Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Datum
24.09.2008
Erstellt
08.08.08, 16:58
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl -621-00BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 15.07.2008
Vorlagen-Nr.: 55/2008
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
13.08.2008
21.08.2008
09.09.2008
24.09.2008
Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich der Grundstücke Gemarkung
Obermaubach-Schlagstein, Flur 4, Parzellen Nr. 178 und 166, Ortsteil Schlagstein,
"Holzweg"
I. Sach- und Rechtslage:
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 22.02.2008 beantragt die Eigentümerin der
Parzelle 178 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ihr Grundstück Parzelle 178 und die
Nachbarparzelle 166. Der B-Plan soll die Möglichkeit eröffnen, auf dem eigenen Grundstück
Parzelle Nr. 178 ein Wohnhaus zu errichten und auf dem Nachbargrundstück Parzelle 166 den
dortigen Bestand (Gartenhaus) festzuschreiben, da die betreffenden Grundstückseigentümer an
einer Wohnhausbebauung definitiv kein Interesse haben.
Die Angelegenheit war bereits mehrfach Gegenstand politischer Beratungen. Ich habe im Vorfeld
versucht, dass der Antrag aus meiner Sicht wegen Aussichtslosigkeit zurückgenommen wird; da
mir dies nicht gelungen ist, bedarf es nunmehr einer erneuten Entscheidung des Rates.
Der erneute Antrag hat schon eine mittlerweile fünfjährige Vorgeschichte. Der chronologische
Ablauf stellt sich wie folgt dar:
1. Die Antragstellerin hat im April 2003 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses auf
ihrem Grundstück gestellt. Der Kreis Düren hat diese Bauvoranfrage aus planungsrechtlichen
Gründen abgelehnt. Das Grundstück wird zwar vom wirksamen Flächennutzungsplan der
Gemeinde Kreuzau als Wohnbaufläche erfasst, liegt jedoch planungsrechtlich im Außenbereich
und fügt sich in die vorhandene Bebauung nach § 34 BauGB definitiv nicht ein.
2. Aufgrund dieser Ablehnung hat die Antragstellerin am 13.07.2003 einen Antrag auf Änderung
der Innenbereichssatzung unter Einbeziehung ihres Grundstückes gestellt. Da die
Einbeziehung in den Innenbereich rechtlich nicht möglich ist, hat der Bau- und
Planungsausschuss in seiner Sitzung am 10.11.2003 nach Durchführung einer
Ortsbesichtigung folgenden Beschlussvorschlag für den Rat unterbreitet:
„Da eine Einbeziehung der Grundstücke Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 4,
Parzelle 178 sowie 166 tlw., in die Innenbereichssatzung des Ortsteils Schlagstein rechtlich
nicht möglich ist, wird der Antrag abgelehnt. Die Grundstücke werden allerdings in einen
zukünftig aufzustellenden Bebauungsplan einbezogen. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes entsprechend zu verfahren.“
Aufgrund der Beschlussempfehlung des Bauausschusses hat die Antragstellerin mit Schreiben
vom 18.11.2003 ihren Antrag zurückgezogen.
3. Mit Schreiben vom 23.03.2004 hat die Antragstellerin erneut einen Antrag auf Einbeziehung in
den Innenbereich und Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes gestellt.
Der Rat hat in seiner Sitzung am 21.07.2004 hierzu folgenden Beschluss gefasst:
„1. Der Antrag zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes für das Grundstück
Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 4, Parzelle 178, wird abgelehnt.
2. Das Grundstück wird allerdings, wie vom Bau- und Planungsausschuss bereits in seiner
Sitzung am 10.11.2003 empfohlen, in einen zukünftig aufzustellenden Bebauungsplan
einbezogen, sodass der Antragstellerin diesbezüglich keine Nachteile entstehen.“
Zur Vorbereitung eines späteren Bebauungsplanes war es zunächst erforderlich, die an die
Parzelle 178 angrenzenden Grundstücke 13/1 und 26/1 im Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche darzustellen. Aus diesem Grunde hat der Rat am 17.05.2005 die Aufstellung
der 28. Änderung des FNP beschlossen. Nach Durchführung des Verfahrens wurde der
Beschluss gemäß § 5 BauGB am 07.11.2006 gefasst. Nach Genehmigung durch die
Bezirksregierung erfolgte die Schlussbekanntmachung am 13.03.2007. Der Plan hat somit seit
diesem Zeitpunkt Rechtskraft erlangt.
Zur Vorbereitung eines Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses hat die Verwaltung am
24.10.2007 mit den betroffenen Grundstückseigentümern konkrete Gespräche über die
Aufstellung eines B-Planes geführt. Die Eigentümer der Parzelle 13/1 und 26/1 haben jedoch
unmissverständlich mitgeteilt, dass sie derzeit insbesondere aus Kostengründen an der
Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht interessiert sind, es sei denn, ein Vorhabenträger
würde die Grundstücke in derzeitigem Zustand erwerben. Die Eigentümer der Parzelle 166
haben erklärt, dass sie ebenfalls an der Ausweisung einer überbaubaren Fläche im
rückwärtigen Bereich ihres Grundstückes jetzt und auch in Zukunft kein Interesse haben.
Einzig verbleibender Interessent ist somit die Antragstellerin.
Aufgrund dieses Gesprächsergebnisses hat die Verwaltung auf Bitten der Antragstellerin im
Januar 2008 nochmals ein Gespräch mit den Eigentümern der Parzelle 166 geführt. An der
Einstellung hat sich jedoch nichts geändert. Ich habe der Antragstellerin aus diesem Grunde
mitgeteilt, dass aus Sicht der Verwaltung die Angelegenheit als erledigt betrachtet wird, da eine
Einzelfalllösung städtebaulich nicht vertretbar ist.
4. Obwohl ich zunächst den Eindruck hatte, dass für diese Auffassung Verständnis besteht, wurde
nunmehr dennoch mit Schreiben vom 22.02.2008 ein erneuter Antrag gestellt.
Zu diesem Antrag wird nunmehr konkret wie folgt Stellung genommen:
Es ist grundsätzlich zulässig, auch für einen Einzelfall einen Bebauungsplan aufzustellen. Es ist
jedoch nicht Aufgabe der Gemeinde, Bauleitplanung zu betreiben, um ein unwirtschaftliches
Grundstück, das nur Kosten ohne Nutzen verursacht, in Bauland umzuwandeln. Sinn und Zweck
einer Bauleitplanung ist es, geordnete städtebauliche Verhältnisse zu schaffen.
Die Aufstellung eines B-Planes nur für die Parzelle 178 widerspricht eindeutig der heute
vorhandenen städtebaulichen Ordnung, die durch eine einzeilige Bebauung entlang der Straße
„Holzweg“ geprägt ist. Gerade aus diesem Grunde wurde auch seinerzeit die Bauvoranfrage
abgelehnt, weil sich ein Baukörper auf der Parzelle 178 nicht in die vorhandene Struktur einfügt.
Soll dies wirklich durch einen Bebauungsplan umgangen werden? Auch die Nachbarparzellen 153,
185, 15/1, 22/1, sind im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellt, liegen jedoch
ebenso wie die Parzelle 178 im Außenbereich und sind nicht bebaubar, obwohl sie von der
Größenordnung her ebenfalls für eine Bebauung durchaus geeignet wären.
Städtebaulich vertretbar wäre ausschließlich ein B-Plan unter Einbeziehung der Parzellen 26/1,
13/1 und 166 sowie der bereits vorhandenen Bebauung. Dies scheitert jedoch am derzeitigen
Willen der überwiegenden Mehrheit der Eigentümer.
-2-
Die Aufstellung des B-Planes nur für die Parzelle 178 hätte darüber hinaus den Nachteil, dass zu
einem späteren Zeitpunkt bei Realisierung der größeren und städtebaulich sinnvollen Lösung die
Erschließung fast unmöglich wird. Eine wirtschaftliche Erschließung des Gesamtgebietes ist nur
unter Einbeziehung der Parzelle 178 und der bestehenden privaten Zufahrt zu diesem Grundstück
möglich. Über die Parzelle 178 und die vorgelagerte Dienstbarkeitszuwegung müsste der
zukünftige Schmutzwasserkanal für den rückwärtigen Bereich verlegt werden. Außerdem müsste
sich in diesem Bereich die Zu- oder Ausfahrt in das zukünftige neue Baugebiet befinden, da die
andere Zufahrtsmöglichkeit über die Parzelle 58 nicht für Begegnungsverkehr geeignet ist.
Abschließend möchte ich auch noch darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf Einbeziehung des
Grundstückes
in
einen
Bebauungsplan
nach
gefestigter
Rechtsprechung
des
Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht.
Ich schlage Ihnen aus den vorstehend genannten Gründen vor, den Antrag auf Aufstellung eines
Bebauungsplanes abzulehnen. Diese Ablehnung steht auch in keinerlei Widerspruch zum
Ratsbeschluss vom 21.07.2004, ich wiederhole:
„1.
Der Antrag der Antragstellerin zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes für
das Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 4, Parzelle 178, wird abgelehnt.
2.
Das Grundstück wird allerdings, wie vom Bau- und Planungsausschuss bereits in seiner
Sitzung am 10.11.2003 empfohlen, in einen zukünftig aufzustellenden Bebauungsplan
einbezogen, sodass der Antragstellerin diesbezüglich keine Nachteile entstehen.“
Dieser Beschluss wurde ausschließlich vor dem Hintergrund gefasst, dass nur eine städtebaulich
sinnvolle Bauleitplanung gewollt ist, daraufhin wurde ja auch der Flächennutzungsplan im
rückwärtigen Bereich geändert. Ein Gesamtkonzept ist auch nach wie vor in Zukunft möglich, wird
derzeit jedoch von den meisten Eigentümern insbesondere aus Kostengründen abgelehnt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen, keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Der Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke Gemarkung
Obermaubach-Schlagstein, Flur 4, Parzelle 178 und 166, wird abgelehnt, da hierdurch
ungeordnete städtebauliche Verhältnisse geschaffen würden.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich ist nur unter Einbeziehung der
angrenzenden Parzellen 13/1 und 26/1 städtebaulich sinnvoll und vertretbar.“
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
________
Ja:
________ Nein ________
Enthaltungen:
________
Anlagen
-3-