur "dezentralen Konzentration", zur Vermeidung von bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen und zum Vorrang der Innenentwicklung leisten in diesem Sinne einen raumordnerischen Beitrag zu dem Bestreben, die Flächeninanspruchnahme in Nordrhein-Westfalen bis 2020 auf 5 ha pro Tag und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren. Zu 6.1-2 Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung" Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt das Ziel der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, den Flächenverbrauch bis zum Jahr 2020 bundesweit auf 30 Hektar pro Tag zu senken, d.h. für NRW den Flächenverbrauch entsprechend seinem Anteil an der bundesdeutschen Siedlungs- und Verkehrsfläche mindestens auf fünf Hektar pro Tag zu senken. Längerfristig verfolgt sie das Ziel des Netto-NullFlächenverbrauchs, d.h. die Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen und Betriebsflächen sollen in der Flächenbilanz kein Wachstum mehr aufweisen. Im Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG wird u. a. ausgeführt: "Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. […] Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungsund Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen." Die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme ist eine wichtige Aufgabe im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung von Nordrhein-Westfalen. Eine flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung trägt dazu bei, mögliche Konkurrenzen zwischen den Gemeinden mit daraus u. U. resultierenden steigenden Infrastrukturfolgekosten und wachsenden wirtschaftlichen Belastungen für die Gemeinden und deren Einwohnerinnen und Einwoh- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 53 6. Siedlungsraum ner zu vermeiden. Sie ist als Chance einer Entwicklung und nicht als Hemmnis zu sehen. Zu 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung (4. Absatz) Der generell erwartete Rückgang der Bevölkerung kann die in der bundesweiten Nachhaltigkeitsstrategie verfolgte Verminderung der Flächeninanspruchnahme erleichtern. Die Reduzierung des Siedlungsflächenwachstums wird im Planungszeitraum des LEP allerdings nicht ohne eine ergänzende Steuerung durch die Raumordnung möglich sein. Der zumindest langfristig für Nordrhein-Westfalen erwartete Rückgang der Bevölkerung kann die in diesem Leitbild bzw. in der bundesweiten Nachhaltigkeitsstrategie verfolgte Verminderung der Flächeninanspruchnahme erleichtern. Die Reduzierung des Siedlungsflächenwachstums wird im Planungszeitraum des LEP allerdings nicht ohne eine ergänzende Steuerung durch die Raumordnung möglich sein. Eine wirtschaftlich effiziente Flächennutzung soll unter der Berücksichtigung der drei wesentlichen Strategien verfolgt werden: Vermeidung (Aktiver Flächenschutz und flächensparendes Bauen), Mobilisierung (Aktivierung von Baulücken, Entsiegelung im Bestand) und Revitalisierung (Revitalisierung beziehungsweise Rekultivierung von Brachflächen und Stadtumbau). Zu 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung (3. Absatz) Die Regionalplanung hat die Festlegung von Siedlungsbereichen an der Erreichung des dem Leitbildes auszurichten. Die Träger der Regionalplanung erfassen dazu in den Erarbeitungsverfahren den Beitrag von Regionalplanänderungen zum täglichen Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche für ihr Plangebiet und berichten der Landesplanungsbehörde gemäß § 4 Abs. 4 LPlG (Monitoring). Die Landesplanungsbehörde bewertet dies bereits im Rahmen ihrer Beratung der Regionalplanungsbehörden im laufenden Verfahren im Hinblick auf die landesweite Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsfläche. Die Regionalplanung soll den Grundsatz u. a. dadurch umsetzen, dass die Träger der Regionalplanung in den Erarbeitungsverfahren den Beitrag von Regionalplanänderungen zum täglichen Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche für ihr Plangebiet erfassen und der Landesplanungsbehörde gemäß § 4 Abs. 4 LPlG (Monitoring) berichten. Der Beitrag besteht dabei darin, dass durch die Neudarstellung von Siedlungsraum die Möglichkeit geschaffen wird, diese Flächen nach entsprechender bauleitplanerischer Umsetzung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Die Landesplanungsbehörde bewertet dies bereits im Rahmen ihrer Beratung der Regionalplanungsbehörden im laufenden Verfahren im Hinblick auf die landesweite Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsfläche. Da sich das Leitbild, insbesondere die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme bis 2020 auf 5 ha/Tag, auf den Indikator "Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV)" bezieht, wird darüber hinaus vom Land laufend evaluiert, wie sich dieser Indikator verändert und zwar durch die Auswertung der entsprechenden Statistik. Die Bauleitplanung soll den Grundsatz zum einen über ihre weitere Mitwirkung am Siedlungsflächenmonitoring umsetzen und damit zur Transparenz bezüglich der Inanspruchnahme von Flächenreserven beitragen. Zum anderen sollen insbesondere bei der Formulierung von Festsetzungen in Bebauungsplänen die Möglichkeiten genutzt werden, auf eine flächensparende Umsetzung der Planung hinzuwirken. Zu 6.1-3 Leitbild "dezentrale Konzentration" Zu 6.1-3 Leitbild "dezentrale Konzentration" Die großräumige Siedlungsstruktur in NordrheinWestfalen soll die gewachsene Verteilung im System der zentralen Orte stabilisieren. Diese großräumigdezentrale Struktur ist auf regionaler und örtlicher Ebene mit einer Konzentration auf kompakte Siedlungsbereiche zu verknüpfen. Damit sollen u. a. flächensparend die Voraussetzungen für die Tragfähig- Die großräumige Siedlungsstruktur in NordrheinWestfalen soll die gewachsene Verteilung im System der zentralen Orte stabilisieren (vgl. dazu auch Ziel 2-1 und Grundsatz 2-2). Diese großräumig-dezentrale Struktur ist auf regionaler und örtlicher Ebene mit einer Konzentration auf kompakte Siedlungsbereiche zu verknüpfen (vgl. dazu auch Grundsatz 6.2-1). Damit Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 54 6. Siedlungsraum keit und Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in allen Teilen des Landes gewährleistet werden. sollen u. a. flächensparend die Voraussetzungen für die Tragfähigkeit und Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in allen Teilen des Landes gewährleistet werden. Zu 6.1-4 Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Zu 6.1-4 Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Bandartige Siedlungen entlang von Verkehrswegen und Splittersiedlungen sind mit der Zielsetzung einer kompakten, auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche ausgerichteten Siedlungsentwicklung nicht vereinbar. Sie können die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraumes und das Landschaftsbild beeinträchtigen. Regional- und Bauleitplanung sind daher aufgefordert, den Freiraum zu schützen und kleinteilige bauliche Entwicklungen im Außenbereich zu verhindern. Bandartige Siedlungen entlang von Verkehrswegen und Splittersiedlungen sind mit der Zielsetzung einer kompakten, auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche ausgerichteten Siedlungsentwicklung nicht vereinbar. Sie können die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraumes und das Landschaftsbild beeinträchtigen. Regional- und Bauleitplanung sind daher aufgefordert, den Freiraum zu schützen und kleinteilige bauliche über die bestehenden Möglichkeiten des § 34 Abs. 4 und § 35 BauGB hinausgehende Entwicklungen im Außenbereich sowie das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die daraus resultierende bandartige Siedlungsentwicklung zu verhindern. Unbenommen davon bleibt die im Einzelfall mögliche Festlegung von isoliert im Freiraum liegenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) unter den Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 6.3-3. Ebenfalls unbenommen bleibt die nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche Entwicklung von Freiflächen-Solarenergieanlagen entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung. Zu 6.1-5 Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" Zu 6.1-5 Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" Leitlinie der Siedlungsentwicklung ist die 2007 von den für Stadtentwicklung zuständigen Ministerinnen und Ministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verabschiedete "Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt". Die europäische Stadt zeichnet sich u. a. aus durch eine kompakte Struktur, ein Mit- und Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen sowie klar erkennbare und funktional wirksame Grenzen zwischen besiedeltem und unbesiedeltem Raum. Eine derartige Siedlungsstruktur ist flächen-, verkehrs-, energie- und kostensparend. Insbesondere die Infrastrukturfolgekosten für die Ver- und Entsorgung liegen deutlich niedriger als bei einer dispersen Siedlungsstruktur. Leitlinie der Siedlungsentwicklung ist die 2007 von den für Stadtentwicklung zuständigen Ministerinnen und Ministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verabschiedete "Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt". Die europäische Stadt zeichnet sich u. a. aus durch eine kompakte Struktur, ein Mit- und Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen sowie klar erkennbare und funktional wirksame Grenzen zwischen besiedeltem und unbesiedeltem Raum. Eine derartige Siedlungsstruktur ist flächen-, verkehrs-, energie- und kostensparend. Insbesondere die Infrastrukturfolgekosten für die Ver- und Entsorgung liegen deutlich niedriger als bei einer dispersen Siedlungsstruktur. Darüber hinaus kann eine derart kompakte Siedlungsstruktur sehr gut die unterschiedlichen Lebensrealitäten der Bevölkerung im Sinne des Gender Mainstreaming berücksichtigen und dazu beitragen, strukturelle Benachteiligungen zukünftig zu verhindern. Auch im Rahmen einer flächensparenden Entwicklung ist eine ausreichende Ausstattung mit innerstädtischen Grünflächen anzustreben. Mit zunehmender Größe der Siedlungsbereiche haben diese Freiflächen neben ihren bisherigen Funktionen zunehmend Bedeutung für die Anpassung an erwartete längere und häufigere Hitzeperioden. Sie sollten fußläufig erreichbar sein. Auch im Rahmen einer flächensparenden Entwicklung ist eine ausreichende Ausstattung mit innerstädtischen Grünflächen anzustreben. Mit zunehmender Größe der Siedlungsbereiche haben diese Freiflächen neben ihren bisherigen Funktionen zunehmend Bedeutung für die Anpassung an erwartete längere und häufigere Hitzeperioden. Sie sollten fußläufig erreichbar sein. Auch vorliegende Klimaschutzkonzepte und den Klimaschutz betreffende Fachbeiträge können zur Beur- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 55 6. Siedlungsraum teilung herangezogen werden, in welchen Fällen ein Siedlungsbereich so groß ist, dass sich eine entsprechende Gliederung bzw. Auflockerung empfiehlt. Letztlich hängt es aber auch von der jeweiligen (Teil)Region ab, was als "großer" Siedlungsbereich zu verstehen ist. Ortsränder sollen in Abhängigkeit von den jeweiligen städtebaulichen Zielen und naturräumlichen Gegebenheiten so kurz wie möglich gehalten und entsprechend den kulturlandschaftlichen Erfordernissen gestaltet werden. Ortsränder sollen in Abhängigkeit von den jeweiligen städtebaulichen Zielen und naturräumlichen Gegebenheiten so kurz wie möglich gehalten und entsprechend den kulturlandschaftlichen Erfordernissen gestaltet werden. Topografisch bzw. naturräumlich erkennbare Grenzen können dabei einen Anhaltspunkt darstellen. Zu 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung Zu 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung Die Mobilisierung von Bauflächen obliegt den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Hierzu stehen den Gemeinden die entsprechenden Instrumente des BauGB zur Verfügung. Die städtebauliche Innenentwicklung dient nicht nur dem Flächensparen, der Verkehrsvermeidung und der siedlungsräumlichen Nutzungs- und Gestaltqualität, sie ist auch hinsichtlich der Betriebs- und Unterhaltungskosten insbesondere der technischen Infrastruktur für die Gemeinden in der Regel kostengünstiger als die Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. In der Summe dient die Innenentwicklung der Siedlungsbereiche der Erhaltung eines großräumig übergreifenden Freiraumverbundsystems und ist insofern von überörtlicher Bedeutung. Die Mobilisierung von Bauflächen obliegt den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Hierzu stehen den Gemeinden die entsprechenden Instrumente des BauGB zur Verfügung. Die städtebauliche Innenentwicklung dient nicht nur dem Flächensparen, der Verkehrsvermeidung und der siedlungsräumlichen Nutzungs- und Gestaltqualität, sie ist auch hinsichtlich der Betriebs- und Unterhaltungskosten insbesondere der technischen Infrastruktur für die Gemeinden in der Regel kostengünstiger als die Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. In der Summe dient die Innenentwicklung der Erhaltung eines großräumig übergreifenden Freiraumverbundsystems und ist insofern von überörtlicher Bedeutung. Zu den Maßnahmen der Innenentwicklung zählen die Möglichkeiten einer angemessenen Nachverdichtung ebenso wie die der Mobilisierung von ungenutzten oder absehbar brachfallenden Grundstücken im Innenbereich. Diesbezüglich ist auch auf § 4 Abs. 2 LBodSchG hinzuweisen. Brachflächen von Industrie und Gewerbe, Militär und Bahn stellen ein erhebliches innerstädtisches Flächenpotential dar, das es vorrangig auszuschöpfen gilt. Deshalb sollen die bisherigen Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotentialen im Rahmen der Innenentwicklung und zum Abbau von Mobilisierungshemmnissen auf kommunaler Ebene intensiviert werden, um eine weitergehende Ausschöpfung der Entwicklungsreserven zu erreichen. Zu den Maßnahmen der lung (Begriffsdefinition in Anlehnung an das BauGB) zählen die Möglichkeiten einer angemessenen Nachverdichtung ebenso wie die der Mobilisierung von ungenutzten oder absehbar brachfallenden Grundstücken im Innenbereich. Diesbezüglich ist auch auf § 4 Abs. 2 LBodSchG hinzuweisen. Brachflächen von Industrie und Gewerbe, Militär und Bahn stellen ein erhebliches innerstädtisches Flächenpotential dar, das es vorrangig auszuschöpfen gilt. Deshalb sollen die bisherigen Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotentialen im Rahmen der Innenentwicklung und zum Abbau von Mobilisierungshemmnissen auf kommunaler Ebene intensiviert werden, um eine weitergehende Ausschöpfung der Entwicklungsreserven zu erreichen. Von einer Bebauung soll allerdings dann abgesehen werden, wenn diese Flächen beispielsweise einen besonderen Wert für das Wohn- und Arbeitsumfeld, Naherholung, Sport, Freizeit, Stadtklima oder Biotopund Artenschutz haben. Im Einzelfall können auch unverhältnismäßig hohe Kosten, z. B. für die Sanierung von Altlasten, gegen eine erneute Bebauung von Brachflächen sprechen. Maßnahmen der Innenentwicklung setzen die Verfügbarkeit der jeweiligen Flächen voraus. Ist diese auch längerfristig nicht gegeben, müssen ggf. Planungsalternativen aufgegriffen werden. Von einer Bebauung soll allerdings dann abgesehen werden, wenn diese Flächen beispielsweise einen besonderen Wert für das Wohn- und Arbeitsumfeld, Naherholung, Sport, Freizeit, Stadtklima oder Biotopund Artenschutz haben. Im Einzelfall können auch unverhältnismäßig hohe Kosten, z. B. für die Sanierung von Altlasten, gegen eine erneute Bebauung von Brachflächen sprechen. Maßnahmen der Innenentwicklung setzen die Verfügbarkeit der jeweiligen Flächen voraus. Ist diese auch längerfristig nicht gegeben, müssen ggf. Planungsalternativen aufgegriffen werden. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 56 6. Siedlungsraum Die Wiedernutzung von Brachflächen im Außenbereich richtet sich nach Grundsatz 6.1-8 und – in Abhängigkeit von der geplanten Nutzung – nach den für diese Nutzung vorhandenen Vorgaben von LEP und Regionalplan. Die Wiedernutzung von Brachflächen im Außenbereich richtet sich nach Grundsatz 6.1-8 und – in Abhängigkeit von der geplanten Nutzung – nach den für diese Nutzung vorhandenen Vorgaben von LEP und Regionalplan. Zu 6.1-7 Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung Zu 6.1-7 Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung Das Potential zur Reduzierung des Wärmebedarfs neu geplanter Baugebiete durch energieeffiziente und solarenergetisch optimierte Siedlungsplanung beträgt (ohne zusätzliche Wärmedämmung oder Solartechnik) 10 bis 20, teilweise bis zu 40 % gegenüber einer nicht optimierten Planung. Entsprechende Energieeinsparungen sind langfristig wirksam, da Siedlungsstrukturen eine Lebensdauer von mehr als 200 Jahren haben. Das Potential zur Reduzierung des Wärmebedarfs neu geplanter Baugebiete durch energieeffiziente und solarenergetisch optimierte Siedlungsplanung beträgt (ohne zusätzliche Wärmedämmung oder Solartechnik) 10 bis 20, teilweise bis zu 40 % gegenüber einer nicht optimierten Planung. Entsprechende Energieeinsparungen sind langfristig wirksam, da Siedlungsstrukturen eine Lebensdauer von mehr als 200 Jahren haben. Deshalb ist es erforderlich, bei der Planung neuer Baugebiete von Beginn an auf eine energieeffiziente Siedlungsstruktur zu achten. Dazu gehört die Schaffung geeigneter Bedingungen zur Nutzung der KraftWärme-Kopplung, eine enge Anbindung an zentrale Versorgungsbereiche, eine flächensparende Erschließung, kompakte Bauweisen und eine solarenergetische Optimierung der Gebäudeausrichtungen, um die städtebaulichen Voraussetzungen für einen niedrigen Wärme- und Strombedarf zu schaffen. Dies macht die Siedlungsstrukturen gleichzeitig robuster für die Anpassung an den Klimawandel. Deshalb ist es erforderlich, bei der Planung neuer Baugebiete von Beginn an auf eine energieeffiziente Siedlungsstruktur zu achten. Dazu gehört insbesondere die Schaffung geeigneter Bedingungen zur Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung, eine enge Anbindung an zentrale Versorgungsbereiche, eine flächensparende Erschließung, kompakte Bauweisen und eine solarenergetische Optimierung der Gebäudeausrichtungen, um die städtebaulichen Voraussetzungen für einen niedrigen Wärme- und Strombedarf zu schaffen. Dies macht die Siedlungsstrukturen gleichzeitig robuster für die Anpassung an den Klimawandel. Bereiche städtischer Wärmeinseln, die sich durch eine dichte Bebauung und geringfügige Durchgrünung und Durchlüftung kennzeichnen, sind besonders anfällig gegenüber Hitzebelastungen. In Belastungsgebieten sollen insbesondere bei Umgestaltungs-, Sanierungsund Neubaumaßnahmen die Durchgrünung (Dach-, Fassadenbegrünung, Straßenbegleitgrün, Parkanlagen, begrünte Innenhöfe) bzw. der Anteil offener Wasserflächen erhöht werden. Wenn notwendig sind bei der Ausweisung von Neubauflächen Vorgaben zur Verschattung und zur Dämmung von Gebäuden vorzunehmen. Bereiche städtischer Wärmeinseln, die sich durch eine dichte Bebauung und geringfügige Durchgrünung und Durchlüftung kennzeichnen, sind besonders anfällig gegenüber Hitzebelastungen. In Belastungsgebieten sollen insbesondere bei Umgestaltungs-, Sanierungsund Neubaumaßnahmen die Durchgrünung (Dach-, Fassadenbegrünung, Straßenbegleitgrün, Parkanlagen, begrünte Innenhöfe) bzw. der Anteil offener Wasserflächen erhöht werden. Wenn notwendig sind bei der Ausweisung von Neubauflächen Vorgaben zur Verschattung und zur Dämmung von Gebäuden vorzunehmen. Hoch verdichtete Bereiche mit einem hohen Versiegelungsgrad, dichter Bebauung und sensibler Infrastruktur sind besonders anfällig für Schäden durch Starkregenereignisse. In besonders gefährdeten Bereichen sollen insbesondere bei Umgestaltungs-, Sanierungs- und Neubaumaßnahmen die Ermöglichung der Versickerung verbessert, Engstellen und Abflusshindernisse beseitigt und Niederschlagszwischenspeicher und Notwasserwege geschaffen werden. Wenn notwendig sind bei der Ausweisung von Neubauflächen Vorgaben zum Objektschutz vorzunehmen. Hoch verdichtete Bereiche mit einem hohen Versiegelungsgrad, dichter Bebauung und sensibler Infrastruktur sind besonders anfällig für Schäden durch Starkregenereignisse. In besonders gefährdeten Bereichen sollen insbesondere bei Umgestaltungs-, Sanierungs- und Neubaumaßnahmen die Ermöglichung der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung verbessert, Engstellen und Abflusshindernisse beseitigt und Niederschlagszwischenspeicher und Notwasserwege geschaffen werden. Wenn notwendig sind bei der Ausweisung von Neubauflächen Vorgaben zum Objektschutz vorzunehmen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 57 6. Siedlungsraum Die frühzeitige Berücksichtigung von regionalen und kommunalen Klimaschutzkonzepten und die Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung in der Regional- und Bauleitplanung (vgl. auch Kap. 4) können dazu beitragen, die Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen nicht weiter zu verschärfen, sondern dessen Widerstandsfähigkeit im Gegenteil sogar zu stärken. Zu 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen Zu 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen Die im Zusammenhang mit der Industriegeschichte Nordrhein-Westfalens in großer Zahl entstandenen Brachen (insbesondere Altstandorte der Industrie und ehemalige Bahnflächen) und die vom Militär nicht mehr beanspruchten Flächen (Konversionsflächen) sollen zur Schonung bisher unbebauter Freiflächen einer Sanierung und Wiedernutzung zugeführt werden. Dabei muss der Aufwand für die Wiedernutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Die im Zusammenhang mit der Industriegeschichte Nordrhein-Westfalens in großer Zahl entstandenen Brachen (insbesondere Altstandorte der Industrie und ehemalige Bahnflächen) und die vom Militär nicht mehr beanspruchten Flächen (Konversionsflächen) sollen zur Schonung bisher unbebauter Freiflächen einer Sanierung und Wiedernutzung zugeführt werden. Dabei muss der Aufwand für die Wiedernutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Die Nachfolgenutzung richtet sich insbesondere nach den umgebenden Raumnutzungen und -funktionen. Grenzen die Flächen an den Siedlungsraum, kann eine siedlungsräumliche Nachfolgenutzung in Betracht kommen. Die Nachfolgenutzung richtet sich insbesondere nach den umgebenden Raumnutzungen und -funktionen. Grenzen die Flächen an den Siedlungsraum, kann eine siedlungsräumliche Nachfolgenutzung in Betracht kommen. Für isoliert im Freiraum liegende Flächen ist eine regionalplanerische Änderung in 'Allgemeinen Siedlungsbereich' entsprechend der Ziele in Kapitel 6.2 ausgeschlossen. Eine Umwandlung in 'Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich' kann nur entsprechend der Festlegungen des Kapitels 6.3 erfolgen. Für isoliert im Freiraum liegende Flächen ist eine regionalplanerische Änderung in 'Allgemeinen Siedlungsbereich' entsprechend der Festlegungen in Kapitel 6.2 in der Regel ausgeschlossen. Die nach Ziel 6.6-2 ausnahmsweise mögliche Nachnutzung einer Brachfläche für "andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen" und eine sich daraus ergebende Festlegung als "Allgemeinen Siedlungsbereich mit Zweckbindung" bleibt unberührt. Eine Umwandlung in 'Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich' kann nur entsprechend der Festlegungen des Kapitels 6.3 erfolgen. Die Erarbeitung eines regionalen Konzeptes zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen ist insbesondere für die oft sehr großflächigen militärischen Konversionsflächen sinnvoll. Es soll als Grundlage für die Regionalplanung dienen. Aufgrund der oft gegebenen erheblichen Flächengröße ist in der Regel eine Orientierung an dem Planungsraum des Regionalplanes, ggf. an dessen Teilabschnitten, erforderlich. Der Einstieg in die Vorarbeiten eines solchen Konzeptes kann entsprechend dem Erkenntnisstand über das voraussichtliche Ende der militärischen Nutzung erfolgen. Sofern sinnvoll, soll die federführende Regionalplanungsbehörde neben den betroffenen Kommunen weitere öffentliche und private Akteure der Region (regionale Entwicklungsgesellschaften etc.) in die Erarbeitung des Konzeptes einbeziehen. Die Erarbeitung eines regionalen Konzeptes zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen (Mindestgröße i. d. R. 10 ha, s. LPlG-DVO) ist insbesondere für die oft sehr großflächigen militärischen Konversionsflächen sinnvoll. Es soll als Grundlage für die Regionalplanung dienen. Aufgrund der oft gegebenen erheblichen Flächengröße ist in der Regel eine Orientierung an dem Planungsraum des Regionalplanes, ggf. an dessen Teilabschnitten, erforderlich. Der Einstieg in die Vorarbeiten eines solchen Konzeptes kann entsprechend dem Erkenntnisstand über das voraussichtliche Ende der militärischen Nutzung erfolgen. Sofern sinnvoll, soll die federführende Regionalplanungsbehörde neben den betroffenen Kommunen weitere öffentliche und private Akteure der Region (regionale Entwicklungsgesellschaften etc.) in die Erarbeitung des Konzeptes einbeziehen. Voraussetzung für die Umnutzung von Brachflächen ist oft eine fachgerechte Altlastenbehandlung und eine Voraussetzung für die Umnutzung von Brachflächen ist oft eine fachgerechte Altlastenbehandlung und eine Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 58 6. Siedlungsraum frühzeitige, der Planungsebene entsprechende Abklärung des Altlastenverdachts in der Regional- und Bauleitplanung. frühzeitige, der Planungsebene entsprechende Abklärung des Altlastenverdachts in der Regional- und Bauleitplanung. Bei isoliert im Freiraum liegenden Konversionsflächen ist der Grundsatz 7.1-8 zu berücksichtigen. Zu 6.1-9 Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten Zu 6.1-9 Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten Die Erschließung von Bauflächen ist neben den Planungs- und Erschließungskosten in der Regel mit erheblichen langfristigen Folgekosten verbunden (Aufwendungen für den Unterhalt der technischen Infrastrukturen, Bau und Betrieb sozialer Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, etc.). Die Analyse dieser Kosten und ihre Bewertung hinsichtlich möglicher Alternativen eröffnet den Kommunen z. T. Einsparpotentiale für die Infrastrukturfolgekosten von ca. 30 bis 50 % bei den technischen und ca. 10 % bei den sozialen Infrastrukturen. Die Erschließung von Bauflächen ist neben den Planungs- und Erschließungskosten in der Regel mit erheblichen langfristigen Folgekosten verbunden (Aufwendungen für den Unterhalt der technischen Infrastrukturen, Bau und Betrieb sozialer Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, etc.). Die Analyse der Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten und ihre Bewertung hinsichtlich möglicher Alternativen eröffnet den Kommunen Einsparpotentiale. Diese können bei den technischen Infrastrukturfolgekosten bis zu ca. 30 bis 50 %, bei den sozialen Infrastrukturfolgekosten bis zu ca. 10 % betragen. 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden ist auf solche Allgemeine Siedlungsbereiche auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche). 6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden soll auf solche Allgemeine Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche). 6.2-4 Ziel Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche Erforderliche neue Allgemeine Siedlungsbereiche sind in der Regel unmittelbar anschließend an vorhandenen zentralörtlich bedeutsamen Allgemeine Siedlungsbereichen festzulegen. Stehen der Erweiterung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche topographische Gegebenheiten oder andere vorrangige Raumfunktionen entgegen, kann die Ausweisung im Zusammenhang mit einem anderen, bereits im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich erfolgen. Erforderliche neue Allgemeine Siedlungsbereiche sollen unmittelbar anschließend an vorhandenen zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen festgelegt werden. Stehen der Erweiterung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche topographische Gegebenheiten oder andere vorrangige Raumfunktionen entgegen, kann die Ausweisung im Zusammenhang mit einem anderen, bereits im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich erfolgen. 6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs Bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche sollen Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs besonders berücksichtigt werden. 6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs Vorhandene Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs sollen bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung besonders berücksichtigt werden. 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 59 6. Siedlungsraum Ortsteile Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, sollen auf eine Eigenentwicklung beschränkt bleiben. 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Eine bedarfsgerechte Rücknahme Allgemeiner Siedlungsbereiche im Regionalplan oder entsprechender Bauflächen im Flächennutzungsplan soll vorrangig außerhalb der zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche realisiert werden. 6.2-3 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Eine bedarfsgerechte Rücknahme Allgemeiner Siedlungsbereiche im Regionalplan oder entsprechender Bauflächen im Flächennutzungsplan soll vorrangig außerhalb der zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche realisiert werden. Erläuterungen Erläuterungen Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.2 wird auf die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die folgenden Erläuterungen verwiesen. Zu 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Zu 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Die raumordnerische Steuerung der Entwicklung von Flächen für Wohnen, wohnverträgliches Gewerbe, Dienstleistungen und innerörtliche Freiflächen erfolgt durch die regionalplanerische Festlegung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB). Der bedarfsgerechte Umfang der ASB-Darstellungen wird auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Methode in Verbindung mit dem Siedlungsflächenmonitoring ermittelt (vgl. auch Erläuterungen zu 6.1-1). Die raumordnerische Steuerung der Entwicklung von Flächen für Wohnen, Einzelhandel, Dienstleistungen, Gewerbe – sofern mit den umliegenden Nutzungen vereinbar – und innerörtlichen Freiflächen erfolgt durch die regionalplanerische Festlegung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB). Der bedarfsgerechte Umfang der ASB-Darstellungen wird auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Methode in Verbindung mit dem Siedlungsflächenmonitoring ermittelt (vgl. auch Erläuterungen zu 6.1-1). Bestand und weitere Entwicklung der ASB bestimmen maßgeblich die Standortattraktivität der Gemeinden. Sie setzten die Rahmenbedingungen für die Auslastung und Tragfähigkeit der vorhandenen und der neu zu planenden technischen und sozialen Infrastrukturen. Erhebliche Bevölkerungsrückgänge und verändertes Verhalten der Bürgerinnen und Bürger bei der Nutzung von Infrastruktureinrichtungen können zur deren Unterauslastung mit gravierenden Folgen für die Funktionsfähigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Gebührenentwicklung führen. Daher ist es erforderlich, die insgesamt geringer werdenden siedlungsräumlichen Entwicklungsbedarfe auf zukunftsfähige Siedlungsbereiche auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich bedeutsame ASB). Bestand und weitere Entwicklung der ASB bestimmen maßgeblich die Standortattraktivität der Gemeinden. Sie setzten die Rahmenbedingungen für die Auslastung und Tragfähigkeit der vorhandenen und der neu zu planenden technischen und sozialen Infrastrukturen. Bevölkerungsrückgänge und verändertes Verhalten der Bürgerinnen und Bürger bei der Nutzung von Infrastruktureinrichtungen können zur deren Unterauslastung mit gravierenden Folgen für die Funktionsfähigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Gebührenentwicklung führen. Daher ist es erforderlich, die siedlungsräumlichen Entwicklungsbedarfe auf zukunftsfähige Siedlungsbereiche auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich bedeutsame ASB). Insbesondere im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen muss die Regionalplanungsbehörde die zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Gemeinden feststellen, um die Steuerung der Siedlungsentwicklung hieran auszurichten. In den Regionalplänen können diese zentralörtlich bedeutsamen Insbesondere im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen muss die Regionalplanungsbehörde die zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Gemeinden feststellen, um die Steuerung der Siedlungsentwicklung hieran auszurichten. In den Regionalplänen können diese zentralörtlich bedeutsamen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 60 6. Siedlungsraum ASB in einer Erläuterungskarte gekennzeichnet werden. ASB in einer Erläuterungskarte gekennzeichnet werden. Zur überörtlich-flächendeckenden Grundversorgung ist in jeder Gemeinde regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an dem langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung gewährleistet sein sollte. Zur überörtlich-flächendeckenden Grundversorgung ist in jeder Gemeinde regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an dem langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung gewährleistet sein sollte. Die Ausrichtung der zukünftigen Siedlungsentwicklung auf Siedlungsbereiche, die bereits über ein vielfältiges und leistungsfähiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungsreinrichtungen (wie z. B. der Bildung, der Kultur, der Verwaltung, der sozialen und medizinischen Betreuung und des Einzelhandels) verfügen, deckt sich mit den Zielen einer nachhaltigen Raumentwicklung und trägt den ökonomischen Tragfähigkeitsvoraussetzungen für die Sicherung und die Weiterentwicklung der öffentlichen und privaten Infrastrukturen Rechnung. Sie entspricht auch den Anforderungen an einen effizienten Einsatz öffentlicher Mittel und liegt daher im öffentlichen Interesse. Die Ausrichtung der zukünftigen Siedlungsentwicklung auf Siedlungsbereiche, die bereits über ein vielfältiges und leistungsfähiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungsreinrichtungen (wie z. B. der Bildung, der Kultur, der Verwaltung, der sozialen und medizinischen Betreuung und des Einzelhandels) verfügen, deckt sich mit den Zielen einer nachhaltigen Raumentwicklung und trägt den ökonomischen Tragfähigkeitsvoraussetzungen für die Sicherung und die Weiterentwicklung der öffentlichen und privaten Infrastrukturen Rechnung. Sie entspricht auch den Anforderungen an einen effizienten Einsatz öffentlicher Mittel und liegt daher im öffentlichen Interesse. Im Sinne der Verkehrsverminderung ist es sinnvoll, in räumlicher Verbindung zu den zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichen auch zugeordnete Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Da die Planung dieser Bereiche zudem besondere immissionsschutzrechtliche und verkehrliche Aspekte beachten muss, finden sich die landesplanerischen Vorgaben in dem folgenden Kapitel 6.3 „Ergänzende Festlegungen für industrielle und gewerbliche Nutzungen“. Im Sinne der Verkehrsverminderung ist es sinnvoll, in räumlicher Verbindung zu den zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichen auch zugeordnete Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Da die Planung dieser Bereiche zudem besondere immissionsschutzrechtliche und verkehrliche Aspekte beachten muss, finden sich die landesplanerischen Vorgaben in dem folgenden Kapitel 6.3 „Ergänzende Festlegungen für industrielle und gewerbliche Nutzungen“. Zu 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile, 1. Absatz Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche, die nicht über die o. a. zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur verfügen, die aber aufgrund ihrer Größe und Einwohnerzahl (> 2000 Einwohner) raumbedeutsam sind, werden ebenfalls im Regionalplan dargestellt. Sie sollen aber bei der regionalplanerischen Verortung eines beschränkten Siedlungsflächenzuwachses in der Regel unberücksichtigt bleiben (vgl. Ziel 6.2-4). Ihre Entwicklung ist in der Regel auf Planungen und Maßnahmen zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Flächen zu beschränken. Bei rückläufiger Bevölkerung würde die weitere Entwicklung dieser Siedlungsbereiche die langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen gefährden. Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche, die nicht über die o. a. zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur verfügen, die aber aufgrund ihrer Größe und Einwohnerzahl (> 2000 Einwohner) raumbedeutsam sind, werden ebenfalls im Regionalplan dargestellt. Sie sollen aber bei der regionalplanerischen Verortung eines beschränkten Siedlungsflächenzuwachses in der Regel unberücksichtigt bleiben. Ihre Entwicklung soll in der Regel auf Planungen und Maßnahmen zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Flächen beschränkt werden. Bei rückläufiger Bevölkerung würde die weitere Entwicklung dieser Siedlungsbereiche die langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen gefährden. Zu 6.2-4 Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche, 1. Absatz Angesichts des in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens absehbaren Bevölkerungsrückgangs ist hierbei die zukünftige Siedlungsentwicklung auf die zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereiche auszurichten, um die notwendigen Siedlungserweiterungen an die bestehenden Netze der Infrastruktur und die vorhandenen sozialen Einrichtungen effizient anbinden zu können. Angesichts des in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens absehbaren Bevölkerungsrückgangs soll die zukünftige Siedlungsentwicklung auf die zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, um die notwendigen Siedlungserweiterungen an die bestehenden Netze der Infrastruktur und die vorhandenen sozialen Einrichtungen effizient anbinden zu können. Mit der Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche soll zugleich auf eine kompakte Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 61 6. Siedlungsraum Mit der Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche soll zugleich auf eine kompakte Siedlungsstruktur hingewirkt werden, um die Inanspruchnahme von Freiraum und die Kosten für technische Infrastruktur gering zu halten und günstigere Voraussetzungen für den Öffentlichen Personenverkehr zu schaffen. Siedlungsstruktur hingewirkt werden, um die Inanspruchnahme von Freiraum und die Kosten für technische Infrastruktur gering zu halten und günstigere Voraussetzungen für den Öffentlichen Personenverkehr zu schaffen. Zu 6.2-4 Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche, 2. Absatz Ausnahmen von der vorrangigen Erweiterung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche sind erforderlich, wenn der unmittelbaren räumlichen Erweiterung eines zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichs topographische bzw. naturräumliche Gegebenheiten oder vorrangige Schutz- und Nutzfunktionen z. B. des Naturschutzes oder des Hochwasserschutzes entgegenstehen. In diesen Fällen ist es möglich, auch einen anderen im Regionalplan festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereich zu erweitern. Ausnahmen von der vorrangigen Erweiterung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche sind z.B. erforderlich, wenn der unmittelbaren räumlichen Erweiterung eines zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichs topographische bzw. naturräumliche Gegebenheiten oder vorrangige Schutz- und Nutzfunktionen z. B. des Naturschutzes oder des Hochwasserschutzes entgegenstehen, wenn neue Allgemeine Siedlungsbereiche in der Hauptsache für gewerbliche Betriebe vorgesehen sind und insofern nicht an zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche angebunden sein müssen oder wenn regionalplanerisch Freiraum für zweckgebundene Allgemeine Siedlungsbereiche in Anspruch genommen werden muss für Vorhaben, die aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind, die ihren Standort aber nicht in oder an vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereichen haben können (z. B. im Landesinteresse erforderliche Vorhaben mit besonderer Zweckbestimmung wie Justizvollzugsanstalten oder forensische Kliniken). Außerdem kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn im Einzelfall regionalplanerisch bewusst ein zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereich entwickelt und dazu entsprechend im Regionalplan festgelegt wird. Sofern vorhandene kleinere Ortsteile im Zuge ihrer Eigenentwicklung über die Darstellungsschwelle von 2000 Einwohnern hinauswachsen, sollen diese dargestellt werden. Zu 6.2-2 Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs Zu 6.2-2 Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs Im Sinne einer umweltgerechten und klimaschützenden Siedlungsentwicklung sollen möglichst große Teile des Personenverkehrs auf die Schiene gelenkt werden. Hierzu sollen Wohnsiedlungsflächen nach Möglichkeit im Nahbereich von Haltepunkten des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs entwickelt werden. Im Sinne einer umweltgerechten und klimaschützenden Siedlungsentwicklung sollen möglichst große Teile des Personenverkehrs auf die Schiene gelenkt werden. Hierzu sollen Wohnsiedlungsflächen nach Möglichkeit im Nahbereich von Haltepunkten des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs entwickelt werden. In Gebieten ohne eine Anbindung an den schienengebundenen öffentlichen Nahverkehr sollte sich die Siedlungsentwicklung am übrigen ÖPNV ausrichten. Zu 6.2-3 Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche, die nicht über die o. a. zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur verfügen, die aber aufgrund ihrer Größe und Einwohnerzahl (> 2000 Einwohner) raumbedeutsam sind, werden ebenfalls im Regionalplan dargestellt. Sie Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 62 6. Siedlungsraum sollen aber bei der regionalplanerischen Verortung eines beschränkten Siedlungsflächenzuwachses in der Regel unberücksichtigt bleiben (vgl. Ziel 6.2-4). Ihre Entwicklung ist in der Regel auf Planungen und Maßnahmen zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Flächen zu beschränken. Bei rückläufiger Bevölkerung würde die weitere Entwicklung dieser Siedlungsbereiche die langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen gefährden. In Ortsteilen, in denen weniger als 2000 Menschen leben, kann erfahrungsgemäß die Nahversorgung nicht gesichert werden. Solche kleineren Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, werden im Regionalplan in der Regel dem Freiraum zugeordnet. Gleichwohl sind in ländlich strukturierten Räumen durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern. Der Ausweisung neuer Baugebiete stehen in den im Regionalplan nicht als ASB dargestellten Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Belange des Freiraumschutzes und die angestrebte Ausrichtung der weiteren Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche entgegen. Ihre Entwicklung soll strikt auf die Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur beschränkt werden. Außerdem ist im Sinne von Ziel 6.2-1 sicherzustellen, dass das Wachstum von Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern für sich betrachtet und in der Summe mit den anderen im Regionalplan nicht dargestellten Ortsteilen einer Gemeinde hinsichtlich der Inanspruchnahme von Freiflächen erheblich unter der Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche bleibt. Große, dünnbesiedelte Flächengemeinden beispielsweise in der Eifel oder im Sauerland haben z. T. eine Vielzahl von Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Einzelne dieser Ortsteile übernehmen Versorgungsfunktionen (z. B. Schule) für andere, noch kleinere Ortsteile. Zur Sicherung dieses vorhandenen Angebots an öffentlichen und privaten Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen in möglichst kurzwegiger Entfernung können bei der Anpassung der Bauleitplanung nach § 34 LPlG ausnahmsweise in diesen Ortsteilen einzelne Außenbereichsflächen als neue Bauflächen zugelassen werden. Sie müssen sich im Vergleich zur vorhandenen Bebauung deutlich unterordnen. Zu 6.2-5 Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Zu 6.2-3 Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 63 6. Siedlungsraum Der landesweit prognostizierte Bevölkerungsrückgang wird die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sehr unterschiedlich erfassen. In Gemeinden mit erheblichem Rückgang kann es notwendig werden, die Bevölkerung weitestmöglich in den zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichen zu halten, um dort – auch langfristig – ein attraktives Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen sicherstellen zu können. Die prognostizierte demographische Entwicklung wird die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sehr unterschiedlich erfassen. In Gemeinden mit erheblichem Rückgang kann es notwendig werden, die Bevölkerung weitestmöglich in den zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichen zu halten, um dort – auch langfristig – ein attraktives Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen sicherstellen zu können. Planerische Baulandreserven sollen zurückgenommen werden, wenn die Regionalplanungsbehörde bei der Änderung oder Aufstellung eines Regionalplans oder eines Flächennutzungsplans feststellt, dass eine Gemeinde über mehr Reserven verfügt als sie für ihre absehbare bauliche Entwicklung benötigt. Regionalplanungsbehörde und Gemeinde bestimmen dann die Flächen, die wieder dem Freiraum beziehungsweise dem Außenbereich zugeführt werden sollen und geben bevorzugt Siedlungsflächen außerhalb zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche auf. Dabei kann auch das Instrument des Flächentauschs eingesetzt werden (s. a. Ziel 6.1-10). Nicht realisierbare Bebauungspläne sind darauf hin zu überprüfen, ob sie zurückgenommen werden können, ohne Entschädigungspflichten auszulösen. Planerische Baulandreserven sollen zurückgenommen werden, wenn die Regionalplanungsbehörde bei der Änderung oder Aufstellung eines Regionalplans oder eines Flächennutzungsplans feststellt, dass eine Gemeinde über mehr Reserven verfügt als sie für ihre absehbare bauliche Entwicklung benötigt. Regionalplanungsbehörde und Gemeinde bestimmen dann die Flächen, die wieder dem Freiraum beziehungsweise dem Außenbereich zugeführt werden sollen und geben bevorzugt Siedlungsflächen außerhalb zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche auf. Dabei kann auch das Instrument des Flächentauschs eingesetzt werden (s. a. Ziel 6.1-1). 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 6.3-1 Ziel Flächenangebot Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern. 6.3-1 Ziel Flächenangebot Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern. 6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz Regional- und Bauleitplanung sollen dafür Sorge tragen, dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. 6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz Regional- und Bauleitplanung sollen dafür Sorge tragen, dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Davon abweichend kann eine im Freiraum liegende Brachfläche als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn über eine ergänzende Zweckbindung sichergestellt wird, dass nur eine Nachnutzung bereits versiegel- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 64 6. Siedlungsraum ter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur erfolgt und die auf dieser Brachfläche vorhandenen naturschutzwürdigen Teilflächen von der Nachnutzung ausgenommen werden und eine kurzwegige verkehrliche Anbindung gegeben ist. Eine Erweiterung solcher Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit Zweckbindung ist nicht möglich. Ausnahmsweise kann ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn eine Festlegung unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen aus folgenden Gründen nicht möglich ist: − vorrangige topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder − andere entgegenstehende Schutz- oder Nutzungsbindungen, z. B. solche des Naturschutzes oder des Hochwasserschutzes oder − das Fehlen bzw. die fehlende Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetzt, möglichst ohne Ortsdurchfahrten, oder − die Notwendigkeit betriebsgebundener Erweiterungen und keine raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen. Weiterhin kann ausnahmsweise ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn eine Festlegung unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen aus folgenden Gründen nicht möglich ist: − topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder − andere entgegenstehende Schutz- oder Nutzungsbindungen oder − die Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche netz nicht möglich ist und keine raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen. Dabei sind vorrangig geeignete Brachflächen mit kurzwegiger Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorrangig zu nutzen. Dabei sind vorrangig Flächenpotentiale zu nutzen, die folgende Bedingungen erfüllen: − Wiedernutzung von Brachflächen – sofern diese für eine gewerbliche Nachfolgenutzung geeignet sind, − kurzwegige Anbindung (vorhanden oder bis zur Inanspruchnahme des Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen umgesetzt) an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr). 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit Bevor ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt wird, ist eine interkommunale Zusammenarbeit an Standorten in anderen Gemeinden, die unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen anschließen, anzustreben. 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit Bevor ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt wird, ist eine interkommunale Zusammenarbeit an Standorten in anderen Gemeinden, die unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen anschließen, anzustreben. Auch bei der Umsetzung von unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Auch bei der Umsetzung von unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 65 6. Siedlungsraum anschließenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen sollen die Chancen interkommunaler Zusammenarbeit genutzt werden. anschließenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen sollen die Chancen interkommunaler Zusammenarbeit genutzt werden. 6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Auch neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, die nicht isoliert im Freiraum liegen, sollen dort festgelegt werden, wo eine kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. Multimodale Schnittstellen sollen dabei von der Regionalplanung vorrangig für eine bedarfsgerechte Festlegung von Flächen für Logistikstandorte genutzt werden. 6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Auch neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, die nicht isoliert im Freiraum liegen, sollen dort festgelegt werden, wo eine kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. Multimodale Schnittstellen sollen dabei von der Regionalplanung vorrangig für eine bedarfsgerechte Festlegung von Flächen für Logistikstandorte genutzt werden. Darüber hinaus sollen neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen dort festgelegt werden, wo die Nutzung vorhandener Wärmepotenziale oder erneuerbarer Energien möglich ist. Darüber hinaus sollen neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen dort festgelegt werden, wo die Nutzung vorhandener Wärmepotenziale oder erneuerbarer Energien möglich ist. Erläuterungen Erläuterungen Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.3 wird auf die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die folgenden Erläuterungen verwiesen. Zu 6.3-1 Flächenangebot Zur Grundausstattung des Wirtschaftsstandorts Nordrhein-Westfalen gehört eine bedarfsgerechte und flächensparende (vgl. auch Ziel 6.1-1) Flächenvorsorge für Gewerbe- und Industriebetriebe, die erhebliche Emissionen erzeugen, deshalb in der Regel einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und insbesondere auf Grund von Abstandserfordernissen (vgl. auch Abstandserlass des Landes NordrheinWestfalen in der jeweils gültigen Fassung) Einschränkungen bei der Standortwahl unterliegen. Für die Ansiedlung und Erweiterung solcher Betriebe kommen nur Standorte in Betracht, die in den Regionalplänen als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) und in den Bauleitplänen als Industriegebiete gemäß § 9 BauNVO gesichert sind. Betriebe, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind dagegen in der Regel in allgemeinen Siedlungsbereichen anzusiedeln. Die Sicherung geeigneter Standorte in den Regional- und Bauleitplänen ist daher für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes von großer Bedeutung. Zu 6.3-1 Flächenangebot Zur Grundausstattung des Wirtschaftsstandorts Nordrhein-Westfalen gehört eine bedarfsgerechte und flächensparende (vgl. auch Ziel 6.1-1 sowie Grundsatz 6.1-2 einschließlich der jeweiligen Erläuterungen) Flächenvorsorge für Gewerbe- und Industriebetriebe, die Emissionen erzeugen, deshalb in der Regel einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und insbesondere auf Grund von Abstandserfordernissen (z. B. Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung und Achtungsabstand nach KAS 18, Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit) Einschränkungen bei der Standortwahl unterliegen. Für die Ansiedlung und Erweiterung solcher Betriebe kommen nur Standorte in Betracht, die in den Regionalplänen als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) und in den Bauleitplänen als Industriegebiete gemäß § 9 BauNVO oder Gewerbegebiete nach §8 BauNVO gesichert sind. Die Sicherung geeigneter Standorte in den Regional- und Bauleitplänen ist daher für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes von großer Bedeutung. Der überwiegende Anteil des Bedarfs resultiert aus der Verlagerung und Erweiterung vorhandener Betriebe oder der Auslagerung und Ausgründung von Betriebsteilen. Erforderlich sind darüber hinaus Angebote für die Neuansiedlung von Unternehmen. Der überwiegende Anteil des Bedarfs resultiert aus der Verlagerung und Erweiterung vorhandener Betriebe oder der Auslagerung und Ausgründung von Betriebsteilen. Erforderlich sind darüber hinaus Angebote für die Neuansiedlung von Unternehmen. Der Bezugsrahmen für die Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung geht dabei oft über die einzelnen Gemeindegrenzen hinaus und Gewerbe- Der Bezugsrahmen für die Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung geht dabei oft über die einzelnen Gemeindegrenzen hinaus und Gewerbe- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 66 6. Siedlungsraum /Industrieflächenangebot sowie Flächennachfrage werden durch die Entwicklung in den jeweils benachbarten und z. T. auch weiter entfernt liegenden Standorten beeinflusst. Durch eine mit den Nachbargemeinden abgestimmte Gewerbe- und Industrieflächenpolitik können Infrastrukturkosten reduziert werden. Die Entwicklung eines regionalen Profils, das sich auf regionale Stärken konzentriert, verbessert die Standortvermarktung. /Industrieflächenangebot sowie Flächennachfrage werden durch die Entwicklung in den jeweils benachbarten und z. T. auch weiter entfernt liegenden Standorten beeinflusst. Durch eine mit den Nachbargemeinden abgestimmte Gewerbe- und Industrieflächenpolitik können Infrastrukturkosten reduziert werden. Die Entwicklung eines regionalen Profils, das sich auf regionale Stärken konzentriert, verbessert die Standortvermarktung. Unter einem geeigneten Flächenangebot wird vor diesem Hintergrund ein Flächenangebot verstanden, das: - quantitativ ausreichend und qualitativ differenziert – und damit bedarfsgerecht - und gleichzeitig flächensparend ist, - Abstandserfordernisse erfüllt und - unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordung entwickelt worden ist. Unter einem geeigneten Flächenangebot wird vor diesem Hintergrund ein Flächenangebot verstanden, das: - quantitativ ausreichend und qualitativ differenziert – und damit bedarfsgerecht - und gleichzeitig flächensparend ist, - Abstandserfordernisse erfüllt und - unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung entwickelt worden ist. Um dies zu erreichen, ist die zukünftige Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung – mindestens sofern sie in die Festlegung neuer oder die Erweiterung vorhandener GIB mündet – regional abzustimmen. Um dies zu erreichen, ist die zukünftige Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung – mindestens sofern sie in die Festlegung neuer oder die Erweiterung vorhandener GIB mündet – regional abzustimmen. Die endgültige regionale Abstimmung erfolgt dabei im Rahmen des Regionalplanverfahrens. Die endgültige regionale Abstimmung erfolgt dabei im Rahmen des Regionalplanverfahrens. Im Rahmen der Vorarbeiten einer Fortschreibung eines Regionalplanes bzw. Regionalplanteilabschnittes bereitet die Regionalplanungsbehörde diese regionale Abstimmung dadurch vor, dass sie den Bedarf für GIB auf der Basis einer landeseinheitlichen Methode (vgl. Erläuterungen zu Ziel 6.1-1) ermittelt und gemeinsam mit den Gemeinden und ggf. weiteren Beteiligten: − die in den Gemeinden vorhandenen GIB-Reserven ermittelt; − potentielle neue GIB-Standorte ermittelt und dabei Flächenpotentiale mit einbezieht, die sich absehbar durch die Aufgabe von Nutzungen (Gewerbe und Industrie, Bahn, Militär) ergeben, sofern sie sich für eine gewerblich-industrielle Nachfolgenutzung eignen (vgl. dazu Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-7). − die GIB-Reserven – auch hinsichtlich der Möglichkeiten einer intensiveren Nutzung bereits erschlossener GIB – sowie die potentiellen neuen GIBStandorte bewertet; − Empfehlungen zur weiteren Entwicklung der GIBReserven und potentieller neuer GIB-Standorte (qualitativ differenzierte Standortprofile) erarbeitet (regionales Gewerbe- und Industrieflächenkonzept). Dabei sind teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Das regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzept ist für etwaige Fördermaßnahmen nicht verbindlich. Im Rahmen der Vorarbeiten einer Fortschreibung eines Regionalplanes bzw. Regionalplanteilabschnittes bereitet die Regionalplanungsbehörde diese regionale Abstimmung dadurch vor, dass sie den Bedarf für GIB auf der Basis einer landeseinheitlichen Methode (vgl. Erläuterungen zu Ziel 6.1-1) ermittelt und gemeinsam mit den Gemeinden und ggf. weiteren Beteiligten: − die in den Gemeinden vorhandenen GIB-Reserven ermittelt; − potentielle neue GIB-Standorte ermittelt und dabei Flächenpotentiale mit einbezieht, die sich absehbar durch die Aufgabe von Nutzungen (Gewerbe und Industrie, Bahn, Militär) ergeben, sofern sie sich für eine gewerblich-industrielle Nachfolgenutzung eignen (vgl. dazu Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-7). − die GIB-Reserven – auch hinsichtlich der Möglichkeiten einer intensiveren Nutzung bereits erschlossener GIB – sowie die potentiellen neuen GIBStandorte bewertet; − Empfehlungen zur weiteren Entwicklung der GIBReserven und potentieller neuer GIB-Standorte (qualitativ differenzierte Standortprofile) erarbeitet (regionales Gewerbe- und Industrieflächenkonzept). Dabei sind teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Das regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzept ist für etwaige Fördermaßnahmen nicht verbindlich. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 67 6. Siedlungsraum Im Rahmen der Vorarbeiten einer Regionalplanänderung bereitet die Regionalplanungsbehörde die regionale Abstimmung dadurch vor, dass sie – bei Vorhandensein eines wie oben beschriebenen regionalen Gewerbe- und Industrieflächenkonzeptes – prüft, ob die angeregte Neudarstellung eines GIB in dieses Konzept integriert werden kann. Sofern noch kein wie oben beschriebenes regionales Gewerbe- und Industrieflächenkonzept vorliegt, bereitet die Regionalplanungsbehörde die regionale Abstimmung dadurch vor, dass die regional betroffenen Gemeinden in die Vorarbeiten der Regionalplanänderung einbezogen werden. Im Rahmen der Vorarbeiten einer Regionalplanänderung bereitet die Regionalplanungsbehörde die regionale Abstimmung dadurch vor, dass sie – bei Vorhandensein eines wie oben beschriebenen regionalen Gewerbe- und Industrieflächenkonzeptes – prüft, ob die angeregte Neudarstellung eines GIB in dieses Konzept integriert werden kann. Sofern noch kein wie oben beschriebenes regionales Gewerbe- und Industrieflächenkonzept vorliegt, bereitet die Regionalplanungsbehörde die regionale Abstimmung dadurch vor, dass die regional betroffenen Gemeinden in die Vorarbeiten der Regionalplanänderung einbezogen werden. Die Bauleitplanung setzt das Ziel um, indem sie: − die GIB zukünftig in wesentlichen Teilen bauleitplanerisch als Industriegebiete umsetzt. Dabei kann es aufgrund von Erfordernissen des Immissionsschutzes allerdings sinnvoll sein, den an einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) angrenzenden Teil des GIB bauleitplanerisch als Gewerbegebiet umzusetzen (Konfliktbewältigung durch geeignete Zonierung). − auf eine nachhaltige Entwicklung von Gewerbeund Industriegebieten, die den Schutz von Klima und Umwelt sowie des ressourcenschonenden Wirtschaftens berücksichtigt, hinwirkt. Eine Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ist in GIB nicht möglich (s. auch Kap. 6.5). Eine Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ist in GIB nicht möglich (s. auch Kap. 6.5). Zu 6.3-2 Umgebungsschutz Zu 6.3-2 Umgebungsschutz Entwicklungsperspektiven für emittierende Gewerbeund Industriebetriebe können durch heranrückende Nutzungen eingeschränkt werden. Dem soll über diesen Grundsatz entgegengewirkt werden. Entwicklungsperspektiven für emittierende Gewerbeund Industriebetriebe können durch heranrückende Nutzungen eingeschränkt werden. Dem soll über diesen Grundsatz entgegengewirkt werden. Nicht nur die Regionalplanänderungen der letzten Jahre, in denen GIB in ASB umgewandelt wurden, um den Strukturwandel nachzuvollziehen (oder vorzubereiten), zeigen, dass innerstädtische Flächen, die vormals industriell genutzt wurden, zunehmend anderen, oft Mischnutzungen zugeführt werden. Dies hat in der Vergangenheit oft dazu geführt, dass entsprechende Neudarstellungen von GIB im Freiraum folgten. Nicht nur die Regionalplanänderungen der letzten Jahre, in denen GIB in ASB umgewandelt wurden, um den Strukturwandel nachzuvollziehen (oder vorzubereiten), zeigen, dass innerstädtische Flächen, die vormals industriell genutzt wurden, zunehmend anderen, oft Mischnutzungen zugeführt werden. Dies hat in der Vergangenheit oft dazu geführt, dass entsprechende Neudarstellungen von GIB im Freiraum folgten. Die Umsetzung des § 50 BImSchG und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) erfolgt in der Regionalplanung durch räumliche Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB. Dabei gleicht die Regionalplanung die ebenenspezifischen Konflikte – d. h. regelmäßig die großräumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung überlassen. Die Umsetzung des § 50 BImSchG einschließlich des dort umgesetzten Abstandsgebotes nach Art. 12 der Seveso II Richtlinie bzw. nach In-Kraft-Treten der Seveso III Richtlinie nach Artikel 13 der Seveso III Richtlinie und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) erfolgt in der Regionalplanung durch räumliche Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB. Dabei gleicht die Regionalplanung die ebenenspezifischen Konflikte – d. h. regelmäßig die großräumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung überlassen. Bezüglich des o. g. Abstandgebotes wird dabei Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 68 6. Siedlungsraum auf den Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit „KAS 18“ in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen. Da, wo emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe im vorhandenen Siedlungsraum bestehen, sollten diese Betriebe vor dem Heranrücken von Nutzungen, die ihre Entwicklungsmöglichkeiten einschränken könnten, geschützt werden. Dies trägt auch dazu bei, die Inanspruchnahme von Freiraum für Neudarstellungen von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen auf das notwendige Maß zu begrenzen und damit Flächen zu sparen. Da, wo emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe im vorhandenen Siedlungsraum bestehen, sollten diese Betriebe vor dem Heranrücken von Nutzungen, die ihre Entwicklungsmöglichkeiten einschränken könnten, geschützt werden. Dies trägt auch dazu bei, die Inanspruchnahme von Freiraum für Neudarstellungen von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen auf das notwendige Maß zu begrenzen und damit Flächen zu sparen. Zu 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Zu 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Die Planung neuer GIB (einschließlich der Erweiterungen bestehender GIB) erfolgt bedarfsgerecht und flächensparend (vgl. auch Ziel 6.3-1). Die Planung neuer GIB (einschließlich der Erweiterungen bestehender GIB) erfolgt bedarfsgerecht und flächensparend (vgl. auch Ziel 6.3-1 bzw. Ziel 6.1-1 sowie Grundsatz 6.1-2 einschließlich der jeweiligen Erläuterungen). Dem Freiraumschutz und der kosteneffizienten Nutzung vorhandener technischer Infrastrukturen sowie der angesichts des demographischen Wandels notwendigen Konzentration der Siedlungsentwicklung wird am besten durch die Festlegung neuer GIB unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Rechnung getragen. Dem Freiraumschutz und der kosteneffizienten Nutzung vorhandener technischer Infrastrukturen sowie der angesichts des demographischen Wandels notwendigen Konzentration der Siedlungsentwicklung wird am besten durch die Festlegung neuer GIB unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Rechnung getragen. Inwieweit der "unmittelbare Anschluss" im Sinne dieser Festlegung dabei auch gewährleistet ist, wenn Bandinfrastrukturen den bestehenden Siedlungsraum begrenzen, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Festlegung eines anderen im Freiraum liegenden GIB leistet der Zersiedlung der Landschaft Vorschub und steht dem Anliegen des LEP entgegen, die weitere Siedlungsentwicklung u. a. an den vorhandenen Infrastrukturen auszurichten. Die Festlegung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB leistet der Zersiedlung der Landschaft Vorschub und steht dem Anliegen des LEP entgegen, die weitere Siedlungsentwicklung u. a. an den vorhandenen Infrastrukturen auszurichten. Vor diesem Hintergrund ist in den Grundsätzen 6.1-2 und 6.1-8 auch festgehalten, dass isoliert im Freiraum liegende Brachflächen (Definition Brachflächen s. Erläuterung zu 6.1-1) einer Freiraumnutzung zugeführt werden sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es allerdings sinnvoll sein, auch isoliert im Freiraum liegende Brachflächen einer gewerblichen / industriellen Nachfolgenutzung zuzuführen. Diesem Umstand trägt Absatz bzw. Satz 2 von Ziel 6.3-3 Rechnung: unter den dort genannten Voraussetzungen wird der gewerblichen / industriellen Nachnutzung isoliert im Freiraum liegender Brach(teil)flächen der Vorrang vor einer Nachfolgenutzung der gesamten Brachfläche als Freiraum eingeräumt. Dabei ist die im Ziel genannte "Nachnutzung bereits versiegelter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur" nicht so zu verstehen, dass dort nicht geringfügige Anpassungen an aktuelle Anforderungen der Wirtschaft (wie z. B. Breitbandausbau) durchgeführt werden können. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 69 6. Siedlungsraum Sie darf daher nur ausnahmsweise erfolgen, wenn die Gemeinde gegenüber der Regionalplanung nachweist, dass der Festlegung eines neuen GIB unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen die im Ziel genannten Gründe entgegenstehen – selbstverständlich nur insoweit, als dieser Festlegung keine anderen raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen. Bei der Festlegung des GIB sind dann vorrangig die im Ziel genannten Flächenpotentiale zu nutzen. Weiterhin darf eine Festlegung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB ausnahmsweise erfolgen, wenn die Gemeinde gegenüber der Regionalplanung nachweist, dass der Festlegung eines neuen GIB unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen die in Absatz 3 des Ziels genannten Gründe entgegenstehen – selbstverständlich nur insoweit, als dieser Festlegung keine anderen raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen. Bei der Festlegung des GIB sind dann vorrangig die im Ziel genannten Flächenpotentiale zu nutzen. Geeignet im Sinne dieser Festlegung ist eine Brachfläche dann, wenn eine gewerbliche / industrielle Nachfolgenutzung möglich ist. Die Bauleitplanung unterstützt dieses Ziel - insbesondere die vorrangige Verstandortung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an den vorhandenen Siedlungsraum – dadurch, dass sie mögliche Konflikte mit benachbarten Nutzungen durch eine geeignete Zonierung der aneinander angrenzenden Allgemeinen Siedlungsbereiche / Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen löst. Außerdem wirkt sie auf eine nachhaltige Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten, die den Schutz von Klima und Umwelt sowie des ressourcenschonenden Wirtschaftens berücksichtigt, hin. Zu 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit Zu 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit Wie schon in den Erläuterungen zu 6.3-3 erwähnt, sprechen viele Gründe dafür, neue GIB unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist vorrangig zu prüfen, ob eine interkommunale Zusammenarbeit an solchen Standorten in anderen Gemeinden möglich ist. Wie schon in den Erläuterungen zu 6.3-3 erwähnt, sprechen viele Gründe dafür, neue GIB unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist vorrangig zu prüfen, ob eine interkommunale Zusammenarbeit an solchen Standorten in anderen Gemeinden möglich ist. Auch angesichts der angespannten Haushaltslage vieler Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gewinnt die regionale und interkommunale Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung. Auch angesichts der angespannten Haushaltslage vieler Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gewinnt die regionale und interkommunale Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung. Nur durch Bündelung kommunaler Finanz- und Verwaltungskraft lassen sich die gewachsenen Ansprüche von Unternehmen an Gewerbe- und Industrieflächen (vgl. auch Erläuterungen zu 6.3-1) befriedigen und Qualitätsstandards verwirklichen, die im Standortwettbewerb der Regionen in einem offenen europäischen Markt die Wettbewerbsfähigkeit des Landes, seiner Regionen und Gemeinden stärken. Nur durch Bündelung kommunaler Finanz- und Verwaltungskraft lassen sich die gewachsenen Ansprüche von Unternehmen an Gewerbe- und Industrieflächen (vgl. auch Erläuterungen zu 6.3-1) befriedigen und Qualitätsstandards verwirklichen, die im Standortwettbewerb der Regionen in einem offenen europäischen Markt die Wettbewerbsfähigkeit des Landes, seiner Regionen und Gemeinden stärken. Chancen der interkommunalen Zusammenarbeit sind dabei z. B. die Risikominimierung bei Vorlauf- und Erschließungskosten, Chancen auf Clusterbildung. Chancen der interkommunalen Zusammenarbeit sind dabei z. B. die Risikominimierung bei Vorlauf- und Erschließungskosten, Chancen auf Clusterbildung. Zu 6.3-5 Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Zu 6.3-5 Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 70 6. Siedlungsraum Insbesondere Standorte, die für die Ansiedlung und Erweiterung von emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben gesichert werden, sollen über eine leistungsfähige, möglichst ortsdurchfahrtfreie Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz und einen Anschluss an den ÖPNV verfügen. Standorte mit vorhandenem oder zu erwartendem hohen Aufkommen an Schwerlastverkehr sollen auch an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (Bahn, Schiff) angeschlossen sein. Sofern notwendig sind entsprechende Flächen für die Anbindung zu sichern. Insbesondere Standorte, die für die Ansiedlung und Erweiterung von emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben gesichert werden, sollen über eine leistungsfähige, möglichst ortsdurchfahrtfreie Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz und einen Anschluss an den ÖPNV verfügen. Standorte mit vorhandenem oder zu erwartendem hohen Aufkommen an Schwerlastverkehr sollen auch an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (Bahn, Schiff) angeschlossen sein. Sofern notwendig sind entsprechende Flächen für die Anbindung zu sichern. Umweltverträgliche Logistikstandorte sind auf multimodale Schnittstellen angewiesen. Dem soll die Regionalplanung durch entsprechende Verortung der Logistikflächen Rechung tragen. Umweltverträgliche Logistikstandorte sind auf multimodale Schnittstellen angewiesen. Dem soll die Regionalplanung durch entsprechende Verortung der gemäß der Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 als Teil der Wirtschaftsflächen ermittelten Bedarfe für Logistikflächen Rechnung tragen. Zu einer nachhaltigen Planung neuer GIB bzw. Erweiterung vorhandener GIB (vgl. Erläuterungen zu 6.3-3) gehört auch, dass die Nutzung vorhandener Wärmepotentiale oder erneuerbarer Energien möglich ist. Zu einer nachhaltigen Planung neuer GIB bzw. Erweiterung vorhandener GIB (vgl. Erläuterungen zu 6.3-3) gehört auch, dass die Nutzung vorhandener Wärmepotentiale oder erneuerbarer Energien möglich ist. 6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Als Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben werden festgelegt: 1. Datteln/Waltrop, 2. Euskirchen/Weilerswist, 3. Geilenkirchen-Lindern, 4. Grevenbroich-Neurath. Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind zu sichern. 6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Als Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben werden festgelegt: 1. Datteln/Waltrop, 2. Euskirchen/Weilerswist, 3. Geilenkirchen-Lindern, 4. Grevenbroich-Neurath. Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind in dem in den Erläuterungen genannten Flächenumfang zu sichern. 6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 80 ha haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens. 6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 80 ha haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens. Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen werden. Erforderlich ist eine Einzelfallentscheidung der Landesregierung. Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass: − die einzelnen Teilvorhaben funktionell miteinander verbunden sind und − die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 71 6. Siedlungsraum durch ein Produktionsunternehmen mit einem Flächenbedarf von mind. 10 ha erfolgt. 6.4-3 Grundsatz Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Die Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sollen von Land und Kommunen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Wirtschaft geplant, entwickelt und vermarktet werden. 6.4-3 Grundsatz Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Die Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sollen von Land und Kommunen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Wirtschaft geplant, entwickelt und vermarktet werden. Erläuterungen Erläuterungen Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.4 wird auf die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die folgenden Erläuterungen verwiesen. Zu 6.4-1 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Zu 6.4-1 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben In Nordrhein-Westfalen wird seit Jahrzehnten eine Flächenvorsorge für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben betrieben. Das produzierende Gewerbe in Nordrhein-Westfalen stellt weiterhin eine tragende Säule für die Wirtschaft NordrheinWestfalens dar. Rund ein Viertel der Wertschöpfung wird direkt oder indirekt vom produzierenden Gewerbe erbracht. In Nordrhein-Westfalen wird seit Jahrzehnten eine Flächenvorsorge für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben betrieben. Das produzierende Gewerbe in Nordrhein-Westfalen stellt weiterhin eine tragende Säule für die Wirtschaft NordrheinWestfalens dar. Rund ein Viertel der Wertschöpfung wird direkt oder indirekt vom produzierenden Gewerbe erbracht. Damit sich Nordrhein-Westfalen im internationalen Standortwettbewerb auch zukünftig erfolgreich positionieren kann, werden – neben der Flächenvorsorge durch Regional- und Bauleitplanung (vgl. Kap. 6.3) – auch weiterhin eine ausgewählte Anzahl von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen gesichert. Dies bietet folgende Vorteile: Damit sich Nordrhein-Westfalen im internationalen Standortwettbewerb auch zukünftig erfolgreich positionieren kann, werden – neben der Flächenvorsorge durch Regional- und Bauleitplanung (vgl. Kap. 6.3) – auch weiterhin eine ausgewählte Anzahl von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen gesichert. Dies bietet folgende Vorteile: − − − − die Neuansiedlung von Großvorhaben wäre von besonderer Bedeutung für das industriepolitische Image des Landes; Neuansiedlungen dieser Größenordnung können als industrielle Kerne vielfältige Chancen und Anknüpfungspunkte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und unternehmensorientierte Dienstleistungen bieten; ohne Sicherung würde die Zahl der geeigneten Flächen durch Nutzungskonkurrenzen tendenziell weiter abnehmen. Grundlage der Auswahl ist eine Untersuchung der überwiegend bereits seit 1978 im LEP gesicherten Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben und der aktuellen und zukünftigen Konversionsflächen ab einer Größe von rd. 200 ha. Für die Untersuchung wurde auf die bereits in einer Untersuchung des ILS von 2001 verwendeten Kriterien zur Überprüfung der Gebiete für flächenintensive Großvorhaben im LEP von 1995 zurückgegriffen, die dazu nach wie vor als geeignet betrachtet werden. Im Ein- − − die Neuansiedlung von Großvorhaben wäre von besonderer Bedeutung für das industriepolitische Image des Landes; Neuansiedlungen dieser Größenordnung können als industrielle Kerne vielfältige Chancen und Anknüpfungspunkte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und unternehmensorientierte Dienstleistungen bieten; ohne Sicherung würde die Zahl der geeigneten Flächen durch Nutzungskonkurrenzen tendenziell weiter abnehmen. Grundlage der Auswahl ist eine Untersuchung der überwiegend bereits seit 1978 im LEP gesicherten Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben und der aktuellen und zukünftigen Konversionsflächen ab einer Größe von rd. 200 ha (vgl. dazu ausführlicher Anlage 1, Teil A, des Umweltberichtes). Für die Untersuchung wurde auf die bereits in einer Untersuchung des ILS von 2001 verwendeten Kriterien zur Überprüfung der Gebiete für flächenintensive Großvorhaben im LEP von 1995 zurückgegrif- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 72 6. Siedlungsraum zelnen waren dies: die Erschließung bzw. Erschließbarkeit, die Verfügbarkeit (Eigentümerstruktur), naturschutzfachliche Restriktionen, Restriktionen bezüglich der Verfügbarkeit von Arbeitskräften ("großräumige Lage") und weitere Restriktionen wie z. B. die Nähe zu Wohngebieten. Die vorliegende Auswahl ergibt sich dadurch, dass im Rahmen der Abwägung bereits genutzte Standorte und Standorte, für die in der Region hinreichend konkretisierte entgegenstehende Planvorstellungen bestehen, ausgenommen wurden. fen, die dazu nach wie vor als geeignet betrachtet werden. Im Einzelnen waren dies: die Erschließung bzw. Erschließbarkeit, die Verfügbarkeit (Eigentümerstruktur), naturschutzfachliche Restriktionen, Restriktionen bezüglich der Verfügbarkeit von Arbeitskräften ("großräumige Lage") und weitere Restriktionen wie z. B. die Nähe zu Wohngebieten. Die vorliegende Auswahl ergibt sich dadurch, dass im Rahmen der Abwägung bereits genutzte Standorte und Standorte, für die in der Region hinreichend konkretisierte entgegenstehende Planvorstellungen bestehen, ausgenommen wurden. Die vier Standorte sind im Landesentwicklungsplan durch ein entsprechendes Symbol verortet und in den Regionalplänen räumlich konkret festgelegt: 1. Datteln/Waltrop mit rd. 330 ha, 2. Euskirchen/Weilerswist mit rd. 220 ha, 3. Geilenkirchen-Lindern mit rd. 240 ha, 4. Grevenbroich-Neurath mit rd. 300 ha. Sie sind auch weiterhin in dem genannten Flächenumfang zu sichern. Die vier Standorte sind im Landesentwicklungsplan durch ein entsprechendes Symbol verortet und in den Regionalplänen räumlich konkret festgelegt: 1. Datteln/Waltrop mit rd. 330 ha, 2. Euskirchen/Weilerswist mit rd. 220 ha, 3. Geilenkirchen-Lindern mit rd. 240 ha, 4. Grevenbroich-Neurath mit rd. 300 ha. Sie sind auch weiterhin in dem genannten Flächenumfang zu sichern. Für die drei Standorte Datteln/Waltrop, Euskirchen/Weilerswist und Geilenkirchen-Lindern gibt es bereits Entwicklungsinitiativen. Für diese Standorte wird eine mittelfristige Verfügbarkeit angestrebt. Das schließt die Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz (insbesondere Straße und Schiene) ein. Für die drei Standorte Datteln/Waltrop, Euskirchen/Weilerswist und Geilenkirchen-Lindern gibt es bereits Entwicklungsinitiativen. Für diese Standorte wird eine mittelfristige Verfügbarkeit angestrebt. Das schließt die Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz (insbesondere Straße und Schiene) ein. Die vier Standorte sind vor heranrückenden Nutzungen zu schützen, die eine zielkonforme Nutzung erschweren oder unmöglich machen. Um die angestrebte gewerblich-industrielle Nutzung an diesen Standorten zu verwirklichen, müssen daher z. B. benachbarte Allgemeine Siedlungsbereiche ausreichende Schutzabstände einhalten. Bestehende Baurechte bleiben unberührt. Die vier Standorte sind vor heranrückenden Nutzungen zu schützen, die eine zielkonforme Nutzung erschweren oder unmöglich machen. Um die angestrebte gewerblich-industrielle Nutzung an diesen Standorten zu verwirklichen, müssen daher z. B. benachbarte Allgemeine Siedlungsbereiche ausreichende Schutzabstände einhalten. Bestehende Baurechte bleiben unberührt. Zu 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Zu 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind der Ansiedlung von Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehalten. Für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes besonders bedeutsam sind Vorhaben, die Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind der Ansiedlung von Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehalten. Für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes besonders bedeutsam sind Vorhaben, die − − − − maßgeblich zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen (arbeitsintensive Betriebe) oder für die im Land vorhandene zuliefernde und weiterverarbeitende Industrie von Bedeutung sind (wichtiges Glied in einer Wertschöpfungskette) oder zur Stärkung der Innovationskraft des Landes beitragen (Betriebe oder Betriebsverbünde mit neuen, zukunftsweisenden Produkten oder Produktionsverfahren). − − Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 maßgeblich zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen (arbeitsintensive Betriebe) oder für die im Land vorhandene zuliefernde und weiterverarbeitende Industrie von Bedeutung sind (wichtiges Glied in einer Wertschöpfungskette) oder zur Stärkung der Innovationskraft des Landes beitragen (Betriebe oder Betriebsverbünde mit neuen, zukunftsweisenden Produkten oder Produktionsverfahren). 73 6. Siedlungsraum Die Inanspruchnahme durch Unternehmen, die sich lediglich verlagern möchten, wird grundsätzlich ausgeschlossen. Folgende Ausnahmen sind jedoch möglich: Verlagerungen, bei denen Betriebserweiterungen am bisherigen Betriebsstandort nicht mehr möglich sind; Entstehen eines zusätzlichen neuen Unternehmensstandortes, wobei der bisherige erhalten bleibt; Entwicklung neuer Geschäftsfelder eines Unternehmens. Die Inanspruchnahme der Standorte durch Vorhaben, die weder landesbedeutsam noch flächenintensiv sind, wie z.B. reine Unternehmensverlagerungen, wird grundsätzlich ausgeschlossen. Folgende Ausnahmen sind jedoch möglich: − Verlagerungen, bei denen Betriebserweiterungen am bisherigen Betriebsstandort nicht mehr möglich sind; − Entstehen eines zusätzlichen neuen Unternehmensstandortes, wobei der bisherige erhalten bleibt; − Entwicklung neuer Geschäftsfelder eines Unternehmens. Die Standorte sind überwiegend für Nutzungen vorgesehen, die industriell geprägt oder für die Industrie von besonderer Bedeutung sind. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen des Automobil-, Maschinen- und Anlagenbaus, der pharmazeutischen, chemischen und Kunststoffindustrie, der Energie- und Regelungstechnik oder arbeitsintensive Veredelungsbetriebe des Logistikgewerbes. Die Standorte sind überwiegend für Nutzungen vorgesehen, die industriell geprägt oder für die Industrie von besonderer Bedeutung sind. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen des Automobil-, Maschinen- und Anlagenbaus, der pharmazeutischen, chemischen und Kunststoffindustrie, der Energie- und Regelungstechnik oder arbeitsintensive Veredelungsbetriebe des Logistikgewerbes. Die Standorte dienen nicht der regionalen Versorgung mit Flächen für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe und gehen daher auch nicht in die Ermittlung des regionalen Gewerbeflächenbedarfs ein (s. Kap. 6.3). Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandels-, Freizeit-, Sport- oder Erholungseinrichtungen kommt nicht in Betracht (s. Kap. 6.5 und 6.6). Die Standorte dienen nicht der regionalen Versorgung mit Flächen für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe und gehen daher auch nicht in die Ermittlung des regionalen Gewerbeflächenbedarfs ein (s. Kap. 6.3). Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandels-, Freizeit-, Sport- oder Erholungseinrichtungen kommt nicht in Betracht (s. Kap. 6.5 und 6.6). Der Mindestflächenbedarf für Großvorhaben wird entsprechend der Praxis der Wirtschaftsförderung auf 80 ha festgelegt. Der Mindestflächenbedarf für Großvorhaben wird entsprechend der Praxis der Wirtschaftsförderung auf 80 ha festgelegt. Als „flächenintensives Großvorhaben“ kann in einem begründeten Einzelfall ein Vorhabenverbund mehrerer Betriebe als Ausnahme durch die Landesregierung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung anerkannt werden. Bei einem solchen Vorhabenverbund hat zwar jedes einzelne Teilvorhaben für sich genommen einen geringeren Flächenbedarf als 80 Hektar, die Teilvorhaben sind aber funktionell so miteinander verbunden, dass sie in ihrer Gesamtheit einen Raumanspruch von mindestens 80 Hektar aufweisen. Als „flächenintensives Großvorhaben“ kann in einem begründeten Einzelfall ein Vorhabenverbund mehrerer Betriebe unter den im Ziel genannten und im Folgenden weiter ausgeführten Voraussetzungen anerkannt werden. Bei einem solchen Vorhabenverbund hat zwar jedes einzelne Teilvorhaben für sich genommen einen geringeren Flächenbedarf als 80 Hektar, die Teilvorhaben sind aber funktionell so miteinander verbunden, dass sie in ihrer Gesamtheit einen Raumanspruch von mindestens 80 Hektar aufweisen. Die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes hat durch ein Unternehmen mit einem Flächenbedarf von mindestens 10 ha zu erfolgen. Die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes hat durch ein Unternehmen mit einem Flächenbedarf von mindestens 10 ha zu erfolgen. Entscheidend ist der aus der funktionellen Verbindung resultierende besondere Raumbedarf der Vorhaben in ihrer Gesamtheit. Im Gegensatz zu einer lediglich organisatorischen oder rechtlichen Verbindung besteht ein funktioneller Verbund etwa im Verhältnis Zulieferbetrieb/technischer Endfertigung oder bei Herstellern eines Produktes aus mehreren chemischen Rohstoffen. Als funktionell verbundene Vorhaben in diesem Sinne wären etwa integrierte chemische Anlagen nach 4. BImSchV bzw. UVPG zu werten (also etwa ein Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen Entscheidend ist der aus der funktionellen Verbindung resultierende besondere Raumbedarf der Vorhaben in ihrer Gesamtheit. Im Gegensatz zu einer lediglich organisatorischen oder rechtlichen Verbindung besteht ein funktioneller Verbund beispielsweise im Verhältnis Zulieferbetrieb/technischer Endfertigung oder bei Herstellern eines Produktes aus mehreren chemischen Rohstoffen. Als funktionell verbundene Vorhaben in diesem Sinne wären etwa integrierte chemische Anlagen nach 4. BImSchV bzw. UVPG zu werten (also etwa ein Verbund zur Herstellung von Stoffen oder − − − Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 74 6. Siedlungsraum durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind). Die gemeinsame Platzierung funktionell verbundener Vorhaben an einem einzigen Standort vermeidet ein Verkehrsaufkommen zwischen den Einzelvorhaben bzw. ermöglicht überhaupt erst derartige aufeinander angewiesene Nutzungen. Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind). Die gemeinsame Platzierung funktionell verbundener Vorhaben an einem einzigen Standort vermeidet ein Verkehrsaufkommen zwischen den Einzelvorhaben bzw. ermöglicht überhaupt erst derartige aufeinander angewiesene Nutzungen. Ein raumordnerischer Vertrag, der auch private Vorhabenträger bindet, ist insbesondere bei Inanspruchnahme des Standortes durch einen funktionellen Vorhabenverbund zu empfehlen. Ein raumordnerischer Vertrag, der auch private Vorhabenträger bindet, ist insbesondere bei Inanspruchnahme des Standortes durch einen funktionellen Vorhabenverbund zu empfehlen. Zu 6.4-3 Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Zu 6.4-3 Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Wenn die Entwicklung eines Standortes für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ansteht, so soll dieses in enger Zusammenarbeit von Land, Regionen und Kommunen mit der Wirtschaft erfolgen, weil damit erhebliche Koordinierungs- und Finanzierungsleistungen verbunden sind. Das betrifft insbesondere die Optimierung der Verkehrsanbindung und den Erwerb der Grundstücke. Wenn die Entwicklung eines Standortes für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ansteht, so soll dieses in enger Zusammenarbeit von Land, Regionen und Kommunen mit der Wirtschaft erfolgen, weil damit erhebliche Koordinierungs- und Finanzierungsleistungen verbunden sind. Das betrifft insbesondere die Optimierung der Verkehrsanbindung und den Erwerb der Grundstücke. Es soll eine gezielte Vermarktung durch die landeseigene Wirtschaftsförderungsgesellschaft unter Beteiligung der kommunalen Kooperationspartner erfolgen. Es soll eine gezielte Vermarktung durch die landeseigene Wirtschaftsförderungsgesellschaft unter Beteiligung der kommunalen Kooperationspartner erfolgen. 6.5 Großflächiger Einzelhandel 6.5 Großflächiger Einzelhandel Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 6.5-1. Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. 6.5-1. Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. 6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur: - in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie - in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. 6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur: - in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie - in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 75 6. Siedlungsraum - Zentrenrelevant sind die Sortimente gemäß Anlage 1 und weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypische Sortimentsliste). - Zentrenrelevant sind die Sortimente gemäß Anlage 1 und weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypische Sortimentsliste). Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten. 6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten. 6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur dann auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten Sortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei diesen Sortimenten um Randsortimente handelt. 6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur dann auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten Sortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei diesen Sortimenten um Randsortimente handelt. 6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente 6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 76 6. Siedlungsraum eines Sondergebietes für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll außerhalb 2 von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m Verkaufsfläche nicht überschreiten. eines Sondergebietes für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll außerhalb 2 von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m Verkaufsfläche nicht überschreiten. 6.5-7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel Abweichend von den Festlegungen 1 bis 6 dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen. Wird durch diese Begrenzung die zulässige Nutzung innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die zulässigen Verkaufsflächenobergrenzen zu begrenzen. Ein Ersatz zentrenrelevanter durch nicht zentrenrelevante Sortimente ist möglich. 6.5-7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel Abweichend von den Festlegungen 6.5-1 bis 6.5-6 dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen. Wird durch diese Begrenzung die zulässige Nutzung innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die zulässigen Verkaufsflächenobergrenzen zu begrenzen. Ein Ersatz zentrenrelevanter durch nicht zentrenrelevante Sortimente ist möglich. Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt. Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt. 6.5-8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird. 6.5-8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird. 6.5-9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung einzustellen. 6.5-9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung einzustellen. 6.5-10 Ziel Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung sind, soweit von § 12 Absatz 3a Satz 1 Baugesetzbuch kein Gebrauch gemacht wird, nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Festlegungen 1, 7 und 8 entsprechen; im Falle von zentrenrelevanten Kernsortimenten haben sie zudem den Festlegungen 2 und 3, im Falle von nicht zen- 6.5-10 Ziel Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung sind, soweit von § 12 Absatz 3a Satz 1 Baugesetzbuch kein Gebrauch gemacht wird, nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Festlegungen 6.5-1, 6.5-7 und 6.5-8 entsprechen; im Falle von zentrenrelevanten Kernsortimenten haben sie zudem den Festlegungen 6.5-2 und 6.5-3, im Falle Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 77 6. Siedlungsraum trenrelevanten Kernsortimenten den Festlegungen 4, 5 und 6 zu entsprechen. von nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten den Festlegungen 6.5-3, 6.5-4, 6.5-5 und 6.5-6 zu entsprechen. Anlage 1 zu Ziel 6.5-2 Anlage 1 - - Papier/Bürobedarf/Schreibwaren Bücher Bekleidung, Wäsche Schuhe, Lederwaren medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik Spielwaren Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte) Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto – ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten) Uhren, Schmuck - - Papier/Bürobedarf/Schreibwaren Bücher Bekleidung, Wäsche Schuhe, Lederwaren medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik Spielwaren Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte) Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto – ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten) Uhren, Schmuck und Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) und Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) - Erläuterungen Erläuterungen Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.5 wird auf die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die folgenden Erläuterungen verwiesen. Zu 6.5-1 Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen Zu 6.5-1 Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen Die regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche sind Gebiete, die vorrangig Siedlungsfunktionen erfüllen oder erfüllen sollen und aus denen – im Sinne der "Stadt der kurzen Wege" – Flächen unterschiedlichster Nutzungen entwickelt wurden oder werden sollen. Dies beinhaltet auch die Flächen für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Die Integration dieser Flächen in die Allgemeinen Siedlungsbereiche unterstützt die Verringerung der räumlichen Distanzen zwischen Wohnen, Arbeiten, (Nah)Versorgung, Dienstleistungen, Freizeit- und Bildungsangeboten etc. und damit auch die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe der gesamten Bevölkerung an solchen Angeboten. Eine derart kompakte Siedlungsstruktur kann darüber hinaus zur Vermeidung von Verkehr mit den damit verbundenen Emissionen und einer reduzierten Freirauminanspruchnahme bzw. –zerschneidung führen. Die regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche sind Gebiete, die vorrangig Siedlungsfunktionen erfüllen oder erfüllen sollen und aus denen – im Sinne der "Stadt der kurzen Wege" – Flächen unterschiedlichster Nutzungen entwickelt wurden oder werden sollen. Dies beinhaltet auch die Flächen für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Die Integration dieser Flächen in die Allgemeinen Siedlungsbereiche unterstützt die Verringerung der räumlichen Distanzen zwischen Wohnen, Arbeiten, (Nah)Versorgung, Dienstleistungen, Freizeit- und Bildungsangeboten etc. und damit auch die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe der gesamten Bevölkerung an solchen Angeboten. Eine derart kompakte Siedlungsstruktur kann darüber hinaus zur Vermeidung von Verkehr mit den damit verbundenen Emissionen und einer reduzierten Freirauminanspruchnahme bzw. –zerschneidung führen. Ergänzend kommt hinzu, dass Gewerbe- und Industriebetriebe, die erhebliche Emissionen erzeugen, Einschränkungen bei der Standortwahl unterliegen, u. a. Ergänzend kommt hinzu, dass Gewerbe- und Industriebetriebe, die erhebliche Emissionen erzeugen, Einschränkungen bei der Standortwahl unterliegen, u. a. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 78 6. Siedlungsraum weil sie Abstandserfordernisse beachten müssen. Daher sind die von der Regionalplanung insbesondere für diese Betriebe zu sichernden Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) von anderen Nutzungen, wie z. B. der Einzelhandelsnutzung, freizuhalten, die diesen Einschränkungen der Standortwahl nicht unterliegen. weil sie Abstandserfordernisse beachten müssen. Daher sind die von der Regionalplanung insbesondere für diese Betriebe zu sichernden Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) von anderen Nutzungen, wie z. B. der Einzelhandelsnutzung, freizuhalten, die diesen Einschränkungen der Standortwahl nicht unterliegen. Zu 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen Zu 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen Das Ziel greift das raumordnerische Integrationsgebot auf und konkretisiert insbesondere den raumordnerischen Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG durch die raumordnerischen Vorgaben für die Bauleitplanung. Bauleitplanung für die Errichtung oder Erweiterung von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment ist damit nur noch in zentralen Versorgungsbereichen der Gemeinden möglich, sofern nicht die in den Festlegungen enthaltenen Ausnahmen greifen. Das Ziel gilt nicht für die Teile von Kerngebieten, in denen nach § 7 Abs. 4 BauNVO Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment ausgeschlossen sind. Das Ziel greift das raumordnerische Integrationsgebot auf und konkretisiert insbesondere den raumordnerischen Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG durch die raumordnerischen Vorgaben für die Bauleitplanung. Bauleitplanung für die Errichtung oder Erweiterung von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment ist damit nur noch in zentralen Versorgungsbereichen der Gemeinden möglich, sofern nicht die in den Festlegungen enthaltenen Ausnahmen greifen. Das Ziel gilt nicht für die Teile von Kerngebieten, in denen nach § 7 Abs. 4 BauNVO Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment ausgeschlossen sind. Das Kernsortiment eines Einzelhandelsbetriebes bezeichnet – in Abgrenzung zum Randsortiment (vgl. Erläuterungen zu Ziel 5) – den Hauptteil des Warenangebotes, der nach herrschender fachlicher Meinung einem bestimmten Sortimentsbereich zuzuordnen bzw. entsprechend zu klassifizieren ist und zudem hinreichend scharf konturiert werden kann. Das Kernsortiment bestimmt somit in der Regel auch die Art eines Einzelhandelsbetriebes. Das Kernsortiment eines Einzelhandelsbetriebes bezeichnet – in Abgrenzung zum Randsortiment (vgl. Erläuterungen zu Ziel 6.5-5) – den Hauptteil des Warenangebotes, der nach herrschender fachlicher Meinung einem bestimmten Sortimentsbereich zuzuordnen bzw. entsprechend zu klassifizieren ist und zudem hinreichend scharf konturiert werden kann. Das Kernsortiment bestimmt somit in der Regel auch die Art eines Einzelhandelsbetriebes. Die Zentrenrelevanz eines Sortiments bestimmt sich gemäß Ziel 2 anhand zweier Kriterien: Den in Anlage 1 genannten Sortimenten als festem verbindlichen Kern von zentrenrelevanten Sortimenten und den in den ortstypischen Sortimentslisten als zentrenrelevant festgelegten Sortimenten. Die Zentrenrelevanz eines Sortiments bestimmt sich gemäß Ziel 6.5-2 anhand zweier Kriterien: Den in Anlage 1 genannten Sortimenten als festem verbindlichen Kern von zentrenrelevanten Sortimenten und den in den ortstypischen Sortimentslisten als zentrenrelevant festgelegten Sortimenten. Stets zentrenrelevant in Nordrhein-Westfalen sind zunächst die in Anlage 1 genannten Sortimente. Diese Sortimente prägen in besonderem Maße die Angebotsstruktur nordrhein-westfälischer Innenstädte, wie auch der Innenstädte bundesweit. In ihrem Zusammenspiel leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt des innerstädtischen Einzelhandelsangebotes. Nicht zuletzt aufgrund ihrer Magnetfunktion tragen sie sehr wesentlich zur Belebung (Passantenfrequenz) sowie Attraktivität der Innenstädte bei. Die Sortimente gemäß Anlage 1 wurden auf der Grundlage einer Analyse der Verteilung der sortimentsspezifischen Verkaufsflächen nach Lagen innerhalb und außerhalb der nordrheinwestfälischen Innenstädte, der Sortimentsstruktur in den untersuchten nordrhein-westfälischen Gemeinden sowie der Auswertung vorliegender ortstypischer Sortimentslisten gutachterlich ermittelt (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Stets zentrenrelevant in Nordrhein-Westfalen sind zunächst die in Anlage 1 genannten Sortimente. Diese Sortimente prägen in besonderem Maße die Angebotsstruktur nordrhein-westfälischer Innenstädte, wie auch der Innenstädte bundesweit. In ihrem Zusammenspiel leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt des innerstädtischen Einzelhandelsangebotes. Nicht zuletzt aufgrund ihrer Magnetfunktion tragen sie sehr wesentlich zur Belebung (Passantenfrequenz) sowie Attraktivität der Innenstädte bei. Die Sortimente gemäß Anlage 1 wurden auf der Grundlage einer Analyse der Verteilung der sortimentsspezifischen Verkaufsflächen nach Lagen innerhalb und außerhalb der nordrheinwestfälischen Innenstädte, der Sortimentsstruktur in den untersuchten nordrhein-westfälischen Gemeinden sowie der Auswertung vorliegender ortstypischer Sortimentslisten gutachterlich ermittelt (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 79 6. Siedlungsraum Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011). Bei den Sortimenten gemäß Anlage 1 wurden die Teilsortimente ausgenommen, bei denen die Untersuchung von Junker und Kruse ergeben hatte, dass eine ortstypische Differenzierung sinnvoll sein könnte. Bei den Sortimenten gemäß Anlage 1 handelt es sich damit um den verbindlichen Kern an Sortimenten, der stets als zentrenrelevant anzusehen ist und hinter den die Gemeinden bei der Konkretisierung der Zielvorgabe nicht zurückfallen können. Diese Sortimente geben damit einen landesplanerischen Mindeststandard zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor. Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011). Bei den Sortimenten gemäß Anlage 1 wurden die Teilsortimente ausgenommen, bei denen die Untersuchung von Junker und Kruse ergeben hatte, dass eine ortstypische Differenzierung sinnvoll sein könnte. Bei den Sortimenten gemäß Anlage 1 handelt es sich damit um den verbindlichen Kern an Sortimenten, der stets als zentrenrelevant anzusehen ist und hinter den die Gemeinden bei der Konkretisierung der Zielvorgabe nicht zurückfallen können. Diese Sortimente geben damit einen landesplanerischen Mindeststandard zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor. Daneben wird zur Konkretisierung der Zentrenrelevanz der Sortimente aber auch auf die örtlichen Verhältnisse Bezug genommen – und zwar insofern, als neben den für ganz Nordrhein-Westfalen geltenden Sortimenten gemäß Anlage 1 auf die vor Ort als zentrenrelevant festgelegten Sortimente (ortstypische Sortimentslisten) zurückgegriffen wird. Über die in Anlage 1 genannten Sortimente hinaus, die lediglich den gemeinsamen Kern an zentrenrelevanten Sortimenten in NordrheinWestfalen bezeichnen, kann es in den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen weitere Sortimente mit Zentrenrelevanz geben. Um auch insoweit einen angemessenen, auf die örtlichen Verhältnisse bezogenen Schutz zu gewährleisten, können die Gemeinden diese Sortimente in ortstypische Sortimentslisten aufnehmen. Daneben wird zur Konkretisierung der Zentrenrelevanz der Sortimente aber auch auf die örtlichen Verhältnisse Bezug genommen – und zwar insofern, als neben den für ganz Nordrhein-Westfalen geltenden Sortimenten gemäß Anlage 1 auf die vor Ort als zentrenrelevant festgelegten Sortimente (ortstypische Sortimentslisten) zurückgegriffen wird. Über die in Anlage 1 genannten Sortimente hinaus, die lediglich den gemeinsamen Kern an zentrenrelevanten Sortimenten in NordrheinWestfalen bezeichnen, kann es in den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen weitere Sortimente mit Zentrenrelevanz geben. Um auch insoweit einen angemessenen, auf die örtlichen Verhältnisse bezogenen Schutz zu gewährleisten, können die Gemeinden diese Sortimente in ortstypische Sortimentslisten aufnehmen. Den Gemeinden wird damit ermöglicht, das Schutzniveau auf die jeweiligen örtlichen zentralen Versorgungsbereiche zuzuschneiden. Über die ortstypischen Sortimentslisten verbleibt den Gemeinden jenseits des für alle Gemeinden verbindlichen Kerns der Sortimente gemäß Anlage 1 ein gestaltbarer Rahmen, in dem das Integrationsgebot einer Konkretisierung zugänglich ist. Den Gemeinden wird damit ermöglicht, das Schutzniveau auf die jeweiligen örtlichen zentralen Versorgungsbereiche zuzuschneiden. Über die ortstypischen Sortimentslisten verbleibt den Gemeinden jenseits des für alle Gemeinden verbindlichen Kerns der Sortimente gemäß Anlage 1 ein gestaltbarer Rahmen, in dem das Integrationsgebot einer Konkretisierung zugänglich ist. Bezüglich der Festlegung ortstypischer Sortimentslisten wird auf den Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Bezüglich der Festlegung ortstypischer Sortimentslisten wird auf den Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Räumlich bezieht sich das Integrationsgebot auf "zentrale Versorgungsbereiche". Dieser Begriff wird nicht nur im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung an vielen Stellen genannt, sondern ist auch zentraler Bestandteil des Raumordnungsrechts (so etwa § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG). Räumlich bezieht sich das Integrationsgebot auf "zentrale Versorgungsbereiche". Dieser Begriff wird nicht nur im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung an vielen Stellen genannt, sondern ist auch zentraler Bestandteil des Raumordnungsrechts (so etwa § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG). Zentrale Versorgungsbereiche können sich sowohl aus den tatsächlichen Verhältnissen (so im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB) als auch aus planerischen Festsetzungen und Darstellungen ergeben (vgl. § 9 Abs. 2a BauGB). Daran knüpft Ziel 2 an. Zentrale Versorgungsbereiche können sich sowohl aus den tatsächlichen Verhältnissen (so im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB) als auch aus planerischen Festsetzungen und Darstellungen ergeben (vgl. § 9 Abs. 2a BauGB). Daran knüpft Ziel 6.5-2 an. Soweit der Begriff der zentralen Versorgungsbereiche auf die tatsächlichen Gegebenheiten Bezug nimmt, kann er aufgrund der zu den oben genannten Vorschriften ergangenen Rechtsprechung, insbesondere zu § 34 Abs. 3 BauGB, bestimmt werden. Soweit der Begriff der zentralen Versorgungsbereiche auf die tatsächlichen Gegebenheiten Bezug nimmt, kann er aufgrund der zu den oben genannten Vorschriften ergangenen Rechtsprechung, insbesondere zu § 34 Abs. 3 BauGB, bestimmt werden. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 80 6. Siedlungsraum Zentrale Versorgungsbereiche sind danach räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte sind, in der Regel als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, 4 C 7.07 = BVerwGE 129, 307). Versorgungsbereiche sind jedoch nicht nur dann "zentral", wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung können zentrale Versorgungsbereiche i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB sein (OVG NRW, Urt. v. 11.12.2006, 7 A 964.05 = BauR 2007, 845). Zentrale Versorgungsbereiche sind danach räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte sind, in der Regel als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, 4 C 7.07 = BVerwGE 129, 307). Versorgungsbereiche sind jedoch nicht nur dann "zentral", wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung können zentrale Versorgungsbereiche i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB sein (OVG NRW, Urt. v. 11.12.2006, 7 A 964.05 = BauR 2007, 845). Zentrale Versorgungsbereiche können sich nicht nur aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, sondern auch aus entsprechenden gemeindlichen Planungen ergeben. Gemäß Ziel 2 wird die Ansiedlung von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten auch in solchen zentralen Versorgungsbereichen erlaubt, die von den Gemeinden als zentrale Versorgungsbereiche festgelegt wurden. Zentrale Versorgungsbereiche können sich nicht nur aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, sondern auch aus entsprechenden gemeindlichen Planungen ergeben. Gemäß Ziel 6.5-2 wird die Ansiedlung von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten auch in solchen zentralen Versorgungsbereichen erlaubt, die von den Gemeinden als zentrale Versorgungsbereiche festgelegt wurden. Intention des Landes ist es ausweislich der Begründung zum LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel –, eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen – und zwar durch die Stärkung der Zentren, eine kompakte Siedlungsentwicklung und eine Reduzierung der Freirauminanspruchnahmen. Die in Ziel 2 vorgegebenen landesplanerischen Kriterien stellen sicher, dass dieser auch mit dem Integrationsgebot verfolgte Zweck nicht durch Gemeinden unterlaufen werden kann, indem sie an städtebaulich nicht integrierten Standorten neue zentrale Versorgungsbereiche planen. Bauleitplanung für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten ist damit nur dort möglich, wo aufgrund der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten wesentliche Bedarfsfunktionen erfüllt werden können. Auch hierbei geht es um eine Vorgabe für die Verortung von Bauleitplanung für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten. Es geht insofern nicht um die Vorgabe allgemeiner Kriterien für neue zentrale Versorgungbereiche. Intention des Landes ist es ausweislich der Begründung zum LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel –, eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen – und zwar durch die Stärkung der Zentren, eine kompakte Siedlungsentwicklung und eine Reduzierung der Freirauminanspruchnahmen. Die in Ziel 6.5-2 vorgegebenen landesplanerischen Kriterien stellen sicher, dass dieser auch mit dem Integrationsgebot verfolgte Zweck nicht durch Gemeinden unterlaufen werden kann, indem sie an städtebaulich nicht integrierten Standorten neue zentrale Versorgungsbereiche planen. Bauleitplanung für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten ist damit nur dort möglich, wo aufgrund der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten wesentliche Bedarfsfunktionen erfüllt werden können. Auch hierbei geht es um eine Vorgabe für die Verortung von Bauleitplanung für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten. Es geht insofern nicht um die Vorgabe allgemeiner Kriterien für neue zentrale Versorgungbereiche. Die Planung zentraler Versorgungsbereiche durch die Gemeinden ist mit erheblichen Rechtswirkungen insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßvorhaben verbunden. Deshalb scheint Die Planung zentraler Versorgungsbereiche durch die Gemeinden ist mit erheblichen Rechtswirkungen insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßvorhaben verbunden. Deshalb scheint Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 81 6. Siedlungsraum eine verfahrensmäßige Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie eine Abwägung i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB und ein Beschluss durch den Rat der Gemeinde für die Planung neuer zentraler Versorgungsbereiche erforderlich. Es bietet sich in diesem Zusammenhang an, entsprechend den Verfahren nach §§ 3 ff. BauGB Beteiligungen auch bei der Aufstellung eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts durchzuführen. Die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen gemeindlichen Einzelhandelskonzepts i. S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Zentrale Versorgungsbereiche können zur verfahrensmäßigen Absicherung der damit verbundenen Rechtswirkungen auch im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Näheres zur Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche findet sich im Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. eine verfahrensmäßige Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie eine Abwägung i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB und ein Beschluss durch den Rat der Gemeinde für die Planung neuer zentraler Versorgungsbereiche erforderlich. Es bietet sich in diesem Zusammenhang an, entsprechend den Verfahren nach §§ 3 ff. BauGB Beteiligungen auch bei der Aufstellung eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts durchzuführen. Die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen gemeindlichen Einzelhandelskonzepts i. S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Zentrale Versorgungsbereiche können zur verfahrensmäßigen Absicherung der damit verbundenen Rechtswirkungen auch im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Näheres zur Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche findet sich im Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. Der Nachweis, dass die in Ziel 2 vorgegebenen landesplanerischen Kriterien erfüllt sind, muss sich aus der Begründung zum Flächennutzungsplan bzw. zum Bebauungsplan ergeben. Der Nachweis, dass die in Ziel 6.5-2 vorgegebenen landesplanerischen Kriterien erfüllt sind, muss sich aus der Begründung zum Flächennutzungsplan bzw. zum Bebauungsplan ergeben. Die stetig rückläufige Zahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften ist eine Entwicklung, die mit dem demographischen Wandel noch fortschreiten wird; insbesondere Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment übernehmen zunehmend die Aufgabe der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, den nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Die stetig rückläufige Zahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften ist eine Entwicklung, die mit dem demographischen Wandel noch fortschreiten wird; insbesondere Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment übernehmen zunehmend die Aufgabe der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, den nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Diesem Bedürfnis der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs trägt die Regelung zum einen bereits insofern Rechnung, als lediglich "Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO" in die zentralen Versorgungsbereiche verwiesen werden. Denn die Inbezugnahme auf § 11 Abs. 3 BauNVO stellt sicher, dass lediglich solche großflächigen Vorhaben, die nachteilige Auswirkungen auf (u. a.) zentrale Versorgungsbereiche haben können, von der Festlegung in Ziel 2 erfasst werden. Diesem Bedürfnis der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs trägt die Regelung zum einen bereits insofern Rechnung, als lediglich "Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO" in die zentralen Versorgungsbereiche verwiesen werden. Denn die Inbezugnahme auf § 11 Abs. 3 BauNVO stellt sicher, dass lediglich solche großflächigen Vorhaben, die nachteilige Auswirkungen auf (u. a.) zentrale Versorgungsbereiche haben können, von der Festlegung in Ziel 6.5-2 erfasst werden. Gemäß Einzelhandelserlass des Landes NordrheinWestfalen vom 22.09.2008 (Nr. 2.8) bzw. Bericht der Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" vom 30. April 2002 (ZfBR 2002, S. 598) „reicht die in § 11 Abs. 3 BauNVO angelegte Flexibilität grundsätzlich aus, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels zu treffen. Auch bei Erreichen der Großflächigkeitsschwelle von 800 m² Verkaufsfläche […] und oberhalb des Regelvermutungswertes von 1.200 m² Geschossfläche können Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen (z. B. auf Verkehr, Umwelt, Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und die verbrauchernahe Versorgung) nicht vorliegen." Gehen von einem Vorhaben nicht die in § 11 Abs. 3 Satz 2 Gemäß Einzelhandelserlass des Landes NordrheinWestfalen vom 22.09.2008 (Nr. 2.8) bzw. Bericht der Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" vom 30. April 2002 (ZfBR 2002, S. 598) „reicht die in § 11 Abs. 3 BauNVO angelegte Flexibilität grundsätzlich aus, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels zu treffen. Auch bei Erreichen der Großflächigkeitsschwelle von 800 m² Verkaufsfläche […] und oberhalb des Regelvermutungswertes von 1.200 m² Geschossfläche können Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen (z. B. auf Verkehr, Umwelt, Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und die verbrauchernahe Versorgung) nicht vorliegen." Gehen von einem Vorhaben nicht die in § 11 Abs. 3 Satz 2 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 82 6. Siedlungsraum BauNVO bezeichneten Auswirkungen aus, unterliegt eine dieses Vorhaben zulassende Bauleitplanung auch nicht den Vorgaben des Integrationsgebots. BauNVO bezeichneten Auswirkungen aus, unterliegt eine dieses Vorhaben zulassende Bauleitplanung auch nicht den Vorgaben des Integrationsgebots. Die in Ziel 2 formulierte Ausnahmeregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Neuansiedlung oder Erweiterung eines solchen Betriebes des Lebensmitteleinzelhandels unter Umständen die Darstellung und Festsetzung eines Sondergebietes für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO erfordern kann. Zur Sicherung einer wohnortnahen Versorgung vor allem mit Lebensmitteln kann es ausnahmsweise geboten sein, von der sonst geltenden Bindung des zentrenrelevanten Einzelhandels an die zentralen Versorgungsbereiche abzuweichen. Die in Ziel 6.5-2 formulierte Ausnahmeregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Neuansiedlung oder Erweiterung eines solchen Betriebes des Lebensmitteleinzelhandels unter Umständen die Darstellung und Festsetzung eines Sondergebietes für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO erfordern kann. Zur Sicherung einer wohnortnahen Versorgung vor allem mit Lebensmitteln kann es ausnahmsweise geboten sein, von der sonst geltenden Bindung des zentrenrelevanten Einzelhandels an die zentralen Versorgungsbereiche abzuweichen. Während eine solche Ausnahme der Sicherung der Nahversorgung dient, dürfen die Innenstädte und örtlichen Zentren durch die Ansiedlung solcher Vorhaben nicht geschwächt werden. Auch nach der Untersuchung von Junker und Kruse "stellen die Warengruppen aus dem Bereich der täglichen Bedarfsdeckung wichtige Frequenzbringer dar" – und zwar in den zentralen Versorgungsbereichen aller Hierarchiestufen, mit Ausnahme der Hauptgeschäftszentren der Oberzentren (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 28). Der LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel bindet die Ausnahme daher an enge und abschließende Voraussetzungen. Diese stellen sicher, dass die Ausnahme nur in sachlich begründeten Fällen greift und das mit dem Integrationsverbot verbundene Ziel nicht unterlaufen wird. Während eine solche Ausnahme der Sicherung der Nahversorgung dient, dürfen die Innenstädte und örtlichen Zentren durch die Ansiedlung solcher Vorhaben nicht geschwächt werden. Auch nach der Untersuchung von Junker und Kruse "stellen die Warengruppen aus dem Bereich der täglichen Bedarfsdeckung wichtige Frequenzbringer dar" – und zwar in den zentralen Versorgungsbereichen aller Hierarchiestufen, mit Ausnahme der Hauptgeschäftszentren der Oberzentren (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 28). Der LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel bindet die Ausnahme daher an enge und abschließende Voraussetzungen. Diese stellen sicher, dass die Ausnahme nur in sachlich begründeten Fällen greift und das mit dem Integrationsverbot verbundene Ziel nicht unterlaufen wird. So kann die Voraussetzung gemäß dem ersten Spiegelstrich, d. h. eine Lage ist in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht möglich, bei sehr kleinteilig parzellierten zentralen Versorgungsbereichen im ländlichen Raum erfüllt sein. So kann die Voraussetzung gemäß dem ersten Spiegelstrich, d. h. eine Lage ist in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht möglich, bei sehr kleinteilig parzellierten zentralen Versorgungsbereichen im ländlichen Raum erfüllt sein. Nach dem zweiten Spiegelstrich kommt eine solche Bauleitplanung zur Ansiedlung eines Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur zur Gewährleistung einer "wohnortnahen" Versorgung in Betracht. Diese Voraussetzung ist von den jeweiligen siedlungsstrukturellen Gegebenheiten abhängig. Sie setzt in der Regel die fußläufige Erreichbarkeit voraus, mindestens aber die Erreichbarkeit mit dem Öffentlichen Personennahverkehr. Nach dem zweiten Spiegelstrich kommt eine solche Bauleitplanung zur Ansiedlung eines Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur zur Gewährleistung einer "wohnortnahen" Versorgung in Betracht. Diese Voraussetzung ist von den jeweiligen siedlungsstrukturellen Gegebenheiten abhängig. Sie setzt in der Regel die fußläufige Erreichbarkeit voraus, mindestens aber die Erreichbarkeit mit dem Öffentlichen Personennahverkehr. Zu der Bestimmung einer wesentlichen Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche – dritter Spiegelstrich – wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu Ziel 3 verwiesen. Zu der Bestimmung einer wesentlichen Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche – dritter Spiegelstrich – wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu Ziel 6.5-3 verwiesen. Die Voraussetzungen für die Ausnahme sind im Ziel abschließend aufgeführt; der Nachweis für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ist durch die Ge- Die Voraussetzungen für die Ausnahme sind im Ziel abschließend aufgeführt; der Nachweis für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ist durch die Ge- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 83 6. Siedlungsraum meinde zu führen. meinde zu führen. Zu 6.5-3 Beeinträchtigungsverbot Zu 6.5-3 Beeinträchtigungsverbot Die Zentrenverträglichkeit der durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO ermöglichten Einzelhandelsnutzungen hängt sowohl vom Standort als auch von Art und Umfang des möglichen Warenangebotes ab. Aus diesem Grund stellt Ziel 3 auf die wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche durch zentrenrelevante Sortimente ab. Das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot belässt der Gemeinde einen gegenüber dem allgemeinen Kongruenzgebot größeren Spielraum, stellt jedoch gleichzeitig sicher, dass zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde und der benachbarten Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Zentrenverträglichkeit der durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO ermöglichten Einzelhandelsnutzungen hängt sowohl vom Standort als auch von Art und Umfang des möglichen Warenangebotes ab. Aus diesem Grund stellt Ziel 6.53 auf die wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche durch zentrenrelevante Sortimente ab. Das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot belässt der Gemeinde einen gegenüber dem allgemeinen Kongruenzgebot größeren Spielraum, stellt jedoch gleichzeitig sicher, dass zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde und der benachbarten Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Das Beeinträchtigungsverbot wird durch überörtliche Interessen getragen. Zwar hat das Beeinträchtigungsverbot auch städtebauliche Bedeutung für die jeweilige örtliche kommunale Planung, wie sich aus § 2 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 BauGB ergibt. Das schließt allerdings eine Raumbedeutsamkeit nicht aus. Soweit die Versorgungsbereiche eine überörtliche Versorgungsfunktion erfüllen (in der Regel Mittel- und Oberzentren), ist mit dem Beeinträchtigungsverbot zugleich die zentralörtliche Versorgungsfunktion der jeweiligen Gemeinde im Hinblick auf den Einzelhandel geschützt. Überörtliche Interessen rechtfertigen die Festlegung aber auch dann, wenn die jeweiligen zentralen Versorgungsbereiche keine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Aufgabe der Raumordnung ist es u. a., die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Weise zu gewährleisten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ROG). Diese Aufgabe stellt das Gesetz in einen Zusammenhang mit dem Zentrale-Orte-Konzept. Dieses soll eine ausreichende Versorgung auch wenig mobiler Bevölkerungsgruppen sichern. Hierbei handelt es sich um überörtliche Interessen, die das Beeinträchtigungsverbot unterstützen soll. Das Beeinträchtigungsverbot wird durch überörtliche Interessen getragen. Zwar hat das Beeinträchtigungsverbot auch städtebauliche Bedeutung für die jeweilige örtliche kommunale Planung, wie sich aus § 2 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 BauGB ergibt. Das schließt allerdings eine Raumbedeutsamkeit nicht aus. Soweit die Versorgungsbereiche eine überörtliche Versorgungsfunktion erfüllen (in der Regel Mittel- und Oberzentren), ist mit dem Beeinträchtigungsverbot zugleich die zentralörtliche Versorgungsfunktion der jeweiligen Gemeinde im Hinblick auf den Einzelhandel geschützt. Überörtliche Interessen rechtfertigen die Festlegung aber auch dann, wenn die jeweiligen zentralen Versorgungsbereiche keine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Aufgabe der Raumordnung ist es u. a., die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Weise zu gewährleisten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ROG). Diese Aufgabe stellt das Gesetz in einen Zusammenhang mit dem Zentrale-Orte-Konzept. Dieses soll eine ausreichende Versorgung auch wenig mobiler Bevölkerungsgruppen sichern. Hierbei handelt es sich um überörtliche Interessen, die das Beeinträchtigungsverbot unterstützen soll. Dass der Begriff der "wesentlichen Beeinträchtigung" eines Versorgungsbereichs justitiabel ist, hat grundlegend die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB gezeigt (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, 4 C 7/07 = BVerwGE 129, 307). Auf diese Rechtsprechung kann daher auch zur Auslegung des Beeinträchtigungsverbots des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – zurückgegriffen werden. Dass der Begriff der "wesentlichen Beeinträchtigung" eines Versorgungsbereichs justitiabel ist, hat grundlegend die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB gezeigt (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, 4 C 7/07 = BVerwGE 129, 307). Auf diese Rechtsprechung kann daher auch zur Auslegung des Beeinträchtigungsverbots des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – zurückgegriffen werden. Danach ist eine wesentliche Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs in jedem Fall anzunehmen, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der zentrale Versor- Danach ist eine wesentliche Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs in jedem Fall anzunehmen, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der zentrale Versor- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 84 6. Siedlungsraum gungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. gungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Bei allgemeinen Kerngebietsausweisungen ohne konkret anstehende Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO sind die Auswirkungen dieser Bauleitplanung durch eine "Worst-Case-Betrachtung" zu ermitteln. Bei allgemeinen Kerngebietsausweisungen ohne konkret anstehende Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO sind die Auswirkungen dieser Bauleitplanung durch eine "Worst-Case-Betrachtung" zu ermitteln. Zu 6.5-4 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche Zu 6.5-4 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche Die im Rahmen der bereits erwähnten Untersuchung ("Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011) durchgeführte prognostische Modellrechnung zur Erweiterung und Ansiedlung von drei Möbelfachmärkten in der Region Südwestfalen verdeutlicht exemplarisch das komplexe Wirkungsgeflecht regionaler Auswirkungen entsprechender Vorhaben. Neben möglichen negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (eher bei Neuansiedlungen als bei Erweiterungsvorhaben) konnten insbesondere negative Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung sowie weitere negative Folgewirkungen, z. B. im verkehrlichen Bereich (deutlich verkehrsinduzierende Wirkung), nachgewiesen werden. In der Untersuchung wurde dabei festgestellt, dass das Ausmaß negativer Auswirkungen in der Region neben der Gesamtdimensionierung eines Ansiedlungsvorhabens vor allem auch von der Relation abhängt, in der der Vorhabensumsatz, unter Berücksichtigung des vorhandenen Einzelhandelsbestandes, zur lokalen einzelhandelsrelevanten Kaufkraft einer Gemeinde steht. Bei bereits sehr hohen Zentralitäten einer Standortgemeinde können auch vergleichsweise geringe Zuwächse in besonderem Maße schädliche Auswirkungen in der Region hervorrufen. Die im Rahmen der bereits erwähnten Untersuchung ("Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011) durchgeführte prognostische Modellrechnung zur Erweiterung und Ansiedlung von drei Möbelfachmärkten in der Region Südwestfalen verdeutlicht exemplarisch das komplexe Wirkungsgeflecht regionaler Auswirkungen entsprechender Vorhaben. Neben möglichen negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (eher bei Neuansiedlungen als bei Erweiterungsvorhaben) konnten insbesondere negative Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung sowie weitere negative Folgewirkungen, z. B. im verkehrlichen Bereich (deutlich verkehrsinduzierende Wirkung), nachgewiesen werden. In der Untersuchung wurde dabei festgestellt, dass das Ausmaß negativer Auswirkungen in der Region neben der Gesamtdimensionierung eines Ansiedlungsvorhabens vor allem auch von der Relation abhängt, in der der Vorhabensumsatz, unter Berücksichtigung des vorhandenen Einzelhandelsbestandes, zur lokalen einzelhandelsrelevanten Kaufkraft einer Gemeinde steht. Bei bereits sehr hohen Zentralitäten einer Standortgemeinde können auch vergleichsweise geringe Zuwächse in besonderem Maße schädliche Auswirkungen in der Region hervorrufen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das System der zentralen Orte im LEP NRW vor allem auf der Bevölkerungsverteilung in Nordrhein-Westfalen basiert, ist eine Orientierung auch des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels am lokalen, einzelhandelsrelevanten Kaufkraftpotential angebracht und zielführend, um eine möglichst verbrauchernahe und verkehrsmindernde Versorgung im Sinne der oben genannten Grundsätze der Raumordnung zu gewährleisten. Soweit es sich um die Erweiterung eines vorhandenen Betriebes handelt, ist der vorhandene Bestand dieses Betriebes in die Bewertung einzubeziehen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des vorhandenen Einzelhandelsbestandes scheidet aus wettbewerbsrechtlichen Gründen aus. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das System der zentralen Orte im LEP NRW vor allem auf der Bevölkerungsverteilung in Nordrhein-Westfalen basiert, ist eine Orientierung auch des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels am lokalen, einzelhandelsrelevanten Kaufkraftpotential angebracht und zielführend, um eine möglichst verbrauchernahe und verkehrsmindernde Versorgung im Sinne der oben genannten Grundsätze der Raumordnung zu gewährleisten. Soweit es sich um die Erweiterung eines vorhandenen Betriebes handelt, ist der vorhandene Bestand dieses Betriebes in die Bewertung einzubeziehen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des vorhandenen Einzelhandelsbestandes scheidet aus wettbewerbsrechtlichen Gründen aus. Zu 6.5-5 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente Zu 6.5-5 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zen- Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zen- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 85 6. Siedlungsraum trenrelevanten Kernsortimenten (z. B. Garten-, Möbel-, Bau- oder Heimwerkerfachmärkte) sind für die Funktionsfähigkeit von zentralen Versorgungsbereichen nicht zwingend erforderlich und lassen sich dort häufig auch nicht verträglich unterbringen. Sie beschränken sich auf die Versorgung der Bevölkerung mit langfristigen Gütern, besitzen einen hohen Flächenbedarf für die Präsentation und Lagerung der Waren und erzeugen erheblichen Verkehr. trenrelevanten Kernsortimenten (z. B. Garten-, Möbel-, Bau- oder Heimwerkerfachmärkte) sind für die Funktionsfähigkeit von zentralen Versorgungsbereichen nicht zwingend erforderlich und lassen sich dort häufig auch nicht verträglich unterbringen. Sie beschränken sich auf die Versorgung der Bevölkerung mit langfristigen Gütern, besitzen einen hohen Flächenbedarf für die Präsentation und Lagerung der Waren und erzeugen erheblichen Verkehr. Neben dem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment weisen Fachmärkte in der Regel auch zentren- und nicht zentrenrelevante Randsortimente auf. Neben dem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment weisen Fachmärkte in der Regel auch zentren- und nicht zentrenrelevante Randsortimente auf. Die vorliegende Regelung ermöglicht es, Bauleitplanung für die o. g. Vorhaben unter den im Ziel genannten Voraussetzungen auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, aber innerhalb der Allgemeinen Siedlungsbereiche zu betreiben. Zugleich soll mit Ziel 5 aber auch vermieden werden, dass das raumordnerische Integrationsgebot (in Ziel 2) unterlaufen wird. Zentrenrelevante Sortimente von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb zentraler Versorgungsbereiche werden durch Ziel 5 daher in zweifacher Hinsicht begrenzt. Zum einen darf der Anteil zentrenrelevanter Sortimente 10% der Verkaufsfläche nicht übersteigen; zum anderen muss es sich bei vorhandenen zentrenrelevanten Sortimenten um "Randsortimente" handeln. Sobald diese Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich bei dem Vorhaben um ein solches mit zentrenrelevantem Kernsortiment, das gemäß Ziel 2 nur in zentralen Versorgungsbereichen verwirklicht werden darf. Diese Begrenzung stellt sicher, dass der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche durch Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb zentraler Versorgungsbereiche nicht wieder in Frage gestellt wird. Die vorliegende Regelung ermöglicht es, Bauleitplanung für die o. g. Vorhaben unter den im Ziel genannten Voraussetzungen auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, aber innerhalb der Allgemeinen Siedlungsbereiche zu betreiben. Zugleich soll mit Ziel 6.5-5 aber auch vermieden werden, dass das raumordnerische Integrationsgebot (in Ziel 6.5-2) unterlaufen wird. Zentrenrelevante Sortimente von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb zentraler Versorgungsbereiche werden durch Ziel 6.55 daher in zweifacher Hinsicht begrenzt. Zum einen darf der Anteil zentrenrelevanter Sortimente 10% der Verkaufsfläche nicht übersteigen; zum anderen muss es sich bei vorhandenen zentrenrelevanten Sortimenten um "Randsortimente" handeln. Sobald diese Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich bei dem Vorhaben um ein solches mit zentrenrelevantem Kernsortiment, das gemäß Ziel 6.5-2 nur in zentralen Versorgungsbereichen verwirklicht werden darf. Diese Begrenzung stellt sicher, dass der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche durch Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb zentraler Versorgungsbereiche nicht wieder in Frage gestellt wird. Zur Auslegung des Begriffs der "Randsortimente" kann auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Danach haben Randsortimente lediglich ergänzenden Charakter und stehen in Beziehung zum Kernsortiment. Randsortimentsangebote müssen dem Kernsortiment in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein ("keine ins Gewicht fallende Bedeutung"); Merkmale dieser Unterordnung sind vor allem die jeweiligen Anteile an der Gesamtverkaufsfläche sowie am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes (vgl. u. a. OVG NRW, Urt. v. 22.06.1998, 7a D 108/96.NE = BauR 1998, 1198; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.08.2000, 1 C 11457/99 = BauR 2011, 221; Thüringer OVG, Urt. v. 21.08.2001, 1 KO 1240/97 = juris; OVG NRW, Urt. v. 26.01.2000, 7 B 2023/99 = BauR 2000, 1021). Ist dies nicht der Fall, stellen sie ein wesentliches Standbein des Einzelhandelsbetriebes und damit kein "Rand"sortiment mehr dar (OVG NRW, Urt. v. 26.01.2000, 7 B 2023/99 = BauR 2000, 1021). Zur Auslegung des Begriffs der "Randsortimente" kann auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Danach haben Randsortimente lediglich ergänzenden Charakter und stehen in Beziehung zum Kernsortiment. Randsortimentsangebote müssen dem Kernsortiment in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein ("keine ins Gewicht fallende Bedeutung"); Merkmale dieser Unterordnung sind vor allem die jeweiligen Anteile an der Gesamtverkaufsfläche sowie am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes (vgl. u. a. OVG NRW, Urt. v. 22.06.1998, 7a D 108/96.NE = BauR 1998, 1198; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.08.2000, 1 C 11457/99 = BauR 2011, 221; Thüringer OVG, Urt. v. 21.08.2001, 1 KO 1240/97 = juris; OVG NRW, Urt. v. 26.01.2000, 7 B 2023/99 = BauR 2000, 1021). Ist dies nicht der Fall, stellen sie ein wesentliches Standbein des Einzelhandelsbetriebes und damit kein "Rand"sortiment mehr dar (OVG NRW, Urt. v. 26.01.2000, 7 B 2023/99 = BauR 2000, 1021). Ausgangspunkt für die Begrenzung des Umfangs der zentrenrelevanten Randsortimente in einem Sonderge- Ausgangspunkt für die Begrenzung des Umfangs der zentrenrelevanten Randsortimente in einem Sonderge- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 86 6. Siedlungsraum biet für solche Vorhaben auf maximal 10 % der Verbiet für solche Vorhaben auf maximal 10 % der Verkaufsfläche ist ebenfalls die Rechtsprechung zum Begriff kaufsfläche ist ebenfalls die Rechtsprechung zum Begriff "Randsortiment". "Randsortiment". Da zentrenrelevante Randsortimente nicht selten eine im Vergleich zum Kernsortiment doppelt so hohe Flächenproduktivität aufweisen, kann mit zentrenrelevanten Randsortimentsangeboten auf 10% der Gesamtverkaufsfläche ein Umsatzanteil von 20 % am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes erwirtschaftet werden, die Umsätze durch ggf. noch zusätzlich vorhandene nicht-zentrenrelevante Randsortimentsangebote noch nicht mitgerechnet. Bei höheren Randsortimentsanteilen würde es sich nach den von der Rechtsprechung definierten Kriterien nicht mehr um ein Randsortiment handeln. (vgl. dazu "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011) Da zentrenrelevante Randsortimente nicht selten eine im Vergleich zum Kernsortiment doppelt so hohe Flächenproduktivität aufweisen, kann mit zentrenrelevanten Randsortimentsangeboten auf 10% der Gesamtverkaufsfläche ein Umsatzanteil von 20 % am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes erwirtschaftet werden, die Umsätze durch ggf. noch zusätzlich vorhandene nicht-zentrenrelevante Randsortimentsangebote noch nicht mitgerechnet. Bei höheren Randsortimentsanteilen würde es sich nach den von der Rechtsprechung definierten Kriterien nicht mehr um ein Randsortiment handeln. (vgl. dazu "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011) Eine Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf 10% der Verkaufsfläche entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten in Nordrhein-Westfalen. Die Untersuchung belegt, dass die Anteile zentrenrelevanter Randsortimente der 637 untersuchten Möbel-, Bau- und Gartenmärkte in nordrhein-westfälischen Gemeinden – unabhängig von der siedlungsräumlichen Lage – mehrheitlich innerhalb einer Spannweite von 5 - 8 % und somit unter 10 % liegen. Die Begrenzung ist insofern als ökonomisch tragfähig anzusehen und stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Unternehmer dar. Von den 637 in der Untersuchung von Junker und Kruse betrachteten Möbel-, Garten- und Baufachmärkten weisen lediglich 21 Fachmärkte einen im Schnitt höheren Anteil zentrenrelevanter Randsortimente auf; es handelt sich dabei überwiegend um Möbelfachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche zwischen 10.000 m² und 30.000 m² (vgl. dazu "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 50). Da in dieser Größenordnung das Gefährdungspotential zentrenrelevanter Sortimente für zentrale Versorgungsbereiche schon angesichts ihres absoluten Anteils aber auch besonders schwerwiegend ist, ist der insoweit bestehende nicht unerhebliche Eingriff gerechtfertigt. Die spürbare Beschränkung betrifft genau jene Vorhaben, die den Schutzzweck (zentrale Versorgungsbereiche) in besonderer Weise gefährden. Eine Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf 10% der Verkaufsfläche entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten in Nordrhein-Westfalen. Die Untersuchung belegt, dass die Anteile zentrenrelevanter Randsortimente der 637 untersuchten Möbel-, Bau- und Gartenmärkte in nordrhein-westfälischen Gemeinden – unabhängig von der siedlungsräumlichen Lage – mehrheitlich innerhalb einer Spannweite von 5 - 8 % und somit unter 10 % liegen. Die Begrenzung ist insofern als ökonomisch tragfähig anzusehen und stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Unternehmer dar. Von den 637 in der Untersuchung von Junker und Kruse betrachteten Möbel-, Garten- und Baufachmärkten weisen lediglich 21 Fachmärkte einen im Schnitt höheren Anteil zentrenrelevanter Randsortimente auf; es handelt sich dabei überwiegend um Möbelfachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche zwischen 10.000 m² und 30.000 m² (vgl. dazu "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 50). Da in dieser Größenordnung das Gefährdungspotential zentrenrelevanter Sortimente für zentrale Versorgungsbereiche schon angesichts ihres absoluten Anteils aber auch besonders schwerwiegend ist, ist der insoweit bestehende nicht unerhebliche Eingriff gerechtfertigt. Die spürbare Beschränkung betrifft genau jene Vorhaben, die den Schutzzweck (zentrale Versorgungsbereiche) in besonderer Weise gefährden. Die Festlegung der 10%-Grenze basiert wie oben beschrieben auch auf der von Junker und Kruse durchgeführten Untersuchung zu den marktüblichen Anteilen zentrenrelevanter Randsortimente (siehe "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 34 ff.). Bei dieser Untersuchung wurden nicht nur die gemäß Anlage 1 zentrenrelevanten Sortimente berücksichtigt, sondern auch die ortstypischen zentrenrele- Die Festlegung der 10%-Grenze basiert wie oben beschrieben auch auf der von Junker und Kruse durchgeführten Untersuchung zu den marktüblichen Anteilen zentrenrelevanter Randsortimente (siehe "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 34 ff.). Bei dieser Untersuchung wurden nicht nur die gemäß Anlage 1 zentrenrelevanten Sortimente berücksichtigt, sondern auch die ortstypischen zentrenrele- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 87 6. Siedlungsraum vanten Sortimente, wobei in Fällen, in denen sich die ortstypischen Sortimente in den Gemeinden unterscheiden, die mehrheitlich in den Gemeinden vorgefundene Einteilung zu Grunde gelegt wurde. Auf dieser empirischen Basis wurden die o. g. marktüblichen Anteile (5 - 8%) zentrenrelevanter Randsortimente ermittelt. Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, wie weit der maximal mögliche Anteil an zentrenrelevanten Randsortimenten tatsächlich ausgeschöpft werden sollte. vanten Sortimente, wobei in Fällen, in denen sich die ortstypischen Sortimente in den Gemeinden unterscheiden, die mehrheitlich in den Gemeinden vorgefundene Einteilung zu Grunde gelegt wurde. Auf dieser empirischen Basis wurden die o. g. marktüblichen Anteile (5 - 8%) zentrenrelevanter Randsortimente ermittelt. Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, wie weit der maximal mögliche Anteil an zentrenrelevanten Randsortimenten tatsächlich ausgeschöpft werden sollte. Die Begrenzung des Umfangs der zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal 10% der Verkaufsfläche bezieht sich auf ein Sondergebiet. Bei Erweiterungen bestehender Betriebe ist dabei das gesamte Vorhaben in den Blick zu nehmen. Die Begrenzung des Umfangs der zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal 10% der Verkaufsfläche bezieht sich auf ein Sondergebiet. Bei Erweiterungen bestehender Betriebe ist dabei das gesamte Vorhaben in den Blick zu nehmen. Zu 6.5-6 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente Zu 6.5-6 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente Insbesondere bei Möbelfachmärkten mit mehr als 10.000 m² Verkaufsfläche besteht die Tendenz, den Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente an der Verkaufsfläche erheblich auszuweiten. Dies verschärft die Konkurrenz zwischen zentrenrelevanten Randsortimentsangeboten an städtebaulich nicht integrierten Standorten auf der einen Seite sowie mehrheitlich kleinteiligen Fachangeboten in zentralen Versorgungsbereichen auf der anderen Seite. Gerade bei großformatigen Märkten mit mehr als 10.000 m² Gesamtverkaufsfläche kann das Randsortimentsangebot eine hohe quantitative Bedeutung im (sowohl absoluten als auch relativen) Vergleich zu bestehenden Angeboten in umliegenden zentralen Versorgungsbereichen einnehmen. Insbesondere in kleineren Mittelzentren übersteigt das zentrenrelevante Randsortiment eines großflächigen Fachmarktes vom absoluten Angebotsvolumen her schnell das vergleichbare Fachangebot innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der entsprechenden Gemeinde. Daher kommt auch die Untersuchung von Junker und Kruse zu dem Schluss, dass eine absolute und nicht nur eine relative Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche notwendig ist (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 51, 52). Insbesondere bei Möbelfachmärkten mit mehr als 10.000 m² Verkaufsfläche besteht die Tendenz, den Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente an der Verkaufsfläche erheblich auszuweiten. Dies verschärft die Konkurrenz zwischen zentrenrelevanten Randsortimentsangeboten an städtebaulich nicht integrierten Standorten auf der einen Seite sowie mehrheitlich kleinteiligen Fachangeboten in zentralen Versorgungsbereichen auf der anderen Seite. Gerade bei großformatigen Märkten mit mehr als 10.000 m² Gesamtverkaufsfläche kann das Randsortimentsangebot eine hohe quantitative Bedeutung im (sowohl absoluten als auch relativen) Vergleich zu bestehenden Angeboten in umliegenden zentralen Versorgungsbereichen einnehmen. Insbesondere in kleineren Mittelzentren übersteigt das zentrenrelevante Randsortiment eines großflächigen Fachmarktes vom absoluten Angebotsvolumen her schnell das vergleichbare Fachangebot innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der entsprechenden Gemeinde. Daher kommt auch die Untersuchung von Junker und Kruse zu dem Schluss, dass eine absolute und nicht nur eine relative Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche notwendig ist (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 51, 52). Eine absolute Begrenzung auf landesplanerischer Ebene muss dabei zugleich der in der Untersuchung belegten Erkenntnis Rechnung tragen, dass das Gefährdungspotential zentrenrelevanter Randsortimente aufgrund der Heterogenität Nordrhein-Westfalens nicht auf einen allgemeingültigen Wert gebracht werden kann (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 52). Vor diesem Hintergrund kann die absolute Begrenzung lediglich in Gestalt eines raumordnerischen Grundsatzes erfolgen. Die für eine Eine absolute Begrenzung auf landesplanerischer Ebene muss dabei zugleich der in der Untersuchung belegten Erkenntnis Rechnung tragen, dass das Gefährdungspotential zentrenrelevanter Randsortimente aufgrund der Heterogenität Nordrhein-Westfalens nicht auf einen allgemeingültigen Wert gebracht werden kann (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 52). Vor diesem Hintergrund kann die absolute Begrenzung lediglich in Gestalt eines raumordnerischen Grundsatzes erfolgen. Die für eine Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 88 6. Siedlungsraum Zielfestlegung erforderlich abschließende Abwägung eines absoluten Schwellenwertes ist auf der Ebene der Landesplanung nicht rechtssicher möglich. Zielfestlegung erforderlich abschließende Abwägung eines absoluten Schwellenwertes ist auf der Ebene der Landesplanung nicht rechtssicher möglich. Bei der Festlegung des Schwellenwerts bei einer Verkaufsfläche von 2.500 m² war das Gefährdungspotential von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO leitend. Für das Gefährdungspotential zentrenrelevanter Randsortimente von Vorhaben mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment maßgeblich sind die zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche unter Berücksichtigung der Siedlungs- und Warenangebotsstruktur in NordrheinWestfalen. Bei der Festlegung des Schwellenwerts bei einer Verkaufsfläche von 2.500 m² war das Gefährdungspotential von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO leitend. Für das Gefährdungspotential zentrenrelevanter Randsortimente von Vorhaben mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment maßgeblich sind die zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche unter Berücksichtigung der Siedlungs- und Warenangebotsstruktur in NordrheinWestfalen. Je größer der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente wird, desto mehr sind die Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Randsortiment darauf angelegt, einen eigenständigen "Mitnahmeeffekt" durch die zentrenrelevanten Randsortimente zu generieren. Denn ab einer bestimmten Betriebsgröße ist die Grenze einer realistisch erzielbaren Kaufkraftabschöpfung durch vorhandene nicht zentrenrelevante Kernsortimentsangebote erreicht. Dies löst für die betroffenen Unternehmen den ökonomischen Zwang aus, einen Teil der Soll-Umsätze mit (auch zentrenrelevanten) Randsortimentsangeboten zu erzielen Diese Tendenz besteht nach der Untersuchung von Junker und Kruse ab einer Verkaufsfläche von 10.000 m² (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 51). Bei Vorhaben dieser Größenordnung bewirkt die relative Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente gemäß Ziel 5 auf 10% der Verkaufsfläche, dass der absolute Anteil zentrenrelevanter Randsortimente nicht mehr als 1.000 m² Verkaufsfläche beträgt. Da zumal die besonders problematischen Möbelmärkte mit zwischen 10.000 m² und 30.000 m² Verkaufsfläche dabei im Schnitt sogar mehr als 10% zentrenrelevanter Randsortimentsanteile aufweisen, bewirkt bereits die relative 10%-Schwelle eine spürbare Begrenzung zentrenrelevanter Randsortimente. Je größer der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente wird, desto mehr sind die Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Randsortiment darauf angelegt, einen eigenständigen "Mitnahmeeffekt" durch die zentrenrelevanten Randsortimente zu generieren. Denn ab einer bestimmten Betriebsgröße ist die Grenze einer realistisch erzielbaren Kaufkraftabschöpfung durch vorhandene nicht zentrenrelevante Kernsortimentsangebote erreicht. Dies löst für die betroffenen Unternehmen den ökonomischen Zwang aus, einen Teil der Soll-Umsätze mit (auch zentrenrelevanten) Randsortimentsangeboten zu erzielen Diese Tendenz besteht nach der Untersuchung von Junker und Kruse ab einer Verkaufsfläche von 10.000 m² (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 51). Bei Vorhaben dieser Größenordnung bewirkt die relative Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente gemäß Ziel 6.5-5 auf 10% der Verkaufsfläche, dass der absolute Anteil zentrenrelevanter Randsortimente nicht mehr als 1.000 m² Verkaufsfläche beträgt. Da zumal die besonders problematischen Möbelmärkte mit zwischen 10.000 m² und 30.000 m² Verkaufsfläche dabei im Schnitt sogar mehr als 10% zentrenrelevanter Randsortimentsanteile aufweisen, bewirkt bereits die relative 10%-Schwelle eine spürbare Begrenzung zentrenrelevanter Randsortimente. Ein niedriger Schwellenwert als 2.500 m² ist mit Blick auf die typischen Größenverhältnisse von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten in Nordrhein-Westfalen nicht geboten. Ein niedriger Schwellenwert als 2.500 m² ist mit Blick auf die typischen Größenverhältnisse von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten in Nordrhein-Westfalen nicht geboten. Dies gilt zumal, da auch die überaus heterogenen örtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen nicht nach einer früher einsetzenden landesplanerischen Steuerung verlangen. Erst ab einer Schwelle von 2.500 m² besteht generell auch auf Landesebene ein Gefährdungspotential durch zentrenrelevante Randsortimente. Dies gilt zumal, da auch die überaus heterogenen örtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen nicht nach einer früher einsetzenden landesplanerischen Steuerung verlangen. Erst ab einer Schwelle von 2.500 m² besteht generell auch auf Landesebene ein Gefährdungspotential durch zentrenrelevante Randsortimente. Dies lässt sich für Nordrhein-Westfalen aus dem Verhältnis von innerstädtischen Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente und hierzu potentiell in Konkurrenz tretenden zentrenrelevanten Randsortimenten Dies lässt sich für Nordrhein-Westfalen aus dem Verhältnis von innerstädtischen Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente und hierzu potentiell in Konkurrenz tretenden zentrenrelevanten Randsortimenten Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 89 6. Siedlungsraum von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten ableiten. Rund 10 % der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen haben mehr als 80.000 Einwohner. Knapp die Hälfte der 187 Mittelzentren und auch zahlreiche Nebenzentren in den Oberzentren weisen hingegen eine Einwohnerzahl von teilweise sogar deutlich weniger als 50.000 Einwohnern auf. Geht man, wie in der Untersuchung von Junker und Kruse, von einem innerstädtischen Verkaufsflächenangebot in der Branche Glas, Porzellan, Keramik/Haushaltswaren in nordrhein-westfälischen Mittelzentren von im Schnitt 0,03 m² je Einwohner aus (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 51), bedeutet dies für ein Mittelzentrum mit etwas mehr als 80.000 Einwohnern statistisch ein innerstädtisches Verkaufsflächenangebot in dieser Branche von rund 2.500 m². Ausweislich der o. g. Untersuchung gibt es bereits heute großformatige Möbelfachmärkte mit mehr als 25.000 m² Gesamtverkaufsfläche; verschiedene Ansiedlungen bzw. Planungen der letzten Jahre weisen noch deutlich größere Gesamtverkaufsflächen auf. Bei der relativen Begrenzung zentrenrelevanter Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche würde das zentrenrelevante Randsortiment eines Möbelfachmarkts solcher Größenordnung dem gesamten sortimentsspezifischen innerstädtischen Verkaufsflächenvolumen einer Gemeinde mit 80.000 Einwohner entsprechen bzw. es sogar weit übersteigen und damit eine Gefahr für das innerstädtische Angebot bedeuten. Dies gilt erst recht in Gemeinden mit einer geringeren Einwohnerzahl und entsprechend geringerer innerstädtischer Verkaufsfläche. von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten ableiten. Rund 10 % der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen haben mehr als 80.000 Einwohner. Knapp die Hälfte der 187 Mittelzentren und auch zahlreiche Nebenzentren in den Oberzentren weisen hingegen eine Einwohnerzahl von teilweise sogar deutlich weniger als 50.000 Einwohnern auf. Geht man, wie in der Untersuchung von Junker und Kruse, von einem innerstädtischen Verkaufsflächenangebot in der Branche Glas, Porzellan, Keramik/Haushaltswaren in nordrhein-westfälischen Mittelzentren von im Schnitt 0,03 m² je Einwohner aus (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 51), bedeutet dies für ein Mittelzentrum mit etwas mehr als 80.000 Einwohnern statistisch ein innerstädtisches Verkaufsflächenangebot in dieser Branche von rund 2.500 m². Ausweislich der o. g. Untersuchung gibt es bereits heute großformatige Möbelfachmärkte mit mehr als 25.000 m² Gesamtverkaufsfläche; verschiedene Ansiedlungen bzw. Planungen der letzten Jahre weisen noch deutlich größere Gesamtverkaufsflächen auf. Bei der relativen Begrenzung zentrenrelevanter Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche würde das zentrenrelevante Randsortiment eines Möbelfachmarkts solcher Größenordnung dem gesamten sortimentsspezifischen innerstädtischen Verkaufsflächenvolumen einer Gemeinde mit 80.000 Einwohner entsprechen bzw. es sogar weit übersteigen und damit eine Gefahr für das innerstädtische Angebot bedeuten. Dies gilt erst recht in Gemeinden mit einer geringeren Einwohnerzahl und entsprechend geringerer innerstädtischer Verkaufsfläche. Angesichts der oben dargestellten Einwohnerstruktur der Gemeinden Nordrhein-Westfalens und der zu beobachtenden Größenentwicklungen bei Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten scheint es sachgerecht, den Schwellenwert ausgehend von einer Gemeinde mit 80.000 Einwohnern zu berechnen und die Bauleitplanung für Verkaufsflächen von 25.000 m² (über die relative Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf 10 % hinaus) einem absoluten Schwellenwert von 2.500 m² zu unterwerfen. Angesichts der oben dargestellten Einwohnerstruktur der Gemeinden Nordrhein-Westfalens und der zu beobachtenden Größenentwicklungen bei Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten scheint es sachgerecht, den Schwellenwert ausgehend von einer Gemeinde mit 80.000 Einwohnern zu berechnen und die Bauleitplanung für Verkaufsflächen von 25.000 m² (über die relative Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf 10 % hinaus) einem absoluten Schwellenwert von 2.500 m² zu unterwerfen. Der Schwellenwert von 2.500 m² ist dabei als eine Art (umgekehrter) "Bagatellevorbehalt" festgelegt. Er beschreibt lediglich eine Obergrenze, ab der die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen regelmäßig davon auszugehen haben, dass zentrenrelevante Randsortimente außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen zu nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche führen werden. Diese Obergrenze ist darauf angelegt, konkretisierend an die örtlichen Verhältnisse angepasst zu werden. Insbesondere in den kleineren Städten und Gemeinden wird es allein aus städtebaulichen Gründen angezeigt sein, eine deutlich geringere Verkaufsflächengrenze für zentrenrelevante Der Schwellenwert von 2.500 m² ist dabei als eine Art (umgekehrter) "Bagatellevorbehalt" festgelegt. Er beschreibt lediglich eine Obergrenze, ab der die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen regelmäßig davon auszugehen haben, dass zentrenrelevante Randsortimente außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen zu nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche führen werden. Diese Obergrenze ist darauf angelegt, konkretisierend an die örtlichen Verhältnisse angepasst zu werden. Insbesondere in den kleineren Städten und Gemeinden wird es allein aus städtebaulichen Gründen angezeigt sein, eine deutlich geringere Verkaufsflächengrenze für zentrenrelevante Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 90 6. Siedlungsraum Randsortimente festzusetzen, während die (wenigen) größeren Städte diesen Wert ggf. im Wege der Abwägung überwinden können. Randsortimente festzusetzen, während die (wenigen) größeren Städte diesen Wert ggf. im Wege der Abwägung überwinden können. Gegen diesen Schwellenwert kann dabei nicht erfolgreich eingewandt werden, dass er zu dem in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes kritisierten sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller führt. Den Gemeinden wird es aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Erfordernisses, eine gerechte Abwägung vorzunehmen, in aller Regel nicht möglich sein, "offene" Sondergebiete als Angebotspläne im Bebauungsplan festzusetzen. Bei vorhabenbezogenen Sondergebieten dagegen ist es möglich und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch zulässig, entsprechende betriebsbezogene Festsetzungen, beispielsweise durch eine weitere Unterteilung der Sondergebiete, zu treffen. Sofern es sich dabei um Erweiterungsvorhaben handelt, sind die bestehenden zentrenrelevanten Randsortimente des jeweiligen Vorhabens einzubeziehen. Gegen diesen Schwellenwert kann dabei nicht erfolgreich eingewandt werden, dass er zu dem in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes kritisierten sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller führt. Den Gemeinden wird es aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Erfordernisses, eine gerechte Abwägung vorzunehmen, in aller Regel nicht möglich sein, "offene" Sondergebiete als Angebotspläne im Bebauungsplan festzusetzen. Bei vorhabenbezogenen Sondergebieten dagegen ist es möglich und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch zulässig, entsprechende betriebsbezogene Festsetzungen, beispielsweise durch eine weitere Unterteilung der Sondergebiete, zu treffen. Sofern es sich dabei um Erweiterungsvorhaben handelt, sind die bestehenden zentrenrelevanten Randsortimente des jeweiligen Vorhabens einzubeziehen. Zu 6.5-7 Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel Zu 6.5-7 Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel Auch bereits bestehende Einzelhandelsstandorte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen können sich nachteilig auf das Zentrengefüge auswirken, wenn dort zentrenrelevante Sortimente angeboten werden. Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche können sie sich auch nachteilig auf die mit Ziel 1 beabsichtigten Zielsetzungen auswirken: die Nutzungsmischung in den regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereichen, die Vorhaltung der regionalplanerisch festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für emittierende Betriebe sowie den Freiraumschutz. Auch bereits bestehende Einzelhandelsstandorte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen können sich nachteilig auf das Zentrengefüge auswirken, wenn dort zentrenrelevante Sortimente angeboten werden. Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche können sie sich auch nachteilig auf die mit Ziel 6.5-1 beabsichtigten Zielsetzungen auswirken: die Nutzungsmischung in den regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereichen, die Vorhaltung der regionalplanerisch festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für emittierende Betriebe sowie den Freiraumschutz. Um dem Bestandsschutz alter Standorte, die mit den aktuellen Festlegungen nicht übereinstimmen, gerecht zu werden und eine Steuerung dort zu ermöglichen, kann eine Überplanung mit differenzierenden Sondergebietsfestsetzungen sinnvoll sein, die den baurechtlichen Bestandsschutz genießenden Bestand an Sortimenten und deren Verkaufsflächen festschreibt und einen Zuwachs ausschließt. Eine derartige Begrenzung ist in der Regel vorzusehen. Um dem Bestandsschutz alter Standorte, die mit den aktuellen Festlegungen nicht übereinstimmen, gerecht zu werden und eine Steuerung dort zu ermöglichen, kann eine Überplanung mit differenzierenden Sondergebietsfestsetzungen sinnvoll sein, die den baurechtlichen Bestandsschutz genießenden Bestand an Sortimenten und deren Verkaufsflächen festschreibt und einen Zuwachs ausschließt. Eine derartige Begrenzung ist in der Regel vorzusehen. Eine Begrenzung auf den baurechtlichen Bestandsschutz kann jedoch zugleich die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks bedeuten. Würde eine Begrenzung auf den baurechtlichen Bestandsschutz innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit der Nutzung dargestellt und festgesetzt, könnte dies Entschädigungsansprüche gemäß § 42 BauGB auslösen. Satz 3 von Ziel 7 will das Entstehen solcher Entschädigungsansprüche verhindern. Die Kommunen sind deshalb in den Fällen, in denen eine Begrenzung der Sortimente und deren Eine Begrenzung auf den baurechtlichen Bestandsschutz kann jedoch zugleich die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks bedeuten. Würde eine Begrenzung auf den baurechtlichen Bestandsschutz innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit der Nutzung dargestellt und festgesetzt, könnte dies Entschädigungsansprüche gemäß § 42 BauGB auslösen. Satz 3 von Ziel 6.5-7 will das Entstehen solcher Entschädigungsansprüche verhindern. Die Kommunen sind deshalb in den Fällen, in denen eine Begrenzung der Sortimente und deren Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 91 6. Siedlungsraum Verkaufsflächen auf die bestandsgeschützte Verkaufsfläche zu Entschädigungsansprüchen führen könnte, nicht verpflichtet, eine solche Begrenzung vorzusehen; stattdessen haben sie die Sortimente und deren Verkaufsflächen nur auf die zulässigen, wenn auch nicht bestandsgeschützten Verkaufsflächenobergrenzen zu beschränken. Verkaufsflächen auf die bestandsgeschützte Verkaufsfläche zu Entschädigungsansprüchen führen könnte, nicht verpflichtet, eine solche Begrenzung vorzusehen; stattdessen haben sie die Sortimente und deren Verkaufsflächen nur auf die zulässigen, wenn auch nicht bestandsgeschützten Verkaufsflächenobergrenzen zu beschränken. Nur ausnahmsweise kommen geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen in Betracht, wenn von der gesamten durch die Ausweisung dann ermöglichten Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Die Entscheidung, was "geringfügig" ist, ist vom Einzelfall abhängig. Neben dem wichtigsten Kriterium der fehlenden wesentlichen Beeinträchtigung ist bei der Beurteilung auch darauf zu achten, dass die Erweiterung im Verhältnis angemessen ist. Nur ausnahmsweise kommen geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen in Betracht, wenn von der gesamten durch die Ausweisung dann ermöglichten Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Die Entscheidung, was "geringfügig" ist, ist vom Einzelfall abhängig. Neben dem wichtigsten Kriterium der fehlenden wesentlichen Beeinträchtigung ist bei der Beurteilung auch darauf zu achten, dass die Erweiterung im Verhältnis angemessen ist. Zu 6.5-8 Einzelhandelsagglomerationen Zu 6.5-8 Einzelhandelsagglomerationen Ziel 8 erstreckt die für die Planung von Einzelvorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO geltenden Regelungen auch auf Einzelhandelsagglomerationen und trägt damit der Erkenntnis Rechnung, dass auch mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration zu Auswirkungen wie bei Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO führen können (Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche etc.). So gibt es Fälle, in denen in Gewerbegebieten eher unbeabsichtigt eine solche Agglomeration mit der Zeit heranwächst. Die Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der eigenen Gemeinde oder benachbarter Gemeinden sind dann mit denen eines einzelnen großflächigen Einzelhandelsgroßbetriebes durchaus zu vergleichen. Die Zulässigkeit einer Agglomerationsregelung ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (BVerwG Urt. v. 10.11.2011, 4 CN 9/10 = BVerwGE 141, 144). Ziel 6.5-8 erstreckt die für die Planung von Einzelvorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO geltenden Regelungen auch auf Einzelhandelsagglomerationen und trägt damit der Erkenntnis Rechnung, dass auch mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration zu Auswirkungen wie bei Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO führen können (Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche etc.). So gibt es Fälle, in denen in Gewerbegebieten eher unbeabsichtigt eine solche Agglomeration mit der Zeit heranwächst. Die Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der eigenen Gemeinde oder benachbarter Gemeinden sind dann mit denen eines einzelnen großflächigen Einzelhandelsgroßbetriebes durchaus zu vergleichen. Die Zulässigkeit einer Agglomerationsregelung ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (BVerwG Urt. v. 10.11.2011, 4 CN 9/10 = BVerwGE 141, 144). Die Regelung in Ziel 8 zu den Einzelhandelsagglomerationen ist sinngemäß der für die Planung von Einzelvorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO geltenden Regelungen gestaltet, wobei berücksichtigt wird, dass Einzelhandelsagglomerationen anders als Einzelvorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht Produkt einer positiven Planung sind, sondern in der Regel eher unbeabsichtigt heranwachsen. Die Parallelität haben die Gemeinden bei der Auslegung von Ziel 8 zu berücksichtigen. Die Regelung in Ziel 6.5-8 zu den Einzelhandelsagglomerationen ist sinngemäß der für die Planung von Einzelvorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO geltenden Regelungen gestaltet, wobei berücksichtigt wird, dass Einzelhandelsagglomerationen anders als Einzelvorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht Produkt einer positiven Planung sind, sondern in der Regel eher unbeabsichtigt heranwachsen. Die Parallelität haben die Gemeinden bei der Auslegung von Ziel 6.5-8 zu berücksichtigen. Regulativer Anknüpfungspunkt für die Handlungsanweisung an die nachgeordnete Planungsebene kann daher nicht das Verbot einer bestimmten Planung sein. Vielmehr wird den Gemeinden aufgegeben, außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche und außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung oder Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen (mit zentrenrelevanten Sortimenten) "entgegenzuwirken". Den Gemeinden wird damit eine Handlungspflicht auferlegt. Regulativer Anknüpfungspunkt für die Handlungsanweisung an die nachgeordnete Planungsebene kann daher nicht das Verbot einer bestimmten Planung sein. Vielmehr wird den Gemeinden aufgegeben, außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche und außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung oder Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen (mit zentrenrelevanten Sortimenten) "entgegenzuwirken". Den Gemeinden wird damit eine Handlungspflicht auferlegt. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 92 6. Siedlungsraum Wann eine "Einzelhandelsagglomeration" vorliegt, deren Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung die Gemeinden gemäß Ziel 8 entgegenzuwirken haben, lässt sich unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen zur Planung von Einzelvorhaben bestimmen. Diese Regelungen greifen für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, d. h. für großflächige Einzelhandelsvorhaben, die nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO haben können. Eine Einzelhandelsagglomeration im Sinne von Ziel 8 liegt vor, wenn mehrere selbstständige, auch je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe räumlich konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und davon raumordnerische Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO wie bei einem Einkaufszentrum oder einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgehen bzw. ausgehen können. Wann eine "Einzelhandelsagglomeration" vorliegt, deren Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung die Gemeinden gemäß Ziel 6.5-8 entgegenzuwirken haben, lässt sich unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen zur Planung von Einzelvorhaben bestimmen. Diese Regelungen greifen für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, d. h. für großflächige Einzelhandelsvorhaben, die nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO haben können. Eine Einzelhandelsagglomeration im Sinne von Ziel 6.5-8 liegt vor, wenn mehrere selbstständige, auch je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe räumlich konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und davon raumordnerische Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO wie bei einem Einkaufszentrum oder einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgehen bzw. ausgehen können. Wann konkret die in Gestalt des "Entgegenwirkens" begründete Handlungspflicht einsetzt, liegt zu einem gewissen Grad im Ermessen der planenden Gemeinde. Sie kann gegen die Entstehung von Einzelhandelsagglomerationen frühzeitig Vorsorge betreiben oder derartigen Entwicklungen auf einer späteren Stufe begegnen. Dieses ihr insoweit zustehende Ermessen ändert aber nichts daran, dass Ziel 8 der Gemeinde hinreichend bestimmte Handlungsanweisungen auferlegt. Wann konkret die in Gestalt des "Entgegenwirkens" begründete Handlungspflicht einsetzt, liegt zu einem gewissen Grad im Ermessen der planenden Gemeinde. Sie kann gegen die Entstehung von Einzelhandelsagglomerationen frühzeitig Vorsorge betreiben oder derartigen Entwicklungen auf einer späteren Stufe begegnen. Dieses ihr insoweit zustehende Ermessen ändert aber nichts daran, dass Ziel 6.5-8 der Gemeinde hinreichend bestimmte Handlungsanweisungen auferlegt. Ein Verstoß gegen Ziel 8 Satz 1 ist spätestens dann gegeben, wenn tatsächlich eine neue Einzelhandelsagglomeration außerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs entstanden ist. Der Bestimmtheit eines Ziels steht nicht entgegen, dass der Gemeinde ein auf Konkretisierung angelegter Rahmen gesetzt wird, innerhalb dessen sie ihr planerisches Ermessen ausüben kann (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BVerwG, Beschl. v. 14.04.2010, 4 B 78/09 = DVBl. 2010, 839). Ein Verstoß gegen Ziel 6.5-8 Satz 1 ist spätestens dann gegeben, wenn tatsächlich eine neue Einzelhandelsagglomeration außerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs entstanden ist. Der Bestimmtheit eines Ziels steht nicht entgegen, dass der Gemeinde ein auf Konkretisierung angelegter Rahmen gesetzt wird, innerhalb dessen sie ihr planerisches Ermessen ausüben kann (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BVerwG, Beschl. v. 14.04.2010, 4 B 78/09 = DVBl. 2010, 839). Entsprechendes gilt für die Auslegung von Ziel 8 Satz 2, wonach den Gemeinden u. a. aufgegeben wird, der Entstehung neuer Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Entsprechendes gilt für die Auslegung von Ziel 6.5-8 Satz 2, wonach den Gemeinden u. a. aufgegeben wird, der Entstehung neuer Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Enger wird die Handlungspflicht der Gemeinden, soweit sie bestehenden Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche bzw. außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (bei vorhandenen zentrenrelevanten Sortimenten) entgegenzuwirken hat. Denn in beiden Fällen liegt eine Einzelhandelsagglomeration mit Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO bereits vor. Unter Verfestigung ist dabei etwa die Änderung der Sortimente bestehender Betriebe zu verstehen, während mit Erweiterung das Hinzutreten weiterer Einzelhandelsbetriebe zu einer bestehenden Agglomeration gemeint ist. Beidem müssen die Gemeinden entgegenwirken. Enger wird die Handlungspflicht der Gemeinden, soweit sie bestehenden Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche bzw. außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (bei vorhandenen zentrenrelevanten Sortimenten) entgegenzuwirken hat. Denn in beiden Fällen liegt eine Einzelhandelsagglomeration mit Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO bereits vor. Unter Verfestigung ist dabei etwa die Änderung der Sortimente bestehender Betriebe zu verstehen, während mit Erweiterung das Hinzutreten weiterer Einzelhandelsbetriebe zu einer bestehenden Agglomeration gemeint ist. Beidem müssen die Gemeinden entgegenwirken. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 93 6. Siedlungsraum Den Gemeinden stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um der Entstehung, ggf. auch der Verfestigung oder Erweiterung solcher Einzelhandelsagglomerationen entgegenzuwirken, die auch das Bundesverwaltungsgericht beschrieben hat (BVerwG, Urt. v. 10.11.2011, 4 CN 9/10 = BVerwGE 141, 144): − der Ausschluss der Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO, − der Ausschluss sortimentsbezogener Einzelhandelstypen (Anlagetypen) gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO, − die Gliederung des Plangebietes (räumlich nach unterschiedlichen Arten / Unterarten des Einzelhandels, geschoss- und anlagenbezogene Differenzierungen), − die Festsetzung eines Sondergebietes für ein Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Fachmarktzentrum) und Untergliederung nach Sortimenten und (Sortiments-) Verkaufsflächen. Den Gemeinden stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um der Entstehung, ggf. auch der Verfestigung oder Erweiterung solcher Einzelhandelsagglomerationen entgegenzuwirken, die auch das Bundesverwaltungsgericht beschrieben hat (BVerwG, Urt. v. 10.11.2011, 4 CN 9/10 = BVerwGE 141, 144): − der Ausschluss der Nutzungsart „Einzelhandel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO, − der Ausschluss sortimentsbezogener Einzelhandelstypen (Anlagetypen) gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO, − die Gliederung des Plangebietes (räumlich nach unterschiedlichen Arten / Unterarten des Einzelhandels, geschoss- und anlagenbezogene Differenzierungen), − die Festsetzung eines Sondergebietes für ein Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Fachmarktzentrum) und Untergliederung nach Sortimenten und (Sortiments-) Verkaufsflächen. Ziel 8 kann dabei – als Auferlegen eines bestimmten Handelns – nicht weiter gehen als Ziel 2 oder 5. Es liegt daher im planerischen Ermessen einer Gemeinde, Einzelhandelsagglomerationen im Sinne von Ziel 8 mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten oder zentrenrelevanten Randsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche unter den in Ziel 2 bzw. 5 genannten Voraussetzungen nicht entgegenzuwirken. Ziel 6.5-8 kann dabei – als Auferlegen eines bestimmten Handelns – nicht weiter gehen als Ziel 6.5-2 oder 6.5-5. Es liegt daher im planerischen Ermessen einer Gemeinde, Einzelhandelsagglomerationen im Sinne von Ziel 6.5-8 mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten oder zentrenrelevanten Randsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche unter den in Ziel 6.5-2 bzw. 6.5-5 genannten Voraussetzungen nicht entgegenzuwirken. Zu 6.5-9 Regionale Einzelhandelskonzepte Zu 6.5-9 Regionale Einzelhandelskonzepte Regionale Einzelhandelskonzepte (REHK) stellen ein wichtiges informelles Instrument einer kooperativen Einzelhandelsentwicklung dar. Sie vermitteln zwischen örtlichen und überörtlichen Interessen, basieren auf freiwilliger Zusammenarbeit unterschiedlichster Akteure aus Wirtschaft und Verwaltung und enthalten gemeinsam vereinbarte Regeln für die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels. Auf dieser Grundlage ist es möglich, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt solche Projekte, die mit den Zielsetzungen des Landes nicht vereinbar sind, entweder nicht weiter zu verfolgen oder entsprechend zu modifizieren. Der Wert solcher Konzepte liegt aus Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen aber auch darin, dass sie auch die in Zeiten des demographischen Wandels noch wichtiger werdende regionale Kooperation und Kommunikation fördern. Regionale Einzelhandelskonzepte (REHK) stellen ein wichtiges informelles Instrument einer kooperativen Einzelhandelsentwicklung dar. Sie vermitteln zwischen örtlichen und überörtlichen Interessen, basieren auf freiwilliger Zusammenarbeit unterschiedlichster Akteure aus Wirtschaft und Verwaltung und enthalten gemeinsam vereinbarte Regeln für die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels. Auf dieser Grundlage ist es möglich, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt solche Projekte, die mit den Zielsetzungen des Landes nicht vereinbar sind, entweder nicht weiter zu verfolgen oder entsprechend zu modifizieren. Der Wert solcher Konzepte liegt aus Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen aber auch darin, dass sie auch die in Zeiten des demographischen Wandels noch wichtiger werdende regionale Kooperation und Kommunikation fördern. Der vorliegende Grundsatz betont die Wichtigkeit der REHK im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen. Dies wird vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der damit verbundenen Konzentration von Einrichtungen zunehmend wichtiger. Der vorliegende Grundsatz betont die Wichtigkeit der REHK im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen. Dies wird vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der damit verbundenen Konzentration von Einrichtungen zunehmend wichtiger. Der Grundsatz richtet sich nur an REHK, für die von allen beteiligten Gemeinden Beitrittserklärungen (d.h. entsprechende Ratsbeschlüsse) gefasst worden sind. Bei kleinräumigen Kooperationsräumen sollen in jedem Fall nicht nur Abstimmungsmechanismen inner- Der Grundsatz richtet sich nur an REHK, für die von allen beteiligten Gemeinden Beitrittserklärungen (d.h. entsprechende Ratsbeschlüsse) gefasst worden sind. Bei kleinräumigen Kooperationsräumen sollen in jedem Fall nicht nur Abstimmungsmechanismen inner- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 94 6. Siedlungsraum halb des angestrebten Geltungsbereichs, sondern auch mit betroffenen Gemeinden außerhalb Bestandteil der REHK sein. halb des angestrebten Geltungsbereichs, sondern auch mit betroffenen Gemeinden außerhalb Bestandteil der REHK sein. Zu 6.5-10 Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung Zu 6.5-10 Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung Mit dieser Festlegung erfolgt eine Klarstellung, dass die in den Festlegungen 1 bis 8 enthaltenen Vorgaben für Kern- und Sondergebiete auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO gelten, soweit von § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB kein Gebrauch gemacht wird. Denn die raumordnerische Steuerung im vorliegenden LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – umfasst alle Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Mit dieser Festlegung erfolgt eine Klarstellung, dass die in den Festlegungen 6.5-1 bis 6.5-8 enthaltenen Vorgaben für Kern- und Sondergebiete auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO gelten, soweit von § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB kein Gebrauch gemacht wird. Denn die raumordnerische Steuerung im vorliegenden LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – umfasst alle Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen Die Siedlungsbereiche sollen bedarfsgerecht und angepasst an die zentralörtliche Gliederung mit möglichst vielfältig zu nutzenden Bewegungsräumen und barrierefreien Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ausgestattet werden. 6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen Die Siedlungsbereiche sollen bedarfsgerecht und angepasst an die zentralörtliche Gliederung mit möglichst vielfältig zu nutzenden Bewegungsräumen und barrierefreien Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ausgestattet werden. 6.6-2 Ziel Standortanforderungen Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. 6.6-2 Ziel Standortanforderungen Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen. Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen. Andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche festzulegen. Andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotentiale in Frage kommen, wenn: − es sich um Brachflächen (z. B. militärische Konversionsflächen) handelt - sofern sie sich für eine solche bauliche Nachfolgenutzung eignen – oder um geeignete Ortsteile und Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotentiale in Frage kommen, wenn: − es sich um Brachflächen (z. B. militärische Konversionsflächen) handelt - sofern sie sich für eine solche bauliche Nachfolgenutzung eignen – oder um geeignete Ortsteile und Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 95 6. Siedlungsraum − − − vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. Erläuterungen − − − vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. Erläuterungen Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.6 wird auf die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die folgenden Erläuterungen verwiesen. Zu 6.6-1 Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen Zu 6.6-1 Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen Zu der kompakten "Europäischen Stadt" (vgl. Grundsatz 6.1-5) gehört auch, dass das Angebot an Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen hauptsächlich innerhalb (beziehungsweise in der räumlichen Nähe) von Siedlungsbereichen liegt. Unter Bewegungsräumen werden dabei öffentlich zugängliche Räume der Naherholung verstanden. Unter Tourismuseinrichtungen werden hier die Einrichtungen verstanden, die von Personen mittels einer Reise aufgesucht werden und für diese Personen weder hauptsächlicher und dauernder Wohnnoch Arbeitsort sind. Zu der kompakten "Europäischen Stadt" (vgl. Grundsatz 6.1-5) gehört auch, dass das Angebot an Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen hauptsächlich innerhalb (beziehungsweise in der räumlichen Nähe) von Siedlungsbereichen liegt. Unter Bewegungsräumen werden dabei öffentlich zugängliche Räume der Naherholung verstanden. Unter Tourismuseinrichtungen werden hier die Einrichtungen verstanden, die von Personen mittels einer Reise aufgesucht werden und für diese Personen weder hauptsächlicher und dauernder Wohnnoch Arbeitsort sind. In manchen Kommunen beginnt vor dem Hintergrund des demographischen Wandels bereits eine Rücknahme von Anlagen für Sport und Bewegung, Spiel und Freizeit. Gleichwohl ist es wichtig, dass die notwendige Daseinsvorsorge in diesem für die Gesundheit wichtigen Bereich auch bei verringerten finanziellen Ressourcen und sich vergrößernden Einzugsgebieten gewährleistet bleibt. Hierfür sollen auch Lösungen zur Bündelung bzw. arbeitsteiligen Bereitstellung von Anlagen und mobile Versorgungsstrukturen in Betracht gezogen werden. Der Bedarf wird dabei von den zuständigen öffentlichen Stellen definiert. In manchen Kommunen beginnt vor dem Hintergrund des demographischen Wandels bereits eine Rücknahme von Anlagen für Sport und Bewegung, Spiel und Freizeit. Gleichwohl ist es wichtig, dass die notwendige Daseinsvorsorge in diesem für die Gesundheit wichtigen Bereich auch bei verringerten finanziellen Ressourcen und sich vergrößernden Einzugsgebieten gewährleistet bleibt. Hierfür sollen auch Lösungen zur Bündelung bzw. arbeitsteiligen Bereitstellung von Anlagen und mobile Versorgungsstrukturen in Betracht gezogen werden. Der Bedarf wird dabei von den zuständigen öffentlichen Stellen definiert. Zu 6.6-2 Standortanforderungen Zu 6.6-2 Standortanforderungen Sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus stellen wachsende Ansprüche an den Raum im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen. So hat allein die Zahl der Freizeitgroßeinrichtungen von 197 im Jahr 1997 um rund 57 % auf 309 Einrichtungen im Jahr 2006 zugenommen; von diesen 309 liegen alleine 131 in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur (Quelle: ILS- Sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus stellen wachsende Ansprüche an den Raum im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen. So hat allein die Zahl der Freizeitgroßeinrichtungen von 197 im Jahr 1997 um rund 57 % auf 309 Einrichtungen im Jahr 2006 zugenommen; von diesen 309 liegen alleine 131 in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur (Quelle: ILS- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 96 6. Siedlungsraum Forschung 2/09 "Moderne Freizeiteinrichtungen in Nordrhein-Westfalen", Mai 2009). Forschung 2/09 "Moderne Freizeiteinrichtungen in Nordrhein-Westfalen", Mai 2009). Nach § 2 (2) Nr. 2 und 3 ROG ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren, die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen und Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. Nach § 2 (2) Nr. 2 und 3 ROG ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren, die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen und Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. Die Grundsätze 6.1-8 und 7.1-8 sind zu berücksichtigen. In Nordrhein-Westfalen gibt es etwa 300 Ferien-/ Wochenendhausgebiete in sehr unterschiedlicher Größenordnung. In der Vergangenheit hat es immer wieder Fehlentwicklungen hin zu einer Dauerwohnnutzung dieser Gebiete gegeben, verbunden mit einer langfristigen funktionalen Änderung der entsprechenden Unterkünfte und der Anforderungen an die Infrastruktur dieser Gebiete. Vor diesem Hintergrund sind Ferienhaus- und Wochenendhausgebiete zukünftig unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen zu entwickeln, um den Freiraum vor Zersiedlung zu schützen. Die Entwicklung von Wochenend- und Ferienhausgebieten soll die regionalen Eigenheiten nutzen und die landschaftliche Attraktivität als Voraussetzung für den Tourismus nachhaltig sichern. In Nordrhein-Westfalen gibt es etwa 300 Ferien-/ Wochenendhausgebiete in sehr unterschiedlicher Größenordnung. In der Vergangenheit hat es immer wieder Fehlentwicklungen hin zu einer Dauerwohnnutzung dieser Gebiete gegeben, verbunden mit einer langfristigen funktionalen Änderung der entsprechenden Unterkünfte und der Anforderungen an die Infrastruktur dieser Gebiete. Vor diesem Hintergrund sind Ferienhaus- und Wochenendhausgebiete zukünftig unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen zu entwickeln, um den Freiraum vor Zersiedlung zu schützen. Die Entwicklung von Wochenend- und Ferienhausgebieten soll die regionalen Eigenheiten nutzen und die landschaftliche Attraktivität als Voraussetzung für den Tourismus nachhaltig sichern. Auch die anderen raumbedeutsamen, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen zu entwickeln. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme sind im Ziel genannt; bei den geeigneten Ortsteilen handelt es sich dabei um Ortsteile, die aufgrund ihrer Größe zwar regionalplanerisch als Freiraum dargestellt sind, aber zumindest über ein Basisangebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung und medizinischen Betreuung verfügen. Auch die anderen raumbedeutsamen, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu entwickeln. Letztere kommen in Einzelfällen in Betracht, z.B. aus Immissionsschutzgründen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme sind im Ziel genannt; bei den geeigneten Ortsteilen handelt es sich dabei um Ortsteile, die aufgrund ihrer Größe zwar regionalplanerisch als Freiraum dargestellt sind, aber zumindest über ein Basisangebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung und medizinischen Betreuung verfügen. Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind als Allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen festzulegen. Die Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung in raumbedeutsamen, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen richtet sich nach Kapitel 6.5. Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind als Allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen festzulegen. Die Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung in raumbedeutsamen, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen richtet sich nach Kapitel 6.5. Um das touristische Potential einer Region zu nutzen und zu entwickeln und um die Tragfähigkeit großer Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen mit weitreichendem Einzugsbereich zu sichern, sind regionale Betrachtungen und Kooperationen sinnvoll. Hieraus resultierende informelle Konzepte sollen in der Regionalplanung berücksichtigt werden. Um das touristische Potential einer Region zu nutzen und zu entwickeln und um die Tragfähigkeit großer Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen mit weitreichendem Einzugsbereich zu sichern, sind regionale Betrachtungen und Kooperationen sinnvoll. Hieraus resultierende informelle Konzepte sollen in der Regionalplanung berücksichtigt werden. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 97 6. Siedlungsraum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 98 7. Freiraum 7. Freiraum LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015 geänderter Text ist unterstrichen 7. Freiraum 7. Freiraum 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen außerhalb des Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern. 7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Wald und Oberflächengewässer bestimmte Freiraum soll erhalten werden. Seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen gesichert und entwickelt werden 7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz Der Freiraum soll erhalten werden; seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen gesichert und entwickelt werden. Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als − Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum biologischer Vielfalt, − als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete. Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als − Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum biologischer Vielfalt, − klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum, − Raum mit Bodenschutzfunktionen, − Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen, − Raum für Land- und Forstwirtschaft, − Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des Menschen, − Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, − Identifikationsraum und prägender Bestandteil historisch gewachsener Kulturlandschaften und − als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete. 7.1-3 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung 7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalpla- − klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum, − Raum mit Bodenschutzfunktionen, − Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen, − Raum für Land- und Forstwirtschaft, − Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des Menschen, − Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, − Identifikationsraum und prägender Bestandteil historisch gewachsener Kulturlandschaften und Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 99 7. Freiraum Die Regionalplanung hat den Freiraum durch Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern zu sichern. Sie hat den Freiraum durch Festlegung spezifischer Freiraumfunktionen und -nutzungen zu ordnen und zu entwickeln und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen im Freiraum zu treffen. nung Die Regionalplanung hat den Freiraum insbesondere durch Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern zu sichern. Sie hat den Freiraum durch Festlegung spezifischer Freiraumfunktionen und -nutzungen zu ordnen und zu entwickeln und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen im Freiraum zu treffen. 7.1-4 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden werden. 7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden werden. Insbesondere bisher unzerschnittene verkehrsarme Räume, die eine Flächengröße von mindestens 50 2 km haben, sollen nicht durch eine linienhafte Verkehrsinfrastruktur zerschnitten werden. Insbesondere bisher unzerschnittene verkehrsarme Räume, die eine Flächengröße von mindes2 tens 50 km haben, sollen nicht durch eine linienhafte Verkehrsinfrastruktur zerschnitten werden. 7.1-5 Grundsatz Bodenschutz Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. 7.1-4 Grundsatz Bodenschutz Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden. Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden. In erosionsgefährdeten Gebieten sollen bei der Neuplanung von Siedlungsgebieten im Randbereich Pufferzonen zur Verminderung von Erosionsschäden geschaffen werden. Bei der Festlegung von neuen Siedlungsgebieten in erosionsgefährdeten Gebieten soll ausreichende Vorsorge zur Vermeidung von erosionsbedingten Schäden getroffen werden. 7.1-6 Ziel Grünzüge Die im LEP zeichnerisch festgelegten Grünzüge sind in den Regionalplänen zu sichern und weiter zu entwickeln. 7.1-5 Ziel Grünzüge Zur siedlungsräumlichen Gliederung sind in den Regionalplänen regionale Grünzüge als Vorranggebiete festzulegen. Sie sind auch als - siedlungsnahe Freiflächen für freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, - Biotopverbindungen und - in ihren klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen und in der Regel vor siedlungsräumlicher Inanspruchnahme zu schützen. Regionale Grünzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. Ausnahmsweise können siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalplanerisch festgelegten Grünzügen erfolgen, wenn die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt und für die siedlungsräumliche Inanspruchnahme keine Alternativen außerhalb Sie dürfen für siedlungsräumliche Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funkti- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 100 7. Freiraum des betroffenen Grünzuges bestehen. onsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen sind durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle zu kompensieren. 7.1-7 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums Freiraum, der nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist oder in seiner Landschaftsstruktur oder in seinem Erscheinungsbild geschädigt ist, soll durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen aufgewertet werden. 7.1-6 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums Freiraum, der nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist oder in seiner Landschaftsstruktur oder in seinem Erscheinungsbild geschädigt ist, soll durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen aufgewertet werden. 7.1-8 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen Auf militärischen Konversionsflächen im Freiraum sollen Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen kommen. 7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen Auf überwiegend landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen (beispielsweise Truppenübungsplätze) sollen vorrangig Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Naturund Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen kommen. Dabei sollen insbesondere die Flächen, die nicht baulich überprägt sind, für Freiraumnutzungen gesichert werden. 7.1-9 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen 7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die naturverträgliche und landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung besonders eignen, sollen für diese Nutzungen gesichert und weiterentwickelt werden. Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die naturverträgliche und landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung besonders eignen, sollen für diese Nutzungen gesichert und weiterentwickelt werden. Erläuterungen Erläuterungen Zu 7.1-1 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Grundsatz 7.1-1 legt korrespondierend zu Ziel 6.1-2 'Rücknahme von Siedlungsflächenreserven' und Ziel 6.111 'Flächensparende Siedlungsentwicklung' fest, dass bei der Inanspruchnahme von Freiraum der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen ist und dass nicht benötigte Siedlungsflächenreserven wieder mit Freiraumfunktionen versehen werden sollen. Zu 7.1-2 Freiraumschutz Zu 7.1-1 Freiraumschutz Im dicht besiedelten Land Nordrhein-Westfalen ist die Erhaltung und Sicherung von Freiraum eine grundlegende Voraussetzung für die Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Nutzung und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen. Im dicht besiedelten Land Nordrhein-Westfalen ist die Erhaltung und Sicherung von Freiraum eine grundlegende Voraussetzung für die Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Nutzung und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 101 7. Freiraum Die nachrichtliche zeichnerische Darstellung des Freiraums im LEP basiert auf den Festlegungen der Regionalpläne zu Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern (Stand: 01.01.2013). Die nachrichtliche zeichnerische Darstellung des Freiraums im LEP basiert auf den Festlegungen der Regionalpläne zu Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern (Stand: 01.01.2015). Dabei schließt der Freiraum auch Siedlungen mit weniger als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie bauliche Anlagen und bestimmte Infrastruktureinrichtungen mit ein, die außerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Siedlungsbereichen liegen. Der weit überwiegende Teil des Freiraums wird jedoch durch unversiegelte Flächen und Nutzungen, die mit den ökologischen Funktionen des Freiraums grundsätzlich verträglich sind, geprägt. Ein wesentlicher Aspekt des Freiraumschutzes liegt in einer zukünftig sparsameren Inanspruchnahme von Freiflächen insbesondere für Siedlungszwecke. Dabei kommt einer entsprechenden Steuerung der Siedlungsentwicklung besondere Bedeutung zu. Dieser Landesentwicklungsplan enthält deshalb in Ziel 2-3 eine Festlegung, dass sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche vollziehen muss. Hierzu besteht eine präzise festgelegte Unberührtheit für die Siedlungsentwicklung in den Ortsteilen, die im regionalplanerisch ausgewiesenen Freiraum liegen, sowie abschließend bestimmte Ausnahmen für bestimmten Sonderbauflächen und –gebiete. Weiterhin ist in Ziel 6.1-1 festgelegt, dass die Erweiterung des Siedlungsraums in den bisher nicht genutzten Freiraum nur unter den dort näher genannten Voraussetzungen erfolgen darf. Hier ist auch als verbindlich festgelegt, dass bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Bei der Inanspruchnahme von Freiraum ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen. Eine gesonderte zeichnerische Darstellung von Wald bzw. Waldgebieten erfolgt auf der Ebene des LEP nicht. Auf der Ebene der Regionalplanung wird Wald bzw. werden Waldgebiete zeichnerisch und textlich berücksichtigt. Textliche Festlegungen zu Waldflächen und Oberflächengewässer folgen in den entsprechenden Kapiteln 7.3 „Wald und Forstwirtschaft“ und 7.4 „Wasser“. Textliche Festlegungen zu Waldflächen und Oberflächengewässer folgen in den entsprechenden Kapiteln 7.3 „Wald und Forstwirtschaft“ und 7.4 „Wasser“. Freiraum erfüllt wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen und Leistungen. Er ist Voraussetzung für den Erhalt von Böden mit ihren Lebensraum-, Regulations- und Produktionsfunktionen und ist Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen. Die Sicherung unversiegelter Flächen im Freiraum dient der Regulation eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, insbesondere der Regeneration von Grundwasservorkommen und dem unschädlichen Abfluss von Hochwässern. Freiraum erfüllt wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen und Leistungen. Er ist Voraussetzung für den Erhalt von Böden mit ihren Lebensraum-, Regulations- und Produktionsfunktionen und ist Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen. Die Sicherung unversiegelter Flächen im Freiraum dient der Regulation eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, insbesondere der Regeneration von Grundwasservorkommen, dem unschädlichen Abfluss von Hochwässern sowie dem Wasserrückhalt in der Fläche im Rahmen der Hochwasserentstehung. Freiraum hat klimatisch-lufthygienische Ausgleichswir- Freiraum hat klimatisch-lufthygienische Ausgleichs- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 102 7. Freiraum kungen, die bis in klimatisch belastete Siedlungsgebiete hineinwirken. wirkungen, die bis in klimatisch belastete Siedlungsgebiete hineinwirken. Zu den wirtschaftlich wichtigen Funktionen des Freiraums zählen insbesondere die Land- und Forstwirtschaft. Dem Freiraum kommt jedoch auch für die Nutzung erneuerbarer Energien sowie für die Versorgung mit anderen Ressourcen (Rohstoffsicherung, Trinkwassergewinnung) große Bedeutung zu. Zu den wirtschaftlichen Funktionen des Freiraums zählen insbesondere die Land- und Forstwirtschaft. Dem Freiraum kommt jedoch auch für die Nutzung erneuerbarer Energien sowie für die Versorgung mit anderen Ressourcen (Rohstoffsicherung, Trinkwassergewinnung) große Bedeutung zu. Zu den sozialen Funktionen des Freiraums gehören die landschaftsorientierten Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen. Zu den sozialen Funktionen des Freiraums gehören die landschaftsorientierten Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen. Im Übrigen ist der Freiraum wesentlich für die Gestalt der Kulturlandschaft. Historisch gewachsene, durch Wald und Landwirtschaft geprägte Landschaftsbilder tragen zur Identifikation des Menschen mit seinem Lebensraum bei. Im Übrigen ist der Freiraum wesentlich für die Gestalt der Kulturlandschaft. Historisch gewachsene, durch Wald und Landwirtschaft geprägte Landschaftsbilder tragen zur Identifikation des Menschen mit seinem Lebensraum bei. Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraums sowie nicht oder wenig beeinträchtigte Landschaftsbilder sollen daher grundsätzlich erhalten und bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Rahmen der Abwägung mit anderen Belangen berücksichtigt werden. Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraums sowie der nicht oder wenig beeinträchtigten Landschaftsbilder sollen daher grundsätzlich erhalten und bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Rahmen der Abwägung mit anderen Belangen berücksichtigt werden. Deshalb soll das Bestreben der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die Flächeninanspruchnahme bis zum Jahr 2020 bundesweit auf 30 ha pro Tag zu senken, unterstützt werden. D.h. die Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen soll in NordrheinWestfalen bis 2020 auf 5 ha pro Tag reduziert werden. Längerfristig wird in Nordrhein-Westfalen ein „Netto-NullFlächenverbrauch“ angestrebt. Nähere Regelungen zu einer bedarfsgerechten und dabei sparsamen Inanspruchnahme des Freiraums sind in den entsprechenden Sachkapiteln geregelt. Nähere Regelungen zu einer bedarfsgerechten und dabei sparsamen Inanspruchnahme des Freiraums sind in den entsprechenden Sachkapiteln enthalten. Zu 7.1-3 Freiraumsicherung in der Regionalplanung Zu 7.1-2 Freiraumsicherung in der Regionalplanung Entsprechend der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz werden in den Regionalplänen differenzierte Festlegungen zum Schutz, zur Ordnung und zur Entwicklung der vielfältigen Funktionen und Leistungen des Freiraums getroffen, die in Grundsatz 7.1.2 genannt sind. Entsprechend der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz werden in den Regionalplänen differenzierte Festlegungen zum Schutz, zur Ordnung und zur Entwicklung der vielfältigen Funktionen und Leistungen des Freiraums getroffen, die in Grundsatz 7.1.2 genannt sind. Dabei erfüllt der Regionalplan auch die Funktion eines Landschaftsrahmenplans und eines forstlichen Rahmenplans. Dabei erfüllt der Regionalplan auch die Funktion eines Landschaftsrahmenplans und eines forstlichen Rahmenplans. Zu 7.1-4 Unzerschnittene verkehrsarme Räume Zu 7.1-3 Unzerschnittene verkehrsarme Räume Die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme und bestimmte Freiraumfunktionen hängen auch von der Erhaltung und dem Schutz unzerschnittener verkehrsarmer Räume ab. Die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, der landesweite Biotopverbund, bestimmte Freiraumfunktionen und Freiraumleistungen hängen auch von dem Schutz und der langfristigen Sicherung unzerschnit- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 103 7. Freiraum tener verkehrsarmer Räume ab. Als unzerschnittene verkehrsarme Räume werden Räume definiert, die nicht durch Straßen (mit mehr als 1000 Kfz / 24h), Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung oder Betriebsflächen mit besonderen Funktionen wie beispielweise Verkehrsflugplätze zerschnitten werden. Als unzerschnittene verkehrsarme Räume werden Räume definiert, die nicht durch technogene Elemente wie Straßen (mit mehr als 1000 Kfz / 24h), Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung oder Betriebsflächen mit besonderen Funktionen wie beispielweise Verkehrsflugplätze zerschnitten werden. Die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume dienen insbesondere der Durchlässigkeit des Biotopverbundes, erlauben eine störungsfreie Wanderung von Tieren innerhalb von zusammenhängenden Freiflächen und sichern die Überlebensmöglichkeiten von Tierpopulationen in barrierefreien Mindestarealen. Außerdem haben sie besondere Bedeutung als ruhige Räume zur Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung des Menschen. Die Erhaltung von unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen dient insbesondere der Sicherung der Durchlässigkeit des Biotopverbundes, erlaubt die störungsfreie Wanderung von Tieren innerhalb von zusammenhängenden Freiflächen und sichert die Überlebensmöglichkeiten von Tierpopulationen in barrierefreien Mindestarealen. Außerdem haben unzerschnittene verkehrsarme Räume besondere Bedeutung als ruhige Räume zur Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung durch den Menschen. Der Verlust an bisher unzerschnittenen, verkehrsarmen Räumen ist aufgrund der Festlegungen entsprechend dauerhafter Nutzungen in der Regel nicht reversibel. Bei der Inanspruchnahme dieser Räume geht die direkte Flächeninanspruchnahme in der Regel mit einer Beeinträchtigung von benachbarten Freiflächen einher, u. a. durch Zerschneidung, Verinselung, Barrierewirkung, Verlärmung, Licht- und Schadstoffemissionen, die in ihren Auswirkungen auf den Naturhaushalt je nach Intensität und Ausbreitung eine Vielzahl von negativen Folgen für die betroffenen Ökosysteme, den Menschen und Tiere haben können. Die Zerschneidung von Räumen wirkt sich auch auf das Landschaftsbild und die historisch gewachsenen Kulturlandschaften aus. Der Verlust an bisher unzerschnittenen, verkehrsarmen Räumen ist aufgrund der Festlegungen entsprechend dauerhafter Nutzungen in der Regel nicht reversibel. Bei der Inanspruchnahme dieser Räume geht die direkte Flächeninanspruchnahme in der Regel mit einer Beeinträchtigung von benachbarten Freiflächen einher, u. a. durch Zerschneidung, Verinselung, Barrierewirkungen, Verlärmungen und Licht- und Schadstoffemissionen, die in ihren Auswirkungen auf den Naturhaushalt je nach Intensität und Ausbreitung eine Vielzahl von negativen Folgen für die betroffenen Ökosysteme, den Menschen und Tiere haben können. Die Zerschneidung von Räumen wirkt sich auch auf das Landschaftsbild und die historisch gewachsenen Kulturlandschaften aus. Insbesondere in Waldbereichen kommt der Erhaltung unzerschnittener verkehrsarmer Bereiche eine hohe Bedeutung zu, da hier Zerschneidungen zu besonders erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes (Waldklima, Biotopschutz) und der Erholungsfunktionen führen können. Eine Übersicht der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume in Nordrhein-Westfalen gibt die Karte in Abbildung 3. Die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume sind durch das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen durch Auswertung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) des Landesvermessungsamtes NRW ermittelt worden. Als zerschneidende Elemente wurden Straßen ab einer Verkehrsdichte von 1000 Kfz in 24 Stunden, ein- und zweigleisige befahrene Bahnstrecken, Ortslagen (> 10ha) und Flughäfen, Flächen mit besonderer funktionaler Prägung wie z. B. Industrie- und Gewerbeanlagen außerhalb von Ortschafen und Kanäle mit dem Status einer Bundeswasserstraße berücksichtigt. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 104 7. Freiraum Abbildung 3 gibt eine Übersicht der unzerschnittenen verkehrsarmen Räume in Nordrhein-Westfalen. Daraus wird deutlich, dass größere unzerschnittene verkehrsarme Räume infolge des engmaschigen Verkehrswegenetzes in NRW auch außerhalb der Verdichtungsgebiete selten geworden sind. In Nordrhein-Westfalen haben nur 34 unzerschnittene verkehrsarme Räume noch eine Größe zwischen 50 und 100 km²; nur 3 Räume sind größer als 100 km² (zwei im Rothaargebirge und einer im südöstlichen Weserbergland). In diesen 37 größten unzerschnittenen Räumen liegt der Waldanteil überdurchschnittlich hoch (59 % in der Klasse 50 bis 100 km²; 65 % in der Klasse > 100 km²) (LANUV Stand 2011). Aus der Abbildung wird deutlich, dass größere unzerschnittene verkehrsarme Räume infolge des engmaschigen Verkehrswegenetzes in NRW auch außerhalb der Verdichtungsgebiete selten geworden sind. In Nordrhein-Westfalen haben – unter Betrachtung der Grenzüberschreitung in einem 10 km Puffer - nur 52 unzerschnittene verkehrsarme Räume noch eine Größe zwischen 50 und 100 km²; nur 19 Räume sind größer als 100 km². In diesen 71 größten unzerschnittenen Räumen liegt der Waldanteil überdurchschnittlich hoch. (LANUV Stand 2011). Der Erhaltung dieser für den Naturschutz besonders wertvollen unzerschnittenen verkehrsarmen Räume kommt daher eine besondere landesweite Bedeutung zu. Der Erhaltung dieser insbesondere für den Naturschutz besonders wertvollen unzerschnittenen verkehrsarmen Räume kommt daher eine besondere landesweite Bedeutung zu. In stärker verdichteten Teilräumen des Landes kommt auch der Erhaltung kleinerer unzerschnittener verkehrsarmer Räume bereits höhere Bedeutung zu. In stärker verdichteten Teilräumen des Landes kommt auch der Erhaltung kleinerer unzerschnittener verkehrsarmer Räume bereits höhere Bedeutung zu. Zu 7.1-5 Bodenschutz Zu 7.1-4 Bodenschutz Die Raumordnung trägt fachübergreifend zum Bodenschutz bei, indem sie die Nutzungsansprüche an den Boden koordiniert und Flächen auch unter dem Gesichtpunkt der Leistungsfähigkeit und Schutzwürdigkeit von Böden für unterschiedliche Nutzungen sichert (z. B. als Fläche für die Landwirtschaft, Bereiche zum Schutz der Natur oder Überschwemmungsbereich). Die Raumordnung trägt fachübergreifend zum Bodenschutz bei, indem sie die Nutzungsansprüche an den Boden koordiniert und Flächen auch unter dem Gesichtpunkt der Leistungsfähigkeit und Schutzwürdigkeit von Böden für unterschiedliche Nutzungen sichert (z. B. als Fläche für die Landwirtschaft, Bereiche zum Schutz der Natur oder Überschwemmungsbereich). Der Landesentwicklungsplan trägt insbesondere mit seinen Festlegungen zur Freiraumsicherung und zu einer sparsamen und am Bedarf orientierten Inanspruchnahme von Freiraum zur Erhaltung der Böden bei. Der Landesentwicklungsplan trägt insbesondere mit seinen Festlegungen zur Freiraumsicherung und zu einer sparsamen und am Bedarf orientierten Inanspruchnahme von Freiraum zur Erhaltung der Böden bei. Die konkrete Berücksichtigung der räumlichen Diversität der Böden ist insbesondere Aufgabe der Regional- und Bauleitplanung. Eine wichtige Planungsgrundlage ist dabei die vom Geologischen Dienst NRW erarbeitete Karte der schutzwürdigen Böden, in der Böden nach verschiedenen Funktionen in ihrer Schutzwürdigkeit klassifiziert werden. Die konkrete Berücksichtigung der räumlichen Diversität der Böden ist insbesondere Aufgabe der Regional- und Bauleitplanung. Eine wichtige Planungsgrundlage ist dabei die vom Geologischen Dienst NRW erarbeitete Karte der schutzwürdigen Böden, in der Böden nach verschiedenen Funktionen in ihrer Schutzwürdigkeit klassifiziert werden. Angesichts der hohen Raumnutzungsdichte in NordrheinWestfalen müssen auch geschädigten Böden wieder geeignete Funktionen zugewiesen werden. Dazu sollen sowohl im Siedlungsraum als auch im Freiraum Altlastenflächen saniert und Brachflächen wieder angemessenen Nutzungen zugeführt werden. Dabei soll angestrebt werden, dass diese Flächen insbesondere im Freiraum wieder möglichst vollständig in natürliche Kreisläufe des Naturhaushaltes (z. B. Wasserhaushalt, Bodenentwicklung, Vegetationsstandort) einbezogen werden. Angesichts der hohen Raumnutzungsdichte in Nordrhein-Westfalen ist es notwendig, dass auch geschädigten Böden wieder geeignete Funktionen zugewiesen werden. Dazu sollen sowohl im Siedlungsraum als auch im Freiraum Altlastenflächen saniert und Brachflächen wieder angemessenen Nutzungen zugeführt werden. Dabei soll angestrebt werden, dass diese Flächen insbesondere im Freiraum wieder möglichst vollständig in natürliche Kreisläufe des Naturhaushaltes (z. B. Wasserhaushalt, Bodenentwicklung, Vegetationsstandort) einbe- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 105 7. Freiraum zogen werden. Angesichts der erwarteten Zunahme von Erosionsgefährdungen durch den Klimawandel sollen im Übergangsbereich von Siedlungsflächen zu benachbarten erosionsgefährdeten Landwirtschaftsflächen Pufferzonen, z. B. durch Anlage von Grünstreifen, eingerichtet werden, um Erosionsschäden in den Siedlungsbereichen zu unterbinden. Angesichts der erwarteten Zunahme von Erosionsgefährdungen durch den Klimawandel sollen im Übergangsbereich von Siedlungsgebieten zu benachbarten Landwirtschaftsflächen vorsorgende Maßnahmen getroffen werden, damit - weder durch Abflüsse aus Siedlungen heraus Erosionen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen - noch durch Abflüsse oder Verwehungen von landwirtschaftlichen Flächen in den Bereich der neuen Siedlungen Schäden entstehen. Dies kann insbesondere durch die Anlage von Grünstreifen am Siedlungsrand (beispielsweise im Rahmen von baurechtlichen Ausgleichsmaßnahmen) oder durch landwirtschaftliche Maßnahmen im Sinne der Erosionsschutzverordnung erfolgen. Zu 7.1-6 Grünzüge Zu 7.1-5 Grünzüge Schutz, Pflege und Entwicklung des Freiraumes sind in den Verdichtungsgebieten im besonderen Maße erforderlich, da die hier noch vorhandenen Freiflächen einerseits besondere freiraum- und siedlungsbezogene Funktionen zu erfüllen haben, andererseits aber durch konkurrierende Raumansprüche stark bedroht sind. Schutz, Pflege und Entwicklung des Freiraumes sind insbesondere in verdichteten Räumen im besonderen Maße erforderlich, da die hier noch vorhandenen Freiflächen einerseits besondere freiraum- und siedlungsbezogene Funktionen erfüllen, andererseits aber durch konkurrierende Raumansprüche stark bedroht sind. Um auch in Verdichtungsgebieten siedlungsnahe Flächen für Erholung, Sport und Freizeit, lufthygienische und klimatische Ausgleichswirkungen, eine Vernetzung von Biotopen sowie für andere Freiraumfunktionen zu sichern und zu entwickeln, legt der LEP insbesondere hier Grünzüge fest. In den Regionalplänen sind besonders in verdichteten Räumen regionale Grünzüge festzulegen, um das Zusammenwachsen von Siedlungsbereichen zu vermeiden und siedlungsnahe Flächen für Erholung, Sport und Freizeit, lufthygienische und klimatische Ausgleichswirkungen, eine Vernetzung von Biotopen, die Landwirtschaft sowie für andere Freiraumfunktionen zu sichern und zu entwickeln. Die Festlegung der regionalen Grünzüge in den Regionalplänen soll auf der Basis der im LEP nachrichtlich dargestellten Grünzüge erfolgen und diese weiterentwickeln; die nachrichtliche Darstellung gibt die Abgrenzung der regionalen Grünzüge zum Zeitpunkt der LEP-Erarbeitung wieder. Der LEP setzt entsprechende Grünzüge insbesondere in den stärker verdichteten Räumen der Rheinschiene und des Ruhrgebietes fest. Im Ruhrgebiet hat die Festlegung und Sicherung von regionalen Grünzügen und Regionalparke eine lange Tradition. Die sieben regionalen Grünzüge im Ruhrgebiet aus den 1920er Jahren wurden mit der Internationalen Bauausstellung mit dem in Ost-WestRichtung verlaufenden „Emscher Landschaftspark“ vernetzt. Die weitere Ausgestaltung des Emscher Landschaftsparks ist in der Laufzeit des vorliegenden LEP eine besondere Aufgabe. Dazu gehören insbesondere die Grünzüge in den stärker verdichteten Räumen der Rheinschiene und des Ruhrgebietes. Im Ruhrgebiet hat die Festlegung und Sicherung von regionalen Grünzügen und Regionalparke eine lange Tradition. Die sieben in NordSüd-Richtung verlaufenden regionalen Grünzüge im Ruhrgebiet aus den 1920er Jahren wurden mit der Internationalen Bauausstellung "Emscher Park" mit dem Neuen Emschertal als neuem Ost-WestGrünzug zum "Emscher Landschaftspark" vernetzt. Die weitere Ausgestaltung des Emscher Landschaftsparks ist in der Laufzeit des vorliegenden LEP eine besondere Aufgabe. Die im LEP festgelegten Grünzüge sind in den Regionalplänen zu sichern und weiter zu entwickeln. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 106 7. Freiraum Die Erhaltung und Entwicklung der Grünzüge beziehen sich auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen. Zu den freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen der Grünzüge als großräumige zusammenhängende Freiflächen in städtischen bzw. durch Siedlungen geprägten Verdichtungsbereichen gehören − die siedlungsräumliche Gliederung von Verdichtungsgebieten und Verhinderung bandartig zusammenhängender Siedlungsentwicklungen und weiterer Siedlungsverdichtung, − die Bereitstellung siedlungsnaher Freiflächen für freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, − der im Rahmen der Stadtökologie spezifische Biotop- und Artenschutz entsprechender Räume, − die Verbesserung des Lokalklimas und der Lufthygiene. Welche Grünzüge im funktionellen Zusammenhang mit anderen Freiräumen (Kaltluftentstehungsgebiete) zur Minderung städtischer Hitzeinseln beitragen können, bedarf besonderer Untersuchungen. Regionale Grünzüge sind insbesondere durch die Bauleitplanung im Rahmen der vorgegebenen landesplanerischen Ziele zu sichern und mit weiteren Flächen, die der wohnungsnahen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung der Bevölkerung dienen oder besondere Bedeutung für die Stadtökologie den Naturschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels haben, zu ergänzen, zu vernetzen und ggf. wiederherzustellen. Regionale Grünzüge sind insbesondere durch die Bauleitplanung im Rahmen der vorgegebenen landesplanerischen Ziele zu sichern und mit weiteren Flächen, die der wohnungsnahen Erholungs-, Sportund Freizeitnutzung der Bevölkerung dienen oder besondere Bedeutung für die Stadtökologie den Arten- und Biotopschutz sowie die Anpassung an die Folgen des Klimawandels haben, zu ergänzen, zu vernetzen und ggf. wiederherzustellen. Wenn siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen im Ausnahmefall unabwendbar sind, soll geprüft werden, ob im funktionalen Umfeld des Grünzuges, der durch die Siedlungsausweisung betroffen ist, insbesondere durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder durch Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann. Zu 7.1-7 Ökologische Aufwertung des Freiraums Zu 7.1-6 Ökologische Aufwertung des Freiraums Freiraum, der aus landschaftspflegerischer Sicht geschädigt oder beeinträchtigt ist, soll insbesondere im Rahmen der Landschaftsplanung ermittelt und durch landschaftspflegerische Maßnahmen entsprechend seiner naturräumlichen Potentiale aufgewertet werden. Freiraum, der aus landschaftspflegerischer Sicht nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist oder in seiner Landschaftsstruktur oder in seinem Erscheinungsbild geschädigt ist, soll insbesondere im Rahmen der Landschaftsplanung ermittelt und durch landschaftspflegerische Maßnahmen entsprechend seiner naturräumlichen Potentiale aufgewertet werden. Zu 7.1-8 Nutzung von militärischen Konversionsflächen Die Umnutzung von Brachflächen - und damit auch von Konversionsflächen - ist bezüglich siedlungsräumlicher Zu 7.1-7 Nutzung von militärischen Konversionsflächen Aufgrund der Besonderheiten der militärischen Nutzung haben militärische Konversionsflächen oft be- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 107 7. Freiraum oder freiflächengeprägter Folgenutzungen bereits in Ziel 6.1-6 und Grundsatz 6.1-8 geregelt. Aufgrund der Besonderheiten der militärischen Nutzung haben militärische Konversionsflächen oft besondere Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Insbesondere bei im Freiraum liegenden militärischen Konversionsflächen sollen deshalb Festlegungen zum Natur- und Landschaftsschutz grundsätzlich bevorzugt werden. Bei großen Konversionsflächen wird in der Regel eine Nutzungsmischung sinnvoll sein, die auch Flächen zur Nutzung für erneuerbare Energien umfasst. sondere Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Dies gilt insbesondere für Truppenübungsplätze, die häufig in Gegenden mit von Natur aus nährstoffarmen Böden angelegt wurden und während ihrer militärischen Nutzung auch nur extensiv genutzt wurden. Die im Freiraum liegenden überwiegend landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen sollen deshalb künftig vorrangig Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes dienen. Bei größeren militärischen Konversionsflächen kann dies auch in einer gemeinsamen Nutzung mit Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie sinnvoll sein; diese sollen die Naturschutzzwecke jedoch nicht beeinträchtigen; flächenintensive Anlagen wie z. B. Photovoltaikanlagen sollen deshalb nur auf bereits versiegelten Flächen in Betracht kommen. Im Einzelfall können auch andere Nutzungen in Betracht kommen. Dabei sollen bisher nicht überbaute oder versiegelte Flächen auch weiterhin für Freiraumfunktionen erhalten bleiben. Bei Überlegungen zur Nutzung von ehemals baulich geprägten Bereichen für eine bauliche Folgenutzung sind der Grundsatz 6.1-8 zu berücksichtigen und Ziel 6-3-3 zu beachten. Zu 7.1-9 Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen Zu 7.1-8 Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen Im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen sind ausreichende Angebote und Möglichkeiten sowohl für die Naherholung im näheren Umfeld von Siedlungsbereichen als auch attraktive Flächen im Freiraum für Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung von besonderer Bedeutung. Im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen sind ausreichende Angebote und Möglichkeiten sowohl für die Naherholung im näheren Umfeld von Siedlungsbereichen als auch attraktive Flächen im Freiraum für Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung von besonderer Bedeutung. In den Regionalplänen werden Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung besonders eignen, als Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung gesichert. In den Regionalplänen werden Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung besonders eignen, als Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung gesichert. Eine besondere Verantwortung liegt hier bei den Trägern der Naturparke, da sich die als Naturpark anerkannten Gebiete wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen in besonderer Weise für die landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung und den nachhaltigen Tourismus eignen. Eine besondere Verantwortung liegt hier bei den Trägern der Naturparke, da sich die als Naturpark anerkannten Gebiete wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen in besonderer Weise für die landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung und den nachhaltigen Tourismus eignen. Weiterhin liegt es in der Verantwortung der gemeindlichen Bauleitplanung sowie der Landschaftsplanung der Kreise und kreisfreien Städte Natur und Landschaft auch als attraktiven Raum für allgemein nutzbare, nichtkommerzielle Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen zu erhalten und zu entwickeln. Weiterhin liegt es in der Verantwortung der gemeindlichen Bauleitplanung sowie der Landschaftsplanung der Kreise und kreisfreien Städte Natur und Landschaft auch als attraktiven Raum für allgemein nutzbare, nichtkommerzielle Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen zu erhalten und zu entwickeln. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 108 7. Freiraum Landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen können in der Regel naturverträglich ausgeführt werden; landschaftsorientierte Nutzungen, die an bestimmten Orten räumlich konzentriert sowie in hoher zeitlicher Intensität erfolgen, können im Einzelfall nicht naturverträglich sein und zu erheblichen Störungen von empfindlichen Tierarten und Lebensräumen führen. Landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen können in der Regel naturverträglich ausgeführt werden; landschaftsorientierte Nutzungen, die an bestimmten Orten räumlich konzentriert sowie in hoher zeitlicher Intensität erfolgen, können im Einzelfall nicht naturverträglich sein und zu erheblichen Störungen von empfindlichen Tierarten und Lebensräumen führen. Oft können planerische Maßnahmen auf regionaler und örtlicher Ebene (z. B. zur Besucherlenkung) dazu beitragen, dass dabei Konflikte mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie auch Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen reduziert werden. Oft können planerische Maßnahmen auf regionaler und örtlicher Ebene (z. B. zur Besucherlenkung) dazu beitragen, dass dabei Konflikte mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie auch Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen reduziert werden. 7.2 Natur und Landschaft 7.2 Natur und Landschaft Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von Lebensgemeinschaften und landschaftstypischen Biotopen zu sichern und zu entwickeln, um die biologische Vielfalt zu erhalten. Sie sind funktional zu einem übergreifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch der grenzüberschreitende Biotopverbund zu gewährleisten. 7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von Lebensgemeinschaften und landschaftstypischen Biotopen zu sichern und zu entwickeln, um die biologische Vielfalt zu erhalten. Sie sind funktional zu einem übergreifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch der grenzüberschreitende Biotopverbund zu gewährleisten. 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur sind für den landesweiten Biotopverbund zu sichern und durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten, zu entwickeln und - soweit möglich miteinander zu verbinden. 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur sind für den landesweiten Biotopverbund zu sichern und in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur zu konkretisieren. Die Bereiche zum Schutz der Natur sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu entwickeln. Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für den Schutz der Natur, welches das Gebiet des bestehenden Nationalparks Eifel überlagert, ist durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für den Schutz der Natur, welches das Gebiet des derzeitigen Truppenübungsplatzes Senne überlagert, das sich im Eigentum des Bundes befindet, ist durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt als einer der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen so zu erhalten, dass die Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist. 7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen 109 7. Freiraum Vorbehaltlich weitergehender naturschutzrechtlicher Regelungen darf ein Gebiet für den Schutz der Natur oder Teile davon für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle realisierbar ist, die Bedeutung des betroffenen Gebietes dies zulässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Vorbehaltlich weitergehender naturschutzrechtlicher Regelungen darf ein Gebiet für den Schutz der Natur oder Teile davon für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle realisierbar ist, die Bedeu-tung des betroffenen Gebietes dies zulässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. 7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur Gebiete für den Schutz der Natur sollen auch dem Naturerleben und der naturverträglichen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung dienen, sofern dies den jeweiligen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck nicht widerspricht. 7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur Gebiete für den Schutz der Natur sollen auch dem Naturerleben und der naturverträglichen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung dienen, sofern dies den jeweiligen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck nicht widerspricht. 7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege Auch außerhalb von Gebieten für den Schutz der Natur soll Freiraum, der sich durch eine hohe Dichte an natürlichen oder kulturlandschaftlich bedeutsamen Elementen, an für gefährdete Arten und Lebensräume bedeutsamen Landschaftsstrukturen oder durch besondere Eigenart und Schönheit auszeichnet, vor Inanspruchnahmen bewahrt werden, durch die seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit oder besondere Wertigkeit erheblich beeinträchtigt werden kann. 7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege Auch außerhalb von Gebieten für den Schutz der Natur soll Freiraum, der sich durch eine hohe Dichte an natürlichen oder kulturlandschaftlich bedeutsamen Elementen, an für gefährdete Arten und Lebensräume bedeutsamen Landschaftsstrukturen oder durch besondere Eigenart und Schönheit auszeichnet, vor Inanspruchnahmen bewahrt werden, durch die seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit oder besondere Wertigkeit erheblich beeinträchtigt werden kann. 7.2-6 Grundsatz Europäisch geschützte Arten Landesweit und regional bedeutsame Vorkommen von FFH-Anhang IV -Arten oder europäischen Vogelarten sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auch außerhalb von Schutzgebieten besonders berücksichtigt und nach Möglichkeit erhalten werden. Erläuterungen Erläuterungen Zu 7.2-1 Landesweiter Biotopverbund Zu 7.2-1 Landesweiter Biotopverbund Durch die anhaltende und teilweise noch ansteigende Intensität der Raumnutzung werden Struktur und Erscheinungsbild der Kulturlandschaft verändert und die Lebensräume und Lebensbedingungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten stark gefährdet. Weltweit ist seit Jahren ein Rückgang der biologischen Vielfalt zu beobachten. Deshalb wurde auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio de Janeiro das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) beschlossen. Diesem Übereinkommen sind inzwischen 189 Staaten und die Europäische Gemeinschaft beigetreten. Deutschland hat das Übereinkommen 1993 ratifiziert. Durch die anhaltende und teilweise noch ansteigende Intensität der Raumnutzung werden Struktur und Erscheinungsbild der Kulturlandschaft verändert und die Lebensräume und Lebensbedingungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten stark gefährdet. Weltweit ist seit Jahren ein Rückgang der biologischen Vielfalt zu beobachten. Deshalb wurde auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio de Janeiro das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) beschlossen. Diesem Übereinkommen sind inzwischen 193 Staaten und die Europäische Union beigetreten. Deutschland hat das Übereinkommen 1993 ratifiziert. Auf europäischer Ebene wurde dem Erhalt der biologi- Auf europäischer Ebene wurde dem Erhalt der bio- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 110 7. Freiraum schen Vielfalt im Sinne des Schutzes von Lebensräumen und wildlebenden Arten mit der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Rechnung getragen. Ziel ist u. a. die Errichtung des Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ aus FFH- und Vogelschutzgebieten. Hiermit sollen die aus europäischer Sicht am meisten gefährdeten Lebensräume und Arten in den geeignetsten Gebieten in einem guten Erhaltungszustand bewahrt oder entwickelt werden. logischen Vielfalt im Sinne des Schutzes von Lebensräumen und wildlebenden Arten mit der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie Rechnung getragen. Ziel ist u. a. die Errichtung des Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ aus FFH- und Vogelschutzgebieten. Hiermit sollen die aus europäischer Sicht am meisten gefährdeten Lebensräume und Arten in den geeignetsten Gebieten in einem günstigen Erhaltungszustand bewahrt oder entwickelt werden. Der Erhalt der biologischen Vielfalt gehört auch in Nordrhein-Westfalen zu den größten Herausforderungen des Naturschutzes. Im Jahr 2010 waren 39 % der nordrheinwestfälischen Pflanzenarten, 44 % der Säugetierarten, 51 % der Vogelarten, 31 % der einheimischen Fischarten und 55 % der Schmetterlingsarten gefährdet, vom Aussterben bedroht oder bereits ausgestorben. Der Erhalt der biologischen Vielfalt gehört auch in Nordrhein-Westfalen zu den größten Herausforderungen des Naturschutzes. Gemäß Roter Liste NRW aus dem Jahr 2011 sind 45 % der untersuchten Arten gefährdet, vom Aussterben bedroht oder bereits ausgestorben, darunter 42 % der Pflanzenarten, 42 % der Säugetierarten, 52 % der Vogelarten, 31 % der einheimischen Fischarten und 55 % der Schmetterlingsarten. Der Erhalt der Artenvielfalt steht deshalb im Mittelpunkt der Naturschutzpolitik des Landes Nordrhein-Westfalen. Unter Berücksichtigung sonstiger Raumansprüche ist hierzu einerseits eine flächendeckende Sicherung und Entwicklung natürlicher Landschaftsräume und der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erforderlich. Der Erhalt der biologischen Vielfalt (Biodiversität) steht deshalb im Mittelpunkt der Naturschutzpolitik des Landes Nordrhein-Westfalen. Unter Berücksichtigung sonstiger Raumansprüche ist hierzu eine flächendeckende Sicherung und Entwicklung natürlicher Landschaftsräume und der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erforderlich. Andererseits ist der besondere Schutz der Natur in ausgewählten Gebieten notwendig. In diesen Gebieten ist den Zielen des Naturschutzes ein Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen zu gewähren. Im gesamten Land sind Lebensräume zu erhalten und zu entwickeln, die aufgrund ihrer jeweiligen Größe und Struktur geeignet sind, zum Erhalt der Vielfalt der Arten und Lebensgemeinschaften und der landschaftstypischen Biotope dauerhaft beizutragen. Im gesamten Land sind Lebensräume zu erhalten und zu entwickeln, die aufgrund ihrer jeweiligen Größe und Struktur geeignet sind, zum Erhalt der Vielfalt der Arten und Lebensgemeinschaften und der landschaftstypischen Biotope dauerhaft beizutragen. Der Biotopverbund ist funktional auf alle heimischen Tierund Pflanzenarten zu orientieren, insbesondere aber auf Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind oder für deren Erhalt Nordrhein-Westfalen im Rahmen der o. g. europäischen Richtlinien eine besondere Verantwortung hat. Der Biotopverbund ist funktional auf alle heimischen Tier- und Pflanzenarten zu orientieren, insbesondere aber auf Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind oder für deren Erhalt Nordrhein-Westfalen im Rahmen der o. g. europäischen Richtlinien eine besondere Verantwortung hat. Bei der Festlegung von Flächen zum Erhalt und zur Entwicklung eines landesweiten Biotopverbundes sind die Anforderungen klimasensibler Arten zu beachten. Dabei sind auch die Anforderungen klimasensibler Arten und Biotope zu beachten. Die Vielfalt der Lebensräume und ihre räumliche Vernetzung im Biotopverbund machen die Landschaft für wildlebende Tier- und Pflanzenarten "durchlässig" und ermöglichen auch die Ausweich- und Wanderungsbewegungen, die für die Populationen infolge des erwarteten Klimawandels erforderlich sind. Die Vielfalt der Lebensräume und ihre räumliche Vernetzung im Biotopverbund machen die Landschaft für wildlebende Tier- und Pflanzenarten "durchlässig" und ermöglichen Ausweich- und Wanderungsbewegungen, die für die Populationen insbesondere infolge des erwarteten Klimawandels noch weiter an Bedeutung gewinnen werden. Dazu gehört auch die Entwicklung von Wildnisgebieten Zu der Biodiversitätsstrategie in Nordrhein- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 111 7. Freiraum als Teil der Biodiversitätsstrategie in NordrheinWestfalen. Westfalen gehört auch die Entwicklung von Wildnisgebieten. Der Biotopverbund kommt generell allen wandernden Tierarten zugute. Für wandernde Wildtiere mit großem Raumanspruch, wie z. B. Rothirsch und Wildkatze sollen nach Möglichkeit großräumige Verbindungskorridore offengehalten oder wiederhergestellt werden. Deren Verlauf soll beim Ausbau von Verkehrswegen und Siedlungen berücksichtigt werden. In Einzelfällen sind an Verkehrswegen Grünbrücken oder Durchlässe erforderlich, um die Durchlässigkeit der Landschaft für wandernde Tierarten zu verbessern. Eine Übersicht zum landesweiten Biotopverbund gibt Abb. 4. Der Biotopverbund kommt generell allen wandernden Tierarten zugute. Für wandernde Wildtiere mit großem Raumanspruch, wie z. B. Rothirsch und Wildkatze, sollen nach Möglichkeit großräumige Verbindungskorridore offengehalten oder wiederhergestellt werden. Deren Verlauf soll beim Ausbau von Verkehrswegen und Siedlungen berücksichtigt werden. In Einzelfällen sind an Verkehrswegen Grünbrücken oder Durchlässe erforderlich, um die Durchlässigkeit der Landschaft für wandernde Tierarten zu verbessern. Eine Übersicht zum landesweiten Biotopverbund gibt Abb. 4. Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden und internationalen Biotopverbundes sind Festlegungen der Regional- und Landschaftspläne zum Schutz der Natur grenzüberschreitend abzustimmen. Außerdem sind internationale Schutzgebiete in den nordrhein-westfälischen Biotopverbund zu integrieren. Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden und internationalen Biotopverbundes sind Festlegungen der Regional- und Landschaftspläne zum Schutz der Natur grenzüberschreitend abzustimmen. Außerdem sind internationale Schutzgebiete in den nordrheinwestfälischen Biotopverbund zu integrieren. Zu 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur Zu 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur Naturschutzfachlich besonders wertvolle und schutzwürdige Gebiete sind als Kernbereiche des landesweiten Biotopverbundes besonders zu schützen. In diesen Gebieten ist den Zielen des Naturschutzes Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen zu gewähren. In ihnen soll die gesamte Vielfalt und Bandbreite der naturräumlichen und geschichtlich gewachsenen Landschaften und Lebensräume Nordrhein-Westfalen repräsentiert werden. In den im LEP festgelegten Gebieten für den Schutz der Natur haben die Ziele des Naturschutzes Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen. Diese Gebiete sind als Grundgerüst des landesweiten Biotopverbundes zu erhalten oder zu entwickeln. Die zeichnerische Festlegung erfasst die FFH-Gebiete, Kernflächen der Vogelschutzgebiete, Nationalparke die Naturschutzgebiete sowie auch Gebiete, die derzeit noch nicht naturschutzrechtlich geschützt sind, sich aber für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes besonders eignen und hierfür zu sichern sind. Die zeichnerische Festlegung der Gebiete zum Schutz der Natur erfasst die FFH-Gebiete, Kernflächen der Vogelschutzgebiete, den Nationalpark Eifel, die ausgewiesenen Naturschutzgebiete sowie weitere naturschutzfachlich wertvolle Gebiete, die für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes besondere Bedeutung haben. Dies umfasst auch den besonderen Schutz von Flächen, für die das politische Ziel besteht, einen zukünftigen Nationalpark Senne zu schaffen. Ziel 7.2-2 Absatz 2 und Absatz 3 dienen der raumordnerischen Sicherung des bestehenden Nationalparks Eifel sowie der Sicherung einer geeigneten Gebietskulisse für die mögliche Ausweisung eines künftigen Nationalparks „Senne“. Es liegen einstimmige Landtagsbeschlüsse aus den Jahren 1991 und 2005 vor, die die Ausweisung eines Nationalparks im Bereich der Senne als strategisches Ziel festlegen. Die fachliche Eignung des Truppenübungsplatzes Senne für eine derartige Ausweisung ist durch Gutachten belegt. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Senne, oder soweit mit dieser vereinbar, soll auf den Flächen des Bun- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 112 7. Freiraum des ein Nationalpark Senne geschaffen werden. Die textlichen Festlegungen dienen dazu, diese besondere Schutzwürdigkeit der Sennelandschaft dauerhaft mit den Mitteln der Raumordnung zu erhalten. Um das Gebiet der Senne in seiner Einzigartigkeit als einer der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen zu erhalten, stellt die Regionalplanung insbesondere sicher, dass die naturräumlichen Voraussetzungen für eine künftige Unterschutzstellung als Nationalpark erhalten werden. Die Darstellungsschwelle für diese Gebiete liegt maßstabsbedingt im LEP bei 150 ha, weshalb der LEP nur die großflächigen Kernbereiche des landesweiten Biotopverbundes zeichnerisch festlegen kann. Die Gebiete zum Schutz der Natur sind deshalb in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) zu konkretisieren und auf der Basis eines naturschutzfachlichen Fachbeitrages um weitere für den regionalen Biotopverbund bedeutsame Bereiche zu ergänzen. Die Darstellungsschwelle für diese Gebiete liegt maßstabsbedingt im LEP bei 150 ha, weshalb der LEP nur das Grundgerüst des landesweiten Biotopverbundes zeichnerisch festlegen kann. Die Gebiete zum Schutz der Natur sind deshalb in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) zu konkretisieren und auf der Basis eines naturschutzfachlichen Fachbeitrages um weitere für den regionalen Biotopverbund bedeutsame Bereiche zu ergänzen. Auf der Grundlage der Verpflichtung zum Aufbau eines europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ hat Nordrhein-Westfalen insgesamt 518 FFH-Gebiete und 28 Vogelschutzgebiete (Stand 2011), die ca. 8,4 % der Landesfläche einnehmen, an die EU gemeldet. Die FFHGebiete sind weitgehend als Naturschutzgebiete ausgewiesen, der Schutz der Vogelschutzgebiete ist über § 48 c Abs. 5 Landschaftsgesetz (LG) geregelt. Auf der Grundlage der Verpflichtung zum Aufbau eines europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ hat Nordrhein-Westfalen insgesamt 518 FFHGebiete und 28 Vogelschutzgebiete (Stand 2011), die ca. 8,4 % der Landesfläche einnehmen, an die EU gemeldet. Die FFH-Gebiete sind weitgehend als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Der Schutz der Vogelschutzgebiete ist bereits über § 48 c Abs. 5 LG NW geregelt und bedarf keiner weiteren Festsetzung als Naturschutzgebiet, sofern nicht in Teilbereichen andere Schutzgründe dafür sprechen. Der Schutz der Vogelschutzgebiete ist bereits über § 48 c Abs. 5 LG NW geregelt und bedarf keiner weiteren Festsetzung als Naturschutzgebiet, sofern nicht in Teilbereichen andere Schutzgründe dafür sprechen. Neben dem Nationalparks Eifel sowie den bereits rechtskräftig festgesetzten Naturschutzgebieten (ab 150 ha) werden weitere für den Naturschutz und den landesweiten Biotopverbund wertvolle Gebiete, die in den Regionalplänen mit Planungsstand vom 31.12.2014 als Bereiche zum Schutz der Natur festgelegt sind. in die Kulisse der Gebiete zum Schutz der Natur einbezogen. Die Festlegung der Gebiete für den Schutz der Natur beruht auf fachlichen Einschätzungen des LANUV und ist auf der Planungsebene des LEPs mit anderen Nutzungsansprüchen abgewogen worden. Andere Raumansprüche werden weiterhin auf nachgeordneten Planungsebenen im Rahmen der Konkretisierungen von Schutzgebietsausweisungen oder Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes unter Einschluss des Vertragsnaturschutzes berücksichtigt. Die im LEP festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur müssen nicht vollständig in Form verbindlich festgesetzter Naturschutzgebiete gesichert bzw. entwickelt Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Über die Ausweisung von Schutzgebieten für Natur und Landschaft wird nicht im LEP, sondern auf der nachgeordneten Planungsebene im Rahmen der 113 7. Freiraum werden. Es bleibt der Naturschutzverwaltung bzw. den Trägern der Landschaftsplanung vorbehalten, unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben Art und Umfang des Schutzes von Natur und Landschaft festzusetzen. Landschaftsplanung oder durch die für Naturschutz zuständigen Behörden entschieden. Dazu gehört auch zu prüfen, ob und inwieweit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) zu erreichen sind. Die Festlegung von Gebieten für den Schutz der Natur erstreckt sich auch auf naturschutzwürdige militärisch genutzte Gebiete. Diese Belange des Naturschutzes sollen in diesen Gebieten berücksichtigt werden, soweit hierdurch die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Streitkräfte nicht beeinträchtigt wird. Die Festlegung von Gebieten für den Schutz der Natur erstreckt sich auch auf die naturschutzwürdigen Teile von militärisch genutzten Gebieten. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind hier zu berücksichtigen (vgl. § 4 BNatSchG). Unberührt bleiben insoweit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund einvernehmlicher Regelung zwischen den Verwaltungen des Militärs und des Naturschutzes. Bei Überlagerung mit militärisch genutzten Gebieten kommt die Wirkung der Gebiete zum Schutz der Natur erst im Fall einer Aufgabe der militärischen Nutzung zum Tragen. Zu 7.2-3 Vermeidung von Beeinträchtigungen Zu 7.2-3 Vermeidung von Beeinträchtigungen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes sind vorrangig in den Gebieten zum Schutz der Natur durchzuführen. Deshalb sind diese Gebiete vor vermeidbaren, beeinträchtigenden Nutzungen und Eingriffen zu bewahren. Die Festlegungen des LEP können dabei die örtlich zwischen unterschiedlichen Raumansprüchen auftretenden Zielkonflikte nicht abschließend lösen. Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes sind vorrangig in den Gebieten zum Schutz der Natur durchzuführen. Deshalb sind diese Gebiete vor vermeidbaren, beeinträchtigenden Nutzungen und Eingriffen zu bewahren. Die Festlegungen des LEP können dabei die örtlich zwischen unterschiedlichen Raumansprüchen auftretenden Zielkonflikte nicht abschließend lösen. Eine Inanspruchnahme von Gebieten für den Schutz der Natur kommt nur ausnahmsweise unter den im Ziel festgelegten restriktiven Voraussetzungen und nur für untergeordnete Teilgebiete in Betracht. Eine Inanspruchnahme von Gebieten für den Schutz der Natur kommt nur ausnahmsweise unter den im Ziel festgelegten restriktiven Voraussetzungen und nur für untergeordnete Teilgebiete in Betracht, d.h. wenn - ein nachgewiesener Bedarf dafür vorliegt, - für den mit der Planung oder die Maßnahme verfolgten Zweck außerhalb der Gebiete zum Schutz der Natur keine zumutbaren Alternativen bestehen, - die raumordnerischen und ökologischen Funktionen des betroffenen Gebietes dies zulassen, und - die Beeinträchtigung des Gebietes auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Eine angestrebte Nutzung darf nicht innerhalb eines Gebietes zum Schutz der Natur realisiert werden, wenn für den mit der Planung oder der Maßnahme verfolgten Zweck außerhalb der Gebiete zum Schutz der Natur eine zumutbaren Alternative besteht. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 114 7. Freiraum Der Begriff der zumutbaren Alternative setzt voraus, dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhältnis zur konkreten Beeinträchtigung des Bereiches zum Schutz der Natur steht. Das Vorhandensein einer zumutbaren Alternative schließt die Inanspruchnahme des Gebietes zum Schutz der Natur aus. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kommen auch solche alternativen Planungen und Maßnahmen in Betracht, die den damit anstrebten Zweck in zeitlicher, räumlicher und funktionellsachlicher Hinsicht nur mit Abstrichen am Zweckerfüllungsgrad erfüllen. Als Alternativen kommt insbesondere eine Verkleinerung oder Verlagerung von Standorten in Betracht, die ohne oder mit geringerer Beeinträchtigung von Schutzfunktionen einhergehen. Allein die Anerkennung eines Bedarfs für die Inanspruchnahme von Freiraum und die Durchführung eines Flächentauschs im Sinne von Ziel 6.1-1 reichen für sich genommen noch nicht aus, um eine Alternative als unzumutbar auszuschließen.. Auch die Erwartung höherer Kosten z.B. für den Grunderwerb, für die Erschließung, durch Entstehung komplexerer Betriebsabläufe, durch die Notwendigkeit zum mehrfachen Vorhalten von Einrichtungen oder Einstellungen zusätzlichen Personals allein stellen die Zumutbarkeit einer Alternative nicht in Frage. Eine Vereinbarkeit mit der Bedeutung eines betroffenen Gebiets liegt bei einer Planung oder Maßnahme dann vor, wenn die raumordnerischen und ökologischen Funktionen des betroffenen Gebietes diese zulassen. Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Gebieten zum Schutz der Natur kann auch von weitergehenden rechtlichen Vorbehalten abhängen. Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind gemäß § 7 Abs. 6 ROG bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den §§ 8 und 17 Abs. 2 und 3 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. Die hier genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten auch bei Änderungen von Raumordnungsplänen. Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Gebieten zum Schutz der Natur kann auch von weitergehenden rechtlichen Vorbehalten abhängen. Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind gemäß § 7 Abs. 6 ROG bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den §§ 8 und 17 Abs. 2 und 3 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. Die hier genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten auch bei Änderungen von Raumordnungsplänen. Zu 7.2-4 Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur Zu 7.2-4 Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur In Gebieten für den Schutz der Natur soll eine naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung ermög- In Gebieten für den Schutz der Natur soll eine naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 115 7. Freiraum licht werden, soweit der Zweck des Biotop- und Artenschutzes dies zulässt. Insofern können in den Gebieten für den Schutz der Natur auch bestimmte sportliche Aktivitäten ermöglicht werden, wenn diese nach Art und Umfang auf ein naturverträgliches Maß beschränkt bleiben. ermöglicht werden, soweit der Zweck des Biotopund Artenschutzes dies zulässt. Insofern können in den Gebieten für den Schutz der Natur auch bestimmte sportliche Aktivitäten ermöglicht werden, wenn diese nach Art und Umfang auf ein naturverträgliches Maß beschränkt bleiben. Zu 7.2-5 Landschaftsschutz und Landschaftspflege Zu 7.2-5 Landschaftsschutz und Landschaftspflege Außerhalb der raumordnerisch für den Schutz der Natur gesicherten Freiräume sind weitere Bereiche mit wertvollen Landschaftsbestandteilen und -strukturen zu schützen. Dazu zählen insbesondere die nicht raumordnerisch für den Schutz der Natur gesicherten Teile europäischer Vogelschutzgebiete sowie bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche im Freiraum, die – soweit sie regionalplanerisch nicht als Bereich zum Schutz der Natur zeichnerisch festgelegt werden – überwiegend als Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung festzulegen sind. Fachplanerisch sind diese Bereiche überwiegend als Landschaftsschutzgebiete auszuweisen. Außerhalb der raumordnerisch für den Schutz der Natur gesicherten Freiräume sollen weitere Bereiche mit wertvollen Landschaftsbestandteilen und strukturen bzw. extensiv genutzten Flächen geschützt werden. Dazu zählen insbesondere die nicht raumordnerisch für den Schutz der Natur gesicherten Teile europäischer Vogelschutzgebiete sowie bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche im Freiraum, die – soweit sie regionalplanerisch nicht als Bereich zum Schutz der Natur zeichnerisch festgelegt werden – überwiegend als Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung festzulegen sind. Fachplanerisch sind diese Bereiche überwiegend als Landschaftsschutzgebiete auszuweisen. Naturschutz und Landschaftspflege sollen damit zur Bewahrung nachhaltig nutzbarer Landschaften beitragen und das naturräumliche Potential dauerhaft erhalten. Außerdem soll die naturräumliche und kulturgeschichtlich gewachsene Eigenart der Landschaft erhalten werden, um die Identifikation mit der Heimat zu fördern. Naturschutz und Landschaftspflege sollen damit zur Bewahrung nachhaltig nutzbarer Landschaften beitragen und das naturräumliche Potential dauerhaft erhalten. Außerdem soll die naturräumliche und kulturgeschichtlich gewachsene Eigenart der Landschaft erhalten werden, um die Identifikation mit der Heimat zu fördern. Zu 7.2-6 Europäisch geschützte Arten Wenn Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten sich in einer biogeographischen Region in Nordrhein-Westfalen in einem unzureichenden oder schlechten Erhaltungszustand befinden, können dort auch kleinere Vorkommen dieser Arten landes- bzw. regionalbedeutsam sein. Bei Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand sind im Regelfall nur solche Vorkommen landes- bzw. regionalbedeutsam, die einen signifikanten Anteil am landesweiten bzw. regionalen Gesamtbestand aufweisen, oder bei denen Beeinträchtigungen auf Ebene der biogeographischen Region möglich sind. Bereits auf Ebene der Regionalplanung ist es sinnvoll, die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorprüfung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich regionalplanerische Festsetzungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können. Eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer vertiefenden Artenschutzprüfung besteht allerdings nur für die nachgelagerten Planungsbzw. Zulassungsverfahren. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 116 7. Freiraum 7.3 Wald und Forstwirtschaft 7.3 Wald und Forstwirtschaft Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 7.3-1 Ziel Walderhaltung 7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für die nachhaltige Holzproduktion, den Arten- und Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung, den Klimaschutz und wegen seiner wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und Naturhaushalt zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln. Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für die nachhaltige Holzproduktion, den Arten- und Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung, den Klimaschutz und wegen seiner wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und Naturhaushalt zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln. 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme Wald darf für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Ausnahmsweise darf Wald für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. 7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder Durch nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft sind standortgerechte, ökologisch intakte, leistungsstarke Waldbestände zu erhalten, zu vermehren und zu entwickeln. 7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder Durch nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft sind standortgerechte, ökologisch intakte, leistungsstarke Waldbestände zu erhalten, zu vermehren und zu entwickeln. Naturnahe Waldbestände sollen in ihrem Bestand und in ihrer Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten und vermehrt werden. Naturnahe Waldbestände sollen in ihrem Bestand und in ihrer Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten und vermehrt werden. Teile des Waldes sollen im Rahmen des Waldnaturschutzes durch Nutzungsverzicht zu Wildnis entwickelt werden. Teile des Waldes sollen im Rahmen des Waldnaturschutzes durch Nutzungsverzicht zu Wildnis entwickelt werden. 7.3-4 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete In waldreichen Gebieten soll als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Waldflächen vornehmlich die Struktur vorhandener Waldbestände verbessert werden. 7.3-3 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete In waldreichen Gebieten soll als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Waldflächen vornehmlich die Struktur vorhandener Waldbestände verbessert werden. In waldarmen Gebieten soll im Rahmen der angestrebten Entwicklung auf eine Waldvermehrung hingewirkt werden. In waldarmen Gebieten soll im Rahmen der angestrebten Entwicklung auf eine Waldvermehrung hingewirkt werden. Erläuterungen Erläuterungen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 117 7. Freiraum Zu 7.3-1 Walderhaltung Zu 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme In Nordrhein-Westfalen sind 27 % der Landesfläche von Wald bedeckt; davon sind etwa 48 % Nadelwald und 52 % Laubwald (Stand 2009). Wälder, insbesondere reife Waldökosysteme, die für ihre Entwicklung mehr als hundert Jahre erfordern, erfüllen vielfältige Funktionen. Über die Holzproduktion hat Wald eine große wirtschaftliche Bedeutung in vielen Produktions- und Anwendungsbereichen von Industrie und Handwerk sowie auch für die Energiegewinnung. In Nordrhein-Westfalen sind 27 % der Landesfläche von Wald bedeckt; davon sind etwa 48 % Nadelwald und 52 % Laubwald (Stand 2009). Wälder, insbesondere reife Waldökosysteme, die für ihre Entwicklung mehr als hundert Jahre erfordern, erfüllen vielfältige Funktionen. Über die Holzproduktion hat Wald eine große wirtschaftliche Bedeutung in vielen Produktions- und Anwendungsbereichen von Industrie und Handwerk sowie auch für die Energiegewinnung. Wälder zeichnen sich durch natürliche Böden mit entsprechenden Bodenfunktionen aus, schützen vor Erosion und wirken ausgleichend auf Wasserhaushalt und Klima. Naturnahe Wälder dienen auch der Erhaltung naturnaher Biotope und der Sicherung der Artenvielfalt. Wälder zeichnen sich durch natürliche Böden mit entsprechenden Bodenfunktionen aus, schützen vor Erosion und wirken ausgleichend auf Wasserhaushalt und Klima. Naturnahe Wälder dienen auch der Erhaltung naturnaher Biotope und der Sicherung der Artenvielfalt. Darüber hinaus haben Wälder im Kohlenstoffkreislauf eine wichtige Bedeutung bei der CO 2 -Speicherung. Darüber hinaus haben Wälder im Kohlenstoffkreislauf eine wichtige Bedeutung bei der CO 2 Speicherung. Wald ist bedeutender Bestandteil unserer Kulturlandschaften, der das Landschaftsbild prägt, und hat auch für die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung sowie für die Umweltbildung wichtige Aufgaben. Dabei kommen auf jede Einwohnerin und jeden Einwohner in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich nur rd. 500 m² Wald (das entspricht der Pro-Kopf-Waldfläche von Berlin; zum Vergleich: Deutschland 1.200 m² pro Kopf). Wald ist bedeutender Bestandteil unserer Kulturlandschaften, der das Landschaftsbild prägt, und hat auch für die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung sowie für die Umweltbildung wichtige Aufgaben. Dabei kommen auf jede Einwohnerin und jeden Einwohner in NordrheinWestfalen durchschnittlich nur rd. 500 m² Wald (das entspricht der Pro-Kopf-Waldfläche von Berlin; zum Vergleich: Deutschland 1.200 m² pro Kopf). Wegen dieser vielfältigen Nutz- und Schutzfunktionen ist der Wald in Nordrhein-Westfalen zu erhalten und vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren. Weiterhin ist er in seinen Strukturen weiter zu entwickeln und in waldarmen Gebieten zu vermehren. Wegen dieser vielfältigen Nutz- und Schutzfunktionen ist der Wald in Nordrhein-Westfalen zu erhalten und vor Beeinträchtigungen und nachteiligen Entwicklungen zu schützen. Weiterhin soll er in seinen Strukturen weiter entwickelt und in waldarmen Gebieten vermehrt werden. In Deutschland ist Nordrhein-Westfalen das Land mit dem höchsten Anteil privaten Waldbesitzes (65 % Privatwald). Die Erhaltung des Waldes als Raum für Erholung, Sport und Freizeit und als Bestandteil der Kulturlandschaft mit wichtigen ökologischen und wirtschaftlichen Funktionen wird als wichtige gesellschaftliche Aufgabe daher in hohem Maße auch von den privaten Waldbesitzern geleistet. In Deutschland ist Nordrhein-Westfalen das Land mit dem höchsten Anteil privaten Waldbesitzes (65 % Privatwald). Die Erhaltung des Waldes als Raum für Erholung, Sport und Freizeit und als Bestandteil der Kulturlandschaft mit wichtigen ökologischen und wirtschaftlichen Funktionen wird als wichtige gesellschaftliche Aufgabe daher in hohem Maße auch von den privaten Waldbesitzern geleistet. Zu 7.3-3 Waldinanspruchnahme Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung, zu erhalten, erforderlichenfalls zu Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung, zu 118 7. Freiraum mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern (vgl. § 1 Bundeswaldgesetz). erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern (vgl. § 1 Bundeswaldgesetz). Die Genehmigung einer Waldumwandlung soll gemäß den Regelungen des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes beispielsweise dann versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des BundesBodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können. Die Genehmigung einer Waldumwandlung soll gemäß den Regelungen des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes beispielsweise dann versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des BundesBodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass erst reife Waldökosysteme ihre Funktionen, insbesondere in Bezug auf den Arten- und Biotopschutz, in vollem Umfang erfüllen können und Ersatzaufforstungen für in Anspruch genommenen Wald deren verlorengegangene Funktionen nur bedingt ausgleichen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass erst reife Waldökosysteme ihre Funktionen, insbesondere in Bezug auf den Arten- und Biotopschutz, in vollem Umfang erfüllen können und Ersatzaufforstungen für in Anspruch genommenen Wald deren verlorengegangene Funktionen nur bedingt ausgleichen können. Aus diesem Grund soll darauf geachtet werden, dass Wald für andere Nutzungen nur dann in Anspruch genommen wird, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Aus diesem Grund darf Wald für andere Nutzungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Eine angestrebte Nutzung darf nicht innerhalb des Waldes realisiert werden, wenn für den mit der Planung oder der Maßnahme verfolgten Zweck außerhalb des Waldes eine zumutbare Alternative besteht. Der Begriff der zumutbaren Alternative setzt voraus, dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhältnis zur konkreten Beeinträchtigung des Waldes steht. Das Vorhandensein einer zumutbaren Alternative schließt die Inanspruchnahme von Wald aus. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kommen auch solche alternativen Planungen und Maßnahmen in Betracht, die den damit angestrebten Zweck in zeitlicher, räumlicher und funktionell-sachlicher Hinsicht nur mit Abstrichen am Zweckerfüllungsgrad erfüllen. Als Alternativen kommt insbesondere eine Verkleinerung oder Verlagerung von Standorten in Betracht, die ohne oder mit geringerer Beeinträchtigung von Waldfunktionen einhergehen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 119 7. Freiraum Allein die Anerkennung eines Bedarfs für die Inanspruchnahme von Freiraum und die Durchführung eines Flächentauschs im Sinne von Ziel 7.3-1 reichen für sich genommen noch nicht aus, um eine Alternative als unzumutbar auszuschließen. Auch die Erwartung höherer Kosten z.B. für den Grunderwerb, für die Erschließung, durch Entstehung komplexerer Betriebsabläufe, durch die Notwendigkeit zum mehrfachen Vorhalten von Einrichtungen oder Einstellungen zusätzlichen Personals allein stellen die Zumutbarkeit einer Alternative nicht in Frage. Diese generelle Festlegung zu einer ausnahmsweisen Inanspruchnahme des Waldes durch andere Nutzungen wird zugunsten der Windenergienutzung im Wald geöffnet, weil in Nordrhein-Westfalen die Stromerzeugung auf einen stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien umgestellt wird und der Ausbau der Windenergienutzung dabei einen wesentlichen Beitrag leisten soll. Aufgrund der ungleichen Verteilung der Waldflächen gilt dies insbesondere für die waldreichen Regionen innerhalb von Nordrhein-Westfalen. Diese generelle Festlegung zu einer ausnahmsweisen Inanspruchnahme des Waldes durch andere Nutzungen wird zugunsten der Windenergienutzung im Wald geöffnet, weil in Nordrhein-Westfalen die Stromerzeugung auf einen stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien umgestellt wird und der Ausbau der Windenergienutzung dabei einen wesentlichen Beitrag leisten soll. Aufgrund der ungleichen Verteilung der Waldflächen gilt dies insbesondere für die waldreichen Regionen innerhalb von Nordrhein-Westfalen. Forstwirtschaftliche Waldflächen sollen deshalb der Errichtung von Windenergieanlagen nicht entgegenstehen, sofern dadurch wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Dies betrifft insbesondere seine Schutz- und Erholungsfunktionen. Forstwirtschaftliche Waldflächen stehen der Errichtung von Windenergieanlagen nicht entgegen, sofern dadurch wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Waldfunktionen im Sinne des Ziels 7.3-1 ergeben sich grundsätzlich aus der Waldfunktionenkartierung. Sofern keine aktuelle Waldfunktionenkartierung vor-liegt, sind die Funktionen am jeweiligen Standort im Einzelfall zu bestimmen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion durch Windenergiean-lagen im Wald setzt voraus, dass der Wirkbereich der geplanten Maßnahme eine überdurchschnittliche Bedeutung für die Erholungsund Freizeitnutzung hat. Dieses kann beispielsweise begründet sein bei einer sehr hohen Nutzung von Waldbereichen für Erholung und Freizeit oder bei besonderer touristischer Erschließung der betroffenen Waldbereiche. In waldarmen Gemeinden, in denen Waldgebiete häufig kleinflächig und in isolierter Lage in überwiegend landwirtschaftlich genutzten Landschaftsbereichen liegen, haben Waldflächen in der Regel höhere Bedeutung für den Biotopverbund und die Erholungsnutzung. In diesen Gebieten ist in der Regel auch davon auszugehen, dass in ausreichendem Umfang geeignete Standorte für Windenergieanlagen außerhalb des Waldes vorhanden sind. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 In waldarmen Gebieten, in denen Waldgebiete häufig nur kleinflächig und inselartig in überwiegend landwirtschaftlich genutzten Landschaftsbereichen liegen, haben Wälder generell einen hohen Stellenwert für den Biotopverbund, den Arten- und Biotopschutz, Regulationsfunktionen im Naturhaushalt und die landschaftsorientierte Erholung sowie Landschaftsbildfunktionen. In diesen Gebieten ist in der Regel auch davon auszugehen, dass geeignete Standorte für Windenergieanlagen auch außerhalb des Waldes in einem 120 7. Freiraum ausreichenden Umfang vorhanden sind. Wegen der geringen unmittelbaren Flächeninanspruchnahme steht die Nutzfunktion des Waldes einer Festlegung von Flächen für die Windenergienutzung in der Regel nicht entgegen. Der im Ziel verwendete Begriff der forstwirtschaftlichen Waldflächen umfasst Waldflächen im Sinne des Bundeswaldgesetzes, die nicht durch Schutzgebietsfestsetzungen von einer Nutzung dauerhaft ausgenommen wurden. Die wirtschaftliche Ertragsfunktion des Waldes steht einer Festlegung von Flächen für die Windenergienutzung im Wald in der Regel nicht entgegen, weil regelmäßig nur geringe Flächen (insbesondere die Fundamentflächen) dauerhaft der forstlichen Produktion entzogen sind. Der Begriff der forstwirtschaftlichen Waldflächen umfasst Waldflächen im Sinne des Bundeswaldgesetzes, die nicht durch Schutzgebietsfestsetzungen von einer Nutzung dauerhaft ausgenommen wurden. Zu 7.3-2 Naturnahe Wälder Zu 7.3-2 Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder Naturnahe Wälder zeichnen sich durch eine höhere Vielfalt an Lebensraumnischen und waldtypischen und gefährdeten Arten sowie höhere Stabilität gegenüber Folgen des Klimawandels, Schädlingsbefalls und anderer Belastungen aus. Naturnahe Wälder zeichnen sich durch eine höhere Vielfalt an Lebensraumnischen und waldtypischen und gefährdeten Arten sowie höhere Stabilität gegenüber Folgen des Klimawandels, Schädlingsbefalls und anderer Belastungen aus. In der Forstwirtschaft sind Stabilität, Qualität und hoher Zuwachs von Waldbeständen Voraussetzung für wirtschaftlichen Erfolg. In der Forstwirtschaft sind Stabilität, Qualität und hoher Zuwachs von Waldbeständen Voraussetzung für wirtschaftlichen Erfolg. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten rückt die Stabilität der Wälder durch die klimabedingte Erhöhung der Witterungsextreme vermehrt in den Vordergrund. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten rückt die Stabilität der Wälder durch die klimabedingte Erhöhung der Witterungsextreme vermehrt in den Vordergrund. Dies wird erreicht durch eine naturnahe nachhaltige Forstwirtschaft und den Aufbau strukturreicher und ökologisch intakter Mischbestände möglichst gebietseigener sowie ergänzender standortgerechter, leistungsstarker Baumarten. Kennzeichen ordnungsgemäßer und nachhaltiger Forstwirtschaft sind u. a. langfristige Verjüngungs-, Entwicklungs- und Nutzungszeiträume. Dies wird erreicht durch eine naturnahe nachhaltige Forstwirtschaft und den Aufbau strukturreicher und ökologisch intakter Mischbestände möglichst gebietseigener sowie ergänzender standortgerechter, leistungsstarker Baumarten. Kennzeichen ordnungsgemäßer und nachhaltiger Forstwirtschaft sind u. a. langfristige Verjüngungs-, Entwicklungs- und Nutzungszeiträume. Durch Verwendung gebietseigener Laubholzarten können Waldbestände erhalten und entwickelt werden, die der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen. Sie sind Lebensraum der natürlich in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Pflanzen- und Tierarten und wichtige Bestandteile des landesweiten Biotopverbundes. Durch Verwendung standorttypischer, möglichst gebietseigener Laubholzarten können Waldbestände erhalten und entwickelt werden, die der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen. Sie sind Lebensraum der natürlich in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Pflanzen- und Tierarten und wichtige Bestandteile des landesweiten Biotopverbundes. Im Staatswald sollen Teilbereiche der Waldnaturschutzgebiete aus der forstlichen Nutzung herausgenommen werden. Im Staatswald sollen Teilbereiche der Waldnaturschutzgebiete aus der forstlichen Nutzung herausgenommen werden. Hier soll in die natürlichen Prozesse von Ökosystemen nicht eingegriffen werden, so dass sich langfristig natürliche Wälder (Wildnis) entwickeln können. Bereits seit Mitte der 1970er-Jahre besteht in Nordrhein-Westfalen ein Netz von Naturwaldzellen. Zusätzlich wurde in einzelnen Waldnaturschutzgebieten zur Förderung der biologischen Vielfalt auf Teilflächen eine forstwirtschaftliche Hier soll in die natürlichen Prozesse von Ökosystemen nicht eingegriffen werden, so dass sich langfristig natürliche Wälder (Wildnis) entwickeln können. Bereits seit Mitte der 1970er-Jahre besteht in Nordrhein-Westfalen ein Netz von Naturwaldzellen. Zusätzlich wurde in einzelnen Waldnaturschutzgebieten zur Förderung der biologischen Vielfalt auf Teil- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 121 7. Freiraum Nutzung per Verordnung untersagt. Mit der Ausweisung des ersten Nationalparks in der Eifel im Jahr 2004 hat sich durch den Verzicht auf eine forstliche Nutzung in der Kernzone der Anteil der nicht genutzten Waldfläche in Nordrhein-Westfalen verdoppelt. Zurzeit beläuft sich der Anteil nutzungsfreier Wälder in Nordrhein-Westfalen auf knapp ein Prozent der Waldfläche. flächen eine forstwirtschaftliche Nutzung per Verordnung untersagt. Mit der Ausweisung des ersten Nationalparks in der Eifel im Jahr 2004 hat sich durch den Verzicht auf eine forstliche Nutzung in der Kernzone der Anteil der nicht genutzten Waldfläche in Nordrhein-Westfalen verdoppelt. Zurzeit beläuft sich der Anteil nutzungsfreier Wälder in NordrheinWestfalen auf knapp ein Prozent der Waldfläche. Zu 7.3-4 Waldarme und waldreiche Gebiete Zu 7.3-3 Waldarme und waldreiche Gebiete Einige Teile des Landes weisen einen Waldflächenanteil auf, der Ersatzaufforstungen zur Erhaltung des Waldes entbehrlich macht, weil sie die Vielfalt der Landschaft und wertvolle Offenlandbiotope vermindern können. In Gemeinden mit mehr als 60 % Waldflächenanteil (vgl. Abb. 5) können nachteilige Wirkungen von Waldinanspruchnahmen in anderer Weise häufig besser als durch eine Neuanlage von Wald kompensiert werden. Einige Teile des Landes weisen einen Waldflächenanteil auf, der Ersatzaufforstungen zur Erhaltung des Waldes entbehrlich macht, weil sie die Vielfalt der Landschaft und wertvolle Offenlandbiotope vermindern können. In Gemeinden mit mehr als 60 % Waldflächenanteil (vgl. Abb. 5) können nachteilige Wirkungen von Waldinanspruchnahmen in anderer Weise häufig besser als durch eine Neuanlage von Wald kompensiert werden. In Gemeinden mit geringerem Waldflächenanteil sind bei notwendigen Waldinanspruchnahmen kompensierende Ersatzaufforstungen erforderlich. In Gemeinden mit geringerem Waldflächenanteil sind bei notwendigen Waldinanspruchnahmen kompensierende Ersatzaufforstungen erforderlich. In waldarmen Gebieten (Gemeinden mit weniger als 20 % Waldanteil / vgl. Abb. 5) soll unter Wahrung des kulturlandschaftlichen Charakters dieser Gebiete nach Möglichkeit eine Vermehrung des Waldanteils angestrebt werden. In waldarmen Gebieten (Gemeinden mit weniger als 20 % Waldanteil / vgl. Abb. 5) soll unter Wahrung des kulturlandschaftlichen Charakters dieser Gebiete nach Möglichkeit eine Vermehrung des Waldanteils angestrebt werden. 7.4 Wasser 7.4 Wasser Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes Bei der Nutzung von Gewässern soll die Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ohne nachteilige Veränderungen auf Dauer erhalten werden. Grundwasser und Oberflächengewässer sollen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden und in einem guten Zustand im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union gehalten oder zu diesem Zustand hin entwickelt werden. 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Gewässer mit ihren vielfältigen Leistungen und Funktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut nachhaltig zu sichern und zu entwickeln. 7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer Landesweit sollen strukturreiche und ökologisch hochwertige, natürliche oder naturnahe Oberflächengewässer erhalten und entwickelt werden. 7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass strukturreiche und ökologisch hochwertige, natürliche oder naturnahe Oberflächengewässer erhalten und entwickelt werden. Oberflächengewässer sollen auch für Erholungs-, Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden können, soweit nicht erhebliche wasserwirtschaftliche oder naturschutzfachliche Belange entgegenstehen. Oberflächengewässer sollen auch für Erholungs, Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden können, soweit nicht erhebliche wasserwirtschaftliche oder naturschutzfachliche Belange entgegenstehen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 122 7. Freiraum 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu schützen und zu entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser dauerhaft gesichert werden kann. Sie sind in ihren für die Trinkwassergewinnung besonders zu schützenden Bereichen und Abschnitten in den Regionalplänen als Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festzulegen und für ihre wasserwirtschaftlichen Funktionen zu sichern. 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu schützen und zu entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser dauerhaft gesichert werden kann. Sie sind in ihren für die Trinkwassergewinnung besonders zu schützenden Bereichen und Abschnitten in den Regionalplänen als Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festzulegen und für ihre wasserwirtschaftlichen Funktionen zu sichern. 7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte Die im LEP zeichnerisch festgelegten Standorte geplanter Talsperren sind in den Regionalplänen einschließlich der bei geplanten Trinkwassertalsperren schutzbedürftigen Einzugsbereiche zeichnerisch festzulegen und als langfristige Option für ggf. künftig notwendig werdende Talsperren zu sichern. 7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte Die im LEP zeichnerisch festgelegten Standorte geplanter Talsperren sind in den Regionalplänen einschließlich der bei geplanten Trinkwassertalsperren schutzbedürftigen Einzugsbereichen zeichnerisch festzulegen und als langfristige Option für ggf. künftig notwendig werdende Talsperren zu sichern. 7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung Bestehende oder geplante Talsperren sollen nach Möglichkeit in Regionalplänen und Flächennutzungsplänen zugleich als Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie gesichert werden. 7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung Bestehende oder geplante Talsperren sollen nach Möglichkeit in Regionalplänen und Flächennutzungsplänen zugleich als Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie gesichert werden. 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln. 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln. Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten. Ausnahmen sind nur nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes möglich. Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten. Die innerhalb von Überschwemmungsbereichen in Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen, die noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden, sind zurückzunehmen und vorrangig als natürlicher Retentionsraum zu sichern. Die innerhalb von Überschwemmungsbereichen in Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen, die noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden, sind zurückzunehmen und vorrangig als natürlicher Retentionsraum zu sichern. Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 sind nur nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes möglich. Standorte von raumbedeutsamen HochwasserrückLandesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Standorte von raumbedeutsamen Hochwasser123 7. Freiraum haltebecken sind in den Regionalplänen als Überschwemmungsbereiche zu sichern und vorsorglich von Nutzungen, welche die wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung gefährden können, freizuhalten. rückhaltebecken sind in den Regionalplänen als Überschwemmungsbereiche zu sichern und vorsorglich von Nutzungen, welche die wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung gefährden können, freizuhalten. 7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum Zur Vergrößerung des Rückhaltevermögens sind an ausgebauten und eingedeichten Gewässern hierfür geeignete Bereiche vorsorgend zu sichern und nach Prüfung durch entsprechende Planungen und Maßnahmen als Retentionsraum zurückzugewinnen. 7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum Zur Vergrößerung des Rückhaltevermögens sind an ausgebauten und eingedeichten Gewässern hierfür geeignete Bereiche vorsorgend zu sichern und nach Prüfung durch entsprechende Planungen und Maßnahmen als Retentionsraum zurückzugewinnen. 7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren In deichgeschützten und von Extremhochwasser erreichbaren Gebieten soll bei der räumlichen Nutzung die potentielle Überflutungsgefahr berücksichtigt werden. 7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren In deichgeschützten und von Extremhochwasser erreichbaren Gebieten soll bei der räumlichen Nutzung die potentielle Überflutungsgefahr berücksichtigt werden. Erläuterungen Erläuterungen Zu 7.4-1 Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes Zu 7.4-1 Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer Sauberes, gesundes Wasser ist unverzichtbares Lebensmittel. Darüber hinaus wird Wasser auch in ausreichender Menge für die unterschiedlichsten Produktionsund Dienstleistungsprozesse in Industrie und Gewerbe benötigt. Zu den Gewässern gehören in Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 3 Wasserhaushaltgesetz (WHG) die oberirdischen Gewässer (Oberflächengewässer) und das Grundwasser. Die Oberflächengewässer werden aus den stehenden Gewässern (Beispielsweise den Seen) und den Fließgewässern gebildet; weiter ist bei oberirdischen Gewässern zwischen natürlichen und künstlichen Gewässern zu unterscheiden. Das Grundwasser entsteht vor allem aus dem im Boden versickernden Niederschlag, welches sich als Sickerwasser über wasserundurchlässigen Schichten sammelt und die Hohlräume des Bodens und des Untergrundes zusammenhängend ausfüllt. Der besonderen Bedeutung des Wassers für Mensch und Naturhaushalt entsprechend haben sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der im Dezember 2000 in Kraft getretenen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) zu einer integrierten Gewässerschutzpolitik in Europa verpflichtet. Sie wurde im Jahr 2002 durch Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes in bundesdeutsches Recht umgesetzt, das in allen Bundesländern einheitlich gilt. Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dazu, - bei oberirdischen Gewässern einen „guten ökologischen Zustand“ sowie einen „guten Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 124 7. Freiraum chemischen Zustand“ zu erreichen, bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern ein „gutes ökologisches Potenzials“ und einen „guten chemischen Zustand“ zu erreichen. - beim Grundwasser einen guten „mengenmäßigen und chemischen Zustand“ zu erreichen. Diese Ziele sollen gemäß der Richtlinie bis 2015 erreicht werden. Soweit es nicht möglich ist, diese Ziele bis 2015 zu erreichen, können die Fristen bis 2021, spätestens aber bis 2027 verlängert werden. - Grundsätzlich gilt für Oberflächengewässer das Umweltziel eines Verschlechterungsverbotes sowie für den Grundwasserkörper die Umweltziele, signifikante Belastungstrends umzukehren, Schadstoffeinträge zu verhindern oder zu begrenzen sowie eine Verschlechterung des Grundwasserzustands zu verhindern. Das Prinzip der Nachhaltigkeit verlangt, dass Gewässer – d.h. sowohl das Grundwasser als auch die Oberflächengewässer – nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden. Dazu müssen sich die Nutzungsansprüche an Gewässer an den natürlichen Gegebenheiten, insbesondere an der Neubildungsrate des Grundwassers und erforderlichen Mindestwasserständen und -abflüssen in Fließgewässern, orientieren. Der besonderen Bedeutung des Wassers für Mensch und Naturhaushalt entsprechend sind Oberflächengewässer und Grundwasser nach den Bestimmungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in einem guten Zustand zu erhalten oder in diesem Sinne zu entwickeln. Mit der Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) haben sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, grundsätzlich bis zum Jahr 2015 (mit Fristverlängerungen bis zum Jahr 2027) einem guten Zustand der Gewässer möglichst nahe zu kommen. Um unter diesen Qualitätszielvorgaben nachteilige Veränderungen zu vermeiden und die oben genannten Verbesserungen zu erreichen, erfolgt die Bewirtschaftung der Gewässer durch die Wasserwirtschaftsverwaltung in den nordrhein-westfälischen Teilen der Flussgebietseinheiten Maas, Rhein, Weser und Ems koordiniert über Kreis- und Gemeindegrenzen hinweg in einem integrierten Gewässerschutzansatz, der sowohl Oberflächengewässer als auch Grundwasser umfasst. Sofern erforderlich, werden Verbesserungsmaßnahmen auf der Grundlage der Wasserrahmenrichtlinie beschrieben. Diese sind über Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm umzusetzen. Um die oben genannten Qualitätsziele zu erreichen, erfolgt die Bewirtschaftung der Gewässer durch die Wasserwirtschaftsverwaltung auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsplans. Dieser legt zusammen mit einen Maßnahmenprogramm für die nordrheinwestfälischen Anteile an den Flussgebietseinheiten Maas, Rhein, Weser und Ems Bewirtschaftungsziele fest und zeigt Maßnahmen zur ökologischen Entwicklung der Gewässer und zur Verbesserung des Zustands des Grundwassers auf. Der Bewirtschaftungsplan ist 2010 erstmals als behördenverbindlicher Plan wirksam geworden und ist fortzuschreiben. Im Rahmen einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung sollen Gewässer nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden; dies gilt Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 125 7. Freiraum insbesondere für das Grundwasser und die Oberflächengewässer, die nicht als künstliche Gewässer von Menschen geschaffen wurden. Dazu müssen sich die Nutzungsansprüche an Gewässer an den natürlichen Gegebenheiten, insbesondere an der Neubildungsrate des Grundwassers und erforderlichen Mindestwasserständen und abflüssen in Fließgewässern, orientieren. Zu 7.4-2 Oberflächengewässer Zu 7.4-2 Oberflächengewässer Oberflächengewässer sind Elemente des Naturhaushaltes und in dieser Bedeutung bereits bei den Festlegungen zu Natur und Landschaft (s. Kap. 7.2) berücksichtigt. Sie bereichern die (Erholungs-)Landschaft, sind Lebensräume von Tieren und Pflanzen und haben als "Lebensadern der Landschaft" hohe Bedeutung für den Biotopverbund. Bei den Oberflächengewässern sind diese Funktionen auch mit ihrer Bedeutung für Sport- und Freizeitnutzungen abzustimmen. Das Bild der Kulturlandschaft in NordrheinWestfalen wird von über 50.000 km Bächen und Flüssen, einigen natürlichen Seen und vielen künstlichen Seen, die sich aus der Nutzung der Landschaft durch den Menschen gebildet haben, sowie durch künstliche Kanäle und Talsperren stark geprägt. Die Oberflächengewässer haben als Teil der Landschaft und des Naturhaushalts große Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und den Biotopverbund, aber auch eine hohe Attraktivität als Raum für Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen des Menschen. Insbesondere die Fließgewässer haben darüber hinaus Bedeutung für die Sicherung und Gewährleistung eines möglichst natürlichen und schadlosen Wasserabflusses sowie für unterschiedliche Gewässernutzungen, beispielsweise die Gewinnung von Uferfiltraten für die Trinkwassergewinnung oder die Entnahme von Brauchwasser oder die Nutzungen als Wasserstraße oder im Rahmen der Energiegewinnung. Die unterschiedlichen Nutzungsansprüche sind im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung so aufeinander abzustimmen, dass die Vorgaben aus der Wasserrahmenrichtlinie und dem WHG erreicht werden. Mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie liegt ein Handlungs- und Zeitplan für eine ökologisch orientierte Entwicklung der Fließgewässer und natürlichen Seen sowie der Kiesbaggerseen ab 50 ha Größe vor. Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sollen Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Auf der Grundlage der umfassenden Bestandsaufnahme in allen Flussgebieten Nordrhein-Westfalens wird in Bewirtschaftungsplänen dargelegt, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Oberflächengewässer durchgeführt werden sollen. Verbesserungen des ökologischen Zustandes sind an Fließgewässern insbesondere durch die Verbesserung der Durchgängigkeit, die Verminderung diffuser oder punktueller Einträge von Nähr- und SchadLandesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sollen Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zu-stand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt auch für künstliche Gewässer, soweit dies mit ihrer Nutzung vereinbar ist. Auf der Grundlage der umfassenden Bestandsaufnahme in allen Flussgebieten Nordrhein-Westfalens wird im Bewirtschaftungsplan dargelegt, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Oberflächengewässer durchgeführt werden sollen. Um den guten Zustand der Gewässer gem. WHG und EU-WRRL zu erhalten bzw. zu erreichen, sind Verbesserungen des ökologischen Zustandes an Fließgewässern 126 7. Freiraum stoffen sowie Maßnahmen zur Vergrößerung der Strukturvielfalt in und an den Gewässern bzw. deren Uferzonen und Auen zu erreichen. Eine ökologische Verbesserung kann insbesondere über die ergänzende Entwicklung von sog. Trittsteinen erfolgen. Oberflächengewässer sind auch Elemente der Kulturlandschaft und haben große Bedeutung und Anziehungskraft für Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen. Belange der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und Belange der Freizeitnutzer und des Sports müssen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden; dabei können sowohl die räumliche Verteilung konkurrierender Funktionen und Nutzungen auf unterschiedliche Gewässer innerhalb einer Gewässerlandschaft als auch Funktionstrennungen an einem einzelnen Gewässer sinnvoll sein. insbesondere durch Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit, der Verminderung diffuser oder punktueller Einträge von Nähr- und Schadstoffen sowie zur Vergrößerung der Strukturvielfalt in und an den Gewässern bzw. deren Uferzonen und Auen zu erreichen. Eine ökologische Verbesserung kann insbesondere über die ergänzende Entwicklung von sog. Strahlursprüngen und Trittsteinen erfolgen. Potentielle Entwicklungskorridore für die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL können insbesondere in den häufig festgelegten, fließgewässerbegleitenden Überschwemmungsbereichen und Bereichen zum Schutz der Natur vorhanden sein, die in den Regionalplänen jeweils als Vorranggebiete ausgewiesen werden. Die Belange der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und die Belange der Freizeitnutzungen und des Sports müssen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden; dabei können sowohl die räumliche Verteilung konkurrierender Funktionen und Nutzungen auf unterschiedliche Gewässer innerhalb einer Gewässerlandschaft als auch Funktionstrennungen an einem einzelnen Gewässer sinnvoll sein. Hierfür sollen schon auf regionaler Planungsebene rahmensetzende Festlegungen erfolgen. Soweit es möglich und sinnvoll ist, sollen hierfür schon auf regionaler Planungsebene rahmensetzende Festlegungen erfolgen. Zu 7.4-3 Sicherung von Trinkwasservorkommen Zu 7.4-3 Sicherung von Trinkwasservorkommen Ausreichend verfügbares und sauberes Wasser ist als Trinkwasser für den Menschen ein unverzichtbares Lebensmittel und wird auch für unterschiedliche gewerblich-industrielle Produktionsprozesse und Dienstleistungen sowie zur Bewässerung in Gartenbau und Landwirtschaft benötigt. Oberflächengewässer und Grundwasser sind nach den Bestimmungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in einem guten Zustand zu erhalten oder in diesem Sinne zu entwickeln. Entsprechende Maßnahmen sind in der Regel kein Gegenstand der Landes- und Regionalplanung; sie betreffen Regelungen zwischen der Wasserwirtschaft und einzelnen Flächennutzungen zur Minimierung von Schadstoffeinträgen, die Begrenzung von Wasserentnahmen sowie Strukturverbesserungen an Gewässern und deren Randstreifen, die im Maßstab der Landes- und Regionalplanung nicht geregelt werden können. Oberflächengewässer und Grundwasser sind nach den Bestimmungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in einem guten Zustand zu erhalten oder in diesem Sinne zu entwickeln. Entsprechende Maßnahmen sind in der Regel kein Gegenstand der Landes- und Regionalplanung; sie betreffen Regelungen zwischen der Wasserwirtschaft und einzelnen Flächennutzungen zur Minimierung von Schadstoffeinträgen, die Begrenzung von Wasserentnahmen sowie Strukturverbesserungen an Gewässern und deren Randstreifen, die im Maßstab der Landes- und Regionalplanung nicht geregelt werden können. Aufgabe der Raumordnung ist es dabei, zusammen mit der Wasserwirtschaft die Einzugsbereiche von Trinkwassergewinnungen und -talsperren von gefährdenden Nutzungen frei zu halten. Dabei muss über den Schutz derzeit genutzter Wasservorkommen hinaus in begrenztem Umfang Vorsorge getroffen werden, um den Ausfall vor- Aufgabe der Raumordnung ist es dabei, zusammen mit der Wasserwirtschaft die Einzugsbereiche von Trinkwassergewinnungen und -talsperren von gefährdenden Nutzungen frei zu halten. Dabei muss über den Schutz derzeit genutzter Wasservorkommen hinaus in begrenztem Umfang Vorsorge getrof- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 127 7. Freiraum handener Wassergewinnungen (beispielsweise wegen Verunreinigung / Nitratbelastung) oder einen infolge der Klimaänderung entstehenden Wasserbedarf auffangen zu können. fen werden, um den Ausfall vorhandener Wassergewinnungen (beispielsweise wegen Verunreinigung / Nitratbelastung) oder einen infolge der Klimaänderung entstehenden Wasserbedarf auffangen zu können. Der LEP legt zeichnerisch Gebiete für den Schutz des Wassers fest, in denen Wasser aus dem Grundwasser oder aus Oberflächengewässern entnommen und als Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung bereitgestellt wird. Die Darstellung im LEP ist maßstabsbedingt auf Gebiete größer 150 ha beschränkt. Ihre Abgrenzung ist an den Schutzzonen III B festgesetzter Wasserschutzgebiete bzw. entsprechender Heilquellenschutzgebiete und an den Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren orientiert. Der LEP legt zeichnerisch Gebiete für den Schutz des Wassers fest, in denen Wasser aus dem Grundwasser oder aus Oberflächengewässern entnommen und als Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung bereitgestellt wird. Die Darstellung im LEP ist maßstabsbedingt auf Gebiete größer 150 ha beschränkt. Ihre Abgrenzung ist an den Schutzzonen III B festgesetzter und geplanter Wasserschutzgebiete bzw. entsprechender Heilquellenschutzgebiete und an den Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren orientiert. Innerhalb dieser Gebiete sichert die Regionalplanung Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz mit Planungsbeschränkungen für andere Nutzungen gemäß den differenzierten Anforderungen der Wasserschutzzonen I – III A. Entsprechend sind auch kleinere regionalplanerisch darstellbare Bereiche für den Schutz des Wassers zu sichern. Innerhalb dieser Gebiete sichert die Regionalplanung Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz mit Planungsbeschränkungen für andere Nutzungen gemäß den differenzierten Anforderungen der Wasserschutzzonen I – III A. Entsprechend sind auch kleinere regionalplanerisch darstellbare Bereiche für den Schutz des Wassers zu sichern. Dies ist insbesondere erforderlich, um in begrenztem Umfang auch Optionen für künftig ggf. notwendige zusätzliche Wassergewinnungsanlagen zu sichern. Dem vorsorgenden, optionalen regionalplanerischen Wasserschutz soll ein wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag der oberen Wasserbehörde oder ein entsprechendes Gutachten zugrunde liegen. Dies ist insbesondere erforderlich, um in begrenztem Umfang auch Optionen für künftig ggf. notwendige zusätzliche Wassergewinnungsanlagen zu sichern. Dem vorsorgenden, optionalen regionalplanerischen Wasserschutz soll ein wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag der oberen Wasserbehörde oder ein entsprechendes Gutachten zugrunde liegen. Zu 7.4-4 Talsperrenstandorte Zu 7.4-4 Talsperrenstandorte In NRW werden 19 % des Trinkwassers aus Oberflächenwasser (Talsperren) bereitgestellt. Insgesamt werden 28 Talsperren und Vorsperren des Landes für die Trinkwasserversorgung genutzt. Diese besonders geschützten Trinkwassertalsperren befinden sich insbesondere in den Festgesteinsregionen der Eifel und des Bergischen Landes. Neben vorhandenen Talsperren, die im LEP zeichnerisch als Oberflächengewässer dargestellt sind, werden im LEP auch Standorte geplanter Trinkwassertalsperren (ab 3 einem möglichen Stauinhalt von 5 Mio. m ) und sonstiger geplanter Talsperren (ab einem möglichen Stauinhalt von 3 10 Mio. m ) festgelegt und damit optional gesichert.. Neben den vorhandenen Talsperren, die im LEP zeichnerisch als Oberflächengewässer dargestellt sind, werden im LEP auch Standorte geplanter Trinkwassertalsperren (ab einem möglichen Stauin3 halt von 5 Mio. m ) und sonstiger geplanter Talsper3 ren (ab einem möglichen Stauinhalt von 10 Mio. m ) festgelegt und damit optional gesichert. Im Einzelnen sind dies die folgenden Standorte: - Elberndorftalsperre, - Hundemtalsperre, - Naafbachtalsperre, - Prether-/Platißbachtalsperre, - Renautalsperre, - Silberbachtalsperre, - Truftetalsperre, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 128 7. Freiraum - Wennetalsperre. Bei den geplanten Trinkwassertalsperren sind auch deren Einzugsbereiche im LEP als Gebiet für den Schutz des Wassers gesichert. Die Standorte der geplanten Talsperren und die Einzugsbereiche der geplanten Trinkwassertalsperren sind auch in den Regionalplänen zeichnerisch festzulegen Bei den geplanten Trinkwassertalsperren sind auch deren Einzugsbereiche im LEP als Gebiet für den Schutz des Wassers gesichert. Die Standorte der geplanten Talsperren und die Einzugsbereiche der geplanten Trinkwassertalsperren sind auch in den Regionalplänen zeichnerisch festzulegen. Damit erfolgt eine Sicherung dieser Räume vor Nutzungen, die einer späteren Talsperrenplanung entgegenstehen können. Obwohl voraussichtlich eine Realisierung solcher Talsperren – wenn überhaupt – erst nach 2025 erfolgen könnte, ist die langfristig vorsorgende Sicherung notwendig, weil sonst diese Optionen für ggf. notwendig werdende zusätzliche Trinkwassergewinnungen und Abflussregulierungen unumkehrbar verloren gingen. Damit erfolgt eine Sicherung dieser Räume vor Nutzungen, die einer späteren Talsperrenplanung entgegenstehen können. Obwohl voraussichtlich eine Realisierung solcher Talsperren – wenn überhaupt – erst nach 2025 erfolgen könnte, ist die langfristig vorsorgende Sicherung notwendig, weil sonst diese Optionen für ggf. notwendig werdende zusätzliche Trinkwassergewinnungen und Abflussregulierungen unumkehrbar verloren gingen. Über die Zulässigkeit von Talsperren wird erst in Planfeststellungsverfahren entschieden. Der spätere Bau einer Talsperre ist abhängig vom Nachweis, dass deren Errichtung zur Sicherung der Wasserversorgung oder anderer wasserwirtschaftlicher Erfordernisse unverzichtbar ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass andere Versorgungsmöglichkeiten unter den dann gegebenen Möglichkeiten ausscheiden. Auch aus Gründen der im Landschaftsgesetz verankerten Vermeidungspflicht gilt es, vorhandene Talsperren zu nutzen, bevor andernorts neue Eingriffe zugelassen werden. Über die Zulässigkeit von Talsperren wird erst in Planfeststellungsverfahren entschieden. Der spätere Bau einer Talsperre ist abhängig vom Nachweis, dass deren Errichtung zur Sicherung der Wasserversorgung oder anderer wasserwirtschaftlicher Erfordernisse unverzichtbar ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass andere Versorgungsmöglichkeiten unter den dann gegebenen Möglichkeiten ausscheiden. Auch aus Gründen der im Landschaftsgesetz verankerten Vermeidungspflicht gilt es, vorhandene Talsperren zu nutzen, bevor andernorts neue Eingriffe zugelassen werden. Bei den Talsperrenstandorten, von denen erhebliche Auswirkungen auf NATURA2000-Gebiete ausgehen können, ist nach geltender Rechtslage die Erforderlichkeit gegeben, dass die Umsetzung der Planung aufgrund der unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen nur unter der Voraussetzung einer positiv abgeschlossenen FFH-Ausnahmeprüfung zulässig ist. Nach Prüfung aller Alternativen und Abwägung aller Belange ist die Planung einer Talsperre auch innerhalb eines im LEP festgelegten Gebietes für den Schutz der Natur möglich. Die Naturschutzziele gelten für den Bereich von Wasserflächen geplanter Talsperren insofern bis zum positiven Abschluss entsprechender wasserwirtschaftlicher Planungen. Nach Prüfung aller Alternativen und Abwägung aller Belange ist die Planung einer Talsperre auch innerhalb eines im LEP festgelegten Gebietes für den Schutz der Natur möglich. Die Naturschutzziele gelten für den Bereich von Wasserflächen geplanter Talsperren insofern bis zum positiven Abschluss entsprechender wasserwirtschaftlicher Planungen. Zu 7.4-5 Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung Zu 7.4-5 Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung Hinsichtlich der gebotenen Sicherung bestehender oder geplanter Talsperren auch als Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie wird auf die energiewirtschaftlichen Erläuterungen zum Ziel 10.1-3 ‚Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie’ verwiesen. Hinsichtlich der gebotenen Sicherung bestehender oder geplanter Talsperren auch als Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie wird auf die energiewirtschaftlichen Erläuterungen zum Grundsatz 10.1-3 ‚Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie’ verwiesen. Zu 7.4-6 Überschwemmungsbereiche Zu 7.4-6 Überschwemmungsbereiche Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 129 7. Freiraum Hochwasser sind natürliche, durch hohe Niederschläge hervorgerufene Wasserstandsschwankungen in Fließgewässern, die durch unterschiedliche Wetterverhältnisse hervorgerufen werden und zum Wesen eines Flusses gehören. Wenn Menschen und ihre Nutzungen den Gewässern zu nahe kommen, können bei Hochwasser Schäden entstehen. Eine weitere gemeinsame Aufgabe von Wasserwirtschaft und Raumordnung ist der vorbeugende Hochwasserschutz. Neben Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes und der Verbesserung der Deichsicherheit müssen Überschwemmungsbereiche freigehalten und zurückgewonnen werden; es müssen Möglichkeiten zum Wasserrückhalt gesichert werden. In deichgeschützten und von Extremhochwasser erreichbaren Gebieten ist die potentielle Gefährdung bei der Raumnutzung zu berücksichtigen. Der vorbeugende Hochwasserschutz ist eine gemeinsame Aufgabe von Wasserwirtschaft und Raumordnung. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG ist für den vorbeugenden Hochwasserschutz im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen zu sorgen. Für die Wasserwirtschaft gibt die Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (2007/60/EG) einen einheitlichen Rahmen für den Umgang mit dem Hochwasserrisiko innerhalb der EU vor. Die EU-Richtlinie ist zum 1. März 2010 durch Inkrafttreten des Abschnitts 6 im Wasserhaushaltsgesetz in nationales Recht übernommen worden und verpflichtet dazu, die nachteiligen Folgen von Hochwasser für die Gesundheit des Menschen und seine wirtschaftliche Tätigkeit, die Umwelt und die Kulturgüter zu verringern. Im Rahmen der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zum vorbeugenden Hochwasserschutz hat das Land Nordrhein-Westfalen in einer ersten Stufe für die einzelnen Flussgebietsabschnitte im Land Nordrhein-Westfalen die Gebiete oder Gewässerabschnitte mit signifikantem Hochwasserrisiko festgelegt. Seit Dezember 2011 liegt für die nordrheinwestfälischen Gewässer der "Bericht zur vorläufigen Bewertung nach der EGHochwasserrisikomanagement-Richtlinie (EGHWRM-RL) in NRW" vor. Bei 448 Gewässern mit einer Länge von rund 6.000 Kilometern wurde ein erhebliches Hochwasserrisiko festgestellt. Für diese Gewässerstrecken haben die Bezirksregierungen Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt. Damit wird über die Ausdehnung und Tiefe einer möglichen Überflutung informiert und aufgezeigt, wo zum Beispiel Wohnund Industriegebäude oder Verkehrswege und Versorgungseinrichtungen betroffen sein können. Die Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten nehmen dabei auf verschiedene Szenarien Bezug, die über ihre Eintrittswahrscheinlichkeit definiert werden: Häufige, mittlere und seltene Hochwasserereignisse (z. B. „HQ100“: „100-jährliches Hochwasser“ mit dem Risiko, etwa alle 100 Jahre aufzutreten). Auf der Grundlage dieser Informationen erarbeiten die Bezirksregierungen gemeinsam mit allen zuständigen Akteuren (zum Beispiel Kommunen, Wasser- und Deichverbänden, andere interessierte Stellen) Hochwasserrisiko-Managementpläne. Diese Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 130 7. Freiraum Pläne werden Ziele und Maßnahmen für alle Handlungsbereiche – von der städtebaulichen Planung bis zur Gefahrenabwehr – benennen, die im Zusammenhang mit Hochwasser in der jeweiligen Region relevant sind. Die Pläne werden erstmals bis Ende 2015 erarbeitet und werden in einem Zeitzyklus von jeweils sechs Jahre fortgeschrieben. (erster Zeitraum 2015 – 2021) fortgeschrieben. Der Landesentwicklungsplan stellt Überschwemmungsbereiche als Vorranggebiete der Raumordnung dar. Die Abgrenzung dieser Überschwemmungsbereiche folgt der Abgrenzung der „Gebiete ohne technischen Hochwasserschutz“, die von den Bezirksregierungen erarbeitet und im Internetgestützten Informationssystem über die Flussgebiete in NRW landesweit einheitlich der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dabei ist das Szenario HQ100 maßgeblich, welches die Ausdehnung und das Ausmaß eines Hochwassers mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (Ereignisse, die im statistischen Mittel mindestens alle 100 Jahre auftreten) wiedergibt. Um die Wellenscheitel extremer Hochwasserereignisse in einem beherrschbaren Rahmen zu halten, muss den Flüssen wieder mehr Raum gegeben werden. Die Wassermassen können sich dann in die Fläche ausdehnen, wodurch die Spitzenwerte der Hochwasser reduziert werden. Bei diesen Maßnahmen schützt der „Oberlieger“ weiter oben am Flusslauf naturgemäß den „Unterlieger“ an einer tieferen Stelle des Flusses. Im Bereich des Rheins bestehen besondere Herausforderungen hinsichtlich der Beherrschung von extremen Hochwasserereignissen, insbesondere weil in vielen Bereichen durch Eindeichungen ein Ausdehnen in die Fläche bei extremen Hochwässern eingeschränkt ist. Um dem Rhein bei Hochwasser wieder mehr Platz für seine enormen Abflussmengen zu bieten, wurden an sechs Standorten Deichrückverlegungen in das Hochwasserschutzkonzept aufgenommen. Zusätzlich soll ein Teil der Hochwasserabflüsse des Rheins in drei steuerbaren Rückhalteräumen zwischengespeichert werden. Diese Rückhalteräume sollen nach Angaben der wasserwirtschaftlichen Fachplanung nur dann geflutet werden, wenn Deichbrüche und großflächige Überschwemmungskatastrophen drohen. Eine Flutung geschieht daher statistisch gesehen seltener als einmal in einhundert Jahren, so dass diese Flächen wie bisher weiter genutzt werden können. Um diese Flächen auch raumordnerisch vor entgegenstehenden Nutzungen zu sichern, sind diese Bereiche im LEP ebenfalls als Überschwemmungsbereich gesichert. Maßstabsbedingt sind die Überschwemmungsbereiche im Landesentwicklungsplan nicht vollständig zeichnerisch dargestellt. In den Regionalplänen sind die Überschwemmungsbereiche entsprechend ihrem Maßstab zu konkretisieren (basierend auf den Gefahrenkarten mit dem Szenario HQ100). Dabei Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 131 7. Freiraum sind in Abstimmung mit der Wasserwirtschaft auch weitere geeignete rückgewinnbare Retentionsräume als Überschwemmungsbereiche zu sichern (vgl. Ziel 7.4-7). Entsprechend soll mit vorhandenen oder geplanten regionalplanerisch raumbedeutsamen Standorte von Hochwasserrückhaltebecken verfahren werden Dem außerdem anzustrebenden Rückhalt des Wassers im gesamten Einzugsgebiet der Flüsse wird der LEP grundsätzlich durch Festlegungen zur Freiraumsicherung (s. Kap. 7.1), zur Walderhaltung (s. Kap. 7.3) und zur flächensparenden Siedlungsentwicklung (s. Kap. 6.1) gerecht. Hochwässer sind natürliche Ereignisse, mit denen immer wieder gerechnet werden muss. Höhe und zeitlicher Ablauf von Hochwassern sind in der Vergangenheit durch die Flächennutzung im Einzugsgebiet, durch Gewässerausbau und Verkleinerung der natürlichen Retentionsräume bereits ungünstig beeinflusst worden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich die Hochwassergefährdung im Zuge der globalen Erwärmung vergrößert. Um Hochwasserrisiken nachhaltig zu vermindern, sind neben der erforderlichen Pflege und Verbesserung der technischen Hochwasserschutzeinrichtungen und des Abflussmanagements auch die Erhaltung und Vergrößerung der noch vorhandenen Abfluss- und Retentionsbereiche und ihre Freihaltung von Siedlungen und anderen ungeeigneten Nutzungen erforderlich. Überschwemmungsbereiche sind überwiegend landwirtschaftlich genutzte Bereiche. Zugleich können sie in großem Umfang Bedeutung für andere Raumfunktionen wie den Biotop- und Artenschutz, die Wassergewinnung und die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung haben. Die Überschwemmungsbereiche sind überwiegend landwirtschaftlich genutzte Bereiche. Zugleich können sie in großem Umfang Bedeutung für andere Raumfunktionen wie den Biotop- und Artenschutz, die Wassergewinnung und die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung haben. Überschwemmungsbereiche stehen auch Abgrabungen nicht grundsätzlich entgegen, da sie gegebenenfalls auch zur Erhöhung des Retentionsvermögens beitragen können. Diese verschiedenen Raumfunktionen sind in den Überschwemmungsbereichen unter Beachtung der vorrangigen Funktion für den vorbeugenden Hochwasserschutz aufeinander abzustimmen. Überschwemmungsbereiche stehen auch Abgrabungen nicht grundsätzlich entgegen, da sie gegebenenfalls auch zur Erhöhung des Retentionsvermögens beitragen können. Die verschiedenen Raumfunktionen sind in den Überschwemmungsbereichen unter Beachtung der vorrangigen Funktion für den vorbeugenden Hochwasserschutz aufeinander abzustimmen. Soweit es nach dem Wasserrecht möglich ist, sollten Überschwemmungsbereiche für Windenergieanlagen geöffnet werden. Soweit es nach dem Wasserrecht zulässig ist, sollten Überschwemmungsbereiche für Windenergieanlagen geöffnet werden. Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen freizuhalten und als Rückhalteflächen zu erhalten. Im Rahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes dürfen insbesondere über die Regionalplanung und Flächennutzungsplanung keine neuen Siedlungsbereiche oder Bauflächen in diesen Bereichen festgelegt bzw. festgesetzt werden. Diese Planungsebenen sind geeignet, um im Rahmen der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 132 7. Freiraum bedarfsgerechten Flächenvorsorge frühzeitig Hochwassergeschützte Planungsalternativen aufzuzeigen und zu sichern. Das Ziel folgt damit dem Gedanken des vorsorgenden Hochwasserschutzes des § 76 WHG, wonach mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind. In diesen Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78 Abs. 1 WHG u.a. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen untersagt (ausgenommen Häfen und Werften). Ausnahmen von den Regelungen des § 78 Abs. 1 WHG können nur ausnahmsweise unter engen Kriterien durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Soweit entsprechend den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes solche Ausnahmen durch die zuständigen Fachbehörden bereits auf der Ebene der Regionalplanung oder Flächennutzungsplanung als möglich dargelegt werden, kann auf der Ebene der Regionalplanung eine ausnahmsweise Planung durchgeführt werden oder eine Zustimmung im Rahmen des Anpassungsverfahrens im Rahmen des § 34 LPlG erfolgen. Im LEP können Überschwemmungsbereiche maßstabsbedingt nur unzureichend zeichnerisch dargestellt werden. In den Regionalplänen ist bei der in ihrem Maßstab möglichen Konkretisierung die zeichnerische Darstellung der Überschwemmungsbereiche am Abfluss eines Hochwasserereignisses zu bemessen, das statistisch etwa einmal in 100 Jahren auftritt. Dabei sind auch Standorte von vorhandenen und geplanten raumbedeutsamen Hochwasserrückhaltebecken regionalplanerisch als Überschwemmungsbereich zu sichern und vorsorglich von Nutzungen, welche die wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung gefährden können, freizuhalten. Soweit vorhandene Bebauung oder verbindlich ausgewiesene Bauflächen von raumordnerisch festgelegten Überschwemmungsbereichen überlagert werden, soll dies den Bestand der vorhandenen Bebauung nicht in Frage stellen, sondern die Gefährdung hervorheben und zu angepassten Bauweisen und Schutzmaßnahmen anregen. Bauflächen, die in Flächennutzungsplänen dargestellt sind, aber noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitplanung umgesetzt wurde, sind innerhalb von Überschwemmungsbereichen, die im LEP oder dem Regionalplan festgelegt sind, im Rahmen der Anpassung an die Ziele der Raumordnung zurückzunehmen. Dieses Ziel folgt der Zielsetzung des § 77 WHG, wonach frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, soweit wie möglich wiederhergestellt werden sollen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Auch von dieser Festlegung wird eine Ausnahmemöglichkeit im Sinne des § 78 WHG festgelegt. Die landes- und regionalplanerisch festgelegten Überschwemmungsbereiche sind aus Maßstabsgründen auf die größeren Gewässer und ihre Auen beschränkt. Die hiermit verbundenen Ziele zum vorbeugenden Hochwasserschutz sollen bei kleineren Gewässern entsprechend angewandt werden. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 133 7. Freiraum Zu 7.4-7 Rückgewinnung von Retentionsraum Zu 7.4-7 Rückgewinnung von Retentionsraum Für den schadlosen Hochwasserabfluss sind möglichst durchgängige gewässerbegleitende Überschwemmungsgebiete in ausreichender Breite anzustreben ("Raum für den Fluss"). Um das Rückhaltevermögen der Gewässersysteme zu verbessern, sollen in Abstimmung mit anderen räumlichen Anforderungen auch Flächen, die als Retentionsraum zurück gewonnen werden können, in die regionalplanerische Festlegung der Überschwemmungsbereiche einbezogen werden. Damit soll eine erstmalige Festsetzung von baulichen Nutzungen in diesen Bereichen verhindert und damit die Option für entsprechende wasserwirtschaftliche Maßnahmen (z. B. Deichrückverlegung) gesichert werden. Für den schadlosen Hochwasserabfluss sind möglichst durchgängige gewässerbegleitende Überschwemmungsgebiete in ausreichender Breite anzustreben ("Raum für den Fluss"). Um das Rückhaltevermögen der Gewässersysteme zu verbessern, sollen in Abstimmung mit anderen räumlichen Anforderungen auch Flächen, die als Retentionsraum zurück gewonnen werden können, in die regionalplanerische Festlegung der Überschwemmungsbereiche einbezogen werden. Damit soll eine erstmalige Festsetzung von baulichen Nutzungen in diesen Bereichen verhindert und damit die Option für entsprechende wasserwirtschaftliche Maßnahmen (z. B. Deichrückverlegung) gesichert werden. Zu 7.4-8 Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren Zu 7.4-8 Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren In Bereichen, die nur bei Extremhochwasser (statistisch seltener als einmal in 100 Jahren) überflutet würden, und in deichgeschützten Bereichen soll bei der räumlichen Nutzung die potentielle Überflutungsgefahr berücksichtigt werden. Soweit maßstäblich möglich, sollen diese Bereiche in Erläuterungskarten der Regionalpläne abgebildet werden, um die potentielle Gefährdung bewusst zu machen und zu angepassten Bauweisen und Nutzungen sowie zu Schutzmaßnahmen anzuregen (z. B. Berücksichtigung dieser Gefährdung bei der Ansiedlung von im Katastrophenfall erforderlichen Einrichtungen, Freihaltung besonders tiefliegenden Geländes, Kammerung, vorbereitende Katastrophenschutzmaßnahmen). In Bereichen, die nur bei Extremhochwasser (statistisch seltener als einmal in 100 Jahren) überflutet würden, und in deichgeschützten Bereichen soll bei der räumlichen Nutzung die potentielle Überflutungsgefahr berücksichtigt werden. Soweit maßstäblich möglich, sollen diese Bereiche in Erläuterungskarten der Regionalpläne abgebildet werden, um die potentielle Gefährdung bewusst zu machen und zu angepassten Bauweisen und Nutzungen sowie zu Schutzmaßnahmen anzuregen (z. B. Berücksichtigung dieser Gefährdung bei der Ansiedlung von im Katastrophenfall erforderlichen Einrichtungen, Freihaltung besonders tiefliegenden Geländes, Kammerung, vorbereitende Katastrophenschutzmaßnahmen). Grundlage für konkrete Maßnahmen zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die nach der EGRichtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken erstellten und fortzuschreibenden Hochwassergefahren- und -risikenkarten und Hochwasserrisikomanagementpläne. 7.5 Landwirtschaft 7.5 Landwirtschaft Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft Im Rahmen der Sicherung des Freiraums sollen die räumlichen Voraussetzungen dafür erhalten werden, dass sich die Landwirtschaft in allen Landesteilen, insbesondere in den überwiegend ländlich strukturierten Räumen Nordrhein-Westfalens, als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer Wirtschaftszweig entwickeln kann. 7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft Im Rahmen der Sicherung des Freiraums sollen die räumlichen Voraussetzungen dafür erhalten werden, dass sich die Landwirtschaft in allen Landesteilen, insbesondere in den überwiegend ländlich strukturierten Räumen NordrheinWestfalens, als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer Wirtschaftszweig Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 134 7. Freiraum entwickeln kann. Einer flächengebundenen, multifunktionalen Landwirtschaft, die auch besondere Funktionen für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, sowie die Gestaltung und Erhaltung der ländlichen Räume erfüllt, kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Einer flächengebundenen, multifunktionalen Landwirtschaft, die auch besondere Funktionen für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, sowie die Gestaltung und Erhaltung der ländlichen Räume erfüllt, kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen sollen, als wesentliche Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen erhalten werden. 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen sollen, als wesentliche Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen erhalten werden. Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden. Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen negative Wirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden. Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen negative Wirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden. Unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und lokalen Gegebenheiten sollen agrarstrukturelle Lösungen in Kooperation mit den Betroffenen entwickelt und – falls möglich – durch die Instrumente der ländlichen Bodenordnung begleitet werden. Unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und lokalen Gegebenheiten sollen bei der Umsetzung von regionalplanerischen Festlegungen auf der Ebene der Fach- oder Bauleitplanung agrarstrukturverträgliche Lösungen in Kooperation mit den Betroffenen entwickelt und – falls möglich – durch die Instrumente der ländlichen Bodenordnung begleitet werden. 7.5-3 Ziel Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen sind im Regionalplan als Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich für zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage“ zeichnerisch festzulegen. Die Festlegung allgemeiner Freiraum- und Agrarbereiche für zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage“ im Regionalplan setzt voraus, dass - eine leistungsfähige Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz vorhanden ist, - keine ökologisch besonders bedeutsamen Flächen in Anspruch genommen werden, - Orts- und Landschaftsbilder nicht erheblich beeinträchtigt werden, und keine schutzwürdigen Böden überplant werden; die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden bleibt davon abweichend möglich, wenn an dem Standort eine überwiegende Nutzung von Abwärme aus benachbarten Betrieben (z. B. Kraftwerken) oder am Standort Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 135 7. Freiraum nutzbarer regenerativer Wärmequellen (z. B. Geothermie) besteht. Erläuterungen Erläuterungen Zu 7.5-1 Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft Zu 7.5-1 Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft Die Landwirtschaft bildet die Basis für die leistungsfähige Ernährungswirtschaft in Nordrhein-Westfalen und stellt gemeinsam mit dieser einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Die Landwirtschaft einschließlich Gartenbau nutzt ca. 50 % der Landesfläche. Sie ist damit der größte Flächennutzer im Freiraum und trägt besondere Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Gestaltung der Kulturlandschaft mit ihren vielfältigen Lebensräumen. Die Landwirtschaft bildet die Basis für die leistungsfähige Ernährungswirtschaft in Nordrhein-Westfalen und stellt gemeinsam mit dieser einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Die Landwirtschaft einschließlich Gartenbau nutzt ca. 50 % der Landesfläche. Sie ist damit der größte Flächennutzer im Freiraum und trägt besondere Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Gestaltung der Kulturlandschaft mit ihren vielfältigen Lebensräumen. Landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe finden sich in allen Größen und Produktionsformen in allen Teilräumen des Landes. Durch die intensive Verflechtung mit den vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweigen, insbesondere mit der Ernährungswirtschaft, reicht die wirtschaftliche Bedeutung der Landwirtschaft weit über die unmittelbare Flächennutzung hinaus. Neben der Lebensmittelerzeugung ist auch die Erzeugung von Rohstoffen für stoffliche und energetische Zwecke von Bedeutung. Landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe finden sich in allen Größen und Produktionsformen in allen Teilräumen des Landes. Durch die intensive Verflechtung mit den vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweigen, insbesondere mit der Ernährungswirtschaft, reicht die wirtschaftliche Bedeutung der Landwirtschaft weit über die unmittelbare Flächennutzung hinaus. Neben der Lebensmittelerzeugung ist auch die Erzeugung von Rohstoffen für stoffliche und energetische Zwecke von Bedeutung. Neben der Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln und nachwachsenden Rohstoffen hat die Landwirtschaft in Nordrhein-Westfalen zahlreiche weitere Funktionen, die unter dem Begriff "Multifunktionale Landwirtschaft" zusammengefasst werden: Neben der Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln und nachwachsenden Rohstoffen hat die Landwirtschaft in Nordrhein-Westfalen zahlreiche weitere Funktionen, die unter dem Begriff "Multifunktionale Landwirtschaft" zusammengefasst werden: − − − − Die Pflege der Kulturlandschaft ist die sichtbarste "Nebenleistung" der Landwirtschaft. Attraktive agrarisch geprägte Landschaften sind ein wesentlicher Faktor für den Tourismus in ländlichen Räumen und werten sie auch als Wohn- und Wirtschaftsstandort sowie für landschaftsorientierte Erholungs-, Sportund Freizeitnutzungen auf. Agrargebiete sind Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten. Landwirtschaftliche Unternehmen sind bei der Entwicklung spezifischer Angebote in der Vermarktung, der Gastronomie, dem Tourismus und weiteren innovativen Dienstleistungsangeboten zur Stärkung der Regionalentwicklung in den ländlichen Räumen aktiv. Sie schaffen damit neue Einkommensmöglichkeiten und Arbeitsplätze in den ländlichen Regionen. Existenzfähige landwirtschaftliche Betriebe und die von ihnen bewirtschafteten Nutzflächen sind Voraussetzung für die Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung. Daher ist die Landwirtschaft insbesondere in Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 − − Die Pflege der Kulturlandschaft ist die sichtbarste "Nebenleistung" der Landwirtschaft. Attraktive agrarisch geprägte Landschaften sind ein wesentlicher Faktor für den Tourismus in ländlichen Räumen und werten sie auch als Wohnund Wirtschaftsstandort sowie für landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen auf. Agrargebiete sind Lebensraum für viele Tierund Pflanzenarten. Landwirtschaftliche Unternehmen sind bei der Entwicklung spezifischer Angebote in der Vermarktung, der Gastronomie, dem Tourismus und weiteren innovativen Dienstleistungsangeboten zur Stärkung der Regionalentwicklung in den ländlichen Räumen aktiv. Sie schaffen damit neue Einkommensmöglichkeiten und Arbeitsplätze in den ländlichen Regionen. Existenzfähige landwirtschaftliche Betriebe und die von ihnen bewirtschafteten Nutzflächen sind Voraussetzung für die Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung. Daher ist die Landwirt136 7. Freiraum den ländlich geprägten Räumen Nordrhein-Westfalens als wichtiger wirtschaftlicher und soziokultureller Faktor zu erhalten und weiterzuentwickeln. schaft insbesondere in den ländlich geprägten Räumen Nordrhein-Westfalens als wichtiger wirtschaftlicher und soziokultureller Faktor zu erhalten und weiterzuentwickeln. Auch im Bereich der Ballungsräume und ihres Umlandes kann einer „urbanen Landwirtschaft“ aufgrund ihrer verbrauchernahen Versorgungsfunktion und aufgrund ihrer Funktionen in Zusammenhang mit der Erhaltung und Pflege des Freiraums und seiner vielfältigen Freiraumfunktionen eine hohe Bedeutung zukommen. Zu 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte Zu 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte Die agrarstrukturellen Erfordernisse sollen bei der Abwägung konkurrierender Nutzungen berücksichtigt werden. Nach Möglichkeit sollen für andere Nutzungen keine Flächen in Anspruch genommen werden, die eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit besitzen oder in anderer Weise für die Landwirtschaft besonders wertvoll sind. Die agrarstrukturellen Erfordernisse sollen bei der Abwägung konkurrierender Nutzungen berücksichtigt werden. Nach Möglichkeit sollen für andere Nutzungen keine Flächen in Anspruch genommen werden, die eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit besitzen oder in anderer Weise für die Landwirtschaft besonders wertvoll sind. Die natürliche Bodenfruchtbarkeit bezeichnet das natürliche Vermögen von Böden zur nachhaltigen Pflanzenproduktion. Da diese Fähigkeit weitgehend unabhängig von Kulturmaßnahmen wie Düngung, Humuswirtschaft und Be- oder Entwässerung ist, haben Böden mit hoher Bodenfruchtbarkeit für die Landwirtschaft einen besonderen Wert. Ab einer Bodenwertzahl von über 55 Punkten gelten Böden als besonders fruchtbar. Letztgenannte Flächen zeichnen sich durch eine gute Agrarstruktur aus und sind gekennzeichnet durch Auch landwirtschaftliche Flächen unterhalb dieser Bodenwertzahlen können für die Landwirtschaft eine besondere Bedeutung haben. Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn − − − − eine nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geformte Struktur des Grundbesitzes, die nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltet ist, zweckmäßige Wege, Straßen, Gewässer oder andere Anlagen und − sie nach Lage, Form und Größe sowie ihren Eigenschaften ein wichtiger Bestandteil in der wirtschaftlichen Struktur eines landwirtschaftlichen Betriebes oder der allgemeinen Agrarstruktur sind, oder eine zweckmäßige Erschließung der Flächen vorhanden ist. vorhandene bodenschützende oder –verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen, die die natürliche Grundlage der Wirtschaftsbetriebe erhalten. Notwendige Veränderungen der Agrarstruktur, beispielsweise durch neue Verkehrstrassen, sollen auch künftig durch Bodenordnungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Agrarstruktur, beispielsweise durch neue Verkehrstrassen, sollen auch künftig durch Bodenordnungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Die Erhaltung und die Weiterentwicklung der Betriebsstandorte sind als Ausgangspunkte der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung von herausragender Bedeutung. Die Erhaltung und die Weiterentwicklung der Betriebsstandorte sind als Ausgangspunkte der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung von herausragender Bedeutung. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 137 7. Freiraum Insbesondere viehhaltende Betriebe stellen besondere Anforderungen an ihre Umgebung hinsichtlich der Toleranz gegenüber Geruchsemissionen und Lärm. Vor diesem Hintergrund liegen die meisten landwirtschaftlichen Betriebe im baurechtlichen Außenbereich und haben besondere Schutz- und Entwicklungsbedürfnisse. Die räumliche Nähe der Betriebsstandorte zu den zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Flächen ist dabei ebenso wichtig wie ausreichende Abstände zu immissionsempfindlichen Nutzungen. Zu 7.5-3 Standorte für Raumbedeutsame Gewächshausanlagen Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung sind im Außenbereich baurechtlich privilegiert, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Eine besondere Form der gartenbaulichen Erzeugung stellen Betriebe mit gartenbaulicher Erzeugung in Gewächshausanlagen dar. Größere Gewächshausanlagen sind durch ein höheres Maß an An- und Abtransporten von Produktionsmitteln und Waren sowie durch einen hohen Energiebedarf geprägt. Standorte für einzelne, raumbedeutsame Gewächshausanlagen oder Agglomerationen von Gewächshausanlagen, die zusammenhängend raumbedeutsam sind, können mit erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt und anderer öffentlicher Belange verbunden sein. Ab einer Größe der Standorte für Gewächshausanlagen von 10 ha ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie raumbedeutsam sind. Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen ab 10 ha sind deshalb im Regionalplan zeichnerisch als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich für zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage“ festzulegen. In größeren, dauerhaft errichteten Gewächshausanlagen ist die Pflanzenproduktion in der Regel nicht mehr auf den örtlich anstehenden Boden angewiesen. Diese Gewächshausanlagen sind überwiegend durch eine Bodenversiegelung von Produktions- und Weiterverarbeitungsflächen (Lager- und Distributionsflächen) und eine Abkopplung vom Naturhaushalt und natürlichen Kreisläufen geprägt. Aus Gründen des Freiraum- und Bodenschutzes kommt die regionalplanerische Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen für zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage“ bevorzugt auf Standorten in Betracht, die ehemals baulich oder verkehrlich genutzt wurden. Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen dürfen dagegen nicht auf schutzwürdigen Böden gemäß der „Karte der Schutzwürdigen Böden in NordrheinWestfalen“ (herausgegeben vom Geologischen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen) festgelegt werden. Der im Ziel genannte Begriff der schutzwürdigen Böden schließt die in der Karte der Schutzwürdigen Böden erLandesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 138 7. Freiraum fassten sehr schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Böden mit ein. Die Inanspruchnahme der o. g. schutzwürdigen Böden ist aus Gründen des Klimaschutzes möglich, wenn an dem Standort eine überwiegende Nutzung von Abwärme aus benachbarten Betrieben (z. B. Kraftwerken) oder die Nutzung regenerativer Wärmequellen (z. B. Geothermie) gewährleistet ist. Da die pflanzliche Produktion in Gewächshäusern sehr energieintensiv ist, sollen sie unter Gesichtspunkten des vorsorgenden Klimaschutzes möglichst an solchen Standorten realisiert werden, bei denen eine effiziente Energienutzung durch Nutzung von Abwärme oder den Einsatz erneuerbarer Energieträger möglich ist. Im Rahmen der regionalplanerischen Festlegung von Standorten für raumbedeutsame Gewächshausanlagen ist darauf hinzuwirken, dass entsprechende Abwärmequellen oder regenative Wärmequellen genutzt werden können. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 139 7. Freiraum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 140 7. Freiraum Abbildung 3 Landesweiter Biotopverbund in Nordrhein-Westfalen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 141 7. Freiraum Abbildung 4 Waldflächen in Nordrhein-Westfalen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 142 7. Freiraum Abbildung 5 Begriffe zum vorbeugenden Hochwasserschutz Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 143 8. Verkehr und technische Infrastruktur 8. Verkehr und technische Infrastruktur LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015 geänderter Text ist unterstrichen 8. Verkehr und technische Infrastruktur 8. Verkehr und technische Infrastruktur 8.1 Verkehr und Transport 8.1 Verkehr und Transport Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen sollen aufeinander abgestimmt werden. 8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen sollen aufeinander abgestimmt werden. 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann. Davon ausgenommen sind die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität sowie neue Schieneninfrastruktur, die der Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen dient. 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann. Davon ausgenommen sind die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität sowie neue Schieneninfrastruktur, die der Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen dient. 8.1-3 Ziel Verkehrstrassen Für den überregionalen und regionalen Verkehr sind Trassen bedarfsgerecht zu sichern und flächensparend zu bündeln. 8.1-3 Grundsatz Verkehrstrassen Die für den überregionalen und regionalen Verkehr bedarfsgerecht zu sichernden Trassen sollen flächensparend gebündelt werden. 8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie des Bundes- und Landesverkehrswegeplans soll die Regionalplanung planerische Flächenvorsorge betreiben. 8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie der entsprechenden Bedarfspläne des Bundes und des Landes soll die Regionalplanung planerische Flächenvorsorge betreiben. 8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr Im Grenzraum zu den Nachbarländern und -staaten sollen die Verkehrsverbindungen grenzüberschreitend entwickelt werden. 8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr Im Grenzraum zu den Nachbarländern und -staaten sollen die Verkehrsverbindungen grenzüberschreitend entwickelt werden. 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen sind: die landesbedeutsamen Flughäfen: - Düsseldorf (DUS) und - Köln/Bonn (CGN) sowie - Münster/Osnabrück (FMO) sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen: - Dortmund (DTM), - Paderborn/Lippstadt (PAD) und - Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN). 8.1-6 Ziel Landesbedeutsame bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen sind: die landesbedeutsamen Flughäfen: - Düsseldorf (DUS) und - Köln/Bonn (CGN) sowie - Münster/Osnabrück (FMO) sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen: - Dortmund (DTM), - Paderborn/Lippstadt (PAD) und - Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN). Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 144 8. Verkehr und technische Infrastruktur sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen (Schienen- und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln. sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe bedarfsgerecht zu entwickeln. Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in Abstimmung mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden. Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen und sonstigen Flughäfen erfolgt im Einklang mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen. 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm Die Bevölkerung ist vor negativen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs, insbesondere Fluglärm, zu schützen. Aus diesem Grund ist in den Regionalplänen im Umfeld der landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen und der Militärflugplätze Geilenkirchen und Nörvenich eine Erweiterte Lärmschutzzone, die aus den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) resultiert, in den Regionalplänen festzulegen. 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm Die Bevölkerung ist vor negativen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs, insbesondere Fluglärm, zu schützen. Aus diesem Grund ist in den Regionalplänen im Umfeld der landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen und der Militärflugplätze Geilenkirchen und Nörvenich eine Erweiterte Lärmschutzzone, die aus den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) resultiert, in den Regionalplänen festzulegen. Ergänzend sind die in Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzzonen gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in den Regionalplänen nachrichtlich zu übernehmen. Ergänzend sind die in Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzzonen gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in den Regionalplänen nachrichtlich zu übernehmen. In den Bebauungsplänen und -satzungen ist für Bereiche innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone der Hinweis aufzunehmen, dass die Bauwilligen in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind. In den Bebauungsplänen und -satzungen ist für Bereiche innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone der Hinweis aufzunehmen, dass die Bauwilligen in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind. Liegen für übrige Regionalflughäfen und Verkehrslandeplätze in Rechtsverordnungen festgesetzte Lärmschutzzonen vor, kann in den Regionalplänen eine Erweiterte Lärmschutzzone festgelegt werden. Liegen für übrige Regionalflughäfen und Verkehrslandeplätze in Rechtsverordnungen festgesetzte Lärmschutzzonen vor, kann in den Regionalplänen eine Erweiterte Lärmschutzzone festgelegt werden. 8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung Die Erweiterte Lärmschutzzone ist in der Abwägung bei der regionalen und kommunalen Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen. 8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung Die Erweiterte Lärmschutzzone ist in der Abwägung bei der regionalen und kommunalen Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen. 8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen Landesbedeutsame Häfen in Nordrhein-Westfalen sind: 8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen In den folgenden Städten befinden sich Standorte der für NRW landesbedeutsamen öffentlich zugänglichen Häfen: − − − − − − − − − − − − − − Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hamm, Köln, Krefeld, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Emmerich, Hamm, Köln, 145 8. Verkehr und technische Infrastruktur − − − Minden, Neuss und Wesel (Niederrhein). − − − − − − Krefeld, Minden, Neuss, Rheinberg, Voerde und Wesel. In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in bedarfsgerechtem Umfang Hafenflächen und Flächen für hafenaffines Gewerbe festzulegen. In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in bedarfsgerechtem Umfang Hafenflächen und Flächen für hafenaffines Gewerbe festzulegen. Die landesbedeutsamen Häfen sind als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln und sollen ihre Flächen für hafenaffines Gewerbe vorhalten. Sie sind vor dem Heranrücken von Nutzungen zu schützen, die geeignet sind, die Hafennutzung einzuschränken. Die landesbedeutsamen Häfen sind als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln und sollen ihre Flächen für hafenaffines Gewerbe vorhalten. Sie sind vor dem Heranrücken von Nutzungen zu schützen, die geeignet sind, die Hafennutzung einzuschränken. Die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem Zusammenhang stehende Flächen sind so zu entwickeln, dass sie die ihnen zugedachten Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser, Schiene, Straße) angemessen erfüllen können. Die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem Zusammenhang stehende Flächen sind so zu entwickeln, dass sie die ihnen zugedachten Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser, Schiene, Straße) angemessen erfüllen können. 8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs soll vorrangig die Infrastruktur des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden. 8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs soll vorrangig die Infrastruktur des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden. Die Entwicklung des Wasserstraßennetzes soll bedarfsgerecht auf die wirtschaftlichen Erfordernisse des Gütertransports mit dem Großmotorgüterschiff ausgerichtet werden. Die Entwicklung des Wasserstraßennetzes soll bedarfsgerecht auf die wirtschaftlichen Erfordernisse des Gütertransports mit dem Großmotorgüterschiff ausgerichtet werden. 8.1-11 Ziel Schienennetz Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden. 8.1-11 Ziel Öffentlicher Verkehr Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Öffentlichen Verkehr anzubinden. Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann. Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann. Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr Express (RRX) zu verwirklichen. Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr Express (RRX) zu verwirklichen. Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der Regionalplanung als Trassen zu sichern. Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der Regionalplanung als Trassen zu sichern. 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 146 8. Verkehr und technische Infrastruktur Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten. Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten. Erläuterungen Erläuterungen Zu 8.1-1 Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung Zu 8.1-1 Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung Siedlungs- und Verkehrsplanung beeinflussen sich gegenseitig bzw. sind voneinander abhängig. Die Verkehrsplanung führt einerseits zur Aufwertung von Siedlungsbereichen durch Verbesserung ihrer Erreichbarkeit, andererseits verursacht Verkehr auch Störwirkungen innerhalb und außerhalb von Siedlungsbereichen. Siedlungs- und Verkehrsplanung beeinflussen sich gegenseitig bzw. sind voneinander abhängig. Die Verkehrsplanung führt einerseits zur Aufwertung von Siedlungsbereichen durch Verbesserung ihrer Erreichbarkeit, andererseits verursacht Verkehr auch Störwirkungen innerhalb und außerhalb von Siedlungsbereichen. Mit der verbesserten Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsplanung soll eine Verminderung der Flächeninanspruchnahme und der Verkehrsbelastung sowie eine Vermeidung von zusätzlichem Verkehr und eine Einsparung von Infrastrukturfolgekosten erreicht werden. Mit der verbesserten Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsplanung soll eine Verminderung der Flächeninanspruchnahme und der Verkehrsbelastung sowie eine Vermeidung von zusätzlichem Verkehr und eine Einsparung von Infrastrukturfolgekosten erreicht werden. Hierbei ist die Nahmobilität (nichtmotorisierter Verkehr) und die dafür notwendige Infrastruktur von wesentlicher Bedeutung. Fahrradmitnahme im Öffentlichen Verkehr und die Bereitstellung von Bike & Ride - Anlagen als wichtige Schnittstellen tragen zu funktionierender Nahmobilität bei. Hierbei ist die Nahmobilität (nichtmotorisierter Verkehr) und die dafür notwendige Infrastruktur von wesentlicher Bedeutung. Fahrradmitnahme im Öffentlichen Verkehr und die Bereitstellung von Bike & Ride - Anlagen als wichtige Schnittstellen tragen zu funktionierender Nahmobilität bei. Auch sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung multimodaler Verkehrsstrukturen mit verschiedenen Verkehrsträgern sowie die zukünftige Integration neuer Verkehrskonzepte unter Nutzung alternativer Antriebe geschaffen werden. Auch sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung multimodaler Verkehrsstrukturen mit verschiedenen Verkehrsträgern sowie die zukünftige Integration neuer Verkehrskonzepte unter Nutzung alternativer Antriebe geschaffen werden. Zu 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum Zu 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum Der Ausbau vorhandener Verkehrswege bzw. ihrer Kapazitäten hat Vorrang gegenüber Neuplanungen, um die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu reduzieren. Dies entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die tägliche Inanspruchnahme des Freiraums durch Siedlungs- und Verkehrsfläche auf 30 ha bundesweit zu begrenzen. Für NordrheinWestfalen bedeutet das eine Reduzierung auf max. 5 ha täglich. Der Ausbau vorhandener Verkehrswege bzw. ihrer Kapazitäten hat Vorrang gegenüber Neuplanungen, um die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu reduzieren. Dies entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die tägliche Inanspruchnahme des Freiraums durch Siedlungs- und Verkehrsfläche auf 30 ha bundesweit zu begrenzen. Für NordrheinWestfalen bedeutet das eine Reduzierung auf max. 5 ha täglich. Anlagen für nichtmotorisierte Mobilität wie z. B. Radwege und Fahrradparkeinrichtungen werden von der Festlegung ausgenommen, weil sie das Aufkommen des motorisierten Verkehrs, der mit Emissionen verbunden ist, reduzieren. Die Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Schiene dient dem Umwelt- und Klimaschutz. Da der sich verdichtende Schienengüterverkehr zu steigenden Lärmbelastungen für benachbarte Wohnlagen führt, steht die Inanspruchnahme von Freiraum der Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen nicht entgegen. Anlagen für nichtmotorisierte Mobilität wie z. B. Radwege und Fahrradparkeinrichtungen werden von der Festlegung ausgenommen, weil sie das Aufkommen des motorisierten Verkehrs, der mit Emissionen verbunden ist, reduzieren. Die Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Schiene dient dem Umwelt- und Klimaschutz. Da der sich verdichtende Schienengüterverkehr zu steigenden Lärmbelastungen für benachbarte Wohnlagen führt, steht die Inanspruchnahme von Freiraum der Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen nicht entgegen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 147 8. Verkehr und technische Infrastruktur Zu 8.1-3 Verkehrstrassen Zu 8.1-3 Verkehrstrassen Die Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung des Landes ist auf eine funktionsfähige Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Schienen, Wasserstraßen, Häfen, Flughäfen sowie funktional zugeordnete Flächen) angewiesen. Aufgrund von hohen Raumkonkurrenzen müssen Trassen für Verkehrswege frühzeitig und auch langfristig gesichert werden. Die Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung des Landes ist auf eine funktionsfähige Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Schienen, Wasserstraßen, Häfen, Flughäfen sowie funktional zugeordnete Flächen) angewiesen. Aufgrund von hohen Raumkonkurrenzen sind Trassen für Verkehrswege frühzeitig und auch langfristig zu sichern. Die Bindung der Verkehrstrassensicherung an den Bedarf soll die Raumnutzungskonflikte und die Umweltbelastungen, die mit neuen Trassen verbunden sind, minimieren. Dies gilt sowohl für Belastungen der Siedlungsbereiche, insbesondere Wohngebiete und Innenstädte als auch für Belastungen der Landschaft. Mit der Bündelung verschiedener Verkehrsinfrastrukturen in einer Trasse soll eine weitere Zerschneidung des Landschaftsraumes vermieden werden. Die Bindung der Verkehrstrassensicherung an den Bedarf soll die Raumnutzungskonflikte und die Umweltbelastungen, die mit neuen Trassen verbunden sind, minimieren. Dies gilt sowohl für Belastungen der Siedlungsbereiche, insbesondere Wohngebiete und Innenstädte als auch für Belastungen der Landschaft. Mit der Bündelung verschiedener Verkehrsinfrastrukturen in einer Trasse soll eine weitere Zerschneidung des Landschaftsraumes vermieden werden. Der Bedarf für neue Trassen ist von der Fachplanung bzw. von den Vorhabensträgern zu definieren. Dies geschieht z. B. in den verkehrlichen Bedarfsplänen des Bundes und des Landes. Der Bedarf für neue Trassen ist von der Fachplanung bzw. von den Vorhabenträgern zu definieren. Dies geschieht z. B. in den verkehrlichen Bedarfsplänen des Bundes und des Landes. Zu 8.1-4 Transeuropäisches Verkehrsnetz Zu 8.1-4 Transeuropäisches Verkehrsnetz Nordrhein-Westfalen liegt im Schnittpunkt mehrerer großer europäischer Verkehrsachsen, die sowohl in Nord-Süd-(Rotterdam – Genua) als auch in West-Ost (Paris – Warschau) Richtung verlaufen. Die Erweiterungen der Europäischen Union mit der Anbindung der Märkte Osteuropas, der wachsende europäische Binnenmarkt und die zunehmende globale Arbeitsteilung führen auch in Nordrhein-Westfalen zu einer Zunahme des Güter- und Reisefernverkehrsaufkommens. Nordrhein-Westfalen liegt im Schnittpunkt mehrerer großer europäischer Verkehrsachsen, die sowohl in Nord-Süd-(Rotterdam – Genua) als auch in West-Ost (Paris – Warschau) Richtung verlaufen. Die Erweiterungen der Europäischen Union mit der Anbindung der Märkte Osteuropas, der wachsende europäische Binnenmarkt und die zunehmende globale Arbeitsteilung führen auch in Nordrhein-Westfalen zu einer Zunahme des Güter- und Reisefernverkehrsaufkommens. Die Ordnung der großräumigen Verkehrsströme im Güter- und Reiseverkehr erfordert eine Abstimmung mit den jeweiligen Nachbarländern und -staaten. Die von der Europäischen Kommission entwickelten Transeuropäischen Netze sollen dabei als Grundlage für Projektvorhaben und Abstimmungsprozesse dienen. Die Ordnung der großräumigen Verkehrsströme im Güter- und Reiseverkehr erfordert eine Abstimmung mit den jeweiligen Nachbarländern und -staaten. Die von der Europäischen Kommission entwickelten Transeuropäischen Netze sollen dabei als Grundlage für Projektvorhaben und Abstimmungsprozesse dienen. Den Ausbaustrecken Oberhausen – Emmerich – deutsche Grenze, Rheydt-Odenkirchen – Kaldenkirchen – deutsche Grenze und dem „Eisernen Rhein“ als Teile der Verkehrsachse „Lyon/Genua-Basel – DuisburgRotterdam/Antwerpen“ und der Ausbaustrecke deutsche Grenze – Aachen – Köln als Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Paris – Brüssel – Köln – Amsterdam – London (PBKAL) kommen eine besondere Bedeutung zu. Sie sollen die Anbindung der Häfen Amsterdam, Rotterdam und Antwerpen an das europäische Wirtschaftszentrum Rhein-Ruhr verbessern. Folgende Teilstrecken liegen in Nordrhein-Westfalen und sollen deshalb in den Regionalplänen gesichert werden: Den Ausbaustrecken Oberhausen – Emmerich – deutsche Grenze, Rheydt-Odenkirchen – Kaldenkirchen – deutsche Grenze und dem „Eisernen Rhein“ als Teile der Verkehrsachse „Lyon/Genua-Basel – DuisburgRotterdam/Antwerpen“ und der Ausbaustrecke deutsche Grenze – Aachen – Köln als Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Paris – Brüssel – Köln – Amsterdam – London (PBKAL) kommen eine besondere Bedeutung zu. Sie sollen die Anbindung der Häfen Amsterdam, Rotterdam und Antwerpen an das europäische Wirtschaftszentrum Rhein-Ruhr verbessern. Folgende Teilstrecken liegen in Nordrhein-Westfalen und sollen deshalb in den Regionalplänen gesichert werden: Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 148 8. Verkehr und technische Infrastruktur - Emmerich – Duisburg – Köln – Richtung Süddeutschland (als Anschluss an die niederländische "Betuwe-Linie" nach Rotterdam), Kaldenkirchen – Mönchengladbach – Köln – Richtung Süddeutschland, Köln/ Duisburg – Mönchengladbach – Antwerpen ("Eiserner Rhein") und deutsche Grenze – Aachen – Düren – Köln. - Emmerich – Duisburg – Köln – Richtung Süddeutschland (als Anschluss an die niederländische "Betuwe-Linie" nach Rotterdam), Kaldenkirchen – Mönchengladbach – Köln – Richtung Süddeutschland, Köln/ Duisburg – Mönchengladbach – Antwerpen ("Eiserner Rhein") und deutsche Grenze – Aachen – Düren – Köln. Zu 8.1-5 Grenzüberschreitender Verkehr Zu 8.1-5 Grenzüberschreitender Verkehr Die Verflechtungen zwischen Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsstätten, Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen sowie touristischen Angeboten in den Grenzräumen zu den Nachbarländern und Nachbarstaaten haben in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich zugenommen. Auch für die wirtschaftliche Entwicklung Nordrhein-Westfalens sind enge Verkehrsverbindungen über die Grenzen des Landes hinaus von herausragender Bedeutung. Die Verflechtungen zwischen Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsstätten, Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen sowie touristischen Angeboten in den Grenzräumen zu den Nachbarländern und Nachbarstaaten haben in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich zugenommen. Auch für die wirtschaftliche Entwicklung Nordrhein-Westfalens sind enge Verkehrsverbindungen über die Grenzen des Landes hinaus von herausragender Bedeutung. Für den sich hieraus ergebenden Verkehrsbedarf besteht insbesondere in den Grenzräumen mit Belgien und den Niederlanden Nachholbedarf bei grenzüberschreitenden Schienenverbindungen. Für den sich hieraus ergebenden Verkehrsbedarf besteht insbesondere in den Grenzräumen mit Belgien und den Niederlanden Nachholbedarf bei grenzüberschreitenden Schienenverbindungen. Folgende Strecken liegen zum Teil in NordrheinWestfalen und sollen deshalb für den Schienenpersonennahverkehr in den Regionalplänen gesichert werden: - Aachen – Lüttich, - Aachen – Avantis – Kerkrade, - Herzogenrath – Heerlen, - Mönchengladbach – Dalheim – Roermond, - Mönchengladbach – Kaldenkirchen – Venlo, - Kleve – Kranenburg – Nimwegen, - Borken – Burlo – Winterswijk, - Gronau – Enschede Folgende Strecken liegen zum Teil in NordrheinWestfalen und sollen deshalb für den Schienenpersonennahverkehr in den Regionalplänen gesichert werden: - Aachen – Lüttich, - Aachen – Avantis – Kerkrade, - Herzogenrath – Heerlen, - Mönchengladbach – Dalheim – Roermond, - Mönchengladbach – Kaldenkirchen – Venlo, - Kleve – Kranenburg – Nimwegen, - Borken – Burlo – Winterswijk, - Gronau – Enschede Zu 8.1-6 Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen Zu 8.1-6 Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen Verkehrssysteme bilden die notwendige Grundlage für die Funktionsfähigkeit einer modernen Gesellschaft und Wirtschaft. In Zeiten wachsender Globalisierung kommt dabei dem Luftverkehr eine hohe Bedeutung zu. Er gewährleistet den schnellstmöglichen Transport von Menschen und Gütern über weite Entfernungen. Verkehrssysteme bilden die notwendige Grundlage für die Funktionsfähigkeit einer modernen Gesellschaft und Wirtschaft. In Zeiten wachsender Globalisierung kommt dabei dem Luftverkehr eine hohe Bedeutung zu. Er gewährleistet den schnellstmöglichen Transport von Menschen und Gütern über weite Entfernungen. In Nordrhein-Westfalen bilden drei landesbedeutsame Flughäfen (Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück) und drei „Große“ Regionalflughäfen mit Linien und Charterverkehr (Dortmund, Paderborn/Lippstadt und Niederrhein/Weeze-Laarbruch) das Rückgrat der Flughafeninfrastruktur. In Nordrhein-Westfalen bilden drei landesbedeutsame Flughäfen (Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück) und drei „Große“ Regionalflughäfen mit Linien und Charterverkehr (Dortmund, Paderborn/Lippstadt und Niederrhein/Weeze-Laarbruch) das Rückgrat der Flughafeninfrastruktur. Die landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit dem Symbol „Landes- bzw. regional bedeutsamer Die landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit dem Symbol „Landes- bzw. regional bedeutsamer Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 149 8. Verkehr und technische Infrastruktur Flughafen“ als Vorranggebiet festgelegt. Flughafen“ als Vorranggebiet festgelegt. Ein Bedarf an Neubau von Flughäfen besteht im Planungszeitraum nicht. Die Luftverkehrskonzeption 2010 des Landes sieht keine Neuanlage eines Flughafens vor. Vielmehr gilt es, die bestehenden Flughäfen bedarfsgerecht zu entwickeln bzw. zu sichern. Die Oberste Luftverkehrsbehörde beurteilt den Bedarf vorhabenbezogen auf Basis von Bedarfsprognosen externer Gutachter. Ein Bedarf an Neubau von Flughäfen besteht im Planungszeitraum nicht. Die Luftverkehrskonzeption 2010 des Landes sieht keine Neuanlage eines Flughafens vor. Vielmehr gilt es, die bestehenden Flughäfen bedarfsgerecht zu entwickeln bzw. zu sichern. Die Oberste Luftverkehrsbehörde beurteilt den Bedarf vorhabenbezogen auf Basis von Bedarfsprognosen externer Gutachter. Eine bedeutende Rolle spielen insbesondere die drei landesbedeutsamen Flughäfen (Düsseldorf, KölnBonn, Münster-Osnabrück). Für den Flughafen Düsseldorf ist der Angerlandvergleich über Grenzen des Flughafenausbaus und der Fluglärmentwicklung zu beachten. Eine bedeutende Rolle spielen insbesondere die drei landesbedeutsamen Flughäfen (Düsseldorf, KölnBonn, Münster-Osnabrück). Für den Flughafen Düsseldorf ist der Angerlandvergleich über Grenzen des Flughafenausbaus und der Fluglärmentwicklung zu beachten. Die Flughäfen übernehmen auch zunehmend eine Rolle im Frachtverkehr. Die Gewerbeentwicklung an den Flughäfen soll sich auf flughafenaffines Gewerbe konzentrieren, d. h. auf die Ansiedlung von Unternehmen, die einen direkten Bezug zum Flugverkehr benötigen. Damit wird eine Konkurrenzsituation mit städtebaulich integrierten regionalen und kommunalen Wirtschaftsstandorten vermieden. Die Flughäfen übernehmen auch zunehmend eine Rolle im Frachtverkehr. Die Gewerbeentwicklung an den Flughäfen soll sich auf flughafenaffines Gewerbe konzentrieren, d. h. auf die Ansiedlung von Unternehmen, die einen direkten Bezug zum Flugverkehr benötigen. Damit wird eine Konkurrenzsituation mit städtebaulich integrierten regionalen und kommunalen Wirtschaftsstandorten vermieden. Um auch in Zukunft die bisher sehr gute Erreichbarkeit der landesbedeutsamen Flughäfen zu erhalten bzw. zu steigern, sind die vorhandenen Flughafenanbindungen auszubauen und stärker mit leistungsfähigen Verkehrsträgern (Schiene und Straße) zu verknüpfen. Der Ausbau der ÖPNV-Anbindung ist für alle personenintensiven Flughäfen von besonderer Bedeutung. Der Güterverkehr von und zu den Flughäfen benötigt eine leistungsfähige verkehrliche Anbindung für die zeitnahe Weiterverwendung der Güter im Warenkreislauf und die Minimierung von lokalen Lagerflächen. Regionalflughäfen wurden aus regionalwirtschaftlichen und strukturpolitischen Gründen gefördert, um beispielsweise Standortnachteile auszugleichen oder Industrieansiedlungen zu fördern. Um eine nachhaltige und bedarfsgerechte Flughafenversorgung zu gewährleisten, müssen regionale Ausbau-, Umbau- oder Konversionsprojekte in eine landesweite/nationale Gesamtkonzeption eingebunden werden. Regionalflughäfen wurden aus regionalwirtschaftlichen und strukturpolitischen Gründen gefördert, um beispielsweise Standortnachteile auszugleichen oder Industrieansiedlungen zu fördern. Um eine nachhaltige und bedarfsgerechte Flughafenversorgung zu gewährleisten, müssen regionale Ausbau-, Umbau- oder Konversionsprojekte mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen in Einklang stehen. Für die bedarfsgerechte Entwicklung bzw. Sicherung der landes- und regional bedeutsamen Flughäfen sowie für die Einbindung der regionalbedeutsamen Flughäfen in eine Gesamtkonzeption des Landes holen die Regionalräte bei entsprechenden Vorhaben über die Landesplanungsbehörde eine Stellungnahme der Obersten Luftverkehrsbehörde des Landes ein. Für die bedarfsgerechte Entwicklung bzw. Sicherung der landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen sowie für die Einbindung der regionalbedeutsamen Flughäfen in die Luftverkehrskonzeption des Landes und die Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen, holen die Regionalräte bei entsprechenden Vorhaben über die Landesplanungsbehörde eine Stellungnahme der Obersten Landesluftfahrtbehörde des Landes ein. Ob die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen im Einklang mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen steht, entscheidet die Landesregierung. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 150 8. Verkehr und technische Infrastruktur Zu 8.1-7 Schutz vor Fluglärm Zu 8.1-7 Schutz vor Fluglärm Den wirtschaftlichen Belangen und dem Schutzbedürfnis der Flughafenanrainer ist gleichermaßen Aufmerksamkeit zu schenken. Gerade der Nachtflugbetrieb ist mit Lärmbelastungen insbesondere für die Menschen im Umfeld des Flughafens verbunden. Daher ist neben der Planungssicherheit für Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen auch dem Lärmschutz ein besonderer Stellenwert beizumessen. Den wirtschaftlichen Belangen und dem Schutzbedürfnis der Flughafenanrainer ist gleichermaßen Aufmerksamkeit zu schenken. Gerade der Nachtflugbetrieb ist mit Lärmbelastungen insbesondere für die Menschen im Umfeld des Flughafens verbunden. Daher ist neben der Planungssicherheit für Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen auch dem Lärmschutz ein besonderer Stellenwert beizumessen. Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG), regelt den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und formuliert insbesondere entsprechende Bauverbote in festgesetzten Lärmschutzzonen. Die Zulässigkeit einer raumordnerischen Zielfestsetzung von Lärmschutzbereichen zur Fluglärmbewältigung wurde durch das OVG Lüneburg (Urteil vom 1.7.2010, AZ 1 KN 11/09) ausdrücklich bestätigt. Sie beruht auf der Ermächtigung des § 13 (2) FlugLärmG. Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG), regelt den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und formuliert insbesondere entsprechende Bauverbote in festgesetzten Lärmschutzzonen. Die Zulässigkeit einer raumordnerischen Zielfestsetzung von Lärmschutzbereichen zur Fluglärmbewältigung wurde durch das OVG Lüneburg (Urteil vom 1.7.2010, AZ 1 KN 11/09) ausdrücklich bestätigt. Sie beruht auf der Ermächtigung des § 13 (2) FlugLärmG. Der räumliche Zuschnitt der Erweiterten Lärmschutzzone wird von der Obersten Immissionsschutzbehörde nach den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) ermittelt. Der räumliche Zuschnitt der Erweiterten Lärmschutzzone wird von der Obersten Immissionsschutzbehörde ermittelt, wobei neben den von der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) empfohlenen Prognosejahren auch das Prognosejahr zur Bestimmung der geltenden Lärmschutzbereiche nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) herangezogen werden kann. Wird so verfahren, ist im Fall einer Neufestsetzung der Lärmschutzzonen nach FluLärmG unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren, in den betroffenen Regionalplänen die Erweiterte Lärmschutzzone neu auszuweisen. Ziel der Erweiterten Lärmschutzzone ist es, dass die Bauleitplanung der Gemeinden so gesteuert wird, dass neue Flächen und Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung und schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Fluglärmgesetz möglichst in einem ausreichenden Abstand vom Gelände bestehender und geplanter Flugplätze ausgewiesen werden. Damit werden Gebiete erfasst, in denen bei einer Erweiterung bestehender Flugplätze bereits nach Fluglärmgesetz Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Ziel der Erweiterten Lärmschutzzone ist es, dass die Bauleitplanung der Gemeinden so gesteuert wird, dass neue Flächen und Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung und schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Fluglärmgesetz möglichst in einem ausreichenden Abstand vom Gelände bestehender und geplanter Flugplätze ausgewiesen werden. Damit werden Gebiete erfasst, in denen bei einer Erweiterung bestehender Flugplätze bereits nach Fluglärmgesetz Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Zu 8.1-8 Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung Zu 8.1-8 Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung Um die Raumkonflikte im Umfeld der bestehenden Flughäfen vorsorgend zu minimieren, ist eine Steuerung der Siedlungsentwicklung erforderlich, deren räumlicher Umfang durch die Erweiterte Lärmschutzzone definiert wird. In diese Steuerung soll der Belang des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm frühzeitig einfließen. Um die Raumkonflikte im Umfeld der bestehenden Flughäfen vorsorgend zu minimieren, ist eine Steuerung der Siedlungsentwicklung erforderlich, deren räumlicher Umfang durch die Erweiterte Lärmschutzzone definiert wird. In diese Steuerung soll der Belang des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm frühzeitig einfließen. Zu 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen Zu 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen Die Wasserstraßen des Landes, insbesondere der Die Wasserstraßen im Land, insbesondere der Rhein, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 151 8. Verkehr und technische Infrastruktur Rhein, bilden traditionell Eckpfeiler des Transports für die industrielle Produktion, das verarbeitende Gewerbe und die Bauwirtschaft in Nordrhein-Westfalen und tragen auch generell zur Versorgung mit Produkten aus den Seehäfen in den Niederlanden und Belgien bei. Hierzu gehört die Versorgung mit Rohstoffen ebenso wie der Abtransport produzierter Waren. Das wachsende Volumen des Containertransports schlägt sich auch in der Binnenschifffahrt nieder. bilden traditionell Eckpfeiler des Transports für die industrielle Produktion, das verarbeitende Gewerbe und die Bauwirtschaft in Nordrhein-Westfalen und tragen auch generell zur Versorgung mit Produkten aus den Seehäfen in den Niederlanden und Belgien bei. Hierzu gehört die Versorgung mit Rohstoffen ebenso wie der Abtransport produzierter Waren. Das wachsende Gütertransportvolumen, insbesondere des Containertransports schlägt sich auch in der Binnenschifffahrt nieder. Um aus den wachsenden Transportströmen mehr Wertschöpfung für das Land zu generieren, werden an den Wasserstraßen multimodale Umschlagknoten benötigt, an die sich Logistikgewerbe anschließt. Gemäß dem Wasserstraßenverkehrs- und Hafenkonzept des Landes sollen sich die Binnenhäfen zu solchen Logistikstandorten mit entsprechenden Umschlagterminals und Verkehrsanschlüssen entwickeln. Zwischen den Häfen und den Industriestandorten ihres Einzugsbereiches kann durch die Reaktivierung regionaler Schienengüterstrecken eine leistungsfähige und umweltfreundliche Verkehrsanbindung geschaffen werden. Um aus den wachsenden Transportströmen mehr Wertschöpfung für das Land zu generieren, werden an den Wasserstraßen multimodale Umschlagknoten benötigt, an die sich Logistikgewerbe anschließt. Zwischen den Häfen und den Industriestandorten ihres Einzugsbereiches kann durch die Reaktivierung regionaler Schienengüterstrecken eine leistungsfähige und umweltfreundliche Verkehrsanbindung geschaffen werden. Eine Lage am Wasser in der Nähe der Häfen stößt in den Städten auf eine wachsende immobilienwirtschaftliche Nachfrage nach Wohn-, Büro- und Freizeitnutzungen. Damit für die landesbedeutsamen Häfen und für hafenaffines Gewerbe ausreichend Flächen ohne Nutzungsrestriktionen zur Verfügung stehen, sollen die Regionalpläne an den Hafenstandorten bedarfsgerecht Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit Zweckbindung zeichnerisch festlegen. Außerdem müssen Einschränkungen der Hafenentwicklung durch das Näherrücken benachbarter Nutzungen mit erhöhten Ansprüchen an den Immissionsschutz vermieden werden. Eine Lage am Wasser in der Nähe der Häfen stößt in den Städten auf eine wachsende immobilienwirtschaftliche Nachfrage nach Wohn-, Büro- und Freizeitnutzungen. Damit für die landesbedeutsamen Häfen und für hafenaffines Gewerbe ausreichend Flächen ohne Nutzungsrestriktionen zur Verfügung stehen, sollen die Regionalpläne an den Hafenstandorten bedarfsgerecht Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit Zweckbindung zeichnerisch festlegen. Außerdem müssen Einschränkungen der Hafenentwicklung durch das Näherrücken benachbarter Nutzungen mit erhöhten Ansprüchen an den Immissionsschutz vermieden werden. Landesbedeutsame Häfen werden im Fachbeitrag „Häfen“ des Verkehrsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nach folgenden Kriterien bestimmt: das Umschlagvolumen (> 2 Mio.t/Jahr, 5-JahresMittel), der wasserseitige Umschlag (> 50.000 t/Jahr), die aktuelle Bedeutung in den dynamischen Teilbereichen (Container, flüssiges Massengut, Recyclinggüter pp.) oder die besondere standortpolitische Bedeutung. Landesbedeutsame Häfen werden im Fachbeitrag „Häfen“ des Verkehrsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nach folgenden Kriterien bestimmt: das Umschlagvolumen (> 2 Mio.t/Jahr, 5-JahresMittel), der wasserseitige Containerumschlag (> 50.000 TEU/Jahr), oder die besondere standortpolitische Bedeutung. Die landesbedeutsamen Häfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit dem Symbol „Landesbedeutsamer Hafen“ als Vorranggebiete festgelegt Die landesbedeutsamen Häfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit dem Symbol „Landesbedeutsamer Hafen“ als Vorranggebiete festgelegt. Die Symbole für den Hafen Duisburg und die Hafengruppen Köln und Wesel (Niederrhein) umfassen mehrere Häfen: In den Städten Düsseldorf und Köln umfassen die Symbole zwei räumlich voneinander getrennte Standorte der öffentlich zugänglichen Häfen; für Voerde und Wesel umfasst das Symbol drei öffentlich zugängliche Häfen. 1. Duisburg: bezeichnet den öffentlichen Hafen Duisburg und die privaten Häfen Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, Duis- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 152 8. Verkehr und technische Infrastruktur burg-Huckingen, Eisenbahn- und Häfen GmbH der Thyssen Krupp AG in Duisburg, Walsum und Schwelgern 2. Wesel (Niederrhein): bezeichnet den Rhein-LippeHafen, Stadthafen Wesel und den Hafen Emmelsum 3. Köln: bezeichnet die öffentlichen Häfen Deutz und Niehl. Unter dem Begriff "hafenaffines Gewerbe" werden alle Betriebe des Dienstleistungsgewerbes im Güterverkehr sowie produzierende Gewerbe- und Industriebetriebe verstanden, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Umschlag oder dem Betrieb eines Hafens aufweisen. Unter dem Begriff "hafenaffines Gewerbe" werden alle Betriebe des Dienstleistungsgewerbes im Güterverkehr sowie produzierende Gewerbe- und Industriebetriebe verstanden, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Umschlag oder dem Betrieb eines Hafens aufweisen. Für die weitere Entwicklung der Hafenstandorte - auch hinsichtlich ihres Flächenbedarfs - und für die Entwicklung der Wasserstraßen ist das erstmalig im Jahr 2004 aufgestellte Konzept "Wasserstraßenverkehrs- und Hafenkonzept Nordrhein-Westfalen" in der jeweils aktuellen Fortschreibung zu berücksichtigen. Zu 8.1-10 Güterverkehr auf Schiene und Wasser Zu 8.1-10 Güterverkehr auf Schiene und Wasser Aufgrund der im Bereich der industriellen Fertigung mehr und mehr praktizierten großräumigen Arbeitsteilung wird erwartet, dass Aufkommen und Leistung der Transportmengen weiterhin stark ansteigen. Um das prognostizierte Wachstum des Güterverkehrs zu bewältigen, sollen Güter insgesamt effizienter und unter Einbeziehung von Umladekosten auf jeder Teilstrecke ihres Transports mit dem bestgeeigneten Verkehrsträger transportiert werden können. Hierfür sind die infrastrukturellen Voraussetzungen durch mehrmodale Transportketten zu schaffen. Notwendig sind Logistikdrehscheiben, die das Umschlagen der Güter zwischen den Verkehrsträgern Straße, Schiene und Binnenwasserstraße optimieren. Mit der Optimierung der Umschlagmöglichkeiten soll u. a. eine stärkere Nutzung des Verkehrsträgers Schiene befördert werden. Aufgrund der im Bereich der industriellen Fertigung mehr und mehr praktizierten großräumigen Arbeitsteilung wird erwartet, dass Aufkommen und Leistung der Transportmengen weiterhin stark ansteigen. Um das prognostizierte Wachstum des Güterverkehrs zu bewältigen, sollen Güter insgesamt effizienter und unter Einbeziehung von Umladekosten auf jeder Teilstrecke ihres Transports mit dem bestgeeigneten Verkehrsträger transportiert werden können. Hierfür sind die infrastrukturellen Voraussetzungen durch mehrmodale Transportketten zu schaffen. Notwendig sind Logistikdrehscheiben, die das Umschlagen der Güter zwischen den Verkehrsträgern Straße, Schiene und Binnenwasserstraße optimieren. Mit der Optimierung der Umschlagmöglichkeiten soll u. a. eine stärkere Nutzung des Verkehrsträgers Schiene befördert werden. Bei der Planung der Umschlagstandorte ist der Ausbau vorhandener Güterverteilzentren und Häfen der Entwicklung völlig neuer Standorte vorzuziehen. Dies dient zum einen einer Beschränkung der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme und zum anderen der Möglichkeit, vorhandene Infrastrukturen und siedlungsräumliche Anbindungen nutzen zu können. Soweit erforderlich, sind neue Standorte so umweltverträglich und effizient wie möglich zu planen. Bei der Planung der Umschlagstandorte ist der Ausbau vorhandener Güterverteilzentren und Häfen der Entwicklung völlig neuer Standorte vorzuziehen. Dies dient zum einen einer Beschränkung der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme und zum anderen der Möglichkeit, vorhandene Infrastrukturen und siedlungsräumliche Anbindungen nutzen zu können. Soweit erforderlich, sind neue Standorte so umweltverträglich und effizient wie möglich zu planen. Als einziger der drei Verkehrsträger weist die Binnenschifffahrt noch erhebliche Kapazitätsreserven für den Güterverkehr auf. Im Kanalnetz lösen Großmotorgüterschiffe mit einer Tragfähigkeit von bis zu 2100 t das Europaschiff mit einer Tragfähigkeit von bis zu 1350 t aufgrund der größeren Wirtschaftlichkeit als Regelschiff in der Binnenschifffahrt ab. Moderne Binnenwas- Als einziger der drei Verkehrsträger weist die Binnenschifffahrt noch erhebliche Kapazitätsreserven für den Güterverkehr auf. Im Kanalnetz lösen Großmotorgüterschiffe mit einer Tragfähigkeit von bis zu 2100 t das Europaschiff mit einer Tragfähigkeit von bis zu 1350 t aufgrund der größeren Wirtschaftlichkeit als Regelschiff in der Binnenschifffahrt ab. Moderne Binnenwas- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 153 8. Verkehr und technische Infrastruktur serstraßen und Hafenanlagen müssen daher bei Bedarf in die Lage versetzt werden, das Großmotorgüterschiff als Standardgröße der Binnenschifffahrt aufzunehmen. serstraßen und Hafenanlagen müssen daher bei Bedarf in die Lage versetzt werden, das Großmotorgüterschiff als Standardgröße der Binnenschifffahrt aufzunehmen. Zu 8.1-11 Schienennetz Zu 8.1-11 Öffentlicher Verkehr Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benötigen sie eine Anbindung an den Schienenverkehr. Die Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Arbeits- und Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte nur halten, wenn private und geschäftliche Fahrten mit der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und ohne Anschlussrisiken möglich sind. Die Art der Anbindung an den Schienenverkehr richtet sich nach dem Bedarf. Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benötigen sie eine Anbindung an den Öffentlichen Verkehr. Dies soll bevorzugt durch den Schienenverkehr, kann aber auch, je nach örtlichen Verhältnissen in Mittelzentren, durch andere Verkehrsmittel des Öffentlichen Verkehrs (wie zum Beispiel Schnellbusse) hergestellt werden. Die Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Arbeitsund Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte nur halten, wenn private und geschäftliche Fahrten mit der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und ohne Anschlussrisiken möglich sind. Die Art der Anbindung an die öffentlichen Verkehrsverbindungen richtet sich nach dem Potenzial. Die Verflechtungen innerhalb der Verdichtungsräume sind intensiv und führen zu einem hohen Bedarf an einem leistungsfähigen Öffentlichen Personennahverkehr sowohl zur Erschließung in der Fläche als auch in schnellen regionalen Verbindungen. Die Verflechtungen innerhalb der Verdichtungsräume sind intensiv und führen zu einem hohen Bedarf an einem leistungsfähigen Öffentlichen Personennahverkehr sowohl zur Erschließung in der Fläche als auch in schnellen regionalen Verbindungen. Der Rhein-Ruhr-Express soll in Zukunft das Rückgrat des Schienenpersonenverkehrs in der Städteregion Rhein-Ruhr bilden und eine leistungsfähige Verbindung im größten europäischen Verdichtungsraum schaffen. Kernstrecke für den Rhein-Ruhr-Express bildet die Verbindung Dortmund – Bochum – Essen – Mülheim an der Ruhr – Duisburg – Düsseldorf – Köln, die über Zulaufstrecken mit den Endpunkten Münster, Minden, Flughafen Köln/ Bonn, Koblenz, Emmerich und Aachen verbunden ist. Der Rhein-Ruhr-Express soll in Zukunft das Rückgrat des Schienenpersonenverkehrs in der Städteregion Rhein-Ruhr bilden und eine leistungsfähige Verbindung im größten europäischen Verdichtungsraum schaffen. Kernstrecke für den Rhein-Ruhr-Express bildet die Verbindung Dortmund – Bochum – Essen – Mülheim an der Ruhr – Duisburg – Düsseldorf – Köln, die über Zulaufstrecken mit den Endpunkten Münster, Minden, Flughafen Köln/ Bonn, Koblenz, Emmerich und Aachen verbunden ist. Der Bedarf für die Anbindung der Mittel- und Oberzentren an den Schienenverkehr sowie der Bedarf für die Entwicklung des Schienennetzes in und zwischen den Regionen des Landes leitet sich aus den Bedarfsplänen des Landes und des Bundes ab. Der Bedarf für die Anbindung der Mittel- und Oberzentren an den Schienenverkehr sowie der Bedarf für die Entwicklung des Schienennetzes in und zwischen den Regionen des Landes leitet sich aus den Bedarfsplänen des Landes und des Bundes ab. Nicht mehr genutzte (nicht mehr bediente, stillgelegte oder bereits freigestellte), raumbedeutsame Schienenverbindungen werden als Optionstrassen für die Zukunft benötigt, da eine völlige Neuplanung von Trassen angesichts der hohen Siedlungsdichte mit erheblichen Restriktionen und hohen Kosten verbunden ist. Raumbedeutsame Verbindungen sind zum einen die in den Bedarfsplänen von Bund und Land zur Reaktivierung enthaltenen Schienentrassen und zum anderen nicht mehr genutzte Schienentrassen, für deren Reaktivierung als Schienenstrecke zurzeit zwar kein Bedarf absehbar ist, die jedoch regionalbedeutsame Siedlungsflächen, Einrichtungen oder Anlagen miteinander verbinden. Letztere sind als Trassen zu sichern und erlauben damit eine Nutzung durch andere linienförmige Infrastrukturen (wie z. B. Leitungen). (Zwischen- Nicht mehr genutzte (nicht mehr bediente, stillgelegte oder bereits freigestellte), raumbedeutsame Schienenverbindungen werden als Optionstrassen für die Zukunft benötigt, da eine völlige Neuplanung von Trassen angesichts der hohen Siedlungsdichte mit erheblichen Restriktionen und hohen Kosten verbunden ist. Raumbedeutsame Verbindungen sind zum einen die in den Bedarfsplänen von Bund und Land zur Reaktivierung enthaltenen Schienentrassen und zum anderen nicht mehr genutzte Schienentrassen, für deren Reaktivierung als Schienenstrecke zurzeit zwar kein Bedarf absehbar ist, die jedoch regionalbedeutsame Siedlungsflächen, Einrichtungen oder Anlagen miteinander verbinden. Letztere sind als Trassen zu sichern und erlauben damit eine Nutzung durch andere linienförmige Infrastrukturen. (Zwischen-)Nutzungen dieser Tras- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 154 8. Verkehr und technische Infrastruktur )Nutzungen dieser Trassen zur Nahmobilität oder zur touristischen Nutzung z. B. durch die Anlage von Radwegen werden angestrebt. Auf der Basis früherer Schienenwege und -netze können so gesundheits- und mobilitätsfördernde neue Infrastrukturen entstehen. sen zur Nahmobilität oder zur touristischen Nutzung z. B. durch die Anlage von Radwegen werden angestrebt. Auf der Basis früherer Schienenwege und netze können so gesundheits- und mobilitätsfördernde neue Infrastrukturen entstehen. Zu 8.1-12 Erreichbarkeit Zu 8.1-12 Erreichbarkeit Zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen Nordrhein-Westfalens spielt die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eine entscheidende Rolle, da diese allen Bevölkerungsgruppen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht. Zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen Nordrhein-Westfalens spielt die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eine entscheidende Rolle, da diese allen Bevölkerungsgruppen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht. Eine angemessene Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge ist vor dem Hintergrund sich ändernder demographischer Rahmenbedingungen auch künftig sicherzustellen. Hierzu gehört die Gewährleistung der Erreichbarkeit der zentralen Versorgungsbereiche in angemessener Weise. Eine angemessene Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge ist vor dem Hintergrund sich ändernder demographischer Rahmenbedingungen auch künftig sicherzustellen. Hierzu gehört die Gewährleistung der Erreichbarkeit der zentralen Versorgungsbereiche in angemessener Weise. Bei der kommunalen Planung neuer Wohnbauflächen lässt sich die zeitlich angemessene Anbindung mit dem ÖPNV an die Zentralen Versorgungsbereiche berücksichtigen. Auch die Aufgabenträger des öffentlichen Verkehrs sind gefordert, in Nahverkehrsplänen und in Abstimmung mit den Kommunen für die Erreichbarkeit der zentralen Versorgungsbereiche Sorge zu tragen. Bei der kommunalen Planung neuer Wohnbauflächen lässt sich die zeitlich angemessene Anbindung mit dem ÖPNV an die Zentralen Versorgungsbereiche berücksichtigen. Auch die Aufgabenträger des öffentlichen Verkehrs sind gefordert, in Nahverkehrsplänen und in Abstimmung mit den Kommunen für die Erreichbarkeit der zentralen Versorgungsbereiche Sorge zu tragen. Kriterien einer angemessenen Bedienung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) finden sich in § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW. Danach können auch alternative Bedienungsformen des ÖPNV wie z. B. Bürgerbusse oder Anrufsammel- und Anruflinientaxis zum Einsatz kommen. Kriterien einer angemessenen Bedienung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) finden sich in § 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW. Danach können auch alternative Bedienungsformen des ÖPNV wie z. B. Bürgerbusse oder Anrufsammel- und Anruflinientaxis zum Einsatz kommen. 8.2 Transport in Leitungen 8.2 Transport in Leitungen Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 8.2-1 Grundsatz Transportleitungen Die überregionalen und regionalen Transportleitungen für Energie, Rohstoffe und andere Produkte sollen gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden. Dies gilt auch für den Verbund der Fernübertragungsnetze mit den Nachbarländern und – staaten. 8.2-1 Grundsatz Transportleitungen Die überregionalen und regionalen Transportleitungen für Energie, Rohstoffe und andere Produkte sollen gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden. Dies gilt auch für den Verbund der Fernübertragungsnetze mit den Nachbarländern und – staaten. Die Transportleitungen sollen in Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden. Der Ausbau des bestehenden Netzes unter Nutzung vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen. Die Transportleitungen sollen in Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden. Der Ausbau des bestehenden Netzes unter Nutzung vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen. Die Leitungen sollen so geplant werden, dass die von ihnen wechselseitig ausgehenden spezifi- Die Leitungen sollen so geplant werden, dass die von ihnen wechselseitig ausgehenden spezifi- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 155 8. Verkehr und technische Infrastruktur schen Gefahren für Umgebung und Leitung gleichermaßen so gering wie möglich gehalten werden. schen Gefahren für Umgebung und Leitung gleichermaßen so gering wie möglich gehalten werden. 8.2-2 Ziel Hochspannungsleitungen Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sind so zu planen, dass die Leitungen auf neuen Trassen als Erdkabel ausgeführt werden können, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten. 8.2-2 Grundsatz Hochspannungsleitungen Bei der raumordnerischen Planung von neuen Trassen für neue Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sollen die energiewirtschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Erdverkabelung genutzt werden. 8.2-3 Ziel Höchstspannungsfreileitungen 8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, soll nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden. Bei der Ausweisung von Außenbereichsatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB soll nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 200 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden. Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr sind so zu planen, - dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - eingehalten wird, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen, wenn diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, und - dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehalten wird, die im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen. Ausnahmsweise kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist und keine andere technisch geeignete und energiewirtschaftsrechtlich zulässige Variante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht. Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in denen Gebäude vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, ist ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsleitungen einzuhalten. 8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen Neue Höchstspannungsfreileitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr, die nicht unmittelbar neben einer bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet werden, sind so zu planen, dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Anlagen vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - eingehalten wird, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unLandesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 156 8. Verkehr und technische Infrastruktur beplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen und diese Gebiete dem Wohnen dienen, dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehalten wird, die im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen. Ausnahmsweise kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist oder keine andere technisch geeignete und energiewirtschaftsrechtlich zulässige Variante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht. 8.2-4 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungs- und Gleichstromübertragungsleitungen Bei der Planung neuer Trassen für Höchstspannungsleitungen sowie für die HochspannungsGleichstromübertragung soll bei geeigneten Vorhaben die unterirdische Führung sowohl auf Teilabschnitten als auch auf größerer Distanz erprobt werden. 8.2-5 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen 8.2-5 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen Regionale Fernwärmeschienen sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Insbesondere sollen bestehende Wärmenetze verbunden und ausgebaut werden. 8.2-6 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen Regionale Fernwärmeschienen sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Insbesondere sollen bestehende Wärmenetze verbunden und ausgebaut werden. Bei der Planung neuer Trassen für Höchstspannungsleitungen soll bei geeigneten Vorhaben die unterirdische Führung sowohl auf Teilabschnitten als auch auf größerer Distanz erprobt werden. 8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore Für die Verbindungen von den Seehäfen Antwerpen und Rotterdam zu den Chemiestandorten in Nordrhein-Westfalen und eine Nord-SüdVerbindung zwischen den Industriestandorten in Nordrhein-Westfalen und in Richtung der südlich von Nordrhein-Westfalen gelegenen Industriestandorte am Rhein sollen landesbedeutsame Rohrleitungskorridore ermittelt und berücksichtigt werden. Erläuterungen Erläuterungen Zu 8.2-1 Transportleitungen Zu 8.2-1 Transportleitungen Für eine sichere Versorgung des Landes mit Energie, Rohstoffen und anderen Produkten werden ausreichende und leistungsfähige Leitungsnetze in allen Landesteilen benötigt. Für eine sichere Versorgung des Landes mit Energie, Rohstoffen und anderen Produkten werden ausreichende und leistungsfähige Leitungsnetze in allen Landesteilen benötigt. Konflikte mit anderen Raumnutzungen, insbesondere auch das Problem zusätzlicher Zerschneidungen des Raumes und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, kann durch Bündelung von Leitungen in Leitungstrassen oder -bändern sowie durch Anlehnung an geeignete Zäsuren (z. B. Verkehrswege) in der Topografie gemindert werden. Die Bündelung soll der Effizienz z. B. beim Energietransport nicht im Wege stehen. Konflikte mit anderen Raumnutzungen, insbesondere auch das Problem zusätzlicher Zerschneidungen des Raumes und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, kann durch Bündelung von Leitungen in Leitungstrassen oder -bändern sowie durch Anlehnung an geeignete Zäsuren (z. B. Verkehrswege) in der Topografie gemindert werden. Die Bündelung soll der Effizienz z. B. beim Energietransport nicht im Wege stehen. Um eine weitere Flächeninanspruchnahme für den Um eine weitere Flächeninanspruchnahme für den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 157 8. Verkehr und technische Infrastruktur Ausbau der Transportsysteme zu begrenzen, soll bei der Neuplanung von Leitungen zuerst geprüft werden, ob die Möglichkeit gegeben ist, bestehende Leitungstrassen mit zu nutzen. Bei Planungen für die Ergänzung des Leitungsnetzes bzw. für die Errichtung neuer Leitungen ist der Bedarf vom Leitungsbetreiber nachzuweisen. Ausbau der Transportsysteme zu begrenzen, soll bei der Neuplanung von Leitungen zuerst geprüft werden, ob die Möglichkeit gegeben ist, bestehende Leitungstrassen mit zu nutzen. Bei Planungen für die Ergänzung des Leitungsnetzes bzw. für die Errichtung neuer Leitungen ist der Bedarf vom Leitungsbetreiber nachzuweisen. Um die Nutzung einer vorhandenen Trasse handelt es sich, wenn − die das Erscheinungsbild prägende Streckenführung grundsätzlich beibehalten wird, − nur kurze Abschnitte im Hinblick auf eine Trassenoptimierung verschwenkt werden oder − bei parallel verlaufenden Leitungen die technische bedingten Mindestabstände und Vorbelastungen nicht wesentlich überschritten werden. Um die Nutzung einer vorhandenen Trasse handelt es sich regelmäßig, wenn − die das Erscheinungsbild prägende Streckenführung grundsätzlich beibehalten wird, − nur kurze Abschnitte im Hinblick auf eine Trassenoptimierung verschwenkt werden oder − bei parallel verlaufenden Leitungen die technisch bedingten Mindestabstände und Vorbelastungen nicht wesentlich überschritten werden. Die Leitungen, in denen flüssige und gasförmige Stoffe transportiert werden (Pipelines), verlaufen zu fast 100 % unterirdisch. Durch den unterirdischen Pipelinetransport werden die Transportwege Straße, Schiene und Binnenwasserstraße entlastet. Damit wird sowohl eine Verringerung von Umweltbelastungen als auch eine höhere Sicherheit erreicht. Gleichwohl verbleiben auch beim Transport gefährlicher Stoffe durch Pipelines Gefahrenpotentiale. Daher stehen bei den Planungen, dem Bau und dem Betrieb solcher Leitungen Sicherheitsaspekte zur Vermeidung von Schäden für Mensch und Umwelt an oberster Stelle. Es kann auch Fallkonstellationen geben, in denen eine Bündelung nicht sinnvoll ist (z. B. bei Sicherheitsproblemen, Kapazitätsproblemen etc.). Die Leitungen, in denen flüssige und gasförmige Stoffe transportiert werden (Pipelines), verlaufen zu fast 100 % unterirdisch. Durch den unterirdischen Pipelinetransport werden die Transportwege Straße, Schiene und Binnenwasserstraße entlastet. Damit wird sowohl eine Verringerung von Umweltbelastungen als auch eine höhere Sicherheit erreicht. Gleichwohl verbleiben auch beim Transport gefährlicher Stoffe durch Pipelines Gefahrenpotentiale. Daher stehen bei den Planungen, dem Bau und dem Betrieb solcher Leitungen Sicherheitsaspekte zur Vermeidung von Schäden für Mensch und Umwelt an oberster Stelle. Zu 8.2-2 Hochspannungsleitungen Zu 8.2-2 Hochspannungsleitungen Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV und weniger gehören zum Verteilnetz, dessen Weiterentwicklung insbesondere für die Integration regional erzeugter Energie aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung in das Verbundnetz erforderlich ist. Die unterirdische Verlegung von Stromleitungen kann zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Siedlungsstruktur sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung beitragen. Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV und weniger gehören zum Verteilnetz, dessen Weiterentwicklung insbesondere für die Integration regional erzeugter Energie aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung in das Verbundnetz erforderlich ist. Die unterirdische Verlegung von Stromleitungen kann zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Siedlungsstruktur sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung beitragen. Gemäß § 43h Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen. Ob diese Bedingungen eingehalten werden können, hängt wesentlich von den mit der Erdverkabelung zusammenhängenden Eingriffen in Natur und Landschaft, Boden und Nutzung, von Erschließungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen, dem Umfang an Erdarbeiten und Kompensationen ab. Im Zuge von Trassenplanungen sind daher bei der raumordnerischen Abstimmung diese Bedingungen zu be- Gemäß § 43h Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen. Ob diese Bedingungen eingehalten werden können, hängt wesentlich von den mit der Erdverkabelung zusammenhängenden Eingriffen in Natur und Landschaft, Boden und Nutzung, von Erschließungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen, dem Umfang an Erdarbeiten und Kompensationen ab. Im Zuge von Trassenplanungen sind daher bei der raumordnerischen Abstimmung diese Bedingungen zu be- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 158 8. Verkehr und technische Infrastruktur rücksichtigen und möglichst die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass § 43h EnWG zur Anwendung kommen kann. rücksichtigen und möglichst die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass § 43h EnWG zur Anwendung kommen kann. Zu 8.2-3 Höchstspannungsleitungen Zu 8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen Der Ausbau des europäischen Stromverbundnetzes auf der Höchstspannungsebene mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV führt zu der Notwendigkeit, auch Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsleitungen zu planen. Die Raumverträglichkeit dieser Trassen wird von den Regionalplanungsbehörden im Rahmen von Raumordnungsverfahren bzw. bei Leitungen des NABEG von der Bundesfachplanung geprüft. In der Vergangenheit sind Wohnbebauungen sehr eng an Höchstspannungsfreileitungen herangerückt, da es keine raumordnerischen Regelungen zu Abständen gab. Dies hatte zur Folge, dass es im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen an vielen Stellen Konflikte zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungsfreileitungen gibt. Raumverträglich ist eine Trasse insbesondere dann, wenn sie ausreichende Abstände zur Wohnbebauung einhält. Größere Abstände zwischen Wohngebäuden und Höchstspannungsfreileitungen tragen dazu bei, diese Konflikte zukünftig zu reduzieren. Mit dem Grundsatz 8.2-3 soll einerseits verhindert werden, dass Wohnbebauungen weiterhin an Höchstspannungsfreileitungen heranrücken. Andererseits können Abstände entlang vorhandener und neuer Höchstspannungsfreileitungen dazu beitragen, zukünftig ggf. erforderliche neue Leitungsvorhaben konfliktvermeidend realisieren zu können. Der Grundsatz steht im Kontext zum Ziel 8.2-4, das bei der Planung neuer Trassen für neue Höchstspannungsfreileitungen ebenfalls einen entsprechenden Abstand zu Wohnbebauungen vorgibt. In Bezug auf die Begründung der Abstände wird auch auf die Erläuterung zu Ziel 8.2-4 verwiesen. Die genannten Mindestabstände von Hoch- und Höchstspannungsleitungen von der Trassenmitte zu Wohngebäuden (400 m bzw. 200 m) gehen über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß BundesImmissionsschutzrecht weit hinaus. Sie sollen dazu beitragen, mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes vorsorgend zu vermeiden. Bei der raumordnerischen Abstimmung von Leitungstrassen sollen solche sensiblen Bereiche frühzeitig identifiziert und geeignete Alternativen geprüft werden. Ab einem Abstand von 400 m zu Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen liegen die elektrischen und magnetischen Feldstärken auf dem Niveau der zivilisatorischen Hintergrundbelastungen und führen deshalb zu keinen relevanten zusätzlichen Expositionen. Damit trägt der Mindestabstand dem vorsorgenden Gesundheitsschutz Rechnung. Bei Wohngebäuden im Außenbereich ist die Festlegung eines geringeren Abstandes angemessen, da dieser grundsätzlich von Wohnbebauung freizuhalten ist. Der Abstand von 200 m ist geeignet, das Niveau der allgegenwärtigen Grundbelastung nicht zu überschreiten und sonstige Wohnumfeldstörungen, z. B. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 159 8. Verkehr und technische Infrastruktur Sichtbeeinträchtigungen, deutlich zu verringern. Die genannten Mindestabstände von 400 m bzw. 200 m stehen im Einklang mit dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll es im Einzelfall, z. B. aufgrund topografischer Besonderheiten, möglich sein, den Abstand zu unterschreiten, wenn ein gleichwertiger Schutz vor Beeinträchtigungen gewährleistet wird. Der Abstand von 400 m ist auch bei der Bauleitplanung und sonstigen Satzungen zu beachten, damit bei Neuausweisungen dauerhaft ein ausreichender Vorsorgeabstand zwischen Leitungen und Wohnbebauung erhalten bleibt. Zu 8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen Der Ausbau des europäischen Stromverbundnetzes auf der Höchstspannungsebene mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV führt zu der Notwendigkeit, auch Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsleitungen zu planen. Die Raumverträglichkeit dieser Trassen wird von den Regionalplanungsbehörden im Rahmen von Raumordnungsverfahren bzw. bei Leitungen des NABEG von der Bundesfachplanung geprüft. Die Energiewende und der Ausbau des europäischen Stromverbundnetzes führen zu der Notwendigkeit, das Höchstspannungsnetz mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr auszubauen. Im jeweiligen Verfahren wird die Raumverträglichkeit einer neuen Höchstspannungsfreileitung von der zuständigen Behörde überprüft und bewertet (Regionalplanungsbehörde bzw. Bundesnetzagentur). Grundsätzlich ist die Bündelung von Höchstspannungsfreileitungen mit vorhandenen Bandinfrastrukturen als raumverträglichste Lösung anzusehen, da hierdurch eine zusätzliche Zerschneidung des Raumes vermieden wird (s. Grundsatz 8.2-1). Sofern bei einer neuen Höchstspannungsfreileitung keine Bündelungsoptionen existieren, muss eine neue, raumverträgliche Trasse geplant und festgelegt werden. In diesem Fall (Trassenneubau) ist das Ziel 8.2-4 zu beachten. Zudem sind unter neuen Trassen für neue Höchstspannungsfreileitungen im Sinne des Ziels 8.2-4 nur solche neuen Trassen für neue Höchstspannungsfreileitungen zu verstehen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen LEP noch kein Planfeststellungsverfahren begonnen wurde. Raumverträglich ist eine Trasse insbesondere dann, wenn sie ausreichende Abstände zur Wohnbebauung einhält. Raumverträglich ist eine neue Trasse für eine neue Höchstspannungsfreileitung insbesondere dann, wenn sie ausreichende Abstände zur Wohnbebauung einhält. Die genannten Mindestabstände von Hoch- und Höchstspannungsleitungen von der Trassenmitte zu Wohngebäuden (400 m bzw. 200 m) gehen über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß BundesImmissionsschutzrecht weit hinaus. Sie sollen dazu beitragen, mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes vorsorgend zu vermeiden. Bei der raumordnerischen Ab- Die genannten Mindestabstände von Höchstspannungsfreileitungen von der Trassenmitte zu Wohngebäuden (400 m bzw. 200 m) gehen über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß BundesImmissionsschutzrecht weit hinaus. Sie sollen dazu beitragen, mögliche Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes vorsorgend zu vermeiden. Bei der raumordnerischen Abstimmung von Leitungstrassen sollen solche Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 160 8. Verkehr und technische Infrastruktur stimmung von Leitungstrassen sollen solche sensiblen Bereiche frühzeitig identifiziert und geeignete Alternativen geprüft werden. sensiblen Bereiche frühzeitig identifiziert und geeignete Alternativen geprüft werden. Den Belangen des Gesundheitsschutzes wird durch die konsequente Umsetzung der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung und die darin enthaltenen Grenzwerte, des Überspannungsverbots und des Minimierungsgebots hinreichend Rechnung getragen. Der Abstand leitet sich ab aus der Erkenntnis, dass es im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen häufig zu kaum überwindbaren Raumnutzungskonflikten zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungsleitungen kommt. Da es in der Vergangenheit keine vergleichbare raumordnerische Abstandregelung gab, rückten Wohngebiete und Höchstspannungsleitungen immer weiter zusammen, wodurch sich die Raumnutzungskonflikte über die Jahre potenzierten. Mit dem Ziel 8.24 und dem Grundsatz 8.2-3 soll erreicht werden, dass diese Konflikte bei neuen Wohngebietsausweisungen oder neuen Höchstspannungstrassen zukünftig möglichst verhindert werden. Die Abstände orientieren sich dabei an verschiedenen Gesichtspunkten. Nutzungskoordination und hohe Gewichtung von Belangen, die die Wohnumfeldqualitäten betreffen, finden zunächst ihre Grundlage in der Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung. In § 1 ROG ist das Vorsorgeprinzip festgelegt, nachdem für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen bei gleichzeitiger Konfliktminimierung entsprechende Vorsorge zu treffen ist. Hieraus leitet sich darüber hinaus auch der raumordnerische Auftrag zum Interessenausgleich und zur Konfliktminimierung zwischen Siedlungsstruktur, Infrastruktur und Freiraumschutz ab. Dieser raumordnerische Auftrag zielt auf eine großräumige Betrachtung ab und kann insoweit über das Fachrecht hinausgehen. Ab einem Abstand von 400 m zu Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen liegen die elektrischen und magnetischen Feldstärken auf dem Niveau der zivilisatorischen Hintergrundbelastungen und führen deshalb zu keinen relevanten zusätzlichen Expositionen. Damit trägt der Mindestabstand dem vorsorgenden Gesundheitsschutz Rechnung. Die genannten Mindestabstände von 400 m bzw. 200 m stehen im Einklang mit dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG). Die festgelegten Mindestabstände leiten sich ab aus der Erkenntnis, dass bei einem Abstand von rd. 100 m zu den Leitungen die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der elektromagnetischen Auswirkungen zwar voll erfüllt sind, die Belastungen allerdings noch über dem Niveau der anzunehmenden Grundbelastung liegen. Bei einem Abstand von 200 m zu den Leitungen liegen die elektromagnetischen Auswirkungen auf dem Niveau der allgegenwärtigen Grundbelastung und sind insoweit nicht mehr messbar. Eine Verdoppelung des Abstandes zur Wohnbebauung im Siedlungszusammenhang berücksichtigt die typischen wohnumfeldnahen Aktivitäten (Nutzung von Spiel- oder Sportplätzen, ortsrandnahe Fuß-, Rad- und Wanderwege) und trägt damit vorsorgend auch zum Schutz und Erhalt des nahen Wohnumfeldes bei. Bei der Bestimmung und Begründung eines hinreichenden Abstandes von 400 m zu Wohngebäuden im Siedlungszusammenhang kommen daher Vorsorgegrundsätze der Planung zum Tragen, die über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß Bundes- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 161 8. Verkehr und technische Infrastruktur Immissionsschutzgesetz (BImSchG) weit hinausgehen und sich darin begründen, dass dadurch die wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang gebracht und eine dauerhafte, großräumig ausgewogene Ordnung erreicht werden kann (§ 1 Abs. 2 ROG). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll es im Einzelfall, z. B. aufgrund topografischer Besonderheiten, möglich sein, den Abstand zu unterschreiten, wenn ein gleichwertiger Schutz vor Beeinträchtigungen gewährleistet wird. Der Abstand von 400 m ist auch bei der Bauleitplanung und sonstigen Satzungen zu beachten, damit bei Neuausweisungen dauerhaft ein ausreichender Vorsorgeabstand zwischen Leitungen und Wohnbebauung erhalten bleibt. Bei Wohngebäuden im Außenbereich ist die Festlegung eines geringeren Abstandes angemessen, da dieser grundsätzlich von Wohnbebauung freizuhalten ist. Der Abstand von 200 m ist geeignet, das Niveau der allgegenwärtigen Grundbelastung nicht zu überschreiten und sonstige Wohnumfeldstörungen, z. B. Sichtbeeinträchtigungen, deutlich zu verringern. Für den Fall, dass der 400 m Abstand nicht eingehalten werden kann, kann die Unterschreitung ausnahmsweise raumverträglich sein, wenn die örtlichen Gegebenheiten oder zusätzliche Maßnahmen den Wohnumfeldschutz auf mindestens gleichwertigem Niveau wie bei Einhaltung des 400 m Abstandes sichern. Dieser Ausnahmefall ist denkbar, wenn bei bereits vorhandenen Vorbelastungen durch die geplanten Maßnahmen eine Verbesserung der vorbelasteten Wohnumfeldsituation erreicht werden kann. Ebenso ist eine Unterschreitung des Abstands aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geboten, wenn ansonsten die Zielsetzungen eine sichere und effiziente Energieversorgung nicht umgesetzt werden können bzw. wenn keine geeignete energiewirtschaftsrechtlich zulässige Trassenvariante die Einhaltung der Mindestabstände zulässt. Dieser Fall ist z. B. denkbar im Bereich der Zuführung der Leitungen zu vorhandenen Umspannwerken. Der Abstand von 400 m ist auch bei der Bauleitplanung und sonstigen Satzungen zu berücksichtigen, damit bei Neuausweisungen dauerhaft ein ausreichender Vorsorgeabstand zwischen Leitungen und Wohnbebauung erhalten bleibt. Bei Wohngebäuden im Außenbereich ist die Festlegung eines geringeren Abstandes angemessen, da dieser grundsätzlich von Wohnbebauung freizuhalten ist und sich dort andere Nutzungen durchsetzen sollen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit kann bei Unterschreitung des Abstands von 200 (z. B. wegen topographischer Besonderheiten) auch hier im Einzelfall in Abwägung mit anderen Belangen geprüft werden, ob ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualitäten auch durch entsprechende andere Maßnahmen gewahrt werden kann. Angesichts der hohen Bedeutung der Wohnumfeldqualitäten im Rahmen raumordnerischer Vorsorge ist hierbei jedoch der strenge Maßstab einer Gewährleistung der Gleichwertigkeit des Schutzes vor Beeinträchtigungen anzulegen. Angesichts der noch bestehenden fachrechtlichen Restriktionen für die Anwendung der unterirdischen Verlegung von Leitungen ist im Fall des Abstandes zu Wohngebäuden insbesondere dort ein gewisser Spielraum für die Trassenplanung und – optimierung zu belassen, wo durch disperse Siedlungsstrukturen ein Abstand von 200 m zu bestehenden Wohngebäuden im Außenbereich nicht durchgängig eingehalten werden kann. Durch Abstände parallel zu vorhandenen und neuen Höchstspannungsfreileitungen kann verhindert wer- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 162 8. Verkehr und technische Infrastruktur den, dass in der Zukunft erforderliche – und oftmals heute noch nicht konkret absehbare – neue Leitungsvorhaben insbesondere in Verdichtungsbereichen nicht mehr oder nur mit unnötigem Aufwand realisiert werden können. In geeigneten Trassenkorridoren kommt auch in Nordrhein-Westfalen neben der Teilverkabelung von Höchstspannungsleitungen eine großräumige unterirdische Verlegung in Betracht. Diese ist korridorbezogen zu prüfen. Die fachrechtlichen Möglichkeiten einer Erdverkabelung bleiben von dieser Regelung unberührt und sind im Rahmen der Abwägung mit zu beachten. Zu 8.2-4 Unterirdische Führung von Höchstspannungs- und Gleichstromübertragungsleitungen Zu 8.2-5 Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen Der Netzentwicklungsplan 2012 hat einen Bedarf für zusätzliche Höchstspannungsleitungen sowie für Hochspannungs-Gleichstromübertragungen(HGÜ) von Nord- nach Süddeutschland bis zum Jahr 2022 bzw. 2032 aufgezeigt. Die Hochspannungs- GleichstromüÜbertragung (HGÜ) ist eine Technologie, die eine verlustarme Stromübertragung über große Distanzen ermöglicht. Der Netzentwicklungsplan Strom weist einen Bedarf an zusätzlichen Höchstspannungsleitungen auf. Die unterirdische Verlegung von HGÜ- und Höchstspannungsleitungen kann die notwendigen Abstände zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität reduzieren. Da auch von unterirdisch verlegten Hoch- und Höchstspannungsleitungen Beeinträchtigungen und Belastungen ausgehen können, sind Freileitungen in den Fällen vorzuziehen, in denen die von ihnen ausgehenden Belastungen geringer sind. In geeigneten Trassenkorridoren kommt auch in Nordrhein-Westfalen neben der Teilverkabelung von HGÜsowie Höchstspannungsleitungen eine großräumige unterirdische Verlegung in Betracht. Diese ist korridorbezogen zu prüfen. Die Hochspannungs- Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) ist eine Technologie, die eine verlustarme Stromübertragung über große Distanzen ermöglicht. Die unterirdische Verlegung von Höchstspannungsleitungen kann die Wohnumfeldqualität verbessern und die notwendigen Abstände zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität reduzieren. Da auch von unterirdisch verlegten Höchstspannungsleitungen Beeinträchtigungen und Belastungen ausgehen können, sind Freileitungen in den Fällen vorzuziehen, in denen die von ihnen ausgehenden Belastungen geringer sind. In geeigneten Trassenkorridoren kommt auch in Nordrhein-Westfalen neben der Teilverkabelung von Höchstspannungsleitungen eine großräumige unterirdische Verlegung in Betracht. Diese ist korridorbezogen zu prüfen. Die energiewirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere das Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG, das Bundesbedarfsplangesetz – BBPlG und das Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) sind dabei zu beachten. Zu 8.2-5 Regionale Fernwärmeschienen Zu 8.2-6 Regionale Fernwärmeschienen Die Bereitstellung und Nutzung von Nah- und Fernwärmeversorgungen leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Die Bereitstellung und Nutzung von Nah- und Fernwärmeversorgungen leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Die regionalen Wärmenetze in Nordrhein-Westfalen bieten für die Wärme- und Kälteversorgung von Stadtquartieren sowie von Industrie- und Gewerbestandorten eine wertvolle und umweltfreundliche Infrastruktur. Um die Vorteile dieser leitungsgebundenen Infrastruktur langfristig zu nutzen, müssen die regionalen Sys- Die regionalen Wärmenetze in Nordrhein-Westfalen bieten für die Wärme- und Kälteversorgung von Stadtquartieren sowie von Industrie- und Gewerbestandorten eine wertvolle und umweltfreundliche Infrastruktur. Um die Vorteile dieser leitungsgebundenen Infrastruktur langfristig zu nutzen, müssen die regionalen Sys- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 163 8. Verkehr und technische Infrastruktur teme an Veränderungen der Energienachfrage (Verringerung des Wärmebedarfs in den Versorgungsgebieten) und ggf. des Energieangebotes angepasst und weiterentwickelt werden. Bestehende Wärmenetze sollen verbunden und ausgebaut werden (insbesondere im Ruhrgebiet). teme an Veränderungen der Energienachfrage (Verringerung des Wärmebedarfs in den Versorgungsgebieten) und ggf. des Energieangebotes angepasst und weiterentwickelt werden. Bestehende Wärmenetze sollen verbunden und ausgebaut werden (insbesondere im Ruhrgebiet). Zu 8.2-6 Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore Sämtliche Prognosen der Chemischen Industrie in Flandern, den Niederlanden und Nordrhein-Westfalen sowie der Häfen Antwerpen und Rotterdam bestätigen einen stark ansteigenden Bedarf an Rohrfernleitungen für den Transport von flüssigen und gasförmigen Produkten. Für den Industriestandort NRW ist die Verknüpfung mittels Pipelines insbesondere mit den Häfen Antwerpen und Rotterdam von besonderer Bedeutung für die sichere und umweltfreundliche ihre Rohstoffversorgung. Andere Verkehrsträger werden entlastet. Das niederländische Raumordnungsministerium hat ein nationales Trassennetz erarbeitet, für das die Flächen vorsorglich gesichert werden sollen. Dieses Netz sieht Übergangspunkte nach Nordrhein-Westfalen und Belgien vor. Auf nordrhein-westfälischer Seite soll an geeignete Übergangspunkte der niederländischen Strukturvision angeschlossen werden. Zur Ermittlung der landesbedeutsamen Rohrleitungskorridore sollen langfristige Versorgungsbedarfe für die genannten Verbindungen wissenschaftlich untersucht werden. 8.3 Entsorgung 8.3 Entsorgung Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 8.3-1 Ziel Standorte für Deponien Standorte für raumbedeutsame Deponien, die für die Entsorgung von Abfällen erforderlich sind, sind in den Regionalplänen zu sichern. Bei der Planung neuer Deponiestandorte ist die Eignung stillgelegter Deponien als Standort zu prüfen. 8.3-1 Ziel Standorte für Deponien Standorte für raumbedeutsame Deponien, die für die Entsorgung von Abfällen erforderlich sind, sind in den Regionalplänen zu sichern. Bei der Planung neuer Deponiestandorte ist die Eignung stillgelegter Deponien als Standort zu prüfen. 8.3-2 Ziel Standorte von Abfallbehandlungsanlagen Standorte für neue Abfallbehandlungsanlagen sind innerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu errichten. Hiervon ausgenommen sind Abfallbehandlungsanlagen, die im Verbund mit Deponien betrieben werden. 8.3-2 Ziel Standorte von Abfallbehandlungsanlagen Standorte für neue Abfallbehandlungsanlagen sind innerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu errichten. Hiervon ausgenommen sind Abfallbehandlungsanlagen, die im Verbund mit Deponien betrieben werden. 8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich umweltverträglich anzubinden. 8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich umweltverträglich anzubinden. 8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbesei- 8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbesei- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 164 8. Verkehr und technische Infrastruktur tigung Die räumliche Verteilung der Standorte von Deponien und Abfallbehandlungsanlagen soll eine möglichst entstehungsortnahe Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen. tigung Die räumliche Verteilung der Standorte von Deponien und Abfallbehandlungsanlagen soll eine möglichst entstehungsortnahe Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen. Erläuterungen Erläuterungen Zu 8.3-1 Standorte von Deponien Zu 8.3-1 Standorte von Deponien Übergeordnete Ziele der Abfallwirtschaft in NordrheinWestfalen sind die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung einer umweltverträglichen Beseitigung der nicht verwertbaren Abfälle. Abfälle sollen optimal als Rohstoff- und Energiequelle genutzt werden. Der Anteil der Abfälle, die deponiert werden müssen, ist zu minimieren. Für nicht verwertbare Abfälle sind Deponien vorzuhalten, die eine umweltschonende Beseitigung sichern. Übergeordnete Ziele der Abfallwirtschaft in NordrheinWestfalen sind die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung einer umweltverträglichen Beseitigung der nicht verwertbaren Abfälle. Abfälle sollen optimal als Rohstoff- und Energiequelle genutzt werden. Der Anteil der Abfälle, die deponiert werden müssen, ist zu minimieren. Für nicht verwertbare Abfälle sind Deponien vorzuhalten, die eine umweltschonende Beseitigung sichern. Um die Flächeninanspruchnahme durch Deponien zu minimieren, sollen bei der Standortsuche auch die Möglichkeiten der Nutzung stillgelegter Deponien einbezogen werden. Solche Aufstockungen vorhandener Deponien haben auch den Vorteil, dass auf vorhandene Infrastrukturen zurückgegriffen werden kann. Um die Flächeninanspruchnahme durch Deponien zu minimieren, sollen bei der Standortsuche auch die Möglichkeiten der Nutzung stillgelegter Deponien einbezogen werden. Solche Aufstockungen vorhandener Deponien haben auch den Vorteil, dass auf vorhandene Infrastrukturen zurückgegriffen werden kann. Deponien stellen sowohl während der Betriebs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase geeignete Standorte für die regenerative Energieerzeugung (Photovoltaik, Windenergie) dar, sofern dadurch die Deponieeinrichtungen nicht beeinträchtigt werden. Deponien stellen sowohl während der Betriebs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase geeignete Standorte für die regenerative Energieerzeugung (Photovoltaik, Windenergie) dar, sofern dadurch die Deponieeinrichtungen nicht beeinträchtigt werden. Zur Nutzung von Deponien als Standorte für die regenerative Energieerzeugung wird auf Kapitel 10. 2 und speziell zu Solarenergie auf Deponien auf Ziel 10.2-1 verwiesen. Zur Nutzung von Deponien als Standorte für die regenerative Energieerzeugung wird auf Kapitel 10. 2 und speziell zu Solarenergie auf Deponien auf Ziel 10.2-1 verwiesen. Zu 8.3-2 Standorte von Abfallbehandlungsanlagen Zu 8.3-2 Standorte von Abfallbehandlungsanlagen Für Abfallbehandlungsanlagen, deren Betrieb mit Emissionen verbunden ist, sind grundsätzlich die im Regionalplan festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) geeignet. Die Integration von Behandlungsanlagen in Deponiestandorte kann Vorteile u. a. hinsichtlich einer geringeren Umweltbelastung mit sich bringen. Dabei ist ein funktionaler Verbund der Behandlungsanlage mit der Deponie vorauszusetzen. Für Abfallbehandlungsanlagen, deren Betrieb mit Emissionen verbunden ist, sind grundsätzlich die im Regionalplan festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) geeignet. Die Integration von Behandlungsanlagen in Deponiestandorte kann Vorteile u. a. hinsichtlich einer geringeren Umweltbelastung mit sich bringen. Dabei ist ein funktionaler Verbund der Behandlungsanlage mit der Deponie vorauszusetzen. Zu 8.3-3 Verkehrliche Anbindung von Standorten Zu 8.3-3 Verkehrliche Anbindung von Standorten Da der Transport von Abfällen sowohl bei Deponien als auch bei Abfallbehandlungsanlagen mit Umweltbelastungen durch Lärm, Staub u. ä. verbunden ist, muss bereits bei der Standortsuche die Realisierbarkeit einer umweltfreundlichen und kurzwegigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz ein entscheidendes Kriterium darstellen. Da der Transport von Abfällen sowohl bei Deponien als auch bei Abfallbehandlungsanlagen mit Umweltbelastungen durch Lärm, Staub u. ä. verbunden ist, muss bereits bei der Standortsuche die Realisierbarkeit einer umweltfreundlichen und kurzwegigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz ein entscheidendes Kriterium darstellen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 165 8. Verkehr und technische Infrastruktur Zu 8.3-4 Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung Zu 8.3-4 Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung Dem Grundsatz der Nähe soll durch eine räumliche Verteilung von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien Rechnung getragen werden, die sich an den Entstehungsschwerpunkten der zu beseitigenden Abfälle orientiert. Auch aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes sind möglichst geringe Transportentfernungen anzustreben. Dem Grundsatz der Nähe soll durch eine räumliche Verteilung von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien Rechnung getragen werden, die sich an den Entstehungsschwerpunkten der zu beseitigenden Abfälle orientiert. Auch aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes sind möglichst geringe Transportentfernungen anzustreben. Auf die jeweils gültigen abfallrechtlichen Regelungen zur Raumordnung wird verwiesen. Auf die jeweils gültigen abfallrechtlichen Regelungen zur Raumordnung wird verwiesen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 166 9. Rohstoffversorgung 9. Rohstoffversorgung LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015 geänderter Text ist unterstrichen 9. Rohstoffversorgung 9. Rohstoffversorgung 9.1 Lagerstättensicherung 9.1 Lagerstättensicherung Grundsätze Grundsätze 9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen Bei allen räumlichen Planungen soll berücksichtigt werden, dass Vorkommen energetischer und nichtenergetischer Rohstoffe (Bodenschätze) standortgebunden, begrenzt und nicht regenerierbar sind. Ebenso sollen Qualität und Quantität sowie die Seltenheit eines Rohstoffvorkommens Berücksichtigung finden. 9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen Bei allen räumlichen Planungen soll berücksichtigt werden, dass Vorkommen energetischer und nichtenergetischer Rohstoffe (Bodenschätze) standortgebunden, begrenzt und nicht regenerierbar sind. Ebenso sollen Qualität und Quantität sowie die Seltenheit eines Rohstoffvorkommens Berücksichtigung finden. 9.1-2 Grundsatz Substitution Die Regionalplanungsbehörden sollen bei der Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze die mögliche Substitution primärer Rohstoffe durch Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte berücksichtigen. 9.1-2 Grundsatz Substitution Die Regionalplanungsbehörden sollen bei der Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze die mögliche Substitution primärer Rohstoffe durch Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte berücksichtigen. 9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung Der Rohstoffabbau soll im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung möglichst umweltschonend erfolgen und sich auf das Maß beschränken, das den ökonomischen und sozialen Erfordernissen unter Berücksichtigung der möglichen Einsparpotentiale entspricht. Nach Möglichkeit sollen eine flächensparende und vollständige Gewinnung eines Rohstoffes und eine gebündelte Gewinnung aller Rohstoffe einer Lagerstätte erfolgen. Entsprechend sollen auch vor Ablagerung von Fremdmaterial am gleichen Ort vorhandene Bodenschätze möglichst vollständig abgebaut werden. 9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung Der Rohstoffabbau soll im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung möglichst umweltschonend erfolgen und sich auf das Maß beschränken, das den ökonomischen und sozialen Erfordernissen unter Berücksichtigung der möglichen Einsparpotentiale entspricht. Nach Möglichkeit sollen eine flächensparende und vollständige Gewinnung eines Rohstoffes und eine gebündelte Gewinnung aller Rohstoffe einer Lagerstätte erfolgen. Entsprechend sollen auch vor Ablagerung von Fremdmaterial am gleichen Ort vorhandene Bodenschätze möglichst vollständig abgebaut werden. Erläuterungen Erläuterungen Zu 9.1-1 Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen Zu 9.1-1 Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen Die Verfügbarkeit von energetischen und nichtenergetischen Rohstoffen ist eine unverzichtbare Grundlage unserer Industriegesellschaft. Wirtschaft und Bevölkerung haben ein Interesse an einer sparsamen und qualitätsspezifischen Nutzung von Rohstoffen. Sie sind auf eine sichere und bedarfsgerechte Versorgung mit Rohstoffen angewiesen. Die Verfügbarkeit von energetischen und nichtenergetischen Rohstoffen ist eine unverzichtbare Grundlage unserer Industriegesellschaft. Wirtschaft und Bevölkerung haben ein Interesse an einer sparsamen und qualitätsspezifischen Nutzung von Rohstoffen. Sie sind auf eine sichere und bedarfsgerechte Versorgung mit Rohstoffen angewiesen. Die Vorkommen heimischer Rohstoffe sind begrenzt, nicht vermehrbar und standortgebunden, d.h. dass sie Die Vorkommen heimischer Rohstoffe sind begrenzt, nicht vermehrbar und standortgebunden, d.h. dass sie Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 167 9. Rohstoffversorgung nur am Ort ihrer geologischen Genese zur Verfügung stehen. Deshalb sind Bodenschätze sehr ungleich im Raum verteilt und kommen teilweise in guten, hochwertigen Qualitäten vergleichsweise selten vor. Entsprechend dieser Eigenschaften sollen die bekannten Rohstoffvorkommen und Lagerstätten, über die die Landesrohstoffkarte der für Geologie zuständigen Fachbehörde informiert, in allen planerischen Abwägungen Berücksichtigung finden. Im Interesse zukünftiger Generationen soll die Möglichkeit des Abbaus bedeutsamer Vorkommen oberflächennaher, nichtenergetischer Rohstoffe langfristig offengehalten werden. Dies gilt auch für solche Lagerstätten, die in den Regionalplänen nicht als Vorranggebiete gesichert werden. nur am Ort ihrer geologischen Genese zur Verfügung stehen. Deshalb sind Bodenschätze sehr ungleich im Raum verteilt und kommen teilweise in guten, hochwertigen Qualitäten vergleichsweise selten vor. Entsprechend dieser Eigenschaften sollen die bekannten Rohstoffvorkommen und Lagerstätten, über die die Landesrohstoffkarte der für Geologie zuständigen Fachbehörde informiert, in allen planerischen Abwägungen Berücksichtigung finden. Im Interesse zukünftiger Generationen soll die Möglichkeit des Abbaus bedeutsamer Vorkommen oberflächennaher, nichtenergetischer Rohstoffe langfristig offengehalten werden. Dies gilt auch für solche Lagerstätten, die in den Regionalplänen nicht als Vorranggebiete gesichert werden. Die langfristige Sicherung wirtschaftlich verwertbarer Lagerstätten hat nicht nur für die Unternehmen, die sich unmittelbar mit dem Abbau von Rohstoffen befassen, sondern darüber hinausgehend für die gesamte rohstoffverarbeitende Industrie und nachgelagerte Wirtschaftsbereiche – zum Beispiel für die Bauwirtschaft, die Chemische Industrie, die Stahlindustrie, die Glasindustrie, oder die Umweltschutzindustrien – zum Teil existentielle Bedeutung und aufgrund der arbeitsmarkt- und strukturpolitischen Auswirkungen auch allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung. Planerische Rohstoffsicherung ist die Vorsorge für die Bedarfsdeckung der Volkswirtschaft und sichert nicht einzelne Betriebsstandorte. Angestrebt wird ein verlässlicher Handlungsrahmen für die rohstoffgewinnende und -verarbeitende Industrie sowie eine raumverträgliche Steuerung des Abgrabungsgeschehens. Die langfristige Sicherung wirtschaftlich verwertbarer Lagerstätten hat nicht nur für die Unternehmen, die sich unmittelbar mit dem Abbau von Rohstoffen befassen, sondern darüber hinausgehend für die gesamte rohstoffverarbeitende Industrie und nachgelagerte Wirtschaftsbereiche – zum Beispiel für die Bauwirtschaft, die Chemische Industrie, die Stahlindustrie, die Glasindustrie, oder die Umweltschutzindustrien – zum Teil existentielle Bedeutung und aufgrund der arbeitsmarkt- und strukturpolitischen Auswirkungen auch allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung. Planerische Rohstoffsicherung ist die Vorsorge für die Bedarfsdeckung der Volkswirtschaft und sichert nicht einzelne Betriebsstandorte. Angestrebt wird ein verlässlicher Handlungsrahmen für die rohstoffgewinnende und -verarbeitende Industrie sowie eine raumverträgliche Steuerung des Abgrabungsgeschehens. Zu 9.1-2 Substitution Zu 9.1-2 Substitution Die Möglichkeiten des Einsatzes von Recyclingprodukten und von industriellen Nebenprodukten sollen ausgeschöpft und weiterentwickelt werden. Ihr verstärkter Einsatz führt zu einer Minderung des planerischen Flächenbedarfs für die Rohstoffsicherung (siehe auch Erläuterungen zu 9.2-2). Die Möglichkeiten des Einsatzes von Recyclingprodukten und von industriellen Nebenprodukten sollen ausgeschöpft und weiterentwickelt werden. Ihr verstärkter Einsatz führt zu einer Minderung des planerischen Flächenbedarfs für die Rohstoffsicherung (siehe auch Erläuterungen zu 9.2-2). Zu 9.1-3 Flächensparende Gewinnung Zu 9.1-3 Flächensparende Gewinnung Mit der Rohstoffgewinnung gehen die dauerhafte Veränderung des Abbaustandortes sowie in der Regel Belastungen für Bevölkerung und Umwelt einher. Die Auswirkungen der Rohstoffgewinnung sollen räumlich und zeitlich gering gehalten werden. Gleichwohl ist den ökonomischen Erfordernissen der Rohstoffversorgung von Wirtschaft und Bevölkerung Rechnung zu tragen. Mit der Rohstoffgewinnung gehen die dauerhafte Veränderung des Abbaustandortes sowie in der Regel Belastungen für Bevölkerung und Umwelt einher. Die Auswirkungen der Rohstoffgewinnung sollen räumlich und zeitlich gering gehalten werden. Gleichwohl ist den ökonomischen Erfordernissen der Rohstoffversorgung von Wirtschaft und Bevölkerung Rechnung zu tragen. Der begrenzte Vorrat an Bodenschätzen und der mit ihrer Gewinnung von Bodenschätzen verbundene Eingriff in Natur und Landschaft gebietet eine möglichst vollständige Gewinnung der Rohstoffe, sofern nicht der Verzicht auf eine vollständige Ausbeutung im Einzelfall zur Minderung des Eingriffs und zum ökologischen Ausgleich unmittelbar an der Abgrabung geboten ist. Dabei soll sich die Gewinnung an den geologisch vor- Der begrenzte Vorrat an Bodenschätzen und der mit ihrer Gewinnung von Bodenschätzen verbundene Eingriff in Natur und Landschaft gebietet eine möglichst vollständige Gewinnung der Rohstoffe, sofern nicht der Verzicht auf eine vollständige Ausbeutung im Einzelfall zur Minderung des Eingriffs und zum ökologischen Ausgleich unmittelbar an der Abgrabung geboten ist. Dabei soll sich die Gewinnung an den geologisch vor- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 168 9. Rohstoffversorgung gegebenen Rohstoffmächtigkeiten orientieren. Auch die Erweiterungen von bestehenden Abgrabungen tragen zu einer optimierten Ausbeute von Lagerstätten bei. gegebenen Rohstoffmächtigkeiten orientieren. Auch die Erweiterungen von bestehenden Abgrabungen tragen zu einer optimierten Ausbeute von Lagerstätten bei. Liegen mehrere abbauwürdige Rohstoffe in einer Lagerstätte, so sollen diese im Sinne einer möglichst effizienten und sparsamen Flächeninanspruchnahme gebündelt gewonnen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich raumverträglich durchführbar ist. Dies gilt auch im Vorfeld des Braunkohlentagebaus. Insoweit soll ein Abbau an anderer Stelle vermieden werden. Liegen mehrere abbauwürdige Rohstoffe in einer Lagerstätte, so sollen diese im Sinne einer möglichst effizienten und sparsamen Flächeninanspruchnahme gebündelt gewonnen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich raumverträglich durchführbar ist. Dies gilt auch im Vorfeld des Braunkohlentagebaus. Insoweit soll ein Abbau an anderer Stelle vermieden werden. Bereits ausgebeutete Abgrabungsflächen sollen daraufhin überprüft werden, ob durch Nachentnahmen und Vertiefungen weitere Rohstoffe gewonnen werden können. Bei der Genehmigung bzw. Zulassung neuer Abgrabungen sollen in Abhängigkeit von Mächtigkeit und Qualität der Lagerstätte entsprechend dem Stand der Technik, möglichst große Abbautiefen festgesetzt werden. Bereits ausgebeutete Abgrabungsflächen sollen daraufhin überprüft werden, ob durch Nachentnahmen und Vertiefungen weitere Rohstoffe gewonnen werden können. Bei der Genehmigung bzw. Zulassung neuer Abgrabungen sollen in Abhängigkeit von Mächtigkeit und Qualität der Lagerstätte entsprechend dem Stand der Technik, möglichst große Abbautiefen festgesetzt werden. Rohstoffe im Deckgebirge von Braunkohlentagebauen stehen für eine wirtschaftliche Verwendung nur insoweit zur Verfügung, als sie im Rahmen des grundwasserschonenden Kippenmanagements entbehrt werden können und die Wiederherstellung nutzbarer Oberflächen bei Rekultivierungsmaßnahmen nicht Vorrang hat. Rohstoffe im Deckgebirge von Braunkohlentagebauen stehen für eine wirtschaftliche Verwendung nur insoweit zur Verfügung, als sie im Rahmen des grundwasserschonenden Kippenmanagements entbehrt werden können und die Wiederherstellung nutzbarer Oberflächen bei Rekultivierungsmaßnahmen nicht Vorrang hat. 9.2 Nichtenergetische Rohstoffe 9.2 Nichtenergetische Rohstoffe Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe In den Regionalplänen sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen. 9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe In den Regionalplänen sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen. 9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe sind für einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für Lockergesteine und von mindestens 35 Jahren für Festgesteine festzulegen. 9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe sind für einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für Lockergesteine und von mindestens 35 Jahren für Festgesteine festzulegen. 9.2-3 Ziel Tabugebiete In folgenden Schutzgebieten sind Vorranggebiete für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe nicht festzulegen: Nationalparke, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 169 9. Rohstoffversorgung - Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete Zonen I bis III a. Ausnahmen sind nach den Bestimmungen des Naturschutz- und des Wasserrechtes möglich. 9.2-4 Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete Bei der regionalplanerischen Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe können zusätzliche Tabugebiete bestimmt werden, wie z. B. Wasserschutzgebiet Zone III b, Wasserreservegebiete, landwirtschaftlich nutzbare Flächen von hoher Bodengüte. 9.2-5 Ziel Fortschreibung Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe hat so zu erfolgen, dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine von 10 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird. Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2 herzustellen. 9.2-3 Ziel Fortschreibung Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe hat so zu erfolgen, dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine von 10 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird. Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2 herzustellen. 9.2-6 Ziel Nachfolgenutzung Flächen, die dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze dienen, sind abschnittsweise und zeitnah zu rekultivieren bzw. wiedernutzbar zu machen. In den Regionalplänen ist die Nachfolgenutzung für diese Flächen zeichnerisch festzulegen. 9.2-4 Ziel Nachfolgenutzung Flächen, die dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze dienen, sind abschnittsweise und zeitnah zu rekultivieren bzw. wiedernutzbar zu machen. In den Regionalplänen ist die Nachfolgenutzung für diese Flächen zeichnerisch festzulegen. 9.2-7 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen Für Standorte obertägiger Einrichtungen zur Gewinnung nichtenergetischer Bodenschätze untertage soll eine größtmögliche Verträglichkeit mit anderen Raumnutzungen angestrebt werden. Dabei sollen Möglichkeiten der Konfliktminderung genutzt werden. 9.2-5 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen Für Standorte obertägiger Einrichtungen zur Gewinnung nichtenergetischer Bodenschätze untertage soll eine größtmögliche Verträglichkeit mit anderen Raumnutzungen angestrebt werden. Dabei sollen Möglichkeiten der Konfliktminderung genutzt werden. Erläuterungen Erläuterungen Zu 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe Zu 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe Zu den nichtenergetischen Rohstoffen zählen neben den hier näher behandelten oberflächennahen Lockerund Festgesteinen wie z.B. Sand und Kies, Ton, Lehm, Kalkstein, Tonstein, Basalt oder Sandstein auch die in der Regel im Tiefbau zu gewinnenden Rohstoffe wie z.B. Salze, Erze, Schwerspat oder Dachschiefer. Für letztere erfolgt in der Regel keine Festlegung in den Regionalplänen. Zu den nichtenergetischen Rohstoffen zählen neben den hier näher behandelten oberflächennahen Lockerund Festgesteinen wie z.B. Sand und Kies, Ton, Lehm, Kalkstein, Tonstein, Basalt oder Sandstein auch die in der Regel im Tiefbau zu gewinnenden Rohstoffe wie z.B. Salze, Erze, Schwerspat oder Dachschiefer. Für letztere erfolgt in der Regel keine Festlegung in den Regionalplänen. Die planerische Sicherung der heimischen oberflächennahen Bodenschätze erfolgt in Regionalplänen durch textliche und zeichnerische Festlegungen von Die planerische Sicherung der heimischen oberflächennahen Bodenschätze erfolgt in Regionalplänen durch textliche und zeichnerische Festlegungen von Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 170 9. Rohstoffversorgung Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Für eine angemessene planerische Sicherung ist die Kenntnis der heimischen Rohstoffpotentiale unerlässlich. Dem dienen die vorhandenen geologischen Kartenwerke und Datensammlungen sowie insbesondere die Landesrohstoffkarte der für Geologie zuständigen Fachbehörde als wesentliche Planungsgrundlage. Die Landesrohstoffkarte vermittelt die notwendigen Informationen, um bedeutsame Lagerstätten zu identifizieren, damit sie in allen planerischen Abwägungsprozessen berücksichtigt werden können. Die Festlegung von BSAB für die Rohstoffsicherung soll flächensparend möglichst in den Gebieten vorgenommen werden, die in der Landesrohstoffkarte mit vergleichsweise höheren Rohstoffmächtigkeiten ausgewiesen sind. Gleichfalls sollen die Qualitäten berücksichtigt werden. Für eine angemessene planerische Sicherung ist die Kenntnis der heimischen Rohstoffpotentiale unerlässlich. Dem dienen die vorhandenen geologischen Kartenwerke und Datensammlungen sowie insbesondere die Landesrohstoffkarte der für Geologie zuständigen Fachbehörde als wesentliche Planungsgrundlage. Die Landesrohstoffkarte vermittelt die notwendigen Informationen, um bedeutsame Lagerstätten zu identifizieren, damit sie in allen planerischen Abwägungsprozessen berücksichtigt werden können. Die Festlegung von BSAB für die Rohstoffsicherung soll flächensparend möglichst in den Gebieten vorgenommen werden, die in der Landesrohstoffkarte mit vergleichsweise höheren Rohstoffmächtigkeiten ausgewiesen sind. Gleichfalls sollen die Qualitäten berücksichtigt werden. Die räumliche Steuerung der Rohstoffgewinnung erfolgt durch eine regionalplanerische Sicherung im Rahmen eines schlüssigen, den gesamten Planungsraum umfassenden sektoralen Rahmenkonzeptes unter Berücksichtigung der rohstoffgeologischen Empfehlungen der für Geologie zuständigen Fachbehörde. Dabei sollen auch die betrieblichen Entwicklungsvorstellungen berücksichtigt werden. Die räumliche Steuerung der Rohstoffgewinnung erfolgt durch eine regionalplanerische Sicherung im Rahmen eines schlüssigen, den gesamten Planungsraum umfassenden Planungskonzeptes unter Berücksichtigung der rohstoffgeologischen Empfehlungen der für Geologie zuständigen Fachbehörde. Dabei sollen auch die betrieblichen Entwicklungsvorstellungen berücksichtigt werden. Die zeichnerische Festlegung von BSAB muss erwarten lassen, dass die Flächen in der Regel für Abgrabungen genutzt werden können und sich diese Nutzungsmöglichkeit bei Entscheidungen auf nachfolgenden planerischen Ebenen durchsetzt. Die zeichnerische Festlegung von BSAB muss erwarten lassen, dass die Flächen in der Regel für Abgrabungen genutzt werden können und sich diese Nutzungsmöglichkeit bei Entscheidungen auf nachfolgenden planerischen Ebenen durchsetzt. Abgrabungsvorhaben haben sich in den BSAB zu vollziehen. Die Regionalpläne regeln begründete Ausnahmen, in denen im Einzelfall Abgrabungen geringen Umfangs auch außerhalb der festgelegten BSAB mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind. Abgrabungsvorhaben haben sich in den BSAB zu vollziehen. Die Regionalpläne regeln begründete Ausnahmen, in denen im Einzelfall Abgrabungen geringen Umfangs auch außerhalb der festgelegten BSAB mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind. Die planerischen Festlegungen richten sich gleichermaßen an den Abbau von Bodenschätzen nach den jeweiligen Vorschriften des Abgrabungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesberggesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes. Sowohl wegen der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Rohstoffe, als auch wegen der Nutzungskonflikte, die deren Gewinnung oftmals auslöst, ist ihre langfristig angelegte, vorsorgende Sicherung in Raumordnungsplänen erforderlich; sie gehen fachrechtlichen Genehmigungen voran. Die planerischen Festlegungen richten sich gleichermaßen an den Abbau von Bodenschätzen nach den jeweiligen Vorschriften des Abgrabungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesberggesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes. Sowohl wegen der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Rohstoffe, als auch wegen der Nutzungskonflikte, die deren Gewinnung oftmals auslöst, ist ihre langfristig angelegte, vorsorgende Sicherung in Raumordnungsplänen erforderlich; sie gehen fachrechtlichen Genehmigungen voran. Zu 9.2-2 Versorgungszeiträume Zu 9.2-2 Versorgungszeiträume Mit der zeichnerischen Festlegung von BSAB ist, bezogen auf die im jeweiligen regionalen Planungsgebiet verfügbaren Rohstoffarten, ein bedarfsgerechter Versorgungszeitraum zu gewährleisten. Dazu sind die Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten so zu bemessen, dass ihr Lagerstätteninhalt den vo- Mit der zeichnerischen Festlegung von BSAB ist, bezogen auf die im jeweiligen regionalen Planungsgebiet verfügbaren Rohstoffarten, ein bedarfsgerechter Versorgungszeitraum zu gewährleisten. Dazu sind die Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten so zu bemessen, dass ihr Lagerstätteninhalt den vo- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 171 9. Rohstoffversorgung raussichtlichen Bedarf für mindestens 20 Jahre für Lockergesteine und für mindestens 35 Jahre für Festgesteine deckt. raussichtlichen Bedarf für mindestens 20 Jahre für Lockergesteine und für mindestens 35 Jahre für Festgesteine deckt. 20 Jahre für Lockergesteine und 35 Jahre für Festgestein sind der Regelfall, von dem bei neuen Regionalplänen nicht wesentlich nach oben abgewichen werden soll. Eine Unterschreitung der Zeiträume ist möglich, wenn sich im Rahmen der Abwägung ergibt, dass geeignete Flächen für 20 bzw. 35 Jahre nicht zur Verfügung stehen. 20 Jahre für Lockergestein und 35 Jahre für Festgestein sind der Regelfall. Im Hinblick auf die vielfältigen Nutzungskonflikte, die mit Abgrabungen verbunden sind, sollen diese Versorgungszeiträume bei neuen Regionalplänen nicht wesentlich überschritten werden. Bereits regionalplanerisch gesicherte längere Versorgungszeiträume können entsprechende Abweichungen vom Regelfall rechtfertigen. Eine Unterschreitung der Zeiträume ist möglich, wenn sich im Rahmen der Abwägung ergibt, dass geeignete Flächen für 20 bzw. 35 Jahre nicht zur Verfügung stehen. Der Versorgungszeitraum für Festgesteine liegt über dem für Lockergesteine, da insbesondere die Kalksteingewinnung und Zementproduktion mit hohen Investitionskosten verbunden sind und die betriebswirtschaftliche Amortisation eine Planungssicherheit von mindestens 25 Jahren gegeben sein muss, da ansonsten weitere Investitionen ausbleiben. Der Versorgungszeitraum für Festgesteine liegt über dem für Lockergesteine, da insbesondere die Kalksteingewinnung und Zementproduktion mit hohen Investitionskosten verbunden sind und die betriebswirtschaftliche Amortisation eine Planungssicherheit von mindestens 25 Jahren gegeben sein muss, da ansonsten weitere Investitionen ausbleiben. Die Bedarfsermittlung erfolgt auf der Grundlage eines landeseinheitlichen Abgrabungsmonitorings, bei dem der Fortschritt des Rohstoffabbaus nach Fläche und Volumen erfasst wird. Durch das Abgrabungsmonitoring fließen als wesentliche Aspekte u. a. die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung, Möglichkeiten der Substitution und der gezielten Nutzung von Rohstoffvorkommen mit höheren Mächtigkeiten in die Bedarfsermittlung ein. Des Weiteren können bei der Ermittlung des Bedarfs auch Rohstoffmengen aus dem Braunkohlentagebau einbezogen werden, sofern dadurch der ordnungsgemäße Betrieb und Abschluss des Braunkohlentagebaus nicht beeinträchtigt wird. Die Bedarfsermittlung erfolgt auf der Grundlage eines landeseinheitlichen Abgrabungsmonitorings, bei dem der Fortschritt des Rohstoffabbaus nach Fläche und Volumen erfasst wird. Bei dem Abgrabungsmonitoring fließen als wesentliche Aspekte u. a. die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung, Möglichkeiten der Substitution und der gezielten Nutzung von Rohstoffvorkommen mit höheren Mächtigkeiten in die Bedarfsermittlung ein. Die noch vorhandenen Rohstoffvorräte in genehmigten Abgrabungen außerhalb von BSAB sind auf die Versorgungsräume anzurechnen. Des Weiteren sind bei der Ermittlung des Bedarfs auch Rohstoffmengen aus dem Braunkohlentagebau einzubeziehen, sofern dadurch der ordnungsgemäße Betrieb und Abschluss des Braunkohlentagebaus nicht beeinträchtigt wird. Zu 9.2-3 Tabugebiete Nationalparke, Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und Wasserschutzgebietszonen I bis III a haben eine sehr hohe Schutzwürdigkeit und sind daher von Festlegungen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe freizuhalten. Zur Vermeidung von Nutzungskonflikten, die mit der Rohstoffgewinnung verbundene Eingriffe auslösen können, sind BSAB in konfliktärmeren Gebieten festzulegen. Die oben genannten Tabugebiete genießen auch hohen fachrechtlichen Schutz. In Ausnahmefällen können diese Schutzgebiete in Anspruch genommen werden, wenn ihre Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Eine Ausnahme kann bei Standorten seltener Rohstoffe gegeben sein, deren Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 172 9. Rohstoffversorgung Gewinnung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Die Festlegung von BSAB in NATURA-2000-Gebieten ist ausnahmsweise möglich, wenn sie unter Berücksichtigung der FFH-Richtlinie 92/43/EWG im Sinne eines „Integrierten Projektes“ erfolgt, welches durch Einbeziehung naturschutzfachlicher Maßnahmen insgesamt einen Mehrwert für das jeweilige Schutzgebiet erreicht. Zu 9.2-4 Zusätzliche Tabugebiete Für die Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten ist ein schlüssiges, den gesamten Planungsraum umfassendes Konzept erforderlich, das sowohl die Flächen in den Blick nimmt, auf denen sich die Rohstoffgewinnung gegenüber anderen Nutzungen durchsetzen soll – im Sinne eines Vorranggebietes – als auch die Flächen außerhalb der BSAB, auf denen die Rohstoffgewinnung ausgeschlossen werden soll – im Sinne eines Eignungsgebietes. Dem Suchprozess sind einheitliche Kriterien zugrunde zu legen. Zusätzlich zu den Ausschlusskriterien gemäß Ziel 9.23 können auch weitere Auschlusskriterien bestimmt werden wie beispielsweise Wasserschutzgebietzonen III b, Wasserreservegebiete oder landwirtschaftlich nutzbare Flächen von hoher Bodengüte. Dabei ist sicherzustellen, dass durch die Festlegung von BSAB substantiell Raum für die Rohstoffsicherung zu schaffen ist (siehe auch Erl. zu 9.2-2). Ist dies mit den gewählten Kriterien nicht möglich, sind diese vor einem erneuten Suchlauf zu überdenken und anzupassen; sonst ist die Konzentrationswirkung der BSAB nicht gegeben. Zu 9.2-5 Fortschreibung Zu 9.2-3 Fortschreibung Die Rohstoffgewinnung wird durch ein nach Vorgaben der Landesplanungsbehörde landeseinheitliches luftoder satellitenbildgestütztes Monitoring begleitet. Im Rahmen des Monitorings werden der Abbaufortschritt erfasst sowie die in den festgelegten BSAB und den genehmigten Flächen verbliebenen Rohstoffvorräte mittels der Landesrohstoffkarte bewertet. Die Ergebnisse nutzen die jeweiligen Regionalplanungsbehörden regelmäßig zur Prüfung eines Fortschreibungserfordernisses. Über eine Fortschreibung des Regionalplanes entscheidet der regionale Planungsträger. Die Rohstoffgewinnung wird durch ein nach Vorgaben der Landesplanungsbehörde landeseinheitliches luftoder satellitenbildgestütztes Monitoring begleitet. Im Rahmen des Monitorings werden der Abbaufortschritt erfasst sowie die in den festgelegten BSAB und den genehmigten Flächen verbliebenen Rohstoffvorräte mittels der Landesrohstoffkarte bewertet. Die Ergebnisse nutzen die jeweiligen Regionalplanungsbehörden regelmäßig zur Prüfung eines Fortschreibungserfordernisses. Über eine Fortschreibung des Regionalplanes entscheidet der regionale Planungsträger. Mit dem Abgrabungsmonitoring wird eine jährliche Quantifizierung der jeweils vorhandenen planerischen Restreichweiten für die einzelnen Rohstoffgruppen (z.B. Sand und Kies, Ton und Lehm, Kalkstein, Tonstein, Basalt oder Sandstein) vorgenommen. Mit dem Abgrabungsmonitoring wird eine jährliche Quantifizierung der jeweils vorhandenen planerischen Restreichweiten für die einzelnen Rohstoffgruppen (z.B. Sand und Kies, Ton und Lehm, Kalkstein, Tonstein, Basalt oder Sandstein) vorgenommen. Mit der Fortschreibung ist so rechtzeitig zu beginnen, dass ein Versorgungszeitraum von 10 Jahren für Lockergesteine und von 25 Jahren für Festgesteine nicht unterschritten wird. Dem Zeitpunkt der Fortschreibung Mit der Fortschreibung ist so rechtzeitig zu beginnen, dass ein Versorgungszeitraum von 10 Jahren für Lockergesteine und von 25 Jahren für Festgesteine nicht unterschritten wird. Dem Zeitpunkt der Fortschreibung Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 173 9. Rohstoffversorgung liegt zugrunde, dass die Laufzeit eines Regionalplans üblicherweise 10 Jahre beträgt und dann eine Überprüfung des Regionalplans erfolgt. Sollte durch das Abgrabungsmonitoring festgestellt werden, dass der Versorgungszeitraum der BSAB schneller sinkt als ursprünglich ermittelt, muss eine Ergänzung der BSAB vorgenommen werden, um die Steuerungswirkung des Regionalplans nicht in Frage zu stellen. liegt zugrunde, dass die Laufzeit eines Regionalplans üblicherweise 10 Jahre beträgt und dann eine Überprüfung des Regionalplans erfolgt. Sollte durch das Abgrabungsmonitoring festgestellt werden, dass der Versorgungszeitraum der BSAB schneller sinkt als ursprünglich ermittelt, muss eine Ergänzung der BSAB vorgenommen werden, um die Steuerungswirkung des Regionalplans nicht in Frage zu stellen. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Fortschreibung, so ist die planerische Reichweite für alle in der Planung berücksichtigten oberflächennahen nichtenergetischen Rohstoffe wieder auf mindestens 20 Jahre für Lockergesteine und mindestens 35 Jahre für Festgesteine zu ergänzen. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Fortschreibung, so ist die planerische Reichweite für alle in der Planung berücksichtigten oberflächennahen nichtenergetischen Rohstoffe wieder auf mindestens 20 Jahre für Lockergesteine und mindestens 35 Jahre für Festgesteine zu ergänzen. Zu 9.2-6 Nachfolgenutzung Zu 9.2-4 Nachfolgenutzung Rekultivierung, Renaturierung und funktionale Wiedernutzbarmachung von Abgrabungsflächen sind ggf. raum- und unternehmensübergreifend und möglichst auf der Grundlage von interkommunalen Folgenutzungskonzepten durchzuführen. Aus der zeichnerischen Festlegung des Regionalplanes muss die jeweilige Nachfolgenutzung ersichtlich sein. Konzepte für die Nachfolgenutzung beispielsweise für naturschutz-, erholungs-, sport- oder freizeitorientierte Nutzungen beschränken sich nicht nur auf neu aufzuschließende Bereiche, sondern beziehen auch bereits vorhandene und ehemalige Abgrabungsstandorte nach Möglichkeit mit ein. Rekultivierung, Renaturierung und funktionale Wiedernutzbarmachung von Abgrabungsflächen sind ggf. raum- und unternehmensübergreifend und möglichst auf der Grundlage von interkommunalen Folgenutzungskonzepten durchzuführen. Aus der zeichnerischen Festlegung des Regionalplanes muss die jeweilige Nachfolgenutzung ersichtlich sein. Konzepte für die Nachfolgenutzung beispielsweise für naturschutz-, erholungs-, sport- oder freizeitorientierte Nutzungen beschränken sich nicht nur auf neu aufzuschließende Bereiche, sondern beziehen auch bereits vorhandene und ehemalige Abgrabungsstandorte nach Möglichkeit mit ein. Die mit der Rohstoffgewinnung verbundene Raumbelastung legt nahe, mit der Rohstoffgewinnung auch die Verpflichtung zu verbinden, für eine naturräumliche und funktionale Aufwertung des betroffenen Raumes nach Abschluss der Gewinnungsmaßnahmen – ggf. auch im Rahmen interkommunaler oder betriebsübergreifender Konzepte – Sorge zu tragen. Angestrebt ist in diesem Zusammenhang die Schaffung eines gesellschaftlichen Mehrwertes durch beispielweise die Schaffung von Erholungs-, Sport- und Freizeitmöglichkeiten oder Maßnahmen für den Natur- oder Hochwasserschutz zu Gunsten des betroffenen Raumes. Das kann am ehesten mit einer sinnvollen, ggf. interkommunal abgestimmten Folgenutzung erreicht werden, die zeitnah zum Abbaugeschehen umgesetzt wird. Die mit der Rohstoffgewinnung verbundene Raumbelastung legt nahe, mit der Rohstoffgewinnung auch die Verpflichtung zu verbinden, für eine naturräumliche und funktionale Aufwertung des betroffenen Raumes nach Abschluss der Gewinnungsmaßnahmen – ggf. auch im Rahmen interkommunaler oder betriebsübergreifender Konzepte – Sorge zu tragen. Angestrebt ist in diesem Zusammenhang die Schaffung eines gesellschaftlichen Mehrwertes durch beispielweise die Schaffung von Erholungs-, Sport- und Freizeitmöglichkeiten oder Maßnahmen für den Natur- oder Hochwasserschutz zu Gunsten des betroffenen Raumes. Das kann am ehesten mit einer sinnvollen, ggf. interkommunal abgestimmten Folgenutzung erreicht werden, die zeitnah zum Abbaugeschehen umgesetzt wird. Vor Festlegung einer Folgenutzung, die eine teilweise oder vollständige Verfüllung des Abbauraumes vorsieht, soll auch die tatsächliche Verfügbarkeit und Eignung der Materialien berücksichtigt werden. Vor Festlegung einer Folgenutzung, die eine teilweise oder vollständige Verfüllung des Abbauraumes vorsieht, soll auch die tatsächliche Verfügbarkeit und Eignung der Materialien berücksichtigt werden. Zu 9.2-7 Standorte obertägiger Einrichtungen Zu 9.2-5 Standorte obertägiger Einrichtungen Auch die Gewinnung nichtenergetischer Rohstoffe im Tiefbau kann wegen der übertägigen Betriebsanlagen zu Nutzungskonflikten mit anderen Raumnutzungsansprüchen führen. Infolge der Ortsgebundenheit der Lagerstätte sind auch die notwendigen betrieblichen Auch die Gewinnung nichtenergetischer Rohstoffe im Tiefbau kann wegen der übertägigen Betriebsanlagen zu Nutzungskonflikten mit anderen Raumnutzungsansprüchen führen. Infolge der Ortsgebundenheit der Lagerstätte sind auch die notwendigen betrieblichen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 174 9. Rohstoffversorgung Einrichtungen für deren Gewinnung an der Tagesoberfläche weitestgehend ortsgebunden. Bei Errichtung der für die Gewinnung dieser Rohstoffe notwendigen obertägigen Anlagen ist eine größtmögliche Verträglichkeit mit anderen Raumnutzungen anzustreben. Einrichtungen für deren Gewinnung an der Tagesoberfläche weitestgehend ortsgebunden. Bei Errichtung der für die Gewinnung dieser Rohstoffe notwendigen obertägigen Anlagen ist eine größtmögliche Verträglichkeit mit anderen Raumnutzungen anzustreben. Durch Solung im Salzgebirge entstandene Kavernen können sich nach Abbauende für die Untergrundspeicherung von Erdgas und Erdöl eignen. Für die untertägige Speicherung ist der Bau einer entsprechenden Infrastruktur wie z. B. Verdichteranlagen, Pumpstationen und Zuleitungen erforderlich. Diese Infrastruktur soll verträglich mit anderen Raumnutzungen angelegt werden. Soweit diese Infrastruktur standortgebunden ist, kommt ihr bei der Abwägung mit anderen Raumnutzungsansprüchen aus energiewirtschaftlichen Gründen eine besondere Bedeutung zu. Durch Solung im Salzgebirge entstandene Kavernen können sich nach Abbauende für die Untergrundspeicherung von Erdgas und Erdöl und Druckluft als Energiespeicher eignen. Für die untertägige Speicherung ist der Bau einer entsprechenden Infrastruktur wie z. B. Verdichteranlagen, Pumpstationen und Zuleitungen erforderlich. Diese Infrastruktur soll verträglich mit anderen Raumnutzungen angelegt werden. Soweit diese Infrastruktur standortgebunden ist, kommt ihr bei der Abwägung mit anderen Raumnutzungsansprüchen aus energiewirtschaftlichen Gründen eine besondere Bedeutung zu. 9.3 Energetische Rohstoffe 9.3 Energetische Rohstoffe Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne Raumbedeutsame Flächenansprüche, die mit dem Braunkohlenabbau im Zusammenhang stehen, sind in Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu sichern. 9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne Raumbedeutsame Flächenansprüche, die mit dem Braunkohlenabbau im Zusammenhang stehen, sind in Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu sichern. 9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus Standorte von obertägigen Betriebsanlagen und einrichtungen des Steinkohlenbergbaus sind nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung unverzüglich einer Nachfolgenutzung zuzuführen, die mit den umgebenden Raumnutzungen und -funktionen im Einklang steht. 9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus Standorte von obertägigen Betriebsanlagen und einrichtungen des Steinkohlenbergbaus sind nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung unverzüglich einer Nachfolgenutzung zuzuführen, die mit den umgebenden Raumnutzungen und -funktionen im Einklang steht. Sofern diese Standorte für die Nutzung als unterirdische Energiespeicher oder sonstige energetische Zwecke vorgesehen sind, ist der obertägige Zugang zu den heimischen Steinkohlenlagerstätten ausnahmsweise zu erhalten. Sofern diese Standorte für die Nutzung als unterirdische Energiespeicher oder sonstige energetische Zwecke vorgesehen sind, ist der obertägige Zugang zu den heimischen Steinkohlenlagerstätten ausnahmsweise zu erhalten. 9.3-3 Ziel Bergehalden des Steinkohlenbergbaus In den Regionalplänen sind zur Sicherung von Verkippungskapazitäten für Bergematerial des Steinkohlenbergbaus Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen festzulegen. Vor der Festlegung neuer Standorte sind vorrangig Restkapazitäten auf gesicherten Flächen zu nutzen. Erläuterungen Erläuterungen Zu 9.3-1 Braunkohlenpläne Zu 9.3-1 Braunkohlenpläne Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 175 9. Rohstoffversorgung Der Bedarf an Abbaubereichen für Braunkohle im Rheinischen Revier ist langfristig über die vorliegenden Braunkohlenpläne Inden, Hambach und Garzweiler gesichert. Die Inanspruchnahme weiterer Abbaubereiche ist nicht erforderlich. Planerische Regelungserfordernisse, die sich für die genehmigten Abbaugebiete ergeben (spätere Umsiedlungsabschnitte, ggf. Leitungen), bedürfen zu gegebener Zeit weiterer Braunkohlenpläne. Dabei erfolgt die Ermittlung der Größe der Umsiedlungsstandorte auf der Grundlage der voraussichtlich an der gemeinsamen Umsiedlung Teilnehmenden, der städtebaulichen Planung der Kommune und des § 48 Absatz 1 Satz 2 des Landesenteignungsund -entschädigungsgesetzes. Für die Verlegung von Leitungen und sonstiger Infrastruktur werden in den Braunkohlenplänen die notwendigen Räume festgelegt. Der Bedarf an Abbaubereichen für Braunkohle im Rheinischen Revier ist langfristig über die vorliegenden Braunkohlenpläne Inden, Hambach und Garzweiler gesichert. Die Inanspruchnahme weiterer Abbaubereiche ist nicht erforderlich. Am 9. April 2014 hat die Landesregierung die Entscheidung getroffen, eine neue Leitentscheidung zur Braunkohle zu erarbeiten. Das politische Ziel dabei ist, auf die Umsiedlung des Ortsteils Holzweiler der Stadt Erkelenz verzichten zu können. Abhängig davon ist der Braunkohlenplan Garzweiler II entsprechend zu ändern. Die Leitentscheidung bezieht sich auf eine räumliche Begrenzung des Tagebaues Garzweiler II, nicht auf eine zeitliche Begrenzung. Planerische Regelungserfordernisse, die sich für die genehmigten Abbaugebiete ergeben (spätere Umsiedlungsabschnitte, ggf. Leitungen), bedürfen zu gegebener Zeit weiterer Braunkohlenpläne. Dabei erfolgt die Ermittlung der Größe der Umsiedlungsstandorte auf der Grundlage der voraussichtlich an der gemeinsamen Umsiedlung Teilnehmenden, der städtebaulichen Planung der Kommune und des § 48 Absatz 1 Satz 2 des Landesenteignungs- und entschädigungsgesetzes. Für die Verlegung von Leitungen und sonstiger Infrastruktur werden in den Braunkohlenplänen die notwendigen Räume festgelegt. Informationen über die Braunkohlenlagerstätte enthält die Landesrohstoffkarte der für Geologie zuständigen Fachbehörde, die den regionalen Planungsträgern bei regionalplanerischen Festlegungen zur Verfügung steht. Informationen über die Braunkohlenlagerstätte werden bei der für Geologie zuständigen Fachbehörde vorgehalten und stehen den regionalen Planungsträgern bei regionalplanerischen Festlegungen zur Verfügung. Zu 9.3-2 Nachfolgenutzung für die Standorte des Steinkohlenbergbaus Zu 9.3-2 Nachfolgenutzung für die Standorte des Steinkohlenbergbaus Beim Bergbau bestimmen Lage und Abbauwürdigkeit der Kohlenfelder sowie betriebsorganisatorische Notwendigkeiten weitgehend das komplexe System von Schächten und sonstigen obertägigen Anlagen. Entsprechend der Standortbindung sind diese Anlagen im Regionalplan in der Regel ab einer Größe von 10 ha zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen „obertägige Betriebsanlagen und -einrichtungen des Bergbaus“ festgelegt. Beim Bergbau bestimmen Lage und Abbauwürdigkeit der Kohlenfelder sowie betriebsorganisatorische Notwendigkeiten weitgehend das komplexe System von Schächten und sonstigen obertägigen Anlagen. Entsprechend der Standortbindung sind diese Anlagen im Regionalplan in der Regel ab einer Größe von 10 ha zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen „obertägige Betriebsanlagen und -einrichtungen des Bergbaus“ festgelegt. Welche Nachfolgenutzung im Anschluss an eine bergbauliche Nutzung erfolgen kann, richtet sich insbesondere nach den umgebenden Raumnutzungen und funktionen. Eine bauliche, insbesondere eine gewerbliche Nachfolgenutzung kommt dann in Betracht, wenn die Fläche städtebaulich integriert oder einem Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen zugeordnet ist sowie aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen. Bei isoliert im Freiraum liegenden Welche Nachfolgenutzung im Anschluss an eine bergbauliche Nutzung erfolgen kann, richtet sich insbesondere nach den umgebenden Raumnutzungen und funktionen. Eine bauliche, insbesondere eine gewerbliche Nachfolgenutzung kommt dann in Betracht, wenn die Fläche städtebaulich integriert oder einem Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen zugeordnet ist sowie aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen. Bei isoliert im Freiraum liegenden Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 176 9. Rohstoffversorgung Standorten scheidet eine bauliche Nachfolgenutzung aus. Hier ist eine Nachfolgenutzung anzustreben, die insbesondere der ökologischen Bedeutung des umgebenden Freiraums und seiner Eignung für die Erholung, Sport- und Freizeitnutzung Rechnung trägt. Bei den Überlegungen für die Nachfolgenutzung dieser Standorte ist auch zu prüfen, ob sie sich für die Nutzung erneuerbarer Energien oder als Energiespeicher eignen. Standorten scheidet eine bauliche Nachfolgenutzung aus. Hier ist eine Nachfolgenutzung anzustreben, die insbesondere der ökologischen Bedeutung des umgebenden Freiraums und seiner Eignung für die Erholung, Sport- und Freizeitnutzung Rechnung trägt. Bei den Überlegungen für die Nachfolgenutzung dieser Standorte ist auch zu prüfen, ob sie sich für die Nutzung erneuerbarer Energien oder als Energiespeicher eignen. Unkonventionelle Erdgasvorkommen sind in Nordrhein-Westfalen teilweise an Steinkohlenlagerstätten gebunden. Die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Vorkommen ist mit Umweltfolgen, insbesondere für die Grundwasserressourcen, verbunden. Es bedarf noch umfangreicher Forschungen, um das Risikopotential bewerten zu können und die Voraussetzungen für eine umweltverträgliche Nutzung zu definieren. Darüber hinaus ist offen, ob sich diese Vorkommen wirtschaftlich gewinnen lassen. Die oberirdischen Einrichtungen zur Gewinnung oder Förderung unkonventionellen Erdgases lösen in der Regel keinen raumordnerischen Handlungsbedarf aus. Daher bedarf es keiner Festlegungen in den Regionalplänen. Zu 9.3-3 Bergehalden des Steinkohlenbergbaus Für die bestehenden Bergwerke sind Flächen zur Verkippung von Bergematerial prinzipiell gesichert. Nur im Falle nicht ausreichender Kapazitäten oder im Zusammenhang mit Stilllegungen oder Zusammenlegungen bedarf es im Einzelfall einer Fortschreibung der bestehenden Flächensicherungen. Bei neuen Standorten kommt emissionsarmen Transportbeziehungen zwischen Bergwerk und Halde eine besondere Bedeutung zu. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 177 10. Energieversorgung 10. Energieversorgung LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015 geänderter Text ist unterstrichen 10. Energieversorgung 10. Energieversorgung 10.1 Energiestruktur 10.1 Energiestruktur Ziel und Grundsätze Ziel und Grundsätze 10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung In allen Teilen des Landes soll den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung getragen werden, die sich am Vorrang und den Potentialen der erneuerbaren Energien orientiert. Dies dient einer ausreichenden, sicheren, klima- und umweltverträglichen, ressourcenschonenden sowie kostengünstigen, effizienten Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Speichern. 10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung In allen Teilen des Landes soll den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung getragen werden, die sich am Vorrang und den Potentialen der erneuerbaren Energien orientiert. Dies dient einer ausreichenden, sicheren, klima- und umweltverträglichen, ressourcenschonenden sowie kostengünstigen, effizienten Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Speichern. Es ist anzustreben, dass vorrangig erneuerbare Energieträger eingesetzt werden. Diese sollen soweit erforderlich und mit den Klimaschutzzielen vereinbar durch die hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger flexibel ergänzt werden. Es ist anzustreben, dass vorrangig erneuerbare Energieträger eingesetzt werden. Diese sollen soweit erforderlich und mit den Klimaschutzzielen vereinbar durch die hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger flexibel ergänzt werden. 10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung Es sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erhöhung der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung zu schaffen. 10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung Es sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erhöhung der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung zu schaffen. 10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie Geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie sollen in den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden. 10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie Geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie sollen in den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden. 10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung Die Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sind zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung zu nutzen. 10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung Die Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sind zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung zu nutzen. Erläuterungen Erläuterungen Zu 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung Zu 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung Die wesentlichen Zielsetzungen der Energie- und Klimapolitik sollen auch in der räumlichen Planung aufgegriffen und umgesetzt werden. Der hohe Stand der Versorgungssicherheit und eine kostengünstige Energieversorgung sollen als maßgebliche Standortund Wettbewerbsfaktoren ebenso gewährleistet wer- Die wesentlichen Zielsetzungen der Energie- und Klimapolitik sollen auch in der räumlichen Planung aufgegriffen und umgesetzt werden. Der hohe Stand der Versorgungssicherheit und eine kostengünstige Energieversorgung sollen als maßgebliche Standort- und Wettbewerbsfaktoren ebenso gewährleistet werden wie Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 178 10. Energieversorgung den wie eine umweltverträgliche und insbesondere aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes effiziente Energieversorgung. eine umweltverträgliche und insbesondere aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes effiziente Energieversorgung. Ein bedarfsgerecht ausgebautes Übertragungsnetz der Elektrizitäts- und Gasleitungen ist Voraussetzung für die gesicherte Versorgung der Bevölkerung, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft. Festlegungen zu Elektrizitäts- und Gasleitungen finden sich in Kapitel 8.2 Transport in Leitungen. Ein bedarfsgerecht ausgebautes Übertragungsnetz der Elektrizitäts- und Gasleitungen ist Voraussetzung für die gesicherte Versorgung der Bevölkerung, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft. Festlegungen zu Elektrizitäts- und Gasleitungen finden sich in Kapitel 8.2 Transport in Leitungen. Vor dem Hintergrund weltweit abnehmender fossiler Ressourcen, wachsender Importabhängigkeiten und steigender Energiepreise spielt die Sicherung der Nutzung erneuerbarer und heimischer Energieträger eine strategisch bedeutende Rolle. In NordrheinWestfalen stehen die erneuerbaren Energieträger, wie z. B. Wind, Biomasse, Sonne, Geothermie und Wasser, sowie die fossilen Energieträger Braun-, Steinkohle und Erdgas zur Verfügung. Vor dem Hintergrund weltweit abnehmender fossiler Ressourcen, wachsender Importabhängigkeiten und steigender Energiepreise spielt die Sicherung der Nutzung erneuerbarer und heimischer Energieträger eine strategisch bedeutende Rolle. In Nordrhein-Westfalen stehen die erneuerbaren Energieträger, wie z. B. Wind, Biomasse, Sonne, Geothermie und Wasser, sowie die fossilen Energieträger Braun-, Steinkohle und Erdgas zur Verfügung. Im Energiemix werden die erneuerbaren Energien zukünftig stetig zunehmen. Zumindest für die Geltungsdauer des LEP wird aber weiterhin die flexible Ergänzung durch eine hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger erforderlich sein. Dabei kann die Nutzung der heimischen Braunkohle die hohe Abhängigkeit von Importenergieträgern reduzieren und damit einen Beitrag zu einer sicheren Energieversorgung leisten. Braunkohle ist ein heimischer Energieträger, bei dessen Verstromung jedoch eine erhebliche Menge CO 2 emittiert wird. Im Energiemix werden die erneuerbaren Energien zukünftig stetig zunehmen. Zumindest für die Geltungsdauer des LEP wird aber weiterhin die flexible Ergänzung durch eine hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger erforderlich sein. Dabei kann die Nutzung der heimischen Braunkohle die hohe Abhängigkeit von Importenergieträgern reduzieren und damit einen Beitrag zu einer sicheren Energieversorgung leisten. Braunkohle ist ein heimischer Energieträger, bei dessen Verstromung jedoch eine erhebliche Menge CO 2 emittiert wird. Zu 10.1-2 Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung Zu 10.1-2 Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung Die integrierte Klima- und Energiestrategie der Europäischen Union sieht vor, in der Europäischen Union bis 2020 den Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch auf 20 % und die Energieeffizienz um 20 % zu steigern. Nordrhein-Westfalen strebt zudem an, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 % im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zu verringern. Die integrierte Klima- und Energiestrategie der Europäischen Union sieht vor, in der Europäischen Union bis 2020 den Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch auf 20 % und die Energieeffizienz um 20 % zu steigern. Nordrhein-Westfalen strebt zudem an, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 % im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zu verringern. Die konsequente Nutzung der erneuerbaren Energien stellt ein wichtiges Element zur Minderung der Treibhausgasemissionen dar. Dazu ist auf der jeweiligen Ebene die raumverträgliche Nutzung der verschiedenen erneuerbaren Energien planerisch zu ermöglichen. Allerdings ist die Entwicklung zu einem nachhaltigen Energiesystem mit vielfältigen räumlichen Auswirkungen verbunden, da die Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Energien einen hohen Flächenbedarf hat. Soweit für den Ausbau der erneuerbaren Energien Standorte im Freiraum notwendig werden, soll zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen des Freiraums bei der Festlegung von Standorten für Die konsequente Nutzung der erneuerbaren Energien stellt ein wichtiges Element zur Minderung der Treibhausgasemissionen dar. Dazu ist auf der jeweiligen Ebene die raumverträgliche Nutzung der verschiedenen erneuerbaren Energien planerisch zu ermöglichen. Allerdings ist die Entwicklung zu einem nachhaltigen Energiesystem mit vielfältigen räumlichen Auswirkungen verbunden, da die Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Energien einen hohen Flächenbedarf hat. Soweit für den Ausbau der erneuerbaren Energien Standorte im Freiraum notwendig werden, soll zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutzund Schutzfunktionen des Freiraums bei der Festlegung von Standorten für erneuerbare Energien auch den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 179 10. Energieversorgung erneuerbare Energien auch den Belangen des Freiraumschutzes und des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen und somit ein Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme geleistet werden. Belangen des Freiraumschutzes und des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen und somit ein Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme geleistet werden. Planerische Maßnahmen können auch einen substantiellen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Ein hohes Energieeinsparpotential liegt im Bereich einer Raum- und Siedlungsentwicklung, die Verkehr reduziert sowie die Kraft-Wärme-Kopplung und die Nutzung von Abwärme ermöglicht. Hier gilt es das Leitbild der "Europäischen Stadt" (s. Kapitel 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum) umzusetzen. Eine integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung und eine Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungszwecke, verbunden mit qualitätvollem verdichtetem Bauen im Bestand, tragen maßgeblich dazu bei, den Energieverbrauch zu reduzieren. Planerische Maßnahmen können auch einen substantiellen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Ein hohes Energieeinsparpotential liegt im Bereich einer Raumund Siedlungsentwicklung, die Verkehr reduziert sowie die Kraft-Wärme-Kopplung und die Nutzung von Abwärme ermöglicht. Hier gilt es das Leitbild der "Europäischen Stadt" (s. Kapitel 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum) umzusetzen. Eine integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung und eine Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungszwecke, verbunden mit qualitätvollem verdichtetem Bauen im Bestand, tragen maßgeblich dazu bei, den Energieverbrauch zu reduzieren. Zu 10.1-3 Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie Zu 10.1-3 Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie Die Lösung raumordnerischer Konflikte in Bezug auf die Festlegung von Standorten für die Erzeugung und Speicherung von Energie ist eine wichtige Aufgabe von Regional- und Bauleitplanung. Regionale und kommunale Planungsträger treffen jeweils für ihre Ebene die planerischen Entscheidungen für Standorte, die der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern (Windenergie, Biomasse, Solarenergie, Geothermie, Wasserkraft) und fossilen Energieträgern (Gas, Kohle) dienen. Die Lösung raumordnerischer Konflikte in Bezug auf die Festlegung von Standorten für die Erzeugung und Speicherung von Energie ist eine wichtige Aufgabe von Regional- und Bauleitplanung. Regionale und kommunale Planungsträger treffen jeweils für ihre Ebene die planerischen Entscheidungen für Standorte, die der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern (Windenergie, Biomasse, Solarenergie, Geothermie, Wasserkraft) und fossilen Energieträgern (Gas, Kohle) dienen. Geeignet sind Standorte, die mit den textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben vereinbar sind und die bauplanungs- und fachrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus müssen Standorte für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien über die notwendigen naturräumlichen Gegebenheiten verfügen, wie z. B. Windhöffigkeit, Sonneneinstrahlung, Geologie des Standortes. Für die Energieerzeugung aus fossilen Energieträgern richtet sich die Eignung des Standortes maßgeblich nach der räumlichen Nähe zur Lagerstätte, den Versorgungswegen für Kohle oder Erdgas, dem elektrischen Übertragungsnetz, den Fernwärmeleitungen sowie den Verbrauchsschwerpunkten oder den bestehenden Produktionsanlagen mit den dort vorhandenen Strom- und Wärmebedarfen. Geeignet sind Standorte, die mit den textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben vereinbar sind und die regionalplanerischen sowie bauplanungs- und fachrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus müssen Standorte für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien über die notwendigen naturräumlichen Gegebenheiten verfügen, wie z. B. Windhöffigkeit, Sonneneinstrahlung, Geologie des Standortes. Für die Energieerzeugung aus fossilen Energieträgern richtet sich die Eignung des Standortes maßgeblich nach der räumlichen Nähe zur Lagerstätte, den Versorgungswegen für Kohle oder Erdgas, dem elektrischen Übertragungsnetz, den Fernwärmeleitungen sowie den Verbrauchsschwerpunkten oder den bestehenden Produktionsanlagen mit den dort vorhandenen Strom- und Wärmebedarfen. Weitere Festlegungen finden sich in folgenden Kapiteln: 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien und 10.3 Kraftwerksstandorte. Für die Nutzung von Geothermie werden keine eigenständigen Festlegungen getroffen, da hiervon in der Regel keine raumbedeutsamen Auswirkungen ausgehen. Weitere Festlegungen finden sich in folgenden Kapiteln: 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien und 10.3 Kraftwerksstandorte. Für die Nutzung von Geothermie werden keine eigenständigen Festlegungen getroffen, da hiervon in der Regel keine raumbedeutsamen Auswirkungen ausgehen. Die zunehmend fluktuierende Stromerzeugung erfordert den Ausbau neuer Speicherkapazitäten. Als Die zunehmend fluktuierende Stromerzeugung erfordert den Ausbau neuer Speicherkapazitäten. Als Energie- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 180 10. Energieversorgung Energiespeicher und zugleich als Standorte für Pumpspeicherkraftwerke eignen sich Talsperren (s. Kapitel 7.4 Wasser). Des Weiteren kommt der Neubau von Pumpspeicherkraftwerken mit entsprechenden Speicherbecken in Betracht. Pumpspeicherkraftwerke tragen entscheidend zur Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien bei, da sie die fluktuierende Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien und die im Tagesverlauf stark schwankende Stromnachfrage ausgleichen. Dadurch erhöhen Pumpspeicherkraftwerke die Effektivität der Stromerzeugung und tragen zur Netzstabilität bei. Zudem bieten sich ggf. durch den Bergbau entstandene Hohlräume für die Errichtung von UnterflurPumpspeicherkraftwerken an (s. Kap. 9.3 Energetische Rohstoffe). Die Standorte für die oberirdischen Teile dieser Anlagen sind zu sichern, wenn sie raumbedeutsam sind. speicher und zugleich als Standorte für Pumpspeicherkraftwerke eignen sich Talsperren (s. Kapitel 7.4 Wasser). Des Weiteren kommt der Neubau von Pumpspeicherkraftwerken mit entsprechenden Speicherbecken in Betracht. Pumpspeicherkraftwerke tragen entscheidend zur Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien bei, da sie die fluktuierende Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien und die im Tagesverlauf stark schwankende Stromnachfrage ausgleichen. Dadurch erhöhen Pumpspeicherkraftwerke die Effektivität der Stromerzeugung und tragen zur Netzstabilität bei. Zudem bieten sich ggf. durch den Bergbau entstandene Hohlräume für die Errichtung von UnterflurPumpspeicherkraftwerken an (s. Kap. 9.3 Energetische Rohstoffe). Die Standorte für die oberirdischen Teile dieser Anlagen sind zu sichern, wenn sie raumbedeutsam sind. Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten ist sicherzustellen, dass die Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie mit den sie umgebenden Nutzungen vereinbar sind. Dies kann beispielsweise auch durch ausreichende Abstände zu sensiblen Nutzungen erreicht werden. Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten ist sicherzustellen, dass die Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie mit den sie umgebenden Nutzungen vereinbar sind. Dies kann beispielsweise auch durch ausreichende Abstände zu sensiblen Nutzungen erreicht werden. Zu 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung Zu 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung Die Energieeffizienz kann durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung gesteigert und damit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Die Wärme kann wirtschaftlich nur über begrenzte Entfernungen ohne große Wärmeverluste transportiert werden. Daher sollen für die Auskopplung von Wärme zur Nahund Fernwärmeversorgung Anbieter und Abnehmer soweit möglich einander räumlich zugeordnet werden. Als Anbieter kommen Anlagen zur Energieerzeugung sowohl aus konventionellen als auch erneuerbaren Energieträgern in Frage ebenso wie z. B. produzierende Industrie- und Gewerbebetriebe oder Kläranlagen. Wärmenutzer können z. B. Gewerbe- und Industriebetriebe sein. Denkbar ist auch der Einsatz der Wärme im Unterglasanbau oder in privaten Haushalten. Die Energieeffizienz kann durch die Nutzung der KraftWärme-Kopplung gesteigert und damit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Die Wärme kann wirtschaftlich nur über begrenzte Entfernungen ohne große Wärmeverluste transportiert werden. Daher sollen für die Auskopplung von Wärme zur Nah- und Fernwärmeversorgung Anbieter und Abnehmer soweit möglich einander räumlich zugeordnet werden. Als Anbieter kommen Anlagen zur Energieerzeugung sowohl aus konventionellen als auch erneuerbaren Energieträgern in Frage ebenso wie z. B. produzierende Industrie- und Gewerbebetriebe oder Kläranlagen. Wärmenutzer können z. B. Gewerbe- und Industriebetriebe sein. Denkbar ist auch der Einsatz der Wärme im Unterglasanbau oder in privaten Haushalten. Eine kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung kann besonders wirksam in Wohngebieten mit großem Wärmebedarf oder in Gewerbe- und Industrieansiedlungen zum Einsatz kommen. Regionale und kommunale Planungsträger sollen die Potentiale der KraftWärme-Kopplung in ihre Entscheidungen über die zukünftige räumliche Entwicklung ihres Planungsgebietes einbeziehen. Dabei sind auch die Möglichkeiten des weiteren Ausbaus von Nah- und Fernwärmenetzen zu berücksichtigen (s. Kapitel 8.2 Transport in Leitungen). Eine kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung kann besonders wirksam in Wohngebieten mit großem Wärmebedarf oder in Gewerbe- und Industrieansiedlungen zum Einsatz kommen. Regionale und kommunale Planungsträger haben die technisch erschließbaren und wirtschaftlich nutzbaren Potentiale der Kraft-WärmeKopplung auszuschöpfen (s. auch Grundsatz 6.1-7). Dabei sind auch die Möglichkeiten des weiteren Ausbaus von Nah- und Fernwärmenetzen zu berücksichtigen (s. Kapitel 8.2 Transport in Leitungen). 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 181 10. Energieversorgung Ziele und Grundsätze Ziele und Grundsätze 10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Halden und Deponien sind als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen. 10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Halden und Deponien sind als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen. Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits bauleitplanerisch für Kultur und Tourismus gesichert sind. Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits für Kultur genutzt werden. Fachliche Anforderungen stehen einer Nutzung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auch dann entgegen, wenn für Halden und Deponien in einem regional abgestimmten und beschlossenen städtebaulichen Nachnutzungskonzept Nutzungen im Bereich Kunst und Kultur vorgesehen sind. 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen. Die Träger der Regionalplanung legen hierzu Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens in folgendem Umfang zeichnerisch fest: Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha, Planungsgebiet Detmold 10.500 ha, Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha, Planungsgebiet Köln 14.500 ha, Planungsgebiet Münster 6.000 ha, Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha. - 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens folgende Flächenkulisse regionalplanerisch sichern: Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha, Planungsgebiet Detmold 10.500 ha, Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha, Planungsgebiet Köln 14.500 ha, Planungsgebiet Münster 6.000 ha, Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha. 10.2-3 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering Regional- und Bauleitplanung sollen das 10.2-4 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering Regional- und Bauleitplanung sollen das Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 182 10. Energieversorgung Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering-Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können. Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering-Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können. 10.2-4 Ziel Solarenergienutzung Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu vermeiden. 10.2-5 Ziel Solarenergienutzung Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu vermeiden. Ausgenommen hiervon sind FreiflächenSolarenergieanlagen, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen zeichnerischen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um − die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, − Aufschüttungen oder − Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Hauptschienenwegen handelt. Ausgenommen hiervon sind FreiflächenSolarenergieanlagen, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um Erläuterungen Erläuterungen Zu 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Zu 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Der verstärkte Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert eine hinreichende Verfügbarkeit von Flächen für entsprechende Erzeugungsanlagen. Zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen und im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden bieten sich daher Standorte an, die durch eine frühere Nutzung bereits baulich vorgeprägt sind oder als künstliche Bauwerke errichtet wurden (z. B. Aufschüttungen). Halden und Deponien kommen aufgrund ihrer exponierten Lage zur Nutzung von Solarenergie, zum Anbau nachwachsender Rohstoffe oder als Standorte für die Windenergieerzeugung in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass Halden oder Deponien für die Errichtung beispielsweise von Solar- oder Windenergieanlagen grundsätzlich deponietechnisch und baulich geeignet sind sowie Anforderungen z. B. des Grundwasser-, Brand-, Naturschutzes nicht entgegenstehen. Der verstärkte Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert eine hinreichende Verfügbarkeit von Flächen für entsprechende Erzeugungsanlagen. Zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen und im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden bieten sich daher Standorte an, die durch eine frühere Nutzung bereits baulich vorgeprägt sind oder als künstliche Bauwerke errichtet wurden (z. B. Aufschüttungen). Halden und Deponien kommen aufgrund ihrer exponierten Lage zur Nutzung von Solarenergie, zum Anbau nachwachsender Rohstoffe oder als Standorte für die Windenergieerzeugung in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass Halden oder Deponien für die Errichtung beispielsweise von Solar- oder Windenergieanlagen grundsätzlich deponietechnisch und baulich geeignet sind sowie Anforderungen z. B. des Grundwasser-, Brand-, Naturschutzes nicht entgegenstehen. Halden und Deponien können als Bestandteil der Kulturlandschaft vielfältige Funktionen wahrnehmen. Bei entsprechender Gestaltung können sie insbesondere Bedeutung für Naherholung, Kultur, Tourismus und Naturschutz haben. Halden und Deponien sind Bestandteil der industriellanthropogen geprägten Kulturlandschaft. Die Nutzung durch Erneuerbare Energien stellt hierbei eine Fortentwicklung der Kulturlandschaft im Sinne des Kapitels 3 dar. Ebenso schließt eine Funktion für Tourismus und Naherholung sowie für das Landschaftsbild die Nutzung durch Erneuerbare Energien nicht grundsätzlich aus. Bei Halden und Deponien mit besonderer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz ist eine Verträglichkeit − die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, − Aufschüttungen oder − Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 183 10. Energieversorgung der Nutzung durch Erneuerbare Energien im Einzelfall zu bewerten. Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung Nach den Windenergieausbauzielen des Landes soll der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung in Nordrhein-Westfalen in einem ersten Schritt auf mindestens 15 % im Jahr 2020 ausgebaut werden. Bezogen auf den Stromverbrauch im Jahr 2010 entspricht dies ca. 21 TWh/a. Bis zum Jahr 2025 soll der Anteil der erneuerbaren Energien auf 30 % der Stromversorgung gesteigert werden. Ausgehend vom Stromverbrauch des Jahres 2010 müssen dann insgesamt ca. 41 TWh/a aus erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen erzeugt werden. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Ausbauziele und Trends der anderen erneuerbaren Energien entspricht dies ca. 28 TWh/a aus Windenergie. Nach den Windenergieausbauzielen des Landes soll der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung in Nordrhein-Westfalen in einem ersten Schritt auf mindestens 15 % im Jahr 2020 ausgebaut werden. Bezogen auf den Stromverbrauch im Jahr 2010 entspricht dies ca. 21 TWh/a. Bis zum Jahr 2025 soll der Anteil der erneuerbaren Energien auf 30 % der Stromversorgung gesteigert werden. Ausgehend vom Stromverbrauch des Jahres 2010 müssen dann insgesamt ca. 41 TWh/a aus erneuerbaren Energien in NordrheinWestfalen erzeugt werden. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Ausbauziele und Trends der anderen erneuerbaren Energien entspricht dies ca. 28 TWh/a aus Windenergie. Bis zum Jahr 2050 soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland auf 80 % erhöht werden. Dabei wird die Windenergienutzung – auch in Nordrhein-Westfalen – weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Neben der Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen wird das Repowering von Windenergieanlagen an Bedeutung gewinnen. Auch wenn Standorte älterer Windenergieanlagen nicht immer für neue moderne Windenergieanlagen geeignet sein werden (Notwendigkeit größerer Abstandsflächen), ist doch zu erwarten, dass die Zuwächse der Windenergie an der Stromversorgung nicht mehr vollständig über die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für die Errichtung neuer Windenergieanlagen gedeckt werden müssen. Bis zum Jahr 2050 soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland auf 80 % erhöht werden. Dabei wird die Windenergienutzung – auch in Nordrhein-Westfalen – weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Neben der Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen wird das Repowering von Windenergieanlagen an Bedeutung gewinnen. Auch wenn Standorte älterer Windenergieanlagen nicht immer für neue moderne Windenergieanlagen geeignet sein werden (Notwendigkeit größerer Abstandsflächen), ist doch zu erwarten, dass die Zuwächse der Windenergie an der Stromversorgung nicht mehr vollständig über die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für die Errichtung neuer Windenergieanlagen gedeckt werden müssen. Eine Fortschreibung des Bedarfs von Flächen für die Windenergienutzung kann sich nach 2025 gemäß § 12 Abs. 7 LPlG aus der jeweils aktuellen Fassung des Klimaschutzplans ergeben. Das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat 2012 eine "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht 40" (Potentialstudie Windenergie) erarbeitet. Diese Studie weist in ihrem NRW-Leitszenario ein Flächenpotenzial von insgesamt ca. 113.000 ha für die Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen nach. Dieses Flächenpotenzial umfasst sowohl Flächen für Windparks (ab drei Anlagen) als auch für Einzelanlagen. Alleine für Windparks ermittelt die Studie ein Flächenpotenzial von 74.600 ha (Tabelle 20, Machbare Potenziale für Nordrhein-Westfalen, landesweite Betrachtung (gerundet), Flächenpotenzial für das NRW-Leitszenario). Aus planerischer Sicht ist in der Regel die räumliche Bündelung in Windparks vorzugwürdig gegenüber Windenergie-Einzelstandorten. Die Potenzialstudie der LANUV belegt hierzu, dass die vorgenannten Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 184 10. Energieversorgung Ausbauziele des Landes für die Windenergienutzung bereits auf 1,6% der Landesfläche (ca. 54.000 ha) erreichbar sind. Damit eröffnet sich für die regionalen Planungsträger ein ausreichender Gestaltungsraum für eigene planerische Entscheidungen und für notwenige Korrekturen an den generalisierten Betrachtungen der landesweiten Potenzialstudie. Die Potentiale für die Windenergienutzung sind in Nordrhein-Westfalen in Abhängigkeit von u.a. Topographie, Siedlungsstruktur, schutzbedürftigen anderen Nutzungen unterschiedlich ausgeprägt; folglich können nicht alle Planungsgebiete den gleichen Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Die vorgenannte Potenzialstudie Windenergie ermittelt auch die tatsächlichen Potenziale der einzelnen Planungsregionen. Die Aufteilung der durch die Regionalplanung festzulegenden Vorranggebiete für die Windenergienutzung erfolgt auf dieser Grundlage. Die Potentiale für die Windenergienutzung sind in Nordrhein-Westfalen in Abhängigkeit von u.a. Topographie, Siedlungsstruktur, schutzbedürftigen anderen Nutzungen unterschiedlich ausgeprägt; folglich können nicht alle Planungsgebiete den gleichen Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Für die einzelnen Planungsregionen ergeben sich danach folgende Größen: - Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha (8,9 TWh/a), - Planungsgebiet Detmold 10.500 ha (5,6 TWh/a), - Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha (1,7 TWh/a), - Planungsgebiet Köln 14.500 ha (8 TWh/a), - Planungsgebiet Münster 6.000 ha (3 TWh/a), - Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha (0,8 TWh/a). (Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht 40, Tabelle 28, NRW-Leitszenario Machbare Potenzials in den Planungsregionen (gerundet)) Durch die Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalplänen wird der Ausbau der Windenergienutzung gefördert, in dem besonders geeignete Standorte raumordnerisch gesichert und von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten werden. Durch eine möglichst effiziente Nutzung der Vorranggebiete kann die am Standort verfügbare Windenergie optimal genutzt und gleichzeitig die Inanspruchnahme von Flächen u.a. für den Wege- und Leitungsbau – im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Flächen – minimiert werden. Im Zusammenwirken mit der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung können zudem andere Räume mit sensibleren Nutzungen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen freigehalten werden. Durch die Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalplänen wird der Ausbau der Windenergienutzung gefördert, in dem besonders geeignete Standorte raumordnerisch gesichert und von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten werden. Durch eine möglichst effiziente Nutzung der Vorranggebiete kann die am Standort verfügbare Windenergie optimal genutzt und gleichzeitig die Inanspruchnahme von Flächen u.a. für den Wege- und Leitungsbau – im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Flächen – minimiert werden. Im Zusammenwirken mit der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung können zudem andere Räume mit sensibleren Nutzungen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen freigehalten werden. Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für Windenergieanlagen und anderen Nutzungen sind bei der Festlegung geeigneter Standorte für die Windenergienutzung u.a. folgende Aspekte zu prüfen: Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten zwischen Standorten für Windenergieanlagen und anderen Nutzungen sind bei der Festlegung geeigneter Standorte für die Windenergienutzung u.a. folgende Aspekte zu prüfen: Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 185 10. Energieversorgung − − − − − − − − Windhöffigkeit, Nähe zu Infrastrukturtrassen (Bundesfernstraßen, Hauptschienenwege oder Hochspannungsfreileitungen), Abstände zu Siedlungsflächen, Kulturgütern und Fremdenverkehrseinrichtungen, Wirkung auf kulturlandschaftlich bedeutsame Elemente wie z. B. Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen, Landschaftsbild und Erholungsfunktion, Abstände zu Naturschutzgebieten, Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten, Vorschriften zum gesetzlichen Artenschutz, Luftverkehrssicherheit. − − − − − − − − Windhöffigkeit, Nähe zu Infrastrukturtrassen (Bundesfernstraßen, Schienenwege mit überregionaler Bedeutung oder Hochspannungsfreileitungen), Abstände zu Siedlungsflächen, Kulturgütern und Fremdenverkehrseinrichtungen, Wirkung auf kulturlandschaftlich bedeutsame Elemente wie z. B. Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen, Landschaftsbild und Erholungsfunktion, Abstände zu Naturschutzgebieten, Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten, Vorschriften zum gesetzlichen Artenschutz, Luftverkehrssicherheit. Im Rahmen des Gegenstromprinzips prüfen die Regionalplanungsbehörden die bauleitplanerisch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf ihre Eignung für die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung. Im Rahmen des Gegenstromprinzips prüfen die Regionalplanungsbehörden die bauleitplanerisch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf ihre Eignung für die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung. In Abhängigkeit vom zu betrachtenden Planungsgebiet und den dem Standortsuchprozess zugrunde liegenden Kriterien, kann es zu Abweichungen zwischen den regional- und bauleitplanerischen Festlegungen von Standorten für die Windenergienutzung kommen. Daher erfolgen die zeichnerischen Festlegungen in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten. Dies ermöglicht den kommunalen Planungsträgern, außerhalb von regionalplanerisch festgelegten Vorranggebieten weitere Flächen für die Windenergienutzung in ihren Bauleitplänen im Interesse des Ausbaus erneuerbarer Energien darzustellen. Es bleibt den Gemeinden unbenommen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die Windenergienutzung auf geeignete Standorte zu konzentrieren. In Abhängigkeit vom zu betrachtenden Planungsgebiet und den dem Standortsuchprozess zugrunde liegenden Kriterien, kann es zu Abweichungen zwischen den regional- und bauleitplanerischen Festlegungen von Standorten für die Windenergienutzung kommen. Daher erfolgen die zeichnerischen Festlegungen in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten. Dies ermöglicht den kommunalen Planungsträgern, außerhalb von regionalplanerisch festgelegten Vorranggebieten weitere Flächen für die Windenergienutzung in ihren Bauleitplänen im Interesse des Ausbaus erneuerbarer Energien darzustellen. Es bleibt den Gemeinden unbenommen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die Windenergienutzung auf geeignete Standorte zu konzentrieren. Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Vorranggebiete für die Windenergienutzung ist die beabsichtigte Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bauleitplänen an den textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, auszurichten. Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Vorranggebiete für die Windenergienutzung ist die beabsichtigte Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bauleitplänen an den textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, auszurichten. Regionalplanerisch festgelegte Vorranggebiete und bauleitplanerisch dargestellte Konzentrationszonen außerhalb von Vorranggebieten tragen insgesamt zum Erreichen der eingangs genannten Ausbauziele für die Windenergie bei. Dies entspricht dem Charakter der Ausbauziele als Mindestziele. Die Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach darüber hinaus gehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2% für die Windenergienutzung eröffnet wird. Zudem wird durch einen über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinausgehender Windenergieausbau eine Regionalplanerisch festgelegte Vorranggebiete und bauleitplanerisch dargestellte Konzentrationszonen außerhalb von Vorranggebieten tragen insgesamt zum Erreichen der eingangs genannten Ausbauziele für die Windenergie bei. Dies entspricht dem Charakter der Ausbauziele als Mindestziele. Die Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach darüber hinaus gehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2% für die Windenergienutzung eröffnet wird. Zudem wird durch einen über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinausgehender Windenergieausbau eine Reserve für Unwägbarkeiten Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 186 10. Energieversorgung Reserve für Unwägbarkeiten bei der tatsächlichen Realisierung der Flächenausweisung geschaffen und der problemlose Ausbau der Windenergie nach dem Jahr 2025 erleichtert. bei der tatsächlichen Realisierung der Flächenausweisung geschaffen und der problemlose Ausbau der Windenergie nach dem Jahr 2025 erleichtert. Im Interesse der kommunalen Wertschöpfung sollen sich die Gemeinden frühzeitig im Verfahren zur Aufstellung eines Vorranggebietes/ einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung um die Standortsicherung bemühen. Durch den Abschluss von Standortsicherungsverträgen nach Baurecht und die Initiierung von Partizipationsmodellen, wie z. B. "Bürgerwindparks", kann die Akzeptanz der Windenergienutzung gesteigert und damit die zügige Umsetzung der Energiewende unterstützt werden. Im Interesse der kommunalen Wertschöpfung sollen sich die Gemeinden frühzeitig im Verfahren zur Aufstellung eines Vorranggebietes/ einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung um die Standortsicherung bemühen. Durch den Abschluss von Standortsicherungsverträgen nach Baurecht und die Initiierung von Partizipationsmodellen, wie z. B. "Bürgerwindparks", kann die Akzeptanz der Windenergienutzung gesteigert und damit die zügige Umsetzung der Energiewende unterstützt werden. Weitere Ausführungen zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen finden sich im Gemeinsamen Runderlass "Windenergie-Erlass" in der jeweils geltenden aktuellen Fassung. Weitere Ausführungen zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen finden sich im Gemeinsamen Runderlass "Windenergie-Erlass" in der jeweils geltenden aktuellen Fassung. Zu 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat 2012 eine "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht 40" (Potentialstudie Windenergie) erarbeitet. Diese Studie weist in ihrem NRWLeitszenario ein Flächenpotenzial von insgesamt ca. 113.000 ha für die Windenergienutzung in NordrheinWestfalen nach. Dieses Flächenpotenzial umfasst sowohl Flächen für Windparks (ab drei Anlagen) als auch für Einzelanlagen. Alleine für Windparks ermittelt die Studie ein Flächenpotenzial von 74.600 ha (Tabelle 20, Machbare Potenziale für Nordrhein-Westfalen, landesweite Betrachtung (gerundet), Flächenpotenzial für das NRW-Leitszenario). Die Potenzialstudie des LANUV belegt, dass die Ausbauziele des Landes für die Windenergienutzung bereits auf 1,6% der Landesfläche (ca. 54.000 ha) erreichbar sind. Damit eröffnet sich für die regionalen Planungsträger ein ausreichender Gestaltungsraum für eigene planerische Entscheidungen. Aus planerischer Sicht ist dabei in der Regel die räumliche Bündelung in Windparks vorzugswürdig gegenüber WindenergieEinzelstandorten. Die Potenziale für die Nutzung der Windenergie sind in den Planungsgebieten NordrheinWestfalens unterschiedlich ausgeprägt; die Flächenkulisse für die anteiligen Beiträge der Regionen sind aus den Ergebnissen der Potentialstudie Windenergie abgeleitet. Für die einzelnen Planungsregionen ergeben sich danach folgende Größen: -Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha (8,9 TWh/a), -Planungsgebiet Detmold 10.500 ha (5,6 TWh/a), -Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha (1,7 TWh/a), -Planungsgebiet Köln 14.500 ha (8 TWh/a), -Planungsgebiet Münster 6.000 ha (3 TWh/a), Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 187 10. Energieversorgung -Planungsgebiet des RVR 1.500 ha (0,8 TWh/a). (Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht 40, Tabelle 28, NRW-Leitszenario Machbare Potenziale in den Planungsregionen) Der Energieatlas Nordrhein-Westfalen des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen bietet die aktuelle Übersicht über den Bestand an Windenergieanlagen, deren Leistung und deren Ertrag und dokumentiert den Fortschritt des Ausbaus der Windenergienutzung. Zu 10.2-3 Windenergienutzung durch Repowering Zu 10.2-4 Windenergienutzung durch Repowering Das sogenannte "Repowering" bietet ein erhebliches Entwicklungspotential für die Windenergienutzung. In Anlehnung an das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird unter Repowering der Austausch mindestens 10 Jahre alter Windenergieanlagen (Altanlagen) durch neuere moderne Windenergieanlagen verstanden, die neben höherer Leistung in der Regel auch vom Bau her höher und mit größeren Rotoren ausgestattet sind. Das sogenannte "Repowering" bietet ein erhebliches Entwicklungspotential für die Windenergienutzung. In Anlehnung an das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird unter Repowering der Austausch mindestens 10 Jahre alter Windenergieanlagen (Altanlagen) durch neuere moderne Windenergieanlagen verstanden, die neben höherer Leistung in der Regel auch vom Bau her höher und mit größeren Rotoren ausgestattet sind. Das Repowering bietet die Möglichkeit, ältere, ertragsschwache Anlagen durch moderne Anlagen zu ersetzen. Dabei wird nicht nur der Stromertrag bei gleicher Flächeninanspruchnahme gesteigert, sondern oft auch eine Reduzierung der Umweltbeeinträchtigungen erreicht. Die Gemeinden sollen daher die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen so gestalten, dass ein Repowering zielgerichtet verwirklicht werden kann. Für das Repowering innerhalb bestehender Konzentrationszonen stellen Höhenbeschränkungen ein Hemmnis dar. Die Gemeinden sind daher gehalten, Höhenbegrenzungen in älteren Flächennutzungs- und Bebauungsplänen auf ihre aktuelle städtebauliche Erforderlichkeit zu überprüfen und nicht zwingend erforderliche Höhenbegrenzungen aufzuheben. Durch Repowering kann die kommunale Entwicklung u.a. hinsichtlich folgender Aspekte positiv gestaltet werden: Durch Repowering kann die kommunale Entwicklung u.a. hinsichtlich folgender Aspekte positiv gestaltet werden: − − − − − − Steigerung des kommunalen Beitrags zur Erreichung der Klimaschutzziele durch eine erhöhte Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien; Erhöhung des Gewerbesteueraufkommens durch die höhere Windstromerzeugung; Förderung der örtlichen Bauwirtschaft durch Repowering-Maßnahmen; Vermeidung oder Verringerung von Schallimmissionen und Schattenwurf durch Nutzung moderner Anlagentechnik und Auswahl neuer Standorte für Windenergieanlagen; Vermeidung oder Verringerung der Lichtimmissionen durch Nutzung der neuen Möglichkeiten zur Kennzeichnung (Sichtweitenmessung, Abschirmung nach unten, Synchronisierung der Befeue- − − − − Steigerung des kommunalen Beitrags zur Erreichung der Klimaschutzziele durch eine erhöhte Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien; Erhöhung des Gewerbesteueraufkommens durch die höhere Windstromerzeugung; Förderung der örtlichen Bauwirtschaft durch Repowering-Maßnahmen; Vermeidung oder Verringerung von Schallimmissionen und Schattenwurf durch Nutzung moderner Anlagentechnik und Auswahl neuer Standorte für Windenergieanlagen; Vermeidung oder Verringerung der Lichtimmissionen durch Nutzung der neuen Möglichkeiten zur Kennzeichnung (Sichtweitenmessung, Abschirmung nach unten, Synchronisierung der Befeuerung meh- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 188 10. Energieversorgung − − − rung mehrerer Windenergieanlagen); bessere Einordnung in die bestehende Siedlungsstruktur und den Landschaftsraum; Verringerung der Anlagenzahl durch Zusammenfassung oder andere Neuordnung der Standorte für Windenergieanlagen, verbunden mit einem Rückbau von Einzelanlagen; im Hinblick auf das Landschaftsbild können die Beeinträchtigungen, die von modernen Anlagen ausgehen, geringer sein als die der rückzubauenden; gegebenenfalls "Aufräumen" der Landschaft und Beseitigung negativer Wirkungen durch den Rückbau verschiedener Altanlagen mit reflektierender Farbgebung, unterschiedlicher Rotordrehrichtung und -drehzahl, verschiedenen Bauhöhen etc. − − − rerer Windenergieanlagen); bessere Einordnung in die bestehende Siedlungsstruktur und den Landschaftsraum; Verringerung der Anlagenzahl durch Zusammenfassung oder andere Neuordnung der Standorte für Windenergieanlagen, verbunden mit einem Rückbau von Einzelanlagen; im Hinblick auf das Landschaftsbild können die Beeinträchtigungen, die von modernen Anlagen ausgehen, geringer sein als die der rückzubauenden; gegebenenfalls "Aufräumen" der Landschaft und Beseitigung negativer Wirkungen durch den Rückbau verschiedener Altanlagen mit reflektierender Farbgebung, unterschiedlicher Rotordrehrichtung und -drehzahl, verschiedenen Bauhöhen etc. Aufgrund der vielschichtigen Aufgabenstellungen bedarf es zur Vorbereitung des Repowering regelmäßig der Entwicklung eines (örtlichen oder auch mehrere Gemeinden umfassenden oder auch regionalen) "Repowering-Konzepts", ggf. als integraler Bestandteil von Energie- und Klimaschutzkonzepten. Ein solches Konzept ist zugleich geeignete fachliche Grundlage für die planungsrechtliche Absicherung des Repowering durch die Bauleitplanung. Dabei sind Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) die wichtigsten planungsrechtlichen Instrumente für die planungsrechtliche Absicherung des Repowering. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Aufgabenstellungen und der am Repowering Beteiligten kommt oftmals auch der Abschluss städtebaulicher oder raumordnerischer Verträge in Betracht. Aufgrund der vielschichtigen Aufgabenstellungen bedarf es zur Vorbereitung des Repowering regelmäßig der Entwicklung eines (örtlichen oder auch mehrere Gemeinden umfassenden oder auch regionalen) "Repowering-Konzepts", ggf. als integraler Bestandteil von Energie- und Klimaschutzkonzepten. Ein solches Konzept ist zugleich geeignete fachliche Grundlage für die planungsrechtliche Absicherung des Repowering durch die Bauleitplanung. Dabei sind Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) die wichtigsten planungsrechtlichen Instrumente für die planungsrechtliche Absicherung des Repowering. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Aufgabenstellungen und der am Repowering Beteiligten kommt oftmals auch der Abschluss städtebaulicher oder raumordnerischer Verträge in Betracht. Zu 10.2-4 Solarenergienutzung Zu 10.2-5 Solarenergienutzung Die Nutzung der Solarenergie auf und an vorhandenen baulichen Anlagen ist der Errichtung von großflächigen Solarenergieanlagen auf Freiflächen (Freiflächen-Solarenergieanlagen) vorzuziehen. Im Gebäudebestand steht ein großes Potential geeigneter Flächen zur Verfügung, das durch eine vorausschauende Stadtplanung noch vergrößert werden kann. Hilfreich sind hier auch "Solar-Kataster". Die Nutzung der Solarenergie auf und an vorhandenen baulichen Anlagen ist der Errichtung von großflächigen Solarenergieanlagen auf Freiflächen (FreiflächenSolarenergieanlagen) vorzuziehen. Im Gebäudebestand steht ein großes Potential geeigneter Flächen zur Verfügung, das durch eine vorausschauende Stadtplanung noch vergrößert werden kann. Hilfreich sind hier auch "Solar-Kataster". Daher dürfen Standorte für FreiflächenSolarenergieanlagen nur ausnahmsweise im Freiraum festgelegt werden. Die Standortanforderungen tragen den Belangen des Freiraumschutzes und des Landschaftsbildes Rechnung und leisten einen Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme. Wesentlich ist, dass es sich nicht um neue, isoliert im Freiraum liegende Standorte handelt, sondern um Standorte, die durch eine frühere Nutzung bereits baulich vorgeprägt sind oder als künstliche Bauwerke errichtet wurden (z. B. Aufschüttungen). Dies dient der Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen und ist im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Aufgrund ihrer exponierten Lage können sich beispielsweise Bergehalden oder Deponien für die Nutzung von Solarener- Daher dürfen Standorte für FreiflächenSolarenergieanlagen nur ausnahmsweise im Freiraum festgelegt werden. Die Standortanforderungen tragen den Belangen des Freiraumschutzes und des Landschaftsbildes Rechnung und leisten einen Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme. Wesentlich ist, dass es sich nicht um neue, isoliert im Freiraum liegende Standorte handelt, sondern um Standorte, die durch eine frühere Nutzung bereits baulich vorgeprägt sind oder als künstliche Bauwerke errichtet wurden (z. B. Aufschüttungen). Dies dient der Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen und ist im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Aufgrund ihrer exponierten Lage können sich beispielsweise Bergehalden oder Deponien für die Nutzung von Solarenergie eignen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 189 10. Energieversorgung gie eignen. Im Gegensatz zu Windenergieanlagen und privilegierten energetischen Biomasseanlagen sind FreiflächenSolarenergieanlagen nicht bauplanungsrechtlich privilegiert. Für eine Freiflächen-Solarenergieanlagen, die im Außenbereich als selbständige Anlagen errichtet werden soll, ist ein Bebauungsplan aufzustellen, der an die textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, anzupassen ist. Im Gegensatz zu Windenergieanlagen und privilegierten energetischen Biomasseanlagen sind FreiflächenSolarenergieanlagen nicht bauplanungsrechtlich privilegiert. Für eine Freiflächen-Solarenergieanlagen, die im Außenbereich als selbständige Anlagen errichtet werden soll, ist ein Bebauungsplan aufzustellen, der an die textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, anzupassen ist. 10.3 Kraftwerksstandorte 10.3 Kraftwerksstandorte und Fracking Ziel und Grundsätze Ziel und Grundsätze 10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan In Regionalplänen erfolgt die Festlegung neuer Standorte für die Energieerzeugung (Kraftwerksstandorte) als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" als Vorranggebiete ohne Eignungswirkung. Neue Standorte dienen auch dazu, die Integration der erneuerbaren Energien in das Energiesystem aktiv zu unterstützen. 10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan In Regionalplänen erfolgt die Festlegung neuer Standorte für die Energieerzeugung (Kraftwerksstandorte) als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" als Vorranggebiete ohne Eignungswirkung. Neue Standorte dienen auch dazu, die Integration der erneuerbaren Energien in das Energiesystem aktiv zu unterstützen. 10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte Regionalplanerisch neu festzulegende Standorte sollen − einen elektrischen KraftwerksMindestwirkungsgrad von 58 Prozent oder die hocheffiziente Nutzung der Kraft-WärmeKopplung (KWK) mit einem Gesamtwirkungsgrad von 75 Prozent mit KWK ermöglichen, − so auf vorhandene und geplante Strom- und Wärmenetze ausgerichtet werden, dass möglichst wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden und − gewährleisten, dass ein geeigneter Netzanschlusspunkt vorhanden ist. 10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte Regionalplanerisch neu festzulegende Standorte sollen − einen elektrischen KraftwerksMindestwirkungsgrad von 58 Prozent oder die hocheffiziente Nutzung der Kraft-WärmeKopplung (KWK) mit einem Gesamtwirkungsgrad von 75 Prozent mit KWK ermöglichen, − so auf vorhandene und geplante Strom- und Wärmenetze ausgerichtet werden, dass möglichst wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden und − gewährleisten, dass ein geeigneter Netzanschlusspunkt vorhanden ist. 10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte Kraftwerksstandorte, die im Regionalplan zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit der Zweckbindung "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" festgelegt sind, sollen durch geeignete Planungen und Maßnahmen vor dem Heranrücken von Nutzungen, die mit der Kraftwerksnutzung nicht vereinbar sind, geschützt werden. 10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte Kraftwerksstandorte, die im Regionalplan zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit der Zweckbindung "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" festgelegt sind, sollen durch geeignete Planungen und Maßnahmen vor dem Heranrücken von Nutzungen, die mit der Kraftwerksnutzung nicht vereinbar sind, geschützt werden. 10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 190 10. Energieversorgung Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der FrackingTechnologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist. Erläuterungen Erläuterungen Zu 10.3-1 Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan Zu 10.3-1 Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan Eine kontinuierliche sichere und zugleich kostengünstige Energieversorgung ist eine Grundvoraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft und die Sicherung der Arbeitsplätze im Energieland Nordrhein-Westfalen. Parallel zum Ausbau der erneuerbaren Energien werden neben Speichern und Lastmanagement vor allem flexible und hocheffiziente fossile Kraftwerke gebraucht. Vor diesem Hintergrund spielen neue Kraftwerke für die kommenden Jahrzehnte eine veränderte, aber weiterhin wichtige Rolle. Im Interesse einer sicheren Stromversorgung sind zusätzliche hocheffiziente, dezentrale und flexibel an das schwankende Angebot der erneuerbaren Energien anpassbare Kraftwerkskapazitäten erforderlich. Der Ersatz alter, unflexibler Kraftwerksblöcke mit geringen Wirkungsgraden trägt darüber hinaus dazu bei, die jährlichen CO 2 -Emissionen aus der Stromerzeugung zu reduzieren. Eine kontinuierliche sichere und zugleich kostengünstige Energieversorgung ist eine Grundvoraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft und die Sicherung der Arbeitsplätze im Energieland Nordrhein-Westfalen. Parallel zum Ausbau der erneuerbaren Energien werden neben Speichern und Lastmanagement vor allem flexible und hocheffiziente fossile Kraftwerke gebraucht. Vor diesem Hintergrund spielen neue Kraftwerke für die kommenden Jahrzehnte eine veränderte, aber weiterhin wichtige Rolle. Im Interesse einer sicheren Stromversorgung sind zusätzliche hocheffiziente, dezentrale und flexibel an das schwankende Angebot der erneuerbaren Energien anpassbare Kraftwerkskapazitäten erforderlich. Der Ersatz alter, unflexibler Kraftwerksblöcke mit geringen Wirkungsgraden trägt darüber hinaus dazu bei, die jährlichen CO 2 Emissionen aus der Stromerzeugung zu reduzieren. Die Umstellung der Energieversorgung auf einen stetig steigenden Anteil der erneuerbaren Energien führt dazu, dass eine Angebotsplanung auf der Ebene des Landesentwicklungsplans für neue Standorte für weitere fossile Großkraftwerke zukünftig nicht mehr erforderlich ist. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995 hatte 17 Stand-orte für die Energieerzeugung räumlich festgelegt. Diese lagen teilweise isoliert im Freiraum innerhalb oder angrenzend an naturräumlich sensiblen Gebieten (wie z. B. FFH- oder Vogelschutzgebieten). Als Folge der Neuausrichtung entfällt die bisherige landesplanerische Festlegung von Standorten für die Energieversorgung, so dass diese – soweit noch nicht genutzt – für andere räumliche Nutzungen zur Verfügung stehen. Die Umstellung der Energieversorgung auf einen stetig steigenden Anteil der erneuerbaren Energien führt dazu, dass eine Angebotsplanung auf der Ebene des Landesentwicklungsplans für neue Standorte für weitere fossile Großkraftwerke zukünftig nicht mehr erforderlich ist. Der Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen von 1995 hatte 17 Standorte für die Energieerzeugung räumlich festgelegt. Diese lagen teilweise isoliert im Freiraum innerhalb oder angrenzend an naturräumlich sensiblen Gebieten (wie z. B. FFH- oder Vogelschutzgebieten). Als Folge der Neuausrichtung entfällt die bisherige landesplanerische Festlegung von Standorten für die Energieversorgung, so dass diese – soweit noch nicht genutzt – für andere räumliche Nutzungen zur Verfügung stehen. Neue Kraftwerksstandorte, die einer regionalplanerischen Sicherung bedürfen, sind zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" festzulegen. Dabei handelt es sich sowohl um die erstmalige regionalplanerische Festlegung eines Kraftwerksstandortes als auch die Erweiterung von bestehenden Kraftwerksstandorten, wenn die regionalplanerische Darstellungsschwelle überschritten wird. Neue Kraftwerksstandorte, die einer regionalplanerischen Sicherung bedürfen, sind zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" festzulegen. Dabei handelt es sich sowohl um die erstmalige regionalplanerische Festlegung eines Kraftwerksstandortes als auch die Erweiterung von bestehenden Kraftwerksstandorten, wenn die regionalplanerische Darstellungsschwelle überschritten wird. Das Ziel richtet sich ausschließlich an Standorte für Das Ziel richtet sich ausschließlich an Standorte für Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 191 10. Energieversorgung Kraftwerke, in denen Energieträger zur Erzeugung von Strom und/ oder Wärme verbrannt werden. Größe und Auswirkungen dieser Anlagen variieren je nach eingesetzter Technik deutlich. Gegenwärtig reichen sie vom Mikro-Blockheizkraftwerk für das Einfamilienhaus über Blockheizkraftwerke (BHKW) zur Versorgung von Wohngebieten bis hin zu großen Gas- und Dampfturbinen(GuD)-Kraftwerken sowie Kohlekraftwerken. Für die raumordnerische Steuerung bedeutet dies: Mikro-Blockheizkraftwerke sind als nicht raumbedeutsam einzustufen. BHKW sind im Einzelfall auf ihre Raumbedeutsamkeit hin zu untersuchen. Kriterien können die in Anspruch genommene Fläche, die installierte Leistung der Anlage oder die Größe des mit Nah- und Fernwärme versorgten Gebietes sein. Bei GuD- und Kohlekraftwerken ist regelmäßig von einer Raumbedeutsamkeit auszugehen. Für diese Vorhaben erfolgt die Festlegung von Kraftwerksstandorten im Regionalplan in der Regel auf Anregung eines Vorhabenträgers. Kraftwerke, in denen Energieträger zur Erzeugung von Strom und/ oder Wärme verbrannt werden. Größe und Auswirkungen dieser Anlagen variieren je nach eingesetzter Technik deutlich. Gegenwärtig reichen sie vom Mikro-Blockheizkraftwerk für das Einfamilienhaus über Blockheizkraftwerke (BHKW) zur Versorgung von Wohngebieten bis hin zu großen Gas- und Dampfturbinen(GuD)-Kraftwerken sowie Kohlekraftwerken. Für die raumordnerische Steuerung bedeutet dies: MikroBlockheizkraftwerke sind als nicht raumbedeutsam einzustufen. BHKW sind im Einzelfall auf ihre Raumbedeutsamkeit hin zu untersuchen. Kriterien können die in Anspruch genommene Fläche, die installierte Leistung der Anlage oder die Größe des mit Nah- und Fernwärme versorgten Gebietes sein. Bei GuD- und Kohlekraftwerken ist regelmäßig von einer Raumbedeutsamkeit auszugehen. Für diese Vorhaben erfolgt die Festlegung von Kraftwerksstandorten im Regionalplan in der Regel auf Anregung eines Vorhabenträgers. Die Festlegung eines Standortes für die Energieerzeugung erfolgt als Vorranggebiet ohne Eignungswirkung. Auch außerhalb von solchen Vorranggebieten sind Kraftwerke weiterhin zulässig. Insbesondere werden bestehende Baurechte für Kraftwerke in geeigneten Industriegebieten oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) nicht eingeschränkt. Von dem Ziel nicht erfasst werden Kraftwerksnutzungen, bei denen es sich um räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt (wie z. B. Kraftwerke von Krankenhäusern oder Altenheimen zur eigenen Energieversorgung). Die Festlegung eines Standortes für die Energieerzeugung erfolgt als Vorranggebiet ohne Eignungswirkung. Auch außerhalb von solchen Vorranggebieten sind Kraftwerke weiterhin zulässig. Insbesondere werden bestehende Baurechte für Kraftwerke in geeigneten Industriegebieten oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) nicht eingeschränkt. Von dem Ziel nicht erfasst werden Kraftwerksnutzungen, bei denen es sich um räumlich und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt (wie z. B. Kraftwerke von Krankenhäusern oder Altenheimen zur eigenen Energieversorgung). Zu 10.3-2 Anforderungen für neu festzulegende Standorte im Regionalplan Zu 10.3-2 Anforderungen für neu festzulegende Standorte im Regionalplan Zur Umsetzung der Klimaschutzziele (s. Kapitel 4. Klimaschutz und Klimaanpassung) soll die fluktuierende Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien durch hocheffiziente, flexible Kraftwerke flankiert werden (s. a. Grundsatz 10.1-1). Zur Umsetzung der Klimaschutzziele (s. Kapitel 4. Klimaschutz und Klimaanpassung) soll die fluktuierende Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien durch hocheffiziente, flexible Kraftwerke flankiert werden (s. a. Grundsatz 10.1-1). Die Effizienz eines Kraftwerks wird durch den elektrischen Wirkungsgrad und den Brennstoffnutzungsgrad (Gesamtwirkungsgrad) bestimmt. So können moderne GuD-Kraftwerke bereits den im Grundsatz geforderten elektrischen Wirkungsgrad von 58 % ohne besondere Anforderungen an den Standort erreichen. Insofern kann die räumliche Steuerung von GuDKraftwerken vor allem über die Anbindung an das vorhandene und geplante Stromnetz erfolgen. Die Effizienz eines Kraftwerks wird durch den elektrischen Wirkungsgrad und den Brennstoffnutzungsgrad (Gesamtwirkungsgrad) bestimmt. So können moderne GuD-Kraftwerke bereits den im Grundsatz geforderten elektrischen Wirkungsgrad von 58 % ohne besondere Anforderungen an den Standort erreichen. Insofern kann die räumliche Steuerung von GuD-Kraftwerken vor allem über die Anbindung an das vorhandene und geplante Stromnetz erfolgen. Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne des KraftWärme-Kopplungsgesetzes, sofern sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne des KraftWärme-Kopplungsgesetzes, sofern sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 192 10. Energieversorgung Nr. L 52 S. 50) ist. Um dies zu gewährleisten müssen die Kraft-Wärme-Potenziale optimal ausgeschöpft werden. S. 50) ist. Um dies zu gewährleisten müssen die KraftWärme-Potenziale optimal ausgeschöpft werden. Mit der Orientierung an den Erfordernissen des Stromnetzes soll die Integration der Erneuerbaren Energien in das elektrische System NRWs durch hocheffiziente, flexible Kraftwerke gewährleistet und zur Sicherung der Netzstabilität beigetragen werden. Zusätzlicher Netzausbau, Flächen- und Landschaftsverbrauch soll weitgehend vermieden werden, wodurch zugleich den berechtigten Interessen der Anwohner auf Schutz ihres Wohnumfeldes nachgekommen wird. Mit der Orientierung an den Erfordernissen des Stromnetzes soll die Integration der Erneuerbaren Energien in das elektrische System NRWs durch hocheffiziente, flexible Kraftwerke gewährleistet und zur Sicherung der Netzstabilität beigetragen werden. Zusätzlicher Netzausbau, Flächen- und Landschaftsverbrauch soll weitgehend vermieden werden, wodurch zugleich den berechtigten Interessen der Anwohner auf Schutz ihres Wohnumfeldes nachgekommen wird. Die vorgenannten Anforderungen an neu festzulegende Kraftwerksstandorte sind mit sonstigen Anforderungen an die Energieversorgung, wie sie im Grundsatz 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung genannt sind, abzuwägen. Die vorgenannten Anforderungen an neu festzulegende Kraftwerksstandorte sind mit sonstigen Anforderungen an die Energieversorgung, wie sie im Grundsatz 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung genannt sind, abzuwägen. Zu 10.3-3 Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte Zu 10.3-3 Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte Durch heranrückende Nutzungen kann die Nutzung im Regionalplan mit der Zweckbindung „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ gekennzeichneter Kraftwerksstandorte zunehmend eingeschränkt werden. Daher ist gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz bei planerischen Entscheidungen über Bereiche und Flächen, die an diese Kraftwerksstandorte angrenzen, sicherzustellen, dass die heranrückende Nutzung mit der Kraftwerksnutzung vereinbar ist. Dazu sind außerhalb der Kraftwerksstandorte ausreichende Abstände insbesondere für schutzbedürftige Nutzungen, wie z. B. überwiegende dem Wohnen dienende Gebiete, vorzusehen. Durch heranrückende Nutzungen kann die Nutzung im Regionalplan mit der Zweckbindung „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ gekennzeichneter Kraftwerksstandorte zunehmend eingeschränkt werden. Daher ist gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz bei planerischen Entscheidungen über Bereiche und Flächen, die an diese Kraftwerksstandorte angrenzen, sicherzustellen, dass die heranrückende Nutzung mit der Kraftwerksnutzung vereinbar ist. Dazu sind außerhalb der Kraftwerksstandorte ausreichende Abstände insbesondere für schutzbedürftige Nutzungen, wie z. B. überwiegende dem Wohnen dienende Gebiete, vorzusehen. Weitere Ausführungen zu Abständen zwischen Industrie- und Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstigen für den Immissionsschutz bedeutsamen Abständen finden sich im Gemeinsamen Runderlass „Abstandserlass“ in der jeweils geltenden aktuellen Fassung. Weitere Ausführungen zu Abständen zwischen Industrie- und Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstigen für den Immissionsschutz bedeutsamen Abständen finden sich im Gemeinsamen Runderlass „Abstandserlass“ in der jeweils geltenden aktuellen Fassung. Zu 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten Erdgasvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten werden in Nordrhein-Westfalen in Form von Schieferund Flözgas vermutet. Die Förderung dieser Vorkommen ist nach derzeitigem Stand der Technik nur unter Einsatz der sogenannten Fracking-Technologie möglich. Bei dieser wird nach vertikalen und anschließenden horizontalen Bohrungen ein Fracking-Fluid, ein Gemisch grundsätzlich bestehend aus Wasser, Quarzsand und chemischen Additiven, in das Erdreich eingeleitet und unter erheblichem Druck verpresst. Hierbei entstehen Risse in impermeablen Gesteinsschichten, durch die das gebundene Erdgas entweichen und im Anschluss gefördert werden kann. Für die Förderung des Erdgases aus unkonventionellen Lagerstätten strei- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 193 10. Energieversorgung ten rohstoff- und damit letztlich volkswirtschaftliche Interessen. Das Bedürfnis nach einer sicheren und insbesondere unabhängigen Energieversorgung ist in die Abwägung einzustellen. Die für den Einsatz der Fracking-Technologie sprechenden Belange sind jedoch zu relativieren. Unsicherheit besteht sowohl hinsichtlich der in NRW vorhandenen Menge von Gas in unkonventionellen Lagerstätten als auch bezüglich der tatsächlich förderbaren Menge. In Verbindung mit einer nur schwierig zu prognostizierenden Entwicklung des Gaspreises, der maßgeblich vom ebenfalls unklaren weiteren Bedarf und der internationalen Marktsituation abhängt, ist die Möglichkeit einer dauerhaften wirtschaftlichen Förderung nicht mit Sicherheit anzunehmen. Dies ist nicht allein das Risiko der Vorhabenträger, sondern ein im staatlichen Interesse zu berücksichtigender Belang der Beherrschbarkeit von Folgeschäden an durch den Einsatz der Fracking-Technologie beeinträchtigten Rechtsgütern. Nach dem Stand der Forschung können Frackingvorhaben aber erhebliche Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt erzeugen, welche über ober- und unterirdische Wirkpfade vermittelt werden, insbesondere kann das Frack-Fluid den Bodenhaushalt und den Wasserhaushalt, die als Grundbedingung menschlicher Existenz auch Voraussetzung für diverse andere Raumfunktionen zum Beispiel zugunsten von Natur und Landwirtschaft sind, gefährden. Nach dem Stand der Wissenschaft werden irreversible Schäden für den Boden- und Wasserhaushalt nicht ausgeschlossen. Auch besteht wissenschaftliche Unsicherheit bzgl. der durch Fracking induzierten seismischen Aktivität. Die Landesregierung hatte vor diesem Hintergrund bereits 2012 ein Gutachten mit Risikostudie zur Exploration und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen und deren Auswirkungen auf den Naturhaushalt insbesondere auf die öffentliche Trinkwasserversorgung in Auftrag gegeben. Im Ergebnis ist von erheblichen Risiken insbesondere für das Grundwasser auszugehen; bezüglich der Risikoeinschätzung besteht weiterhin erheblicher Untersuchungsbedarf. Den Interessen am Einsatz der Fracking-Technologie stehen erhebliche und letztlich überwiegende Belange entgegen, die für einen landesweiten Ausschluss von Frackingvorhaben sprechen. Aufgrund von teilweise erheblichem, teilweise unüberwindbarem Raumwiderstand kommt ein Großteil der Landesfläche ohnehin nicht für die Durchführung von Frackingvorhaben in Betracht. Der Einsatz der Technologie bedeutet zudem Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt, welche über ober- und unterirdische Wirkpfade vermittelt werden. Insbesondere das eingesetzte Fracking-Fluid kann den Boden- und Wasserhaushalt gefährden, dessen Funktionieren die Grundbedingung menschlicher Existenz als auch Voraussetzung für diverse andere Raumfunktionen zum Beispiel zugunsten von Natur und Landwirtschaft ist. Nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand kann sowohl das Gefährdungs- als auch Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 194 10. Energieversorgung das Risikopotenzial der Technologie nicht abschließend bewertet werden. In Anbetracht der Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter und der nicht auszuschließenden, denkbar irreversiblen Beeinträchtigungen von diversen Räumen und ihren Funktionen, kommt die Landesentwicklungsplanung ihrem Schutz- und Risikovorsorgeauftrag nach und schließt landesweit Frackingvorhaben in unkonventionellen Lagerstätten aus. Solange nicht die Möglichkeit einer irreversiblen Schädigung des Raumes durch den Stand von Wissenschaft und Technik ausgeschlossen ist, gehört es zu den Aufgaben der Raumordnung, Räume so zu erhalten und zu schützen, dass andere Nutzungen zu einem späteren Zeitpunkt weiterhin eröffnet sind.Auch die Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter (Leben und Gesundheit des Menschen, Schutz von Gewässern, insb. Grundwasser, Natur und Landschaft, Boden) streitet für ein hohes Maß an (Risiko-)Vorsorge und letztlich für einen derzeitigen Ausschluss der Frackingnutzung. Insgesamt überwiegen der bestehende Raumwiderstand, die wissenschaftlichen Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen und die technologische Unsicherheit einer sicheren Verhinderung von schädlichen Auswirkungen von Frackingvorhaben gegenüber den Vorteilen von Frackingnutzungen. Sofern Risiko- und Gefahrenpotenziale von Frackingnutzungen zukünftig wissenschaftlich und technologisch ausreichend abgeschätzt bzw. beherrscht werden könnten, ist eine Neubewertung des Raumwiderstandes von Frackingvorhaben in Nordrhein-Westfalen nicht ausgeschlossen. Das Ziel 10.3-4 bezieht sich nicht auf Tiefbohrungen für andere Zwecke wie zum Beispiel der Nutzung von Tiefengeothermie oder auf die konventionelle Erdgasgewinnung. Sichere Technologien für die Gewinnung von Erdgas aus sogenannten konventionellen Lagerstätten, d.h. vor allem aus Sand- und Karbonatgesteinen, kommen schon seit den 1960er Jahren in Deutschland zum Einsatz Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 195 11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen 11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015 geänderter Text ist unterstrichen 11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen 11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen Die Rechtsgrundlagen für den LEP ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und ergänzend aus dem Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33). Die Rechtsgrundlagen für den LEP ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und ergänzend aus dem Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33). Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durch eine Änderung des Grundgesetzes neu geregelt. Der Bereich der Raumordnung wurde aus der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung überführt (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 GG), so dass die Vorschriften des ROG nun unmittelbar gelten. Gemäß § 1 Abs. 1 ROG sind der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne (…) zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Den Raumordnungsplänen kommt damit die Funktion zu, unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen, die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen. Ob und zu welchen bindenden Vorgaben die Raumordnung auf Landesebene verfassungsrechtlich berechtigt ist, lässt sich aus den vom BVerfG (vgl. BVerfGE 3, 407) entwickelten Grundsätzen herleiten. Hiernach ist die Raumordnung "die zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Sie ist übergeordnet, weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige Fachplanungen zusammenfasst und aufeinander abstimmt." Dies findet sich in § 1 ROG als Aufgabenzuweisung für die Raumordnung wieder. "Raumordnung gibt dabei der gemeindlichen Bauleitplanung als Mittlerin gegenüber den privaten Investoren und den Fachplanungen die räumlichen Entwicklungslinien vor, in deren Rahmen Grund und Boden für Siedlungstätigkeit, wirtschaftliche Entwicklung und Infrastrukturprojekte genutzt und für Raumfunktionen gesichert werden soll (vgl. Runkel, § 1 Randnr. 48 in Spannowsky/Runkel/ Goppel Kommentar zum ROG). Des Weiteren dient die Raumordnung der großräumigen Trennung miteinander nicht verträglicher Nutzungen, wie z.B. Flughäfen und die sie umgebenden Siedlungen (a.a.O., Randnr. 49). Weiterer Aufgabenbereich ist die Sicherung von Raum- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 196 11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen funktionen, die zumeist darin besteht, bestimmte, in einem Bereich besonders ausgeprägte Funktionen vor ökonomisch attraktiven Raumnutzungswünschen zu sichern. Natur und Landschaft, Grundwasser und Naherholung sind solche Funktionen, die von der Raumordnung in ihrem räumlichen Verbreitungsgebiet gegenüber anderen Nutzungen gesichert werden sollen (a.a.O., Randnr. 50).“ In § 2 (Grundsätze der Raumordnung) und § 8 ROG (Landesweite Raumordnungspläne,(…)) wird dabei ausgeführt, was aus Sicht des Bundesgesetzgebers zulässiger Regelungsgegenstand der Raumordnung bzw. Inhalt von Raumordnungsplänen sein kann. § 2 Abs. 1 ROG verlangt dabei, dass die Grundsätze im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren sind. Die möglichen Inhalte eines Raumordnungsplans werden dabei beispielhaft und nicht abschließend in § 8 Abs. 5 ROG aufgeführt. Raumordnungsplänen kommt zugleich die Funktion eines überörtlichen und fachübergreifenden Planes zu. Das Merkmal der Überörtlichkeit dient dabei als Abgrenzungsmerkmal zur kommunalen örtlichen Planung. Der Begriff der Überörtlichkeit wird dabei auch durch den Zweck der Planung bestimmt. Bereits Art. 78 Abs. 2 LVerf NRW zeigt, dass das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht schrankenlos existiert, sondern nur im Rahmen der geltenden Gesetze garantiert ist, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Beschränkungen unterliegen und der Rechtfertigung bedürfen. Somit verstößt die Bindung der Gemeinden durch die Festlegungen des LEP nicht prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Dies ist bereits im Jahr 2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 – BverwG 4 CN 9.01) und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7). Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ist ein landesweiter Raumordnungsplan aufzustellen. Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ist ein landesweiter Raumordnungsplan aufzustellen. Der LEP besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet. Der LEP besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder be- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 197 11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind von den in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten. D.h., es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung. stimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind von den in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten. D.h., es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen. D.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungsund Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen. D.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden. Die Festlegungen können gemäß § 8 Abs. 7 ROG Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen: − Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. − Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. − Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Zugleich werden diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen. Die Festlegungen können gemäß § 8 Abs. 7 ROG Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen: − Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. − Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. − Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Zugleich werden diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen. Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen haben. Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen haben. Die zeichnerischen Gebietsfestlegungen des LEP erfolgen als Vorranggebiete im Maßstab 1: 300.000 mit einer maßstabsbedingten Darstellungsschwelle von 150 ha. Dadurch haben die der Landesplanung nachgeordneten Ebenen (Regionalplanung, Bauleitplanung und Fachplanungen) Gestaltungsmöglichkeiten, die zeichnerischen Festlegungen des LEP eigenverantwortlich zu konkretisieren. Dabei können die im Die zeichnerischen Gebietsfestlegungen des LEP erfolgen als Vorranggebiete im Maßstab 1: 300.000 mit einer maßstabsbedingten Darstellungsschwelle von 150 ha. Dadurch haben die der Landesplanung nachgeordneten Ebenen (Regionalplanung, Bauleitplanung und Fachplanungen) Gestaltungsmöglichkeiten, die zeichnerischen Festlegungen des LEP eigenverantwortlich zu konkretisieren. Dabei können die im LEP zeichnerisch dargestell- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 198 11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen LEP zeichnerisch dargestellten Vorranggebiete in den Regionalplänen um weitere entsprechende Vorranggebiete ergänzt werden – auch um einzelne zusätzliche Gebiete > 150 ha. ten Vorranggebiete in den Regionalplänen um weitere entsprechende Vorranggebiete ergänzt werden – auch um einzelne zusätzliche Gebiete > 150 ha. Die zur Umsetzung des LEP in den Regionalplänen zu verwendenden Planzeichen, sind in der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz festgelegt und definiert. Die zur Umsetzung des LEP in den Regionalplänen zu verwendenden Planzeichen, sind in der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz festgelegt und definiert. Als nachrichtliche Darstellung sind in die Plankarte des LEP auch Freiraum, Siedlungsraum und Braunkohlenabbaugebiete in ihren derzeitigen regionalplanerischen Abgrenzungen aufgenommen worden. Diese nachrichtlichen Darstellungen entfalten keine eigenen Rechtswirkungen; sie sollen nur veranschaulichen, an welchen gegenwärtigen Planungen und Raumstrukturen bestimmte textlichen Festlegungen des LEP insbesondere zur weiteren Entwicklung von Siedlungsraum und Freiraum ansetzen. Als nachrichtliche Darstellung sind in die Plankarte des LEP auch Freiraum, Siedlungsraum und Braunkohlenabbaugebiete in ihren derzeitigen regionalplanerischen Abgrenzungen aufgenommen worden. Diese nachrichtlichen Darstellungen entfalten keine eigenen Rechtswirkungen; sie sollen nur veranschaulichen, an welchen gegenwärtigen Planungen und Raumstrukturen bestimmte textlichen Festlegungen des LEP insbesondere zur weiteren Entwicklung von Siedlungsraum und Freiraum ansetzen. Abbildung 7 veranschaulicht die Stellung des LEP im Planungssystem. Abbildung 7 veranschaulicht die Stellung des LEP im Planungssystem. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 199 Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen Abbildung 6 System der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 200 Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen (unverändert) Planungsraum, Kreis, Gemeinde Regierungsbezirk Arnsberg ohne RVR-Gebiet Hochsauerlandkreis Arnsberg Brilon Marsberg Meschede Schmallenberg Sundern Winterberg Bestwig Eslohe Hallenberg Medebach Olsberg Märkischer Kreis Altena Hemer Iserlohn Lüdenscheid Meinerzhagen Menden Plettenberg Werdohl Balve Halver Herscheid Kierspe Nachrodt-Wiblingwerde Neuenrade Schalksmühle Kreis Olpe Attendorn Lennestadt Olpe Drolshagen Finnentrop Kirchhundem Wenden Kreis Siegen-Wittgenstein Siegen Bad Berleburg Bad Laasphe Kreuztal Neunkirchen Burbach Erndtebrück Freudenberg Hilchenbach Netphen Wilnsdorf Ober-, Mittel, Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Oberzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 201 Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen Kreis Soest Geseke Lippstadt Soest Warstein Werl Anröchte Bad Sassendorf Ense Erwitte Lippetal Möhnesee Rüthen Welver Wickede Regierungsbezirk Detmold Bielefeld Kreis Gütersloh Gütersloh Halle Rheda-Wiedenbrück Rietberg Borgholzhausen Harsewinkel Herzebrock-Clarholz Langenberg Schloß Holte-Stukenbrock Steinhagen Verl Versmold Werther Kreis Herford Bünde Herford Löhne Vlotho Enger Hiddenhausen Kirchlengern Rödinghausen Spenge Kreis Höxter Bad Driburg Beverungen Brakel Höxter Steinheim Warburg Borgentreich Marienmünster Nieheim Willebadessen Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Oberzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 202 Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen Kreis Lippe Bad Salzuflen Barntrup Blomberg Detmold Horn-Bad Meinberg Lage Lemgo Augustdorf Dörentrup Extertal Kalletal Leopoldshöhe Lügde Oerlinghausen Schieder-Schwalenberg Schlangen Kreis Minden-Lübbecke Bad Oeynhausen Espelkamp Lübbecke Minden Petershagen Porta Westfalica Hille Hüllhorst Preussisch Oldendorf Rahden Stemwede Kreis Paderborn Paderborn Büren Delbrück Altenbeken Bad Lippspringe Borchen Hövelhof Lichtenau Salzkotten Wünnenberg Regierungsbezirk Düsseldorf ohne RVR-Gebiet Düsseldorf Krefeld Mönchengladbach Wuppertal Remscheid Solingen Kreis Kleve Emmerich Geldern Goch Kevelaer Kleve Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Oberzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Oberzentrum Oberzentrum Oberzentrum Oberzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 203 Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen Bedburg-Hau Issum Kalkar Kerken Kranenburg Rees Rheurdt Straelen Uedem Wachtendonk Weeze Kreis Mettmann Erkrath Haan Heiligenhaus Hilden Langenfeld Mettmann Monheim Ratingen Velbert Wülfrath Rheinkreis Neuss Dormagen Grevenbroich Kaarst Korschenbroich Meerbusch Neuss Jüchen Rommerskirchen Kreis Viersen Kempen Nettetal Schwalmtal Tönisvorst Viersen Willich Brüggen Grefrath Niederkrüchten Regierungsbezirk Köln Aachen Bonn Köln Leverkusen Kreis Aachen Alsdorf Baesweiler Eschweiler Herzogenrath Monschau Stolberg Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Oberzentrum Oberzentrum Oberzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 204 Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen Würselen Roetgen Simmerath Kreis Düren Düren Jülich Aldenhoven Heimbach Hürtgenwald Inden Kreuzau Langerwehe Linnich Merzenich Nideggen Niederzier Nörvenich Titz Vettweiß Rhein-Erft-Kreis Bedburg Bergheim Brühl Erftstadt Frechen Hürth Kerpen Pulheim Wesseling Elsdorf Kreis Euskirchen Euskirchen Mechernich Schleiden Bad Münstereifel Blankenheim Dahlem Hellenthal Kall Nettersheim Weilerswist Zülpich Kreis Heinsberg Erkelenz Geilenkirchen Heinsberg Hückelhoven Übach-Palenberg Wegberg Gangelt Selfkant Waldfeucht Wassenberg Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 205 Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen Oberbergischer Kreis Engelskirchen Gummersbach Radevormwald Waldbröl Wipperfürth Bergneustadt Hückeswagen Lindlar Marienheide Morsbach Nümbrecht Reichshof Wiehl Rheinisch-Bergischer Kreis Bergisch Gladbach Leichlingen Wermelskirchen Burscheid Kürten Odenthal Overath Rösrath Rhein-Sieg-Kreis Bad Honnef Bornheim Eitorf Hennef Königswinter Lohmar Niederkassel Rheinbach Sankt Augustin Siegburg Troisdorf Alfter Meckenheim Much Neunkirchen-Seelscheid Ruppichteroth Swisttal Wachtberg Windeck Regierungsbezirk Münster ohne RVR-Gebiet Münster Kreis Borken Ahaus Bocholt Borken Gronau Stadtlohn Vreden Gescher Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Oberzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 206 Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen Heek Heiden Isselburg Legden Raesfeld Reken Rhede Schöppingen Südlohn Velen Kreis Coesfeld Coesfeld Dülmen Lüdinghausen Ascheberg Billerbeck Havixbeck Nordkirchen Nottuln Olfen Rosendahl Senden Kreis Steinfurt Emsdetten Greven Ibbenbüren Lengerich Ochtrup Rheine Steinfurt Altenberge Hopsten Hörstel Horstmar Ladbergen Laer Lienen Lotte Metelen Mettingen Neuenkirchen Nordwalde Recke Saerbeck Tecklenburg Westerkappeln Wettringen Kreis Warendorf Ahlen Beckum Oelde Warendorf Beelen Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 207 Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen Drensteinfurt Ennigerloh Everswinkel Ostbevern Sassenberg Sendenhorst Telgte Wadersloh Regionalverband Ruhr Bochum Bottrop Dortmund Duisburg Essen Gelsenkirchen Hagen Hamm Herne Mülheim an der Ruhr Oberhausen Ennepe-Ruhr-Kreis Ennepetal Gevelsberg Hattingen Herdecke Schwelm Sprockhövel Wetter Witten Breckerfeld Kreis Recklinghausen Castrop-Rauxel Datteln Dorsten Gladbeck Haltern Herten Marl Oer-Erkenschwick Recklinghausen Waltrop Kreis Unna Bergkamen Kamen Lünen Schwerte Selm Unna Werne Bönen Fröndenberg Holzwickede Kreis Wesel Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Oberzentrum Mittelzentrum Oberzentrum Oberzentrum Oberzentrum Mittelzentrum Oberzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 208 Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen Dinslaken Hamminkeln Kamp-Lintfort Moers Neukirchen-Vluyn Rheinberg Voerde Wesel Xanten Alpen Hünxe Schermbeck Sonsbeck Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Mittelzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Grundzentrum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 209 Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Anhang 2: Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015 geänderter Text ist unterstrichen Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Nr. / Name Wertgebende Elemente und Strukturen Nr. / Name Wertgebende Elemente und Strukturen 1 / Wesertal zwischen Porta Westfalica und Schlüs- 1 / Wesertal zwischen Porta Westfalica und Schlüsselburg selburg sehr reiche Fundlandschaft für alle Perioden der sehr reiche Fundlandschaft für alle Perioden der Menschheitsgeschichte, Menschheitsgeschichte, Weserfurt als Schnittpunkt wichtiger Straßen, Weserfurt als Schnittpunkt wichtiger Straßen, Bischofssitz Minden und Klöster, Bischofssitz Minden mit Dom, mittelalterlichen KirStromtallandschaft mit charakteristischer Siedlungschen, mittelalterliches Rathaus, Stadtkern mit städtistruktur, wichtiges Wasserstraßenkreuz, herausscher Bebauung des 13. bis 20. Jahrhunderts, preuragende Landmarke (Porta Westfalica), ßische Festungsbauten, Wasserstraßenkreuz; Stadtkern Petershagen und Ortskern Schlüsselburg, Stromtallandschaft mit charakteristischer Siedlungsjeweils mit Schloss, öffentlichen Bauten und Bürgerstruktur und herausragende Landmarke (Porta Westhäusern, falica), Dorfkerne Jössen, Windheim, Heimsen, Buchholz Stadtkern Petershagen und Ortskern Schlüsselburg, und Ovenstädt mit romanischen Pfarrkirchen und jeweils mit Schloss, öffentlichen Bauten und Bürgerländlicher Architektur überwiegend des 19. Jahrhunhäusern, derts aber auch mit bemerkenswerten älteren BeiDorfkerne Jössen, Windheim, Heimsen, Buchholz spielen, und Ovenstädt mit romanischen Pfarrkirchen und Güter Neuhof und Schlüsselburg, ländlicher Architektur überwiegend des 19. JahrhunWeser-Fährstellen und -Staustufen, Kraftwerk Lahde, derts aber auch mit bemerkenswerten älteren BeiScheunenviertel Schlüsselburg, spielen, Jüdischer Friedhof in Petershagen-Wasserstraße, Güter Neuhof und Schlüsselburg, Glashütte Gernheim, Wind- und Wassermühlen Weser-Fährstellen und -Staustufen, Kraftwerk Lahde, Scheunenviertel Schlüsselburg, Jüdische Friedhöfe in Petershagen, PetershagenFrille und Petershagen-Wasserstraße, Glashütte Gernheim, Wind- und Wassermühlen 2 / Amtsvenn – Ammerter Mark 2 / Amtsvenn – Ammerter Mark einer der größten und bedeutendsten Hochmoor- und einer der größten und bedeutendsten Hochmoor- und Feuchtwiesenkomplexe in NRW mit meist stark strukFeuchtwiesenkomplexe in NRW mit meist stark strukturiertem Abtorfungsmosaik, turiertem Abtorfungsmosaik, entlang der Dinkelniederung typisches Siedlungsmusentlang der Dinkelniederung typisches Siedlungster mit enger Verknüpfung zwischen Fließgewässern muster mit enger Verknüpfung zwischen Fließund ehemaligen Heide- und Ödlandflächen, gewässern und ehemaligen Heide- und ÖdlandfläAmmerter Mark: neolithische Siedlungskammer mit chen, Siedlungen und Flachgräberfeld der TrichterAmmerter Mark: neolithische Siedlungskammer mit becherkultur sowie spätneolithischen Grabhügeln, Siedlungen und Flachgräberfeld der Trichtergroßer bronze- und eisenzeitlicher Bestattungsplatz becherkultur sowie spätneolithischen Grabhügeln, mit zeitgleichen Siedlungsspuren, großer bronze- und eisenzeitlicher Bestattungsplatz unter Dünen detailreiches archäobotanisches Archiv mit zeitgleichen Siedlungsspuren, zur Landschaftsgeschichte, unter Dünen detailreiches archäobotanisches Archiv Fundlandschaft Ammerter Mark bei Heek zur Landschaftsgeschichte, Fundlandschaft Ammerter Mark bei Heek 3 / Bischofsstadt Münster mit dem Wigbold Wol3 / Bischofsstadt Münster mit dem Wigbold Wolbeck beck Dom, mittelalterliche Kirchen, mittelalterliches RatDom, mittelalterliche Kirchen, mittelalterliches Rathaus, Wohnbebauung des 16. bis 20. Jahrhunderts, haus, Wohnbebauung des 16. bis 20. Jahrhunderts, gesamtes Spektrum städtischer Bebauung, umfanggesamtes Spektrum städtischer Bebauung, umfangreiches archäologisches Archiv zur Entstehung mitreiches archäologisches Archiv zur Entstehung mittelalterlicher Zentralorte, telalterlicher Zentralorte, um Münster: bischöfliche Grundherrschaft, kirchliche um Münster: bischöfliche Grundherrschaft, kirchliche Einrichtungen sowie Erbmänner- und Adelssitze, Einrichtungen sowie Erbmänner- und Adelssitze, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 210 Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche in Wolbeck: Landesburg (Bodendenkmal), Grundriss in Wolbeck: Landesburg (Bodendenkmal), Grundriss des Ortskerns, Kirche, Drostenhof, zahlreichen Gedes Ortskerns, Kirche, Drostenhof, zahlreichen Gebäuden am Steintor, an der Herren-, Hof-, Münster-, bäuden am Steintor, an der Herren-, Hof-, Münster-, Neustraße, das Gut Fronhof, historischer Tiergarten Neustraße, das Gut Fronhof, historischer Tiergarten aus dem 18. Jahrhundert aus dem 18. Jahrhundert 4 / Schloss Nordkirchen und Umfeld 4 / Schloss Nordkirchen und Umfeld Schloss Nordkirchen und Parkanlage des westfäliSchloss Nordkirchen und Parkanlage des westfälischen Barocks, vielfältige Sichtachsen, Waldgürtel, schen Barocks, vielfältige Sichtachsen, Waldgürtel, Dorfkerne Capelle, Herbern, Nordkirchen, SüdkirDorfkerne Capelle, Herbern, Nordkirchen, Südkirchen, chen, Adelssitze Westerwinkel, Ittlingen samt Park-, WaldAdelssitze Westerwinkel, Ittlingen samt Park-, Waldund Grünflächen, und Grünflächen, Forsthäuser in Nordkirchen und Westerwinkel Forsthäuser in Nordkirchen und Westerwinkel 5 / Senne mit angrenzendem Teutoburger Wald 5 / Senne mit angrenzendem Teutoburger Wald Truppenübungsplatz Senne, Dörfer Haustenbeck, Truppenübungsplatz Senne, Dörfer Haustenbeck, Lippereihe und Taubenteich, Lippereihe und Taubenteich, historische Straßentrassen, historische Straßentrassen, Sennelager: Kasernen, Ställe, Reithallen und KasiSennelager: Kasernen, Ställe, Reithallen und Kasinos, Soldatenerholungsheim, Lager Staumühle nos, Soldatenerholungsheim, Lager Staumühle Kriegsgefangenenlager, Kriegsgefangenenlager, Schloss Holte-Stukenbrock: Stalag 326 (StammlaSchloss Holte-Stukenbrock: Stalag 326 (Stammlager)mit Arrestgebäude, und Lagerkirche, die an der ger)mit Arrestgebäude, und Lagerkirche, die an der ehem. Lagerstraße liegen, ehem. Lagerstraße liegen; Archäologische Überreste des Schlosses Lopshorn, größte, zusammenhängende Heidelandschaft in Sennestadt mit verschiedenen Typen des WohNRW; nungsbaus und zentralen Baulichkeiten (Rathaus, Archäologische Überreste des Schlosses Lopshorn, Kirchen) als Beispiel der für die 1960er und 70er JahSennestadt mit verschiedenen Typen des Wohnungsbaus und zentralen Baulichkeiten (Rathaus, re typischen Vorstellungen von Architektur und StädKirchen) als Beispiel der für die 1960er und 70er Jahtebau re typischen Vorstellungen von Architektur und Städtebau 6 / Lippe – Anreppen – Boker Heide 6 / Lippe – Anreppen – Boker Heide Römerlager von Anreppen, 4/5 n. Chr. angelegt, Römerlager von Anreppen, 4/5 n. Chr. angelegt, frühmittelalterliche Hünenburg bei Boke, frühmittelalterliche Hünenburg bei Boke, Burg- und Schlossplatz Ringboke mit frühneuzeitliBurg- und Schlossplatz Ringboke mit frühneuzeitlicher Befestigung, cher Befestigung, westlich von Lippstadt bedeutende archäologische westlich von Lippstadt bedeutende archäologische Fundlandschaft, Fundlandschaft, mittelalterliche Burg Lipperode, mittelalterliche Burg Lipperode, Streusiedlungsformen: Drubbelsiedlung mit LangstreiStreusiedlungsformen: Drubbelsiedlung mit fenflur in Untereichen, Einzelhöfe mit Blockfluren im Langstreifenflur in Untereichen, Einzelhöfe mit BlockBereich Hagen, Hagenhufensiedlung am Südrand fluren im Bereich Hagen, Hagenhufensiedlung am des Delbrücker Rückens im Bereich Riege und KötSüdrand des Delbrücker Rückens im Bereich Riege tersiedlungen im Bereich der ehemaligen Gemeinheit, und Köttersiedlungen im Bereich der ehemaligen Kirchdorf Kirchboke und Kleinstadt Delbrück, Gemeinheit, 1850–53 geschaffenes Kanalsystem Kirchdorf Kirchboke und Kleinstadt Delbrück, 1850–53 geschaffenes Kanalsystem, Schloss Hovestadt mit Barockgarten 7 / Weser – Höxter – Corvey 7 / Weser – Höxter – Corvey Benediktinerkonvent Corvey (Welterbe) und Kloster Benediktinerkonvent Corvey und Kloster Herstelle, Kirchsiedlung und Furtort Höxter, karolingische GraHerstelle, benbefestigung, Kirchsiedlung und Furtort Höxter, karolingische Grarekonstruierte Ruine der mittelalterlichen Propstei benbefestigung, Roden, rekonstruierte Ruine der mittelalterlichen Propstei historische Siedlungsstruktur an der Weser mit StädRoden, ten, Klöstern, Burgen und ländlichen Siedlungen, historische Siedlungsstruktur an der Weser mit StädTonenburg, ten, Klöstern, Burgen und ländlichen Siedlungen, historische Landnutzungsformen (Halbtrockenrasen, Tonenburg, Niederwald und Hudewaldrelikte), historische Landnutzungsformen (Halbtrockenrasen, Zeugnisse der Wasserbaugeschichte (FlussregulieNiederwald und Hudewaldrelikte), rung und –ausbau / Edertalsperre wegen SommerZeugnisse der Wasserbaugeschichte (Flussregulie- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 211 Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche wasserführung) und der Transportgeschichte (Treidelpfad, Holzflößerei, alte Hafenstandorte z. B. Beverungen) 8 / Issel – Dingdener Heide Altsiedellandschaft: ur- und frühgeschichtliche, römisch-kaiserzeitliche germanische Siedlungsplätze, Wurten und Bestattungsplätze; mittelalterliche Plaggenesche, Verkehrswege, Landwehren und Bruchkolonisation (Ringenberg, Wertherbruch); durch jahrhundertelange traditionelle bäuerliche Landnutzung entstandene Kulturlandschaft mit Eschäckern, Heideresten, Landwehren und Hofwüstungen (Projekt „Dingdener Heide – Geschichte einer Kulturlandschaft" der NRW-Stiftung). 9 / Xanten Römische Stadt mit Lager, Übungslager, Limesstraße, Bestattungen, Wasserleitung, Hafen am Altrhein (Archäologischer Park des LVR); Birten mit römischem Lager, Amphitheater, Gräberfeldern; mittelalterliche Stadt, Dom mit Immunität. 10 / Residenz Kleve – Der Reichswald Barocke Residenz Kleve mit mittelalterlicher und neuzeitlicher Stadt sowie Schwanenburg: Gartenund Parkanlagen, Alleen, Sichtachsen und Blickbezüge in die umgebende Landschaft und zu den Städten des Unteren Niederrheins, Silhouetten; Kurviertel des 19. Jh., Burg und Stift Hochelten, Spoykanal, Eisenbahn Kleve–Elten, Moyland; Kalkar mit römischem Heiligtum, Burginatium, mittelalterliche Stadt mit Befestigung; im Reichswald steinzeitliche Rast- und Werkplätze, vorgeschichtliche Hügelgräber und Siedlungsplätze, römischer Burgus Asperden; Reichswald von hoher forstgeschichtliche Bedeutung. 11 / Mittlere Niers Alt- und mittelsteinzeitliche Siedlungs- und Rastplätze; römische Siedlung und Gräberfelder bei Pont und Straelen; mittelalterliche Mühlen, Motten und Wasserburgen, dichte Reihung von Adelssitzen; Geldern und Straelen: mittelalterliche Burg, Stadt und Befestigung, Herrenhäuser mit Parkanlagen, reiche Ausstattung mit vegetativen Kulturlandschaftselementen; Waldhufendorf Lüttelforst; Abschnitt der Napoleonischen Straße Venlo–Geldern; Abschnitt der Eisenbahntrassen Venlo–Geldern und Geldern–Baerl. 12 / Haltern – Lippe – Haard archäologische Fundlandschaft in Haltern mit mehreren Militärlagern, Gräberfeld und Hafenanlagen aus der römischen Okkupationszeit, historischer Stadtkern Haltern, Wallfahrtsstätte Annaberg mit Kirche, Kirche in Marl-Hamm und karolingische Befestigung mit Kirche in Bossendorf, ehemaliges Stift Flaesheim, Halterner Stausee, anthropogene Biotope der West- rung und –ausbau / Edertalsperre wegen Sommerwasserführung) und der Transportgeschichte (Treidelpfad, Holzflößerei, alte Hafenstandorte z. B. Beverungen) 8 / Issel – Dingdener Heide Altsiedellandschaft: ur- und frühgeschichtliche, römisch-kaiserzeitliche germanische Siedlungsplätze, Wurten und Bestattungsplätze; mittelalterliche Plaggenesche, Verkehrswege, Landwehren und Bruchkolonisation (Ringenberg, Wertherbruch); durch jahrhundertelange traditionelle bäuerliche Landnutzung entstandene Kulturlandschaft mit Eschäckern, Heideresten, Landwehren und Hofwüstungen (Projekt „Dingdener Heide – Geschichte einer Kulturlandschaft" der NRW-Stiftung). 9 / Xanten Römische Stadt mit Lager, Übungslager, Limesstraße, Bestattungen, Wasserleitung, Hafen am Altrhein (Archäologischer Park des LVR); Birten mit römischem Lager, Amphitheater, Gräberfeldern; mittelalterliche Stadt, Dom mit Immunität. 10 / Residenz Kleve – Der Reichswald Barocke Residenz Kleve mit mittelalterlicher und neuzeitlicher Stadt sowie Schwanenburg: Gartenund Parkanlagen, Alleen, Sichtachsen und Blickbezüge in die umgebende Landschaft und zu den Städten des Unteren Niederrheins, Silhouetten; Kurviertel des 19. Jh., Burg und Stift Hochelten, Spoykanal, Eisenbahn Kleve–Elten, Moyland; Kalkar mit römischem Heiligtum, Burginatium, mittelalterliche Stadt mit Befestigung; im Reichswald steinzeitliche Rast- und Werkplätze, vorgeschichtliche Hügelgräber und Siedlungsplätze, römischer Burgus Asperden; Reichswald von hoher forstgeschichtliche Bedeutung. 11 / Mittlere Niers Alt- und mittelsteinzeitliche Siedlungs- und Rastplätze; römische Siedlung und Gräberfelder bei Pont und Straelen; mittelalterliche Mühlen, Motten und Wasserburgen, dichte Reihung von Adelssitzen; Geldern und Straelen: mittelalterliche Burg, Stadt und Befestigung, Herrenhäuser mit Parkanlagen, reiche Ausstattung mit vegetativen Kulturlandschaftselementen; Waldhufendorf Lüttelforst; Abschnitt der Napoleonischen Straße Venlo–Geldern; Abschnitt der Eisenbahntrassen Venlo–Geldern und Geldern–Baerl. 12 / Haltern – Lippe – Haard archäologische Fundlandschaft in Haltern mit mehreren Militärlagern, Gräberfeld und Hafenanlagen aus der römischen Okkupationszeit, historischer Stadtkern Haltern, Wallfahrtsstätte Annaberg mit Kirche, Kirche in Marl-Hamm und karolingische Befestigung mit Kirche in Bossendorf, ehemaliges Stift Flaesheim, Halterner Stausee, anthropogene Biotope der West- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 212 Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche ruper Heide, ruper Heide, Anlagen des Bergbaus und der chemischen Industrie Anlagen des Bergbaus und der chemischen Industrie auf dem Gebiet der Stadt Marl, auf dem Gebiet der Stadt Marl, Schacht „An der Haard“ (Schacht 6 der Zeche AugusSchacht „An der Haard“ (Schacht 6 der Zeche Auguste Victoria/Blumenthal), te Victoria/Blumenthal), Wesel-Datteln-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Waldfläche „Haard“: Eichen-Birken- oder KiefernwälWaldfläche „Haard“: Eichen-Birken- oder Kiefernwälder, drei Feuerwachtürme bilden neuzeitliche Landder, drei Feuerwachtürme bilden neuzeitliche Landmarken, kulturhistorisch und archäologisch wertvolle marken, kulturhistorisch und archäologisch wertvolle Strukturen (z. B. Hohlwege, alte Abgrabungen bzw. Strukturen (z. B. Hohlwege, alte Abgrabungen bzw. Pingen, ehemalige Gemarkungsgrenzen), besonders Pingen, ehemalige Gemarkungsgrenzen), besonders gut erhaltene neolithische und bronzezeitliche Grabgut erhaltene neolithische und bronzezeitliche Grabhügel, hügel, untertägige vor allem steinzeitliche Fundstellen untertägige vor allem steinzeitliche Fundstellen 13 / Zollverein – Nordstern 13 / Zollverein – Nordstern Montanindustrielle Kulturlandschaft des 19./20. Jh., Montanindustrielle Kulturlandschaft des 19./20. Jh., darin Welterbe Essen-Zollverein mit Pufferzone darin Welterbe Essen-Zollverein mit Pufferzone (Stoppenberg, Schonnebeck und Katernberg): Berg(Stoppenberg, Schonnebeck und Katernberg): Bergbaulandschaft an der Köln-Mindener Eisenbahn und baulandschaft an der Köln-Mindener Eisenbahn und dem Rhein-Herne-Kanal mit Zechen, Schachtanladem Rhein-Herne-Kanal mit Zechen, Schachtanlagen, Bergehalden, Bahnen, Gräben und Kanäle, Argen, Bergehalden, Bahnen, Gräben und Kanäle, Arbeitersiedlungen und Infrastruktureinrichtungen wie beitersiedlungen und Infrastruktureinrichtungen wie Kirchen, Schulen; Kirchen, Schulen; postindustrielle Landschaftsgestaltung (IBA, BuGa). postindustrielle Landschaftsgestaltung (IBA, BuGa). 14 / Ruhrtal 14 / Ruhrtal Vielfältige, zeitlich reich differenzierte KulturlandVielfältige, zeitlich reich differenzierte Kulturlandschaft: schaft: steinzeitliche, metallzeitliche, römisch-kaiserzeitliche steinzeitliche, metallzeitliche, römisch-kaiserzeitliche germanische Besiedlung und Gräber; germanische Besiedlung und Gräber; fränkische, frühmittelalterliche, mittelalterliche Besiedfränkische, frühmittelalterliche, mittelalterliche Belung, Burgen (Hohensyburg, Blankenstein, Herbede, siedlung, Burgen (Hohensyburg, Blankenstein, HerSteinhausen, Kemnade, Witten, Husen), Klöster bede, Steinhausen, Kemnade, Witten, Husen), (Werden), Städte und Dörfer (Werden, Kettwig, HoSchloss Broich, Klöster (Werden), Städte und Dörfer hensyburg, Blankenstein (mit Gethmann’schem Gar(Werden, Kettwig, Hohensyburg, Blankenstein (mit ten), Hattingen, Volmarstein, Wetter, Wengern und Gethmann’schem Garten), Hattingen, Volmarstein, Stiepel); Wetter, Wengern und Stiepel); Aussichts- und Gedenktürme (Vincketurm, KaiserAussichts- und Gedenktürme (Vincketurm, Kaiserdenkmal); denkmal); frühindustrielle Steinkohlenbergwerke (Stollen- und frühindustrielle Steinkohlenbergwerke (Stollen- und Schachtbergbau), Muttental mit historischen BergSchachtbergbau), Muttental mit historischen Bergbauanlagen (Zeche Nachtigall); bauanlagen (Zeche Nachtigall); Eisen- und Stahlwerke (Henrichshütte - Standorte Eisen- und Stahlwerke (Henrichshütte - Standorte des LWL-Industriemuseums -, Fabrikanlage Lohmann des LWL-Industriemuseums -, Fabrikanlage Lohseit den 1860er Jahren an der Ruhr bei Herbede); mann seit den 1860er Jahren an der Ruhr bei Herbede); Industriellenvillen mit Parkanlagen (Villa Hügel); Industriellenvillen mit Parkanlagen (Villa Hügel); neuzeitlicher Schifffahrtsweg Ruhr mit Schleusen und Häfen, historischer Leinpfad, Flussstauseen; neuzeitlicher Schifffahrtsweg Ruhr mit Schleusen und frühe Eisenbahntrassen des 19. Jh. (Prinz-WilhelmHäfen, historischer Leinpfad, Flussstauseen; Eisenbahn, Hespertalbahn). frühe Eisenbahntrassen des 19. Jh. (Prinz-WilhelmEisenbahn, Hespertalbahn). 15 / Soester Börde – Hellweg 15 / Soester Börde – Hellweg reiches archäologisches Potenzial im Boden, Gräberreiches archäologisches Potenzial im Boden, Gräberfelder des späten 6. bis frühen 9.Jahrhunderts, felder des späten 6. bis frühen 9.Jahrhunderts, gehölzarme Agrarlandschaft, Trockentäler „Schledgehölzarme Agrarlandschaft, Trockentäler „Schledden“, anthropogene Kalkmagerrasen, den“, anthropogene Kalkmagerrasen, örtliche Grünsandsteinvorkommen als regional chaörtliche Grünsandsteinvorkommen als regional charakteristisches Baumaterial rakteristisches Baumaterial historische Ost-West-Verkehrsachse (Hellweg – B 1 – historische Ost-West-Verkehrsachse (Hellweg – B 1 A 44), – A 44), historische Stadtkerne Werl und Soest mit historihistorische Stadtkerne Werl und Soest mit historischen Stadtstrukturen und Baudenkmälern aus acht schen Stadtstrukturen und Baudenkmälern aus acht Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 213 Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Jahrhunderten, Dörfer der Börde und Kirchdörfer am Hellweg, Kloster Paradiese, Patrizische Landsitze der Sälzer um Werl, Eisenbahn seit 1854, Salzgewinnung: Saline, Kurbäder (Werl, Bad Sassendorf) 16 / Römische Limesstraße Römischer Straßentrassenkorridor, begleitende militärische und zivile Infrastruktur, römische Besiedlung. 17 / Köln Vielfältiger, zeitlich reich differenzierter Stadtraum: vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze; römisch-kaiserzeitliche germanische Besiedlung Westhoven; römische Stadt CCAA Colonia Claudia Ara Agrippinensium (Stadtgrundriss), römische Siedlungsplätze, Straßen, Hafen, Brücken, rechtsrheinische Festung Divitia (Deutz); fränkische städtische Besiedlung, Bestattungen; mittelalterliche Stadt mit Stadtmauer, romanischen Kirchen und Klöstern, Dom (Welterbe), Friedhöfen und Töpfereien; frühneuzeitliche preußische Festung (erhaltene Forts); bedeutender Verkehrsknotenpunkt mit Hauptbahnhof und Hohenzollernbrücke, Rheinbrücken (20. Jh.), Ringstraßen; Messe, Grünsystem (Grüngürtel), Parkanlagen. 18 / Brühler Schlösser – Vorgebirge Barocke kurfürstliche Schlösser Augustusburg und Falkenlust (Welterbe mit Pufferzone), Gärten und Parks, Achsen und Sichtbezüge; mittelalterliche, neuzeitliche Burg und Stadt Brühl; im Vorgebirge: römische Siedlungsplätze, Abschnitt der römischen Wasserleitung Eifel–Köln; früh- bis spätmittelalterliche Töpfereien; mittelalterliche Burgen und Ortschaften, Klöster. 19 / Tal der Wupper Kulturlandschaft von hervorragender komplexer industriegeschichtlicher Persistenz und Bedeutung: neuzeitliche Eisenverarbeitung mit vielen erhaltenen Betrieben, Mühlen, Hammerwerke mit umfangreichen Wasseranlagen; Textilindustrie bei Lennep mit europaweiter Bedeutung (Dahlhausen, Vogelsmühle, Dahlerau, Keilbeck); historisch bedeutsame Verkehrstrassen (Schwebebahn, Eisenbahnen, Brücken, Müngstener Brücke); fossilführende devonische Kalke. Jahrhunderten, Dörfer der Börde und Kirchdörfer am Hellweg, Kloster Paradiese, Patrizische Landsitze der Sälzer um Werl, Eisenbahn seit 1854, Salzgewinnung: Saline, Kurbäder (Werl, Bad Sassendorf) 16 / Römische Limesstraße Römischer Straßentrassenkorridor, begleitende militärische und zivile Infrastruktur, römische Besiedlung. 17 / Köln Vielfältiger, zeitlich reich differenzierter Stadtraum: vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze; römisch-kaiserzeitliche germanische Besiedlung Westhoven; römische Stadt CCAA Colonia Claudia Ara Agrippinensium (Stadtgrundriss), römische Siedlungsplätze, Straßen, Hafen, Brücken, rechtsrheinische Festung Divitia (Deutz); fränkische städtische Besiedlung, Bestattungen; mittelalterliche Stadt mit Stadtmauer, romanischen Kirchen und Klöstern, Dom (Welterbe), Friedhöfen und Töpfereien; frühneuzeitliche preußische Festung (erhaltene Forts); bedeutender Verkehrsknotenpunkt mit Hauptbahnhof und Hohenzollernbrücke, Rheinbrücken (20. Jh.), Ringstraßen; Messe, Grünsystem (Grüngürtel), Parkanlagen. 18 / Brühler Schlösser – Vorgebirge Barocke kurfürstliche Schlösser Augustusburg und Falkenlust (Welterbe mit Pufferzone), Gärten und Parks, Achsen und Sichtbezüge; mittelalterliche, neuzeitliche Burg und Stadt Brühl; im Vorgebirge: römische Siedlungsplätze, Abschnitt der römischen Wasserleitung Eifel–Köln; früh- bis spätmittelalterliche Töpfereien; mittelalterliche Burgen und Ortschaften, Klöster. 19 / Tal der Wupper Kulturlandschaft von hervorragender komplexer industriegeschichtlicher Persistenz und Bedeutung: neuzeitliche Eisenverarbeitung mit vielen erhaltenen Betrieben, Mühlen, Hammerwerke mit umfangreichen Wasseranlagen; Textilindustrie bei Lennep mit europaweiter Bedeutung (Dahlhausen, Vogelsmühle, Dahlerau, Keilbeck); historisch bedeutsame Verkehrstrassen (Schwebebahn, Eisenbahnen, Brücken, Müngstener Brücke); fossilführende devonische Kalke; Schloss Burg a.d.W.. 20 / Briloner Hochfläche 20 / Briloner Hochfläche intensiv genutzte Agrarlandschaft, intensiv genutzte Agrarlandschaft, Funde der römischen Kaiserzeit, Funde der römischen Kaiserzeit, Blei-Grubenbezirke im Umfeld von Brilon, Brilon-Alme Blei-Grubenbezirke im Umfeld von Brilon, Brilon-Alme und Wünnenberg-Bleiwäsche, und Wünnenberg-Bleiwäsche, strukturelle Hinterlassenschaften des einstigen Bleistrukturelle Hinterlassenschaften des einstigen BleiBergbaus und der Verhüttung im Umfeld von Brilon, Bergbaus und der Verhüttung im Umfeld von Brilon, Brilon-Alme und Wünnenberg-Bleiwäsche, Brilon-Alme und Wünnenberg-Bleiwäsche, Ortswüstungen (spätestens seit dem 8. Jh. und im Ortswüstungen (spätestens seit dem 8. Jh. und im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 214 Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche 9.–11. Jahrhundert), 9.–11. Jahrhundert), wüstgefallener Archidiakonatssitz Haldinchusen, wüstgefallener Archidiakonatssitz Haldinchusen, Stadtkern Brilon mit Kirche und Rathaus aus dem MitStadtkern Brilon mit Kirche und Rathaus aus dem telalter, Teilen der Stadtbefestigung, Kloster und BürMittelalter, Teilen der Stadtbefestigung, Kloster und gerhäusern seit 1700, Bürgerhäusern seit 1700, historische Mühlen entlang der Alme, Schloss und historische Mühlen entlang der Alme, Schloss und Dorf Alme, barocke Landgüter Tinne und Almerfeld, Dorf Alme, barocke Landgüter Tinne und Almerfeld, Aussiedlerhöfe in Weilern auf der flurbereinigten Aussiedlerhöfe in Weilern auf der flurbereinigten Hochfläche, historische Kerne von Altenbüren, NehHochfläche, historische Kerne von Altenbüren, Nehlen, Scharfenberg und Thülen, len, Scharfenberg und Thülen, „Bruchhauser Steine“ „Bruchhauser Steine“ 21 / Raum Schmallenberg 21 / Raum Schmallenberg Bodendenkmal Wilzenberg mit Kapelle und KreuzweBodendenkmal Wilzenberg mit Kapelle und Kreuzgen, Kloster Grafschaft, wegen, Kloster Grafschaft, historischer Stadtkern Schmallenberg, Kirchdörfer historischer Stadtkern Schmallenberg, Kirchdörfer Lenne, Oberkirchen und Wormbach mit Pfarrkirchen Lenne, Oberkirchen und Wormbach mit Pfarrkirchen und Pfarrhäusern, dörflicher Bebauung mit prägnanund Pfarrhäusern, dörflicher Bebauung mit prägnanten Fachwerkbauten vom 17. Jahrhundert bis in die ten Fachwerkbauten vom Zeit des Wiederaufbaus 1945-50, 17. Jahrhundert bis in die Zeit des Wiederaufbaus Weiler Winkhausen, Nieder- und Obersorpe mit Bau1945-50, ernhöfen seit dem 17. Jahrhundert, Weiler Winkhausen, Nieder- und Obersorpe mit Bauehemalige Standorte von Hammerwerken an der ernhöfen seit dem 17. Jahrhundert, Lenne, Getreidemühle Oberkirchen ehemalige Standorte von Hammerwerken an der Lenne, Getreidemühle Oberkirchen 22 / Wahner Heide – Siegburg 22 / Wahner Heide – Siegburg Altsteinzeitlicher Quarzitabbau und –bearbeitung; Altsteinzeitlicher Quarzitabbau und –bearbeitung; vorgeschichtliche Siedlungsplätze und Bestattungen, vorgeschichtliche Siedlungsplätze und Bestattungen, Grabhügel; Grabhügel; römisch-kaiserzeitliche germanische Siedlungs- und römisch-kaiserzeitliche germanische Siedlungs- und Bestattungsplätze; Bestattungsplätze; mittelalterliche und neuzeitliche Töpfereien; mittelalterliche und neuzeitliche Töpfereien; mittelalterlicher Bergbau und Fabrikanlagen; mittelalterlicher Bergbau und Fabrikanlagen; militärische Anlagen seit dem 19. Jh., europaweit bemilitärische Anlagen seit dem 19. Jh., europaweit bedeutsamer Biotopkomplex aufgrund der besonderen deutsamer Biotopkomplex aufgrund der besonderen Nutzung; Nutzung; mittelalterliches Kloster und Stadt Siegburg, bedeumittelalterliches Kloster und Stadt Siegburg, bedeutende Sichtachsen und Silhouettenwirkung; tende Sichtachsen und Silhouettenwirkung; Forsthaus Telegraph bei Troisdorf als Bestandteil der Forsthaus Telegraph bei Troisdorf als Bestandteil der optisch-mechanischen Telgraphenlinie Berlin-Mindenoptisch-mechanischen Telgraphenlinie BerlinKöln-Koblenz. Minden-Köln-Koblenz. 23 / Römische Straße Köln–Heerlen 23 / Römische Straße Köln–Heerlen Römische Straßentrassenkorridor mit begleitender Römische Straßentrassenkorridor mit begleitender Infrastruktur, Infrastruktur, römische Siedlungsplätze. römische Siedlungsplätze. 24 / Erft mit Swist und Rotbach – Euskirchener Bör- 24 / Erft mit Swist und Rotbach – Euskirchener Börde und Voreifel de und Voreifel Vielfältige, zeitlich reich differenzierte KulturlandVielfältige, zeitlich reich differenzierte Kulturlandschaft: schaft: vorgeschichtliche und römische Siedlungsplätze; vorgeschichtliche und römische Siedlungsplätze; mittelalterliche Orte; mittelalterliche Orte; Mühlen mit umfangreichen Wasseranlagen; Mühlen mit umfangreichen Wasseranlagen; Wasserburg- und Schlossanlagen, Gärten und Parks, Wasserburg- und Schlossanlagen, Gärten und Parks, Grünlandflächen, wertvolle alte Waldflächen; Grünlandflächen, wertvolle alte Waldflächen; mittelalterliche Stadt Kaster; mittelalterliche Stadt Kaster; Euskirchener Börde und Voreifel: Euskirchener Börde und Voreifel: altsteinzeitliche Siedlungsplätze (Lommersum); altsteinzeitliche Siedlungsplätze (Lommersum); metallzeitliche Siedlungsplätze, Metallgewinnung und metallzeitliche Siedlungsplätze, Metallgewinnung und Metallverarbeitung; Metallverarbeitung; römische Siedlungsplätze, römischer Marktort Vicus römische Siedlungsplätze, römischer Marktort Vicus Belgica (Billig), Belgica (Billig), Abschnitt der römischen Wasserleitung Eifel–Köln, Abschnitt der römischen Wasserleitung Eifel–Köln, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 215 Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche römischer Bergbau, Kalkbrennerei, Metallverarbeirömischer Bergbau, Kalkbrennerei, Metallverarbeitung; tung; frühmittelalterliche fränkische Siedlungsplätze, Gräfrühmittelalterliche fränkische Siedlungsplätze, Gräberfelder; berfelder; mittelalterliche Burganlagen, Mühlen mit umfangreimittelalterliche Burganlagen, Mühlen mit umfangreichen Wasseranlagen; chen Wasseranlagen; mittelalterliche, neuzeitliche Städte Euskirchen, mittelalterliche, neuzeitliche Städte Euskirchen, Rheinbach; Rheinbach; Abschnitt der Aachen-Frankfurter Heerstraße. Abschnitt der Aachen-Frankfurter Heerstraße. 25 / Aachen 25 / Aachen Vielfältiger, zeitlich reich differenzierter Stadtraum: Vielfältiger, zeitlich reich differenzierter Stadtraum: fossilführende karbonische Kalke; fossilführende karbonische Kalke; jungsteinsteinzeitlicher Bergbau am Lousberg; jungsteinsteinzeitlicher Bergbau am Lousberg; römische Siedlung und römische Thermenanlagen in römische Siedlung und römische Thermenanlagen in Aachen und Burtscheid; Aachen und Burtscheid; frühmittelalterliche Pfalz und Dom (Welterbe) und frühmittelalterliche Pfalz und Dom (Welterbe) und Siedlungsplätze; Siedlungsplätze; mittelalterliche Aachener Landwehr, Mühlen, Burganmittelalterliche Aachener Landwehr, Mühlen, Burganlagen; lagen; frühneuzeitlicher Bergbau; frühneuzeitlicher Bergbau; neuzeitliche Stadt mit Bausubstanz des 17. bis 19. neuzeitliche Stadt mit Bausubstanz des 17. bis 19. Jh., Bade- und Parkanlagen (Bad Aachen); Jh., Bade- und Parkanlagen (Bad Aachen); Lousbergpark als älteste von Bürgern errichtete Lousbergpark als älteste von Bürgern errichtete Parkanlage Mitteleuropas (1807); Parkanlage Mitteleuropas (1807); Abschnitt der Aachen-Frankfurter Heerstraße; Abschnitt der Aachen-Frankfurter Heerstraße; Abschnitt der frühen Eisenbahnstrecke Aachen–Köln; Abschnitt der frühen Eisenbahnstrecke Aachen–Köln; Abschnitt des Westwalls (Zweiter Weltkrieg). Abschnitt des Westwalls (Zweiter Weltkrieg). 26 / Nordeifel – Römische Straße Köln–Trier 26 / Nordeifel – Römische Straße Köln–Trier Vielfältige, zeitlich reich differenzierte KulturlandVielfältige, zeitlich reich differenzierte Kulturlandschaft: schaft: fossilführende devonische Kalke; fossilführende devonische Kalke; altsteinzeitliche Karsthöhle (Kartstein- oder Kakusaltsteinzeitliche Karsthöhle (Kartstein- oder Kakushöhle) in Mechernich-Eiserfey; höhle) in Mechernich-Eiserfey; Bergbau seit der Vorgeschichte, BuntsandsteinabBergbau seit der Vorgeschichte, Buntsandsteinabbau, Erzabbau und Metallverarbeitung; bau, Erzabbau und Metallverarbeitung; römische Siedlungsplätze (Landgut Blankenheim), römische Siedlungsplätze (Landgut Blankenheim), Tempelbezirke, Eifelwasserleitung; Tempelbezirke, Eifelwasserleitung; römischer Straßentrassenkorridor Köln-Blankenheimrömischer Straßentrassenkorridor Köln-BlankenheimTrier mit begleitender Infrastruktur; Trier mit begleitender Infrastruktur; römischer Kalkabbau und Kalkverarbeitung; römischer Kalkabbau und Kalkverarbeitung; mittelalterliche Burgen und Mühlen mit umfangreimittelalterliche Burgen und Mühlen mit umfangreichen Wasseranlagen; chen Wasseranlagen; mittelalterliche Burg mit Wasserleitung und Blankenmittelalterliche Burg mit Wasserleitung und Blankenheim, heim, mittelalterliche Städte Blankenheim und Münstereifel; mittelalterliche Städte Blankenheim und Münstereifel; Kalkmagerrasen als bedeutsame Biotopkomplexe Kalkmagerrasen als bedeutsame Biotopkomplexe aufgrund der besonderen Lage und Nutzung; aufgrund der besonderen Lage und Nutzung; Radioteleskop auf dem Stockert bei Bad Münstereifel. Radioteleskop auf dem Stockert bei Bad Münstereifel. 27 / Monschauer Land 27 / Monschauer Land Reiche und vielfältige Kulturlandschaft: Reiche und vielfältige Kulturlandschaft: mittelalterliche Burg und Stadt Monschau, mittelalterliche Burg und Stadt Monschau, zahlreiche bauliche und landschaftliche Relikte der zahlreiche bauliche und landschaftliche Relikte der Tuchindustrie (Rahmenberg); Tuchindustrie (Rahmenberg); bäuerliche Heckenlandschaft mit charakteristischem, bäuerliche Heckenlandschaft mit charakteristischem, einmaligem Haus- und Feldheckensystem; einmaligem Haus- und Feldheckensystem; Kloster Reichenstein; Kloster Reichenstein; Abschnitt der Vennbahn; Abschnitt der Vennbahn; Abschnitt des Westwalls (Zweiter Weltkrieg). Abschnitt des Westwalls (Zweiter Weltkrieg). 28 / Siebengebirge 28 / Siebengebirge Vielfältige, zeitlich reich differenzierte KulturlandVielfältige, zeitlich reich differenzierte Kulturland- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 216 Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche schaft von europäischer Bedeutung: schaft von europäischer Bedeutung: vorgeschichtlicher Ringwall Petersberg, vorgeschichtvorgeschichtlicher Ringwall Petersberg, vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze; liche Siedlungs- und Bestattungsplätze; römischer Bergbau, Steinabbau, Hafen; römischer Bergbau, Steinabbau, Hafen; mittelalterliche Burganlagen und Stadt Königswinter; mittelalterliche Burganlagen und Stadt Königswinter; Relikte des Zisterzienserklosters Heisterbach mit zuRelikte des Zisterzienserklosters Heisterbach mit zugehörigen Anlagen (Klosterlandschaft Heisterbach); gehörigen Anlagen (Klosterlandschaft Heisterbach); mittelalterlicher bis neuzeitlicher Steinabbau (vermittelalterlicher bis neuzeitlicher Steinabbau (verschiedene Gesteine zu unterschiedlichen Verwenschiedene Gesteine zu unterschiedlichen Verwendungszwecken); dungszwecken); frühester neuzeitlicher Braunkohlebergbau (18. Jh.) frühester neuzeitlicher Braunkohlebergbau (18. Jh.) mit Alaungewinnung im Ennert (19. Jh.); mit Alaungewinnung im Ennert (19. Jh.); Weinbau seit dem Mittelalter, historische WaldnutWeinbau seit dem Mittelalter, historische Waldnutzungsformen (z. B. Ramholzwirtschaft); zungsformen (z. B. Ramholzwirtschaft); Ausgangspunkt der Rheinromantik (Kloster- und Ausgangspunkt der Rheinromantik (Kloster- und Burgruinen, Gebirgskulisse u.a.), touristische ErBurgruinen, Gebirgskulisse u.a.), touristische Erschließung seit dem frühen 19. Jh. (Wege, Ausschließung seit dem frühen 19. Jh. (Wege, Aussichtspunkte, Zahnradbahnen, Gedenksteine, Einsichtspunkte, Zahnradbahnen, Gedenksteine, Einkehrhäuser, Drachenhöhle u.a.), Sagenlandschaft kehrhäuser, Drachenhöhle u.a.), Sagenlandschaft (Nibelungenhalle Drachenhöhle); (Nibelungenhalle Drachenhöhle); Schloss Drachenburg und Park; Schloss Drachenburg und Park; Hotels und Weingüter; Hotels und Weingüter; innere und äußere Blickbezüge (Tomburg, Kölner innere und äußere Blickbezüge (Tomburg, Kölner Dom, Godesburg, Eifelhöhen); Dom, Godesburg, Eifelhöhen); zweitältestes deutsches Naturschutzgebiet. zweitältestes deutsches Naturschutzgebiet. 29 / Siegen und Umgebung 29 / Siegen und Umgebung Spuren historischen Eisenerz-Abbaus (seit vor- und Spuren historischen Eisenerz-Abbaus (seit vor- und frühgeschichtlicher Zeit belegt, seit mittelalterlicher frühgeschichtlicher Zeit belegt, seit mittelalterlicher Zeit von Silber), Siegerländer Hauberge, eisenzeitliZeit von Silber), Siegerländer Hauberge, eisenzeitliche Wallburganlagen, Hohlwege, mittel-alterliche che Wallburganlagen, Hohlwege, mittel-alterliche Burganlagen, Burganlagen, Siegener Hecke, ein spätmittelalterliches bis neuzeitSiegener Hecke, ein spätmittelalterliches bis neuzeitliches die gesamte Stadt Siegen umgebendes Landliches die gesamte Stadt Siegen umgebendes Landwehrsystem, wehrsystem, Siegen mit dem Burgberg, die Nikolaikirche, das ObeSiegen mit dem Burgberg, die Nikolaikirche, das re Schloss und seine Altstadt, Obere Schloss und seine Altstadt, „Alter Flecken“ Freudenberg, „Alter Flecken“ Freudenberg, ehemalige Stahlwerke Krupp mit Spitzkegelhalde in ehemalige Stahlwerke Krupp mit Spitzkegelhalde in Siegen-Geisweid Siegen-Geisweid Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015 Seite 217 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde – Nachbewertung zur Umweltprüfung zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen aufbauend auf dem Umweltbericht zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen Stand: 22. September 2015 1 Einleitung Anlass und Aufgaben der Umweltprüfung Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25. Juni 2013 beschlossen, einen neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu erarbeiten. Mit der Aufstellung des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) werden die raumordnerischen Ziele und Grundsätze für das Land NordrheinWestfalen an die geänderten Rahmenbedingungen wie z. B. die veränderte demographischen Entwicklung und den Klimawandel angepasst. Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen hatten vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 die Möglichkeit, zu dem Planentwurf Stellung zu nehmen. Im Beteiligungsverfahren zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans sind gegenüber der Landesplanungsbehörde ca. 1.400 Stellungnahmen abgegeben worden. Aus § 7 Abs. 2 ROG ergibt sich das Gebot, bei der Aufstellung des LEP NRW die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Landesplanungsbehörde hat hierzu alle Stellungnahmen EDV-technisch aufbereitet und thematisch in einzelne Hinweise, Anregungen und Bedenken aufgefächert („Zuweisung von Schlagworten“). Die daraus resultierenden ca. 10.000 einzeln verschlagworteten Anmerkungen zu dem Entwurf des LEP NRW sind auf insgesamt mehr als 4.400 Seiten zusammengestellt und auf der Internetseite der Landesregierung veröffentlicht worden. Nach Abwägung aller im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Hinweise, Anregungen und Bedenken hat die Landesplanungsbehörde den LEP-Entwurf teilweise geändert. Da durch diese Änderungen wesentliche Inhalte des LEPEntwurfs betroffen sind, wird gemäß § 13 Abs. 3 LPLG eine erneute Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung zu den geänderten Teilen des LEP-Entwurfs erforderlich. Verfahrensbegleitende Umweltprüfung Gemäß § 9 ROG i. V. m. § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) ist im Rahmen der Erarbeitung eines Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Zu dem Entwurf des LEP NRW wurde ein Umweltbericht erarbeitet, der zusammen mit dem LEP-Entwurf vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 öffentlich ausgelegt wurde, so dass die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen die Möglichkeit hatten, den Umweltbericht einzusehen und auch 2 zur Umweltprüfung Stellung zu nehmen. Von den im Beteiligungsverfahren insgesamt abgegebenen Stellungnahmen mit ca. 10.000 Teilargumente konnten etwa 50 Teilargumente unmittelbar den Inhalten des Umweltberichtes zugeordnet werden. In dem Verfahren zur Erarbeitung des neuen Landesentwicklungsplans ist eine Fortschreibung der Umweltprüfung mit einer Nachbewertung erforderlich, a. ob Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren zum Umweltbericht oder andere Informationen zu neuen Erkenntnissen zur Umweltprüfung – insbesondere zum Zustand der Umwelt und zu möglichen Umweltauswirkungen führen, aufgrund der Festlegungen des LEP-Entwurfs neu zu bewerten und ggf. in Abwägung mit anderen Belangen geändert werden könnten, b. welche Umweltauswirkungen die aus anderen Gesichtspunkten geplanten Änderungen von Festlegungen einzeln sowie in Kumulation und Wechselwirkung mit den anderen Festlegungen voraussichtlich haben können. Für diese Nachbewertung ist eine Überarbeitung des Umweltberichts nicht erforderlich, da dieser nur Bestandteil der prozessbegleitenden Umweltprüfung ist. Die Nachbewertung in einem eigenen Bericht steht jedoch zu dem bestehenden Umweltbericht in einem engen Bezug; deshalb wird der zum ersten Entwurf erarbeitete Umweltbericht nochmals gemeinsam mit dieser Nachbewertung öffentlich ausgelegt. A. Nachbewertung zur Umweltprüfung aufgrund neuer Erkenntnisse zum Zustand der Umwelt bzw. zu möglichen Umweltauswirkungen Im Beteiligungsverfahren wurden überwiegend Stellungnahmen zum Umweltbericht abgegeben, die auf redaktionelle Ergänzungen hinwirken oder Anregungen zu einer modifizierten Darstellung einzelner Schutzgüter oder Umweltwirkungen vortragen. Verschiedene Stellungnahmen weisen darüber hinaus insbesondere auf die Umweltauswirkungen der im LEP-Entwurf angesprochenen Talsperrenstandorte hin. Diese Argumente führen jedoch nicht zu einer grundsätzlich anderen Bewertung der Talsperrenstandorte und ihre Festlegung im LEP-Entwurf, insbesondere weil sie in ihren Umweltauswirkungen und ihren räumlichen Bezügen zu bestehenden FFHGebieten bereits im Umweltbericht ausführlich gewürdigt wurden. Insgesamt sind zum LEP-Entwurf und zum Umweltbericht keine Stellungnahmen vorgetragen worden, die zu einer grundsätzlich abweichenden Bewertung des Umweltberichtes und einzelner Festlegungen des LEP-Entwurfs führen. 3 Bezogen auf einzelne Kapitel des Umweltberichtes sind folgende Aussagen zu treffen: - Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Entwurfes des LEP NRW Auf die im Umweltbericht enthaltene Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Entwurfes des LEP NRW wird verwiesen (Kapitel 1.2). Aus dem Beteiligungsverfahren gab es keine wesentlichen Stellungnahmen zu dem betreffenden Kapitel im Umweltbericht. Ergänzende Hinweise zum Aufbau, zu Inhalten und den wichtigsten Zielen des LEPs sind nicht vorzutragen, da sich diese mit Blick auf Fragestellungen der Umweltprüfung nicht wesentlich verändert haben. Gleiches trifft auf den Maßstab der LEP-Karte und die zeichnerischen Festlegungen und Darstellungen zu. Die Änderungen zu einzelnen Festlegungen sind in der Anlage 1 zu diesem Bericht komprimiert dargestellt. In Kapitel 1 sind zu Leitthemen des LEPs ergänzende Ausführungen, insbesondere zur Bedeutung der Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen erfolgt. - Ziele des Umweltschutzes Die für den LEP NRW bedeutenden Ziele des Umweltschutzes im Sinne von Anlage 1 Nr. 1b zu § 9 Abs. 1 ROG sind in Kapitel 1.4.1 des Umweltberichtes dargestellt. Die im Rahmen der Überarbeitung einzelner Festlegungen des LEP-Entwurfs relevanten Ziele haben sich nicht geändert. - Bestandsaufnahme relevanter Aspekte des Umweltzustands in Nordrhein-Westfalen Im Umweltbericht ist im Kapitel 2.1 eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, gemäß Nr. 2 a der Anlage zu § 9 ROG, erfolgt. Darin werden sowohl übergreifende Entwicklungstrends für das Land Nordrhein-Westfalen als auch der Zustand der im Rahmen der Umweltprüfung relevanten Schutzgüter einschließlich einer Prognose, wie sich der Umweltzustand dieser Schutzgüter bei Nichtdurchführung des LEP entwickeln wird, dargelegt. Bei den übergreifenden Entwicklungstrends wird zwischenzeitlich von einer veränderten demographischen Entwicklung im Land NRW ausgegangen; diese wird in Kapitel 1 des LEP näher dargelegt. Es wird jedoch weiterhin 4 davon ausgegangen, dass insbesondere in den weniger dicht besiedelten Regionen der Bevölkerungsrückgang – wie im Umweltbericht dargelegt – zu einer Ausdünnung der vorgehaltenen öffentlichen Versorgungsstrukturen führen wird. Die Aussagen des Umweltberichtes zu den übergreifenden Entwicklungstrends „Flächeninanspruchnahme und Landschaftswandel“ und „Klimawandel und Energiewende“ bestehen weiter fort. Gleiches gilt für den im Umweltbericht beschriebenen Umweltzustand und die Prognose, wie sich der Umweltzustand bei Nichtdurchführung des LEP entwickeln wird. - Beschreibung der Methodik der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurden keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine Überarbeitung des methodischen Ansatzes der Umweltprüfung einschließlich der Prüfung von Alternativen erforderlich machen. Der methodische Ansatz wird deshalb im Rahmen der Umweltprüfung zur Überarbeitung des LEP-Entwurfs angewendet. Im Übrigen wird auf Kapitel 1.4 „Grundkonzept und Inhalte der Umweltprüfung“ im Umweltbericht verwiesen. - Darstellung der Umweltauswirkungen Ergänzende Hinweise wurden insbesondere zu den Umweltauswirkungen einzelner Talsperrenstandorte vorgetragen. Die möglichen Auswirkungen von Talsperren auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung sind bekannt und wurden im Rahmen des Umweltberichtes und der Planung gewürdigt. Sie führten in der Abwägung jedoch nicht zu einer Aufgabe einzelner Talsperrenstandorte. - Kumulative Wirkungen und summarische Beurteilung der Auswirkungen Auch hinsichtlich der Beschreibung der kumulativen Wirkungen und der summarischen Beurteilung der Auswirkungen des LEP-Entwurfs auf die Umwelt liegen keine Stellungnahmen vor, die das Zwischenergebnis der Umweltprüfung oder die Festlegungen des LEP-Entwurfs in Frage stellten. - Entsprechendes gilt auch für die integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie die Darlegung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des LEP NRW auf die Umwelt. 5 B. Umweltauswirkungen durch die geplanten Änderungen der LEPFestlegungen (einschließlich kumulativer und Gesamtplanwirkungen) Textliche Festlegungen Im Umweltbericht zum LEP-Entwurf wurden die textlich festgelegten Ziele und Grundsätze sowie die zeichnerischen Festlegungen einer Umweltprüfung unterzogen, da von ihnen konkrete Bindungswirkungen ausgehen. Für Festlegungen, die sich entsprechend der Maßstabsebene und des Abstraktionsgrades des LEP nicht räumlich konkretisieren lassen, konnten im Umweltbericht die voraussichtlichen Umweltauswirkungen nur als raumunspezifische Trendeinschätzung beurteilt werden. Dies gilt für die Umweltprüfung zu den im Rahmen des Beteiligungsverfahrens geänderten Zielen und Grundsätzen entsprechend. Die textlichen Ziele und Grundsätze des LEP-Entwurfs, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens geändert wurden, sind darauf geprüft worden, ob von ihnen jeweils erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfungen ausgehen können. Diese Prüfung erfolgt in Anlage 1 (Nachbewertung geänderter Festlegungen im Rahmen der Umweltprüfung); die Tabelle stellt die geänderte Festlegung dar und beinhaltet eine kurze Begründung zu der jeweiligen Änderung sowie eine Einschätzung zu möglichen Auswirkungen. Aus den Ergebnissen der Anlage 1 ergibt sich zusammenfassend, dass von den textlichen Änderungen von Zielen und Grundsätzen - - voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung von vornherein auszuschließen sind (beispielsweise bei redaktionellen Änderungen), oder mögliche Auswirkungen nicht lokalisierbar und in Bezug auf Umfang und Wirkung nicht näher zu bestimmen sind, so dass auf der Ebene des LEP keine vertiefenden Untersuchungen zu möglichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung durchgeführt werden können. Zeichnerische Festlegungen Mit der Überarbeitung des LEP-Entwurfs sind verschiedene Änderungen der zeichnerischen Festlegungen und Darstellung verbunden, auf die nachfolgende näher eingegangen wird: - Die nachrichtliche Darstellung des Siedlungsraumes und des Freiraums ist geringfügig redaktionell korrigiert und aktualisiert worden. Da es bei den Darstellungen um nachrichtliche Darstellungen handelt, aus denen sich keine Bindungswirkungen für nachfolgende Planungsebenen 6 ergeben, sind voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen aus der Anpassung dieser Darstellung auszuschließen. - Die Darstellung der Grünzüge erfolgt nur nachrichtlich. Die Darstellung der Grünzüge im LEP, die aus der Darstellung der Regionalpläne entwickelt worden war, erfolgt nur nachrichtlich. In Zusammenhang mit der textlichen Änderung des Ziele 7.1-6 ergeben sich keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung, da es grundsätzlich dabei verbleibt, dass auf der Ebene der Regionalplanung eine abschließende Festlegung und Konkretisierung von regionalen Grünzügen erfolgt. - Die Abgrenzung der Kulisse der Gebiete zum Schutz der Natur ist geringfügig geändert worden. Die Gebiete zum Schutz der Natur werden aufgrund von Stellungnahmen im Verfahren landesweit nach einheitlichen Kriterien festgelegt. Grundsätzlich verbleibt es dabei, dass die GSN in der Regionalplänen zu konkretisieren und zu ergänzen sind. Auf der Ebene des LEP lassen sich deshalb keine voraussichtlichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung für einzelne Flächen konkret bestimmen. - Die Abgrenzung der Kulisse der Gebiete zum Schutz des Wassers ist korrigiert und aktualisiert worden. Die Kulisse der Gebiete zum Schutz des Wassers wird aufgrund der Fachinformationen der Wasserwirtschaftsverwaltung aktualisiert und korrigiert. Es wird jedoch daran festgehalten, die Wasserschutzgebiete maßstabsbedingt auf Gebiete größer 150 ha zu beschränken und die Abgrenzung an den Schutzzonen III B der festgesetzten Wasserschutzgebiete und entsprechender Heilquellenschutzgebiete sowie an den Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren zu orientieren. Diese Festlegung hat rahmensetzenden Charakter und ist in den Regionalplänen zu konkretisieren durch Ergänzung kleinerer sowie von geplanten Gebieten sowie eine Beschränkung auf die Schutzgebietszonen I bis IIIA entsprechend der DVO zum LPlG. Aus dieser redaktionellen Aktualisierung ergeben sich insoweit keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. - Die Abgrenzung der Kulisse der Überschwemmungsbereiche ist aktualisiert worden. Die zeichnerische Darstellung der Überschwemmungsbereiche im LEP wurde aufgrund von Stellungnahmen im Verfahren überprüft und anlog einer aktuellen Fachkarte der Wasserwirtschaftsverwaltung zugrunde aktualisiert bzw. korrigiert. Die Abgrenzung dieser 7 Überschwemmungsbereiche folgt nun der Abgrenzung der „Gebiete ohne technischen Hochwasserschutz (HQ100)“, welche die Ausdehnung und das Ausmaß eines Hochwassers mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (Ereignisse, die im statistischen Mittel mindestens alle 100 Jahre auftreten) wiedergibt. Weiterhin sind im Bereich des Rheins sechs Standorte, die in ein wasserwirtschaftliches Konzept zu Deichrückverlegungen und zusätzlichen Rückhalteräumen aufgenommen worden sind, mit in der zeichnerischen Festlegung der Überschwemmungsbereiche enthalten. Da die Kriterien der Abgrenzung zum bisherigen LEP-Entwurf damit unverändert bleiben, liegt insoweit nur eine redaktionelle Aktualisierung vor, von der keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung ausgehen. - Die Zuordnung der Symbole „Landesbedeutsame Häfen“ ist der textlichen Festlegung entsprechend angepasst worden. Die Ergänzung der Aufzählung der Städte mit landesbedeutsamen Häfen um die Städte Emmerich, Rheinberg und Voerde ergibt sich aus der Erfüllung der entsprechenden Kriterien, dargestellt in den Erläuterungen zu Ziel 8.1-9, Absatz 4. Aus der Ergänzung der Aufzählung um bereits bestehende Standorte sind keine unmittelbar wirkenden Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. Für die Ergänzung der landesbedeutsamen Standorte gelten die bereits im Umweltbericht vorgenommenen Einschätzungen (vgl. S. 82 bis 84 des Umweltberichtes). Demzufolge gilt auch für die neu hinzugenommenen Standorte, dass der Ausbau von Häfen negative Umweltauswirkungen für unterschiedliche Schutzgüter haben kann (insbesondere durch Freiraum- und Biotopverluste). Diese denkbaren Auswirkungen lassen sich auf der Planungsebene des LEP jedoch nicht weiter konkretisieren. Fazit: Im Gesamtergebnis wird davon ausgegangen, dass durch die Änderungen einzelner Festlegungen und zeichnerischer Darstellungen des LEP-Entwurfs auf der Planungsebene des LEP keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung zu erwarten sind bzw. mögliche Auswirkungen sich nicht ausreichend räumlich bzw. nicht in Bezug auf einzelne Wirkungspfade so weit beschreiben lassen, dass sich voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen beschreiben lassen. 8 Anlage 1 zur Nachbewertung geänderter Festlegungen im Rahmen der Umweltprüfung LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Stand 22.09.2015 Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden. Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. Im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche vor allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten. Unberührt von Satz 2 kann sich in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen eine Siedlungsentwicklung vollziehen; die Siedlungsentwicklung in diesen Ortsteilen ist unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung und vorhandener Betriebe auszurichten. Ziel 2-3 bleibt wird im Wesentlichen unverändert. Die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile ist nicht nur auf den (Wohn-)Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten; auch der Entwicklungs- bzw. Flächenbedarf dort vorhandener Betriebe kann berücksichtigt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten in kleinen Ortsteilen werden gestärkt; dieses kann bei der Inanspruchnahme von Freiraum Auswirkungen auf unterschiedliche mit dem Freiraum verbundene Schutzgüter (z. B. Pflanzen und Tiere) haben. Auf der Maßstabsebene des LEP lassen sich mögliche Auswirkungen jedoch weder lokalisieren noch in Umfang und Wirkung näher bestimmen. Ausnahmsweise können im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Sonderbauflächen und – Der Absatz regelt Ausnahmen von einer ansonsten strikten Verpflichtung, die Siedlungsentwick- 1 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn - die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes dies erfordert oder - die jeweiligen baulichen Nutzungen einer zugehörigen Freiraumnutzung deutlich untergeordnet sind. lung auf den Siedlungsraum zu beschränken. Die Entwicklungsmöglichkeiten für bestimmte Sonderbauflächen im Freiraum können Auswirkungen auf unterschiedliche mit dem Freiraum verbundene Schutzgüter (z. B. Pflanzen und Tiere) haben. Eine Bewertung möglicher Umweltauswirkungen ist jedoch nur im jeweiligen Einzelfall möglich. Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden. Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden. Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrhein-westfälischen landschafts- und baukulturellen Erbes erhalten werden. Ihre landesbedeutsamen archäologischen Denkmäler und Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und dokumentiert werden. Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrhein-westfälischen landschafts-, bau- und industriekulturellen Erbes erhalten werden. Ihre landesbedeutsamen archäologischen Denkmäler und Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und dokumentiert werden. In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden. In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden. 4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) 4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und deren Auswirkungen berücksichtigt werden. Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und deren Auswirkungen berücksichtigt werden. Hierzu sollen beitragen Hierzu sollen insbesondere beitragen Die Ergänzung hat keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. Von der Streichung in der Aufzählung gehen 2 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf keine erkennbaren Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung aus, insbesondere weil die Aufzählung nicht abschließend ist und der Grundsatz einer Abwägung in nachgeordneten Planverfahren unterliegt. - die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen, - die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen, - die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen, - die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen, - die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen, - die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen, - die langfristige Sicherung von Wasserressourcen, - die langfristige Sicherung von Wasserressourcen sowie - die Berücksichtigung sich ändernder Bedingungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sowie - die Berücksichtigung sich ändernder Bedingungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sowie - die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen Pflanzen- und Tierarten. - die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen Pflanzen- und Tierarten. 4-3 Ziel Klimaschutzplan Die Raumordnungspläne setzen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW um, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Die Regelung ist nicht erforderlich, denn sie wiederholt lediglich die Rechtslage: § 12 Abs. 6 Satz 2 LPlG NRW enthält einen allgemeinen Auftrag an die Raumordnung zur Umsetzung der Klimaschutzziele nach § 3 Klimaschutzgesetz als raumbezogene Ziele und Grundsätze, § 12 Abs. 7 LPlG 3 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf verpflichtet zur Umsetzung von Festlegungen des Klimaschutzplans, die gem. § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz für verbindlich erklärt wurden. Aus der Streichung dieser eher verfahrensbezogenen Regelung ergeben sich keine Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung. 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte 4-3 Grundsatz Klimaschutzkonzepte Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen. Vorliegende Klimaschutzkonzepte und den Klimaschutz betreffende Fachbeiträge sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen. 5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen 5-2 Grundsatz Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen Die regionalen Kooperationen sowie das Land Nordrhein-Westfalen sollen die Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen entwickeln. Sie sollen die Standortvoraussetzungen für die internationalen Metropolfunktionen insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sichern und verbessern. Der Metropolraum Nordrhein-Westfalen soll durch verstärkte regionale Kooperationen entwickelt werden. Dies betrifft insbesondere die internationalen Standortvoraussetzungen in den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus . Die Ergänzung hat keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. Die Änderung des Grundsatzes bezieht im Wesentlichen die bestehenden Metropolregionen Ruhr und Rheinland in die Festlegung mit ein. Die Änderung des Grundsatzes hat keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. Im gesamten Land sollen vorhandene Ansätze internationaler Metropolfunktionen in regionalen, z.T. grenzübergreifenden Kooperationen aufgegriffen und entwickelt werden. Das Land wird aus Sicht des Landes besonders wichtige Kooperationen besonders unterstützen. Kooperation und funktionale Arbeitsteilung sollen insbesondere in der Metropolregion Ruhr und der Metropolregion Rheinland Synergien ausschöpfen. 4 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Bei internationalen Darstellungen und Wettbewerben soll die Stärke und Leistungsfähigkeit des gesamten Metropolraums Nordrhein-Westfalen präsentiert werden. 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung 6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht und an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. Die materiellen Inhalte der Ziele 6.1-1, 6.1-2, 6.110 und Teilen von 6.1-11 sind in dem nebenstehenden neuen Ziel 6.1-1 zusammengefasst. Im Ergebnis bleiben die Voraussetzungen für eine Flächeninanspruchnahme restriktiv, so dass aus dieser Zusammenfassung keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung zu erkennen sind. Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums nur erweitert werden wenn − aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen Bauflächen nachgewiesen wird und − andere planerisch gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2 wieder dem Freiraum zugeführt wurden und − im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere für die Planung geeignete Fläche der Innenentwicklung vorhanden ist und − ein Flächentausch nicht möglich ist. Ausnahmsweise ist im Einzelfall die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener Betriebe möglich, soweit nicht andere spezifische freiraumschützende Festlegungen entgegenstehen. Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen fest. Die bisher in Ziel 6.1-11 wiedergegebene, vor Inanspruchnahme von Freiraum erforderliche Prüffolge wird – mit Ausnahme des Vorrangs der Innenentwicklung – in dieser und den nachfolgenden Regelungen von Ziel 6.1-1 aufgegriffen, allerdings als drei Fallkonstellationen. Insoweit sind keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung zu erkennen. 5 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung 6.1-10 Ziel Flächentausch Freiraum darf für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch). Der Flächentausch hat quantitativ und qualitativ bezüglich der Freiraumfunktionen mindestens gleichwertig zu erfolgen. Sofern im Regionalplan bereits bedarfsgerecht Siedlungsraum dargestellt ist, darf Freiraum für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle ein gleichwertiger, bisher planerisch für Siedlungszwecke vorgesehener Bereich im Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder eine gleichwertige Baufläche im Flächennutzungsplan in eine Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch). Siehe oben 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Siehe oben 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung (Satz 1) 6.1-2 Grundsatz Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung" Die flächensparende Siedlungsentwicklung folgt dem Leitbild, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "NettoNull" zu reduzieren. Die Regional- und Bauleitplanung soll die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne des Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren, umsetzen. 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern. Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrswegen sind ebenso zu vermeiden wie Splittersiedlungen. Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Der erste Satz von Ziel 6.1-11 alt hatte das Leitbild der flächensparenden Siedlungsentwicklung beschrieben; dieses Leitbild wird nun in einen Grundsatz gefasst. Aus dieser Änderung ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung. Durch die Vereinfachung der Festlegung werden etwaige Widersprüche zum BauGB vermieden. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung sind auf der Ebene des Lan6 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf desentwicklungsplans nicht erkennbar. 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. Die Ergänzung hat keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiraumsystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts- und Siedlungsränder sollen eine klar erkennbare und funktional wirksame Grenze zum Freiraum bilden. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiflächensystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts- und Siedlungsränder sollen erkennbare und raumfunktional wirksame Grenzen zum Freiraum bilden. Die redaktionellen Änderungen haben keine Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung 6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen. Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen. 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Die Umwandlung des Ziels zu einem Grundsatz hat rechtliche Gründe; in materieller Hinsicht ergeben sich keine Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. Mit der Änderung wird darauf verzichtet, bei jeder 7 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen die städtebaulichen Voraussetzungen für energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie für die passive und aktive Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien schaffen. Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie Möglichkeiten der passiven und aktiven Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien begünstigen. städtebaulichen Entwicklung einen regionalplanerischen Nachweis über den Einsatz von Kraftwärmekopplung und der Nutzung aktiver/passiver Solarpotenziale führen zu müssen; grundsätzliche n sind diese Aspekte jedoch zu berücksichtigen. Auf der Planungsebene des LEP sind daraus keine Veränderungen bei Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung zu erkennen. Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen – nicht weiter verschärfen und dazu beitragen, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern. Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen – nicht weiter verschärfen, sondern die Widerstandsfähigkeit des Siedlungsraums stärken und dazu beitragen, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern. Aufgrund der Ergänzung ist keine Veränderungen bei Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung anzunehmen. 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Dabei sollen isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden. Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet werden. Dabei sollen isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung Mit der Streichung wird auf eine Wiederholung von Ausführungen zur Bedarfsgerechtigkeit, die in Ziel 6.1-1 für alle Siedlungsflächen definiert werden, verzichtet. Aus dieser Änderung und den Satzverschiebungen im Grundsatz ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet werden. Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Aus der Verschiebung eines Satzes ergeben sich keine Änderungen bei Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 8 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf zugeführt werden. Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden. Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden. 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den Kommunen zuvor auch die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet werden. Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den Kommunen zuvor die Infrastrukturkosten und auch die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet werden. 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche 6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden ist auf solche Allgemeine Siedlungsbereiche auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche). Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden soll auf solche Allgemeine Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche). 6.2-4 Ziel Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche Erforderliche neue Allgemeine Siedlungsbereiche sind in der Regel unmittelbar anschließend an vorhandenen zentralörtlich bedeutsamen Allgemeine Siedlungsbereichen festzulegen. Stehen Erforderliche neue Allgemeine Siedlungsbereiche sollen unmittelbar anschließend an vorhandenen zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen festgelegt werden. Stehen der Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans lassen sich aus der Erweiterung der Regelung keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung erkennen. Die Fassung als Grundsatz räumt der Regionalplanung und den Kommunen die Möglichkeit ein, auch andere Allgemeine Siedlungsbereiche als die zentralörtliche bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche zu entwickeln. Auch neue ASB müssen sich nicht ausschließlich an vorhandene zASB anschließen. Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans lassen sich aus der Änderung keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung erkennen. 9 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf der Erweiterung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche topographische Gegebenheiten oder andere vorrangige Raumfunktionen entgegen, kann die Ausweisung im Zusammenhang mit einem anderen, bereits im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich erfolgen. Erweiterung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche topographische Gegebenheiten oder andere vorrangige Raumfunktionen entgegen, kann die Ausweisung im Zusammenhang mit einem anderen, bereits im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich erfolgen. 6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs 6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs Bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche sollen Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs besonders berücksichtigt werden. Vorhandene Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs sollen bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung besonders berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung von Haltepunkten des schienengebundenen ÖPNV soll nicht ausdrücklich für die Entwicklung (neuer) zASB gefordert werden. Auch diese Änderung führt auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht zu erkennbaren erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, sollen auf eine Eigenentwicklung beschränkt bleiben. Die Eigenentwicklung von Ortsteilen < 2000 Einwohner ist nun in Ziel 2-3 geregelt. Die Verschiebung der Regelung führt auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht zu erkennbaren Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung (vgl. Bewertung zu Ziel 23). 6.3-1 Ziel Flächenangebot 6.3-1 Ziel Flächenangebot Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Indust- Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Indust- Die Anpassung an die Definition von GIB gemäß Anlage 3 zur LPlG DVO führt auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht zu er- 10 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung rieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern. rieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern. kennbaren Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Davon abweichend kann eine im Freiraum liegende Brachfläche als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn über eine ergänzende Zweckbindung sichergestellt wird, dass nur eine Nachnutzung bereits versiegelter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur erfolgt und die auf dieser Brachfläche vorhandenen naturschutzwürdigen Teilflächen von der Nachnutzung ausgenommen werden und eine kurzwegige verkehrliche Anbindung gegeben ist. Eine Erweiterung solcher Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit Zweckbindung ist nicht möglich. Die Änderung des Ziels führt dazu, dass für gewerbliche und industrielle Nutzungen unter bestimmten Voraussetzungen wie z. B. Nachnutzung bestehender Infrastruktur auch im Freiraum liegende Brachflächen in Betracht kommen. Die Nachnutzung muss sich auf bereits versiegelte Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur beschränken. Auf der Brachfläche vorhandene naturschutzwürdige Teilflächen sind von einer Nachnutzung auszunehmen. Das Risiko erheblicher Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung ist dadurch deutlich reduziert. Erhebliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter (z. B. Landschaft, Landschaftsbild) sind nicht völlig ausgeschlossen, lassen sich auf der Planungseben des LEP jedoch nicht lokalisieren oder in ihrem Ausmaß näher ermitteln. Die Inanspruchnahme solche Brachflächen kann andererseits dazu führen, dass Freirauminanspruchnahmen an anderen Stellen vermieden und dort Schutzgüter der Umweltprüfung nicht beeinträchtigt werden. 11 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Weiterhin kann ausnahmsweise ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn eine Festlegung unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen aus folgenden Gründen nicht möglich ist: Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen für Schutzgüter der Umweltprüfung. − topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen für Schutzgüter der Umweltprüfung. − andere entgegenstehende Schutz- oder Nutzungsbindungen oder Die Streichung der Beispiele hat keine Auswirkungen für Schutzgüter der Umweltprüfung. die Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz nicht möglich ist Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen für Schutzgüter der Umweltprüfung. Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Ausnahmsweise kann ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn eine Festlegung unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen aus folgenden Gründen nicht möglich ist: − − − − vorrangige topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder andere entgegenstehende Schutz- oder Nutzungsbindungen, z. B. solche des Naturschutzes oder des Hochwasserschutzes oder das Fehlen bzw. die fehlende Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetzt, möglichst ohne Ortsdurchfahrten, oder − Mit der Streichung wird, klargestellt, dass es nicht Intention des Plangebers war, mit diesem Spiegelstrich die Neudarstellung von GIB ohne jegliche Einschränkung zuzulassen, wenn im Freiraum gelegene Gewerbebetriebe erweitern wollen. Da sich mögliche Auswirkungen auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht lokalisieren oder quantifizieren lassen, sind keine Aussagen zu möglichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich. die Notwendigkeit betriebsgebundener Erweiterungen und keine raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen. und keine raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen. Dabei sind vorrangig geeignete Brachflächen mit kurzwegiger Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbe- Die nachfolgenden Verschiebungen und Kürzungen im Ziel 6.3-3 sind redaktionelle Änderungen. Aus diesen Änderungen ergeben sich keine geänderten Beurteilungen hinsichtlich der Betroffenheit von Schutzgütern der Umwelt12 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung sondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorrangig zu nutzen. prüfung. Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Dabei sind vorrangig Flächenpotentiale zu nutzen, die folgende Bedingungen erfüllen: − − Wiedernutzung von Brachflächen – sofern diese für eine gewerbliche Nachfolgenutzung geeignet sind, kurzwegige Anbindung (vorhanden oder bis zur Inanspruchnahme des Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen umgesetzt) an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr). 6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Als Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben werden festgelegt: 1. Datteln/Waltrop, 2. Euskirchen/Weilerswist, 3. Geilenkirchen-Lindern, 4. Grevenbroich-Neurath. Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind zu sichern. Als Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben werden festgelegt: 1. Datteln/Waltrop, 2. Euskirchen/Weilerswist, 3. Geilenkirchen-Lindern, 4. Grevenbroich-Neurath. Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind in dem in den Erläuterungen genannten Flächenumfang zu sichern. 6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirt- Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirt- Die Änderung hat gegenüber dem bisherigen Entwurf nur klarstellenden Charakter. Daraus ergibt sich keine geänderte Beurteilung hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 13 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf schaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 80 ha haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens. schaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 80 ha haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens. Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen werden. Erforderlich ist eine Einzelfallentscheidung der Landesregierung. Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass: − die einzelnen Teilvorhaben funktionell miteinander verbunden sind und − die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes durch ein Produktionsunternehmen mit einem Flächenbedarf von mind. 10 ha erfolgt. 6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen 6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen Die Siedlungsbereiche sollen bedarfsgerecht und angepasst an die zentralörtliche Gliederung mit möglichst vielfältig zu nutzenden Bewegungsräumen und barrierefreien Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ausgestattet werden. Die Siedlungsbereiche sollen bedarfsgerecht und angepasst an die zentralörtliche Gliederung mit möglichst vielfältig zu nutzenden Bewegungsräumen und barrierefreien Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ausgestattet werden. 6.6-2 Ziel Standortanforderungen 6.6-2 Ziel Standortanforderungen Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeitund Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeitund Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen. Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen. Die Änderung ersetzt die formale Ausnahmevoraussetzung "Einzelfallentscheidung" durch materielle Ausnahmevoraussetzungen, die bisher in den Erläuterungen standen. Aus der Änderung ergibt sich keine geänderte Beurteilung hinsichtlich der Umweltprüfung. Die Streichung des Kriteriums der „Barrierefreiheit“ erfolgt, da es mangels Raumbedeutsamkeit einer Regelung durch den Landesentwicklungsplan nicht zugänglich ist. Die Änderung hat keine Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 14 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche festzulegen. Andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Bei den Änderungen handelt es sich um Klarstellungen, dass - die Anforderungen des Ziels 6.6-2 nur für neue bzw. nicht für bereits bestehende raumbedeutsame Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen gelten, - es in Einzelfällen auch andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen gibt, die eher an Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen anzuschließen wären (Beispiel Kartbahn Kerpen). Die Änderungen haben gegenüber dem bisherigen Entwurf eher klarstellenden Charakter, so dass daraus keine geänderte Beurteilung hinsichtlich der Umweltprüfung abzuleiten ist. Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotentiale in Frage kommen, wenn: Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotentiale in Frage kommen, wenn: Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf − − − es sich um Brachflächen (z. B. militärische Konversionsflächen) handelt - sofern sie sich für eine solche bauliche Nachfolgenutzung eignen – oder um geeignete Ortsteile und vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich des Orts- und − − − es sich um Brachflächen (z. B. militärische Konversionsflächen) handelt - sofern sie sich für eine solche bauliche Nachfolgenutzung eignen – oder um geeignete Ortsteile und vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich des Orts- und 15 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und − eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und − eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen außerhalb des Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern. Die Streichung des Grundsatzes erfolgt, da sie die Ziele 2-3 und 6.1-1 aufweichen würden. Die materielle Regelung ist in den Zielen 2-3 und 6.1-1 enthalten. Aus der Streichung ergibt sich in Bezug die Umweltprüfung kein veränderter Sachverhalt. 7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz 7.1-1 (neu) Grundsatz Freiraumschutz Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Wald und Oberflächengewässer bestimmte Freiraum soll erhalten werden. Seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen gesichert und entwickelt werden. Der Freiraum soll erhalten werden; seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen gesichert und entwickelt werden. Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als − Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum biologischer − Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum biologischer Die Änderung hat klarstellenden Charakter; sie hat keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung. 16 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Vielfalt, Vielfalt, − klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum, − klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum, − Raum mit Bodenschutzfunktionen, − Raum mit Bodenschutzfunktionen, − Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen, − Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen, − Raum für Land- und Forstwirtschaft, − Raum für Land- und Forstwirtschaft, − Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des Menschen, − Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des Menschen, − Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, − Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, − Identifikationsraum und prägender Bestandteil historisch gewachsener Kulturlandschaften und − Identifikationsraum und prägender Bestandteil historisch gewachsener Kulturlandschaften und − als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete. − als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete. 7.1-3 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung 7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung Die Regionalplanung hat den Freiraum durch Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern zu sichern. Sie hat den Freiraum durch Festlegung spezifischer Freiraumfunktionen und nutzungen zu ordnen und zu entwickeln und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen im Freiraum zu treffen. Die Regionalplanung hat den Freiraum insbesondere durch Festlegung von Allgemeinen Freiraumund Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern zu sichern. Sie hat den Freiraum durch Festlegung spezifischer Freiraumfunktionen und -nutzungen zu ordnen und zu entwickeln und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen im Freiraum zu treffen. 7.1-5 Grundsatz Bodenschutz 7.1-4 Grundsatz Bodenschutz Die Änderung hat klarstellenden Charakter; sie hat keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung. 17 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden. Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden. In erosionsgefährdeten Gebieten sollen bei der Neuplanung von Siedlungsgebieten im Randbereich Pufferzonen zur Verminderung von Erosionsschäden geschaffen werden. Bei der Festlegung von neuen Siedlungsgebieten in erosionsgefährdeten Gebieten soll ausreichende Vorsorge zur Vermeidung von erosionsbedingten Schäden getroffen werden. 7.1-6 Ziel Grünzüge 7.1-5 Ziel Grünzüge Die im LEP zeichnerisch festgelegten Grünzüge sind in den Regionalplänen zu sichern und weiter zu entwickeln. Zur siedlungsräumlichen Gliederung sind in den Regionalplänen regionale Grünzüge als Vorranggebiete festzulegen. Sie sind auch als - siedlungsnahe Freiflächen für freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, - Biotopverbindungen und - in ihren klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln. Die zeichnerischen Abgrenzungen des LEP sind aus den Regionalplänen entwickelt worden. Sie sollen nun nur nachrichtlich erfolgen, um Widersprüche mit den fortzugeschreibenden Regionalplänen zu vermeiden.. Gleichzeitig werden im textlichen Ziel selbst Kriterien formuliert, die bislang in den Erläuterungen zu dem Ziel enthalten waren, um eine einheitlichere landesweite Anwendung dieser Plankategorie zu gewährleisten. Sie sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen und in der Regel vor siedlungsräumlicher Inanspruchnahme zu schützen. Regionale Grünzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. Aus dieser Änderung ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung. Die Modifizierung erfolgt, da auf der Ebene der Regionalplanung keine Pufferzonen ausgewiesen werden. Aus der Modifizierung dieser Regelung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Bewertungen möglicher Auswirkungen für einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung. 18 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Sie dürfen für siedlungsräumliche Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen für Schutzgüter der Umweltprüfung. Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Ausnahmsweise können siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalplanerisch festgelegten Grünzügen erfolgen, wenn die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt und für die siedlungsräumliche Inanspruchnahme keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen. Siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen sind durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle zu kompensieren. 7.1-8 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen Die Inhalte werden in die Erläuterungen verschoben, da eine Festlegung der Kompensationserfordernisse als bindendes Ziel in vielen praktischen Fällen nicht sinnvoll umsetzbar sein wird. Die Regionalplanung legt die Abgrenzung der Regionalen Grünzüge fest und soll in eigener Zuständigkeit über mögliche Änderungen dieser Abgrenzungen, die Inanspruchnahmen von Grünzügen im Einzelfall und eine mögliche Kompensation der Funktionen entscheiden. Die Inanspruchnahme von Grünzügen kann mit erheblichen Auswirkungen für unterschiedliche Schutzgüter verbunden sein. Der Verzicht auf eine planerische Kompensation der Funktionen eines Grünzugs hätte allerdings nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch auf eine Kompensation anderer Eingriffswirkungen verzichtet wird. Da sich mögliche Auswirkungen auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht lokalisieren oder quantifizieren lassen, sind auch keine konkreten Aussagen über mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich. 7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen 19 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Auf militärischen Konversionsflächen im Freiraum sollen Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen kommen. Auf überwiegend landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen (beispielsweise Truppenübungsplätze) sollen vorrangig Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Naturund Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen kommen. Dabei sollen insbesondere die Flächen, die nicht baulich überprägt sind, für Freiraumnutzungen gesichert werden. Der Grundsatz wird stärker auf die landschaftlich ge-prägten militärischen Konversionsflächen bezogen. Durch die Beifügung des Begriffs „vorrangig“ sollen militärische Konversionsflächen im Freiraum auch für andere Nutzungen in Betracht kommen; dabei gelten die restriktiven Vorgaben des Ziels 6.3-3. Bezogen auf die Änderung des Grundsatzes lassen sich mögliche Auswirkungen auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht lokalisieren oder quantifizieren; daher sind auch keine konkreten Aussagen über mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich. 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur sind für den landesweiten Biotopverbund zu sichern und durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten, zu entwickeln und soweit möglich - miteinander zu verbinden. Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur sind für den landesweiten Biotopverbund in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur zu konkretisieren. Die Bereiche zum Schutz der Natur sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu entwickeln. Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für den Schutz der Natur, welches das Gebiet des bestehenden Nationalparks Eifel überlagert, ist durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für den Schutz der Natur, welches das Gebiet des Die Verpflichtung zur Konkretisierung der Gebiete für den Schutz der Natur (GSN) in den Regionalplänen (BSN) war bisher nur in den Erläuterungen verankert und soll nun in das Ziel selbst mit aufgenommen werden. Für eine Verpflichtung, die GSN soweit möglich miteinander zu verbinden, müssten Kriterien und Maßstäbe zur hinreichen den Bestimmbarkeit der Regelung in den Erläuterungen genannt werden. Auf die Formulierung kann jedoch verzichtet werden, da aus Ziel 7.2-1 bereits hervorgeht, dass der „landesweite Biotopverbund“ aus mehr Flächen als den als GSN festgelegten Gebieten besteht. Die Änderung dieses Ziels hat daher keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. Die Festlegungen zu dem Nationalpark Eifel 20 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung derzeitigen Truppenübungsplatzes Senne überlagert, das sich im Eigentum des Bundes befinden, ist durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt als einer der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in NordrheinWestfalen so zu erhalten, dass die Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist. und einem möglichen Nationalpark Senne unterstützten die langfristige Sicherung wertvoller Räume und ihrer Schutzgüter, insbesondere des Schutzguts "Tiere und Pflanzen". Andererseits beziehen sich diese Aussagen auf Gebiete zum Schutz der Natur, die bereits jetzt vorhanden sind, so dass der Umweltzustand zunächst unverändert bleibt. Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf 7.2-6 Grundsatz Europäisch geschützte Arten Landesweit und regional bedeutsame Vorkommen von FFH-Anhang IV -Arten oder europäischen Vogelarten sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auch außerhalb von Schutzgebieten besonders berücksichtigt und nach Möglichkeit erhalten werden. Die Streichung des Grundsatzes 7.2-6 erfolgte, da der Artenschutz durch das Bundesnaturschutzgesetz abschließend geregelt ist. Die Formulierung dieses Grundsatzes ist zwischenzeitlich auch wörtlich in der nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschrift zum Artenschutz enthalten. Die Streichung dieses Ziels führt nicht zu einem „Regelungsverzicht“ in Bezug auf den Artenschutz und hat deshalb keine Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 7.3-1 Ziel Walderhaltung 7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für die nachhaltige Holzproduktion, den Arten- und Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung, den Klimaschutz und wegen seiner wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und Naturhaushalt zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln. Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für die nachhaltige Holzproduktion, den Arten- und Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung, den Klimaschutz und wegen seiner wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und Naturhaushalt in der Regel zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln. Die Ziele 7.3-1 und 7.3-3 werden zusammengefasst, um rechtlichen Bedenken hinsichtlich einer „absoluten“ Regelung zum Waldschutz, die aufgrund der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Waldumwandlungen nach Forstrecht nicht möglich ist, gerecht zu werden. Aus der Zusammenfassung der bisherigen Ziele 7.3-1 und 7.3-3 und den vorgenommenen Änderungen ergeben sich daher insgesamt keine voraussichtlich erheblichen Auswirkun- 21 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf gen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme Wald darf für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Ausnahmsweise darf Wald für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer Bei der Nutzung von Gewässern soll die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ohne nachteilige Veränderungen auf Dauer erhalten werden. Grundwasser und Oberflächengewässer sollen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden und in einem guten Zustand im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union gehalten oder zu diesem Zustand hin entwickelt werden. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Gewässer mit ihren vielfältigen Leistungen und Funktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut nachhaltig zu sichern und zu entwickeln. Der Grundsatz wird in verschiedenen Punkten geändert: - er wird unmittelbarer an raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen adressiert, - Bezüge zur Wasserrahmenrichtlinie sowie das WHG werden nicht im Grundsatz selbst, sondern in den Erläuterungen angesprochen (insb. weil die Entwicklung aller Gewässer hin zu einem guten Zustand gesetzlich nicht für alle Gewässer gleichermaßen gefordert wird), - auf die Formulierung „nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden“ wird verzichtet, weil hierdurch eine 22 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf (vorübergehende) Übernutzung der Gewässer impliziert werden könnte. Aus den veränderten Formulierungen ergeben sich in Bezug auf den Regelungsgehalt für nachgeordnete Planungsebenen keine Veränderungen, so dass sich daraus keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung ergeben. 7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer 7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer Landesweit sollen strukturreiche und ökologisch hochwertige, natürliche oder naturnahe Oberflächengewässer erhalten und entwickelt werden. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass strukturreiche und ökologisch hochwertige, natürliche oder naturnahe Oberflächengewässer erhalten und entwickelt werden. Oberflächengewässer sollen auch für Erholungs-, Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden können, soweit nicht erhebliche wasserwirtschaftliche oder naturschutzfachliche Belange entgegenstehen. Oberflächengewässer sollen auch für Erholungs-, Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden können, soweit nicht erhebliche wasserwirtschaftliche oder naturschutzfachliche Belange entgegenstehen. 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln. Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln. Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten. Ausnahmen sind nur nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes möglich. Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten. Aus der stärkeren Adressierung des Grundsatzes ergeben sich keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. Die Ausnahmen nach den Bestimmungen des WHG und LWG werden sowohl auf Neuausweisung von Flächen in Überschwemmungsbereichen als auch auf Rücknahme von Bauflächen bezogen. Die Änderung hebt zwar die vermutete Alternativlosigkeit bei der Flächenrücknahme in Überschwemmungsbereichen auf, löst aber letztlich 23 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf nur einen vom Plangeber nicht unbeabsichtigten Wiederspruch auf und folgt der Intention des WHG. In der Praxis wird es in voraussichtlich wenigen, fachgesetzlich legitimierten Fällen dazu kommen, dass an vorhandenen Bauflächen in Überschwemmungsbereichen festgehalten wird. Aus der Änderung des Ziels lassen sich mögliche Auswirkungen auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht lokalisieren oder quantifizieren, daher sind auch keine konkreten Aussagen über mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich. Die innerhalb von Überschwemmungsbereichen in Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen, die noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden, sind zurückzunehmen und vorrangig als natürlicher Retentionsraum zu sichern. Die innerhalb von Überschwemmungsbereichen in Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen, die noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden, sind zurückzunehmen und vorrangig als natürlicher Retentionsraum zu sichern. Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 sind nur nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes möglich. Standorte von raumbedeutsamen Hochwasserrückhaltebecken sind in den Regionalplänen als Überschwemmungsbereiche zu sichern und vorsorglich von Nutzungen, welche die wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung gefährden können, freizuhalten. Standorte von raumbedeutsamen Hochwasserrückhaltebecken sind in den Regionalplänen als Überschwemmungsbereiche zu sichern und vorsorglich von Nutzungen, welche die wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung gefährden können, freizuhalten. 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutz- 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutz- siehe oben. 24 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf flächen und Betriebsstandorte flächen und Betriebsstandorte Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen sollen, als wesentliche Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen erhalten werden. Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen sollen, als wesentliche Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen erhalten werden. Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden. Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen negative Wirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden. Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen negative Wirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden. Unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und lokalen Gegebenheiten sollen agrarstrukturelle Lösungen in Kooperation mit den Betroffenen entwickelt und – falls möglich – durch die Instrumente der ländlichen Bodenordnung begleitet werden. Unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und lokalen Gegebenheiten sollen bei der Umsetzung von regionalplanerischen Festlegungen auf der Ebene der Fach- oder Bauleitplanung agrarstrukturverträgliche Lösungen in Kooperation mit den Betroffenen entwickelt und – falls möglich – durch die Instrumente der ländlichen Bodenordnung begleitet werden. Der Einsatz agrarstruktureller Maßnahmen ist erst bei konkreteren Planungen sinnvoll begleitend einzusetzen; die Berücksichtigung der Belange einzelner landwirtschaftlicher Betriebe auf Ebene der Regionalplanung ist kaum umsetzbar. Die Änderung hat keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 7.5-3 Ziel Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen sind im Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich für zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage“ zeichnerisch Für das Ziel wird aufgrund verschiedener rechtlicher und inhaltlicher Bedenken auf der Ebene des LEP kein Erfordernis mehr gesehen, da sich auf der Ebene der Regionalplanung geeignetere 25 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf festzulegen. Möglichkeiten der Steuerung ergeben (beispielsweise im aktuellen Regionalplanentwurf der BR Düsseldorf). Der Verzicht auf eine raumordnerische Steuerung auf Landesebene kann deshalb bei Bedarf auf der regionalplanerischen Ebene kompensiert werden. Aus dem Verzicht der landesplanerischen Regelung lassen sich mögliche Auswirkungen auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht lokalisieren oder quantifizieren; daher sind auch keine konkreten Aussagen über mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich. Die Festlegung allgemeiner Freiraum- und Agrarbereiche für zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage“ im Regionalplan setzt voraus, dass - eine leistungsfähige Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz vorhanden ist, - keine ökologisch besonders bedeutsamen Flächen in Anspruch genommen werden, - Orts- und Landschaftsbilder nicht erheblich beeinträchtigt werden, und keine schutzwürdigen Böden überplant werden; die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden bleibt davon abweichend möglich, wenn an dem Standort eine überwiegende Nutzung von Abwärme aus benachbarten Betrieben (z. B. Kraftwerken) oder am Standort nutzbarer regenerativer Wärmequellen (z. B. Geothermie) besteht. 26 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf 8.1-3 Ziel Verkehrstrassen 8.1-3 Grundsatz Verkehrstrassen Für den überregionalen und regionalen Verkehr sind Trassen bedarfsgerecht zu sichern und flächensparend zu bündeln. Die für den überregionalen und regionalen Verkehr sollen bedarfsgerecht zu sichernden Trassen sollen flächensparend gebündelt werden. 8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz 8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie des Bundes- und Landesverkehrswegeplans soll die Regionalplanung planerische Flächenvorsorge betreiben. Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie der entsprechenden Bedarfspläne des Bundes und des Landes soll die Regionalplanung planerische Flächenvorsorge betreiben. 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen 8.1-6 Ziel Landesbedeutsame bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen Das Ziel wird in einen Grundsatz geändert, da die Regelung auf nachgeordneten Planungsebenen nur in Abwägung mit anderen Belangen umgesetzt werden können. Auch im Rahmen eines Raumordnungsgrundsatzes ist die flächensparende Bündelung jedoch als wichtiger Belang in die Abwägung einzustellen. Der Verzicht auf eine flächensparende Bündelung kann auf nachgeordneten Planungsebenen hätte jedoch voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter (z. B. durch Versiegelungen, Zerschneidungen, Verlärmung der Landschaft). Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans lassen sich mögliche Auswirkungen jedoch nicht lokalisieren oder quantifizieren; daher sind auch keine konkreten Aussagen über mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich. Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 27 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen sind: Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen sind: die landesbedeutsamen Flughäfen: - Düsseldorf (DUS) und - Köln/Bonn (CGN) sowie - Münster/Osnabrück (FMO) sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen: - Dortmund (DTM), - Paderborn/Lippstadt (PAD) und - Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN). die landesbedeutsamen Flughäfen: - Düsseldorf (DUS) und - Köln/Bonn (CGN) sowie - Münster/Osnabrück (FMO) sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen: - Dortmund (DTM), - Paderborn/Lippstadt (PAD) und - Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN). Die im LEP-Ziel in Satz 1 vorgenommene Unterteilung in landes- und regionalbedeutsame Flughäfen wird nicht geändert. Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen (Schienen- und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln. Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe bedarfsgerecht zu entwickeln. Die landesbedeutsamen Flughäfen sind entsprechend ihres Bedarfs und ihres Verkehrsaufkommens angemessen mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen ausgestattet. Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in Abstimmung mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden. Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen und sonstigen Flughäfen erfolgt im Einklang mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen. Die neue Formulierung stellt einen Bezug zur Luftverkehrskonzeption des Landes her. Damit soll das Missverständnis, die regional bedeutsamen Flughäfen wären bei ihren Planungen von der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen abhängig, ausgeräumt werden. Den regionalbedeutsamen Flughäfen wird nicht nur eine Sicherung sondern auch eine Entwicklung zugestanden, die jedoch im Einklang mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen stehen muss. Die Änderungen des Ziels 8.1-6 haben keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen 8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen 28 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung In den folgenden Städten befinden sich Standorte der für NRW landesbedeutsamen öffentlich zugänglichen Häfen: Redaktionelle Änderung zur Klarstellung. Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Landesbedeutsame Häfen in Nordrhein-Westfalen sind: − − − − − − − − − − Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hamm, Köln, Krefeld, Minden, Neuss und Wesel (Niederrhein). − − − − − − − − − − − − − Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Emmerich, Hamm, Köln, Krefeld, Minden, Neuss, Rheinberg, Voerde und Wesel. In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in bedarfsgerechtem Umfang Hafenflächen und Flächen für hafenaffines Gewerbe festzulegen. In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in bedarfsgerechtem Umfang Hafenflächen und Flächen für hafenaffines Gewerbe festzulegen. Die landesbedeutsamen Häfen sind als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln und sollen ihre Flächen für hafenaffines Gewerbe vorhalten. Sie sind vor dem Heranrücken von Nutzungen zu schützen, die geeignet sind, die Hafennutzung Die landesbedeutsamen Häfen sind als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln und sollen ihre Flächen für hafenaffines Gewerbe vorhalten. Sie sind vor dem Heranrücken von Nutzungen zu schützen, die geeignet sind, die Hafennutzung Die Ergänzung der Aufzählung der Städte mit landesbedeutsamen Häfen um die Städte Emmerich, Rheinberg und Voerde ergibt sich aus der Erfüllung der entsprechenden Kriterien, dargestellt in den Erläuterungen zu Ziel 8.1-9, Absatz 4. Die Ergänzung der Aufzählung um bereits bestehende Standorte hat für sich betrachtet keine ergänzenden Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. Für die Ergänzung der landesbedeutsamen Standorte gelten die bereits im Umweltbericht vorgenommenen Einschätzungen (vgl. S. 82 bis 84 des Umweltberichtes). Auch für die neu hinzugenommenen Standorte gilt, dass der Ausbau von Häfen negative Umweltauswirkungen für unterschiedliche Schutzgüter haben kann (insbesondere durch Freiraum- und Biotopverluste). Die grundsätzlich denkbaren Auswirkungen lassen sich auf der Planungsebene des LEP jedoch nicht weiter konkretisieren, zumal Zeitpunkt, Umfang und Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Umsetzung noch unbestimmt sind. 29 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf einzuschränken. einzuschränken. Die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem Zusammenhang stehende Flächen sind so zu entwickeln, dass sie die ihnen zugedachten Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser, Schiene, Straße) angemessen erfüllen können. Die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem Zusammenhang stehende Flächen sind so zu entwickeln, dass sie die ihnen zugedachten Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser, Schiene, Straße) angemessen erfüllen können. 8.1-11 Ziel Schienennetz 8.1-11 Ziel Öffentlicher Verkehr Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden. Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Öffentlichen Verkehr anzubinden. Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann. Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann. Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr Express (RRX) zu verwirklichen. Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr Express (RRX) zu verwirklichen. Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der In der Überschrift und entsprechend in Satz 1 wird aufgegriffen, dass in vielen Mittelzentren eine Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist und je nach örtlichen Verhältnissen z. B. eine Schnellbusverbindung geeigneter sein kann. Bezogen auf den Schienenverkehr gibt es keine Veränderungen zu den im Umweltbericht vorgenommenen Bewertungen (vgl. S. 78 bis 80). Zu Auswirkungen durch öffentlichen Verkehr lassen sich auf der Ebene des Landesentwicklungsplans mögliche Auswirkungen jedoch nicht lokalisieren oder quantifizieren; daher sind auch keine konkreten Aussagen über mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich. 30 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Regionalplanung als Trassen zu sichern. Regionalplanung als Trassen zu sichern. 8.2-2 Ziel Hochspannungsleitungen 8.2-2 Grundsatz Hochspannungsleitungen Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sind so zu planen, dass die Leitungen auf neuen Trassen als Erdkabel ausgeführt werden können, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten. Bei der raumordnerischen Planung von neuen Trassen für neue Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sollen die energiewirtschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Erdverkabelung genutzt werden. 8.2-3 Ziel Höchstspannungsfreileitungen 8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr sind so zu planen, Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, soll nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden. Bei der Ausweisung von Außenbereichsatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB soll nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 200 m zu rechtlich gesi- - dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - eingehalten wird, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen, wenn diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, und Mit der Umformulierung und Abschwächung in einen Grundsatz bleibt die Zielrichtung (Lenkung der Planung von Hochspannungsleitungen hin zu mehr Erdverkabelung) erhalten. Auch im Rahmen eines Raumordnungsgrundsatzes ist die Nutzung der energiewirtschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Erdverkabelung als wichtiger Belang in die Abwägung einzustellen. Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans lassen sich mögliche Auswirkungen jedoch nicht lo-kalisieren oder quantifizieren; daher sind auch keine konkreten Aussagen über mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich. Die vollständige Beibehaltung der Festlegung als Ziel ist aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich. Der neue Grundsatz 8.2-3 entspricht dabei im Wesentlichen dem letzten Absatz des bisherigen Ziels. Auch im Rahmen eines Raumordnungsgrundsatzes sind die hier geregelten Abstände als wichtiger Belang in die Abwägung einzustellen. Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans lassen sich mögliche Auswirkungen aus der Herabstufung zu einem Grundsatz jedoch nicht lokalisieren oder quantifizieren; daher 31 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung cherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden. sind auch keine konkreten Aussagen über mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich. Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf - dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehalten wird, die im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen. Ausnahmsweise kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist und keine andere technisch geeignete und energiewirtschaftsrechtlich zulässige Variante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht. Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in denen Gebäude vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, ist ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsleitungen einzuhalten. 8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen Neue Höchstspannungsfreileitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr, die nicht unmittelbar neben einer bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet werden, sind so zu planen, dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Anlagen vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - eingehalten wird, die im Gel- Auf die Anmerkungen zu Grundsatz 8.2-3 wird verwiesen. . Das neue Ziel 8.2.4 modifiziert die bisher vorgesehene Festlegung dahingehend, dass sie eindeutiger auf neue Höchstspannungsfreileitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr, die nicht unmittelbar neben einer bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet werden, bezogen wird. Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans 32 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung tungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen und diese Gebiete dem Wohnen dienen, dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehalten wird, die im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen. Ausnahmsweise kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist oder keine andere technisch geeignete und energiewirtschaftsrechtlich zulässige Variante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht. lassen sich mögliche Auswirkungen der modifizierten nicht lokalisieren oder quantifizieren; daher sind auch keine konkreten Aussagen über mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf 8.2-4 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungs- und Gleichstromübertragungsleitungen 8.2-5 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen Bei der Planung neuer Trassen für Höchstspannungsleitungen sowie für die HochspannungsGleichstromübertragung soll bei geeigneten Vorhaben die unterirdische Führung sowohl auf Teilabschnitten als auch auf größerer Distanz erprobt werden. Bei der Planung neuer Trassen für Höchstspannungsleitungen soll bei geeigneten Vorhaben die unterirdische Führung sowohl auf Teilabschnitten als auch auf größerer Distanz erprobt werden. Redaktionelle Korrektur, da Höchstspannungsleitungen auch Gleichstromübertragungsleitungen umfassen. Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore Für die Verbindungen von den Seehäfen Antwerpen und Rotterdam zu den Chemiestandorten in Nordrhein-Westfalen und eine Nord-SüdVerbindung zwischen den Industriestandorten in Nordrhein-Westfalen und in Richtung der südlich von Nordrhein-Westfalen gelegenen Industriestandorte am Rhein sollen landesbedeutsame Der Grundsatz 8.2-6 wird insbesondere gestrichen, da sich im Laufe des LEPAufstellungsverfahrens herausgestellt hat, dass eine pauschale Ermittlung zukünftiger Transportbedarfe kaum möglich ist. Mit dem Grundsatz 8.2-1 und den in NRW angewendeten Raumordnungsverfahren bleibt 33 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf Rohrleitungskorridore ermittelt und berücksichtigt werden. jedoch sichergestellt, dass konkrete Rohrleitungen auch zukünftig im Einzelfall bedarfsgerecht und umweltverträglich ausgebaut werden können. Die Streichung des Grundsatzes führt deshalb nicht zu voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 9.2-3 Ziel Tabugebiete In folgenden Schutzgebieten sind Vorranggebiete für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe nicht festzulegen: - Nationalparke, Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete Zonen I bis III a. Ausnahmen sind nach den Bestimmungen des Naturschutz- und des Wasserrechtes möglich. Das Ziel ist nicht erforderlich, da fachgesetzliche Regelungen zum Schutz der genannten Gebiete bestehen und weil eine Festlegung von Tabugebieten auf Ebene des LEP rechtlich kritisch zu sehen ist. Im Rahmen der Festlegung von BSAB werden die im Ziel genannten Kriterien bereits mit dem Ziel der Konfliktvermeidung berücksichtigt. Aus der Streichung des Ziels ergibt sich daher keine grundlegend neue Situation in Bezug auf die umweltverträgliche Steuerung von Abgrabungen. Deshalb wird nicht von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung ausgegangen. 9.2-4 Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete Bei der regionalplanerischen Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe können zusätzliche Tabugebiete bestimmt werden, wie z. B. Wasserschutzgebiet Zone III b, Wasserreservegebiete, landwirtschaftlich nutzbare Flächen von hoher Bodengüte. Der an das Ziel 9.2-3 gekoppelten Grundsatzes 9.2-4 ist ebenfalls nicht erforderlich und wird gestrichen. Aus der Streichung dieses Grundsatzes ergibt sich ebenfalls keine grundlegend neue Situation in Bezug auf die umweltverträgliche Steuerung von Abgrabungen. Deshalb wird nicht von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung ausgegangen. 34 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf 9.3-3 Ziel Bergehalden des Steinkohlenbergbaus 9.3-3 Ziel Bergehalden des Steinkohlenbergbaus In den Regionalplänen sind zur Sicherung von Verkippungskapazitäten für Bergematerial des Steinkohlenbergbaus Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen festzulegen. Vor der Festlegung neuer Standorte sind vorrangig Restkapazitäten auf gesicherten Flächen zu nutzen. Aus der Streichung dieses Ziels ergibt sich ebenfalls keine grundlegend neue Situation in Bezug auf die umweltverträgliche Steuerung von Bergehalden. Deshalb wird nicht von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung ausgegangen. 10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien 10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Halden und Deponien sind als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen. Halden und Deponien sind als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen. Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits bauleitplanerisch für Kultur und Tourismus gesichert sind. Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits für Kultur und Tourismus genutzt werden. 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen. Die Träger der Regionalplanung legen hierzu Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindes- Aus der Modifizierung dieses Ziels ergibt sich keine grundlegend neue Situation in Bezug auf Schutzgüter der Umweltprüfung. Bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen für die einzelnen Planungsgebiete konnten mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz nicht hinreichend berücksichtigt werden. Deshalb sind die Vorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in einen zusätzlichen Grundsatz 10.2-X überführt worden, der von der nachgeordneten Planung zu berücksichtigen ist. Der Bezug zu der benötigten Flächengröße von 1,6 % der Landesfläche wird in den Erläuterungen hergestellt. 35 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf tens in folgendem Umfang zeichnerisch fest: Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha, Planungsgebiet Detmold 10.500 ha, Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha, Planungsgebiet Köln 14.500 ha, Planungsgebiet Münster 6.000 ha, Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha. Die Neuregelung im LEP kann in Einzelfällen Bemühungen unterstützen, einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung (z. B. Tiere und Pflanzen) bei der konkreten Umsetzung der landesplanerischen Vorgaben besser zu berücksichtigen. Aus der Änderung ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung. Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans lassen sich mögliche Auswirkungen aus der Herabstufung der Flächenvorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in einen Grundsatz jedoch nicht lokalisieren oder quantifizieren; daher sind auch keine konkreten Aussagen über mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich. - 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung - Die von den Trägen der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sollen mindestens folgende Flächenkulisse regionalplanerisch sichern: Auf die Anmerkungen und Bewertungen zu der Änderung von Ziel 10.2-2 wird verwiesen. Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha, Planungsgebiet Detmold 10.500 ha, Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha, Planungsgebiet Köln 14.500 ha, Planungsgebiet Münster 6.000 ha, Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha. 36 LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013 entfallender Text ist durchgestrichen Änderungen des Entwurfs, geänderter Text ist unterstrichen Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf 10.2-4 Ziel Solarenergienutzung 10.2-5 Ziel Solarenergienutzung Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu vermeiden. Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu vermeiden. Ausgenommen hiervon sind FreiflächenSolarenergieanlagen, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen zeichnerischen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um Ausgenommen hiervon sind FreiflächenSolarenergieanlagen, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um − − die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, Aufschüttungen oder Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Hauptschienenwegen handelt. − − − Die redaktionelle Klarstellung hat keine Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, Aufschüttungen oder Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt. − Die begriffliche Klarstellung hat keine Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 10.3 Kraftwerksstandorte und Fracking 10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist. Das neue Ziel hat keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. 37