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Antrag (Antrag bzgl. Beitritt zur Rahmenvereinbarung zur Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
112 kB
Datum
27.10.2015
Erstellt
15.10.15, 15:04
Aktualisiert
15.10.15, 15:04
Antrag (Antrag bzgl. Beitritt zur Rahmenvereinbarung zur Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge) Antrag (Antrag bzgl. Beitritt zur Rahmenvereinbarung zur Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge) Antrag (Antrag bzgl. Beitritt zur Rahmenvereinbarung zur Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 430/2015 Az.: Amt: - 50 BeschlAusf.: - 50 Datum: 02.09.2015 Kämmerer gez. Lüngen, 1. Beigeordneter Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 12.10.2015 Datum Freigabe -100- gez. Schlender Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag der Freien Wähler Erftstadt leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Soziales und Gesundheit Betrifft: Termin 27.10.2015 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Beitritt zur Rahmenvereinbarung zur Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: keine Folgekosten in €: keine Kostenträger: Sachkonto: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Bereits anlässlich des Bund-Länder-Flüchtlingsgipfels am 18.06.2015 stellten die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten/-innen der Länder in Aussicht, die Abrechnung der ärztlichen Behandlungen von Asylbewerbern auf die gesetzliche Krankenversicherung zu übertragen. Hiermit sollte eine Erleichterung der medizinischen Versorgung sowie eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes der Kommunen erreicht werden. Da bislang eine bundesweite gesetzliche Regelung insoweit (noch) nicht vorliegt, hat am 28.08.2015 das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) des Landes NRW in Abstimmung mit 7 Krankenkassen eine Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für Asylbewerber/-innen durch gesetzliche Krankenkassen für NRW gemäß § 264 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit §§ 1, 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) getroffen. Folgende Krankenkassen sind dem Rahmenvertrag bislang beigetreten: AOK Rheinland/Hamburg AOK Nordwest Novitas BKK Knappschaft DAK Gesundheit Techniker Krankenkasse BARMER GEK. Weitere Krankenkassen können der Rahmenvereinbarung beitreten. Allen Gemeinden in NRW ist ein Beitrittsrecht eingeräumt. Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung kann von jeder Kommune mit einer Frist von zwei Monaten zum nächsten Quartalsbeginn erklärt werden. Inhaltlich sieht die Rahmenvereinbarung eine auftragsweise Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten nach §§ 1, 1a AsylbLG vor, die keinen Anspruch auf privilegierte Leistungen nach § 2 AsylbLG, sondern lediglich einen eingeschränkten Leistungsanspruch bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gegenüber der Kommune nach §§ 4 und 6 AsylbLG haben (in der Regel nur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände). Für diesen Personenkreis kann die Gesundheitsversorgung mittels Ausgabe einer sog. Gesundheitskarte durch eine Krankenkasse nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung sichergestellt werden. Der wesentliche Vorteil eines Beitritts der Kommune wird in einer Entlastung des bisherigen Verwaltungsablaufes gesehen. Gegenüber dem jetzigen Procedere mit Ausstellung von Krankenbehandlungsscheinen für jeden Arztbesuch vermeidet die Nutzung einer Gesundheitskarte diesen bürokratischen Aufwand und eröffnet eine direkte Inanspruchnahme medizinischer Hilfe. Auch eine Bedarfsprüfung, vor allem bei speziellen Behandlungen, wird –zumindest teilweise- entbehrlich sein. Daneben vermeidet die Gesundheitskarte eine Stigmatisierung, da die/der Asylbewerber/-in – anders als bei Nutzung eines Krankenbehandlungsscheins – nicht gleich als solcher erkenntlich ist. Allerdings ist auf nachfolgende Aspekte hinzuweisen, die bei der Entscheidung über die Frage eines Beitritts zur Rahmenvereinbarung zu beachten sind: 1. Der Leistungsumfang der Gesundheitsversorgung bestimmt sich nach wie vor, also auch nach einem etwaigem Beitritt zur Rahmenvereinbarung, nach den gesetzlich normierten Vorgaben der §§ 4 und 6 des AsylbLG. Von daher kann der Feststellung im Antrag, die Einführung der Gesundheitskarte bedeute „eine erhebliche Verbesserung der Gesundheitsversorgung“ nicht gefolgt werden. 2. Die Rahmenvereinbarung sieht für die Krankenkassen eine von den Kommunen zu leistende Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 8 % der entstandenen Leistungsaufwendungen vor, mindestens jedoch 10 € pro angefangenem Betreuungsmonat je Leistungsberechtigtem. Dies würde eine nicht unerhebliche Kostensteigerung gegenüber der jetzigen Regelung bedeuten. Für die Abrechnung der Krankenkosten erhält der Rhein-Erft-Kreis zurzeit Verwaltungskosten lediglich in Höhe von 6 % der Aufwendungen. Beispielhaft wären die Verwaltungskosten für die Stadt Erftstadt im II. Quartal 2015 im Falle der Abrechnung über die Krankenkassen um mehr als 2.000 € höher als der an den Rhein-Erft-Kreis für dieses Quartal geleisteten Zahlung. 3. Zu befürchten wäre zudem eine Leistungsausweitung der gesundheitlichen Versorgung von Asylbewerbern auf Grund der undifferenzierten Leistungserbringung für den berechtigten Personenkreis gegenüber den nach § 2 AsylbLG leistungsberechtigten Asylbewerbern. Die faktische Erweiterung des Leistungsspektrums über die engen Vorgaben der §§ 4 und 6 AsylbLG hinaus birgt das Risiko einer Kostensteigerung. 4. Eine missbräuchliche Nutzung der Gesundheitskarte kann nicht ausgeschlossen werden. Nach der Rahmenvereinbarung soll die Gültigkeitsdauer der Gesundheitskarte auf 24 Monate befristet werden. Die weitere missbräuchliche Verwendung der Gesundheitskarte innerhalb dieses Zeitraums, insbesondere auch über das evtl. vorzeitige Ende des Hilfebezuges und damit Wegfall des Anspruches hinaus, ließe sich kaum verhindern. Das Kostenrisiko wäre von den Kommunen zu tragen. -2- 5. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten zwischen Kommune und Krankenkasse (Widerspruchs- und Klageverfahren) hat die Kommune der Krankenkasse alle anfallenden Verfahrenskosten zu ersetzen, und zwar unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen begegnet ein möglicher Beitritt zur vorliegenden Rahmenvereinbarung gegenwärtig Bedenken. Von besonderer Relevanz in diesem Zusammenhang ist die Frage des Fortbestandes des „Solidarvertrages“ zwischen den kreisangehörigen Kommunen und dem Rhein-Erft-Kreis hinsichtlich der Abrechnung der Krankenhilfekosten für Asylbewerber. Eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung besteht bereits seit dem 01.03.2003. Diese sieht eine Pauschalierung der Krankenhilfekosten nach dem AsylbLG vor. Die Kosten aller kreisangehörender Kommunen für die Krankenhilfeaufwendungen werden addiert und nach Anzahl der jeweiligen Leistungsempfänger auf die Kommunen umgelegt. So wird vermieden, dass eine einzelne Kommune durch einen oder mehrere sehr teure Fälle über die Maßen belastet wird. Diese Einzelfälle werden also durch die bestehende Regelung abgefedert und auf die Solidargemeinschaft umgelegt. Es ist ratsam, an dieser Regelung festzuhalten. Gerade die Stadt Erftstadt hat in diesem Jahr schon wegen sehr hoher Kosten in einigen Einzelfällen in besonderem Maße hiervon profitiert. Im Falle des ‚Ausscherens‘ einzelner Kommunen wäre die bestehende Solidargemeinschaft nicht aufrecht zu erhalten. Nach allem kann ein Beitritt der Stadt Erftstadt zum vorliegenden Rahmenvertrag zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden. In Vertretung (Lüngen) -3-