Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
4,6 MB
Datum
15.12.2015
Erstellt
19.11.15, 15:02
Aktualisiert
19.11.15, 15:02
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Inhalt der Datei
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesplanungsbehörde
Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf
Telefon: 0211/837-01
Telefax: 0211/837-1549
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
überarbeiteter Entwurf September 2015
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
II
Inhaltsverzeichnis
Begründung ........................................................................................................................ 1
1. Einleitung ........................................................................................................................ 1
1.1 Neue Herausforderungen..........................................................................................2
1.2 Demographischen Wandel gestalten ........................................................................3
1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen .....................................................6
1.4 Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen ............................................. 11
2. Räumliche Struktur des Landes.................................................................................... 16
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung ..................................................................... 24
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel ....................................................... 31
5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit................................................... 36
6. Siedlungsraum.............................................................................................................. 40
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum..................................................... 40
6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche ................................ 59
6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
............................................................................................................................ 64
6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ......................... 71
6.5 Großflächiger Einzelhandel ..................................................................................... 75
6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus ..................................... 95
7. Freiraum ....................................................................................................................... 99
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz ..................................................................... 99
7.2 Natur und Landschaft ............................................................................................ 109
7.3 Wald und Forstwirtschaft....................................................................................... 117
7.4 Wasser .................................................................................................................. 122
7.5 Landwirtschaft ....................................................................................................... 134
8. Verkehr und technische Infrastruktur .......................................................................... 144
8.1 Verkehr und Transport .......................................................................................... 144
8.2 Transport in Leitungen .......................................................................................... 155
8.3 Entsorgung............................................................................................................ 164
9. Rohstoffversorgung .................................................................................................... 167
9.1 Lagerstättensicherung........................................................................................... 167
9.2 Nichtenergetische Rohstoffe ................................................................................. 169
9.3 Energetische Rohstoffe ......................................................................................... 175
10. Energieversorgung ................................................................................................... 178
10.1 Energiestruktur .................................................................................................... 178
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
III
10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien .............................................. 181
10.3 Kraftwerksstandorte und Fracking ...................................................................... 190
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen ................................................................. 196
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen (unverändert) ..................................... 201
Anhang 2: Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche ............................................. 210
Anlage: Zeichnerische Festlegungen
Verzeichnis der Abbildungen
Abbildung 1 Zentralörtliche Gliederung in Nordrhein-Westfalen ....................................... 23
Abbildung 2 Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbereiche in NRW .......................... 30
Abbildung 3 Unzerschnittene verkehrsarme Räume in Nordrhein-Westfalen ........... Fehler!
Textmarke nicht definiert.
Abbildung 4 Grundgerüst landesweiter Biotopverbund in Nordrhein-Westfalen ............. 141
Abbildung 5 Waldflächen in Nordrhein-Westfalen .......................................................... 142
Abbildung 6 Begriffe zum vorbeugenden Hochwasserschutz ......................................... 143
Abbildung 7 System der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen ........................... 200
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
IV
Verzeichnis der Ziele, Grundsätze und Erläuterungen
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung ................................................................................... 16
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge ....................................................................................... 16
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum .............................................................................. 16
Zu 2-1 Zentralörtliche Gliederung ................................................................................. 17
Zu 2-2 Daseinsvorsorge ................................................................................................ 17
Zu 2-3 Siedlungsraum und Freiraum ............................................................................ 19
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften .......................................................................................... 24
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche .................................................... 24
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich
wertvolle Gegebenheiten .................................................................................................. 24
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche ................................................. 25
Zu 3-1 32 Kulturlandschaften ........................................................................................ 25
Zu 3-2 Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche ............................................................ 27
Zu 3-3 Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle
Gegebenheiten.................................................................................................... 28
Zu 3-4 Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche .......................................................... 29
4-1 Grundsatz Klimaschutz............................................................................................... 31
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) ................................. 31
4-3 Grundsatz Klimaschutzkonzepte ................................................................................ 32
Zu 4-1 Klimaschutz ....................................................................................................... 33
Zu 4-2 Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) .......................................... 34
Zu 4-3 Klimaschutzkonzepte ......................................................................................... 34
5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung ............................................ 36
5-2 Grundsatz Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen .................................... 36
5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit .................... 36
Zu 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung..................................................... 36
Zu 5-2 Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen ............................................. 37
Zu 5-3 Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit ............................. 38
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung ......................... 40
6.1-2 Grundsatz Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung" .................................. 41
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration" ........................................................ 41
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen ................................ 41
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" ................................................ 41
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung ............................................................... 41
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung ................... 41
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen .......................................................... 42
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und
Infrastrukturfolgekosten .................................................................................................... 42
Zu 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung ....................... 47
Zu 6.1-2 Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung" ........................................... 53
Zu 6.1-3 Leitbild "dezentrale Konzentration" ................................................................. 54
Zu 6.1-4 Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen .............................. 55
Zu 6.1-5 Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"......................................................... 55
Zu 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung ........................................................................ 56
Zu 6.1-7 Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung ........................... 57
Zu 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen ................................................................... 58
Zu 6.1-9 Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und
Infrastrukturfolgekosten ....................................................................................... 59
6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine
Siedlungsbereiche ............................................................................................................ 59
6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs ............... 59
6.2-3 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher
Siedlungsflächenreserven ................................................................................................ 60
Zu 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche ............................. 60
Zu 6.2-2 Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs ........................ 62
Zu 6.2-3 Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven . 63
6.3-1 Ziel Flächenangebot ................................................................................................ 64
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz ................................................................................. 64
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen ............................. 64
6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit ......................................................... 65
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 66
Zu 6.3-1 Flächenangebot .............................................................................................. 66
Zu 6.3-2 Umgebungsschutz .......................................................................................... 68
Zu 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen ........................... 69
Zu 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit .................................................................. 70
Zu 6.3-5 Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen ......... 70
6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ................... 71
6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben .................................................................................................................. 71
6.4-3 Grundsatz Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben .................................................................................................................. 72
Zu 6.4-1 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ................. 72
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
VI
Zu 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben ..................................................................................................... 73
Zu 6.4-3 Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben ..................................................................................................... 75
6.5-1. Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen
Siedlungsbereichen .......................................................................................................... 75
6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen ................................................. 75
6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot ................................................................................... 76
6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche ........................ 76
6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil
zentrenrelevanter Randsortimente ................................................................................... 76
6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter
Randsortimente ................................................................................................................ 76
6.5-7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel ... 77
6.5-8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen ......................................................................... 77
6.5-9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte ......................................................... 77
6.5-10 Ziel Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11
Absatz 3 Baunutzungsverordnung.................................................................................... 77
Zu 6.5-1 Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen
Siedlungsbereichen ............................................................................................. 78
Zu 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen ................................... 79
Zu 6.5-3 Beeinträchtigungsverbot ................................................................................. 84
Zu 6.5-4 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche ................................. 85
Zu 6.5-5 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil
zentrenrelevanter Randsortimente ...................................................................... 85
Zu 6.5-6 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter
Randsortimente ................................................................................................... 88
Zu 6.5-7 Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel . 91
Zu 6.5-8 Einzelhandelsagglomerationen ....................................................................... 92
Zu 6.5-9 Regionale Einzelhandelskonzepte .................................................................. 94
Zu 6.5-10 Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz
3 Baunutzungsverordnung .................................................................................. 95
6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und
Erholungs-, ....................................................................................................................... 95
Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ................................................................... 95
6.6-2 Ziel Standortanforderungen ..................................................................................... 95
Zu 6.6-1 Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-,
Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ..................................................... 96
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
VII
Zu 6.6-2 Standortanforderungen ................................................................................... 96
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz ...................................................................................... 99
7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung ...................................................... 99
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume ................................................ 100
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz ........................................................................................ 100
7.1-5 Ziel Grünzüge ........................................................................................................ 100
7.1-6 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums .............................................. 101
7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen .................................... 101
7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und
Freizeitnutzungen ........................................................................................................... 101
Zu 7.1-1 Freiraumschutz ............................................................................................. 101
Zu 7.1-2 Freiraumsicherung in der Regionalplanung .................................................. 103
Zu 7.1-3 Unzerschnittene verkehrsarme Räume ........................................................ 103
Zu 7.1-4 Bodenschutz ................................................................................................. 105
Zu 7.1-5 Grünzüge ...................................................................................................... 106
Zu 7.1-6 Ökologische Aufwertung des Freiraums ....................................................... 107
Zu 7.1-7 Nutzung von militärischen Konversionsflächen ............................................ 107
Zu 7.1-8 Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und
Freizeitnutzungen .............................................................................................. 108
7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund .......................................................................... 109
7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur ................................................................... 109
7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen .............................................................. 109
7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der
Natur ............................................................................................................................... 110
7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege .......................................... 110
Zu 7.2-1 Landesweiter Biotopverbund ........................................................................ 110
Zu 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur ................................................................. 112
Zu 7.2-3 Vermeidung von Beeinträchtigungen ............................................................ 114
Zu 7.2-4 Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der
Natur ................................................................................................................. 115
Zu 7.2-5 Landschaftsschutz und Landschaftspflege ................................................... 116
7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme .................................................... 117
7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder..................... 117
7.3-3 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete ...................................................... 117
Zu 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme .................................................. 118
Zu 7.3-2 Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder ............................. 121
Zu 7.3-3 Waldarme und waldreiche Gebiete ............................................................... 122
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
VIII
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer ................................ 122
7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer .......................................................................... 122
7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen .......................................................... 123
7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte........................................................................................ 123
7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung ............ 123
7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche .......................................................................... 123
7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum ............................................................. 124
7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren ............................ 124
Zu 7.4-1 Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer ......................................... 124
Zu 7.4-2 Oberflächengewässer ................................................................................... 126
Zu 7.4-3 Sicherung von Trinkwasservorkommen ........................................................ 127
Zu 7.4-4 Talsperrenstandorte...................................................................................... 128
Zu 7.4-5 Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung ..................... 129
Zu 7.4-6 Überschwemmungsbereiche ........................................................................ 129
Zu 7.4-7 Rückgewinnung von Retentionsraum ........................................................... 134
Zu 7.4-8 Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren..................................... 134
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft ..................................... 134
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte ............ 135
Zu 7.5-1 Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft .............................................. 136
Zu 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte ..................... 137
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung ................................ 144
8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum ......................................................... 144
8.1-3 Grundsatz Verkehrstrassen ................................................................................... 144
8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz ........................................................ 144
8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr ........................................................... 144
8.1-6 Ziel Landesbedeutsame bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in NordrheinWestfalen........................................................................................................................ 144
8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm ........................................................................................ 145
8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung ................................... 145
8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen ............................................. 145
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser .............................................. 146
8.1-11 Ziel Öffentlicher Verkehr ...................................................................................... 146
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit ............................................................................................... 146
Zu 8.1-1 Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung ......................................... 147
Zu 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum ....................................................... 147
Zu 8.1-3 Verkehrstrassen............................................................................................ 148
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
IX
Zu 8.1-4 Transeuropäisches Verkehrsnetz ................................................................. 148
Zu 8.1-5 Grenzüberschreitender Verkehr.................................................................... 149
Zu 8.1-6 Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen .............................................. 149
Zu 8.1-7 Schutz vor Fluglärm ...................................................................................... 151
Zu 8.1-8 Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung ........................................... 151
Zu 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen............................................ 151
Zu 8.1-10 Güterverkehr auf Schiene und Wasser ....................................................... 153
Zu 8.1-11 Öffentlicher Verkehr .................................................................................... 154
Zu 8.1-12 Erreichbarkeit.............................................................................................. 155
8.2-1 Grundsatz Transportleitungen ............................................................................... 155
8.2-2 Grundsatz Hochspannungsleitungen..................................................................... 156
8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen ......................................... 156
8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen .............................................................. 156
8.2-5 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen....................... 157
8.2-6 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen ........................................................... 157
Zu 8.2-1 Transportleitungen ........................................................................................ 157
Zu 8.2-2 Hochspannungsleitungen ............................................................................. 158
Zu 8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen ................................ 159
Zu 8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen ..................................................... 160
Zu 8.2-5 Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen ............................... 163
Zu 8.2-6 Regionale Fernwärmeschienen .................................................................... 163
8.3-1 Ziel Standorte für Deponien................................................................................... 164
8.3-2 Ziel Standorte von Abfallbehandlungsanlagen ...................................................... 164
8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten ........................................................ 164
8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung................................................. 164
Zu 8.3-1 Standorte von Deponien ............................................................................... 165
Zu 8.3-2 Standorte von Abfallbehandlungsanlagen .................................................... 165
Zu 8.3-3 Verkehrliche Anbindung von Standorten ...................................................... 165
Zu 8.3-4 Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung ......................................................... 166
9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen .................................. 167
9.1-2 Grundsatz Substitution .......................................................................................... 167
9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung .............................................................. 167
Zu 9.1-1 Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen ........................................... 167
Zu 9.1-2 Substitution ................................................................................................... 168
Zu 9.1-3 Flächensparende Gewinnung ....................................................................... 168
9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe .. 169
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
X
9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume.................................................................................... 169
9.2-3 Ziel Fortschreibung ................................................................................................ 170
9.2-4 Ziel Nachfolgenutzung ........................................................................................... 170
9.2-5 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen ................................................... 170
Zu 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe 170
Zu 9.2-2 Versorgungszeiträume.................................................................................. 171
Zu 9.2-3 Fortschreibung .............................................................................................. 173
Zu 9.2-4 Nachfolgenutzung ......................................................................................... 174
Zu 9.2-5 Standorte obertägiger Einrichtungen ............................................................ 174
9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne ........................................................................................... 175
9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus ............................ 175
Zu 9.3-1 Braunkohlenpläne ......................................................................................... 175
Zu 9.3-2 Nachfolgenutzung für die Standorte des Steinkohlenbergbaus .................... 176
10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung ......................................................... 178
10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung ................... 178
10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie .......... 178
10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung ................................................................................. 178
Zu 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung.................................................................. 178
Zu 10.1-2 Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung ............................ 179
Zu 10.1-3 Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie ................... 180
Zu 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung ............................................................................... 181
10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
....................................................................................................................................... 182
10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung ................................................ 182
10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung ......... 182
10.2-4 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering ............................................ 182
10.2-5 Ziel Solarenergienutzung..................................................................................... 183
Zu 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
.......................................................................................................................... 183
Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung .............................................. 184
Zu 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung .................. 187
Zu 10.2-4 Windenergienutzung durch Repowering ..................................................... 188
Zu 10.2-5 Solarenergienutzung................................................................................... 189
10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan .................................................. 190
10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte .. 190
10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte ....................................... 190
10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten ........................ 190
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
XI
Zu 10.3-1 Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan ................................................ 191
Zu 10.3-2 Anforderungen für neu festzulegende Standorte im Regionalplan ............. 192
Zu 10.3-3 Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte ................................................ 193
Zu 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten ...................... 193
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
XII
Begründung
Begründung
Begründungsentwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Begründung
Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015
geänderter Text ist unterstrichen
Begründung
Inhalt
Inhalt
Der vorliegende Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan soll den seit 1995 gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW '95),
den Landesentwicklungsplan IV 'Schutz vor Fluglärm'
und das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen.
Der vorliegende Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan soll den seit 1995 gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW '95),
den Landesentwicklungsplan IV 'Schutz vor Fluglärm'
und das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen.
Außerdem sind die Ziele, Grundsätze und diesen zugeordneten Erläuterungen des separat erarbeiteten
sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel als
Kapitel 6.5 in den Entwurf des neuen LEP NRW eingestellt. Davon unberührt sollen die Regelungen zum
großflächigen Einzelhandel zunächst als sachlicher
Teilplan gelten und erst bei Aufstellung des neuen
LEP NRW in dessen Rechtswirkung integriert werden.
Außerdem sind die Ziele, Grundsätze und diesen zugeordneten Erläuterungen des separat erarbeiteten
sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel als
Kapitel 6.5 in den Entwurf des neuen LEP NRW eingestellt. Davon unberührt sollen die Regelungen zum
großflächigen Einzelhandel zunächst als sachlicher
Teilplan gelten und erst bei Aufstellung des neuen
LEP NRW in dessen Rechtswirkung integriert werden.
Der LEP enthält auch Ziele und Grundsätze zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.
Auf der Basis einer parallelen Erarbeitung des Klimaschutzplans und des LEP entsprechen diese Festlegungen des LEP den heute erkennbaren räumlichen
Erfordernissen des Klimaschutzes bzw. den raumbezogenen Maßnahmen des Klimaschutzplans. Übergreifende materielle Vorgaben zum Klimaschutz und
zur Anpassung an den Klimawandel sind im Kapitel 4
zusammenfassend nur als Grundsätze festgelegt;
bestimmte Aspekte sind dann in nachfolgenden Kapiteln als Ziele und Grundsätze zu Sachbereichen eingearbeitet.
Damit werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument gebündelt und somit
das System der räumlichen Planung in NordrheinWestfalen vereinfacht. Diese Bündelung entspricht
auch der Vorgabe des § 8 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG), nach der im Regelfall in den Ländern ein
Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) aufzustellen ist.
Damit werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument gebündelt und somit
das System der räumlichen Planung in NordrheinWestfalen vereinfacht. Diese Bündelung entspricht
auch der Vorgabe des § 8 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG), nach der im Regelfall in den Ländern ein
Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) aufzustellen ist.
Festlegungen in Raumordnungsplänen sind nach § 7
Abs. 1 ROG für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum zu treffen; insofern bedurften die bisher geltenden Landesentwicklungspläne einer Überprüfung.
Festlegungen in Raumordnungsplänen sind nach § 7
Abs. 1 ROG für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum zu treffen; insofern bedurften die bisher geltenden Landesentwicklungspläne einer Überprüfung.
Der Entwurf des neuen LEP NRW berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und den
erwarteten Klimawandel - sowie die von der Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für
die Raumentwicklung in Deutschland. Er enthält dementsprechend u.a. neue Festlegungen zur flächenspa-
Der Entwurf des neuen LEP NRW berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und den
erwarteten Klimawandel - sowie die von der Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für
die Raumentwicklung in Deutschland. Er enthält dementsprechend u.a. neue Festlegungen zur flächenspa-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
1
Begründung
renden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz, zur
Nutzung erneuerbarer Energien und zur Kulturlandschaftsentwicklung.
renden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz, zur
Nutzung erneuerbarer Energien und zur Kulturlandschaftsentwicklung.
Außerdem muss der neue LEP NRW geänderten
Rechtsgrundlagen und Anforderungen der neueren
Rechtsprechung gerecht werden – er muss hierzu u.a.
die im ROG neugefassten Grundsätze der Raumordnung berücksichtigen und konkretisieren, Ziele und
Grundsätze der Raumordnung unterscheiden und
kennzeichnen, muss neu definierte Gebietskategorien
(Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete) berücksichtigen und zeichnerische Darstellungen im Maßstab
nicht größer als 1:300.000 vornehmen.
Außerdem muss der neue LEP NRW geänderten
Rechtsgrundlagen und Anforderungen der neueren
Rechtsprechung gerecht werden – er muss hierzu u.a.
die im ROG neugefassten Grundsätze der Raumordnung berücksichtigen und konkretisieren, Ziele und
Grundsätze der Raumordnung unterscheiden und
kennzeichnen, muss neu definierte Gebietskategorien
(Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete) berücksichtigen und zeichnerische Darstellungen im Maßstab
nicht größer als 1:300.000 vornehmen.
Begründungen für die Festlegungen des LEP und
dazu erfolgte Abwägungen sind in der Einleitung des
LEP, im Umweltbericht und in den Erläuterungen zu
den verschiedenen Zielen und Grundsätzen dargelegt.
Die Abwägung unterschiedlicher Belange erfolgte
auch bei der Überarbeitung des LEP-Entwurfs auf
Grundlage der vorgebrachten Bedenken und Anregungen (vgl. hierzu die beigefügte Zusammenfassung
vorgebrachter Anregungen und der Erwiderungen
hierzu).
Umweltbericht
Umweltprüfung
Gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) in
Verbindung mit § 9 ROG wurde für den vorliegenden
Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans ein
Umweltbericht erarbeitet. Der Umweltbericht kommt
zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der neue
LEP NRW den Regionalplänen insgesamt ein weitreichendes und ausdifferenziertes Instrumentarium für
den Schutz und die Entwicklung der Umwelt eröffnet,
welches deutliche positive Umweltauswirkungen erwarten lässt. Einschränkend wird darauf hingewiesen,
dass bei der Konkretisierung von Festlegungen des
neuen LEP auf nachfolgenden Planungsebenen im
Einzelfall belastende Umweltauswirkungen auftreten
können, die bei der jeweiligen Planung berücksichtigt
werden müssen.
Gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) in
Verbindung mit § 9 ROG wurde für den vorliegenden
Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans ein
Umweltbericht erarbeitet. Der Umweltbericht kommt
zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der neue
LEP NRW den Regionalplänen insgesamt ein weitreichendes und ausdifferenziertes Instrumentarium für
den Schutz und die Entwicklung der Umwelt eröffnet,
welches deutliche positive Umweltauswirkungen erwarten lässt. Einschränkend wird darauf hingewiesen,
dass bei der Konkretisierung von Festlegungen des
neuen LEP auf nachfolgenden Planungsebenen im
Einzelfall belastende Umweltauswirkungen auftreten
können, die bei der jeweiligen Planung berücksichtigt
werden müssen.
Beim Standort für flächenintensive Großvorhaben
'Datteln-Waltrop' und bei einigen im LEP optional gesicherten Talsperrenstandorten betrifft dies auch Auswirkungen auf FFH-Gebiete (vgl. Umweltbericht Kap.
2.3.2 und 2.4).
Beim Standort für flächenintensive Großvorhaben
'Datteln-Waltrop' und bei einigen im LEP optional gesicherten Talsperrenstandorten betrifft dies auch Auswirkungen auf FFH-Gebiete (vgl. Umweltbericht Kap.
2.3.2 und 2.4).
Erhebliche Umweltauswirkungen, die grenzüberschreitend auf benachbarte Staaten oder Bundesländer wirken können, wurden für die abstrakt-programmatisch
festgelegten Ziele und Grundsätze des neuen LEP
NRW und für die geprüften standortbezogenen Festlegungen auf Ebene des LEP nicht festgestellt oder
prognostiziert; auch dies mit der Einschränkung, dass
für die Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall
erhebliche, auch belastende, grenzüberschreitende
Umweltauswirkungen auftreten können. Deren Berücksichtigung muss im Rahmen der jeweiligen Pla-
Erhebliche Umweltauswirkungen, die grenzüberschreitend auf benachbarte Staaten oder Bundesländer wirken können, wurden für die abstrakt-programmatisch
festgelegten Ziele und Grundsätze des neuen LEP
NRW und für die geprüften standortbezogenen Festlegungen auf Ebene des LEP nicht festgestellt oder
prognostiziert; auch dies mit der Einschränkung, dass
für die Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall
erhebliche, auch belastende, grenzüberschreitende
Umweltauswirkungen auftreten können. Deren Berücksichtigung muss im Rahmen der jeweiligen Pla-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
2
Begründung
nung auf Grundlage der hierfür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen erfolgen (vgl. Umweltbericht Kap.
2.3.3).
nung auf Grundlage der hierfür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen erfolgen (vgl. Umweltbericht Kap.
2.3.3).
Für die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens
geänderten Festlegungen des LEP-Entwurfs erfolgte
eine Nachbewertung der Umweltauswirkungen im
Rahmen der Umweltprüfung.
Verfahren
Verfahren
Das Verfahren zur Aufstellung des neuen LEP NRW
ist in § 10 ROG i. V. m. §§ 13 und 17 LPlG geregelt.
Nach § 10 Abs. 1 ROG sind die Öffentlichkeit sowie
die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben.
Das Verfahren zur Aufstellung des neuen LEP NRW
ist in § 10 ROG i. V. m. §§ 13 und 17 LPlG geregelt.
Nach § 10 Abs. 1 ROG sind die Öffentlichkeit sowie
die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben.
Des Weiteren erfolgt mit den an Nordrhein-Westfalen
angrenzenden Staaten und Nachbarländern eine
grenzüberschreitende Abstimmung gemäß § 7 Abs. 3
ROG.
Des Weiteren erfolgt mit den an Nordrhein-Westfalen
angrenzenden Staaten und Nachbarländern eine
grenzüberschreitende Abstimmung gemäß § 7 Abs. 3
ROG.
An das Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen anschließen.
Das Kabinett hatte am 25.06.2013 den Entwurf dieses
neuen Landesentwicklungsplans gebilligt und die Landesplanungsbehörde aufgefordert, auf Grundlage dieses Entwurfs ein breites Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die Auslegung dieses Planentwurfs erfolgte
in der Zeit vom 30. August 2013 bis 28. Februar 2014.
In diesem Beteiligungsverfahren wurden 751 institutionelle Stellungnahmen und 650 Stellungnahmen von
Privatpersonen mit insgesamt ca. 10.000 einzelnen
Bedenken und Anregungen abgegeben.
Schwerpunkte der eingegangenen Stellungnahmen
und ihrer Bewertung durch die Landesregierung sind
in einer zusammenfassenden Übersicht wiedergegeben. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die umfangreiche Synopse zum ersten Beteiligungsverfahren
verwiesen.
Die Berücksichtigung der im ersten Beteiligungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen hat
zu wesentlichen Änderungen des LEP-Entwurfs geführt. Diese vom Kabinett am 23.06.2015 gebilligten
Änderungen sind im überarbeiteten Planentwurf gekennzeichnet. Gem. § 13 Abs. 3 LPlG haben die Beteiligten und die Öffentlichkeit in einem 2. Beteiligungsverfahren Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
An dieses zweite Beteiligungsverfahren wird sich wiederum eine Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen anschließen.
Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird
die Landesregierung gemäß § 17 Abs. 1 LPlG dem
Landtag den Planentwurf mit einem Bericht über das
Aufstellungsverfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (§ 17 Abs. 2 LPlG).
Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird
die Landesregierung gemäß § 17 Abs. 1 LPlG dem
Landtag den Planentwurf mit einem Bericht über das
Aufstellungsverfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (§ 17 Abs. 2 LPlG).
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
3
Begründung
Danach wird der neue LEP NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und damit rechtswirksam.
Danach wird der neue LEP NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und damit rechtswirksam.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
4
1. Einleitung
1. Einleitung
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015
geänderter Text ist unterstrichen
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
1. Einleitung
1. Einleitung
1.2alt, Abs. 1
Nach § 1 Raumordnungsgesetz muss der Landesentwicklungsplan NRW das Landesgebiet NordrheinWestfalen als zusammenfassender, überörtlicher und
fachübergreifender Raumordnungsplan entwickeln,
ordnen und sichern. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen
und auftretende Konflikte auszugleichen. Es ist Vorsorge für die verschiedenen Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen.
Nach § 1 Raumordnungsgesetz muss der Landesentwicklungsplan NRW das Landesgebiet NordrheinWestfalen als zusammenfassender, überörtlicher und
fachübergreifender Raumordnungsplan entwickeln,
ordnen und sichern. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen
und auftretende Konflikte auszugleichen. Es ist Vorsorge für die verschiedenen Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen.
1.2alt, Abs. 2
Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebietes soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes der Bundesrepublik
Deutschland einfügen und die Gegebenheiten und
Erfordernisse der regionalen und kommunalen Planungsgebiete in Nordrhein-Westfalen berücksichtigen
(Gegenstromprinzip).
Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebietes soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes der Bundesrepublik
Deutschland einfügen und die Gegebenheiten und
Erfordernisse der regionalen und kommunalen Planungsgebiete in Nordrhein-Westfalen berücksichtigen
(Gegenstromprinzip).
1.2alt, Abs. 3
Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist
eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen
und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu
einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den
Teilräumen des Landes beiträgt.
Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist
eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen
und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu
einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den
Teilräumen des Landes beiträgt.
Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und
langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Seine
übergreifenden Festlegungen (Kap. 2 bis 5), seine
Festlegungen für bestimmte Sachbereiche (Kap. 6 bis
10) sowie die zeichnerischen Festlegungen sind in der
nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung
zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Umgekehrt werden die bestehenden nachgeordneten Pläne in die
Erarbeitung der Raumordnungspläne der Landes- und
Regionalplanung einbezogen. Dieses gesetzlich verankerte "Gegenstromprinzip" ist Verpflichtung und
Ansporn für eine vertrauensvolle und fruchtbare Kooperation zwischen den unterschiedlichen Planungsebenen.
Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und
langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Seine
übergreifenden Festlegungen (Kap. 2 bis 5), seine
Festlegungen für bestimmte Sachbereiche (Kap. 6 bis
10) sowie die zeichnerischen Festlegungen sind in der
nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung
zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Umgekehrt werden die bestehenden nachgeordneten Pläne in die
Erarbeitung der Raumordnungspläne der Landes- und
Regionalplanung einbezogen. Dieses gesetzlich verankerte "Gegenstromprinzip" ist Verpflichtung und
Ansporn für eine vertrauensvolle und fruchtbare Kooperation zwischen den unterschiedlichen Planungsebenen.
Im Maßstab des LEP sind nur bedingt räumlich konkret abgegrenzte Festlegungen zu Nutzungen und
Schutzfunktionen möglich. Solche Konkretisierungen
werden weitgehend der Regionalplanung und anderen
nachgeordneten Planungen überlassen. Sie müssen
dort unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der im
LEP textlich festgelegten Ziele und Grundsätze erfolgen. Das gestufte Raumplanungssystem ist darauf
Im Maßstab des LEP sind nur bedingt räumlich konkret abgegrenzte Festlegungen zu Nutzungen und
Schutzfunktionen möglich. Solche Konkretisierungen
werden weitgehend der Regionalplanung und anderen
nachgeordneten Planungen überlassen. Sie müssen
dort unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der im
LEP textlich festgelegten Ziele und Grundsätze erfolgen. Das gestufte Raumplanungssystem ist darauf
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
1
1. Einleitung
ausgerichtet, mit rahmensetzenden Festlegungen der
Landes- und Regionalplanung in den nachfolgenden
Planungsverfahren zeitraubende Auseinandersetzungen über Raumnutzungen zu vermeiden. Landesplanerische Festlegungen schaffen im Rahmen ihrer
Möglichkeiten frühzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für Bevölkerung und Wirtschaft und sie treffen
auch Vorsorge vor Schäden, z. B. durch die Festlegung von Überschwemmungsbereichen, in denen
nicht weiter gebaut werden darf.
ausgerichtet, mit rahmensetzenden Festlegungen der
Landes- und Regionalplanung in den nachfolgenden
Planungsverfahren zeitraubende Auseinandersetzungen über Raumnutzungen zu vermeiden. Landesplanerische Festlegungen schaffen im Rahmen ihrer
Möglichkeiten frühzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für Bevölkerung und Wirtschaft und sie treffen
auch Vorsorge vor Schäden, z. B. durch die Festlegung von Überschwemmungsbereichen, in denen
nicht weiter gebaut werden darf.
Neben den raumbezogenen Festlegungen sind insbesondere auf unteren Planungsebenen und in Zulassungs- und Genehmigungsverfahren weitere fachliche
und gesellschaftliche Ziele zu verwirklichen. So ist u.a.
zur konsequenten Umsetzung des Gender- und Disability-Mainstreaming Ansatzes im Rahmen nachgeordneter Planungen eine Überprüfung der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Geschlechter sowie die
gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erforderlich.
Neben den raumbezogenen Festlegungen sind insbesondere auf unteren Planungsebenen und in Zulassungs- und Genehmigungsverfahren weitere fachliche
und gesellschaftliche Ziele zu verwirklichen. So ist u.a.
zur konsequenten Umsetzung des Gender- und Disability-Mainstreaming Ansatzes im Rahmen nachgeordneter Planungen eine Überprüfung der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Geschlechter sowie die
gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erforderlich.
Rechtswirkungen nach § 4 ROG haben die textlich
festgelegten Ziele und Grundsätze des LEP in den
Kapiteln 2 bis 10 mit den Anhängen 1 und 2 sowie die
zeichnerischen Festlegungen in der Anlage. (vgl. auch
Kap. 11 'Rechtsgrundlagen'). Ergänzend sind im Text
des LEP allen Zielen und Grundsätzen Erläuterungen
zugeordnet und die zeichnerischen Darstellungen
enthalten neben Festlegungen auch nachrichtliche
Darstellungen zur Aufteilung des Landes in Siedlungsraum und Freiraum sowie zur räumlichen Orientierung
an regionalen Plangebieten und Gemeindegrenzen.
Rechtswirkungen nach § 4 ROG haben die textlich
festgelegten Ziele und Grundsätze des LEP in den
Kapiteln 2 bis 10 mit den Anhängen 1 und 2 sowie die
zeichnerischen Festlegungen in der Anlage. (vgl. auch
Kap. 11 'Rechtsgrundlagen'). Ergänzend sind im Text
des LEP allen Zielen und Grundsätzen Erläuterungen
zugeordnet, die diese begründen und Hinweise zur
Umsetzung geben. Auch die zeichnerischen Darstellungen enthalten neben Festlegungen nachrichtliche
Darstellungen ohne Rechtswirkungen zur Aufteilung
des Landes in Siedlungsraum und Freiraum sowie zur
räumlichen Orientierung an regionalen Plangebieten
und Gemeindegrenzen. Im Zuge der Fortschreibung
der Regionalpläne werden Abgrenzungsänderungen
der nachrichtlichen Darstellungen des LEP erfolgen,
die im LEP nicht aktualisierend nachvollzogen werden.
Bisher waren die Ziele und Grundsätze der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen in verschiedenen
Planwerken, dem am 31.12.2011 ausgelaufenen Landesentwicklungsprogramm (LEPro), dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995, dem
Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und
dem sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel geregelt. Mit deren Zusammenführung im neuen,
hier vorliegenden Landesentwicklungsplan, wird das
nordrhein-westfälische Regelwerk der Raumordnung
gestrafft und in einem Planwerk konzentriert. Damit
trägt der neue LEP zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften bei.
Bisher waren die Ziele und Grundsätze der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen in zwei verschiedenen
Planwerken, dem Landesentwicklungsprogramm
(LEPro) und dem Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen von 1995 geregelt. Mit der Zusammenführung von LEPro und LEP '95 im neuen, hier vorliegenden Landesentwicklungsplan, wird das nordrheinwestfälische Regelwerk der Raumordnung gestrafft
und in einem Planwerk konzentriert. Damit trägt der
neue LEP zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften
bei.
1.1 Rahmenbedingungen
Infolge der dichten Besiedelung und der damit einhergehenden Konkurrenz verschiedenster Ansprüche an
den begrenzten Raum ist die Raumordnung gerade in
Nordrhein-Westfalen von besonderer Bedeutung –
und sie hat hier ihre Wurzeln. Das Land ist inzwischen
"überplant" und der vorliegende LEP kann insofern auf
früheren Landesentwicklungsplänen und den flächendeckend vorliegenden Regionalplänen aufbauen.
1.1 Neue Herausforderungen
Infolge der dichten Besiedelung und der damit einhergehenden Konkurrenz verschiedenster Ansprüche an
den begrenzten Raum ist die Raumordnung gerade in
Nordrhein-Westfalen von besonderer Bedeutung –
und sie hat hier ihre Wurzeln. Das Land ist inzwischen
"überplant" und der vorliegende LEP kann insofern auf
früheren Landesentwicklungsplänen und den flächendeckend vorliegenden Regionalplänen aufbauen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
2
1. Einleitung
Aber seit der Aufstellung des bisher gültigen LEP in
den 1990er Jahren haben sich die Rahmenbedingungen für die räumliche Entwicklung geändert und machen eine Anpassung der raumordnerischen Ziele und
Grundsätze erforderlich. Dies betrifft insbesondere die
absehbare Bevölkerungsentwicklung in NordrheinWestfalen ("Demographischer Wandel"), die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft, den Klimawandel sowie die Entwicklungen im Einzelhandel.
Aber seit der Aufstellung des bisher gültigen LEP in
den 1990er Jahren haben sich die Rahmenbedingungen für die räumliche Entwicklung geändert und machen eine Anpassung der raumordnerischen Ziele und
Grundsätze erforderlich. Dies betrifft insbesondere
• die absehbare Bevölkerungsentwicklung in
Nordrhein-Westfalen ("Demographischer
Wandel"),
• die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft einschließlich der Entwicklungen im
Einzelhandel sowie
• den Klimaschutz und die Anpassung an den
Klimawandel.
Wesen der Raumordnung ist es, im Sinne eines fachübergreifenden und überörtlichen Gesamtplans verschiedenen und bisweilen gegenläufigen Schutz- und
Nutzansprüchen gerecht zu werden.
Die im Folgenden genannten Aspekte können insofern
nicht isoliert betrachtet werden. Die Wechselwirkungen sind einzubeziehen, um ein Gesamtbild der vielfältigen Anforderungen an die Raumordnung zu erhalten. Der LEP bringt diese Anforderungen mit Hilfe der
in den Kapiteln 2 – 10 genannten Zielen und Grundsätzen zum Ausgleich.
Demographischer Wandel
1.2 Demographischen Wandel gestalten
Ausgangslage:
In Nordrhein-Westfalen leben heute (2012) ca. 17,8
Mio. Menschen (9,1 Mio. Frauen / 8,7 Mio. Männer). In
den 1990er Jahren verzeichnete Nordrhein-Westfalen
einen Bevölkerungszuwachs von annähernd 0,9 Mio.
Menschen (0,4 Mio. Frauen / 0,5 Mio. Männer). Dieser
Trend setzt sich nicht fort. Nach der Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und
Kreisen Nordrhein-Westfalens 2011 – 2030/50 wird die
Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen von 2012 bis
2030 um 3,6 % abnehmen. Von diesem landesweiten
Bevölkerungsrückgang werden die Teilräume Nordrhein-Westfalens sehr unterschiedlich erfasst. Während z. B. für den Raum Köln/Bonn, die Städte
Aachen, Düsseldorf, Münster und Leverkusen sowie
den Rhein-Erft- und Rhein-Sieg-Kreis und die Kreise
Kleve, Gütersloh und Paderborn noch eine weitere
Bevölkerungszunahme erwartet wird, geht die Landesstatistik davon aus, dass die Bevölkerung im Ruhrgebiet, im Bergischen Städtedreieck sowie im Südosten
und in einigen Kreisen im Nordosten des Landes von
2012 bis 2030 zum Teil um über 10 % zurückgehen
wird.
In Nordrhein-Westfalen leben heute (2014) ca. 17,6
Mio. Menschen (9,0 Mio. Frauen / 8,6 Mio. Männer). In
den 1990er Jahren verzeichnete Nordrhein-Westfalen
einen Bevölkerungszuwachs von annähernd 0,9 Mio.
Menschen (0,4 Mio. Frauen / 0,5 Mio. Männer). Dieser
Trend setzte sich nicht fort; im ersten Jahrzehnt dieses
Jahrhunderts stagnierte die Bevölkerungszahl. Seit
2011 nimmt die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen
jedoch – vor allem aufgrund hoher Zuwanderungsüberschüsse - wieder zu, und nach der aktuellen im
Auftrag der Staatskanzlei von IT.NRW erstellten Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien
Städten und Kreisen Nordrhein-Westfalens 2014 –
2040/60, im Folgenden kurz "aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung" genannt, wird sie zunächst von 2014
bis 2025 weiterhin um etwa 0,9% zunehmen, bis 2035
wieder auf das Niveau von 2015 absinken und danach
kontinuierlich zurückgehen.
Von dieser landesweiten Entwicklung werden die Teilräume Nordrhein-Westfalens sehr unterschiedlich
erfasst. So lässt sich nach den Ergebnissen der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung ein Bevölkerungswachstum von mehr als 10 % bis 2040 für die
kreisfreien Städte Düsseldorf, Köln, Bonn und Münster
feststellen; diese Städte haben als Einzige unter den
kreisfreien Städten und Kreisen aufgrund ihrer Altersstruktur noch einen Geburtenüberschuss. Zuwächse
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
3
1. Einleitung
zwischen 5 und 10 % weisen danach die kreisfreie
Stadt Leverkusen und die Kreise Rheinkreis Neuss,
Rhein-Erft-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis, die in der unmittelbaren Nachbarschaft der genannten Städte liegen, sowie die Stadt Dortmund auf. Darüber hinaus
nimmt die Bevölkerung nach der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung noch in den kreisfreien Städten Essen, Solingen, Wuppertal, Aachen und Bielefeld
und den Kreisen Kleve, Gütersloh und Paderborn zu.
Die größten Bevölkerungsrückgänge (über 10 %) bis
2040 ergeben sich nach der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung für die kreisfreie Stadt Remscheid
(-12,8%) und die Kreise Lippe (-10,3%), Höxter
(-16%), Olpe (-10,9%) Hochsauerlandkreis (-16%) und
Märkischer Kreis (-19%).
Der Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung wird landesweit deutlich zunehmen. Der Anteil
der über 65-Jährigen nimmt um 27,4 % von 3,62 Mio.
(2012) auf 4,6 Mio. im Jahr 2030 zu. Der Anteil der
über 80-Jährigen wird im gleichen Zeitraum um 38,5 %
steigen (von 0,96 Mio. auf 1,34 Mio.; Männer plus 71
%, Frauen plus 27 %). Auch das Durchschnittsalter
steigt von 43,3 Jahren (2012) auf 46,8 Jahre. Insofern
gewinnt die Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf eine
wohnortnahe Versorgung und die barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungen an Bedeutung. Damit wird zugleich die gesellschaftliche Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen verbessert werden. Die
besonderen Forderungen der UNBehindertenrechtskonvention finden somit Berücksichtigung.
Langfristig werden nach der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung nur die älteren Altersgruppen ab 65
Jahre gegenüber dem Ausgangsjahr 2014 zunehmen.
Allerdings können nach der aktuellen Bevölkerungsvorausberechnung bis 2030 auch jüngere Altersgruppen
eine Zunahme erreichen: Die höchste Steigerung erzielt die Altersgruppe der 25- bis unter 40-Jährigen mit
+10,3 Prozent im Jahre 2025. Um knapp 30.000 Kinder wächst die Zahl der 0- bis 6-Jährigen bis zum Jahr
2025, um dann bis 2031 auf das Ausgangsniveau des
aktuellen Jahres wieder abzusinken. Langsamer
wächst die Gruppe der der 6- bis 10-Jährigen. Sie
erreicht ihren Höchstwert erst im Jahr 2030 und liegt
dann um 1,7 Prozent über dem Ausgangswert 2014.
Den Anteil der Menschen im Alter ab 65 Jahre kalkuliert die aktuelle Bevölkerungsvorausberechnung mit
28,9 Prozent für das Jahr 2040, aktuell beträgt ihr
Anteil 20,6 Prozent (2014).
Es bleibt also bei den Grundtendenzen des demografischen Wandels – insbesondere auch bezüglich des
Nebeneinanders von schrumpfenden und wachsenden
Regionen, allerdings treten die Wirkungen später ein
als bisher erwartet. Insofern gewinnt auch die Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf eine wohnortnahe Versorgung und die barrierefreie Erreichbarkeit von
Dienstleistungen weiterhin an Bedeutung. Damit wird
zugleich die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen verbessert werden. Die besonderen Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention
finden somit Berücksichtigung.
Trotz der insgesamt rückläufigen Bevölkerung ist bis
zum Jahr 2025 vor allem durch Singlehaushalte und
kleine Haushalte älterer Menschen noch mit einem
Anstieg der Ein- und Zwei-Personen-Haushalte zu
rechnen. Insbesondere durch die Zunahme der Anzahl
der Haushalte wird die durchschnittliche Wohnfläche
pro Kopf bis 2020 weiter zunehmen und die Wohnflächennachfrage insgesamt steigen. Die Wohnflächennachfrage wird sich voraussichtlich weiterhin regional
unterschiedlich entwickeln und erst nach 2030 landesweit zurückgehen.
In den Regionen mit Bevölkerungswachstum wird es
auch mittelfristig eine entsprechende Nachfrage nach
Wohnraum geben. Aber auch in Regionen mit rückläufiger Bevölkerung ist zunächst vor allem durch Singlehaushalte und kleine Haushalte älterer Menschen
noch mit einem Anstieg der Ein- und Zwei-PersonenHaushalte zu rechnen. Insbesondere durch die Zunahme der Anzahl der Haushalte wird die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf weiter zunehmen
und die Wohnflächennachfrage insgesamt steigen. Mit
dem weiteren Rückgang der Bevölkerung wird jedoch
langfristig auch die Wohnflächennachfrage zurückgehen – wenn auch regional unterschiedlich.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
4
1. Einleitung
Der demographische Wandel führt allerdings bereits
jetzt zu einer verringerten Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen, weil
die Generation der 20- bis 50-Jährigen, die in erster
Linie Einfamilienhäuser nachfragt, seit 2001 zahlenmäßig zurückgeht. Die potentiell Nachfragenden von
Bauflächen werden sich außerdem zu einem beträchtlichen Teil aus dem Bestand bedienen, zumal diese
Generation stärker als frühere Generationen Grundbzw. Wohnungseigentum erben wird.
Zum Thema „Demographischen Wandel gestalten“
enthält der LEP Festlegungen
aus 1.2alt
- Regionale Vielfalt und Identität entwickeln
-
Durch "erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung"
soll die Vielfalt der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften und das kulturlandschaftliche Erbe
erhalten und als Anker der regionalen Identität
entwickelt werden. Der Gestaltung unserer räumlichen Umwelt soll mehr Bedeutung beigemessen
werden, damit sie uns Heimat ist und bleibt und
wir sie mit Stolz künftigen Generationen weitergeben können. Zugleich soll damit das im Wettbewerb um Einwohnerinnen und Einwohner und Unternehmen zunehmend bedeutsame Wohn- und
Arbeitsumfeld verbessert werden.
Zentrale Orte und Innenstädte stärken
Durch "erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung"
soll die Vielfalt der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften und das kulturlandschaftliche Erbe
erhalten und als Anker der regionalen Identität
entwickelt werden. Der Gestaltung unserer räumlichen Umwelt soll mehr Bedeutung beigemessen
werden, damit sie uns Heimat ist und bleibt und wir
sie mit Stolz künftigen Generationen weitergeben
können. Zugleich soll damit das im Wettbewerb um
Einwohnerinnen und Einwohner und Unternehmen
zunehmend bedeutsame Wohn- und Arbeitsumfeld
verbessert werden.
-
Nach 2025 wird die Bevölkerung voraussichtlich
in allen Teilräumen Nordrhein-Westfalens abnehmen, auch dort, wo sie zunächst noch wächst.
Dadurch kann es zu Tragfähigkeitsproblemen insbesondere bei den Infrastrukturen der Daseinsvorsorge kommen. Um dem entgegenzuwirken
und die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen flächendeckend zu sichern, muss die
weitere Siedlungsentwicklung bereits jetzt auf
Standorte konzentriert werden, an denen auch
langfristig ein attraktives Angebot an öffentlichen
und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen bereitgestellt werden kann. Damit
werden auch Innenstädte gestärkt, einer dispersen Siedlungsentwicklung wird entgegengewirkt
und die Infrastrukturfolgekosten für die Gemeinden lassen sich reduzieren.
-
Mobilität und Erreichbarkeit gewährleisten
Regionale Vielfalt und Identität entwickeln
Zentrale Orte und Innenstädte stärken
Mittelfristig wird die Bevölkerung voraussichtlich
in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens abnehmen,
Dadurch kann es dort zu Tragfähigkeitsproblemen
insbesondere bei den Infrastrukturen der Daseinsvorsorge kommen. Um dem entgegenzuwirken und
die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen
flächendeckend zu sichern, muss die weitere Siedlungsentwicklung bereits jetzt auf Standorte konzentriert werden, an denen auch langfristig ein attraktives Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen bereitgestellt werden kann. Damit werden auch Innenstädte gestärkt, einer dispersen Siedlungsentwicklung wird entgegengewirkt und die Infrastrukturfolgekosten für die Gemeinden lassen sich reduzieren.
-
Die Erreichbarkeit insbesondere der Einrichtungen
der Daseinsvorsorge spielt angesichts des demographischen Wandels und der Verpflichtungen aus
der UN-Behindertenrechtskonvention eine zunehmend größere Rolle. Zum einen wird sich das
Mobilitätsverhalten einer alternden Gesellschaft
verändern. Zum anderen werden durch den Bevölkerungsrückgang und die damit einhergehende
Konzentration der öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungsangebote die
von den Einzelnen zu überwindenden EntfernunLandesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Mobilität und Erreichbarkeit gewährleisten
Die Erreichbarkeit insbesondere der Einrichtungen
der Daseinsvorsorge spielt angesichts des demographischen Wandels und der Verpflichtungen aus
der UN-Behindertenrechtskonvention eine zunehmend größere Rolle. Zum einen wird sich das Mobilitätsverhalten einer alternden Gesellschaft verändern. Zum anderen werden in vielen Landesteilen durch den Bevölkerungsrückgang und die damit einhergehende Konzentration der öffentlichen
und privaten Dienstleistungs- und Versorgungsangebote die von den Einzelnen zu überwindenden
5
1. Einleitung
gen größer. Dies macht eine enge Verknüpfung
der Siedlungen mit einem für alle Bevölkerungsgruppen nutzbaren Angebot des öffentlichen Personenverkehrs notwendig.
Entfernungen größer. Dies macht eine enge Verknüpfung der Siedlungen mit einem für alle Bevölkerungsgruppen nutzbaren Angebot des öffentlichen Personenverkehrs notwendig.
1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen
aus 1.1 alt
Ausgangslage:
Im internationalen Ranking stünde der Wirtschaftsraum Nordrhein-Westfalen als unabhängiger Staat an
18. Stelle der Volkswirtschaften. Die nordrheinwestfälische Wirtschaft zeichnet sich im Vergleich zu
den anderen Bundesländern durch einen höheren
Grad an Internationalisierung aus. Mit 11 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern an Rhein und Ruhr
befindet sich in Nordrhein-Westfalen der größte Ballungsraum Europas und damit ein wichtiger Absatzmarkt für in- und ausländische Investoren. Die Leistungsstärke von Industrie und Gewerbe liegt in Nordrhein-Westfalen gleichermaßen in den Verdichtungsgebieten und den ländlichen Räumen, in denen traditionell viele Unternehmen beheimatet sind. Daneben
hat in Nordrhein-Westfalen auch die Produktion von
Lebensmitteln und die Ernährungswirtschaft Bedeutung; etwa die Hälfte der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt. Eine kreative Ökonomie lebt vom
produktiven Austausch zwischen den unterschiedlichen Milieus, die sich quer zu den bestehenden teilräumlichen Zuordnungen entwickelt haben.
Im internationalen Ranking stünde der Wirtschaftsraum Nordrhein-Westfalen als unabhängiger Staat an
18. Stelle der Volkswirtschaften. Die nordrheinwestfälische Wirtschaft zeichnet sich im Vergleich zu
den anderen Bundesländern durch einen höheren
Grad an Internationalisierung aus. Mit 11 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern an Rhein und Ruhr
befindet sich in Nordrhein-Westfalen der größte Ballungsraum Europas und damit ein wichtiger Absatzmarkt für in- und ausländische Investoren. Die Leistungsstärke von Industrie und Gewerbe liegt in Nordrhein-Westfalen gleichermaßen in den Verdichtungsgebieten und den ländlichen Räumen, in denen traditionell viele Unternehmen beheimatet sind. Daneben
hat in Nordrhein-Westfalen auch die Produktion von
Lebensmitteln und die Ernährungswirtschaft Bedeutung; etwa die Hälfte der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt. Eine kreative Ökonomie lebt vom
produktiven Austausch zwischen den unterschiedlichen Milieus, die sich quer zu den bestehenden teilräumlichen Zuordnungen entwickelt haben.
Eine Voraussetzung für den Wohlstand in NRW ist
eine erfolgreiche nachhaltige Wirtschaftsentwicklung
in allen Teilen des Landes. Innovative Industrie und
industrielle Dienstleistung bilden das Rückgrat der
nordrhein-westfälischen Wirtschaftskraft. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die nordrhein-westfälische Wirtschaft zum weitaus größten Teil aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besteht. Diese vielfach
inhabergeführten Familienbetriebe fühlen sich in besonderem Maße an ihren jeweiligen Standort gebunden. Daher ist ein am Bedarf der Wirtschaft orientiertes Flächenangebot unter Berücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten in NRW ein Ziel der Landesregierung.
NRW hat im Vergleich einen hohen Anteil von Siedlungs- und Verkehrsflächen, aber gleichzeitig auch
2
eine der höchsten Flächenproduktivitäten (BIP pro km
Siedlungs- und Verkehrsfläche) unter den deutschen
Bundesländern: Nach den Stadtstaaten und Baden2
Württemberg liegt NRW mit 77 Mio. Euro pro km auf
Platz 5. Das belegt die hohe Effizienz der Flächennutzung in NRW. Diese bereits hohe Flächenproduktivität
kann weiter, aber nicht beliebig gesteigert werden. Um
dem Ziel, den Flächenverbrauch zu minimieren,
gleichzeitig gerecht zu werden, bedarf es einer innovativen Flächenentwicklung in Abhängigkeit und unter
Nutzung der Dynamik der Wirtschaft, die heute maßgeblich von sogenannten Megatrends beeinflusst wird
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
6
1. Einleitung
(z.B. Digitalisierung, Globalisierung, demografischer
Wandel, Klimaschutz).
Der wirtschaftliche Strukturwandel und die Internationalisierung der Märkte haben zu einer Intensivierung
des Wettbewerbs zwischen den Städten und Regionen
geführt, der sich durch wachsende Standortunabhängigkeit der Unternehmen und die Mobilität der Beschäftigten noch verschärft. Gemeinden sehen sich
zunehmend einem internationalen Wettbewerb ausgesetzt, dem sie aufgrund ihrer eher kleinräumigen Planungs- und Entscheidungsstrukturen nicht gewachsen
sind.
Der wirtschaftliche Strukturwandel und die Internationalisierung der Märkte haben zu einer Intensivierung
des Wettbewerbs zwischen den Städten und Regionen
geführt, der sich durch wachsende Standortunabhängigkeit der Unternehmen und die Mobilität der Beschäftigten noch verschärft. Gemeinden sehen sich
zunehmend einem internationalen Wettbewerb ausgesetzt, dem sie aufgrund ihrer eher kleinräumigen Planungs- und Entscheidungsstrukturen nicht gewachsen
sind.
Parallel hierzu wird sich – verursacht durch den demographischen Wandel – der Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte verschärfen. Da Beschäftigte bei der
Wahl ihres Arbeits- und Wohnortes neben rein beruflichen Angeboten verstärkt "weiche Standortfaktoren"
berücksichtigen, gewinnt im Standortwettbewerb die
Verbesserung der Raumqualität, die "Kulturlandschaftsentwicklung" sowie eine familienfreundliche
und barrierefreie Infrastruktur an Bedeutung.
Parallel hierzu wird sich – verursacht durch den demographischen Wandel – der Wettbewerb um qualifizierte
Fachkräfte verschärfen. Da Beschäftigte bei der Wahl
ihres Arbeits- und Wohnortes neben rein beruflichen
Angeboten verstärkt "weiche Standortfaktoren" berücksichtigen, gewinnen die Verbesserung der Raumqualität, die "Kulturlandschaftsentwicklung" sowie eine
familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur im
Standortwettbewerb an Bedeutung.
Flächenentwicklung verlangt heute eine differenzierte
Analyse der Ist-Situation. Dabei müssen u.a. die unterschiedliche Wirtschaftsstruktur in den Teilregionen
des Landes, die Unterschiede zwischen ländlichen und
verdichteten Räumen sowie topografische Gegebenheiten betrachtet werden. Um Auskunft über die tatsächliche Entwicklung und den Flächenbedarf zu erhalten, bedarf es methodischer Ansätze zur Flächenerhebung, die landesweit einheitlich angewendet werden können, gleichzeitig aber den regionalen Besonderheiten zuverlässig Rechnung tragen.
Umwelt- und Klimaschutz stellen neue Anforderungen
für die Flächenentwicklung dar, eröffnen aber zugleich
wirtschaftliche Chancen, wie z. B. der Schwerpunkt
Ressourceneffizienz zeigt. Die themenspezifische
Flächenentwicklung in der Kooperation verschiedener
Kommunen ermöglicht win-win Lösungen für eine
zugleich bedarfsgerechte wie auch flächensparende
Planung.
Eine nachhaltige Wirtschaft erfordert einen ambitionierten Klima-, Umwelt- und Ressourcenschutz.
Gleichzeitig erwirtschaften prosperierende Unternehmen die Mittel für weitere Fortschritte beim Umweltund Ressourcenschutz.
Der Strukturwandel stellt Wachstumsbranchen und
Produktionsprozesse in den Vordergrund, die heute
andere Ansprüche an Flächen haben. Die früher als
Gegensatz wahrgenommene Beziehung zwischen
Ökologie und Ökonomie harmonisiert sich dabei zunehmend. Beispielsweise beanspruchen unternehmensbezogene Dienstleistungen in der Regel weniger
Flächen- und Ressourcen. Branchen wie z.B. die Logistik, die an Bedeutung gewinnt, bringen zwar erheblichen Flächenverbrauch mit sich. Allerdings nehmen
gleichzeitig die Wertschöpfungsintensität der Logistik
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
7
1. Einleitung
und damit ihre Flächenproduktivität zu.
Vor diesem Hintergrund ist es eine Aufgabe der
Raumordnung, die räumlichen und infrastrukturellen
Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Entwicklung attraktiver Industrie-, Gewerbe- und Tourismusstandorte zu schaffen. Damit leistet sie einen Beitrag
zur Ansiedlung neuer und zur Erhaltung und Erweiterung oder bei der Umstrukturierung bestehender Industrie-, Gewerbe- und Tourismusbetriebe.
Der Tourismus hat eine wichtige Ausgleichsfunktion im
Hinblick auf Regeneration und aktive Freizeitgestaltung der Menschen. Zugleich spielt der Tourismus
eine wichtige Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung
von NRW. Die Attraktivität von Nordrhein-Westfalen
als Freizeit- und Reiseziel ist eng verzahnt mit der
Wahrnehmung als attraktiver Arbeits-, Lebens- und
Investitionsstandort. Tourismus und Erholung sollen in
den Teilräumen des Landes gestärkt werden, die über
die naturräumlichen Voraussetzungen dazu verfügen,
um so den Tourismus als Wirtschaftsfaktor nachhaltig
zu entwickeln.
aus 1.1alt
Entwicklungen im Einzelhandel
Der Einzelhandel in Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert: auf der Angebotsseite
durch andere bzw. neue Betriebstypen, Konzentrationsprozesse und Filialisierung, auf der Nachfrageseite
durch verändertes Kaufverhalten.
Der Einzelhandel in Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert: auf der Angebotsseite
durch andere bzw. neue Betriebstypen, Konzentrationsprozesse und Filialisierung, auf der Nachfrageseite
durch verändertes Kaufverhalten.
Die Verkaufsflächenzuwächse waren dabei erheblich:
nach Schätzungen des Handelsverbandes Deutschland wuchs die Gesamtverkaufsfläche in Deutschland
alleine zwischen 1990 und 2011 von knapp 80 auf
2
rund 120 Mio. m . Gleichzeitig waren in den letzten
Jahren stagnierende einzelhandelsrelevante Pro-KopfAusgaben zu verzeichnen. Unter Berücksichtigung
voraussichtlich steigender Energiekosten und voraussichtlich ebenfalls steigender Aufwendungen für private Gesundheits- und Altersvorsorge wird davon ausgegangen, dass sich dieser Trend fortsetzt und sich
die einzelhandelsrelevanten Gesamtausgaben bedingt
durch den demographischen Wandel eher reduzieren
werden. Die u. a. aus diesen Entwicklungen resultierenden Flächenproduktivitäten liegen in Deutschland
schon heute unter denen der meisten europäischen
Länder. Je geringer die Flächenproduktivitäten sind,
desto höher ist das Interesse an günstigen Flächen für
den Einzelhandel, die in der Regel eher nicht in den
Innenstädten und örtlichen Zentren zu finden sind.
Die Verkaufsflächenzuwächse waren dabei erheblich:
nach Schätzungen des Handelsverbandes Deutschland wuchs die Gesamtverkaufsfläche in Deutschland
alleine zwischen 1990 und 2011 von knapp 80 auf
2
rund 120 Mio. m . Gleichzeitig waren in den letzten
Jahren stagnierende einzelhandelsrelevante Pro-KopfAusgaben zu verzeichnen. Unter Berücksichtigung
voraussichtlich steigender Energiekosten und voraussichtlich ebenfalls steigender Aufwendungen für private Gesundheits- und Altersvorsorge wird davon
ausgegangen, dass sich dieser Trend fortsetzt und die
einzelhandelsrelevanten Gesamtausgaben zumindest
nicht wieder steigen werden. Die u. a. aus diesen
Entwicklungen resultierenden Verkaufsflächenproduktivitäten liegen in Deutschland schon heute unter denen der meisten europäischen Länder. Je geringer
die Verkaufsflächenproduktivitäten sind, desto höher
ist das Interesse an günstigen Flächen für den Einzelhandel, die in der Regel eher nicht in den Innenstädten und örtlichen Zentren zu finden sind.
Ebenfalls feststellen lässt sich ein Trend im Einzelhandel, neben einem nahversorgungsrelevanten oder
nicht zentrenrelevanten Kernsortiment zunehmend z.
T. erhebliche zentrenrelevante Sortimente zu führen.
Sofern diese Entwicklungen an Standorten außerhalb
der Innenstädte und örtlichen Zentren stattfinden, tragen sie dazu bei, Zentren zu schwächen.
Ebenfalls feststellen lässt sich ein Trend im Einzelhandel, neben einem nahversorgungsrelevanten oder
nicht zentrenrelevanten Kernsortiment zunehmend z.
T. erhebliche zentrenrelevante Sortimente zu führen.
Sofern diese Entwicklungen an Standorten außerhalb
der Innenstädte und örtlichen Zentren stattfinden, tragen sie dazu bei, Zentren zu schwächen.
Der Blick auf andere europäische Länder lässt den
Schluss zu, dass die Ansiedlung großer Einkaufszen-
Der Blick auf andere europäische Länder lässt den
Schluss zu, dass die Ansiedlung großer Einkaufszen-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
8
1. Einleitung
tren – seien es herkömmliche Shopping Center oder
Factory-Outlet-Center oder ähnliches – auch in
Deutschland noch nicht abgeschlossen ist. Auch wenn
bei den großen neuen Shopping Centern ein Trend zu
innerstädtischen Standorten zu beobachten ist, besteht daneben weiterhin der Trend, auch außerhalb
der Zentren teilweise in erheblichem Umfang zentrenrelevante Sortimente anzubieten – sei es beispielsweise als Randsortimente von Möbelfachmärkten oder
als Kernsortimente von Factory-Outlet-Centern.
tren – seien es herkömmliche Shopping Center oder
Factory-Outlet-Center oder ähnliches – auch in
Deutschland noch nicht abgeschlossen ist. Auch wenn
bei den großen neuen Shopping Centern ein Trend zu
innerstädtischen Standorten zu beobachten ist, besteht daneben weiterhin der Trend, auch außerhalb
der Zentren teilweise in erheblichem Umfang zentrenrelevante Sortimente anzubieten – sei es beispielsweise als Randsortimente von Möbelfachmärkten oder
als Kernsortimente von Factory-Outlet-Centern.
Zum Thema „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung
ermöglichen“ enthält der LEP Festlegungen
Wachstum und Innovation fördern
-
Wachstum und Innovation fördern
Nordrhein-Westfalen ist ein attraktiver Standort mit
hoher Lebens- und Umweltqualität. Um die Position des Landes als Wirtschaftsstandort zu festigen
und auszubauen sorgt der LEP für ein bedarfsgerechtes Angebot an Flächen für Gewerbe und Industrie. Aus Sicht der Unternehmen und des Landes geht es dabei nicht um einzelne Gemeinden,
sondern um die Standortqualität der gesamten
Region. Diese Herausforderung können die Gemeinden insbesondere durch eine intensivere Kooperation bewältigen, die darauf abzielt, die Position ihrer Region im Wettbewerb zu verbessern.
Nordrhein-Westfalen ist ein attraktiver Standort mit
hoher Lebens- und Umweltqualität. Um die Position
des Landes als Wirtschaftsstandort zu festigen und
auszubauen sorgt der LEP für ein bedarfsgerechtes
Angebot an Flächen für Gewerbe und Industrie. Aus
Sicht der Unternehmen und des Landes geht es dabei
nicht um einzelne Gemeinden, sondern um die
Standortqualität der gesamten Region. Diese Herausforderung können die Gemeinden insbesondere durch
eine intensivere Kooperation bewältigen, die darauf
abzielt, die Position ihrer Region im Wettbewerb zu
verbessern.
Der Bedarf an Wirtschaftsflächen kann mit den Instrumenten der Raumordnung ermittelt werden. Die
Flächenentwicklung wird flexibel auf neue Anforderungen reagieren. Hierzu dienen moderne Instrumente
wie der Flächentausch, die intelligente Nutzung von
Brachflächen und der konkreten Flächenmobilisierung,
die Kooperationen zwischen Kommunen, die Anwendung Monitoring gestützter Verfahren, die reale Flächenbedarfe eruieren und diese mit faktisch verfügbaren Flächen abgleichen.
Für einzelne Betriebe kommt es darauf an, ihren konkreten Betrieb durch angrenzende Flächen erweitern
zu können. Diese Entwicklungsoptionen werden
grundsätzlich erhalten.
Große Flächen können auf Landesebene oder auf
regionaler Ebene als Gewerbe- und Industriestandorte
gesichert werden.
Die regionale Verteilung der Wachstumskräfte der
Wirtschaft in den ländlichen Räumen und in den Verdichtungsräumen sowie spezifische Raum- und Wirtschaftsstrukturen in den Teilräumen des Landes können auf der Ebene der Regionalplanung die jeweiligen
endogenen Potenziale (Stärken, Cluster etc.) berücksichtigt werden.
Der LEP geht auf diese Anforderungen ein. Er sichert
die bedarfsgerechte Versorgung der Wirtschaft mit
Gewerbe- und Industrieflächen und leistet so einen
wesentlichen Beitrag dazu, dass Nordrhein-Westfalen
seine wirtschaftlichen Stärken weiter entwickeln kann.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
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9
1. Einleitung
aus Einleitung Teilplan Einzelhandel
-
Handel nachhaltig steuern
Die oben beschriebenen Entwicklungen im Einzelhandel, insbesondere der Trend zu umfangreichen zentrenrelevanten Sortimentsanteilen außerhalb der Zentren, schwächen die Zentren: weitere Leerstände in
Innenstädten und Stadtteilzentren NordrheinWestfalens können zu einer erneuten Beeinträchtigung der mit Städtebaufördermitteln sanierten Innenstädte und Stadtteilzentren führen. Insbesondere die
geringen Verkaufsflächenproduktivitäten erhöhen den
Druck auf die Gemeinden, günstigere Flächen für Einzelhandel zur Verfügung zu stellen als die 1a/1bLagen in Innenstädten und Stadtteilzentren.
Vor dem Hintergrund einer inklusiven, aber auch insgesamt alternden Gesellschaft (Stichwort "demografischer Wandel") gewinnen die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung; gleichzeitig können steigende Energiekosten und ebenfalls
steigende Aufwendungen für private Gesundheits- und
Altersvorsorge den Druck auf die Gemeinden weiter
erhöhen.
Durch die mit den vorliegenden Regelungen beabsichtigte Stärkung der Zentren wird daher auch dafür Sorge getragen, die Daseinsvorsorge zu sichern, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß zu
begrenzen und Verkehr zu vermeiden, ohne den freien
Warenverkehr einzuschränken. Die Regelungen heben nicht auf das Verbot bestimmter Verkaufsformen
ab, sondern ausschließlich auf die raumordnerisch
gebotene Steuerung.
-
Weiche Standortfaktoren entwickeln
Im Wettbewerb der europäischen Regionen um qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden lebenswerte Städte, Angebote für Sport, Erholung, Freizeit und Tourismus sowie der landesweiten ortsnahen
Nahversorgung immer wichtiger. Deshalb sind diese
„weichen“ Standortfaktoren von Bedeutung für raumbedeutsame Planungen.
-
Steigerung der Raumqualität durch Konfliktminimierung und räumlichen Immissionsschutz, Trennungsgrundsatz
-
Es gehört zu den zentralen Aufgaben der Raumordnung, unterschiedliche räumliche Nutzungen
und Funktionen einander so zuzuordnen und zu
entwickeln, dass gegenseitige Beeinträchtigungen
weitest möglich vermieden oder minimiert werden
und überlagernde Nutzungen und Funktionen miteinander verträglich sind. Dies schließt auch ein,
dass raumbedeutsame Maßnahmen so geplant
werden, dass Immissionsbelastungen unter Beachtung des Standes der Technik so niedrig wie
möglich bleiben, bzw. dass mögliche Belastungen
durch Immissionen auch durch vorsorgende räumliche Trennung und durch hinreichende Abstände
Es gehört zu den zentralen Aufgaben der Raumordnung, unterschiedliche räumliche Nutzungen und
Funktionen einander so zuzuordnen und zu entwickeln, dass gegenseitige Beeinträchtigungen weitest
möglich vermieden oder minimiert werden und überlagernde Nutzungen und Funktionen miteinander verträglich sind. Dies schließt auch ein, dass raumbedeutsame Maßnahmen so geplant werden, dass Immissionsbelastungen unter Beachtung des Standes
der Technik so niedrig wie möglich bleiben, bzw. dass
mögliche Belastungen durch Immissionen auch durch
vorsorgende räumliche Trennung und durch hinreichende Abstände vermieden werden. Die Festlegun-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Steigerung der Raumqualität durch Konfliktminimierung und räumlichen Immissionsschutz,
Trennungsgrundsatz
10
1. Einleitung
-
-
vermieden werden. Die Festlegungen des LEP
sind darauf ausgerichtet, Ansprüche an den Raum
auszugleichen. Die weitere Konfliktminimierung
muss bei der konkretisierenden Umsetzung in
nachgeordneten Planungen erfolgen.
gen des LEP sind darauf ausgerichtet, Ansprüche an
den Raum auszugleichen. Die weitere Konfliktminimierung muss bei der konkretisierenden Umsetzung in
nachgeordneten Planungen erfolgen.
Regionale Kooperation verstärken
Metropolfunktionen ausbauen
-
Kommunal, staatlich und privat Handelnde werden
zu mehr regionaler Kooperation aufgefordert. Eine
ressortübergreifende und vernetzend arbeitende
Landesplanung und -verwaltung unterstützt sie
dabei nachdrücklich. Durch kooperative und arbeitsteilige Angebote lassen sich nicht nur Kosten
sparen, sondern auch das bestehende hohe Versorgungsniveau und dadurch die Lebensqualität
sichern. Diese Faktoren sind maßgeblich für die
Standortentscheidungen der Wirtschaft und damit
das Arbeitsplatzangebot.
Kommunal, staatlich und privat Handelnde werden zu
mehr regionaler Kooperation aufgefordert. Eine ressortübergreifende und vernetzend arbeitende Landesplanung und -verwaltung unterstützt sie dabei nachdrücklich. Durch kooperative und arbeitsteilige Angebote lassen sich nicht nur Kosten sparen, sondern
auch das bestehende hohe Versorgungsniveau und
dadurch die Lebensqualität sichern. Diese Faktoren
sind maßgeblich für die Standortentscheidungen der
Wirtschaft und damit das Arbeitsplatzangebot.
Außerdem muss Nordrhein-Westfalen auf die im
In- und Ausland vorangetriebene "Metropolisierung" und "Regionalisierung" reagieren. Dabei treten benachbarte Städte und Räume, die sich historisch, geographisch oder kulturell zusammengehörig fühlen, als Regionen mit einem eigenen Profil
im nationalen und internationalen Standortwettbewerb auf.
Nordrhein-Westfalen wird seine Position als europäische Metropolregion darstellen und weiter ausbauen, um sich in diesem Wettbewerb als einer
der führenden Wirtschaftsräume Europas und der
Welt zu behaupten.
Außerdem muss Nordrhein-Westfalen auf die im Inund Ausland vorangetriebene "Metropolisierung" und
"Regionalisierung" reagieren. Dabei treten benachbarte Städte und Räume, die sich historisch, geographisch oder kulturell zusammengehörig fühlen, als
Regionen mit einem eigenen Profil im nationalen und
internationalen Standortwettbewerb auf.
Nordrhein-Westfalen wird seine Position als Metropolraum von europäischem Rang darstellen und weiter
ausbauen, um sich in diesem Wettbewerb als einer
der führenden Wirtschaftsräume Europas und der Welt
zu behaupten.
Rohstoffversorgung langfristig sichern
-
Der LEP macht es der Regionalplanung zur Aufgabe, die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit mineralischen Rohstoffen für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren bei Lockergesteinen und 35 Jahren bei Festgesteinen zu sichern.
Durch eine auf ein Monitoring gestützte Überwachung wird sichergestellt, dass die planerische
Versorgungssicherheit auch im Zuge des voranschreitenden Abbaus nicht unter 10 Jahre für Lockergesteine und 25 Jahre für Festgesteine absinkt. Auf diese Weise wird ein Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft auf der einen
Seite und denen des Freiraumschutzes auf der
anderen Seite erreicht und der Leitvorstellung der
nachhaltigen Raumentwicklung Rechnung getragen.
Der LEP macht es der Regionalplanung zur Aufgabe,
die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit
mineralischen Rohstoffen für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren bei Lockergesteinen und 35 Jahren bei Festgesteinen zu sichern. Durch eine auf
ein landeseinheitliches Monitoring gestützte Überwachung wird sichergestellt, dass die planerische Versorgungssicherheit auch im Zuge des voranschreitenden Abbaus nicht unter 10 Jahre für Lockergesteine
und 25 Jahre für Festgesteine absinkt. Auf diese Weise wird ein Ausgleich zwischen den Interessen der
Wirtschaft auf der einen Seite und denen des Freiraumschutzes auf der anderen Seite erreicht und der
Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung
Rechnung getragen.
Regionale Kooperation stärken, Metropolfunktionen ausbauen
Rohstoffversorgung langfristig sichern
1.4 Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima
schützen
aus 1.1alt
Klimawandel
Eine weitere bedeutende Rahmenbedingung der
Ausgangslage:
Eine bedeutende Rahmenbedingung der Raument-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
11
1. Einleitung
Raumentwicklung ist der Klimawandel. Der anthropogen verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen
Lebensgrundlagen der Menschen weltweit. Neben den
gravierenden Folgen des Klimawandels für die Gesundheit der Menschen sowie für Natur und Umwelt,
entstehen auch enorme volkswirtschaftliche Belastungen.
wicklung ist der Klimawandel. Der anthropogen verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen weltweit. Neben den gravierenden Folgen des Klimawandels für die Gesundheit
der Menschen sowie für Natur und Umwelt, entstehen
auch enorme volkswirtschaftliche Belastungen.
Auch in NRW macht sich der Klimawandel bemerkbar:
während zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Jahresdurchschnittstemperatur in Nordrhein-Westfalen noch
bei ca. 8,4°C lag, beträgt sie inzwischen etwa 9,6°C.
Die jährlichen Niederschläge haben im gleichen Zeitraum um etwa 15 % zugenommen (Deutscher Wetterdienst). Nach Prognose des Potsdam Instituts für Klimafolgenforschung ist bis zur Mitte dieses Jahrhunderts mit einer fortgesetzten Klimaerwärmung zu
rechnen: Je nach zugrundeliegendem Modell gehen
die Forscher von einem Anstieg der Durchschnittstemperatur in Nordrhein-Westfalen um etwa 1,4 –
2,3°C aus (2031-2060 im Vergleich zur Referenzperiode 1961-1990). Die Niederschläge werden in diesem
Zeitraum voraussichtlich weiter zunehmen, wobei sich
allerdings deutliche regionale Unterschiede zeigen
werden. Auch Wetterextreme wie Stark-niederschläge
oder längere Hitzeperioden werden voraussichtlich
zunehmen. Diese klimatischen Veränderungen erfordern auch Schutz- und Anpassungsmaßnahmen in der
Regional-, Bauleit- und Fachplanung.
Auch in NRW macht sich der Klimawandel bemerkbar:
während zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Jahresdurchschnittstemperatur in Nordrhein-Westfalen noch
bei ca. 8,4°C lag, beträgt sie inzwischen etwa 9,6°C.
Die mittleren jährlichen Niederschläge haben im gleichen Zeitraum um etwa 15 % zugenommen (Deutscher Wetterdienst). Nach Prognose des Potsdam
Instituts für Klimafolgenforschung ist bis zur Mitte dieses Jahrhunderts mit einer fortgesetzten Klimaerwärmung zu rechnen: Je nach zugrundeliegendem Modell
gehen die Forscher von einem Anstieg der Durchschnittstemperatur in Nordrhein-Westfalen um etwa
1,4 – 2,3°C aus (2031-2060 im Vergleich zur Referenzperiode 1961-1990). Die Niederschläge werden in
diesem Zeitraum voraussichtlich weiter zunehmen,
wobei sich allerdings deutliche regionale Unterschiede
zeigen werden. Auch Wetterextreme wie Starkniederschläge oder längere Hitzeperioden werden
voraussichtlich zunehmen. Diese klimatischen Veränderungen erfordern auch Schutz- und Anpassungsmaßnahmen in der Regional-, Bauleit- und Fachplanung.
Um die Folgen der Erderwärmung auf ein beherrschbares Maß zu beschränken, ist es nach Aussage der
Wissenschaft unerlässlich, den globalen Temperaturanstieg auf maximal 2 Grad gegenüber vorindustriellem Niveau zu begrenzen. Die internationale Staatengemeinschaft hat erstmalig gemeinsam auf der Klimakonferenz in Cancun 2010 das 2 Grad Ziel anerkannt.
Eine Einhaltung des 2 Grad Ziels bedeutet, dass die
anthropogen verursachten Treibhausgasemissionen
bis zum Jahr 2050 bezogen auf die Industrieländer um
mindestens 80 % gegenüber 1990 gesenkt werden
müssen. Deutschland geht national mit ehrgeizigen,
allerdings bislang unverbindlichen Emissionsreduktionszielen voran: Bis 2020 will Deutschland seine
Emissionen um 40 % gegenüber 1990 senken, bis
2050 um 80 bis 95 % – unabhängig von den Anstrengungen anderer Staaten. Diese Ziele wurden erneut
vor dem Hintergrund des beschlossenen Atomausstiegs bis spätestens 2022 unterstrichen.
Um die Folgen der Erderwärmung auf ein beherrschbares Maß zu beschränken, ist es nach Aussage der
Wissenschaft unerlässlich, den globalen Temperaturanstieg auf maximal 2 Grad gegenüber vorindustriellem Niveau zu begrenzen. Die internationale Staatengemeinschaft hat erstmalig gemeinsam auf der Klimakonferenz in Cancun 2010 das 2 Grad Ziel anerkannt.
Eine Einhaltung des 2 Grad Ziels bedeutet, dass die
anthropogen verursachten Treibhausgasemissionen
bis zum Jahr 2050 bezogen auf die Industrieländer um
mindestens 80 % gegenüber 1990 gesenkt werden
müssen. Deutschland geht national mit ehrgeizigen,
allerdings bislang unverbindlichen Emissionsreduktionszielen voran: Bis 2020 will Deutschland seine
Emissionen um 40 % gegenüber 1990 senken, bis
2050 um 80 bis 95 % – unabhängig von den Anstrengungen anderer Staaten. Diese Ziele wurden erneut
vor dem Hintergrund des beschlossenen Atomausstiegs bis spätestens 2022 unterstrichen.
In NRW wird etwa ein Drittel der in Deutschland entstehenden Treibhausgase emittiert. Als bedeutendes
Industrieland und als Energieregion in Europa hat
NRW damit einerseits eine besondere Verantwortung
beim Klimaschutz, andererseits große Potentiale zur
Reduktion von Treibhausgasemissionen. Das Land
Nordrhein-Westfalen stellt sich dieser Verantwortung:
Mit dem Klimaschutzgesetz werden für NordrheinWestfalen erstmalig verbindliche Klimaschutzziele
festgelegt und ein institutioneller Rahmen für die Erarbeitung, Umsetzung und Überprüfung von Klima-
In NRW wird etwa ein Drittel der in Deutschland entstehenden Treibhausgase emittiert. Als bedeutendes
Industrieland und als Energieregion in Europa hat
NRW damit einerseits eine besondere Verantwortung
beim Klimaschutz, andererseits große Potentiale zur
Reduktion von Treibhausgasemissionen. Das Land
Nordrhein-Westfalen stellt sich dieser Verantwortung:
Mit dem Klimaschutzgesetz werden für NordrheinWestfalen erstmalig verbindliche Klimaschutzziele
festgelegt und ein institutioneller Rahmen für die Erarbeitung, Umsetzung und Überprüfung von Klima-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
12
1. Einleitung
schutzmaßnahmen eingerichtet. Damit will NordrheinWestfalen seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um
mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 %
gegenüber 1990 reduzieren. Diese im Klimaschutzgesetz formulierten Ziele sollen u.a. durch raumordnerische Maßnahmen erreicht werden.
schutzmaßnahmen eingerichtet. Damit will NordrheinWestfalen seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um
mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 %
gegenüber 1990 reduzieren. Diese im Klimaschutzgesetz formulierten Ziele sollen u.a. durch raumordnerische Maßnahmen erreicht werden.
Zum Thema „Natur, erneuerbare Ressourcen und
Klima schützen“ enthält der LEP Festlegungen
Natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig sichern
-
Der Sicherung und Entwicklung des Freiraums
soll besondere Bedeutung beigemessen werden. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Vorrang einzuräumen, wenn Leben und Gesundheit der Bevölkerung oder die dauerhafte Sicherung der
natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet sind.
Der Sicherung und Entwicklung des Freiraums soll
besondere Bedeutung beigemessen werden. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Vorrang einzuräumen, wenn Leben und Gesundheit der Bevölkerung oder die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet
sind.
Ressourcen langfristig sichern
-
Das in den Forstwissenschaften des 18. Jahrhunderts erstmalig wissenschaftlich beschriebene und
für die Wälder eingeführte Prinzip der Nachhaltigkeit der Nutzung (der Holzeinschlag wird auf die
Menge des Zuwachses an Holzmasse beschränkt)
wurde in der Raumordnung zunächst auf die
"nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen" und nach der Umweltkonferenz von
Rio (1992) auf die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung erweitert.
Das in den Forstwissenschaften des 18. Jahrhunderts
erstmalig wissenschaftlich beschriebene und für die
Wälder eingeführte Prinzip der Nachhaltigkeit der Nutzung (der Holzeinschlag wird auf die Menge des Zuwachses an Holzmasse beschränkt) wurde in der
Raumordnung zunächst auf die "nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen" und nach der
Umweltkonferenz von Rio (1992) auf die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung erweitert.
Dies verpflichtet die Landesplanung, die Ansprüche an den Raum so abzuwägen und die natürlichen Lebensgrundlagen so zu sichern, dass auch
für kommende Generationen Lebens- und Raumnutzungsmöglichkeiten offengehalten werden.
Dies verpflichtet die Landesplanung, die Ansprüche an
den Raum so abzuwägen und die natürlichen Lebensgrundlagen so zu sichern, dass auch für kommende
Generationen Lebens- und Raumnutzungsmöglichkeiten offengehalten werden.
Der LEP ist deshalb darauf ausgerichtet, die Nutzung regenerierbarer Ressourcen grundsätzlich
auf das Maß ihrer Neubildung zu beschränken
und nicht regenerierbare natürliche Ressourcen
im Sinne einer möglichst langfristigen Streckung
ihrer Verfügbarkeit unter Berücksichtigung der
Versorgungssicherheit sparsam zu nutzen.
Der LEP ist deshalb darauf ausgerichtet, die Nutzung
regenerierbarer Ressourcen grundsätzlich auf das
Maß ihrer Neubildung zu beschränken und nicht regenerierbare natürliche Ressourcen im Sinne einer möglichst langfristigen Streckung ihrer Verfügbarkeit unter
Berücksichtigung der Versorgungssicherheit sparsam
zu nutzen.
Freirauminanspruchnahme verringern
-
Vor dem Hintergrund des absehbaren Bevölkerungsrückgangs soll der LEP im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes noch stärker als in
der Vergangenheit auf eine flächensparende,
kompakte Siedlungsentwicklung und damit zugleich auf eine geringst mögliche Inanspruchnahme des Freiraumes hinwirken. Er leistet damit einen Beitrag zu dem in Nordrhein-Westfalen verfolgten Ziel, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf
5 ha und langfristig auf Netto-Null zu reduzieren.
Gleichwohl sorgt der LEP für eine bedarfsgerechte
Im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes soll
der LEP noch stärker als in der Vergangenheit auf
eine flächensparende, kompakte Siedlungsentwicklung und damit zugleich auf eine geringst mögliche
Inanspruchnahme des Freiraumes hinwirken. Er leistet
damit einen Beitrag zu dem in Nordrhein-Westfalen
verfolgten Ziel, das tägliche Wachstum der Siedlungsund Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und
langfristig auf Netto-Null zu reduzieren. Gleichwohl
sorgt der LEP für eine bedarfsgerechte Flächensicherung für Wohnen bzw. Gewerbe und Industrie. Dazu
ist der Aufbau eines Siedlungsflächenmonitorings
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig sichern
Ressourcen langfristig sichern
Freirauminanspruchnahme verringern
13
1. Einleitung
Flächensicherung für Wohnen bzw. Gewerbe und
Industrie. Dazu ist der Aufbau eines Siedlungsflächenmonitorings notwendig, das belastbare Informationen über vorhandene Flächenreserven gibt
und Entwicklungspotentiale aufzeigt. Durch ein
funktionierendes Monitoring können aufwändige
Prüfverfahren verkürzt werden.
notwendig, das belastbare Informationen über vorhandene Flächenreserven gibt und Entwicklungspotentiale
aufzeigt. Durch ein funktionierendes Monitoring können aufwändige Prüfverfahren verkürzt werden.
Klimaschutzziele umsetzen
-
Die konsequente Nutzung der erneuerbaren
Energien stellt eine tragende Säule der nordrheinwestfälischen Klimaschutzpolitik dar. Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen macht Nordrhein-Westfalen weniger abhängig von Energieimporten und trägt maßgeblich zur Reduzierung der
Treibhausgasemissionen bei. Die Energieerzeugung soll daher auf einen stetig steigenden Anteil
erneuerbarer Energien umgestellt werden. Dabei
spielt die Windenergie eine tragende Rolle, ohne
deren Ausbau die nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele nicht erreicht werden können. Der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung soll
daher auf mindestens 15 % bis 2020 ausgebaut
werden.
Die konsequente Nutzung der erneuerbaren Energien
stellt eine tragende Säule der nordrhein-westfälischen
Klimaschutzpolitik dar. Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen macht Nordrhein-Westfalen weniger
abhängig von Energieimporten und trägt maßgeblich
zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei. Die
Energieerzeugung soll daher auf einen stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien umgestellt werden.
Dabei spielt die Windenergie eine tragende Rolle,
ohne deren Ausbau die nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele nicht erreicht werden können. Der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung soll daher auf mindestens 15 % bis 2020 ausgebaut werden.
Weiterhin stellt der Ausbau der dezentralen, effizienten und klimafreundlichen Kraft-WärmeKopplung (KWK) einen wesentlichen Baustein zur
Erreichung der Klimaschutzziele dar. Deutschland
plant, bis 2020 bundesweit 25 % des Stroms im
Rahmen von KWK zu erzeugen. NordrheinWestfalen will dies durch eine Landesquote von
mehr als 25 % des hier erzeugten Stroms flankieren.
Weiterhin stellt der Ausbau der dezentralen, effizienten und klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK) einen wesentlichen Baustein zur Erreichung
der Klimaschutzziele dar. Deutschland plant, bis 2020
bundesweit 25 % des Stroms im Rahmen von KWK zu
erzeugen. Nordrhein-Westfalen will dies durch eine
Landesquote von mehr als 25 % des hier erzeugten
Stroms flankieren.
An den klimapolitischen Zielsetzungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird deutlich, dass Klimaschutz ein Belang ist, der bereits auf der Ebene
der Landes- und Regionalplanung umfassend zu
berücksichtigen ist, um die planerische Voraussetzungen für die Energieerzeugung und Energieeffizienz zu schaffen.
An den klimapolitischen Zielsetzungen des Landes
Nordrhein-Westfalen wird deutlich, dass Klimaschutz
ein Belang ist, der bereits auf der Ebene der Landesund Regionalplanung umfassend zu berücksichtigen
ist, um die planerische Voraussetzungen für die Energieerzeugung und Energieeffizienz zu schaffen.
Natur, Landschaft und biologische Vielfalt sichern
Die biologische Vielfalt in Nordrhein-Westfalen ist
ein Naturkapital, das auch einen wichtigen Beitrag
zum Wohlergehen der Bevölkerung und zum wirtschaftlichen Wohlstand beiträgt. Im Einklang mit
den internationalen Strategien zum Erhalt der biologischen Vielfalt der UN (Rio 1992) und der EU
(Strategie 2020), soll die fortschreitende Verminderung der biologischen Vielfalt und ökosystemarer Leistungsfähigkeit aufgehalten werden. Hierzu
sind bereits bei der Landesplanung raumbezogene Festlegungen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung erforderlich. Ca. 15 % der
Landesfläche sind als Kernflächen eines alle Landesteile übergreifenden Biotopverbundes erfasst
und im LEP für den Schutz der Natur festgelegt.
Klimaschutzziele umsetzen
Natur, Landschaft und biologische Vielfalt sichern
Natur und Landschaft sollen im besiedelten und unbesiedelten Raum so geschützt, entwickelt und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass alle
Funktionen des Naturhaushalts, die biologische Vielfalt und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert werden.
Die biologische Vielfalt in Nordrhein-Westfalen ist ein
Naturkapital, das auch einen wichtigen Beitrag zum
Wohlergehen der Bevölkerung und zum wirtschaftlichen Wohlstand beiträgt. Im Einklang mit den internationalen Strategien zum Erhalt der biologischen Vielfalt
der UN (Rio 1992) und der EU (Strategie 2020), soll
die fortschreitende Verminderung der biologischen
Vielfalt und ökosystemarer Leistungsfähigkeit aufgehalten werden. Hierzu sind bereits bei der Landespla-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
14
1. Einleitung
nung raumbezogene Festlegungen für Naturschutz
und Landschaftsentwicklung erforderlich. Ca. 15 % der
Landesfläche sind als Kernflächen eines alle Landesteile übergreifenden Biotopverbundes erfasst und im
LEP für den Schutz der Natur festgelegt.
Dem dienen unter anderem der Nationalpark Eifel
sowie die Sicherung einer Gebietskulisse für eine
mögliche Ausweisung eines Nationalparks Senne.
Darin sind auch die durch die Flora-FaunaHabitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie geschützten Gebiete enthalten. In den Verdichtungsräumen werden die siedlungsnahen Freiflächen
durch Regionale Grünzüge geschützt – darunter
auch der noch weiter auszugestaltende EmscherLandschaftspark. Der Erhalt und die Entwicklung
des Freiraums hat einen wesentlichen Einfluss auf
die Lebensqualität sowie die gesundheitlichen
Rahmenbedingungen der Menschen in NRW und
gewinnt im Hinblick auf die prognostizierte globale
Erwärmung an Bedeutung durch die Freihaltung
von Frischluftschneisen und Kaltluftentstehungsgebieten.
Darin sind auch die durch die Flora-Fauna-HabitatRichtlinie und die Vogelschutzrichtlinie geschützten
Gebiete enthalten. In den Verdichtungsräumen werden
die siedlungsnahen Freiflächen durch Regionale
Grünzüge geschützt – darunter auch der noch weiter
auszugestaltende Emscher-Landschaftspark. Der Erhalt und die Entwicklung des Freiraums hat einen wesentlichen Einfluss auf die Lebensqualität sowie die
gesundheitlichen Rahmenbedingungen der Menschen
in NRW und gewinnt im Hinblick auf die prognostizierte
globale Erwärmung an Bedeutung durch die Freihaltung von Frischluftschneisen und Kaltluftentstehungsgebieten.
Die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen
Vorkommen ist mit Umweltfolgen, insbesondere für die
Grundwasserressourcen, verbunden. Darüber hinaus
ist offen, ob sich diese Vorkommen wirtschaftlich gewinnen lassen.
1.2 Aufgabe, Leitvorstellung und strategische
Ausrichtung der Landesplanung
Diese rechtlichen Verpflichtungen und die unter 1.1
beschriebenen Herausforderungen und Rahmenbedingungen bedingen folgende strategische Ausrichtung des LEP:
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
15
2. Räumliche Struktur des Landes
2. Räumliche Struktur des Landes
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015
geänderter Text ist unterstrichen
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
2. Räumliche Struktur des Landes
2. Räumliche Struktur des Landes
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf
das bestehende, funktional gegliederte System
Zentraler Orte auszurichten.
Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf
das bestehende, funktional gegliederte System
Zentraler Orte auszurichten.
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse
in allen Teilen des Landes sind Erreichbarkeiten
und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen
auf das funktional gegliederte System Zentraler
Orte auszurichten.
Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse
in allen Teilen des Landes sind Erreichbarkeiten
und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen
auf das funktional gegliederte System Zentraler
Orte auszurichten.
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen
Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die
vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum)
oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum)
erfüllen oder erfüllen werden.
Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen
Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die
vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum)
oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum)
erfüllen oder erfüllen werden.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht
sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten
Siedlungsbereiche.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht
sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten
Siedlungsbereiche.
Im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der
Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des
Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche vor
allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung
auszurichten.
Unberührt von Satz 2 kann sich in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen eine Siedlungsentwicklung vollziehen; die
Siedlungsentwicklung in diesen Ortsteilen ist unter
besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse
der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der
landwirtschaftlichen Nutzfläche auf den Bedarf der
ansässigen Bevölkerung und vorhandener Betriebe auszurichten.
Ausnahmsweise können im regionalplanerisch
festgelegten Freiraum Sonderbauflächen und –
gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn
- die besondere öffentliche Zweckbestimmung für
bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes
dies erfordert oder
- die jeweiligen baulichen Nutzungen einer zugehörigen Freiraumnutzung deutlich untergeordnet
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
16
2. Räumliche Struktur des Landes
sind.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 2-1 Zentralörtliche Gliederung
Zu 2-1 Zentralörtliche Gliederung
Das dreistufige System der Zentralen Orte bietet in
Nordrhein-Westfalen auch weiterhin Orientierung für
eine effiziente räumliche Bündelung von öffentlichen
und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Die bereits 1979 mit dem damaligen Landesentwicklungsplan I/II festgelegte und 1995 in den LEP
NRW übernommene zentralörtliche Gliederung des
Landes soll unverändert fortgelten. Sie ist Ergebnis
historischer Prozesse und zugleich Grundlage für die
weitere räumliche Entwicklung.
Das dreistufige System der Zentralen Orte bietet in
Nordrhein-Westfalen auch weiterhin Orientierung für
eine effiziente räumliche Bündelung von öffentlichen
und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Die bereits 1979 mit dem damaligen Landesentwicklungsplan I/II festgelegte und 1995 in den LEP
NRW übernommene zentralörtliche Gliederung des
Landes soll unverändert fortgelten. Sie ist Ergebnis
historischer Prozesse und zugleich Grundlage für die
weitere räumliche Entwicklung.
Seit der kommunalen Neugliederung NordrheinWestfalens in den 1970er Jahren sind alle 396 Gemeinden Zentrale Orte. Die vorgenommene Einstufung
in Ober-, Mittel- und Grundzentren bleibt für den Planungszeitraum des LEP unverändert (vgl. Abb. 1 und
Anhang 1 sowie Markierung mit den Städte- und Gemeindenamen in den zeichnerischen Festlegungen).
Seit der kommunalen Neugliederung NordrheinWestfalens in den 1970er Jahren sind alle 396 Gemeinden Zentrale Orte. Die vorgenommene Einstufung
in Ober-, Mittel- und Grundzentren bleibt für den Planungszeitraum des LEP unverändert (vgl. Abb. 1 und
Anhang 1 sowie Markierung mit den Städte- und Gemeindenamen in den zeichnerischen Festlegungen).
Die abschließende Festlegung der Zentralen Orte im
LEP sichert in allen Teilen des Landes ein ausgeglichenes und gestuftes Netz an Ober-, Mittel- und
Grundzentren. Die Zentralen Orte werden durch leistungsfähige Verkehrs- und Kommunikationsnetze miteinander verbunden. Dieses raumstrukturelle Netz
bietet den öffentlichen und privaten Trägern der Daseinsvorsorge sowie der Bevölkerung und der Wirtschaft verlässliche Rahmenbedingungen für ihre
Standort- und Investitionsentscheidungen.
Die abschließende Festlegung der Zentralen Orte im
LEP sichert in allen Teilen des Landes ein ausgeglichenes und gestuftes Netz an Ober-, Mittel- und
Grundzentren. Die Zentralen Orte werden durch leistungsfähige Verkehrs- und Kommunikationsnetze miteinander verbunden. Dieses raumstrukturelle Netz
bietet den öffentlichen und privaten Trägern der Daseinsvorsorge sowie der Bevölkerung und der Wirtschaft verlässliche Rahmenbedingungen für ihre
Standort- und Investitionsentscheidungen.
In der Laufzeit des vorliegenden LEP soll diese gewachsene Struktur des Landes trotz des insgesamt
prognostizierten Bevölkerungsrückgangs nach Möglichkeit erhalten werden. Zukünftig kann es jedoch in
einigen Zentralen Orten Nordrhein-Westfalens zu
Tragfähigkeitsproblemen kommen und insbesondere
der Fortbestand einiger Mittelzentren in Frage gestellt
werden. Die zentralörtliche Bedeutung der Städte und
Gemeinden und die daran anknüpfenden Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge sollen daher noch in der Laufzeit des vorliegenden LEP überprüft werden.
In der Laufzeit des vorliegenden LEP soll diese gewachsene Struktur des Landes trotz des insgesamt
prognostizierten Bevölkerungsrückgangs nach Möglichkeit erhalten werden. Zukünftig kann es jedoch in
einigen Zentralen Orten Nordrhein-Westfalens zu
Tragfähigkeitsproblemen kommen und insbesondere
der Fortbestand einiger Mittelzentren in Frage gestellt
werden. Die zentralörtliche Bedeutung der Städte und
Gemeinden und die daran anknüpfenden Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge sollen daher noch in der Laufzeit des vorliegenden LEP überprüft werden.
Unter dem Einfluss des demografischen Wandels
steht die Landesplanung vor neuen Herausforderungen: Nach Jahrzehnten der Expansion steht sie nun in
vielen Bereichen vor der Aufgabe, den quantitativen
Rückbau und den qualitativen Umbau konstruktiv zu
planen und zu gestalten.
Unter dem Einfluss des demografischen Wandels
steht die Landesplanung vor neuen Herausforderungen: Nach Jahrzehnten der Expansion steht sie nun in
vielen Bereichen vor der Aufgabe, den quantitativen
Rückbau und den qualitativen Umbau konstruktiv zu
planen und zu gestalten.
Zu 2-2 Daseinsvorsorge
Zu 2-2 Daseinsvorsorge
Anzustreben ist eine dauerhafte, großräumig ausge-
Anzustreben ist eine dauerhafte, großräumig ausge-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
17
2. Räumliche Struktur des Landes
wogene Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes. NordrheinWestfalen verfügt in allen Teilen des Landes über ein
vielfältiges, hochwertiges und leistungsfähiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und
Versorgungseinrichtungen. Die über das Land verteilten Zentralen Orte ermöglichen es, in angemessener
Zeit die unterschiedlichen zentralörtlichen Einrichtungen zu erreichen.
wogene Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes. NordrheinWestfalen verfügt in allen Teilen des Landes über ein
vielfältiges, hochwertiges und leistungsfähiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und
Versorgungseinrichtungen. Die über das Land verteilten Zentralen Orte ermöglichen es, in angemessener
Zeit die unterschiedlichen zentralörtlichen Einrichtungen zu erreichen.
In Nordrhein-Westfalen hat jede Gemeinde mindestens den Status eines Grundzentrums und gewährleistet ihren Einwohnerinnen und Einwohnern eine Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Für die
höherwertige Versorgung ist von jedem Standort mit
privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbaren Zeiträumen ein Mittel- und Oberzentrum erreichbar. Zur Sicherung dieser Erreichbarkeit, aber auch
zur Gewährleistung der Mobilität eines zunehmenden
Anteils der Bevölkerung mit Einschränkungen, ist die
Qualität der öffentlichen verkehrlichen Anbindung zu
erhalten und zu verbessern (s. auch Kap. 8.1).
In Nordrhein-Westfalen hat jede Gemeinde mindestens den Status eines Grundzentrums und gewährleistet ihren Einwohnerinnen und Einwohnern eine Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Für die
höherwertige Versorgung ist von jedem Standort mit
privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbaren Zeiträumen ein Mittel- und Oberzentrum erreichbar. Zur Sicherung dieser Erreichbarkeit, aber auch
zur Gewährleistung der Mobilität eines zunehmenden
Anteils der Bevölkerung mit Einschränkungen, ist die
Qualität der öffentlichen verkehrlichen Anbindung zu
erhalten und zu verbessern (s. auch Kap. 8.1).
Unter den sich verändernden demographischen und
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gilt es, das erreichte Niveau auch in Zukunft zu erhalten und nach
Möglichkeit zu optimieren. Dieses Ziel wird insbesondere in Regionen mit einer stark alternden Bevölkerung und in dünner besiedelten Räumen mit Bevölkerungsrückgang nur erreichbar sein, wenn das öffentliche und private Angebot an Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen räumlich konzentriert wird.
Dazu bedarf es angepasster Strategien, vor allem um
die Zugänglichkeit und Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sicherzustellen. Dabei sollen auch
die Belange von Familien mit Kindern berücksichtigt
werden.
Unter den sich verändernden demographischen und
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gilt es, das erreichte Niveau auch in Zukunft zu erhalten und nach
Möglichkeit zu optimieren. Dieses Ziel wird insbesondere in Regionen mit einer stark alternden Bevölkerung und in dünner besiedelten Räumen mit Bevölkerungsrückgang nur erreichbar sein, wenn das öffentliche und private Angebot an Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen räumlich konzentriert wird.
Dazu bedarf es angepasster Strategien, vor allem um
die Zugänglichkeit und Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sicherzustellen. Dabei sollen auch
die Belange von Familien mit Kindern berücksichtigt
werden. Aufgrund der Ausprägung des demografischen Wandels und der in einigen Städten bzw. Stadtregionen noch wachsenden Bevölkerung stellt sich die
Aufgabe der Daseinsvorsorge für die Kommunen in
unterschiedlicher Form.
Gleichwertige Lebensverhältnisse zeigen sich insbesondere beim Zugang zu privaten und öffentlichen
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies
setzt ein entsprechendes Angebot an öffentlichen und
privaten Einrichtungen der Bildung und Kultur, der
sozialen, medizinischen und pflegerischen Betreuung,
der Erholung, des Sports und der Freizeit, der Verwaltung und der Versorgung voraus. Dabei soll sichergestellt werden, dass sozialer Segregation und Ausgrenzung entgegengewirkt werden.
Gleichwertige Lebensverhältnisse zeigen sich insbesondere beim Zugang zu privaten und öffentlichen
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies
setzt ein entsprechendes Angebot an öffentlichen und
privaten Einrichtungen der Bildung und Kultur, der
sozialen, medizinischen und pflegerischen Betreuung,
der Erholung, des Sports und der Freizeit, der Verwaltung und der Versorgung voraus. Dabei soll sichergestellt werden, dass sozialer Segregation und Ausgrenzung entgegengewirkt werden.
Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sollen in ihrer
fachlichen Gliederung und räumlichen Verteilung so
ausgebaut und angepasst werden, dass in allen Teilen
des Landes vielfältige und zentralörtlich angemessene
Möglichkeiten der vorschulischen Betreuung, der
schulischen Bildung und Erziehung und der Aus-, Fortund Weiterbildung in zumutbarer Erreichbarkeit durch
Bildungs- und Betreuungseinrichtungen sollen in ihrer
fachlichen Gliederung und räumlichen Verteilung so
ausgebaut und angepasst werden, dass in allen Teilen
des Landes vielfältige und zentralörtlich angemessene
Möglichkeiten der vorschulischen Betreuung, der
schulischen Bildung und Erziehung und der Aus-, Fortund Weiterbildung in zumutbarer Erreichbarkeit durch
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
18
2. Räumliche Struktur des Landes
öffentliche Verkehrsmittel bestehen. Dabei ist unter
Berücksichtigung der abnehmenden Gesamtzahl der
Schülerinnen und Schüler, der Anforderungen der UNBehindertenrechtskonvention an die Schule und des
veränderten Schulwahlverhaltens der Eltern für ein
gleichmäßiges und alle Schulformen und Schularten
umfassendes Bildungs- und Abschlussangebot Sorge
zu tragen. Neben dem anzustrebenden Abbau regionaler und sozialer Unterschiede in den Bildungschancen ist auch der durch die Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur bedingte wachsende Bedarf an Einrichtungen für die Weiterbildung und die
außerschulische Jugendbildung, für die berufliche
Aus- und Fortbildung sowie die Umschulung zu berücksichtigten.
öffentliche Verkehrsmittel bestehen. Dabei ist unter
Berücksichtigung der abnehmenden Gesamtzahl der
Schülerinnen und Schüler, der Anforderungen der UNBehindertenrechtskonvention an die Schule und des
veränderten Schulwahlverhaltens der Eltern für ein
gleichmäßiges und alle Schulformen und Schularten
umfassendes Bildungs- und Abschlussangebot Sorge
zu tragen. Neben dem anzustrebenden Abbau regionaler und sozialer Unterschiede in den Bildungschancen ist auch der durch die Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur bedingte wachsende Bedarf an Einrichtungen für die Weiterbildung und die
außerschulische Jugendbildung, für die berufliche
Aus- und Fortbildung sowie die Umschulung zu berücksichtigten.
Einrichtungen des Gesundheitswesens sollen so ausgebaut und in ihrem Bestand gesichert werden, dass
in allen Kommunen eine wohnortnahe und barrierefreie Grundversorgung gesichert ist. Höherwertige und
spezialisierte medizinische Einrichtungen, insbesondere die stationäre Krankenhausversorgung, sollen nach
Aufgaben und Einzugsbereichen im Einklang mit dem
System der Zentralen Orte abgestuft und untereinander vernetzt werden.
Einrichtungen des Gesundheitswesens sollen so ausgebaut und in ihrem Bestand gesichert werden, dass
in allen Kommunen eine wohnortnahe und barrierefreie Grundversorgung gesichert ist. Höherwertige und
spezialisierte medizinische Einrichtungen, insbesondere die stationäre Krankenhausversorgung, sollen nach
Aufgaben und Einzugsbereichen im Einklang mit dem
System der Zentralen Orte abgestuft und untereinander vernetzt werden.
Um die regionalen Anpassungsprozesse bei den öffentlichen und privaten Infrastrukturen in wachsenden,
stagnierenden und schrumpfenden Gemeinden bewältigen zu können, bedarf es eines verstärkten Zusammenwirkens öffentlicher und privater Akteurinnen und
Akteure sowie einer engeren Zusammenarbeit der
infrastrukturellen Einrichtungen.
Um die regionalen Anpassungsprozesse bei den öffentlichen und privaten Infrastrukturen in wachsenden,
stagnierenden und schrumpfenden Gemeinden bewältigen zu können, bedarf es eines verstärkten Zusammenwirkens öffentlicher und privater Akteurinnen und
Akteure sowie einer engeren Zusammenarbeit der
infrastrukturellen Einrichtungen.
Zu 2-3 Siedlungsraum und Freiraum
Zu 2-3 Siedlungsraum und Freiraum
Eine homogene Verteilung und Durchmischung von
Siedlungs- und Freiraumnutzungen ist mit einer nachhaltigen Raumentwicklung unvereinbar. Bei der hohen
Bevölkerungsdichte in Nordrhein-Westfalen würde
dies zu einer starken Zersiedelung der Landschaft
führen, die weder den sozialen und wirtschaftlichen
Anforderungen an den Raum gerecht würde noch
seine ökologischen Funktionen gewährleisten könnte.
Eine homogene Verteilung und Durchmischung von
Siedlungs- und Freiraumnutzungen ist mit einer nachhaltigen Raumentwicklung unvereinbar. Bei der hohen
Bevölkerungsdichte in Nordrhein-Westfalen würde
dies zu einer starken Zersiedelung der Landschaft
führen, die weder den sozialen und wirtschaftlichen
Anforderungen an den Raum gerecht würde noch
seine ökologischen Funktionen gewährleisten könnte.
Grundlegende Entscheidungen bezüglich der nachhaltigen Raumentwicklung erfolgen mit der raumordnerischen Aufteilung des Raumes in "Siedlungsraum" und
"Freiraum". Dabei ist die gewachsene Raumstruktur
mit den Unterschieden von Verdichtungsgebieten und
überwiegend ländlich strukturierten Gebieten zugrunde
zu legen.
Grundlegende Entscheidungen bezüglich der nachhaltigen Raumentwicklung erfolgen mit der raumordnerischen Aufteilung des Raumes in "Siedlungsraum" und
"Freiraum". Dabei ist die gewachsene Raumstruktur
mit den Unterschieden von Verdichtungsgebieten und
überwiegend ländlich strukturierten Gebieten zugrunde
zu legen.
Die mit der nachhaltigen Raumentwicklung verbundene Umweltvorsorge und Sicherung von Ressourcen
verlangt im dicht besiedelten und stark industrialisierten Nordrhein-Westfalen gleichermaßen einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Siedlungsraum
und dem Freiraum. Angesichts der Siedlungsdynamik,
die erst in den letzten Jahren eine Abschwächung
Die mit der nachhaltigen Raumentwicklung verbundene Umweltvorsorge und Sicherung von Ressourcen
verlangt im dicht besiedelten und stark industrialisierten Nordrhein-Westfalen gleichermaßen einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Siedlungsraum
und dem Freiraum. Angesichts der Siedlungsdynamik,
die erst in den letzten Jahren eine Abschwächung
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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2. Räumliche Struktur des Landes
erfahren hat, bleibt die Sicherung unverbauten und
unversiegelten Raumes als Voraussetzung für die
Erhaltung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundlagen eine zentrale raumplanerische Aufgabe.
Die Schaffung und Sicherstellung gesunder Umweltbedingungen ist ebenfalls eine Voraussetzung der
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse.
erfahren hat, bleibt die Sicherung unverbauten und
unversiegelten Raumes als Voraussetzung für die
Erhaltung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundlagen eine zentrale raumplanerische Aufgabe.
Die Schaffung und Sicherstellung gesunder Umweltbedingungen ist ebenfalls eine Voraussetzung der
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden hat sich
innerhalb des Siedlungsraumes bedarfsgerecht, nachhaltig und umweltverträglich zu vollziehen. Der Freiraum ist grundsätzlich zu erhalten und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend zu sichern und funktionsgerecht zu entwickeln. Den textlichen Festsetzungen des LEP zur Weiterentwicklung von Siedlungsraum und Freiraum liegt
die landesweit vorliegende regionalplanerische Abgrenzung von Siedlungsraum und Freiraum zugrunde.
Deren Fortschreibung oder einzelfallbezogene Änderung – unter Beachtung relevanter Festlegungen des
LEP – ist wiederum Aufgabe der Regionalplanung.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden hat sich
innerhalb des Siedlungsraumes bedarfsgerecht, nachhaltig und umweltverträglich zu vollziehen. Der Freiraum ist grundsätzlich zu erhalten und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend zu sichern und funktionsgerecht zu entwickeln. Den textlichen Festsetzungen des LEP zur Weiterentwicklung von Siedlungsraum und Freiraum liegt
die landesweit vorliegende regionalplanerische Abgrenzung von Siedlungsraum und Freiraum zugrunde.
Deren Fortschreibung oder einzelfallbezogene Änderung – unter Beachtung relevanter Festlegungen des
LEP – ist wiederum Aufgabe der Regionalplanung.
Den regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen liegt eine vorhandene oder geplante
Mindestgröße von 2000 Einwohnern zugrunde; unterhalb dieser Größe können i.d.R. keine zentralörtlich
bedeutsamen Versorgungsfunktionen ausgebildet
werden (vgl. hierzu auch Grundsatz 6.2-1).
Der im Ziel verwandte Begriff „Siedlungsentwicklung“
umfasst die bauleitplanerische Ausweisung von Bauflächen sowie Entwicklungen gemäß § 34 BauGB;
ausgenommen ist die Darstellung und Festsetzung von
Sonderbauflächen und –gebieten für Vorhaben des
Bundes oder des Landes, die aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind, ihren
Standort aber weder im Siedlungsraum noch in den im
regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen
Ortsteilen haben können (z. B. im Landesinteresse
erforderliche Vorhaben mit besonderer Zweckbestimmung wie Justizvollzugsanstalten oder forensische
Kliniken) sowie für Vorhaben, die einer Freiraumnutzung funktional zugeordnet und im Flächenumfang
deutlich untergeordnet sind. Die Ausnahme gilt nicht
für Bauleitplanungen für gewerbliche Betriebe, die
infolge Erweiterung oder Änderung nicht mehr der
Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 6 unterliegen. Es handelt sich um eine eng anzuwendende
Ausnahmeregelung.
Über den örtlichen Eigenbedarf hinausgehende Baugebietsausweisungen sind oft mit entsprechenden
Verlusten an anderen Orten und einer Minderauslastung der dort i. d. R. vorhandenen Infrastruktur verbunden und gehen zu Lasten der Freiraumfunktionen.
Im Ergebnis kann daraus ein unlauterer Wettbewerb
resultieren. Siedlungserweiterungen müssen insofern
in der Summe dem überörtlichen Bedarf entsprechen
und deshalb überörtlich abgestimmt werden. Das hierfür gegebene Instrument ist die regionalplanerische
Festlegung von Siedlungsbereichen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
20
2. Räumliche Struktur des Landes
Eine ausnahmslose Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch festgelegte Siedlungsbereiche würde aber den Belangen vorhandener kleinerer Ortsteile nicht gerecht. Die festgelegte Konzentration der Siedlungsentwicklung auf regionalplanerisch
festgelegte Siedlungsbereiche betrifft insofern u. a. die
wachstumsorientierte Allokation von Siedlungsflächen
für Zuwanderung und Betriebsverlagerungen
bzw. -neuansiedlungen. Die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger
als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern für den
Bedarf der ansässigen Bevölkerung und die Entwicklung vorhandener Betriebe bleibt weiterhin möglich.
Bisher zu 6.2-3 / 3. Abs.
Der Ausweisung neuer Baugebiete stehen in den im
Regionalplan nicht als ASB dargestellten Ortsteilen mit
einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Belange des Freiraumschutzes und die angestrebte Ausrichtung der
weiteren Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche entgegen. Ihre Entwicklung soll strikt auf die Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur beschränkt
werden. Außerdem ist im Sinne von Ziel 6.2-1 sicherzustellen, dass das Wachstum von Ortsteilen mit einer
Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern
für sich betrachtet und in der Summe mit den anderen
im Regionalplan nicht dargestellten Ortsteilen einer
Gemeinde hinsichtlich der Inanspruchnahme von Freiflächen erheblich unter der Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche
bleibt.
Ihre Entwicklung soll auf die Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur beschränkt werden. Außerdem ist
sicherzustellen, dass das Wachstum solcher Ortsteile
für sich betrachtet und in der Summe hinsichtlich der
Inanspruchnahme von Freiflächen erheblich unter der
Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche bleibt.
Bisher zu 6.2-3 / 2 und 4. Abs
In Ortsteilen, in denen weniger als 2000 Menschen
leben, kann erfahrungsgemäß die Nahversorgung
nicht gesichert werden. Solche kleineren Ortsteile, die
nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, werden im Regionalplan in der
Regel dem Freiraum zugeordnet. Gleichwohl sind in
ländlich strukturierten Räumen durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern.
Ortsteile, in denen weniger als 2000 Menschen leben, verfügen i. d. R. nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Gleichwohl ist
in ländlich strukturierten Räumen im Rahmen der Eigenentwicklung durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und
eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um
diese nachhaltig zu sichern. In großen, dünnbesiedelten Flächengemeinden beispielsweise in der Eifel oder
im Sauerland können einige solcher Ortsteile Versorgungsfunktionen (z. B. Schule) für andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen.
Große, dünnbesiedelte Flächengemeinden beispielsweise in der Eifel oder im Sauerland haben z. T. eine
Vielzahl von Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit
von weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Einzelne dieser Ortsteile übernehmen Versorgungsfunktionen (z. B. Schule) für andere, noch kleinere Ortsteile. Zur Sicherung dieses vorhandenen
Angebots an öffentlichen und privaten Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen in möglichst kurzwegiger Entfernung können bei der Anpassung der Bauleitplanung nach § 34 LPlG ausnahmsweise in diesen
Ortsteilen einzelne Außenbereichsflächen als neue
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
21
2. Räumliche Struktur des Landes
Bauflächen zugelassen werden. Sie müssen sich im
Vergleich zur vorhandenen Bebauung deutlich unterordnen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
22
2. Räumliche Struktur des Landes
In der Druckfassung:
Abbildung 1 Zentralörtliche Gliederung in Nordrhein-Westfalen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
23
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015
geänderter Text ist unterstrichen
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften ∗
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften ∗
Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten
und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen
und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten.
Dabei ist die in Abbildung 2 dargestellte Gliederung des Landes in 32 historisch gewachsene Kulturlandschaften zu Grunde zu legen.
Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten
und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen
und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten.
Dabei ist die in Abbildung 2 dargestellte Gliederung des Landes in 32 historisch gewachsene Kulturlandschaften zu Grunde zu legen.
In den Regionalplänen sind für die Kulturlandschaften jeweils kulturlandschaftliche Leitbilder
zur Erhaltung und Entwicklung ihrer prägenden
Merkmale festzulegen.
In den Regionalplänen sind für die Kulturlandschaften jeweils kulturlandschaftliche Leitbilder
zur Erhaltung und Entwicklung ihrer prägenden
Merkmale festzulegen.
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen
unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden.
Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen
unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden.
Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen
als Zeugnisse des nordrhein-westfälischen landschafts- und baukulturellen Erbes erhalten werden. Ihre landesbedeutsamen archäologischen
Denkmäler und Fundbereiche sollen gesichert
oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und
dokumentiert werden.
Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen
als Zeugnisse des nordrhein-westfälischen landschafts-, bau- und industriekulturellen Erbes erhalten werden. Ihre landesbedeutsamen archäologischen Denkmäler und Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet
und dokumentiert werden.
In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere
"bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren
wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden.
In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere
"bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren
wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden.
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler
und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten
Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen
Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadtund Ortskerne gewahrt werden.
Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen
Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadtund Ortskerne gewahrt werden.
∗
Die hier bezeichneten Kulturlandschaften und bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche unterscheiden sich wesentlich von den im
LEP von 1995 (B.III.2.26) angesprochenen "wertvollen Kulturlandschaften". Letztere basierten auf dem Fachkonzept Natur 2000 und
haben Schwerpunkte des Biotopverbundes abgebildet.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
24
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich
ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen
Raumbezüge sowie kulturhistorisch bedeutsame
Landschaftsteile, Landschaftselemente, Orts- und
Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen im Sinne der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzungen
ermöglicht werden.
Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich
ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen
Raumbezüge sowie kulturhistorisch bedeutsame
Landschaftsteile, Landschaftselemente, Orts- und
Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen im Sinne der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzungen
ermöglicht werden.
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
In beeinträchtigten Landschaftsbereichen, die in
großem Umfang umgenutzt oder saniert werden,
sollen Möglichkeiten zur Gestaltung hochwertiger,
neuer Kulturlandschaftsbereiche genutzt werden.
Dabei sollen Zeugnisse der früheren Nutzung
sichtbar bleiben.
In beeinträchtigten Landschaftsbereichen, die in
großem Umfang umgenutzt oder saniert werden,
sollen Möglichkeiten zur Gestaltung hochwertiger,
neuer Kulturlandschaftsbereiche genutzt werden.
Dabei sollen Zeugnisse der früheren Nutzung
sichtbar bleiben.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 3-1 32 Kulturlandschaften
Zu 3-1 32 Kulturlandschaften
Im Verständnis der Raumordnung umfassen Kulturlandschaften sowohl den Siedlungs- als auch den
Freiraum. Sie sind das Ergebnis der Wechselwirkung
zwischen naturräumlichen Gegebenheiten und
menschlicher Nutzung und Gestaltung im Lauf der
Geschichte. Die "gewachsene Kulturlandschaft" ist
insofern nicht statisch; einerseits ist sie dauernden
Veränderungen unterworfen – andererseits ist in ihr
ein bedeutendes kulturelles Erbe aufgehoben, das es
zu bewahren gilt.
Im Verständnis der Raumordnung umfassen Kulturlandschaften sowohl den Siedlungs- als auch den
Freiraum. Sie sind das Ergebnis der Wechselwirkung
zwischen naturräumlichen Gegebenheiten und
menschlicher Nutzung und Gestaltung im Lauf der
Geschichte. Die "gewachsene Kulturlandschaft" ist
insofern nicht statisch; einerseits ist sie dauernden
Veränderungen unterworfen – andererseits ist in ihr
ein bedeutendes kulturelles Erbe aufgehoben, das es
zu bewahren gilt.
Unterschiedliche naturräumliche Gegebenheiten (Böden, Relief, Klima) und regional unterschiedliche geschichtliche und kulturelle Entwicklungen haben in
Nordrhein-Westfalen zu einer beachtlichen Vielfalt von
Kulturlandschaften geführt. Charakterbestimmende
Merkmale, z. B. in der Landnutzung und bewirtschaftung, der Bauweise und der Siedlungsstruktur sowie der Entwicklung von Gewerbe und Industrie erlauben es, unterschiedliche Kulturlandschaften zu typisieren und regional abzugrenzen.
Unterschiedliche naturräumliche Gegebenheiten (Böden, Relief, Klima) und regional unterschiedliche geschichtliche und kulturelle Entwicklungen haben in
Nordrhein-Westfalen zu einer beachtlichen Vielfalt von
Kulturlandschaften geführt. Charakterbestimmende
Merkmale, z. B. in der Landnutzung und bewirtschaftung, der Bauweise und der Siedlungsstruktur sowie der Entwicklung von Gewerbe und Industrie erlauben es, unterschiedliche Kulturlandschaften zu typisieren und regional abzugrenzen.
Die kulturlandschaftliche Vielfalt mit ihrem raumbedeutsamen kulturellen Erbe ist ein wichtiger Faktor für
die Lebensqualität der ortsansässigen Bevölkerung
und ein bedeutendes Potential für die Regionalentwicklung und den Wettbewerb der Regionen. Unter
den globalen Nivellierungstendenzen bei Städtebau,
Architektur und Lebensstil, sind die gewachsenen
individuellen Kulturlandschaften wichtig für die Verankerung der regionalen Identität und die Verbundenheit
mit der Heimat. Ihr Charakter bestimmt die Attraktivität
der Umwelt als Wohn-, Arbeits- und Erholungsraum.
Insofern sind markante Kulturlandschaften auch ein
herausragender Standortfaktor für die wirtschaftliche
Die kulturlandschaftliche Vielfalt mit ihrem raumbedeutsamen kulturellen Erbe ist ein wichtiger Faktor für
die Lebensqualität der ortsansässigen Bevölkerung
und ein bedeutendes Potential für die Regionalentwicklung und den Wettbewerb der Regionen. Unter
den globalen Nivellierungstendenzen bei Städtebau,
Architektur und Lebensstil, sind die gewachsenen
individuellen Kulturlandschaften wichtig für die Verankerung der regionalen Identität und die Verbundenheit
mit der Heimat. Ihr Charakter bestimmt die Attraktivität
der Umwelt als Wohn-, Arbeits- und Erholungsraum.
Insofern sind markante Kulturlandschaften auch ein
herausragender Standortfaktor für die wirtschaftliche
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
25
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Entwicklung und den Tourismus.
Entwicklung und den Tourismus.
Im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen mit seinem
dementsprechend starken Veränderungsdruck muss
der bewussten Kulturlandschaftsentwicklung und der
Erhaltung landschaftlicher Zeugnisse der Kulturgeschichte bei heutigen und künftigen Ansprüchen an
den Raum besondere Aufmerksamkeit zukommen.
Dabei geht es nicht nur um die Sicherung raumbedeutsamer schutzwürdiger Kulturgüter und ihrer Umgebung. Es geht vielmehr um einen querschnittorientierten und ganzheitlichen Betrachtungsansatz auf
allen Planungsebenen, der vor allem die identitätsstiftenden und imagebildenden Eigenarten der Kulturlandschaften im regionalen Zusammenhang sieht.
Im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen mit seinem
dementsprechend starken Veränderungsdruck muss
der bewussten Kulturlandschaftsentwicklung und der
Erhaltung landschaftlicher Zeugnisse der Kulturgeschichte bei heutigen und künftigen Ansprüchen an
den Raum besondere Aufmerksamkeit zukommen.
Dabei geht es nicht nur um die Sicherung raumbedeutsamer schutzwürdiger Kulturgüter und ihrer Umgebung. Es geht vielmehr um einen querschnittorientierten und ganzheitlichen Betrachtungsansatz auf
allen Planungsebenen, der vor allem die identitätsstiftenden und imagebildenden Eigenarten der Kulturlandschaften im regionalen Zusammenhang sieht.
Die vielfältigen gewachsenen Kulturlandschaften sollen in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren
Kultur- und Naturdenkmälern erhalten bleiben. Die
Herausforderung besteht aber auch darin, Landschaften behutsam weiter zu entwickeln und bei der Planung bzw. Änderung räumlicher Nutzungen und Funktionen die damit verbundene Gestaltung der Kulturlandschaft bewusst einzubeziehen und die Qualität,
Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft zu steigern. Bei diesem Bemühen müssen auch neue Nutzungsanforderungen an den Raum berücksichtigt werden. Sofern entsprechende Potentiale gegeben sind,
muss beispielsweise auch die Errichtung von Windenergieanlagen, die Gewinnung von Rohstoffen oder
die Umnutzung nicht mehr benötigter Gebäude oder
Siedlungsflächen in die Kulturlandschaftsentwicklung
integriert werden. Es ist Aufgabe weiterer Planungen,
dies so zu ordnen, dass dabei der Charakter der Kulturlandschaft grundsätzlich erhalten bleibt. Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung betrifft dabei ländliche Räume ebenso wie die städtisch oder industriellgewerblich geprägten.
Die vielfältigen gewachsenen Kulturlandschaften sollen in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren
Kultur- und Naturdenkmälern erhalten bleiben. Die
Herausforderung besteht aber auch darin, Landschaften behutsam weiter zu entwickeln und bei der Planung bzw. Änderung räumlicher Nutzungen und Funktionen die damit verbundene Gestaltung der Kulturlandschaft bewusst einzubeziehen und die Qualität,
Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft zu steigern. Bei diesem Bemühen müssen auch neue Nutzungsanforderungen an den Raum berücksichtigt werden. Sofern entsprechende Potentiale gegeben sind,
muss beispielsweise auch die Errichtung von Windenergieanlagen, die Gewinnung von Rohstoffen oder
die Umnutzung nicht mehr benötigter Gebäude oder
Siedlungsflächen in die Kulturlandschaftsentwicklung
integriert werden. Es ist Aufgabe weiterer Planungen,
dies so zu ordnen, dass dabei der Charakter der Kulturlandschaft grundsätzlich erhalten bleibt. Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung betrifft dabei ländliche Räume ebenso wie die städtisch oder industriellgewerblich geprägten.
Der LEP greift auf seiner Ebene und mit seinen Mitteln
entsprechende Optionen des Europäischen Raumentwicklungskonzeptes sowie mehrere internationale
Übereinkommen auf, welche die Erhaltung der landschaftskulturellen Vielfalt im Lebensumfeld des Menschen und die Bewahrung des kulturellen Erbes im
landschaftlichen Zusammenhang als europäisches
Anliegen und als Aufgabe der Weltgemeinschaft ansehen.
Der LEP greift auf seiner Ebene und mit seinen Mitteln
entsprechende Optionen des Europäischen Raumentwicklungskonzeptes sowie mehrere internationale
Übereinkommen auf, welche die Erhaltung der landschaftskulturellen Vielfalt im Lebensumfeld des Menschen und die Bewahrung des kulturellen Erbes im
landschaftlichen Zusammenhang als europäisches
Anliegen und als Aufgabe der Weltgemeinschaft ansehen.
Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung soll dabei
Entwicklungspotentiale nutzen, die sich durch die kulturhistorische und ästhetisch-gestalterische Dimension
der Kulturlandschaften flächendeckend im Lebensumfeld der Bürgerinnen und Bürger und für die Identität
des Landes sowie seiner Teilräume ergeben.
Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung soll dabei
Entwicklungspotentiale nutzen, die sich durch die kulturhistorische und ästhetisch-gestalterische Dimension
der Kulturlandschaften flächendeckend im Lebensumfeld der Bürgerinnen und Bürger und für die Identität
des Landes sowie seiner Teilräume ergeben.
Eine nachhaltige Sicherung und Pflege von charakterbestimmenden und historisch bedeutsamen Merkmalen im besiedelten und unbesiedelten Raum der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften erfordert weder
neue fachgesetzliche Gebietskategorien noch neue
Eine nachhaltige Sicherung und Pflege von charakterbestimmenden und historisch bedeutsamen Merkmalen im besiedelten und unbesiedelten Raum der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften erfordert weder
neue fachgesetzliche Gebietskategorien noch neue
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
26
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Planungsdisziplinen oder Verwaltungseinheiten. Dem
interdisziplinären Charakter der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung entsprechend, sollen bei dieser übergreifenden Aufgabe die vorhandenen Planungs- und Sicherungsinstrumente der raumwirksamen Planungen bzw. der Träger raumwirksamer Maßnahmen zum Einsatz kommen. Bedeutende Umsetzungsmöglichkeiten bestehen vor allem in der Regional-, Bauleit- und Landschaftsplanung.
Planungsdisziplinen oder Verwaltungseinheiten. Dem
interdisziplinären Charakter der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung entsprechend, sollen bei dieser übergreifenden Aufgabe die vorhandenen Planungs- und Sicherungsinstrumente der raumwirksamen Planungen bzw. der Träger raumwirksamer Maßnahmen zum Einsatz kommen. Bedeutende Umsetzungsmöglichkeiten bestehen vor allem in der Regional-, Bauleit- und Landschaftsplanung.
Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung zielt einerseits passiv auf die Berücksichtigung von Schutzgütern, Zusammenhängen und Zusammengehörigkeiten bei konkurrierenden raumstrukturellen Maßnahmen. Andererseits zielt sie aktiv auf die Sicherung und
Weiterentwicklung des vielfältigen landschaftskulturellen Erbes im Kontext der wirtschaftlichen Entwicklung.
Die erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung zielt einerseits passiv auf die Berücksichtigung von Schutzgütern, Zusammenhängen und Zusammengehörigkeiten bei konkurrierenden raumstrukturellen Maßnahmen. Andererseits zielt sie aktiv auf die Sicherung und
Weiterentwicklung des vielfältigen landschaftskulturellen Erbes im Kontext der wirtschaftlichen Entwicklung.
Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland haben die kulturlandschaftliche Vielfalt des Landes analysiert und für die Landesplanung eine flächendeckende Gliederung des Landes in 32 Kulturlandschaften vorgenommen.
Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland haben die kulturlandschaftliche Vielfalt des Landes analysiert und für die Landesplanung eine flächendeckende Gliederung des Landes in 32 Kultur1
landschaften vorgenommen.
Der LEP greift die fachlich ausgegliederten Kulturlandschaften auf (s. Abb. 2) und macht es der Regionalplanung zur Aufgabe, Leitbilder zur Entwicklung dieser
Kulturlandschaften festzulegen. Die konkrete Benennung von charakterbestimmenden und wertgebenden
Merkmalen, die in den Kulturlandschaften erhalten und
entwickelt werden sollen, ist somit in die regionale
Verantwortung gestellt und kann im Sinne der regionalen Identität gestaltet werden.
Der LEP greift die fachlich ausgegliederten Kulturlandschaften auf (s. Abb. 2) und macht es der Regionalplanung zur Aufgabe, Leitbilder zur Entwicklung dieser
Kulturlandschaften festzulegen. Die konkrete Benennung von charakterbestimmenden und wertgebenden
Merkmalen, die in den Kulturlandschaften erhalten und
entwickelt werden sollen, ist somit in die regionale
Verantwortung gestellt und kann im Sinne der regionalen Identität gestaltet werden. Entsprechend den regionalen Erfordernissen können die Kulturlandschaften
weiter differenziert und räumlich konkretisiert werden.
Zu 3-2 Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Zu 3-2 Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Unter Auswertung des kulturlandschaftlichen Inventars, einschließlich des Denkmälerbestandes sowie
archäologischer Funde und Befunde, sind innerhalb
der großräumig ausgegliederten Kulturlandschaften
enger begrenzte "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" ermittelt worden, die für die Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen und für die Außendarstellung des Landes von herausgehobener
Bedeutung sind.
Unter Auswertung des kulturlandschaftlichen Inventars, einschließlich des Denkmälerbestandes sowie
archäologischer Funde und Befunde, können innerhalb der großräumig ausgegliederten Kulturlandschaften enger begrenzte "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" ermittelt werden. Einige solcher bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche sind für die Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen und für die
Außendarstellung des Landes von herausgehobener
Bedeutung und insofern “landesbedeutsam“. Im LEP,
Abb. 2 werden auf der Grundlage des o. a. kulturlandschaftlichen Fachbeitrags der Landschaftsverbände 29
„landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche“ gekennzeichnet.
Die in Anhang 2 angegebenen wertgebenden Elemente und Strukturen dieser 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen bei regionalplanerischen Festlegungen und anderen nachgeordneten
Die in Anhang 2 angegebenen wertgebenden Elemente und Strukturen dieser 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen bei regionalplanerischen Festlegungen und anderen nachgeordneten
1
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landschaftsverband Rheinland: Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in NordrheinWestfalen; Münster, Köln 2007
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
27
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Planungen besonders berücksichtigt und aufgegriffen
werden. Sie sollen in den regionalplanerischen Leitbildern zur Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaften durch entsprechende textliche Darstellungen
gesichert werden. Soweit erforderlich, können einzelne
flächige Kulturlandschaftselemente in den Regionalplänen zeichnerisch mit einer entsprechenden
Zweckbindung gesichert werden.
Planungen besonders berücksichtigt und aufgegriffen
werden. Sie sollen in den regionalplanerischen Leitbildern zur Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaften durch entsprechende textliche Darstellungen
gesichert werden. Soweit erforderlich, können einzelne
flächige Kulturlandschaftselemente in den Regionalplänen zeichnerisch mit einer entsprechenden
Zweckbindung gesichert werden.
Die in die landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche einbezogenen archäologischen Fundbereiche
sollen möglichst gesichert und in Wert gesetzt werden.
Bei vorrangigen konkurrierenden Raumansprüchen ist
vor deren Realisierung eine hinreichende Erkundung
und Dokumentation vorzunehmen.
Die in die landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche einbezogenen archäologischen Fundbereiche
sollen möglichst gesichert und in Wert gesetzt werden.
Bei vorrangigen konkurrierenden Raumansprüchen ist
vor deren Realisierung eine hinreichende Erkundung
und Dokumentation vorzunehmen.
Die Realisierung von Nutzungsanforderungen, z. B.
die Errichtung von Windenergieanlagen, muss in landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen im Einzelfall im Hinblick auf deren wertgebenden Elemente
und Strukturen beurteilt werden.
Die Realisierung von Nutzungsanforderungen, z. B.
die Errichtung von Windenergieanlagen, muss in landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen im Einzelfall im Hinblick auf deren wertgebenden Elemente
und Strukturen beurteilt werden, wobei Windenergieanlagen in NRW bereits heute ein verbreitetes und
prägendes Element der Kulturlandschaft sind.
Neben den landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen sind von den Landschaftsverbänden in den
gutachterlichen Empfehlungen für die Landesplanung
weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" als
räumliches Rückgrat der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaftsentwicklung herausgearbeitet worden.
Neben den landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen sind von den Landschaftsverbänden in den
gutachterlichen Empfehlungen für die Landesplanung
weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" als
räumliches Rückgrat der nordrhein-westfälischen Kulturlandschaftsentwicklung herausgearbeitet worden.
Diese "bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen
bei der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung auf
regionaler Ebene unter Einbeziehung fortschreitender
Fachkenntnisse sachlich und räumlich konkretisiert
und ergänzt werden. Ihre wertgebenden Elemente und
Strukturen sollen einschließlich schutzwürdiger Böden,
die Zeugnis bestimmter historischer Bewirtschaftungsformen sind, bei der Abwägung mit konkurrierenden
Raumansprüchen angemessen berücksichtigt werden.
Sie können in die regionalplanerischen Leitbilder zur
Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaften
entsprechend aufgenommen werden.
Diese "bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen
bei der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung auf
regionaler Ebene unter Einbeziehung fortschreitender
Fachkenntnisse sachlich und räumlich konkretisiert
und ergänzt werden. Ihre wertgebenden Elemente und
Strukturen sollen einschließlich schutzwürdiger Böden,
die Zeugnis bestimmter historischer Bewirtschaftungsformen sind, bei der Abwägung mit konkurrierenden
Raumansprüchen angemessen berücksichtigt werden.
Sie können in die regionalplanerischen Leitbilder zur
Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaften
entsprechend aufgenommen werden.
Zu 3-3 Historische Stadtkerne, Denkmäler und
andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten
Zu 3-3 Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten
Kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, strukturen und -elemente sowie Orts- und Landschaftsbilder mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern
besitzen vielfach ungenutzte identitätsstiftende und
imagebildende Potentiale. Dies gilt auch für Sichtbeziehungen und Sichträume. Es gilt, diese Potentiale zu
erkennen, die Bedeutung von wertgebenden Kulturlandschaftselementen sowie Raum- und Sichtbezügen
bewusst zu machen und ihre Wahrnehmbarkeit zu
verbessern.
Kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, strukturen und -elemente sowie Orts- und Landschaftsbilder mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern
besitzen vielfach ungenutzte identitätsstiftende und
imagebildende Potentiale. Dies gilt auch für Sichtbeziehungen und Sichträume. Es gilt, diese Potentiale zu
erkennen, die Bedeutung von wertgebenden Kulturlandschaftselementen sowie Raum- und Sichtbezügen
bewusst zu machen und ihre Wahrnehmbarkeit zu
verbessern.
Diese Wertmerkmale und Entwicklungschancen sollen
Diese Wertmerkmale und Entwicklungschancen sollen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
28
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
bei raumwirksamen Entscheidungen – auch in der
Regionalplanung und in strategischen Umweltprüfungen – berücksichtigt werden. Neben dieser passiven
Berücksichtigung geht es auch um die Entwicklung
und Nutzung bedeutender Standortfaktoren und Alleinstellungsmerkmale. Maßnahmen hierzu sollen im
Rahmen der Regionalentwicklung und auf örtlicher
Ebene geplant und umgesetzt werden.
bei raumwirksamen Entscheidungen – auch in der
Regionalplanung und in strategischen Umweltprüfungen – berücksichtigt werden. Neben dieser passiven
Berücksichtigung geht es auch um die Entwicklung
und Nutzung bedeutender Standortfaktoren und Alleinstellungsmerkmale. Maßnahmen hierzu sollen im
Rahmen der Regionalentwicklung und auf örtlicher
Ebene geplant und umgesetzt werden.
Denkmäler und Ortsbilder können auf Dauer nur durch
eine adäquate Nutzung erhalten werden; hierzu sind
z.T. Kompromisse zwischen konservierendem Schutz
und zukünftigen Nutzungsansprüchen notwendig. Dabei soll angemessen auf die besonderen Bedürfnisse
der Barrierefreiheit geachtet werden.
Denkmäler und Ortsbilder können auf Dauer nur durch
eine adäquate Nutzung erhalten werden; hierzu sind
z.T. Kompromisse zwischen konservierendem Schutz
und zukünftigen, auch wirtschaftlich orientierten Nutzungsansprüchen notwendig. Dabei soll angemessen
auf die besonderen Bedürfnisse der Barrierefreiheit
geachtet werden.
Zu 3-4 Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
Zu 3-4 Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
Neben der Erhaltung des kulturlandschaftlichen Erbes
zielt die erhaltende Kulturlandschaftsgestaltung auch
auf eine qualitativ hochwertige Gestaltung der Landschaft nach unseren heutigen Vorstellungen. Eine
Neugestaltung der Landschaft ist vor allem dort möglich, wo in großem Umfang die bisherige Nutzung aufgegeben oder geändert wird. In solchen Bereichen ist
dabei oft die Sanierung von Schäden erforderlich.
Neben der Verwirklichung zeitgemäßer Gestaltungskonzepte kann auch die Entwicklung naturnaher Bereiche ("Paradiese aus zweiter Hand") verfolgt werden.
Der Grundsatz zielt insbesondere auf Gestaltungsund Entwicklungsfragen in Folge von Bergbautätigkeit,
großräumigen Auskiesungen und großstädtischen
Schrumpfungsprozessen. Einzelne Zeugnisse dieser
bisherigen Nutzungen sollen erhalten werden.
Neben der Erhaltung des kulturlandschaftlichen Erbes
zielt die erhaltende Kulturlandschaftsgestaltung auch
auf eine qualitativ hochwertige Gestaltung der Landschaft nach unseren heutigen Vorstellungen. Eine
Neugestaltung der Landschaft ist vor allem dort möglich, wo in großem Umfang die bisherige Nutzung aufgegeben oder geändert wird. In solchen Bereichen ist
dabei oft die Sanierung von Schäden erforderlich.
Neben der Verwirklichung zeitgemäßer Gestaltungskonzepte kann auch die Entwicklung naturnaher Bereiche ("Paradiese aus zweiter Hand") verfolgt werden.
Der Grundsatz zielt insbesondere auf Gestaltungsund Entwicklungsfragen in Folge von Bergbautätigkeit,
großräumigen Auskiesungen und großstädtischen
Schrumpfungsprozessen. Zeugnisse dieser bisherigen
Nutzungen sollen unter Einbeziehung kulturlandschaftlicher Zusammenhänge erhalten werden.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
29
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Abbildung 2 Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbereiche in NRW
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
30
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015
geänderter Text ist unterstrichen
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
4-1 Grundsatz Klimaschutz
Die Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz,
zur effizienten Nutzung von Ressourcen und Energie, zur Energieeinsparung und zum Ausbau der
erneuerbaren Energien beitragen, um den Ausstoß
von Treibhausgasen soweit wie möglich zu reduzieren.
4-1 Grundsatz Klimaschutz
Die Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz,
zur effizienten Nutzung von Ressourcen und Energie, zur Energieeinsparung und zum Ausbau der
erneuerbaren Energien beitragen, um den Ausstoß
von Treibhausgasen soweit wie möglich zu reduzieren.
Dem dienen insbesondere
- die raumplanerische Vorsorge für eine klimaverträgliche Energieversorgung, insbesondere
für Standorte zur Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien sowie für Trassen für zusätzliche Energieleitungen;
- die Nutzung der Potentiale der Kraft-WärmeKopplung und der industriellen Abwärme;
- eine energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Sinne einer Verminderung
der Siedlungsflächenentwicklung und einer
verkehrsreduzierenden Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur;
- die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von weiteren CO 2 -Senken wie z. B.
Mooren und Grünland.
Dem dienen insbesondere
- die raumplanerische Vorsorge für eine klimaverträgliche Energieversorgung, insbesondere
für Standorte zur Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien sowie für Trassen für zusätzliche Energieleitungen;
- die Nutzung der Potentiale der Kraft-WärmeKopplung und der industriellen Abwärme;
- eine energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Sinne einer Verminderung
der Siedlungsflächenentwicklung und einer
verkehrsreduzierenden Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur;
- die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von weiteren CO 2 -Senken wie z. B.
Mooren und Grünland.
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel
(Klimaanpassung)
Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und
deren Auswirkungen berücksichtigt werden.
Hierzu sollen beitragen
- die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen,
- die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen,
- die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen
sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern
und Wasserflächen,
- die langfristige Sicherung von Wasserressourcen,
- die Berücksichtigung sich ändernder Bedingungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sowie
- die Sicherung eines Biotopverbundsystems als
Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbrei-
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel
(Klimaanpassung)
Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und
deren Auswirkungen berücksichtigt werden.
Hierzu sollen insbesondere beitragen
- die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen,
- die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen,
- die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen
sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern
und Wasserflächen,
- die langfristige Sicherung von Wasserressourcen sowie
-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
die Sicherung eines Biotopverbundsystems als
Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbrei31
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
tungsgebieten von klimasensiblen Pflanzenund Tierarten.
tungsgebieten von klimasensiblen Pflanzenund Tierarten.
4-3 Ziel Klimaschutzplan
Die Raumordnungspläne setzen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW um, die gemäß
§ 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich
erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder
Grundsätze der Raumordnung gesichert werden
können.
4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu
berücksichtigen.
4-3 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Vorliegende Klimaschutzkonzepte und den Klimaschutz betreffende Fachbeiträge sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 4-3 Klimaschutzplan
Der durch menschliche Aktivitäten verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen
weltweit und zieht erhebliche volkswirtschaftliche Kosten nach sich – auch in Nordrhein-Westfalen. Extremwetterereignisse wie Hitzewellen, Starkniederschläge
und Hochwasser sind zunehmend auch in NordrheinWestfalen zu beobachten.
Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge hat eine
Erwärmung der Erdoberflächentemperatur um mehr
als 2 °C gegenüber vorindustriellem Niveau unumkehrbare und unbeherrschbare Folgen für Mensch und
Umwelt. Um diese Gefahr abzuwenden gilt es vor
allem, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren.
Der durch menschliche Aktivitäten verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen
weltweit und zieht erhebliche volkswirtschaftliche Kosten nach sich – auch in Nordrhein-Westfalen. Extremwetterereignisse wie Hitzewellen, Starkniederschläge
und Hochwasser sind zunehmend auch in NordrheinWestfalen zu beobachten. Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge hat eine Erwärmung der Erdoberflächentemperatur um mehr als 2 °C gegenüber vorindustriellem Niveau unumkehrbare und unbeherrschbare Folgen für Mensch und Umwelt. Um diese Gefahr
abzuwenden gilt es vor allem, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren.
Die Landesregierung hat sich deshalb das Ziel gesetzt, dass die Gesamtsumme der in NordrheinWestfalen emittierten Treibhausgase bis 2020 um
mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 %
gegenüber 1990 reduziert werden soll.
Die Landesregierung hat sich deshalb das Ziel gesetzt, dass die Gesamtsumme der in NordrheinWestfalen emittierten Treibhausgase bis 2020 um
mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 %
gegenüber 1990 reduziert werden soll. Dieses Ziel
wurde in § 3 Abs. 1 Klimaschutzgesetz NRW auch
gesetzlich verankert.
Die Maßnahmen zur Erreichung der landesweiten
Klimaschutzziele sowie zur Begrenzung der negativen
Auswirkungen des Klimawandels werden aufbauend
auf dem Klimaschutzgesetz NRW in einem Klimaschutzplan festgelegt. Soweit erforderlich enthält der
Klimaschutzplan auch Hinweise für die regionalen
Plangebiete, wie z. B. die Sicherung von Standorten
für die Gewinnung und Speicherung erneuerbarer
Energien und energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklungen im Sinne einer Minimierung der
Siedlungsflächenentwicklung und einer verkehrsminimierenden Abstimmung von Siedlungsentwicklung und
Verkehrsinfrastruktur.
Die Maßnahmen zur Erreichung der landesweiten
Klimaschutzziele sowie zur Begrenzung der negativen
Auswirkungen des Klimawandels werden aufbauend
auf dem Klimaschutzgesetz NRW in einem Klimaschutzplan festgelegt. Soweit erforderlich enthält der
Klimaschutzplan auch Hinweise für die regionalen
Plangebiete, wie z. B. die Sicherung von Standorten
für die Gewinnung und Speicherung erneuerbarer
Energien und energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklungen im Sinne einer Minimierung der
Siedlungsflächenentwicklung und einer verkehrsminimierenden Abstimmung von Siedlungsentwicklung und
Verkehrsinfrastruktur.
Die im Klimaschutzplan dargelegten Erfordernisse zur
Erreichung der Klimaschutzziele müssen auch in den
Raumordnungsplänen zum Tragen kommen.
Abgesehen von seinen eigenen landesplanerischen
Vorgaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an zu
erwartende Auswirkungen des Klimawandels, greift
Gemäß § 12 Abs. 6 LPlG besteht eine grundsätzliche
Verpflichtung der Raumordnungsplanung, die Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an
den Klimawandel hinsichtlich der in § 3 Klimaschutzgesetz verankerten Klimaschutzziele umzusetzen.
Gemäß § 12 Abs. 7 LPlG sind in den Raumordnungs-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
32
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
der LEP eine Verfahrensvorschrift des Landesplanungsgesetzes auf und verlangt, dass verbindliche
Vorgaben des Klimaschutzplans entsprechend § 8
Abs. 6 ROG in der Raumordnungsplanung umgesetzt
werden.
plänen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans, die gemäß § 6 Absatz 6 Klimaschutzgesetz
NRW für verbindlich erklärt worden sind umzusetzen,
soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
Die raumordnerische Umsetzung von Festlegungen
des Klimaschutzplans ist möglich, wenn ein Raumbezug gegeben ist. Sie erfolgt wenn möglich über Ziele,
sonst über Grundsätze der Raumordnung. Die im
Raumordnungsgesetz vorgesehene umfassende Abwägung aller Belange bei der Aufstellung der Raumordnungspläne bleibt dabei erhalten.
Die raumordnerische Umsetzung von Festlegungen
des Klimaschutzplans ist möglich, wenn ein Raumbezug gegeben ist. Sie erfolgt wenn möglich über Ziele,
sonst über Grundsätze der Raumordnung. Dabei bleibt
die in § 1 Abs. 1 ROG für die Festlegung von Zielen
und Grundsätzen der Raumordnung vorgeschriebene
umfassende Abwägung aller Belange erhalten.
Diese entfalten die nach § 4 ROG festgelegte Bindungswirkung für nachgeordnete Planungsträger und
schaffen so die Voraussetzungen dafür, dass auf den
nachfolgenden Planungsebenen die Festlegungen des
Klimaschutzplans zum Tragen kommen.
Die Ziele der Raumordnung entfalten die nach § 4
ROG festgelegte Bindungswirkung für nachgeordnete
Planungsträger und schaffen so die Voraussetzungen
dafür, dass auf den nachfolgenden Planungsebenen
die Festlegungen des Klimaschutzplans zum Tragen
kommen.
Der Klimaschutzplan wird alle fünf Jahre fortgeschrieben werden. Dies gibt – soweit er raumbedeutsame
Erfordernisse vorsieht – ggf. Anlass, das Erfordernis
einer Regionalplanänderung zu prüfen.
Der Klimaschutzplan wird alle fünf Jahre fortgeschrieben werden. Dies gibt – soweit er raumbedeutsame
Erfordernisse vorsieht, ggf. Anlass das Erfordernis
einer Regionalplanänderung zu prüfen.
Zu 4-1 Klimaschutz
Zu 4-1 Klimaschutz
Der Klimawandel hat seine wesentliche Ursache im
Ausstoß von Treibhausgasen als Konsequenz technisch-ökonomisch-gesellschaftlicher Entwicklungen
und damit verbundener Lebensstile. Klimaschutz heißt
daher auch, gesellschaftliche Rahmenbedingungen
und individuelle Lebensweisen zu verändern: in der
Mobilität und Energienutzung, im Bauen und Wohnen,
im Konsum und in der Ernährung.
Der Klimawandel hat seine wesentliche Ursache im
Ausstoß von Treibhausgasen als Konsequenz technisch-ökonomisch-gesellschaftlicher Entwicklungen
und damit verbundener Lebensstile. Klimaschutz heißt
daher auch, gesellschaftliche Rahmenbedingungen
und individuelle Lebensweisen zu verändern: in der
Mobilität und Energienutzung, im Bauen und Wohnen,
im Konsum und in der Ernährung.
Die Raumordnung kann zum Klimaschutz beitragen,
indem sie an den räumlichen Voraussetzungen der
Energienutzungskette von der Erzeugung über den
Transport bis hin zum Endverbrauch ansetzt. Um die
nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele zu erreichen, wird langfristig eine Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energieträger angestrebt.
Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen verringert die Abhängigkeit Nordrhein-Westfalens von Import-Energierohstoffen und trägt maßgeblich zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei. Raumordnerisch erfordert dies vor allem die Sicherung von
Standorten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, wie z. B. Wind, Biomasse, Sonne,
Geothermie, Wasser. Durch die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien kommt es
zunehmend zu einer fluktuierenden Stromerzeugung.
Daher bedarf es der raumordnerischen Vorsorge für
die Speicherung erneuerbarer Energien. Die mit der
Nutzung erneuerbarer Energien einhergehende Dezentralisierung der Energieversorgung bedingt zudem
den Ausbau des Energienetzes. Dafür sind Trassen
für zusätzliche Energieleitungen zu sichern. Die raumplanerische Vorsorge für Standorte und Trassen er-
Für Raumordnungspläne gilt § 12 Abs. 6 und 7 LPlG.
Die Raumordnung kann zum Klimaschutz beitragen,
indem sie an den räumlichen Voraussetzungen der
Energienutzungskette von der Erzeugung über den
Transport bis hin zum Endverbrauch ansetzt. Um die
nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele zu erreichen, wird langfristig eine Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energieträger angestrebt.
Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen verringert die Abhängigkeit Nordrhein-Westfalens von Import-Energierohstoffen und trägt maßgeblich zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei. Raumordnerisch erfordert dies vor allem die Sicherung von
Standorten für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, wie z. B. Wind, Biomasse, Sonne,
Geothermie, Wasser. Durch die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien kommt es
zunehmend zu einer fluktuierenden Stromerzeugung.
Daher bedarf es der raumordnerischen Vorsorge für
die Speicherung erneuerbarer Energien. Die mit der
Nutzung erneuerbarer Energien einhergehende Dezentralisierung der Energieversorgung bedingt zudem
den Ausbau des Energienetzes. Dafür sind Trassen
für zusätzliche Energieleitungen zu sichern. Die raum-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
33
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
folgt in Abwägung mit anderen Ansprüchen an den
Raum (s.a. Kap. 10 Energieversorgung und 8.2
Transport in Leitungen). Weiterhin stellt der Ausbau
der dezentralen, effizienten und klimafreundlichen
Kraft-Wärme-Kopplung und der Nutzung industrieller
Abwärme einen wesentlichen Baustein zur Erreichung
der Klimaschutzziele dar.
planerische Vorsorge für Standorte und Trassen erfolgt in Abwägung mit anderen Ansprüchen an den
Raum (s.a. Kap. 10 Energieversorgung und 8.2
Transport in Leitungen). Weiterhin stellt der Ausbau
der dezentralen, effizienten und klimafreundlichen
Kraft-Wärme-Kopplung und der Nutzung industrieller
Abwärme einen wesentlichen Baustein zur Erreichung
der Klimaschutzziele dar.
Weitere Beiträge der Raumordnung zum Klimaschutz
sind die konsequente planerische Unterstützung einer
dem Leitbild der dezentralen Konzentration entsprechenden energiesparenden und verkehrsvermeidenden Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung (vgl.
Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum und 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz)
sowie die Erhaltung von Mooren und die Erhaltung
und Vermehrung von Wäldern und anderen Ökosystemen, die sich neben ihrer Bedeutung für Natur,
Landschaft und Erholung als CO 2 -Senken auszeichnen (s.a. Kap. 7.2 Natur und Landschaft und 7.3 Wald
und Forstwirtschaft).
Weitere Beiträge der Raumordnung zum Klimaschutz
sind die konsequente planerische Unterstützung einer
dem Leitbild der dezentralen Konzentration entsprechenden energiesparenden und verkehrsvermeidenden Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung (vgl.
Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum und 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz)
sowie die Erhaltung von Mooren und die Erhaltung
und Vermehrung von Wäldern und anderen Ökosystemen, die sich neben ihrer Bedeutung für Natur,
Landschaft und Erholung als CO 2 -Senken auszeichnen (s.a. Kap. 7.2 Natur und Landschaft und 7.3 Wald
und Forstwirtschaft).
Zu 4-2 Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Zu 4-2 Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Trotz der Anstrengungen zum Klimaschutz gehen
Prognosen für Nordrhein-Westfalen von einer langfristigen Erhöhung der Durchschnittstemperatur, steigenden Niederschlägen in den Wintermonaten und einer
Zunahme von Extremwetterereignissen aus. Daher ist
eine rechtzeitige Anpassung an die Auswirkungen der
Klimaänderungen notwendig, etwa bei Architektur,
Bautechnik und Siedlungsentwässerung sowie den
land- und forstwirtschaftlichen Anbaumethoden und
der Nutzpflanzen- bzw. Baumartenwahl.
Trotz der Anstrengungen zum Klimaschutz gehen
Prognosen für Nordrhein-Westfalen von einer langfristigen Erhöhung der Durchschnittstemperatur, steigenden Niederschlägen in den Wintermonaten und einer
Zunahme von Extremwetterereignissen aus. Daher ist
eine rechtzeitige Anpassung an die Auswirkungen der
Klimaänderungen notwendig, etwa bei Architektur,
Bautechnik und Siedlungsentwässerung sowie den
land- und forstwirtschaftlichen Anbaumethoden und
der Nutzpflanzen- bzw. Baumartenwahl.
Raumplanerische Erfordernisse sind insbesondere
− die Freihaltung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen zum schadlosen Abfluss
von Hochwässern (s.a. Kap. 7.4 Wasser) sowie
− die Sicherung der ausgleichenden Funktion des
Freiraumes für angrenzende städtische Siedlungsräume über regionale Grünzüge und andere
Frischluftkorridore,
− die Sicherung innerstädtischer Grün-, Wasser- und
Waldflächen (s.a. Kap. 6.1 Festlegungen für den
gesamten Siedlungsraum),
Raumplanerische Erfordernisse sind insbesondere
− die Freihaltung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen zum schadlosen Abfluss
von Hochwässern (s.a. Kap. 7.4 Wasser) sowie
− die Sicherung der ausgleichenden Funktion des
Freiraumes für angrenzende städtische Siedlungsräume über regionale Grünzüge und andere
Frischluftkorridore,
− die Sicherung innerstädtischer Grün-, Wasser- und
Waldflächen (s.a. Kap. 6.1 Festlegungen für den
gesamten Siedlungsraum),
− die Sicherung von Wasserressourcen unter Berücksichtigung klimaschützender Nutzungen wie
beispielsweise der Wasserkraft,
− die Sicherung und Entwicklung eines umfassenden Biotopverbundsystems, das klimasensitiven
Arten Ausweich- bzw. Wanderbewegungen als
Reaktion auf sich ändernde Klimaverhältnisse ermöglicht und die Ansprüche klimasensitiver Arten
und Biotope berücksichtigt (s.a. Kap. 7.2 Natur
und Landschaft).
−
die Sicherung und Entwicklung eines umfassenden Biotopverbundsystems, das Ausweich- und
Wanderungsbewegungen für Arten ermöglicht,
welche vom Klimawandel negativ beeinflusst werden (s.a. Kap. 7.2 Natur und Landschaft).
Zu 4-4 Klimaschutzkonzepte
Zu 4-3 Klimaschutzkonzepte
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
34
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Um die Klimaschutzziele der Landesregierung umzusetzen, sind die Bezirksregierungen und andere öffentliche Stellen aufgefordert, Klimaschutzkonzepte zu
erstellen. Solche regionalen und kommunalen Klimaschutzkonzepte zeigen die im jeweiligen Gebiet gegebenen Möglichkeiten zu Klimaschutz und Klimaanpassung auf und schlagen entsprechende Maßnahmen
vor.
Um die Klimaschutzziele der Landesregierung umzusetzen, sind die öffentlichen Stellen im Sinne des § 2
Abs. 2 Klimaschutzgesetz NRW aufgefordert, gemäß
§ 5 Klimaschutzgesetz Klimaschutzkonzepte zu erstellen. Neben diesen zeigen auch die auf freiwilliger Basis durch die Kommunen entwickelten Klimaschutzkonzepte die im jeweiligen Gebiet gegebenen Möglichkeiten zu Klimaschutz und Klimaanpassung auf
und schlagen entsprechende Maßnahmen vor.
Um die Klimaschutzkonzepte erfolgreich umsetzen zu
können, sollen die darin enthaltenen raumrelevanten
Aussagen in die Raumordnungspläne einfließen.
Um die Klimaschutzkonzepte erfolgreich umsetzen zu
können, sollen die darin enthaltenen raumrelevanten
Aussagen in die Raumordnungspläne einfließen. Außerdem erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz für die Regionalplanung Fachbeiträge zur Anpassung an den Klimawandel.
Die Berücksichtigung der Klimaschutzkonzepte in der
Regionalplanung erfolgt insbesondere bei der Planfortschreibung soweit diese Planungsgrundlagen zur
Entwurfserarbeitung rechtzeitig vorliegen.
Die Berücksichtigung der Klimaschutzkonzepte und
der Fachbeiträge in der Regionalplanung erfolgt insbesondere bei der Planfortschreibung soweit diese
Planungsgrundlagen zur Entwurfserarbeitung rechtzeitig vorgelegt werden.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
35
5. Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit
5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015
geänderter Text ist unterstrichen
5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Grundsätze
Grundsätze
5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die
von kommunalen, regionalen und/oder staatlichen
Institutionen auch in Zusammenwirken mit privaten Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie
Fachbeiträge von der Regionalplanung berücksichtigt werden.
5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale Daseinsvorsorge und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die
von kommunalen, regionalen und/oder staatlichen
Institutionen auch in Zusammenwirken mit privaten Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie
Fachbeiträge von der Regionalplanung berücksichtigt werden.
5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen
Die regionalen Kooperationen sowie das Land
Nordrhein-Westfalen sollen die Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen entwickeln. Sie
sollen die Standortvoraussetzungen für die internationalen Metropolfunktionen insbesondere in
den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen,
Forschung und Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sichern und
verbessern.
5-2 Grundsatz Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen
Der Metropolraum Nordrhein-Westfalen soll durch
verstärkte regionale Kooperationen entwickelt
werden. Dies betrifft insbesondere die internationalen Standortvoraussetzungen in den Bereichen
Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung und
Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus .
Im gesamten Land sollen vorhandene Ansätze
internationaler Metropolfunktionen in regionalen,
z.T. grenzübergreifenden Kooperationen aufgegriffen und entwickelt werden. Das Land wird aus
Sicht des Landes besonders wichtige Kooperationen besonders unterstützen.
Kooperation und funktionale Arbeitsteilung sollen
insbesondere in der Metropolregion Ruhr und der
Metropolregion Rheinland Synergien ausschöpfen.
Bei internationalen Darstellungen und Wettbewerben soll die Stärke und Leistungsfähigkeit des
gesamten Metropolraums Nordrhein-Westfalen
präsentiert werden.
5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit
Durch grenzüberschreitende und transnationale
Zusammenarbeit soll die Raumentwicklung in Europa mitgestaltet und insbesondere in den grenznahen Räumen eine ausgewogene und nachhaltige
Entwicklung gewährleistet werden.
5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit
Durch grenzüberschreitende und transnationale
Zusammenarbeit soll die Raumentwicklung in Europa mitgestaltet und insbesondere in den grenznahen Räumen eine ausgewogene und nachhaltige
Entwicklung gewährleistet werden.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Zu 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und für
Zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und für
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
36
5. Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit
die Bewältigung zentraler Herausforderungen in den
Regionen (Flächeninanspruchnahme, Klimaschutz/Klimawandel, Globalisierung und demografischer Wandel) ist es notwendig, dass öffentliche Akteure untereinander und mit Privaten kooperieren und
sich strategisch vernetzen. Unter einer Region wird
hier eine räumliche Einheit oberhalb der kommunalen
und unterhalb der Landesebene verstanden, die im
Sinne eines regionalen Managements die Kooperation
der Akteure zweckbezogen und strategisch betreibt.
die Bewältigung zentraler Herausforderungen in den
Regionen (Flächeninanspruchnahme, Klimaschutz/Klimawandel, Globalisierung und demografischer Wandel) ist es notwendig, dass öffentliche Akteure untereinander und mit Privaten kooperieren und
sich strategisch vernetzen. Unter einer Region wird
hier eine räumliche Einheit oberhalb der kommunalen
und unterhalb der Landesebene verstanden, die im
Sinne eines regionalen Managements die Kooperation
der Akteure zweckbezogen und strategisch betreibt.
Die regional Handelnden müssen sich dabei den Herausforderungen einer zunehmend dynamischen Entwicklung vor Ort gemeinschaftlich stellen. Insbesondere die Organisation der Daseinsvorsorge erfordert eine
stärkere regionale Zusammenarbeit. Infolge des demographischen Wandels wird in Zukunft nicht jede
Gemeinde ein komplettes Angebot an Infrastruktur und
Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorhalten können.
Gleichwohl sollen angemessene Rahmenbedingungen
auch für Familien erhalten bleiben und die Erreichbarkeit des Angebotes soll für alle Bevölkerungsgruppen
gewährleistet werden. Kooperative und arbeitsteilige
Angebote können nicht nur Kosten sparen, sondern
auch einen hohen Standard der Versorgungsqualität
gewährleisten und die Standortattraktivität für Haushalte und Unternehmen verbessern. Insbesondere
benachbarte Gemeinden, die räumlich und funktional
miteinander verflochten sind, sollen zur Stärkung des
Angebots und der Leistungsfähigkeit der öffentlichen
und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen ihre Planungen und Maßnahmen aufeinander
abstimmen, konkrete Möglichkeiten zur Kooperation
nutzen und sich perspektivisch bzw. strategisch bezüglich regionaler Entwicklungen abstimmen. Dabei
muss sichergestellt sein, dass die soziale Balance
innerhalb und zwischen den Kommunen erhalten und
gestärkt wird.
Die regional Handelnden müssen sich dabei den Herausforderungen einer zunehmend dynamischen Entwicklung vor Ort gemeinschaftlich stellen. Insbesondere die Organisation der Daseinsvorsorge erfordert eine
stärkere regionale Zusammenarbeit. Infolge des demographischen Wandels wird in Zukunft nicht jede
Gemeinde ein komplettes Angebot an Infrastruktur und
Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorhalten können.
Gleichwohl sollen angemessene Rahmenbedingungen
auch für Familien erhalten bleiben und die Erreichbarkeit des Angebotes soll für alle Bevölkerungsgruppen
gewährleistet werden. Kooperative und arbeitsteilige
Angebote können nicht nur Kosten sparen, sondern
auch einen hohen Standard der Versorgungsqualität
gewährleisten und die Standortattraktivität für Haushalte und Unternehmen verbessern. Insbesondere
benachbarte Gemeinden, die räumlich und funktional
miteinander verflochten sind, sollen zur Stärkung des
Angebots und der Leistungsfähigkeit der öffentlichen
und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen ihre Planungen und Maßnahmen aufeinander
abstimmen, konkrete Möglichkeiten zur Kooperation
nutzen und sich perspektivisch bzw. strategisch bezüglich regionaler Entwicklungen abstimmen. Dabei
muss sichergestellt sein, dass die soziale Balance
innerhalb und zwischen den Kommunen erhalten und
gestärkt wird.
Mit der Berücksichtigung regionaler Konzepte in der
Regionalplanung wird den Kommunen ein verstärkter
Anreiz zur regionalen Zusammenarbeit im Sinne eines
regionalen Managements zur Forcierung von Kooperationen gegeben. Regionale Entwicklungskonzepte, die
raumbedeutsame Maßnahmen und Projekte in einem
Handlungsprogramm bündeln, sollen frühzeitig mit den
Regionalplanungsbehörden erörtert werden.
Mit der Berücksichtigung regionaler Konzepte in der
Regionalplanung wird den Kommunen ein verstärkter
Anreiz zur regionalen Zusammenarbeit im Sinne eines
regionalen Managements zur Forcierung von Kooperationen gegeben. Regionale Entwicklungskonzepte, die
raumbedeutsame Maßnahmen und Projekte in einem
Handlungsprogramm bündeln, sollen frühzeitig mit den
Regionalplanungsbehörden erörtert werden.
Zu 5-2 Europäische Metropolregion NordrheinWestfalen
Zu 5-2 Europäischer Metropolraum NordrheinWestfalen
Gemäß des Raumordnungspolitischen Handlungsrahmens der Ministerkonferenz für Raumordnung
(MKRO) ergänzen die europäischen Metropolregionen
als räumliche und funktionale Standorte das ZentraleOrte-System hinsichtlich einiger herausragender internationaler Raumfunktionen.
In ihren Leitbildern und Handlungsstrategien für die
Raumentwicklung in Deutschland gliedert die Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) das Bundesgebiet in elf Metropolregionen von europäischer Bedeutung, um damit Kooperations- und Verantwortungsgemeinschaften zu initiieren und die ökonomische Leistungsfähigkeit von Regionen stärker in den Fokus der
Raumentwicklung zu rücken. Metropolregionen sind
dabei ausdrücklich nicht auf Verdichtungsräume begrenzt sondern stellen auch „Partnerschaften zwi-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
37
5. Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit
schen Stadt und Land“ bzw. großräumige Verantwortungsgemeinschaften unter Einbeziehung ländlicher
Räume dar.
Das gesamte Landesgebiet bildet im europäischen
Maßstab die Metropolregion Nordrhein-Westfalen.
Hinsichtlich ihrer Metropolfunktionen liegt die Metropolregion Nordrhein-Westfalen an der Spitze aller deutschen Regionen. Es liegt im Interesse des ganzen
Landes, die Metropolfunktionen Nordrhein-Westfalens
zu stärken und die Position im Wettbewerb mit anderen führenden Wirtschaftsräumen Europas auszubauen.
Der Metropolraum Nordrhein-Westfalen verfügt dabei
über den bevölkerungsreichsten deutschen Verdichtungsraum und weist auch in dessen weiterem, z. T.
über die Landesgrenzen hinausreichenden Verflechtungsraum hohe Standortqualitäten und Wachstumspotentiale auf. Hinsichtlich seiner Metropolfunktionen
liegt Nordrhein-Westfalen dadurch an der Spitze aller
deutschen Regionen. Es liegt im Interesse des ganzen
Landes, die Metropolfunktionen Nordrhein-Westfalens
zu stärken und die Position im Wettbewerb mit anderen führenden Wirtschaftsräumen Europas auszubauen.
Zur Entwicklung der Metropolregion NordrheinWestfalen werden sowohl die Beiträge der regionalen
Ebene als auch die des Landes benötigt. Regionale
Zusammenschlüsse von Kommunen wie z. B. Regionalvereine und Regionalverbände treiben die infrastrukturelle Ausstattung sowie die Koordination bei
den wirtschaftlichen Standortfaktoren und der nachhaltigen Entwicklung voran. Das Land tritt für regionale
und überregionale Infrastrukturprojekte ein und wirbt
international für die Metropolregion.
Nordrhein-Westfalen versteht sich dabei einerseits als
„ein“ Wirtschaftsstandort, dessen Leistungsfähigkeit
durch landesweite Kooperation ausgebaut und auf
internationaler Ebene präsentiert werden soll. Andererseits ist angesichts der Größe des Landes nicht zu
erwarten, dass alle Akteure alle Aufgaben in „einer“
wirksamen Zusammenarbeit bündeln können. Insofern
liegt die Etablierung einer effektiven Kooperationsstruktur zwar im Interesse des ganzen Landes, doch
sind dafür in erster Linie die Akteure vor Ort verantwortlich und müssen bestehende Ressourcen hierfür
effizient einsetzen. Das Land wird solche regionalen
Kooperationen besonders unterstützen; es muss hierbei aber auch aus Landessicht Schwerpunkte setzen
und bestimmte Kooperationen bzw. Funktionen bevorzugen.
Neben der schon seit Jahrzehnten als Kommunalverband verfassten „Metropole Ruhr“ hat sich die „Metropolregion Rheinland“ zur Stärkung ihrer Metropolfunktionen kooperativ zusammengeschlossen. In beiden
Regionen können vermehrte Kooperation und funktionale Arbeitsteilung noch bei verschiedenen Aufgaben
Synergien ausschöpfen. In interkommunaler Kooperation entwickelte Konzepte können ggf. in der Regionalplanung aufgegriffen werden.
In anderen Landesteilen zeichnen sich regionale Kooperationsräume ab, die i.d.R. eine enge Übereinstimmung mit den im LPlG vorgegebenen regionalen
Planungsgebieten aufweisen, so dass auch hier eine
Verknüpfung der informellen, kooperativen Regionalentwicklung mit der verbindlichen Regionalplanung
erleichtert ist.
Zu 5-3 Grenzüberschreitende und transnationale
Zusammenarbeit
Zu 5-3 Grenzüberschreitende und transnationale
Zusammenarbeit
Die Raumentwicklung in Europa erfolgt auf der Grundlage transnationaler Zusammenarbeit. Im Europäischen Raumentwicklungskonzept (EUREK) von 1999
haben die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische
Kommission erstmals gemeinsame Entwicklungsziele
aufgezeigt zur
Die Raumentwicklung in Europa erfolgt auf der Grundlage transnationaler Zusammenarbeit. Im Europäischen Raumentwicklungskonzept (EUREK) von 1999
haben die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische
Kommission erstmals gemeinsame Entwicklungsziele
aufgezeigt zur
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
38
5. Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit
-
nachhaltigen Raumentwicklung,
Entfaltung regionaler Entwicklungspotentiale und
Verbindung von Raum- und Stadtentwicklung.
-
nachhaltigen Raumentwicklung,
Entfaltung regionaler Entwicklungspotentiale und
Verbindung von Raum- und Stadtentwicklung.
Die Territoriale Agenda der Europäischen Union von
2007 nennt sechs Prioritäten für die Raumentwicklung
in Europa:
- Polyzentrische Entwicklung und Innovation durch
Vernetzung von Stadtregionen und Städten,
- Neue Partnerschaft zwischen Stadt und Land,
- Bildung wettbewerbsfähiger regionaler Cluster,
- Stärkung und Ausbau der Transeuropäischen
Netze,
- Transeuropäisches Risikomanagement im Hinblick
auf den Klimawandel, und
- Verantwortungsvoller Umgang mit ökologischen
Ressourcen und kulturellen Werten.
Die Territoriale Agenda der Europäischen Union von
2007 nennt sechs Prioritäten für die Raumentwicklung
in Europa:
- Polyzentrische Entwicklung und Innovation durch
Vernetzung von Stadtregionen und Städten,
- Neue Partnerschaft zwischen Stadt und Land,
- Bildung wettbewerbsfähiger regionaler Cluster,
- Stärkung und Ausbau der Transeuropäischen
Netze,
- Transeuropäisches Risikomanagement im Hinblick
auf den Klimawandel, und
- Verantwortungsvoller Umgang mit ökologischen
Ressourcen und kulturellen Werten.
Entsprechend den Grundsätzen der bundesdeutschen
Raumordnung soll raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten Rechnung getragen und die Zusammenarbeit der Staaten sowie die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Städte und Regionen unterstützt
werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG).
Entsprechend den Grundsätzen der bundesdeutschen
Raumordnung soll raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten Rechnung getragen und die Zusammenarbeit der Staaten sowie die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Städte und Regionen unterstützt
werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG).
Für Nordrhein-Westfalen hat eine gute nachbarschaftliche Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten Niederlande und Belgien auch im Bereich der Raumordnung
besondere Bedeutung.
Für Nordrhein-Westfalen hat eine gute nachbarschaftliche Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten Niederlande und Belgien auch im Bereich der Raumordnung
besondere Bedeutung.
Auf dem Gebiet der Raumordnung besteht in Nordrhein-Westfalen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Niederlanden mit der bereits im
Jahr 1967 gegründeten Deutsch-Niederländischen
Raumordnungskommission (DNRK) eine langjährig
gewachsene und bewährte Struktur. In der Unterkommissionen Süd (UK Süd) für den südlichen, nordrheinwestfälisch/ niederländischen Grenzraum und der
Unterkommission Nord (UK Nord) für den nordrheinwestfälisch/ niedersächsisch/ niederländischen Grenzraum erfolgt ein regelmäßiger Informationsaustausch
über grenzüberschreitend bedeutsame Planungsabsichten und raumbedeutsame Vorhaben.
Auf dem Gebiet der Raumordnung besteht in Nordrhein-Westfalen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Niederlanden mit der bereits im
Jahr 1967 gegründeten Deutsch-Niederländischen
Raumordnungskommission (DNRK) eine langjährig
gewachsene und bewährte Struktur. In der Unterkommissionen Süd (UK Süd) für den südlichen, nordrheinwestfälisch/ niederländischen Grenzraum und der
Unterkommission Nord (UK Nord) für den nordrheinwestfälisch/ niedersächsisch/ niederländischen Grenzraum erfolgt ein regelmäßiger Informationsaustausch
über grenzüberschreitend bedeutsame Planungsabsichten und raumbedeutsame Vorhaben.
Die Zusammenarbeit Nordrhein-Westfalens mit Belgien erfolgt auf dem Gebiet der Raumordnung vor allem
über die Grenzkommission Ost der BENELUXGemeinschaft.
Die Zusammenarbeit Nordrhein-Westfalens mit Belgien erfolgt auf dem Gebiet der Raumordnung vor allem
über die Grenzkommission Ost der BENELUXGemeinschaft.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
39
6. Siedlungsraum
6. Siedlungsraum
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015
geänderter Text ist unterstrichen
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
6. Siedlungsraum
6. Siedlungsraum
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte
Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und
bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung,
der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen
Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und
kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen
auszurichten.
Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und
flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung,
der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen
Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und
kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen
auszurichten.
6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
(Sätze 2 und 3)
Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums nur erweitert werden wenn
− aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen Bauflächen nachgewiesen wird und
− andere planerisch gesicherte aber nicht mehr
benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2
wieder dem Freiraum zugeführt wurden und
− im bisher festgelegten Siedlungsraum keine
andere für die Planung geeignete Fläche der
Innenentwicklung vorhanden ist und
− ein Flächentausch nicht möglich ist.
Ausnahmsweise ist im Einzelfall die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener Betriebe möglich,
soweit nicht andere spezifische freiraumschützende Festlegungen entgegenstehen.
Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen fest.
6.1-10 Ziel Flächentausch
Freiraum darf für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan
wieder als Freiraum festgelegt oder im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch).
Der Flächentausch hat quantitativ und qualitativ
bezüglich der Freiraumfunktionen mindestens
gleichwertig zu erfolgen.
Sofern im Regionalplan bereits bedarfsgerecht
Siedlungsraum dargestellt ist, darf Freiraum für
die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden, wenn
zugleich an anderer Stelle ein gleichwertiger, bisher planerisch für Siedlungszwecke vorgesehener
Bereich im Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder eine gleichwertige Baufläche im Flächennutzungsplan in eine Freifläche umgewandelt
wird (Flächentausch).
6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen,
für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem
Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind.
Bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen
für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die
kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
40
6. Siedlungsraum
6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
(Satz 1)
Die flächensparende Siedlungsentwicklung folgt
dem Leitbild, in Nordrhein-Westfalen das tägliche
Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis
zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "NettoNull" zu reduzieren.
6.1-2 Grundsatz Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung"
Die Regional- und Bauleitplanung soll die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne des
Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das tägliche
Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis
zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "NettoNull" zu reduzieren, umsetzen.
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen.
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen.
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und
Splittersiedlungen
Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von
Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern.
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und
Splittersiedlungen
Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von
Verkehrswegen sind ebenso zu vermeiden
wie Splittersiedlungen.
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische
Stadt"
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der
"nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken.
Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine
umweltverträgliche und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und
Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und
zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen.
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische
Stadt"
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der
"nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken.
Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine
umweltverträgliche, geschlechtergerechte und
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von
Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des
Verkehrsaufkommens beitragen.
Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiraum
system gegliedert und aufgelockert werden. Dies
soll auch Erfordernisse zur Anpassung an den
Klimawandel erfüllen.
Orts- und Siedlungsränder sollen eine klar erkennbare und funktional wirksame Grenze zum
Freiraum bilden.
Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiflächensystem gegliedert und aufgelockert werden.
Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an
den Klimawandel erfüllen.
Orts- und Siedlungsränder sollen erkennbare
und raumfunktional wirksame Grenzen zum Freiraum bilden.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung
haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und
Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus
städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung
haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und
Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus
städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Planungen von neuen Siedlungsflächen und des
Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen die städtebaulichen Voraussetzungen
für energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von
Kraft-Wärme-Kopplung sowie für die passive und
aktive Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien schaffen.
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Planungen von neuen Siedlungsflächen und des
Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie Möglichkeiten der passiven und aktiven Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien begünstigen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
41
6. Siedlungsraum
Die räumliche Entwicklung soll die bestehende
Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen –
nicht weiter verschärfen und dazu beitragen, die
Auswirkungen des Klimawandels abzumildern.
Die räumliche Entwicklung soll die bestehende
Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen –
nicht weiter verschärfen, sondern die Widerstandsfähigkeit des Siedlungsraums stärken und
dazu beitragen, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern.
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden.
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Dabei sollen isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden.
Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf
Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur
Verfügung stehen.
Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer
Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet werden. Dabei sollen isoliert im
Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung
zugeführt werden.
Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter
Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden.
Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer
Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet werden.
Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter
Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden.
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten
Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den Kommunen zuvor auch die Infrastrukturfolgekosten
dem Stand der Planung entsprechend ermittelt
und bewertet werden.
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten
Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den Kommunen zuvor die Infrastrukturkosten und auch die
Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung
entsprechend ermittelt und bewertet werden.
Erläuterungen (aus Kap. 6.5)
Erläuterungen
Nach § 1 Abs. 2 ROG besteht die Leitvorstellung der
Raumordnung in einer nachhaltigen Raumentwicklung,
"die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an
den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig
ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt".
Nach § 1 Abs. 2 ROG besteht die Leitvorstellung der
Raumordnung in einer nachhaltigen Raumentwicklung,
"die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an
den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig
ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt" (vgl. dazu auch
Kap. 1).
Im Zusammenhang mit der Steuerung des großflächigen Einzelhandels sind die folgenden, in § 2 Abs. 2
ROG genannten Grundsätze der Raumordnung besonders relevant:
− "Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland
und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische
und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist
die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind
zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu
sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen."
Im Zusammenhang mit der Steuerung der Siedlungsentwicklung / des Siedlungsraums sind die folgenden,
in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung besonders relevant:
− "Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland
und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische
und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist
die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind
zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu
sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen."
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
42
6. Siedlungsraum
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1, 2)
−
−
−
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−
−
"Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die
Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten
der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in
den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1)
"Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die
Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren
als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen."
(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3)
"Es sind die räumlichen Voraussetzungen für
nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Satz 5)
"Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die
Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher
Verkehr vermieden wird." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 8)
"Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung
ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und
Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung
zu erhalten und zu entwickeln; […]." (§ 2 Abs. 2
Nr. 4 Satz 6)
−
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Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1, 2)
"Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick
auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen […]; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landesund Regionalplanung sind einzubeziehen." (§ 2
Abs. 2 Nr. 1 Satz 4)
"Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des
Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch
als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken." (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3)
"Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen
mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale
Orte auszurichten." (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4)
"[…]; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist
zu begrenzen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 6)
"Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die
Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten
der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in
den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1)
"Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen
Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind
flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2)
"Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die
Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren
als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen."
(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3)
"Es sind die räumlichen Voraussetzungen für
nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Satz 5)
"Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die
Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher
Verkehr vermieden wird." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 8)
"Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur
sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln." (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1)
"Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung
ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und
Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung
zu erhalten und zu entwickeln; […]." (§ 2 Abs. 2
Nr. 4 Satz 6)
"Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des
Raums sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Na43
6. Siedlungsraum
−
Gemäß § 2 Abs. 1 ROG sind die Grundsätze der
Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung einer
nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und
durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.
turgüter sparsam und schonend in Anspruch zu
nehmen, […]." (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2)
"Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen
für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung
und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung
der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung
vorhandener Verkehrsflächen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 6
Satz 3)
−
Gemäß § 2 Abs. 1 ROG sind die Grundsätze der
Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung einer
nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und
durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist (vgl. dazu allgemein auch Kap. 11).
Mit den Regelungen des LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – sollen insbesondere
zu beobachtenden Fehlentwicklungen entgegengewirkt und zentrale Versorgungsbereiche geschützt
werden. Sie sollen dazu beitragen, die Daseinsvorsorge zu sichern, die Inanspruchnahme von Freiraum auf
ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden.
Mit den Regelungen des Kap. 6 des LEP soll insbesondere zu beobachtenden Fehlentwicklungen entgegengewirkt bzw. auf Entwicklungen reagiert (vgl. Kap.
1) und eine konzentrierte, zukunftsfeste und dadurch
nachhaltige Siedlungsentwicklung unterstützt sowie zentrale Versorgungsbereiche geschützt werden.
Sie sollen dazu beitragen, die Daseinsvorsorge zu
sichern, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein
Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden. Dies ist in Nordrhein-Westfalen u. a. deswegen
besonders wichtig, weil hier im Vergleich zu den anderen Bundesländern (abgesehen von den Stadtstaaten)
die Bevölkerungsdichte am größten ist – mit allen sich
daraus ergebenden Konkurrenzen zwischen verschiedensten Nutzungs- und Schutzansprüchen (vgl.
dazu auch Kap. 1).
Die Konzentration von Versorgungseinrichtungen in
den Zentren trägt zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes bei. Nur so kann
langfristig eine flächendeckende und wohnortnahe
Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren
Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleistet
werden.
Die Konzentration der Siedlungsentwicklung und von
Versorgungseinrichtungen in den Zentren trägt zu
gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes bei. Nur so kann langfristig eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden.
Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für
die Belebung der Zentren (Magnetfunktion).
Der anhaltende Trend zu immer größeren Betriebseinheiten in Verbindung mit räumlichen Konzentrationsprozessen verstärkt jedoch die Nachfrage nach Standorten außerhalb der Zentren. Diese Entwicklung
schwächt die Zentren erheblich.
Deswegen unternimmt das Land Nordrhein-Westfalen
gemeinsam mit den Gemeinden und Partnern aus der
Wirtschaft erhebliche Anstrengungen, um die Innenstädte und örtlichen Zentren zu revitalisieren und zu
stärken. Eine fortschreitende Neuansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsangeboten
an Standorten außerhalb der Zentren würde diese
Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für
die Belebung der Zentren (Magnetfunktion).
Der anhaltende Trend zu immer größeren Betriebseinheiten in Verbindung mit räumlichen Konzentrationsprozessen verstärkt jedoch die Nachfrage nach Standorten außerhalb der Zentren. Diese Entwicklung
schwächt die Zentren erheblich.
Deswegen unternimmt das Land Nordrhein-Westfalen
gemeinsam mit den Gemeinden und Partnern aus der
Wirtschaft erhebliche Anstrengungen, um die Innenstädte und örtlichen Zentren zu revitalisieren und zu
stärken. Eine fortschreitende Neuansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsangeboten
an Standorten außerhalb der Zentren würde diese
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
44
6. Siedlungsraum
Bemühungen konterkarieren.
Bemühungen konterkarieren.
Wegen des demographischen Wandels gewinnen die
Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an
Bedeutung. Vor allem ältere Menschen und auch Familien benötigen ein wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege erreichbar
ist.
Wegen des demographischen Wandels (vgl. Kap.
1) gewinnen eine konzentrierte Siedlungsentwicklung
und die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung. Vor allem ältere Menschen benötigen ein wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch
ohne Auto auf kurzem Wege erreichbar ist. Darüber
hinaus trägt eine konzentrierte Siedlungsentwicklung
auch den unterschiedlichen Lebensrealitäten der Bevölkerung - auch mit Bezug auf Frauen und Männer Rechnung und verhindert strukturelle Benachteiligungen. So sind z. B. Familien, in denen beide Eltern arbeiten, in vielen Fällen auf kurze Wege, also auf ein
wohnortnahes Angebot an Arbeitsplätzen, Dienstleistungen aller Art und Einkaufsmöglichkeiten, angewiesen.
Auch deshalb sind die vorhandenen Zentren als Arbeits-, Handels- und Wohnstandorte konsequent zu
stärken. So wird dafür Sorge getragen, öffentliche und
private Einrichtungen der Daseinsvorsorge auch in
Zukunft effektiv auszulasten, die Inanspruchnahme
von Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und
Verkehr zu vermeiden.
Auch deshalb sind die vorhandenen Zentren als Arbeits-, Handels- und Wohnstandorte konsequent zu
stärken. So wird dafür Sorge getragen, öffentliche und
private Einrichtungen der Daseinsvorsorge auch in
Zukunft effektiv auszulasten und damit eine nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation zu unterstützen, die
Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß
zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden.
Die frühzeitige Betrachtung von Infrastruktur- und Infrastrukturfolgekosten stützt eine solche konzentrierte
Siedlungsentwicklung ebenfalls. Darüber hinaus sorgt
die dafür, dass in den Teilräumen mit schrumpfender
Bevölkerung die Infrastrukturkosten insgesamt noch
finanzierbar bleiben.
Die klimatischen Veränderungen wiederum erfordern
auf der einen Seite Schutz- und Anpassungsmaßnahmen in der Regional-, Bauleit- und Fachplanung
(Klimaanpassung). Sie erfordern aber auch die Reduktion von Treibhausgasemissionen, um weitergehende
Veränderungen zu verhindern (Klimaschutz).
Nur durch eine überörtliche Abstimmung und Standortsteuerung können einheitliche, verbindliche und ortsübergreifend wirkende Rahmenbedingungen geschaffen werden, mit denen vermieden wird, dass die Konkurrenz zwischen den Gemeinden um die Ansiedlung
von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO zu einer
Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche
und damit der Versorgungsfunktion der jeweiligen
zentralen Orte und der wohnortnahen Versorgung
führt.
Nur durch eine überörtliche Standortsteuerung und
regionale Abstimmung können einheitliche, verbindliche und ortsübergreifend wirkende Rahmenbedingungen geschaffen werden, mit denen vermieden wird,
dass die Konkurrenz zwischen den Gemeinden um die
Ansiedlung von einer insgesamt in NordrheinWestfalen noch bis 2025 geringfügig wachsenden, in
Teilen des Landes aber auch bereits zurückgehenden
Bevölkerung auf der einen Seite und von Unternehmen
sowie von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO auf
der anderen Seite zu einer weiteren Zersiedelung des
Raumes und damit zu verkehrssteigernden statt
–mindernden Raumstrukturen mit weitergehenden
Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen, zu
mindestens in Teilräumen nicht mehr finanzierbaren
Infrastrukturkosten sowie zu einer Beeinträchtigung
der zentralen Versorgungsbereiche und damit der Versorgungsfunktion der jeweiligen zentralen Orte und der
wohnortnahen Versorgung führt.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
45
6. Siedlungsraum
Vor diesem Hintergrund ist die Konkretisierung der o.
g. Grundsätze der Raumordnung durch die Landesplanung geboten und erforderlich. Die Regelungen
gehen auch nicht über das zur Zielerreichung notwendige Maß hinaus. So betrifft die raumordnerische
Steuerung nur die Planung von Vorhaben i. S. d. § 11
Abs. 3 BauNVO. Viele dieser Vorhaben können sich
zum einen auch außerhalb der Grenzen der Standortgemeinde in benachbarten Gemeinden bzw. in einer
ganzen Region auswirken, so dass das Bedürfnis nach
einer überörtlichen Planung gegeben ist. Zum anderen
können sie die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen
Zentren als zentrale Versorgungsbereiche, die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung und damit die
Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungssystems gefährden. Nicht unter das Regelungsregime
der nachfolgenden Festlegungen fallen hingegen die
sog. atypischen großflächigen Einzelhandelsbetriebe,
die gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO keiner Sondergebietsdarstellung bzw. -festsetzung bedürften, für die
aber dennoch eine Sondergebietsdarstellung bzw. festsetzung gewählt wird. Näheres zu diesen atypischen Betrieben findet sich im Einzelhandelserlass des
Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen
Fassung.
Vor diesem Hintergrund ist die Konkretisierung der o.
g. Grundsätze der Raumordnung durch die Landesplanung geboten und erforderlich. Die Regelungen
gehen auch nicht über das zur Zielerreichung notwendige Maß hinaus. Zum einen können sich viele der von
den Regelungen in Kap. 6 betroffenen Planungen auch
außerhalb der Grenzen der Standortgemeinde in benachbarten Gemeinden bzw. in einer ganzen Region
auswirken, so dass das Bedürfnis nach einer überörtlichen Planung gegeben ist. Zum anderen können gerade die Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO die
Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als
zentrale Versorgungsbereiche, die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung und damit die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungssystems gefährden. Die raumordnerische Steuerung betrifft im
Bereich Einzelhandel (Kap. 6.5) im Übrigen nur die
Planung von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO.
Nicht unter das Regelungsregime der Festlegungen in
Kap. 6.5 fallen hingegen die sog. atypischen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die gemäß § 11 Abs. 3
BauNVO keiner Sondergebietsdarstellung bzw. festsetzung bedürften, für die aber dennoch eine Sondergebietsdarstellung bzw. -festsetzung gewählt wird.
Näheres zu diesen atypischen Betrieben findet sich im
Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen
in der jeweils gültigen Fassung.
Die Regelungen des LEP NRW – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel – sind durch zwingende
Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Der
LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – konkretisiert verschiedene raumordnungsrechtliche Grundsätze und verfolgt damit raumordnungsrechtliche Ziele. Diese hat der Europäische Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeinwohls
anerkannt (EuGH, Urt. v. 24.03.2011, C-400/08 = Slg.
2011, I-41).
Die Regelungen des Kap. 6 des LEP sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Sie konkretisieren verschiedene raumordnungsrechtliche Grundsätze und verfolgen damit raumordnungsrechtliche Ziele. Diese hat der Europäische Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeinwohls
anerkannt (EuGH, Urt. v. 24.03.2011, C-400/08 = Slg.
2011, I-41).
Die Regelungen dienen der Wahrung von im Allgemeininteresse liegenden Zielsetzungen, wie sie in den
in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätzen der Raumordnung enthalten sind. Sie beruhen auf rein raumplanerischen Gründen, nicht aber auf marktwirtschaftlichwettbewerbssteuernden Prüfkriterien (wie in den spanischen Regelungen – vgl. EUGH, Urt. v. 24.03.2011,
C-400/08 = juris).
Sie beruhen auf rein raumplanerischen Gründen, nicht
aber auf marktwirtschaftlich-wettbewerbssteuernden
Prüfkriterien (wie in den spanischen Regelungen zur
Steuerung des Einzelhandels – vgl. EUGH, Urt. v.
24.03.2011, C-400/08 = juris).
Bauleitplanung für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3
BauNVO, die die in den o. a. Regelungen enthaltenen
Voraussetzungen erfüllt, ist unabhängig von der tatsächlichen Versorgungssituation landesplanerisch
zulässig. Auswirkungen auf vorhandene Unternehmen
oder die Einzelhandelsstruktur des Gebietes, die – wie
in Spanien – bei Überschreitung eines bestimmten
Wertes zur Versagung eines Antrags auf Gewerbeerlaubnis führen, sind keine Kriterien der o. a. Regelungen. Es geht originär um die Konkretisierung der in § 2
Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung. Dabei kommt es zwar zwangsläufig zu Auswir-
Dabei kommt es zwar zwangsläufig zu Auswirkungen
auf alle berührten Bereiche einschließlich der Wirtschaft, jedoch sind diese Auswirkungen nicht Zweck
der Steuerung, sondern lediglich einzelne Indikatoren
oder Reflexe der übergreifenden raumplanerischen
Erwägungen. So ist z. B. Bauleitplanung für Vorhaben
i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO, die die in den entsprechenden Regelungen enthaltenen Voraussetzungen
erfüllt, unabhängig von der tatsächlichen Versorgungssituation landesplanerisch zulässig. Auswirkungen auf
vorhandene Unternehmen oder die Einzelhandelsstruktur des Gebietes, die – wie in Spanien – bei Über-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
46
6. Siedlungsraum
kungen auf alle berührten Bereiche einschließlich der
Wirtschaft, jedoch sind diese Auswirkungen nicht
Zweck der Steuerung, sondern lediglich einzelne Indikatoren oder Reflexe der übergreifenden raumplanerischen Erwägungen.
schreitung eines bestimmten Wertes zur Versagung
eines Antrags auf Gewerbeerlaubnis führen, sind keine
Kriterien der o. a. Regelungen. Es geht originär um die
Konkretisierung der in § 2 Abs. 2 ROG genannten
Grundsätze der Raumordnung.
Die Regelungen sind auch im Übrigen verhältnismäßig, das heißt geeignet und erforderlich, um die Zielsetzungen der Raumordnung zu erreichen. Andere
raumordnerische Regelungen mit weniger einschneidendem Inhalt wären nicht in der Lage, die angestrebten – und erforderlichen – Zielsetzungen in gleichem
Maße zu erreichen. Eine vollständige Verlagerung der
Prüfung von raumentwicklungspolitischen Aspekten
auf nachfolgende Planungs- und Prüfungsebenen wäre nicht sachgerecht. Die mit den Regelungen verfolgten Zwecke – insbesondere der Schutz zentraler Versorgungsbereiche – könnten auf der Ebene der Bauleitplanung oder der Projektgenehmigung nicht ebenso
wirksam erreicht werden, abgesehen davon, dass
auch eine solche Verlagerung der Steuerung für die
betroffenen Wirtschaftsteilnehmer kein weniger einschneidendes Mittel darstellen würde.
Die Regelungen in Kap. 6 sind auch im Übrigen verhältnismäßig, das heißt geeignet und erforderlich, um
die Zielsetzungen der Raumordnung zu erreichen.
Andere raumordnerische Regelungen mit weniger
einschneidendem Inhalt wären nicht in der Lage, die
angestrebten – und erforderlichen – Zielsetzungen in
gleichem Maße zu erreichen. Eine vollständige Verlagerung der Prüfung von raumentwicklungspolitischen
Aspekten auf nachfolgende Planungs- und Prüfungsebenen wäre nicht sachgerecht. Die mit den Regelungen verfolgten Zwecke – insbesondere eine konzentrierte Siedlungsentwicklung, der Ressourcenschutz sowie der Schutz zentraler Versorgungsbereiche – könnten auf der Ebene der Bauleitplanung oder
der Projektgenehmigung nicht ebenso wirksam erreicht
werden, abgesehen davon, dass auch eine solche
Verlagerung der Steuerung für die betroffene Bevölkerung oder die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer kein
weniger einschneidendes Mittel darstellen würde.
Der LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel – steht mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang. Insbesondere entspricht er den Anforderungen des Artikel 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EGDienstleistungsrichtlinie).
Die Regelungen des Kap. 6 des LEP stehen mit den
europarechtlichen Vorgaben in Einklang. Insbesondere entsprechen sie den Anforderungen des Artikel 49
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) und der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(EG-Dienstleistungsrichtlinie).
Die Regelungen in Kap. 6.1 enthalten Festlegungen für
die Siedlungsentwicklung insgesamt bzw. den gesamten Siedlungsraum, d. h. sowohl für die Allgemeinen
Siedlungsbereiche als auch für die Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie deren jeweilige Umsetzung durch die Bauleitplanung.
Zu 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Zu 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte
Siedlungsentwicklung
Der zeichnerisch abgebildete Siedlungsraum ist eine
nachrichtliche Darstellung aus den Regionalplänen
(Stand 01.01.2013). Die nachrichtliche Darstellung im
LEP soll eine Vorstellung von der aktuellen Siedlungsstruktur vermitteln, die gemäß den Zielen und Grundsätzen des LEP weiterzuentwickeln ist.
Der zeichnerisch abgebildete Siedlungsraum ist eine
nachrichtliche Darstellung aus den Regionalplänen
(Stand 01.01.2015). Die nachrichtliche Darstellung im
LEP soll eine Vorstellung von der aktuellen Siedlungsstruktur vermitteln, die gemäß den Zielen und Grundsätzen des LEP weiterzuentwickeln ist.
Die Siedlungsentwicklung soll den Wohn-, Versorgungs-, Arbeits-, Erholungs-, Sport- und Freizeitbedürfnissen der heute lebenden Menschen gerecht
werden, ohne die Entwicklungsmöglichkeiten künftiger
Generationen einzuschränken. Infolge des demographischen Wandels, der mittel- und langfristig in ganz
Nordrhein-Westfalen zu einer zurückgehenden Bevölkerungszahl führen wird, wird der Schwerpunkt der
Die Siedlungsentwicklung soll den Wohn-, Versorgungs-, Arbeits-, Erholungs-, Sport- und Freizeitbedürfnissen der heute lebenden Menschen gerecht
werden, ohne die Entwicklungsmöglichkeiten künftiger
Generationen einzuschränken. Infolge des demographischen Wandels, der mittel- und langfristig zu einer Abnahme der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen
führen wird, wird der Schwerpunkt der räumlichen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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6. Siedlungsraum
räumlichen Steuerung der Siedlungsentwicklung künftig weniger in der Neuausweisung von Flächen liegen,
sondern mehr die Erhaltung und qualitative Entwicklung gewachsener Siedlungsstrukturen unter sozialen,
ökonomischen, ökologischen und kulturlandschaftlichen Gesichtspunkten betreffen und auch offen sein
für Rückbau von Siedlung und Infrastruktur.
Steuerung der Siedlungsentwicklung künftig weniger in
der Neuausweisung von Flächen liegen, sondern mehr
die Erhaltung und qualitative Entwicklung gewachsener Siedlungsstrukturen unter sozialen, ökonomischen, ökologischen und kulturlandschaftlichen Gesichtspunkten betreffen und auch offen sein für Rückbau von Siedlung und Infrastruktur.
Ob und in welchem Umfang ein Bedarf an zusätzlichen Siedlungsflächen besteht, soll von den Regionalplanungsbehörden auf der Basis einer landeseinheitlichen Methode ermittelt werden. Die Prognose notwendiger Wohnsiedlungsflächen soll vor allem die
Entwicklung der Haushaltszahlen, die Prognose notwendiger gewerblicher Bauflächen die Entwicklung der
Betriebe im jeweiligen Plangebiet berücksichtigen. Im
Zusammenhang damit sollen die ungenutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächenreserven durch ein
Monitoring beobachtet und einbezogen werden.
Mittelfristig von besonderer Bedeutung ist die räumlich
unterschiedliche Entwicklung der Bevölkerung. Während einige Gemeinden einen prognostizierten Bevölkerungsrückgang von z. T. über 10 % bewältigen
müssen, wachsen andere (zunächst) noch. Längerfristig ist davon auszugehen, dass die Bevölkerung in
weiten Teilen Nordrhein-Westfalens abnehmen wird.
Vor diesem Hintergrund sollen nach Quantität und
Qualität nur solche Infrastrukturen geschaffen werden,
welche später auch von einer zurückgehenden Bevölkerung getragen werden können. Bedingt durch die
demografische Entwicklung kann in spezifischen Bereichen (Gesundheit und Pflege) jedoch auch ein Bedarf entstehen, Infrastruktur auszubauen.
Mittelfristig von besonderer Bedeutung ist die räumlich
unterschiedliche Entwicklung der Bevölkerung. Während einige Gemeinden einen prognostizierten Bevölkerungsrückgang von z. T. über 10 % bewältigen
müssen, wachsen andere (zunächst) noch. Längerfristig ist davon auszugehen, dass die Bevölkerung in
weiten Teilen Nordrhein-Westfalens abnehmen wird.
Vor diesem Hintergrund sollen nach Quantität und
Qualität nur solche Infrastrukturen geschaffen werden,
welche später auch von einer zurückgehenden Bevölkerung getragen werden können. Bedingt durch die
demografische Entwicklung kann in spezifischen Bereichen (Gesundheit und Pflege) jedoch auch ein Bedarf entstehen, Infrastruktur auszubauen.
Räumliche Ansprüche der Wirtschaft an gewerblichen
und industriell nutzbaren Flächen sind nicht in gleichem Maße von der Bevölkerungsentwicklung abhängig wie die Wohnsiedlungsflächenentwicklung. Bedeutsam sind diesbezüglich vor allem der Strukturwandel, die Entwicklung einzelner Branchen und Betriebe aber auch die Veränderung des Altersaufbaus
der Bevölkerung, der es u. a. erschweren wird qualifizierte Nachwuchskräfte zu finden und an die Betriebe
zu binden.
Räumliche Ansprüche der Wirtschaft an gewerblichen
und industriell nutzbaren Flächen sind nicht in gleichem Maße von der Bevölkerungsentwicklung abhängig wie die Wohnsiedlungsflächenentwicklung. Bedeutsam sind diesbezüglich vor allem der Strukturwandel, die Entwicklung einzelner Branchen und Betriebe aber auch die Veränderung des Altersaufbaus
der Bevölkerung, der es u. a. erschweren wird qualifizierte Nachwuchskräfte zu finden und an die Betriebe
zu binden.
Hierbei gewinnen weiche Standortfaktoren eine zusätzliche Bedeutung. Naturräumliche und kulturlandschaftliche Gegebenheiten, die z. T. begrenzende
Faktoren der Siedlungsentwicklung darstellen, sind im
Wettbewerb um Arbeitskräfte zugleich Potentiale für
Erholungs-, Sport- und Freizeitmöglichkeiten bzw. eine
hohe Zufriedenheit und Identifikation mit dem jeweiligen Wohnort und der ganzen Region.
Hierbei gewinnen weiche Standortfaktoren eine zusätzliche Bedeutung. Naturräumliche und kulturlandschaftliche Gegebenheiten, die z. T. begrenzende
Faktoren der Siedlungsentwicklung darstellen, sind im
Wettbewerb um Arbeitskräfte zugleich Potentiale für
Erholungs-, Sport- und Freizeitmöglichkeiten bzw. eine
hohe Zufriedenheit und Identifikation mit dem jeweiligen Wohnort und der ganzen Region.
Nach den landesplanerischen Zielen hat die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht zu erfolgen. Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung
von Flächen auf das erforderliche Maß zu beschrän-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
48
6. Siedlungsraum
ken. Dabei kommt der sachgerechten Ermittlung der
quantitativen Flächenbedarfe für die Siedlungsentwicklung eine zentrale Rolle zu. Aufgrund der demografischen Entwicklung, des wirtschaftlichen Strukturwandels, der Anforderungen an eine nachhaltige und flächensparende Raumentwicklung und der Notwendigkeit, die derzeit methodisch unterschiedlichen Vorgehensweisen in den Planungsregionen zu vereinheitlichen, wurde eine Überarbeitung der Methoden für den
regionalplanerischen Flächenbedarf erforderlich. Dazu
wurde beim Institut für Stadtbauwesen und Stadtverkehr der RWTH Aachen im März 2011 ein Gutachten
in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten hat die vorhandenen methodischen Ansätze der Wohnbau- und Wirtschaftsflächenbedarfsberechnungen analysiert und im
Ergebnis eine Methode zur Ermittlung der Wohnbauflächenbedarfe vorgeschlagen sowie im Bereich der
Wirtschaftsflächen empfohlen, mittelfristig auf eine
Trendfortschreibung der Daten des Siedlungsflächenmonitorings abzustellen.
Ob und in welchem Umfang ein Bedarf an zusätzlichen
Siedlungsflächen besteht, ist von den Regionalplanungsbehörden – aufbauend auf den genannten Gutachtenergebnissen – wie folgt zu ermitteln.
Die Bedarfsberechnung für Wohnbauflächen hat das
Ziel, ein ausreichendes Flächenangebot für die Versorgung der Haushalte mit Wohnraum in der Zukunft
sicherstellen. Der Bedarf setzt sich aus folgenden
Komponenten zusammen:
− dem Neubedarf, der sich aus der Veränderung der
Haushaltszahlen im Planungszeitraum gemäß
Prognose von IT.NRW ergibt (dieser kann auch
negativ werden),
− dem Ersatzbedarf für abgerissene, zusammengelegte oder aus anderen Gründen nicht mehr nutzbare Wohnungen (jährlich 0,2 % des Wohnungsbestandes) und
− der Fluktuationsreserve von 1% des Wohnungsbestandes zur Gewährleistung eines ausreichenden
Wohnungsangebots für Um- bzw. Zuzugswillige;
die Fluktuationsreserve darf auf bis zu maximal 3
% des Wohnungsbestandes angehoben werden,
wenn leerstehende Wohnungen zur Hälfte auf die
Fluktuationsreserve angerechnet werden, d. h. in
dieser Höhe von der Fluktuationsreserve abgezogen werden.
In jedem Fall verbleibt der Gemeinde ein Grundbedarf in Höhe der Hälfte des Ersatzbedarfs – auch wenn
sich bei der Zusammenfassung der Komponenten ein
geringerer bzw. negativer Bedarf ergibt.
Der so ermittelte Bedarf an Wohneinheiten wird anhand siedlungsstrukturtypischer Dichten (brutto einschließlich Erschließung 20 - 35 / 30 - 45 / 40 - 60
WE/ha bei Siedlungsdichten unter 1000 / 1000 – 2000
oder Städte ab 100.000 Einw. mit einer Dichte unter
1000 / über 2000 Einw.je km²) in Flächen umgerechnet.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
49
6. Siedlungsraum
Die Regionalplanungsbehörde kann in begründeten
Fällen, z. B. auf der Grundlage empirischer Ermittlungen, von den genannten Richtwerten abweichen.
Der Bedarf an neuen Wirtschaftsflächen ergibt sich
aus den Ergebnissen des Siedlungsflächenmonitorings
nach § 4 Abs. 4 LPlG (s. u.). Dazu wird für jeweils eine
Region (mindestens einen Kreis) die durchschnittliche
jährliche Inanspruchnahme der letzten (mindestens
zwei) Monitoring-Perioden – ggf. differenziert nach
lokal und überörtlich bedeutsamen Flächen - mit der
Zahl der Jahre des Planungszeitraums multipliziert.
Über die quantitative Verteilung des Bedarfs auf die
Gemeinden entscheidet Regionalplanung (s. dazu
auch 6.3-1). Dabei sollen raumordnerische Kriterien,
insbesondere die Zahl der Beschäftigten, die zentralörtliche Bedeutung und die Wirtschaftsstruktur in den
einzelnen Gemeinden, berücksichtigt werden.
Die im Hinblick auf den bauleitplanerisch erforderlichen
Umfang von Siedlungsflächen ermittelten Bedarfe
können für die regionalplanerische Festlegung von
Siedlungsraum um einen Planungs- bzw. Flexibilitätszuschlag von bis zu 10 %, in begründeten Ausnahmefällen maximal bis zu 20% erhöht werden.
Zu 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung (2.
Absatz)
Die Regionalplanungsbehörde ermittelt den Bedarf an
Allgemeinen Siedlungsbereichen und Bereichen für
gewerbliche und industrielle Nutzungen auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Methode. Über das
Siedlungsflächenmonitoring wird der ermittelte Bedarf
mit den Bauflächenreserven der Gemeinden abgeglichen. Das Siedlungsflächenmonitoring dient darüber
hinaus dazu, Aufschluss über die tatsächliche Neuinanspruchnahme der planerischen Reserven auf FNPEbene (Bauflächen) und der darüber hinausgehenden
Siedlungsraumreserven zu geben. Die Gemeinden
unterstützen die Regionalplanungsbehörde, indem sie
aktuelle Flächeninformationen zur Verfügung stellen
und ggf. begründen, warum im Flächennutzungsplan
dargestellte Bauflächen nicht genutzt werden können.
Die Regionalplanung stellt diesem Bedarf die auf
Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings ermittelten planerisch verfügbaren Flächenreserven gegenüber. Eine Teilmenge dieser planerisch verfügbaren
Flächenreserven stellen die Brachflächen dar, die sich
für eine bauliche Nachnutzung eignen und bereits als
Siedlungsflächen festgelegt sind.
Hafenflächen gemäß Hafenkonzept und Standorte für
landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
sind gesondert zu betrachten. Betriebsgebundene
Erweiterungsflächen sind dann zur Hälfte anzurechnen, wenn ihre Inanspruchnahme in die Berechnung
des Bedarfs an Wirtschaftsflächen eingeflossen ist.
Wenn ihre Inanspruchnahme dagegen nicht in die
Bedarfsberechnung eingeflossen ist, müssen sie auch
nicht angerechnet werden (gesonderte Gegenüberstellung Angebot (Bedarf) / Reserven).
Das Siedlungsflächenmonitoring gibt nicht nur einen
Überblick über die aktuellen Flächenreserven, sondern dient darüber hinaus dazu, Aufschluss über die
tatsächliche Neuinanspruchnahme der planerischen
Reserven auf FNP-Ebene (Bauflächen) und der darüber hinausgehenden Siedlungsraumreserven zu geben. Die Gemeinden unterstützen die Regionalplanungsbehörde, indem sie aktuelle Flächeninformationen zur Verfügung stellen und ggf. begründen, warum
im Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen nicht
genutzt werden können.
Unter Brachflächen werden hier und in den folgenden
Festlegungen nicht mehr genutzte Flächen verstanden
(insbesondere Altstandorte der Industrie und ehemalige Bahnflächen sowie die militärischen Konversions-
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50
6. Siedlungsraum
flächen), die als Potenzial für neue Nutzungen dienen
können. Bestehende Zwischennutzungen sind dabei
kein Ausschlusskriterium. Eine Teilmenge dieser
Brachflächen stellen die für eine bauliche Nachnutzung
(Siedlungsflächen) geeigneten Brachflächen dar, die in
aller Regel im Siedlungszusammenhang liegen (vgl.
aber Ziel 6.3-3, 2. und 3. Absatz). Ehemalige Tagebauflächen des Braunkohlenabbaus werden im LEP nicht
unter dem Begriff "Brachflächen" subsummiert, da die
Nachfolgenutzung (Rekultivierung) bereits im Braunkohlenplan festgelegt ist. Auch für andere Abgrabungsflächen ist die Nachfolgenutzung in aller Regel bereits
festgelegt.
Zu 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung
(letzter Absatz)
Für die Erweiterung vorhandener Betriebe kann Freiraum ausnahmsweise im Einzelfall auch ohne Einhaltung der im Ziel genannten Bedingungen in Anspruch
genommen werden, wenn andere spezifische freiraumschützende Festlegungen wie z. B. Überschwemmungsbereich oder Bereich zum Schutz der
Natur nicht entgegenstehen. Auch solche betriebsgebundenen Siedlungsraumerweiterungen sind bei der
Flächenbedarfsermittlung anzurechnen und ggfls.
durch entsprechende Rücknahme zu kompensieren. In
der Regel sind hierfür ab einer Größe von 10 ha Regionalplanänderungen erforderlich.
Im Ergebnis sind drei grundsätzliche Fälle denkbar:
− der prognostizierte Bedarf übersteigt die Flächenreserven => Neudarstellung von Siedlungsraum;
− der prognostizierte Bedarf entspricht dem Umfang
der Flächenerserven => ggf. Flächentausch, um
Qualitäten zu verbessern;
− die Flächenreserven übersteigen den prognostizierten Bedarf => Rücknahmen von Flächen.
Sofern im Regionalplan aufgrund der Bevölkerungsund Wirtschaftsentwicklung ein zusätzlicher Bedarf an
Bauflächen nachgewiesen wird, kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums grundsätzlich nur erweitert werden, wenn auf Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings im bisher festgelegten Siedlungsraum
für den Planungszeitraum keine geeigneten Flächen in
ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.
Bei der Beurteilung der Eignung der Flächen sind die
siedlungsklimatischen Funktionen zu berücksichtigen.
Wird unter der Voraussetzung des Ziels 6.1.1 der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums erweitert, sind die
Belange des Freiraumschutzes (vgl. Kapitel 7) bei der
Abwägung besonders zu berücksichtigen. Dies gilt
auch mit Blick auf das Leitbild der "flächensparenden
Siedlungsentwicklung".
Die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Betriebe
sind über den Satz 2 von Ziel 6.1-1 (bedarfsgerechte
Festlegung ASB / GIB) und dadurch, dass es sich bei
dem Vorrang der Innenentwicklung (6.1-6) um einen
Grundsatz handelt, abgedeckt.
Auf Grundlage der o. g. Bedarfsberechnungsmethoden
bzw. Anrechnungsmodalitäten überprüft die Landesplanungsbehörde im Rahmen der Rechtsprüfung der
aufgestellten Regionalpläne die Flächenbilanzen. Dabei darf die Summe der von der Regionalplanung angesetzten Bedarfe für ASB und GIB den für das Regionalplangebiet berechneten Bedarf an Wohnbau- und
Wirtschaftsflächen nicht überschreiten. Erforderliche
Flächenrücknahmen sind in diesem Zusammenhang
nachzuweisen.
Zu 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung (1.
Absatz)
Allein durch die Strategie der Innenentwicklung und
des Flächentauschs wird die Versorgung der Bevölke-
Allein durch die Strategie der
lung (Begriffsdefinition in Anlehnung an das BauGB)
und des Flächentauschs wird die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Bauland nicht überall
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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6. Siedlungsraum
rung und der Wirtschaft mit Bauland nicht überall in
Nordrhein-Westfalen zu verwirklichen sein. Daher ist
eine am Bedarf orientierte Festlegung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche und neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen im Regionalplan möglich.
in Nordrhein-Westfalen zu verwirklichen sein. Daher ist
eine am Bedarf orientierte Festlegung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche und neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen im Regionalplan möglich (s. o.).
Wenn absehbar ist, dass die im Regionalplan entsprechend dem errechneten Bedarf festgelegten Siedlungsbereiche schon vor Ablauf des Planungszeitraums in Anspruch genommen werden, kann eine
Regionalplanänderung durchgeführt werden. Bezüglich
der Verortung der Flächenbedarfe ist zunächst eine
gemeindebezogene, darüber hinaus (je nach Größe
und Art des Bedarfs und ggf. entgegenstehender
Schutzausweisungen) aber auch eine auf die Region
bezogene Betrachtung erforderlich (vgl. auch Ziel 6.31).
Zu 6.1-10 Flächentausch (1. Absatz)
Auch wenn Siedlungsflächenreserven bedarfsgerecht
im Regionalplan gesichert sind, kann es erforderlich
oder erwünscht sein, eine beabsichtigte siedlungsräumliche Nutzung nicht in diesen, sondern in einem
neu auszuweisenden Siedlungsbereich unterzubringen. In solchen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob ein
gleichwertiger, bisher planerisch für Siedlungszwecke
vorgesehener Bereich im Regionalplan wieder dem
Freiraum zugeführt oder eine Baufläche im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt werden kann (Flächentausch). Ein Bedarfsnachweis für die neue Siedlungsfläche ist bei diesem
Nullsummenspiel nicht erforderlich, vorausgesetzt es
handelt sich um Flächen gleichen Umfangs und entsprechender Freiraumqualität. Zur Gleichwertigkeit der
Tauschflächen ist im Verfahren zur Aufstellung von
Raumordnungsplänen ggf. eine Stellungnahme der
zuständigen Fachbehörden einzuholen.
Auch wenn Siedlungsflächenreserven bedarfsgerecht
im Regionalplan gesichert sind, kann es erforderlich
oder erwünscht sein, eine beabsichtigte siedlungsräumliche Nutzung nicht in diesen, sondern in einem
neu auszuweisenden Siedlungsbereich unterzubringen. In solchen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob ein
gleichwertiger, bisher planerisch für Siedlungszwecke
vorgesehener Bereich im Regionalplan wieder dem
Freiraum zugeführt oder eine Baufläche im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt werden kann (Flächentausch). Die Gleichwertigkeit bezieht sich dabei sowohl auf die Quantität
als auch auf die Qualität der Freiraumfunktionen nach
LPlG-DVO. Dabei wird auch die besondere Schutzwürdigkeit bestimmter Böden berücksichtigt. Ein Bedarfsnachweis für die neue Siedlungsfläche ist bei
diesem Nullsummenspiel nicht erforderlich, vorausgesetzt es handelt sich um Flächen gleichen Umfangs
und entsprechender Freiraumqualität. Zur Gleichwertigkeit der Tauschflächen ist im Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen ggf. eine Stellungnahme der zuständigen Fachbehörden einzuholen.
Zu 6.1-10 Flächentausch (2. Absatz)
Ein Flächentausch ist erforderlich, wenn im Regionalplan und im Flächennutzungsplan in ausreichendem
Umfang Vorsorge für den absehbaren Baulandbedarf
getroffen wurde, aber Nutzungshemmnisse die tatsächliche Verfügbarkeit des Baulandes einschränken,
so dass das planerisch gesicherte Baulandpotential
dem nachweisbaren Bedarf nicht genügt. Entsprechend können auch aus anderen Gründen Umplanungen erforderlich sein, welche die Inanspruchnahme
von Flächen im bisher gesicherten Freiraum erfordern.
Ein Flächentausch ist erforderlich, wenn im Regionalplan und im Flächennutzungsplan in ausreichendem
Umfang Vorsorge für den absehbaren Baulandbedarf
getroffen wurde, aber Nutzungshemmnisse die tatsächliche Verfügbarkeit des Baulandes einschränken,
so dass das planerisch gesicherte Baulandpotential
dem nachweisbaren Bedarf nicht genügt. Entsprechend können auch aus anderen Gründen Umplanungen erforderlich sein, welche die Inanspruchnahme
von Flächen im bisher gesicherten Freiraum erfordern.
Zu 6.1-2 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Die Regionalplanung hat dem Freiraum weitere, bisher
als Siedlungsraum gesicherte Flächen zuzuführen,
wenn diese infolge des Bevölkerungsrückgangs oder
des Strukturwandels nicht mehr zur Bedarfsdeckung
für Siedlungszwecke benötigt werden. Solche Möglichkeiten sind insbesondere in Verdichtungsräumen
zur qualitätsverbessernden Auflockerung zu nutzen.
Die Regionalplanung hat dem Freiraum weitere, bisher
als Siedlungsraum gesicherte Flächen zuzuführen,
wenn diese infolge des Bevölkerungsrückgangs oder
des Strukturwandels nicht mehr zur Bedarfsdeckung
für Siedlungszwecke benötigt werden. Soweit die
Siedlungsflächenreserven die Siedlungsflächenbedarfe überschreiten, hat unter den im Ziel genannten Voraussetzungen bei Regionalplanfortschreibungen eine
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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6. Siedlungsraum
Rücknahme von über den Bedarf hinausgehenden
Siedlungsflächen zu erfolgen, die im Benehmen mit
den Kommunen umzusetzen ist. Werden bei einer
Regionalplanänderung Siedlungsbereiche neu festgelegt, sollen nicht mehr benötigte Siedlungsflächenreserven im Benehmen mit den betroffenen Kommunen
zurückgenommen werden, soweit die Summe aus neu
festgelegten Flächen und Reserven den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Planungszeitraums
überschreitet. Solche Möglichkeiten sind insbesondere
in Verdichtungsräumen zur qualitätsverbessernden
Auflockerung zu nutzen.
Die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des LEP zur
"dezentralen Konzentration", zum Vorrang der Innenentwicklung, zur Wiedernutzung von Brachflächen und
zum Flächentausch leisten in diesem Sinne einen
raumordnerischen Beitrag zu dem Bestreben, die Flächeninanspruchnahme in Nordrhein-Westfalen bis
2020 auf 5 ha pro Tag und langfristig auf "Netto-Null"
zu reduzieren.
Ziel 6.1-1 und die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des LEP zur Wiedernutzung von geeigneten Brachflächen, zur "dezentralen Konzentration", zur Vermeidung von bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen und zum Vorrang der Innenentwicklung leisten
in diesem Sinne einen raumordnerischen Beitrag zu
dem Bestreben, die Flächeninanspruchnahme in Nordrhein-Westfalen bis 2020 auf 5 ha pro Tag und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren.
Zu 6.1-2 Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung"
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt
das Ziel der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, den
Flächenverbrauch bis zum Jahr 2020 bundesweit auf
30 Hektar pro Tag zu senken, d.h. für NRW den Flächenverbrauch entsprechend seinem Anteil an der
bundesdeutschen Siedlungs- und Verkehrsfläche mindestens auf fünf Hektar pro Tag zu senken. Längerfristig verfolgt sie das Ziel des Netto-NullFlächenverbrauchs, d.h. die Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen und Betriebsflächen sollen in
der Flächenbilanz kein Wachstum mehr aufweisen.
Im Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG wird u. a.
ausgeführt: "Der Raum ist in seiner Bedeutung für die
Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts,
der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich
und angemessen, wiederherzustellen. […] Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungsund Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere
durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für
die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die
Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur
Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen."
Die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme ist
eine wichtige Aufgabe im Zusammenhang mit der
weiteren Entwicklung von Nordrhein-Westfalen. Eine
flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungs- und
Verkehrsflächenentwicklung trägt dazu bei, mögliche
Konkurrenzen zwischen den Gemeinden mit daraus u.
U. resultierenden steigenden Infrastrukturfolgekosten
und wachsenden wirtschaftlichen Belastungen für die
Gemeinden und deren Einwohnerinnen und Einwoh-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
53
6. Siedlungsraum
ner zu vermeiden. Sie ist als Chance einer Entwicklung und nicht als Hemmnis zu sehen.
Zu 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung (4.
Absatz)
Der generell erwartete Rückgang der Bevölkerung
kann die in der bundesweiten Nachhaltigkeitsstrategie
verfolgte Verminderung der Flächeninanspruchnahme
erleichtern. Die Reduzierung des Siedlungsflächenwachstums wird im Planungszeitraum des LEP allerdings nicht ohne eine ergänzende Steuerung durch die
Raumordnung möglich sein.
Der zumindest langfristig für Nordrhein-Westfalen erwartete Rückgang der Bevölkerung kann die in diesem
Leitbild bzw. in der bundesweiten Nachhaltigkeitsstrategie verfolgte Verminderung der Flächeninanspruchnahme erleichtern. Die Reduzierung des Siedlungsflächenwachstums wird im Planungszeitraum des LEP
allerdings nicht ohne eine ergänzende Steuerung
durch die Raumordnung möglich sein.
Eine wirtschaftlich effiziente Flächennutzung soll unter
der Berücksichtigung der drei wesentlichen Strategien
verfolgt werden: Vermeidung (Aktiver Flächenschutz
und flächensparendes Bauen), Mobilisierung (Aktivierung von Baulücken, Entsiegelung im Bestand) und
Revitalisierung (Revitalisierung beziehungsweise Rekultivierung von Brachflächen und Stadtumbau).
Zu 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung (3.
Absatz)
Die Regionalplanung hat die Festlegung von Siedlungsbereichen an der Erreichung des dem Leitbildes
auszurichten. Die Träger der Regionalplanung erfassen dazu in den Erarbeitungsverfahren den Beitrag
von Regionalplanänderungen zum täglichen Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche für ihr Plangebiet und berichten der Landesplanungsbehörde gemäß § 4 Abs. 4 LPlG (Monitoring). Die Landesplanungsbehörde bewertet dies bereits im Rahmen ihrer
Beratung der Regionalplanungsbehörden im laufenden
Verfahren im Hinblick auf die landesweite Entwicklung
der Siedlungs- und Verkehrsfläche.
Die Regionalplanung soll den Grundsatz u. a. dadurch
umsetzen, dass die Träger der Regionalplanung in
den Erarbeitungsverfahren den Beitrag von Regionalplanänderungen zum täglichen Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche für ihr Plangebiet erfassen
und der Landesplanungsbehörde gemäß § 4 Abs. 4
LPlG (Monitoring) berichten. Der Beitrag besteht dabei
darin, dass durch die Neudarstellung von Siedlungsraum die Möglichkeit geschaffen wird, diese Flächen
nach entsprechender bauleitplanerischer Umsetzung
auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Die Landesplanungsbehörde bewertet dies bereits im Rahmen
ihrer Beratung der Regionalplanungsbehörden im laufenden Verfahren im Hinblick auf die landesweite Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsfläche. Da sich
das Leitbild, insbesondere die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme bis 2020 auf 5 ha/Tag, auf
den Indikator "Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV)" bezieht, wird darüber hinaus vom Land
laufend evaluiert, wie sich dieser Indikator verändert
und zwar durch die Auswertung der entsprechenden
Statistik.
Die Bauleitplanung soll den Grundsatz zum einen über
ihre weitere Mitwirkung am Siedlungsflächenmonitoring umsetzen und damit zur Transparenz bezüglich
der Inanspruchnahme von Flächenreserven beitragen.
Zum anderen sollen insbesondere bei der Formulierung von Festsetzungen in Bebauungsplänen die Möglichkeiten genutzt werden, auf eine flächensparende
Umsetzung der Planung hinzuwirken.
Zu 6.1-3 Leitbild "dezentrale Konzentration"
Zu 6.1-3 Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die großräumige Siedlungsstruktur in NordrheinWestfalen soll die gewachsene Verteilung im System
der zentralen Orte stabilisieren. Diese großräumigdezentrale Struktur ist auf regionaler und örtlicher
Ebene mit einer Konzentration auf kompakte Siedlungsbereiche zu verknüpfen. Damit sollen u. a. flächensparend die Voraussetzungen für die Tragfähig-
Die großräumige Siedlungsstruktur in NordrheinWestfalen soll die gewachsene Verteilung im System
der zentralen Orte stabilisieren (vgl. dazu auch Ziel 2-1
und Grundsatz 2-2). Diese großräumig-dezentrale
Struktur ist auf regionaler und örtlicher Ebene mit einer
Konzentration auf kompakte Siedlungsbereiche zu
verknüpfen (vgl. dazu auch Grundsatz 6.2-1). Damit
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
54
6. Siedlungsraum
keit und Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in allen Teilen des Landes gewährleistet
werden.
sollen u. a. flächensparend die Voraussetzungen für
die Tragfähigkeit und Erreichbarkeit von Einrichtungen
der Daseinsvorsorge in allen Teilen des Landes gewährleistet werden.
Zu 6.1-4 Keine bandartigen Entwicklungen und
Splittersiedlungen
Zu 6.1-4 Keine bandartigen Entwicklungen und
Splittersiedlungen
Bandartige Siedlungen entlang von Verkehrswegen
und Splittersiedlungen sind mit der Zielsetzung einer
kompakten, auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche ausgerichteten Siedlungsentwicklung nicht
vereinbar. Sie können die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraumes und das Landschaftsbild beeinträchtigen. Regional- und Bauleitplanung sind daher
aufgefordert, den Freiraum zu schützen und kleinteilige bauliche Entwicklungen im Außenbereich zu verhindern.
Bandartige Siedlungen entlang von Verkehrswegen
und Splittersiedlungen sind mit der Zielsetzung einer
kompakten, auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche ausgerichteten Siedlungsentwicklung nicht
vereinbar. Sie können die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraumes und das Landschaftsbild beeinträchtigen. Regional- und Bauleitplanung sind daher
aufgefordert, den Freiraum zu schützen und kleinteilige bauliche über die bestehenden Möglichkeiten des
§ 34 Abs. 4 und § 35 BauGB hinausgehende Entwicklungen im Außenbereich sowie das Zusammenwachsen von Ortsteilen entlang von Verkehrswegen und die
daraus resultierende bandartige Siedlungsentwicklung zu verhindern. Unbenommen davon bleibt die im
Einzelfall mögliche Festlegung von isoliert im Freiraum
liegenden Bereichen für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB) unter den Ausnahmevoraussetzungen von Ziel 6.3-3. Ebenfalls unbenommen bleibt die
nach Ziel 10.2-4 ausnahmsweise mögliche Entwicklung von Freiflächen-Solarenergieanlagen entlang von
Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung.
Zu 6.1-5 Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Zu 6.1-5 Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Leitlinie der Siedlungsentwicklung ist die 2007 von den
für Stadtentwicklung zuständigen Ministerinnen und
Ministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
verabschiedete "Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt". Die europäische Stadt zeichnet sich
u. a. aus durch eine kompakte Struktur, ein Mit- und
Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen sowie
klar erkennbare und funktional wirksame Grenzen
zwischen besiedeltem und unbesiedeltem Raum. Eine
derartige Siedlungsstruktur ist flächen-, verkehrs-,
energie- und kostensparend. Insbesondere die Infrastrukturfolgekosten für die Ver- und Entsorgung liegen
deutlich niedriger als bei einer dispersen Siedlungsstruktur.
Leitlinie der Siedlungsentwicklung ist die 2007 von den
für Stadtentwicklung zuständigen Ministerinnen und
Ministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
verabschiedete "Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt". Die europäische Stadt zeichnet sich
u. a. aus durch eine kompakte Struktur, ein Mit- und
Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen sowie
klar erkennbare und funktional wirksame Grenzen
zwischen besiedeltem und unbesiedeltem Raum. Eine
derartige Siedlungsstruktur ist flächen-, verkehrs-,
energie- und kostensparend. Insbesondere die Infrastrukturfolgekosten für die Ver- und Entsorgung liegen
deutlich niedriger als bei einer dispersen Siedlungsstruktur. Darüber hinaus kann eine derart kompakte
Siedlungsstruktur sehr gut die unterschiedlichen Lebensrealitäten der Bevölkerung im Sinne des Gender
Mainstreaming berücksichtigen und dazu beitragen,
strukturelle Benachteiligungen zukünftig zu verhindern.
Auch im Rahmen einer flächensparenden Entwicklung
ist eine ausreichende Ausstattung mit innerstädtischen
Grünflächen anzustreben. Mit zunehmender Größe
der Siedlungsbereiche haben diese Freiflächen neben
ihren bisherigen Funktionen zunehmend Bedeutung
für die Anpassung an erwartete längere und häufigere
Hitzeperioden. Sie sollten fußläufig erreichbar sein.
Auch im Rahmen einer flächensparenden Entwicklung
ist eine ausreichende Ausstattung mit innerstädtischen
Grünflächen anzustreben. Mit zunehmender Größe
der Siedlungsbereiche haben diese Freiflächen neben
ihren bisherigen Funktionen zunehmend Bedeutung
für die Anpassung an erwartete längere und häufigere
Hitzeperioden. Sie sollten fußläufig erreichbar sein.
Auch vorliegende Klimaschutzkonzepte und den Klimaschutz betreffende Fachbeiträge können zur Beur-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
55
6. Siedlungsraum
teilung herangezogen werden, in welchen Fällen ein
Siedlungsbereich so groß ist, dass sich eine entsprechende Gliederung bzw. Auflockerung empfiehlt. Letztlich hängt es aber auch von der jeweiligen
(Teil)Region ab, was als "großer" Siedlungsbereich zu
verstehen ist.
Ortsränder sollen in Abhängigkeit von den jeweiligen
städtebaulichen Zielen und naturräumlichen Gegebenheiten so kurz wie möglich gehalten und entsprechend den kulturlandschaftlichen Erfordernissen gestaltet werden.
Ortsränder sollen in Abhängigkeit von den jeweiligen
städtebaulichen Zielen und naturräumlichen Gegebenheiten so kurz wie möglich gehalten und entsprechend den kulturlandschaftlichen Erfordernissen gestaltet werden. Topografisch bzw. naturräumlich erkennbare Grenzen können dabei einen Anhaltspunkt
darstellen.
Zu 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung
Zu 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung
Die Mobilisierung von Bauflächen obliegt den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Hierzu
stehen den Gemeinden die entsprechenden Instrumente des BauGB zur Verfügung. Die städtebauliche
Innenentwicklung dient nicht nur dem Flächensparen,
der Verkehrsvermeidung und der siedlungsräumlichen
Nutzungs- und Gestaltqualität, sie ist auch hinsichtlich
der Betriebs- und Unterhaltungskosten insbesondere
der technischen Infrastruktur für die Gemeinden in der
Regel kostengünstiger als die Inanspruchnahme von
Freiflächen im Außenbereich. In der Summe dient die
Innenentwicklung der Siedlungsbereiche der Erhaltung
eines großräumig übergreifenden Freiraumverbundsystems und ist insofern von überörtlicher Bedeutung.
Die Mobilisierung von Bauflächen obliegt den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Hierzu
stehen den Gemeinden die entsprechenden Instrumente des BauGB zur Verfügung. Die städtebauliche
Innenentwicklung dient nicht nur dem Flächensparen,
der Verkehrsvermeidung und der siedlungsräumlichen
Nutzungs- und Gestaltqualität, sie ist auch hinsichtlich
der Betriebs- und Unterhaltungskosten insbesondere
der technischen Infrastruktur für die Gemeinden in der
Regel kostengünstiger als die Inanspruchnahme von
Freiflächen im Außenbereich. In der Summe dient die
Innenentwicklung der Erhaltung eines großräumig
übergreifenden Freiraumverbundsystems und ist insofern von überörtlicher Bedeutung.
Zu den Maßnahmen der Innenentwicklung zählen die
Möglichkeiten einer angemessenen Nachverdichtung
ebenso wie die der Mobilisierung von ungenutzten
oder absehbar brachfallenden Grundstücken im Innenbereich. Diesbezüglich ist auch auf § 4 Abs. 2
LBodSchG hinzuweisen. Brachflächen von Industrie
und Gewerbe, Militär und Bahn stellen ein erhebliches
innerstädtisches Flächenpotential dar, das es vorrangig auszuschöpfen gilt. Deshalb sollen die bisherigen
Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotentialen im Rahmen der Innenentwicklung und zum Abbau
von Mobilisierungshemmnissen auf kommunaler Ebene intensiviert werden, um eine weitergehende Ausschöpfung der Entwicklungsreserven zu erreichen.
Zu den Maßnahmen der
lung (Begriffsdefinition in Anlehnung an das
BauGB) zählen die Möglichkeiten einer angemessenen Nachverdichtung ebenso wie die der Mobilisierung
von ungenutzten oder absehbar brachfallenden
Grundstücken im Innenbereich. Diesbezüglich ist auch
auf § 4 Abs. 2 LBodSchG hinzuweisen. Brachflächen
von Industrie und Gewerbe, Militär und Bahn stellen
ein erhebliches innerstädtisches Flächenpotential dar,
das es vorrangig auszuschöpfen gilt. Deshalb sollen
die bisherigen Bemühungen zur Mobilisierung von
Flächenpotentialen im Rahmen der Innenentwicklung
und zum Abbau von Mobilisierungshemmnissen auf
kommunaler Ebene intensiviert werden, um eine weitergehende Ausschöpfung der Entwicklungsreserven
zu erreichen.
Von einer Bebauung soll allerdings dann abgesehen
werden, wenn diese Flächen beispielsweise einen
besonderen Wert für das Wohn- und Arbeitsumfeld,
Naherholung, Sport, Freizeit, Stadtklima oder Biotopund Artenschutz haben. Im Einzelfall können auch
unverhältnismäßig hohe Kosten, z. B. für die Sanierung von Altlasten, gegen eine erneute Bebauung von
Brachflächen sprechen. Maßnahmen der Innenentwicklung setzen die Verfügbarkeit der jeweiligen Flächen voraus. Ist diese auch längerfristig nicht gegeben, müssen ggf. Planungsalternativen aufgegriffen
werden.
Von einer Bebauung soll allerdings dann abgesehen
werden, wenn diese Flächen beispielsweise einen
besonderen Wert für das Wohn- und Arbeitsumfeld,
Naherholung, Sport, Freizeit, Stadtklima oder Biotopund Artenschutz haben. Im Einzelfall können auch
unverhältnismäßig hohe Kosten, z. B. für die Sanierung von Altlasten, gegen eine erneute Bebauung von
Brachflächen sprechen. Maßnahmen der Innenentwicklung setzen die Verfügbarkeit der jeweiligen Flächen voraus. Ist diese auch längerfristig nicht gegeben, müssen ggf. Planungsalternativen aufgegriffen
werden.
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geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
56
6. Siedlungsraum
Die Wiedernutzung von Brachflächen im Außenbereich richtet sich nach Grundsatz 6.1-8 und – in Abhängigkeit von der geplanten Nutzung – nach den für
diese Nutzung vorhandenen Vorgaben von LEP und
Regionalplan.
Die Wiedernutzung von Brachflächen im Außenbereich richtet sich nach Grundsatz 6.1-8 und – in Abhängigkeit von der geplanten Nutzung – nach den für
diese Nutzung vorhandenen Vorgaben von LEP und
Regionalplan.
Zu 6.1-7 Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Zu 6.1-7 Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Das Potential zur Reduzierung des Wärmebedarfs neu
geplanter Baugebiete durch energieeffiziente und solarenergetisch optimierte Siedlungsplanung beträgt
(ohne zusätzliche Wärmedämmung oder Solartechnik)
10 bis 20, teilweise bis zu 40 % gegenüber einer nicht
optimierten Planung. Entsprechende Energieeinsparungen sind langfristig wirksam, da Siedlungsstrukturen eine Lebensdauer von mehr als 200 Jahren haben.
Das Potential zur Reduzierung des Wärmebedarfs neu
geplanter Baugebiete durch energieeffiziente und solarenergetisch optimierte Siedlungsplanung beträgt
(ohne zusätzliche Wärmedämmung oder Solartechnik)
10 bis 20, teilweise bis zu 40 % gegenüber einer nicht
optimierten Planung. Entsprechende Energieeinsparungen sind langfristig wirksam, da Siedlungsstrukturen eine Lebensdauer von mehr als 200 Jahren haben.
Deshalb ist es erforderlich, bei der Planung neuer
Baugebiete von Beginn an auf eine energieeffiziente
Siedlungsstruktur zu achten. Dazu gehört die Schaffung geeigneter Bedingungen zur Nutzung der KraftWärme-Kopplung, eine enge Anbindung an zentrale
Versorgungsbereiche, eine flächensparende Erschließung, kompakte Bauweisen und eine solarenergetische Optimierung der Gebäudeausrichtungen, um die
städtebaulichen Voraussetzungen für einen niedrigen
Wärme- und Strombedarf zu schaffen.
Dies macht die Siedlungsstrukturen gleichzeitig robuster für die Anpassung an den Klimawandel.
Deshalb ist es erforderlich, bei der Planung neuer
Baugebiete von Beginn an auf eine energieeffiziente
Siedlungsstruktur zu achten. Dazu gehört insbesondere die Schaffung geeigneter Bedingungen zur Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung, eine enge Anbindung an zentrale Versorgungsbereiche, eine flächensparende Erschließung, kompakte Bauweisen und
eine solarenergetische Optimierung der Gebäudeausrichtungen, um die städtebaulichen Voraussetzungen
für einen niedrigen Wärme- und Strombedarf zu schaffen.
Dies macht die Siedlungsstrukturen gleichzeitig robuster für die Anpassung an den Klimawandel.
Bereiche städtischer Wärmeinseln, die sich durch eine
dichte Bebauung und geringfügige Durchgrünung und
Durchlüftung kennzeichnen, sind besonders anfällig
gegenüber Hitzebelastungen. In Belastungsgebieten
sollen insbesondere bei Umgestaltungs-, Sanierungsund Neubaumaßnahmen die Durchgrünung (Dach-,
Fassadenbegrünung, Straßenbegleitgrün, Parkanlagen, begrünte Innenhöfe) bzw. der Anteil offener Wasserflächen erhöht werden. Wenn notwendig sind bei
der Ausweisung von Neubauflächen Vorgaben zur
Verschattung und zur Dämmung von Gebäuden vorzunehmen.
Bereiche städtischer Wärmeinseln, die sich durch eine
dichte Bebauung und geringfügige Durchgrünung und
Durchlüftung kennzeichnen, sind besonders anfällig
gegenüber Hitzebelastungen. In Belastungsgebieten
sollen insbesondere bei Umgestaltungs-, Sanierungsund Neubaumaßnahmen die Durchgrünung (Dach-,
Fassadenbegrünung, Straßenbegleitgrün, Parkanlagen, begrünte Innenhöfe) bzw. der Anteil offener Wasserflächen erhöht werden. Wenn notwendig sind bei
der Ausweisung von Neubauflächen Vorgaben zur
Verschattung und zur Dämmung von Gebäuden vorzunehmen.
Hoch verdichtete Bereiche mit einem hohen Versiegelungsgrad, dichter Bebauung und sensibler Infrastruktur sind besonders anfällig für Schäden durch Starkregenereignisse.
In besonders gefährdeten Bereichen sollen insbesondere bei Umgestaltungs-, Sanierungs- und Neubaumaßnahmen die Ermöglichung der Versickerung verbessert, Engstellen und Abflusshindernisse beseitigt
und Niederschlagszwischenspeicher und Notwasserwege geschaffen werden. Wenn notwendig sind bei
der Ausweisung von Neubauflächen Vorgaben zum
Objektschutz vorzunehmen.
Hoch verdichtete Bereiche mit einem hohen Versiegelungsgrad, dichter Bebauung und sensibler Infrastruktur sind besonders anfällig für Schäden durch Starkregenereignisse.
In besonders gefährdeten Bereichen sollen insbesondere bei Umgestaltungs-, Sanierungs- und Neubaumaßnahmen die Ermöglichung der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung verbessert, Engstellen und
Abflusshindernisse beseitigt und Niederschlagszwischenspeicher und Notwasserwege geschaffen werden. Wenn notwendig sind bei der Ausweisung von
Neubauflächen Vorgaben zum Objektschutz vorzunehmen.
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57
6. Siedlungsraum
Die frühzeitige Berücksichtigung von regionalen und
kommunalen Klimaschutzkonzepten und die Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung in der
Regional- und Bauleitplanung (vgl. auch Kap. 4) können dazu beitragen, die Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen nicht weiter zu verschärfen, sondern dessen Widerstandsfähigkeit im
Gegenteil sogar zu stärken.
Zu 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen
Zu 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen
Die im Zusammenhang mit der Industriegeschichte
Nordrhein-Westfalens in großer Zahl entstandenen
Brachen (insbesondere Altstandorte der Industrie und
ehemalige Bahnflächen) und die vom Militär nicht
mehr beanspruchten Flächen (Konversionsflächen)
sollen zur Schonung bisher unbebauter Freiflächen
einer Sanierung und Wiedernutzung zugeführt werden.
Dabei muss der Aufwand für die Wiedernutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
Die im Zusammenhang mit der Industriegeschichte
Nordrhein-Westfalens in großer Zahl entstandenen
Brachen (insbesondere Altstandorte der Industrie und
ehemalige Bahnflächen) und die vom Militär nicht
mehr beanspruchten Flächen (Konversionsflächen)
sollen zur Schonung bisher unbebauter Freiflächen
einer Sanierung und Wiedernutzung zugeführt werden.
Dabei muss der Aufwand für die Wiedernutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
Die Nachfolgenutzung richtet sich insbesondere nach
den umgebenden Raumnutzungen und -funktionen.
Grenzen die Flächen an den Siedlungsraum, kann
eine siedlungsräumliche Nachfolgenutzung in Betracht
kommen.
Die Nachfolgenutzung richtet sich insbesondere nach
den umgebenden Raumnutzungen und -funktionen.
Grenzen die Flächen an den Siedlungsraum, kann
eine siedlungsräumliche Nachfolgenutzung in Betracht
kommen.
Für isoliert im Freiraum liegende Flächen ist eine regionalplanerische Änderung in 'Allgemeinen Siedlungsbereich' entsprechend der Ziele in Kapitel 6.2 ausgeschlossen. Eine Umwandlung in 'Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich' kann nur entsprechend der
Festlegungen des Kapitels 6.3 erfolgen.
Für isoliert im Freiraum liegende Flächen ist eine regionalplanerische Änderung in 'Allgemeinen Siedlungsbereich' entsprechend der Festlegungen in Kapitel
6.2 in der Regel ausgeschlossen. Die nach Ziel 6.6-2
ausnahmsweise mögliche Nachnutzung einer Brachfläche für "andere raumbedeutsame, überwiegend
durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen" und eine sich
daraus ergebende Festlegung als "Allgemeinen Siedlungsbereich mit Zweckbindung" bleibt unberührt. Eine
Umwandlung in 'Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich' kann nur entsprechend der Festlegungen des
Kapitels 6.3 erfolgen.
Die Erarbeitung eines regionalen Konzeptes zu den
Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen ist insbesondere für die oft sehr großflächigen
militärischen Konversionsflächen sinnvoll. Es soll als
Grundlage für die Regionalplanung dienen. Aufgrund
der oft gegebenen erheblichen Flächengröße ist in der
Regel eine Orientierung an dem Planungsraum des
Regionalplanes, ggf. an dessen Teilabschnitten, erforderlich. Der Einstieg in die Vorarbeiten eines solchen
Konzeptes kann entsprechend dem Erkenntnisstand
über das voraussichtliche Ende der militärischen Nutzung erfolgen. Sofern sinnvoll, soll die federführende
Regionalplanungsbehörde neben den betroffenen
Kommunen weitere öffentliche und private Akteure der
Region (regionale Entwicklungsgesellschaften etc.) in
die Erarbeitung des Konzeptes einbeziehen.
Die Erarbeitung eines regionalen Konzeptes zu den
Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen (Mindestgröße i. d. R. 10 ha, s. LPlG-DVO) ist
insbesondere für die oft sehr großflächigen militärischen Konversionsflächen sinnvoll. Es soll als Grundlage für die Regionalplanung dienen. Aufgrund der oft
gegebenen erheblichen Flächengröße ist in der Regel
eine Orientierung an dem Planungsraum des Regionalplanes, ggf. an dessen Teilabschnitten, erforderlich.
Der Einstieg in die Vorarbeiten eines solchen Konzeptes kann entsprechend dem Erkenntnisstand über das
voraussichtliche Ende der militärischen Nutzung erfolgen. Sofern sinnvoll, soll die federführende Regionalplanungsbehörde neben den betroffenen Kommunen
weitere öffentliche und private Akteure der Region
(regionale Entwicklungsgesellschaften etc.) in die Erarbeitung des Konzeptes einbeziehen.
Voraussetzung für die Umnutzung von Brachflächen
ist oft eine fachgerechte Altlastenbehandlung und eine
Voraussetzung für die Umnutzung von Brachflächen
ist oft eine fachgerechte Altlastenbehandlung und eine
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
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6. Siedlungsraum
frühzeitige, der Planungsebene entsprechende Abklärung des Altlastenverdachts in der Regional- und Bauleitplanung.
frühzeitige, der Planungsebene entsprechende Abklärung des Altlastenverdachts in der Regional- und Bauleitplanung.
Bei isoliert im Freiraum liegenden Konversionsflächen
ist der Grundsatz 7.1-8 zu berücksichtigen.
Zu 6.1-9 Vorausschauende Berücksichtigung von
Infrastrukturfolgekosten
Zu 6.1-9 Vorausschauende Berücksichtigung
von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten
Die Erschließung von Bauflächen ist neben den Planungs- und Erschließungskosten in der Regel mit erheblichen langfristigen Folgekosten verbunden (Aufwendungen für den Unterhalt der technischen Infrastrukturen, Bau und Betrieb sozialer Einrichtungen wie
Kindergärten, Schulen, etc.). Die Analyse dieser Kosten und ihre Bewertung hinsichtlich möglicher Alternativen eröffnet den Kommunen z. T. Einsparpotentiale für die Infrastrukturfolgekosten von ca. 30 bis 50 %
bei den technischen und ca. 10 % bei den sozialen
Infrastrukturen.
Die Erschließung von Bauflächen ist neben den Planungs- und Erschließungskosten in der Regel mit erheblichen langfristigen Folgekosten verbunden (Aufwendungen für den Unterhalt der technischen Infrastrukturen, Bau und Betrieb sozialer Einrichtungen wie
Kindergärten, Schulen, etc.). Die Analyse der Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten und ihre
Bewertung hinsichtlich möglicher Alternativen eröffnet
den Kommunen Einsparpotentiale. Diese können bei
den technischen Infrastrukturfolgekosten bis zu ca. 30
bis 50 %, bei den sozialen Infrastrukturfolgekosten bis
zu ca. 10 % betragen.
6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine
Siedlungsbereiche
Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden ist
auf solche Allgemeine Siedlungsbereiche auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche).
6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich
bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden soll
auf solche Allgemeine Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes
Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen
(zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche).
6.2-4 Ziel Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner
Siedlungsbereiche
Erforderliche neue Allgemeine Siedlungsbereiche sind in der Regel unmittelbar anschließend an
vorhandenen zentralörtlich bedeutsamen Allgemeine Siedlungsbereichen festzulegen. Stehen der
Erweiterung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche topographische Gegebenheiten
oder andere vorrangige Raumfunktionen entgegen, kann die Ausweisung im Zusammenhang mit
einem anderen, bereits im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich erfolgen.
Erforderliche neue Allgemeine Siedlungsbereiche sollen unmittelbar anschließend an vorhandenen zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen festgelegt werden. Stehen der Erweiterung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche topographische Gegebenheiten oder andere
vorrangige Raumfunktionen entgegen, kann die
Ausweisung im Zusammenhang mit einem anderen, bereits im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich erfolgen.
6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
Bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf
zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche sollen Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs besonders berücksichtigt werden.
6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
Vorhandene Haltepunkte des schienengebundenen
öffentlichen Nahverkehrs sollen bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung besonders berücksichtigt werden.
6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
59
6. Siedlungsraum
Ortsteile
Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche
und kleinere Ortsteile, die nicht über ein räumlich
gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen
verfügen, sollen auf eine Eigenentwicklung beschränkt bleiben.
6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr
erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Eine bedarfsgerechte Rücknahme Allgemeiner
Siedlungsbereiche im Regionalplan oder entsprechender Bauflächen im Flächennutzungsplan soll
vorrangig außerhalb der zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche realisiert
werden.
6.2-3 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr
erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Eine bedarfsgerechte Rücknahme Allgemeiner
Siedlungsbereiche im Regionalplan oder entsprechender Bauflächen im Flächennutzungsplan soll
vorrangig außerhalb der zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche realisiert
werden.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.2 wird auf
die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die
folgenden Erläuterungen verwiesen.
Zu 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine
Siedlungsbereiche
Zu 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine
Siedlungsbereiche
Die raumordnerische Steuerung der Entwicklung von
Flächen für Wohnen, wohnverträgliches Gewerbe,
Dienstleistungen und innerörtliche Freiflächen erfolgt
durch die regionalplanerische Festlegung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB). Der bedarfsgerechte Umfang der ASB-Darstellungen wird auf der
Grundlage einer landeseinheitlichen Methode in Verbindung mit dem Siedlungsflächenmonitoring ermittelt
(vgl. auch Erläuterungen zu 6.1-1).
Die raumordnerische Steuerung der Entwicklung von
Flächen für Wohnen, Einzelhandel, Dienstleistungen, Gewerbe – sofern mit den umliegenden Nutzungen vereinbar – und innerörtlichen Freiflächen erfolgt
durch die regionalplanerische Festlegung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB). Der bedarfsgerechte Umfang der ASB-Darstellungen wird auf der
Grundlage einer landeseinheitlichen Methode in Verbindung mit dem Siedlungsflächenmonitoring ermittelt
(vgl. auch Erläuterungen zu 6.1-1).
Bestand und weitere Entwicklung der ASB bestimmen
maßgeblich die Standortattraktivität der Gemeinden.
Sie setzten die Rahmenbedingungen für die Auslastung und Tragfähigkeit der vorhandenen und der neu
zu planenden technischen und sozialen Infrastrukturen. Erhebliche Bevölkerungsrückgänge und verändertes Verhalten der Bürgerinnen und Bürger bei der Nutzung von Infrastruktureinrichtungen können zur deren
Unterauslastung mit gravierenden Folgen für die Funktionsfähigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Gebührenentwicklung führen. Daher ist es erforderlich, die insgesamt geringer werdenden siedlungsräumlichen Entwicklungsbedarfe auf zukunftsfähige Siedlungsbereiche auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes
Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich
bedeutsame ASB).
Bestand und weitere Entwicklung der ASB bestimmen
maßgeblich die Standortattraktivität der Gemeinden.
Sie setzten die Rahmenbedingungen für die Auslastung und Tragfähigkeit der vorhandenen und der neu
zu planenden technischen und sozialen Infrastrukturen. Bevölkerungsrückgänge und verändertes Verhalten der Bürgerinnen und Bürger bei der Nutzung von
Infrastruktureinrichtungen können zur deren Unterauslastung mit gravierenden Folgen für die Funktionsfähigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Gebührenentwicklung führen. Daher ist es erforderlich, die siedlungsräumlichen Entwicklungsbedarfe auf zukunftsfähige Siedlungsbereiche auszurichten, die über ein
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und
privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich bedeutsame ASB).
Insbesondere im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen muss die Regionalplanungsbehörde die zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den
Gemeinden feststellen, um die Steuerung der Siedlungsentwicklung hieran auszurichten. In den Regionalplänen können diese zentralörtlich bedeutsamen
Insbesondere im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen muss die Regionalplanungsbehörde die zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den
Gemeinden feststellen, um die Steuerung der Siedlungsentwicklung hieran auszurichten. In den Regionalplänen können diese zentralörtlich bedeutsamen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
60
6. Siedlungsraum
ASB in einer Erläuterungskarte gekennzeichnet werden.
ASB in einer Erläuterungskarte gekennzeichnet werden.
Zur überörtlich-flächendeckenden Grundversorgung ist
in jeder Gemeinde regionalplanerisch mindestens ein
zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an dem
langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung gewährleistet sein sollte.
Zur überörtlich-flächendeckenden Grundversorgung ist
in jeder Gemeinde regionalplanerisch mindestens ein
zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen, an dem
langfristig mindestens die Tragfähigkeit für Einrichtungen der Grundversorgung gewährleistet sein sollte.
Die Ausrichtung der zukünftigen Siedlungsentwicklung
auf Siedlungsbereiche, die bereits über ein vielfältiges
und leistungsfähiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungsreinrichtungen
(wie z. B. der Bildung, der Kultur, der Verwaltung, der
sozialen und medizinischen Betreuung und des Einzelhandels) verfügen, deckt sich mit den Zielen einer
nachhaltigen Raumentwicklung und trägt den ökonomischen Tragfähigkeitsvoraussetzungen für die Sicherung und die Weiterentwicklung der öffentlichen und
privaten Infrastrukturen Rechnung. Sie entspricht auch
den Anforderungen an einen effizienten Einsatz öffentlicher Mittel und liegt daher im öffentlichen Interesse.
Die Ausrichtung der zukünftigen Siedlungsentwicklung
auf Siedlungsbereiche, die bereits über ein vielfältiges
und leistungsfähiges Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungsreinrichtungen
(wie z. B. der Bildung, der Kultur, der Verwaltung, der
sozialen und medizinischen Betreuung und des Einzelhandels) verfügen, deckt sich mit den Zielen einer
nachhaltigen Raumentwicklung und trägt den ökonomischen Tragfähigkeitsvoraussetzungen für die Sicherung und die Weiterentwicklung der öffentlichen und
privaten Infrastrukturen Rechnung. Sie entspricht auch
den Anforderungen an einen effizienten Einsatz öffentlicher Mittel und liegt daher im öffentlichen Interesse.
Im Sinne der Verkehrsverminderung ist es sinnvoll, in
räumlicher Verbindung zu den zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichen auch zugeordnete Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Da die Planung dieser Bereiche zudem besondere immissionsschutzrechtliche und verkehrliche
Aspekte beachten muss, finden sich die landesplanerischen Vorgaben in dem folgenden Kapitel 6.3 „Ergänzende Festlegungen für industrielle und gewerbliche Nutzungen“.
Im Sinne der Verkehrsverminderung ist es sinnvoll, in
räumlicher Verbindung zu den zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichen auch zugeordnete Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Da die Planung dieser Bereiche zudem besondere immissionsschutzrechtliche und verkehrliche
Aspekte beachten muss, finden sich die landesplanerischen Vorgaben in dem folgenden Kapitel 6.3 „Ergänzende Festlegungen für industrielle und gewerbliche Nutzungen“.
Zu 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter
Ortsteile, 1. Absatz
Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche,
die nicht über die o. a. zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur verfügen, die aber aufgrund ihrer Größe und
Einwohnerzahl (> 2000 Einwohner) raumbedeutsam
sind, werden ebenfalls im Regionalplan dargestellt. Sie
sollen aber bei der regionalplanerischen Verortung
eines beschränkten Siedlungsflächenzuwachses in der
Regel unberücksichtigt bleiben (vgl. Ziel 6.2-4). Ihre
Entwicklung ist in der Regel auf Planungen und Maßnahmen zur Nutzung und Abrundung bereits baulich
geprägter Flächen zu beschränken. Bei rückläufiger
Bevölkerung würde die weitere Entwicklung dieser
Siedlungsbereiche die langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen
gefährden.
Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche,
die nicht über die o. a. zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur verfügen, die aber aufgrund ihrer Größe und
Einwohnerzahl (> 2000 Einwohner) raumbedeutsam
sind, werden ebenfalls im Regionalplan dargestellt. Sie
sollen aber bei der regionalplanerischen Verortung
eines beschränkten Siedlungsflächenzuwachses in der
Regel unberücksichtigt bleiben. Ihre Entwicklung
soll in der Regel auf Planungen und Maßnahmen zur
Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter
Flächen beschränkt werden. Bei rückläufiger Bevölkerung würde die weitere Entwicklung dieser Siedlungsbereiche die langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen gefährden.
Zu 6.2-4 Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner
Siedlungsbereiche, 1. Absatz
Angesichts des in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens
absehbaren Bevölkerungsrückgangs ist hierbei die
zukünftige Siedlungsentwicklung auf die zentralörtlich
bedeutsamen Siedlungsbereiche auszurichten, um die
notwendigen Siedlungserweiterungen an die bestehenden Netze der Infrastruktur und die vorhandenen
sozialen Einrichtungen effizient anbinden zu können.
Angesichts des in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens
absehbaren Bevölkerungsrückgangs soll die zukünftige Siedlungsentwicklung auf die zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, um
die notwendigen Siedlungserweiterungen an die bestehenden Netze der Infrastruktur und die vorhandenen sozialen Einrichtungen effizient anbinden zu können. Mit der Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame
Siedlungsbereiche soll zugleich auf eine kompakte
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
61
6. Siedlungsraum
Mit der Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame
Siedlungsbereiche soll zugleich auf eine kompakte
Siedlungsstruktur hingewirkt werden, um die Inanspruchnahme von Freiraum und die Kosten für technische Infrastruktur gering zu halten und günstigere
Voraussetzungen für den Öffentlichen Personenverkehr zu schaffen.
Siedlungsstruktur hingewirkt werden, um die Inanspruchnahme von Freiraum und die Kosten für technische Infrastruktur gering zu halten und günstigere
Voraussetzungen für den Öffentlichen Personenverkehr zu schaffen.
Zu 6.2-4 Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner
Siedlungsbereiche, 2. Absatz
Ausnahmen von der vorrangigen Erweiterung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche sind erforderlich, wenn der unmittelbaren räumlichen Erweiterung
eines zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichs
topographische bzw. naturräumliche Gegebenheiten
oder vorrangige Schutz- und Nutzfunktionen z. B. des
Naturschutzes oder des Hochwasserschutzes entgegenstehen. In diesen Fällen ist es möglich, auch einen
anderen im Regionalplan festgelegten Allgemeinen
Siedlungsbereich zu erweitern.
Ausnahmen von der vorrangigen Erweiterung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche sind z.B. erforderlich, wenn der unmittelbaren räumlichen Erweiterung eines zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereichs topographische bzw. naturräumliche Gegebenheiten oder vorrangige Schutz- und Nutzfunktionen z.
B. des Naturschutzes oder des Hochwasserschutzes
entgegenstehen, wenn neue Allgemeine Siedlungsbereiche in der Hauptsache für gewerbliche Betriebe
vorgesehen sind und insofern nicht an zentralörtlich
bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche angebunden sein müssen oder wenn regionalplanerisch Freiraum für zweckgebundene Allgemeine Siedlungsbereiche in Anspruch genommen werden muss für Vorhaben, die aus zwingenden Gründen des öffentlichen
Interesses notwendig sind, die ihren Standort aber
nicht in oder an vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereichen haben können (z. B. im Landesinteresse
erforderliche Vorhaben mit besonderer Zweckbestimmung wie Justizvollzugsanstalten oder forensische
Kliniken).
Außerdem kann von diesem Grundsatz abgewichen
werden, wenn im Einzelfall regionalplanerisch bewusst
ein zentralörtlich bedeutsamer Allgemeiner Siedlungsbereich entwickelt und dazu entsprechend im Regionalplan festgelegt wird. Sofern vorhandene kleinere
Ortsteile im Zuge ihrer Eigenentwicklung über die Darstellungsschwelle von 2000 Einwohnern hinauswachsen, sollen diese dargestellt werden.
Zu 6.2-2 Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
Zu 6.2-2 Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
Im Sinne einer umweltgerechten und klimaschützenden Siedlungsentwicklung sollen möglichst große Teile
des Personenverkehrs auf die Schiene gelenkt werden. Hierzu sollen Wohnsiedlungsflächen nach Möglichkeit im Nahbereich von Haltepunkten des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs entwickelt
werden.
Im Sinne einer umweltgerechten und klimaschützenden Siedlungsentwicklung sollen möglichst große Teile
des Personenverkehrs auf die Schiene gelenkt werden. Hierzu sollen Wohnsiedlungsflächen nach Möglichkeit im Nahbereich von Haltepunkten des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs entwickelt
werden. In Gebieten ohne eine Anbindung an den
schienengebundenen öffentlichen Nahverkehr sollte
sich die Siedlungsentwicklung am übrigen ÖPNV ausrichten.
Zu 6.2-3 Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche,
die nicht über die o. a. zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur verfügen, die aber aufgrund ihrer Größe und
Einwohnerzahl (> 2000 Einwohner) raumbedeutsam
sind, werden ebenfalls im Regionalplan dargestellt. Sie
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
62
6. Siedlungsraum
sollen aber bei der regionalplanerischen Verortung
eines beschränkten Siedlungsflächenzuwachses in der
Regel unberücksichtigt bleiben (vgl. Ziel 6.2-4). Ihre
Entwicklung ist in der Regel auf Planungen und Maßnahmen zur Nutzung und Abrundung bereits baulich
geprägter Flächen zu beschränken. Bei rückläufiger
Bevölkerung würde die weitere Entwicklung dieser
Siedlungsbereiche die langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen
gefährden.
In Ortsteilen, in denen weniger als 2000 Menschen
leben, kann erfahrungsgemäß die Nahversorgung
nicht gesichert werden. Solche kleineren Ortsteile, die
nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, werden im Regionalplan in der
Regel dem Freiraum zugeordnet. Gleichwohl sind in
ländlich strukturierten Räumen durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern.
Der Ausweisung neuer Baugebiete stehen in den im
Regionalplan nicht als ASB dargestellten Ortsteilen mit
einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Belange des Freiraumschutzes und die angestrebte Ausrichtung der
weiteren Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche entgegen. Ihre Entwicklung soll strikt auf die Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur beschränkt
werden. Außerdem ist im Sinne von Ziel 6.2-1 sicherzustellen, dass das Wachstum von Ortsteilen mit einer
Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern
für sich betrachtet und in der Summe mit den anderen
im Regionalplan nicht dargestellten Ortsteilen einer
Gemeinde hinsichtlich der Inanspruchnahme von Freiflächen erheblich unter der Entwicklung der im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche
bleibt.
Große, dünnbesiedelte Flächengemeinden beispielsweise in der Eifel oder im Sauerland haben z. T. eine
Vielzahl von Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit
von weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Einzelne dieser Ortsteile übernehmen Versorgungsfunktionen (z. B. Schule) für andere, noch kleinere Ortsteile. Zur Sicherung dieses vorhandenen
Angebots an öffentlichen und privaten Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen in möglichst kurzwegiger Entfernung können bei der Anpassung der Bauleitplanung nach § 34 LPlG ausnahmsweise in diesen
Ortsteilen einzelne Außenbereichsflächen als neue
Bauflächen zugelassen werden. Sie müssen sich im
Vergleich zur vorhandenen Bebauung deutlich unterordnen.
Zu 6.2-5 Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Zu 6.2-3 Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
63
6. Siedlungsraum
Der landesweit prognostizierte Bevölkerungsrückgang
wird die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sehr unterschiedlich erfassen. In Gemeinden mit erheblichem
Rückgang kann es notwendig werden, die Bevölkerung weitestmöglich in den zentralörtlich bedeutsamen
Siedlungsbereichen zu halten, um dort – auch langfristig – ein attraktives Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen
sicherstellen zu können.
Die prognostizierte demographische Entwicklung wird
die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sehr unterschiedlich erfassen. In Gemeinden mit erheblichem
Rückgang kann es notwendig werden, die Bevölkerung weitestmöglich in den zentralörtlich bedeutsamen
Siedlungsbereichen zu halten, um dort – auch langfristig – ein attraktives Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen
sicherstellen zu können.
Planerische Baulandreserven sollen zurückgenommen
werden, wenn die Regionalplanungsbehörde bei der
Änderung oder Aufstellung eines Regionalplans oder
eines Flächennutzungsplans feststellt, dass eine Gemeinde über mehr Reserven verfügt als sie für ihre
absehbare bauliche Entwicklung benötigt. Regionalplanungsbehörde und Gemeinde bestimmen dann die
Flächen, die wieder dem Freiraum beziehungsweise
dem Außenbereich zugeführt werden sollen und geben bevorzugt Siedlungsflächen außerhalb zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche auf. Dabei kann
auch das Instrument des Flächentauschs eingesetzt
werden (s. a. Ziel 6.1-10).
Nicht realisierbare Bebauungspläne sind darauf hin zu
überprüfen, ob sie zurückgenommen werden können,
ohne Entschädigungspflichten auszulösen.
Planerische Baulandreserven sollen zurückgenommen
werden, wenn die Regionalplanungsbehörde bei der
Änderung oder Aufstellung eines Regionalplans oder
eines Flächennutzungsplans feststellt, dass eine Gemeinde über mehr Reserven verfügt als sie für ihre
absehbare bauliche Entwicklung benötigt. Regionalplanungsbehörde und Gemeinde bestimmen dann die
Flächen, die wieder dem Freiraum beziehungsweise
dem Außenbereich zugeführt werden sollen und geben bevorzugt Siedlungsflächen außerhalb zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche auf. Dabei kann
auch das Instrument des Flächentauschs eingesetzt
werden (s. a. Ziel 6.1-1).
6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
6.3-1 Ziel Flächenangebot
Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe
ist in Regionalplänen auf der Basis regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeignetes
Flächenangebot zu sichern.
6.3-1 Ziel Flächenangebot
Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe
ist in Regionalplänen auf der Basis regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeignetes
Flächenangebot zu sichern.
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
Regional- und Bauleitplanung sollen dafür Sorge
tragen, dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb
bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt werden.
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
Regional- und Bauleitplanung sollen dafür Sorge
tragen, dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb
bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt werden.
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die
vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen.
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die
vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen.
Davon abweichend kann eine im Freiraum liegende
Brachfläche als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn über
eine ergänzende Zweckbindung sichergestellt
wird, dass nur eine Nachnutzung bereits versiegel-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
64
6. Siedlungsraum
ter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur erfolgt und die auf dieser Brachfläche vorhandenen naturschutzwürdigen Teilflächen von der
Nachnutzung ausgenommen werden und eine
kurzwegige verkehrliche Anbindung gegeben ist.
Eine Erweiterung solcher Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen mit Zweckbindung ist
nicht möglich.
Ausnahmsweise kann ein anderer im Freiraum
gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen festgelegt werden, wenn eine Festlegung unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche
für gewerbliche und industrielle Nutzungen aus
folgenden Gründen nicht möglich ist:
− vorrangige topographische und naturräumliche
Gegebenheiten oder
− andere entgegenstehende Schutz- oder Nutzungsbindungen, z. B. solche des Naturschutzes oder des Hochwasserschutzes oder
− das Fehlen bzw. die fehlende Herstellbarkeit
einer leistungsfähigen Anbindung an das
überörtliche Verkehrsnetzt, möglichst ohne
Ortsdurchfahrten, oder
− die Notwendigkeit betriebsgebundener Erweiterungen
und keine raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen.
Weiterhin kann ausnahmsweise ein anderer im
Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn
eine Festlegung unmittelbar anschließend an die
vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
− topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder
− andere entgegenstehende Schutz- oder Nutzungsbindungen oder
−
die Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche
netz nicht möglich ist
und keine raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen. Dabei sind vorrangig geeignete Brachflächen mit kurzwegiger Anbindung an das
überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere
Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr)
vorrangig zu nutzen.
Dabei sind vorrangig Flächenpotentiale zu nutzen,
die folgende Bedingungen erfüllen:
− Wiedernutzung von Brachflächen – sofern diese für eine gewerbliche Nachfolgenutzung geeignet sind,
− kurzwegige Anbindung (vorhanden oder bis
zur Inanspruchnahme des Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen umgesetzt) an das überörtliche Straßenverkehrsnetz
und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher
Personennahverkehr).
6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
Bevor ein anderer im Freiraum gelegener Bereich
für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt wird, ist eine interkommunale Zusammenarbeit
an Standorten in anderen Gemeinden, die unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen anschließen, anzustreben.
6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
Bevor ein anderer im Freiraum gelegener Bereich
für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt wird, ist eine interkommunale Zusammenarbeit
an Standorten in anderen Gemeinden, die unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen anschließen, anzustreben.
Auch bei der Umsetzung von unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Auch bei der Umsetzung von unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
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6. Siedlungsraum
anschließenden Bereichen für gewerbliche und
industrielle Nutzungen sollen die Chancen interkommunaler Zusammenarbeit genutzt werden.
anschließenden Bereichen für gewerbliche und
industrielle Nutzungen sollen die Chancen interkommunaler Zusammenarbeit genutzt werden.
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen
Auch neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, die nicht isoliert im Freiraum liegen, sollen dort festgelegt werden, wo eine kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher
Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff,
Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder
geplant ist. Multimodale Schnittstellen sollen dabei
von der Regionalplanung vorrangig für eine bedarfsgerechte Festlegung von Flächen für Logistikstandorte genutzt werden.
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen
Auch neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, die nicht isoliert im Freiraum liegen, sollen dort festgelegt werden, wo eine kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher
Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff,
Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder
geplant ist. Multimodale Schnittstellen sollen dabei
von der Regionalplanung vorrangig für eine bedarfsgerechte Festlegung von Flächen für Logistikstandorte genutzt werden.
Darüber hinaus sollen neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen dort festgelegt
werden, wo die Nutzung vorhandener Wärmepotenziale oder erneuerbarer Energien möglich ist.
Darüber hinaus sollen neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen dort festgelegt
werden, wo die Nutzung vorhandener Wärmepotenziale oder erneuerbarer Energien möglich ist.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.3 wird auf
die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die
folgenden Erläuterungen verwiesen.
Zu 6.3-1 Flächenangebot
Zur Grundausstattung des Wirtschaftsstandorts Nordrhein-Westfalen gehört eine bedarfsgerechte und flächensparende (vgl. auch Ziel 6.1-1) Flächenvorsorge
für Gewerbe- und Industriebetriebe, die erhebliche
Emissionen erzeugen, deshalb in der Regel einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und
insbesondere auf Grund von Abstandserfordernissen
(vgl. auch Abstandserlass des Landes NordrheinWestfalen in der jeweils gültigen Fassung) Einschränkungen bei der Standortwahl unterliegen. Für die Ansiedlung und Erweiterung solcher Betriebe kommen
nur Standorte in Betracht, die in den Regionalplänen
als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) und in den Bauleitplänen als Industriegebiete gemäß § 9 BauNVO gesichert sind. Betriebe, die
keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
bedürfen, sind dagegen in der Regel in allgemeinen
Siedlungsbereichen anzusiedeln. Die Sicherung geeigneter Standorte in den Regional- und Bauleitplänen
ist daher für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes von großer Bedeutung.
Zu 6.3-1 Flächenangebot
Zur Grundausstattung des Wirtschaftsstandorts Nordrhein-Westfalen gehört eine bedarfsgerechte und flächensparende (vgl. auch Ziel 6.1-1 sowie Grundsatz
6.1-2 einschließlich der jeweiligen Erläuterungen) Flächenvorsorge für Gewerbe- und Industriebetriebe, die
Emissionen erzeugen, deshalb in der Regel einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und
insbesondere auf Grund von Abstandserfordernissen
(z. B. Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen
in der jeweils gültigen Fassung und Achtungsabstand
nach KAS 18, Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit) Einschränkungen bei der Standortwahl
unterliegen. Für die Ansiedlung und Erweiterung solcher Betriebe kommen nur Standorte in Betracht, die in
den Regionalplänen als Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) und in den Bauleitplänen
als Industriegebiete gemäß § 9 BauNVO oder Gewerbegebiete nach §8 BauNVO gesichert sind. Die Sicherung geeigneter Standorte in den Regional- und Bauleitplänen ist daher für die wirtschaftliche Entwicklung
des Landes von großer Bedeutung.
Der überwiegende Anteil des Bedarfs resultiert aus der
Verlagerung und Erweiterung vorhandener Betriebe
oder der Auslagerung und Ausgründung von Betriebsteilen. Erforderlich sind darüber hinaus Angebote für
die Neuansiedlung von Unternehmen.
Der überwiegende Anteil des Bedarfs resultiert aus der
Verlagerung und Erweiterung vorhandener Betriebe
oder der Auslagerung und Ausgründung von Betriebsteilen. Erforderlich sind darüber hinaus Angebote für
die Neuansiedlung von Unternehmen.
Der Bezugsrahmen für die Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung geht dabei oft über die einzelnen
Gemeindegrenzen hinaus und Gewerbe-
Der Bezugsrahmen für die Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung geht dabei oft über die einzelnen
Gemeindegrenzen hinaus und Gewerbe-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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6. Siedlungsraum
/Industrieflächenangebot sowie Flächennachfrage
werden durch die Entwicklung in den jeweils benachbarten und z. T. auch weiter entfernt liegenden Standorten beeinflusst. Durch eine mit den Nachbargemeinden abgestimmte Gewerbe- und Industrieflächenpolitik können Infrastrukturkosten reduziert werden. Die Entwicklung eines regionalen Profils, das sich
auf regionale Stärken konzentriert, verbessert die
Standortvermarktung.
/Industrieflächenangebot sowie Flächennachfrage
werden durch die Entwicklung in den jeweils benachbarten und z. T. auch weiter entfernt liegenden Standorten beeinflusst. Durch eine mit den Nachbargemeinden abgestimmte Gewerbe- und Industrieflächenpolitik können Infrastrukturkosten reduziert werden. Die Entwicklung eines regionalen Profils, das sich
auf regionale Stärken konzentriert, verbessert die
Standortvermarktung.
Unter einem geeigneten Flächenangebot wird vor diesem Hintergrund ein Flächenangebot verstanden, das:
- quantitativ ausreichend und qualitativ differenziert
– und damit bedarfsgerecht - und gleichzeitig flächensparend ist,
- Abstandserfordernisse erfüllt und
- unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und
Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse der Raumordung entwickelt worden
ist.
Unter einem geeigneten Flächenangebot wird vor diesem Hintergrund ein Flächenangebot verstanden, das:
- quantitativ ausreichend und qualitativ differenziert
– und damit bedarfsgerecht - und gleichzeitig flächensparend ist,
- Abstandserfordernisse erfüllt und
- unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und
Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse der Raumordnung entwickelt worden
ist.
Um dies zu erreichen, ist die zukünftige Gewerbe- und
Industrieflächenentwicklung – mindestens sofern sie in
die Festlegung neuer oder die Erweiterung vorhandener GIB mündet – regional abzustimmen.
Um dies zu erreichen, ist die zukünftige Gewerbe- und
Industrieflächenentwicklung – mindestens sofern sie in
die Festlegung neuer oder die Erweiterung vorhandener GIB mündet – regional abzustimmen.
Die endgültige regionale Abstimmung erfolgt dabei im
Rahmen des Regionalplanverfahrens.
Die endgültige regionale Abstimmung erfolgt dabei im
Rahmen des Regionalplanverfahrens.
Im Rahmen der Vorarbeiten einer Fortschreibung eines Regionalplanes bzw. Regionalplanteilabschnittes
bereitet die Regionalplanungsbehörde diese regionale
Abstimmung dadurch vor, dass sie den Bedarf für GIB
auf der Basis einer landeseinheitlichen Methode (vgl.
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1) ermittelt und gemeinsam
mit den Gemeinden und ggf. weiteren Beteiligten:
− die in den Gemeinden vorhandenen GIB-Reserven
ermittelt;
− potentielle neue GIB-Standorte ermittelt und dabei
Flächenpotentiale mit einbezieht, die sich absehbar durch die Aufgabe von Nutzungen (Gewerbe
und Industrie, Bahn, Militär) ergeben, sofern sie
sich für eine gewerblich-industrielle Nachfolgenutzung eignen (vgl. dazu Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-7).
− die GIB-Reserven – auch hinsichtlich der Möglichkeiten einer intensiveren Nutzung bereits erschlossener GIB – sowie die potentiellen neuen GIBStandorte bewertet;
− Empfehlungen zur weiteren Entwicklung der GIBReserven und potentieller neuer GIB-Standorte
(qualitativ differenzierte Standortprofile) erarbeitet
(regionales Gewerbe- und Industrieflächenkonzept).
Dabei sind teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Das regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzept ist für etwaige
Fördermaßnahmen nicht verbindlich.
Im Rahmen der Vorarbeiten einer Fortschreibung eines Regionalplanes bzw. Regionalplanteilabschnittes
bereitet die Regionalplanungsbehörde diese regionale
Abstimmung dadurch vor, dass sie den Bedarf für GIB
auf der Basis einer landeseinheitlichen Methode (vgl.
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1) ermittelt und gemeinsam
mit den Gemeinden und ggf. weiteren Beteiligten:
− die in den Gemeinden vorhandenen GIB-Reserven
ermittelt;
− potentielle neue GIB-Standorte ermittelt und dabei
Flächenpotentiale mit einbezieht, die sich absehbar durch die Aufgabe von Nutzungen (Gewerbe
und Industrie, Bahn, Militär) ergeben, sofern sie
sich für eine gewerblich-industrielle Nachfolgenutzung eignen (vgl. dazu Erläuterungen zu Grundsatz 6.1-7).
− die GIB-Reserven – auch hinsichtlich der Möglichkeiten einer intensiveren Nutzung bereits erschlossener GIB – sowie die potentiellen neuen GIBStandorte bewertet;
− Empfehlungen zur weiteren Entwicklung der GIBReserven und potentieller neuer GIB-Standorte
(qualitativ differenzierte Standortprofile) erarbeitet
(regionales Gewerbe- und Industrieflächenkonzept).
Dabei sind teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Das regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzept ist für etwaige
Fördermaßnahmen nicht verbindlich.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
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6. Siedlungsraum
Im Rahmen der Vorarbeiten einer Regionalplanänderung bereitet die Regionalplanungsbehörde die regionale Abstimmung dadurch vor, dass sie – bei Vorhandensein eines wie oben beschriebenen regionalen
Gewerbe- und Industrieflächenkonzeptes – prüft, ob
die angeregte Neudarstellung eines GIB in dieses
Konzept integriert werden kann. Sofern noch kein wie
oben beschriebenes regionales Gewerbe- und Industrieflächenkonzept vorliegt, bereitet die Regionalplanungsbehörde die regionale Abstimmung dadurch vor,
dass die regional betroffenen Gemeinden in die Vorarbeiten der Regionalplanänderung einbezogen werden.
Im Rahmen der Vorarbeiten einer Regionalplanänderung bereitet die Regionalplanungsbehörde die regionale Abstimmung dadurch vor, dass sie – bei Vorhandensein eines wie oben beschriebenen regionalen
Gewerbe- und Industrieflächenkonzeptes – prüft, ob
die angeregte Neudarstellung eines GIB in dieses
Konzept integriert werden kann. Sofern noch kein wie
oben beschriebenes regionales Gewerbe- und Industrieflächenkonzept vorliegt, bereitet die Regionalplanungsbehörde die regionale Abstimmung dadurch vor,
dass die regional betroffenen Gemeinden in die Vorarbeiten der Regionalplanänderung einbezogen werden.
Die Bauleitplanung setzt das Ziel um, indem sie:
− die GIB zukünftig in wesentlichen Teilen bauleitplanerisch als Industriegebiete umsetzt. Dabei
kann es aufgrund von Erfordernissen des Immissionsschutzes allerdings sinnvoll sein, den an einen
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) angrenzenden Teil des GIB bauleitplanerisch als Gewerbegebiet umzusetzen (Konfliktbewältigung durch geeignete Zonierung).
− auf eine nachhaltige Entwicklung von Gewerbeund Industriegebieten, die den Schutz von Klima
und Umwelt sowie des ressourcenschonenden
Wirtschaftens berücksichtigt, hinwirkt.
Eine Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ist in GIB nicht möglich (s. auch Kap. 6.5).
Eine Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ist in GIB nicht möglich (s. auch Kap. 6.5).
Zu 6.3-2 Umgebungsschutz
Zu 6.3-2 Umgebungsschutz
Entwicklungsperspektiven für emittierende Gewerbeund Industriebetriebe können durch heranrückende
Nutzungen eingeschränkt werden. Dem soll über diesen Grundsatz entgegengewirkt werden.
Entwicklungsperspektiven für emittierende Gewerbeund Industriebetriebe können durch heranrückende
Nutzungen eingeschränkt werden. Dem soll über diesen Grundsatz entgegengewirkt werden.
Nicht nur die Regionalplanänderungen der letzten Jahre, in denen GIB in ASB umgewandelt wurden, um den
Strukturwandel nachzuvollziehen (oder vorzubereiten),
zeigen, dass innerstädtische Flächen, die vormals
industriell genutzt wurden, zunehmend anderen, oft
Mischnutzungen zugeführt werden. Dies hat in der
Vergangenheit oft dazu geführt, dass entsprechende
Neudarstellungen von GIB im Freiraum folgten.
Nicht nur die Regionalplanänderungen der letzten Jahre, in denen GIB in ASB umgewandelt wurden, um den
Strukturwandel nachzuvollziehen (oder vorzubereiten),
zeigen, dass innerstädtische Flächen, die vormals
industriell genutzt wurden, zunehmend anderen, oft
Mischnutzungen zugeführt werden. Dies hat in der
Vergangenheit oft dazu geführt, dass entsprechende
Neudarstellungen von GIB im Freiraum folgten.
Die Umsetzung des § 50 BImSchG und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der Raumordnung
(§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) erfolgt in der Regionalplanung durch räumliche Trennung unterschiedlicher
Nutzungen und Funktionen in spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und GIB. Dabei gleicht die
Regionalplanung die ebenenspezifischen Konflikte – d.
h. regelmäßig die großräumigen Konflikte - aus. Die
kleinräumigen Konflikte dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten Planungsebenen wie z.
B. der Bauleitplanung überlassen.
Die Umsetzung des § 50 BImSchG einschließlich des
dort umgesetzten Abstandsgebotes nach Art. 12 der
Seveso II Richtlinie bzw. nach In-Kraft-Treten der Seveso III Richtlinie nach Artikel 13 der Seveso III Richtlinie und der entsprechenden Leitlinien und Grundsätze der Raumordnung (§ 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG)
erfolgt in der Regionalplanung durch räumliche Trennung unterschiedlicher Nutzungen und Funktionen in
spezifischen Raumnutzungskategorien wie ASB und
GIB. Dabei gleicht die Regionalplanung die ebenenspezifischen Konflikte – d. h. regelmäßig die großräumigen Konflikte - aus. Die kleinräumigen Konflikte dagegen kann die Regionalplanung den nachgeordneten
Planungsebenen wie z. B. der Bauleitplanung überlassen. Bezüglich des o. g. Abstandgebotes wird dabei
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6. Siedlungsraum
auf den Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit „KAS 18“ in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen.
Da, wo emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe
im vorhandenen Siedlungsraum bestehen, sollten
diese Betriebe vor dem Heranrücken von Nutzungen,
die ihre Entwicklungsmöglichkeiten einschränken
könnten, geschützt werden. Dies trägt auch dazu bei,
die Inanspruchnahme von Freiraum für Neudarstellungen von Bereichen für gewerbliche und industrielle
Nutzungen auf das notwendige Maß zu begrenzen
und damit Flächen zu sparen.
Da, wo emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe
im vorhandenen Siedlungsraum bestehen, sollten
diese Betriebe vor dem Heranrücken von Nutzungen,
die ihre Entwicklungsmöglichkeiten einschränken
könnten, geschützt werden. Dies trägt auch dazu bei,
die Inanspruchnahme von Freiraum für Neudarstellungen von Bereichen für gewerbliche und industrielle
Nutzungen auf das notwendige Maß zu begrenzen
und damit Flächen zu sparen.
Zu 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Zu 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Die Planung neuer GIB (einschließlich der Erweiterungen bestehender GIB) erfolgt bedarfsgerecht und flächensparend (vgl. auch Ziel 6.3-1).
Die Planung neuer GIB (einschließlich der Erweiterungen bestehender GIB) erfolgt bedarfsgerecht und flächensparend (vgl. auch Ziel 6.3-1 bzw. Ziel 6.1-1 sowie Grundsatz 6.1-2 einschließlich der jeweiligen Erläuterungen).
Dem Freiraumschutz und der kosteneffizienten Nutzung vorhandener technischer Infrastrukturen sowie
der angesichts des demographischen Wandels notwendigen Konzentration der Siedlungsentwicklung
wird am besten durch die Festlegung neuer GIB unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen Rechnung getragen.
Dem Freiraumschutz und der kosteneffizienten Nutzung vorhandener technischer Infrastrukturen sowie
der angesichts des demographischen Wandels notwendigen Konzentration der Siedlungsentwicklung
wird am besten durch die Festlegung neuer GIB unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen Rechnung getragen. Inwieweit
der "unmittelbare Anschluss" im Sinne dieser Festlegung dabei auch gewährleistet ist, wenn Bandinfrastrukturen den bestehenden Siedlungsraum begrenzen, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Die Festlegung eines anderen im Freiraum liegenden
GIB leistet der Zersiedlung der Landschaft Vorschub
und steht dem Anliegen des LEP entgegen, die weitere
Siedlungsentwicklung u. a. an den vorhandenen Infrastrukturen auszurichten.
Die Festlegung eines isoliert im Freiraum liegenden
GIB leistet der Zersiedlung der Landschaft Vorschub
und steht dem Anliegen des LEP entgegen, die weitere
Siedlungsentwicklung u. a. an den vorhandenen Infrastrukturen auszurichten.
Vor diesem Hintergrund ist in den Grundsätzen 6.1-2
und 6.1-8 auch festgehalten, dass isoliert im Freiraum
liegende Brachflächen (Definition Brachflächen s. Erläuterung zu 6.1-1) einer Freiraumnutzung zugeführt
werden sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen
kann es allerdings sinnvoll sein, auch isoliert im Freiraum liegende Brachflächen einer gewerblichen / industriellen Nachfolgenutzung zuzuführen. Diesem
Umstand trägt Absatz bzw. Satz 2 von Ziel 6.3-3
Rechnung: unter den dort genannten Voraussetzungen
wird der gewerblichen / industriellen Nachnutzung
isoliert im Freiraum liegender Brach(teil)flächen der
Vorrang vor einer Nachfolgenutzung der gesamten
Brachfläche als Freiraum eingeräumt. Dabei ist die im
Ziel genannte "Nachnutzung bereits versiegelter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur" nicht so
zu verstehen, dass dort nicht geringfügige Anpassungen an aktuelle Anforderungen der Wirtschaft (wie z.
B. Breitbandausbau) durchgeführt werden können.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
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69
6. Siedlungsraum
Sie darf daher nur ausnahmsweise erfolgen, wenn die
Gemeinde gegenüber der Regionalplanung nachweist,
dass der Festlegung eines neuen GIB unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen die im Ziel genannten Gründe
entgegenstehen – selbstverständlich nur insoweit, als
dieser Festlegung keine anderen raumordnerischen
Festlegungen entgegenstehen. Bei der Festlegung des
GIB sind dann vorrangig die im Ziel genannten Flächenpotentiale zu nutzen.
Weiterhin darf eine Festlegung eines isoliert im Freiraum liegenden GIB ausnahmsweise erfolgen, wenn
die Gemeinde gegenüber der Regionalplanung nachweist, dass der Festlegung eines neuen GIB unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen die in Absatz 3 des Ziels genannten Gründe entgegenstehen – selbstverständlich
nur insoweit, als dieser Festlegung keine anderen
raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen. Bei
der Festlegung des GIB sind dann vorrangig die im
Ziel genannten Flächenpotentiale zu nutzen. Geeignet
im Sinne dieser Festlegung ist eine Brachfläche dann,
wenn eine gewerbliche / industrielle Nachfolgenutzung
möglich ist.
Die Bauleitplanung unterstützt dieses Ziel - insbesondere die vorrangige Verstandortung neuer Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar
anschließend an den vorhandenen Siedlungsraum –
dadurch, dass sie mögliche Konflikte mit benachbarten
Nutzungen durch eine geeignete Zonierung der aneinander angrenzenden Allgemeinen Siedlungsbereiche
/ Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
löst. Außerdem wirkt sie auf eine nachhaltige Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten, die den
Schutz von Klima und Umwelt sowie des ressourcenschonenden Wirtschaftens berücksichtigt, hin.
Zu 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit
Zu 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit
Wie schon in den Erläuterungen zu 6.3-3 erwähnt,
sprechen viele Gründe dafür, neue GIB unmittelbar
anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist vorrangig zu prüfen, ob eine interkommunale
Zusammenarbeit an solchen Standorten in anderen
Gemeinden möglich ist.
Wie schon in den Erläuterungen zu 6.3-3 erwähnt,
sprechen viele Gründe dafür, neue GIB unmittelbar
anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Ist dies nicht möglich, ist vorrangig zu prüfen, ob eine interkommunale
Zusammenarbeit an solchen Standorten in anderen
Gemeinden möglich ist.
Auch angesichts der angespannten Haushaltslage
vieler Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gewinnt die
regionale und interkommunale Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung.
Auch angesichts der angespannten Haushaltslage
vieler Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gewinnt die
regionale und interkommunale Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung.
Nur durch Bündelung kommunaler Finanz- und Verwaltungskraft lassen sich die gewachsenen Ansprüche
von Unternehmen an Gewerbe- und Industrieflächen
(vgl. auch Erläuterungen zu 6.3-1) befriedigen und
Qualitätsstandards verwirklichen, die im Standortwettbewerb der Regionen in einem offenen europäischen
Markt die Wettbewerbsfähigkeit des Landes, seiner
Regionen und Gemeinden stärken.
Nur durch Bündelung kommunaler Finanz- und Verwaltungskraft lassen sich die gewachsenen Ansprüche
von Unternehmen an Gewerbe- und Industrieflächen
(vgl. auch Erläuterungen zu 6.3-1) befriedigen und
Qualitätsstandards verwirklichen, die im Standortwettbewerb der Regionen in einem offenen europäischen
Markt die Wettbewerbsfähigkeit des Landes, seiner
Regionen und Gemeinden stärken.
Chancen der interkommunalen Zusammenarbeit sind
dabei z. B. die Risikominimierung bei Vorlauf- und
Erschließungskosten, Chancen auf Clusterbildung.
Chancen der interkommunalen Zusammenarbeit sind
dabei z. B. die Risikominimierung bei Vorlauf- und
Erschließungskosten, Chancen auf Clusterbildung.
Zu 6.3-5 Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Zu 6.3-5 Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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6. Siedlungsraum
Insbesondere Standorte, die für die Ansiedlung und
Erweiterung von emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben gesichert werden, sollen über eine leistungsfähige, möglichst ortsdurchfahrtfreie Anbindung
an das überörtliche Verkehrsnetz und einen Anschluss
an den ÖPNV verfügen. Standorte mit vorhandenem
oder zu erwartendem hohen Aufkommen an Schwerlastverkehr sollen auch an Verkehrsträger mit hoher
Transportkapazität (Bahn, Schiff) angeschlossen sein.
Sofern notwendig sind entsprechende Flächen für die
Anbindung zu sichern.
Insbesondere Standorte, die für die Ansiedlung und
Erweiterung von emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben gesichert werden, sollen über eine leistungsfähige, möglichst ortsdurchfahrtfreie Anbindung
an das überörtliche Verkehrsnetz und einen Anschluss
an den ÖPNV verfügen. Standorte mit vorhandenem
oder zu erwartendem hohen Aufkommen an Schwerlastverkehr sollen auch an Verkehrsträger mit hoher
Transportkapazität (Bahn, Schiff) angeschlossen sein.
Sofern notwendig sind entsprechende Flächen für die
Anbindung zu sichern.
Umweltverträgliche Logistikstandorte sind auf multimodale Schnittstellen angewiesen. Dem soll die Regionalplanung durch entsprechende Verortung der Logistikflächen Rechung tragen.
Umweltverträgliche Logistikstandorte sind auf multimodale Schnittstellen angewiesen. Dem soll die Regionalplanung durch entsprechende Verortung der gemäß der Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 als Teil der Wirtschaftsflächen ermittelten Bedarfe für Logistikflächen
Rechnung tragen.
Zu einer nachhaltigen Planung neuer GIB bzw. Erweiterung vorhandener GIB (vgl. Erläuterungen zu 6.3-3)
gehört auch, dass die Nutzung vorhandener Wärmepotentiale oder erneuerbarer Energien möglich ist.
Zu einer nachhaltigen Planung neuer GIB bzw. Erweiterung vorhandener GIB (vgl. Erläuterungen zu 6.3-3)
gehört auch, dass die Nutzung vorhandener Wärmepotentiale oder erneuerbarer Energien möglich ist.
6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Als Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben werden festgelegt:
1. Datteln/Waltrop,
2. Euskirchen/Weilerswist,
3. Geilenkirchen-Lindern,
4. Grevenbroich-Neurath.
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben sind zu sichern.
6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Als Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben werden festgelegt:
1. Datteln/Waltrop,
2. Euskirchen/Weilerswist,
3. Geilenkirchen-Lindern,
4. Grevenbroich-Neurath.
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben sind in dem in den Erläuterungen
genannten Flächenumfang zu sichern.
6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für
landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame
Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind
und einen Flächenbedarf von mindestens 80 ha
haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf die
geplante Endausbaustufe eines Vorhabens.
6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für
landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame
Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind
und einen Flächenbedarf von mindestens 80 ha
haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf die
geplante Endausbaustufe eines Vorhabens.
Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen
werden. Erforderlich ist eine Einzelfallentscheidung der Landesregierung.
Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen
werden, wenn sichergestellt ist, dass:
− die einzelnen Teilvorhaben funktionell miteinander verbunden sind und
− die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
71
6. Siedlungsraum
durch ein Produktionsunternehmen mit einem
Flächenbedarf von mind. 10 ha erfolgt.
6.4-3 Grundsatz Entwicklung der Standorte für
landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Die Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sollen von Land und Kommunen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der
Wirtschaft geplant, entwickelt und vermarktet werden.
6.4-3 Grundsatz Entwicklung der Standorte für
landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Die Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sollen von Land und Kommunen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der
Wirtschaft geplant, entwickelt und vermarktet werden.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.4 wird auf
die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die
folgenden Erläuterungen verwiesen.
Zu 6.4-1 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Zu 6.4-1 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
In Nordrhein-Westfalen wird seit Jahrzehnten eine
Flächenvorsorge für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben betrieben. Das produzierende
Gewerbe in Nordrhein-Westfalen stellt weiterhin eine
tragende Säule für die Wirtschaft NordrheinWestfalens dar. Rund ein Viertel der Wertschöpfung
wird direkt oder indirekt vom produzierenden Gewerbe
erbracht.
In Nordrhein-Westfalen wird seit Jahrzehnten eine
Flächenvorsorge für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben betrieben. Das produzierende
Gewerbe in Nordrhein-Westfalen stellt weiterhin eine
tragende Säule für die Wirtschaft NordrheinWestfalens dar. Rund ein Viertel der Wertschöpfung
wird direkt oder indirekt vom produzierenden Gewerbe
erbracht.
Damit sich Nordrhein-Westfalen im internationalen
Standortwettbewerb auch zukünftig erfolgreich positionieren kann, werden – neben der Flächenvorsorge
durch Regional- und Bauleitplanung (vgl. Kap. 6.3) –
auch weiterhin eine ausgewählte Anzahl von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen
gesichert. Dies bietet folgende Vorteile:
Damit sich Nordrhein-Westfalen im internationalen
Standortwettbewerb auch zukünftig erfolgreich positionieren kann, werden – neben der Flächenvorsorge
durch Regional- und Bauleitplanung (vgl. Kap. 6.3) –
auch weiterhin eine ausgewählte Anzahl von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen
gesichert. Dies bietet folgende Vorteile:
−
−
−
−
die Neuansiedlung von Großvorhaben wäre von
besonderer Bedeutung für das industriepolitische
Image des Landes;
Neuansiedlungen dieser Größenordnung können
als industrielle Kerne vielfältige Chancen und Anknüpfungspunkte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und unternehmensorientierte
Dienstleistungen bieten;
ohne Sicherung würde die Zahl der geeigneten
Flächen durch Nutzungskonkurrenzen tendenziell
weiter abnehmen.
Grundlage der Auswahl ist eine Untersuchung der
überwiegend bereits seit 1978 im LEP gesicherten
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben und der aktuellen und zukünftigen Konversionsflächen ab einer Größe von rd. 200 ha. Für die
Untersuchung wurde auf die bereits in einer Untersuchung des ILS von 2001 verwendeten Kriterien zur
Überprüfung der Gebiete für flächenintensive Großvorhaben im LEP von 1995 zurückgegriffen, die dazu
nach wie vor als geeignet betrachtet werden. Im Ein-
−
−
die Neuansiedlung von Großvorhaben wäre von
besonderer Bedeutung für das industriepolitische
Image des Landes;
Neuansiedlungen dieser Größenordnung können
als industrielle Kerne vielfältige Chancen und Anknüpfungspunkte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und unternehmensorientierte
Dienstleistungen bieten;
ohne Sicherung würde die Zahl der geeigneten
Flächen durch Nutzungskonkurrenzen tendenziell
weiter abnehmen.
Grundlage der Auswahl ist eine Untersuchung der
überwiegend bereits seit 1978 im LEP gesicherten
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben und der aktuellen und zukünftigen Konversionsflächen ab einer Größe von rd. 200 ha (vgl.
dazu ausführlicher Anlage 1, Teil A, des Umweltberichtes). Für die Untersuchung wurde auf die bereits in
einer Untersuchung des ILS von 2001 verwendeten
Kriterien zur Überprüfung der Gebiete für flächenintensive Großvorhaben im LEP von 1995 zurückgegrif-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
72
6. Siedlungsraum
zelnen waren dies: die Erschließung bzw. Erschließbarkeit, die Verfügbarkeit (Eigentümerstruktur), naturschutzfachliche Restriktionen, Restriktionen bezüglich
der Verfügbarkeit von Arbeitskräften ("großräumige
Lage") und weitere Restriktionen wie z. B. die Nähe zu
Wohngebieten. Die vorliegende Auswahl ergibt sich
dadurch, dass im Rahmen der Abwägung bereits genutzte Standorte und Standorte, für die in der Region
hinreichend konkretisierte entgegenstehende Planvorstellungen bestehen, ausgenommen wurden.
fen, die dazu nach wie vor als geeignet betrachtet
werden. Im Einzelnen waren dies: die Erschließung
bzw. Erschließbarkeit, die Verfügbarkeit (Eigentümerstruktur), naturschutzfachliche Restriktionen, Restriktionen bezüglich der Verfügbarkeit von Arbeitskräften ("großräumige Lage") und weitere Restriktionen
wie z. B. die Nähe zu Wohngebieten. Die vorliegende
Auswahl ergibt sich dadurch, dass im Rahmen der
Abwägung bereits genutzte Standorte und Standorte,
für die in der Region hinreichend konkretisierte entgegenstehende Planvorstellungen bestehen, ausgenommen wurden.
Die vier Standorte sind im Landesentwicklungsplan
durch ein entsprechendes Symbol verortet und in den
Regionalplänen räumlich konkret festgelegt:
1. Datteln/Waltrop mit rd. 330 ha,
2. Euskirchen/Weilerswist mit rd. 220 ha,
3. Geilenkirchen-Lindern mit rd. 240 ha,
4. Grevenbroich-Neurath mit rd. 300 ha.
Sie sind auch weiterhin in dem genannten Flächenumfang zu sichern.
Die vier Standorte sind im Landesentwicklungsplan
durch ein entsprechendes Symbol verortet und in den
Regionalplänen räumlich konkret festgelegt:
1. Datteln/Waltrop mit rd. 330 ha,
2. Euskirchen/Weilerswist mit rd. 220 ha,
3. Geilenkirchen-Lindern mit rd. 240 ha,
4. Grevenbroich-Neurath mit rd. 300 ha.
Sie sind auch weiterhin in dem genannten Flächenumfang zu sichern.
Für die drei Standorte Datteln/Waltrop, Euskirchen/Weilerswist und Geilenkirchen-Lindern gibt es
bereits Entwicklungsinitiativen. Für diese Standorte
wird eine mittelfristige Verfügbarkeit angestrebt. Das
schließt die Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz (insbesondere Straße und Schiene) ein.
Für die drei Standorte Datteln/Waltrop, Euskirchen/Weilerswist und Geilenkirchen-Lindern gibt es
bereits Entwicklungsinitiativen. Für diese Standorte
wird eine mittelfristige Verfügbarkeit angestrebt. Das
schließt die Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz (insbesondere Straße und Schiene) ein.
Die vier Standorte sind vor heranrückenden Nutzungen zu schützen, die eine zielkonforme Nutzung erschweren oder unmöglich machen. Um die angestrebte gewerblich-industrielle Nutzung an diesen Standorten zu verwirklichen, müssen daher z. B. benachbarte
Allgemeine Siedlungsbereiche ausreichende Schutzabstände einhalten. Bestehende Baurechte bleiben
unberührt.
Die vier Standorte sind vor heranrückenden Nutzungen zu schützen, die eine zielkonforme Nutzung erschweren oder unmöglich machen. Um die angestrebte gewerblich-industrielle Nutzung an diesen Standorten zu verwirklichen, müssen daher z. B. benachbarte
Allgemeine Siedlungsbereiche ausreichende Schutzabstände einhalten. Bestehende Baurechte bleiben
unberührt.
Zu 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Zu 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben sind der Ansiedlung von Vorhaben mit
besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehalten. Für
die wirtschaftliche Entwicklung des Landes besonders
bedeutsam sind Vorhaben, die
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben sind der Ansiedlung von Vorhaben mit
besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehalten. Für
die wirtschaftliche Entwicklung des Landes besonders
bedeutsam sind Vorhaben, die
−
−
−
−
maßgeblich zur Schaffung und Sicherung von
Arbeitsplätzen beitragen (arbeitsintensive Betriebe) oder
für die im Land vorhandene zuliefernde und weiterverarbeitende Industrie von Bedeutung sind
(wichtiges Glied in einer Wertschöpfungskette) oder
zur Stärkung der Innovationskraft des Landes beitragen (Betriebe oder Betriebsverbünde mit neuen,
zukunftsweisenden Produkten oder Produktionsverfahren).
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Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
maßgeblich zur Schaffung und Sicherung von
Arbeitsplätzen beitragen (arbeitsintensive Betriebe) oder
für die im Land vorhandene zuliefernde und weiterverarbeitende Industrie von Bedeutung sind
(wichtiges Glied in einer Wertschöpfungskette) oder
zur Stärkung der Innovationskraft des Landes beitragen (Betriebe oder Betriebsverbünde mit neuen,
zukunftsweisenden Produkten oder Produktionsverfahren).
73
6. Siedlungsraum
Die Inanspruchnahme durch Unternehmen, die sich
lediglich verlagern möchten, wird grundsätzlich ausgeschlossen. Folgende Ausnahmen sind jedoch möglich:
Verlagerungen, bei denen Betriebserweiterungen
am bisherigen Betriebsstandort nicht mehr möglich
sind;
Entstehen eines zusätzlichen neuen Unternehmensstandortes, wobei der bisherige erhalten
bleibt;
Entwicklung neuer Geschäftsfelder eines Unternehmens.
Die Inanspruchnahme der Standorte durch Vorhaben,
die weder landesbedeutsam noch flächenintensiv sind,
wie z.B. reine Unternehmensverlagerungen, wird
grundsätzlich ausgeschlossen. Folgende Ausnahmen
sind jedoch möglich:
− Verlagerungen, bei denen Betriebserweiterungen
am bisherigen Betriebsstandort nicht mehr möglich
sind;
− Entstehen eines zusätzlichen neuen Unternehmensstandortes, wobei der bisherige erhalten
bleibt;
− Entwicklung neuer Geschäftsfelder eines Unternehmens.
Die Standorte sind überwiegend für Nutzungen vorgesehen, die industriell geprägt oder für die Industrie von
besonderer Bedeutung sind. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen des Automobil-, Maschinen- und
Anlagenbaus, der pharmazeutischen, chemischen und
Kunststoffindustrie, der Energie- und Regelungstechnik oder arbeitsintensive Veredelungsbetriebe des
Logistikgewerbes.
Die Standorte sind überwiegend für Nutzungen vorgesehen, die industriell geprägt oder für die Industrie von
besonderer Bedeutung sind. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen des Automobil-, Maschinen- und
Anlagenbaus, der pharmazeutischen, chemischen und
Kunststoffindustrie, der Energie- und Regelungstechnik oder arbeitsintensive Veredelungsbetriebe des
Logistikgewerbes.
Die Standorte dienen nicht der regionalen Versorgung
mit Flächen für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe und gehen daher auch nicht in die Ermittlung
des regionalen Gewerbeflächenbedarfs ein (s. Kap.
6.3). Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandels-,
Freizeit-, Sport- oder Erholungseinrichtungen kommt
nicht in Betracht (s. Kap. 6.5 und 6.6).
Die Standorte dienen nicht der regionalen Versorgung
mit Flächen für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe und gehen daher auch nicht in die Ermittlung
des regionalen Gewerbeflächenbedarfs ein (s. Kap.
6.3). Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandels-,
Freizeit-, Sport- oder Erholungseinrichtungen kommt
nicht in Betracht (s. Kap. 6.5 und 6.6).
Der Mindestflächenbedarf für Großvorhaben wird entsprechend der Praxis der Wirtschaftsförderung auf 80
ha festgelegt.
Der Mindestflächenbedarf für Großvorhaben wird entsprechend der Praxis der Wirtschaftsförderung auf 80
ha festgelegt.
Als „flächenintensives Großvorhaben“ kann in einem
begründeten Einzelfall ein Vorhabenverbund mehrerer
Betriebe als Ausnahme durch die Landesregierung im
Rahmen einer Einzelfallentscheidung anerkannt werden. Bei einem solchen Vorhabenverbund hat zwar
jedes einzelne Teilvorhaben für sich genommen einen
geringeren Flächenbedarf als 80 Hektar, die Teilvorhaben sind aber funktionell so miteinander verbunden,
dass sie in ihrer Gesamtheit einen Raumanspruch von
mindestens 80 Hektar aufweisen.
Als „flächenintensives Großvorhaben“ kann in einem
begründeten Einzelfall ein Vorhabenverbund mehrerer
Betriebe unter den im Ziel genannten und im Folgenden weiter ausgeführten Voraussetzungen anerkannt
werden. Bei einem solchen Vorhabenverbund hat zwar
jedes einzelne Teilvorhaben für sich genommen einen
geringeren Flächenbedarf als 80 Hektar, die Teilvorhaben sind aber funktionell so miteinander verbunden,
dass sie in ihrer Gesamtheit einen Raumanspruch von
mindestens 80 Hektar aufweisen.
Die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes hat
durch ein Unternehmen mit einem Flächenbedarf von
mindestens 10 ha zu erfolgen.
Die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes hat
durch ein Unternehmen mit einem Flächenbedarf von
mindestens 10 ha zu erfolgen.
Entscheidend ist der aus der funktionellen Verbindung
resultierende besondere Raumbedarf der Vorhaben in
ihrer Gesamtheit. Im Gegensatz zu einer lediglich organisatorischen oder rechtlichen Verbindung besteht
ein funktioneller Verbund etwa im Verhältnis Zulieferbetrieb/technischer Endfertigung oder bei Herstellern
eines Produktes aus mehreren chemischen Rohstoffen. Als funktionell verbundene Vorhaben in diesem
Sinne wären etwa integrierte chemische Anlagen nach
4. BImSchV bzw. UVPG zu werten (also etwa ein Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen
Entscheidend ist der aus der funktionellen Verbindung
resultierende besondere Raumbedarf der Vorhaben in
ihrer Gesamtheit. Im Gegensatz zu einer lediglich organisatorischen oder rechtlichen Verbindung besteht
ein funktioneller Verbund beispielsweise im Verhältnis
Zulieferbetrieb/technischer Endfertigung oder bei Herstellern eines Produktes aus mehreren chemischen
Rohstoffen. Als funktionell verbundene Vorhaben in
diesem Sinne wären etwa integrierte chemische Anlagen nach 4. BImSchV bzw. UVPG zu werten (also
etwa ein Verbund zur Herstellung von Stoffen oder
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Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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6. Siedlungsraum
durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander
befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind). Die gemeinsame Platzierung funktionell
verbundener Vorhaben an einem einzigen Standort
vermeidet ein Verkehrsaufkommen zwischen den Einzelvorhaben bzw. ermöglicht überhaupt erst derartige
aufeinander angewiesene Nutzungen.
Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht
miteinander verbunden sind). Die gemeinsame Platzierung funktionell verbundener Vorhaben an einem einzigen Standort vermeidet ein Verkehrsaufkommen
zwischen den Einzelvorhaben bzw. ermöglicht überhaupt erst derartige aufeinander angewiesene Nutzungen.
Ein raumordnerischer Vertrag, der auch private Vorhabenträger bindet, ist insbesondere bei Inanspruchnahme des Standortes durch einen funktionellen Vorhabenverbund zu empfehlen.
Ein raumordnerischer Vertrag, der auch private Vorhabenträger bindet, ist insbesondere bei Inanspruchnahme des Standortes durch einen funktionellen Vorhabenverbund zu empfehlen.
Zu 6.4-3 Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Zu 6.4-3 Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Wenn die Entwicklung eines Standortes für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ansteht, so
soll dieses in enger Zusammenarbeit von Land, Regionen und Kommunen mit der Wirtschaft erfolgen, weil
damit erhebliche Koordinierungs- und Finanzierungsleistungen verbunden sind. Das betrifft insbesondere
die Optimierung der Verkehrsanbindung und den Erwerb der Grundstücke.
Wenn die Entwicklung eines Standortes für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ansteht, so
soll dieses in enger Zusammenarbeit von Land, Regionen und Kommunen mit der Wirtschaft erfolgen, weil
damit erhebliche Koordinierungs- und Finanzierungsleistungen verbunden sind. Das betrifft insbesondere
die Optimierung der Verkehrsanbindung und den Erwerb der Grundstücke.
Es soll eine gezielte Vermarktung durch die landeseigene Wirtschaftsförderungsgesellschaft unter Beteiligung der kommunalen Kooperationspartner erfolgen.
Es soll eine gezielte Vermarktung durch die landeseigene Wirtschaftsförderungsgesellschaft unter Beteiligung der kommunalen Kooperationspartner erfolgen.
6.5 Großflächiger Einzelhandel
6.5 Großflächiger Einzelhandel
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
6.5-1. Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im
Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung
dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und
festgesetzt werden.
6.5-1. Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im
Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung
dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und
festgesetzt werden.
6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in
zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für
Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur:
- in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
- in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die
aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie
verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des
kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen
sollen, dargestellt und festgesetzt werden.
6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in
zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für
Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur:
- in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
- in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die
aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie
verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des
kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen
sollen, dargestellt und festgesetzt werden.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
75
6. Siedlungsraum
-
Zentrenrelevant sind
die Sortimente gemäß Anlage 1 und
weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypische Sortimentsliste).
-
Zentrenrelevant sind
die Sortimente gemäß Anlage 1 und
weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypische Sortimentsliste).
Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn
nachweislich:
eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen
oder der Rücksichtnahme auf ein historisch
wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und
die Bauleitplanung der Gewährleistung einer
wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden
nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn
nachweislich:
eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen
oder der Rücksichtnahme auf ein historisch
wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und
die Bauleitplanung der Gewährleistung einer
wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden
nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im
Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung
mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale
Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im
Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung
mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale
Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung
ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für
die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten.
6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung
ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für
die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten.
6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente:
Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11
Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur dann
auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der
Umfang der zentrenrelevanten Sortimente maximal
10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei
diesen Sortimenten um Randsortimente handelt.
6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente:
Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11
Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur dann
auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der
Umfang der zentrenrelevanten Sortimente maximal
10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei
diesen Sortimenten um Randsortimente handelt.
6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente
6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
76
6. Siedlungsraum
eines Sondergebietes für Vorhaben im Sinne des
§ 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten soll außerhalb
2
von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m Verkaufsfläche nicht überschreiten.
eines Sondergebietes für Vorhaben im Sinne des
§ 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten soll außerhalb
2
von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m Verkaufsfläche nicht überschreiten.
6.5-7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel
Abweichend von den Festlegungen 1 bis 6 dürfen
vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne des
§ 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung außerhalb
von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei
sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in
der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen.
Wird durch diese Begrenzung die zulässige Nutzung innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab
Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, sind die
Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die zulässigen Verkaufsflächenobergrenzen zu begrenzen. Ein Ersatz zentrenrelevanter durch nicht zentrenrelevante Sortimente ist möglich.
6.5-7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel
Abweichend von den Festlegungen 6.5-1 bis 6.5-6
dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im
Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung
außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als
Sondergebiete gemäß § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden.
Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen. Wird durch diese Begrenzung die zulässige
Nutzung innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab
Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, sind die
Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die zulässigen Verkaufsflächenobergrenzen zu begrenzen. Ein Ersatz zentrenrelevanter durch nicht zentrenrelevante Sortimente ist möglich.
Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt.
Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt.
6.5-8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen
Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie
der Verfestigung und Erweiterung bestehender
Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie
der Verfestigung und Erweiterung bestehender
Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung
zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden
durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden
wird.
6.5-8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen
Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie
der Verfestigung und Erweiterung bestehender
Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie
der Verfestigung und Erweiterung bestehender
Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung
zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden
durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden
wird.
6.5-9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der
Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in
die Abwägung einzustellen.
6.5-9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der
Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in
die Abwägung einzustellen.
6.5-10 Ziel Vorhabenbezogene Bebauungspläne für
Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung
Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben
im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung sind, soweit von § 12 Absatz 3a Satz 1 Baugesetzbuch kein Gebrauch gemacht wird, nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Festlegungen 1, 7 und 8 entsprechen; im Falle von zentrenrelevanten Kernsortimenten haben sie zudem
den Festlegungen 2 und 3, im Falle von nicht zen-
6.5-10 Ziel Vorhabenbezogene Bebauungspläne für
Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung
Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben
im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung sind, soweit von § 12 Absatz 3a Satz 1 Baugesetzbuch kein Gebrauch gemacht wird, nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Festlegungen 6.5-1, 6.5-7 und 6.5-8 entsprechen; im Falle
von zentrenrelevanten Kernsortimenten haben sie
zudem den Festlegungen 6.5-2 und 6.5-3, im Falle
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77
6. Siedlungsraum
trenrelevanten Kernsortimenten den Festlegungen
4, 5 und 6 zu entsprechen.
von nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten den
Festlegungen 6.5-3, 6.5-4, 6.5-5 und 6.5-6 zu entsprechen.
Anlage 1 zu Ziel 6.5-2
Anlage 1
-
-
Papier/Bürobedarf/Schreibwaren
Bücher
Bekleidung, Wäsche
Schuhe, Lederwaren
medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel
Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik
Spielwaren
Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel
(ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel,
Reitartikel und Sportgroßgeräte)
Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und
Kommunikationselektronik, Computer, Foto –
ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten)
Uhren, Schmuck
-
-
Papier/Bürobedarf/Schreibwaren
Bücher
Bekleidung, Wäsche
Schuhe, Lederwaren
medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel
Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik
Spielwaren
Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel
(ohne Teilsortimente Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel,
Reitartikel und Sportgroßgeräte)
Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und
Kommunikationselektronik, Computer, Foto –
ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten)
Uhren, Schmuck
und
Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig
nahversorgungsrelevant)
Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)
und
Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig
nahversorgungsrelevant)
Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)
-
Erläuterungen
Erläuterungen
Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.5 wird auf
die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die
folgenden Erläuterungen verwiesen.
Zu 6.5-1 Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Zu 6.5-1 Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Die regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche sind Gebiete, die vorrangig Siedlungsfunktionen erfüllen oder erfüllen sollen und aus denen
– im Sinne der "Stadt der kurzen Wege" – Flächen
unterschiedlichster Nutzungen entwickelt wurden oder
werden sollen. Dies beinhaltet auch die Flächen für
Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Die Integration
dieser Flächen in die Allgemeinen Siedlungsbereiche
unterstützt die Verringerung der räumlichen Distanzen
zwischen Wohnen, Arbeiten, (Nah)Versorgung, Dienstleistungen, Freizeit- und Bildungsangeboten etc. und
damit auch die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe der gesamten Bevölkerung an solchen Angeboten. Eine derart kompakte Siedlungsstruktur kann darüber hinaus zur Vermeidung von Verkehr mit den damit verbundenen Emissionen und einer reduzierten
Freirauminanspruchnahme bzw. –zerschneidung führen.
Die regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche sind Gebiete, die vorrangig Siedlungsfunktionen erfüllen oder erfüllen sollen und aus denen
– im Sinne der "Stadt der kurzen Wege" – Flächen
unterschiedlichster Nutzungen entwickelt wurden oder
werden sollen. Dies beinhaltet auch die Flächen für
Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Die Integration
dieser Flächen in die Allgemeinen Siedlungsbereiche
unterstützt die Verringerung der räumlichen Distanzen
zwischen Wohnen, Arbeiten, (Nah)Versorgung, Dienstleistungen, Freizeit- und Bildungsangeboten etc. und
damit auch die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe der gesamten Bevölkerung an solchen Angeboten. Eine derart kompakte Siedlungsstruktur kann darüber hinaus zur Vermeidung von Verkehr mit den damit verbundenen Emissionen und einer reduzierten
Freirauminanspruchnahme bzw. –zerschneidung führen.
Ergänzend kommt hinzu, dass Gewerbe- und Industriebetriebe, die erhebliche Emissionen erzeugen, Einschränkungen bei der Standortwahl unterliegen, u. a.
Ergänzend kommt hinzu, dass Gewerbe- und Industriebetriebe, die erhebliche Emissionen erzeugen, Einschränkungen bei der Standortwahl unterliegen, u. a.
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78
6. Siedlungsraum
weil sie Abstandserfordernisse beachten müssen. Daher sind die von der Regionalplanung insbesondere für
diese Betriebe zu sichernden Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIB) von anderen Nutzungen, wie z. B. der Einzelhandelsnutzung, freizuhalten,
die diesen Einschränkungen der Standortwahl nicht
unterliegen.
weil sie Abstandserfordernisse beachten müssen. Daher sind die von der Regionalplanung insbesondere für
diese Betriebe zu sichernden Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIB) von anderen Nutzungen, wie z. B. der Einzelhandelsnutzung, freizuhalten,
die diesen Einschränkungen der Standortwahl nicht
unterliegen.
Zu 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in
zentralen Versorgungsbereichen
Zu 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in
zentralen Versorgungsbereichen
Das Ziel greift das raumordnerische Integrationsgebot
auf und konkretisiert insbesondere den raumordnerischen Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG
durch die raumordnerischen Vorgaben für die Bauleitplanung. Bauleitplanung für die Errichtung oder Erweiterung von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit
zentrenrelevantem Kernsortiment ist damit nur noch in
zentralen Versorgungsbereichen der Gemeinden möglich, sofern nicht die in den Festlegungen enthaltenen
Ausnahmen greifen. Das Ziel gilt nicht für die Teile von
Kerngebieten, in denen nach § 7 Abs. 4 BauNVO Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment ausgeschlossen sind.
Das Ziel greift das raumordnerische Integrationsgebot
auf und konkretisiert insbesondere den raumordnerischen Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 ROG
durch die raumordnerischen Vorgaben für die Bauleitplanung. Bauleitplanung für die Errichtung oder Erweiterung von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit
zentrenrelevantem Kernsortiment ist damit nur noch in
zentralen Versorgungsbereichen der Gemeinden möglich, sofern nicht die in den Festlegungen enthaltenen
Ausnahmen greifen. Das Ziel gilt nicht für die Teile von
Kerngebieten, in denen nach § 7 Abs. 4 BauNVO Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment ausgeschlossen sind.
Das Kernsortiment eines Einzelhandelsbetriebes bezeichnet – in Abgrenzung zum Randsortiment (vgl.
Erläuterungen zu Ziel 5) – den Hauptteil des Warenangebotes, der nach herrschender fachlicher Meinung
einem bestimmten Sortimentsbereich zuzuordnen bzw.
entsprechend zu klassifizieren ist und zudem hinreichend scharf konturiert werden kann. Das Kernsortiment bestimmt somit in der Regel auch die Art eines
Einzelhandelsbetriebes.
Das Kernsortiment eines Einzelhandelsbetriebes bezeichnet – in Abgrenzung zum Randsortiment (vgl.
Erläuterungen zu Ziel 6.5-5) – den Hauptteil des Warenangebotes, der nach herrschender fachlicher Meinung einem bestimmten Sortimentsbereich zuzuordnen bzw. entsprechend zu klassifizieren ist und zudem
hinreichend scharf konturiert werden kann. Das Kernsortiment bestimmt somit in der Regel auch die Art
eines Einzelhandelsbetriebes.
Die Zentrenrelevanz eines Sortiments bestimmt sich
gemäß Ziel 2 anhand zweier Kriterien: Den in Anlage 1
genannten Sortimenten als festem verbindlichen Kern
von zentrenrelevanten Sortimenten und den in den
ortstypischen Sortimentslisten als zentrenrelevant
festgelegten Sortimenten.
Die Zentrenrelevanz eines Sortiments bestimmt sich
gemäß Ziel 6.5-2 anhand zweier Kriterien: Den in Anlage 1 genannten Sortimenten als festem verbindlichen
Kern von zentrenrelevanten Sortimenten und den in
den ortstypischen Sortimentslisten als zentrenrelevant
festgelegten Sortimenten.
Stets zentrenrelevant in Nordrhein-Westfalen sind
zunächst die in Anlage 1 genannten Sortimente. Diese
Sortimente prägen in besonderem Maße die Angebotsstruktur nordrhein-westfälischer Innenstädte, wie
auch der Innenstädte bundesweit. In ihrem Zusammenspiel leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt
des innerstädtischen Einzelhandelsangebotes. Nicht
zuletzt aufgrund ihrer Magnetfunktion tragen sie sehr
wesentlich zur Belebung (Passantenfrequenz) sowie
Attraktivität der Innenstädte bei. Die Sortimente gemäß
Anlage 1 wurden auf der Grundlage einer Analyse der
Verteilung der sortimentsspezifischen Verkaufsflächen
nach Lagen innerhalb und außerhalb der nordrheinwestfälischen Innenstädte, der Sortimentsstruktur in
den untersuchten nordrhein-westfälischen Gemeinden
sowie der Auswertung vorliegender ortstypischer Sortimentslisten gutachterlich ermittelt (vgl. "Grundlagen
für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen
Stets zentrenrelevant in Nordrhein-Westfalen sind
zunächst die in Anlage 1 genannten Sortimente. Diese
Sortimente prägen in besonderem Maße die Angebotsstruktur nordrhein-westfälischer Innenstädte, wie
auch der Innenstädte bundesweit. In ihrem Zusammenspiel leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt
des innerstädtischen Einzelhandelsangebotes. Nicht
zuletzt aufgrund ihrer Magnetfunktion tragen sie sehr
wesentlich zur Belebung (Passantenfrequenz) sowie
Attraktivität der Innenstädte bei. Die Sortimente gemäß
Anlage 1 wurden auf der Grundlage einer Analyse der
Verteilung der sortimentsspezifischen Verkaufsflächen
nach Lagen innerhalb und außerhalb der nordrheinwestfälischen Innenstädte, der Sortimentsstruktur in
den untersuchten nordrhein-westfälischen Gemeinden
sowie der Auswertung vorliegender ortstypischer Sortimentslisten gutachterlich ermittelt (vgl. "Grundlagen
für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen
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79
6. Siedlungsraum
Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011). Bei
den Sortimenten gemäß Anlage 1 wurden die Teilsortimente ausgenommen, bei denen die Untersuchung
von Junker und Kruse ergeben hatte, dass eine ortstypische Differenzierung sinnvoll sein könnte. Bei den
Sortimenten gemäß Anlage 1 handelt es sich damit um
den verbindlichen Kern an Sortimenten, der stets als
zentrenrelevant anzusehen ist und hinter den die Gemeinden bei der Konkretisierung der Zielvorgabe nicht
zurückfallen können. Diese Sortimente geben damit
einen landesplanerischen Mindeststandard zum
Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor.
Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011). Bei
den Sortimenten gemäß Anlage 1 wurden die Teilsortimente ausgenommen, bei denen die Untersuchung
von Junker und Kruse ergeben hatte, dass eine ortstypische Differenzierung sinnvoll sein könnte. Bei den
Sortimenten gemäß Anlage 1 handelt es sich damit um
den verbindlichen Kern an Sortimenten, der stets als
zentrenrelevant anzusehen ist und hinter den die Gemeinden bei der Konkretisierung der Zielvorgabe nicht
zurückfallen können. Diese Sortimente geben damit
einen landesplanerischen Mindeststandard zum
Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor.
Daneben wird zur Konkretisierung der Zentrenrelevanz
der Sortimente aber auch auf die örtlichen Verhältnisse
Bezug genommen – und zwar insofern, als neben den
für ganz Nordrhein-Westfalen geltenden Sortimenten
gemäß Anlage 1 auf die vor Ort als zentrenrelevant
festgelegten Sortimente (ortstypische Sortimentslisten)
zurückgegriffen wird. Über die in Anlage 1 genannten
Sortimente hinaus, die lediglich den gemeinsamen
Kern an zentrenrelevanten Sortimenten in NordrheinWestfalen bezeichnen, kann es in den Gemeinden in
Nordrhein-Westfalen weitere Sortimente mit Zentrenrelevanz geben. Um auch insoweit einen angemessenen, auf die örtlichen Verhältnisse bezogenen Schutz
zu gewährleisten, können die Gemeinden diese Sortimente in ortstypische Sortimentslisten aufnehmen.
Daneben wird zur Konkretisierung der Zentrenrelevanz
der Sortimente aber auch auf die örtlichen Verhältnisse
Bezug genommen – und zwar insofern, als neben den
für ganz Nordrhein-Westfalen geltenden Sortimenten
gemäß Anlage 1 auf die vor Ort als zentrenrelevant
festgelegten Sortimente (ortstypische Sortimentslisten)
zurückgegriffen wird. Über die in Anlage 1 genannten
Sortimente hinaus, die lediglich den gemeinsamen
Kern an zentrenrelevanten Sortimenten in NordrheinWestfalen bezeichnen, kann es in den Gemeinden in
Nordrhein-Westfalen weitere Sortimente mit Zentrenrelevanz geben. Um auch insoweit einen angemessenen, auf die örtlichen Verhältnisse bezogenen Schutz
zu gewährleisten, können die Gemeinden diese Sortimente in ortstypische Sortimentslisten aufnehmen.
Den Gemeinden wird damit ermöglicht, das Schutzniveau auf die jeweiligen örtlichen zentralen Versorgungsbereiche zuzuschneiden. Über die ortstypischen
Sortimentslisten verbleibt den Gemeinden jenseits des
für alle Gemeinden verbindlichen Kerns der Sortimente
gemäß Anlage 1 ein gestaltbarer Rahmen, in dem das
Integrationsgebot einer Konkretisierung zugänglich ist.
Den Gemeinden wird damit ermöglicht, das Schutzniveau auf die jeweiligen örtlichen zentralen Versorgungsbereiche zuzuschneiden. Über die ortstypischen
Sortimentslisten verbleibt den Gemeinden jenseits des
für alle Gemeinden verbindlichen Kerns der Sortimente
gemäß Anlage 1 ein gestaltbarer Rahmen, in dem das
Integrationsgebot einer Konkretisierung zugänglich ist.
Bezüglich der Festlegung ortstypischer Sortimentslisten wird auf den Einzelhandelserlass des Landes
Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung
verwiesen.
Bezüglich der Festlegung ortstypischer Sortimentslisten wird auf den Einzelhandelserlass des Landes
Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung
verwiesen.
Räumlich bezieht sich das Integrationsgebot auf "zentrale Versorgungsbereiche". Dieser Begriff wird nicht
nur im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung an vielen Stellen genannt, sondern ist auch zentraler Bestandteil des Raumordnungsrechts (so etwa §
2 Abs. 2 Nr. 2 ROG).
Räumlich bezieht sich das Integrationsgebot auf "zentrale Versorgungsbereiche". Dieser Begriff wird nicht
nur im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung an vielen Stellen genannt, sondern ist auch zentraler Bestandteil des Raumordnungsrechts (so etwa §
2 Abs. 2 Nr. 2 ROG).
Zentrale Versorgungsbereiche können sich sowohl aus
den tatsächlichen Verhältnissen (so im Rahmen des §
34 Abs. 3 BauGB) als auch aus planerischen Festsetzungen und Darstellungen ergeben (vgl. § 9 Abs. 2a
BauGB). Daran knüpft Ziel 2 an.
Zentrale Versorgungsbereiche können sich sowohl aus
den tatsächlichen Verhältnissen (so im Rahmen des §
34 Abs. 3 BauGB) als auch aus planerischen Festsetzungen und Darstellungen ergeben (vgl. § 9 Abs. 2a
BauGB). Daran knüpft Ziel 6.5-2 an.
Soweit der Begriff der zentralen Versorgungsbereiche
auf die tatsächlichen Gegebenheiten Bezug nimmt,
kann er aufgrund der zu den oben genannten Vorschriften ergangenen Rechtsprechung, insbesondere
zu § 34 Abs. 3 BauGB, bestimmt werden.
Soweit der Begriff der zentralen Versorgungsbereiche
auf die tatsächlichen Gegebenheiten Bezug nimmt,
kann er aufgrund der zu den oben genannten Vorschriften ergangenen Rechtsprechung, insbesondere
zu § 34 Abs. 3 BauGB, bestimmt werden.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
80
6. Siedlungsraum
Zentrale Versorgungsbereiche sind danach räumlich
abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig
ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den
unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte sind, in der Regel als Versorgungsbereiche zentral,
weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht
nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern
auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch,
dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den
lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird
(BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, 4 C 7.07 = BVerwGE
129, 307). Versorgungsbereiche sind jedoch nicht nur
dann "zentral", wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch Bereiche für
die Grund- oder Nahversorgung können zentrale Versorgungsbereiche i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB sein
(OVG NRW, Urt. v. 11.12.2006, 7 A 964.05 = BauR
2007, 845).
Zentrale Versorgungsbereiche sind danach räumlich
abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig
ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den
unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte sind, in der Regel als Versorgungsbereiche zentral,
weil sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung nicht
nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern
auf einen Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innenstädte ist typisch,
dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den
lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird
(BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, 4 C 7.07 = BVerwGE
129, 307). Versorgungsbereiche sind jedoch nicht nur
dann "zentral", wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung dienen, sondern auch Bereiche für
die Grund- oder Nahversorgung können zentrale Versorgungsbereiche i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB sein
(OVG NRW, Urt. v. 11.12.2006, 7 A 964.05 = BauR
2007, 845).
Zentrale Versorgungsbereiche können sich nicht nur
aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, sondern
auch aus entsprechenden gemeindlichen Planungen
ergeben. Gemäß Ziel 2 wird die Ansiedlung von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten auch in solchen zentralen
Versorgungsbereichen erlaubt, die von den Gemeinden als zentrale Versorgungsbereiche festgelegt wurden.
Zentrale Versorgungsbereiche können sich nicht nur
aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, sondern
auch aus entsprechenden gemeindlichen Planungen
ergeben. Gemäß Ziel 6.5-2 wird die Ansiedlung von
Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten auch in solchen zentralen Versorgungsbereichen erlaubt, die von den Gemeinden als zentrale Versorgungsbereiche festgelegt
wurden.
Intention des Landes ist es ausweislich der Begründung zum LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel –, eine nachhaltige Raumentwicklung
gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu
unterstützen – und zwar durch die Stärkung der Zentren, eine kompakte Siedlungsentwicklung und eine
Reduzierung der Freirauminanspruchnahmen. Die in
Ziel 2 vorgegebenen landesplanerischen Kriterien stellen sicher, dass dieser auch mit dem Integrationsgebot
verfolgte Zweck nicht durch Gemeinden unterlaufen
werden kann, indem sie an städtebaulich nicht integrierten Standorten neue zentrale Versorgungsbereiche planen. Bauleitplanung für Vorhaben im Sinne des
§ 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten ist damit nur dort möglich, wo aufgrund der
vorhandenen örtlichen Gegebenheiten wesentliche
Bedarfsfunktionen erfüllt werden können. Auch hierbei
geht es um eine Vorgabe für die Verortung von Bauleitplanung für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO
mit zentrenrelevanten Kernsortimenten. Es geht insofern nicht um die Vorgabe allgemeiner Kriterien für
neue zentrale Versorgungbereiche.
Intention des Landes ist es ausweislich der Begründung zum LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel –, eine nachhaltige Raumentwicklung
gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu
unterstützen – und zwar durch die Stärkung der Zentren, eine kompakte Siedlungsentwicklung und eine
Reduzierung der Freirauminanspruchnahmen. Die in
Ziel 6.5-2 vorgegebenen landesplanerischen Kriterien
stellen sicher, dass dieser auch mit dem Integrationsgebot verfolgte Zweck nicht durch Gemeinden unterlaufen werden kann, indem sie an städtebaulich nicht
integrierten Standorten neue zentrale Versorgungsbereiche planen. Bauleitplanung für Vorhaben im Sinne
des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten ist damit nur dort möglich, wo aufgrund
der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten wesentliche
Bedarfsfunktionen erfüllt werden können. Auch hierbei
geht es um eine Vorgabe für die Verortung von Bauleitplanung für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO
mit zentrenrelevanten Kernsortimenten. Es geht insofern nicht um die Vorgabe allgemeiner Kriterien für
neue zentrale Versorgungbereiche.
Die Planung zentraler Versorgungsbereiche durch die
Gemeinden ist mit erheblichen Rechtswirkungen insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßvorhaben verbunden. Deshalb scheint
Die Planung zentraler Versorgungsbereiche durch die
Gemeinden ist mit erheblichen Rechtswirkungen insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßvorhaben verbunden. Deshalb scheint
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
81
6. Siedlungsraum
eine verfahrensmäßige Beteiligung der Öffentlichkeit
und der berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie eine Abwägung i. S. v. § 1
Abs. 7 BauGB und ein Beschluss durch den Rat der
Gemeinde für die Planung neuer zentraler Versorgungsbereiche erforderlich. Es bietet sich in diesem
Zusammenhang an, entsprechend den Verfahren nach
§§ 3 ff. BauGB Beteiligungen auch bei der Aufstellung
eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts durchzuführen. Die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen gemeindlichen Einzelhandelskonzepts i.
S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung
der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Zentrale Versorgungsbereiche können zur verfahrensmäßigen Absicherung der damit verbundenen Rechtswirkungen
auch im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Näheres zur Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche
findet sich im Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
eine verfahrensmäßige Beteiligung der Öffentlichkeit
und der berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie eine Abwägung i. S. v. § 1
Abs. 7 BauGB und ein Beschluss durch den Rat der
Gemeinde für die Planung neuer zentraler Versorgungsbereiche erforderlich. Es bietet sich in diesem
Zusammenhang an, entsprechend den Verfahren nach
§§ 3 ff. BauGB Beteiligungen auch bei der Aufstellung
eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts durchzuführen. Die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen gemeindlichen Einzelhandelskonzepts i.
S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung
der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Zentrale Versorgungsbereiche können zur verfahrensmäßigen Absicherung der damit verbundenen Rechtswirkungen
auch im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Näheres zur Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche
findet sich im Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
Der Nachweis, dass die in Ziel 2 vorgegebenen landesplanerischen Kriterien erfüllt sind, muss sich aus
der Begründung zum Flächennutzungsplan bzw. zum
Bebauungsplan ergeben.
Der Nachweis, dass die in Ziel 6.5-2 vorgegebenen
landesplanerischen Kriterien erfüllt sind, muss sich aus
der Begründung zum Flächennutzungsplan bzw. zum
Bebauungsplan ergeben.
Die stetig rückläufige Zahl von flächenmäßig kleineren
Lebensmittelgeschäften ist eine Entwicklung, die mit
dem demographischen Wandel noch fortschreiten
wird; insbesondere Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment übernehmen zunehmend die Aufgabe der
wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen
Bedarfs, den nahversorgungsrelevanten Sortimenten.
Die stetig rückläufige Zahl von flächenmäßig kleineren
Lebensmittelgeschäften ist eine Entwicklung, die mit
dem demographischen Wandel noch fortschreiten
wird; insbesondere Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment übernehmen zunehmend die Aufgabe der
wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen
Bedarfs, den nahversorgungsrelevanten Sortimenten.
Diesem Bedürfnis der wohnortnahen Versorgung mit
Gütern des täglichen Bedarfs trägt die Regelung zum
einen bereits insofern Rechnung, als lediglich "Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO" in die zentralen Versorgungsbereiche verwiesen werden. Denn die
Inbezugnahme auf § 11 Abs. 3 BauNVO stellt sicher,
dass lediglich solche großflächigen Vorhaben, die
nachteilige Auswirkungen auf (u. a.) zentrale Versorgungsbereiche haben können, von der Festlegung in
Ziel 2 erfasst werden.
Diesem Bedürfnis der wohnortnahen Versorgung mit
Gütern des täglichen Bedarfs trägt die Regelung zum
einen bereits insofern Rechnung, als lediglich "Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO" in die zentralen Versorgungsbereiche verwiesen werden. Denn die
Inbezugnahme auf § 11 Abs. 3 BauNVO stellt sicher,
dass lediglich solche großflächigen Vorhaben, die
nachteilige Auswirkungen auf (u. a.) zentrale Versorgungsbereiche haben können, von der Festlegung in
Ziel 6.5-2 erfasst werden.
Gemäß Einzelhandelserlass des Landes NordrheinWestfalen vom 22.09.2008 (Nr. 2.8) bzw. Bericht der
Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" vom 30. April 2002
(ZfBR 2002, S. 598) „reicht die in § 11 Abs. 3 BauNVO
angelegte Flexibilität grundsätzlich aus, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels zu treffen. Auch bei Erreichen der Großflächigkeitsschwelle von 800 m² Verkaufsfläche […] und
oberhalb des Regelvermutungswertes von 1.200 m²
Geschossfläche können Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen (z. B. auf Verkehr, Umwelt, Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und die verbrauchernahe Versorgung) nicht vorliegen." Gehen
von einem Vorhaben nicht die in § 11 Abs. 3 Satz 2
Gemäß Einzelhandelserlass des Landes NordrheinWestfalen vom 22.09.2008 (Nr. 2.8) bzw. Bericht der
Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" vom 30. April 2002
(ZfBR 2002, S. 598) „reicht die in § 11 Abs. 3 BauNVO
angelegte Flexibilität grundsätzlich aus, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels zu treffen. Auch bei Erreichen der Großflächigkeitsschwelle von 800 m² Verkaufsfläche […] und
oberhalb des Regelvermutungswertes von 1.200 m²
Geschossfläche können Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen (z. B. auf Verkehr, Umwelt, Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und die verbrauchernahe Versorgung) nicht vorliegen." Gehen
von einem Vorhaben nicht die in § 11 Abs. 3 Satz 2
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
82
6. Siedlungsraum
BauNVO bezeichneten Auswirkungen aus, unterliegt
eine dieses Vorhaben zulassende Bauleitplanung auch
nicht den Vorgaben des Integrationsgebots.
BauNVO bezeichneten Auswirkungen aus, unterliegt
eine dieses Vorhaben zulassende Bauleitplanung auch
nicht den Vorgaben des Integrationsgebots.
Die in Ziel 2 formulierte Ausnahmeregelung trägt der
Tatsache Rechnung, dass die Neuansiedlung oder
Erweiterung eines solchen Betriebes des Lebensmitteleinzelhandels unter Umständen die Darstellung und
Festsetzung eines Sondergebietes für Vorhaben i. S.
d. § 11 Abs. 3 BauNVO erfordern kann. Zur Sicherung
einer wohnortnahen Versorgung vor allem mit Lebensmitteln kann es ausnahmsweise geboten sein,
von der sonst geltenden Bindung des zentrenrelevanten Einzelhandels an die zentralen Versorgungsbereiche abzuweichen.
Die in Ziel 6.5-2 formulierte Ausnahmeregelung trägt
der Tatsache Rechnung, dass die Neuansiedlung oder
Erweiterung eines solchen Betriebes des Lebensmitteleinzelhandels unter Umständen die Darstellung und
Festsetzung eines Sondergebietes für Vorhaben i. S.
d. § 11 Abs. 3 BauNVO erfordern kann. Zur Sicherung
einer wohnortnahen Versorgung vor allem mit Lebensmitteln kann es ausnahmsweise geboten sein,
von der sonst geltenden Bindung des zentrenrelevanten Einzelhandels an die zentralen Versorgungsbereiche abzuweichen.
Während eine solche Ausnahme der Sicherung der
Nahversorgung dient, dürfen die Innenstädte und örtlichen Zentren durch die Ansiedlung solcher Vorhaben
nicht geschwächt werden. Auch nach der Untersuchung von Junker und Kruse "stellen die Warengruppen aus dem Bereich der täglichen Bedarfsdeckung
wichtige Frequenzbringer dar" – und zwar in den zentralen Versorgungsbereichen aller Hierarchiestufen, mit
Ausnahme der Hauptgeschäftszentren der Oberzentren (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen
landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 28). Der LEP NRW – Sachlicher
Teilplan Großflächiger Einzelhandel bindet die Ausnahme daher an enge und abschließende Voraussetzungen. Diese stellen sicher, dass die Ausnahme nur
in sachlich begründeten Fällen greift und das mit dem
Integrationsverbot verbundene Ziel nicht unterlaufen
wird.
Während eine solche Ausnahme der Sicherung der
Nahversorgung dient, dürfen die Innenstädte und örtlichen Zentren durch die Ansiedlung solcher Vorhaben
nicht geschwächt werden. Auch nach der Untersuchung von Junker und Kruse "stellen die Warengruppen aus dem Bereich der täglichen Bedarfsdeckung
wichtige Frequenzbringer dar" – und zwar in den zentralen Versorgungsbereichen aller Hierarchiestufen, mit
Ausnahme der Hauptgeschäftszentren der Oberzentren (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen
landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 28). Der LEP NRW – Sachlicher
Teilplan Großflächiger Einzelhandel bindet die Ausnahme daher an enge und abschließende Voraussetzungen. Diese stellen sicher, dass die Ausnahme nur
in sachlich begründeten Fällen greift und das mit dem
Integrationsverbot verbundene Ziel nicht unterlaufen
wird.
So kann die Voraussetzung gemäß dem ersten Spiegelstrich, d. h. eine Lage ist in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht möglich, bei sehr kleinteilig
parzellierten zentralen Versorgungsbereichen im ländlichen Raum erfüllt sein.
So kann die Voraussetzung gemäß dem ersten Spiegelstrich, d. h. eine Lage ist in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen nicht möglich, bei sehr kleinteilig
parzellierten zentralen Versorgungsbereichen im ländlichen Raum erfüllt sein.
Nach dem zweiten Spiegelstrich kommt eine solche
Bauleitplanung zur Ansiedlung eines Vorhabens im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem
Kernsortiment nur zur Gewährleistung einer "wohnortnahen" Versorgung in Betracht. Diese Voraussetzung
ist von den jeweiligen siedlungsstrukturellen Gegebenheiten abhängig. Sie setzt in der Regel die fußläufige
Erreichbarkeit voraus, mindestens aber die Erreichbarkeit mit dem Öffentlichen Personennahverkehr.
Nach dem zweiten Spiegelstrich kommt eine solche
Bauleitplanung zur Ansiedlung eines Vorhabens im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem
Kernsortiment nur zur Gewährleistung einer "wohnortnahen" Versorgung in Betracht. Diese Voraussetzung
ist von den jeweiligen siedlungsstrukturellen Gegebenheiten abhängig. Sie setzt in der Regel die fußläufige
Erreichbarkeit voraus, mindestens aber die Erreichbarkeit mit dem Öffentlichen Personennahverkehr.
Zu der Bestimmung einer wesentlichen Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche – dritter Spiegelstrich – wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu
Ziel 3 verwiesen.
Zu der Bestimmung einer wesentlichen Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche – dritter Spiegelstrich – wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu
Ziel 6.5-3 verwiesen.
Die Voraussetzungen für die Ausnahme sind im Ziel
abschließend aufgeführt; der Nachweis für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ist durch die Ge-
Die Voraussetzungen für die Ausnahme sind im Ziel
abschließend aufgeführt; der Nachweis für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ist durch die Ge-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
83
6. Siedlungsraum
meinde zu führen.
meinde zu führen.
Zu 6.5-3 Beeinträchtigungsverbot
Zu 6.5-3 Beeinträchtigungsverbot
Die Zentrenverträglichkeit der durch die Darstellung
und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO ermöglichten Einzelhandelsnutzungen hängt sowohl vom
Standort als auch von Art und Umfang des möglichen
Warenangebotes ab. Aus diesem Grund stellt Ziel 3
auf die wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche durch zentrenrelevante Sortimente ab.
Das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot belässt
der Gemeinde einen gegenüber dem allgemeinen
Kongruenzgebot größeren Spielraum, stellt jedoch
gleichzeitig sicher, dass zentrale Versorgungsbereiche
der Standortgemeinde und der benachbarten Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Die Zentrenverträglichkeit der durch die Darstellung
und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO ermöglichten Einzelhandelsnutzungen hängt sowohl vom
Standort als auch von Art und Umfang des möglichen
Warenangebotes ab. Aus diesem Grund stellt Ziel 6.53 auf die wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche durch zentrenrelevante Sortimente
ab. Das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot
belässt der Gemeinde einen gegenüber dem allgemeinen Kongruenzgebot größeren Spielraum, stellt jedoch
gleichzeitig sicher, dass zentrale Versorgungsbereiche
der Standortgemeinde und der benachbarten Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Das Beeinträchtigungsverbot wird durch überörtliche
Interessen getragen. Zwar hat das Beeinträchtigungsverbot auch städtebauliche Bedeutung für die jeweilige
örtliche kommunale Planung, wie sich aus § 2 Abs. 2
und § 34 Abs. 3 BauGB ergibt. Das schließt allerdings
eine Raumbedeutsamkeit nicht aus. Soweit die Versorgungsbereiche eine überörtliche Versorgungsfunktion erfüllen (in der Regel Mittel- und Oberzentren), ist
mit dem Beeinträchtigungsverbot zugleich die zentralörtliche Versorgungsfunktion der jeweiligen Gemeinde
im Hinblick auf den Einzelhandel geschützt. Überörtliche Interessen rechtfertigen die Festlegung aber auch
dann, wenn die jeweiligen zentralen Versorgungsbereiche keine überörtliche Versorgungsfunktion haben.
Aufgabe der Raumordnung ist es u. a., die Versorgung
mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle
Bevölkerungsgruppen in angemessener Weise zu
gewährleisten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ROG). Diese Aufgabe
stellt das Gesetz in einen Zusammenhang mit dem
Zentrale-Orte-Konzept. Dieses soll eine ausreichende
Versorgung auch wenig mobiler Bevölkerungsgruppen
sichern. Hierbei handelt es sich um überörtliche Interessen, die das Beeinträchtigungsverbot unterstützen
soll.
Das Beeinträchtigungsverbot wird durch überörtliche
Interessen getragen. Zwar hat das Beeinträchtigungsverbot auch städtebauliche Bedeutung für die jeweilige
örtliche kommunale Planung, wie sich aus § 2 Abs. 2
und § 34 Abs. 3 BauGB ergibt. Das schließt allerdings
eine Raumbedeutsamkeit nicht aus. Soweit die Versorgungsbereiche eine überörtliche Versorgungsfunktion erfüllen (in der Regel Mittel- und Oberzentren), ist
mit dem Beeinträchtigungsverbot zugleich die zentralörtliche Versorgungsfunktion der jeweiligen Gemeinde
im Hinblick auf den Einzelhandel geschützt. Überörtliche Interessen rechtfertigen die Festlegung aber auch
dann, wenn die jeweiligen zentralen Versorgungsbereiche keine überörtliche Versorgungsfunktion haben.
Aufgabe der Raumordnung ist es u. a., die Versorgung
mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle
Bevölkerungsgruppen in angemessener Weise zu
gewährleisten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ROG). Diese Aufgabe
stellt das Gesetz in einen Zusammenhang mit dem
Zentrale-Orte-Konzept. Dieses soll eine ausreichende
Versorgung auch wenig mobiler Bevölkerungsgruppen
sichern. Hierbei handelt es sich um überörtliche Interessen, die das Beeinträchtigungsverbot unterstützen
soll.
Dass der Begriff der "wesentlichen Beeinträchtigung"
eines Versorgungsbereichs justitiabel ist, hat grundlegend die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB gezeigt (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, 4 C 7/07 = BVerwGE 129, 307). Auf diese Rechtsprechung kann daher
auch zur Auslegung des Beeinträchtigungsverbots des
LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – zurückgegriffen werden.
Dass der Begriff der "wesentlichen Beeinträchtigung"
eines Versorgungsbereichs justitiabel ist, hat grundlegend die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB gezeigt (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, 4 C 7/07 = BVerwGE 129, 307). Auf diese Rechtsprechung kann daher
auch zur Auslegung des Beeinträchtigungsverbots des
LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – zurückgegriffen werden.
Danach ist eine wesentliche Beeinträchtigung eines
zentralen Versorgungsbereichs in jedem Fall anzunehmen, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen
zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche
Funktionsstörung liegt vor, wenn der zentrale Versor-
Danach ist eine wesentliche Beeinträchtigung eines
zentralen Versorgungsbereichs in jedem Fall anzunehmen, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen
zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche
Funktionsstörung liegt vor, wenn der zentrale Versor-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
84
6. Siedlungsraum
gungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder
hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann.
gungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder
hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann.
Bei allgemeinen Kerngebietsausweisungen ohne konkret anstehende Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO
sind die Auswirkungen dieser Bauleitplanung durch
eine "Worst-Case-Betrachtung" zu ermitteln.
Bei allgemeinen Kerngebietsausweisungen ohne konkret anstehende Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO
sind die Auswirkungen dieser Bauleitplanung durch
eine "Worst-Case-Betrachtung" zu ermitteln.
Zu 6.5-4 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente:
Verkaufsfläche
Zu 6.5-4 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente:
Verkaufsfläche
Die im Rahmen der bereits erwähnten Untersuchung
("Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni
2011) durchgeführte prognostische Modellrechnung
zur Erweiterung und Ansiedlung von drei Möbelfachmärkten in der Region Südwestfalen verdeutlicht
exemplarisch das komplexe Wirkungsgeflecht regionaler Auswirkungen entsprechender Vorhaben. Neben
möglichen negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (eher bei Neuansiedlungen als bei
Erweiterungsvorhaben) konnten insbesondere negative Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung
sowie weitere negative Folgewirkungen, z. B. im verkehrlichen Bereich (deutlich verkehrsinduzierende
Wirkung), nachgewiesen werden. In der Untersuchung
wurde dabei festgestellt, dass das Ausmaß negativer
Auswirkungen in der Region neben der Gesamtdimensionierung eines Ansiedlungsvorhabens vor allem
auch von der Relation abhängt, in der der Vorhabensumsatz, unter Berücksichtigung des vorhandenen
Einzelhandelsbestandes, zur lokalen einzelhandelsrelevanten Kaufkraft einer Gemeinde steht. Bei bereits
sehr hohen Zentralitäten einer Standortgemeinde können auch vergleichsweise geringe Zuwächse in besonderem Maße schädliche Auswirkungen in der Region hervorrufen.
Die im Rahmen der bereits erwähnten Untersuchung
("Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni
2011) durchgeführte prognostische Modellrechnung
zur Erweiterung und Ansiedlung von drei Möbelfachmärkten in der Region Südwestfalen verdeutlicht
exemplarisch das komplexe Wirkungsgeflecht regionaler Auswirkungen entsprechender Vorhaben. Neben
möglichen negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (eher bei Neuansiedlungen als bei
Erweiterungsvorhaben) konnten insbesondere negative Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung
sowie weitere negative Folgewirkungen, z. B. im verkehrlichen Bereich (deutlich verkehrsinduzierende
Wirkung), nachgewiesen werden. In der Untersuchung
wurde dabei festgestellt, dass das Ausmaß negativer
Auswirkungen in der Region neben der Gesamtdimensionierung eines Ansiedlungsvorhabens vor allem
auch von der Relation abhängt, in der der Vorhabensumsatz, unter Berücksichtigung des vorhandenen
Einzelhandelsbestandes, zur lokalen einzelhandelsrelevanten Kaufkraft einer Gemeinde steht. Bei bereits
sehr hohen Zentralitäten einer Standortgemeinde können auch vergleichsweise geringe Zuwächse in besonderem Maße schädliche Auswirkungen in der Region hervorrufen.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass das System der zentralen Orte im
LEP NRW vor allem auf der Bevölkerungsverteilung in
Nordrhein-Westfalen basiert, ist eine Orientierung auch
des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels am lokalen,
einzelhandelsrelevanten Kaufkraftpotential angebracht
und zielführend, um eine möglichst verbrauchernahe
und verkehrsmindernde Versorgung im Sinne der oben
genannten Grundsätze der Raumordnung zu gewährleisten. Soweit es sich um die Erweiterung eines vorhandenen Betriebes handelt, ist der vorhandene Bestand dieses Betriebes in die Bewertung einzubeziehen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung
des vorhandenen Einzelhandelsbestandes scheidet
aus wettbewerbsrechtlichen Gründen aus.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass das System der zentralen Orte im
LEP NRW vor allem auf der Bevölkerungsverteilung in
Nordrhein-Westfalen basiert, ist eine Orientierung auch
des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels am lokalen,
einzelhandelsrelevanten Kaufkraftpotential angebracht
und zielführend, um eine möglichst verbrauchernahe
und verkehrsmindernde Versorgung im Sinne der oben
genannten Grundsätze der Raumordnung zu gewährleisten. Soweit es sich um die Erweiterung eines vorhandenen Betriebes handelt, ist der vorhandene Bestand dieses Betriebes in die Bewertung einzubeziehen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung
des vorhandenen Einzelhandelsbestandes scheidet
aus wettbewerbsrechtlichen Gründen aus.
Zu 6.5-5 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente:
Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
Zu 6.5-5 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente:
Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zen-
Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zen-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
85
6. Siedlungsraum
trenrelevanten Kernsortimenten (z. B. Garten-, Möbel-,
Bau- oder Heimwerkerfachmärkte) sind für die Funktionsfähigkeit von zentralen Versorgungsbereichen nicht
zwingend erforderlich und lassen sich dort häufig auch
nicht verträglich unterbringen. Sie beschränken sich
auf die Versorgung der Bevölkerung mit langfristigen
Gütern, besitzen einen hohen Flächenbedarf für die
Präsentation und Lagerung der Waren und erzeugen
erheblichen Verkehr.
trenrelevanten Kernsortimenten (z. B. Garten-, Möbel-,
Bau- oder Heimwerkerfachmärkte) sind für die Funktionsfähigkeit von zentralen Versorgungsbereichen nicht
zwingend erforderlich und lassen sich dort häufig auch
nicht verträglich unterbringen. Sie beschränken sich
auf die Versorgung der Bevölkerung mit langfristigen
Gütern, besitzen einen hohen Flächenbedarf für die
Präsentation und Lagerung der Waren und erzeugen
erheblichen Verkehr.
Neben dem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment
weisen Fachmärkte in der Regel auch zentren- und
nicht zentrenrelevante Randsortimente auf.
Neben dem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment
weisen Fachmärkte in der Regel auch zentren- und
nicht zentrenrelevante Randsortimente auf.
Die vorliegende Regelung ermöglicht es, Bauleitplanung für die o. g. Vorhaben unter den im Ziel genannten Voraussetzungen auch außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche, aber innerhalb der Allgemeinen
Siedlungsbereiche zu betreiben. Zugleich soll mit Ziel
5 aber auch vermieden werden, dass das raumordnerische Integrationsgebot (in Ziel 2) unterlaufen wird.
Zentrenrelevante Sortimente von Vorhaben im Sinne
des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb zentraler Versorgungsbereiche werden durch Ziel 5 daher in zweifacher Hinsicht begrenzt. Zum einen darf der Anteil zentrenrelevanter Sortimente 10% der Verkaufsfläche
nicht übersteigen; zum anderen muss es sich bei vorhandenen zentrenrelevanten Sortimenten um "Randsortimente" handeln. Sobald diese Voraussetzungen
nicht vorliegen, handelt es sich bei dem Vorhaben um
ein solches mit zentrenrelevantem Kernsortiment, das
gemäß Ziel 2 nur in zentralen Versorgungsbereichen
verwirklicht werden darf. Diese Begrenzung stellt sicher, dass der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche durch Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3
BauNVO außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
nicht wieder in Frage gestellt wird.
Die vorliegende Regelung ermöglicht es, Bauleitplanung für die o. g. Vorhaben unter den im Ziel genannten Voraussetzungen auch außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche, aber innerhalb der Allgemeinen
Siedlungsbereiche zu betreiben. Zugleich soll mit
Ziel 6.5-5 aber auch vermieden werden, dass das
raumordnerische Integrationsgebot (in Ziel 6.5-2) unterlaufen wird. Zentrenrelevante Sortimente von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche werden durch Ziel 6.55 daher in zweifacher Hinsicht begrenzt. Zum einen
darf der Anteil zentrenrelevanter Sortimente 10% der
Verkaufsfläche nicht übersteigen; zum anderen muss
es sich bei vorhandenen zentrenrelevanten Sortimenten um "Randsortimente" handeln. Sobald diese Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich bei dem
Vorhaben um ein solches mit zentrenrelevantem Kernsortiment, das gemäß Ziel 6.5-2 nur in zentralen Versorgungsbereichen verwirklicht werden darf. Diese
Begrenzung stellt sicher, dass der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche durch Vorhaben im Sinne
des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb zentraler Versorgungsbereiche nicht wieder in Frage gestellt wird.
Zur Auslegung des Begriffs der "Randsortimente" kann
auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung
zurückgegriffen werden. Danach haben Randsortimente lediglich ergänzenden Charakter und stehen in Beziehung zum Kernsortiment. Randsortimentsangebote
müssen dem Kernsortiment in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein ("keine ins Gewicht
fallende Bedeutung"); Merkmale dieser Unterordnung
sind vor allem die jeweiligen Anteile an der Gesamtverkaufsfläche sowie am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes (vgl. u. a. OVG NRW, Urt. v.
22.06.1998, 7a D 108/96.NE = BauR 1998, 1198; OVG
Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.08.2000, 1 C 11457/99 =
BauR 2011, 221; Thüringer OVG, Urt. v. 21.08.2001, 1
KO 1240/97 = juris; OVG NRW, Urt. v. 26.01.2000, 7 B
2023/99 = BauR 2000, 1021). Ist dies nicht der Fall,
stellen sie ein wesentliches Standbein des Einzelhandelsbetriebes und damit kein "Rand"sortiment mehr
dar (OVG NRW, Urt. v. 26.01.2000, 7 B 2023/99 =
BauR 2000, 1021).
Zur Auslegung des Begriffs der "Randsortimente" kann
auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung
zurückgegriffen werden. Danach haben Randsortimente lediglich ergänzenden Charakter und stehen in Beziehung zum Kernsortiment. Randsortimentsangebote
müssen dem Kernsortiment in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein ("keine ins Gewicht
fallende Bedeutung"); Merkmale dieser Unterordnung
sind vor allem die jeweiligen Anteile an der Gesamtverkaufsfläche sowie am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes (vgl. u. a. OVG NRW, Urt. v.
22.06.1998, 7a D 108/96.NE = BauR 1998, 1198; OVG
Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.08.2000, 1 C 11457/99 =
BauR 2011, 221; Thüringer OVG, Urt. v. 21.08.2001, 1
KO 1240/97 = juris; OVG NRW, Urt. v. 26.01.2000, 7 B
2023/99 = BauR 2000, 1021). Ist dies nicht der Fall,
stellen sie ein wesentliches Standbein des Einzelhandelsbetriebes und damit kein "Rand"sortiment mehr
dar (OVG NRW, Urt. v. 26.01.2000, 7 B 2023/99 =
BauR 2000, 1021).
Ausgangspunkt für die Begrenzung des Umfangs der
zentrenrelevanten Randsortimente in einem Sonderge-
Ausgangspunkt für die Begrenzung des Umfangs der
zentrenrelevanten Randsortimente in einem Sonderge-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
86
6. Siedlungsraum
biet für solche Vorhaben auf maximal 10 % der Verbiet für solche Vorhaben auf maximal 10 % der Verkaufsfläche ist ebenfalls die Rechtsprechung zum Begriff kaufsfläche ist ebenfalls die Rechtsprechung zum Begriff
"Randsortiment".
"Randsortiment".
Da zentrenrelevante Randsortimente nicht selten eine
im Vergleich zum Kernsortiment doppelt so hohe Flächenproduktivität aufweisen, kann mit zentrenrelevanten Randsortimentsangeboten auf 10% der Gesamtverkaufsfläche ein Umsatzanteil von 20 % am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes erwirtschaftet werden, die Umsätze durch ggf. noch zusätzlich vorhandene nicht-zentrenrelevante Randsortimentsangebote
noch nicht mitgerechnet. Bei höheren Randsortimentsanteilen würde es sich nach den von der Rechtsprechung definierten Kriterien nicht mehr um ein
Randsortiment handeln. (vgl. dazu "Grundlagen für die
Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung
zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011)
Da zentrenrelevante Randsortimente nicht selten eine
im Vergleich zum Kernsortiment doppelt so hohe Flächenproduktivität aufweisen, kann mit zentrenrelevanten Randsortimentsangeboten auf 10% der Gesamtverkaufsfläche ein Umsatzanteil von 20 % am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes erwirtschaftet werden, die Umsätze durch ggf. noch zusätzlich vorhandene nicht-zentrenrelevante Randsortimentsangebote
noch nicht mitgerechnet. Bei höheren Randsortimentsanteilen würde es sich nach den von der Rechtsprechung definierten Kriterien nicht mehr um ein
Randsortiment handeln. (vgl. dazu "Grundlagen für die
Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung
zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011)
Eine Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf 10% der Verkaufsfläche entspricht auch den
tatsächlichen Gegebenheiten in Nordrhein-Westfalen.
Die Untersuchung belegt, dass die Anteile zentrenrelevanter Randsortimente der 637 untersuchten Möbel-,
Bau- und Gartenmärkte in nordrhein-westfälischen
Gemeinden – unabhängig von der siedlungsräumlichen Lage – mehrheitlich innerhalb einer Spannweite
von 5 - 8 % und somit unter 10 % liegen. Die Begrenzung ist insofern als ökonomisch tragfähig anzusehen
und stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die
Rechte der Unternehmer dar. Von den 637 in der Untersuchung von Junker und Kruse betrachteten Möbel-,
Garten- und Baufachmärkten weisen lediglich 21
Fachmärkte einen im Schnitt höheren Anteil zentrenrelevanter Randsortimente auf; es handelt sich dabei
überwiegend um Möbelfachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche zwischen 10.000 m² und 30.000 m²
(vgl. dazu "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen
landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 50). Da in dieser Größenordnung
das Gefährdungspotential zentrenrelevanter Sortimente für zentrale Versorgungsbereiche schon angesichts
ihres absoluten Anteils aber auch besonders schwerwiegend ist, ist der insoweit bestehende nicht unerhebliche Eingriff gerechtfertigt. Die spürbare Beschränkung betrifft genau jene Vorhaben, die den Schutzzweck (zentrale Versorgungsbereiche) in besonderer
Weise gefährden.
Eine Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf 10% der Verkaufsfläche entspricht auch den
tatsächlichen Gegebenheiten in Nordrhein-Westfalen.
Die Untersuchung belegt, dass die Anteile zentrenrelevanter Randsortimente der 637 untersuchten Möbel-,
Bau- und Gartenmärkte in nordrhein-westfälischen
Gemeinden – unabhängig von der siedlungsräumlichen Lage – mehrheitlich innerhalb einer Spannweite
von 5 - 8 % und somit unter 10 % liegen. Die Begrenzung ist insofern als ökonomisch tragfähig anzusehen
und stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die
Rechte der Unternehmer dar. Von den 637 in der Untersuchung von Junker und Kruse betrachteten Möbel-,
Garten- und Baufachmärkten weisen lediglich 21
Fachmärkte einen im Schnitt höheren Anteil zentrenrelevanter Randsortimente auf; es handelt sich dabei
überwiegend um Möbelfachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche zwischen 10.000 m² und 30.000 m²
(vgl. dazu "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen
landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 50). Da in dieser Größenordnung
das Gefährdungspotential zentrenrelevanter Sortimente für zentrale Versorgungsbereiche schon angesichts
ihres absoluten Anteils aber auch besonders schwerwiegend ist, ist der insoweit bestehende nicht unerhebliche Eingriff gerechtfertigt. Die spürbare Beschränkung betrifft genau jene Vorhaben, die den Schutzzweck (zentrale Versorgungsbereiche) in besonderer
Weise gefährden.
Die Festlegung der 10%-Grenze basiert wie oben beschrieben auch auf der von Junker und Kruse durchgeführten Untersuchung zu den marktüblichen Anteilen
zentrenrelevanter Randsortimente (siehe "Grundlagen
für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen
Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 34
ff.). Bei dieser Untersuchung wurden nicht nur die gemäß Anlage 1 zentrenrelevanten Sortimente berücksichtigt, sondern auch die ortstypischen zentrenrele-
Die Festlegung der 10%-Grenze basiert wie oben beschrieben auch auf der von Junker und Kruse durchgeführten Untersuchung zu den marktüblichen Anteilen
zentrenrelevanter Randsortimente (siehe "Grundlagen
für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen
Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 34
ff.). Bei dieser Untersuchung wurden nicht nur die gemäß Anlage 1 zentrenrelevanten Sortimente berücksichtigt, sondern auch die ortstypischen zentrenrele-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
87
6. Siedlungsraum
vanten Sortimente, wobei in Fällen, in denen sich die
ortstypischen Sortimente in den Gemeinden unterscheiden, die mehrheitlich in den Gemeinden vorgefundene Einteilung zu Grunde gelegt wurde. Auf dieser
empirischen Basis wurden die o. g. marktüblichen Anteile (5 - 8%) zentrenrelevanter Randsortimente ermittelt. Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, wie weit
der maximal mögliche Anteil an zentrenrelevanten
Randsortimenten tatsächlich ausgeschöpft werden
sollte.
vanten Sortimente, wobei in Fällen, in denen sich die
ortstypischen Sortimente in den Gemeinden unterscheiden, die mehrheitlich in den Gemeinden vorgefundene Einteilung zu Grunde gelegt wurde. Auf dieser
empirischen Basis wurden die o. g. marktüblichen Anteile (5 - 8%) zentrenrelevanter Randsortimente ermittelt. Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, wie weit
der maximal mögliche Anteil an zentrenrelevanten
Randsortimenten tatsächlich ausgeschöpft werden
sollte.
Die Begrenzung des Umfangs der zentrenrelevanten
Randsortimente auf maximal 10% der Verkaufsfläche
bezieht sich auf ein Sondergebiet. Bei Erweiterungen
bestehender Betriebe ist dabei das gesamte Vorhaben
in den Blick zu nehmen.
Die Begrenzung des Umfangs der zentrenrelevanten
Randsortimente auf maximal 10% der Verkaufsfläche
bezieht sich auf ein Sondergebiet. Bei Erweiterungen
bestehender Betriebe ist dabei das gesamte Vorhaben
in den Blick zu nehmen.
Zu 6.5-6 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente:
Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente
Zu 6.5-6 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente:
Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente
Insbesondere bei Möbelfachmärkten mit mehr als
10.000 m² Verkaufsfläche besteht die Tendenz, den
Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente an der
Verkaufsfläche erheblich auszuweiten. Dies verschärft
die Konkurrenz zwischen zentrenrelevanten Randsortimentsangeboten an städtebaulich nicht integrierten
Standorten auf der einen Seite sowie mehrheitlich
kleinteiligen Fachangeboten in zentralen Versorgungsbereichen auf der anderen Seite. Gerade bei großformatigen Märkten mit mehr als 10.000 m² Gesamtverkaufsfläche kann das Randsortimentsangebot eine
hohe quantitative Bedeutung im (sowohl absoluten als
auch relativen) Vergleich zu bestehenden Angeboten
in umliegenden zentralen Versorgungsbereichen einnehmen. Insbesondere in kleineren Mittelzentren übersteigt das zentrenrelevante Randsortiment eines großflächigen Fachmarktes vom absoluten Angebotsvolumen her schnell das vergleichbare Fachangebot innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der entsprechenden Gemeinde. Daher kommt auch die Untersuchung von Junker und Kruse zu dem Schluss, dass
eine absolute und nicht nur eine relative Begrenzung
der zentrenrelevanten Randsortimente außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche notwendig ist (vgl.
"Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni
2011, S. 51, 52).
Insbesondere bei Möbelfachmärkten mit mehr als
10.000 m² Verkaufsfläche besteht die Tendenz, den
Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente an der
Verkaufsfläche erheblich auszuweiten. Dies verschärft
die Konkurrenz zwischen zentrenrelevanten Randsortimentsangeboten an städtebaulich nicht integrierten
Standorten auf der einen Seite sowie mehrheitlich
kleinteiligen Fachangeboten in zentralen Versorgungsbereichen auf der anderen Seite. Gerade bei großformatigen Märkten mit mehr als 10.000 m² Gesamtverkaufsfläche kann das Randsortimentsangebot eine
hohe quantitative Bedeutung im (sowohl absoluten als
auch relativen) Vergleich zu bestehenden Angeboten
in umliegenden zentralen Versorgungsbereichen einnehmen. Insbesondere in kleineren Mittelzentren übersteigt das zentrenrelevante Randsortiment eines großflächigen Fachmarktes vom absoluten Angebotsvolumen her schnell das vergleichbare Fachangebot innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der entsprechenden Gemeinde. Daher kommt auch die Untersuchung von Junker und Kruse zu dem Schluss, dass
eine absolute und nicht nur eine relative Begrenzung
der zentrenrelevanten Randsortimente außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche notwendig ist (vgl.
"Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni
2011, S. 51, 52).
Eine absolute Begrenzung auf landesplanerischer
Ebene muss dabei zugleich der in der Untersuchung
belegten Erkenntnis Rechnung tragen, dass das Gefährdungspotential zentrenrelevanter Randsortimente
aufgrund der Heterogenität Nordrhein-Westfalens nicht
auf einen allgemeingültigen Wert gebracht werden
kann (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen
landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 52). Vor diesem Hintergrund kann
die absolute Begrenzung lediglich in Gestalt eines
raumordnerischen Grundsatzes erfolgen. Die für eine
Eine absolute Begrenzung auf landesplanerischer
Ebene muss dabei zugleich der in der Untersuchung
belegten Erkenntnis Rechnung tragen, dass das Gefährdungspotential zentrenrelevanter Randsortimente
aufgrund der Heterogenität Nordrhein-Westfalens nicht
auf einen allgemeingültigen Wert gebracht werden
kann (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen
landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011, S. 52). Vor diesem Hintergrund kann
die absolute Begrenzung lediglich in Gestalt eines
raumordnerischen Grundsatzes erfolgen. Die für eine
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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6. Siedlungsraum
Zielfestlegung erforderlich abschließende Abwägung
eines absoluten Schwellenwertes ist auf der Ebene der
Landesplanung nicht rechtssicher möglich.
Zielfestlegung erforderlich abschließende Abwägung
eines absoluten Schwellenwertes ist auf der Ebene der
Landesplanung nicht rechtssicher möglich.
Bei der Festlegung des Schwellenwerts bei einer Verkaufsfläche von 2.500 m² war das Gefährdungspotential von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO
leitend. Für das Gefährdungspotential zentrenrelevanter Randsortimente von Vorhaben mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment maßgeblich sind die zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche unter Berücksichtigung der Siedlungs- und Warenangebotsstruktur in NordrheinWestfalen.
Bei der Festlegung des Schwellenwerts bei einer Verkaufsfläche von 2.500 m² war das Gefährdungspotential von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO
leitend. Für das Gefährdungspotential zentrenrelevanter Randsortimente von Vorhaben mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment maßgeblich sind die zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche unter Berücksichtigung der Siedlungs- und Warenangebotsstruktur in NordrheinWestfalen.
Je größer der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
wird, desto mehr sind die Vorhaben im Sinne des § 11
Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Randsortiment
darauf angelegt, einen eigenständigen "Mitnahmeeffekt" durch die zentrenrelevanten Randsortimente zu
generieren. Denn ab einer bestimmten Betriebsgröße
ist die Grenze einer realistisch erzielbaren Kaufkraftabschöpfung durch vorhandene nicht zentrenrelevante
Kernsortimentsangebote erreicht. Dies löst für die betroffenen Unternehmen den ökonomischen Zwang aus,
einen Teil der Soll-Umsätze mit (auch zentrenrelevanten) Randsortimentsangeboten zu erzielen Diese Tendenz besteht nach der Untersuchung von Junker und
Kruse ab einer Verkaufsfläche von 10.000 m² (vgl.
"Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni
2011, S. 51). Bei Vorhaben dieser Größenordnung
bewirkt die relative Begrenzung der zentrenrelevanten
Randsortimente gemäß Ziel 5 auf 10% der Verkaufsfläche, dass der absolute Anteil zentrenrelevanter
Randsortimente nicht mehr als 1.000 m² Verkaufsfläche beträgt. Da zumal die besonders problematischen
Möbelmärkte mit zwischen 10.000 m² und 30.000 m²
Verkaufsfläche dabei im Schnitt sogar mehr als 10%
zentrenrelevanter Randsortimentsanteile aufweisen,
bewirkt bereits die relative 10%-Schwelle eine spürbare Begrenzung zentrenrelevanter Randsortimente.
Je größer der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
wird, desto mehr sind die Vorhaben im Sinne des § 11
Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Randsortiment
darauf angelegt, einen eigenständigen "Mitnahmeeffekt" durch die zentrenrelevanten Randsortimente zu
generieren. Denn ab einer bestimmten Betriebsgröße
ist die Grenze einer realistisch erzielbaren Kaufkraftabschöpfung durch vorhandene nicht zentrenrelevante
Kernsortimentsangebote erreicht. Dies löst für die betroffenen Unternehmen den ökonomischen Zwang aus,
einen Teil der Soll-Umsätze mit (auch zentrenrelevanten) Randsortimentsangeboten zu erzielen Diese Tendenz besteht nach der Untersuchung von Junker und
Kruse ab einer Verkaufsfläche von 10.000 m² (vgl.
"Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni
2011, S. 51). Bei Vorhaben dieser Größenordnung
bewirkt die relative Begrenzung der zentrenrelevanten
Randsortimente gemäß Ziel 6.5-5 auf 10% der Verkaufsfläche, dass der absolute Anteil zentrenrelevanter
Randsortimente nicht mehr als 1.000 m² Verkaufsfläche beträgt. Da zumal die besonders problematischen
Möbelmärkte mit zwischen 10.000 m² und 30.000 m²
Verkaufsfläche dabei im Schnitt sogar mehr als 10%
zentrenrelevanter Randsortimentsanteile aufweisen,
bewirkt bereits die relative 10%-Schwelle eine spürbare Begrenzung zentrenrelevanter Randsortimente.
Ein niedriger Schwellenwert als 2.500 m² ist mit Blick
auf die typischen Größenverhältnisse von Vorhaben i.
S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten in Nordrhein-Westfalen nicht geboten.
Ein niedriger Schwellenwert als 2.500 m² ist mit Blick
auf die typischen Größenverhältnisse von Vorhaben i.
S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten in Nordrhein-Westfalen nicht geboten.
Dies gilt zumal, da auch die überaus heterogenen örtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen nicht nach
einer früher einsetzenden landesplanerischen Steuerung verlangen. Erst ab einer Schwelle von 2.500 m²
besteht generell auch auf Landesebene ein Gefährdungspotential durch zentrenrelevante Randsortimente.
Dies gilt zumal, da auch die überaus heterogenen örtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen nicht nach
einer früher einsetzenden landesplanerischen Steuerung verlangen. Erst ab einer Schwelle von 2.500 m²
besteht generell auch auf Landesebene ein Gefährdungspotential durch zentrenrelevante Randsortimente.
Dies lässt sich für Nordrhein-Westfalen aus dem Verhältnis von innerstädtischen Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente und hierzu potentiell in Konkurrenz tretenden zentrenrelevanten Randsortimenten
Dies lässt sich für Nordrhein-Westfalen aus dem Verhältnis von innerstädtischen Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente und hierzu potentiell in Konkurrenz tretenden zentrenrelevanten Randsortimenten
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
89
6. Siedlungsraum
von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten ableiten. Rund 10
% der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen haben mehr
als 80.000 Einwohner. Knapp die Hälfte der 187 Mittelzentren und auch zahlreiche Nebenzentren in den
Oberzentren weisen hingegen eine Einwohnerzahl von
teilweise sogar deutlich weniger als 50.000 Einwohnern auf. Geht man, wie in der Untersuchung von Junker und Kruse, von einem innerstädtischen Verkaufsflächenangebot in der Branche Glas, Porzellan, Keramik/Haushaltswaren in nordrhein-westfälischen Mittelzentren von im Schnitt 0,03 m² je Einwohner aus (vgl.
"Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni
2011, S. 51), bedeutet dies für ein Mittelzentrum mit
etwas mehr als 80.000 Einwohnern statistisch ein innerstädtisches Verkaufsflächenangebot in dieser
Branche von rund 2.500 m². Ausweislich der o. g. Untersuchung gibt es bereits heute großformatige Möbelfachmärkte mit mehr als 25.000 m² Gesamtverkaufsfläche; verschiedene Ansiedlungen bzw. Planungen
der letzten Jahre weisen noch deutlich größere Gesamtverkaufsflächen auf. Bei der relativen Begrenzung
zentrenrelevanter Randsortimente auf maximal 10 %
der Gesamtverkaufsfläche würde das zentrenrelevante
Randsortiment eines Möbelfachmarkts solcher Größenordnung dem gesamten sortimentsspezifischen
innerstädtischen Verkaufsflächenvolumen einer Gemeinde mit 80.000 Einwohner entsprechen bzw. es
sogar weit übersteigen und damit eine Gefahr für das
innerstädtische Angebot bedeuten. Dies gilt erst recht
in Gemeinden mit einer geringeren Einwohnerzahl und
entsprechend geringerer innerstädtischer Verkaufsfläche.
von Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten ableiten. Rund 10
% der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen haben mehr
als 80.000 Einwohner. Knapp die Hälfte der 187 Mittelzentren und auch zahlreiche Nebenzentren in den
Oberzentren weisen hingegen eine Einwohnerzahl von
teilweise sogar deutlich weniger als 50.000 Einwohnern auf. Geht man, wie in der Untersuchung von Junker und Kruse, von einem innerstädtischen Verkaufsflächenangebot in der Branche Glas, Porzellan, Keramik/Haushaltswaren in nordrhein-westfälischen Mittelzentren von im Schnitt 0,03 m² je Einwohner aus (vgl.
"Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni
2011, S. 51), bedeutet dies für ein Mittelzentrum mit
etwas mehr als 80.000 Einwohnern statistisch ein innerstädtisches Verkaufsflächenangebot in dieser
Branche von rund 2.500 m². Ausweislich der o. g. Untersuchung gibt es bereits heute großformatige Möbelfachmärkte mit mehr als 25.000 m² Gesamtverkaufsfläche; verschiedene Ansiedlungen bzw. Planungen
der letzten Jahre weisen noch deutlich größere Gesamtverkaufsflächen auf. Bei der relativen Begrenzung
zentrenrelevanter Randsortimente auf maximal 10 %
der Gesamtverkaufsfläche würde das zentrenrelevante
Randsortiment eines Möbelfachmarkts solcher Größenordnung dem gesamten sortimentsspezifischen
innerstädtischen Verkaufsflächenvolumen einer Gemeinde mit 80.000 Einwohner entsprechen bzw. es
sogar weit übersteigen und damit eine Gefahr für das
innerstädtische Angebot bedeuten. Dies gilt erst recht
in Gemeinden mit einer geringeren Einwohnerzahl und
entsprechend geringerer innerstädtischer Verkaufsfläche.
Angesichts der oben dargestellten Einwohnerstruktur
der Gemeinden Nordrhein-Westfalens und der zu beobachtenden Größenentwicklungen bei Vorhaben i. S.
d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten scheint es sachgerecht, den Schwellenwert ausgehend von einer Gemeinde mit 80.000
Einwohnern zu berechnen und die Bauleitplanung für
Verkaufsflächen von 25.000 m² (über die relative Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf
10 % hinaus) einem absoluten Schwellenwert von
2.500 m² zu unterwerfen.
Angesichts der oben dargestellten Einwohnerstruktur
der Gemeinden Nordrhein-Westfalens und der zu beobachtenden Größenentwicklungen bei Vorhaben i. S.
d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten scheint es sachgerecht, den Schwellenwert ausgehend von einer Gemeinde mit 80.000
Einwohnern zu berechnen und die Bauleitplanung für
Verkaufsflächen von 25.000 m² (über die relative Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf
10 % hinaus) einem absoluten Schwellenwert von
2.500 m² zu unterwerfen.
Der Schwellenwert von 2.500 m² ist dabei als eine Art
(umgekehrter) "Bagatellevorbehalt" festgelegt. Er beschreibt lediglich eine Obergrenze, ab der die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen regelmäßig davon
auszugehen haben, dass zentrenrelevante Randsortimente außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen
zu nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche führen werden. Diese Obergrenze ist
darauf angelegt, konkretisierend an die örtlichen Verhältnisse angepasst zu werden. Insbesondere in den
kleineren Städten und Gemeinden wird es allein aus
städtebaulichen Gründen angezeigt sein, eine deutlich
geringere Verkaufsflächengrenze für zentrenrelevante
Der Schwellenwert von 2.500 m² ist dabei als eine Art
(umgekehrter) "Bagatellevorbehalt" festgelegt. Er beschreibt lediglich eine Obergrenze, ab der die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen regelmäßig davon
auszugehen haben, dass zentrenrelevante Randsortimente außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen
zu nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche führen werden. Diese Obergrenze ist
darauf angelegt, konkretisierend an die örtlichen Verhältnisse angepasst zu werden. Insbesondere in den
kleineren Städten und Gemeinden wird es allein aus
städtebaulichen Gründen angezeigt sein, eine deutlich
geringere Verkaufsflächengrenze für zentrenrelevante
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
90
6. Siedlungsraum
Randsortimente festzusetzen, während die (wenigen)
größeren Städte diesen Wert ggf. im Wege der Abwägung überwinden können.
Randsortimente festzusetzen, während die (wenigen)
größeren Städte diesen Wert ggf. im Wege der Abwägung überwinden können.
Gegen diesen Schwellenwert kann dabei nicht erfolgreich eingewandt werden, dass er zu dem in mehreren
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes
kritisierten sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller führt. Den Gemeinden wird
es aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes und des
Erfordernisses, eine gerechte Abwägung vorzunehmen, in aller Regel nicht möglich sein, "offene" Sondergebiete als Angebotspläne im Bebauungsplan festzusetzen. Bei vorhabenbezogenen Sondergebieten
dagegen ist es möglich und nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes auch zulässig, entsprechende betriebsbezogene Festsetzungen, beispielsweise durch eine weitere Unterteilung der Sondergebiete, zu treffen. Sofern es sich dabei um Erweiterungsvorhaben handelt, sind die bestehenden zentrenrelevanten Randsortimente des jeweiligen Vorhabens einzubeziehen.
Gegen diesen Schwellenwert kann dabei nicht erfolgreich eingewandt werden, dass er zu dem in mehreren
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes
kritisierten sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller führt. Den Gemeinden wird
es aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes und des
Erfordernisses, eine gerechte Abwägung vorzunehmen, in aller Regel nicht möglich sein, "offene" Sondergebiete als Angebotspläne im Bebauungsplan festzusetzen. Bei vorhabenbezogenen Sondergebieten
dagegen ist es möglich und nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes auch zulässig, entsprechende betriebsbezogene Festsetzungen, beispielsweise durch eine weitere Unterteilung der Sondergebiete, zu treffen. Sofern es sich dabei um Erweiterungsvorhaben handelt, sind die bestehenden zentrenrelevanten Randsortimente des jeweiligen Vorhabens einzubeziehen.
Zu 6.5-7 Überplanung von vorhandenen Standorten
mit großflächigem Einzelhandel
Zu 6.5-7 Überplanung von vorhandenen Standorten
mit großflächigem Einzelhandel
Auch bereits bestehende Einzelhandelsstandorte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen können
sich nachteilig auf das Zentrengefüge auswirken, wenn
dort zentrenrelevante Sortimente angeboten werden.
Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche können sie sich auch nachteilig auf die mit Ziel 1 beabsichtigten Zielsetzungen
auswirken: die Nutzungsmischung in den regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereichen,
die Vorhaltung der regionalplanerisch festgelegten
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
für emittierende Betriebe sowie den Freiraumschutz.
Auch bereits bestehende Einzelhandelsstandorte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen können
sich nachteilig auf das Zentrengefüge auswirken, wenn
dort zentrenrelevante Sortimente angeboten werden.
Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche können sie sich auch nachteilig auf die mit Ziel 6.5-1 beabsichtigten Zielsetzungen auswirken: die Nutzungsmischung in den regionalplanerisch festgelegten allgemeinen Siedlungsbereichen, die Vorhaltung der regionalplanerisch festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für emittierende Betriebe sowie den Freiraumschutz.
Um dem Bestandsschutz alter Standorte, die mit den
aktuellen Festlegungen nicht übereinstimmen, gerecht
zu werden und eine Steuerung dort zu ermöglichen,
kann eine Überplanung mit differenzierenden Sondergebietsfestsetzungen sinnvoll sein, die den baurechtlichen Bestandsschutz genießenden Bestand an Sortimenten und deren Verkaufsflächen festschreibt und
einen Zuwachs ausschließt. Eine derartige Begrenzung ist in der Regel vorzusehen.
Um dem Bestandsschutz alter Standorte, die mit den
aktuellen Festlegungen nicht übereinstimmen, gerecht
zu werden und eine Steuerung dort zu ermöglichen,
kann eine Überplanung mit differenzierenden Sondergebietsfestsetzungen sinnvoll sein, die den baurechtlichen Bestandsschutz genießenden Bestand an Sortimenten und deren Verkaufsflächen festschreibt und
einen Zuwachs ausschließt. Eine derartige Begrenzung ist in der Regel vorzusehen.
Eine Begrenzung auf den baurechtlichen Bestandsschutz kann jedoch zugleich die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks
bedeuten. Würde eine Begrenzung auf den baurechtlichen Bestandsschutz innerhalb einer Frist von sieben
Jahren ab Zulässigkeit der Nutzung dargestellt und
festgesetzt, könnte dies Entschädigungsansprüche
gemäß § 42 BauGB auslösen. Satz 3 von Ziel 7 will
das Entstehen solcher Entschädigungsansprüche verhindern. Die Kommunen sind deshalb in den Fällen, in
denen eine Begrenzung der Sortimente und deren
Eine Begrenzung auf den baurechtlichen Bestandsschutz kann jedoch zugleich die Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks
bedeuten. Würde eine Begrenzung auf den baurechtlichen Bestandsschutz innerhalb einer Frist von sieben
Jahren ab Zulässigkeit der Nutzung dargestellt und
festgesetzt, könnte dies Entschädigungsansprüche
gemäß § 42 BauGB auslösen. Satz 3 von Ziel 6.5-7
will das Entstehen solcher Entschädigungsansprüche
verhindern. Die Kommunen sind deshalb in den Fällen,
in denen eine Begrenzung der Sortimente und deren
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
91
6. Siedlungsraum
Verkaufsflächen auf die bestandsgeschützte Verkaufsfläche zu Entschädigungsansprüchen führen könnte,
nicht verpflichtet, eine solche Begrenzung vorzusehen;
stattdessen haben sie die Sortimente und deren Verkaufsflächen nur auf die zulässigen, wenn auch nicht
bestandsgeschützten Verkaufsflächenobergrenzen zu
beschränken.
Verkaufsflächen auf die bestandsgeschützte Verkaufsfläche zu Entschädigungsansprüchen führen könnte,
nicht verpflichtet, eine solche Begrenzung vorzusehen;
stattdessen haben sie die Sortimente und deren Verkaufsflächen nur auf die zulässigen, wenn auch nicht
bestandsgeschützten Verkaufsflächenobergrenzen zu
beschränken.
Nur ausnahmsweise kommen geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen in Betracht, wenn von der
gesamten durch die Ausweisung dann ermöglichten
Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Die Entscheidung, was "geringfügig" ist, ist vom Einzelfall
abhängig. Neben dem wichtigsten Kriterium der fehlenden wesentlichen Beeinträchtigung ist bei der Beurteilung auch darauf zu achten, dass die Erweiterung im
Verhältnis angemessen ist.
Nur ausnahmsweise kommen geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen in Betracht, wenn von der
gesamten durch die Ausweisung dann ermöglichten
Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Die Entscheidung, was "geringfügig" ist, ist vom Einzelfall
abhängig. Neben dem wichtigsten Kriterium der fehlenden wesentlichen Beeinträchtigung ist bei der Beurteilung auch darauf zu achten, dass die Erweiterung im
Verhältnis angemessen ist.
Zu 6.5-8 Einzelhandelsagglomerationen
Zu 6.5-8 Einzelhandelsagglomerationen
Ziel 8 erstreckt die für die Planung von Einzelvorhaben
i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO geltenden Regelungen
auch auf Einzelhandelsagglomerationen und trägt damit der Erkenntnis Rechnung, dass auch mehrere
selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration zu
Auswirkungen wie bei Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
BauNVO führen können (Beeinträchtigung zentraler
Versorgungsbereiche etc.). So gibt es Fälle, in denen
in Gewerbegebieten eher unbeabsichtigt eine solche
Agglomeration mit der Zeit heranwächst. Die Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der eigenen
Gemeinde oder benachbarter Gemeinden sind dann
mit denen eines einzelnen großflächigen Einzelhandelsgroßbetriebes durchaus zu vergleichen. Die Zulässigkeit einer Agglomerationsregelung ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (BVerwG Urt. v.
10.11.2011, 4 CN 9/10 = BVerwGE 141, 144).
Ziel 6.5-8 erstreckt die für die Planung von Einzelvorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO geltenden Regelungen auch auf Einzelhandelsagglomerationen und
trägt damit der Erkenntnis Rechnung, dass auch mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration zu
Auswirkungen wie bei Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
BauNVO führen können (Beeinträchtigung zentraler
Versorgungsbereiche etc.). So gibt es Fälle, in denen
in Gewerbegebieten eher unbeabsichtigt eine solche
Agglomeration mit der Zeit heranwächst. Die Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der eigenen
Gemeinde oder benachbarter Gemeinden sind dann
mit denen eines einzelnen großflächigen Einzelhandelsgroßbetriebes durchaus zu vergleichen. Die Zulässigkeit einer Agglomerationsregelung ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (BVerwG Urt. v.
10.11.2011, 4 CN 9/10 = BVerwGE 141, 144).
Die Regelung in Ziel 8 zu den Einzelhandelsagglomerationen ist sinngemäß der für die Planung von Einzelvorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO geltenden Regelungen gestaltet, wobei berücksichtigt wird,
dass Einzelhandelsagglomerationen anders als Einzelvorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht
Produkt einer positiven Planung sind, sondern in der
Regel eher unbeabsichtigt heranwachsen. Die Parallelität haben die Gemeinden bei der Auslegung von Ziel
8 zu berücksichtigen.
Die Regelung in Ziel 6.5-8 zu den Einzelhandelsagglomerationen ist sinngemäß der für die Planung von
Einzelvorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO
geltenden Regelungen gestaltet, wobei berücksichtigt
wird, dass Einzelhandelsagglomerationen anders als
Einzelvorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO
nicht Produkt einer positiven Planung sind, sondern in
der Regel eher unbeabsichtigt heranwachsen. Die
Parallelität haben die Gemeinden bei der Auslegung
von Ziel 6.5-8 zu berücksichtigen.
Regulativer Anknüpfungspunkt für die Handlungsanweisung an die nachgeordnete Planungsebene kann
daher nicht das Verbot einer bestimmten Planung sein.
Vielmehr wird den Gemeinden aufgegeben, außerhalb
Allgemeiner Siedlungsbereiche und außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dem Entstehen neuer sowie
der Verfestigung oder Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen (mit zentrenrelevanten
Sortimenten) "entgegenzuwirken". Den Gemeinden
wird damit eine Handlungspflicht auferlegt.
Regulativer Anknüpfungspunkt für die Handlungsanweisung an die nachgeordnete Planungsebene kann
daher nicht das Verbot einer bestimmten Planung sein.
Vielmehr wird den Gemeinden aufgegeben, außerhalb
Allgemeiner Siedlungsbereiche und außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dem Entstehen neuer sowie
der Verfestigung oder Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen (mit zentrenrelevanten
Sortimenten) "entgegenzuwirken". Den Gemeinden
wird damit eine Handlungspflicht auferlegt.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
92
6. Siedlungsraum
Wann eine "Einzelhandelsagglomeration" vorliegt,
deren Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung die
Gemeinden gemäß Ziel 8 entgegenzuwirken haben,
lässt sich unter Berücksichtigung der entsprechenden
Regelungen zur Planung von Einzelvorhaben bestimmen. Diese Regelungen greifen für Vorhaben im Sinne
des § 11 Abs. 3 BauNVO, d. h. für großflächige Einzelhandelsvorhaben, die nachteilige Auswirkungen im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO haben können. Eine
Einzelhandelsagglomeration im Sinne von Ziel 8 liegt
vor, wenn mehrere selbstständige, auch je für sich
nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe räumlich
konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden
sollen und davon raumordnerische Auswirkungen i. S.
d. § 11 Abs. 3 BauNVO wie bei einem Einkaufszentrum oder einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb
ausgehen bzw. ausgehen können.
Wann eine "Einzelhandelsagglomeration" vorliegt,
deren Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung die
Gemeinden gemäß Ziel 6.5-8 entgegenzuwirken haben, lässt sich unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen zur Planung von Einzelvorhaben
bestimmen. Diese Regelungen greifen für Vorhaben im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, d. h. für großflächige
Einzelhandelsvorhaben, die nachteilige Auswirkungen
im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO haben können.
Eine Einzelhandelsagglomeration im Sinne von
Ziel 6.5-8 liegt vor, wenn mehrere selbstständige, auch
je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe
räumlich konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und davon raumordnerische Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO wie bei einem
Einkaufszentrum oder einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgehen bzw. ausgehen können.
Wann konkret die in Gestalt des "Entgegenwirkens"
begründete Handlungspflicht einsetzt, liegt zu einem
gewissen Grad im Ermessen der planenden Gemeinde. Sie kann gegen die Entstehung von Einzelhandelsagglomerationen frühzeitig Vorsorge betreiben
oder derartigen Entwicklungen auf einer späteren Stufe begegnen. Dieses ihr insoweit zustehende Ermessen ändert aber nichts daran, dass Ziel 8 der Gemeinde hinreichend bestimmte Handlungsanweisungen
auferlegt.
Wann konkret die in Gestalt des "Entgegenwirkens"
begründete Handlungspflicht einsetzt, liegt zu einem
gewissen Grad im Ermessen der planenden Gemeinde. Sie kann gegen die Entstehung von Einzelhandelsagglomerationen frühzeitig Vorsorge betreiben
oder derartigen Entwicklungen auf einer späteren Stufe begegnen. Dieses ihr insoweit zustehende Ermessen ändert aber nichts daran, dass Ziel 6.5-8 der Gemeinde hinreichend bestimmte Handlungsanweisungen auferlegt.
Ein Verstoß gegen Ziel 8 Satz 1 ist spätestens dann
gegeben, wenn tatsächlich eine neue Einzelhandelsagglomeration außerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs entstanden ist. Der Bestimmtheit eines
Ziels steht nicht entgegen, dass der Gemeinde ein auf
Konkretisierung angelegter Rahmen gesetzt wird, innerhalb dessen sie ihr planerisches Ermessen ausüben kann (ständige Rechtsprechung, siehe etwa
BVerwG, Beschl. v. 14.04.2010, 4 B 78/09 = DVBl.
2010, 839).
Ein Verstoß gegen Ziel 6.5-8 Satz 1 ist spätestens
dann gegeben, wenn tatsächlich eine neue Einzelhandelsagglomeration außerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs entstanden ist. Der Bestimmtheit eines
Ziels steht nicht entgegen, dass der Gemeinde ein auf
Konkretisierung angelegter Rahmen gesetzt wird, innerhalb dessen sie ihr planerisches Ermessen ausüben kann (ständige Rechtsprechung, siehe etwa
BVerwG, Beschl. v. 14.04.2010, 4 B 78/09 = DVBl.
2010, 839).
Entsprechendes gilt für die Auslegung von Ziel 8 Satz
2, wonach den Gemeinden u. a. aufgegeben wird, der
Entstehung neuer Einzelhandelsagglomerationen mit
zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche entgegenzuwirken.
Entsprechendes gilt für die Auslegung von Ziel 6.5-8
Satz 2, wonach den Gemeinden u. a. aufgegeben wird,
der Entstehung neuer Einzelhandelsagglomerationen
mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche entgegenzuwirken.
Enger wird die Handlungspflicht der Gemeinden, soweit sie bestehenden Einzelhandelsagglomerationen
außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche bzw. außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (bei vorhandenen
zentrenrelevanten Sortimenten) entgegenzuwirken hat.
Denn in beiden Fällen liegt eine Einzelhandelsagglomeration mit Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3
BauNVO bereits vor. Unter Verfestigung ist dabei etwa
die Änderung der Sortimente bestehender Betriebe zu
verstehen, während mit Erweiterung das Hinzutreten
weiterer Einzelhandelsbetriebe zu einer bestehenden
Agglomeration gemeint ist. Beidem müssen die Gemeinden entgegenwirken.
Enger wird die Handlungspflicht der Gemeinden, soweit sie bestehenden Einzelhandelsagglomerationen
außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche bzw. außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (bei vorhandenen
zentrenrelevanten Sortimenten) entgegenzuwirken hat.
Denn in beiden Fällen liegt eine Einzelhandelsagglomeration mit Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3
BauNVO bereits vor. Unter Verfestigung ist dabei etwa
die Änderung der Sortimente bestehender Betriebe zu
verstehen, während mit Erweiterung das Hinzutreten
weiterer Einzelhandelsbetriebe zu einer bestehenden
Agglomeration gemeint ist. Beidem müssen die Gemeinden entgegenwirken.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
93
6. Siedlungsraum
Den Gemeinden stehen verschiedene Möglichkeiten
zur Verfügung, um der Entstehung, ggf. auch der Verfestigung oder Erweiterung solcher Einzelhandelsagglomerationen entgegenzuwirken, die auch das Bundesverwaltungsgericht beschrieben hat (BVerwG, Urt.
v. 10.11.2011, 4 CN 9/10 = BVerwGE 141, 144):
− der Ausschluss der Nutzungsart „Einzelhandel“
nach § 1 Abs. 5 BauNVO,
− der Ausschluss sortimentsbezogener Einzelhandelstypen (Anlagetypen) gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO,
− die Gliederung des Plangebietes (räumlich nach
unterschiedlichen Arten / Unterarten des Einzelhandels, geschoss- und anlagenbezogene Differenzierungen),
− die Festsetzung eines Sondergebietes für ein Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Fachmarktzentrum) und Untergliederung nach Sortimenten
und (Sortiments-) Verkaufsflächen.
Den Gemeinden stehen verschiedene Möglichkeiten
zur Verfügung, um der Entstehung, ggf. auch der Verfestigung oder Erweiterung solcher Einzelhandelsagglomerationen entgegenzuwirken, die auch das Bundesverwaltungsgericht beschrieben hat (BVerwG, Urt.
v. 10.11.2011, 4 CN 9/10 = BVerwGE 141, 144):
− der Ausschluss der Nutzungsart „Einzelhandel“
nach § 1 Abs. 5 BauNVO,
− der Ausschluss sortimentsbezogener Einzelhandelstypen (Anlagetypen) gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO,
− die Gliederung des Plangebietes (räumlich nach
unterschiedlichen Arten / Unterarten des Einzelhandels, geschoss- und anlagenbezogene Differenzierungen),
− die Festsetzung eines Sondergebietes für ein Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Fachmarktzentrum) und Untergliederung nach Sortimenten
und (Sortiments-) Verkaufsflächen.
Ziel 8 kann dabei – als Auferlegen eines bestimmten
Handelns – nicht weiter gehen als Ziel 2 oder 5. Es
liegt daher im planerischen Ermessen einer Gemeinde, Einzelhandelsagglomerationen im Sinne von Ziel 8
mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten oder
zentrenrelevanten Randsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche unter den in Ziel 2 bzw. 5
genannten Voraussetzungen nicht entgegenzuwirken.
Ziel 6.5-8 kann dabei – als Auferlegen eines bestimmten Handelns – nicht weiter gehen als Ziel 6.5-2 oder 6.5-5. Es liegt daher im planerischen Ermessen
einer Gemeinde, Einzelhandelsagglomerationen im
Sinne von Ziel 6.5-8 mit nahversorgungsrelevanten
Kernsortimenten oder zentrenrelevanten Randsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
unter den in Ziel 6.5-2 bzw. 6.5-5 genannten Voraussetzungen nicht entgegenzuwirken.
Zu 6.5-9 Regionale Einzelhandelskonzepte
Zu 6.5-9 Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte (REHK) stellen ein
wichtiges informelles Instrument einer kooperativen
Einzelhandelsentwicklung dar. Sie vermitteln zwischen
örtlichen und überörtlichen Interessen, basieren auf
freiwilliger Zusammenarbeit unterschiedlichster Akteure aus Wirtschaft und Verwaltung und enthalten gemeinsam vereinbarte Regeln für die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels. Auf dieser Grundlage ist es
möglich, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt solche
Projekte, die mit den Zielsetzungen des Landes nicht
vereinbar sind, entweder nicht weiter zu verfolgen oder
entsprechend zu modifizieren. Der Wert solcher Konzepte liegt aus Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen
aber auch darin, dass sie auch die in Zeiten des demographischen Wandels noch wichtiger werdende
regionale Kooperation und Kommunikation fördern.
Regionale Einzelhandelskonzepte (REHK) stellen ein
wichtiges informelles Instrument einer kooperativen
Einzelhandelsentwicklung dar. Sie vermitteln zwischen
örtlichen und überörtlichen Interessen, basieren auf
freiwilliger Zusammenarbeit unterschiedlichster Akteure aus Wirtschaft und Verwaltung und enthalten gemeinsam vereinbarte Regeln für die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels. Auf dieser Grundlage ist es
möglich, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt solche
Projekte, die mit den Zielsetzungen des Landes nicht
vereinbar sind, entweder nicht weiter zu verfolgen oder
entsprechend zu modifizieren. Der Wert solcher Konzepte liegt aus Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen
aber auch darin, dass sie auch die in Zeiten des demographischen Wandels noch wichtiger werdende
regionale Kooperation und Kommunikation fördern.
Der vorliegende Grundsatz betont die Wichtigkeit der
REHK im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung
und Änderung von Regionalplänen. Dies wird vor dem
Hintergrund des demographischen Wandels und der
damit verbundenen Konzentration von Einrichtungen
zunehmend wichtiger.
Der vorliegende Grundsatz betont die Wichtigkeit der
REHK im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung
und Änderung von Regionalplänen. Dies wird vor dem
Hintergrund des demographischen Wandels und der
damit verbundenen Konzentration von Einrichtungen
zunehmend wichtiger.
Der Grundsatz richtet sich nur an REHK, für die von
allen beteiligten Gemeinden Beitrittserklärungen (d.h.
entsprechende Ratsbeschlüsse) gefasst worden sind.
Bei kleinräumigen Kooperationsräumen sollen in jedem Fall nicht nur Abstimmungsmechanismen inner-
Der Grundsatz richtet sich nur an REHK, für die von
allen beteiligten Gemeinden Beitrittserklärungen (d.h.
entsprechende Ratsbeschlüsse) gefasst worden sind.
Bei kleinräumigen Kooperationsräumen sollen in jedem Fall nicht nur Abstimmungsmechanismen inner-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
94
6. Siedlungsraum
halb des angestrebten Geltungsbereichs, sondern
auch mit betroffenen Gemeinden außerhalb Bestandteil der REHK sein.
halb des angestrebten Geltungsbereichs, sondern
auch mit betroffenen Gemeinden außerhalb Bestandteil der REHK sein.
Zu 6.5-10 Vorhabenbezogene Bebauungspläne für
Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung
Zu 6.5-10 Vorhabenbezogene Bebauungspläne für
Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung
Mit dieser Festlegung erfolgt eine Klarstellung, dass
die in den Festlegungen 1 bis 8 enthaltenen Vorgaben
für Kern- und Sondergebiete auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben i. S. d. § 11
Abs. 3 BauNVO gelten, soweit von § 12 Abs. 3a Satz 1
BauGB kein Gebrauch gemacht wird. Denn die raumordnerische Steuerung im vorliegenden LEP NRW –
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – umfasst alle Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO.
Mit dieser Festlegung erfolgt eine Klarstellung, dass
die in den Festlegungen 6.5-1 bis 6.5-8 enthaltenen
Vorgaben für Kern- und Sondergebiete auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben i. S. d.
§ 11 Abs. 3 BauNVO gelten, soweit von § 12 Abs. 3a
Satz 1 BauGB kein Gebrauch gemacht wird. Denn die
raumordnerische Steuerung im vorliegenden LEP
NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel
– umfasst alle Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO.
6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und
Tourismus
6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und
Tourismus
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
Die Siedlungsbereiche sollen bedarfsgerecht und
angepasst an die zentralörtliche Gliederung mit
möglichst vielfältig zu nutzenden Bewegungsräumen und barrierefreien Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ausgestattet
werden.
6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-,
Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
Die Siedlungsbereiche sollen bedarfsgerecht und
angepasst an die zentralörtliche Gliederung mit
möglichst vielfältig zu nutzenden Bewegungsräumen und barrierefreien Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ausgestattet
werden.
6.6-2 Ziel Standortanforderungen
Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche
Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und
Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-,
sozial- und zentrenverträglich festzulegen.
6.6-2 Ziel Standortanforderungen
Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche
Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und
Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-,
sozial- und zentrenverträglich festzulegen.
Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an
Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen.
Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an
Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen.
Andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar
anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche
festzulegen.
Andere neue raumbedeutsame, überwiegend durch
bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der
Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar
anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen festzulegen.
Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotentiale in
Frage kommen, wenn:
− es sich um Brachflächen (z. B. militärische
Konversionsflächen) handelt - sofern sie sich
für eine solche bauliche Nachfolgenutzung
eignen – oder um geeignete Ortsteile und
Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotentiale in
Frage kommen, wenn:
− es sich um Brachflächen (z. B. militärische
Konversionsflächen) handelt - sofern sie sich
für eine solche bauliche Nachfolgenutzung
eignen – oder um geeignete Ortsteile und
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
95
6. Siedlungsraum
−
−
−
vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der
Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und
eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an
das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an
Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität
(insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist.
Erläuterungen
−
−
−
vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der
Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und
eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an
das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an
Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität
(insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist.
Erläuterungen
Zur Begründung der Festlegungen in Kap. 6.6 wird auf
die allgemeinen Erläuterungen in Kap. 6.1 sowie die
folgenden Erläuterungen verwiesen.
Zu 6.6-1 Ausstattung der Siedlungsbereiche mit
Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
Zu 6.6-1 Ausstattung der Siedlungsbereiche mit
Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
Zu der kompakten "Europäischen Stadt" (vgl. Grundsatz 6.1-5) gehört auch, dass das Angebot an Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und
Tourismuseinrichtungen hauptsächlich innerhalb (beziehungsweise in der räumlichen Nähe) von Siedlungsbereichen liegt. Unter Bewegungsräumen werden
dabei öffentlich zugängliche Räume der Naherholung
verstanden. Unter Tourismuseinrichtungen werden hier
die Einrichtungen verstanden, die von Personen mittels einer Reise aufgesucht werden und für diese Personen weder hauptsächlicher und dauernder Wohnnoch Arbeitsort sind.
Zu der kompakten "Europäischen Stadt" (vgl. Grundsatz 6.1-5) gehört auch, dass das Angebot an Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und
Tourismuseinrichtungen hauptsächlich innerhalb (beziehungsweise in der räumlichen Nähe) von Siedlungsbereichen liegt. Unter Bewegungsräumen werden
dabei öffentlich zugängliche Räume der Naherholung
verstanden. Unter Tourismuseinrichtungen werden hier
die Einrichtungen verstanden, die von Personen mittels einer Reise aufgesucht werden und für diese Personen weder hauptsächlicher und dauernder Wohnnoch Arbeitsort sind.
In manchen Kommunen beginnt vor dem Hintergrund
des demographischen Wandels bereits eine Rücknahme von Anlagen für Sport und Bewegung, Spiel
und Freizeit. Gleichwohl ist es wichtig, dass die notwendige Daseinsvorsorge in diesem für die Gesundheit wichtigen Bereich auch bei verringerten finanziellen Ressourcen und sich vergrößernden Einzugsgebieten gewährleistet bleibt. Hierfür sollen auch Lösungen
zur Bündelung bzw. arbeitsteiligen Bereitstellung von
Anlagen und mobile Versorgungsstrukturen in Betracht
gezogen werden. Der Bedarf wird dabei von den zuständigen öffentlichen Stellen definiert.
In manchen Kommunen beginnt vor dem Hintergrund
des demographischen Wandels bereits eine Rücknahme von Anlagen für Sport und Bewegung, Spiel
und Freizeit. Gleichwohl ist es wichtig, dass die notwendige Daseinsvorsorge in diesem für die Gesundheit wichtigen Bereich auch bei verringerten finanziellen Ressourcen und sich vergrößernden Einzugsgebieten gewährleistet bleibt. Hierfür sollen auch Lösungen
zur Bündelung bzw. arbeitsteiligen Bereitstellung von
Anlagen und mobile Versorgungsstrukturen in Betracht
gezogen werden. Der Bedarf wird dabei von den zuständigen öffentlichen Stellen definiert.
Zu 6.6-2 Standortanforderungen
Zu 6.6-2 Standortanforderungen
Sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen für
Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus stellen wachsende Ansprüche an den Raum im dicht besiedelten
Nordrhein-Westfalen. So hat allein die Zahl der Freizeitgroßeinrichtungen von 197 im Jahr 1997 um rund
57 % auf 309 Einrichtungen im Jahr 2006 zugenommen; von diesen 309 liegen alleine 131 in Gebieten mit
überwiegend ländlicher Raumstruktur (Quelle: ILS-
Sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen für
Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus stellen wachsende Ansprüche an den Raum im dicht besiedelten
Nordrhein-Westfalen. So hat allein die Zahl der Freizeitgroßeinrichtungen von 197 im Jahr 1997 um rund
57 % auf 309 Einrichtungen im Jahr 2006 zugenommen; von diesen 309 liegen alleine 131 in Gebieten mit
überwiegend ländlicher Raumstruktur (Quelle: ILS-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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6. Siedlungsraum
Forschung 2/09 "Moderne Freizeiteinrichtungen in
Nordrhein-Westfalen", Mai 2009).
Forschung 2/09 "Moderne Freizeiteinrichtungen in
Nordrhein-Westfalen", Mai 2009).
Nach § 2 (2) Nr. 2 und 3 ROG ist die Siedlungstätigkeit
räumlich zu konzentrieren, die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen und Raumstrukturen
sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
Nach § 2 (2) Nr. 2 und 3 ROG ist die Siedlungstätigkeit
räumlich zu konzentrieren, die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen und Raumstrukturen
sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. Die
Grundsätze 6.1-8 und 7.1-8 sind zu berücksichtigen.
In Nordrhein-Westfalen gibt es etwa 300 Ferien-/ Wochenendhausgebiete in sehr unterschiedlicher Größenordnung. In der Vergangenheit hat es immer wieder Fehlentwicklungen hin zu einer Dauerwohnnutzung
dieser Gebiete gegeben, verbunden mit einer langfristigen funktionalen Änderung der entsprechenden Unterkünfte und der Anforderungen an die Infrastruktur
dieser Gebiete. Vor diesem Hintergrund sind Ferienhaus- und Wochenendhausgebiete zukünftig unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen
zu entwickeln, um den Freiraum vor Zersiedlung zu
schützen. Die Entwicklung von Wochenend- und Ferienhausgebieten soll die regionalen Eigenheiten nutzen
und die landschaftliche Attraktivität als Voraussetzung
für den Tourismus nachhaltig sichern.
In Nordrhein-Westfalen gibt es etwa 300 Ferien-/ Wochenendhausgebiete in sehr unterschiedlicher Größenordnung. In der Vergangenheit hat es immer wieder Fehlentwicklungen hin zu einer Dauerwohnnutzung
dieser Gebiete gegeben, verbunden mit einer langfristigen funktionalen Änderung der entsprechenden Unterkünfte und der Anforderungen an die Infrastruktur
dieser Gebiete. Vor diesem Hintergrund sind Ferienhaus- und Wochenendhausgebiete zukünftig unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen
zu entwickeln, um den Freiraum vor Zersiedlung zu
schützen. Die Entwicklung von Wochenend- und Ferienhausgebieten soll die regionalen Eigenheiten nutzen
und die landschaftliche Attraktivität als Voraussetzung
für den Tourismus nachhaltig sichern.
Auch die anderen raumbedeutsamen, überwiegend
durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel
unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen zu entwickeln. Die Voraussetzungen für eine
Ausnahme sind im Ziel genannt; bei den geeigneten
Ortsteilen handelt es sich dabei um Ortsteile, die aufgrund ihrer Größe zwar regionalplanerisch als Freiraum dargestellt sind, aber zumindest über ein Basisangebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen
der Versorgung und medizinischen Betreuung verfügen.
Auch die anderen raumbedeutsamen, überwiegend
durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel
unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen oder Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen zu entwickeln. Letztere kommen in Einzelfällen in Betracht, z.B. aus Immissionsschutzgründen.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme sind im Ziel
genannt; bei den geeigneten Ortsteilen handelt es sich
dabei um Ortsteile, die aufgrund ihrer Größe zwar regionalplanerisch als Freiraum dargestellt sind, aber
zumindest über ein Basisangebot an öffentlichen und
privaten Einrichtungen der Versorgung und medizinischen Betreuung verfügen.
Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind als Allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen festzulegen. Die
Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S.
des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung in raumbedeutsamen, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen richtet sich nach Kapitel 6.5.
Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind als Allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen festzulegen. Die
Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S.
des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung in raumbedeutsamen, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen richtet sich nach Kapitel 6.5.
Um das touristische Potential einer Region zu nutzen
und zu entwickeln und um die Tragfähigkeit großer
Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen mit weitreichendem Einzugsbereich zu sichern,
sind regionale Betrachtungen und Kooperationen sinnvoll. Hieraus resultierende informelle Konzepte sollen
in der Regionalplanung berücksichtigt werden.
Um das touristische Potential einer Region zu nutzen
und zu entwickeln und um die Tragfähigkeit großer
Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen mit weitreichendem Einzugsbereich zu sichern,
sind regionale Betrachtungen und Kooperationen sinnvoll. Hieraus resultierende informelle Konzepte sollen
in der Regionalplanung berücksichtigt werden.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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6. Siedlungsraum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
98
7. Freiraum
7. Freiraum
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Änderungen des Entwurfs – Stand
22.09.2015
geänderter Text ist unterstrichen
7. Freiraum
7. Freiraum
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen außerhalb des Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Für Siedlungszwecke vorgehaltene
Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind für
Freiraumfunktionen zu sichern.
7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz
Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche,
Wald und Oberflächengewässer bestimmte Freiraum
soll erhalten werden.
Seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen gesichert und entwickelt werden
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz
Der Freiraum soll erhalten werden; seine Nutz-,
Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen
sollen gesichert und entwickelt werden.
Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als
− Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen
sowie als Entwicklungsraum biologischer Vielfalt,
− als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete.
Dies gilt insbesondere für die Leistungen und
Funktionen des Freiraums als
− Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum biologischer Vielfalt,
− klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum,
− Raum mit Bodenschutzfunktionen,
− Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen,
− Raum für Land- und Forstwirtschaft,
− Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen
des Menschen,
− Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
− Identifikationsraum und prägender Bestandteil historisch gewachsener Kulturlandschaften und
− als gliedernder Raum für Siedlungs- und
Verdichtungsgebiete.
7.1-3 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung
7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalpla-
− klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum,
− Raum mit Bodenschutzfunktionen,
− Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen
Funktionen,
− Raum für Land- und Forstwirtschaft,
− Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des
Menschen,
− Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
− Identifikationsraum und prägender Bestandteil
historisch gewachsener Kulturlandschaften und
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geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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7. Freiraum
Die Regionalplanung hat den Freiraum durch Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern zu
sichern. Sie hat den Freiraum durch Festlegung spezifischer Freiraumfunktionen und -nutzungen zu ordnen und zu entwickeln und Vorsorge für einzelne
Nutzungen und Funktionen im Freiraum zu treffen.
nung
Die Regionalplanung hat den Freiraum insbesondere durch Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, Waldbereichen und
Oberflächengewässern zu sichern. Sie hat den
Freiraum durch Festlegung spezifischer Freiraumfunktionen und -nutzungen zu ordnen und
zu entwickeln und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen im Freiraum zu treffen.
7.1-4 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme
Räume
Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden werden.
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme
Räume
Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden werden.
Insbesondere bisher unzerschnittene verkehrsarme
Räume, die eine Flächengröße von mindestens 50
2
km haben, sollen nicht durch eine linienhafte Verkehrsinfrastruktur zerschnitten werden.
Insbesondere bisher unzerschnittene verkehrsarme Räume, die eine Flächengröße von mindes2
tens 50 km haben, sollen nicht durch eine linienhafte Verkehrsinfrastruktur zerschnitten
werden.
7.1-5 Grundsatz Bodenschutz
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit
und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen.
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu
berücksichtigen.
Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen
auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden.
Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte,
verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen
sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden.
In erosionsgefährdeten Gebieten sollen bei der Neuplanung von Siedlungsgebieten im Randbereich Pufferzonen zur Verminderung von Erosionsschäden
geschaffen werden.
Bei der Festlegung von neuen Siedlungsgebieten in erosionsgefährdeten Gebieten soll ausreichende Vorsorge zur Vermeidung von erosionsbedingten Schäden getroffen werden.
7.1-6 Ziel Grünzüge
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Grünzüge sind
in den Regionalplänen zu sichern und weiter zu entwickeln.
7.1-5 Ziel Grünzüge
Zur siedlungsräumlichen Gliederung sind in den
Regionalplänen regionale Grünzüge als Vorranggebiete festzulegen.
Sie sind auch als
- siedlungsnahe Freiflächen für freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
- Biotopverbindungen und
- in ihren klimatischen und lufthygienischen
Funktionen
zu erhalten und zu entwickeln.
Sie sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen und in der Regel vor
siedlungsräumlicher Inanspruchnahme zu schützen.
Regionale Grünzüge sind im Hinblick auf ihre
freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen
vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen.
Ausnahmsweise können siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalplanerisch festgelegten
Grünzügen erfolgen, wenn die Funktionsfähigkeit des
Grünzuges erhalten bleibt und für die siedlungsräumliche Inanspruchnahme keine Alternativen außerhalb
Sie dürfen für siedlungsräumliche Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen
werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funkti-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
100
7. Freiraum
des betroffenen Grünzuges bestehen.
onsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt.
Siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen sind durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder Erweiterung
des Grünzuges an anderer Stelle zu kompensieren.
7.1-7 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums
Freiraum, der nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist oder in seiner Landschaftsstruktur oder in seinem Erscheinungsbild
geschädigt ist, soll durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen aufgewertet werden.
7.1-6 Grundsatz Ökologische Aufwertung des
Freiraums
Freiraum, der nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist oder in seiner Landschaftsstruktur oder in seinem Erscheinungsbild
geschädigt ist, soll durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen aufgewertet
werden.
7.1-8 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Auf militärischen Konversionsflächen im Freiraum
sollen Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des
Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen kommen.
7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Auf überwiegend landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen (beispielsweise
Truppenübungsplätze) sollen vorrangig Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Naturund Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung
für erneuerbare Energien zum Tragen kommen. Dabei sollen insbesondere die Flächen, die
nicht baulich überprägt sind, für Freiraumnutzungen gesichert werden.
7.1-9 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen
7.1-8 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen
Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die naturverträgliche und landschaftsorientierte Erholungs-,
Sport- und Freizeitnutzung besonders eignen,
sollen für diese Nutzungen gesichert und weiterentwickelt werden.
Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die naturverträgliche
und landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und
Freizeitnutzung besonders eignen, sollen für diese
Nutzungen gesichert und weiterentwickelt werden.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 7.1-1 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Grundsatz 7.1-1 legt korrespondierend zu Ziel 6.1-2
'Rücknahme von Siedlungsflächenreserven' und Ziel 6.111 'Flächensparende Siedlungsentwicklung' fest, dass
bei der Inanspruchnahme von Freiraum der Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen als gewichtiger Belang in
die Abwägung einzustellen ist und dass nicht benötigte
Siedlungsflächenreserven wieder mit Freiraumfunktionen
versehen werden sollen.
Zu 7.1-2 Freiraumschutz
Zu 7.1-1 Freiraumschutz
Im dicht besiedelten Land Nordrhein-Westfalen ist die
Erhaltung und Sicherung von Freiraum eine grundlegende Voraussetzung für die Erhaltung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Nutzung
und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen.
Im dicht besiedelten Land Nordrhein-Westfalen ist
die Erhaltung und Sicherung von Freiraum eine
grundlegende Voraussetzung für die Erhaltung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Nutzung und Regenerationsfähigkeit
der natürlichen Lebensgrundlagen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
101
7. Freiraum
Die nachrichtliche zeichnerische Darstellung des Freiraums im LEP basiert auf den Festlegungen der Regionalpläne zu Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen,
Waldbereichen und Oberflächengewässern (Stand:
01.01.2013).
Die nachrichtliche zeichnerische Darstellung des
Freiraums im LEP basiert auf den Festlegungen der
Regionalpläne zu Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern (Stand: 01.01.2015).
Dabei schließt der Freiraum auch Siedlungen mit weniger
als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie bauliche Anlagen und bestimmte Infrastruktureinrichtungen
mit ein, die außerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Siedlungsbereichen liegen. Der weit überwiegende
Teil des Freiraums wird jedoch durch unversiegelte Flächen und Nutzungen, die mit den ökologischen Funktionen des Freiraums grundsätzlich verträglich sind, geprägt.
Ein wesentlicher Aspekt des Freiraumschutzes liegt
in einer zukünftig sparsameren Inanspruchnahme
von Freiflächen insbesondere für Siedlungszwecke.
Dabei kommt einer entsprechenden Steuerung der
Siedlungsentwicklung besondere Bedeutung zu.
Dieser Landesentwicklungsplan enthält deshalb in
Ziel 2-3 eine Festlegung, dass sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche vollziehen muss. Hierzu besteht eine präzise festgelegte
Unberührtheit für die Siedlungsentwicklung in den
Ortsteilen, die im regionalplanerisch ausgewiesenen
Freiraum liegen, sowie abschließend bestimmte
Ausnahmen für bestimmten Sonderbauflächen und
–gebiete.
Weiterhin ist in Ziel 6.1-1 festgelegt, dass die Erweiterung des Siedlungsraums in den bisher nicht genutzten Freiraum nur unter den dort näher genannten Voraussetzungen erfolgen darf. Hier ist auch als
verbindlich festgelegt, dass bisher in Regional- oder
Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht,
wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie
noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt
sind.
Bei der Inanspruchnahme von Freiraum ist der
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als gewichtiger Belang in die Abwägung einzustellen.
Eine gesonderte zeichnerische Darstellung von Wald
bzw. Waldgebieten erfolgt auf der Ebene des LEP nicht.
Auf der Ebene der Regionalplanung wird Wald bzw. werden Waldgebiete zeichnerisch und textlich berücksichtigt.
Textliche Festlegungen zu Waldflächen und Oberflächengewässer folgen in den entsprechenden Kapiteln 7.3
„Wald und Forstwirtschaft“ und 7.4 „Wasser“.
Textliche Festlegungen zu Waldflächen und Oberflächengewässer folgen in den entsprechenden
Kapiteln 7.3 „Wald und Forstwirtschaft“ und 7.4
„Wasser“.
Freiraum erfüllt wichtige ökologische, wirtschaftliche und
soziale Funktionen und Leistungen. Er ist Voraussetzung
für den Erhalt von Böden mit ihren Lebensraum-, Regulations- und Produktionsfunktionen und ist Lebensraum für
wildlebende Tiere und Pflanzen. Die Sicherung unversiegelter Flächen im Freiraum dient der Regulation eines
ausgeglichenen Wasserhaushaltes, insbesondere der
Regeneration von Grundwasservorkommen und dem
unschädlichen Abfluss von Hochwässern.
Freiraum erfüllt wichtige ökologische, wirtschaftliche
und soziale Funktionen und Leistungen. Er ist Voraussetzung für den Erhalt von Böden mit ihren Lebensraum-, Regulations- und Produktionsfunktionen
und ist Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen. Die Sicherung unversiegelter Flächen im Freiraum dient der Regulation eines ausgeglichenen
Wasserhaushaltes, insbesondere der Regeneration
von Grundwasservorkommen, dem unschädlichen
Abfluss von Hochwässern sowie dem Wasserrückhalt in der Fläche im Rahmen der Hochwasserentstehung.
Freiraum hat klimatisch-lufthygienische Ausgleichswir-
Freiraum hat klimatisch-lufthygienische Ausgleichs-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
102
7. Freiraum
kungen, die bis in klimatisch belastete Siedlungsgebiete
hineinwirken.
wirkungen, die bis in klimatisch belastete Siedlungsgebiete hineinwirken.
Zu den wirtschaftlich wichtigen Funktionen des Freiraums
zählen insbesondere die Land- und Forstwirtschaft. Dem
Freiraum kommt jedoch auch für die Nutzung erneuerbarer Energien sowie für die Versorgung mit anderen Ressourcen (Rohstoffsicherung, Trinkwassergewinnung)
große Bedeutung zu.
Zu den wirtschaftlichen Funktionen des Freiraums
zählen insbesondere die Land- und Forstwirtschaft.
Dem Freiraum kommt jedoch auch für die Nutzung
erneuerbarer Energien sowie für die Versorgung mit
anderen Ressourcen (Rohstoffsicherung, Trinkwassergewinnung) große Bedeutung zu.
Zu den sozialen Funktionen des Freiraums gehören die
landschaftsorientierten Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen.
Zu den sozialen Funktionen des Freiraums gehören
die landschaftsorientierten Erholungs-, Sport- und
Freizeitnutzungen.
Im Übrigen ist der Freiraum wesentlich für die Gestalt der
Kulturlandschaft. Historisch gewachsene, durch Wald
und Landwirtschaft geprägte Landschaftsbilder tragen zur
Identifikation des Menschen mit seinem Lebensraum bei.
Im Übrigen ist der Freiraum wesentlich für die Gestalt der Kulturlandschaft. Historisch gewachsene,
durch Wald und Landwirtschaft geprägte Landschaftsbilder tragen zur Identifikation des Menschen
mit seinem Lebensraum bei.
Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraums
sowie nicht oder wenig beeinträchtigte Landschaftsbilder
sollen daher grundsätzlich erhalten und bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Rahmen
der Abwägung mit anderen Belangen berücksichtigt werden.
Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraums
sowie der nicht oder wenig beeinträchtigten Landschaftsbilder sollen daher grundsätzlich erhalten und
bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Rahmen der Abwägung mit anderen
Belangen berücksichtigt werden.
Deshalb soll das Bestreben der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die Flächeninanspruchnahme bis zum Jahr
2020 bundesweit auf 30 ha pro Tag zu senken, unterstützt werden. D.h. die Flächeninanspruchnahme für
Siedlungs- und Verkehrsflächen soll in NordrheinWestfalen bis 2020 auf 5 ha pro Tag reduziert werden.
Längerfristig wird in Nordrhein-Westfalen ein „Netto-NullFlächenverbrauch“ angestrebt.
Nähere Regelungen zu einer bedarfsgerechten und dabei
sparsamen Inanspruchnahme des Freiraums sind in den
entsprechenden Sachkapiteln geregelt.
Nähere Regelungen zu einer bedarfsgerechten und
dabei sparsamen Inanspruchnahme des Freiraums
sind in den entsprechenden Sachkapiteln enthalten.
Zu 7.1-3 Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Zu 7.1-2 Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Entsprechend der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz werden in den Regionalplänen differenzierte Festlegungen zum Schutz, zur Ordnung und zur
Entwicklung der vielfältigen Funktionen und Leistungen
des Freiraums getroffen, die in Grundsatz 7.1.2 genannt
sind.
Entsprechend der Durchführungsverordnung zum
Landesplanungsgesetz werden in den Regionalplänen differenzierte Festlegungen zum Schutz, zur
Ordnung und zur Entwicklung der vielfältigen Funktionen und Leistungen des Freiraums getroffen, die
in Grundsatz 7.1.2 genannt sind.
Dabei erfüllt der Regionalplan auch die Funktion eines
Landschaftsrahmenplans und eines forstlichen Rahmenplans.
Dabei erfüllt der Regionalplan auch die Funktion
eines Landschaftsrahmenplans und eines forstlichen
Rahmenplans.
Zu 7.1-4 Unzerschnittene verkehrsarme Räume
Zu 7.1-3 Unzerschnittene verkehrsarme Räume
Die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme und bestimmte
Freiraumfunktionen hängen auch von der Erhaltung und
dem Schutz unzerschnittener verkehrsarmer Räume ab.
Die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, der landesweite Biotopverbund, bestimmte Freiraumfunktionen und Freiraumleistungen hängen auch von dem
Schutz und der langfristigen Sicherung unzerschnit-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
103
7. Freiraum
tener verkehrsarmer Räume ab.
Als unzerschnittene verkehrsarme Räume werden Räume definiert, die nicht durch Straßen (mit mehr als 1000
Kfz / 24h), Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung oder Betriebsflächen mit besonderen Funktionen wie beispielweise Verkehrsflugplätze zerschnitten
werden.
Als unzerschnittene verkehrsarme Räume werden
Räume definiert, die nicht durch technogene Elemente wie Straßen (mit mehr als 1000 Kfz / 24h),
Schienenwege, schiffbare Kanäle, flächenhafte Bebauung oder Betriebsflächen mit besonderen Funktionen wie beispielweise Verkehrsflugplätze zerschnitten werden.
Die unzerschnittenen verkehrsarmen Räume dienen
insbesondere der Durchlässigkeit des Biotopverbundes,
erlauben eine störungsfreie Wanderung von Tieren innerhalb von zusammenhängenden Freiflächen und sichern die Überlebensmöglichkeiten von Tierpopulationen
in barrierefreien Mindestarealen. Außerdem haben sie
besondere Bedeutung als ruhige Räume zur Erholungs-,
Sport- und Freizeitnutzung des Menschen.
Die Erhaltung von unzerschnittenen verkehrsarmen
Räumen dient insbesondere der Sicherung der
Durchlässigkeit des Biotopverbundes, erlaubt die
störungsfreie Wanderung von Tieren innerhalb von
zusammenhängenden Freiflächen und sichert die
Überlebensmöglichkeiten von Tierpopulationen in
barrierefreien Mindestarealen. Außerdem haben unzerschnittene verkehrsarme Räume besondere Bedeutung als ruhige Räume zur Erholungs-,
Sport- und Freizeitnutzung durch den Menschen.
Der Verlust an bisher unzerschnittenen, verkehrsarmen
Räumen ist aufgrund der Festlegungen entsprechend
dauerhafter Nutzungen in der Regel nicht reversibel. Bei
der Inanspruchnahme dieser Räume geht die direkte
Flächeninanspruchnahme in der Regel mit einer Beeinträchtigung von benachbarten Freiflächen einher, u. a.
durch Zerschneidung, Verinselung, Barrierewirkung, Verlärmung, Licht- und Schadstoffemissionen, die in ihren
Auswirkungen auf den Naturhaushalt je nach Intensität
und Ausbreitung eine Vielzahl von negativen Folgen für
die betroffenen Ökosysteme, den Menschen und Tiere
haben können. Die Zerschneidung von Räumen wirkt
sich auch auf das Landschaftsbild und die historisch gewachsenen Kulturlandschaften aus.
Der Verlust an bisher unzerschnittenen, verkehrsarmen Räumen ist aufgrund der Festlegungen entsprechend dauerhafter Nutzungen in der Regel nicht
reversibel. Bei der Inanspruchnahme dieser Räume
geht die direkte Flächeninanspruchnahme in der
Regel mit einer Beeinträchtigung von benachbarten
Freiflächen einher, u. a. durch Zerschneidung, Verinselung, Barrierewirkungen, Verlärmungen und
Licht- und Schadstoffemissionen, die in ihren Auswirkungen auf den Naturhaushalt je nach Intensität
und Ausbreitung eine Vielzahl von negativen Folgen
für die betroffenen Ökosysteme, den Menschen und
Tiere haben können. Die Zerschneidung von Räumen wirkt sich auch auf das Landschaftsbild und die
historisch gewachsenen Kulturlandschaften aus.
Insbesondere in Waldbereichen kommt der Erhaltung unzerschnittener verkehrsarmer Bereiche eine
hohe Bedeutung zu, da hier Zerschneidungen zu
besonders erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes (Waldklima, Biotopschutz) und der
Erholungsfunktionen führen können.
Eine Übersicht der unzerschnittenen verkehrsarmen
Räume in Nordrhein-Westfalen gibt die Karte in
Abbildung 3. Die unzerschnittenen verkehrsarmen
Räume sind durch das Landesamt für Naturschutz,
Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen durch Auswertung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems
(ATKIS) des Landesvermessungsamtes NRW ermittelt worden. Als zerschneidende Elemente wurden
Straßen ab einer Verkehrsdichte von 1000 Kfz in 24
Stunden, ein- und zweigleisige befahrene Bahnstrecken, Ortslagen (> 10ha) und Flughäfen, Flächen
mit besonderer funktionaler Prägung wie z. B. Industrie- und Gewerbeanlagen außerhalb von Ortschafen und Kanäle mit dem Status einer Bundeswasserstraße berücksichtigt.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
104
7. Freiraum
Abbildung 3 gibt eine Übersicht der unzerschnittenen
verkehrsarmen Räume in Nordrhein-Westfalen. Daraus
wird deutlich, dass größere unzerschnittene verkehrsarme Räume infolge des engmaschigen Verkehrswegenetzes in NRW auch außerhalb der Verdichtungsgebiete
selten geworden sind.
In Nordrhein-Westfalen haben nur 34 unzerschnittene
verkehrsarme Räume noch eine Größe zwischen 50 und
100 km²; nur 3 Räume sind größer als 100 km² (zwei im
Rothaargebirge und einer im südöstlichen Weserbergland). In diesen 37 größten unzerschnittenen Räumen
liegt der Waldanteil überdurchschnittlich hoch (59 % in
der Klasse 50 bis 100 km²; 65 % in der Klasse > 100
km²) (LANUV Stand 2011).
Aus der Abbildung wird deutlich, dass größere unzerschnittene verkehrsarme Räume infolge des
engmaschigen Verkehrswegenetzes in NRW auch
außerhalb der Verdichtungsgebiete selten geworden
sind. In Nordrhein-Westfalen haben – unter Betrachtung der Grenzüberschreitung in einem 10 km Puffer
- nur 52 unzerschnittene verkehrsarme Räume noch
eine Größe zwischen 50 und 100 km²; nur 19 Räume sind größer als 100 km². In diesen 71 größten
unzerschnittenen Räumen liegt der Waldanteil überdurchschnittlich hoch. (LANUV Stand 2011).
Der Erhaltung dieser für den Naturschutz besonders
wertvollen unzerschnittenen verkehrsarmen Räume
kommt daher eine besondere landesweite Bedeutung zu.
Der Erhaltung dieser insbesondere für den Naturschutz besonders wertvollen unzerschnittenen verkehrsarmen Räume kommt daher eine besondere
landesweite Bedeutung zu.
In stärker verdichteten Teilräumen des Landes kommt
auch der Erhaltung kleinerer unzerschnittener verkehrsarmer Räume bereits höhere Bedeutung zu.
In stärker verdichteten Teilräumen des Landes
kommt auch der Erhaltung kleinerer unzerschnittener verkehrsarmer Räume bereits höhere Bedeutung zu.
Zu 7.1-5 Bodenschutz
Zu 7.1-4 Bodenschutz
Die Raumordnung trägt fachübergreifend zum Bodenschutz bei, indem sie die Nutzungsansprüche an den
Boden koordiniert und Flächen auch unter dem Gesichtpunkt der Leistungsfähigkeit und Schutzwürdigkeit von
Böden für unterschiedliche Nutzungen sichert (z. B. als
Fläche für die Landwirtschaft, Bereiche zum Schutz der
Natur oder Überschwemmungsbereich).
Die Raumordnung trägt fachübergreifend zum Bodenschutz bei, indem sie die Nutzungsansprüche an
den Boden koordiniert und Flächen auch unter dem
Gesichtpunkt der Leistungsfähigkeit und Schutzwürdigkeit von Böden für unterschiedliche Nutzungen
sichert (z. B. als Fläche für die Landwirtschaft, Bereiche zum Schutz der Natur oder Überschwemmungsbereich).
Der Landesentwicklungsplan trägt insbesondere mit seinen Festlegungen zur Freiraumsicherung und zu einer
sparsamen und am Bedarf orientierten Inanspruchnahme
von Freiraum zur Erhaltung der Böden bei.
Der Landesentwicklungsplan trägt insbesondere mit
seinen Festlegungen zur Freiraumsicherung und zu
einer sparsamen und am Bedarf orientierten Inanspruchnahme von Freiraum zur Erhaltung der Böden bei.
Die konkrete Berücksichtigung der räumlichen Diversität
der Böden ist insbesondere Aufgabe der Regional- und
Bauleitplanung. Eine wichtige Planungsgrundlage ist
dabei die vom Geologischen Dienst NRW erarbeitete
Karte der schutzwürdigen Böden, in der Böden nach
verschiedenen Funktionen in ihrer Schutzwürdigkeit klassifiziert werden.
Die konkrete Berücksichtigung der räumlichen
Diversität der Böden ist insbesondere Aufgabe der
Regional- und Bauleitplanung. Eine wichtige Planungsgrundlage ist dabei die vom Geologischen
Dienst NRW erarbeitete Karte der schutzwürdigen
Böden, in der Böden nach verschiedenen Funktionen in ihrer Schutzwürdigkeit klassifiziert werden.
Angesichts der hohen Raumnutzungsdichte in NordrheinWestfalen müssen auch geschädigten Böden wieder
geeignete Funktionen zugewiesen werden. Dazu sollen
sowohl im Siedlungsraum als auch im Freiraum Altlastenflächen saniert und Brachflächen wieder angemessenen
Nutzungen zugeführt werden. Dabei soll angestrebt werden, dass diese Flächen insbesondere im Freiraum wieder möglichst vollständig in natürliche Kreisläufe des
Naturhaushaltes (z. B. Wasserhaushalt, Bodenentwicklung, Vegetationsstandort) einbezogen werden.
Angesichts der hohen Raumnutzungsdichte in Nordrhein-Westfalen ist es notwendig, dass auch geschädigten Böden wieder geeignete Funktionen
zugewiesen werden. Dazu sollen sowohl im Siedlungsraum als auch im Freiraum Altlastenflächen
saniert und Brachflächen wieder angemessenen
Nutzungen zugeführt werden. Dabei soll angestrebt
werden, dass diese Flächen insbesondere im Freiraum wieder möglichst vollständig in natürliche
Kreisläufe des Naturhaushaltes (z. B. Wasserhaushalt, Bodenentwicklung, Vegetationsstandort) einbe-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
105
7. Freiraum
zogen werden.
Angesichts der erwarteten Zunahme von Erosionsgefährdungen durch den Klimawandel sollen im Übergangsbereich von Siedlungsflächen zu benachbarten
erosionsgefährdeten Landwirtschaftsflächen Pufferzonen,
z. B. durch Anlage von Grünstreifen, eingerichtet werden,
um Erosionsschäden in den Siedlungsbereichen zu unterbinden.
Angesichts der erwarteten Zunahme von Erosionsgefährdungen durch den Klimawandel sollen im
Übergangsbereich von Siedlungsgebieten zu benachbarten Landwirtschaftsflächen vorsorgende
Maßnahmen getroffen werden, damit
- weder durch Abflüsse aus Siedlungen heraus Erosionen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
- noch durch Abflüsse oder Verwehungen von
landwirtschaftlichen Flächen in den Bereich
der neuen Siedlungen
Schäden entstehen. Dies kann insbesondere durch
die Anlage von Grünstreifen am Siedlungsrand (beispielsweise im Rahmen von baurechtlichen Ausgleichsmaßnahmen) oder durch landwirtschaftliche
Maßnahmen im Sinne der Erosionsschutzverordnung erfolgen.
Zu 7.1-6 Grünzüge
Zu 7.1-5 Grünzüge
Schutz, Pflege und Entwicklung des Freiraumes sind in
den Verdichtungsgebieten im besonderen Maße erforderlich, da die hier noch vorhandenen Freiflächen einerseits
besondere freiraum- und siedlungsbezogene Funktionen zu erfüllen haben, andererseits aber durch konkurrierende Raumansprüche stark bedroht sind.
Schutz, Pflege und Entwicklung des Freiraumes
sind insbesondere in verdichteten Räumen im besonderen Maße erforderlich, da die hier noch vorhandenen Freiflächen einerseits besondere freiraum- und siedlungsbezogene Funktionen erfüllen,
andererseits aber durch konkurrierende Raumansprüche stark bedroht sind.
Um auch in Verdichtungsgebieten siedlungsnahe Flächen für Erholung, Sport und Freizeit, lufthygienische und
klimatische Ausgleichswirkungen, eine Vernetzung von
Biotopen sowie für andere Freiraumfunktionen zu sichern
und zu entwickeln, legt der LEP insbesondere hier Grünzüge fest.
In den Regionalplänen sind besonders in verdichteten Räumen regionale Grünzüge festzulegen, um
das Zusammenwachsen von Siedlungsbereichen zu
vermeiden und siedlungsnahe Flächen für Erholung,
Sport und Freizeit, lufthygienische und klimatische
Ausgleichswirkungen, eine Vernetzung von Biotopen, die Landwirtschaft sowie für andere Freiraumfunktionen zu sichern und zu entwickeln. Die Festlegung der regionalen Grünzüge in den Regionalplänen soll auf der Basis der im LEP nachrichtlich dargestellten Grünzüge erfolgen und diese weiterentwickeln; die nachrichtliche Darstellung gibt die Abgrenzung der regionalen Grünzüge zum Zeitpunkt
der LEP-Erarbeitung wieder.
Der LEP setzt entsprechende Grünzüge insbesondere in
den stärker verdichteten Räumen der Rheinschiene und
des Ruhrgebietes fest. Im Ruhrgebiet hat die Festlegung
und Sicherung von regionalen Grünzügen und Regionalparke eine lange Tradition. Die sieben regionalen Grünzüge im Ruhrgebiet aus den 1920er Jahren wurden mit
der Internationalen Bauausstellung mit dem in Ost-WestRichtung verlaufenden „Emscher Landschaftspark“ vernetzt. Die weitere Ausgestaltung des Emscher Landschaftsparks ist in der Laufzeit des vorliegenden LEP
eine besondere Aufgabe.
Dazu gehören insbesondere die Grünzüge in den
stärker verdichteten Räumen der Rheinschiene und
des Ruhrgebietes. Im Ruhrgebiet hat die Festlegung
und Sicherung von regionalen Grünzügen und Regionalparke eine lange Tradition. Die sieben in NordSüd-Richtung verlaufenden regionalen Grünzüge im
Ruhrgebiet aus den 1920er Jahren wurden mit der
Internationalen Bauausstellung "Emscher Park" mit
dem Neuen Emschertal als neuem Ost-WestGrünzug zum "Emscher Landschaftspark" vernetzt.
Die weitere Ausgestaltung des Emscher Landschaftsparks ist in der Laufzeit des vorliegenden
LEP eine besondere Aufgabe.
Die im LEP festgelegten Grünzüge sind in den Regionalplänen zu sichern und weiter zu entwickeln.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
106
7. Freiraum
Die Erhaltung und Entwicklung der Grünzüge beziehen
sich auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen.
Zu den freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen
der Grünzüge als großräumige zusammenhängende
Freiflächen in städtischen bzw. durch Siedlungen geprägten Verdichtungsbereichen gehören
− die siedlungsräumliche Gliederung von Verdichtungsgebieten und Verhinderung bandartig zusammenhängender Siedlungsentwicklungen und weiterer Siedlungsverdichtung,
− die Bereitstellung siedlungsnaher Freiflächen für
freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
− der im Rahmen der Stadtökologie spezifische Biotop- und Artenschutz entsprechender Räume,
− die Verbesserung des Lokalklimas und der Lufthygiene.
Welche Grünzüge im funktionellen Zusammenhang mit
anderen Freiräumen (Kaltluftentstehungsgebiete) zur
Minderung städtischer Hitzeinseln beitragen können,
bedarf besonderer Untersuchungen.
Regionale Grünzüge sind insbesondere durch die Bauleitplanung im Rahmen der vorgegebenen landesplanerischen Ziele zu sichern und mit weiteren Flächen, die der
wohnungsnahen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung
der Bevölkerung dienen oder besondere Bedeutung für
die Stadtökologie den Naturschutz und die Anpassung an
die Folgen des Klimawandels haben, zu ergänzen, zu
vernetzen und ggf. wiederherzustellen.
Regionale Grünzüge sind insbesondere durch die
Bauleitplanung im Rahmen der vorgegebenen landesplanerischen Ziele zu sichern und mit weiteren
Flächen, die der wohnungsnahen Erholungs-, Sportund Freizeitnutzung der Bevölkerung dienen oder
besondere Bedeutung für die Stadtökologie
den Arten- und Biotopschutz sowie die Anpassung
an die Folgen des Klimawandels haben, zu ergänzen, zu vernetzen und ggf. wiederherzustellen.
Wenn siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von
regionalen Grünzügen im Ausnahmefall unabwendbar sind, soll geprüft werden, ob im funktionalen
Umfeld des Grünzuges, der durch die Siedlungsausweisung betroffen ist, insbesondere durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen
oder durch Erweiterung des Grünzuges an anderer
Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des
Grünzuges erreicht werden kann.
Zu 7.1-7 Ökologische Aufwertung des Freiraums
Zu 7.1-6 Ökologische Aufwertung des Freiraums
Freiraum, der aus landschaftspflegerischer Sicht geschädigt oder beeinträchtigt ist, soll insbesondere im Rahmen
der Landschaftsplanung ermittelt und durch landschaftspflegerische Maßnahmen entsprechend seiner naturräumlichen Potentiale aufgewertet werden.
Freiraum, der aus landschaftspflegerischer Sicht nur
noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist oder in seiner Landschaftsstruktur oder in
seinem Erscheinungsbild geschädigt ist, soll insbesondere im Rahmen der Landschaftsplanung ermittelt und durch landschaftspflegerische Maßnahmen
entsprechend seiner naturräumlichen Potentiale
aufgewertet werden.
Zu 7.1-8 Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Die Umnutzung von Brachflächen - und damit auch von
Konversionsflächen - ist bezüglich siedlungsräumlicher
Zu 7.1-7 Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Aufgrund der Besonderheiten der militärischen Nutzung haben militärische Konversionsflächen oft be-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
107
7. Freiraum
oder freiflächengeprägter Folgenutzungen bereits in Ziel
6.1-6 und Grundsatz 6.1-8 geregelt.
Aufgrund der Besonderheiten der militärischen Nutzung
haben militärische Konversionsflächen oft besondere
Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Insbesondere bei im Freiraum liegenden militärischen Konversionsflächen sollen deshalb Festlegungen zum Natur- und
Landschaftsschutz grundsätzlich bevorzugt werden.
Bei großen Konversionsflächen wird in der Regel eine
Nutzungsmischung sinnvoll sein, die auch Flächen zur
Nutzung für erneuerbare Energien umfasst.
sondere Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz.
Dies gilt insbesondere für Truppenübungsplätze, die
häufig in Gegenden mit von Natur aus nährstoffarmen Böden angelegt wurden und während ihrer
militärischen Nutzung auch nur extensiv genutzt
wurden. Die im Freiraum liegenden überwiegend
landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen sollen deshalb künftig vorrangig Zwecken
des Natur- und Landschaftsschutzes dienen.
Bei größeren militärischen Konversionsflächen kann
dies auch in einer gemeinsamen Nutzung mit Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie sinnvoll
sein; diese sollen die Naturschutzzwecke jedoch
nicht beeinträchtigen; flächenintensive Anlagen wie
z. B. Photovoltaikanlagen sollen deshalb nur auf
bereits versiegelten Flächen in Betracht kommen.
Im Einzelfall können auch andere Nutzungen in
Betracht kommen. Dabei sollen bisher nicht überbaute oder versiegelte Flächen auch weiterhin für
Freiraumfunktionen erhalten bleiben. Bei Überlegungen zur Nutzung von ehemals baulich geprägten
Bereichen für eine bauliche Folgenutzung sind der
Grundsatz 6.1-8 zu berücksichtigen und Ziel 6-3-3
zu beachten.
Zu 7.1-9 Landschaftsorientierte und naturverträgliche
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen
Zu 7.1-8 Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen
Im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen sind ausreichende Angebote und Möglichkeiten sowohl für die Naherholung im näheren Umfeld von Siedlungsbereichen als
auch attraktive Flächen im Freiraum für Erholungs-,
Sport- und Freizeitnutzung von besonderer Bedeutung.
Im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen sind ausreichende Angebote und Möglichkeiten sowohl für
die Naherholung im näheren Umfeld von Siedlungsbereichen als auch attraktive Flächen im Freiraum
für Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung von besonderer Bedeutung.
In den Regionalplänen werden Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für
die landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung besonders eignen, als
Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung gesichert.
In den Regionalplänen werden Bereiche, die sich
aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung
besonders eignen, als Bereiche zum Schutz der
Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung
gesichert.
Eine besondere Verantwortung liegt hier bei den Trägern
der Naturparke, da sich die als Naturpark anerkannten
Gebiete wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen
in besonderer Weise für die landschaftsorientierte und
naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung
und den nachhaltigen Tourismus eignen.
Eine besondere Verantwortung liegt hier bei den
Trägern der Naturparke, da sich die als Naturpark
anerkannten Gebiete wegen ihrer landschaftlichen
Voraussetzungen in besonderer Weise für die landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-,
Sport- und Freizeitnutzung und den nachhaltigen
Tourismus eignen.
Weiterhin liegt es in der Verantwortung der gemeindlichen Bauleitplanung sowie der Landschaftsplanung der
Kreise und kreisfreien Städte Natur und Landschaft auch
als attraktiven Raum für allgemein nutzbare, nichtkommerzielle Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen zu
erhalten und zu entwickeln.
Weiterhin liegt es in der Verantwortung der gemeindlichen Bauleitplanung sowie der Landschaftsplanung der Kreise und kreisfreien Städte Natur und
Landschaft auch als attraktiven Raum für allgemein
nutzbare, nichtkommerzielle Erholungs-, Sport- und
Freizeitnutzungen zu erhalten und zu entwickeln.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
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108
7. Freiraum
Landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen können in der Regel naturverträglich ausgeführt werden; landschaftsorientierte Nutzungen, die an
bestimmten Orten räumlich konzentriert sowie in hoher
zeitlicher Intensität erfolgen, können im Einzelfall nicht
naturverträglich sein und zu erheblichen Störungen von
empfindlichen Tierarten und Lebensräumen führen.
Landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen können in der Regel naturverträglich
ausgeführt werden; landschaftsorientierte Nutzungen, die an bestimmten Orten räumlich konzentriert
sowie in hoher zeitlicher Intensität erfolgen, können
im Einzelfall nicht naturverträglich sein und zu erheblichen Störungen von empfindlichen Tierarten
und Lebensräumen führen.
Oft können planerische Maßnahmen auf regionaler und
örtlicher Ebene (z. B. zur Besucherlenkung) dazu beitragen, dass dabei Konflikte mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie auch Konflikte
zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen reduziert
werden.
Oft können planerische Maßnahmen auf regionaler
und örtlicher Ebene (z. B. zur Besucherlenkung)
dazu beitragen, dass dabei Konflikte mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sowie auch Konflikte zwischen unterschiedlichen
Nutzergruppen reduziert werden.
7.2 Natur und Landschaft
7.2 Natur und Landschaft
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund
Landesweit sind ausreichend große Lebensräume
mit einer Vielfalt von Lebensgemeinschaften und
landschaftstypischen Biotopen zu sichern und zu
entwickeln, um die biologische Vielfalt zu erhalten.
Sie sind funktional zu einem übergreifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch der
grenzüberschreitende Biotopverbund zu gewährleisten.
7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund
Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von Lebensgemeinschaften
und landschaftstypischen Biotopen zu sichern
und zu entwickeln, um die biologische Vielfalt zu
erhalten. Sie sind funktional zu einem übergreifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch der grenzüberschreitende Biotopverbund zu gewährleisten.
7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den
Schutz der Natur sind für den landesweiten Biotopverbund zu sichern und durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten, zu entwickeln und - soweit möglich miteinander zu verbinden.
7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für
den Schutz der Natur sind für den landesweiten
Biotopverbund zu sichern und in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen
zum Schutz der Natur zu konkretisieren. Die Bereiche zum Schutz der Natur sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu entwickeln.
Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für
den Schutz der Natur, welches das Gebiet des
bestehenden Nationalparks Eifel überlagert, ist
durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt zu erhalten und zu entwickeln.
Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für
den Schutz der Natur, welches das Gebiet des
derzeitigen Truppenübungsplatzes Senne überlagert, das sich im Eigentum des Bundes befindet, ist durch Festlegungen der Regionalplanung
in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen
Funktionsvielfalt als einer der bedeutendsten
zusammenhängenden Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen so zu erhalten, dass die Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist.
7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen
109
7. Freiraum
Vorbehaltlich weitergehender naturschutzrechtlicher
Regelungen darf ein Gebiet für den Schutz der Natur
oder Teile davon für raumbedeutsame Planungen
und Maßnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht an anderer
Stelle realisierbar ist, die Bedeutung des betroffenen
Gebietes dies zulässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
Vorbehaltlich weitergehender naturschutzrechtlicher Regelungen darf ein Gebiet für den Schutz
der Natur oder Teile davon für raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung
nicht an anderer Stelle realisierbar ist, die Bedeu-tung des betroffenen Gebietes dies zulässt
und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche
Maß beschränkt wird.
7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur
Gebiete für den Schutz der Natur sollen auch dem
Naturerleben und der naturverträglichen Erholungs-,
Sport- und Freizeitnutzung dienen, sofern dies den
jeweiligen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck
nicht widerspricht.
7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur
Gebiete für den Schutz der Natur sollen auch
dem Naturerleben und der naturverträglichen
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung dienen,
sofern dies den jeweiligen Erhaltungszielen und
dem Schutzzweck nicht widerspricht.
7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege
Auch außerhalb von Gebieten für den Schutz der
Natur soll Freiraum, der sich durch eine hohe Dichte
an natürlichen oder kulturlandschaftlich bedeutsamen Elementen, an für gefährdete Arten und Lebensräume bedeutsamen Landschaftsstrukturen oder
durch besondere Eigenart und Schönheit auszeichnet, vor Inanspruchnahmen bewahrt werden, durch
die seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit oder
besondere Wertigkeit erheblich beeinträchtigt werden kann.
7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege
Auch außerhalb von Gebieten für den Schutz der
Natur soll Freiraum, der sich durch eine hohe
Dichte an natürlichen oder kulturlandschaftlich
bedeutsamen Elementen, an für gefährdete Arten und Lebensräume bedeutsamen Landschaftsstrukturen oder durch besondere Eigenart und Schönheit auszeichnet, vor Inanspruchnahmen bewahrt werden, durch die seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit oder besondere
Wertigkeit erheblich beeinträchtigt werden kann.
7.2-6 Grundsatz Europäisch geschützte Arten
Landesweit und regional bedeutsame Vorkommen
von FFH-Anhang IV -Arten oder europäischen Vogelarten sollen bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen auch außerhalb von Schutzgebieten
besonders berücksichtigt und nach Möglichkeit erhalten werden.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 7.2-1 Landesweiter Biotopverbund
Zu 7.2-1 Landesweiter Biotopverbund
Durch die anhaltende und teilweise noch ansteigende
Intensität der Raumnutzung werden Struktur und Erscheinungsbild der Kulturlandschaft verändert und die
Lebensräume und Lebensbedingungen der heimischen
Tier- und Pflanzenarten stark gefährdet. Weltweit ist seit
Jahren ein Rückgang der biologischen Vielfalt zu beobachten. Deshalb wurde auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992
in Rio de Janeiro das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD)
beschlossen. Diesem Übereinkommen sind inzwischen 189 Staaten und die Europäische Gemeinschaft
beigetreten. Deutschland hat das Übereinkommen 1993
ratifiziert.
Durch die anhaltende und teilweise noch ansteigende Intensität der Raumnutzung werden Struktur und
Erscheinungsbild der Kulturlandschaft verändert und
die Lebensräume und Lebensbedingungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten stark gefährdet.
Weltweit ist seit Jahren ein Rückgang der biologischen Vielfalt zu beobachten. Deshalb wurde auf
der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt
und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio de Janeiro
das Übereinkommen über die biologische Vielfalt
(Convention on Biological Diversity, CBD) beschlossen. Diesem Übereinkommen sind inzwischen 193
Staaten und die Europäische Union beigetreten.
Deutschland hat das Übereinkommen 1993 ratifiziert.
Auf europäischer Ebene wurde dem Erhalt der biologi-
Auf europäischer Ebene wurde dem Erhalt der bio-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
110
7. Freiraum
schen Vielfalt im Sinne des Schutzes von Lebensräumen
und wildlebenden Arten mit der Vogelschutzrichtlinie und
der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Rechnung getragen.
Ziel ist u. a. die Errichtung des Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ aus FFH- und Vogelschutzgebieten. Hiermit
sollen die aus europäischer Sicht am meisten gefährdeten Lebensräume und Arten in den geeignetsten Gebieten in einem guten Erhaltungszustand bewahrt oder entwickelt werden.
logischen Vielfalt im Sinne des Schutzes von Lebensräumen und wildlebenden Arten mit der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie Rechnung getragen. Ziel ist u. a. die Errichtung des Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ aus
FFH- und Vogelschutzgebieten. Hiermit sollen die
aus europäischer Sicht am meisten gefährdeten
Lebensräume und Arten in den geeignetsten Gebieten in einem günstigen Erhaltungszustand bewahrt
oder entwickelt werden.
Der Erhalt der biologischen Vielfalt gehört auch in Nordrhein-Westfalen zu den größten Herausforderungen des
Naturschutzes. Im Jahr 2010 waren 39 % der nordrheinwestfälischen Pflanzenarten, 44 % der Säugetierarten, 51
% der Vogelarten, 31 % der einheimischen Fischarten
und 55 % der Schmetterlingsarten gefährdet, vom Aussterben bedroht oder bereits ausgestorben.
Der Erhalt der biologischen Vielfalt gehört auch in
Nordrhein-Westfalen zu den größten Herausforderungen des Naturschutzes. Gemäß Roter Liste NRW
aus dem Jahr 2011 sind 45 % der untersuchten
Arten gefährdet, vom Aussterben bedroht oder bereits ausgestorben, darunter 42 % der Pflanzenarten, 42 % der Säugetierarten, 52 % der Vogelarten,
31 % der einheimischen Fischarten und 55 % der
Schmetterlingsarten.
Der Erhalt der Artenvielfalt steht deshalb im Mittelpunkt
der Naturschutzpolitik des Landes Nordrhein-Westfalen.
Unter Berücksichtigung sonstiger Raumansprüche ist
hierzu einerseits eine flächendeckende Sicherung und
Entwicklung natürlicher Landschaftsräume und der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erforderlich.
Der Erhalt der biologischen Vielfalt (Biodiversität)
steht deshalb im Mittelpunkt der Naturschutzpolitik
des Landes Nordrhein-Westfalen. Unter Berücksichtigung sonstiger Raumansprüche ist hierzu eine
flächendeckende Sicherung und Entwicklung natürlicher Landschaftsräume und der Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes erforderlich.
Andererseits ist der besondere Schutz der Natur in ausgewählten Gebieten notwendig. In diesen Gebieten ist
den Zielen des Naturschutzes ein Vorrang vor anderen
Nutzungsansprüchen zu gewähren.
Im gesamten Land sind Lebensräume zu erhalten und zu
entwickeln, die aufgrund ihrer jeweiligen Größe und
Struktur geeignet sind, zum Erhalt der Vielfalt der Arten
und Lebensgemeinschaften und der landschaftstypischen
Biotope dauerhaft beizutragen.
Im gesamten Land sind Lebensräume zu erhalten
und zu entwickeln, die aufgrund ihrer jeweiligen
Größe und Struktur geeignet sind, zum Erhalt der
Vielfalt der Arten und Lebensgemeinschaften und
der landschaftstypischen Biotope dauerhaft beizutragen.
Der Biotopverbund ist funktional auf alle heimischen Tierund Pflanzenarten zu orientieren, insbesondere aber auf
Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind oder für deren
Erhalt Nordrhein-Westfalen im Rahmen der o. g. europäischen Richtlinien eine besondere Verantwortung hat.
Der Biotopverbund ist funktional auf alle heimischen
Tier- und Pflanzenarten zu orientieren, insbesondere
aber auf Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind
oder für deren Erhalt Nordrhein-Westfalen im Rahmen der o. g. europäischen Richtlinien eine besondere Verantwortung hat.
Bei der Festlegung von Flächen zum Erhalt und zur Entwicklung eines landesweiten Biotopverbundes sind die
Anforderungen klimasensibler Arten zu beachten.
Dabei sind auch die Anforderungen klimasensibler
Arten und Biotope zu beachten.
Die Vielfalt der Lebensräume und ihre räumliche Vernetzung im Biotopverbund machen die Landschaft für wildlebende Tier- und Pflanzenarten "durchlässig" und ermöglichen auch die Ausweich- und Wanderungsbewegungen, die für die Populationen infolge des erwarteten
Klimawandels erforderlich sind.
Die Vielfalt der Lebensräume und ihre räumliche
Vernetzung im Biotopverbund machen die Landschaft für wildlebende Tier- und Pflanzenarten
"durchlässig" und ermöglichen Ausweich- und Wanderungsbewegungen, die für die Populationen insbesondere infolge des erwarteten Klimawandels
noch weiter an Bedeutung gewinnen werden.
Dazu gehört auch die Entwicklung von Wildnisgebieten
Zu der Biodiversitätsstrategie in Nordrhein-
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geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
111
7. Freiraum
als Teil der Biodiversitätsstrategie in NordrheinWestfalen.
Westfalen gehört auch die Entwicklung von Wildnisgebieten.
Der Biotopverbund kommt generell allen wandernden
Tierarten zugute. Für wandernde Wildtiere mit großem
Raumanspruch, wie z. B. Rothirsch und Wildkatze sollen
nach Möglichkeit großräumige Verbindungskorridore
offengehalten oder wiederhergestellt werden. Deren Verlauf soll beim Ausbau von Verkehrswegen und Siedlungen berücksichtigt werden. In Einzelfällen sind an Verkehrswegen Grünbrücken oder Durchlässe erforderlich,
um die Durchlässigkeit der Landschaft für wandernde
Tierarten zu verbessern. Eine Übersicht zum landesweiten Biotopverbund gibt Abb. 4.
Der Biotopverbund kommt generell allen wandernden Tierarten zugute. Für wandernde Wildtiere mit
großem Raumanspruch, wie z. B. Rothirsch und
Wildkatze, sollen nach Möglichkeit großräumige
Verbindungskorridore offengehalten oder wiederhergestellt werden. Deren Verlauf soll beim Ausbau
von Verkehrswegen und Siedlungen berücksichtigt
werden. In Einzelfällen sind an Verkehrswegen
Grünbrücken oder Durchlässe erforderlich, um die
Durchlässigkeit der Landschaft für wandernde Tierarten zu verbessern. Eine Übersicht zum landesweiten Biotopverbund gibt Abb. 4.
Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden und internationalen Biotopverbundes sind Festlegungen der
Regional- und Landschaftspläne zum Schutz der Natur
grenzüberschreitend abzustimmen. Außerdem sind internationale Schutzgebiete in den nordrhein-westfälischen
Biotopverbund zu integrieren.
Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden und
internationalen Biotopverbundes sind Festlegungen
der Regional- und Landschaftspläne zum Schutz der
Natur grenzüberschreitend abzustimmen. Außerdem
sind internationale Schutzgebiete in den nordrheinwestfälischen Biotopverbund zu integrieren.
Zu 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur
Zu 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur
Naturschutzfachlich besonders wertvolle und schutzwürdige Gebiete sind als Kernbereiche des landesweiten
Biotopverbundes besonders zu schützen.
In diesen Gebieten ist den Zielen des Naturschutzes
Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen zu gewähren. In ihnen soll die gesamte Vielfalt
und Bandbreite der naturräumlichen und geschichtlich
gewachsenen Landschaften und Lebensräume Nordrhein-Westfalen repräsentiert werden.
In den im LEP festgelegten Gebieten für den Schutz
der Natur haben die Ziele des Naturschutzes Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen. Diese Gebiete sind als Grundgerüst des
landesweiten Biotopverbundes zu erhalten oder zu
entwickeln.
Die zeichnerische Festlegung erfasst die FFH-Gebiete,
Kernflächen der Vogelschutzgebiete, Nationalparke die
Naturschutzgebiete sowie auch Gebiete, die derzeit noch
nicht naturschutzrechtlich geschützt sind, sich aber für
den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes besonders eignen und hierfür zu sichern sind.
Die zeichnerische Festlegung der Gebiete zum
Schutz der Natur erfasst die FFH-Gebiete, Kernflächen der Vogelschutzgebiete, den Nationalpark
Eifel, die ausgewiesenen Naturschutzgebiete sowie weitere naturschutzfachlich wertvolle Gebiete,
die für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes besondere Bedeutung haben. Dies umfasst
auch den besonderen Schutz von Flächen, für die
das politische Ziel besteht, einen zukünftigen Nationalpark Senne zu schaffen.
Ziel 7.2-2 Absatz 2 und Absatz 3 dienen der raumordnerischen Sicherung des bestehenden Nationalparks Eifel sowie der Sicherung einer geeigneten
Gebietskulisse für die mögliche Ausweisung eines
künftigen Nationalparks „Senne“.
Es liegen einstimmige Landtagsbeschlüsse aus den
Jahren 1991 und 2005 vor, die die Ausweisung eines Nationalparks im Bereich der Senne als strategisches Ziel festlegen.
Die fachliche Eignung des Truppenübungsplatzes
Senne für eine derartige Ausweisung ist durch Gutachten belegt. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Senne, oder soweit
mit dieser vereinbar, soll auf den Flächen des Bun-
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geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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7. Freiraum
des ein Nationalpark Senne geschaffen werden. Die
textlichen Festlegungen dienen dazu, diese besondere Schutzwürdigkeit der Sennelandschaft dauerhaft mit den Mitteln der Raumordnung zu erhalten.
Um das Gebiet der Senne in seiner Einzigartigkeit
als einer der bedeutendsten zusammenhängenden
Biotopkomplexe in Nordrhein-Westfalen zu erhalten,
stellt die Regionalplanung insbesondere sicher, dass
die naturräumlichen Voraussetzungen für eine künftige Unterschutzstellung als Nationalpark erhalten
werden.
Die Darstellungsschwelle für diese Gebiete liegt maßstabsbedingt im LEP bei 150 ha, weshalb der LEP
nur die großflächigen Kernbereiche des landesweiten
Biotopverbundes zeichnerisch festlegen kann.
Die Gebiete zum Schutz der Natur sind deshalb in den
Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum
Schutz der Natur (BSN) zu konkretisieren und auf der
Basis eines naturschutzfachlichen Fachbeitrages um
weitere für den regionalen Biotopverbund bedeutsame
Bereiche zu ergänzen.
Die Darstellungsschwelle für diese Gebiete liegt
maßstabsbedingt im LEP bei 150 ha, weshalb der
LEP nur das Grundgerüst des landesweiten Biotopverbundes zeichnerisch festlegen kann. Die Gebiete zum Schutz der Natur sind deshalb in den
Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen
zum Schutz der Natur (BSN) zu konkretisieren und
auf der Basis eines naturschutzfachlichen Fachbeitrages um weitere für den regionalen Biotopverbund
bedeutsame Bereiche zu ergänzen.
Auf der Grundlage der Verpflichtung zum Aufbau eines
europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ hat
Nordrhein-Westfalen insgesamt 518 FFH-Gebiete und 28
Vogelschutzgebiete (Stand 2011), die ca. 8,4 % der Landesfläche einnehmen, an die EU gemeldet. Die FFHGebiete sind weitgehend als Naturschutzgebiete ausgewiesen, der Schutz der Vogelschutzgebiete ist über § 48
c Abs. 5 Landschaftsgesetz (LG) geregelt.
Auf der Grundlage der Verpflichtung zum Aufbau
eines europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura
2000“ hat Nordrhein-Westfalen insgesamt 518 FFHGebiete und 28 Vogelschutzgebiete (Stand 2011),
die ca. 8,4 % der Landesfläche einnehmen, an die
EU gemeldet. Die FFH-Gebiete sind weitgehend als
Naturschutzgebiete ausgewiesen.
Der Schutz der Vogelschutzgebiete ist bereits über § 48 c
Abs. 5 LG NW geregelt und bedarf keiner weiteren Festsetzung als Naturschutzgebiet, sofern nicht in Teilbereichen andere Schutzgründe dafür sprechen.
Der Schutz der Vogelschutzgebiete ist bereits über §
48 c Abs. 5 LG NW geregelt und bedarf keiner weiteren Festsetzung als Naturschutzgebiet, sofern
nicht in Teilbereichen andere Schutzgründe dafür
sprechen.
Neben dem Nationalparks Eifel sowie den bereits
rechtskräftig festgesetzten Naturschutzgebieten (ab
150 ha) werden weitere für den Naturschutz und den
landesweiten Biotopverbund wertvolle Gebiete, die
in den Regionalplänen mit Planungsstand vom
31.12.2014 als Bereiche zum Schutz der Natur festgelegt sind. in die Kulisse der Gebiete zum Schutz
der Natur einbezogen.
Die Festlegung der Gebiete für den Schutz der Natur beruht auf fachlichen Einschätzungen des LANUV und ist auf der Planungsebene des LEPs mit
anderen Nutzungsansprüchen abgewogen worden.
Andere Raumansprüche werden weiterhin auf nachgeordneten Planungsebenen im Rahmen der Konkretisierungen von Schutzgebietsausweisungen
oder Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes unter Einschluss des Vertragsnaturschutzes
berücksichtigt.
Die im LEP festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur müssen nicht vollständig in Form verbindlich festgesetzter Naturschutzgebiete gesichert bzw. entwickelt
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geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Über die Ausweisung von Schutzgebieten für Natur
und Landschaft wird nicht im LEP, sondern auf der
nachgeordneten Planungsebene im Rahmen der
113
7. Freiraum
werden. Es bleibt der Naturschutzverwaltung bzw. den
Trägern der Landschaftsplanung vorbehalten, unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben Art und Umfang
des Schutzes von Natur und Landschaft festzusetzen.
Landschaftsplanung oder durch die für Naturschutz
zuständigen Behörden entschieden.
Dazu gehört auch zu prüfen, ob und inwieweit die
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auch durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) zu erreichen sind.
Die Festlegung von Gebieten für den Schutz der Natur
erstreckt sich auch auf naturschutzwürdige militärisch
genutzte Gebiete. Diese Belange des Naturschutzes
sollen in diesen Gebieten berücksichtigt werden, soweit
hierdurch die bestimmungsgemäße Nutzung durch die
Streitkräfte nicht beeinträchtigt wird.
Die Festlegung von Gebieten für den Schutz der
Natur erstreckt sich auch auf die naturschutzwürdigen Teile von militärisch genutzten Gebieten. Bei
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich
oder überwiegend Zwecken der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen
oder in einem verbindlichen Plan für die genannten
Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind hier zu
berücksichtigen (vgl. § 4 BNatSchG). Unberührt
bleiben insoweit Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege aufgrund einvernehmlicher Regelung zwischen den Verwaltungen des
Militärs und des Naturschutzes.
Bei Überlagerung mit militärisch genutzten Gebieten
kommt die Wirkung der Gebiete zum Schutz der Natur
erst im Fall einer Aufgabe der militärischen Nutzung zum
Tragen.
Zu 7.2-3 Vermeidung von Beeinträchtigungen
Zu 7.2-3 Vermeidung von Beeinträchtigungen
Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes sind vorrangig in den Gebieten zum Schutz der Natur
durchzuführen. Deshalb sind diese Gebiete vor vermeidbaren, beeinträchtigenden Nutzungen und Eingriffen zu
bewahren. Die Festlegungen des LEP können dabei die
örtlich zwischen unterschiedlichen Raumansprüchen
auftretenden Zielkonflikte nicht abschließend lösen.
Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes sind vorrangig in den Gebieten zum Schutz
der Natur durchzuführen. Deshalb sind diese Gebiete vor vermeidbaren, beeinträchtigenden Nutzungen
und Eingriffen zu bewahren. Die Festlegungen des
LEP können dabei die örtlich zwischen unterschiedlichen Raumansprüchen auftretenden Zielkonflikte
nicht abschließend lösen.
Eine Inanspruchnahme von Gebieten für den Schutz der
Natur kommt nur ausnahmsweise unter den im Ziel festgelegten restriktiven Voraussetzungen und nur für untergeordnete Teilgebiete in Betracht.
Eine Inanspruchnahme von Gebieten für den Schutz
der Natur kommt nur ausnahmsweise unter den im
Ziel festgelegten restriktiven Voraussetzungen und
nur für untergeordnete Teilgebiete in Betracht, d.h.
wenn
- ein nachgewiesener Bedarf dafür vorliegt,
- für den mit der Planung oder die Maßnahme
verfolgten Zweck außerhalb der Gebiete zum
Schutz der Natur keine zumutbaren Alternativen
bestehen,
- die raumordnerischen und ökologischen Funktionen des betroffenen Gebietes dies zulassen,
und
- die Beeinträchtigung des Gebietes auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
Eine angestrebte Nutzung darf nicht innerhalb eines
Gebietes zum Schutz der Natur realisiert werden,
wenn für den mit der Planung oder der Maßnahme
verfolgten Zweck außerhalb der Gebiete zum Schutz
der Natur eine zumutbaren Alternative besteht.
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geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
114
7. Freiraum
Der Begriff der zumutbaren Alternative setzt voraus,
dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhältnis zur konkreten Beeinträchtigung des Bereiches zum Schutz der Natur steht. Das Vorhandensein einer zumutbaren Alternative schließt die Inanspruchnahme des Gebietes zum Schutz der Natur
aus. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
kommen auch solche alternativen Planungen und
Maßnahmen in Betracht, die den damit anstrebten
Zweck in zeitlicher, räumlicher und funktionellsachlicher Hinsicht nur mit Abstrichen am Zweckerfüllungsgrad erfüllen.
Als Alternativen kommt insbesondere eine Verkleinerung oder Verlagerung von Standorten in Betracht, die ohne oder mit geringerer Beeinträchtigung von Schutzfunktionen einhergehen.
Allein die Anerkennung eines Bedarfs für die Inanspruchnahme von Freiraum und die Durchführung
eines Flächentauschs im Sinne von Ziel 6.1-1 reichen für sich genommen noch nicht aus, um eine
Alternative als unzumutbar auszuschließen..
Auch die Erwartung höherer Kosten z.B. für den
Grunderwerb, für die Erschließung, durch Entstehung komplexerer Betriebsabläufe, durch die Notwendigkeit zum mehrfachen Vorhalten von Einrichtungen oder Einstellungen zusätzlichen Personals
allein stellen die Zumutbarkeit einer Alternative nicht
in Frage.
Eine Vereinbarkeit mit der Bedeutung eines betroffenen Gebiets liegt bei einer Planung oder Maßnahme dann vor, wenn die raumordnerischen und
ökologischen Funktionen des betroffenen Gebietes
diese zulassen.
Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Gebieten
zum Schutz der Natur kann auch von weitergehenden
rechtlichen Vorbehalten abhängen. Soweit ein Gebiet von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches
Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich
beeinträchtigt werden kann, sind gemäß § 7 Abs. 6 ROG
bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den
§§ 8 und 17 Abs. 2 und 3 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission
anzuwenden. Die hier genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten auch bei Änderungen von Raumordnungsplänen.
Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Gebieten zum Schutz der Natur kann auch von weitergehenden rechtlichen Vorbehalten abhängen. Soweit
ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden
kann, sind gemäß § 7 Abs. 6 ROG bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den §§ 8 und
17 Abs. 2 und 3 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der
Einholung der Stellungnahme der Europäischen
Kommission anzuwenden. Die hier genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten auch bei Änderungen von Raumordnungsplänen.
Zu 7.2-4 Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in
Gebieten für den Schutz der Natur
Zu 7.2-4 Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur
In Gebieten für den Schutz der Natur soll eine naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung ermög-
In Gebieten für den Schutz der Natur soll eine naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung
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7. Freiraum
licht werden, soweit der Zweck des Biotop- und Artenschutzes dies zulässt. Insofern können in den Gebieten
für den Schutz der Natur auch bestimmte sportliche Aktivitäten ermöglicht werden, wenn diese nach Art und Umfang auf ein naturverträgliches Maß beschränkt bleiben.
ermöglicht werden, soweit der Zweck des Biotopund Artenschutzes dies zulässt. Insofern können in
den Gebieten für den Schutz der Natur auch bestimmte sportliche Aktivitäten ermöglicht werden,
wenn diese nach Art und Umfang auf ein naturverträgliches Maß beschränkt bleiben.
Zu 7.2-5 Landschaftsschutz und Landschaftspflege
Zu 7.2-5 Landschaftsschutz und Landschaftspflege
Außerhalb der raumordnerisch für den Schutz der Natur
gesicherten Freiräume sind weitere Bereiche mit wertvollen Landschaftsbestandteilen und -strukturen zu schützen.
Dazu zählen insbesondere die nicht raumordnerisch für
den Schutz der Natur gesicherten Teile europäischer
Vogelschutzgebiete sowie bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche im Freiraum, die – soweit sie regionalplanerisch nicht als Bereich zum Schutz der Natur zeichnerisch festgelegt werden – überwiegend als Bereiche für
den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten
Erholung festzulegen sind. Fachplanerisch sind diese
Bereiche überwiegend als Landschaftsschutzgebiete
auszuweisen.
Außerhalb der raumordnerisch für den Schutz der
Natur gesicherten Freiräume sollen weitere Bereiche
mit wertvollen Landschaftsbestandteilen und strukturen bzw. extensiv genutzten Flächen geschützt werden. Dazu zählen insbesondere die nicht
raumordnerisch für den Schutz der Natur gesicherten Teile europäischer Vogelschutzgebiete sowie
bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche im Freiraum,
die – soweit sie regionalplanerisch nicht als Bereich
zum Schutz der Natur zeichnerisch festgelegt werden – überwiegend als Bereiche für den Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierten Erholung
festzulegen sind. Fachplanerisch sind diese Bereiche überwiegend als Landschaftsschutzgebiete
auszuweisen.
Naturschutz und Landschaftspflege sollen damit zur Bewahrung nachhaltig nutzbarer Landschaften beitragen
und das naturräumliche Potential dauerhaft erhalten.
Außerdem soll die naturräumliche und kulturgeschichtlich
gewachsene Eigenart der Landschaft erhalten werden,
um die Identifikation mit der Heimat zu fördern.
Naturschutz und Landschaftspflege sollen damit zur
Bewahrung nachhaltig nutzbarer Landschaften beitragen und das naturräumliche Potential dauerhaft
erhalten. Außerdem soll die naturräumliche und
kulturgeschichtlich gewachsene Eigenart der Landschaft erhalten werden, um die Identifikation mit der
Heimat zu fördern.
Zu 7.2-6 Europäisch geschützte Arten
Wenn Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten sich in einer biogeographischen
Region in Nordrhein-Westfalen in einem unzureichenden
oder schlechten Erhaltungszustand befinden, können
dort auch kleinere Vorkommen dieser Arten landes- bzw.
regionalbedeutsam sein. Bei Arten mit einem günstigen
Erhaltungszustand sind im Regelfall nur solche Vorkommen landes- bzw. regionalbedeutsam, die einen signifikanten Anteil am landesweiten bzw. regionalen Gesamtbestand aufweisen, oder bei denen Beeinträchtigungen
auf Ebene der biogeographischen Region möglich sind.
Bereits auf Ebene der Regionalplanung ist es sinnvoll,
die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen
Vorprüfung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser
Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen
sich regionalplanerische Festsetzungen vermeiden, die in
nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht
umgesetzt werden können. Eine rechtliche Verpflichtung
zur Durchführung einer vertiefenden Artenschutzprüfung
besteht allerdings nur für die nachgelagerten Planungsbzw. Zulassungsverfahren.
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7. Freiraum
7.3 Wald und Forstwirtschaft
7.3 Wald und Forstwirtschaft
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
7.3-1 Ziel Walderhaltung
7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für
die nachhaltige Holzproduktion, den Arten- und
Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung, den Klimaschutz und wegen seiner
wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und Naturhaushalt zu erhalten, vor
nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und
weiterzuentwickeln.
Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für die
nachhaltige Holzproduktion, den Arten- und Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung, den
Klimaschutz und wegen seiner wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und Naturhaushalt zu
erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln.
7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
Wald darf für entgegenstehende Planungen und
Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf
nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes
realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das
unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
Die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich
beeinträchtigt werden.
Ausnahmsweise darf Wald für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen
ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
Die Errichtung von Windenergieanlagen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes
nicht erheblich beeinträchtigt werden.
7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß
bewirtschaftete Wälder
Durch nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft sind standortgerechte, ökologisch intakte,
leistungsstarke Waldbestände zu erhalten, zu vermehren und zu entwickeln.
7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß
bewirtschaftete Wälder
Durch nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft sind standortgerechte, ökologisch
intakte, leistungsstarke Waldbestände zu erhalten, zu vermehren und zu entwickeln.
Naturnahe Waldbestände sollen in ihrem Bestand
und in ihrer Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt
erhalten und vermehrt werden.
Naturnahe Waldbestände sollen in ihrem Bestand und in ihrer Bedeutung für die Tier- und
Pflanzenwelt erhalten und vermehrt werden.
Teile des Waldes sollen im Rahmen des Waldnaturschutzes durch Nutzungsverzicht zu Wildnis entwickelt werden.
Teile des Waldes sollen im Rahmen des Waldnaturschutzes durch Nutzungsverzicht zu Wildnis
entwickelt werden.
7.3-4 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete
In waldreichen Gebieten soll als Ausgleich für die
Inanspruchnahme von Waldflächen vornehmlich die
Struktur vorhandener Waldbestände verbessert werden.
7.3-3 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete
In waldreichen Gebieten soll als Ausgleich für
die Inanspruchnahme von Waldflächen vornehmlich die Struktur vorhandener Waldbestände verbessert werden.
In waldarmen Gebieten soll im Rahmen der angestrebten Entwicklung auf eine Waldvermehrung hingewirkt werden.
In waldarmen Gebieten soll im Rahmen der angestrebten Entwicklung auf eine Waldvermehrung hingewirkt werden.
Erläuterungen
Erläuterungen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
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7. Freiraum
Zu 7.3-1 Walderhaltung
Zu 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
In Nordrhein-Westfalen sind 27 % der Landesfläche von
Wald bedeckt; davon sind etwa 48 % Nadelwald und 52
% Laubwald (Stand 2009). Wälder, insbesondere reife
Waldökosysteme, die für ihre Entwicklung mehr als hundert Jahre erfordern, erfüllen vielfältige Funktionen. Über
die Holzproduktion hat Wald eine große wirtschaftliche
Bedeutung in vielen Produktions- und Anwendungsbereichen von Industrie und Handwerk sowie auch für die
Energiegewinnung.
In Nordrhein-Westfalen sind 27 % der Landesfläche
von Wald bedeckt; davon sind etwa 48 % Nadelwald
und 52 % Laubwald (Stand 2009). Wälder, insbesondere reife Waldökosysteme, die für ihre Entwicklung mehr als hundert Jahre erfordern, erfüllen vielfältige Funktionen. Über die Holzproduktion hat
Wald eine große wirtschaftliche Bedeutung in vielen
Produktions- und Anwendungsbereichen von Industrie und Handwerk sowie auch für die Energiegewinnung.
Wälder zeichnen sich durch natürliche Böden mit entsprechenden Bodenfunktionen aus, schützen vor Erosion
und wirken ausgleichend auf Wasserhaushalt und Klima.
Naturnahe Wälder dienen auch der Erhaltung naturnaher
Biotope und der Sicherung der Artenvielfalt.
Wälder zeichnen sich durch natürliche Böden mit
entsprechenden Bodenfunktionen aus, schützen vor
Erosion und wirken ausgleichend auf Wasserhaushalt und Klima. Naturnahe Wälder dienen auch der
Erhaltung naturnaher Biotope und der Sicherung der
Artenvielfalt.
Darüber hinaus haben Wälder im Kohlenstoffkreislauf
eine wichtige Bedeutung bei der CO 2 -Speicherung.
Darüber hinaus haben Wälder im Kohlenstoffkreislauf eine wichtige Bedeutung bei der CO 2 Speicherung.
Wald ist bedeutender Bestandteil unserer Kulturlandschaften, der das Landschaftsbild prägt, und hat auch für
die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung sowie für die Umweltbildung wichtige Aufgaben. Dabei kommen auf jede Einwohnerin und jeden
Einwohner in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich nur
rd. 500 m² Wald (das entspricht der Pro-Kopf-Waldfläche
von Berlin; zum Vergleich: Deutschland 1.200 m² pro
Kopf).
Wald ist bedeutender Bestandteil unserer Kulturlandschaften, der das Landschaftsbild prägt, und hat
auch für die landschaftsorientierte Erholungs-,
Sport- und Freizeitnutzung sowie für die Umweltbildung wichtige Aufgaben. Dabei kommen auf jede
Einwohnerin und jeden Einwohner in NordrheinWestfalen durchschnittlich nur rd. 500 m² Wald (das
entspricht der Pro-Kopf-Waldfläche von Berlin; zum
Vergleich: Deutschland 1.200 m² pro Kopf).
Wegen dieser vielfältigen Nutz- und Schutzfunktionen ist
der Wald in Nordrhein-Westfalen zu erhalten
und vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren. Weiterhin ist er in seinen Strukturen weiter zu entwickeln und
in waldarmen Gebieten zu vermehren.
Wegen dieser vielfältigen Nutz- und Schutzfunktionen ist der Wald in Nordrhein-Westfalen zu erhalten
und vor Beeinträchtigungen und nachteiligen Entwicklungen zu schützen. Weiterhin soll er in seinen
Strukturen weiter entwickelt und in waldarmen Gebieten vermehrt werden.
In Deutschland ist Nordrhein-Westfalen das Land mit
dem höchsten Anteil privaten Waldbesitzes (65 % Privatwald). Die Erhaltung des Waldes als Raum für Erholung, Sport und Freizeit und als Bestandteil der Kulturlandschaft mit wichtigen ökologischen und wirtschaftlichen Funktionen wird als wichtige gesellschaftliche Aufgabe daher in hohem Maße auch von den privaten Waldbesitzern geleistet.
In Deutschland ist Nordrhein-Westfalen das Land
mit dem höchsten Anteil privaten Waldbesitzes (65
% Privatwald). Die Erhaltung des Waldes als Raum
für Erholung, Sport und Freizeit und als Bestandteil
der Kulturlandschaft mit wichtigen ökologischen und
wirtschaftlichen Funktionen wird als wichtige gesellschaftliche Aufgabe daher in hohem Maße auch von
den privaten Waldbesitzern geleistet.
Zu 7.3-3 Waldinanspruchnahme
Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die
Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung, zu erhalten, erforderlichenfalls zu
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und
seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für
die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung, zu
118
7. Freiraum
mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung
nachhaltig zu sichern (vgl. § 1 Bundeswaldgesetz).
erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu
sichern (vgl. § 1 Bundeswaldgesetz).
Die Genehmigung einer Waldumwandlung soll gemäß
den Regelungen des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes beispielsweise dann versagt werden,
wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in
der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat oder für
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, den Schutz
natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des BundesBodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung,
Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet
werden können.
Die Genehmigung einer Waldumwandlung soll gemäß den Regelungen des Bundeswaldgesetzes und
des Landesforstgesetzes beispielsweise dann versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen
geringen Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, den Schutz natürlicher
Bodenfunktionen im Sinne des BundesBodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der
Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder
dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen
durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder
zum wesentlichen Teil abgewendet werden können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass erst reife Waldökosysteme ihre Funktionen, insbesondere in Bezug auf den
Arten- und Biotopschutz, in vollem Umfang erfüllen können und Ersatzaufforstungen für in Anspruch genommenen Wald deren verlorengegangene Funktionen nur bedingt ausgleichen können.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass erst reife
Waldökosysteme ihre Funktionen, insbesondere in
Bezug auf den Arten- und Biotopschutz, in vollem
Umfang erfüllen können und Ersatzaufforstungen für
in Anspruch genommenen Wald deren verlorengegangene Funktionen nur bedingt ausgleichen können.
Aus diesem Grund soll darauf geachtet werden, dass
Wald für andere Nutzungen nur dann in Anspruch genommen wird, wenn für die angestrebten Nutzungen ein
Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des
Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das
unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
Aus diesem Grund darf Wald für andere Nutzungen
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für
die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränkt wird.
Eine angestrebte Nutzung darf nicht innerhalb des
Waldes realisiert werden, wenn für den mit der Planung oder der Maßnahme verfolgten Zweck außerhalb des Waldes eine zumutbare Alternative besteht.
Der Begriff der zumutbaren Alternative setzt voraus,
dass der Mehraufwand in einem vertretbaren Verhältnis zur konkreten Beeinträchtigung des Waldes
steht. Das Vorhandensein einer zumutbaren Alternative schließt die Inanspruchnahme von Wald aus.
Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kommen
auch solche alternativen Planungen und Maßnahmen in Betracht, die den damit angestrebten Zweck
in zeitlicher, räumlicher und funktionell-sachlicher
Hinsicht nur mit Abstrichen am Zweckerfüllungsgrad
erfüllen.
Als Alternativen kommt insbesondere eine Verkleinerung oder Verlagerung von Standorten in Betracht, die ohne oder mit geringerer Beeinträchtigung von Waldfunktionen einhergehen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
119
7. Freiraum
Allein die Anerkennung eines Bedarfs für die Inanspruchnahme von Freiraum und die Durchführung
eines Flächentauschs im Sinne von Ziel 7.3-1 reichen für sich genommen noch nicht aus, um eine
Alternative als unzumutbar auszuschließen.
Auch die Erwartung höherer Kosten z.B. für den
Grunderwerb, für die Erschließung, durch Entstehung komplexerer Betriebsabläufe, durch die Notwendigkeit zum mehrfachen Vorhalten von Einrichtungen oder Einstellungen zusätzlichen Personals
allein stellen die Zumutbarkeit einer Alternative nicht
in Frage.
Diese generelle Festlegung zu einer ausnahmsweisen
Inanspruchnahme des Waldes durch andere Nutzungen
wird zugunsten der Windenergienutzung im Wald geöffnet, weil in Nordrhein-Westfalen die Stromerzeugung auf
einen stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien
umgestellt wird und der Ausbau der Windenergienutzung
dabei einen wesentlichen Beitrag leisten soll. Aufgrund
der ungleichen Verteilung der Waldflächen gilt dies insbesondere für die waldreichen Regionen innerhalb von
Nordrhein-Westfalen.
Diese generelle Festlegung zu einer ausnahmsweisen Inanspruchnahme des Waldes durch andere
Nutzungen wird zugunsten der Windenergienutzung
im Wald geöffnet, weil in Nordrhein-Westfalen die
Stromerzeugung auf einen stetig steigenden Anteil
erneuerbarer Energien umgestellt wird und der Ausbau der Windenergienutzung dabei einen wesentlichen Beitrag leisten soll. Aufgrund der ungleichen
Verteilung der Waldflächen gilt dies insbesondere
für die waldreichen Regionen innerhalb von Nordrhein-Westfalen.
Forstwirtschaftliche Waldflächen sollen deshalb der Errichtung von Windenergieanlagen nicht entgegenstehen,
sofern dadurch wesentliche Funktionen des Waldes nicht
erheblich beeinträchtigt werden.
Dies betrifft insbesondere seine Schutz- und Erholungsfunktionen.
Forstwirtschaftliche Waldflächen stehen der Errichtung von Windenergieanlagen nicht entgegen, sofern dadurch wesentliche Funktionen des Waldes
nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Waldfunktionen im Sinne des Ziels 7.3-1 ergeben sich grundsätzlich aus der Waldfunktionenkartierung. Sofern keine aktuelle Waldfunktionenkartierung vor-liegt, sind die Funktionen am jeweiligen
Standort im Einzelfall zu bestimmen. Eine erhebliche
Beeinträchtigung der Erholungsfunktion durch
Windenergiean-lagen im Wald setzt voraus, dass
der Wirkbereich der geplanten Maßnahme eine
überdurchschnittliche Bedeutung für die Erholungsund Freizeitnutzung hat. Dieses kann beispielsweise
begründet sein bei einer sehr hohen Nutzung von
Waldbereichen für Erholung und Freizeit oder bei
besonderer touristischer Erschließung der betroffenen Waldbereiche.
In waldarmen Gemeinden, in denen Waldgebiete häufig
kleinflächig und in isolierter Lage in überwiegend landwirtschaftlich genutzten Landschaftsbereichen liegen,
haben Waldflächen in der Regel höhere Bedeutung für
den Biotopverbund und die Erholungsnutzung.
In diesen Gebieten ist in der Regel auch davon auszugehen, dass in ausreichendem Umfang geeignete Standorte für Windenergieanlagen außerhalb des Waldes vorhanden sind.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
In waldarmen Gebieten, in denen Waldgebiete häufig nur kleinflächig und inselartig in überwiegend
landwirtschaftlich genutzten Landschaftsbereichen
liegen, haben Wälder generell einen hohen Stellenwert für den Biotopverbund, den Arten- und Biotopschutz, Regulationsfunktionen im Naturhaushalt und die landschaftsorientierte Erholung sowie
Landschaftsbildfunktionen.
In diesen Gebieten ist in der Regel auch davon auszugehen, dass geeignete Standorte für Windenergieanlagen auch außerhalb des Waldes in einem
120
7. Freiraum
ausreichenden Umfang vorhanden sind.
Wegen der geringen unmittelbaren Flächeninanspruchnahme steht die Nutzfunktion des Waldes einer Festlegung von Flächen für die Windenergienutzung in der
Regel nicht entgegen.
Der im Ziel verwendete Begriff der forstwirtschaftlichen
Waldflächen umfasst Waldflächen im Sinne des Bundeswaldgesetzes, die nicht durch Schutzgebietsfestsetzungen von einer Nutzung dauerhaft ausgenommen wurden.
Die wirtschaftliche Ertragsfunktion des Waldes steht
einer Festlegung von Flächen für die Windenergienutzung im Wald in der Regel nicht entgegen, weil
regelmäßig nur geringe Flächen (insbesondere die
Fundamentflächen) dauerhaft der forstlichen Produktion entzogen sind.
Der Begriff der forstwirtschaftlichen Waldflächen
umfasst Waldflächen im Sinne des Bundeswaldgesetzes, die nicht durch Schutzgebietsfestsetzungen
von einer Nutzung dauerhaft ausgenommen wurden.
Zu 7.3-2 Naturnahe Wälder
Zu 7.3-2 Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder
Naturnahe Wälder zeichnen sich durch eine höhere Vielfalt an Lebensraumnischen und waldtypischen und gefährdeten Arten sowie höhere Stabilität gegenüber Folgen des Klimawandels, Schädlingsbefalls und anderer
Belastungen aus.
Naturnahe Wälder zeichnen sich durch eine höhere
Vielfalt an Lebensraumnischen und waldtypischen
und gefährdeten Arten sowie höhere Stabilität gegenüber Folgen des Klimawandels, Schädlingsbefalls und anderer Belastungen aus.
In der Forstwirtschaft sind Stabilität, Qualität und hoher
Zuwachs von Waldbeständen Voraussetzung für wirtschaftlichen Erfolg.
In der Forstwirtschaft sind Stabilität, Qualität und
hoher Zuwachs von Waldbeständen Voraussetzung
für wirtschaftlichen Erfolg.
Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten rückt die
Stabilität der Wälder durch die klimabedingte Erhöhung
der Witterungsextreme vermehrt in den Vordergrund.
Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten rückt
die Stabilität der Wälder durch die klimabedingte
Erhöhung der Witterungsextreme vermehrt in den
Vordergrund.
Dies wird erreicht durch eine naturnahe nachhaltige
Forstwirtschaft und den Aufbau strukturreicher und ökologisch intakter Mischbestände möglichst gebietseigener
sowie ergänzender standortgerechter, leistungsstarker
Baumarten. Kennzeichen ordnungsgemäßer und nachhaltiger Forstwirtschaft sind u. a. langfristige Verjüngungs-, Entwicklungs- und Nutzungszeiträume.
Dies wird erreicht durch eine naturnahe nachhaltige
Forstwirtschaft und den Aufbau strukturreicher und
ökologisch intakter Mischbestände möglichst gebietseigener sowie ergänzender standortgerechter,
leistungsstarker Baumarten. Kennzeichen ordnungsgemäßer und nachhaltiger Forstwirtschaft sind
u. a. langfristige Verjüngungs-, Entwicklungs- und
Nutzungszeiträume.
Durch Verwendung gebietseigener Laubholzarten können Waldbestände erhalten und entwickelt werden, die
der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen. Sie
sind Lebensraum der natürlich in Nordrhein-Westfalen
vorkommenden Pflanzen- und Tierarten und wichtige
Bestandteile des landesweiten Biotopverbundes.
Durch Verwendung standorttypischer, möglichst
gebietseigener Laubholzarten können Waldbestände erhalten und entwickelt werden, die der potentiell
natürlichen Vegetation entsprechen. Sie sind Lebensraum der natürlich in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Pflanzen- und Tierarten und wichtige
Bestandteile des landesweiten Biotopverbundes.
Im Staatswald sollen Teilbereiche der Waldnaturschutzgebiete aus der forstlichen Nutzung herausgenommen
werden.
Im Staatswald sollen Teilbereiche der Waldnaturschutzgebiete aus der forstlichen Nutzung herausgenommen werden.
Hier soll in die natürlichen Prozesse von Ökosystemen
nicht eingegriffen werden, so dass sich langfristig natürliche Wälder (Wildnis) entwickeln können. Bereits seit
Mitte der 1970er-Jahre besteht in Nordrhein-Westfalen
ein Netz von Naturwaldzellen. Zusätzlich wurde in einzelnen Waldnaturschutzgebieten zur Förderung der biologischen Vielfalt auf Teilflächen eine forstwirtschaftliche
Hier soll in die natürlichen Prozesse von Ökosystemen nicht eingegriffen werden, so dass sich langfristig natürliche Wälder (Wildnis) entwickeln können.
Bereits seit Mitte der 1970er-Jahre besteht in Nordrhein-Westfalen ein Netz von Naturwaldzellen. Zusätzlich wurde in einzelnen Waldnaturschutzgebieten zur Förderung der biologischen Vielfalt auf Teil-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
121
7. Freiraum
Nutzung per Verordnung untersagt. Mit der Ausweisung
des ersten Nationalparks in der Eifel im Jahr 2004 hat
sich durch den Verzicht auf eine forstliche Nutzung in der
Kernzone der Anteil der nicht genutzten Waldfläche in
Nordrhein-Westfalen verdoppelt. Zurzeit beläuft sich der
Anteil nutzungsfreier Wälder in Nordrhein-Westfalen auf
knapp ein Prozent der Waldfläche.
flächen eine forstwirtschaftliche Nutzung per Verordnung untersagt. Mit der Ausweisung des ersten
Nationalparks in der Eifel im Jahr 2004 hat sich
durch den Verzicht auf eine forstliche Nutzung in der
Kernzone der Anteil der nicht genutzten Waldfläche
in Nordrhein-Westfalen verdoppelt. Zurzeit beläuft
sich der Anteil nutzungsfreier Wälder in NordrheinWestfalen auf knapp ein Prozent der Waldfläche.
Zu 7.3-4 Waldarme und waldreiche Gebiete
Zu 7.3-3 Waldarme und waldreiche Gebiete
Einige Teile des Landes weisen einen Waldflächenanteil
auf, der Ersatzaufforstungen zur Erhaltung des Waldes
entbehrlich macht, weil sie die Vielfalt der Landschaft und
wertvolle Offenlandbiotope vermindern können. In Gemeinden mit mehr als 60 % Waldflächenanteil (vgl. Abb.
5) können nachteilige Wirkungen von Waldinanspruchnahmen in anderer Weise häufig besser als durch eine
Neuanlage von Wald kompensiert werden.
Einige Teile des Landes weisen einen Waldflächenanteil auf, der Ersatzaufforstungen zur Erhaltung
des Waldes entbehrlich macht, weil sie die Vielfalt
der Landschaft und wertvolle Offenlandbiotope vermindern können. In Gemeinden mit mehr als 60 %
Waldflächenanteil (vgl. Abb. 5) können nachteilige
Wirkungen von Waldinanspruchnahmen in anderer
Weise häufig besser als durch eine Neuanlage von
Wald kompensiert werden.
In Gemeinden mit geringerem Waldflächenanteil sind bei
notwendigen Waldinanspruchnahmen kompensierende
Ersatzaufforstungen erforderlich.
In Gemeinden mit geringerem Waldflächenanteil
sind bei notwendigen Waldinanspruchnahmen kompensierende Ersatzaufforstungen erforderlich.
In waldarmen Gebieten (Gemeinden mit weniger als 20
% Waldanteil / vgl. Abb. 5) soll unter Wahrung des kulturlandschaftlichen Charakters dieser Gebiete nach Möglichkeit eine Vermehrung des Waldanteils angestrebt
werden.
In waldarmen Gebieten (Gemeinden mit weniger als
20 % Waldanteil / vgl. Abb. 5) soll unter Wahrung
des kulturlandschaftlichen Charakters dieser Gebiete nach Möglichkeit eine Vermehrung des Waldanteils angestrebt werden.
7.4 Wasser
7.4 Wasser
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes
Bei der Nutzung von Gewässern soll die Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ohne
nachteilige Veränderungen auf Dauer erhalten werden. Grundwasser und Oberflächengewässer sollen
nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt
werden und in einem guten Zustand im Sinne der
Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union
gehalten oder zu diesem Zustand hin entwickelt werden.
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
sollen dazu beitragen, die Gewässer mit ihren
vielfältigen Leistungen und Funktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen sowie als nutzbares Gut nachhaltig
zu sichern und zu entwickeln.
7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer
Landesweit sollen strukturreiche und ökologisch
hochwertige, natürliche oder naturnahe Oberflächengewässer erhalten und entwickelt werden.
7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
sollen dazu beitragen, dass strukturreiche und
ökologisch hochwertige, natürliche oder naturnahe Oberflächengewässer erhalten und entwickelt werden.
Oberflächengewässer sollen auch für Erholungs-,
Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden können,
soweit nicht erhebliche wasserwirtschaftliche oder
naturschutzfachliche Belange entgegenstehen.
Oberflächengewässer sollen auch für Erholungs, Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden können, soweit nicht erhebliche wasserwirtschaftliche oder naturschutzfachliche Belange entgegenstehen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
122
7. Freiraum
7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer,
die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt
werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu schützen und zu entwickeln,
dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser dauerhaft
gesichert werden kann. Sie sind in ihren für die
Trinkwassergewinnung besonders zu schützenden
Bereichen und Abschnitten in den Regionalplänen
als Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festzulegen und für ihre wasserwirtschaftlichen Funktionen zu sichern.
7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu schützen und zu entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser dauerhaft gesichert
werden kann. Sie sind in ihren für die Trinkwassergewinnung besonders zu schützenden Bereichen und Abschnitten in den Regionalplänen als
Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festzulegen und für ihre wasserwirtschaftlichen Funktionen zu sichern.
7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Standorte geplanter Talsperren sind in den Regionalplänen einschließlich der bei geplanten Trinkwassertalsperren
schutzbedürftigen Einzugsbereiche zeichnerisch
festzulegen und als langfristige Option für ggf. künftig notwendig werdende Talsperren zu sichern.
7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Standorte
geplanter Talsperren sind in den Regionalplänen
einschließlich der bei geplanten Trinkwassertalsperren schutzbedürftigen Einzugsbereichen
zeichnerisch festzulegen und als langfristige
Option für ggf. künftig notwendig werdende Talsperren zu sichern.
7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung
Bestehende oder geplante Talsperren sollen nach
Möglichkeit in Regionalplänen und Flächennutzungsplänen zugleich als Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie gesichert werden.
7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung
Bestehende oder geplante Talsperren sollen
nach Möglichkeit in Regionalplänen und Flächennutzungsplänen zugleich als Standorte für
die Erzeugung und Speicherung von Energie
gesichert werden.
7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer
sind für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln.
7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention
von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln.
Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden
Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten.
Ausnahmen sind nur nach den Bestimmungen des
Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes möglich.
Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten.
Die innerhalb von Überschwemmungsbereichen in
Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen,
die noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden, sind zurückzunehmen und
vorrangig als natürlicher Retentionsraum zu sichern.
Die innerhalb von Überschwemmungsbereichen
in Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen, die noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden, sind zurückzunehmen und vorrangig als natürlicher
Retentionsraum zu sichern.
Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 sind nur
nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes möglich.
Standorte von raumbedeutsamen HochwasserrückLandesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Standorte von raumbedeutsamen Hochwasser123
7. Freiraum
haltebecken sind in den Regionalplänen als Überschwemmungsbereiche zu sichern und vorsorglich
von Nutzungen, welche die wasserwirtschaftliche
Zweckbestimmung gefährden können, freizuhalten.
rückhaltebecken sind in den Regionalplänen als
Überschwemmungsbereiche zu sichern und
vorsorglich von Nutzungen, welche die wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung gefährden
können, freizuhalten.
7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum
Zur Vergrößerung des Rückhaltevermögens sind an
ausgebauten und eingedeichten Gewässern hierfür
geeignete Bereiche vorsorgend zu sichern und nach
Prüfung durch entsprechende Planungen und Maßnahmen als Retentionsraum zurückzugewinnen.
7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum
Zur Vergrößerung des Rückhaltevermögens sind
an ausgebauten und eingedeichten Gewässern
hierfür geeignete Bereiche vorsorgend zu sichern und nach Prüfung durch entsprechende
Planungen und Maßnahmen als Retentionsraum
zurückzugewinnen.
7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren
In deichgeschützten und von Extremhochwasser
erreichbaren Gebieten soll bei der räumlichen Nutzung die potentielle Überflutungsgefahr berücksichtigt werden.
7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potentieller
Überflutungsgefahren
In deichgeschützten und von Extremhochwasser
erreichbaren Gebieten soll bei der räumlichen
Nutzung die potentielle Überflutungsgefahr berücksichtigt werden.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 7.4-1 Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes
Zu 7.4-1 Leistungs- und Funktionsfähigkeit der
Gewässer
Sauberes, gesundes Wasser ist unverzichtbares Lebensmittel. Darüber hinaus wird Wasser auch in ausreichender Menge für die unterschiedlichsten Produktionsund Dienstleistungsprozesse in Industrie und Gewerbe
benötigt.
Zu den Gewässern gehören in Nordrhein-Westfalen
im Sinne von § 3 Wasserhaushaltgesetz (WHG) die
oberirdischen Gewässer (Oberflächengewässer)
und das Grundwasser. Die Oberflächengewässer
werden aus den stehenden Gewässern (Beispielsweise den Seen) und den Fließgewässern gebildet;
weiter ist bei oberirdischen Gewässern zwischen
natürlichen und künstlichen Gewässern zu unterscheiden. Das Grundwasser entsteht vor allem aus
dem im Boden versickernden Niederschlag, welches
sich als Sickerwasser über wasserundurchlässigen
Schichten sammelt und die Hohlräume des Bodens
und des Untergrundes zusammenhängend ausfüllt.
Der besonderen Bedeutung des Wassers für
Mensch und Naturhaushalt entsprechend haben
sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit
der im Dezember 2000 in Kraft getretenen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) zu einer integrierten
Gewässerschutzpolitik in Europa verpflichtet. Sie
wurde im Jahr 2002 durch Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes in bundesdeutsches Recht umgesetzt, das in allen Bundesländern einheitlich gilt.
Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union dazu,
- bei oberirdischen Gewässern einen „guten
ökologischen Zustand“ sowie einen „guten
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
124
7. Freiraum
chemischen Zustand“ zu erreichen,
bei erheblich veränderten oder künstlichen
Gewässern ein „gutes ökologisches Potenzials“ und einen „guten chemischen Zustand“ zu erreichen.
- beim Grundwasser einen guten „mengenmäßigen und chemischen Zustand“ zu erreichen.
Diese Ziele sollen gemäß der Richtlinie bis 2015
erreicht werden. Soweit es nicht möglich ist, diese
Ziele bis 2015 zu erreichen, können die Fristen bis
2021, spätestens aber bis 2027 verlängert werden.
-
Grundsätzlich gilt für Oberflächengewässer das
Umweltziel eines Verschlechterungsverbotes sowie
für den Grundwasserkörper die Umweltziele, signifikante Belastungstrends umzukehren, Schadstoffeinträge zu verhindern oder zu begrenzen sowie eine
Verschlechterung des Grundwasserzustands zu
verhindern.
Das Prinzip der Nachhaltigkeit verlangt, dass Gewässer –
d.h. sowohl das Grundwasser als auch die Oberflächengewässer – nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit
genutzt werden.
Dazu müssen sich die Nutzungsansprüche an Gewässer
an den natürlichen Gegebenheiten, insbesondere an der
Neubildungsrate des Grundwassers und erforderlichen
Mindestwasserständen und -abflüssen in Fließgewässern, orientieren.
Der besonderen Bedeutung des Wassers für Mensch und
Naturhaushalt entsprechend sind Oberflächengewässer
und Grundwasser nach den Bestimmungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in einem guten Zustand zu
erhalten oder in diesem Sinne zu entwickeln.
Mit der Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) haben sich
alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet,
grundsätzlich bis zum Jahr 2015 (mit Fristverlängerungen
bis zum Jahr 2027) einem guten Zustand der Gewässer
möglichst nahe zu kommen.
Um unter diesen Qualitätszielvorgaben nachteilige Veränderungen zu vermeiden und die oben genannten Verbesserungen zu erreichen, erfolgt die Bewirtschaftung
der Gewässer durch die Wasserwirtschaftsverwaltung in
den nordrhein-westfälischen Teilen der Flussgebietseinheiten Maas, Rhein, Weser und Ems koordiniert über
Kreis- und Gemeindegrenzen hinweg in einem integrierten Gewässerschutzansatz, der sowohl Oberflächengewässer als auch Grundwasser umfasst. Sofern erforderlich, werden Verbesserungsmaßnahmen auf der Grundlage der Wasserrahmenrichtlinie beschrieben. Diese sind
über Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm
umzusetzen.
Um die oben genannten Qualitätsziele zu erreichen,
erfolgt die Bewirtschaftung der Gewässer durch die
Wasserwirtschaftsverwaltung auf der Grundlage
eines Bewirtschaftungsplans. Dieser legt zusammen
mit einen Maßnahmenprogramm für die nordrheinwestfälischen Anteile an den Flussgebietseinheiten
Maas, Rhein, Weser und Ems Bewirtschaftungsziele
fest und zeigt Maßnahmen zur ökologischen Entwicklung der Gewässer und zur Verbesserung des
Zustands des Grundwassers auf.
Der Bewirtschaftungsplan ist 2010 erstmals als behördenverbindlicher Plan wirksam geworden und ist
fortzuschreiben.
Im Rahmen einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung sollen Gewässer nur im Rahmen ihrer
Regenerationsfähigkeit genutzt werden; dies gilt
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
125
7. Freiraum
insbesondere für das Grundwasser und die Oberflächengewässer, die nicht als künstliche Gewässer
von Menschen geschaffen wurden.
Dazu müssen sich die Nutzungsansprüche an Gewässer an den natürlichen Gegebenheiten, insbesondere an der Neubildungsrate des Grundwassers
und erforderlichen Mindestwasserständen und abflüssen in Fließgewässern, orientieren.
Zu 7.4-2 Oberflächengewässer
Zu 7.4-2 Oberflächengewässer
Oberflächengewässer sind Elemente des Naturhaushaltes und in dieser Bedeutung bereits bei den Festlegungen zu Natur und Landschaft (s. Kap. 7.2) berücksichtigt. Sie bereichern die (Erholungs-)Landschaft, sind Lebensräume von Tieren und Pflanzen und haben als "Lebensadern der Landschaft" hohe Bedeutung für den Biotopverbund. Bei den Oberflächengewässern sind diese
Funktionen auch mit ihrer Bedeutung für Sport- und Freizeitnutzungen abzustimmen.
Das Bild der Kulturlandschaft in NordrheinWestfalen wird von über 50.000 km Bächen und
Flüssen, einigen natürlichen Seen und vielen künstlichen Seen, die sich aus der Nutzung der Landschaft durch den Menschen gebildet haben, sowie
durch künstliche Kanäle und Talsperren stark geprägt. Die Oberflächengewässer haben als Teil der
Landschaft und des Naturhaushalts große Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und den
Biotopverbund, aber auch eine hohe Attraktivität als
Raum für Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen
des Menschen.
Insbesondere die Fließgewässer haben darüber
hinaus Bedeutung für die Sicherung und Gewährleistung eines möglichst natürlichen und schadlosen
Wasserabflusses sowie für unterschiedliche Gewässernutzungen, beispielsweise die Gewinnung von
Uferfiltraten für die Trinkwassergewinnung oder die
Entnahme von Brauchwasser oder die Nutzungen
als Wasserstraße oder im Rahmen der Energiegewinnung. Die unterschiedlichen Nutzungsansprüche
sind im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung so
aufeinander abzustimmen, dass die Vorgaben aus
der Wasserrahmenrichtlinie und dem WHG erreicht
werden.
Mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie liegt ein
Handlungs- und Zeitplan für eine ökologisch orientierte
Entwicklung der Fließgewässer und natürlichen Seen
sowie der Kiesbaggerseen ab 50 ha Größe vor.
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sollen Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben. Nicht
naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit
wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
Auf der Grundlage der umfassenden Bestandsaufnahme
in allen Flussgebieten Nordrhein-Westfalens wird in Bewirtschaftungsplänen dargelegt, welche Maßnahmen zur
Verbesserung der Oberflächengewässer durchgeführt
werden sollen. Verbesserungen des ökologischen Zustandes sind an Fließgewässern insbesondere durch die
Verbesserung der Durchgängigkeit, die Verminderung
diffuser oder punktueller Einträge von Nähr- und SchadLandesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sollen Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten
bleiben. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen
naturnahen Zu-stand zurückgeführt werden, wenn
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt
auch für künstliche Gewässer, soweit dies mit ihrer
Nutzung vereinbar ist.
Auf der Grundlage der umfassenden Bestandsaufnahme in allen Flussgebieten Nordrhein-Westfalens
wird im Bewirtschaftungsplan dargelegt, welche
Maßnahmen zur Verbesserung der Oberflächengewässer durchgeführt werden sollen. Um den guten
Zustand der Gewässer gem. WHG und EU-WRRL
zu erhalten bzw. zu erreichen, sind Verbesserungen
des ökologischen Zustandes an Fließgewässern
126
7. Freiraum
stoffen sowie Maßnahmen zur Vergrößerung der Strukturvielfalt in und an den Gewässern bzw. deren Uferzonen und Auen zu erreichen. Eine ökologische Verbesserung kann insbesondere über die ergänzende Entwicklung von sog. Trittsteinen erfolgen.
Oberflächengewässer sind auch Elemente der Kulturlandschaft und haben große Bedeutung und Anziehungskraft für Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen.
Belange der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und
Belange der Freizeitnutzer und des Sports müssen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden; dabei können
sowohl die räumliche Verteilung konkurrierender Funktionen und Nutzungen auf unterschiedliche Gewässer innerhalb einer Gewässerlandschaft als auch Funktionstrennungen an einem einzelnen Gewässer sinnvoll sein.
insbesondere durch Maßnahmen zur Verbesserung
der Durchgängigkeit, der Verminderung diffuser oder
punktueller Einträge von Nähr- und Schadstoffen
sowie zur Vergrößerung der Strukturvielfalt in und
an den Gewässern bzw. deren Uferzonen und Auen
zu erreichen. Eine ökologische Verbesserung kann
insbesondere über die ergänzende Entwicklung von
sog. Strahlursprüngen und Trittsteinen erfolgen.
Potentielle Entwicklungskorridore für die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL
können insbesondere in den häufig festgelegten,
fließgewässerbegleitenden Überschwemmungsbereichen und Bereichen zum Schutz der Natur vorhanden sein, die in den Regionalplänen jeweils als
Vorranggebiete ausgewiesen werden.
Die Belange der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und die Belange der Freizeitnutzungen und des
Sports müssen sorgfältig aufeinander abgestimmt
werden; dabei können sowohl die räumliche Verteilung konkurrierender Funktionen und Nutzungen auf
unterschiedliche Gewässer innerhalb einer Gewässerlandschaft als auch Funktionstrennungen an
einem einzelnen Gewässer sinnvoll sein.
Hierfür sollen schon auf regionaler Planungsebene rahmensetzende Festlegungen erfolgen.
Soweit es möglich und sinnvoll ist, sollen hierfür
schon auf regionaler Planungsebene rahmensetzende Festlegungen erfolgen.
Zu 7.4-3 Sicherung von Trinkwasservorkommen
Zu 7.4-3 Sicherung von Trinkwasservorkommen
Ausreichend verfügbares und sauberes Wasser ist
als Trinkwasser für den Menschen ein unverzichtbares Lebensmittel und wird auch für unterschiedliche
gewerblich-industrielle Produktionsprozesse und
Dienstleistungen sowie zur Bewässerung in Gartenbau und Landwirtschaft benötigt.
Oberflächengewässer und Grundwasser sind nach den
Bestimmungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
in einem guten Zustand zu erhalten oder in diesem Sinne
zu entwickeln. Entsprechende Maßnahmen sind in der
Regel kein Gegenstand der Landes- und Regionalplanung; sie betreffen Regelungen zwischen der Wasserwirtschaft und einzelnen Flächennutzungen zur Minimierung von Schadstoffeinträgen, die Begrenzung von Wasserentnahmen sowie Strukturverbesserungen an Gewässern und deren Randstreifen, die im Maßstab der Landes- und Regionalplanung nicht geregelt werden können.
Oberflächengewässer und Grundwasser sind nach
den Bestimmungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in einem guten Zustand zu erhalten
oder in diesem Sinne zu entwickeln. Entsprechende
Maßnahmen sind in der Regel kein Gegenstand der
Landes- und Regionalplanung; sie betreffen Regelungen zwischen der Wasserwirtschaft und einzelnen Flächennutzungen zur Minimierung von Schadstoffeinträgen, die Begrenzung von Wasserentnahmen sowie Strukturverbesserungen an Gewässern
und deren Randstreifen, die im Maßstab der Landes- und Regionalplanung nicht geregelt werden
können.
Aufgabe der Raumordnung ist es dabei, zusammen mit
der Wasserwirtschaft die Einzugsbereiche von Trinkwassergewinnungen und -talsperren von gefährdenden Nutzungen frei zu halten. Dabei muss über den Schutz derzeit genutzter Wasservorkommen hinaus in begrenztem
Umfang Vorsorge getroffen werden, um den Ausfall vor-
Aufgabe der Raumordnung ist es dabei, zusammen
mit der Wasserwirtschaft die Einzugsbereiche von
Trinkwassergewinnungen und -talsperren von gefährdenden Nutzungen frei zu halten. Dabei muss
über den Schutz derzeit genutzter Wasservorkommen hinaus in begrenztem Umfang Vorsorge getrof-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
127
7. Freiraum
handener Wassergewinnungen (beispielsweise wegen
Verunreinigung / Nitratbelastung) oder einen infolge der
Klimaänderung entstehenden Wasserbedarf auffangen
zu können.
fen werden, um den Ausfall vorhandener Wassergewinnungen (beispielsweise wegen Verunreinigung
/ Nitratbelastung) oder einen infolge der Klimaänderung entstehenden Wasserbedarf auffangen zu können.
Der LEP legt zeichnerisch Gebiete für den Schutz des
Wassers fest, in denen Wasser aus dem Grundwasser
oder aus Oberflächengewässern entnommen und als
Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung bereitgestellt wird. Die Darstellung im LEP ist maßstabsbedingt
auf Gebiete größer 150 ha beschränkt. Ihre Abgrenzung
ist an den Schutzzonen III B festgesetzter Wasserschutzgebiete bzw. entsprechender Heilquellenschutzgebiete und an den Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren orientiert.
Der LEP legt zeichnerisch Gebiete für den Schutz
des Wassers fest, in denen Wasser aus dem
Grundwasser oder aus Oberflächengewässern entnommen und als Trinkwasser für die öffentliche
Wasserversorgung bereitgestellt wird. Die Darstellung im LEP ist maßstabsbedingt auf Gebiete größer
150 ha beschränkt. Ihre Abgrenzung ist an den
Schutzzonen III B festgesetzter und geplanter Wasserschutzgebiete bzw. entsprechender Heilquellenschutzgebiete und an den Einzugsgebieten von
Trinkwassertalsperren orientiert.
Innerhalb dieser Gebiete sichert die Regionalplanung
Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz mit Planungsbeschränkungen für andere Nutzungen gemäß den differenzierten Anforderungen der Wasserschutzzonen I – III A. Entsprechend sind auch kleinere
regionalplanerisch darstellbare Bereiche für den Schutz
des Wassers zu sichern.
Innerhalb dieser Gebiete sichert die Regionalplanung Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz mit Planungsbeschränkungen für
andere Nutzungen gemäß den differenzierten Anforderungen der Wasserschutzzonen I – III A. Entsprechend sind auch kleinere regionalplanerisch
darstellbare Bereiche für den Schutz des Wassers
zu sichern.
Dies ist insbesondere erforderlich, um in begrenztem
Umfang auch Optionen für künftig ggf. notwendige zusätzliche Wassergewinnungsanlagen zu sichern. Dem
vorsorgenden, optionalen regionalplanerischen Wasserschutz soll ein wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag der
oberen Wasserbehörde oder ein entsprechendes Gutachten zugrunde liegen.
Dies ist insbesondere erforderlich, um in begrenztem Umfang auch Optionen für künftig ggf. notwendige zusätzliche Wassergewinnungsanlagen zu
sichern. Dem vorsorgenden, optionalen regionalplanerischen Wasserschutz soll ein wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag der oberen Wasserbehörde oder
ein entsprechendes Gutachten zugrunde liegen.
Zu 7.4-4 Talsperrenstandorte
Zu 7.4-4 Talsperrenstandorte
In NRW werden 19 % des Trinkwassers aus Oberflächenwasser (Talsperren) bereitgestellt.
Insgesamt werden 28 Talsperren und Vorsperren
des Landes für die Trinkwasserversorgung genutzt.
Diese besonders geschützten Trinkwassertalsperren
befinden sich insbesondere in den Festgesteinsregionen der Eifel und des Bergischen Landes.
Neben vorhandenen Talsperren, die im LEP zeichnerisch
als Oberflächengewässer dargestellt sind, werden im
LEP auch Standorte geplanter Trinkwassertalsperren (ab
3
einem möglichen Stauinhalt von 5 Mio. m ) und sonstiger
geplanter Talsperren (ab einem möglichen Stauinhalt von
3
10 Mio. m ) festgelegt und damit optional gesichert..
Neben den vorhandenen Talsperren, die im LEP
zeichnerisch als Oberflächengewässer dargestellt
sind, werden im LEP auch Standorte geplanter
Trinkwassertalsperren (ab einem möglichen Stauin3
halt von 5 Mio. m ) und sonstiger geplanter Talsper3
ren (ab einem möglichen Stauinhalt von 10 Mio. m )
festgelegt und damit optional gesichert.
Im Einzelnen sind dies die folgenden Standorte:
- Elberndorftalsperre,
- Hundemtalsperre,
- Naafbachtalsperre,
- Prether-/Platißbachtalsperre,
- Renautalsperre,
- Silberbachtalsperre,
- Truftetalsperre,
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
128
7. Freiraum
-
Wennetalsperre.
Bei den geplanten Trinkwassertalsperren sind auch deren Einzugsbereiche im LEP als Gebiet für den Schutz
des Wassers gesichert. Die Standorte der geplanten
Talsperren und die Einzugsbereiche der geplanten
Trinkwassertalsperren sind auch in den Regionalplänen
zeichnerisch festzulegen
Bei den geplanten Trinkwassertalsperren sind auch
deren Einzugsbereiche im LEP als Gebiet für den
Schutz des Wassers gesichert. Die Standorte der
geplanten Talsperren und die Einzugsbereiche der
geplanten Trinkwassertalsperren sind auch in den
Regionalplänen zeichnerisch festzulegen.
Damit erfolgt eine Sicherung dieser Räume vor Nutzungen, die einer späteren Talsperrenplanung entgegenstehen können. Obwohl voraussichtlich eine Realisierung
solcher Talsperren – wenn überhaupt – erst nach 2025
erfolgen könnte, ist die langfristig vorsorgende Sicherung
notwendig, weil sonst diese Optionen für ggf. notwendig
werdende zusätzliche Trinkwassergewinnungen und
Abflussregulierungen unumkehrbar verloren gingen.
Damit erfolgt eine Sicherung dieser Räume vor Nutzungen, die einer späteren Talsperrenplanung entgegenstehen können. Obwohl voraussichtlich eine
Realisierung solcher Talsperren – wenn überhaupt –
erst nach 2025 erfolgen könnte, ist die langfristig
vorsorgende Sicherung notwendig, weil sonst diese
Optionen für ggf. notwendig werdende zusätzliche
Trinkwassergewinnungen und Abflussregulierungen
unumkehrbar verloren gingen.
Über die Zulässigkeit von Talsperren wird erst in Planfeststellungsverfahren entschieden. Der spätere Bau
einer Talsperre ist abhängig vom Nachweis, dass deren
Errichtung zur Sicherung der Wasserversorgung oder
anderer wasserwirtschaftlicher Erfordernisse unverzichtbar ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass andere Versorgungsmöglichkeiten unter den dann gegebenen Möglichkeiten ausscheiden. Auch aus Gründen der im Landschaftsgesetz verankerten Vermeidungspflicht gilt es,
vorhandene Talsperren zu nutzen, bevor andernorts
neue Eingriffe zugelassen werden.
Über die Zulässigkeit von Talsperren wird erst in
Planfeststellungsverfahren entschieden. Der spätere
Bau einer Talsperre ist abhängig vom Nachweis,
dass deren Errichtung zur Sicherung der Wasserversorgung oder anderer wasserwirtschaftlicher
Erfordernisse unverzichtbar ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass andere Versorgungsmöglichkeiten unter den dann gegebenen Möglichkeiten ausscheiden. Auch aus Gründen der im Landschaftsgesetz verankerten Vermeidungspflicht gilt es, vorhandene Talsperren zu nutzen, bevor andernorts neue
Eingriffe zugelassen werden.
Bei den Talsperrenstandorten, von denen erhebliche
Auswirkungen auf NATURA2000-Gebiete ausgehen
können, ist nach geltender Rechtslage die Erforderlichkeit gegeben, dass die Umsetzung der Planung
aufgrund der unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen nur unter der Voraussetzung einer
positiv abgeschlossenen FFH-Ausnahmeprüfung
zulässig ist.
Nach Prüfung aller Alternativen und Abwägung aller Belange ist die Planung einer Talsperre auch innerhalb
eines im LEP festgelegten Gebietes für den Schutz der
Natur möglich. Die Naturschutzziele gelten für den Bereich von Wasserflächen geplanter Talsperren insofern
bis zum positiven Abschluss entsprechender wasserwirtschaftlicher Planungen.
Nach Prüfung aller Alternativen und Abwägung aller
Belange ist die Planung einer Talsperre auch innerhalb eines im LEP festgelegten Gebietes für den
Schutz der Natur möglich. Die Naturschutzziele
gelten für den Bereich von Wasserflächen geplanter
Talsperren insofern bis zum positiven Abschluss
entsprechender wasserwirtschaftlicher Planungen.
Zu 7.4-5 Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung
und -speicherung
Zu 7.4-5 Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung
Hinsichtlich der gebotenen Sicherung bestehender oder
geplanter Talsperren auch als Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie wird auf die energiewirtschaftlichen Erläuterungen zum Ziel 10.1-3 ‚Standorte
für Erzeugung und Speicherung von Energie’ verwiesen.
Hinsichtlich der gebotenen Sicherung bestehender
oder geplanter Talsperren auch als Standorte für die
Erzeugung und Speicherung von Energie wird auf
die energiewirtschaftlichen Erläuterungen
zum Grundsatz 10.1-3 ‚Standorte für Erzeugung und
Speicherung von Energie’ verwiesen.
Zu 7.4-6 Überschwemmungsbereiche
Zu 7.4-6 Überschwemmungsbereiche
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
129
7. Freiraum
Hochwasser sind natürliche, durch hohe Niederschläge hervorgerufene Wasserstandsschwankungen in Fließgewässern, die durch unterschiedliche
Wetterverhältnisse hervorgerufen werden und zum
Wesen eines Flusses gehören. Wenn Menschen
und ihre Nutzungen den Gewässern zu nahe kommen, können bei Hochwasser Schäden entstehen.
Eine weitere gemeinsame Aufgabe von Wasserwirtschaft
und Raumordnung ist der vorbeugende Hochwasserschutz. Neben Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes und der Verbesserung der Deichsicherheit
müssen Überschwemmungsbereiche freigehalten und
zurückgewonnen werden; es müssen Möglichkeiten zum
Wasserrückhalt gesichert werden. In deichgeschützten
und von Extremhochwasser erreichbaren Gebieten ist die
potentielle Gefährdung bei der Raumnutzung zu berücksichtigen.
Der vorbeugende Hochwasserschutz ist eine gemeinsame Aufgabe von Wasserwirtschaft und
Raumordnung. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG ist für
den vorbeugenden Hochwasserschutz im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen zu sorgen. Für die Wasserwirtschaft gibt die
Richtlinie über die Bewertung und das Management
von Hochwasserrisiken (2007/60/EG) einen einheitlichen Rahmen für den Umgang mit dem Hochwasserrisiko innerhalb der EU vor. Die EU-Richtlinie ist
zum 1. März 2010 durch Inkrafttreten des Abschnitts
6 im Wasserhaushaltsgesetz in nationales Recht
übernommen worden und verpflichtet dazu, die
nachteiligen Folgen von Hochwasser für die Gesundheit des Menschen und seine wirtschaftliche
Tätigkeit, die Umwelt und die Kulturgüter zu verringern.
Im Rahmen der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zum vorbeugenden Hochwasserschutz hat das
Land Nordrhein-Westfalen in einer ersten Stufe für
die einzelnen Flussgebietsabschnitte im Land Nordrhein-Westfalen die Gebiete oder Gewässerabschnitte mit signifikantem Hochwasserrisiko festgelegt. Seit Dezember 2011 liegt für die nordrheinwestfälischen Gewässer der "Bericht zur vorläufigen
Bewertung nach der EGHochwasserrisikomanagement-Richtlinie (EGHWRM-RL) in NRW" vor. Bei 448 Gewässern mit
einer Länge von rund 6.000 Kilometern wurde ein
erhebliches Hochwasserrisiko festgestellt.
Für diese Gewässerstrecken haben die Bezirksregierungen Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt. Damit wird über die Ausdehnung und Tiefe einer möglichen Überflutung
informiert und aufgezeigt, wo zum Beispiel Wohnund Industriegebäude oder Verkehrswege und Versorgungseinrichtungen betroffen sein können. Die
Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten nehmen dabei auf verschiedene Szenarien
Bezug, die über ihre Eintrittswahrscheinlichkeit definiert werden: Häufige, mittlere und seltene Hochwasserereignisse (z. B. „HQ100“: „100-jährliches
Hochwasser“ mit dem Risiko, etwa alle 100 Jahre
aufzutreten).
Auf der Grundlage dieser Informationen erarbeiten
die Bezirksregierungen gemeinsam mit allen zuständigen Akteuren (zum Beispiel Kommunen, Wasser- und Deichverbänden, andere interessierte Stellen) Hochwasserrisiko-Managementpläne. Diese
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
130
7. Freiraum
Pläne werden Ziele und Maßnahmen für alle Handlungsbereiche – von der städtebaulichen Planung
bis zur Gefahrenabwehr – benennen, die im Zusammenhang mit Hochwasser in der jeweiligen Region relevant sind. Die Pläne werden erstmals bis
Ende 2015 erarbeitet und werden in einem Zeitzyklus von jeweils sechs Jahre fortgeschrieben. (erster
Zeitraum 2015 – 2021) fortgeschrieben.
Der Landesentwicklungsplan stellt Überschwemmungsbereiche als Vorranggebiete der Raumordnung dar. Die Abgrenzung dieser Überschwemmungsbereiche folgt der Abgrenzung der „Gebiete
ohne technischen Hochwasserschutz“, die von den
Bezirksregierungen erarbeitet und im Internetgestützten Informationssystem über die Flussgebiete in NRW landesweit einheitlich der Öffentlichkeit
zugänglich sind. Dabei ist das Szenario HQ100
maßgeblich, welches die Ausdehnung und das
Ausmaß eines Hochwassers mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (Ereignisse, die im statistischen Mittel
mindestens alle 100 Jahre auftreten) wiedergibt.
Um die Wellenscheitel extremer Hochwasserereignisse in einem beherrschbaren Rahmen zu halten,
muss den Flüssen wieder mehr Raum gegeben
werden. Die Wassermassen können sich dann in die
Fläche ausdehnen, wodurch die Spitzenwerte der
Hochwasser reduziert werden. Bei diesen Maßnahmen schützt der „Oberlieger“ weiter oben am Flusslauf naturgemäß den „Unterlieger“ an einer tieferen
Stelle des Flusses.
Im Bereich des Rheins bestehen besondere Herausforderungen hinsichtlich der Beherrschung von extremen Hochwasserereignissen, insbesondere weil in
vielen Bereichen durch Eindeichungen ein Ausdehnen in die Fläche bei extremen Hochwässern eingeschränkt ist. Um dem Rhein bei Hochwasser wieder
mehr Platz für seine enormen Abflussmengen zu
bieten, wurden an sechs Standorten Deichrückverlegungen in das Hochwasserschutzkonzept aufgenommen. Zusätzlich soll ein Teil der Hochwasserabflüsse des Rheins in drei steuerbaren Rückhalteräumen zwischengespeichert werden. Diese Rückhalteräume sollen nach Angaben der wasserwirtschaftlichen Fachplanung nur dann geflutet werden,
wenn Deichbrüche und großflächige Überschwemmungskatastrophen drohen. Eine Flutung geschieht
daher statistisch gesehen seltener als einmal in
einhundert Jahren, so dass diese Flächen wie bisher
weiter genutzt werden können. Um diese Flächen
auch raumordnerisch vor entgegenstehenden Nutzungen zu sichern, sind diese Bereiche im LEP
ebenfalls als Überschwemmungsbereich gesichert.
Maßstabsbedingt sind die Überschwemmungsbereiche im Landesentwicklungsplan nicht vollständig
zeichnerisch dargestellt. In den Regionalplänen sind
die Überschwemmungsbereiche entsprechend ihrem Maßstab zu konkretisieren (basierend auf den
Gefahrenkarten mit dem Szenario HQ100). Dabei
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
131
7. Freiraum
sind in Abstimmung mit der Wasserwirtschaft auch
weitere geeignete rückgewinnbare Retentionsräume
als Überschwemmungsbereiche zu sichern (vgl. Ziel
7.4-7). Entsprechend soll mit vorhandenen oder
geplanten regionalplanerisch raumbedeutsamen
Standorte von Hochwasserrückhaltebecken verfahren werden
Dem außerdem anzustrebenden Rückhalt des Wassers
im gesamten Einzugsgebiet der Flüsse wird der LEP
grundsätzlich durch Festlegungen zur Freiraumsicherung
(s. Kap. 7.1), zur Walderhaltung (s. Kap. 7.3) und zur
flächensparenden Siedlungsentwicklung (s. Kap. 6.1)
gerecht.
Hochwässer sind natürliche Ereignisse, mit denen immer
wieder gerechnet werden muss. Höhe und zeitlicher Ablauf von Hochwassern sind in der Vergangenheit durch
die Flächennutzung im Einzugsgebiet, durch Gewässerausbau und Verkleinerung der natürlichen Retentionsräume bereits ungünstig beeinflusst worden. Es muss
davon ausgegangen werden, dass sich die Hochwassergefährdung im Zuge der globalen Erwärmung vergrößert.
Um Hochwasserrisiken nachhaltig zu vermindern, sind
neben der erforderlichen Pflege und Verbesserung der
technischen Hochwasserschutzeinrichtungen und des
Abflussmanagements auch die Erhaltung und Vergrößerung der noch vorhandenen Abfluss- und Retentionsbereiche und ihre Freihaltung von Siedlungen und anderen
ungeeigneten Nutzungen erforderlich.
Überschwemmungsbereiche sind überwiegend landwirtschaftlich genutzte Bereiche. Zugleich können sie in großem Umfang Bedeutung für andere Raumfunktionen wie
den Biotop- und Artenschutz, die Wassergewinnung und
die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung haben.
Die Überschwemmungsbereiche sind überwiegend
landwirtschaftlich genutzte Bereiche. Zugleich können sie in großem Umfang Bedeutung für andere
Raumfunktionen wie den Biotop- und Artenschutz,
die Wassergewinnung und die landschaftsorientierte
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung haben.
Überschwemmungsbereiche stehen auch Abgrabungen
nicht grundsätzlich entgegen, da sie gegebenenfalls auch
zur Erhöhung des Retentionsvermögens beitragen können. Diese verschiedenen Raumfunktionen sind in den
Überschwemmungsbereichen unter Beachtung der vorrangigen Funktion für den vorbeugenden Hochwasserschutz aufeinander abzustimmen.
Überschwemmungsbereiche stehen auch Abgrabungen nicht grundsätzlich entgegen, da sie gegebenenfalls auch zur Erhöhung des Retentionsvermögens beitragen können. Die verschiedenen
Raumfunktionen sind in den Überschwemmungsbereichen unter Beachtung der vorrangigen Funktion
für den vorbeugenden Hochwasserschutz aufeinander abzustimmen.
Soweit es nach dem Wasserrecht möglich ist, sollten
Überschwemmungsbereiche für Windenergieanlagen
geöffnet werden.
Soweit es nach dem Wasserrecht zulässig ist, sollten Überschwemmungsbereiche für Windenergieanlagen geöffnet werden.
Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden
Nutzungen freizuhalten und als Rückhalteflächen zu
erhalten. Im Rahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes dürfen insbesondere über die Regionalplanung und Flächennutzungsplanung keine
neuen Siedlungsbereiche oder Bauflächen in diesen
Bereichen festgelegt bzw. festgesetzt werden. Diese
Planungsebenen sind geeignet, um im Rahmen der
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
132
7. Freiraum
bedarfsgerechten Flächenvorsorge frühzeitig Hochwassergeschützte Planungsalternativen aufzuzeigen
und zu sichern. Das Ziel folgt damit dem Gedanken
des vorsorgenden Hochwasserschutzes des § 76
WHG, wonach mindestens die Gebiete, in denen ein
Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren
zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind. In diesen Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78 Abs. 1 WHG u.a. die Ausweisung
von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen untersagt (ausgenommen Häfen
und Werften).
Ausnahmen von den Regelungen des § 78 Abs. 1
WHG können nur ausnahmsweise unter engen Kriterien durch die zuständigen Behörden zugelassen
werden. Soweit entsprechend den Bestimmungen
des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes solche Ausnahmen durch die zuständigen Fachbehörden bereits auf der Ebene der Regionalplanung oder Flächennutzungsplanung als möglich dargelegt werden, kann auf der Ebene der Regionalplanung eine ausnahmsweise Planung durchgeführt werden oder eine Zustimmung im Rahmen
des Anpassungsverfahrens im Rahmen des § 34
LPlG erfolgen.
Im LEP können Überschwemmungsbereiche maßstabsbedingt nur unzureichend zeichnerisch dargestellt werden. In den Regionalplänen ist bei der in ihrem Maßstab
möglichen Konkretisierung die zeichnerische Darstellung
der Überschwemmungsbereiche am Abfluss eines
Hochwasserereignisses zu bemessen, das statistisch
etwa einmal in 100 Jahren auftritt. Dabei sind auch
Standorte von vorhandenen und geplanten raumbedeutsamen Hochwasserrückhaltebecken regionalplanerisch
als Überschwemmungsbereich zu sichern und vorsorglich von Nutzungen, welche die wasserwirtschaftliche
Zweckbestimmung gefährden können, freizuhalten.
Soweit vorhandene Bebauung oder verbindlich ausgewiesene Bauflächen von raumordnerisch festgelegten
Überschwemmungsbereichen überlagert werden, soll
dies den Bestand der vorhandenen Bebauung nicht in
Frage stellen, sondern die Gefährdung hervorheben und
zu angepassten Bauweisen und Schutzmaßnahmen
anregen.
Bauflächen, die in Flächennutzungsplänen dargestellt sind, aber noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitplanung umgesetzt wurde, sind innerhalb von Überschwemmungsbereichen, die im LEP
oder dem Regionalplan festgelegt sind, im Rahmen
der Anpassung an die Ziele der Raumordnung zurückzunehmen. Dieses Ziel folgt der Zielsetzung des
§ 77 WHG, wonach frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, soweit
wie möglich wiederhergestellt werden sollen, wenn
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
dem nicht entgegenstehen. Auch von dieser Festlegung wird eine Ausnahmemöglichkeit im Sinne des
§ 78 WHG festgelegt.
Die landes- und regionalplanerisch festgelegten Überschwemmungsbereiche sind aus Maßstabsgründen auf
die größeren Gewässer und ihre Auen beschränkt. Die
hiermit verbundenen Ziele zum vorbeugenden Hochwasserschutz sollen bei kleineren Gewässern entsprechend
angewandt werden.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
133
7. Freiraum
Zu 7.4-7 Rückgewinnung von Retentionsraum
Zu 7.4-7 Rückgewinnung von Retentionsraum
Für den schadlosen Hochwasserabfluss sind möglichst
durchgängige gewässerbegleitende Überschwemmungsgebiete in ausreichender Breite anzustreben ("Raum für
den Fluss"). Um das Rückhaltevermögen der Gewässersysteme zu verbessern, sollen in Abstimmung mit anderen räumlichen Anforderungen auch Flächen, die als
Retentionsraum zurück gewonnen werden können, in die
regionalplanerische Festlegung der Überschwemmungsbereiche einbezogen werden. Damit soll eine erstmalige
Festsetzung von baulichen Nutzungen in diesen Bereichen verhindert und damit die Option für entsprechende
wasserwirtschaftliche Maßnahmen (z. B. Deichrückverlegung) gesichert werden.
Für den schadlosen Hochwasserabfluss sind möglichst durchgängige gewässerbegleitende Überschwemmungsgebiete in ausreichender Breite anzustreben ("Raum für den Fluss"). Um das Rückhaltevermögen der Gewässersysteme zu verbessern,
sollen in Abstimmung mit anderen räumlichen Anforderungen auch Flächen, die als Retentionsraum
zurück gewonnen werden können, in die regionalplanerische Festlegung der Überschwemmungsbereiche einbezogen werden. Damit soll eine erstmalige Festsetzung von baulichen Nutzungen in diesen
Bereichen verhindert und damit die Option für entsprechende wasserwirtschaftliche Maßnahmen (z.
B. Deichrückverlegung) gesichert werden.
Zu 7.4-8 Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren
Zu 7.4-8 Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren
In Bereichen, die nur bei Extremhochwasser (statistisch
seltener als einmal in 100 Jahren) überflutet würden, und
in deichgeschützten Bereichen soll bei der räumlichen
Nutzung die potentielle Überflutungsgefahr berücksichtigt
werden. Soweit maßstäblich möglich, sollen diese Bereiche in Erläuterungskarten der Regionalpläne abgebildet
werden, um die potentielle Gefährdung bewusst zu machen und zu angepassten Bauweisen und Nutzungen
sowie zu Schutzmaßnahmen anzuregen (z. B. Berücksichtigung dieser Gefährdung bei der Ansiedlung von im
Katastrophenfall erforderlichen Einrichtungen, Freihaltung besonders tiefliegenden Geländes, Kammerung,
vorbereitende Katastrophenschutzmaßnahmen).
In Bereichen, die nur bei Extremhochwasser (statistisch seltener als einmal in 100 Jahren) überflutet
würden, und in deichgeschützten Bereichen soll bei
der räumlichen Nutzung die potentielle Überflutungsgefahr berücksichtigt werden. Soweit maßstäblich möglich, sollen diese Bereiche in Erläuterungskarten der Regionalpläne abgebildet werden, um die
potentielle Gefährdung bewusst zu machen und zu
angepassten Bauweisen und Nutzungen sowie zu
Schutzmaßnahmen anzuregen (z. B. Berücksichtigung dieser Gefährdung bei der Ansiedlung von im
Katastrophenfall erforderlichen Einrichtungen, Freihaltung besonders tiefliegenden Geländes, Kammerung, vorbereitende Katastrophenschutzmaßnahmen).
Grundlage für konkrete Maßnahmen zur Verringerung
hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die
wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die nach der EGRichtlinie über die Bewertung und das Management von
Hochwasserrisiken erstellten und fortzuschreibenden
Hochwassergefahren- und -risikenkarten und Hochwasserrisikomanagementpläne.
7.5 Landwirtschaft
7.5 Landwirtschaft
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der
Landwirtschaft
Im Rahmen der Sicherung des Freiraums sollen die
räumlichen Voraussetzungen dafür erhalten werden,
dass sich die Landwirtschaft in allen Landesteilen,
insbesondere in den überwiegend ländlich strukturierten Räumen Nordrhein-Westfalens, als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer
Wirtschaftszweig entwickeln kann.
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der
Landwirtschaft
Im Rahmen der Sicherung des Freiraums sollen
die räumlichen Voraussetzungen dafür erhalten
werden, dass sich die Landwirtschaft in allen
Landesteilen, insbesondere in den überwiegend
ländlich strukturierten Räumen NordrheinWestfalens, als raumbedeutsamer und für die
Kulturlandschaft bedeutsamer Wirtschaftszweig
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
134
7. Freiraum
entwickeln kann.
Einer flächengebundenen, multifunktionalen Landwirtschaft, die auch besondere Funktionen für den
Naturhaushalt, die Landschaftspflege, sowie die Gestaltung und Erhaltung der ländlichen Räume erfüllt,
kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
Einer flächengebundenen, multifunktionalen
Landwirtschaft, die auch besondere Funktionen
für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege,
sowie die Gestaltung und Erhaltung der ländlichen Räume erfüllt, kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft
genutzten Flächen sollen, als wesentliche Grundlage
für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen erhalten werden.
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen sollen, als wesentliche
Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen erhalten
werden.
Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders
hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden.
Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder
besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche
Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden.
Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand
und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen negative Wirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe so gering wie
möglich gehalten werden.
Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen
negative Wirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen
und lokalen Gegebenheiten sollen agrarstrukturelle Lösungen in Kooperation mit den Betroffenen entwickelt und – falls möglich – durch die Instrumente
der ländlichen Bodenordnung begleitet werden.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und lokalen Gegebenheiten sollen bei der
Umsetzung von regionalplanerischen Festlegungen auf der Ebene der Fach- oder Bauleitplanung agrarstrukturverträgliche Lösungen in
Kooperation mit den Betroffenen entwickelt und
– falls möglich – durch die Instrumente der ländlichen Bodenordnung begleitet werden.
7.5-3 Ziel Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen
Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen sind im Regionalplan als Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich für zweckgebundene Nutzungen
„Gewächshausanlage“ zeichnerisch festzulegen.
Die Festlegung allgemeiner Freiraum- und Agrarbereiche für zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage“ im Regionalplan setzt voraus, dass
- eine leistungsfähige Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz vorhanden ist,
- keine ökologisch besonders bedeutsamen Flächen in Anspruch genommen werden,
- Orts- und Landschaftsbilder nicht erheblich beeinträchtigt werden, und keine schutzwürdigen
Böden überplant werden; die Inanspruchnahme
schutzwürdiger Böden bleibt davon abweichend
möglich, wenn an dem Standort eine überwiegende Nutzung von Abwärme aus benachbarten
Betrieben (z. B. Kraftwerken) oder am Standort
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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7. Freiraum
nutzbarer regenerativer Wärmequellen (z. B. Geothermie) besteht.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 7.5-1 Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
Zu 7.5-1 Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
Die Landwirtschaft bildet die Basis für die leistungsfähige
Ernährungswirtschaft in Nordrhein-Westfalen und stellt
gemeinsam mit dieser einen wichtigen Wirtschaftsfaktor
dar. Die Landwirtschaft einschließlich Gartenbau nutzt
ca. 50 % der Landesfläche. Sie ist damit der größte Flächennutzer im Freiraum und trägt besondere Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
und die Gestaltung der Kulturlandschaft mit ihren vielfältigen Lebensräumen.
Die Landwirtschaft bildet die Basis für die leistungsfähige Ernährungswirtschaft in Nordrhein-Westfalen
und stellt gemeinsam mit dieser einen wichtigen
Wirtschaftsfaktor dar. Die Landwirtschaft einschließlich Gartenbau nutzt ca. 50 % der Landesfläche. Sie
ist damit der größte Flächennutzer im Freiraum und
trägt besondere Verantwortung für die Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen und die Gestaltung
der Kulturlandschaft mit ihren vielfältigen Lebensräumen.
Landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe finden
sich in allen Größen und Produktionsformen in allen Teilräumen des Landes. Durch die intensive Verflechtung mit
den vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweigen, insbesondere mit der Ernährungswirtschaft, reicht die wirtschaftliche Bedeutung der Landwirtschaft weit über die
unmittelbare Flächennutzung hinaus. Neben der Lebensmittelerzeugung ist auch die Erzeugung von Rohstoffen für stoffliche und energetische Zwecke von Bedeutung.
Landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe
finden sich in allen Größen und Produktionsformen
in allen Teilräumen des Landes. Durch die intensive
Verflechtung mit den vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweigen, insbesondere mit der Ernährungswirtschaft, reicht die wirtschaftliche Bedeutung der
Landwirtschaft weit über die unmittelbare Flächennutzung hinaus.
Neben der Lebensmittelerzeugung ist auch die Erzeugung von Rohstoffen für stoffliche und energetische Zwecke von Bedeutung.
Neben der Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln und
nachwachsenden Rohstoffen hat die Landwirtschaft in
Nordrhein-Westfalen zahlreiche weitere Funktionen, die
unter dem Begriff "Multifunktionale Landwirtschaft" zusammengefasst werden:
Neben der Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln
und nachwachsenden Rohstoffen hat die Landwirtschaft in Nordrhein-Westfalen zahlreiche weitere
Funktionen, die unter dem Begriff "Multifunktionale
Landwirtschaft" zusammengefasst werden:
−
−
−
−
Die Pflege der Kulturlandschaft ist die sichtbarste
"Nebenleistung" der Landwirtschaft. Attraktive agrarisch geprägte Landschaften sind ein wesentlicher
Faktor für den Tourismus in ländlichen Räumen und
werten sie auch als Wohn- und Wirtschaftsstandort
sowie für landschaftsorientierte Erholungs-, Sportund Freizeitnutzungen auf.
Agrargebiete sind Lebensraum für viele Tier- und
Pflanzenarten.
Landwirtschaftliche Unternehmen sind bei der Entwicklung spezifischer Angebote in der Vermarktung,
der Gastronomie, dem Tourismus und weiteren innovativen Dienstleistungsangeboten zur Stärkung der
Regionalentwicklung in den ländlichen Räumen aktiv.
Sie schaffen damit neue Einkommensmöglichkeiten
und Arbeitsplätze in den ländlichen Regionen.
Existenzfähige landwirtschaftliche Betriebe und die von
ihnen bewirtschafteten Nutzflächen sind Voraussetzung
für die Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung. Daher ist die Landwirtschaft insbesondere in
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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Die Pflege der Kulturlandschaft ist die sichtbarste "Nebenleistung" der Landwirtschaft. Attraktive
agrarisch geprägte Landschaften sind ein wesentlicher Faktor für den Tourismus in ländlichen Räumen und werten sie auch als Wohnund Wirtschaftsstandort sowie für landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen auf.
Agrargebiete sind Lebensraum für viele Tierund Pflanzenarten.
Landwirtschaftliche Unternehmen sind bei der
Entwicklung spezifischer Angebote in der Vermarktung, der Gastronomie, dem Tourismus
und weiteren innovativen Dienstleistungsangeboten zur Stärkung der Regionalentwicklung in
den ländlichen Räumen aktiv. Sie schaffen damit neue Einkommensmöglichkeiten und Arbeitsplätze in den ländlichen Regionen.
Existenzfähige landwirtschaftliche Betriebe und die
von ihnen bewirtschafteten Nutzflächen sind Voraussetzung für die Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung. Daher ist die Landwirt136
7. Freiraum
den ländlich geprägten Räumen Nordrhein-Westfalens
als wichtiger wirtschaftlicher und soziokultureller Faktor
zu erhalten und weiterzuentwickeln.
schaft insbesondere in den ländlich geprägten Räumen Nordrhein-Westfalens als wichtiger wirtschaftlicher und soziokultureller Faktor zu erhalten und
weiterzuentwickeln.
Auch im Bereich der Ballungsräume und ihres Umlandes kann einer „urbanen Landwirtschaft“ aufgrund ihrer verbrauchernahen Versorgungsfunktion
und aufgrund ihrer Funktionen in Zusammenhang
mit der Erhaltung und Pflege des Freiraums und
seiner vielfältigen Freiraumfunktionen eine hohe
Bedeutung zukommen.
Zu 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und
Betriebsstandorte
Zu 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen
und Betriebsstandorte
Die agrarstrukturellen Erfordernisse sollen bei der Abwägung konkurrierender Nutzungen berücksichtigt werden.
Nach Möglichkeit sollen für andere Nutzungen keine
Flächen in Anspruch genommen werden, die eine hohe
natürliche Bodenfruchtbarkeit besitzen oder in anderer
Weise für die Landwirtschaft besonders wertvoll sind.
Die agrarstrukturellen Erfordernisse sollen bei der
Abwägung konkurrierender Nutzungen berücksichtigt werden. Nach Möglichkeit sollen für andere Nutzungen keine Flächen in Anspruch genommen werden, die eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit
besitzen oder in anderer Weise für die Landwirtschaft besonders wertvoll sind.
Die natürliche Bodenfruchtbarkeit bezeichnet das
natürliche Vermögen von Böden zur nachhaltigen
Pflanzenproduktion. Da diese Fähigkeit weitgehend
unabhängig von Kulturmaßnahmen wie Düngung,
Humuswirtschaft und Be- oder Entwässerung ist,
haben Böden mit hoher Bodenfruchtbarkeit für die
Landwirtschaft einen besonderen Wert. Ab einer
Bodenwertzahl von über 55 Punkten gelten Böden
als besonders fruchtbar.
Letztgenannte Flächen zeichnen sich durch eine gute
Agrarstruktur aus und sind gekennzeichnet durch
Auch landwirtschaftliche Flächen unterhalb dieser
Bodenwertzahlen können für die Landwirtschaft eine
besondere Bedeutung haben. Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn
−
−
−
−
eine nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
geformte Struktur des Grundbesitzes, die nach Lage,
Form und Größe zweckmäßig gestaltet ist,
zweckmäßige Wege, Straßen, Gewässer oder andere Anlagen und
−
sie nach Lage, Form und Größe sowie ihren
Eigenschaften ein wichtiger Bestandteil in der
wirtschaftlichen Struktur eines landwirtschaftlichen Betriebes oder der allgemeinen Agrarstruktur sind, oder
eine zweckmäßige Erschließung der Flächen
vorhanden ist.
vorhandene bodenschützende oder –verbessernde
und landschaftsgestaltende Maßnahmen, die die natürliche Grundlage der Wirtschaftsbetriebe erhalten.
Notwendige Veränderungen der Agrarstruktur, beispielsweise durch neue Verkehrstrassen, sollen auch künftig
durch Bodenordnungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Agrarstruktur, beispielsweise durch neue Verkehrstrassen,
sollen auch künftig durch Bodenordnungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
Die Erhaltung und die Weiterentwicklung der Betriebsstandorte sind als Ausgangspunkte der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung von herausragender Bedeutung.
Die Erhaltung und die Weiterentwicklung der Betriebsstandorte sind als Ausgangspunkte der landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung von herausragender Bedeutung.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
137
7. Freiraum
Insbesondere viehhaltende Betriebe stellen besondere
Anforderungen an ihre Umgebung hinsichtlich der Toleranz gegenüber Geruchsemissionen und Lärm. Vor diesem Hintergrund liegen die meisten landwirtschaftlichen
Betriebe im baurechtlichen Außenbereich und haben
besondere Schutz- und Entwicklungsbedürfnisse. Die
räumliche Nähe der Betriebsstandorte zu den zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Flächen ist dabei ebenso wichtig wie ausreichende Abstände zu immissionsempfindlichen Nutzungen.
Zu 7.5-3 Standorte für Raumbedeutsame Gewächshausanlagen
Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung sind im Außenbereich baurechtlich privilegiert, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Eine besondere Form der gartenbaulichen Erzeugung
stellen Betriebe mit gartenbaulicher Erzeugung in Gewächshausanlagen dar. Größere Gewächshausanlagen
sind durch ein höheres Maß an An- und Abtransporten
von Produktionsmitteln und Waren sowie durch einen
hohen Energiebedarf geprägt.
Standorte für einzelne, raumbedeutsame Gewächshausanlagen oder Agglomerationen von Gewächshausanlagen, die zusammenhängend raumbedeutsam sind, können mit erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt und
anderer öffentlicher Belange verbunden sein.
Ab einer Größe der Standorte für Gewächshausanlagen
von 10 ha ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie
raumbedeutsam sind. Standorte für raumbedeutsame
Gewächshausanlagen ab 10 ha sind deshalb im Regionalplan zeichnerisch als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich für zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage“ festzulegen.
In größeren, dauerhaft errichteten Gewächshausanlagen
ist die Pflanzenproduktion in der Regel nicht mehr auf
den örtlich anstehenden Boden angewiesen. Diese Gewächshausanlagen sind überwiegend durch eine Bodenversiegelung von Produktions- und Weiterverarbeitungsflächen (Lager- und Distributionsflächen) und eine Abkopplung vom Naturhaushalt und natürlichen Kreisläufen
geprägt.
Aus Gründen des Freiraum- und Bodenschutzes kommt
die regionalplanerische Festlegung von Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereichen für zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage“ bevorzugt auf Standorten
in Betracht, die ehemals baulich oder verkehrlich genutzt
wurden.
Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen
dürfen dagegen nicht auf schutzwürdigen Böden gemäß
der „Karte der Schutzwürdigen Böden in NordrheinWestfalen“ (herausgegeben vom Geologischen Dienst
des Landes Nordrhein-Westfalen) festgelegt werden. Der
im Ziel genannte Begriff der schutzwürdigen Böden
schließt die in der Karte der Schutzwürdigen Böden erLandesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
138
7. Freiraum
fassten sehr schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Böden mit ein.
Die Inanspruchnahme der o. g. schutzwürdigen Böden ist
aus Gründen des Klimaschutzes möglich, wenn an dem
Standort eine überwiegende Nutzung von Abwärme aus
benachbarten Betrieben (z. B. Kraftwerken) oder die
Nutzung regenerativer Wärmequellen (z. B. Geothermie)
gewährleistet ist.
Da die pflanzliche Produktion in Gewächshäusern sehr
energieintensiv ist, sollen sie unter Gesichtspunkten des
vorsorgenden Klimaschutzes möglichst an solchen
Standorten realisiert werden, bei denen eine effiziente
Energienutzung durch Nutzung von Abwärme oder den
Einsatz erneuerbarer Energieträger möglich ist.
Im Rahmen der regionalplanerischen Festlegung von
Standorten für raumbedeutsame Gewächshausanlagen
ist darauf hinzuwirken, dass entsprechende Abwärmequellen oder regenative Wärmequellen genutzt werden
können.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
139
7. Freiraum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
140
7. Freiraum
Abbildung 3 Landesweiter Biotopverbund in Nordrhein-Westfalen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
141
7. Freiraum
Abbildung 4 Waldflächen in Nordrhein-Westfalen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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7. Freiraum
Abbildung 5 Begriffe zum vorbeugenden Hochwasserschutz
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
143
8. Verkehr und technische Infrastruktur
8. Verkehr und technische Infrastruktur
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015
geänderter Text ist unterstrichen
8. Verkehr und technische Infrastruktur
8. Verkehr und technische Infrastruktur
8.1 Verkehr und Transport
8.1 Verkehr und Transport
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und
Verkehrsplanung
Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle
Planungen sollen aufeinander abgestimmt werden.
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und
Verkehrsplanung
Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle
Planungen sollen aufeinander abgestimmt werden.
8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur
darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden,
wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann. Davon
ausgenommen sind die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität sowie neue Schieneninfrastruktur, die der Verlagerung von Güterverkehren aus
Siedlungsbereichen dient.
8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur
darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden,
wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann. Davon
ausgenommen sind die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität sowie neue Schieneninfrastruktur, die der Verlagerung von Güterverkehren aus
Siedlungsbereichen dient.
8.1-3 Ziel Verkehrstrassen
Für den überregionalen und regionalen Verkehr sind Trassen bedarfsgerecht zu sichern und
flächensparend zu bündeln.
8.1-3 Grundsatz Verkehrstrassen
Die für den überregionalen und regionalen Verkehr
bedarfsgerecht zu sichernden Trassen sollen flächensparend gebündelt werden.
8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz
Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen
Verkehrsnetzes sowie des Bundes- und Landesverkehrswegeplans soll die Regionalplanung planerische Flächenvorsorge betreiben.
8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz
Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen
Verkehrsnetzes sowie der entsprechenden Bedarfspläne des Bundes und des Landes soll die
Regionalplanung planerische Flächenvorsorge
betreiben.
8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr
Im Grenzraum zu den Nachbarländern und -staaten
sollen die Verkehrsverbindungen grenzüberschreitend entwickelt werden.
8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr
Im Grenzraum zu den Nachbarländern und -staaten
sollen die Verkehrsverbindungen grenzüberschreitend entwickelt werden.
8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in
Nordrhein-Westfalen sind:
die landesbedeutsamen Flughäfen:
- Düsseldorf (DUS) und
- Köln/Bonn (CGN) sowie
- Münster/Osnabrück (FMO)
sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen:
- Dortmund (DTM),
- Paderborn/Lippstadt (PAD) und
- Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN).
8.1-6 Ziel Landesbedeutsame bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in
Nordrhein-Westfalen sind:
die landesbedeutsamen Flughäfen:
- Düsseldorf (DUS) und
- Köln/Bonn (CGN) sowie
- Münster/Osnabrück (FMO)
sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen:
- Dortmund (DTM),
- Paderborn/Lippstadt (PAD) und
- Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN).
Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes
Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
144
8. Verkehr und technische Infrastruktur
sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen
(Schienen- und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln.
sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe
bedarfsgerecht zu entwickeln.
Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige
Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in Abstimmung mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden.
Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen und sonstigen Flughäfen
erfolgt im Einklang mit der Luftverkehrskonzeption
des Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen.
8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm
Die Bevölkerung ist vor negativen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs, insbesondere Fluglärm,
zu schützen. Aus diesem Grund ist in den Regionalplänen im Umfeld der landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen und der Militärflugplätze
Geilenkirchen und Nörvenich eine Erweiterte
Lärmschutzzone, die aus den Empfehlungen der
Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz
(LAI) resultiert, in den Regionalplänen festzulegen.
8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm
Die Bevölkerung ist vor negativen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs, insbesondere Fluglärm,
zu schützen. Aus diesem Grund ist in den Regionalplänen im Umfeld der landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen und der Militärflugplätze
Geilenkirchen und Nörvenich eine Erweiterte
Lärmschutzzone, die aus den Empfehlungen der
Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz
(LAI) resultiert, in den Regionalplänen festzulegen.
Ergänzend sind die in Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzzonen gemäß Gesetz zum
Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in den Regionalplänen nachrichtlich zu übernehmen.
Ergänzend sind die in Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzzonen gemäß Gesetz zum
Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in den Regionalplänen nachrichtlich zu übernehmen.
In den Bebauungsplänen und -satzungen ist für
Bereiche innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone der Hinweis aufzunehmen, dass die Bauwilligen
in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen
sind.
In den Bebauungsplänen und -satzungen ist für
Bereiche innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone der Hinweis aufzunehmen, dass die Bauwilligen
in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen
sind.
Liegen für übrige Regionalflughäfen und Verkehrslandeplätze in Rechtsverordnungen festgesetzte
Lärmschutzzonen vor, kann in den Regionalplänen
eine Erweiterte Lärmschutzzone festgelegt werden.
Liegen für übrige Regionalflughäfen und Verkehrslandeplätze in Rechtsverordnungen festgesetzte
Lärmschutzzonen vor, kann in den Regionalplänen
eine Erweiterte Lärmschutzzone festgelegt werden.
8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
Die Erweiterte Lärmschutzzone ist in der Abwägung bei der regionalen und kommunalen Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen.
8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
Die Erweiterte Lärmschutzzone ist in der Abwägung bei der regionalen und kommunalen Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen.
8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
Landesbedeutsame Häfen in Nordrhein-Westfalen
sind:
8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
In den folgenden Städten befinden sich Standorte
der für NRW landesbedeutsamen öffentlich zugänglichen Häfen:
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
Bonn,
Dortmund,
Duisburg,
Düsseldorf,
Hamm,
Köln,
Krefeld,
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Bonn,
Dortmund,
Duisburg,
Düsseldorf,
Emmerich,
Hamm,
Köln,
145
8. Verkehr und technische Infrastruktur
−
−
−
Minden,
Neuss und
Wesel (Niederrhein).
−
−
−
−
−
−
Krefeld,
Minden,
Neuss,
Rheinberg,
Voerde und
Wesel.
In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in bedarfsgerechtem Umfang Hafenflächen und Flächen für
hafenaffines Gewerbe festzulegen.
In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in bedarfsgerechtem Umfang Hafenflächen und Flächen für
hafenaffines Gewerbe festzulegen.
Die landesbedeutsamen Häfen sind als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln und sollen
ihre Flächen für hafenaffines Gewerbe vorhalten.
Sie sind vor dem Heranrücken von Nutzungen zu
schützen, die geeignet sind, die Hafennutzung einzuschränken.
Die landesbedeutsamen Häfen sind als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln und sollen
ihre Flächen für hafenaffines Gewerbe vorhalten.
Sie sind vor dem Heranrücken von Nutzungen zu
schützen, die geeignet sind, die Hafennutzung einzuschränken.
Die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem
Zusammenhang stehende Flächen sind so zu entwickeln, dass sie die ihnen zugedachten Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser,
Schiene, Straße) angemessen erfüllen können.
Die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem
Zusammenhang stehende Flächen sind so zu entwickeln, dass sie die ihnen zugedachten Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser,
Schiene, Straße) angemessen erfüllen können.
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und
Wasser
Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden
Güterverkehrs soll vorrangig die Infrastruktur des
Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden.
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und
Wasser
Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden
Güterverkehrs soll vorrangig die Infrastruktur des
Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden.
Die Entwicklung des Wasserstraßennetzes soll
bedarfsgerecht auf die wirtschaftlichen Erfordernisse des Gütertransports mit dem Großmotorgüterschiff ausgerichtet werden.
Die Entwicklung des Wasserstraßennetzes soll
bedarfsgerecht auf die wirtschaftlichen Erfordernisse des Gütertransports mit dem Großmotorgüterschiff ausgerichtet werden.
8.1-11 Ziel Schienennetz
Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden.
8.1-11 Ziel Öffentlicher Verkehr
Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Öffentlichen Verkehr anzubinden.
Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für
den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann.
Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für
den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann.
Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr Express (RRX)
zu verwirklichen.
Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr Express (RRX)
zu verwirklichen.
Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der
Regionalplanung als Trassen zu sichern.
Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der
Regionalplanung als Trassen zu sichern.
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
146
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren
von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches
mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten.
Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren
von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches
mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 8.1-1 Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
Zu 8.1-1 Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
Siedlungs- und Verkehrsplanung beeinflussen sich
gegenseitig bzw. sind voneinander abhängig. Die Verkehrsplanung führt einerseits zur Aufwertung von Siedlungsbereichen durch Verbesserung ihrer Erreichbarkeit, andererseits verursacht Verkehr auch Störwirkungen innerhalb und außerhalb von Siedlungsbereichen.
Siedlungs- und Verkehrsplanung beeinflussen sich
gegenseitig bzw. sind voneinander abhängig. Die Verkehrsplanung führt einerseits zur Aufwertung von Siedlungsbereichen durch Verbesserung ihrer Erreichbarkeit, andererseits verursacht Verkehr auch Störwirkungen innerhalb und außerhalb von Siedlungsbereichen.
Mit der verbesserten Abstimmung von Siedlungs- und
Verkehrsplanung soll eine Verminderung der Flächeninanspruchnahme und der Verkehrsbelastung sowie
eine Vermeidung von zusätzlichem Verkehr und eine
Einsparung von Infrastrukturfolgekosten erreicht werden.
Mit der verbesserten Abstimmung von Siedlungs- und
Verkehrsplanung soll eine Verminderung der Flächeninanspruchnahme und der Verkehrsbelastung sowie
eine Vermeidung von zusätzlichem Verkehr und eine
Einsparung von Infrastrukturfolgekosten erreicht werden.
Hierbei ist die Nahmobilität (nichtmotorisierter Verkehr)
und die dafür notwendige Infrastruktur von wesentlicher Bedeutung. Fahrradmitnahme im Öffentlichen
Verkehr und die Bereitstellung von Bike & Ride - Anlagen als wichtige Schnittstellen tragen zu funktionierender Nahmobilität bei.
Hierbei ist die Nahmobilität (nichtmotorisierter Verkehr)
und die dafür notwendige Infrastruktur von wesentlicher Bedeutung. Fahrradmitnahme im Öffentlichen
Verkehr und die Bereitstellung von Bike & Ride - Anlagen als wichtige Schnittstellen tragen zu funktionierender Nahmobilität bei.
Auch sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung
multimodaler Verkehrsstrukturen mit verschiedenen
Verkehrsträgern sowie die zukünftige Integration neuer
Verkehrskonzepte unter Nutzung alternativer Antriebe
geschaffen werden.
Auch sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung
multimodaler Verkehrsstrukturen mit verschiedenen
Verkehrsträgern sowie die zukünftige Integration neuer
Verkehrskonzepte unter Nutzung alternativer Antriebe
geschaffen werden.
Zu 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Zu 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Der Ausbau vorhandener Verkehrswege bzw. ihrer
Kapazitäten hat Vorrang gegenüber Neuplanungen,
um die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu reduzieren. Dies entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie
der Bundesregierung, die tägliche Inanspruchnahme
des Freiraums durch Siedlungs- und Verkehrsfläche
auf 30 ha bundesweit zu begrenzen. Für NordrheinWestfalen bedeutet das eine Reduzierung auf max. 5
ha täglich.
Der Ausbau vorhandener Verkehrswege bzw. ihrer
Kapazitäten hat Vorrang gegenüber Neuplanungen,
um die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu reduzieren. Dies entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie
der Bundesregierung, die tägliche Inanspruchnahme
des Freiraums durch Siedlungs- und Verkehrsfläche
auf 30 ha bundesweit zu begrenzen. Für NordrheinWestfalen bedeutet das eine Reduzierung auf max. 5
ha täglich.
Anlagen für nichtmotorisierte Mobilität wie z. B. Radwege und Fahrradparkeinrichtungen werden von der
Festlegung ausgenommen, weil sie das Aufkommen
des motorisierten Verkehrs, der mit Emissionen verbunden ist, reduzieren. Die Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Schiene dient dem Umwelt- und Klimaschutz. Da der sich verdichtende
Schienengüterverkehr zu steigenden Lärmbelastungen
für benachbarte Wohnlagen führt, steht die Inanspruchnahme von Freiraum der Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen nicht entgegen.
Anlagen für nichtmotorisierte Mobilität wie z. B. Radwege und Fahrradparkeinrichtungen werden von der
Festlegung ausgenommen, weil sie das Aufkommen
des motorisierten Verkehrs, der mit Emissionen verbunden ist, reduzieren. Die Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Schiene dient dem Umwelt- und Klimaschutz. Da der sich verdichtende
Schienengüterverkehr zu steigenden Lärmbelastungen
für benachbarte Wohnlagen führt, steht die Inanspruchnahme von Freiraum der Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen nicht entgegen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
147
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Zu 8.1-3 Verkehrstrassen
Zu 8.1-3 Verkehrstrassen
Die Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung des Landes
ist auf eine funktionsfähige Verkehrsinfrastruktur
(Straßen, Schienen, Wasserstraßen, Häfen, Flughäfen
sowie funktional zugeordnete Flächen) angewiesen.
Aufgrund von hohen Raumkonkurrenzen müssen
Trassen für Verkehrswege frühzeitig und auch langfristig gesichert werden.
Die Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung des Landes
ist auf eine funktionsfähige Verkehrsinfrastruktur
(Straßen, Schienen, Wasserstraßen, Häfen, Flughäfen
sowie funktional zugeordnete Flächen) angewiesen.
Aufgrund von hohen Raumkonkurrenzen sind Trassen
für Verkehrswege frühzeitig und auch langfristig zu
sichern.
Die Bindung der Verkehrstrassensicherung an den
Bedarf soll die Raumnutzungskonflikte und die Umweltbelastungen, die mit neuen Trassen verbunden
sind, minimieren. Dies gilt sowohl für Belastungen der
Siedlungsbereiche, insbesondere Wohngebiete und
Innenstädte als auch für Belastungen der Landschaft.
Mit der Bündelung verschiedener Verkehrsinfrastrukturen in einer Trasse soll eine weitere Zerschneidung
des Landschaftsraumes vermieden werden.
Die Bindung der Verkehrstrassensicherung an den
Bedarf soll die Raumnutzungskonflikte und die Umweltbelastungen, die mit neuen Trassen verbunden
sind, minimieren. Dies gilt sowohl für Belastungen der
Siedlungsbereiche, insbesondere Wohngebiete und
Innenstädte als auch für Belastungen der Landschaft.
Mit der Bündelung verschiedener Verkehrsinfrastrukturen in einer Trasse soll eine weitere Zerschneidung
des Landschaftsraumes vermieden werden.
Der Bedarf für neue Trassen ist von der Fachplanung
bzw. von den Vorhabensträgern zu definieren. Dies
geschieht z. B. in den verkehrlichen Bedarfsplänen des
Bundes und des Landes.
Der Bedarf für neue Trassen ist von der Fachplanung
bzw. von den Vorhabenträgern zu definieren. Dies
geschieht z. B. in den verkehrlichen Bedarfsplänen des
Bundes und des Landes.
Zu 8.1-4 Transeuropäisches Verkehrsnetz
Zu 8.1-4 Transeuropäisches Verkehrsnetz
Nordrhein-Westfalen liegt im Schnittpunkt mehrerer
großer europäischer Verkehrsachsen, die sowohl in
Nord-Süd-(Rotterdam – Genua) als auch in West-Ost
(Paris – Warschau) Richtung verlaufen. Die Erweiterungen der Europäischen Union mit der Anbindung der
Märkte Osteuropas, der wachsende europäische Binnenmarkt und die zunehmende globale Arbeitsteilung
führen auch in Nordrhein-Westfalen zu einer Zunahme
des Güter- und Reisefernverkehrsaufkommens.
Nordrhein-Westfalen liegt im Schnittpunkt mehrerer
großer europäischer Verkehrsachsen, die sowohl in
Nord-Süd-(Rotterdam – Genua) als auch in West-Ost
(Paris – Warschau) Richtung verlaufen. Die Erweiterungen der Europäischen Union mit der Anbindung der
Märkte Osteuropas, der wachsende europäische Binnenmarkt und die zunehmende globale Arbeitsteilung
führen auch in Nordrhein-Westfalen zu einer Zunahme
des Güter- und Reisefernverkehrsaufkommens.
Die Ordnung der großräumigen Verkehrsströme im
Güter- und Reiseverkehr erfordert eine Abstimmung
mit den jeweiligen Nachbarländern und -staaten. Die
von der Europäischen Kommission entwickelten
Transeuropäischen Netze sollen dabei als Grundlage
für Projektvorhaben und Abstimmungsprozesse dienen.
Die Ordnung der großräumigen Verkehrsströme im
Güter- und Reiseverkehr erfordert eine Abstimmung
mit den jeweiligen Nachbarländern und -staaten. Die
von der Europäischen Kommission entwickelten
Transeuropäischen Netze sollen dabei als Grundlage
für Projektvorhaben und Abstimmungsprozesse dienen.
Den Ausbaustrecken Oberhausen – Emmerich – deutsche Grenze, Rheydt-Odenkirchen – Kaldenkirchen –
deutsche Grenze und dem „Eisernen Rhein“ als Teile
der Verkehrsachse „Lyon/Genua-Basel – DuisburgRotterdam/Antwerpen“ und der Ausbaustrecke deutsche Grenze – Aachen – Köln als Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Paris – Brüssel – Köln – Amsterdam – London (PBKAL) kommen eine besondere
Bedeutung zu. Sie sollen die Anbindung der Häfen
Amsterdam, Rotterdam und Antwerpen an das europäische Wirtschaftszentrum Rhein-Ruhr verbessern.
Folgende Teilstrecken liegen in Nordrhein-Westfalen
und sollen deshalb in den Regionalplänen gesichert
werden:
Den Ausbaustrecken Oberhausen – Emmerich – deutsche Grenze, Rheydt-Odenkirchen – Kaldenkirchen –
deutsche Grenze und dem „Eisernen Rhein“ als Teile
der Verkehrsachse „Lyon/Genua-Basel – DuisburgRotterdam/Antwerpen“ und der Ausbaustrecke deutsche Grenze – Aachen – Köln als Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Paris – Brüssel – Köln – Amsterdam – London (PBKAL) kommen eine besondere
Bedeutung zu. Sie sollen die Anbindung der Häfen
Amsterdam, Rotterdam und Antwerpen an das europäische Wirtschaftszentrum Rhein-Ruhr verbessern.
Folgende Teilstrecken liegen in Nordrhein-Westfalen
und sollen deshalb in den Regionalplänen gesichert
werden:
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
148
8. Verkehr und technische Infrastruktur
-
Emmerich – Duisburg – Köln – Richtung Süddeutschland (als Anschluss an die niederländische
"Betuwe-Linie" nach Rotterdam),
Kaldenkirchen – Mönchengladbach – Köln – Richtung Süddeutschland,
Köln/ Duisburg – Mönchengladbach – Antwerpen
("Eiserner Rhein") und
deutsche Grenze – Aachen – Düren – Köln.
-
Emmerich – Duisburg – Köln – Richtung Süddeutschland (als Anschluss an die niederländische
"Betuwe-Linie" nach Rotterdam),
Kaldenkirchen – Mönchengladbach – Köln – Richtung Süddeutschland,
Köln/ Duisburg – Mönchengladbach – Antwerpen
("Eiserner Rhein") und
deutsche Grenze – Aachen – Düren – Köln.
Zu 8.1-5 Grenzüberschreitender Verkehr
Zu 8.1-5 Grenzüberschreitender Verkehr
Die Verflechtungen zwischen Wohn-, Arbeits- und
Ausbildungsstätten, Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen sowie touristischen Angeboten in
den Grenzräumen zu den Nachbarländern und Nachbarstaaten haben in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich zugenommen. Auch für die wirtschaftliche Entwicklung Nordrhein-Westfalens sind enge Verkehrsverbindungen über die Grenzen des Landes hinaus
von herausragender Bedeutung.
Die Verflechtungen zwischen Wohn-, Arbeits- und
Ausbildungsstätten, Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen sowie touristischen Angeboten in
den Grenzräumen zu den Nachbarländern und Nachbarstaaten haben in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich zugenommen. Auch für die wirtschaftliche Entwicklung Nordrhein-Westfalens sind enge Verkehrsverbindungen über die Grenzen des Landes hinaus
von herausragender Bedeutung.
Für den sich hieraus ergebenden Verkehrsbedarf besteht insbesondere in den Grenzräumen mit Belgien
und den Niederlanden Nachholbedarf bei grenzüberschreitenden Schienenverbindungen.
Für den sich hieraus ergebenden Verkehrsbedarf besteht insbesondere in den Grenzräumen mit Belgien
und den Niederlanden Nachholbedarf bei grenzüberschreitenden Schienenverbindungen.
Folgende Strecken liegen zum Teil in NordrheinWestfalen und sollen deshalb für den Schienenpersonennahverkehr in den Regionalplänen gesichert werden:
- Aachen – Lüttich,
- Aachen – Avantis – Kerkrade,
- Herzogenrath – Heerlen,
- Mönchengladbach – Dalheim – Roermond,
- Mönchengladbach – Kaldenkirchen – Venlo,
- Kleve – Kranenburg – Nimwegen,
- Borken – Burlo – Winterswijk,
- Gronau – Enschede
Folgende Strecken liegen zum Teil in NordrheinWestfalen und sollen deshalb für den Schienenpersonennahverkehr in den Regionalplänen gesichert werden:
- Aachen – Lüttich,
- Aachen – Avantis – Kerkrade,
- Herzogenrath – Heerlen,
- Mönchengladbach – Dalheim – Roermond,
- Mönchengladbach – Kaldenkirchen – Venlo,
- Kleve – Kranenburg – Nimwegen,
- Borken – Burlo – Winterswijk,
- Gronau – Enschede
Zu 8.1-6 Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen
Zu 8.1-6 Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen
Verkehrssysteme bilden die notwendige Grundlage für
die Funktionsfähigkeit einer modernen Gesellschaft
und Wirtschaft. In Zeiten wachsender Globalisierung
kommt dabei dem Luftverkehr eine hohe Bedeutung
zu. Er gewährleistet den schnellstmöglichen Transport
von Menschen und Gütern über weite Entfernungen.
Verkehrssysteme bilden die notwendige Grundlage für
die Funktionsfähigkeit einer modernen Gesellschaft
und Wirtschaft. In Zeiten wachsender Globalisierung
kommt dabei dem Luftverkehr eine hohe Bedeutung
zu. Er gewährleistet den schnellstmöglichen Transport
von Menschen und Gütern über weite Entfernungen.
In Nordrhein-Westfalen bilden drei landesbedeutsame
Flughäfen (Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück) und drei „Große“ Regionalflughäfen mit
Linien und Charterverkehr (Dortmund, Paderborn/Lippstadt und Niederrhein/Weeze-Laarbruch) das
Rückgrat der Flughafeninfrastruktur.
In Nordrhein-Westfalen bilden drei landesbedeutsame
Flughäfen (Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück) und drei „Große“ Regionalflughäfen mit
Linien und Charterverkehr (Dortmund, Paderborn/Lippstadt und Niederrhein/Weeze-Laarbruch) das
Rückgrat der Flughafeninfrastruktur.
Die landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit
dem Symbol „Landes- bzw. regional bedeutsamer
Die landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit
dem Symbol „Landes- bzw. regional bedeutsamer
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
149
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Flughafen“ als Vorranggebiet festgelegt.
Flughafen“ als Vorranggebiet festgelegt.
Ein Bedarf an Neubau von Flughäfen besteht im Planungszeitraum nicht. Die Luftverkehrskonzeption 2010
des Landes sieht keine Neuanlage eines Flughafens
vor. Vielmehr gilt es, die bestehenden Flughäfen bedarfsgerecht zu entwickeln bzw. zu sichern. Die Oberste Luftverkehrsbehörde beurteilt den Bedarf vorhabenbezogen auf Basis von Bedarfsprognosen externer
Gutachter.
Ein Bedarf an Neubau von Flughäfen besteht im Planungszeitraum nicht. Die Luftverkehrskonzeption 2010
des Landes sieht keine Neuanlage eines Flughafens
vor. Vielmehr gilt es, die bestehenden Flughäfen bedarfsgerecht zu entwickeln bzw. zu sichern. Die Oberste Luftverkehrsbehörde beurteilt den Bedarf vorhabenbezogen auf Basis von Bedarfsprognosen externer
Gutachter.
Eine bedeutende Rolle spielen insbesondere die drei
landesbedeutsamen Flughäfen (Düsseldorf, KölnBonn, Münster-Osnabrück). Für den Flughafen Düsseldorf ist der Angerlandvergleich über Grenzen des
Flughafenausbaus und der Fluglärmentwicklung zu
beachten.
Eine bedeutende Rolle spielen insbesondere die drei
landesbedeutsamen Flughäfen (Düsseldorf, KölnBonn, Münster-Osnabrück). Für den Flughafen Düsseldorf ist der Angerlandvergleich über Grenzen des
Flughafenausbaus und der Fluglärmentwicklung zu
beachten.
Die Flughäfen übernehmen auch zunehmend eine
Rolle im Frachtverkehr. Die Gewerbeentwicklung an
den Flughäfen soll sich auf flughafenaffines Gewerbe
konzentrieren, d. h. auf die Ansiedlung von Unternehmen, die einen direkten Bezug zum Flugverkehr benötigen. Damit wird eine Konkurrenzsituation mit städtebaulich integrierten regionalen und kommunalen Wirtschaftsstandorten vermieden.
Die Flughäfen übernehmen auch zunehmend eine
Rolle im Frachtverkehr. Die Gewerbeentwicklung an
den Flughäfen soll sich auf flughafenaffines Gewerbe
konzentrieren, d. h. auf die Ansiedlung von Unternehmen, die einen direkten Bezug zum Flugverkehr benötigen. Damit wird eine Konkurrenzsituation mit städtebaulich integrierten regionalen und kommunalen Wirtschaftsstandorten vermieden.
Um auch in Zukunft die bisher sehr gute Erreichbarkeit
der landesbedeutsamen Flughäfen zu erhalten bzw. zu
steigern, sind die vorhandenen Flughafenanbindungen
auszubauen und stärker mit leistungsfähigen Verkehrsträgern (Schiene und Straße) zu verknüpfen. Der
Ausbau der ÖPNV-Anbindung ist für alle personenintensiven Flughäfen von besonderer Bedeutung. Der
Güterverkehr von und zu den Flughäfen benötigt eine
leistungsfähige verkehrliche Anbindung für die zeitnahe Weiterverwendung der Güter im Warenkreislauf
und die Minimierung von lokalen Lagerflächen.
Regionalflughäfen wurden aus regionalwirtschaftlichen
und strukturpolitischen Gründen gefördert, um beispielsweise Standortnachteile auszugleichen oder
Industrieansiedlungen zu fördern. Um eine nachhaltige
und bedarfsgerechte Flughafenversorgung zu gewährleisten, müssen regionale Ausbau-, Umbau- oder Konversionsprojekte in eine landesweite/nationale Gesamtkonzeption eingebunden werden.
Regionalflughäfen wurden aus regionalwirtschaftlichen
und strukturpolitischen Gründen gefördert, um beispielsweise Standortnachteile auszugleichen oder
Industrieansiedlungen zu fördern. Um eine nachhaltige
und bedarfsgerechte Flughafenversorgung zu gewährleisten, müssen regionale Ausbau-, Umbau- oder Konversionsprojekte mit der Luftverkehrskonzeption des
Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen
Flughäfen in Einklang stehen.
Für die bedarfsgerechte Entwicklung bzw. Sicherung
der landes- und regional bedeutsamen Flughäfen sowie für die Einbindung der regionalbedeutsamen Flughäfen in eine Gesamtkonzeption des Landes holen die
Regionalräte bei entsprechenden Vorhaben über die
Landesplanungsbehörde eine Stellungnahme der
Obersten Luftverkehrsbehörde des Landes ein.
Für die bedarfsgerechte Entwicklung bzw. Sicherung
der landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen sowie
für die Einbindung der regionalbedeutsamen Flughäfen
in die Luftverkehrskonzeption des Landes und die
Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen, holen
die Regionalräte bei entsprechenden Vorhaben über
die Landesplanungsbehörde eine Stellungnahme der
Obersten Landesluftfahrtbehörde des Landes ein. Ob
die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen im Einklang mit der Entwicklung der
landesbedeutsamen Flughäfen steht, entscheidet die
Landesregierung.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
150
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Zu 8.1-7 Schutz vor Fluglärm
Zu 8.1-7 Schutz vor Fluglärm
Den wirtschaftlichen Belangen und dem Schutzbedürfnis der Flughafenanrainer ist gleichermaßen Aufmerksamkeit zu schenken. Gerade der Nachtflugbetrieb ist
mit Lärmbelastungen insbesondere für die Menschen
im Umfeld des Flughafens verbunden. Daher ist neben
der Planungssicherheit für Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen auch dem Lärmschutz ein besonderer Stellenwert beizumessen.
Den wirtschaftlichen Belangen und dem Schutzbedürfnis der Flughafenanrainer ist gleichermaßen Aufmerksamkeit zu schenken. Gerade der Nachtflugbetrieb ist
mit Lärmbelastungen insbesondere für die Menschen
im Umfeld des Flughafens verbunden. Daher ist neben
der Planungssicherheit für Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen auch dem Lärmschutz ein besonderer Stellenwert beizumessen.
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG),
regelt den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und
formuliert insbesondere entsprechende Bauverbote in
festgesetzten Lärmschutzzonen. Die Zulässigkeit einer
raumordnerischen Zielfestsetzung von Lärmschutzbereichen zur Fluglärmbewältigung wurde durch das
OVG Lüneburg (Urteil vom 1.7.2010, AZ 1 KN 11/09)
ausdrücklich bestätigt. Sie beruht auf der Ermächtigung des § 13 (2) FlugLärmG.
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG),
regelt den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und
formuliert insbesondere entsprechende Bauverbote in
festgesetzten Lärmschutzzonen. Die Zulässigkeit einer
raumordnerischen Zielfestsetzung von Lärmschutzbereichen zur Fluglärmbewältigung wurde durch das
OVG Lüneburg (Urteil vom 1.7.2010, AZ 1 KN 11/09)
ausdrücklich bestätigt. Sie beruht auf der Ermächtigung des § 13 (2) FlugLärmG.
Der räumliche Zuschnitt der Erweiterten Lärmschutzzone wird von der Obersten Immissionsschutzbehörde nach den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) ermittelt.
Der räumliche Zuschnitt der Erweiterten Lärmschutzzone wird von der Obersten Immissionsschutzbehörde
ermittelt, wobei neben den von der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) empfohlenen
Prognosejahren auch das Prognosejahr zur Bestimmung der geltenden Lärmschutzbereiche nach dem
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) herangezogen werden kann. Wird so verfahren, ist im Fall
einer Neufestsetzung der Lärmschutzzonen nach
FluLärmG unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
zwei Jahren, in den betroffenen Regionalplänen die
Erweiterte Lärmschutzzone neu auszuweisen.
Ziel der Erweiterten Lärmschutzzone ist es, dass die
Bauleitplanung der Gemeinden so gesteuert wird, dass
neue Flächen und Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung und schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5
Abs. 1 Fluglärmgesetz möglichst in einem ausreichenden Abstand vom Gelände bestehender und geplanter
Flugplätze ausgewiesen werden. Damit werden Gebiete erfasst, in denen bei einer Erweiterung bestehender
Flugplätze bereits nach Fluglärmgesetz Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
Ziel der Erweiterten Lärmschutzzone ist es, dass die
Bauleitplanung der Gemeinden so gesteuert wird, dass
neue Flächen und Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung und schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5
Abs. 1 Fluglärmgesetz möglichst in einem ausreichenden Abstand vom Gelände bestehender und geplanter
Flugplätze ausgewiesen werden. Damit werden Gebiete erfasst, in denen bei einer Erweiterung bestehender
Flugplätze bereits nach Fluglärmgesetz Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
Zu 8.1-8 Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
Zu 8.1-8 Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
Um die Raumkonflikte im Umfeld der bestehenden
Flughäfen vorsorgend zu minimieren, ist eine Steuerung der Siedlungsentwicklung erforderlich, deren
räumlicher Umfang durch die Erweiterte Lärmschutzzone definiert wird. In diese Steuerung soll der Belang
des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm frühzeitig
einfließen.
Um die Raumkonflikte im Umfeld der bestehenden
Flughäfen vorsorgend zu minimieren, ist eine Steuerung der Siedlungsentwicklung erforderlich, deren
räumlicher Umfang durch die Erweiterte Lärmschutzzone definiert wird. In diese Steuerung soll der Belang
des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm frühzeitig
einfließen.
Zu 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
Zu 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
Die Wasserstraßen des Landes, insbesondere der
Die Wasserstraßen im Land, insbesondere der Rhein,
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
151
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Rhein, bilden traditionell Eckpfeiler des Transports für
die industrielle Produktion, das verarbeitende Gewerbe
und die Bauwirtschaft in Nordrhein-Westfalen und tragen auch generell zur Versorgung mit Produkten aus
den Seehäfen in den Niederlanden und Belgien bei.
Hierzu gehört die Versorgung mit Rohstoffen ebenso
wie der Abtransport produzierter Waren. Das wachsende Volumen des Containertransports schlägt sich
auch in der Binnenschifffahrt nieder.
bilden traditionell Eckpfeiler des Transports für die
industrielle Produktion, das verarbeitende Gewerbe
und die Bauwirtschaft in Nordrhein-Westfalen und tragen auch generell zur Versorgung mit Produkten aus
den Seehäfen in den Niederlanden und Belgien bei.
Hierzu gehört die Versorgung mit Rohstoffen ebenso
wie der Abtransport produzierter Waren. Das wachsende Gütertransportvolumen, insbesondere des Containertransports schlägt sich auch in der Binnenschifffahrt nieder.
Um aus den wachsenden Transportströmen mehr
Wertschöpfung für das Land zu generieren, werden an
den Wasserstraßen multimodale Umschlagknoten
benötigt, an die sich Logistikgewerbe anschließt. Gemäß dem Wasserstraßenverkehrs- und Hafenkonzept
des Landes sollen sich die Binnenhäfen zu solchen
Logistikstandorten mit entsprechenden Umschlagterminals und Verkehrsanschlüssen entwickeln. Zwischen
den Häfen und den Industriestandorten ihres Einzugsbereiches kann durch die Reaktivierung regionaler
Schienengüterstrecken eine leistungsfähige und umweltfreundliche Verkehrsanbindung geschaffen werden.
Um aus den wachsenden Transportströmen mehr
Wertschöpfung für das Land zu generieren, werden an
den Wasserstraßen multimodale Umschlagknoten
benötigt, an die sich Logistikgewerbe anschließt. Zwischen den Häfen und den Industriestandorten ihres
Einzugsbereiches kann durch die Reaktivierung regionaler Schienengüterstrecken eine leistungsfähige und
umweltfreundliche Verkehrsanbindung geschaffen
werden.
Eine Lage am Wasser in der Nähe der Häfen stößt in
den Städten auf eine wachsende immobilienwirtschaftliche Nachfrage nach Wohn-, Büro- und Freizeitnutzungen. Damit für die landesbedeutsamen Häfen und
für hafenaffines Gewerbe ausreichend Flächen ohne
Nutzungsrestriktionen zur Verfügung stehen, sollen die
Regionalpläne an den Hafenstandorten bedarfsgerecht
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
mit Zweckbindung zeichnerisch festlegen. Außerdem
müssen Einschränkungen der Hafenentwicklung durch
das Näherrücken benachbarter Nutzungen mit erhöhten Ansprüchen an den Immissionsschutz vermieden
werden.
Eine Lage am Wasser in der Nähe der Häfen stößt in
den Städten auf eine wachsende immobilienwirtschaftliche Nachfrage nach Wohn-, Büro- und Freizeitnutzungen. Damit für die landesbedeutsamen Häfen und
für hafenaffines Gewerbe ausreichend Flächen ohne
Nutzungsrestriktionen zur Verfügung stehen, sollen die
Regionalpläne an den Hafenstandorten bedarfsgerecht
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
mit Zweckbindung zeichnerisch festlegen. Außerdem
müssen Einschränkungen der Hafenentwicklung durch
das Näherrücken benachbarter Nutzungen mit erhöhten Ansprüchen an den Immissionsschutz vermieden
werden.
Landesbedeutsame Häfen werden im Fachbeitrag
„Häfen“ des Verkehrsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nach folgenden Kriterien bestimmt:
das Umschlagvolumen (> 2 Mio.t/Jahr, 5-JahresMittel), der wasserseitige Umschlag (>
50.000 t/Jahr), die aktuelle Bedeutung in den dynamischen Teilbereichen (Container, flüssiges Massengut,
Recyclinggüter pp.) oder die besondere standortpolitische Bedeutung.
Landesbedeutsame Häfen werden im Fachbeitrag
„Häfen“ des Verkehrsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nach folgenden Kriterien bestimmt:
das Umschlagvolumen (> 2 Mio.t/Jahr, 5-JahresMittel), der wasserseitige Containerumschlag (>
50.000 TEU/Jahr), oder die besondere standortpolitische Bedeutung.
Die landesbedeutsamen Häfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit dem Symbol „Landesbedeutsamer Hafen“ als Vorranggebiete festgelegt
Die landesbedeutsamen Häfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit dem Symbol „Landesbedeutsamer Hafen“ als Vorranggebiete festgelegt.
Die Symbole für den Hafen Duisburg und die Hafengruppen Köln und Wesel (Niederrhein) umfassen mehrere Häfen:
In den Städten Düsseldorf und Köln umfassen die
Symbole zwei räumlich voneinander getrennte Standorte der öffentlich zugänglichen Häfen; für Voerde und
Wesel umfasst das Symbol drei öffentlich zugängliche
Häfen.
1. Duisburg: bezeichnet den öffentlichen Hafen Duisburg und die privaten Häfen
Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, Duis-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
152
8. Verkehr und technische Infrastruktur
burg-Huckingen, Eisenbahn- und Häfen GmbH der
Thyssen Krupp AG in Duisburg, Walsum und
Schwelgern
2. Wesel (Niederrhein): bezeichnet den Rhein-LippeHafen, Stadthafen Wesel und den Hafen Emmelsum
3. Köln: bezeichnet die öffentlichen Häfen Deutz und
Niehl.
Unter dem Begriff "hafenaffines Gewerbe" werden alle
Betriebe des Dienstleistungsgewerbes im Güterverkehr sowie produzierende Gewerbe- und Industriebetriebe verstanden, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Umschlag oder dem Betrieb eines Hafens aufweisen.
Unter dem Begriff "hafenaffines Gewerbe" werden alle
Betriebe des Dienstleistungsgewerbes im Güterverkehr sowie produzierende Gewerbe- und Industriebetriebe verstanden, die einen funktionalen Zusammenhang mit dem Umschlag oder dem Betrieb eines Hafens aufweisen.
Für die weitere Entwicklung der Hafenstandorte - auch
hinsichtlich ihres Flächenbedarfs - und für die Entwicklung der Wasserstraßen ist das erstmalig im Jahr 2004
aufgestellte Konzept "Wasserstraßenverkehrs- und
Hafenkonzept Nordrhein-Westfalen" in der jeweils
aktuellen Fortschreibung zu berücksichtigen.
Zu 8.1-10 Güterverkehr auf Schiene und Wasser
Zu 8.1-10 Güterverkehr auf Schiene und Wasser
Aufgrund der im Bereich der industriellen Fertigung
mehr und mehr praktizierten großräumigen Arbeitsteilung wird erwartet, dass Aufkommen und Leistung der
Transportmengen weiterhin stark ansteigen. Um das
prognostizierte Wachstum des Güterverkehrs zu bewältigen, sollen Güter insgesamt effizienter und unter
Einbeziehung von Umladekosten auf jeder Teilstrecke
ihres Transports mit dem bestgeeigneten Verkehrsträger transportiert werden können. Hierfür sind die infrastrukturellen Voraussetzungen durch mehrmodale
Transportketten zu schaffen. Notwendig sind Logistikdrehscheiben, die das Umschlagen der Güter zwischen den Verkehrsträgern Straße, Schiene und Binnenwasserstraße optimieren. Mit der Optimierung der
Umschlagmöglichkeiten soll u. a. eine stärkere Nutzung des Verkehrsträgers Schiene befördert werden.
Aufgrund der im Bereich der industriellen Fertigung
mehr und mehr praktizierten großräumigen Arbeitsteilung wird erwartet, dass Aufkommen und Leistung der
Transportmengen weiterhin stark ansteigen. Um das
prognostizierte Wachstum des Güterverkehrs zu bewältigen, sollen Güter insgesamt effizienter und unter
Einbeziehung von Umladekosten auf jeder Teilstrecke
ihres Transports mit dem bestgeeigneten Verkehrsträger transportiert werden können. Hierfür sind die infrastrukturellen Voraussetzungen durch mehrmodale
Transportketten zu schaffen. Notwendig sind Logistikdrehscheiben, die das Umschlagen der Güter zwischen den Verkehrsträgern Straße, Schiene und Binnenwasserstraße optimieren. Mit der Optimierung der
Umschlagmöglichkeiten soll u. a. eine stärkere Nutzung des Verkehrsträgers Schiene befördert werden.
Bei der Planung der Umschlagstandorte ist der Ausbau
vorhandener Güterverteilzentren und Häfen der Entwicklung völlig neuer Standorte vorzuziehen. Dies
dient zum einen einer Beschränkung der zusätzlichen
Flächeninanspruchnahme und zum anderen der Möglichkeit, vorhandene Infrastrukturen und siedlungsräumliche Anbindungen nutzen zu können. Soweit
erforderlich, sind neue Standorte so umweltverträglich
und effizient wie möglich zu planen.
Bei der Planung der Umschlagstandorte ist der Ausbau
vorhandener Güterverteilzentren und Häfen der Entwicklung völlig neuer Standorte vorzuziehen. Dies
dient zum einen einer Beschränkung der zusätzlichen
Flächeninanspruchnahme und zum anderen der Möglichkeit, vorhandene Infrastrukturen und siedlungsräumliche Anbindungen nutzen zu können. Soweit
erforderlich, sind neue Standorte so umweltverträglich
und effizient wie möglich zu planen.
Als einziger der drei Verkehrsträger weist die Binnenschifffahrt noch erhebliche Kapazitätsreserven für den
Güterverkehr auf. Im Kanalnetz lösen Großmotorgüterschiffe mit einer Tragfähigkeit von bis zu 2100 t das
Europaschiff mit einer Tragfähigkeit von bis zu 1350 t
aufgrund der größeren Wirtschaftlichkeit als Regelschiff in der Binnenschifffahrt ab. Moderne Binnenwas-
Als einziger der drei Verkehrsträger weist die Binnenschifffahrt noch erhebliche Kapazitätsreserven für den
Güterverkehr auf. Im Kanalnetz lösen Großmotorgüterschiffe mit einer Tragfähigkeit von bis zu 2100 t das
Europaschiff mit einer Tragfähigkeit von bis zu 1350 t
aufgrund der größeren Wirtschaftlichkeit als Regelschiff in der Binnenschifffahrt ab. Moderne Binnenwas-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
153
8. Verkehr und technische Infrastruktur
serstraßen und Hafenanlagen müssen daher bei Bedarf in die Lage versetzt werden, das Großmotorgüterschiff als Standardgröße der Binnenschifffahrt aufzunehmen.
serstraßen und Hafenanlagen müssen daher bei Bedarf in die Lage versetzt werden, das Großmotorgüterschiff als Standardgröße der Binnenschifffahrt aufzunehmen.
Zu 8.1-11 Schienennetz
Zu 8.1-11 Öffentlicher Verkehr
Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benötigen
sie eine Anbindung an den Schienenverkehr. Die Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Arbeits- und
Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte nur halten, wenn private und geschäftliche Fahrten mit der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und ohne Anschlussrisiken möglich sind. Die Art
der Anbindung an den Schienenverkehr richtet sich
nach dem Bedarf.
Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen der Mittel- und Oberzentren zu erhalten, benötigen
sie eine Anbindung an den Öffentlichen Verkehr. Dies
soll bevorzugt durch den Schienenverkehr, kann aber
auch, je nach örtlichen Verhältnissen in Mittelzentren,
durch andere Verkehrsmittel des Öffentlichen Verkehrs
(wie zum Beispiel Schnellbusse) hergestellt werden.
Die Städte können ihre Attraktivität als Wohn-, Arbeitsund Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte nur halten, wenn private und geschäftliche
Fahrten mit der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und ohne Anschlussrisiken möglich sind. Die
Art der Anbindung an die öffentlichen Verkehrsverbindungen richtet sich nach dem Potenzial.
Die Verflechtungen innerhalb der Verdichtungsräume
sind intensiv und führen zu einem hohen Bedarf an
einem leistungsfähigen Öffentlichen Personennahverkehr sowohl zur Erschließung in der Fläche als auch in
schnellen regionalen Verbindungen.
Die Verflechtungen innerhalb der Verdichtungsräume
sind intensiv und führen zu einem hohen Bedarf an
einem leistungsfähigen Öffentlichen Personennahverkehr sowohl zur Erschließung in der Fläche als auch in
schnellen regionalen Verbindungen.
Der Rhein-Ruhr-Express soll in Zukunft das Rückgrat
des Schienenpersonenverkehrs in der Städteregion
Rhein-Ruhr bilden und eine leistungsfähige Verbindung im größten europäischen Verdichtungsraum
schaffen. Kernstrecke für den Rhein-Ruhr-Express
bildet die Verbindung Dortmund – Bochum – Essen –
Mülheim an der Ruhr – Duisburg – Düsseldorf – Köln,
die über Zulaufstrecken mit den Endpunkten Münster,
Minden, Flughafen Köln/ Bonn, Koblenz, Emmerich
und Aachen verbunden ist.
Der Rhein-Ruhr-Express soll in Zukunft das Rückgrat
des Schienenpersonenverkehrs in der Städteregion
Rhein-Ruhr bilden und eine leistungsfähige Verbindung im größten europäischen Verdichtungsraum
schaffen. Kernstrecke für den Rhein-Ruhr-Express
bildet die Verbindung Dortmund – Bochum – Essen –
Mülheim an der Ruhr – Duisburg – Düsseldorf – Köln,
die über Zulaufstrecken mit den Endpunkten Münster,
Minden, Flughafen Köln/ Bonn, Koblenz, Emmerich
und Aachen verbunden ist.
Der Bedarf für die Anbindung der Mittel- und Oberzentren an den Schienenverkehr sowie der Bedarf für die
Entwicklung des Schienennetzes in und zwischen den
Regionen des Landes leitet sich aus den Bedarfsplänen des Landes und des Bundes ab.
Der Bedarf für die Anbindung der Mittel- und Oberzentren an den Schienenverkehr sowie der Bedarf für die
Entwicklung des Schienennetzes in und zwischen den
Regionen des Landes leitet sich aus den Bedarfsplänen des Landes und des Bundes ab.
Nicht mehr genutzte (nicht mehr bediente, stillgelegte
oder bereits freigestellte), raumbedeutsame Schienenverbindungen werden als Optionstrassen für die Zukunft benötigt, da eine völlige Neuplanung von Trassen
angesichts der hohen Siedlungsdichte mit erheblichen
Restriktionen und hohen Kosten verbunden ist. Raumbedeutsame Verbindungen sind zum einen die in den
Bedarfsplänen von Bund und Land zur Reaktivierung
enthaltenen Schienentrassen und zum anderen nicht
mehr genutzte Schienentrassen, für deren Reaktivierung als Schienenstrecke zurzeit zwar kein Bedarf
absehbar ist, die jedoch regionalbedeutsame Siedlungsflächen, Einrichtungen oder Anlagen miteinander
verbinden. Letztere sind als Trassen zu sichern und
erlauben damit eine Nutzung durch andere linienförmige Infrastrukturen (wie z. B. Leitungen). (Zwischen-
Nicht mehr genutzte (nicht mehr bediente, stillgelegte
oder bereits freigestellte), raumbedeutsame Schienenverbindungen werden als Optionstrassen für die Zukunft benötigt, da eine völlige Neuplanung von Trassen
angesichts der hohen Siedlungsdichte mit erheblichen
Restriktionen und hohen Kosten verbunden ist. Raumbedeutsame Verbindungen sind zum einen die in den
Bedarfsplänen von Bund und Land zur Reaktivierung
enthaltenen Schienentrassen und zum anderen nicht
mehr genutzte Schienentrassen, für deren Reaktivierung als Schienenstrecke zurzeit zwar kein Bedarf
absehbar ist, die jedoch regionalbedeutsame Siedlungsflächen, Einrichtungen oder Anlagen miteinander
verbinden. Letztere sind als Trassen zu sichern und
erlauben damit eine Nutzung durch andere linienförmige Infrastrukturen. (Zwischen-)Nutzungen dieser Tras-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
154
8. Verkehr und technische Infrastruktur
)Nutzungen dieser Trassen zur Nahmobilität oder zur
touristischen Nutzung z. B. durch die Anlage von Radwegen werden angestrebt. Auf der Basis früherer
Schienenwege und -netze können so gesundheits- und
mobilitätsfördernde neue Infrastrukturen entstehen.
sen zur Nahmobilität oder zur touristischen Nutzung z.
B. durch die Anlage von Radwegen werden angestrebt. Auf der Basis früherer Schienenwege und netze können so gesundheits- und mobilitätsfördernde
neue Infrastrukturen entstehen.
Zu 8.1-12 Erreichbarkeit
Zu 8.1-12 Erreichbarkeit
Zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse
in allen Teilräumen Nordrhein-Westfalens spielt die
Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eine entscheidende Rolle, da diese allen Bevölkerungsgruppen
die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben ermöglicht.
Zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse
in allen Teilräumen Nordrhein-Westfalens spielt die
Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eine entscheidende Rolle, da diese allen Bevölkerungsgruppen
die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben ermöglicht.
Eine angemessene Versorgung mit Dienstleistungen
und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge ist vor dem
Hintergrund sich ändernder demographischer Rahmenbedingungen auch künftig sicherzustellen. Hierzu
gehört die Gewährleistung der Erreichbarkeit der zentralen Versorgungsbereiche in angemessener Weise.
Eine angemessene Versorgung mit Dienstleistungen
und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge ist vor dem
Hintergrund sich ändernder demographischer Rahmenbedingungen auch künftig sicherzustellen. Hierzu
gehört die Gewährleistung der Erreichbarkeit der zentralen Versorgungsbereiche in angemessener Weise.
Bei der kommunalen Planung neuer Wohnbauflächen
lässt sich die zeitlich angemessene Anbindung mit
dem ÖPNV an die Zentralen Versorgungsbereiche
berücksichtigen. Auch die Aufgabenträger des öffentlichen Verkehrs sind gefordert, in Nahverkehrsplänen
und in Abstimmung mit den Kommunen für die Erreichbarkeit der zentralen Versorgungsbereiche Sorge
zu tragen.
Bei der kommunalen Planung neuer Wohnbauflächen
lässt sich die zeitlich angemessene Anbindung mit
dem ÖPNV an die Zentralen Versorgungsbereiche
berücksichtigen. Auch die Aufgabenträger des öffentlichen Verkehrs sind gefordert, in Nahverkehrsplänen
und in Abstimmung mit den Kommunen für die Erreichbarkeit der zentralen Versorgungsbereiche Sorge
zu tragen.
Kriterien einer angemessenen Bedienung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) finden sich in § 2
Absatz 3 ÖPNVG NRW. Danach können auch alternative Bedienungsformen des ÖPNV wie z. B. Bürgerbusse oder Anrufsammel- und Anruflinientaxis zum
Einsatz kommen.
Kriterien einer angemessenen Bedienung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) finden sich in § 2
Absatz 3 ÖPNVG NRW. Danach können auch alternative Bedienungsformen des ÖPNV wie z. B. Bürgerbusse oder Anrufsammel- und Anruflinientaxis zum
Einsatz kommen.
8.2 Transport in Leitungen
8.2 Transport in Leitungen
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
8.2-1 Grundsatz Transportleitungen
Die überregionalen und regionalen Transportleitungen für Energie, Rohstoffe und andere Produkte
sollen gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut
werden. Dies gilt auch für den Verbund der Fernübertragungsnetze mit den Nachbarländern und –
staaten.
8.2-1 Grundsatz Transportleitungen
Die überregionalen und regionalen Transportleitungen für Energie, Rohstoffe und andere Produkte
sollen gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut
werden. Dies gilt auch für den Verbund der Fernübertragungsnetze mit den Nachbarländern und –
staaten.
Die Transportleitungen sollen in Leitungsbändern
flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum
angelehnt werden. Der Ausbau des bestehenden
Netzes unter Nutzung vorhandener Trassen hat
Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen
Trassen.
Die Transportleitungen sollen in Leitungsbändern
flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum
angelehnt werden. Der Ausbau des bestehenden
Netzes unter Nutzung vorhandener Trassen hat
Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen
Trassen.
Die Leitungen sollen so geplant werden, dass die
von ihnen wechselseitig ausgehenden spezifi-
Die Leitungen sollen so geplant werden, dass die
von ihnen wechselseitig ausgehenden spezifi-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
155
8. Verkehr und technische Infrastruktur
schen Gefahren für Umgebung und Leitung gleichermaßen so gering wie möglich gehalten werden.
schen Gefahren für Umgebung und Leitung gleichermaßen so gering wie möglich gehalten werden.
8.2-2 Ziel Hochspannungsleitungen
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung
von 110 kV oder weniger sind so zu planen, dass
die Leitungen auf neuen Trassen als Erdkabel ausgeführt werden können, soweit die Gesamtkosten
für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten.
8.2-2 Grundsatz Hochspannungsleitungen
Bei der raumordnerischen Planung von neuen
Trassen für neue Hochspannungsleitungen mit
einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sollen die energiewirtschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Erdverkabelung genutzt werden.
8.2-3 Ziel Höchstspannungsfreileitungen
8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen
Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von
neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem
Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen
- zulässig sind, soll nach Möglichkeit ein Abstand
von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten
Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit
220 kV oder mehr eingehalten werden. Bei der
Ausweisung von Außenbereichsatzungen nach
§ 35 Abs. 6 BauGB soll nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 200 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen
mit 220 kV oder mehr eingehalten werden.
Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und
mehr sind so zu planen,
-
dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden
und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - eingehalten
wird, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im
Sinne des § 34 BauGB liegen, wenn diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, und
-
dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden
eingehalten wird, die im Außenbereich im Sinne
des § 35 BauGB liegen.
Ausnahmsweise kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger
vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist und keine andere technisch geeignete und energiewirtschaftsrechtlich zulässige
Variante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht.
Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von
neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem
Wohnen dienen oder in denen Gebäude vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen
- zulässig sind, ist ein Abstand von mindestens
400 m zu rechtlich gesicherten Trassen
von Höchstspannungsleitungen einzuhalten.
8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen
Neue Höchstspannungsfreileitungen auf neuen
Trassen mit einer Nennspannung von 220 kV und
mehr, die nicht unmittelbar neben einer bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet
werden, sind so zu planen,
dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Anlagen vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - eingehalten wird, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unLandesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
156
8. Verkehr und technische Infrastruktur
beplanten Innenbereich im Sinne des § 34
BauGB liegen und diese Gebiete dem
Wohnen dienen,
dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehalten wird, die im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen.
Ausnahmsweise kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger
vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist oder keine andere technisch geeignete und energiewirtschaftsrechtlich zulässige
Variante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht.
8.2-4 Grundsatz Unterirdische Führung von
Höchstspannungs- und Gleichstromübertragungsleitungen
Bei der Planung neuer Trassen für Höchstspannungsleitungen sowie für die HochspannungsGleichstromübertragung soll bei geeigneten Vorhaben die unterirdische Führung sowohl auf Teilabschnitten als auch auf größerer Distanz erprobt
werden.
8.2-5 Grundsatz Unterirdische Führung von
Höchstspannungsleitungen
8.2-5 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen
Regionale Fernwärmeschienen sollen erhalten und
weiterentwickelt werden. Insbesondere sollen bestehende Wärmenetze verbunden und ausgebaut
werden.
8.2-6 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen
Regionale Fernwärmeschienen sollen erhalten und
weiterentwickelt werden. Insbesondere sollen bestehende Wärmenetze verbunden und ausgebaut
werden.
Bei der Planung neuer Trassen für Höchstspannungsleitungen soll bei geeigneten Vorhaben die
unterirdische Führung sowohl auf Teilabschnitten
als auch auf größerer Distanz erprobt werden.
8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore
Für die Verbindungen von den Seehäfen Antwerpen und Rotterdam zu den Chemiestandorten in
Nordrhein-Westfalen und eine Nord-SüdVerbindung zwischen den Industriestandorten in
Nordrhein-Westfalen und in Richtung der südlich
von Nordrhein-Westfalen gelegenen Industriestandorte am Rhein sollen landesbedeutsame
Rohrleitungskorridore ermittelt und berücksichtigt
werden.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 8.2-1 Transportleitungen
Zu 8.2-1 Transportleitungen
Für eine sichere Versorgung des Landes mit Energie,
Rohstoffen und anderen Produkten werden ausreichende und leistungsfähige Leitungsnetze in allen
Landesteilen benötigt.
Für eine sichere Versorgung des Landes mit Energie,
Rohstoffen und anderen Produkten werden ausreichende und leistungsfähige Leitungsnetze in allen
Landesteilen benötigt.
Konflikte mit anderen Raumnutzungen, insbesondere
auch das Problem zusätzlicher Zerschneidungen des
Raumes und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes,
kann durch Bündelung von Leitungen in Leitungstrassen oder -bändern sowie durch Anlehnung an geeignete Zäsuren (z. B. Verkehrswege) in der Topografie
gemindert werden. Die Bündelung soll der Effizienz z.
B. beim Energietransport nicht im Wege stehen.
Konflikte mit anderen Raumnutzungen, insbesondere
auch das Problem zusätzlicher Zerschneidungen des
Raumes und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes,
kann durch Bündelung von Leitungen in Leitungstrassen oder -bändern sowie durch Anlehnung an geeignete Zäsuren (z. B. Verkehrswege) in der Topografie
gemindert werden. Die Bündelung soll der Effizienz z.
B. beim Energietransport nicht im Wege stehen.
Um eine weitere Flächeninanspruchnahme für den
Um eine weitere Flächeninanspruchnahme für den
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geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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8. Verkehr und technische Infrastruktur
Ausbau der Transportsysteme zu begrenzen, soll bei
der Neuplanung von Leitungen zuerst geprüft werden,
ob die Möglichkeit gegeben ist, bestehende Leitungstrassen mit zu nutzen. Bei Planungen für die Ergänzung des Leitungsnetzes bzw. für die Errichtung neuer
Leitungen ist der Bedarf vom Leitungsbetreiber nachzuweisen.
Ausbau der Transportsysteme zu begrenzen, soll bei
der Neuplanung von Leitungen zuerst geprüft werden,
ob die Möglichkeit gegeben ist, bestehende Leitungstrassen mit zu nutzen. Bei Planungen für die Ergänzung des Leitungsnetzes bzw. für die Errichtung neuer
Leitungen ist der Bedarf vom Leitungsbetreiber nachzuweisen.
Um die Nutzung einer vorhandenen Trasse handelt es
sich, wenn
− die das Erscheinungsbild prägende Streckenführung grundsätzlich beibehalten wird,
− nur kurze Abschnitte im Hinblick auf eine Trassenoptimierung verschwenkt werden oder
− bei parallel verlaufenden Leitungen die technische
bedingten Mindestabstände und Vorbelastungen
nicht wesentlich überschritten werden.
Um die Nutzung einer vorhandenen Trasse handelt es
sich regelmäßig, wenn
− die das Erscheinungsbild prägende Streckenführung grundsätzlich beibehalten wird,
− nur kurze Abschnitte im Hinblick auf eine Trassenoptimierung verschwenkt werden oder
− bei parallel verlaufenden Leitungen die technisch
bedingten Mindestabstände und Vorbelastungen
nicht wesentlich überschritten werden.
Die Leitungen, in denen flüssige und gasförmige Stoffe
transportiert werden (Pipelines), verlaufen zu fast 100
% unterirdisch. Durch den unterirdischen Pipelinetransport werden die Transportwege Straße, Schiene
und Binnenwasserstraße entlastet. Damit wird sowohl
eine Verringerung von Umweltbelastungen als auch
eine höhere Sicherheit erreicht. Gleichwohl verbleiben
auch beim Transport gefährlicher Stoffe durch Pipelines Gefahrenpotentiale. Daher stehen bei den Planungen, dem Bau und dem Betrieb solcher Leitungen
Sicherheitsaspekte zur Vermeidung von Schäden für
Mensch und Umwelt an oberster Stelle.
Es kann auch Fallkonstellationen geben, in denen eine
Bündelung nicht sinnvoll ist (z. B. bei Sicherheitsproblemen, Kapazitätsproblemen etc.).
Die Leitungen, in denen flüssige und gasförmige Stoffe
transportiert werden (Pipelines), verlaufen zu fast 100
% unterirdisch. Durch den unterirdischen Pipelinetransport werden die Transportwege Straße, Schiene
und Binnenwasserstraße entlastet. Damit wird sowohl
eine Verringerung von Umweltbelastungen als auch
eine höhere Sicherheit erreicht. Gleichwohl verbleiben
auch beim Transport gefährlicher Stoffe durch Pipelines Gefahrenpotentiale. Daher stehen bei den Planungen, dem Bau und dem Betrieb solcher Leitungen
Sicherheitsaspekte zur Vermeidung von Schäden für
Mensch und Umwelt an oberster Stelle.
Zu 8.2-2 Hochspannungsleitungen
Zu 8.2-2 Hochspannungsleitungen
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von
110 kV und weniger gehören zum Verteilnetz, dessen
Weiterentwicklung insbesondere für die Integration
regional erzeugter Energie aus erneuerbaren Energien
und aus Kraft-Wärme-Kopplung in das Verbundnetz
erforderlich ist. Die unterirdische Verlegung von Stromleitungen kann zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Siedlungsstruktur
sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung beitragen.
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von
110 kV und weniger gehören zum Verteilnetz, dessen
Weiterentwicklung insbesondere für die Integration
regional erzeugter Energie aus erneuerbaren Energien
und aus Kraft-Wärme-Kopplung in das Verbundnetz
erforderlich ist. Die unterirdische Verlegung von Stromleitungen kann zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Siedlungsstruktur
sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung beitragen.
Gemäß § 43h Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind
Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer
Nennspannung von 110 kV oder weniger als Erdkabel
auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung
und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der
technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75
nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange
nicht entgegenstehen. Ob diese Bedingungen eingehalten werden können, hängt wesentlich von den mit
der Erdverkabelung zusammenhängenden Eingriffen
in Natur und Landschaft, Boden und Nutzung, von
Erschließungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen, dem
Umfang an Erdarbeiten und Kompensationen ab. Im
Zuge von Trassenplanungen sind daher bei der raumordnerischen Abstimmung diese Bedingungen zu be-
Gemäß § 43h Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind
Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer
Nennspannung von 110 kV oder weniger als Erdkabel
auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung
und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der
technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75
nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange
nicht entgegenstehen. Ob diese Bedingungen eingehalten werden können, hängt wesentlich von den mit
der Erdverkabelung zusammenhängenden Eingriffen
in Natur und Landschaft, Boden und Nutzung, von
Erschließungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen, dem
Umfang an Erdarbeiten und Kompensationen ab. Im
Zuge von Trassenplanungen sind daher bei der raumordnerischen Abstimmung diese Bedingungen zu be-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
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8. Verkehr und technische Infrastruktur
rücksichtigen und möglichst die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass § 43h EnWG zur Anwendung kommen kann.
rücksichtigen und möglichst die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass § 43h EnWG zur Anwendung kommen kann.
Zu 8.2-3 Höchstspannungsleitungen
Zu 8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen
Der Ausbau des europäischen Stromverbundnetzes
auf der Höchstspannungsebene mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV führt zu der Notwendigkeit,
auch Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsleitungen zu planen. Die Raumverträglichkeit
dieser Trassen wird von den Regionalplanungsbehörden im Rahmen von Raumordnungsverfahren bzw. bei
Leitungen des NABEG von der Bundesfachplanung
geprüft.
In der Vergangenheit sind Wohnbebauungen sehr eng
an Höchstspannungsfreileitungen herangerückt, da es
keine raumordnerischen Regelungen zu Abständen
gab. Dies hatte zur Folge, dass es im dicht besiedelten
Nordrhein-Westfalen an vielen Stellen Konflikte zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungsfreileitungen gibt.
Raumverträglich ist eine Trasse insbesondere dann,
wenn sie ausreichende Abstände zur Wohnbebauung
einhält.
Größere Abstände zwischen Wohngebäuden und
Höchstspannungsfreileitungen tragen dazu bei, diese
Konflikte zukünftig zu reduzieren.
Mit dem Grundsatz 8.2-3 soll einerseits verhindert
werden, dass Wohnbebauungen weiterhin an Höchstspannungsfreileitungen heranrücken. Andererseits
können Abstände entlang vorhandener und neuer
Höchstspannungsfreileitungen dazu beitragen, zukünftig ggf. erforderliche neue Leitungsvorhaben konfliktvermeidend realisieren zu können.
Der Grundsatz steht im Kontext zum Ziel 8.2-4, das bei
der Planung neuer Trassen für neue Höchstspannungsfreileitungen ebenfalls einen entsprechenden
Abstand zu Wohnbebauungen vorgibt.
In Bezug auf die Begründung der Abstände wird auch
auf die Erläuterung zu Ziel 8.2-4 verwiesen.
Die genannten Mindestabstände von Hoch- und
Höchstspannungsleitungen von der Trassenmitte zu
Wohngebäuden (400 m bzw. 200 m) gehen über den
fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß BundesImmissionsschutzrecht weit hinaus. Sie sollen dazu
beitragen, mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes vorsorgend zu vermeiden. Bei der raumordnerischen Abstimmung von Leitungstrassen sollen solche sensiblen
Bereiche frühzeitig identifiziert und geeignete Alternativen geprüft werden.
Ab einem Abstand von 400 m zu Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen liegen die elektrischen und
magnetischen Feldstärken auf dem Niveau der zivilisatorischen Hintergrundbelastungen und führen deshalb
zu keinen relevanten zusätzlichen Expositionen. Damit
trägt der Mindestabstand dem vorsorgenden Gesundheitsschutz Rechnung.
Bei Wohngebäuden im Außenbereich ist die Festlegung eines geringeren Abstandes angemessen, da
dieser grundsätzlich von Wohnbebauung freizuhalten
ist. Der Abstand von 200 m ist geeignet, das Niveau
der allgegenwärtigen Grundbelastung nicht zu überschreiten und sonstige Wohnumfeldstörungen, z. B.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
159
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Sichtbeeinträchtigungen, deutlich zu verringern.
Die genannten Mindestabstände von 400 m bzw. 200
m stehen im Einklang mit dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG).
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll es im Einzelfall, z. B. aufgrund topografischer Besonderheiten,
möglich sein, den Abstand zu unterschreiten, wenn ein
gleichwertiger Schutz vor Beeinträchtigungen gewährleistet wird.
Der Abstand von 400 m ist auch bei der Bauleitplanung und sonstigen Satzungen zu beachten, damit bei
Neuausweisungen dauerhaft ein ausreichender Vorsorgeabstand zwischen Leitungen und Wohnbebauung
erhalten bleibt.
Zu 8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen
Der Ausbau des europäischen Stromverbundnetzes
auf der Höchstspannungsebene mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV führt zu der Notwendigkeit,
auch Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsleitungen zu planen. Die Raumverträglichkeit
dieser Trassen wird von den Regionalplanungsbehörden im Rahmen von Raumordnungsverfahren bzw. bei
Leitungen des NABEG von der Bundesfachplanung
geprüft.
Die Energiewende und der Ausbau des europäischen
Stromverbundnetzes führen zu der Notwendigkeit, das
Höchstspannungsnetz mit einer Nennspannung von
220 kV oder mehr auszubauen. Im jeweiligen Verfahren wird die Raumverträglichkeit einer neuen Höchstspannungsfreileitung von der zuständigen Behörde
überprüft und bewertet (Regionalplanungsbehörde
bzw. Bundesnetzagentur).
Grundsätzlich ist die Bündelung von Höchstspannungsfreileitungen mit vorhandenen Bandinfrastrukturen als raumverträglichste Lösung anzusehen, da hierdurch eine zusätzliche Zerschneidung des Raumes
vermieden wird (s. Grundsatz 8.2-1).
Sofern bei einer neuen Höchstspannungsfreileitung
keine Bündelungsoptionen existieren, muss eine neue,
raumverträgliche Trasse geplant und festgelegt werden. In diesem Fall (Trassenneubau) ist das Ziel 8.2-4
zu beachten.
Zudem sind unter neuen Trassen für neue Höchstspannungsfreileitungen im Sinne des Ziels 8.2-4 nur
solche neuen Trassen für neue Höchstspannungsfreileitungen zu verstehen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen LEP noch kein Planfeststellungsverfahren begonnen wurde.
Raumverträglich ist eine Trasse insbesondere dann,
wenn sie ausreichende Abstände zur Wohnbebauung
einhält.
Raumverträglich ist eine neue Trasse für eine neue
Höchstspannungsfreileitung insbesondere dann, wenn
sie ausreichende Abstände zur Wohnbebauung einhält.
Die genannten Mindestabstände von Hoch- und
Höchstspannungsleitungen von der Trassenmitte zu
Wohngebäuden (400 m bzw. 200 m) gehen über den
fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß BundesImmissionsschutzrecht weit hinaus. Sie sollen dazu
beitragen, mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes vorsorgend zu vermeiden. Bei der raumordnerischen Ab-
Die genannten Mindestabstände von Höchstspannungsfreileitungen von der Trassenmitte zu Wohngebäuden (400 m bzw. 200 m) gehen über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß BundesImmissionsschutzrecht weit hinaus. Sie sollen dazu
beitragen, mögliche Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes vorsorgend zu vermeiden. Bei der raumordnerischen Abstimmung von Leitungstrassen sollen solche
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160
8. Verkehr und technische Infrastruktur
stimmung von Leitungstrassen sollen solche sensiblen
Bereiche frühzeitig identifiziert und geeignete Alternativen geprüft werden.
sensiblen Bereiche frühzeitig identifiziert und geeignete Alternativen geprüft werden.
Den Belangen des Gesundheitsschutzes wird durch
die konsequente Umsetzung der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV) in der jeweils
gültigen Fassung und die darin enthaltenen Grenzwerte, des Überspannungsverbots und des Minimierungsgebots hinreichend Rechnung getragen.
Der Abstand leitet sich ab aus der Erkenntnis, dass es
im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen häufig zu
kaum überwindbaren Raumnutzungskonflikten zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungsleitungen
kommt. Da es in der Vergangenheit keine vergleichbare raumordnerische Abstandregelung gab, rückten
Wohngebiete und Höchstspannungsleitungen immer
weiter zusammen, wodurch sich die Raumnutzungskonflikte über die Jahre potenzierten. Mit dem Ziel 8.24 und dem Grundsatz 8.2-3 soll erreicht werden, dass
diese Konflikte bei neuen Wohngebietsausweisungen
oder neuen Höchstspannungstrassen zukünftig möglichst verhindert werden. Die Abstände orientieren sich
dabei an verschiedenen Gesichtspunkten.
Nutzungskoordination und hohe Gewichtung von Belangen, die die Wohnumfeldqualitäten betreffen, finden
zunächst ihre Grundlage in der Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung. In § 1 ROG ist das Vorsorgeprinzip festgelegt, nachdem für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen bei gleichzeitiger Konfliktminimierung entsprechende Vorsorge zu treffen ist.
Hieraus leitet sich darüber hinaus auch der raumordnerische Auftrag zum Interessenausgleich und zur
Konfliktminimierung zwischen Siedlungsstruktur, Infrastruktur und Freiraumschutz ab. Dieser raumordnerische Auftrag zielt auf eine großräumige Betrachtung
ab und kann insoweit über das Fachrecht hinausgehen.
Ab einem Abstand von 400 m zu Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen liegen die elektrischen und
magnetischen Feldstärken auf dem Niveau der zivilisatorischen Hintergrundbelastungen und führen deshalb
zu keinen relevanten zusätzlichen Expositionen. Damit
trägt der Mindestabstand dem vorsorgenden Gesundheitsschutz Rechnung.
Die genannten Mindestabstände von 400 m bzw. 200
m stehen im Einklang mit dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG).
Die festgelegten Mindestabstände leiten sich ab aus
der Erkenntnis, dass bei einem Abstand von rd. 100 m
zu den Leitungen die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der elektromagnetischen Auswirkungen zwar
voll erfüllt sind, die Belastungen allerdings noch über
dem Niveau der anzunehmenden Grundbelastung
liegen. Bei einem Abstand von 200 m zu den Leitungen liegen die elektromagnetischen Auswirkungen auf
dem Niveau der allgegenwärtigen Grundbelastung und
sind insoweit nicht mehr messbar. Eine Verdoppelung
des Abstandes zur Wohnbebauung im Siedlungszusammenhang berücksichtigt die typischen wohnumfeldnahen Aktivitäten (Nutzung von Spiel- oder Sportplätzen, ortsrandnahe Fuß-, Rad- und Wanderwege)
und trägt damit vorsorgend auch zum Schutz und Erhalt des nahen Wohnumfeldes bei. Bei der Bestimmung und Begründung eines hinreichenden Abstandes
von 400 m zu Wohngebäuden im Siedlungszusammenhang kommen daher Vorsorgegrundsätze der
Planung zum Tragen, die über den fachrechtlichen
Gesundheitsschutz gemäß Bundes-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
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8. Verkehr und technische Infrastruktur
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) weit hinausgehen
und sich darin begründen, dass dadurch die wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang gebracht und eine dauerhafte, großräumig ausgewogene Ordnung erreicht
werden kann (§ 1 Abs. 2 ROG).
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll es im Einzelfall, z. B. aufgrund topografischer Besonderheiten,
möglich sein, den Abstand zu unterschreiten, wenn ein
gleichwertiger Schutz vor Beeinträchtigungen gewährleistet wird.
Der Abstand von 400 m ist auch bei der Bauleitplanung und sonstigen Satzungen zu beachten, damit bei
Neuausweisungen dauerhaft ein ausreichender Vorsorgeabstand zwischen Leitungen und Wohnbebauung
erhalten bleibt.
Bei Wohngebäuden im Außenbereich ist die Festlegung eines geringeren Abstandes angemessen, da
dieser grundsätzlich von Wohnbebauung freizuhalten
ist. Der Abstand von 200 m ist geeignet, das Niveau
der allgegenwärtigen Grundbelastung nicht zu überschreiten und sonstige Wohnumfeldstörungen, z. B.
Sichtbeeinträchtigungen, deutlich zu verringern.
Für den Fall, dass der 400 m Abstand nicht eingehalten werden kann, kann die Unterschreitung ausnahmsweise raumverträglich sein, wenn die örtlichen
Gegebenheiten oder zusätzliche Maßnahmen den
Wohnumfeldschutz auf mindestens gleichwertigem
Niveau wie bei Einhaltung des 400 m Abstandes sichern. Dieser Ausnahmefall ist denkbar, wenn bei bereits vorhandenen Vorbelastungen durch die geplanten
Maßnahmen eine Verbesserung der vorbelasteten
Wohnumfeldsituation erreicht werden kann. Ebenso ist
eine Unterschreitung des Abstands aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geboten, wenn ansonsten die Zielsetzungen eine sichere und effiziente
Energieversorgung nicht umgesetzt werden können
bzw. wenn keine geeignete energiewirtschaftsrechtlich
zulässige Trassenvariante die Einhaltung der Mindestabstände zulässt. Dieser Fall ist z. B. denkbar im Bereich der Zuführung der Leitungen zu vorhandenen
Umspannwerken.
Der Abstand von 400 m ist auch bei der Bauleitplanung und sonstigen Satzungen zu berücksichtigen,
damit bei Neuausweisungen dauerhaft ein ausreichender Vorsorgeabstand zwischen Leitungen und Wohnbebauung erhalten bleibt.
Bei Wohngebäuden im Außenbereich ist die Festlegung eines geringeren Abstandes angemessen, da
dieser grundsätzlich von Wohnbebauung freizuhalten
ist und sich dort andere Nutzungen durchsetzen sollen.
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit kann bei Unterschreitung des Abstands von 200 (z. B. wegen topographischer Besonderheiten) auch hier im Einzelfall
in Abwägung mit anderen Belangen geprüft werden,
ob ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualitäten auch durch entsprechende andere
Maßnahmen gewahrt werden kann.
Angesichts der hohen Bedeutung der Wohnumfeldqualitäten im Rahmen raumordnerischer Vorsorge ist hierbei jedoch der strenge Maßstab einer Gewährleistung
der Gleichwertigkeit des Schutzes vor Beeinträchtigungen anzulegen. Angesichts der noch bestehenden
fachrechtlichen Restriktionen für die Anwendung der
unterirdischen Verlegung von Leitungen ist im Fall des
Abstandes zu Wohngebäuden insbesondere dort ein
gewisser Spielraum für die Trassenplanung und –
optimierung zu belassen, wo durch disperse Siedlungsstrukturen ein Abstand von 200 m zu bestehenden Wohngebäuden im Außenbereich nicht durchgängig eingehalten werden kann.
Durch Abstände parallel zu vorhandenen und neuen
Höchstspannungsfreileitungen kann verhindert wer-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
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162
8. Verkehr und technische Infrastruktur
den, dass in der Zukunft erforderliche – und oftmals
heute noch nicht konkret absehbare – neue Leitungsvorhaben insbesondere in Verdichtungsbereichen nicht
mehr oder nur mit unnötigem Aufwand realisiert werden können.
In geeigneten Trassenkorridoren kommt auch in Nordrhein-Westfalen neben der Teilverkabelung von
Höchstspannungsleitungen eine großräumige unterirdische Verlegung in Betracht. Diese ist korridorbezogen zu prüfen.
Die fachrechtlichen Möglichkeiten einer Erdverkabelung bleiben von dieser Regelung unberührt und sind
im Rahmen der Abwägung mit zu beachten.
Zu 8.2-4 Unterirdische Führung von Höchstspannungs- und Gleichstromübertragungsleitungen
Zu 8.2-5 Unterirdische Führung von Höchstspannungsleitungen
Der Netzentwicklungsplan 2012 hat einen Bedarf für
zusätzliche Höchstspannungsleitungen sowie für
Hochspannungs-Gleichstromübertragungen(HGÜ) von
Nord- nach Süddeutschland bis zum Jahr 2022 bzw.
2032 aufgezeigt. Die Hochspannungs- GleichstromüÜbertragung (HGÜ) ist eine Technologie, die eine
verlustarme Stromübertragung über große Distanzen
ermöglicht.
Der Netzentwicklungsplan Strom weist einen Bedarf an
zusätzlichen Höchstspannungsleitungen auf.
Die unterirdische Verlegung von HGÜ- und Höchstspannungsleitungen kann die notwendigen Abstände
zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer
Sensibilität reduzieren.
Da auch von unterirdisch verlegten Hoch- und Höchstspannungsleitungen Beeinträchtigungen und Belastungen ausgehen können, sind Freileitungen in den
Fällen vorzuziehen, in denen die von ihnen ausgehenden Belastungen geringer sind.
In geeigneten Trassenkorridoren kommt auch in Nordrhein-Westfalen neben der Teilverkabelung von HGÜsowie Höchstspannungsleitungen eine großräumige
unterirdische Verlegung in Betracht. Diese ist korridorbezogen zu prüfen.
Die Hochspannungs- Gleichstrom-Übertragung (HGÜ)
ist eine Technologie, die eine verlustarme Stromübertragung über große Distanzen ermöglicht.
Die unterirdische Verlegung von Höchstspannungsleitungen kann die Wohnumfeldqualität verbessern und
die notwendigen Abstände zu Wohngebäuden und
Gebäuden vergleichbarer Sensibilität reduzieren.
Da auch von unterirdisch verlegten Höchstspannungsleitungen Beeinträchtigungen und Belastungen ausgehen können, sind Freileitungen in den Fällen vorzuziehen, in denen die von ihnen ausgehenden Belastungen geringer sind.
In geeigneten Trassenkorridoren kommt auch in Nordrhein-Westfalen neben der Teilverkabelung von
Höchstspannungsleitungen eine großräumige unterirdische Verlegung in Betracht. Diese ist korridorbezogen zu prüfen.
Die energiewirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere das Energieleitungsausbaugesetz –
EnLAG, das Bundesbedarfsplangesetz – BBPlG und
das Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) sind dabei zu
beachten.
Zu 8.2-5 Regionale Fernwärmeschienen
Zu 8.2-6 Regionale Fernwärmeschienen
Die Bereitstellung und Nutzung von Nah- und Fernwärmeversorgungen leistet einen wichtigen Beitrag
zum Klimaschutz.
Die Bereitstellung und Nutzung von Nah- und Fernwärmeversorgungen leistet einen wichtigen Beitrag
zum Klimaschutz.
Die regionalen Wärmenetze in Nordrhein-Westfalen
bieten für die Wärme- und Kälteversorgung von Stadtquartieren sowie von Industrie- und Gewerbestandorten eine wertvolle und umweltfreundliche Infrastruktur.
Um die Vorteile dieser leitungsgebundenen Infrastruktur langfristig zu nutzen, müssen die regionalen Sys-
Die regionalen Wärmenetze in Nordrhein-Westfalen
bieten für die Wärme- und Kälteversorgung von Stadtquartieren sowie von Industrie- und Gewerbestandorten eine wertvolle und umweltfreundliche Infrastruktur.
Um die Vorteile dieser leitungsgebundenen Infrastruktur langfristig zu nutzen, müssen die regionalen Sys-
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8. Verkehr und technische Infrastruktur
teme an Veränderungen der Energienachfrage (Verringerung des Wärmebedarfs in den Versorgungsgebieten) und ggf. des Energieangebotes angepasst und
weiterentwickelt werden. Bestehende Wärmenetze
sollen verbunden und ausgebaut werden (insbesondere im Ruhrgebiet).
teme an Veränderungen der Energienachfrage (Verringerung des Wärmebedarfs in den Versorgungsgebieten) und ggf. des Energieangebotes angepasst und
weiterentwickelt werden. Bestehende Wärmenetze
sollen verbunden und ausgebaut werden (insbesondere im Ruhrgebiet).
Zu 8.2-6 Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore
Sämtliche Prognosen der Chemischen Industrie in
Flandern, den Niederlanden und Nordrhein-Westfalen
sowie der Häfen Antwerpen und Rotterdam bestätigen
einen stark ansteigenden Bedarf an Rohrfernleitungen
für den Transport von flüssigen und gasförmigen Produkten. Für den Industriestandort NRW ist die Verknüpfung mittels Pipelines insbesondere mit den Häfen
Antwerpen und Rotterdam von besonderer Bedeutung
für die sichere und umweltfreundliche ihre Rohstoffversorgung. Andere Verkehrsträger werden entlastet.
Das niederländische Raumordnungsministerium hat
ein nationales Trassennetz erarbeitet, für das die Flächen vorsorglich gesichert werden sollen. Dieses Netz
sieht Übergangspunkte nach Nordrhein-Westfalen und
Belgien vor. Auf nordrhein-westfälischer Seite soll an
geeignete Übergangspunkte der niederländischen
Strukturvision angeschlossen werden.
Zur Ermittlung der landesbedeutsamen Rohrleitungskorridore sollen langfristige Versorgungsbedarfe für die
genannten Verbindungen wissenschaftlich untersucht
werden.
8.3 Entsorgung
8.3 Entsorgung
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
8.3-1 Ziel Standorte für Deponien
Standorte für raumbedeutsame Deponien, die für
die Entsorgung von Abfällen erforderlich sind, sind
in den Regionalplänen zu sichern. Bei der Planung
neuer Deponiestandorte ist die Eignung stillgelegter Deponien als Standort zu prüfen.
8.3-1 Ziel Standorte für Deponien
Standorte für raumbedeutsame Deponien, die für
die Entsorgung von Abfällen erforderlich sind, sind
in den Regionalplänen zu sichern. Bei der Planung
neuer Deponiestandorte ist die Eignung stillgelegter Deponien als Standort zu prüfen.
8.3-2 Ziel Standorte von Abfallbehandlungsanlagen
Standorte für neue Abfallbehandlungsanlagen sind
innerhalb der in den Regionalplänen festgelegten
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu errichten. Hiervon ausgenommen sind
Abfallbehandlungsanlagen, die im Verbund mit
Deponien betrieben werden.
8.3-2 Ziel Standorte von Abfallbehandlungsanlagen
Standorte für neue Abfallbehandlungsanlagen sind
innerhalb der in den Regionalplänen festgelegten
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu errichten. Hiervon ausgenommen sind
Abfallbehandlungsanlagen, die im Verbund mit
Deponien betrieben werden.
8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten
Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich umweltverträglich anzubinden.
8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten
Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich umweltverträglich anzubinden.
8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbesei-
8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbesei-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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8. Verkehr und technische Infrastruktur
tigung
Die räumliche Verteilung der Standorte von Deponien und Abfallbehandlungsanlagen soll eine möglichst entstehungsortnahe Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen.
tigung
Die räumliche Verteilung der Standorte von Deponien und Abfallbehandlungsanlagen soll eine möglichst entstehungsortnahe Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 8.3-1 Standorte von Deponien
Zu 8.3-1 Standorte von Deponien
Übergeordnete Ziele der Abfallwirtschaft in NordrheinWestfalen sind die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung einer umweltverträglichen Beseitigung der nicht verwertbaren Abfälle. Abfälle sollen
optimal als Rohstoff- und Energiequelle genutzt werden. Der Anteil der Abfälle, die deponiert werden müssen, ist zu minimieren. Für nicht verwertbare Abfälle
sind Deponien vorzuhalten, die eine umweltschonende
Beseitigung sichern.
Übergeordnete Ziele der Abfallwirtschaft in NordrheinWestfalen sind die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung einer umweltverträglichen Beseitigung der nicht verwertbaren Abfälle. Abfälle sollen
optimal als Rohstoff- und Energiequelle genutzt werden. Der Anteil der Abfälle, die deponiert werden müssen, ist zu minimieren. Für nicht verwertbare Abfälle
sind Deponien vorzuhalten, die eine umweltschonende
Beseitigung sichern.
Um die Flächeninanspruchnahme durch Deponien zu
minimieren, sollen bei der Standortsuche auch die
Möglichkeiten der Nutzung stillgelegter Deponien einbezogen werden. Solche Aufstockungen vorhandener
Deponien haben auch den Vorteil, dass auf vorhandene Infrastrukturen zurückgegriffen werden kann.
Um die Flächeninanspruchnahme durch Deponien zu
minimieren, sollen bei der Standortsuche auch die
Möglichkeiten der Nutzung stillgelegter Deponien einbezogen werden. Solche Aufstockungen vorhandener
Deponien haben auch den Vorteil, dass auf vorhandene Infrastrukturen zurückgegriffen werden kann.
Deponien stellen sowohl während der Betriebs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase geeignete Standorte für
die regenerative Energieerzeugung (Photovoltaik,
Windenergie) dar, sofern dadurch die Deponieeinrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
Deponien stellen sowohl während der Betriebs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase geeignete Standorte für
die regenerative Energieerzeugung (Photovoltaik,
Windenergie) dar, sofern dadurch die Deponieeinrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
Zur Nutzung von Deponien als Standorte für die regenerative Energieerzeugung wird auf Kapitel 10. 2 und
speziell zu Solarenergie auf Deponien auf Ziel 10.2-1
verwiesen.
Zur Nutzung von Deponien als Standorte für die regenerative Energieerzeugung wird auf Kapitel 10. 2 und
speziell zu Solarenergie auf Deponien auf Ziel 10.2-1
verwiesen.
Zu 8.3-2 Standorte von Abfallbehandlungsanlagen
Zu 8.3-2 Standorte von Abfallbehandlungsanlagen
Für Abfallbehandlungsanlagen, deren Betrieb mit
Emissionen verbunden ist, sind grundsätzlich die im
Regionalplan festgelegten Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIB) geeignet. Die Integration von Behandlungsanlagen in Deponiestandorte
kann Vorteile u. a. hinsichtlich einer geringeren Umweltbelastung mit sich bringen. Dabei ist ein funktionaler Verbund der Behandlungsanlage mit der Deponie
vorauszusetzen.
Für Abfallbehandlungsanlagen, deren Betrieb mit
Emissionen verbunden ist, sind grundsätzlich die im
Regionalplan festgelegten Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIB) geeignet. Die Integration von Behandlungsanlagen in Deponiestandorte
kann Vorteile u. a. hinsichtlich einer geringeren Umweltbelastung mit sich bringen. Dabei ist ein funktionaler Verbund der Behandlungsanlage mit der Deponie
vorauszusetzen.
Zu 8.3-3 Verkehrliche Anbindung von Standorten
Zu 8.3-3 Verkehrliche Anbindung von Standorten
Da der Transport von Abfällen sowohl bei Deponien
als auch bei Abfallbehandlungsanlagen mit Umweltbelastungen durch Lärm, Staub u. ä. verbunden ist, muss
bereits bei der Standortsuche die Realisierbarkeit einer
umweltfreundlichen und kurzwegigen Anbindung an
das überörtliche Verkehrsnetz ein entscheidendes
Kriterium darstellen.
Da der Transport von Abfällen sowohl bei Deponien
als auch bei Abfallbehandlungsanlagen mit Umweltbelastungen durch Lärm, Staub u. ä. verbunden ist, muss
bereits bei der Standortsuche die Realisierbarkeit einer
umweltfreundlichen und kurzwegigen Anbindung an
das überörtliche Verkehrsnetz ein entscheidendes
Kriterium darstellen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
165
8. Verkehr und technische Infrastruktur
Zu 8.3-4 Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung
Zu 8.3-4 Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung
Dem Grundsatz der Nähe soll durch eine räumliche
Verteilung von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien Rechnung getragen werden, die sich an den Entstehungsschwerpunkten der zu beseitigenden Abfälle
orientiert. Auch aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes sind möglichst geringe Transportentfernungen anzustreben.
Dem Grundsatz der Nähe soll durch eine räumliche
Verteilung von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien Rechnung getragen werden, die sich an den Entstehungsschwerpunkten der zu beseitigenden Abfälle
orientiert. Auch aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes sind möglichst geringe Transportentfernungen anzustreben.
Auf die jeweils gültigen abfallrechtlichen Regelungen
zur Raumordnung wird verwiesen.
Auf die jeweils gültigen abfallrechtlichen Regelungen
zur Raumordnung wird verwiesen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
166
9. Rohstoffversorgung
9. Rohstoffversorgung
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015
geänderter Text ist unterstrichen
9. Rohstoffversorgung
9. Rohstoffversorgung
9.1 Lagerstättensicherung
9.1 Lagerstättensicherung
Grundsätze
Grundsätze
9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen
Bei allen räumlichen Planungen soll berücksichtigt
werden, dass Vorkommen energetischer und
nichtenergetischer Rohstoffe (Bodenschätze)
standortgebunden, begrenzt und nicht regenerierbar sind. Ebenso sollen Qualität und Quantität sowie die Seltenheit eines Rohstoffvorkommens Berücksichtigung finden.
9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen
Bei allen räumlichen Planungen soll berücksichtigt
werden, dass Vorkommen energetischer und
nichtenergetischer Rohstoffe (Bodenschätze)
standortgebunden, begrenzt und nicht regenerierbar sind. Ebenso sollen Qualität und Quantität sowie die Seltenheit eines Rohstoffvorkommens Berücksichtigung finden.
9.1-2 Grundsatz Substitution
Die Regionalplanungsbehörden sollen bei der
Festlegung von Bereichen für die Sicherung und
den Abbau oberflächennaher Bodenschätze die
mögliche Substitution primärer Rohstoffe durch
Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte berücksichtigen.
9.1-2 Grundsatz Substitution
Die Regionalplanungsbehörden sollen bei der
Festlegung von Bereichen für die Sicherung und
den Abbau oberflächennaher Bodenschätze die
mögliche Substitution primärer Rohstoffe durch
Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte berücksichtigen.
9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung
Der Rohstoffabbau soll im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung möglichst umweltschonend
erfolgen und sich auf das Maß beschränken, das
den ökonomischen und sozialen Erfordernissen
unter Berücksichtigung der möglichen Einsparpotentiale entspricht. Nach Möglichkeit sollen eine
flächensparende und vollständige Gewinnung eines Rohstoffes und eine gebündelte Gewinnung
aller Rohstoffe einer Lagerstätte erfolgen. Entsprechend sollen auch vor Ablagerung von Fremdmaterial am gleichen Ort vorhandene Bodenschätze
möglichst vollständig abgebaut werden.
9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung
Der Rohstoffabbau soll im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung möglichst umweltschonend
erfolgen und sich auf das Maß beschränken, das
den ökonomischen und sozialen Erfordernissen
unter Berücksichtigung der möglichen Einsparpotentiale entspricht. Nach Möglichkeit sollen eine
flächensparende und vollständige Gewinnung eines Rohstoffes und eine gebündelte Gewinnung
aller Rohstoffe einer Lagerstätte erfolgen. Entsprechend sollen auch vor Ablagerung von Fremdmaterial am gleichen Ort vorhandene Bodenschätze
möglichst vollständig abgebaut werden.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 9.1-1 Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen
Zu 9.1-1 Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen
Die Verfügbarkeit von energetischen und nichtenergetischen Rohstoffen ist eine unverzichtbare Grundlage
unserer Industriegesellschaft. Wirtschaft und Bevölkerung haben ein Interesse an einer sparsamen und
qualitätsspezifischen Nutzung von Rohstoffen. Sie sind
auf eine sichere und bedarfsgerechte Versorgung mit
Rohstoffen angewiesen.
Die Verfügbarkeit von energetischen und nichtenergetischen Rohstoffen ist eine unverzichtbare Grundlage
unserer Industriegesellschaft. Wirtschaft und Bevölkerung haben ein Interesse an einer sparsamen und
qualitätsspezifischen Nutzung von Rohstoffen. Sie sind
auf eine sichere und bedarfsgerechte Versorgung mit
Rohstoffen angewiesen.
Die Vorkommen heimischer Rohstoffe sind begrenzt,
nicht vermehrbar und standortgebunden, d.h. dass sie
Die Vorkommen heimischer Rohstoffe sind begrenzt,
nicht vermehrbar und standortgebunden, d.h. dass sie
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
167
9. Rohstoffversorgung
nur am Ort ihrer geologischen Genese zur Verfügung
stehen. Deshalb sind Bodenschätze sehr ungleich im
Raum verteilt und kommen teilweise in guten, hochwertigen Qualitäten vergleichsweise selten vor. Entsprechend dieser Eigenschaften sollen die bekannten
Rohstoffvorkommen und Lagerstätten, über die die
Landesrohstoffkarte der für Geologie zuständigen
Fachbehörde informiert, in allen planerischen Abwägungen Berücksichtigung finden. Im Interesse zukünftiger Generationen soll die Möglichkeit des Abbaus
bedeutsamer Vorkommen oberflächennaher, nichtenergetischer Rohstoffe langfristig offengehalten werden. Dies gilt auch für solche Lagerstätten, die in den
Regionalplänen nicht als Vorranggebiete gesichert
werden.
nur am Ort ihrer geologischen Genese zur Verfügung
stehen. Deshalb sind Bodenschätze sehr ungleich im
Raum verteilt und kommen teilweise in guten, hochwertigen Qualitäten vergleichsweise selten vor. Entsprechend dieser Eigenschaften sollen die bekannten
Rohstoffvorkommen und Lagerstätten, über die die
Landesrohstoffkarte der für Geologie zuständigen
Fachbehörde informiert, in allen planerischen Abwägungen Berücksichtigung finden. Im Interesse zukünftiger Generationen soll die Möglichkeit des Abbaus
bedeutsamer Vorkommen oberflächennaher, nichtenergetischer Rohstoffe langfristig offengehalten werden. Dies gilt auch für solche Lagerstätten, die in den
Regionalplänen nicht als Vorranggebiete gesichert
werden.
Die langfristige Sicherung wirtschaftlich verwertbarer
Lagerstätten hat nicht nur für die Unternehmen, die
sich unmittelbar mit dem Abbau von Rohstoffen befassen, sondern darüber hinausgehend für die gesamte
rohstoffverarbeitende Industrie und nachgelagerte
Wirtschaftsbereiche – zum Beispiel für die Bauwirtschaft, die Chemische Industrie, die Stahlindustrie, die
Glasindustrie, oder die Umweltschutzindustrien – zum
Teil existentielle Bedeutung und aufgrund der arbeitsmarkt- und strukturpolitischen Auswirkungen auch
allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung. Planerische Rohstoffsicherung ist die Vorsorge für die Bedarfsdeckung der Volkswirtschaft und sichert nicht
einzelne Betriebsstandorte. Angestrebt wird ein verlässlicher Handlungsrahmen für die rohstoffgewinnende und -verarbeitende Industrie sowie eine raumverträgliche Steuerung des Abgrabungsgeschehens.
Die langfristige Sicherung wirtschaftlich verwertbarer
Lagerstätten hat nicht nur für die Unternehmen, die
sich unmittelbar mit dem Abbau von Rohstoffen befassen, sondern darüber hinausgehend für die gesamte
rohstoffverarbeitende Industrie und nachgelagerte
Wirtschaftsbereiche – zum Beispiel für die Bauwirtschaft, die Chemische Industrie, die Stahlindustrie, die
Glasindustrie, oder die Umweltschutzindustrien – zum
Teil existentielle Bedeutung und aufgrund der arbeitsmarkt- und strukturpolitischen Auswirkungen auch
allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung. Planerische Rohstoffsicherung ist die Vorsorge für die Bedarfsdeckung der Volkswirtschaft und sichert nicht
einzelne Betriebsstandorte. Angestrebt wird ein verlässlicher Handlungsrahmen für die rohstoffgewinnende und -verarbeitende Industrie sowie eine raumverträgliche Steuerung des Abgrabungsgeschehens.
Zu 9.1-2 Substitution
Zu 9.1-2 Substitution
Die Möglichkeiten des Einsatzes von Recyclingprodukten und von industriellen Nebenprodukten sollen ausgeschöpft und weiterentwickelt werden. Ihr verstärkter
Einsatz führt zu einer Minderung des planerischen
Flächenbedarfs für die Rohstoffsicherung (siehe auch
Erläuterungen zu 9.2-2).
Die Möglichkeiten des Einsatzes von Recyclingprodukten und von industriellen Nebenprodukten sollen ausgeschöpft und weiterentwickelt werden. Ihr verstärkter
Einsatz führt zu einer Minderung des planerischen
Flächenbedarfs für die Rohstoffsicherung (siehe auch
Erläuterungen zu 9.2-2).
Zu 9.1-3 Flächensparende Gewinnung
Zu 9.1-3 Flächensparende Gewinnung
Mit der Rohstoffgewinnung gehen die dauerhafte Veränderung des Abbaustandortes sowie in der Regel
Belastungen für Bevölkerung und Umwelt einher. Die
Auswirkungen der Rohstoffgewinnung sollen räumlich
und zeitlich gering gehalten werden. Gleichwohl ist den
ökonomischen Erfordernissen der Rohstoffversorgung
von Wirtschaft und Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Mit der Rohstoffgewinnung gehen die dauerhafte Veränderung des Abbaustandortes sowie in der Regel
Belastungen für Bevölkerung und Umwelt einher. Die
Auswirkungen der Rohstoffgewinnung sollen räumlich
und zeitlich gering gehalten werden. Gleichwohl ist den
ökonomischen Erfordernissen der Rohstoffversorgung
von Wirtschaft und Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Der begrenzte Vorrat an Bodenschätzen und der mit
ihrer Gewinnung von Bodenschätzen verbundene Eingriff in Natur und Landschaft gebietet eine möglichst
vollständige Gewinnung der Rohstoffe, sofern nicht der
Verzicht auf eine vollständige Ausbeutung im Einzelfall
zur Minderung des Eingriffs und zum ökologischen
Ausgleich unmittelbar an der Abgrabung geboten ist.
Dabei soll sich die Gewinnung an den geologisch vor-
Der begrenzte Vorrat an Bodenschätzen und der mit
ihrer Gewinnung von Bodenschätzen verbundene Eingriff in Natur und Landschaft gebietet eine möglichst
vollständige Gewinnung der Rohstoffe, sofern nicht der
Verzicht auf eine vollständige Ausbeutung im Einzelfall
zur Minderung des Eingriffs und zum ökologischen
Ausgleich unmittelbar an der Abgrabung geboten ist.
Dabei soll sich die Gewinnung an den geologisch vor-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
168
9. Rohstoffversorgung
gegebenen Rohstoffmächtigkeiten orientieren. Auch
die Erweiterungen von bestehenden Abgrabungen
tragen zu einer optimierten Ausbeute von Lagerstätten
bei.
gegebenen Rohstoffmächtigkeiten orientieren. Auch
die Erweiterungen von bestehenden Abgrabungen
tragen zu einer optimierten Ausbeute von Lagerstätten
bei.
Liegen mehrere abbauwürdige Rohstoffe in einer Lagerstätte, so sollen diese im Sinne einer möglichst
effizienten und sparsamen Flächeninanspruchnahme
gebündelt gewonnen werden, soweit dies technisch
machbar und wirtschaftlich raumverträglich durchführbar ist. Dies gilt auch im Vorfeld des Braunkohlentagebaus. Insoweit soll ein Abbau an anderer Stelle vermieden werden.
Liegen mehrere abbauwürdige Rohstoffe in einer Lagerstätte, so sollen diese im Sinne einer möglichst
effizienten und sparsamen Flächeninanspruchnahme
gebündelt gewonnen werden, soweit dies technisch
machbar und wirtschaftlich raumverträglich durchführbar ist. Dies gilt auch im Vorfeld des Braunkohlentagebaus. Insoweit soll ein Abbau an anderer Stelle vermieden werden.
Bereits ausgebeutete Abgrabungsflächen sollen daraufhin überprüft werden, ob durch Nachentnahmen
und Vertiefungen weitere Rohstoffe gewonnen werden
können. Bei der Genehmigung bzw. Zulassung neuer
Abgrabungen sollen in Abhängigkeit von Mächtigkeit
und Qualität der Lagerstätte entsprechend dem Stand
der Technik, möglichst große Abbautiefen festgesetzt
werden.
Bereits ausgebeutete Abgrabungsflächen sollen daraufhin überprüft werden, ob durch Nachentnahmen
und Vertiefungen weitere Rohstoffe gewonnen werden
können. Bei der Genehmigung bzw. Zulassung neuer
Abgrabungen sollen in Abhängigkeit von Mächtigkeit
und Qualität der Lagerstätte entsprechend dem Stand
der Technik, möglichst große Abbautiefen festgesetzt
werden.
Rohstoffe im Deckgebirge von Braunkohlentagebauen
stehen für eine wirtschaftliche Verwendung nur insoweit zur Verfügung, als sie im Rahmen des grundwasserschonenden Kippenmanagements entbehrt werden
können und die Wiederherstellung nutzbarer Oberflächen bei Rekultivierungsmaßnahmen nicht Vorrang
hat.
Rohstoffe im Deckgebirge von Braunkohlentagebauen
stehen für eine wirtschaftliche Verwendung nur insoweit zur Verfügung, als sie im Rahmen des grundwasserschonenden Kippenmanagements entbehrt werden
können und die Wiederherstellung nutzbarer Oberflächen bei Rekultivierungsmaßnahmen nicht Vorrang
hat.
9.2 Nichtenergetische Rohstoffe
9.2 Nichtenergetische Rohstoffe
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
In den Regionalplänen sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen.
9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
In den Regionalplänen sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen.
9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume
Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau
oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe sind für einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für Lockergesteine und von mindestens 35 Jahren für Festgesteine
festzulegen.
9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume
Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau
oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe sind für einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für Lockergesteine und von mindestens 35 Jahren für Festgesteine
festzulegen.
9.2-3 Ziel Tabugebiete
In folgenden Schutzgebieten sind Vorranggebiete
für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe
nicht festzulegen:
Nationalparke,
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
169
9. Rohstoffversorgung
-
Natura 2000-Gebiete,
Naturschutzgebiete,
Wasserschutzgebiete Zonen I bis III a.
Ausnahmen sind nach den Bestimmungen des
Naturschutz- und des Wasserrechtes möglich.
9.2-4 Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete
Bei der regionalplanerischen Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische
Rohstoffe können zusätzliche Tabugebiete bestimmt werden, wie z. B. Wasserschutzgebiet Zone
III b, Wasserreservegebiete, landwirtschaftlich
nutzbare Flächen von hoher Bodengüte.
9.2-5 Ziel Fortschreibung
Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung
und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze
für nichtenergetische Rohstoffe hat so zu erfolgen,
dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine
von 10 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren
nicht unterschritten wird.
Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2 herzustellen.
9.2-3 Ziel Fortschreibung
Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung
und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze
für nichtenergetische Rohstoffe hat so zu erfolgen,
dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine
von 10 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren
nicht unterschritten wird.
Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2 herzustellen.
9.2-6 Ziel Nachfolgenutzung
Flächen, die dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze dienen, sind abschnittsweise und zeitnah
zu rekultivieren bzw. wiedernutzbar zu machen. In
den Regionalplänen ist die Nachfolgenutzung für
diese Flächen zeichnerisch festzulegen.
9.2-4 Ziel Nachfolgenutzung
Flächen, die dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze dienen, sind abschnittsweise und zeitnah
zu rekultivieren bzw. wiedernutzbar zu machen. In
den Regionalplänen ist die Nachfolgenutzung für
diese Flächen zeichnerisch festzulegen.
9.2-7 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen
Für Standorte obertägiger Einrichtungen zur Gewinnung nichtenergetischer Bodenschätze untertage soll eine größtmögliche Verträglichkeit mit
anderen Raumnutzungen angestrebt werden. Dabei sollen Möglichkeiten der Konfliktminderung
genutzt werden.
9.2-5 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen
Für Standorte obertägiger Einrichtungen zur Gewinnung nichtenergetischer Bodenschätze untertage soll eine größtmögliche Verträglichkeit mit
anderen Raumnutzungen angestrebt werden. Dabei sollen Möglichkeiten der Konfliktminderung
genutzt werden.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
Zu 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
Zu den nichtenergetischen Rohstoffen zählen neben
den hier näher behandelten oberflächennahen Lockerund Festgesteinen wie z.B. Sand und Kies, Ton, Lehm,
Kalkstein, Tonstein, Basalt oder Sandstein auch die in
der Regel im Tiefbau zu gewinnenden Rohstoffe wie
z.B. Salze, Erze, Schwerspat oder Dachschiefer. Für
letztere erfolgt in der Regel keine Festlegung in den
Regionalplänen.
Zu den nichtenergetischen Rohstoffen zählen neben
den hier näher behandelten oberflächennahen Lockerund Festgesteinen wie z.B. Sand und Kies, Ton, Lehm,
Kalkstein, Tonstein, Basalt oder Sandstein auch die in
der Regel im Tiefbau zu gewinnenden Rohstoffe wie
z.B. Salze, Erze, Schwerspat oder Dachschiefer. Für
letztere erfolgt in der Regel keine Festlegung in den
Regionalplänen.
Die planerische Sicherung der heimischen oberflächennahen Bodenschätze erfolgt in Regionalplänen
durch textliche und zeichnerische Festlegungen von
Die planerische Sicherung der heimischen oberflächennahen Bodenschätze erfolgt in Regionalplänen
durch textliche und zeichnerische Festlegungen von
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
170
9. Rohstoffversorgung
Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete
mit der Wirkung von Eignungsgebieten.
Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete
mit der Wirkung von Eignungsgebieten.
Für eine angemessene planerische Sicherung ist die
Kenntnis der heimischen Rohstoffpotentiale unerlässlich. Dem dienen die vorhandenen geologischen Kartenwerke und Datensammlungen sowie insbesondere
die Landesrohstoffkarte der für Geologie zuständigen
Fachbehörde als wesentliche Planungsgrundlage. Die
Landesrohstoffkarte vermittelt die notwendigen Informationen, um bedeutsame Lagerstätten zu identifizieren, damit sie in allen planerischen Abwägungsprozessen berücksichtigt werden können. Die Festlegung von
BSAB für die Rohstoffsicherung soll flächensparend
möglichst in den Gebieten vorgenommen werden, die
in der Landesrohstoffkarte mit vergleichsweise höheren Rohstoffmächtigkeiten ausgewiesen sind. Gleichfalls sollen die Qualitäten berücksichtigt werden.
Für eine angemessene planerische Sicherung ist die
Kenntnis der heimischen Rohstoffpotentiale unerlässlich. Dem dienen die vorhandenen geologischen Kartenwerke und Datensammlungen sowie insbesondere
die Landesrohstoffkarte der für Geologie zuständigen
Fachbehörde als wesentliche Planungsgrundlage. Die
Landesrohstoffkarte vermittelt die notwendigen Informationen, um bedeutsame Lagerstätten zu identifizieren, damit sie in allen planerischen Abwägungsprozessen berücksichtigt werden können. Die Festlegung von
BSAB für die Rohstoffsicherung soll flächensparend
möglichst in den Gebieten vorgenommen werden, die
in der Landesrohstoffkarte mit vergleichsweise höheren Rohstoffmächtigkeiten ausgewiesen sind. Gleichfalls sollen die Qualitäten berücksichtigt werden.
Die räumliche Steuerung der Rohstoffgewinnung erfolgt durch eine regionalplanerische Sicherung im
Rahmen eines schlüssigen, den gesamten Planungsraum umfassenden sektoralen Rahmenkonzeptes
unter Berücksichtigung der rohstoffgeologischen Empfehlungen der für Geologie zuständigen Fachbehörde.
Dabei sollen auch die betrieblichen Entwicklungsvorstellungen berücksichtigt werden.
Die räumliche Steuerung der Rohstoffgewinnung erfolgt durch eine regionalplanerische Sicherung im
Rahmen eines schlüssigen, den gesamten Planungsraum umfassenden Planungskonzeptes unter Berücksichtigung der rohstoffgeologischen Empfehlungen der
für Geologie zuständigen Fachbehörde. Dabei sollen
auch die betrieblichen Entwicklungsvorstellungen berücksichtigt werden.
Die zeichnerische Festlegung von BSAB muss erwarten lassen, dass die Flächen in der Regel für Abgrabungen genutzt werden können und sich diese Nutzungsmöglichkeit bei Entscheidungen auf nachfolgenden planerischen Ebenen durchsetzt.
Die zeichnerische Festlegung von BSAB muss erwarten lassen, dass die Flächen in der Regel für Abgrabungen genutzt werden können und sich diese Nutzungsmöglichkeit bei Entscheidungen auf nachfolgenden planerischen Ebenen durchsetzt.
Abgrabungsvorhaben haben sich in den BSAB zu vollziehen. Die Regionalpläne regeln begründete Ausnahmen, in denen im Einzelfall Abgrabungen geringen
Umfangs auch außerhalb der festgelegten BSAB mit
den Zielen der Raumordnung vereinbar sind.
Abgrabungsvorhaben haben sich in den BSAB zu vollziehen. Die Regionalpläne regeln begründete Ausnahmen, in denen im Einzelfall Abgrabungen geringen
Umfangs auch außerhalb der festgelegten BSAB mit
den Zielen der Raumordnung vereinbar sind.
Die planerischen Festlegungen richten sich gleichermaßen an den Abbau von Bodenschätzen nach den
jeweiligen Vorschriften des Abgrabungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesberggesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes. Sowohl wegen der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Rohstoffe, als auch wegen der
Nutzungskonflikte, die deren Gewinnung oftmals auslöst, ist ihre langfristig angelegte, vorsorgende Sicherung in Raumordnungsplänen erforderlich; sie gehen
fachrechtlichen Genehmigungen voran.
Die planerischen Festlegungen richten sich gleichermaßen an den Abbau von Bodenschätzen nach den
jeweiligen Vorschriften des Abgrabungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesberggesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes. Sowohl wegen der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Rohstoffe, als auch wegen der
Nutzungskonflikte, die deren Gewinnung oftmals auslöst, ist ihre langfristig angelegte, vorsorgende Sicherung in Raumordnungsplänen erforderlich; sie gehen
fachrechtlichen Genehmigungen voran.
Zu 9.2-2 Versorgungszeiträume
Zu 9.2-2 Versorgungszeiträume
Mit der zeichnerischen Festlegung von BSAB ist, bezogen auf die im jeweiligen regionalen Planungsgebiet
verfügbaren Rohstoffarten, ein bedarfsgerechter Versorgungszeitraum zu gewährleisten. Dazu sind die
Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten
so zu bemessen, dass ihr Lagerstätteninhalt den vo-
Mit der zeichnerischen Festlegung von BSAB ist, bezogen auf die im jeweiligen regionalen Planungsgebiet
verfügbaren Rohstoffarten, ein bedarfsgerechter Versorgungszeitraum zu gewährleisten. Dazu sind die
Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten
so zu bemessen, dass ihr Lagerstätteninhalt den vo-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
171
9. Rohstoffversorgung
raussichtlichen Bedarf für mindestens 20 Jahre für
Lockergesteine und für mindestens 35 Jahre für Festgesteine deckt.
raussichtlichen Bedarf für mindestens 20 Jahre für
Lockergesteine und für mindestens 35 Jahre für Festgesteine deckt.
20 Jahre für Lockergesteine und 35 Jahre für Festgestein sind der Regelfall, von dem bei neuen Regionalplänen nicht wesentlich nach oben abgewichen
werden soll. Eine Unterschreitung der Zeiträume ist
möglich, wenn sich im Rahmen der Abwägung ergibt,
dass geeignete Flächen für 20 bzw. 35 Jahre nicht zur
Verfügung stehen.
20 Jahre für Lockergestein und 35 Jahre für Festgestein sind der Regelfall. Im Hinblick auf die vielfältigen
Nutzungskonflikte, die mit Abgrabungen verbunden
sind, sollen diese Versorgungszeiträume bei neuen
Regionalplänen nicht wesentlich überschritten werden.
Bereits regionalplanerisch gesicherte längere Versorgungszeiträume können entsprechende Abweichungen
vom Regelfall rechtfertigen.
Eine Unterschreitung der Zeiträume ist möglich, wenn
sich im Rahmen der Abwägung ergibt, dass geeignete
Flächen für 20 bzw. 35 Jahre nicht zur Verfügung stehen.
Der Versorgungszeitraum für Festgesteine liegt über
dem für Lockergesteine, da insbesondere die Kalksteingewinnung und Zementproduktion mit hohen Investitionskosten verbunden sind und die betriebswirtschaftliche Amortisation eine Planungssicherheit von
mindestens 25 Jahren gegeben sein muss, da ansonsten weitere Investitionen ausbleiben.
Der Versorgungszeitraum für Festgesteine liegt über
dem für Lockergesteine, da insbesondere die Kalksteingewinnung und Zementproduktion mit hohen Investitionskosten verbunden sind und die betriebswirtschaftliche Amortisation eine Planungssicherheit von
mindestens 25 Jahren gegeben sein muss, da ansonsten weitere Investitionen ausbleiben.
Die Bedarfsermittlung erfolgt auf der Grundlage eines
landeseinheitlichen Abgrabungsmonitorings, bei dem
der Fortschritt des Rohstoffabbaus nach Fläche und
Volumen erfasst wird. Durch das Abgrabungsmonitoring fließen als wesentliche Aspekte u. a. die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung, Möglichkeiten
der Substitution und der gezielten Nutzung von Rohstoffvorkommen mit höheren Mächtigkeiten in die Bedarfsermittlung ein. Des Weiteren können bei der Ermittlung des Bedarfs auch Rohstoffmengen aus dem
Braunkohlentagebau einbezogen werden, sofern
dadurch der ordnungsgemäße Betrieb und Abschluss
des Braunkohlentagebaus nicht beeinträchtigt wird.
Die Bedarfsermittlung erfolgt auf der Grundlage eines
landeseinheitlichen Abgrabungsmonitorings, bei dem
der Fortschritt des Rohstoffabbaus nach Fläche und
Volumen erfasst wird. Bei dem Abgrabungsmonitoring
fließen als wesentliche Aspekte u. a. die Versorgung
von Wirtschaft und Bevölkerung, Möglichkeiten der
Substitution und der gezielten Nutzung von Rohstoffvorkommen mit höheren Mächtigkeiten in die Bedarfsermittlung ein. Die noch vorhandenen Rohstoffvorräte
in genehmigten Abgrabungen außerhalb von BSAB
sind auf die Versorgungsräume anzurechnen. Des
Weiteren sind bei der Ermittlung des Bedarfs auch
Rohstoffmengen aus dem Braunkohlentagebau einzubeziehen, sofern dadurch der ordnungsgemäße Betrieb und Abschluss des Braunkohlentagebaus nicht
beeinträchtigt wird.
Zu 9.2-3 Tabugebiete
Nationalparke, Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und Wasserschutzgebietszonen I bis III a haben
eine sehr hohe Schutzwürdigkeit und sind daher von
Festlegungen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische
Rohstoffe freizuhalten. Zur Vermeidung von Nutzungskonflikten, die mit der Rohstoffgewinnung verbundene
Eingriffe auslösen können, sind BSAB in konfliktärmeren Gebieten festzulegen.
Die oben genannten Tabugebiete genießen auch hohen fachrechtlichen Schutz.
In Ausnahmefällen können diese Schutzgebiete in
Anspruch genommen werden, wenn ihre Schutzziele
nicht beeinträchtigt werden. Eine Ausnahme kann bei
Standorten seltener Rohstoffe gegeben sein, deren
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
172
9. Rohstoffversorgung
Gewinnung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
Die Festlegung von BSAB in NATURA-2000-Gebieten
ist ausnahmsweise möglich, wenn sie unter Berücksichtigung der FFH-Richtlinie 92/43/EWG im Sinne
eines „Integrierten Projektes“ erfolgt, welches durch
Einbeziehung naturschutzfachlicher Maßnahmen insgesamt einen Mehrwert für das jeweilige Schutzgebiet
erreicht.
Zu 9.2-4 Zusätzliche Tabugebiete
Für die Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten ist ein schlüssiges, den
gesamten Planungsraum umfassendes Konzept erforderlich, das sowohl die Flächen in den Blick nimmt, auf
denen sich die Rohstoffgewinnung gegenüber anderen
Nutzungen durchsetzen soll – im Sinne eines Vorranggebietes – als auch die Flächen außerhalb der BSAB,
auf denen die Rohstoffgewinnung ausgeschlossen
werden soll – im Sinne eines Eignungsgebietes. Dem
Suchprozess sind einheitliche Kriterien zugrunde zu
legen.
Zusätzlich zu den Ausschlusskriterien gemäß Ziel 9.23 können auch weitere Auschlusskriterien bestimmt
werden wie beispielsweise Wasserschutzgebietzonen
III b, Wasserreservegebiete oder landwirtschaftlich
nutzbare Flächen von hoher Bodengüte. Dabei ist sicherzustellen, dass durch die Festlegung von BSAB
substantiell Raum für die Rohstoffsicherung zu schaffen ist (siehe auch Erl. zu 9.2-2). Ist dies mit den gewählten Kriterien nicht möglich, sind diese vor einem
erneuten Suchlauf zu überdenken und anzupassen;
sonst ist die Konzentrationswirkung der BSAB nicht
gegeben.
Zu 9.2-5 Fortschreibung
Zu 9.2-3 Fortschreibung
Die Rohstoffgewinnung wird durch ein nach Vorgaben
der Landesplanungsbehörde landeseinheitliches luftoder satellitenbildgestütztes Monitoring begleitet. Im
Rahmen des Monitorings werden der Abbaufortschritt
erfasst sowie die in den festgelegten BSAB und den
genehmigten Flächen verbliebenen Rohstoffvorräte
mittels der Landesrohstoffkarte bewertet. Die Ergebnisse nutzen die jeweiligen Regionalplanungsbehörden
regelmäßig zur Prüfung eines Fortschreibungserfordernisses. Über eine Fortschreibung des Regionalplanes entscheidet der regionale Planungsträger.
Die Rohstoffgewinnung wird durch ein nach Vorgaben
der Landesplanungsbehörde landeseinheitliches luftoder satellitenbildgestütztes Monitoring begleitet. Im
Rahmen des Monitorings werden der Abbaufortschritt
erfasst sowie die in den festgelegten BSAB und den
genehmigten Flächen verbliebenen Rohstoffvorräte
mittels der Landesrohstoffkarte bewertet. Die Ergebnisse nutzen die jeweiligen Regionalplanungsbehörden
regelmäßig zur Prüfung eines Fortschreibungserfordernisses. Über eine Fortschreibung des Regionalplanes entscheidet der regionale Planungsträger.
Mit dem Abgrabungsmonitoring wird eine jährliche
Quantifizierung der jeweils vorhandenen planerischen
Restreichweiten für die einzelnen Rohstoffgruppen
(z.B. Sand und Kies, Ton und Lehm, Kalkstein, Tonstein, Basalt oder Sandstein) vorgenommen.
Mit dem Abgrabungsmonitoring wird eine jährliche
Quantifizierung der jeweils vorhandenen planerischen
Restreichweiten für die einzelnen Rohstoffgruppen
(z.B. Sand und Kies, Ton und Lehm, Kalkstein, Tonstein, Basalt oder Sandstein) vorgenommen.
Mit der Fortschreibung ist so rechtzeitig zu beginnen,
dass ein Versorgungszeitraum von 10 Jahren für Lockergesteine und von 25 Jahren für Festgesteine nicht
unterschritten wird. Dem Zeitpunkt der Fortschreibung
Mit der Fortschreibung ist so rechtzeitig zu beginnen,
dass ein Versorgungszeitraum von 10 Jahren für Lockergesteine und von 25 Jahren für Festgesteine nicht
unterschritten wird. Dem Zeitpunkt der Fortschreibung
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
173
9. Rohstoffversorgung
liegt zugrunde, dass die Laufzeit eines Regionalplans
üblicherweise 10 Jahre beträgt und dann eine Überprüfung des Regionalplans erfolgt. Sollte durch das
Abgrabungsmonitoring festgestellt werden, dass der
Versorgungszeitraum der BSAB schneller sinkt als
ursprünglich ermittelt, muss eine Ergänzung der BSAB
vorgenommen werden, um die Steuerungswirkung des
Regionalplans nicht in Frage zu stellen.
liegt zugrunde, dass die Laufzeit eines Regionalplans
üblicherweise 10 Jahre beträgt und dann eine Überprüfung des Regionalplans erfolgt. Sollte durch das
Abgrabungsmonitoring festgestellt werden, dass der
Versorgungszeitraum der BSAB schneller sinkt als
ursprünglich ermittelt, muss eine Ergänzung der BSAB
vorgenommen werden, um die Steuerungswirkung des
Regionalplans nicht in Frage zu stellen.
Ergibt sich die Notwendigkeit einer Fortschreibung, so
ist die planerische Reichweite für alle in der Planung
berücksichtigten oberflächennahen nichtenergetischen
Rohstoffe wieder auf mindestens 20 Jahre für Lockergesteine und mindestens 35 Jahre für Festgesteine zu
ergänzen.
Ergibt sich die Notwendigkeit einer Fortschreibung, so
ist die planerische Reichweite für alle in der Planung
berücksichtigten oberflächennahen nichtenergetischen
Rohstoffe wieder auf mindestens 20 Jahre für Lockergesteine und mindestens 35 Jahre für Festgesteine zu
ergänzen.
Zu 9.2-6 Nachfolgenutzung
Zu 9.2-4 Nachfolgenutzung
Rekultivierung, Renaturierung und funktionale Wiedernutzbarmachung von Abgrabungsflächen sind ggf.
raum- und unternehmensübergreifend und möglichst
auf der Grundlage von interkommunalen Folgenutzungskonzepten durchzuführen. Aus der zeichnerischen Festlegung des Regionalplanes muss die jeweilige Nachfolgenutzung ersichtlich sein. Konzepte für
die Nachfolgenutzung beispielsweise für naturschutz-,
erholungs-, sport- oder freizeitorientierte Nutzungen
beschränken sich nicht nur auf neu aufzuschließende
Bereiche, sondern beziehen auch bereits vorhandene
und ehemalige Abgrabungsstandorte nach Möglichkeit
mit ein.
Rekultivierung, Renaturierung und funktionale Wiedernutzbarmachung von Abgrabungsflächen sind ggf.
raum- und unternehmensübergreifend und möglichst
auf der Grundlage von interkommunalen Folgenutzungskonzepten durchzuführen. Aus der zeichnerischen Festlegung des Regionalplanes muss die jeweilige Nachfolgenutzung ersichtlich sein. Konzepte für
die Nachfolgenutzung beispielsweise für naturschutz-,
erholungs-, sport- oder freizeitorientierte Nutzungen
beschränken sich nicht nur auf neu aufzuschließende
Bereiche, sondern beziehen auch bereits vorhandene
und ehemalige Abgrabungsstandorte nach Möglichkeit
mit ein.
Die mit der Rohstoffgewinnung verbundene Raumbelastung legt nahe, mit der Rohstoffgewinnung auch die
Verpflichtung zu verbinden, für eine naturräumliche
und funktionale Aufwertung des betroffenen Raumes
nach Abschluss der Gewinnungsmaßnahmen – ggf.
auch im Rahmen interkommunaler oder betriebsübergreifender Konzepte – Sorge zu tragen. Angestrebt ist
in diesem Zusammenhang die Schaffung eines gesellschaftlichen Mehrwertes durch beispielweise die
Schaffung von Erholungs-, Sport- und Freizeitmöglichkeiten oder Maßnahmen für den Natur- oder Hochwasserschutz zu Gunsten des betroffenen Raumes.
Das kann am ehesten mit einer sinnvollen, ggf. interkommunal abgestimmten Folgenutzung erreicht werden, die zeitnah zum Abbaugeschehen umgesetzt
wird.
Die mit der Rohstoffgewinnung verbundene Raumbelastung legt nahe, mit der Rohstoffgewinnung auch die
Verpflichtung zu verbinden, für eine naturräumliche
und funktionale Aufwertung des betroffenen Raumes
nach Abschluss der Gewinnungsmaßnahmen – ggf.
auch im Rahmen interkommunaler oder betriebsübergreifender Konzepte – Sorge zu tragen. Angestrebt ist
in diesem Zusammenhang die Schaffung eines gesellschaftlichen Mehrwertes durch beispielweise die
Schaffung von Erholungs-, Sport- und Freizeitmöglichkeiten oder Maßnahmen für den Natur- oder Hochwasserschutz zu Gunsten des betroffenen Raumes.
Das kann am ehesten mit einer sinnvollen, ggf. interkommunal abgestimmten Folgenutzung erreicht werden, die zeitnah zum Abbaugeschehen umgesetzt
wird.
Vor Festlegung einer Folgenutzung, die eine teilweise
oder vollständige Verfüllung des Abbauraumes vorsieht, soll auch die tatsächliche Verfügbarkeit und Eignung der Materialien berücksichtigt werden.
Vor Festlegung einer Folgenutzung, die eine teilweise
oder vollständige Verfüllung des Abbauraumes vorsieht, soll auch die tatsächliche Verfügbarkeit und Eignung der Materialien berücksichtigt werden.
Zu 9.2-7 Standorte obertägiger Einrichtungen
Zu 9.2-5 Standorte obertägiger Einrichtungen
Auch die Gewinnung nichtenergetischer Rohstoffe im
Tiefbau kann wegen der übertägigen Betriebsanlagen
zu Nutzungskonflikten mit anderen Raumnutzungsansprüchen führen. Infolge der Ortsgebundenheit der
Lagerstätte sind auch die notwendigen betrieblichen
Auch die Gewinnung nichtenergetischer Rohstoffe im
Tiefbau kann wegen der übertägigen Betriebsanlagen
zu Nutzungskonflikten mit anderen Raumnutzungsansprüchen führen. Infolge der Ortsgebundenheit der
Lagerstätte sind auch die notwendigen betrieblichen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
174
9. Rohstoffversorgung
Einrichtungen für deren Gewinnung an der Tagesoberfläche weitestgehend ortsgebunden. Bei Errichtung der
für die Gewinnung dieser Rohstoffe notwendigen obertägigen Anlagen ist eine größtmögliche Verträglichkeit
mit anderen Raumnutzungen anzustreben.
Einrichtungen für deren Gewinnung an der Tagesoberfläche weitestgehend ortsgebunden. Bei Errichtung der
für die Gewinnung dieser Rohstoffe notwendigen obertägigen Anlagen ist eine größtmögliche Verträglichkeit
mit anderen Raumnutzungen anzustreben.
Durch Solung im Salzgebirge entstandene Kavernen
können sich nach Abbauende für die Untergrundspeicherung von Erdgas und Erdöl eignen. Für die untertägige Speicherung ist der Bau einer entsprechenden
Infrastruktur wie z. B. Verdichteranlagen, Pumpstationen und Zuleitungen erforderlich. Diese Infrastruktur
soll verträglich mit anderen Raumnutzungen angelegt
werden. Soweit diese Infrastruktur standortgebunden
ist, kommt ihr bei der Abwägung mit anderen Raumnutzungsansprüchen aus energiewirtschaftlichen
Gründen eine besondere Bedeutung zu.
Durch Solung im Salzgebirge entstandene Kavernen
können sich nach Abbauende für die Untergrundspeicherung von Erdgas und Erdöl und Druckluft als Energiespeicher eignen. Für die untertägige Speicherung
ist der Bau einer entsprechenden Infrastruktur wie z. B.
Verdichteranlagen, Pumpstationen und Zuleitungen
erforderlich. Diese Infrastruktur soll verträglich mit anderen Raumnutzungen angelegt werden. Soweit diese
Infrastruktur standortgebunden ist, kommt ihr bei der
Abwägung mit anderen Raumnutzungsansprüchen aus
energiewirtschaftlichen Gründen eine besondere Bedeutung zu.
9.3 Energetische Rohstoffe
9.3 Energetische Rohstoffe
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne
Raumbedeutsame Flächenansprüche, die mit dem
Braunkohlenabbau im Zusammenhang stehen,
sind in Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu sichern.
9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne
Raumbedeutsame Flächenansprüche, die mit dem
Braunkohlenabbau im Zusammenhang stehen,
sind in Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu sichern.
9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des
Steinkohlenbergbaus
Standorte von obertägigen Betriebsanlagen und einrichtungen des Steinkohlenbergbaus sind nach
Beendigung der bergbaulichen Nutzung unverzüglich einer Nachfolgenutzung zuzuführen, die mit
den umgebenden Raumnutzungen und -funktionen
im Einklang steht.
9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des
Steinkohlenbergbaus
Standorte von obertägigen Betriebsanlagen und einrichtungen des Steinkohlenbergbaus sind nach
Beendigung der bergbaulichen Nutzung unverzüglich einer Nachfolgenutzung zuzuführen, die mit
den umgebenden Raumnutzungen und -funktionen
im Einklang steht.
Sofern diese Standorte für die Nutzung als unterirdische Energiespeicher oder sonstige energetische Zwecke vorgesehen sind, ist der obertägige
Zugang zu den heimischen Steinkohlenlagerstätten ausnahmsweise zu erhalten.
Sofern diese Standorte für die Nutzung als unterirdische Energiespeicher oder sonstige energetische Zwecke vorgesehen sind, ist der obertägige
Zugang zu den heimischen Steinkohlenlagerstätten ausnahmsweise zu erhalten.
9.3-3 Ziel Bergehalden des Steinkohlenbergbaus
In den Regionalplänen sind zur Sicherung von
Verkippungskapazitäten für Bergematerial des
Steinkohlenbergbaus Bereiche für Aufschüttungen
und Ablagerungen festzulegen.
Vor der Festlegung neuer Standorte sind vorrangig
Restkapazitäten auf gesicherten Flächen zu nutzen.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 9.3-1 Braunkohlenpläne
Zu 9.3-1 Braunkohlenpläne
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
175
9. Rohstoffversorgung
Der Bedarf an Abbaubereichen für Braunkohle im
Rheinischen Revier ist langfristig über die vorliegenden
Braunkohlenpläne Inden, Hambach und Garzweiler
gesichert. Die Inanspruchnahme weiterer Abbaubereiche ist nicht erforderlich. Planerische Regelungserfordernisse, die sich für die genehmigten Abbaugebiete
ergeben (spätere Umsiedlungsabschnitte, ggf. Leitungen), bedürfen zu gegebener Zeit weiterer Braunkohlenpläne. Dabei erfolgt die Ermittlung der Größe der
Umsiedlungsstandorte auf der Grundlage der voraussichtlich an der gemeinsamen Umsiedlung Teilnehmenden, der städtebaulichen Planung der Kommune
und des § 48 Absatz 1 Satz 2 des Landesenteignungsund -entschädigungsgesetzes. Für die Verlegung von
Leitungen und sonstiger Infrastruktur werden in den
Braunkohlenplänen die notwendigen Räume festgelegt.
Der Bedarf an Abbaubereichen für Braunkohle im
Rheinischen Revier ist langfristig über die vorliegenden
Braunkohlenpläne Inden, Hambach und Garzweiler
gesichert. Die Inanspruchnahme weiterer Abbaubereiche ist nicht erforderlich.
Am 9. April 2014 hat die Landesregierung die Entscheidung getroffen, eine neue Leitentscheidung zur
Braunkohle zu erarbeiten.
Das politische Ziel dabei ist, auf die Umsiedlung des
Ortsteils Holzweiler der Stadt Erkelenz verzichten zu
können. Abhängig davon ist der Braunkohlenplan
Garzweiler II entsprechend zu ändern. Die Leitentscheidung bezieht sich auf eine räumliche Begrenzung
des Tagebaues Garzweiler II, nicht auf eine zeitliche
Begrenzung.
Planerische Regelungserfordernisse, die sich für die
genehmigten Abbaugebiete ergeben (spätere Umsiedlungsabschnitte, ggf. Leitungen), bedürfen zu gegebener Zeit weiterer Braunkohlenpläne. Dabei erfolgt die
Ermittlung der Größe der Umsiedlungsstandorte auf
der Grundlage der voraussichtlich an der gemeinsamen Umsiedlung Teilnehmenden, der städtebaulichen
Planung der Kommune und des § 48 Absatz 1 Satz 2
des Landesenteignungs- und entschädigungsgesetzes. Für die Verlegung von Leitungen und sonstiger Infrastruktur werden in den
Braunkohlenplänen die notwendigen Räume festgelegt.
Informationen über die Braunkohlenlagerstätte enthält
die Landesrohstoffkarte der für Geologie zuständigen
Fachbehörde, die den regionalen Planungsträgern bei
regionalplanerischen Festlegungen zur Verfügung steht.
Informationen über die Braunkohlenlagerstätte werden
bei der für Geologie zuständigen Fachbehörde vorgehalten und stehen den regionalen Planungsträgern bei
regionalplanerischen Festlegungen zur Verfügung.
Zu 9.3-2 Nachfolgenutzung für die Standorte des
Steinkohlenbergbaus
Zu 9.3-2 Nachfolgenutzung für die Standorte des
Steinkohlenbergbaus
Beim Bergbau bestimmen Lage und Abbauwürdigkeit
der Kohlenfelder sowie betriebsorganisatorische Notwendigkeiten weitgehend das komplexe System von
Schächten und sonstigen obertägigen Anlagen. Entsprechend der Standortbindung sind diese Anlagen im
Regionalplan in der Regel ab einer Größe von 10 ha
zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen „obertägige Betriebsanlagen und -einrichtungen des Bergbaus“ festgelegt.
Beim Bergbau bestimmen Lage und Abbauwürdigkeit
der Kohlenfelder sowie betriebsorganisatorische Notwendigkeiten weitgehend das komplexe System von
Schächten und sonstigen obertägigen Anlagen. Entsprechend der Standortbindung sind diese Anlagen im
Regionalplan in der Regel ab einer Größe von 10 ha
zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen „obertägige Betriebsanlagen und -einrichtungen des Bergbaus“ festgelegt.
Welche Nachfolgenutzung im Anschluss an eine bergbauliche Nutzung erfolgen kann, richtet sich insbesondere nach den umgebenden Raumnutzungen und funktionen. Eine bauliche, insbesondere eine gewerbliche Nachfolgenutzung kommt dann in Betracht, wenn
die Fläche städtebaulich integriert oder einem Bereich
für gewerbliche und industrielle Nutzungen zugeordnet
ist sowie aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen. Bei isoliert im Freiraum liegenden
Welche Nachfolgenutzung im Anschluss an eine bergbauliche Nutzung erfolgen kann, richtet sich insbesondere nach den umgebenden Raumnutzungen und funktionen. Eine bauliche, insbesondere eine gewerbliche Nachfolgenutzung kommt dann in Betracht, wenn
die Fläche städtebaulich integriert oder einem Bereich
für gewerbliche und industrielle Nutzungen zugeordnet
ist sowie aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen. Bei isoliert im Freiraum liegenden
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
176
9. Rohstoffversorgung
Standorten scheidet eine bauliche Nachfolgenutzung
aus. Hier ist eine Nachfolgenutzung anzustreben, die
insbesondere der ökologischen Bedeutung des umgebenden Freiraums und seiner Eignung für die Erholung, Sport- und Freizeitnutzung Rechnung trägt. Bei
den Überlegungen für die Nachfolgenutzung dieser
Standorte ist auch zu prüfen, ob sie sich für die Nutzung erneuerbarer Energien oder als Energiespeicher
eignen.
Standorten scheidet eine bauliche Nachfolgenutzung
aus. Hier ist eine Nachfolgenutzung anzustreben, die
insbesondere der ökologischen Bedeutung des umgebenden Freiraums und seiner Eignung für die Erholung, Sport- und Freizeitnutzung Rechnung trägt. Bei
den Überlegungen für die Nachfolgenutzung dieser
Standorte ist auch zu prüfen, ob sie sich für die Nutzung erneuerbarer Energien oder als Energiespeicher
eignen.
Unkonventionelle Erdgasvorkommen sind in Nordrhein-Westfalen teilweise an Steinkohlenlagerstätten
gebunden. Die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Vorkommen ist mit Umweltfolgen, insbesondere für die Grundwasserressourcen, verbunden. Es
bedarf noch umfangreicher Forschungen, um das Risikopotential bewerten zu können und die Voraussetzungen für eine umweltverträgliche Nutzung zu definieren. Darüber hinaus ist offen, ob sich diese Vorkommen wirtschaftlich gewinnen lassen. Die oberirdischen
Einrichtungen zur Gewinnung oder Förderung unkonventionellen Erdgases lösen in der Regel keinen
raumordnerischen Handlungsbedarf aus. Daher bedarf
es keiner Festlegungen in den Regionalplänen.
Zu 9.3-3 Bergehalden des Steinkohlenbergbaus
Für die bestehenden Bergwerke sind Flächen zur Verkippung von Bergematerial prinzipiell gesichert. Nur im
Falle nicht ausreichender Kapazitäten oder im Zusammenhang mit Stilllegungen oder Zusammenlegungen bedarf es im Einzelfall einer Fortschreibung der
bestehenden Flächensicherungen. Bei neuen Standorten kommt emissionsarmen Transportbeziehungen
zwischen Bergwerk und Halde eine besondere Bedeutung zu.
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geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
177
10. Energieversorgung
10. Energieversorgung
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015
geänderter Text ist unterstrichen
10. Energieversorgung
10. Energieversorgung
10.1 Energiestruktur
10.1 Energiestruktur
Ziel und Grundsätze
Ziel und Grundsätze
10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
In allen Teilen des Landes soll den räumlichen
Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung getragen werden, die sich am Vorrang und
den Potentialen der erneuerbaren Energien orientiert. Dies dient einer ausreichenden, sicheren,
klima- und umweltverträglichen, ressourcenschonenden sowie kostengünstigen, effizienten Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von
Energienetzen und Speichern.
10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
In allen Teilen des Landes soll den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung
getragen werden, die sich am Vorrang und den Potentialen der erneuerbaren Energien orientiert. Dies
dient einer ausreichenden, sicheren, klima- und
umweltverträglichen, ressourcenschonenden sowie
kostengünstigen, effizienten Energieversorgung
einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und
Speichern.
Es ist anzustreben, dass vorrangig erneuerbare
Energieträger eingesetzt werden. Diese sollen
soweit erforderlich und mit den Klimaschutzzielen
vereinbar durch die hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger flexibel ergänzt werden.
Es ist anzustreben, dass vorrangig erneuerbare
Energieträger eingesetzt werden. Diese sollen soweit erforderlich und mit den Klimaschutzzielen
vereinbar durch die hocheffiziente Nutzung fossiler
Energieträger flexibel ergänzt werden.
10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für
die Energieversorgung
Es sind die räumlichen Voraussetzungen für den
Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erhöhung
der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung zu schaffen.
10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für
die Energieversorgung
Es sind die räumlichen Voraussetzungen für den
Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erhöhung
der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung zu schaffen.
10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung
und Speicherung von Energie
Geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie sollen in den Regional- und
Bauleitplänen festgelegt werden.
10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung
und Speicherung von Energie
Geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie sollen in den Regional- und
Bauleitplänen festgelegt werden.
10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung
Die Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sind
zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung zu
nutzen.
10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung
Die Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sind zum
Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung
in der Regional- und Bauleitplanung zu nutzen.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung
Zu 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung
Die wesentlichen Zielsetzungen der Energie- und
Klimapolitik sollen auch in der räumlichen Planung
aufgegriffen und umgesetzt werden. Der hohe Stand
der Versorgungssicherheit und eine kostengünstige
Energieversorgung sollen als maßgebliche Standortund Wettbewerbsfaktoren ebenso gewährleistet wer-
Die wesentlichen Zielsetzungen der Energie- und
Klimapolitik sollen auch in der räumlichen Planung aufgegriffen und umgesetzt werden. Der hohe Stand der
Versorgungssicherheit und eine kostengünstige Energieversorgung sollen als maßgebliche Standort- und
Wettbewerbsfaktoren ebenso gewährleistet werden wie
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 178
10. Energieversorgung
den wie eine umweltverträgliche und insbesondere
aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes
effiziente Energieversorgung.
eine umweltverträgliche und insbesondere aus Gründen
des Klima- und Ressourcenschutzes effiziente Energieversorgung.
Ein bedarfsgerecht ausgebautes Übertragungsnetz
der Elektrizitäts- und Gasleitungen ist Voraussetzung
für die gesicherte Versorgung der Bevölkerung, die
Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft. Festlegungen zu
Elektrizitäts- und Gasleitungen finden sich in Kapitel
8.2 Transport in Leitungen.
Ein bedarfsgerecht ausgebautes Übertragungsnetz der
Elektrizitäts- und Gasleitungen ist Voraussetzung für die
gesicherte Versorgung der Bevölkerung, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft. Festlegungen zu Elektrizitäts- und Gasleitungen finden sich in Kapitel 8.2
Transport in Leitungen.
Vor dem Hintergrund weltweit abnehmender fossiler
Ressourcen, wachsender Importabhängigkeiten und
steigender Energiepreise spielt die Sicherung der
Nutzung erneuerbarer und heimischer Energieträger
eine strategisch bedeutende Rolle. In NordrheinWestfalen stehen die erneuerbaren Energieträger,
wie z. B. Wind, Biomasse, Sonne, Geothermie und
Wasser, sowie die fossilen Energieträger Braun-,
Steinkohle und Erdgas zur Verfügung.
Vor dem Hintergrund weltweit abnehmender fossiler
Ressourcen, wachsender Importabhängigkeiten und
steigender Energiepreise spielt die Sicherung der Nutzung erneuerbarer und heimischer Energieträger eine
strategisch bedeutende Rolle. In Nordrhein-Westfalen
stehen die erneuerbaren Energieträger, wie z. B. Wind,
Biomasse, Sonne, Geothermie und Wasser, sowie die
fossilen Energieträger Braun-, Steinkohle und Erdgas
zur Verfügung.
Im Energiemix werden die erneuerbaren Energien
zukünftig stetig zunehmen. Zumindest für die Geltungsdauer des LEP wird aber weiterhin die flexible
Ergänzung durch eine hocheffiziente Nutzung fossiler
Energieträger erforderlich sein. Dabei kann die Nutzung der heimischen Braunkohle die hohe Abhängigkeit von Importenergieträgern reduzieren und damit
einen Beitrag zu einer sicheren Energieversorgung
leisten. Braunkohle ist ein heimischer Energieträger,
bei dessen Verstromung jedoch eine erhebliche Menge CO 2 emittiert wird.
Im Energiemix werden die erneuerbaren Energien zukünftig stetig zunehmen. Zumindest für die Geltungsdauer des LEP wird aber weiterhin die flexible Ergänzung durch eine hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger erforderlich sein. Dabei kann die Nutzung der
heimischen Braunkohle die hohe Abhängigkeit von Importenergieträgern reduzieren und damit einen Beitrag
zu einer sicheren Energieversorgung leisten. Braunkohle ist ein heimischer Energieträger, bei dessen Verstromung jedoch eine erhebliche Menge CO 2 emittiert wird.
Zu 10.1-2 Räumliche Voraussetzungen für die
Energieversorgung
Zu 10.1-2 Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung
Die integrierte Klima- und Energiestrategie der Europäischen Union sieht vor, in der Europäischen Union
bis 2020 den Anteil der erneuerbaren Energien am
Primärenergieverbrauch auf 20 % und die Energieeffizienz um 20 % zu steigern. Nordrhein-Westfalen
strebt zudem an, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen bis 2020 um
mindestens 25 % und bis 2050 um mindestens 80 %
im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres
1990 zu verringern.
Die integrierte Klima- und Energiestrategie der Europäischen Union sieht vor, in der Europäischen Union bis
2020 den Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch auf 20 % und die Energieeffizienz um
20 % zu steigern. Nordrhein-Westfalen strebt zudem
an, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in
Nordrhein-Westfalen bis 2020 um mindestens 25 % und
bis 2050 um mindestens 80 % im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zu verringern.
Die konsequente Nutzung der erneuerbaren Energien
stellt ein wichtiges Element zur Minderung der Treibhausgasemissionen dar. Dazu ist auf der jeweiligen
Ebene die raumverträgliche Nutzung der verschiedenen erneuerbaren Energien planerisch zu ermöglichen. Allerdings ist die Entwicklung zu einem nachhaltigen Energiesystem mit vielfältigen räumlichen
Auswirkungen verbunden, da die Erzeugung und
Speicherung von Energie aus erneuerbaren Energien
einen hohen Flächenbedarf hat. Soweit für den Ausbau der erneuerbaren Energien Standorte im Freiraum notwendig werden, soll zur Vermeidung von
Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen
des Freiraums bei der Festlegung von Standorten für
Die konsequente Nutzung der erneuerbaren Energien
stellt ein wichtiges Element zur Minderung der Treibhausgasemissionen dar. Dazu ist auf der jeweiligen
Ebene die raumverträgliche Nutzung der verschiedenen
erneuerbaren Energien planerisch zu ermöglichen. Allerdings ist die Entwicklung zu einem nachhaltigen
Energiesystem mit vielfältigen räumlichen Auswirkungen verbunden, da die Erzeugung und Speicherung von
Energie aus erneuerbaren Energien einen hohen Flächenbedarf hat. Soweit für den Ausbau der erneuerbaren Energien Standorte im Freiraum notwendig werden,
soll zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutzund Schutzfunktionen des Freiraums bei der Festlegung
von Standorten für erneuerbare Energien auch den
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 179
10. Energieversorgung
erneuerbare Energien auch den Belangen des Freiraumschutzes und des sparsamen Umgangs mit
Grund und Boden Rechnung getragen und somit ein
Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme geleistet werden.
Belangen des Freiraumschutzes und des sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen
und somit ein Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme geleistet werden.
Planerische Maßnahmen können auch einen substantiellen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Ein hohes Energieeinsparpotential liegt im Bereich einer
Raum- und Siedlungsentwicklung, die Verkehr reduziert sowie die Kraft-Wärme-Kopplung und die Nutzung von Abwärme ermöglicht. Hier gilt es das Leitbild der "Europäischen Stadt" (s. Kapitel 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum) umzusetzen. Eine integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung
und eine Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungszwecke, verbunden mit qualitätvollem verdichtetem Bauen im Bestand, tragen maßgeblich dazu bei, den Energieverbrauch zu reduzieren.
Planerische Maßnahmen können auch einen substantiellen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Ein hohes
Energieeinsparpotential liegt im Bereich einer Raumund Siedlungsentwicklung, die Verkehr reduziert sowie
die Kraft-Wärme-Kopplung und die Nutzung von Abwärme ermöglicht. Hier gilt es das Leitbild der "Europäischen Stadt" (s. Kapitel 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum) umzusetzen. Eine integrierte
Siedlungs- und Verkehrsplanung und eine Verringerung
der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungszwecke,
verbunden mit qualitätvollem verdichtetem Bauen im
Bestand, tragen maßgeblich dazu bei, den Energieverbrauch zu reduzieren.
Zu 10.1-3 Neue Standorte für Erzeugung und
Speicherung von Energie
Zu 10.1-3 Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie
Die Lösung raumordnerischer Konflikte in Bezug auf
die Festlegung von Standorten für die Erzeugung und
Speicherung von Energie ist eine wichtige Aufgabe
von Regional- und Bauleitplanung. Regionale und
kommunale Planungsträger treffen jeweils für ihre
Ebene die planerischen Entscheidungen für Standorte, die der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
Energieträgern (Windenergie, Biomasse, Solarenergie, Geothermie, Wasserkraft) und fossilen Energieträgern (Gas, Kohle) dienen.
Die Lösung raumordnerischer Konflikte in Bezug auf die
Festlegung von Standorten für die Erzeugung und
Speicherung von Energie ist eine wichtige Aufgabe von
Regional- und Bauleitplanung. Regionale und kommunale Planungsträger treffen jeweils für ihre Ebene die
planerischen Entscheidungen für Standorte, die der
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern (Windenergie, Biomasse, Solarenergie, Geothermie, Wasserkraft) und fossilen Energieträgern (Gas,
Kohle) dienen.
Geeignet sind Standorte, die mit den textlichen und
zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen
Vorgaben vereinbar sind und die bauplanungs- und
fachrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Darüber
hinaus müssen Standorte für die Energieerzeugung
aus erneuerbaren Energien über die notwendigen
naturräumlichen Gegebenheiten verfügen, wie z. B.
Windhöffigkeit, Sonneneinstrahlung, Geologie des
Standortes. Für die Energieerzeugung aus fossilen
Energieträgern richtet sich die Eignung des Standortes maßgeblich nach der räumlichen Nähe zur Lagerstätte, den Versorgungswegen für Kohle oder Erdgas,
dem elektrischen Übertragungsnetz, den Fernwärmeleitungen sowie den Verbrauchsschwerpunkten oder
den bestehenden Produktionsanlagen mit den dort
vorhandenen Strom- und Wärmebedarfen.
Geeignet sind Standorte, die mit den textlichen und
zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen
Vorgaben vereinbar sind und die regionalplanerischen
sowie bauplanungs- und fachrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus müssen Standorte für die
Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien über die
notwendigen naturräumlichen Gegebenheiten verfügen,
wie z. B. Windhöffigkeit, Sonneneinstrahlung, Geologie
des Standortes. Für die Energieerzeugung aus fossilen
Energieträgern richtet sich die Eignung des Standortes
maßgeblich nach der räumlichen Nähe zur Lagerstätte,
den Versorgungswegen für Kohle oder Erdgas, dem
elektrischen Übertragungsnetz, den Fernwärmeleitungen sowie den Verbrauchsschwerpunkten oder den
bestehenden Produktionsanlagen mit den dort vorhandenen Strom- und Wärmebedarfen.
Weitere Festlegungen finden sich in folgenden Kapiteln: 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer
Energien und 10.3 Kraftwerksstandorte. Für die Nutzung von Geothermie werden keine eigenständigen
Festlegungen getroffen, da hiervon in der Regel keine
raumbedeutsamen Auswirkungen ausgehen.
Weitere Festlegungen finden sich in folgenden Kapiteln:
10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
und 10.3 Kraftwerksstandorte. Für die Nutzung von
Geothermie werden keine eigenständigen Festlegungen
getroffen, da hiervon in der Regel keine raumbedeutsamen Auswirkungen ausgehen.
Die zunehmend fluktuierende Stromerzeugung erfordert den Ausbau neuer Speicherkapazitäten. Als
Die zunehmend fluktuierende Stromerzeugung erfordert
den Ausbau neuer Speicherkapazitäten. Als Energie-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 180
10. Energieversorgung
Energiespeicher und zugleich als Standorte für
Pumpspeicherkraftwerke eignen sich Talsperren (s.
Kapitel 7.4 Wasser). Des Weiteren kommt der Neubau von Pumpspeicherkraftwerken mit entsprechenden Speicherbecken in Betracht. Pumpspeicherkraftwerke tragen entscheidend zur Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien bei, da sie
die fluktuierende Stromeinspeisung aus erneuerbaren
Energien und die im Tagesverlauf stark schwankende
Stromnachfrage ausgleichen. Dadurch erhöhen
Pumpspeicherkraftwerke die Effektivität der Stromerzeugung und tragen zur Netzstabilität bei. Zudem
bieten sich ggf. durch den Bergbau entstandene Hohlräume für die Errichtung von UnterflurPumpspeicherkraftwerken an (s. Kap. 9.3 Energetische Rohstoffe). Die Standorte für die oberirdischen
Teile dieser Anlagen sind zu sichern, wenn sie raumbedeutsam sind.
speicher und zugleich als Standorte für Pumpspeicherkraftwerke eignen sich Talsperren (s. Kapitel 7.4 Wasser). Des Weiteren kommt der Neubau von Pumpspeicherkraftwerken mit entsprechenden Speicherbecken in
Betracht. Pumpspeicherkraftwerke tragen entscheidend
zur Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare
Energien bei, da sie die fluktuierende Stromeinspeisung
aus erneuerbaren Energien und die im Tagesverlauf
stark schwankende Stromnachfrage ausgleichen.
Dadurch erhöhen Pumpspeicherkraftwerke die Effektivität der Stromerzeugung und tragen zur Netzstabilität
bei. Zudem bieten sich ggf. durch den Bergbau entstandene Hohlräume für die Errichtung von UnterflurPumpspeicherkraftwerken an (s. Kap. 9.3 Energetische
Rohstoffe). Die Standorte für die oberirdischen Teile
dieser Anlagen sind zu sichern, wenn sie raumbedeutsam sind.
Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten
ist sicherzustellen, dass die Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie mit den sie umgebenden Nutzungen vereinbar sind. Dies kann beispielsweise auch durch ausreichende Abstände zu
sensiblen Nutzungen erreicht werden.
Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten ist
sicherzustellen, dass die Standorte für die Erzeugung
und Speicherung von Energie mit den sie umgebenden
Nutzungen vereinbar sind. Dies kann beispielsweise
auch durch ausreichende Abstände zu sensiblen Nutzungen erreicht werden.
Zu 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung
Zu 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung
Die Energieeffizienz kann durch die Nutzung der
Kraft-Wärme-Kopplung gesteigert und damit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Die Wärme
kann wirtschaftlich nur über begrenzte Entfernungen
ohne große Wärmeverluste transportiert werden. Daher sollen für die Auskopplung von Wärme zur Nahund Fernwärmeversorgung Anbieter und Abnehmer
soweit möglich einander räumlich zugeordnet werden.
Als Anbieter kommen Anlagen zur Energieerzeugung
sowohl aus konventionellen als auch erneuerbaren
Energieträgern in Frage ebenso wie z. B. produzierende Industrie- und Gewerbebetriebe oder Kläranlagen. Wärmenutzer können z. B. Gewerbe- und Industriebetriebe sein. Denkbar ist auch der Einsatz der
Wärme im Unterglasanbau oder in privaten Haushalten.
Die Energieeffizienz kann durch die Nutzung der KraftWärme-Kopplung gesteigert und damit ein Beitrag zum
Klimaschutz geleistet werden. Die Wärme kann wirtschaftlich nur über begrenzte Entfernungen ohne große
Wärmeverluste transportiert werden. Daher sollen für
die Auskopplung von Wärme zur Nah- und Fernwärmeversorgung Anbieter und Abnehmer soweit möglich
einander räumlich zugeordnet werden. Als Anbieter
kommen Anlagen zur Energieerzeugung sowohl aus
konventionellen als auch erneuerbaren Energieträgern
in Frage ebenso wie z. B. produzierende Industrie- und
Gewerbebetriebe oder Kläranlagen. Wärmenutzer können z. B. Gewerbe- und Industriebetriebe sein. Denkbar
ist auch der Einsatz der Wärme im Unterglasanbau
oder in privaten Haushalten.
Eine kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung kann
besonders wirksam in Wohngebieten mit großem
Wärmebedarf oder in Gewerbe- und Industrieansiedlungen zum Einsatz kommen. Regionale und kommunale Planungsträger sollen die Potentiale der KraftWärme-Kopplung in ihre Entscheidungen über die
zukünftige räumliche Entwicklung ihres Planungsgebietes einbeziehen. Dabei sind auch die Möglichkeiten des weiteren Ausbaus von Nah- und Fernwärmenetzen zu berücksichtigen (s. Kapitel 8.2 Transport in
Leitungen).
Eine kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung kann
besonders wirksam in Wohngebieten mit großem Wärmebedarf oder in Gewerbe- und Industrieansiedlungen
zum Einsatz kommen. Regionale und kommunale Planungsträger haben die technisch erschließbaren und
wirtschaftlich nutzbaren Potentiale der Kraft-WärmeKopplung auszuschöpfen (s. auch Grundsatz 6.1-7).
Dabei sind auch die Möglichkeiten des weiteren Ausbaus von Nah- und Fernwärmenetzen zu berücksichtigen (s. Kapitel 8.2 Transport in Leitungen).
10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer
Energien
10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 181
10. Energieversorgung
Ziele und Grundsätze
Ziele und Grundsätze
10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für
die Nutzung erneuerbarer Energien
Halden und Deponien sind als Standorte für die
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen
nicht entgegenstehen.
10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für
die Nutzung erneuerbarer Energien
Halden und Deponien sind als Standorte für die
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen
nicht entgegenstehen.
Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits bauleitplanerisch für Kultur und
Tourismus gesichert sind.
Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien,
die bereits für Kultur genutzt werden.
Fachliche Anforderungen stehen einer Nutzung für
die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auch dann entgegen, wenn für Halden und Deponien in einem regional abgestimmten und beschlossenen städtebaulichen Nachnutzungskonzept
Nutzungen im Bereich Kunst und Kultur vorgesehen
sind.
10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der
nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch
erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen.
10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens
15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung
durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare
Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential Gebiete für die Nutzung
der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen.
Die Träger der Regionalplanung legen hierzu Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens in folgendem Umfang zeichnerisch fest:
Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha,
Planungsgebiet Detmold 10.500 ha,
Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha,
Planungsgebiet Köln
14.500 ha,
Planungsgebiet Münster
6.000 ha,
Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr
1.500 ha.
-
10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen
für die Windenergienutzung
Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie sollen mindestens folgende Flächenkulisse regionalplanerisch sichern:
Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha,
Planungsgebiet Detmold 10.500 ha,
Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha,
Planungsgebiet Köln
14.500 ha,
Planungsgebiet Münster
6.000 ha,
Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr
1.500 ha.
10.2-3 Grundsatz Windenergienutzung durch
Repowering
Regional- und Bauleitplanung sollen das
10.2-4 Grundsatz Windenergienutzung durch
Repowering
Regional- und Bauleitplanung sollen das
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geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 182
10. Energieversorgung
Repowering von älteren Windenergieanlagen, die
durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die
bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen,
um die Repowering-Windenergieanlagen räumlich
zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.
Repowering von älteren Windenergieanlagen, die
durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die
Repowering-Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.
10.2-4 Ziel Solarenergienutzung
Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die
raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu
vermeiden.
10.2-5 Ziel Solarenergienutzung
Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu vermeiden.
Ausgenommen hiervon sind FreiflächenSolarenergieanlagen, wenn der Standort mit der
Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen zeichnerischen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist
und es sich um
− die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten
militärischen Konversionsflächen,
− Aufschüttungen oder
− Standorte entlang von Bundesfernstraßen
oder Hauptschienenwegen
handelt.
Ausgenommen hiervon sind FreiflächenSolarenergieanlagen, wenn der Standort mit der
Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung
im Regionalplan vereinbar ist und es sich um
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für
die Nutzung erneuerbarer Energien
Zu 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die
Nutzung erneuerbarer Energien
Der verstärkte Ausbau der erneuerbaren Energien
erfordert eine hinreichende Verfügbarkeit von Flächen
für entsprechende Erzeugungsanlagen. Zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen und im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden bieten sich daher Standorte an, die durch eine frühere Nutzung bereits baulich vorgeprägt sind oder als künstliche Bauwerke
errichtet wurden (z. B. Aufschüttungen). Halden und
Deponien kommen aufgrund ihrer exponierten Lage
zur Nutzung von Solarenergie, zum Anbau nachwachsender Rohstoffe oder als Standorte für die
Windenergieerzeugung in Betracht. Voraussetzung
dafür ist, dass Halden oder Deponien für die Errichtung beispielsweise von Solar- oder Windenergieanlagen grundsätzlich deponietechnisch und baulich
geeignet sind sowie Anforderungen z. B. des Grundwasser-, Brand-, Naturschutzes nicht entgegenstehen.
Der verstärkte Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert eine hinreichende Verfügbarkeit von Flächen für
entsprechende Erzeugungsanlagen. Zur Vermeidung
von Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen
und im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden bieten sich daher Standorte an, die durch
eine frühere Nutzung bereits baulich vorgeprägt sind
oder als künstliche Bauwerke errichtet wurden (z. B.
Aufschüttungen). Halden und Deponien kommen aufgrund ihrer exponierten Lage zur Nutzung von Solarenergie, zum Anbau nachwachsender Rohstoffe oder
als Standorte für die Windenergieerzeugung in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass Halden oder Deponien für die Errichtung beispielsweise von Solar- oder
Windenergieanlagen grundsätzlich deponietechnisch
und baulich geeignet sind sowie Anforderungen z. B.
des Grundwasser-, Brand-, Naturschutzes nicht entgegenstehen.
Halden und Deponien können als Bestandteil der
Kulturlandschaft vielfältige Funktionen wahrnehmen. Bei entsprechender Gestaltung können sie insbesondere Bedeutung für Naherholung, Kultur, Tourismus und Naturschutz haben.
Halden und Deponien sind Bestandteil der industriellanthropogen geprägten Kulturlandschaft. Die Nutzung
durch Erneuerbare Energien stellt hierbei eine Fortentwicklung der Kulturlandschaft im Sinne des Kapitels 3
dar. Ebenso schließt eine Funktion für Tourismus und
Naherholung sowie für das Landschaftsbild die Nutzung
durch Erneuerbare Energien nicht grundsätzlich aus.
Bei Halden und Deponien mit besonderer Bedeutung
für den Biotop- und Artenschutz ist eine Verträglichkeit
−
die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen
Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen,
− Aufschüttungen oder
− Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder
Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung
handelt.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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10. Energieversorgung
der Nutzung durch Erneuerbare Energien im Einzelfall
zu bewerten.
Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Zu 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Nach den Windenergieausbauzielen des Landes soll
der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung in
Nordrhein-Westfalen in einem ersten Schritt auf mindestens 15 % im Jahr 2020 ausgebaut werden. Bezogen auf den Stromverbrauch im Jahr 2010 entspricht dies ca. 21 TWh/a. Bis zum Jahr 2025 soll der
Anteil der erneuerbaren Energien auf 30 % der
Stromversorgung gesteigert werden. Ausgehend vom
Stromverbrauch des Jahres 2010 müssen dann insgesamt ca. 41 TWh/a aus erneuerbaren Energien in
Nordrhein-Westfalen erzeugt werden. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Ausbauziele und Trends
der anderen erneuerbaren Energien entspricht dies
ca. 28 TWh/a aus Windenergie.
Nach den Windenergieausbauzielen des Landes soll
der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung in
Nordrhein-Westfalen in einem ersten Schritt auf mindestens 15 % im Jahr 2020 ausgebaut werden. Bezogen auf den Stromverbrauch im Jahr 2010 entspricht
dies ca. 21 TWh/a. Bis zum Jahr 2025 soll der Anteil
der erneuerbaren Energien auf 30 % der Stromversorgung gesteigert werden. Ausgehend vom Stromverbrauch des Jahres 2010 müssen dann insgesamt ca. 41
TWh/a aus erneuerbaren Energien in NordrheinWestfalen erzeugt werden. Unter Berücksichtigung der
derzeitigen Ausbauziele und Trends der anderen erneuerbaren Energien entspricht dies ca. 28 TWh/a aus
Windenergie.
Bis zum Jahr 2050 soll der Anteil der erneuerbaren
Energien an der Stromversorgung in Deutschland auf
80 % erhöht werden. Dabei wird die Windenergienutzung – auch in Nordrhein-Westfalen – weiterhin eine
wichtige Rolle spielen. Neben der Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen wird das Repowering von
Windenergieanlagen an Bedeutung gewinnen. Auch
wenn Standorte älterer Windenergieanlagen nicht
immer für neue moderne Windenergieanlagen geeignet sein werden (Notwendigkeit größerer Abstandsflächen), ist doch zu erwarten, dass die Zuwächse der
Windenergie an der Stromversorgung nicht mehr
vollständig über die Inanspruchnahme zusätzlicher
Flächen für die Errichtung neuer Windenergieanlagen
gedeckt werden müssen.
Bis zum Jahr 2050 soll der Anteil der erneuerbaren
Energien an der Stromversorgung in Deutschland auf
80 % erhöht werden. Dabei wird die Windenergienutzung – auch in Nordrhein-Westfalen – weiterhin eine
wichtige Rolle spielen. Neben der Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen wird das Repowering von
Windenergieanlagen an Bedeutung gewinnen. Auch
wenn Standorte älterer Windenergieanlagen nicht immer für neue moderne Windenergieanlagen geeignet
sein werden (Notwendigkeit größerer Abstandsflächen),
ist doch zu erwarten, dass die Zuwächse der Windenergie an der Stromversorgung nicht mehr vollständig
über die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für die
Errichtung neuer Windenergieanlagen gedeckt werden
müssen.
Eine Fortschreibung des Bedarfs von Flächen für die
Windenergienutzung kann sich nach 2025 gemäß §
12 Abs. 7 LPlG aus der jeweils aktuellen Fassung des
Klimaschutzplans ergeben.
Das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat 2012 eine "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 –
Windenergie, LANUV-Fachbericht 40" (Potentialstudie Windenergie) erarbeitet. Diese Studie weist in
ihrem NRW-Leitszenario ein Flächenpotenzial von
insgesamt ca. 113.000 ha für die Windenergienutzung
in Nordrhein-Westfalen nach. Dieses Flächenpotenzial umfasst sowohl Flächen für Windparks (ab drei
Anlagen) als auch für Einzelanlagen. Alleine für
Windparks ermittelt die Studie ein Flächenpotenzial
von 74.600 ha (Tabelle 20, Machbare Potenziale für
Nordrhein-Westfalen, landesweite Betrachtung (gerundet), Flächenpotenzial für das NRW-Leitszenario).
Aus planerischer Sicht ist in der Regel die räumliche
Bündelung in Windparks vorzugwürdig gegenüber
Windenergie-Einzelstandorten. Die Potenzialstudie
der LANUV belegt hierzu, dass die vorgenannten
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 184
10. Energieversorgung
Ausbauziele des Landes für die Windenergienutzung
bereits auf 1,6% der Landesfläche (ca. 54.000 ha)
erreichbar sind. Damit eröffnet sich für die regionalen
Planungsträger ein ausreichender Gestaltungsraum
für eigene planerische Entscheidungen und für notwenige Korrekturen an den generalisierten Betrachtungen der landesweiten Potenzialstudie.
Die Potentiale für die Windenergienutzung sind in
Nordrhein-Westfalen in Abhängigkeit von u.a. Topographie, Siedlungsstruktur, schutzbedürftigen anderen Nutzungen unterschiedlich ausgeprägt; folglich
können nicht alle Planungsgebiete den gleichen Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Die vorgenannte Potenzialstudie Windenergie ermittelt auch die
tatsächlichen Potenziale der einzelnen Planungsregionen. Die Aufteilung der durch die Regionalplanung
festzulegenden Vorranggebiete für die Windenergienutzung erfolgt auf dieser Grundlage.
Die Potentiale für die Windenergienutzung sind in Nordrhein-Westfalen in Abhängigkeit von u.a. Topographie,
Siedlungsstruktur, schutzbedürftigen anderen Nutzungen unterschiedlich ausgeprägt; folglich können nicht
alle Planungsgebiete den gleichen Beitrag zum Ausbau
der Windenergie leisten.
Für die einzelnen Planungsregionen ergeben sich
danach folgende Größen:
- Planungsgebiet Arnsberg
18.000 ha (8,9 TWh/a),
- Planungsgebiet Detmold
10.500 ha (5,6 TWh/a),
- Planungsgebiet Düsseldorf
3.500 ha (1,7 TWh/a),
- Planungsgebiet Köln
14.500 ha (8 TWh/a),
- Planungsgebiet Münster
6.000 ha (3 TWh/a),
- Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr
1.500 ha (0,8 TWh/a).
(Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 –
Windenergie, LANUV-Fachbericht 40, Tabelle 28,
NRW-Leitszenario Machbare Potenzials in den Planungsregionen (gerundet))
Durch die Festlegung von Vorranggebieten in den
Regionalplänen wird der Ausbau der Windenergienutzung gefördert, in dem besonders geeignete Standorte raumordnerisch gesichert und von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten werden. Durch eine
möglichst effiziente Nutzung der Vorranggebiete kann
die am Standort verfügbare Windenergie optimal genutzt und gleichzeitig die Inanspruchnahme von Flächen u.a. für den Wege- und Leitungsbau – im Sinne
eines sparsamen Umgangs mit Flächen – minimiert
werden. Im Zusammenwirken mit der Darstellung von
Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in
der Bauleitplanung können zudem andere Räume mit
sensibleren Nutzungen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen freigehalten werden.
Durch die Festlegung von Vorranggebieten in den Regionalplänen wird der Ausbau der Windenergienutzung
gefördert, in dem besonders geeignete Standorte
raumordnerisch gesichert und von entgegenstehenden
Nutzungen freigehalten werden. Durch eine möglichst
effiziente Nutzung der Vorranggebiete kann die am
Standort verfügbare Windenergie optimal genutzt und
gleichzeitig die Inanspruchnahme von Flächen u.a. für
den Wege- und Leitungsbau – im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Flächen – minimiert werden. Im Zusammenwirken mit der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung können zudem andere Räume mit sensibleren
Nutzungen von raumbedeutsamen Windenergieanlagen
freigehalten werden.
Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten
zwischen Standorten für Windenergieanlagen und
anderen Nutzungen sind bei der Festlegung geeigneter Standorte für die Windenergienutzung u.a. folgende Aspekte zu prüfen:
Im Interesse der Minimierung von Nutzungskonflikten
zwischen Standorten für Windenergieanlagen und anderen Nutzungen sind bei der Festlegung geeigneter
Standorte für die Windenergienutzung u.a. folgende
Aspekte zu prüfen:
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 185
10. Energieversorgung
−
−
−
−
−
−
−
−
Windhöffigkeit,
Nähe zu Infrastrukturtrassen (Bundesfernstraßen, Hauptschienenwege oder Hochspannungsfreileitungen),
Abstände zu Siedlungsflächen, Kulturgütern und
Fremdenverkehrseinrichtungen,
Wirkung auf kulturlandschaftlich bedeutsame
Elemente wie z. B. Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen, Landschaftsbild und Erholungsfunktion,
Abstände zu Naturschutzgebieten,
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen und dem
Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten,
Vorschriften zum gesetzlichen Artenschutz,
Luftverkehrssicherheit.
−
−
−
−
−
−
−
−
Windhöffigkeit,
Nähe zu Infrastrukturtrassen (Bundesfernstraßen,
Schienenwege mit überregionaler Bedeutung oder
Hochspannungsfreileitungen),
Abstände zu Siedlungsflächen, Kulturgütern und
Fremdenverkehrseinrichtungen,
Wirkung auf kulturlandschaftlich bedeutsame Elemente wie z. B. Ortsbild, Stadtsilhouette, großräumige Sichtachsen, Landschaftsbild und Erholungsfunktion,
Abstände zu Naturschutzgebieten,
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen und dem
Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten,
Vorschriften zum gesetzlichen Artenschutz,
Luftverkehrssicherheit.
Im Rahmen des Gegenstromprinzips prüfen die Regionalplanungsbehörden die bauleitplanerisch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf ihre Eignung für die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung.
Im Rahmen des Gegenstromprinzips prüfen die Regionalplanungsbehörden die bauleitplanerisch dargestellten Konzentrationszonen im Hinblick auf ihre Eignung
für die regionalplanerische Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung.
In Abhängigkeit vom zu betrachtenden Planungsgebiet und den dem Standortsuchprozess zugrunde
liegenden Kriterien, kann es zu Abweichungen zwischen den regional- und bauleitplanerischen Festlegungen von Standorten für die Windenergienutzung
kommen. Daher erfolgen die zeichnerischen Festlegungen in den Regionalplänen als Vorranggebiete
ohne die Wirkung von Eignungsgebieten. Dies ermöglicht den kommunalen Planungsträgern, außerhalb
von regionalplanerisch festgelegten Vorranggebieten
weitere Flächen für die Windenergienutzung in ihren
Bauleitplänen im Interesse des Ausbaus erneuerbarer
Energien darzustellen. Es bleibt den Gemeinden unbenommen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die Windenergienutzung auf geeignete
Standorte zu konzentrieren.
In Abhängigkeit vom zu betrachtenden Planungsgebiet
und den dem Standortsuchprozess zugrunde liegenden
Kriterien, kann es zu Abweichungen zwischen den regional- und bauleitplanerischen Festlegungen von Standorten für die Windenergienutzung kommen. Daher erfolgen die zeichnerischen Festlegungen in den Regionalplänen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von
Eignungsgebieten. Dies ermöglicht den kommunalen
Planungsträgern, außerhalb von regionalplanerisch
festgelegten Vorranggebieten weitere Flächen für die
Windenergienutzung in ihren Bauleitplänen im Interesse
des Ausbaus erneuerbarer Energien darzustellen. Es
bleibt den Gemeinden unbenommen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die Windenergienutzung
auf geeignete Standorte zu konzentrieren.
Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Vorranggebiete für die Windenergienutzung ist die beabsichtigte Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bauleitplänen an den textlichen und
zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen
Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, auszurichten.
Außerhalb der regionalplanerisch festgelegten Vorranggebiete für die Windenergienutzung ist die beabsichtigte
Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in
Bauleitplänen an den textlichen und zeichnerischen
Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und
der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, auszurichten.
Regionalplanerisch festgelegte Vorranggebiete und
bauleitplanerisch dargestellte Konzentrationszonen
außerhalb von Vorranggebieten tragen insgesamt
zum Erreichen der eingangs genannten Ausbauziele
für die Windenergie bei. Dies entspricht dem Charakter der Ausbauziele als Mindestziele. Die Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der
Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach
darüber hinaus gehendes Engagement zeigen und
damit eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2% für
die Windenergienutzung eröffnet wird. Zudem wird
durch einen über die regionalplanerischen Vorranggebiete hinausgehender Windenergieausbau eine
Regionalplanerisch festgelegte Vorranggebiete und
bauleitplanerisch dargestellte Konzentrationszonen
außerhalb von Vorranggebieten tragen insgesamt zum
Erreichen der eingangs genannten Ausbauziele für die
Windenergie bei. Dies entspricht dem Charakter der
Ausbauziele als Mindestziele. Die Landesregierung
erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei
Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des
Minimums begnügen, sondern vielfach darüber hinaus
gehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2% für die Windenergienutzung eröffnet wird. Zudem wird durch einen über die
regionalplanerischen Vorranggebiete hinausgehender
Windenergieausbau eine Reserve für Unwägbarkeiten
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 186
10. Energieversorgung
Reserve für Unwägbarkeiten bei der tatsächlichen
Realisierung der Flächenausweisung geschaffen und
der problemlose Ausbau der Windenergie nach dem
Jahr 2025 erleichtert.
bei der tatsächlichen Realisierung der Flächenausweisung geschaffen und der problemlose Ausbau der
Windenergie nach dem Jahr 2025 erleichtert.
Im Interesse der kommunalen Wertschöpfung sollen
sich die Gemeinden frühzeitig im Verfahren zur Aufstellung eines Vorranggebietes/ einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung um die Standortsicherung bemühen. Durch den Abschluss von Standortsicherungsverträgen nach Baurecht und die Initiierung von Partizipationsmodellen, wie z. B. "Bürgerwindparks", kann die Akzeptanz der Windenergienutzung gesteigert und damit die zügige Umsetzung der
Energiewende unterstützt werden.
Im Interesse der kommunalen Wertschöpfung sollen
sich die Gemeinden frühzeitig im Verfahren zur Aufstellung eines Vorranggebietes/ einer Konzentrationszone
für die Windenergienutzung um die Standortsicherung
bemühen. Durch den Abschluss von Standortsicherungsverträgen nach Baurecht und die Initiierung von
Partizipationsmodellen, wie z. B. "Bürgerwindparks",
kann die Akzeptanz der Windenergienutzung gesteigert
und damit die zügige Umsetzung der Energiewende
unterstützt werden.
Weitere Ausführungen zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen finden sich im Gemeinsamen Runderlass "Windenergie-Erlass" in der
jeweils geltenden aktuellen Fassung.
Weitere Ausführungen zur Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen finden sich im Gemeinsamen
Runderlass "Windenergie-Erlass" in der jeweils geltenden aktuellen Fassung.
Zu 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die
Windenergienutzung
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat 2012 eine "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht 40" (Potentialstudie Windenergie) erarbeitet. Diese Studie weist in ihrem NRWLeitszenario ein Flächenpotenzial von insgesamt ca.
113.000 ha für die Windenergienutzung in NordrheinWestfalen nach. Dieses Flächenpotenzial umfasst sowohl Flächen für Windparks (ab drei Anlagen) als auch
für Einzelanlagen. Alleine für Windparks ermittelt die
Studie ein Flächenpotenzial von 74.600 ha (Tabelle 20,
Machbare Potenziale für Nordrhein-Westfalen, landesweite Betrachtung (gerundet), Flächenpotenzial für das
NRW-Leitszenario).
Die Potenzialstudie des LANUV belegt, dass die Ausbauziele des Landes für die Windenergienutzung bereits auf 1,6% der Landesfläche (ca. 54.000 ha) erreichbar sind. Damit eröffnet sich für die regionalen
Planungsträger ein ausreichender Gestaltungsraum für
eigene planerische Entscheidungen. Aus planerischer
Sicht ist dabei in der Regel die räumliche Bündelung in
Windparks vorzugswürdig gegenüber WindenergieEinzelstandorten. Die Potenziale für die Nutzung der
Windenergie sind in den Planungsgebieten NordrheinWestfalens unterschiedlich ausgeprägt; die Flächenkulisse für die anteiligen Beiträge der Regionen sind aus
den Ergebnissen der Potentialstudie Windenergie abgeleitet.
Für die einzelnen Planungsregionen ergeben sich danach folgende Größen:
-Planungsgebiet Arnsberg
18.000 ha (8,9 TWh/a),
-Planungsgebiet Detmold
10.500 ha (5,6 TWh/a),
-Planungsgebiet Düsseldorf
3.500 ha (1,7 TWh/a),
-Planungsgebiet Köln
14.500 ha (8 TWh/a),
-Planungsgebiet Münster
6.000 ha (3 TWh/a),
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 187
10. Energieversorgung
-Planungsgebiet des RVR
1.500 ha (0,8 TWh/a).
(Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 –
Windenergie, LANUV-Fachbericht 40, Tabelle 28,
NRW-Leitszenario Machbare Potenziale in den Planungsregionen)
Der Energieatlas Nordrhein-Westfalen des Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen bietet die aktuelle Übersicht über den Bestand an Windenergieanlagen, deren Leistung und deren Ertrag und dokumentiert den Fortschritt des Ausbaus der Windenergienutzung.
Zu 10.2-3 Windenergienutzung durch Repowering
Zu 10.2-4 Windenergienutzung durch Repowering
Das sogenannte "Repowering" bietet ein erhebliches
Entwicklungspotential für die Windenergienutzung. In
Anlehnung an das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird
unter Repowering der Austausch mindestens 10 Jahre alter Windenergieanlagen (Altanlagen) durch neuere moderne Windenergieanlagen verstanden, die
neben höherer Leistung in der Regel auch vom Bau
her höher und mit größeren Rotoren ausgestattet
sind.
Das sogenannte "Repowering" bietet ein erhebliches
Entwicklungspotential für die Windenergienutzung. In
Anlehnung an das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird
unter Repowering der Austausch mindestens 10 Jahre
alter Windenergieanlagen (Altanlagen) durch neuere
moderne Windenergieanlagen verstanden, die neben
höherer Leistung in der Regel auch vom Bau her höher
und mit größeren Rotoren ausgestattet sind.
Das Repowering bietet die Möglichkeit, ältere, ertragsschwache Anlagen durch moderne Anlagen zu
ersetzen. Dabei wird nicht nur der Stromertrag bei gleicher Flächeninanspruchnahme gesteigert, sondern oft
auch eine Reduzierung der Umweltbeeinträchtigungen
erreicht. Die Gemeinden sollen daher die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen so gestalten, dass ein
Repowering zielgerichtet verwirklicht werden kann.
Für das Repowering innerhalb bestehender Konzentrationszonen stellen Höhenbeschränkungen ein
Hemmnis dar. Die Gemeinden sind daher gehalten,
Höhenbegrenzungen in älteren Flächennutzungs- und
Bebauungsplänen auf ihre aktuelle städtebauliche Erforderlichkeit zu überprüfen und nicht zwingend erforderliche Höhenbegrenzungen aufzuheben.
Durch Repowering kann die kommunale Entwicklung
u.a. hinsichtlich folgender Aspekte positiv gestaltet
werden:
Durch Repowering kann die kommunale Entwicklung
u.a. hinsichtlich folgender Aspekte positiv gestaltet werden:
−
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Steigerung des kommunalen Beitrags zur Erreichung der Klimaschutzziele durch eine erhöhte
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien;
Erhöhung des Gewerbesteueraufkommens durch
die höhere Windstromerzeugung;
Förderung der örtlichen Bauwirtschaft durch
Repowering-Maßnahmen;
Vermeidung oder Verringerung von Schallimmissionen und Schattenwurf durch Nutzung moderner Anlagentechnik und Auswahl neuer Standorte
für Windenergieanlagen;
Vermeidung oder Verringerung der Lichtimmissionen durch Nutzung der neuen Möglichkeiten zur
Kennzeichnung (Sichtweitenmessung, Abschirmung nach unten, Synchronisierung der Befeue-
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Steigerung des kommunalen Beitrags zur Erreichung der Klimaschutzziele durch eine erhöhte
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien;
Erhöhung des Gewerbesteueraufkommens durch
die höhere Windstromerzeugung;
Förderung der örtlichen Bauwirtschaft durch
Repowering-Maßnahmen;
Vermeidung oder Verringerung von Schallimmissionen und Schattenwurf durch Nutzung moderner Anlagentechnik und Auswahl neuer Standorte für
Windenergieanlagen;
Vermeidung oder Verringerung der Lichtimmissionen durch Nutzung der neuen Möglichkeiten zur
Kennzeichnung (Sichtweitenmessung, Abschirmung
nach unten, Synchronisierung der Befeuerung meh-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 188
10. Energieversorgung
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rung mehrerer Windenergieanlagen);
bessere Einordnung in die bestehende Siedlungsstruktur und den Landschaftsraum;
Verringerung der Anlagenzahl durch Zusammenfassung oder andere Neuordnung der Standorte
für Windenergieanlagen, verbunden mit einem
Rückbau von Einzelanlagen; im Hinblick auf das
Landschaftsbild können die Beeinträchtigungen,
die von modernen Anlagen ausgehen, geringer
sein als die der rückzubauenden;
gegebenenfalls "Aufräumen" der Landschaft und
Beseitigung negativer Wirkungen durch den
Rückbau verschiedener Altanlagen mit reflektierender Farbgebung, unterschiedlicher Rotordrehrichtung und -drehzahl, verschiedenen Bauhöhen
etc.
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rerer Windenergieanlagen);
bessere Einordnung in die bestehende Siedlungsstruktur und den Landschaftsraum;
Verringerung der Anlagenzahl durch Zusammenfassung oder andere Neuordnung der Standorte für
Windenergieanlagen, verbunden mit einem Rückbau von Einzelanlagen; im Hinblick auf das Landschaftsbild können die Beeinträchtigungen, die von
modernen Anlagen ausgehen, geringer sein als die
der rückzubauenden;
gegebenenfalls "Aufräumen" der Landschaft und
Beseitigung negativer Wirkungen durch den Rückbau verschiedener Altanlagen mit reflektierender
Farbgebung, unterschiedlicher Rotordrehrichtung
und -drehzahl, verschiedenen Bauhöhen etc.
Aufgrund der vielschichtigen Aufgabenstellungen
bedarf es zur Vorbereitung des Repowering regelmäßig der Entwicklung eines (örtlichen oder auch mehrere Gemeinden umfassenden oder auch regionalen)
"Repowering-Konzepts", ggf. als integraler Bestandteil von Energie- und Klimaschutzkonzepten. Ein solches Konzept ist zugleich geeignete fachliche Grundlage für die planungsrechtliche Absicherung des
Repowering durch die Bauleitplanung. Dabei sind
Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) die wichtigsten planungsrechtlichen Instrumente
für die planungsrechtliche Absicherung des
Repowering. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Aufgabenstellungen und der am Repowering Beteiligten
kommt oftmals auch der Abschluss städtebaulicher
oder raumordnerischer Verträge in Betracht.
Aufgrund der vielschichtigen Aufgabenstellungen bedarf
es zur Vorbereitung des Repowering regelmäßig der
Entwicklung eines (örtlichen oder auch mehrere Gemeinden umfassenden oder auch regionalen)
"Repowering-Konzepts", ggf. als integraler Bestandteil
von Energie- und Klimaschutzkonzepten. Ein solches
Konzept ist zugleich geeignete fachliche Grundlage für
die planungsrechtliche Absicherung des Repowering
durch die Bauleitplanung. Dabei sind Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) die wichtigsten
planungsrechtlichen Instrumente für die planungsrechtliche Absicherung des Repowering. Angesichts der
Vielgestaltigkeit der Aufgabenstellungen und der am
Repowering Beteiligten kommt oftmals auch der Abschluss städtebaulicher oder raumordnerischer Verträge in Betracht.
Zu 10.2-4 Solarenergienutzung
Zu 10.2-5 Solarenergienutzung
Die Nutzung der Solarenergie auf und an vorhandenen baulichen Anlagen ist der Errichtung von großflächigen Solarenergieanlagen auf Freiflächen (Freiflächen-Solarenergieanlagen) vorzuziehen. Im Gebäudebestand steht ein großes Potential geeigneter Flächen zur Verfügung, das durch eine vorausschauende Stadtplanung noch vergrößert werden kann. Hilfreich sind hier auch "Solar-Kataster".
Die Nutzung der Solarenergie auf und an vorhandenen
baulichen Anlagen ist der Errichtung von großflächigen
Solarenergieanlagen auf Freiflächen (FreiflächenSolarenergieanlagen) vorzuziehen. Im Gebäudebestand
steht ein großes Potential geeigneter Flächen zur Verfügung, das durch eine vorausschauende Stadtplanung
noch vergrößert werden kann. Hilfreich sind hier auch
"Solar-Kataster".
Daher dürfen Standorte für FreiflächenSolarenergieanlagen nur ausnahmsweise im Freiraum festgelegt werden. Die Standortanforderungen
tragen den Belangen des Freiraumschutzes und des
Landschaftsbildes Rechnung und leisten einen Beitrag zu einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme.
Wesentlich ist, dass es sich nicht um neue, isoliert im
Freiraum liegende Standorte handelt, sondern um
Standorte, die durch eine frühere Nutzung bereits
baulich vorgeprägt sind oder als künstliche Bauwerke
errichtet wurden (z. B. Aufschüttungen). Dies dient
der Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutz- und
Schutzfunktionen und ist im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Aufgrund ihrer
exponierten Lage können sich beispielsweise Bergehalden oder Deponien für die Nutzung von Solarener-
Daher dürfen Standorte für FreiflächenSolarenergieanlagen nur ausnahmsweise im Freiraum
festgelegt werden. Die Standortanforderungen tragen
den Belangen des Freiraumschutzes und des Landschaftsbildes Rechnung und leisten einen Beitrag zu
einer nachhaltigen Flächeninanspruchnahme. Wesentlich ist, dass es sich nicht um neue, isoliert im Freiraum
liegende Standorte handelt, sondern um Standorte, die
durch eine frühere Nutzung bereits baulich vorgeprägt
sind oder als künstliche Bauwerke errichtet wurden (z.
B. Aufschüttungen). Dies dient der Vermeidung von
Konflikten mit anderen Nutz- und Schutzfunktionen und
ist im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden. Aufgrund ihrer exponierten Lage können
sich beispielsweise Bergehalden oder Deponien für die
Nutzung von Solarenergie eignen.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 189
10. Energieversorgung
gie eignen.
Im Gegensatz zu Windenergieanlagen und privilegierten energetischen Biomasseanlagen sind FreiflächenSolarenergieanlagen nicht bauplanungsrechtlich privilegiert. Für eine Freiflächen-Solarenergieanlagen, die
im Außenbereich als selbständige Anlagen errichtet
werden soll, ist ein Bebauungsplan aufzustellen, der
an die textlichen und zeichnerischen Festlegungen
der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, anzupassen ist.
Im Gegensatz zu Windenergieanlagen und privilegierten energetischen Biomasseanlagen sind FreiflächenSolarenergieanlagen nicht bauplanungsrechtlich privilegiert. Für eine Freiflächen-Solarenergieanlagen, die im
Außenbereich als selbständige Anlagen errichtet werden soll, ist ein Bebauungsplan aufzustellen, der an die
textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die
für das Planungsgebiet bestehen, anzupassen ist.
10.3 Kraftwerksstandorte
10.3 Kraftwerksstandorte und Fracking
Ziel und Grundsätze
Ziel und Grundsätze
10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan
In Regionalplänen erfolgt die Festlegung neuer
Standorte für die Energieerzeugung (Kraftwerksstandorte) als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für zweckgebundene
Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" als Vorranggebiete ohne Eignungswirkung. Neue Standorte dienen auch dazu, die Integration der erneuerbaren Energien in das Energiesystem aktiv zu unterstützen.
10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan
In Regionalplänen erfolgt die Festlegung neuer
Standorte für die Energieerzeugung (Kraftwerksstandorte) als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" als Vorranggebiete ohne Eignungswirkung.
Neue Standorte dienen auch dazu, die Integration
der erneuerbaren Energien in das Energiesystem
aktiv zu unterstützen.
10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte
Regionalplanerisch neu festzulegende Standorte
sollen
− einen elektrischen KraftwerksMindestwirkungsgrad von 58 Prozent oder die
hocheffiziente Nutzung der Kraft-WärmeKopplung (KWK) mit einem Gesamtwirkungsgrad von 75 Prozent mit KWK ermöglichen,
− so auf vorhandene und geplante Strom- und
Wärmenetze ausgerichtet werden, dass möglichst wenig Flächen für neue Leitungstrassen
und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in
Anspruch genommen werden und
− gewährleisten, dass ein geeigneter Netzanschlusspunkt vorhanden ist.
10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte
Regionalplanerisch neu festzulegende Standorte
sollen
− einen elektrischen KraftwerksMindestwirkungsgrad von 58 Prozent oder die
hocheffiziente Nutzung der Kraft-WärmeKopplung (KWK) mit einem Gesamtwirkungsgrad von 75 Prozent mit KWK ermöglichen,
− so auf vorhandene und geplante Strom- und
Wärmenetze ausgerichtet werden, dass möglichst wenig Flächen für neue Leitungstrassen
und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden und
− gewährleisten, dass ein geeigneter Netzanschlusspunkt vorhanden ist.
10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte
Kraftwerksstandorte, die im Regionalplan zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit der Zweckbindung "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" festgelegt sind, sollen durch geeignete Planungen und
Maßnahmen vor dem Heranrücken von Nutzungen, die mit der Kraftwerksnutzung nicht vereinbar sind, geschützt werden.
10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte
Kraftwerksstandorte, die im Regionalplan zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen mit der Zweckbindung "Kraftwerke und
einschlägige Nebenbetriebe" festgelegt sind, sollen
durch geeignete Planungen und Maßnahmen vor
dem Heranrücken von Nutzungen, die mit der
Kraftwerksnutzung nicht vereinbar sind, geschützt
werden.
10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 190
10. Energieversorgung
Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der FrackingTechnologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die
Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht
abschätzbar ist.
Erläuterungen
Erläuterungen
Zu 10.3-1 Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan
Zu 10.3-1 Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan
Eine kontinuierliche sichere und zugleich kostengünstige Energieversorgung ist eine Grundvoraussetzung
für die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft und die Sicherung der Arbeitsplätze im Energieland Nordrhein-Westfalen. Parallel zum Ausbau
der erneuerbaren Energien werden neben Speichern
und Lastmanagement vor allem flexible und hocheffiziente fossile Kraftwerke gebraucht. Vor diesem Hintergrund spielen neue Kraftwerke für die kommenden
Jahrzehnte eine veränderte, aber weiterhin wichtige
Rolle. Im Interesse einer sicheren Stromversorgung
sind zusätzliche hocheffiziente, dezentrale und flexibel an das schwankende Angebot der erneuerbaren
Energien anpassbare Kraftwerkskapazitäten erforderlich. Der Ersatz alter, unflexibler Kraftwerksblöcke mit
geringen Wirkungsgraden trägt darüber hinaus dazu
bei, die jährlichen CO 2 -Emissionen aus der Stromerzeugung zu reduzieren.
Eine kontinuierliche sichere und zugleich kostengünstige Energieversorgung ist eine Grundvoraussetzung für
die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft
und die Sicherung der Arbeitsplätze im Energieland
Nordrhein-Westfalen. Parallel zum Ausbau der erneuerbaren Energien werden neben Speichern und Lastmanagement vor allem flexible und hocheffiziente fossile Kraftwerke gebraucht. Vor diesem Hintergrund spielen neue Kraftwerke für die kommenden Jahrzehnte
eine veränderte, aber weiterhin wichtige Rolle. Im Interesse einer sicheren Stromversorgung sind zusätzliche
hocheffiziente, dezentrale und flexibel an das schwankende Angebot der erneuerbaren Energien anpassbare
Kraftwerkskapazitäten erforderlich. Der Ersatz alter,
unflexibler Kraftwerksblöcke mit geringen Wirkungsgraden trägt darüber hinaus dazu bei, die jährlichen CO 2 Emissionen aus der Stromerzeugung zu reduzieren.
Die Umstellung der Energieversorgung auf einen
stetig steigenden Anteil der erneuerbaren Energien
führt dazu, dass eine Angebotsplanung auf der Ebene
des Landesentwicklungsplans für neue Standorte für
weitere fossile Großkraftwerke zukünftig nicht mehr
erforderlich ist. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995 hatte 17 Stand-orte für die
Energieerzeugung räumlich festgelegt. Diese lagen
teilweise isoliert im Freiraum innerhalb oder angrenzend an naturräumlich sensiblen Gebieten (wie z. B.
FFH- oder Vogelschutzgebieten). Als Folge der Neuausrichtung entfällt die bisherige landesplanerische
Festlegung von Standorten für die Energieversorgung, so dass diese – soweit noch nicht genutzt – für
andere räumliche Nutzungen zur Verfügung stehen.
Die Umstellung der Energieversorgung auf einen stetig
steigenden Anteil der erneuerbaren Energien führt dazu, dass eine Angebotsplanung auf der Ebene des
Landesentwicklungsplans für neue Standorte für weitere fossile Großkraftwerke zukünftig nicht mehr erforderlich ist. Der Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen von 1995 hatte 17 Standorte für die Energieerzeugung räumlich festgelegt. Diese lagen teilweise
isoliert im Freiraum innerhalb oder angrenzend an naturräumlich sensiblen Gebieten (wie z. B. FFH- oder
Vogelschutzgebieten). Als Folge der Neuausrichtung
entfällt die bisherige landesplanerische Festlegung von
Standorten für die Energieversorgung, so dass diese –
soweit noch nicht genutzt – für andere räumliche Nutzungen zur Verfügung stehen.
Neue Kraftwerksstandorte, die einer regionalplanerischen Sicherung bedürfen, sind zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für
zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" festzulegen. Dabei handelt
es sich sowohl um die erstmalige regionalplanerische
Festlegung eines Kraftwerksstandortes als auch die
Erweiterung von bestehenden Kraftwerksstandorten,
wenn die regionalplanerische Darstellungsschwelle
überschritten wird.
Neue Kraftwerksstandorte, die einer regionalplanerischen Sicherung bedürfen, sind zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für
zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" festzulegen. Dabei handelt es sich
sowohl um die erstmalige regionalplanerische Festlegung eines Kraftwerksstandortes als auch die Erweiterung von bestehenden Kraftwerksstandorten, wenn die
regionalplanerische Darstellungsschwelle überschritten
wird.
Das Ziel richtet sich ausschließlich an Standorte für
Das Ziel richtet sich ausschließlich an Standorte für
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 191
10. Energieversorgung
Kraftwerke, in denen Energieträger zur Erzeugung
von Strom und/ oder Wärme verbrannt werden. Größe und Auswirkungen dieser Anlagen variieren je
nach eingesetzter Technik deutlich. Gegenwärtig
reichen sie vom Mikro-Blockheizkraftwerk für das
Einfamilienhaus über Blockheizkraftwerke (BHKW)
zur Versorgung von Wohngebieten bis hin zu großen
Gas- und Dampfturbinen(GuD)-Kraftwerken sowie
Kohlekraftwerken. Für die raumordnerische Steuerung bedeutet dies: Mikro-Blockheizkraftwerke sind
als nicht raumbedeutsam einzustufen. BHKW sind im
Einzelfall auf ihre Raumbedeutsamkeit hin zu untersuchen. Kriterien können die in Anspruch genommene Fläche, die installierte Leistung der Anlage oder
die Größe des mit Nah- und Fernwärme versorgten
Gebietes sein. Bei GuD- und Kohlekraftwerken ist
regelmäßig von einer Raumbedeutsamkeit auszugehen. Für diese Vorhaben erfolgt die Festlegung von
Kraftwerksstandorten im Regionalplan in der Regel
auf Anregung eines Vorhabenträgers.
Kraftwerke, in denen Energieträger zur Erzeugung von
Strom und/ oder Wärme verbrannt werden. Größe und
Auswirkungen dieser Anlagen variieren je nach eingesetzter Technik deutlich. Gegenwärtig reichen sie vom
Mikro-Blockheizkraftwerk für das Einfamilienhaus über
Blockheizkraftwerke (BHKW) zur Versorgung von
Wohngebieten bis hin zu großen Gas- und Dampfturbinen(GuD)-Kraftwerken sowie Kohlekraftwerken. Für die
raumordnerische Steuerung bedeutet dies: MikroBlockheizkraftwerke sind als nicht raumbedeutsam einzustufen. BHKW sind im Einzelfall auf ihre Raumbedeutsamkeit hin zu untersuchen. Kriterien können die in
Anspruch genommene Fläche, die installierte Leistung
der Anlage oder die Größe des mit Nah- und Fernwärme versorgten Gebietes sein. Bei GuD- und Kohlekraftwerken ist regelmäßig von einer Raumbedeutsamkeit auszugehen. Für diese Vorhaben erfolgt die Festlegung von Kraftwerksstandorten im Regionalplan in der
Regel auf Anregung eines Vorhabenträgers.
Die Festlegung eines Standortes für die Energieerzeugung erfolgt als Vorranggebiet ohne Eignungswirkung. Auch außerhalb von solchen Vorranggebieten
sind Kraftwerke weiterhin zulässig. Insbesondere
werden bestehende Baurechte für Kraftwerke in geeigneten Industriegebieten oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) nicht
eingeschränkt. Von dem Ziel nicht erfasst werden
Kraftwerksnutzungen, bei denen es sich um räumlich
und funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer
Nutzungen handelt (wie z. B. Kraftwerke von Krankenhäusern oder Altenheimen zur eigenen Energieversorgung).
Die Festlegung eines Standortes für die Energieerzeugung erfolgt als Vorranggebiet ohne Eignungswirkung.
Auch außerhalb von solchen Vorranggebieten sind
Kraftwerke weiterhin zulässig. Insbesondere werden
bestehende Baurechte für Kraftwerke in geeigneten
Industriegebieten oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) nicht eingeschränkt. Von dem Ziel nicht erfasst werden Kraftwerksnutzungen, bei denen es sich um räumlich und
funktional untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt (wie z. B. Kraftwerke von Krankenhäusern oder Altenheimen zur eigenen Energieversorgung).
Zu 10.3-2 Anforderungen für neu festzulegende
Standorte im Regionalplan
Zu 10.3-2 Anforderungen für neu festzulegende
Standorte im Regionalplan
Zur Umsetzung der Klimaschutzziele (s. Kapitel 4.
Klimaschutz und Klimaanpassung) soll die fluktuierende Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
durch hocheffiziente, flexible Kraftwerke flankiert werden (s. a. Grundsatz 10.1-1).
Zur Umsetzung der Klimaschutzziele (s. Kapitel 4. Klimaschutz und Klimaanpassung) soll die fluktuierende
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien durch
hocheffiziente, flexible Kraftwerke flankiert werden (s. a.
Grundsatz 10.1-1).
Die Effizienz eines Kraftwerks wird durch den elektrischen Wirkungsgrad und den Brennstoffnutzungsgrad
(Gesamtwirkungsgrad) bestimmt. So können moderne GuD-Kraftwerke bereits den im Grundsatz geforderten elektrischen Wirkungsgrad von 58 % ohne
besondere Anforderungen an den Standort erreichen.
Insofern kann die räumliche Steuerung von GuDKraftwerken vor allem über die Anbindung an das
vorhandene und geplante Stromnetz erfolgen.
Die Effizienz eines Kraftwerks wird durch den elektrischen Wirkungsgrad und den Brennstoffnutzungsgrad
(Gesamtwirkungsgrad) bestimmt. So können moderne
GuD-Kraftwerke bereits den im Grundsatz geforderten
elektrischen Wirkungsgrad von 58 % ohne besondere
Anforderungen an den Standort erreichen. Insofern
kann die räumliche Steuerung von GuD-Kraftwerken vor
allem über die Anbindung an das vorhandene und geplante Stromnetz erfolgen.
Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne des KraftWärme-Kopplungsgesetzes, sofern sie hocheffizient
im Sinne der Richtlinie 2004/8/ EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004
über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt
und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU
Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne des KraftWärme-Kopplungsgesetzes, sofern sie hocheffizient im
Sinne der Richtlinie 2004/8/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die
Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten
Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur
Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 192
10. Energieversorgung
Nr. L 52 S. 50) ist. Um dies zu gewährleisten müssen
die Kraft-Wärme-Potenziale optimal ausgeschöpft
werden.
S. 50) ist. Um dies zu gewährleisten müssen die KraftWärme-Potenziale optimal ausgeschöpft werden.
Mit der Orientierung an den Erfordernissen des
Stromnetzes soll die Integration der Erneuerbaren
Energien in das elektrische System NRWs durch
hocheffiziente, flexible Kraftwerke gewährleistet und
zur Sicherung der Netzstabilität beigetragen werden.
Zusätzlicher Netzausbau, Flächen- und Landschaftsverbrauch soll weitgehend vermieden werden,
wodurch zugleich den berechtigten Interessen der
Anwohner auf Schutz ihres Wohnumfeldes nachgekommen wird.
Mit der Orientierung an den Erfordernissen des Stromnetzes soll die Integration der Erneuerbaren Energien in
das elektrische System NRWs durch hocheffiziente,
flexible Kraftwerke gewährleistet und zur Sicherung der
Netzstabilität beigetragen werden. Zusätzlicher Netzausbau, Flächen- und Landschaftsverbrauch soll weitgehend vermieden werden, wodurch zugleich den berechtigten Interessen der Anwohner auf Schutz ihres
Wohnumfeldes nachgekommen wird.
Die vorgenannten Anforderungen an neu festzulegende Kraftwerksstandorte sind mit sonstigen Anforderungen an die Energieversorgung, wie sie im
Grundsatz 10.1-1 Nachhaltige Energieversorgung
genannt sind, abzuwägen.
Die vorgenannten Anforderungen an neu festzulegende
Kraftwerksstandorte sind mit sonstigen Anforderungen
an die Energieversorgung, wie sie im Grundsatz 10.1-1
Nachhaltige Energieversorgung genannt sind, abzuwägen.
Zu 10.3-3 Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte
Zu 10.3-3 Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte
Durch heranrückende Nutzungen kann die Nutzung
im Regionalplan mit der Zweckbindung „Kraftwerke
und einschlägige Nebenbetriebe“ gekennzeichneter
Kraftwerksstandorte zunehmend eingeschränkt werden. Daher ist gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz bei planerischen Entscheidungen über Bereiche und Flächen, die an diese Kraftwerksstandorte
angrenzen, sicherzustellen, dass die heranrückende
Nutzung mit der Kraftwerksnutzung vereinbar ist.
Dazu sind außerhalb der Kraftwerksstandorte ausreichende Abstände insbesondere für schutzbedürftige
Nutzungen, wie z. B. überwiegende dem Wohnen
dienende Gebiete, vorzusehen.
Durch heranrückende Nutzungen kann die Nutzung im
Regionalplan mit der Zweckbindung „Kraftwerke und
einschlägige Nebenbetriebe“ gekennzeichneter Kraftwerksstandorte zunehmend eingeschränkt werden.
Daher ist gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz
bei planerischen Entscheidungen über Bereiche und
Flächen, die an diese Kraftwerksstandorte angrenzen,
sicherzustellen, dass die heranrückende Nutzung mit
der Kraftwerksnutzung vereinbar ist. Dazu sind außerhalb der Kraftwerksstandorte ausreichende Abstände
insbesondere für schutzbedürftige Nutzungen, wie z. B.
überwiegende dem Wohnen dienende Gebiete, vorzusehen.
Weitere Ausführungen zu Abständen zwischen Industrie- und Gewerbegebieten und Wohngebieten im
Rahmen der Bauleitplanung und sonstigen für den
Immissionsschutz bedeutsamen Abständen finden
sich im Gemeinsamen Runderlass „Abstandserlass“
in der jeweils geltenden aktuellen Fassung.
Weitere Ausführungen zu Abständen zwischen Industrie- und Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstigen für den Immissionsschutz bedeutsamen Abständen finden sich im Gemeinsamen Runderlass „Abstandserlass“ in der jeweils
geltenden aktuellen Fassung.
Zu 10.3-4 Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten
Erdgasvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten
werden in Nordrhein-Westfalen in Form von Schieferund Flözgas vermutet. Die Förderung dieser Vorkommen ist nach derzeitigem Stand der Technik nur unter
Einsatz der sogenannten Fracking-Technologie möglich. Bei dieser wird nach vertikalen und anschließenden horizontalen Bohrungen ein Fracking-Fluid, ein
Gemisch grundsätzlich bestehend aus Wasser, Quarzsand und chemischen Additiven, in das Erdreich eingeleitet und unter erheblichem Druck verpresst. Hierbei
entstehen Risse in impermeablen Gesteinsschichten,
durch die das gebundene Erdgas entweichen und im
Anschluss gefördert werden kann. Für die Förderung
des Erdgases aus unkonventionellen Lagerstätten strei-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 193
10. Energieversorgung
ten rohstoff- und damit letztlich volkswirtschaftliche Interessen. Das Bedürfnis nach einer sicheren und insbesondere unabhängigen Energieversorgung ist in die
Abwägung einzustellen. Die für den Einsatz der Fracking-Technologie sprechenden Belange sind jedoch zu
relativieren. Unsicherheit besteht sowohl hinsichtlich der
in NRW vorhandenen Menge von Gas in unkonventionellen Lagerstätten als auch bezüglich der tatsächlich
förderbaren Menge. In Verbindung mit einer nur schwierig zu prognostizierenden Entwicklung des Gaspreises,
der maßgeblich vom ebenfalls unklaren weiteren Bedarf
und der internationalen Marktsituation abhängt, ist die
Möglichkeit einer dauerhaften wirtschaftlichen Förderung nicht mit Sicherheit anzunehmen. Dies ist nicht
allein das Risiko der Vorhabenträger, sondern ein im
staatlichen Interesse zu berücksichtigender Belang der
Beherrschbarkeit von Folgeschäden an durch den Einsatz der Fracking-Technologie beeinträchtigten Rechtsgütern.
Nach dem Stand der Forschung können Frackingvorhaben aber erhebliche Beeinträchtigungen von Mensch
und Umwelt erzeugen, welche über ober- und unterirdische Wirkpfade vermittelt werden, insbesondere kann
das Frack-Fluid den Bodenhaushalt und den Wasserhaushalt, die als Grundbedingung menschlicher Existenz auch Voraussetzung für diverse andere Raumfunktionen zum Beispiel zugunsten von Natur und Landwirtschaft sind, gefährden. Nach dem Stand der Wissenschaft werden irreversible Schäden für den Boden- und
Wasserhaushalt nicht ausgeschlossen. Auch besteht
wissenschaftliche Unsicherheit bzgl. der durch Fracking
induzierten seismischen Aktivität.
Die Landesregierung hatte vor diesem Hintergrund bereits 2012 ein Gutachten mit Risikostudie zur Exploration und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen
Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen und deren Auswirkungen auf den Naturhaushalt insbesondere auf die
öffentliche Trinkwasserversorgung in Auftrag gegeben.
Im Ergebnis ist von erheblichen Risiken insbesondere
für das Grundwasser auszugehen; bezüglich der Risikoeinschätzung besteht weiterhin erheblicher Untersuchungsbedarf.
Den Interessen am Einsatz der Fracking-Technologie
stehen erhebliche und letztlich überwiegende Belange
entgegen, die für einen landesweiten Ausschluss von
Frackingvorhaben sprechen. Aufgrund von teilweise
erheblichem, teilweise unüberwindbarem Raumwiderstand kommt ein Großteil der Landesfläche ohnehin
nicht für die Durchführung von Frackingvorhaben in
Betracht. Der Einsatz der Technologie bedeutet zudem
Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt, welche
über ober- und unterirdische Wirkpfade vermittelt werden. Insbesondere das eingesetzte Fracking-Fluid kann
den Boden- und Wasserhaushalt gefährden, dessen
Funktionieren die Grundbedingung menschlicher Existenz als auch Voraussetzung für diverse andere Raumfunktionen zum Beispiel zugunsten von Natur und
Landwirtschaft ist. Nach aktuellem wissenschaftlichem
Kenntnisstand kann sowohl das Gefährdungs- als auch
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 194
10. Energieversorgung
das Risikopotenzial der Technologie nicht abschließend
bewertet werden. In Anbetracht der Hochwertigkeit der
bedrohten Rechtsgüter und der nicht auszuschließenden, denkbar irreversiblen Beeinträchtigungen von diversen Räumen und ihren Funktionen, kommt die Landesentwicklungsplanung ihrem Schutz- und Risikovorsorgeauftrag nach und schließt landesweit Frackingvorhaben in unkonventionellen Lagerstätten aus.
Solange nicht die Möglichkeit einer irreversiblen Schädigung des Raumes durch den Stand von Wissenschaft
und Technik ausgeschlossen ist, gehört es zu den Aufgaben der Raumordnung, Räume so zu erhalten und zu
schützen, dass andere Nutzungen zu einem späteren
Zeitpunkt weiterhin eröffnet sind.Auch die Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter
(Leben und Gesundheit des Menschen, Schutz von
Gewässern, insb. Grundwasser, Natur und Landschaft,
Boden) streitet für ein hohes Maß an (Risiko-)Vorsorge
und letztlich für einen derzeitigen Ausschluss der Frackingnutzung.
Insgesamt überwiegen der bestehende Raumwiderstand, die wissenschaftlichen Unsicherheiten bezüglich
der Auswirkungen und die technologische Unsicherheit
einer sicheren Verhinderung von schädlichen Auswirkungen von Frackingvorhaben gegenüber den Vorteilen
von Frackingnutzungen.
Sofern Risiko- und Gefahrenpotenziale von Frackingnutzungen zukünftig wissenschaftlich und technologisch ausreichend abgeschätzt bzw. beherrscht werden könnten, ist eine Neubewertung des Raumwiderstandes von Frackingvorhaben in Nordrhein-Westfalen
nicht ausgeschlossen.
Das Ziel 10.3-4 bezieht sich nicht auf Tiefbohrungen für
andere Zwecke wie zum Beispiel der Nutzung von Tiefengeothermie oder auf die konventionelle Erdgasgewinnung. Sichere Technologien für die Gewinnung von
Erdgas aus sogenannten konventionellen Lagerstätten,
d.h. vor allem aus Sand- und Karbonatgesteinen, kommen schon seit den 1960er Jahren in Deutschland zum
Einsatz
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 195
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015
geänderter Text ist unterstrichen
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
Die Rechtsgrundlagen für den LEP ergeben sich aus
dem Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) und ergänzend aus dem Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW.
S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33).
Die Rechtsgrundlagen für den LEP ergeben sich aus dem
Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585) und ergänzend aus dem Landesplanungsgesetz
(LPlG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013
(GV. NRW. S. 33).
Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durch eine
Änderung des Grundgesetzes neu geregelt. Der Bereich
der Raumordnung wurde aus der Rahmengesetzgebung
in die konkurrierende Gesetzgebung überführt (Artikel 74
Abs. 1 Nr. 31 GG), so dass die Vorschriften des ROG nun
unmittelbar gelten.
Gemäß § 1 Abs. 1 ROG sind der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende
Raumordnungspläne (…) zu entwickeln, zu ordnen und
zu sichern. Den Raumordnungsplänen kommt damit die
Funktion zu, unterschiedliche Anforderungen an den
Raum aufeinander abzustimmen, die auf der jeweiligen
Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen und
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des
Raumes zu treffen.
Ob und zu welchen bindenden Vorgaben die Raumordnung auf Landesebene verfassungsrechtlich berechtigt
ist, lässt sich aus den vom BVerfG (vgl. BVerfGE 3, 407)
entwickelten Grundsätzen herleiten. Hiernach ist die
Raumordnung "die zusammenfassende, übergeordnete
Planung und Ordnung des Raumes. Sie ist übergeordnet,
weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige
Fachplanungen zusammenfasst und aufeinander abstimmt." Dies findet sich in § 1 ROG als Aufgabenzuweisung für die Raumordnung wieder.
"Raumordnung gibt dabei der gemeindlichen Bauleitplanung als Mittlerin gegenüber den privaten Investoren und
den Fachplanungen die räumlichen Entwicklungslinien
vor, in deren Rahmen Grund und Boden für Siedlungstätigkeit, wirtschaftliche Entwicklung und Infrastrukturprojekte genutzt und für Raumfunktionen gesichert werden soll
(vgl. Runkel, § 1 Randnr. 48 in Spannowsky/Runkel/
Goppel Kommentar zum ROG).
Des Weiteren dient die Raumordnung der großräumigen
Trennung miteinander nicht verträglicher Nutzungen, wie
z.B. Flughäfen und die sie umgebenden Siedlungen
(a.a.O., Randnr. 49).
Weiterer Aufgabenbereich ist die Sicherung von Raum-
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11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
funktionen, die zumeist darin besteht, bestimmte, in einem Bereich besonders ausgeprägte Funktionen vor
ökonomisch attraktiven Raumnutzungswünschen zu sichern. Natur und Landschaft, Grundwasser und Naherholung sind solche Funktionen, die von der Raumordnung in
ihrem räumlichen Verbreitungsgebiet gegenüber anderen
Nutzungen gesichert werden sollen (a.a.O., Randnr. 50).“
In § 2 (Grundsätze der Raumordnung) und § 8 ROG
(Landesweite Raumordnungspläne,(…)) wird dabei ausgeführt, was aus Sicht des Bundesgesetzgebers zulässiger Regelungsgegenstand der Raumordnung bzw. Inhalt
von Raumordnungsplänen sein kann. § 2 Abs. 1 ROG
verlangt dabei, dass die Grundsätze im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu
konkretisieren sind. Die möglichen Inhalte eines Raumordnungsplans werden dabei beispielhaft und nicht abschließend in § 8 Abs. 5 ROG aufgeführt.
Raumordnungsplänen kommt zugleich die Funktion eines
überörtlichen und fachübergreifenden Planes zu. Das
Merkmal der Überörtlichkeit dient dabei als Abgrenzungsmerkmal zur kommunalen örtlichen Planung. Der
Begriff der Überörtlichkeit wird dabei auch durch den
Zweck der Planung bestimmt.
Bereits Art. 78 Abs. 2 LVerf NRW zeigt, dass das Recht
auf kommunale Selbstverwaltung nicht schrankenlos
existiert, sondern nur im Rahmen der geltenden Gesetze
garantiert ist, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Beschränkungen unterliegen und der Rechtfertigung bedürfen. Somit verstößt die Bindung der Gemeinden durch die
Festlegungen des LEP nicht prinzipiell gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Dies ist bereits im Jahr
2003 eindeutig vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2003 –
BverwG 4 CN 9.01) und wurde in einem aktuellen Beschluss des Gerichts erneut bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2014 – 4 BN 3.14, Rn.7).
Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für
einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele
und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung,
Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu
den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG).
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ist ein landesweiter Raumordnungsplan aufzustellen.
Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für
einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig
mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und
Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung
und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs.
1 ROG).
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ist ein landesweiter
Raumordnungsplan aufzustellen.
Der LEP besteht als landesweiter Raumordnungsplan
aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit
zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet.
Der LEP besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus
textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als
Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet.
Ziele der Raumordnung
sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten
Ziele der Raumordnung
sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben
in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder be-
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geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder
Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind von den in § 4 Abs. 1 ROG
aufgeführten Adressaten zu beachten. D.h., es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung
auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar
sind.
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der
Ziele der Raumordnung.
stimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur
Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie
sind von den in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten
zu beachten. D.h., es handelt sich um Festlegungen, die
eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung
überwindbar sind.
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch
(BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine
Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung.
Grundsätze der Raumordnung
sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen.
D.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht
in die Abwägung einzustellen und können bei der
Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.
Grundsätze der Raumordnung
sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung
des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungsund Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs.
1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen. D.h., sie sind mit dem
ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten
Belangen überwunden werden.
Die Festlegungen können gemäß § 8 Abs. 7 ROG
Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen:
− Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte
raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit
diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.
− Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden
raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist.
− Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder
Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Zugleich
werden diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen.
Die Festlegungen können gemäß § 8 Abs. 7 ROG Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete bezeichnen:
− Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte
raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen
in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den
vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.
− Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei
der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen
Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist.
− Eignungsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten
raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die
städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht
entgegenstehen. Zugleich werden diese Maßnahmen
oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum
ausgeschlossen.
Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen
kann gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen haben.
Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen
kann gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG festgelegt werden,
dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für
raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen haben.
Die zeichnerischen Gebietsfestlegungen des LEP
erfolgen als Vorranggebiete im Maßstab 1: 300.000
mit einer maßstabsbedingten Darstellungsschwelle
von 150 ha. Dadurch haben die der Landesplanung
nachgeordneten Ebenen (Regionalplanung, Bauleitplanung und Fachplanungen) Gestaltungsmöglichkeiten, die zeichnerischen Festlegungen des LEP eigenverantwortlich zu konkretisieren. Dabei können die im
Die zeichnerischen Gebietsfestlegungen des LEP
erfolgen als Vorranggebiete im Maßstab 1: 300.000 mit
einer maßstabsbedingten Darstellungsschwelle von 150
ha. Dadurch haben die der Landesplanung nachgeordneten Ebenen (Regionalplanung, Bauleitplanung und Fachplanungen) Gestaltungsmöglichkeiten, die zeichnerischen
Festlegungen des LEP eigenverantwortlich zu konkretisieren. Dabei können die im LEP zeichnerisch dargestell-
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geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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11. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
LEP zeichnerisch dargestellten Vorranggebiete in den
Regionalplänen um weitere entsprechende Vorranggebiete ergänzt werden – auch um einzelne zusätzliche Gebiete > 150 ha.
ten Vorranggebiete in den Regionalplänen um weitere
entsprechende Vorranggebiete ergänzt werden – auch
um einzelne zusätzliche Gebiete > 150 ha.
Die zur Umsetzung des LEP in den Regionalplänen
zu verwendenden Planzeichen, sind in der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz festgelegt und definiert.
Die zur Umsetzung des LEP in den Regionalplänen zu
verwendenden Planzeichen, sind in der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz festgelegt und
definiert.
Als nachrichtliche Darstellung sind in die Plankarte
des LEP auch Freiraum, Siedlungsraum und Braunkohlenabbaugebiete in ihren derzeitigen regionalplanerischen Abgrenzungen aufgenommen worden.
Diese nachrichtlichen Darstellungen entfalten keine
eigenen Rechtswirkungen; sie sollen nur veranschaulichen, an welchen gegenwärtigen Planungen und
Raumstrukturen bestimmte textlichen Festlegungen
des LEP insbesondere zur weiteren Entwicklung von
Siedlungsraum und Freiraum ansetzen.
Als nachrichtliche Darstellung sind in die Plankarte des
LEP auch Freiraum, Siedlungsraum und Braunkohlenabbaugebiete in ihren derzeitigen regionalplanerischen Abgrenzungen aufgenommen worden. Diese nachrichtlichen
Darstellungen entfalten keine eigenen Rechtswirkungen;
sie sollen nur veranschaulichen, an welchen gegenwärtigen Planungen und Raumstrukturen bestimmte textlichen
Festlegungen des LEP insbesondere zur weiteren Entwicklung von Siedlungsraum und Freiraum ansetzen.
Abbildung 7 veranschaulicht die Stellung des LEP im
Planungssystem.
Abbildung 7 veranschaulicht die Stellung des LEP im
Planungssystem.
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Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Abbildung 6 System der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen
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Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen (unverändert)
Planungsraum, Kreis, Gemeinde
Regierungsbezirk Arnsberg ohne RVR-Gebiet
Hochsauerlandkreis
Arnsberg
Brilon
Marsberg
Meschede
Schmallenberg
Sundern
Winterberg
Bestwig
Eslohe
Hallenberg
Medebach
Olsberg
Märkischer Kreis
Altena
Hemer
Iserlohn
Lüdenscheid
Meinerzhagen
Menden
Plettenberg
Werdohl
Balve
Halver
Herscheid
Kierspe
Nachrodt-Wiblingwerde
Neuenrade
Schalksmühle
Kreis Olpe
Attendorn
Lennestadt
Olpe
Drolshagen
Finnentrop
Kirchhundem
Wenden
Kreis Siegen-Wittgenstein
Siegen
Bad Berleburg
Bad Laasphe
Kreuztal
Neunkirchen
Burbach
Erndtebrück
Freudenberg
Hilchenbach
Netphen
Wilnsdorf
Ober-, Mittel, Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Oberzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
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Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Kreis Soest
Geseke
Lippstadt
Soest
Warstein
Werl
Anröchte
Bad Sassendorf
Ense
Erwitte
Lippetal
Möhnesee
Rüthen
Welver
Wickede
Regierungsbezirk Detmold
Bielefeld
Kreis Gütersloh
Gütersloh
Halle
Rheda-Wiedenbrück
Rietberg
Borgholzhausen
Harsewinkel
Herzebrock-Clarholz
Langenberg
Schloß Holte-Stukenbrock
Steinhagen
Verl
Versmold
Werther
Kreis Herford
Bünde
Herford
Löhne
Vlotho
Enger
Hiddenhausen
Kirchlengern
Rödinghausen
Spenge
Kreis Höxter
Bad Driburg
Beverungen
Brakel
Höxter
Steinheim
Warburg
Borgentreich
Marienmünster
Nieheim
Willebadessen
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Oberzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
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Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Kreis Lippe
Bad Salzuflen
Barntrup
Blomberg
Detmold
Horn-Bad Meinberg
Lage
Lemgo
Augustdorf
Dörentrup
Extertal
Kalletal
Leopoldshöhe
Lügde
Oerlinghausen
Schieder-Schwalenberg
Schlangen
Kreis Minden-Lübbecke
Bad Oeynhausen
Espelkamp
Lübbecke
Minden
Petershagen
Porta Westfalica
Hille
Hüllhorst
Preussisch Oldendorf
Rahden
Stemwede
Kreis Paderborn
Paderborn
Büren
Delbrück
Altenbeken
Bad Lippspringe
Borchen
Hövelhof
Lichtenau
Salzkotten
Wünnenberg
Regierungsbezirk Düsseldorf ohne RVR-Gebiet
Düsseldorf
Krefeld
Mönchengladbach
Wuppertal
Remscheid
Solingen
Kreis Kleve
Emmerich
Geldern
Goch
Kevelaer
Kleve
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Oberzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Oberzentrum
Oberzentrum
Oberzentrum
Oberzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
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Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Bedburg-Hau
Issum
Kalkar
Kerken
Kranenburg
Rees
Rheurdt
Straelen
Uedem
Wachtendonk
Weeze
Kreis Mettmann
Erkrath
Haan
Heiligenhaus
Hilden
Langenfeld
Mettmann
Monheim
Ratingen
Velbert
Wülfrath
Rheinkreis Neuss
Dormagen
Grevenbroich
Kaarst
Korschenbroich
Meerbusch
Neuss
Jüchen
Rommerskirchen
Kreis Viersen
Kempen
Nettetal
Schwalmtal
Tönisvorst
Viersen
Willich
Brüggen
Grefrath
Niederkrüchten
Regierungsbezirk Köln
Aachen
Bonn
Köln
Leverkusen
Kreis Aachen
Alsdorf
Baesweiler
Eschweiler
Herzogenrath
Monschau
Stolberg
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Oberzentrum
Oberzentrum
Oberzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
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Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Würselen
Roetgen
Simmerath
Kreis Düren
Düren
Jülich
Aldenhoven
Heimbach
Hürtgenwald
Inden
Kreuzau
Langerwehe
Linnich
Merzenich
Nideggen
Niederzier
Nörvenich
Titz
Vettweiß
Rhein-Erft-Kreis
Bedburg
Bergheim
Brühl
Erftstadt
Frechen
Hürth
Kerpen
Pulheim
Wesseling
Elsdorf
Kreis Euskirchen
Euskirchen
Mechernich
Schleiden
Bad Münstereifel
Blankenheim
Dahlem
Hellenthal
Kall
Nettersheim
Weilerswist
Zülpich
Kreis Heinsberg
Erkelenz
Geilenkirchen
Heinsberg
Hückelhoven
Übach-Palenberg
Wegberg
Gangelt
Selfkant
Waldfeucht
Wassenberg
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
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Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Oberbergischer Kreis
Engelskirchen
Gummersbach
Radevormwald
Waldbröl
Wipperfürth
Bergneustadt
Hückeswagen
Lindlar
Marienheide
Morsbach
Nümbrecht
Reichshof
Wiehl
Rheinisch-Bergischer Kreis
Bergisch Gladbach
Leichlingen
Wermelskirchen
Burscheid
Kürten
Odenthal
Overath
Rösrath
Rhein-Sieg-Kreis
Bad Honnef
Bornheim
Eitorf
Hennef
Königswinter
Lohmar
Niederkassel
Rheinbach
Sankt Augustin
Siegburg
Troisdorf
Alfter
Meckenheim
Much
Neunkirchen-Seelscheid
Ruppichteroth
Swisttal
Wachtberg
Windeck
Regierungsbezirk Münster ohne RVR-Gebiet
Münster
Kreis Borken
Ahaus
Bocholt
Borken
Gronau
Stadtlohn
Vreden
Gescher
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Oberzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
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Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Heek
Heiden
Isselburg
Legden
Raesfeld
Reken
Rhede
Schöppingen
Südlohn
Velen
Kreis Coesfeld
Coesfeld
Dülmen
Lüdinghausen
Ascheberg
Billerbeck
Havixbeck
Nordkirchen
Nottuln
Olfen
Rosendahl
Senden
Kreis Steinfurt
Emsdetten
Greven
Ibbenbüren
Lengerich
Ochtrup
Rheine
Steinfurt
Altenberge
Hopsten
Hörstel
Horstmar
Ladbergen
Laer
Lienen
Lotte
Metelen
Mettingen
Neuenkirchen
Nordwalde
Recke
Saerbeck
Tecklenburg
Westerkappeln
Wettringen
Kreis Warendorf
Ahlen
Beckum
Oelde
Warendorf
Beelen
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
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geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
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Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Drensteinfurt
Ennigerloh
Everswinkel
Ostbevern
Sassenberg
Sendenhorst
Telgte
Wadersloh
Regionalverband Ruhr
Bochum
Bottrop
Dortmund
Duisburg
Essen
Gelsenkirchen
Hagen
Hamm
Herne
Mülheim an der Ruhr
Oberhausen
Ennepe-Ruhr-Kreis
Ennepetal
Gevelsberg
Hattingen
Herdecke
Schwelm
Sprockhövel
Wetter
Witten
Breckerfeld
Kreis Recklinghausen
Castrop-Rauxel
Datteln
Dorsten
Gladbeck
Haltern
Herten
Marl
Oer-Erkenschwick
Recklinghausen
Waltrop
Kreis Unna
Bergkamen
Kamen
Lünen
Schwerte
Selm
Unna
Werne
Bönen
Fröndenberg
Holzwickede
Kreis Wesel
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Oberzentrum
Mittelzentrum
Oberzentrum
Oberzentrum
Oberzentrum
Mittelzentrum
Oberzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
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Anhang 1: Zentrale Orte in Nordrhein-Westfalen
Dinslaken
Hamminkeln
Kamp-Lintfort
Moers
Neukirchen-Vluyn
Rheinberg
Voerde
Wesel
Xanten
Alpen
Hünxe
Schermbeck
Sonsbeck
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Mittelzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Grundzentrum
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 209
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Anhang 2: Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs – Stand 22.09.2015
geänderter Text ist unterstrichen
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Nr. / Name
Wertgebende Elemente und Strukturen
Nr. / Name
Wertgebende Elemente und Strukturen
1 / Wesertal zwischen Porta Westfalica und Schlüs- 1 / Wesertal zwischen Porta Westfalica und Schlüsselburg
selburg
sehr reiche Fundlandschaft für alle Perioden der
sehr reiche Fundlandschaft für alle Perioden der
Menschheitsgeschichte,
Menschheitsgeschichte,
Weserfurt als Schnittpunkt wichtiger Straßen,
Weserfurt als Schnittpunkt wichtiger Straßen,
Bischofssitz Minden und Klöster,
Bischofssitz Minden mit Dom, mittelalterlichen KirStromtallandschaft mit charakteristischer Siedlungschen, mittelalterliches Rathaus, Stadtkern mit städtistruktur, wichtiges Wasserstraßenkreuz, herausscher Bebauung des 13. bis 20. Jahrhunderts, preuragende Landmarke (Porta Westfalica),
ßische Festungsbauten, Wasserstraßenkreuz;
Stadtkern Petershagen und Ortskern Schlüsselburg,
Stromtallandschaft mit charakteristischer Siedlungsjeweils mit Schloss, öffentlichen Bauten und Bürgerstruktur und herausragende Landmarke (Porta Westhäusern,
falica),
Dorfkerne Jössen, Windheim, Heimsen, Buchholz
Stadtkern Petershagen und Ortskern Schlüsselburg,
und Ovenstädt mit romanischen Pfarrkirchen und
jeweils mit Schloss, öffentlichen Bauten und Bürgerländlicher Architektur überwiegend des 19. Jahrhunhäusern,
derts aber auch mit bemerkenswerten älteren BeiDorfkerne Jössen, Windheim, Heimsen, Buchholz
spielen,
und Ovenstädt mit romanischen Pfarrkirchen und
Güter Neuhof und Schlüsselburg,
ländlicher Architektur überwiegend des 19. JahrhunWeser-Fährstellen und -Staustufen, Kraftwerk Lahde,
derts aber auch mit bemerkenswerten älteren BeiScheunenviertel Schlüsselburg,
spielen,
Jüdischer Friedhof in Petershagen-Wasserstraße,
Güter Neuhof und Schlüsselburg,
Glashütte Gernheim, Wind- und Wassermühlen
Weser-Fährstellen und -Staustufen, Kraftwerk Lahde,
Scheunenviertel Schlüsselburg,
Jüdische Friedhöfe in Petershagen, PetershagenFrille und Petershagen-Wasserstraße,
Glashütte Gernheim, Wind- und Wassermühlen
2 / Amtsvenn – Ammerter Mark
2 / Amtsvenn – Ammerter Mark
einer der größten und bedeutendsten Hochmoor- und
einer der größten und bedeutendsten Hochmoor- und
Feuchtwiesenkomplexe in NRW mit meist stark strukFeuchtwiesenkomplexe in NRW mit meist stark strukturiertem Abtorfungsmosaik,
turiertem Abtorfungsmosaik,
entlang der Dinkelniederung typisches Siedlungsmusentlang der Dinkelniederung typisches Siedlungster mit enger Verknüpfung zwischen Fließgewässern
muster mit enger Verknüpfung zwischen Fließund ehemaligen Heide- und Ödlandflächen,
gewässern und ehemaligen Heide- und ÖdlandfläAmmerter Mark: neolithische Siedlungskammer mit
chen,
Siedlungen und Flachgräberfeld der TrichterAmmerter Mark: neolithische Siedlungskammer mit
becherkultur sowie spätneolithischen Grabhügeln,
Siedlungen und Flachgräberfeld der Trichtergroßer bronze- und eisenzeitlicher Bestattungsplatz
becherkultur sowie spätneolithischen Grabhügeln,
mit zeitgleichen Siedlungsspuren,
großer bronze- und eisenzeitlicher Bestattungsplatz
unter Dünen detailreiches archäobotanisches Archiv
mit zeitgleichen Siedlungsspuren,
zur Landschaftsgeschichte,
unter Dünen detailreiches archäobotanisches Archiv
Fundlandschaft Ammerter Mark bei Heek
zur Landschaftsgeschichte,
Fundlandschaft Ammerter Mark bei Heek
3 / Bischofsstadt Münster mit dem Wigbold Wol3 / Bischofsstadt Münster mit dem Wigbold Wolbeck
beck
Dom, mittelalterliche Kirchen, mittelalterliches RatDom, mittelalterliche Kirchen, mittelalterliches Rathaus, Wohnbebauung des 16. bis 20. Jahrhunderts,
haus, Wohnbebauung des 16. bis 20. Jahrhunderts,
gesamtes Spektrum städtischer Bebauung, umfanggesamtes Spektrum städtischer Bebauung, umfangreiches archäologisches Archiv zur Entstehung mitreiches archäologisches Archiv zur Entstehung mittelalterlicher Zentralorte,
telalterlicher Zentralorte,
um Münster: bischöfliche Grundherrschaft, kirchliche
um Münster: bischöfliche Grundherrschaft, kirchliche
Einrichtungen sowie Erbmänner- und Adelssitze,
Einrichtungen sowie Erbmänner- und Adelssitze,
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 210
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
in Wolbeck: Landesburg (Bodendenkmal), Grundriss
in Wolbeck: Landesburg (Bodendenkmal), Grundriss
des Ortskerns, Kirche, Drostenhof, zahlreichen Gedes Ortskerns, Kirche, Drostenhof, zahlreichen Gebäuden am Steintor, an der Herren-, Hof-, Münster-,
bäuden am Steintor, an der Herren-, Hof-, Münster-,
Neustraße, das Gut Fronhof, historischer Tiergarten
Neustraße, das Gut Fronhof, historischer Tiergarten
aus dem 18. Jahrhundert
aus dem 18. Jahrhundert
4 / Schloss Nordkirchen und Umfeld
4 / Schloss Nordkirchen und Umfeld
Schloss Nordkirchen und Parkanlage des westfäliSchloss Nordkirchen und Parkanlage des westfälischen Barocks, vielfältige Sichtachsen, Waldgürtel,
schen Barocks, vielfältige Sichtachsen, Waldgürtel,
Dorfkerne Capelle, Herbern, Nordkirchen, SüdkirDorfkerne Capelle, Herbern, Nordkirchen, Südkirchen,
chen,
Adelssitze Westerwinkel, Ittlingen samt Park-, WaldAdelssitze Westerwinkel, Ittlingen samt Park-, Waldund Grünflächen,
und Grünflächen,
Forsthäuser in Nordkirchen und Westerwinkel
Forsthäuser in Nordkirchen und Westerwinkel
5 / Senne mit angrenzendem Teutoburger Wald
5 / Senne mit angrenzendem Teutoburger Wald
Truppenübungsplatz Senne, Dörfer Haustenbeck,
Truppenübungsplatz Senne, Dörfer Haustenbeck,
Lippereihe und Taubenteich,
Lippereihe und Taubenteich,
historische Straßentrassen,
historische Straßentrassen,
Sennelager: Kasernen, Ställe, Reithallen und KasiSennelager: Kasernen, Ställe, Reithallen und Kasinos, Soldatenerholungsheim, Lager Staumühle
nos, Soldatenerholungsheim, Lager Staumühle
Kriegsgefangenenlager,
Kriegsgefangenenlager,
Schloss Holte-Stukenbrock: Stalag 326 (StammlaSchloss Holte-Stukenbrock: Stalag 326 (Stammlager)mit Arrestgebäude, und Lagerkirche, die an der
ger)mit Arrestgebäude, und Lagerkirche, die an der
ehem. Lagerstraße liegen,
ehem. Lagerstraße liegen;
Archäologische Überreste des Schlosses Lopshorn,
größte, zusammenhängende Heidelandschaft in
Sennestadt mit verschiedenen Typen des WohNRW;
nungsbaus und zentralen Baulichkeiten (Rathaus,
Archäologische Überreste des Schlosses Lopshorn,
Kirchen) als Beispiel der für die 1960er und 70er JahSennestadt mit verschiedenen Typen des Wohnungsbaus und zentralen Baulichkeiten (Rathaus,
re typischen Vorstellungen von Architektur und StädKirchen) als Beispiel der für die 1960er und 70er Jahtebau
re typischen Vorstellungen von Architektur und Städtebau
6 / Lippe – Anreppen – Boker Heide
6 / Lippe – Anreppen – Boker Heide
Römerlager von Anreppen, 4/5 n. Chr. angelegt,
Römerlager von Anreppen, 4/5 n. Chr. angelegt,
frühmittelalterliche Hünenburg bei Boke,
frühmittelalterliche Hünenburg bei Boke,
Burg- und Schlossplatz Ringboke mit frühneuzeitliBurg- und Schlossplatz Ringboke mit frühneuzeitlicher Befestigung,
cher Befestigung,
westlich von Lippstadt bedeutende archäologische
westlich von Lippstadt bedeutende archäologische
Fundlandschaft,
Fundlandschaft,
mittelalterliche Burg Lipperode,
mittelalterliche Burg Lipperode,
Streusiedlungsformen: Drubbelsiedlung mit LangstreiStreusiedlungsformen: Drubbelsiedlung mit
fenflur in Untereichen, Einzelhöfe mit Blockfluren im
Langstreifenflur in Untereichen, Einzelhöfe mit BlockBereich Hagen, Hagenhufensiedlung am Südrand
fluren im Bereich Hagen, Hagenhufensiedlung am
des Delbrücker Rückens im Bereich Riege und KötSüdrand des Delbrücker Rückens im Bereich Riege
tersiedlungen im Bereich der ehemaligen Gemeinheit,
und Köttersiedlungen im Bereich der ehemaligen
Kirchdorf Kirchboke und Kleinstadt Delbrück,
Gemeinheit,
1850–53 geschaffenes Kanalsystem
Kirchdorf Kirchboke und Kleinstadt Delbrück,
1850–53 geschaffenes Kanalsystem,
Schloss Hovestadt mit Barockgarten
7 / Weser – Höxter – Corvey
7 / Weser – Höxter – Corvey
Benediktinerkonvent Corvey (Welterbe) und Kloster
Benediktinerkonvent Corvey und Kloster Herstelle,
Kirchsiedlung und Furtort Höxter, karolingische GraHerstelle,
benbefestigung,
Kirchsiedlung und Furtort Höxter, karolingische Grarekonstruierte Ruine der mittelalterlichen Propstei
benbefestigung,
Roden,
rekonstruierte Ruine der mittelalterlichen Propstei
historische Siedlungsstruktur an der Weser mit StädRoden,
ten, Klöstern, Burgen und ländlichen Siedlungen,
historische Siedlungsstruktur an der Weser mit StädTonenburg,
ten, Klöstern, Burgen und ländlichen Siedlungen,
historische Landnutzungsformen (Halbtrockenrasen,
Tonenburg,
Niederwald und Hudewaldrelikte),
historische Landnutzungsformen (Halbtrockenrasen,
Zeugnisse der Wasserbaugeschichte (FlussregulieNiederwald und Hudewaldrelikte),
rung und –ausbau / Edertalsperre wegen SommerZeugnisse der Wasserbaugeschichte (Flussregulie-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 211
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
wasserführung) und der Transportgeschichte (Treidelpfad, Holzflößerei, alte Hafenstandorte z. B. Beverungen)
8 / Issel – Dingdener Heide
Altsiedellandschaft: ur- und frühgeschichtliche, römisch-kaiserzeitliche germanische Siedlungsplätze,
Wurten und Bestattungsplätze;
mittelalterliche Plaggenesche, Verkehrswege, Landwehren und Bruchkolonisation (Ringenberg, Wertherbruch);
durch jahrhundertelange traditionelle bäuerliche
Landnutzung entstandene Kulturlandschaft mit Eschäckern, Heideresten, Landwehren und Hofwüstungen (Projekt „Dingdener Heide – Geschichte einer
Kulturlandschaft" der NRW-Stiftung).
9 / Xanten
Römische Stadt mit Lager, Übungslager, Limesstraße, Bestattungen, Wasserleitung, Hafen am Altrhein
(Archäologischer Park des LVR);
Birten mit römischem Lager, Amphitheater, Gräberfeldern;
mittelalterliche Stadt, Dom mit Immunität.
10 / Residenz Kleve – Der Reichswald
Barocke Residenz Kleve mit mittelalterlicher und
neuzeitlicher Stadt sowie Schwanenburg: Gartenund Parkanlagen, Alleen, Sichtachsen und Blickbezüge in die umgebende Landschaft und zu den Städten des Unteren Niederrheins, Silhouetten; Kurviertel
des 19. Jh., Burg und Stift Hochelten, Spoykanal, Eisenbahn Kleve–Elten, Moyland;
Kalkar mit römischem Heiligtum, Burginatium, mittelalterliche Stadt mit Befestigung;
im Reichswald steinzeitliche Rast- und Werkplätze,
vorgeschichtliche Hügelgräber und Siedlungsplätze,
römischer Burgus Asperden;
Reichswald von hoher forstgeschichtliche Bedeutung.
11 / Mittlere Niers
Alt- und mittelsteinzeitliche Siedlungs- und Rastplätze;
römische Siedlung und Gräberfelder bei Pont und
Straelen;
mittelalterliche Mühlen, Motten und Wasserburgen,
dichte Reihung von Adelssitzen;
Geldern und Straelen: mittelalterliche Burg, Stadt und
Befestigung,
Herrenhäuser mit Parkanlagen, reiche Ausstattung
mit vegetativen Kulturlandschaftselementen;
Waldhufendorf Lüttelforst;
Abschnitt der Napoleonischen Straße Venlo–Geldern;
Abschnitt der Eisenbahntrassen Venlo–Geldern und
Geldern–Baerl.
12 / Haltern – Lippe – Haard
archäologische Fundlandschaft in Haltern mit mehreren Militärlagern, Gräberfeld und Hafenanlagen aus
der römischen Okkupationszeit, historischer Stadtkern Haltern, Wallfahrtsstätte Annaberg mit Kirche,
Kirche in Marl-Hamm und karolingische Befestigung
mit Kirche in Bossendorf,
ehemaliges Stift Flaesheim,
Halterner Stausee, anthropogene Biotope der West-
rung und –ausbau / Edertalsperre wegen Sommerwasserführung) und der Transportgeschichte (Treidelpfad, Holzflößerei, alte Hafenstandorte z. B. Beverungen)
8 / Issel – Dingdener Heide
Altsiedellandschaft: ur- und frühgeschichtliche, römisch-kaiserzeitliche germanische Siedlungsplätze,
Wurten und Bestattungsplätze;
mittelalterliche Plaggenesche, Verkehrswege, Landwehren und Bruchkolonisation (Ringenberg,
Wertherbruch);
durch jahrhundertelange traditionelle bäuerliche
Landnutzung entstandene Kulturlandschaft mit Eschäckern, Heideresten, Landwehren und Hofwüstungen (Projekt „Dingdener Heide – Geschichte einer
Kulturlandschaft" der NRW-Stiftung).
9 / Xanten
Römische Stadt mit Lager, Übungslager, Limesstraße, Bestattungen, Wasserleitung, Hafen am Altrhein
(Archäologischer Park des LVR);
Birten mit römischem Lager, Amphitheater, Gräberfeldern;
mittelalterliche Stadt, Dom mit Immunität.
10 / Residenz Kleve – Der Reichswald
Barocke Residenz Kleve mit mittelalterlicher und
neuzeitlicher Stadt sowie Schwanenburg: Gartenund Parkanlagen, Alleen, Sichtachsen und Blickbezüge in die umgebende Landschaft und zu den Städten des Unteren Niederrheins, Silhouetten; Kurviertel
des 19. Jh., Burg und Stift Hochelten, Spoykanal, Eisenbahn Kleve–Elten, Moyland;
Kalkar mit römischem Heiligtum, Burginatium, mittelalterliche Stadt mit Befestigung;
im Reichswald steinzeitliche Rast- und Werkplätze,
vorgeschichtliche Hügelgräber und Siedlungsplätze,
römischer Burgus Asperden;
Reichswald von hoher forstgeschichtliche Bedeutung.
11 / Mittlere Niers
Alt- und mittelsteinzeitliche Siedlungs- und Rastplätze;
römische Siedlung und Gräberfelder bei Pont und
Straelen;
mittelalterliche Mühlen, Motten und Wasserburgen,
dichte Reihung von Adelssitzen;
Geldern und Straelen: mittelalterliche Burg, Stadt und
Befestigung,
Herrenhäuser mit Parkanlagen, reiche Ausstattung
mit vegetativen Kulturlandschaftselementen;
Waldhufendorf Lüttelforst;
Abschnitt der Napoleonischen Straße Venlo–Geldern;
Abschnitt der Eisenbahntrassen Venlo–Geldern und
Geldern–Baerl.
12 / Haltern – Lippe – Haard
archäologische Fundlandschaft in Haltern mit mehreren Militärlagern, Gräberfeld und Hafenanlagen aus
der römischen Okkupationszeit, historischer Stadtkern Haltern, Wallfahrtsstätte Annaberg mit Kirche,
Kirche in Marl-Hamm und karolingische Befestigung
mit Kirche in Bossendorf,
ehemaliges Stift Flaesheim,
Halterner Stausee, anthropogene Biotope der West-
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geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 212
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
ruper Heide,
ruper Heide,
Anlagen des Bergbaus und der chemischen Industrie
Anlagen des Bergbaus und der chemischen Industrie
auf dem Gebiet der Stadt Marl,
auf dem Gebiet der Stadt Marl,
Schacht „An der Haard“ (Schacht 6 der Zeche AugusSchacht „An der Haard“ (Schacht 6 der Zeche Auguste Victoria/Blumenthal),
te Victoria/Blumenthal),
Wesel-Datteln-Kanal,
Wesel-Datteln-Kanal,
Waldfläche „Haard“: Eichen-Birken- oder KiefernwälWaldfläche „Haard“: Eichen-Birken- oder Kiefernwälder, drei Feuerwachtürme bilden neuzeitliche Landder, drei Feuerwachtürme bilden neuzeitliche Landmarken, kulturhistorisch und archäologisch wertvolle
marken, kulturhistorisch und archäologisch wertvolle
Strukturen (z. B. Hohlwege, alte Abgrabungen bzw.
Strukturen (z. B. Hohlwege, alte Abgrabungen bzw.
Pingen, ehemalige Gemarkungsgrenzen), besonders
Pingen, ehemalige Gemarkungsgrenzen), besonders
gut erhaltene neolithische und bronzezeitliche Grabgut erhaltene neolithische und bronzezeitliche Grabhügel,
hügel,
untertägige vor allem steinzeitliche Fundstellen
untertägige vor allem steinzeitliche Fundstellen
13 / Zollverein – Nordstern
13 / Zollverein – Nordstern
Montanindustrielle Kulturlandschaft des 19./20. Jh.,
Montanindustrielle Kulturlandschaft des 19./20. Jh.,
darin Welterbe Essen-Zollverein mit Pufferzone
darin Welterbe Essen-Zollverein mit Pufferzone
(Stoppenberg, Schonnebeck und Katernberg): Berg(Stoppenberg, Schonnebeck und Katernberg): Bergbaulandschaft an der Köln-Mindener Eisenbahn und
baulandschaft an der Köln-Mindener Eisenbahn und
dem Rhein-Herne-Kanal mit Zechen, Schachtanladem Rhein-Herne-Kanal mit Zechen, Schachtanlagen, Bergehalden, Bahnen, Gräben und Kanäle, Argen, Bergehalden, Bahnen, Gräben und Kanäle, Arbeitersiedlungen und Infrastruktureinrichtungen wie
beitersiedlungen und Infrastruktureinrichtungen wie
Kirchen, Schulen;
Kirchen, Schulen;
postindustrielle Landschaftsgestaltung (IBA, BuGa).
postindustrielle Landschaftsgestaltung (IBA, BuGa).
14 / Ruhrtal
14 / Ruhrtal
Vielfältige, zeitlich reich differenzierte KulturlandVielfältige, zeitlich reich differenzierte Kulturlandschaft:
schaft:
steinzeitliche, metallzeitliche, römisch-kaiserzeitliche
steinzeitliche, metallzeitliche, römisch-kaiserzeitliche
germanische Besiedlung und Gräber;
germanische Besiedlung und Gräber;
fränkische, frühmittelalterliche, mittelalterliche Besiedfränkische, frühmittelalterliche, mittelalterliche Belung, Burgen (Hohensyburg, Blankenstein, Herbede,
siedlung, Burgen (Hohensyburg, Blankenstein, HerSteinhausen, Kemnade, Witten, Husen), Klöster
bede, Steinhausen, Kemnade, Witten, Husen),
(Werden), Städte und Dörfer (Werden, Kettwig, HoSchloss Broich, Klöster (Werden), Städte und Dörfer
hensyburg, Blankenstein (mit Gethmann’schem Gar(Werden, Kettwig, Hohensyburg, Blankenstein (mit
ten), Hattingen, Volmarstein, Wetter, Wengern und
Gethmann’schem Garten), Hattingen, Volmarstein,
Stiepel);
Wetter, Wengern und Stiepel);
Aussichts- und Gedenktürme (Vincketurm, KaiserAussichts- und Gedenktürme (Vincketurm, Kaiserdenkmal);
denkmal);
frühindustrielle Steinkohlenbergwerke (Stollen- und
frühindustrielle Steinkohlenbergwerke (Stollen- und
Schachtbergbau), Muttental mit historischen BergSchachtbergbau), Muttental mit historischen Bergbauanlagen (Zeche Nachtigall);
bauanlagen (Zeche Nachtigall);
Eisen- und Stahlwerke (Henrichshütte - Standorte
Eisen- und Stahlwerke (Henrichshütte - Standorte
des LWL-Industriemuseums -, Fabrikanlage Lohmann
des LWL-Industriemuseums -, Fabrikanlage Lohseit den 1860er Jahren an der Ruhr bei Herbede);
mann seit den 1860er Jahren an der Ruhr bei Herbede);
Industriellenvillen mit Parkanlagen (Villa Hügel);
Industriellenvillen mit Parkanlagen (Villa Hügel);
neuzeitlicher Schifffahrtsweg Ruhr mit Schleusen und
Häfen, historischer Leinpfad, Flussstauseen;
neuzeitlicher Schifffahrtsweg Ruhr mit Schleusen und
frühe Eisenbahntrassen des 19. Jh. (Prinz-WilhelmHäfen, historischer Leinpfad, Flussstauseen;
Eisenbahn, Hespertalbahn).
frühe Eisenbahntrassen des 19. Jh. (Prinz-WilhelmEisenbahn, Hespertalbahn).
15 / Soester Börde – Hellweg
15 / Soester Börde – Hellweg
reiches archäologisches Potenzial im Boden, Gräberreiches archäologisches Potenzial im Boden, Gräberfelder des späten 6. bis frühen 9.Jahrhunderts,
felder des späten 6. bis frühen 9.Jahrhunderts,
gehölzarme Agrarlandschaft, Trockentäler „Schledgehölzarme Agrarlandschaft, Trockentäler „Schledden“, anthropogene Kalkmagerrasen,
den“, anthropogene Kalkmagerrasen,
örtliche Grünsandsteinvorkommen als regional chaörtliche Grünsandsteinvorkommen als regional charakteristisches Baumaterial
rakteristisches Baumaterial
historische Ost-West-Verkehrsachse (Hellweg – B 1 –
historische Ost-West-Verkehrsachse (Hellweg – B 1
A 44),
– A 44),
historische Stadtkerne Werl und Soest mit historihistorische Stadtkerne Werl und Soest mit historischen Stadtstrukturen und Baudenkmälern aus acht
schen Stadtstrukturen und Baudenkmälern aus acht
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 213
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Jahrhunderten,
Dörfer der Börde und Kirchdörfer am Hellweg,
Kloster Paradiese, Patrizische Landsitze der Sälzer
um Werl,
Eisenbahn seit 1854,
Salzgewinnung: Saline, Kurbäder (Werl, Bad Sassendorf)
16 / Römische Limesstraße
Römischer Straßentrassenkorridor, begleitende militärische und zivile Infrastruktur, römische
Besiedlung.
17 / Köln
Vielfältiger, zeitlich reich differenzierter Stadtraum:
vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze;
römisch-kaiserzeitliche germanische Besiedlung
Westhoven;
römische Stadt CCAA Colonia Claudia Ara Agrippinensium (Stadtgrundriss), römische Siedlungsplätze,
Straßen, Hafen, Brücken, rechtsrheinische Festung
Divitia (Deutz);
fränkische städtische Besiedlung, Bestattungen;
mittelalterliche Stadt mit Stadtmauer, romanischen
Kirchen und Klöstern, Dom (Welterbe), Friedhöfen
und Töpfereien;
frühneuzeitliche preußische Festung (erhaltene
Forts);
bedeutender Verkehrsknotenpunkt mit Hauptbahnhof
und Hohenzollernbrücke, Rheinbrücken
(20. Jh.), Ringstraßen;
Messe, Grünsystem (Grüngürtel), Parkanlagen.
18 / Brühler Schlösser – Vorgebirge
Barocke kurfürstliche Schlösser Augustusburg und
Falkenlust (Welterbe mit Pufferzone), Gärten und
Parks, Achsen und Sichtbezüge;
mittelalterliche, neuzeitliche Burg und Stadt Brühl;
im Vorgebirge: römische Siedlungsplätze, Abschnitt
der römischen Wasserleitung Eifel–Köln;
früh- bis spätmittelalterliche Töpfereien;
mittelalterliche Burgen und Ortschaften, Klöster.
19 / Tal der Wupper
Kulturlandschaft von hervorragender komplexer industriegeschichtlicher Persistenz und Bedeutung:
neuzeitliche Eisenverarbeitung mit vielen erhaltenen
Betrieben,
Mühlen, Hammerwerke mit umfangreichen Wasseranlagen;
Textilindustrie bei Lennep mit europaweiter Bedeutung (Dahlhausen, Vogelsmühle, Dahlerau, Keilbeck);
historisch bedeutsame Verkehrstrassen (Schwebebahn, Eisenbahnen, Brücken, Müngstener Brücke);
fossilführende devonische Kalke.
Jahrhunderten,
Dörfer der Börde und Kirchdörfer am Hellweg,
Kloster Paradiese, Patrizische Landsitze der Sälzer
um Werl,
Eisenbahn seit 1854,
Salzgewinnung: Saline, Kurbäder (Werl, Bad Sassendorf)
16 / Römische Limesstraße
Römischer Straßentrassenkorridor, begleitende militärische und zivile Infrastruktur, römische
Besiedlung.
17 / Köln
Vielfältiger, zeitlich reich differenzierter Stadtraum:
vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze;
römisch-kaiserzeitliche germanische Besiedlung
Westhoven;
römische Stadt CCAA Colonia Claudia Ara Agrippinensium (Stadtgrundriss), römische Siedlungsplätze,
Straßen, Hafen, Brücken, rechtsrheinische Festung
Divitia (Deutz);
fränkische städtische Besiedlung, Bestattungen;
mittelalterliche Stadt mit Stadtmauer, romanischen
Kirchen und Klöstern, Dom (Welterbe), Friedhöfen
und Töpfereien;
frühneuzeitliche preußische Festung (erhaltene
Forts);
bedeutender Verkehrsknotenpunkt mit Hauptbahnhof
und Hohenzollernbrücke, Rheinbrücken
(20. Jh.), Ringstraßen;
Messe, Grünsystem (Grüngürtel), Parkanlagen.
18 / Brühler Schlösser – Vorgebirge
Barocke kurfürstliche Schlösser Augustusburg und
Falkenlust (Welterbe mit Pufferzone), Gärten und
Parks, Achsen und Sichtbezüge;
mittelalterliche, neuzeitliche Burg und Stadt Brühl;
im Vorgebirge: römische Siedlungsplätze, Abschnitt
der römischen Wasserleitung Eifel–Köln;
früh- bis spätmittelalterliche Töpfereien;
mittelalterliche Burgen und Ortschaften, Klöster.
19 / Tal der Wupper
Kulturlandschaft von hervorragender komplexer industriegeschichtlicher Persistenz und Bedeutung:
neuzeitliche Eisenverarbeitung mit vielen erhaltenen
Betrieben,
Mühlen, Hammerwerke mit umfangreichen Wasseranlagen;
Textilindustrie bei Lennep mit europaweiter Bedeutung (Dahlhausen, Vogelsmühle, Dahlerau, Keilbeck);
historisch bedeutsame Verkehrstrassen (Schwebebahn, Eisenbahnen, Brücken, Müngstener Brücke);
fossilführende devonische Kalke;
Schloss Burg a.d.W..
20 / Briloner Hochfläche
20 / Briloner Hochfläche
intensiv genutzte Agrarlandschaft,
intensiv genutzte Agrarlandschaft,
Funde der römischen Kaiserzeit,
Funde der römischen Kaiserzeit,
Blei-Grubenbezirke im Umfeld von Brilon, Brilon-Alme
Blei-Grubenbezirke im Umfeld von Brilon, Brilon-Alme
und Wünnenberg-Bleiwäsche,
und Wünnenberg-Bleiwäsche,
strukturelle Hinterlassenschaften des einstigen Bleistrukturelle Hinterlassenschaften des einstigen BleiBergbaus und der Verhüttung im Umfeld von Brilon,
Bergbaus und der Verhüttung im Umfeld von Brilon,
Brilon-Alme und Wünnenberg-Bleiwäsche,
Brilon-Alme und Wünnenberg-Bleiwäsche,
Ortswüstungen (spätestens seit dem 8. Jh. und im
Ortswüstungen (spätestens seit dem 8. Jh. und im
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 214
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
9.–11. Jahrhundert),
9.–11. Jahrhundert),
wüstgefallener Archidiakonatssitz Haldinchusen,
wüstgefallener Archidiakonatssitz Haldinchusen,
Stadtkern Brilon mit Kirche und Rathaus aus dem MitStadtkern Brilon mit Kirche und Rathaus aus dem
telalter, Teilen der Stadtbefestigung, Kloster und BürMittelalter, Teilen der Stadtbefestigung, Kloster und
gerhäusern seit 1700,
Bürgerhäusern seit 1700,
historische Mühlen entlang der Alme, Schloss und
historische Mühlen entlang der Alme, Schloss und
Dorf Alme, barocke Landgüter Tinne und Almerfeld,
Dorf Alme, barocke Landgüter Tinne und Almerfeld,
Aussiedlerhöfe in Weilern auf der flurbereinigten
Aussiedlerhöfe in Weilern auf der flurbereinigten
Hochfläche, historische Kerne von Altenbüren, NehHochfläche, historische Kerne von Altenbüren, Nehlen, Scharfenberg und Thülen,
len, Scharfenberg und Thülen,
„Bruchhauser Steine“
„Bruchhauser Steine“
21 / Raum Schmallenberg
21 / Raum Schmallenberg
Bodendenkmal Wilzenberg mit Kapelle und KreuzweBodendenkmal Wilzenberg mit Kapelle und Kreuzgen, Kloster Grafschaft,
wegen, Kloster Grafschaft,
historischer Stadtkern Schmallenberg, Kirchdörfer
historischer Stadtkern Schmallenberg, Kirchdörfer
Lenne, Oberkirchen und Wormbach mit Pfarrkirchen
Lenne, Oberkirchen und Wormbach mit Pfarrkirchen
und Pfarrhäusern, dörflicher Bebauung mit prägnanund Pfarrhäusern, dörflicher Bebauung mit prägnanten Fachwerkbauten vom 17. Jahrhundert bis in die
ten Fachwerkbauten vom
Zeit des Wiederaufbaus 1945-50,
17. Jahrhundert bis in die Zeit des Wiederaufbaus
Weiler Winkhausen, Nieder- und Obersorpe mit Bau1945-50,
ernhöfen seit dem 17. Jahrhundert,
Weiler Winkhausen, Nieder- und Obersorpe mit Bauehemalige Standorte von Hammerwerken an der
ernhöfen seit dem 17. Jahrhundert,
Lenne, Getreidemühle Oberkirchen
ehemalige Standorte von Hammerwerken an der
Lenne, Getreidemühle Oberkirchen
22 / Wahner Heide – Siegburg
22 / Wahner Heide – Siegburg
Altsteinzeitlicher Quarzitabbau und –bearbeitung;
Altsteinzeitlicher Quarzitabbau und –bearbeitung;
vorgeschichtliche Siedlungsplätze und Bestattungen,
vorgeschichtliche Siedlungsplätze und Bestattungen,
Grabhügel;
Grabhügel;
römisch-kaiserzeitliche germanische Siedlungs- und
römisch-kaiserzeitliche germanische Siedlungs- und
Bestattungsplätze;
Bestattungsplätze;
mittelalterliche und neuzeitliche Töpfereien;
mittelalterliche und neuzeitliche Töpfereien;
mittelalterlicher Bergbau und Fabrikanlagen;
mittelalterlicher Bergbau und Fabrikanlagen;
militärische Anlagen seit dem 19. Jh., europaweit bemilitärische Anlagen seit dem 19. Jh., europaweit bedeutsamer Biotopkomplex aufgrund der besonderen
deutsamer Biotopkomplex aufgrund der besonderen
Nutzung;
Nutzung;
mittelalterliches Kloster und Stadt Siegburg, bedeumittelalterliches Kloster und Stadt Siegburg, bedeutende Sichtachsen und Silhouettenwirkung;
tende Sichtachsen und Silhouettenwirkung;
Forsthaus Telegraph bei Troisdorf als Bestandteil der
Forsthaus Telegraph bei Troisdorf als Bestandteil der
optisch-mechanischen Telgraphenlinie Berlin-Mindenoptisch-mechanischen Telgraphenlinie BerlinKöln-Koblenz.
Minden-Köln-Koblenz.
23 / Römische Straße Köln–Heerlen
23 / Römische Straße Köln–Heerlen
Römische Straßentrassenkorridor mit begleitender
Römische Straßentrassenkorridor mit begleitender
Infrastruktur,
Infrastruktur,
römische Siedlungsplätze.
römische Siedlungsplätze.
24 / Erft mit Swist und Rotbach – Euskirchener Bör- 24 / Erft mit Swist und Rotbach – Euskirchener Börde und Voreifel
de und Voreifel
Vielfältige, zeitlich reich differenzierte KulturlandVielfältige, zeitlich reich differenzierte Kulturlandschaft:
schaft:
vorgeschichtliche und römische Siedlungsplätze;
vorgeschichtliche und römische Siedlungsplätze;
mittelalterliche Orte;
mittelalterliche Orte;
Mühlen mit umfangreichen Wasseranlagen;
Mühlen mit umfangreichen Wasseranlagen;
Wasserburg- und Schlossanlagen, Gärten und Parks,
Wasserburg- und Schlossanlagen, Gärten und Parks,
Grünlandflächen, wertvolle alte Waldflächen;
Grünlandflächen, wertvolle alte Waldflächen;
mittelalterliche Stadt Kaster;
mittelalterliche Stadt Kaster;
Euskirchener Börde und Voreifel:
Euskirchener Börde und Voreifel:
altsteinzeitliche Siedlungsplätze (Lommersum);
altsteinzeitliche Siedlungsplätze (Lommersum);
metallzeitliche Siedlungsplätze, Metallgewinnung und
metallzeitliche Siedlungsplätze, Metallgewinnung und
Metallverarbeitung;
Metallverarbeitung;
römische Siedlungsplätze, römischer Marktort Vicus
römische Siedlungsplätze, römischer Marktort Vicus
Belgica (Billig),
Belgica (Billig),
Abschnitt der römischen Wasserleitung Eifel–Köln,
Abschnitt der römischen Wasserleitung Eifel–Köln,
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 215
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
römischer Bergbau, Kalkbrennerei, Metallverarbeirömischer Bergbau, Kalkbrennerei, Metallverarbeitung;
tung;
frühmittelalterliche fränkische Siedlungsplätze, Gräfrühmittelalterliche fränkische Siedlungsplätze, Gräberfelder;
berfelder;
mittelalterliche Burganlagen, Mühlen mit umfangreimittelalterliche Burganlagen, Mühlen mit umfangreichen Wasseranlagen;
chen Wasseranlagen;
mittelalterliche, neuzeitliche Städte Euskirchen,
mittelalterliche, neuzeitliche Städte Euskirchen,
Rheinbach;
Rheinbach;
Abschnitt der Aachen-Frankfurter Heerstraße.
Abschnitt der Aachen-Frankfurter Heerstraße.
25 / Aachen
25 / Aachen
Vielfältiger, zeitlich reich differenzierter Stadtraum:
Vielfältiger, zeitlich reich differenzierter Stadtraum:
fossilführende karbonische Kalke;
fossilführende karbonische Kalke;
jungsteinsteinzeitlicher Bergbau am Lousberg;
jungsteinsteinzeitlicher Bergbau am Lousberg;
römische Siedlung und römische Thermenanlagen in
römische Siedlung und römische Thermenanlagen in
Aachen und Burtscheid;
Aachen und Burtscheid;
frühmittelalterliche Pfalz und Dom (Welterbe) und
frühmittelalterliche Pfalz und Dom (Welterbe) und
Siedlungsplätze;
Siedlungsplätze;
mittelalterliche Aachener Landwehr, Mühlen, Burganmittelalterliche Aachener Landwehr, Mühlen, Burganlagen;
lagen;
frühneuzeitlicher Bergbau;
frühneuzeitlicher Bergbau;
neuzeitliche Stadt mit Bausubstanz des 17. bis 19.
neuzeitliche Stadt mit Bausubstanz des 17. bis 19.
Jh., Bade- und Parkanlagen (Bad Aachen);
Jh., Bade- und Parkanlagen (Bad Aachen);
Lousbergpark als älteste von Bürgern errichtete
Lousbergpark als älteste von Bürgern errichtete
Parkanlage Mitteleuropas (1807);
Parkanlage Mitteleuropas (1807);
Abschnitt der Aachen-Frankfurter Heerstraße;
Abschnitt der Aachen-Frankfurter Heerstraße;
Abschnitt der frühen Eisenbahnstrecke Aachen–Köln;
Abschnitt der frühen Eisenbahnstrecke Aachen–Köln;
Abschnitt des Westwalls (Zweiter Weltkrieg).
Abschnitt des Westwalls (Zweiter Weltkrieg).
26 / Nordeifel – Römische Straße Köln–Trier
26 / Nordeifel – Römische Straße Köln–Trier
Vielfältige, zeitlich reich differenzierte KulturlandVielfältige, zeitlich reich differenzierte Kulturlandschaft:
schaft:
fossilführende devonische Kalke;
fossilführende devonische Kalke;
altsteinzeitliche Karsthöhle (Kartstein- oder Kakusaltsteinzeitliche Karsthöhle (Kartstein- oder Kakushöhle) in Mechernich-Eiserfey;
höhle) in Mechernich-Eiserfey;
Bergbau seit der Vorgeschichte, BuntsandsteinabBergbau seit der Vorgeschichte, Buntsandsteinabbau, Erzabbau und Metallverarbeitung;
bau, Erzabbau und Metallverarbeitung;
römische Siedlungsplätze (Landgut Blankenheim),
römische Siedlungsplätze (Landgut Blankenheim),
Tempelbezirke, Eifelwasserleitung;
Tempelbezirke, Eifelwasserleitung;
römischer Straßentrassenkorridor Köln-Blankenheimrömischer Straßentrassenkorridor Köln-BlankenheimTrier mit begleitender Infrastruktur;
Trier mit begleitender Infrastruktur;
römischer Kalkabbau und Kalkverarbeitung;
römischer Kalkabbau und Kalkverarbeitung;
mittelalterliche Burgen und Mühlen mit umfangreimittelalterliche Burgen und Mühlen mit umfangreichen Wasseranlagen;
chen Wasseranlagen;
mittelalterliche Burg mit Wasserleitung und Blankenmittelalterliche Burg mit Wasserleitung und Blankenheim,
heim,
mittelalterliche Städte Blankenheim und Münstereifel;
mittelalterliche Städte Blankenheim und Münstereifel;
Kalkmagerrasen als bedeutsame Biotopkomplexe
Kalkmagerrasen als bedeutsame Biotopkomplexe
aufgrund der besonderen Lage und Nutzung;
aufgrund der besonderen Lage und Nutzung;
Radioteleskop auf dem Stockert bei Bad Münstereifel.
Radioteleskop auf dem Stockert bei Bad Münstereifel.
27 / Monschauer Land
27 / Monschauer Land
Reiche und vielfältige Kulturlandschaft:
Reiche und vielfältige Kulturlandschaft:
mittelalterliche Burg und Stadt Monschau,
mittelalterliche Burg und Stadt Monschau,
zahlreiche bauliche und landschaftliche Relikte der
zahlreiche bauliche und landschaftliche Relikte der
Tuchindustrie (Rahmenberg);
Tuchindustrie (Rahmenberg);
bäuerliche Heckenlandschaft mit charakteristischem,
bäuerliche Heckenlandschaft mit charakteristischem,
einmaligem Haus- und Feldheckensystem;
einmaligem Haus- und Feldheckensystem;
Kloster Reichenstein;
Kloster Reichenstein;
Abschnitt der Vennbahn;
Abschnitt der Vennbahn;
Abschnitt des Westwalls (Zweiter Weltkrieg).
Abschnitt des Westwalls (Zweiter Weltkrieg).
28 / Siebengebirge
28 / Siebengebirge
Vielfältige, zeitlich reich differenzierte KulturlandVielfältige, zeitlich reich differenzierte Kulturland-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 216
Anhang 2 Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
schaft von europäischer Bedeutung:
schaft von europäischer Bedeutung:
vorgeschichtlicher Ringwall Petersberg, vorgeschichtvorgeschichtlicher Ringwall Petersberg, vorgeschichtliche Siedlungs- und Bestattungsplätze;
liche Siedlungs- und Bestattungsplätze;
römischer Bergbau, Steinabbau, Hafen;
römischer Bergbau, Steinabbau, Hafen;
mittelalterliche Burganlagen und Stadt Königswinter;
mittelalterliche Burganlagen und Stadt Königswinter;
Relikte des Zisterzienserklosters Heisterbach mit zuRelikte des Zisterzienserklosters Heisterbach mit zugehörigen Anlagen (Klosterlandschaft Heisterbach);
gehörigen Anlagen (Klosterlandschaft Heisterbach);
mittelalterlicher bis neuzeitlicher Steinabbau (vermittelalterlicher bis neuzeitlicher Steinabbau (verschiedene Gesteine zu unterschiedlichen Verwenschiedene Gesteine zu unterschiedlichen Verwendungszwecken);
dungszwecken);
frühester neuzeitlicher Braunkohlebergbau (18. Jh.)
frühester neuzeitlicher Braunkohlebergbau (18. Jh.)
mit Alaungewinnung im Ennert (19. Jh.);
mit Alaungewinnung im Ennert (19. Jh.);
Weinbau seit dem Mittelalter, historische WaldnutWeinbau seit dem Mittelalter, historische Waldnutzungsformen (z. B. Ramholzwirtschaft);
zungsformen (z. B. Ramholzwirtschaft);
Ausgangspunkt der Rheinromantik (Kloster- und
Ausgangspunkt der Rheinromantik (Kloster- und
Burgruinen, Gebirgskulisse u.a.), touristische ErBurgruinen, Gebirgskulisse u.a.), touristische Erschließung seit dem frühen 19. Jh. (Wege, Ausschließung seit dem frühen 19. Jh. (Wege, Aussichtspunkte, Zahnradbahnen, Gedenksteine, Einsichtspunkte, Zahnradbahnen, Gedenksteine, Einkehrhäuser, Drachenhöhle u.a.), Sagenlandschaft
kehrhäuser, Drachenhöhle u.a.), Sagenlandschaft
(Nibelungenhalle Drachenhöhle);
(Nibelungenhalle Drachenhöhle);
Schloss Drachenburg und Park;
Schloss Drachenburg und Park;
Hotels und Weingüter;
Hotels und Weingüter;
innere und äußere Blickbezüge (Tomburg, Kölner
innere und äußere Blickbezüge (Tomburg, Kölner
Dom, Godesburg, Eifelhöhen);
Dom, Godesburg, Eifelhöhen);
zweitältestes deutsches Naturschutzgebiet.
zweitältestes deutsches Naturschutzgebiet.
29 / Siegen und Umgebung
29 / Siegen und Umgebung
Spuren historischen Eisenerz-Abbaus (seit vor- und
Spuren historischen Eisenerz-Abbaus (seit vor- und
frühgeschichtlicher Zeit belegt, seit mittelalterlicher
frühgeschichtlicher Zeit belegt, seit mittelalterlicher
Zeit von Silber), Siegerländer Hauberge, eisenzeitliZeit von Silber), Siegerländer Hauberge, eisenzeitliche Wallburganlagen, Hohlwege, mittel-alterliche
che Wallburganlagen, Hohlwege, mittel-alterliche
Burganlagen,
Burganlagen,
Siegener Hecke, ein spätmittelalterliches bis neuzeitSiegener Hecke, ein spätmittelalterliches bis neuzeitliches die gesamte Stadt Siegen umgebendes Landliches die gesamte Stadt Siegen umgebendes Landwehrsystem,
wehrsystem,
Siegen mit dem Burgberg, die Nikolaikirche, das ObeSiegen mit dem Burgberg, die Nikolaikirche, das
re Schloss und seine Altstadt,
Obere Schloss und seine Altstadt,
„Alter Flecken“ Freudenberg,
„Alter Flecken“ Freudenberg,
ehemalige Stahlwerke Krupp mit Spitzkegelhalde in
ehemalige Stahlwerke Krupp mit Spitzkegelhalde in
Siegen-Geisweid
Siegen-Geisweid
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
geänderter Entwurf nach erstem Beteiligungsverfahren, Stand: 22.09.2015
Seite 217
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen
– Landesplanungsbehörde –
Nachbewertung zur Umweltprüfung
zum Entwurf des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
aufbauend auf dem Umweltbericht
zur Neuaufstellung des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
Stand: 22. September 2015
1
Einleitung
Anlass und Aufgaben der Umweltprüfung
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25. Juni 2013 beschlossen, einen
neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu erarbeiten.
Mit der Aufstellung des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP
NRW) werden die raumordnerischen Ziele und Grundsätze für das Land NordrheinWestfalen an die geänderten Rahmenbedingungen wie z. B. die veränderte
demographischen Entwicklung und den Klimawandel angepasst.
Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen hatten vom
30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 die Möglichkeit, zu dem Planentwurf
Stellung zu nehmen. Im Beteiligungsverfahren zum Entwurf des neuen
Landesentwicklungsplans sind gegenüber der Landesplanungsbehörde ca. 1.400
Stellungnahmen abgegeben worden.
Aus § 7 Abs. 2 ROG ergibt sich das Gebot, bei der Aufstellung des LEP NRW die
öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene
erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Die Landesplanungsbehörde hat hierzu alle Stellungnahmen EDV-technisch
aufbereitet und thematisch in einzelne Hinweise, Anregungen und Bedenken
aufgefächert („Zuweisung von Schlagworten“).
Die daraus resultierenden ca. 10.000 einzeln verschlagworteten Anmerkungen zu
dem Entwurf des LEP NRW sind auf insgesamt mehr als 4.400 Seiten
zusammengestellt und auf der Internetseite der Landesregierung veröffentlicht
worden.
Nach Abwägung aller im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Hinweise,
Anregungen und Bedenken hat die Landesplanungsbehörde den LEP-Entwurf
teilweise geändert. Da durch diese Änderungen wesentliche Inhalte des LEPEntwurfs betroffen sind, wird gemäß § 13 Abs. 3 LPLG eine erneute Auslegung und
Öffentlichkeitsbeteiligung zu den geänderten Teilen des LEP-Entwurfs erforderlich.
Verfahrensbegleitende Umweltprüfung
Gemäß § 9 ROG i. V. m. § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) ist im Rahmen
der Erarbeitung eines Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchzuführen und
ein Umweltbericht zu erstellen.
Zu dem Entwurf des LEP NRW wurde ein Umweltbericht erarbeitet, der zusammen
mit dem LEP-Entwurf vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 öffentlich
ausgelegt wurde, so dass die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten
öffentlichen Stellen die Möglichkeit hatten, den Umweltbericht einzusehen und auch
2
zur Umweltprüfung Stellung zu nehmen. Von den im Beteiligungsverfahren
insgesamt abgegebenen Stellungnahmen mit ca. 10.000 Teilargumente konnten
etwa 50 Teilargumente unmittelbar den Inhalten des Umweltberichtes zugeordnet
werden.
In dem Verfahren zur Erarbeitung des neuen Landesentwicklungsplans ist eine
Fortschreibung der Umweltprüfung mit einer Nachbewertung erforderlich,
a. ob Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren zum Umweltbericht oder andere
Informationen zu neuen Erkenntnissen zur Umweltprüfung – insbesondere
zum Zustand der Umwelt und zu möglichen Umweltauswirkungen führen,
aufgrund der Festlegungen des LEP-Entwurfs neu zu bewerten und ggf. in
Abwägung mit anderen Belangen geändert werden könnten,
b. welche Umweltauswirkungen die aus anderen Gesichtspunkten geplanten
Änderungen von Festlegungen einzeln sowie in Kumulation und
Wechselwirkung mit den anderen Festlegungen voraussichtlich haben
können.
Für diese Nachbewertung ist eine Überarbeitung des Umweltberichts nicht
erforderlich, da dieser nur Bestandteil der prozessbegleitenden Umweltprüfung ist.
Die Nachbewertung in einem eigenen Bericht steht jedoch zu dem bestehenden
Umweltbericht in einem engen Bezug; deshalb wird der zum ersten Entwurf
erarbeitete Umweltbericht nochmals gemeinsam mit dieser Nachbewertung öffentlich
ausgelegt.
A. Nachbewertung zur Umweltprüfung aufgrund neuer Erkenntnisse zum
Zustand der Umwelt bzw. zu möglichen Umweltauswirkungen
Im Beteiligungsverfahren wurden überwiegend Stellungnahmen zum Umweltbericht
abgegeben, die auf redaktionelle Ergänzungen hinwirken oder Anregungen zu einer
modifizierten Darstellung einzelner Schutzgüter oder Umweltwirkungen vortragen.
Verschiedene Stellungnahmen weisen darüber hinaus insbesondere auf die
Umweltauswirkungen der im LEP-Entwurf angesprochenen Talsperrenstandorte hin.
Diese Argumente führen jedoch nicht zu einer grundsätzlich anderen Bewertung der
Talsperrenstandorte und ihre Festlegung im LEP-Entwurf, insbesondere weil sie in
ihren Umweltauswirkungen und ihren räumlichen Bezügen zu bestehenden FFHGebieten bereits im Umweltbericht ausführlich gewürdigt wurden.
Insgesamt sind zum LEP-Entwurf und zum Umweltbericht keine Stellungnahmen
vorgetragen worden, die zu einer grundsätzlich abweichenden Bewertung des
Umweltberichtes und einzelner Festlegungen des LEP-Entwurfs führen.
3
Bezogen auf einzelne Kapitel des Umweltberichtes sind folgende Aussagen zu
treffen:
-
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Entwurfes des
LEP NRW
Auf die im Umweltbericht enthaltene Kurzdarstellung des Inhalts und der
wichtigsten Ziele des Entwurfes des LEP NRW wird verwiesen (Kapitel 1.2).
Aus dem Beteiligungsverfahren gab es keine wesentlichen Stellungnahmen zu
dem betreffenden Kapitel im Umweltbericht.
Ergänzende Hinweise zum Aufbau, zu Inhalten und den wichtigsten Zielen des
LEPs sind nicht vorzutragen, da sich diese mit Blick auf Fragestellungen der
Umweltprüfung nicht wesentlich verändert haben. Gleiches trifft auf den
Maßstab der LEP-Karte und die zeichnerischen Festlegungen und
Darstellungen zu. Die Änderungen zu einzelnen Festlegungen sind in der
Anlage 1 zu diesem Bericht komprimiert dargestellt. In Kapitel 1 sind zu
Leitthemen des LEPs ergänzende Ausführungen, insbesondere zur
Bedeutung der Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen erfolgt.
-
Ziele des Umweltschutzes
Die für den LEP NRW bedeutenden Ziele des Umweltschutzes im Sinne von
Anlage 1 Nr. 1b zu § 9 Abs. 1 ROG sind in Kapitel 1.4.1 des Umweltberichtes
dargestellt. Die im Rahmen der Überarbeitung einzelner Festlegungen des
LEP-Entwurfs relevanten Ziele haben sich nicht geändert.
-
Bestandsaufnahme relevanter Aspekte des Umweltzustands in
Nordrhein-Westfalen
Im Umweltbericht ist im Kapitel 2.1 eine Bestandsaufnahme der einschlägigen
Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale
der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, gemäß Nr. 2 a
der Anlage zu § 9 ROG, erfolgt.
Darin werden sowohl übergreifende Entwicklungstrends für das Land
Nordrhein-Westfalen als auch der Zustand der im Rahmen der Umweltprüfung
relevanten Schutzgüter einschließlich einer Prognose, wie sich der
Umweltzustand dieser Schutzgüter bei Nichtdurchführung des LEP entwickeln
wird, dargelegt.
Bei den übergreifenden Entwicklungstrends wird zwischenzeitlich von einer
veränderten demographischen Entwicklung im Land NRW ausgegangen;
diese wird in Kapitel 1 des LEP näher dargelegt. Es wird jedoch weiterhin
4
davon ausgegangen, dass insbesondere in den weniger dicht besiedelten
Regionen der Bevölkerungsrückgang – wie im Umweltbericht dargelegt – zu
einer Ausdünnung der vorgehaltenen öffentlichen Versorgungsstrukturen
führen wird.
Die Aussagen des Umweltberichtes zu den übergreifenden Entwicklungstrends „Flächeninanspruchnahme und Landschaftswandel“ und „Klimawandel
und Energiewende“ bestehen weiter fort. Gleiches gilt für den im
Umweltbericht beschriebenen Umweltzustand und die Prognose, wie sich der
Umweltzustand bei Nichtdurchführung des LEP entwickeln wird.
-
Beschreibung der Methodik der Umweltprüfung sowie Hinweise auf
Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurden keine Gesichtspunkte
erkennbar, die eine Überarbeitung des methodischen Ansatzes der
Umweltprüfung einschließlich der Prüfung von Alternativen erforderlich
machen. Der methodische Ansatz wird deshalb im Rahmen der
Umweltprüfung zur Überarbeitung des LEP-Entwurfs angewendet. Im Übrigen
wird auf Kapitel 1.4 „Grundkonzept und Inhalte der Umweltprüfung“ im
Umweltbericht verwiesen.
-
Darstellung der Umweltauswirkungen
Ergänzende Hinweise wurden insbesondere zu den Umweltauswirkungen
einzelner Talsperrenstandorte vorgetragen. Die möglichen Auswirkungen von
Talsperren auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung sind bekannt und
wurden im Rahmen des Umweltberichtes und der Planung gewürdigt. Sie
führten in der Abwägung jedoch nicht zu einer Aufgabe einzelner Talsperrenstandorte.
-
Kumulative Wirkungen und summarische Beurteilung der Auswirkungen
Auch hinsichtlich der Beschreibung der kumulativen Wirkungen und der
summarischen Beurteilung der Auswirkungen des LEP-Entwurfs auf die
Umwelt liegen keine Stellungnahmen vor, die das Zwischenergebnis der
Umweltprüfung oder die Festlegungen des LEP-Entwurfs in Frage stellten.
-
Entsprechendes gilt auch für
die integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie
die Darlegung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des LEP NRW auf die Umwelt.
5
B. Umweltauswirkungen durch die geplanten Änderungen der LEPFestlegungen (einschließlich kumulativer und Gesamtplanwirkungen)
Textliche Festlegungen
Im Umweltbericht zum LEP-Entwurf wurden die textlich festgelegten Ziele und
Grundsätze sowie die zeichnerischen Festlegungen einer Umweltprüfung
unterzogen, da von ihnen konkrete Bindungswirkungen ausgehen. Für
Festlegungen, die sich entsprechend der Maßstabsebene und des
Abstraktionsgrades des LEP nicht räumlich konkretisieren lassen, konnten im
Umweltbericht die voraussichtlichen Umweltauswirkungen nur als
raumunspezifische Trendeinschätzung beurteilt werden. Dies gilt für die
Umweltprüfung zu den im Rahmen des Beteiligungsverfahrens geänderten
Zielen und Grundsätzen entsprechend.
Die textlichen Ziele und Grundsätze des LEP-Entwurfs, die nach Durchführung
des Beteiligungsverfahrens geändert wurden, sind darauf geprüft worden, ob
von ihnen jeweils erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter der
Umweltprüfungen ausgehen können.
Diese Prüfung erfolgt in Anlage 1 (Nachbewertung geänderter Festlegungen
im Rahmen der Umweltprüfung); die Tabelle stellt die geänderte Festlegung
dar und beinhaltet eine kurze Begründung zu der jeweiligen Änderung sowie
eine Einschätzung zu möglichen Auswirkungen.
Aus den Ergebnissen der Anlage 1 ergibt sich zusammenfassend, dass von
den textlichen Änderungen von Zielen und Grundsätzen
-
-
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter der
Umweltprüfung von vornherein auszuschließen sind (beispielsweise bei
redaktionellen Änderungen), oder
mögliche Auswirkungen nicht lokalisierbar und in Bezug auf Umfang und
Wirkung nicht näher zu bestimmen sind, so dass auf der Ebene des LEP
keine vertiefenden Untersuchungen zu möglichen Auswirkungen auf
Schutzgüter der Umweltprüfung durchgeführt werden können.
Zeichnerische Festlegungen
Mit der Überarbeitung des LEP-Entwurfs sind verschiedene Änderungen der
zeichnerischen Festlegungen und Darstellung verbunden, auf die
nachfolgende näher eingegangen wird:
-
Die nachrichtliche Darstellung des Siedlungsraumes und des
Freiraums ist geringfügig redaktionell korrigiert und aktualisiert
worden.
Da es bei den Darstellungen um nachrichtliche Darstellungen handelt, aus
denen sich keine Bindungswirkungen für nachfolgende Planungsebenen
6
ergeben, sind voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen aus der
Anpassung dieser Darstellung auszuschließen.
-
Die Darstellung der Grünzüge erfolgt nur nachrichtlich.
Die Darstellung der Grünzüge im LEP, die aus der Darstellung der
Regionalpläne entwickelt worden war, erfolgt nur nachrichtlich. In
Zusammenhang mit der textlichen Änderung des Ziele 7.1-6 ergeben sich
keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter
der Umweltprüfung, da es grundsätzlich dabei verbleibt, dass auf der
Ebene der Regionalplanung eine abschließende Festlegung und
Konkretisierung von regionalen Grünzügen erfolgt.
-
Die Abgrenzung der Kulisse der Gebiete zum Schutz der Natur ist
geringfügig geändert worden.
Die Gebiete zum Schutz der Natur werden aufgrund von Stellungnahmen
im Verfahren landesweit nach einheitlichen Kriterien festgelegt.
Grundsätzlich verbleibt es dabei, dass die GSN in der Regionalplänen zu
konkretisieren und zu ergänzen sind. Auf der Ebene des LEP lassen sich
deshalb keine voraussichtlichen Auswirkungen auf Schutzgüter der
Umweltprüfung für einzelne Flächen konkret bestimmen.
-
Die Abgrenzung der Kulisse der Gebiete zum Schutz des Wassers ist
korrigiert und aktualisiert worden.
Die Kulisse der Gebiete zum Schutz des Wassers wird aufgrund der
Fachinformationen der Wasserwirtschaftsverwaltung aktualisiert und
korrigiert. Es wird jedoch daran festgehalten, die Wasserschutzgebiete
maßstabsbedingt auf Gebiete größer 150 ha zu beschränken und die
Abgrenzung an den Schutzzonen III B der festgesetzten
Wasserschutzgebiete und entsprechender Heilquellenschutzgebiete sowie
an den Einzugsgebieten von Trinkwassertalsperren zu orientieren. Diese
Festlegung hat rahmensetzenden Charakter und ist in den Regionalplänen
zu konkretisieren durch Ergänzung kleinerer sowie von geplanten Gebieten
sowie eine Beschränkung auf die Schutzgebietszonen I bis IIIA
entsprechend der DVO zum LPlG.
Aus dieser redaktionellen Aktualisierung ergeben sich insoweit keine
voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der
Umweltprüfung.
-
Die Abgrenzung der Kulisse der Überschwemmungsbereiche ist
aktualisiert worden.
Die zeichnerische Darstellung der Überschwemmungsbereiche im LEP
wurde aufgrund von Stellungnahmen im Verfahren überprüft und anlog
einer aktuellen Fachkarte der Wasserwirtschaftsverwaltung zugrunde
aktualisiert bzw. korrigiert. Die Abgrenzung dieser
7
Überschwemmungsbereiche folgt nun der Abgrenzung der „Gebiete ohne
technischen Hochwasserschutz (HQ100)“, welche die Ausdehnung und
das Ausmaß eines Hochwassers mit mittlerer Wahrscheinlichkeit
(Ereignisse, die im statistischen Mittel mindestens alle 100 Jahre auftreten)
wiedergibt. Weiterhin sind im Bereich des Rheins sechs Standorte, die in
ein wasserwirtschaftliches Konzept zu Deichrückverlegungen und
zusätzlichen Rückhalteräumen aufgenommen worden sind, mit in der
zeichnerischen Festlegung der Überschwemmungsbereiche enthalten.
Da die Kriterien der Abgrenzung zum bisherigen LEP-Entwurf damit
unverändert bleiben, liegt insoweit nur eine redaktionelle Aktualisierung
vor, von der keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf
Schutzgüter der Umweltprüfung ausgehen.
-
Die Zuordnung der Symbole „Landesbedeutsame Häfen“ ist der
textlichen Festlegung entsprechend angepasst worden.
Die Ergänzung der Aufzählung der Städte mit landesbedeutsamen Häfen
um die Städte Emmerich, Rheinberg und Voerde ergibt sich aus der
Erfüllung der entsprechenden Kriterien, dargestellt in den Erläuterungen zu
Ziel 8.1-9, Absatz 4. Aus der Ergänzung der Aufzählung um bereits
bestehende Standorte sind keine unmittelbar wirkenden Auswirkungen auf
Schutzgüter der Umweltprüfung. Für die Ergänzung der landesbedeutsamen Standorte gelten die bereits im Umweltbericht vorgenommenen
Einschätzungen (vgl. S. 82 bis 84 des Umweltberichtes). Demzufolge gilt
auch für die neu hinzugenommenen Standorte, dass der Ausbau von
Häfen negative Umweltauswirkungen für unterschiedliche Schutzgüter
haben kann (insbesondere durch Freiraum- und Biotopverluste). Diese
denkbaren Auswirkungen lassen sich auf der Planungsebene des LEP
jedoch nicht weiter konkretisieren.
Fazit:
Im Gesamtergebnis wird davon ausgegangen, dass durch die Änderungen einzelner
Festlegungen und zeichnerischer Darstellungen des LEP-Entwurfs auf der
Planungsebene des LEP keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der
Umweltprüfung zu erwarten sind bzw. mögliche Auswirkungen sich nicht ausreichend
räumlich bzw. nicht in Bezug auf einzelne Wirkungspfade so weit beschreiben
lassen, dass sich voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen beschreiben
lassen.
8
Anlage 1 zur Nachbewertung geänderter Festlegungen im Rahmen der Umweltprüfung
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Stand 22.09.2015
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der
Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen
(Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden.
Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der
Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen
(Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche.
Im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der
Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und
des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche
vor allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten.
Unberührt von Satz 2 kann sich in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen
Ortsteilen eine Siedlungsentwicklung vollziehen;
die Siedlungsentwicklung in diesen Ortsteilen ist
unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf den
Bedarf der ansässigen Bevölkerung und vorhandener Betriebe auszurichten.
Ziel 2-3 bleibt wird im Wesentlichen unverändert.
Die Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile ist nicht
nur auf den (Wohn-)Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten; auch der Entwicklungs- bzw.
Flächenbedarf dort vorhandener Betriebe kann
berücksichtigt werden.
Die Entwicklungsmöglichkeiten in kleinen
Ortsteilen werden gestärkt; dieses kann bei
der Inanspruchnahme von Freiraum Auswirkungen auf unterschiedliche mit dem Freiraum
verbundene Schutzgüter (z. B. Pflanzen und
Tiere) haben. Auf der Maßstabsebene des LEP
lassen sich mögliche Auswirkungen jedoch
weder lokalisieren noch in Umfang und Wirkung näher bestimmen.
Ausnahmsweise können im regionalplanerisch
festgelegten Freiraum Sonderbauflächen und –
Der Absatz regelt Ausnahmen von einer ansonsten strikten Verpflichtung, die Siedlungsentwick-
1
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
gebiete dargestellt und festgesetzt werden, wenn
- die besondere öffentliche Zweckbestimmung für
bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes
dies erfordert oder
- die jeweiligen baulichen Nutzungen einer zugehörigen Freiraumnutzung deutlich untergeordnet sind.
lung auf den Siedlungsraum zu beschränken.
Die Entwicklungsmöglichkeiten für bestimmte
Sonderbauflächen im Freiraum können Auswirkungen auf unterschiedliche mit dem Freiraum verbundene Schutzgüter (z. B. Pflanzen
und Tiere) haben. Eine Bewertung möglicher
Umweltauswirkungen ist jedoch nur im jeweiligen Einzelfall möglich.
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen
unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden.
Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen
unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden.
Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrhein-westfälischen
landschafts- und baukulturellen Erbes erhalten
werden. Ihre landesbedeutsamen archäologischen Denkmäler und Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet
und dokumentiert werden.
Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrhein-westfälischen
landschafts-, bau- und industriekulturellen Erbes
erhalten werden. Ihre landesbedeutsamen archäologischen Denkmäler und Fundbereiche sollen
gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und dokumentiert werden.
In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere
"bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden.
In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere
"bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden.
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel
(Klimaanpassung)
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel
(Klimaanpassung)
Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und
deren Auswirkungen berücksichtigt werden.
Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und
deren Auswirkungen berücksichtigt werden.
Hierzu sollen beitragen
Hierzu sollen insbesondere beitragen
Die Ergänzung hat keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
Von der Streichung in der Aufzählung gehen
2
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
keine erkennbaren Auswirkungen auf einzelne
Schutzgüter der Umweltprüfung aus, insbesondere weil die Aufzählung nicht abschließend ist und der Grundsatz einer Abwägung in
nachgeordneten Planverfahren unterliegt.
-
die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen,
-
die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen,
-
die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen,
-
die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen,
-
die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen
sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern
und Wasserflächen,
-
die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen
sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern
und Wasserflächen,
-
die langfristige Sicherung von Wasserressourcen,
-
die langfristige Sicherung von Wasserressourcen sowie
-
die Berücksichtigung sich ändernder Bedingungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sowie
-
die Berücksichtigung sich ändernder Bedingungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sowie
-
die Sicherung eines Biotopverbundsystems
als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden
Verbreitungsgebieten von klimasensiblen
Pflanzen- und Tierarten.
-
die Sicherung eines Biotopverbundsystems
als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden
Verbreitungsgebieten von klimasensiblen
Pflanzen- und Tierarten.
4-3 Ziel Klimaschutzplan
Die Raumordnungspläne setzen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW um, die
gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für
verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch
Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
Die Regelung ist nicht erforderlich, denn sie wiederholt lediglich die Rechtslage: § 12 Abs. 6 Satz
2 LPlG NRW enthält einen allgemeinen Auftrag an
die Raumordnung zur Umsetzung der Klimaschutzziele nach § 3 Klimaschutzgesetz als raumbezogene Ziele und Grundsätze, § 12 Abs. 7 LPlG
3
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
verpflichtet zur Umsetzung von Festlegungen des
Klimaschutzplans, die gem. § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz für verbindlich erklärt wurden.
Aus der Streichung dieser eher verfahrensbezogenen Regelung ergeben sich keine Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung.
4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
4-3 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu
berücksichtigen.
Vorliegende Klimaschutzkonzepte und den Klimaschutz betreffende Fachbeiträge sind in der
Regionalplanung zu berücksichtigen.
5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen
5-2 Grundsatz Europäischer Metropolraum Nordrhein-Westfalen
Die regionalen Kooperationen sowie das Land
Nordrhein-Westfalen sollen die Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen entwickeln. Sie
sollen die Standortvoraussetzungen für die internationalen Metropolfunktionen insbesondere in
den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen,
Forschung und Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sichern und
verbessern.
Der Metropolraum Nordrhein-Westfalen soll durch
verstärkte regionale Kooperationen entwickelt
werden. Dies betrifft insbesondere die internationalen Standortvoraussetzungen in den Bereichen
Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung und
Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus .
Die Ergänzung hat keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
Die Änderung des Grundsatzes bezieht im Wesentlichen die bestehenden Metropolregionen
Ruhr und Rheinland in die Festlegung mit ein.
Die Änderung des Grundsatzes hat keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der
Umweltprüfung.
Im gesamten Land sollen vorhandene Ansätze
internationaler Metropolfunktionen in regionalen,
z.T. grenzübergreifenden Kooperationen aufgegriffen und entwickelt werden. Das Land wird aus
Sicht des Landes besonders wichtige Kooperationen besonders unterstützen.
Kooperation und funktionale Arbeitsteilung sollen
insbesondere in der Metropolregion Ruhr und der
Metropolregion Rheinland Synergien ausschöpfen.
4
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Bei internationalen Darstellungen und Wettbewerben soll die Stärke und Leistungsfähigkeit des
gesamten Metropolraums Nordrhein-Westfalen
präsentiert werden.
6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte
Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und
flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung,
der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen
Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und
kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen
auszurichten.
Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und
bedarfsgerecht und an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten.
Die materiellen Inhalte der Ziele 6.1-1, 6.1-2, 6.110 und Teilen von 6.1-11 sind in dem nebenstehenden neuen Ziel 6.1-1 zusammengefasst.
Im Ergebnis bleiben die Voraussetzungen für
eine Flächeninanspruchnahme restriktiv, so
dass aus dieser Zusammenfassung keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung zu erkennen sind.
Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums nur erweitert werden wenn
− aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen Bauflächen nachgewiesen wird und
− andere planerisch gesicherte aber nicht mehr
benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2
wieder dem Freiraum zugeführt wurden und
− im bisher festgelegten Siedlungsraum keine
andere für die Planung geeignete Fläche der
Innenentwicklung vorhanden ist und
− ein Flächentausch nicht möglich ist.
Ausnahmsweise ist im Einzelfall die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener Betriebe möglich, soweit nicht andere spezifische freiraumschützende Festlegungen entgegenstehen.
Die Regionalplanung legt bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen fest.
Die bisher in Ziel 6.1-11 wiedergegebene, vor Inanspruchnahme von Freiraum erforderliche Prüffolge wird – mit Ausnahme des Vorrangs der Innenentwicklung – in dieser und den nachfolgenden Regelungen von Ziel 6.1-1 aufgegriffen, allerdings als drei Fallkonstellationen.
Insoweit sind keine erheblichen Auswirkungen
auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung
zu erkennen.
5
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
6.1-10 Ziel Flächentausch
Freiraum darf für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan
wieder als Freiraum festgelegt oder im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche
umgewandelt wird (Flächentausch).
Der Flächentausch hat quantitativ und qualitativ
bezüglich der Freiraumfunktionen mindestens
gleichwertig zu erfolgen.
Sofern im Regionalplan bereits bedarfsgerecht
Siedlungsraum dargestellt ist, darf Freiraum für
die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden,
wenn zugleich an anderer Stelle ein gleichwertiger, bisher planerisch für Siedlungszwecke vorgesehener Bereich im Regionalplan wieder als
Freiraum festgelegt oder eine gleichwertige Baufläche im Flächennutzungsplan in eine Freifläche
umgewandelt wird (Flächentausch).
Siehe oben
6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch
nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind.
Bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen
für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für
die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem
Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in
verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind.
Siehe oben
6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung (Satz 1)
6.1-2 Grundsatz Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung"
Die flächensparende Siedlungsentwicklung folgt
dem Leitbild, in Nordrhein-Westfalen das tägliche
Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis
zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "NettoNull" zu reduzieren.
Die Regional- und Bauleitplanung soll die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne
des Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche
bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf
"Netto-Null" zu reduzieren, umsetzen.
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und
Splittersiedlungen
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und
Splittersiedlungen
Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang
von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern.
Bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von
Verkehrswegen sind ebenso zu vermeiden wie
Splittersiedlungen.
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Der erste Satz von Ziel 6.1-11 alt hatte das Leitbild der flächensparenden Siedlungsentwicklung
beschrieben; dieses Leitbild wird nun in einen
Grundsatz gefasst.
Aus dieser Änderung ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung.
Durch die Vereinfachung der Festlegung werden
etwaige Widersprüche zum BauGB vermieden.
Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgüter der
Umweltprüfung sind auf der Ebene des Lan6
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
desentwicklungsplans nicht erkennbar.
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische
Stadt"
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische
Stadt"
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der
"nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken.
Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine
umweltverträgliche und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und
Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität
und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens
beitragen.
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der
"nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken.
Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine
umweltverträgliche, geschlechtergerechte siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung
der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen.
Die Ergänzung hat keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiraumsystem gegliedert und aufgelockert werden.
Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an
den Klimawandel erfüllen.
Orts- und Siedlungsränder sollen eine klar erkennbare und funktional wirksame Grenze zum
Freiraum bilden.
Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiflächensystem gegliedert und aufgelockert werden.
Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an
den Klimawandel erfüllen.
Orts- und Siedlungsränder sollen erkennbare und
raumfunktional wirksame Grenzen zum Freiraum
bilden.
Die redaktionellen Änderungen haben keine
Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Planungen von neuen Siedlungsflächen und des
Planungen von neuen Siedlungsflächen und des
Die Umwandlung des Ziels zu einem Grundsatz hat rechtliche Gründe; in materieller Hinsicht ergeben sich keine Auswirkungen auf
Schutzgüter der Umweltprüfung.
Mit der Änderung wird darauf verzichtet, bei jeder
7
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen die städtebaulichen Voraussetzungen
für energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von
Kraft-Wärme-Kopplung sowie für die passive und
aktive Nutzung von Solarenergie und anderen
erneuerbaren Energien schaffen.
Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie Möglichkeiten der passiven und aktiven Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien
begünstigen.
städtebaulichen Entwicklung einen regionalplanerischen Nachweis über den Einsatz von Kraftwärmekopplung und der Nutzung aktiver/passiver
Solarpotenziale führen zu müssen; grundsätzliche
n sind diese Aspekte jedoch zu berücksichtigen.
Auf der Planungsebene des LEP sind daraus
keine Veränderungen bei Auswirkungen auf
Schutzgüter der Umweltprüfung zu erkennen.
Die räumliche Entwicklung soll die bestehende
Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber
Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen
– nicht weiter verschärfen und dazu beitragen, die
Auswirkungen des Klimawandels abzumildern.
Die räumliche Entwicklung soll die bestehende
Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber
Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen
– nicht weiter verschärfen, sondern die Widerstandsfähigkeit des Siedlungsraums stärken und
dazu beitragen, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern.
Aufgrund der Ergänzung ist keine Veränderungen bei Auswirkungen auf Schutzgüter der
Umweltprüfung anzunehmen.
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden.
Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Dabei sollen
isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden.
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf
Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen
zur Verfügung stehen.
Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer
Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet werden. Dabei sollen isoliert im
Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung
Mit der Streichung wird auf eine Wiederholung
von Ausführungen zur Bedarfsgerechtigkeit, die in
Ziel 6.1-1 für alle Siedlungsflächen definiert werden, verzichtet.
Aus dieser Änderung und den Satzverschiebungen im Grundsatz ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer
Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet werden.
Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter
Aus der Verschiebung eines Satzes ergeben
sich keine Änderungen bei Auswirkungen auf
Schutzgüter der Umweltprüfung.
8
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
zugeführt werden.
Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter
Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden.
Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden.
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und Infrastrukturfolgekosten
Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den
Kommunen zuvor auch die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet werden.
Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den
Kommunen zuvor die Infrastrukturkosten und
auch die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der
Planung entsprechend ermittelt und bewertet
werden.
6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine
Siedlungsbereiche
6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich
bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden ist
auf solche Allgemeine Siedlungsbereiche auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungsund Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche).
Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden soll
auf solche Allgemeine Siedlungsbereiche ausgerichtet werden, die über ein räumlich gebündeltes
Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen
(zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche).
6.2-4 Ziel Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche
Erforderliche neue Allgemeine Siedlungsbereiche
sind in der Regel unmittelbar anschließend an
vorhandenen zentralörtlich bedeutsamen Allgemeine Siedlungsbereichen festzulegen. Stehen
Erforderliche neue Allgemeine Siedlungsbereiche
sollen unmittelbar anschließend an vorhandenen
zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen festgelegt werden. Stehen der
Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans
lassen sich aus der Erweiterung der Regelung
keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung erkennen.
Die Fassung als Grundsatz räumt der Regionalplanung und den Kommunen die Möglichkeit ein,
auch andere Allgemeine Siedlungsbereiche als
die zentralörtliche bedeutsamen Allgemeinen
Siedlungsbereiche zu entwickeln. Auch neue ASB
müssen sich nicht ausschließlich an vorhandene
zASB anschließen.
Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans
lassen sich aus der Änderung keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung erkennen.
9
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
der Erweiterung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche topographische Gegebenheiten
oder andere vorrangige Raumfunktionen entgegen, kann die Ausweisung im Zusammenhang mit
einem anderen, bereits im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich erfolgen.
Erweiterung zentralörtlich bedeutsamer Siedlungsbereiche topographische Gegebenheiten
oder andere vorrangige Raumfunktionen entgegen, kann die Ausweisung im Zusammenhang mit
einem anderen, bereits im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich erfolgen.
6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
Bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche sollen Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs besonders
berücksichtigt werden.
Vorhandene Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs sollen bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung besonders
berücksichtigt werden.
Die Berücksichtigung von Haltepunkten des
schienengebundenen ÖPNV soll nicht ausdrücklich für die Entwicklung (neuer) zASB gefordert
werden.
Auch diese Änderung führt auf der Ebene des
Landesentwicklungsplans nicht zu erkennbaren erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen
und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, sollen auf eine Eigenentwicklung beschränkt bleiben.
Die Eigenentwicklung von Ortsteilen < 2000 Einwohner ist nun in Ziel 2-3 geregelt.
Die Verschiebung der Regelung führt auf der
Ebene des Landesentwicklungsplans nicht zu
erkennbaren Auswirkungen auf Schutzgüter
der Umweltprüfung (vgl. Bewertung zu Ziel 23).
6.3-1 Ziel Flächenangebot
6.3-1 Ziel Flächenangebot
Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe
ist in Regionalplänen auf der Basis regionaler
Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Indust-
Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe
ist in Regionalplänen auf der Basis regionaler
Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Indust-
Die Anpassung an die Definition von GIB gemäß Anlage 3 zur LPlG DVO führt auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht zu er-
10
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
rieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern.
rieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern.
kennbaren Auswirkungen auf Schutzgüter der
Umweltprüfung.
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die
vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche
oder Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen festzulegen.
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die
vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche
oder Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen festzulegen.
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Davon abweichend kann eine im Freiraum liegende Brachfläche als Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn
über eine ergänzende Zweckbindung sichergestellt wird, dass nur eine Nachnutzung bereits
versiegelter Flächen einschließlich vorhandener
Infrastruktur erfolgt und die auf dieser Brachfläche vorhandenen naturschutzwürdigen Teilflächen von der Nachnutzung ausgenommen werden
und eine kurzwegige verkehrliche Anbindung gegeben ist. Eine Erweiterung solcher Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen mit
Zweckbindung ist nicht möglich.
Die Änderung des Ziels führt dazu, dass für gewerbliche und industrielle Nutzungen unter bestimmten Voraussetzungen wie z. B. Nachnutzung
bestehender Infrastruktur auch im Freiraum liegende Brachflächen in Betracht kommen. Die
Nachnutzung muss sich auf bereits versiegelte
Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur
beschränken. Auf der Brachfläche vorhandene
naturschutzwürdige Teilflächen sind von einer
Nachnutzung auszunehmen.
Das Risiko erheblicher Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung ist
dadurch deutlich reduziert. Erhebliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter (z. B.
Landschaft, Landschaftsbild) sind nicht völlig
ausgeschlossen, lassen sich auf der Planungseben des LEP jedoch nicht lokalisieren
oder in ihrem Ausmaß näher ermitteln.
Die Inanspruchnahme solche Brachflächen
kann andererseits dazu führen, dass Freirauminanspruchnahmen an anderen Stellen vermieden und dort Schutzgüter der Umweltprüfung nicht beeinträchtigt werden.
11
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Weiterhin kann ausnahmsweise ein anderer im
Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn
eine Festlegung unmittelbar anschließend an die
vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche
oder Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen aus folgenden Gründen nicht möglich
ist:
Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen für Schutzgüter der Umweltprüfung.
−
topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder
Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen für Schutzgüter der Umweltprüfung.
−
andere entgegenstehende Schutz- oder Nutzungsbindungen oder
Die Streichung der Beispiele hat keine Auswirkungen für Schutzgüter der Umweltprüfung.
die Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz
nicht möglich ist
Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen für Schutzgüter der Umweltprüfung.
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Ausnahmsweise kann ein anderer im Freiraum
gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden, wenn eine Festlegung unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
−
−
−
−
vorrangige topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder
andere entgegenstehende Schutz- oder Nutzungsbindungen, z. B. solche des Naturschutzes oder des Hochwasserschutzes oder
das Fehlen bzw. die fehlende Herstellbarkeit
einer leistungsfähigen Anbindung an das
überörtliche Verkehrsnetzt, möglichst ohne
Ortsdurchfahrten, oder
−
Mit der Streichung wird, klargestellt, dass es nicht
Intention des Plangebers war, mit diesem Spiegelstrich die Neudarstellung von GIB ohne jegliche Einschränkung zuzulassen, wenn im Freiraum
gelegene Gewerbebetriebe erweitern wollen.
Da sich mögliche Auswirkungen auf der Ebene
des Landesentwicklungsplans nicht lokalisieren oder quantifizieren lassen, sind keine Aussagen zu möglichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich.
die Notwendigkeit betriebsgebundener Erweiterungen
und keine raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen.
und keine raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen. Dabei sind vorrangig geeignete
Brachflächen mit kurzwegiger Anbindung an das
überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbe-
Die nachfolgenden Verschiebungen und Kürzungen im Ziel 6.3-3 sind redaktionelle Änderungen.
Aus diesen Änderungen ergeben sich keine
geänderten Beurteilungen hinsichtlich der
Betroffenheit von Schutzgütern der Umwelt12
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
sondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorrangig zu nutzen.
prüfung.
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Dabei sind vorrangig Flächenpotentiale zu nutzen,
die folgende Bedingungen erfüllen:
−
−
Wiedernutzung von Brachflächen – sofern
diese für eine gewerbliche Nachfolgenutzung
geeignet sind,
kurzwegige Anbindung (vorhanden oder bis
zur Inanspruchnahme des Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen umgesetzt) an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr).
6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Als Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben werden festgelegt:
1. Datteln/Waltrop,
2. Euskirchen/Weilerswist,
3. Geilenkirchen-Lindern,
4. Grevenbroich-Neurath.
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben sind zu sichern.
Als Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben werden festgelegt:
1. Datteln/Waltrop,
2. Euskirchen/Weilerswist,
3. Geilenkirchen-Lindern,
4. Grevenbroich-Neurath.
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben sind in dem in den Erläuterungen
genannten Flächenumfang zu sichern.
6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für
landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für
landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame
Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirt-
Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame
Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirt-
Die Änderung hat gegenüber dem bisherigen
Entwurf nur klarstellenden Charakter.
Daraus ergibt sich keine geänderte Beurteilung hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf
Schutzgüter der Umweltprüfung.
13
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
schaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten, die industriell geprägt
sind und einen Flächenbedarf von mindestens 80
ha haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf
die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens.
schaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten, die industriell geprägt
sind und einen Flächenbedarf von mindestens 80
ha haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf
die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens.
Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde
mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen werden. Erforderlich ist eine Einzelfallentscheidung der Landesregierung.
Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde
mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass:
− die einzelnen Teilvorhaben funktionell miteinander verbunden sind und
− die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes durch ein Produktionsunternehmen mit
einem Flächenbedarf von mind. 10 ha erfolgt.
6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-,
Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-,
Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
Die Siedlungsbereiche sollen bedarfsgerecht und
angepasst an die zentralörtliche Gliederung mit
möglichst vielfältig zu nutzenden Bewegungsräumen und barrierefreien Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ausgestattet werden.
Die Siedlungsbereiche sollen bedarfsgerecht und
angepasst an die zentralörtliche Gliederung mit
möglichst vielfältig zu nutzenden Bewegungsräumen und barrierefreien Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen ausgestattet werden.
6.6-2 Ziel Standortanforderungen
6.6-2 Ziel Standortanforderungen
Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche
Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeitund Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer
Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-,
sozial- und zentrenverträglich festzulegen.
Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche
Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeitund Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer
Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-,
sozial- und zentrenverträglich festzulegen.
Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an
Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen.
Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an
Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen.
Die Änderung ersetzt die formale Ausnahmevoraussetzung "Einzelfallentscheidung" durch materielle Ausnahmevoraussetzungen, die bisher in
den Erläuterungen standen.
Aus der Änderung ergibt sich keine geänderte
Beurteilung hinsichtlich der Umweltprüfung.
Die Streichung des Kriteriums der „Barrierefreiheit“ erfolgt, da es mangels Raumbedeutsamkeit
einer Regelung durch den Landesentwicklungsplan nicht zugänglich ist.
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf
Schutzgüter der Umweltprüfung.
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LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Andere raumbedeutsame, überwiegend durch
bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der
Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar
anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche
festzulegen.
Andere neue raumbedeutsame, überwiegend
durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-,
Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind
in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen.
Bei den Änderungen handelt es sich um Klarstellungen, dass
- die Anforderungen des Ziels 6.6-2 nur für
neue bzw. nicht für bereits bestehende
raumbedeutsame Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen gelten,
- es in Einzelfällen auch andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche
Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-,
Freizeit- und Tourismuseinrichtungen gibt,
die eher an Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen anzuschließen wären (Beispiel Kartbahn Kerpen).
Die Änderungen haben gegenüber dem bisherigen Entwurf eher klarstellenden Charakter,
so dass daraus keine geänderte Beurteilung
hinsichtlich der Umweltprüfung abzuleiten ist.
Ausnahmsweise können für die Planung auch
andere im Freiraum liegende Flächenpotentiale in
Frage kommen, wenn:
Ausnahmsweise können für die Planung auch
andere im Freiraum liegende Flächenpotentiale in
Frage kommen, wenn:
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
−
−
−
es sich um Brachflächen (z. B. militärische
Konversionsflächen) handelt - sofern sie sich
für eine solche bauliche Nachfolgenutzung
eignen – oder um geeignete Ortsteile und
vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des
Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart
der Landschaft einschließlich des Orts- und
−
−
−
es sich um Brachflächen (z. B. militärische
Konversionsflächen) handelt - sofern sie sich
für eine solche bauliche Nachfolgenutzung
eignen – oder um geeignete Ortsteile und
vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des
Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart
der Landschaft einschließlich des Orts- und
15
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert
berücksichtigt werden und
−
eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung
an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und
an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher
Personennahverkehr) vorhanden oder geplant
ist.
Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert
berücksichtigt werden und
−
eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung
an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und
an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher
Personennahverkehr) vorhanden oder geplant
ist.
7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
sollen außerhalb des Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Für Siedlungszwecke
vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr
besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern.
Die Streichung des Grundsatzes erfolgt, da sie die
Ziele 2-3 und 6.1-1 aufweichen würden.
Die materielle Regelung ist in den Zielen 2-3 und
6.1-1 enthalten.
Aus der Streichung ergibt sich in Bezug die
Umweltprüfung kein veränderter Sachverhalt.
7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz
7.1-1 (neu) Grundsatz Freiraumschutz
Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Wald und Oberflächengewässer bestimmte
Freiraum soll erhalten werden.
Seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen gesichert und entwickelt werden.
Der Freiraum soll erhalten werden; seine Nutz-,
Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen
sollen gesichert und entwickelt werden.
Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für die Leistungen und
Funktionen des Freiraums als
Dies gilt insbesondere für die Leistungen und
Funktionen des Freiraums als
− Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum biologischer
− Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum biologischer
Die Änderung hat klarstellenden Charakter; sie
hat keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung.
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LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Vielfalt,
Vielfalt,
− klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum,
− klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum,
− Raum mit Bodenschutzfunktionen,
− Raum mit Bodenschutzfunktionen,
− Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen,
− Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen,
− Raum für Land- und Forstwirtschaft,
− Raum für Land- und Forstwirtschaft,
− Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen
des Menschen,
− Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen
des Menschen,
− Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
− Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
− Identifikationsraum und prägender Bestandteil
historisch gewachsener Kulturlandschaften
und
− Identifikationsraum und prägender Bestandteil
historisch gewachsener Kulturlandschaften
und
− als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete.
− als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete.
7.1-3 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung
7.1-2 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Die Regionalplanung hat den Freiraum durch
Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern zu sichern. Sie hat den Freiraum durch
Festlegung spezifischer Freiraumfunktionen und nutzungen zu ordnen und zu entwickeln und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen im
Freiraum zu treffen.
Die Regionalplanung hat den Freiraum insbesondere durch Festlegung von Allgemeinen Freiraumund Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern zu sichern. Sie hat den Freiraum
durch Festlegung spezifischer Freiraumfunktionen und -nutzungen zu ordnen und zu entwickeln
und Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen im Freiraum zu treffen.
7.1-5 Grundsatz Bodenschutz
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz
Die Änderung hat klarstellenden Charakter; sie
hat keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung.
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LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen.
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen.
Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte,
verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen
sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt
werden.
Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte,
verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen
sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt
werden.
In erosionsgefährdeten Gebieten sollen bei der
Neuplanung von Siedlungsgebieten im Randbereich Pufferzonen zur Verminderung von Erosionsschäden geschaffen werden.
Bei der Festlegung von neuen Siedlungsgebieten
in erosionsgefährdeten Gebieten soll ausreichende Vorsorge zur Vermeidung von erosionsbedingten Schäden getroffen werden.
7.1-6 Ziel Grünzüge
7.1-5 Ziel Grünzüge
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Grünzüge
sind in den Regionalplänen zu sichern und weiter
zu entwickeln.
Zur siedlungsräumlichen Gliederung sind in den
Regionalplänen regionale Grünzüge als Vorranggebiete festzulegen.
Sie sind auch als
- siedlungsnahe Freiflächen für freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
- Biotopverbindungen und
- in ihren klimatischen und lufthygienischen Funktionen
zu erhalten und zu entwickeln.
Die zeichnerischen Abgrenzungen des LEP sind
aus den Regionalplänen entwickelt worden. Sie
sollen nun nur nachrichtlich erfolgen, um Widersprüche mit den fortzugeschreibenden Regionalplänen zu vermeiden.. Gleichzeitig werden im
textlichen Ziel selbst Kriterien formuliert, die bislang in den Erläuterungen zu dem Ziel enthalten
waren, um eine einheitlichere landesweite Anwendung dieser Plankategorie zu gewährleisten.
Sie sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen und in der Regel
vor siedlungsräumlicher Inanspruchnahme zu
schützen.
Regionale Grünzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor
einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu
schützen.
Aus dieser Änderung ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung.
Die Modifizierung erfolgt, da auf der Ebene der
Regionalplanung keine Pufferzonen ausgewiesen
werden.
Aus der Modifizierung dieser Regelung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der
Bewertungen möglicher Auswirkungen für
einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung.
18
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Sie dürfen für siedlungsräumliche Entwicklungen
ausnahmsweise in Anspruch genommen werden,
wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung
keine Alternativen außerhalb des betroffenen
Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit
des Grünzuges erhalten bleibt.
Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen für Schutzgüter der Umweltprüfung.
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Ausnahmsweise können siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalplanerisch festgelegten Grünzügen erfolgen, wenn die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt und für
die siedlungsräumliche Inanspruchnahme keine
Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen.
Siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen sind durch Rücknahmen von
Siedlungsbereichen und Bauflächen oder Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle zu kompensieren.
7.1-8 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Die Inhalte werden in die Erläuterungen verschoben, da eine Festlegung der Kompensationserfordernisse als bindendes Ziel in vielen praktischen
Fällen nicht sinnvoll umsetzbar sein wird. Die Regionalplanung legt die Abgrenzung der Regionalen Grünzüge fest und soll in eigener Zuständigkeit über mögliche Änderungen dieser Abgrenzungen, die Inanspruchnahmen von Grünzügen
im Einzelfall und eine mögliche Kompensation der
Funktionen entscheiden.
Die Inanspruchnahme von Grünzügen kann
mit erheblichen Auswirkungen für unterschiedliche Schutzgüter verbunden sein. Der
Verzicht auf eine planerische Kompensation
der Funktionen eines Grünzugs hätte allerdings nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch
auf eine Kompensation anderer Eingriffswirkungen verzichtet wird.
Da sich mögliche Auswirkungen auf der Ebene
des Landesentwicklungsplans nicht lokalisieren oder quantifizieren lassen, sind auch keine
konkreten Aussagen über mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich.
7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen
19
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Auf militärischen Konversionsflächen im Freiraum
sollen Festlegungen und Maßnahmen zugunsten
des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der
Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen
kommen.
Auf überwiegend landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen (beispielsweise
Truppenübungsplätze) sollen vorrangig Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Naturund Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung
für erneuerbare Energien zum Tragen kommen.
Dabei sollen insbesondere die Flächen, die nicht
baulich überprägt sind, für Freiraumnutzungen
gesichert werden.
Der Grundsatz wird stärker auf die landschaftlich
ge-prägten militärischen Konversionsflächen bezogen.
Durch die Beifügung des Begriffs „vorrangig“ sollen militärische Konversionsflächen im Freiraum
auch für andere Nutzungen in Betracht kommen;
dabei gelten die restriktiven Vorgaben des Ziels
6.3-3.
Bezogen auf die Änderung des Grundsatzes
lassen sich mögliche Auswirkungen auf der
Ebene des Landesentwicklungsplans nicht
lokalisieren oder quantifizieren; daher sind
auch keine konkreten Aussagen über mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter
der Umweltprüfung möglich.
7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für
den Schutz der Natur sind für den landesweiten
Biotopverbund zu sichern und durch besondere
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten, zu entwickeln und soweit möglich - miteinander zu verbinden.
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für
den Schutz der Natur sind für den landesweiten
Biotopverbund in den Regionalplänen über die
Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur
zu konkretisieren. Die Bereiche zum Schutz der
Natur sind durch Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu erhalten und zu
entwickeln.
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für
den Schutz der Natur, welches das Gebiet des
bestehenden Nationalparks Eifel überlagert, ist
durch Festlegungen der Regionalplanung in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt zu erhalten und zu entwickeln.
Das im LEP zeichnerisch festgelegte Gebiet für
den Schutz der Natur, welches das Gebiet des
Die Verpflichtung zur Konkretisierung der Gebiete
für den Schutz der Natur (GSN) in den Regionalplänen (BSN) war bisher nur in den Erläuterungen verankert und soll nun in das Ziel selbst
mit aufgenommen werden. Für eine Verpflichtung,
die GSN soweit möglich miteinander zu verbinden, müssten Kriterien und Maßstäbe zur hinreichen den Bestimmbarkeit der Regelung in den
Erläuterungen genannt werden. Auf die Formulierung kann jedoch verzichtet werden, da aus Ziel
7.2-1 bereits hervorgeht, dass der „landesweite
Biotopverbund“ aus mehr Flächen als den als
GSN festgelegten Gebieten besteht.
Die Änderung dieses Ziels hat daher keine
voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf
Schutzgüter der Umweltprüfung.
Die Festlegungen zu dem Nationalpark Eifel
20
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
derzeitigen Truppenübungsplatzes Senne überlagert, das sich im Eigentum des Bundes befinden,
ist durch Festlegungen der Regionalplanung in
seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt als einer der bedeutendsten zusammenhängenden Biotopkomplexe in NordrheinWestfalen so zu erhalten, dass die Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist.
und einem möglichen Nationalpark Senne unterstützten die langfristige Sicherung wertvoller Räume und ihrer Schutzgüter, insbesondere des Schutzguts "Tiere und Pflanzen".
Andererseits beziehen sich diese Aussagen
auf Gebiete zum Schutz der Natur, die bereits
jetzt vorhanden sind, so dass der Umweltzustand zunächst unverändert bleibt.
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
7.2-6 Grundsatz Europäisch geschützte Arten
Landesweit und regional bedeutsame Vorkommen
von FFH-Anhang IV -Arten oder europäischen
Vogelarten sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auch außerhalb von Schutzgebieten besonders berücksichtigt und nach Möglichkeit erhalten werden.
Die Streichung des Grundsatzes 7.2-6 erfolgte, da
der Artenschutz durch das Bundesnaturschutzgesetz abschließend geregelt ist. Die Formulierung
dieses Grundsatzes ist zwischenzeitlich auch
wörtlich in der nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschrift zum Artenschutz enthalten.
Die Streichung dieses Ziels führt nicht zu einem „Regelungsverzicht“ in Bezug auf den
Artenschutz und hat deshalb keine Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
7.3-1 Ziel Walderhaltung
7.3-1 Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für
die nachhaltige Holzproduktion, den Arten- und
Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung, den Klimaschutz und wegen seiner wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und
Naturhaushalt zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln.
Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für
die nachhaltige Holzproduktion, den Arten- und
Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung, den Klimaschutz und wegen seiner wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und
Naturhaushalt in der Regel zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln.
Die Ziele 7.3-1 und 7.3-3 werden zusammengefasst, um rechtlichen Bedenken hinsichtlich einer
„absoluten“ Regelung zum Waldschutz, die aufgrund der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen
Waldumwandlungen nach Forstrecht nicht möglich ist, gerecht zu werden.
Aus der Zusammenfassung der bisherigen
Ziele 7.3-1 und 7.3-3 und den vorgenommenen
Änderungen ergeben sich daher insgesamt
keine voraussichtlich erheblichen Auswirkun-
21
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
gen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
Wald darf für entgegenstehende Planungen und
Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein
Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb
des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
Ausnahmsweise darf Wald für entgegenstehende
Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist,
dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist
und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
Die Errichtung von Windenergieanlagen auf
forstwirtschaftlichen Waldflächen ist möglich,
sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht
erheblich beeinträchtigt werden.
Die Errichtung von Windenergieanlagen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes
nicht erheblich beeinträchtigt werden.
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Gewässer
Bei der Nutzung von Gewässern soll die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
ohne nachteilige Veränderungen auf Dauer erhalten werden. Grundwasser und Oberflächengewässer sollen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden und in einem guten
Zustand im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie der
Europäischen Union gehalten oder zu diesem
Zustand hin entwickelt werden.
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
sollen dazu beitragen, die Gewässer mit ihren
vielfältigen Leistungen und Funktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen sowie als nutzbares Gut nachhaltig zu
sichern und zu entwickeln.
Der Grundsatz wird in verschiedenen Punkten
geändert:
- er wird unmittelbarer an raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen adressiert,
- Bezüge zur Wasserrahmenrichtlinie sowie
das WHG werden nicht im Grundsatz
selbst, sondern in den Erläuterungen angesprochen (insb. weil die Entwicklung aller Gewässer hin zu einem guten Zustand
gesetzlich nicht für alle Gewässer gleichermaßen gefordert wird),
- auf die Formulierung „nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden“ wird verzichtet, weil hierdurch eine
22
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
(vorübergehende) Übernutzung der Gewässer impliziert werden könnte.
Aus den veränderten Formulierungen ergeben
sich in Bezug auf den Regelungsgehalt für
nachgeordnete Planungsebenen keine Veränderungen, so dass sich daraus keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf
Schutzgüter der Umweltprüfung ergeben.
7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer
7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer
Landesweit sollen strukturreiche und ökologisch
hochwertige, natürliche oder naturnahe Oberflächengewässer erhalten und entwickelt werden.
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
sollen dazu beitragen, dass strukturreiche und
ökologisch hochwertige, natürliche oder naturnahe Oberflächengewässer erhalten und entwickelt
werden.
Oberflächengewässer sollen auch für Erholungs-,
Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden können, soweit nicht erhebliche wasserwirtschaftliche oder naturschutzfachliche Belange entgegenstehen.
Oberflächengewässer sollen auch für Erholungs-,
Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden können, soweit nicht erhebliche wasserwirtschaftliche oder naturschutzfachliche Belange entgegenstehen.
7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention von
Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln.
Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention von
Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln.
Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten.
Ausnahmen sind nur nach den Bestimmungen
des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes möglich.
Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten.
Aus der stärkeren Adressierung des Grundsatzes ergeben sich keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der
Umweltprüfung.
Die Ausnahmen nach den Bestimmungen des
WHG und LWG werden sowohl auf Neuausweisung von Flächen in Überschwemmungsbereichen als auch auf Rücknahme von Bauflächen
bezogen.
Die Änderung hebt zwar die vermutete Alternativlosigkeit bei der Flächenrücknahme in Überschwemmungsbereichen auf, löst aber letztlich
23
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
nur einen vom Plangeber nicht unbeabsichtigten
Wiederspruch auf und folgt der Intention des
WHG.
In der Praxis wird es in voraussichtlich wenigen, fachgesetzlich legitimierten Fällen dazu
kommen, dass an vorhandenen Bauflächen in
Überschwemmungsbereichen festgehalten
wird.
Aus der Änderung des Ziels lassen sich mögliche Auswirkungen auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht lokalisieren oder
quantifizieren, daher sind auch keine konkreten Aussagen über mögliche Auswirkungen
auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung
möglich.
Die innerhalb von Überschwemmungsbereichen
in Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen, die noch nicht realisiert oder in verbindliche
Bauleitpläne umgesetzt wurden, sind zurückzunehmen und vorrangig als natürlicher Retentionsraum zu sichern.
Die innerhalb von Überschwemmungsbereichen
in Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen, die noch nicht realisiert oder in verbindliche
Bauleitpläne umgesetzt wurden, sind zurückzunehmen und vorrangig als natürlicher Retentionsraum zu sichern.
Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 sind nur
nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes möglich.
Standorte von raumbedeutsamen Hochwasserrückhaltebecken sind in den Regionalplänen als
Überschwemmungsbereiche zu sichern und vorsorglich von Nutzungen, welche die wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung gefährden können,
freizuhalten.
Standorte von raumbedeutsamen Hochwasserrückhaltebecken sind in den Regionalplänen als
Überschwemmungsbereiche zu sichern und vorsorglich von Nutzungen, welche die wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung gefährden können,
freizuhalten.
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutz-
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutz-
siehe oben.
24
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
flächen und Betriebsstandorte
flächen und Betriebsstandorte
Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen sollen, als wesentliche
Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen erhalten
werden.
Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen sollen, als wesentliche
Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen erhalten
werden.
Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder
besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche
Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden.
Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder
besonderer Eignung für eine landwirtschaftliche
Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden.
Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen
negative Wirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden.
Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei unvermeidbaren Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen
negative Wirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen
und lokalen Gegebenheiten sollen agrarstrukturelle Lösungen in Kooperation mit den Betroffenen
entwickelt und – falls möglich – durch die Instrumente der ländlichen Bodenordnung begleitet
werden.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen
und lokalen Gegebenheiten sollen bei der Umsetzung von regionalplanerischen Festlegungen auf
der Ebene der Fach- oder Bauleitplanung agrarstrukturverträgliche Lösungen in Kooperation mit
den Betroffenen entwickelt und – falls möglich –
durch die Instrumente der ländlichen Bodenordnung begleitet werden.
Der Einsatz agrarstruktureller Maßnahmen ist erst
bei konkreteren Planungen sinnvoll begleitend
einzusetzen; die Berücksichtigung der Belange
einzelner landwirtschaftlicher Betriebe auf Ebene
der Regionalplanung ist kaum umsetzbar.
Die Änderung hat keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der
Umweltprüfung.
7.5-3 Ziel Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen
Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen sind im Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich für zweckgebundene
Nutzungen „Gewächshausanlage“ zeichnerisch
Für das Ziel wird aufgrund verschiedener rechtlicher und inhaltlicher Bedenken auf der Ebene
des LEP kein Erfordernis mehr gesehen, da sich
auf der Ebene der Regionalplanung geeignetere
25
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
festzulegen.
Möglichkeiten der Steuerung ergeben (beispielsweise im aktuellen Regionalplanentwurf der BR
Düsseldorf).
Der Verzicht auf eine raumordnerische Steuerung auf Landesebene kann deshalb bei Bedarf auf der regionalplanerischen Ebene kompensiert werden.
Aus dem Verzicht der landesplanerischen Regelung lassen sich mögliche Auswirkungen
auf der Ebene des Landesentwicklungsplans
nicht lokalisieren oder quantifizieren; daher
sind auch keine konkreten Aussagen über
mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich.
Die Festlegung allgemeiner Freiraum- und Agrarbereiche für zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage“ im Regionalplan setzt voraus,
dass
-
eine leistungsfähige Anbindung an das
überörtliche Verkehrsnetz vorhanden ist,
-
keine ökologisch besonders bedeutsamen
Flächen in Anspruch genommen werden,
-
Orts- und Landschaftsbilder nicht erheblich
beeinträchtigt werden, und keine schutzwürdigen Böden überplant werden; die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden bleibt
davon abweichend möglich, wenn an dem
Standort eine überwiegende Nutzung von Abwärme aus benachbarten Betrieben (z. B.
Kraftwerken) oder am Standort nutzbarer regenerativer Wärmequellen (z. B. Geothermie)
besteht.
26
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
8.1-3 Ziel Verkehrstrassen
8.1-3 Grundsatz Verkehrstrassen
Für den überregionalen und regionalen Verkehr
sind Trassen bedarfsgerecht zu sichern und flächensparend zu bündeln.
Die für den überregionalen und regionalen Verkehr sollen bedarfsgerecht zu sichernden Trassen
sollen flächensparend gebündelt werden.
8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz
8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz
Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen
Verkehrsnetzes sowie des Bundes- und Landesverkehrswegeplans soll die Regionalplanung planerische Flächenvorsorge betreiben.
Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen
Verkehrsnetzes sowie der entsprechenden Bedarfspläne des Bundes und des Landes soll die
Regionalplanung planerische Flächenvorsorge
betreiben.
8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
8.1-6 Ziel Landesbedeutsame bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
Das Ziel wird in einen Grundsatz geändert, da die
Regelung auf nachgeordneten Planungsebenen
nur in Abwägung mit anderen Belangen umgesetzt werden können.
Auch im Rahmen eines Raumordnungsgrundsatzes ist die flächensparende Bündelung jedoch als wichtiger Belang in die Abwägung
einzustellen.
Der Verzicht auf eine flächensparende Bündelung kann auf nachgeordneten Planungsebenen hätte jedoch voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf Schutzgüter (z. B. durch
Versiegelungen, Zerschneidungen, Verlärmung der Landschaft).
Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans
lassen sich mögliche Auswirkungen jedoch
nicht lokalisieren oder quantifizieren; daher
sind auch keine konkreten Aussagen über
mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich.
Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
27
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in
Nordrhein-Westfalen sind:
Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in
Nordrhein-Westfalen sind:
die landesbedeutsamen Flughäfen:
- Düsseldorf (DUS) und
- Köln/Bonn (CGN) sowie
- Münster/Osnabrück (FMO)
sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen:
- Dortmund (DTM),
- Paderborn/Lippstadt (PAD) und
- Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN).
die landesbedeutsamen Flughäfen:
- Düsseldorf (DUS) und
- Köln/Bonn (CGN) sowie
- Münster/Osnabrück (FMO)
sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen:
- Dortmund (DTM),
- Paderborn/Lippstadt (PAD) und
- Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN).
Die im LEP-Ziel in Satz 1 vorgenommene Unterteilung in landes- und regionalbedeutsame Flughäfen wird nicht geändert.
Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes
sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe
mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen
(Schienen- und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln.
Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes
sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe
bedarfsgerecht zu entwickeln.
Die landesbedeutsamen Flughäfen sind entsprechend ihres Bedarfs und ihres Verkehrsaufkommens angemessen mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen ausgestattet.
Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige
Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in Abstimmung mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden.
Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen und sonstigen Flughäfen
erfolgt im Einklang mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen.
Die neue Formulierung stellt einen Bezug zur
Luftverkehrskonzeption des Landes her. Damit
soll das Missverständnis, die regional bedeutsamen Flughäfen wären bei ihren Planungen von
der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen abhängig, ausgeräumt werden. Den regionalbedeutsamen Flughäfen wird nicht nur eine Sicherung sondern auch eine Entwicklung zugestanden, die jedoch im Einklang mit der Luftverkehrskonzeption des Landes und der Entwicklung der
landesbedeutsamen Flughäfen stehen muss.
Die Änderungen des Ziels 8.1-6 haben keine
voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf
Schutzgüter der Umweltprüfung.
8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
28
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
In den folgenden Städten befinden sich Standorte
der für NRW landesbedeutsamen öffentlich zugänglichen Häfen:
Redaktionelle Änderung zur Klarstellung.
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Landesbedeutsame Häfen in Nordrhein-Westfalen
sind:
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
Bonn,
Dortmund,
Duisburg,
Düsseldorf,
Hamm,
Köln,
Krefeld,
Minden,
Neuss und
Wesel (Niederrhein).
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
−
Bonn,
Dortmund,
Duisburg,
Düsseldorf,
Emmerich,
Hamm,
Köln,
Krefeld,
Minden,
Neuss,
Rheinberg,
Voerde und
Wesel.
In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in bedarfsgerechtem Umfang Hafenflächen und Flächen für
hafenaffines Gewerbe festzulegen.
In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in bedarfsgerechtem Umfang Hafenflächen und Flächen für
hafenaffines Gewerbe festzulegen.
Die landesbedeutsamen Häfen sind als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln und sollen ihre Flächen für hafenaffines Gewerbe vorhalten. Sie sind vor dem Heranrücken von Nutzungen
zu schützen, die geeignet sind, die Hafennutzung
Die landesbedeutsamen Häfen sind als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln und sollen ihre Flächen für hafenaffines Gewerbe vorhalten. Sie sind vor dem Heranrücken von Nutzungen
zu schützen, die geeignet sind, die Hafennutzung
Die Ergänzung der Aufzählung der Städte mit
landesbedeutsamen Häfen um die Städte Emmerich, Rheinberg und Voerde ergibt sich aus der
Erfüllung der entsprechenden Kriterien, dargestellt
in den Erläuterungen zu Ziel 8.1-9, Absatz 4.
Die Ergänzung der Aufzählung um bereits bestehende Standorte hat für sich betrachtet
keine ergänzenden Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung. Für die Ergänzung
der landesbedeutsamen Standorte gelten die
bereits im Umweltbericht vorgenommenen
Einschätzungen (vgl. S. 82 bis 84 des Umweltberichtes).
Auch für die neu hinzugenommenen Standorte
gilt, dass der Ausbau von Häfen negative Umweltauswirkungen für unterschiedliche
Schutzgüter haben kann (insbesondere durch
Freiraum- und Biotopverluste). Die grundsätzlich denkbaren Auswirkungen lassen sich auf
der Planungsebene des LEP jedoch nicht weiter konkretisieren, zumal Zeitpunkt, Umfang
und Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden
Umsetzung noch unbestimmt sind.
29
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
einzuschränken.
einzuschränken.
Die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem
Zusammenhang stehende Flächen sind so zu
entwickeln, dass sie die ihnen zugedachten Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser,
Schiene, Straße) angemessen erfüllen können.
Die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem
Zusammenhang stehende Flächen sind so zu
entwickeln, dass sie die ihnen zugedachten Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser,
Schiene, Straße) angemessen erfüllen können.
8.1-11 Ziel Schienennetz
8.1-11 Ziel Öffentlicher Verkehr
Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden.
Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Öffentlichen Verkehr anzubinden.
Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für
den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann.
Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für
den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann.
Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr Express
(RRX) zu verwirklichen.
Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr Express
(RRX) zu verwirklichen.
Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der
Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der
In der Überschrift und entsprechend in Satz 1 wird
aufgegriffen, dass in vielen Mittelzentren eine
Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich
ist und je nach örtlichen Verhältnissen z. B. eine
Schnellbusverbindung geeigneter sein kann.
Bezogen auf den Schienenverkehr gibt es keine Veränderungen zu den im Umweltbericht
vorgenommenen Bewertungen (vgl. S. 78 bis
80). Zu Auswirkungen durch öffentlichen Verkehr lassen sich auf der Ebene des Landesentwicklungsplans mögliche Auswirkungen
jedoch nicht lokalisieren oder quantifizieren;
daher sind auch keine konkreten Aussagen
über mögliche Auswirkungen auf einzelne
Schutzgüter der Umweltprüfung möglich.
30
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Regionalplanung als Trassen zu sichern.
Regionalplanung als Trassen zu sichern.
8.2-2 Ziel Hochspannungsleitungen
8.2-2 Grundsatz Hochspannungsleitungen
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sind so zu planen,
dass die Leitungen auf neuen Trassen als Erdkabel ausgeführt werden können, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht
überschreiten.
Bei der raumordnerischen Planung von neuen
Trassen für neue Hochspannungsleitungen mit
einer Nennspannung von 110 kV oder weniger
sollen die energiewirtschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Erdverkabelung genutzt werden.
8.2-3 Ziel Höchstspannungsfreileitungen
8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen
Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV
und mehr sind so zu planen,
Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von
neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die
dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen,
Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, soll nach Möglichkeit
ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich
gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden.
Bei der Ausweisung von Außenbereichsatzungen
nach § 35 Abs. 6 BauGB soll nach Möglichkeit ein
Abstand von mindestens 200 m zu rechtlich gesi-
-
dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität
- insbesondere Schulen, Kindertagesstätten,
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - eingehalten wird, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen, wenn
diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, und
Mit der Umformulierung und Abschwächung in
einen Grundsatz bleibt die Zielrichtung (Lenkung
der Planung von Hochspannungsleitungen hin zu
mehr Erdverkabelung) erhalten.
Auch im Rahmen eines Raumordnungsgrundsatzes ist die Nutzung der energiewirtschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Erdverkabelung
als wichtiger Belang in die Abwägung einzustellen.
Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans
lassen sich mögliche Auswirkungen jedoch
nicht lo-kalisieren oder quantifizieren; daher
sind auch keine konkreten Aussagen über
mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich.
Die vollständige Beibehaltung der Festlegung als
Ziel ist aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht
möglich.
Der neue Grundsatz 8.2-3 entspricht dabei im
Wesentlichen dem letzten Absatz des bisherigen
Ziels.
Auch im Rahmen eines Raumordnungsgrundsatzes sind die hier geregelten Abstände als wichtiger Belang in die Abwägung einzustellen.
Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans
lassen sich mögliche Auswirkungen aus der
Herabstufung zu einem Grundsatz jedoch
nicht lokalisieren oder quantifizieren; daher
31
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
cherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden.
sind auch keine konkreten Aussagen über
mögliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung möglich.
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
-
dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehalten wird, die im Außenbereich im
Sinne des § 35 BauGB liegen.
Ausnahmsweise kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger
vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität
gewährleistet ist und keine andere technisch geeignete und energiewirtschaftsrechtlich zulässige
Variante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht.
Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von
neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die
dem Wohnen dienen oder in denen Gebäude vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen,
Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, ist ein Abstand von
mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsleitungen einzuhalten.
8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen
Neue Höchstspannungsfreileitungen auf neuen
Trassen mit einer Nennspannung von 220 kV und
mehr, die nicht unmittelbar neben einer bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet werden, sind so zu planen,
dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Anlagen vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - eingehalten wird, die im Gel-
Auf die Anmerkungen zu Grundsatz 8.2-3 wird
verwiesen. . Das neue Ziel 8.2.4 modifiziert die
bisher vorgesehene Festlegung dahingehend,
dass sie eindeutiger auf neue Höchstspannungsfreileitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr, die nicht unmittelbar neben einer bestehenden Hoch- oder
Höchstspannungsleitung errichtet werden, bezogen wird.
Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans
32
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
tungsbereich eines Bebauungsplans oder
im unbeplanten Innenbereich im Sinne des
§ 34 BauGB liegen und diese Gebiete dem
Wohnen dienen,
dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehalten wird, die im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen.
Ausnahmsweise kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger
vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität
gewährleistet ist oder keine andere technisch
geeignete und energiewirtschaftsrechtlich zulässige Variante die Einhaltung der Mindestabstände
ermöglicht.
lassen sich mögliche Auswirkungen der modifizierten nicht lokalisieren oder quantifizieren;
daher sind auch keine konkreten Aussagen
über mögliche Auswirkungen auf einzelne
Schutzgüter der Umweltprüfung möglich
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
8.2-4 Grundsatz Unterirdische Führung von
Höchstspannungs- und Gleichstromübertragungsleitungen
8.2-5 Grundsatz Unterirdische Führung von
Höchstspannungsleitungen
Bei der Planung neuer Trassen für Höchstspannungsleitungen sowie für die HochspannungsGleichstromübertragung soll bei geeigneten Vorhaben die unterirdische Führung sowohl auf Teilabschnitten als auch auf größerer Distanz erprobt
werden.
Bei der Planung neuer Trassen für Höchstspannungsleitungen soll bei geeigneten Vorhaben die
unterirdische Führung sowohl auf Teilabschnitten
als auch auf größerer Distanz erprobt werden.
Redaktionelle Korrektur, da Höchstspannungsleitungen auch Gleichstromübertragungsleitungen
umfassen.
Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore
Für die Verbindungen von den Seehäfen Antwerpen und Rotterdam zu den Chemiestandorten in
Nordrhein-Westfalen und eine Nord-SüdVerbindung zwischen den Industriestandorten in
Nordrhein-Westfalen und in Richtung der südlich
von Nordrhein-Westfalen gelegenen Industriestandorte am Rhein sollen landesbedeutsame
Der Grundsatz 8.2-6 wird insbesondere gestrichen, da sich im Laufe des LEPAufstellungsverfahrens herausgestellt hat, dass
eine pauschale Ermittlung zukünftiger Transportbedarfe kaum möglich ist.
Mit dem Grundsatz 8.2-1 und den in NRW angewendeten Raumordnungsverfahren bleibt
33
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
Rohrleitungskorridore ermittelt und berücksichtigt werden.
jedoch sichergestellt, dass konkrete Rohrleitungen auch zukünftig im Einzelfall bedarfsgerecht und umweltverträglich ausgebaut werden können.
Die Streichung des Grundsatzes führt deshalb
nicht zu voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
9.2-3 Ziel Tabugebiete
In folgenden Schutzgebieten sind Vorranggebiete
für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe nicht festzulegen:
-
Nationalparke,
Natura 2000-Gebiete,
Naturschutzgebiete,
Wasserschutzgebiete Zonen I bis III a.
Ausnahmen sind nach den Bestimmungen des
Naturschutz- und des Wasserrechtes möglich.
Das Ziel ist nicht erforderlich, da fachgesetzliche
Regelungen zum Schutz der genannten Gebiete
bestehen und weil eine Festlegung von Tabugebieten auf Ebene des LEP rechtlich kritisch zu
sehen ist. Im Rahmen der Festlegung von BSAB
werden die im Ziel genannten Kriterien bereits mit
dem Ziel der Konfliktvermeidung berücksichtigt.
Aus der Streichung des Ziels ergibt sich daher
keine grundlegend neue Situation in Bezug auf
die umweltverträgliche Steuerung von Abgrabungen. Deshalb wird nicht von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung ausgegangen.
9.2-4 Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete
Bei der regionalplanerischen Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische
Rohstoffe können zusätzliche Tabugebiete bestimmt werden, wie z. B. Wasserschutzgebiet Zone III b, Wasserreservegebiete, landwirtschaftlich
nutzbare Flächen von hoher Bodengüte.
Der an das Ziel 9.2-3 gekoppelten Grundsatzes
9.2-4 ist ebenfalls nicht erforderlich und wird gestrichen.
Aus der Streichung dieses Grundsatzes ergibt
sich ebenfalls keine grundlegend neue Situation in Bezug auf die umweltverträgliche Steuerung von Abgrabungen. Deshalb wird nicht
von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung ausgegangen.
34
LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
9.3-3 Ziel Bergehalden des Steinkohlenbergbaus
9.3-3 Ziel Bergehalden des Steinkohlenbergbaus
In den Regionalplänen sind zur Sicherung von
Verkippungskapazitäten für Bergematerial des
Steinkohlenbergbaus Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen festzulegen.
Vor der Festlegung neuer Standorte sind vorrangig Restkapazitäten auf gesicherten Flächen zu
nutzen.
Aus der Streichung dieses Ziels ergibt sich
ebenfalls keine grundlegend neue Situation in
Bezug auf die umweltverträgliche Steuerung
von Bergehalden. Deshalb wird nicht von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf
Schutzgüter der Umweltprüfung ausgegangen.
10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für
die Nutzung erneuerbarer Energien
10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für
die Nutzung erneuerbarer Energien
Halden und Deponien sind als Standorte für die
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen
nicht entgegenstehen.
Halden und Deponien sind als Standorte für die
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen
nicht entgegenstehen.
Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits bauleitplanerisch für Kultur und
Tourismus gesichert sind.
Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits für Kultur und Tourismus genutzt
werden.
10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der
nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch
erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie
festzulegen.
Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der
nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch
erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential Gebiete
für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen.
Die Träger der Regionalplanung legen hierzu Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindes-
Aus der Modifizierung dieses Ziels ergibt sich
keine grundlegend neue Situation in Bezug auf
Schutzgüter der Umweltprüfung.
Bei den im Entwurf festgelegten Mindestflächen
für die einzelnen Planungsgebiete konnten mögliche Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz nicht
hinreichend berücksichtigt werden. Deshalb sind
die Vorgaben für die einzelnen Planungsgebiete in
einen zusätzlichen Grundsatz 10.2-X überführt
worden, der von der nachgeordneten Planung zu
berücksichtigen ist. Der Bezug zu der benötigten
Flächengröße von 1,6 % der Landesfläche wird in
den Erläuterungen hergestellt.
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LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
tens in folgendem Umfang zeichnerisch fest:
Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha,
Planungsgebiet Detmold 10.500 ha,
Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha,
Planungsgebiet Köln
14.500 ha,
Planungsgebiet Münster
6.000 ha,
Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr
1.500 ha.
Die Neuregelung im LEP kann in Einzelfällen
Bemühungen unterstützen, einzelne Schutzgüter der Umweltprüfung (z. B. Tiere und Pflanzen) bei der konkreten Umsetzung der landesplanerischen Vorgaben besser zu berücksichtigen.
Aus der Änderung ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter
der Umweltprüfung.
Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans
lassen sich mögliche Auswirkungen aus der
Herabstufung der Flächenvorgaben für die
einzelnen Planungsgebiete in einen Grundsatz
jedoch nicht lokalisieren oder quantifizieren;
daher sind auch keine konkreten Aussagen
über mögliche Auswirkungen auf einzelne
Schutzgüter der Umweltprüfung möglich.
-
10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung
-
Die von den Trägen der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie sollen mindestens folgende Flächenkulisse regionalplanerisch sichern:
Auf die Anmerkungen und Bewertungen zu der
Änderung von Ziel 10.2-2 wird verwiesen.
Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha,
Planungsgebiet Detmold 10.500 ha,
Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha,
Planungsgebiet Köln
14.500 ha,
Planungsgebiet Münster
6.000 ha,
Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr
1.500 ha.
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LEP-Entwurf - Stand: 25.6.2013
entfallender Text ist durchgestrichen
Änderungen des Entwurfs,
geänderter Text ist unterstrichen
Nachbewertung im Rahmen der Umweltprüfung
Die Abfolge des Textes folgt dem geänderten Entwurf
10.2-4 Ziel Solarenergienutzung
10.2-5 Ziel Solarenergienutzung
Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die
raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu
vermeiden.
Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die
raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu
vermeiden.
Ausgenommen hiervon sind FreiflächenSolarenergieanlagen, wenn der Standort mit der
Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen zeichnerischen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist
und es sich um
Ausgenommen hiervon sind FreiflächenSolarenergieanlagen, wenn der Standort mit der
Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich
um
−
−
die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten
militärischen Konversionsflächen,
Aufschüttungen oder
Standorte entlang von Bundesfernstraßen
oder Hauptschienenwegen
handelt.
−
−
−
Die redaktionelle Klarstellung hat keine Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten
militärischen Konversionsflächen,
Aufschüttungen oder
Standorte entlang von Bundesfernstraßen
oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung
handelt.
−
Die begriffliche Klarstellung hat keine Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
10.3 Kraftwerksstandorte und Fracking
10.3-4 Ziel Ausschluss von Fracking
Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz
der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu
besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.
Das neue Ziel hat keine erheblichen Auswirkungen auf Schutzgüter der Umweltprüfung.
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