Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
3,3 MB
Datum
15.09.2015
Erstellt
06.11.15, 11:47
Aktualisiert
06.11.15, 11:47
Stichworte
Inhalt der Datei
B-Plan Nr. 13 I
Erftstadt-Liblar, Carl-Schurz-Straße
Artenschutzfachliche
Vorprüfung (ASP I)
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Holdamm 10
50374 Erftstadt
im August 2015
B-Plan Nr. 13 i Erftstadt-Liblar „Carl-Schurz-Straße“ - Artenschutzfachliche Vorprüfung
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INHALTSVERZEICHNIS
1
Anlass und Aufgabenstellung
2
Darstellung des Untersuchungsrahmens und der Methodik
2.1
Untersuchungsraum
2.2
Methodik
2.3
Rechtliche Vorgaben
3
Erfasste Arten und potenzieller Bestand
4
Darstellung der bau-, anlage- und betriebsbedingten
Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna
4.1
Planung
4.2
Wirkfaktoren
4.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren
4.2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren
4.3 Auswirkungen
5
Hinweise zu Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen
6
Zusammenfassung
7
Literatur
2
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
B-Plan Nr. 13 i Erftstadt-Liblar „Carl-Schurz-Straße“ - Artenschutzfachliche Vorprüfung
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1
Anlass und Aufgabenstellung
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 I, Erftstadt-Liblar, Carl-Schurz-Straße ist die Schaffung
einer planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung eines Seniorenzentrums, für betreutes Wohnen,
für ein Appartementhaus und für geförderten Wohnungsbau auf den im wirksamen Flächennutzungsplan
(FNP) dargestellten Mischbauflächen entlang der Carl-Schurz-Straße sowie einer Grünfläche am
Stadtgarten in Erftstadt-Liblar im Nahbereich des Krankenhauses in Frauenthal.
Die Bebauung soll sich zum einen entlang der Carl-Schurz Straße erstrecken, in deren Verlauf vier
marode Bestandsgebäude abgerissen werden und durch ein 3-geschossiges Mehrfamilienhaus ersetzt
werden, zum anderen soll der hintere Bereich in Richtung Stadtgarten mit 2-3-geschossiger
Wohnbebauung und dem 3-geschossigen Seniorenpflegezentrum baulich entwickelt werden.
Gleichzeitig soll eine fußläufige Verbindung zwischen der Carl-Schurz-Straße und dem kürzlich
fertiggestellten Stadtgarten entstehen, der seinerseits eine Grünverbindung zwischen dem Schlosspark,
dem Gesundheitsgarten und der Erftaue darstellt.
Berücksichtigung der Umweltbelange im B-Plan
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die Landschaft und die Lebensräume im Plangebiet
aufgrund der Bebauung und Erschließung technisch überformt und verändert. Es wird eine ökologisch
mittel- bis hochwertige innerörtliche Grünfläche mit zahlreichen Lebensraumfunktionen für Pflanzen und
Tiere nahezu vollkommen zerstört.
Nach der Realisierung der Planung wird durch die zu erwartende intensivere Nutzung des Gebietes durch
Bewohner, Personal und Besucher eine erhöhte Störungsintensität einhergehen. Somit kann weder für
störungsanfällige Tierarten noch für relativ störungsresistente Kulturfolger-Arten mit einer Lebensraumverbesserung gerechnet werden. Die geplanten Baum- und Strauchpflanzungen innerhalb des zentralen
Bereichs und entlang der südwestlichen Grenze des Plangebietes dienen lediglich als gestalterische
Maßnahme und sind weder als qualitativer noch als quantitativer Ausgleich der Eingriffe in den Biotopund Artenschutz geeignet.
Insofern werden für den naturschutzrechtlichen Ausgleich externe Kompensationsmaßnahmen herangezogen. Hier wurden auf einer von der Stadt Erftstadt bereitgestellten Ökokontofläche am Friesheimer
Busch (Gemarkung: Friesheim, Flur 10, Flurstück 122) auf einem intensiv genutzten Acker Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und Feuchtbereiche angelegt. Dies soll neben der Kompensation der
Eingriffe in den Biotop- und Artenschutz ebenfalls dem Ausgleich der Eingriffe in das Klima, in den Boden
und in das Orts- und Landschaftsbild dienen.
Artenschutzfachliche Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung
Bei der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Vorgaben
gemäß Bundesnaturschutzgesetz bzw. europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen (s. Punkt 2.3). Mit
der hier vorliegenden ‚Artenschutzrechtlichen Vorprüfung’ soll eine zielgerichtete Prüfung hinsichtlich der
Folgen für den Artenschutz erfolgen.
Abb. 1: Verortung des Plangebietes im Stadtgebiet
3
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Darstellung des Untersuchungsrahmens und der Methodik
2.1 Untersuchungsraum
Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 0,95 ha befindet sich im westlichen Teil des Erftstädter
Ortsteils Liblar. Das Plangebiet wird im Norden durch die Carl-Schurz-Straße, im Osten durch die
vorhandenen Wohnbauflächen an der Carl-Schurz-Straße, im Süden durch den Landschaftspark
„Stadtgarten“ und im Westen durch die Eck-Bebauung an der Bliesheimer Straße/Carl-Schurz-Straße
begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem B-Plan zu entnehmen.
Das Plangebiet liegt direkt an der öffentlichen Grünfläche des Stadtgartens, der wiederum als
Verbindungsglied zwischen Schlosspark Gracht, Gesundheitsgarten und Freiraum der Erftaue fungiert.
Der vorhandene Freiraumkorridor im Westen von Liblar wird durch die Gebäudeplanung auf Höhe des
Plangebietes etwas verengt, dahingegen wird aber der Stadtgarten - der im Jahre 2012 auf einer
Ackerfläche als Landschaftspark angelegt wurde und damit eine erhebliche ökologische Aufwertung
erhielt - von jeglicher Bebauung freigehalten und als Freiraumkorridor erhalten.
Für das Planungsgebiet sind verschiedene Biotoptypen von charakteristischer Bedeutung:
- parkartige Gärten im Plangebiet Im zentralen und im östlichen Teil des Plangebietes befinden sich extensiv bzw. teilweise seit etwa drei
Jahren gar nicht mehr genutzte Gärten, die ein Mosaik an unterschiedlichen Lebensräumen aufweisen.
Diese Gärten sind im Wesentlichen von Nadelbaum- und Strauchgehölzen geprägt. Bei den
Nadelbäumen sind insbesondere die beiden ortsbildprägenden Fichtengruppen (19 Bäume
unterschiedlicher Ausprägung) zu nennen, die Höhen von etwa 10 bis zu 15 Metern aufweisen. Unter und
neben den großen Bäumen sind mosaikhaft und kleinflächig unterschiedliche Nutzungsformen vorhanden:
intensive Hinterhof- und Gartennutzungen, Ziergärten, Scherrasenflächen und versiegelte Bereiche,
extensiver genutzte Mähwiesen und mosaikhaft durch Nutzungsaufgabe entstandene Brachestrukturen
mit überwiegend Himbeer- und Holundergebüschen als auch in Form von Staudenfluren.
- Extensivwiese im westlichen Plangebiet Die südwestlich gelegene Grünlandfläche ist seit der Fertigstellung der Parkanlage im Jahr 2012 als
Extensiv-Wiese genutzt, die randlich auch brach gefallene Bereiche aufweist. Die Wiese ist mit hochwachsenden Gräsern und Kräutern durchsetzt. Die Pflanzenbestandsaufnahme ergab eine Dominanz von
Glatthafer, Fuchsschwanz, Brennnessel und Ackerdistel; als weitere Arten wurden u. a. Scharfer
Hahnenfuß, Großer Ampfer, Rot-Klee, Rainfarn, Getüpfeltes Johanniskraut und Wiesen-Storchschnabel
festgestellt. Dieser Wiese kommt im Zusammenspiel mit den umliegenden Gehölzen - aber auch der
vorhandenen Störungsintensitäten durch Kfz-Verkehr und Stadtgartenbesuchern - ein mittleres Potenzial
als Nahrungsfläche für Vögel und als Lebensraum für trockenliebende Insektenarten zu.
- Heckenzug im Gebiet Die im Gebiet vorhandene, linienhafte Gehölzstruktur ist eine Baum-Strauch-hecke mit lebensraumtypischen Gehölzen. Die Hecke wird von Haselnuss, Hundsrose, Schwarzem Holunder und Rotem
Hartriegel dominiert, eingestreut sind Vogelkirschen, Hainbuchen, kleinere Feldulmen und Blutbuchen.
- Scherrasenflächen im zentralen Bereich Die Scherrasenflächen im zentralen Bereich des Plangebietes wurden intensiver und öfter gemäht als die
umliegenden Grünflächen und werden durch die ehemaligen Bewohner des Gebietes kürzlich noch
intensiv genutzt. Sie weisen einen mittel ausgeprägten Bestand an Wiesenkräutern auf und können als
Nahrungsfläche für Vögel und Fledermäuse interessant sein.
- Grabeland im zentralen Bereich Beim gärtnerisch genutzte Grabeland (zwei kleinere Flächen im Plangebiet) ist die ökologische Wertigkeit
der Fläche als mittel bis gering einzuschätzen, auch wenn sie als Nahrungsfläche in der umliegenden
Gehölz- und Wiesenlandschaft durch Vögel genutzt wird.
- Laubgehölzfläche im südlichen Bereich Das Alter der Heckenstruktur wird aufgrund des Baumbestandes auf etwa 30 Jahre alt geschätzt. Sie ist
vermutlich durch Aufgabe der ehemaligen Nutzung als Wiese bzw. Acker im Randbereich der Fläche und
infolge von Gehölzsukzession entstanden.
Dominierend ist eine ältere Stieleiche im zentralen Bereich sowie die Salweiden-, Birken- und
Weißdorngehölze in den Randbereichen. In der Bodenschicht dominieren Brennnessel und Himbeere
sowie Brombeere, was auf eutrophierte Standortverhältnisse hinweist. Durch die unmittelbare Nähe zur
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Bliesheimer Straße mit einem relativ hohem Verkehrsaufkommen, dem Alter der Gehölze und der eher
mittelwertigen Lebensraumausstattung kommt dieser Hecke Bedeutung als Lebensraum überwiegend für
Kulturfolgerarten zu.
- Gebäude –
Die zum Abriss vorgesehenen (ehemaligen) Wohngebäude an der Carl-Schurz-Straße konnten während
der Erhebungen auch teilweise von innen untersucht werden. Sie sind allesamt noch in gutem baulichem
Zustand, auch die Dächer und Dachverschläge sind noch intakt. Sie bieten insofern -in oder am Gebäudewenig Möglichkeiten für Niststätten oder Ruhequartiere besonders geschützter Arten.
Die zum Abriss vorgesehenen Schuppen, Hallen und Wohnnebengebäude im zentralen Teil des
Plangebietes konnten nur von außen begutachtet werden. Aufgrund ihres teilweise maroden baulichen
Zustandes, offener Dächer und Wandöffnungen könnten diese Gebäude potenziell gute Bedingungen für
Gebäudebrüter und Fledermäuse bieten.
Abb. 2: Schrägluftbild mit Verortung der für das Plangebiet relevanten Grünstrukturen
2.2
Methodik
Die Grundlage für die Bewertung bilden fünf Geländebegehung (Mitte April bis Mitte August 2015). Das
Untersuchungsgebiet umfasst den Geltungsbereich und die engeren Randbereiche des B-Plans. Es
wurden Tierartengruppen ausgewählt, die durch das geplante Vorhaben mit hoher Wahrscheinlichkeit
betroffen sein könnten und näher betrachtet werden müssen. Darüber hinaus wurde die potenziell
vorhandene Fauna anhand von Literaturdaten sowie eigenen Erfahrungen der Kartierung ähnlicher
Biotope ermittelt. Anhand der Biotopstrukturen, ihrer Vernetzung und des Bewuchses wurden
Rückschlüsse auf die potenziell vorkommende Fauna gezogen. Es werden nicht alle Tiergruppen
betrachtet, sondern vor allem die auf entsprechenden Flächen vorkommenden geschützten und
gefährdeten Artengruppen.
In diesem Fall werden Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Tagfalter betrachtet.
Nachfolgend werden die entstehenden Wirkfaktoren (potenziellen Wirkungen) aufgeführt. Diese
Wirkfaktoren werden mit ihren möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Lebensräume und ihre Tierund Pflanzenwelt dargestellt.
2.3 Rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtlichen Vorgaben zu
berücksichtigen. Nach § 44 (1) BNatSchG (Inkrafttreten 01.03.2010) ist es u. a. verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
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2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)
Sofern besonders oder streng geschützte Arten betroffen sind und artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände erfüllt sind, ist die Artenschutzregelung abzuarbeiten, d.h. es ist ggf. eine
artenschutzrechtliche Kompensation und/oder eine Ausnahme oder eine Befreiung erforderlich bzw. eine
Abänderung der bisherigen Planung notwendig. Im Extremfall kann durch das Ergebnis der
artenschutzfachlichen Prüfung auch die Nichtrealisierung des Vorhabens (Nullvariante) resultieren.
Ausnahmen nach § 45 BNatSchG oder Befreiungen nach § 67 BNatSchG sind möglich, wenn die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
Nach Art. 12 (1) FFH-RL ist das Töten von Tieren des Anhangs IV FFH-RL sowie die Beschädigung oder
Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten, die Zerstörung oder Entnahme von Eiern
sowie die Störung der Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten verboten. Im Fall einer Beeinträchtigung ist eine Ausnahme nach § 67 (2) BNatSchG
und Ausnahmeregelung nach §16 FFH RL erforderlich. Ausnahmeregelungen sind möglich, sofern
überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und
die Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Nach §5 EU-Vogelschutzrichtlinie
(VSchRL) ist es verboten, europäische Vogelarten zu töten, zu fangen, ihre Nester und Eier zu entfernen
oder zu zerstören oder die Vögel, insbesondere während der Brutzeit und Jungenaufzucht, zu stören,
sofern davon der Erhaltungszustand der Population negativ beeinträchtigt wird.
3
Erfasste Arten und potenzieller Bestand
Der erfasste Artbestand des Untersuchungsgebietes aus den fünf Begehungen im Zeitraum April bis
August 2015 wird in Tabellenform oder Listenform aufgeführt. Nachfolgend werden die einzelnen
Lebensräume und Lebensraumtypen und das darin zu erwartende, potenzielle Arteninventar beschrieben.
Vogelarten:
Potenzial der vorhandenen Lebensräume:
In den Gehölzstrukturen sind v.a. häufigere heimische Brutarten wie Amsel, Buchfink, Heckenbraunelle,
Mönchsgrasmücke und Grünfink beobachtet worden. Sehr häufig wurden Ringeltauben und Elstern
erfasst. Der Grünspecht wurde im Gebiet verhört und bei der Nahrungssuche im Bereich der parkartigen
Gärten beobachtet. Ein Nachweis für Bruttätigkeit oder Bruthöhlen konnte nicht geführt werden.
Die Eignung als Nistplatz für störungsanfälligere Vogelarten ist aufgrund der bisher bestehenden
Störungen aus gärtnerischer Nutzung und der direkt angrenzenden Wohnbebauung nicht optimal. Höhlenund Nischenbrüter wie Spechte, Eulen, Haussperling, Rotschwanz, Blau- und Kohlmeise könnten aber an
alten Großbäumen sowie an älteren Gebäuden geeignete Brutplätze finden. Diese Strukturen sind im
betroffenen Bereich mit ca. acht größeren Altbäumen (Fichten und ein Walnussbaum) und kleineren
Nebengebäuden vorhanden. Die Heckenzüge mit Sträuchern und relativ jungem Baumbestand weisen
lediglich geringes bis mittleres Baumholz auf; daher sind keine Höhlenbildungen bzw. Spechthöhlen zu
erwarten.
Das Plangebiet kann streng geschützten Arten wie Grünspecht und Waldkauz oder Greifvögeln wie
Turmfalke, Mäusebussard, Habicht und Sperber als Nahrungsareal dienen. Turmfalke und Mäusebussard
wurden beim Suchflug über das Gebiet beobachtet. Greifvogelhorste wurden aktuell nicht gesichtet.
Anzunehmen ist, dass die Störungen für Greifvogelarten durch die gärtnerischen Nutzungen und die direkt
angrenzende Wohnbebauung zu stark sind. Darüber hinaus liegen für das Planungsgebiet keine Hinweise
für das Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten vor.
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Ein Überblick über die bei den Begehungen im April bis August 2015 erfassten Vogelarten gibt die
nachstehende Tabelle:
Tab. 1: Erfasste Vogelarten im Rahmen der Begehungen
Vogelart
beobErfasst im Lebensraumtyp ...
achtete
parkHäufigHeckenExtensivartige
keit
bereiche
wiesen
Gärten
Amsel
Turdus merula
sehr
häufig
x
x
Bachstelze
Motacilla alba
mittel
x
Blaumeise
Cyanistes caeruleus
häufig
x
x
Buchfink
Fringilla coelebs
mittel
x
x
Elster
Pica pica
sehr
häufig
x
x
x
Grünspecht
Picus viridis
selten
x
x
x
Grünfink
Chloris chloris
mittel
x
x
Hausrotschwanz
mittel
als ...
Scherrasen,
Gebäude
Brache
Brutvogel
Nahrungsgast
x
x
x
Grabeland
x
x
x
x
x
x
?
x
x
x
x
x
x
x
x
?
x
x
x
x
x
x
x
Phoenicurus ochruros
Haussperling
Passer domesticus
mittel
x
Heckenbraunelle
Prunella modularis
mittel
x
Kohlmeise
Parus major
häufig
x
Mehlschwalbe
Delichon urbica
selten
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
selten
Rabenkrähe
Corvus corone cor.
mittel
x
Ringeltaube
Columba polumbus
sehr
häufig
x
x
Singdrossel
Turdus philomelos
mittel
x
x
Star
Sturnus vulgaris
mittel
x
x
Turmfalke
Falco tinnunculus
selten
x
x
x
x
x
x
x
x
?
x
x
x
x
?
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
?
x
x
x
Fledermäuse:
Erfasste Arten im Rahmen der Begehungen:
Drei Individuen Zwergfledermäuse im Bereich der zentral durch das Plangebiet verlaufenden Hecke und
über der Extensivwiese am Stadtgarten bei der Nahrungssuche. Nachweis wurde durchgeführt mit
Ultraschalldetektor (CIEL-electronique CDB 101/103) bei 45 kHz bei den Abendbegehungen Anfang und
Mitte Juni. Im Bereich der Gebäude und der Gärten wurden keine Fledermäuse beobachtet bzw. mit
Detektor aufgespürt.
Potenzial der vorhandenen Lebensräume:
In den Altbäumen und in den Gebäuden (Gartenhäuschen, Schuppen, alte Ställe) können potenziell
Strukturen vorhanden sein, die als Ruhequartiere für Fledermäuse geeignet sind. Allerdings sind die
ehemals bewohnten Gebäude erst seit rund 2-3 Jahren leerstehend und weisen überwiegend noch eine
gute Bausubstanz auf, d. h. dass für Fledermäuse geeignete Nischen (an Gebäuden) und Flughöhlen (in
die Gebäude) nicht nachgewiesen werden konnten. Die älteren Nebengebäude im zentralen Bereich des
Plangebietes konnten noch nicht genauer bzw. von innen untersucht werden. Da sie augenscheinliche
geeignete Strukturen für Niststätten oder Ruhequartiere aufweisen könnten, sind sie vor Abriss noch
zwingend näher zu untersuchen.
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Die Heckengehölze im Plangebiet selbst weisen keine größeren Nischen oder Höhlen auf bzw. sind
teilweise zu dicht, um Fledermäusen geeignete Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten zu bieten. Die alten
Fichten könnten potenziell größere Spalten aufweisen, aber durch starken Efeubewuchs an den Stämmen
und Höhen bis zu 15 m konnten solche Strukturen (auch mithilfe eines Fernglases) nicht beobachtet
werden. Des Weiteren sind im Planbereich Störungseinflüsse durch die direkt benachbarte
Wohnbebauung vorhanden, somit sind die Voraussetzungen für störungssensible Arten eher ungünstig.
Als Nahrungsgast oder Durchzügler möglich anzutreffende Arten sind hier neben der nachgewiesenen
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) noch der Große Abendsegler (Nyctalus noctula) und die
Fransenfledermaus (Myotis nattereri).
Reptilien:
Erfasste Arten im Rahmen der Begehungen: keine
Potenzial der vorhandenen Lebensräume:
Aufgrund der Biotopausstattung mit unterholzreichen Hecken und strukturreichen Hausgärten ist
anzunehmen, dass neben der Waldeidechse (Zootoca vivipara) ggf. auch Blindschleichen (Anguis fragilis)
hier Lebensraum finden könnten. Diese Eignung wird aber gemindert durch den Mangel geeigneter
Sonnenplätze durch die vorhandene dichte Bodenvegetation.
Amphibien:
Erfasste Arten im Rahmen der Begehungen: keine
Potenzial der vorhandenen Lebensräume:
Im Plangebiet sind keine offenen Wasserflächen als potenzielle Fortpflanzungsstätten für Amphibienarten
vorhanden. Aufgrund der relativen Nähe zum Liblarer Mühlen-graben kann das Vorkommen von
Amphibien nicht ganz ausgeschlossen werden. Arten wie Grasfrosch, Erdkröte, Wasserfrosch (-komplex)
und Teichmolch könnten im Bereich der Brachen und des dichten Unterholzes geeignete
Landlebensräume finden. Durch die Lage direkt am besiedelten Bereich, abgetrennt durch stark
befahrene Verkehrswege (Carl-Schurz-Straße, Grachtstraße und Bliesheimer Straße) nimmt das
Plangebiet eine inselartige Lage ein und ist daher nur eingeschränkt geeignet.
Tagfalter:
Erfasste Arten im Rahmen der Begehungen:
im Übergangsbereich extensives Grünland und Gehölze wurde Rapsweißling (Pieris napi) und
Tagpfauenauge (Inachis io) nachgewiesen; im Bereich der Hausgärten der Kleine Fuchs (Aglais urticae).
Potenzial der vorhandenen Lebensräume:
Die extensiv genutzten Wiesen mit trockener Ausprägung besitzen gute Eignung als Tagfalterlebensraum.
Die Saumstrukturen im Übergangsbereich Grünland/Brache/Gehölz besitzen ebenfalls gute Eignung.
Folgend aufgeführte Tagfalterarten kommen mit einiger Wahrscheinlichkeit im Plangebiet vor:
Zitronenfalter (Gonepteryx rhamni), Kleiner Fuchs (Aglais urticae), Admiral (Vanessa atalanta), Großes
Ochsenauge (Maniola jurtina), C-Falter (Polygonia c-album), Kleiner Kohlweißling (Pieris rapae),
Rapsweißling (Pieris napi), Tagpfauenauge (Inachis io), div. Bläulingsarten (Lycaenidae spec.),
Aurorafalter (Anthocharis cardamines).
Planungsrelevante Arten für Quadrant 4 im Messtischblatt 5106 (Kerpen)
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die innerhalb des Messtischblattes MTB 5106 (Kerpen)
vorkommenden, planungsrelevanten Tierarten mit deren Erhaltungszustand in der biogeographischen
Region in NRW (atlantische Region) sowie einer fachlichen Einschätzung der Lebensraumeignung im
Plangebiet. Innerhalb des Kartenblattes „Kerpen“ liegen Hinweise auf Vorkommen von
planungsrelevanten Säugetier-, Amphibien-, Reptilien, Vogel- und Schmetterlingsarten vor. Die Liste der
planungsrelevanten Arten enthält nicht das Spektrum der ungefährdeten, weit verbreiteten Vogelarten.
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Tab. 2: Planungsrelevante Arten im MTB 5106 KERPEN (Quelle: Internetseite LANUV 2015) und Bemerkungen,
die für das Plangebiet BP Nr. 13 i Carl-Schurz-Straße gelten
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW
Bemerkungen /
(potenzielles) Vorkommen im Plangebiet
kein Nachweis, mögl. Lebensraum,
potenzielle Ruhequartiere
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Säugetiere
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
Myotis myotis
Großes Mausohr
Art vorhanden
U
kein Nachweis
Myotis nattereri
Fransenfledermaus
Art vorhanden
G
kein Nachweis, mögl. Lebensraum,
potenzielle Ruhequartiere
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
G
kein Nachweis
Pipistrellus nathusii
Rauhautfledermaus
Art vorhanden
G
kein Nachweis
Cricetus cricetus
Feldhamster
Art vorhanden
S
Kein Lebensraum
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
G↓
kein Nachweis, mögl. Nahrungsraum
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
G
kein Nachweis
Alauda arvensis
Feldlerche
sicher brütend
U↓
kein Nachweis
Alcedo atthis
Eisvogel
sicher brütend
G
kein Lebensraum
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
S
kein Lebensraum
Anthus trivialis
Baumpieper
sicher brütend
U
kein Nachweis
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
G
kein Nachweis
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
U
kein Nachweis
Athene noctua
Steinkauz
sicher brütend
G↓
kein Nachweis
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
kein Nachweis, mögl. Nahrungsraum
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
sicher brütend
U
kein Lebensraum
Coturnix coturnix
Wachtel
sicher brütend
U
kein Lebensraum
Cuculus canorus
Kuckuck
sicher brütend
U↓
kein Nachweis
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
U
kein Brutnachweis, Nahrungsraum Wiese
Dendrocopos medius
Mittelspecht
sicher brütend
G
kein Nachweis
Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
U
kein Nachweis
Emberiza calandra
Grauammer
sicher brütend
S
kein Lebensraum
Falco subbuteo
Baumfalke
sicher brütend
U
kein Nachweis
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
G
kein Brutnachweis, Nahrungsraum Wiese
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
U
kein Nachweis
Locustella naevia
Feldschwirl
sicher brütend
U
kein Lebensraum
Vögel
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
G
kein Nachweis, mögl. Lebensraum,
potenzielle Niststätten
Oriolus oriolus
Pirol
sicher brütend
U↓
kein Lebensraum
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
S
kein Lebensraum
Pernis apivorus
Wespenbussard
sicher brütend
U
kein Nachweis
Phalacrocorax carbo
Kormoran
sicher brütend
G
kein Lebensraum
Phylloscopus sibilatrix
Waldlaubsänger
sicher brütend
U
kein Nachweis
Picus canus
Grauspecht
sicher brütend
S
kein Nachweis
Rallus aquaticus
Wasserralle
sicher brütend
U
kein Lebensraum
Scolopax rusticola
Waldschnepfe
sicher brütend
G
kein Lebensraum
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
S
kein Nachweis
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Art
Erhaltungszustand
in NRW
Status
Bemerkungen /
(potenzielles) Vorkommen im Plangebiet
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Säugetiere
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
G
kein Nachweis, mögl. Lebensraum
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
G
kein Nachweis, mögl. Lebensraum,
potenzielle Niststätten
Vanellus vanellus
Kiebitz
sicher brütend
U↓
kein Lebensraum
Amphibien
Bufo calamita
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
kein Lebensraum
Bufo viridis
Wechselkröte
Art vorhanden
U
kein Lebensraum
Rana dalmatina
Springfrosch
Art vorhanden
G
kein Lebensraum
Triturus cristatus
Kammmolch
Art vorhanden
G
kein Lebensraum
Zauneidechse
Art vorhanden
G
kein Nachweis
Nachtkerzen-Schwärmer Art vorhanden
G
kein Lebensraum
Reptilien
Lacerta agilis
Schmetterlinge
Proserpinus proserpina
4
Darstellung der bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen
des Vorhabens auf die Fauna
4.1
Planung
Entlang der Carl-Schurz-Straße soll sich ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus als geförderter
Wohnungsbau mit ausgebautem Dachgeschoss als Satteldach in die bestehende Straßenrandbebauung
einfügen. Die beiden am Stadtgarten gelegenen Gebäude (Seniorenzentrum und Appartementhaus)
werden ebenfalls 3-geschossig geplant, hier allerdings mit Flachdach bzw. flach geneigtem Pultdach und
Staffelgeschoss. Die beiden mittleren Gebäude (betreutes Wohnen) werden lediglich zweigeschossig mit
Staffelgeschoss und Flachdach bzw. flach geneigtem Pultdach ausgeführt. Die für die Wohnbebauung
notwendigen privaten Stellplätze werden, mit Ausnahme der 20 notwendigen Stellplätze des
Appartementhauses in einer Tiefgarage, oberirdisch auf den Grundstücksflächen angelegt. Die
Erschließung des Gebietes erfolgt über eine ca. sechs Meter breite Erschließungsstraße von der CarlSchurz-Straße aus in südöstliche Richtung. Die Verkehrsfläche endet mit einer kleinen Wendeanlage in
Höhe des Stadtgartens. Zum Stadtgarten wird ein Übergang für Fußgänger und Radfahrer geschaffen.
Die Flächen werden auch von Müllfahrzeugen befahren, daher wird eine Wendemöglichkeit im Plangebiet
in Form einer Umfahrung der öffentlichen Grünfläche in der Plangebietsmitte, die als Quartiersplatz
ausgebildet werden soll, geschaffen. In der Mitte des Quartiersplatzes ist eine kleine öffentliche
Grünfläche mit Aufenthaltsqualität vorgesehen.
Das Plangebiet liegt direkt an der öffentlichen Grünfläche des Stadtgartens, der wiederum als
Verbindungsglied zwischen Schlosspark Gracht, Gesundheitsgarten und Freiraum der Erftaue fungiert.
Der vorhandene Freiraumkorridor im Westen von Liblar wird durch die Gebäudeplanung auf Höhe des
Plangebietes etwas verengt, dahingegen wird aber der Stadtgarten - der im Jahre 2012 auf einer
Ackerfläche als Landschaftspark angelegt wurde und damit eine erhebliche ökologische Aufwertung
erhielt - von jeglicher Bebauung freigehalten und als Freiraumkorridor erhalten.
Die Baum- und Strauchpflanzungen innerhalb des zentralen Bereichs im Plangebiet dienen lediglich als
gestalterische Maßnahme und sind weder als qualitativer noch als quantitativer Ausgleich der Eingriffe in
den Biotop- und Artenschutz geeignet.
4.2 Wirkfaktoren
Das Projekt verursacht unterschiedliche Wirkungen, die Veränderungen der Umwelt in dem vom
Vorhaben betroffenen Raum zur Folge haben können. Diese Wirkungen, die entsprechend ihren
Ursachen auch den verschiedenen Phasen des Vorhabens zugeordnet werden können, sind zum Teil
dauerhaft, zum Teil regelmäßig wiederkehrend und teilweise zeitlich begrenzt.
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4.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren
Biotopverluste, Lärm, Staub, Schadstoffeinträge und optische Einflüsse wie Bewegung von Menschen und
Maschinen werden bei der Erschließung und Bebauung der Fläche erhebliche Nachteile für Tier- und
Pflanzenarten zum Tragen kommen. Der Lärm der Bauarbeiten im Zusammenhang mit der
Wohnbauplanung wird durch den Einsatz entsprechend dem heutigen Stand der Technik lärmgeschützter
Geräte und Maschinen weitgehend gemindert. Durch die Bauarbeiten kann es auch zu einer
Inanspruchnahme von Randflächen kommen, so dass diese zeitweise als Lebensraum verloren gehen.
Der Ausdehnungsradius für während der Bauphase entstehende akustische Reize durch die Bewegungen
von Baufahrzeugen, Baggerarbeiten etc. wird mit maximal 300 m angenommen. Es ist davon
auszugehen, dass die Geräusche ab dieser Entfernung keinen Stress oder Fluchtverhalten bei Tieren
auslösen. Der Wirkraum optischer und akustischer Einflüsse reicht direkt in die betroffenen untersuchten
Lebensräume. Staub und Schadstoffemissionen während der Bauzeit werden auf das nähere Umfeld
beschränkt bleiben. Es wird davon ausgegangen, dass nur tagsüber gebaut wird.
4.2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren
Der Geltungsbereich des B-Plans erstreckt sich auf Lebensräume, die potenziell gute Eignung als Nistund Brutstätten für besonders geschützte Tierarten haben (Wiese, Gehölzriegel, strukturreiche
Hausgärten). Tötungen oder unmittelbare Zerstörungen von Brut- und Lebensstätten dieser Arten können
hier nicht ausgeschlossen werden. Durch die geplanten Flächennutzungen werden an den
Randbereichen des Bebauungsgebietes Brut- und Nahrungsräume für Vögel, mögliche Nahrungsräume
für Fledermäuse sowie potenzielle (Teil-) Lebensräume von Reptilien, Schmetterlingen und weiteren
Tierarten (diverse Insektengruppen) beeinträchtigt. Zudem ist neben den bereits bestehenden
Beeinträchtigungen durch Garten- und Wohnnutzung mit zusätzlichen Geräuschemissionen durch
erhöhten Verkehr und den Baubetrieb zu rechnen.
4.3 Auswirkungen
Im Folgenden wird die Betroffenheit der einzelnen Tierartengruppen/ Arten abgeschätzt:
Avifauna: Es wurden 18 Vogelarten bei den Begehungen erfasst, von denen nur der Turmfalke zu den in
NRW geläufigen, sogenannten planungsrelevanten Arten (LANUV 2008) gehört. Es wurde jedoch keine
Bruten festgestellt, der beobachtete Turmfalke nutzte die Wiesenfläche als Nahrungsareal. Die im
Plangebiet sonst brütenden Vogelarten sind allesamt häufige und ungefährdete Bewohner unserer
Kulturlandschaft. Streng geschützte Vogelarten brüten hier nicht. Die Überplanung der Untersuchungsfläche hat somit keine rechtliche Auswirkung für die Avifauna. Die vorhandenen Gehölzstrukturen werden
durch das Vorhaben - bis auf kleine Teilbereiche in den Hausgärten - vollständig zerstört. Die Garten- und
Brachebereiche gehen als Nahrungsflächen verloren. In den angrenzenden Hausgärten ist zudem eine
Minderung der Eignung als Brutrevier durch optische und akustische Reize zu erwarten.
Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: Der beobachtete Greifvogel benutzte das Areal mit einiger
Sicherheit lediglich als Nahrungsfläche. Für den im Plangebiet beobachteten Grünspecht trifft dies ebenso
zu. Das Gebiet eignet sich auch für Eulen (potenzielle Schlafplätze in den hohen Nadelbäumen) und
andere Höhlenbrüter, auch wenn eine aktuelle Nutzung von festen Lebensstätten (Baumhöhlen) nicht
festgestellt wurde. Die in den Gärten vorhandenen acht größeren Altbäumen (7 Fichten und ein
Walnussbaum) könnten potenziell geeignete Höhlen aufweisen, aber durch starken Efeubewuchs an den
Stämmen und Höhen bis zu 15 m konnten solche Strukturen (auch mithilfe eines Fernglases) nicht
beobachtet werden. Daher sollten vorsorglich für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten der
oben beschriebenen Vogelarten vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen nach §
44 (5) BNatSchG festgesetzt werden (siehe Kap. 5).
Die im zentralen Bereich des Plangebietes vorhandenen Gebäude (Halle, Schuppen, Nebengebäude)
sind im weiteren Verfahren noch genauer zu untersuchen, da sie augenscheinlich Fortpflanzungsstätten
oder Ruhequartiere für besonders geschützte Arten bieten könnten.
Da Räumungsarbeiten von Vegetation außerhalb der Brut- und Nistzeit erfolgen muss, ist nicht davon
auszugehen, dass bei den sogenannten Gebüsch- und Bodenbrütern artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt werden.
Mit Beeinträchtigungen von streng geschützten Arten, die in den Grünflächen des angrenzenden
Siedlungsbestandes potenziellen Lebensraum haben, ist nicht zu rechnen, da aufgrund der
Vorbelastungen bereits eine erhöhte Störung vorhanden ist und eine Verstärkung der Reize nicht zu
erwarten ist.
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Fledermäuse: Die möglicherweise vorkommenden Fledermäuse werden aufgrund ihrer nächtlichen
Lebensweise weniger durch Lärm und Bewegungen beeinträchtigt als dies durch den Verlust von
Quartieren (Höhlenbäume, Gebäude u.a.) und Leitlinien (Gehölzstrukturen) der Fall ist. Da im Plangebiet
geeignete Rindennischenbäume sowie störungsarme Bereiche vorhanden sind, ist ein Verlust von
Quartieren nicht gänzlich auszuschließen. Es kommt auch zu einem Verlust von potenziellen
Nahrungsflächen auf den zur Bebauung vorgesehenen Wiesen- und Gartenflächen.
Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: Alle Fledermäuse sind besonders und streng geschützt sowie
Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie. Ein Verlust von Tagesquartieren aufgrund des Alters und der
Heterogenität des Baumbestandes ist nicht auszuschließen, auch wenn eine aktuelle Nutzung solcher
festen Lebensstätten nicht festgestellt wurde. Daher sollten vorsorglich für den Verlust von potenziellen
Ruhestätten für Fledermausarten vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen nach §
44 (5) BNatSchG festgesetzt werden (siehe Kap. 5).
Die im zentralen Bereich des Plangebietes vorhandenen Gebäude (Halle, Schuppen, Nebengebäude)
sind im weiteren Verfahren noch genauer zu untersuchen, da sie augenscheinlich Ruhequartiere für
Fledermäuse bieten könnten.
Als innerörtliche Leitlinie und Vernetzungsstruktur weisen die betroffenen Gehölzbereiche gute Eignung
auf. Durch das Vorhaben werden diese Strukturen fast vollständig zerstört. Die Neuanpflanzungen im
Stadtgarten sowie die umliegenden Hausgärten könnten alternativ diese Vernetzungsfunktion ersetzen.
Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG werden voraussichtlich nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen die
Verbote der FFH-RL ist ebenfalls nicht zu erwarten.
Reptilien: Ein Vorkommen der Waldeidechse oder der Blindschleiche im Untersuchungsraum ist als
gering einzuschätzen. Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: keine
Amphibien: Die Eignung des Plangebietes als Landlebensraum für Amphibien ist als sehr gering
einzuschätzen. Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: keine
Tagfalter: Die von der Planung direkt betroffenen Flächen sind in ihrer Bedeutung als Lebensraum für
besonders geschützte Tagfalter als gering einzuschätzen. Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: keine
Weitere Arten: Es kommt zu einem Verlust von Lebensraum verschiedener Kleinsäuger (z. B. Mäuse)
und Insekten (z. B. Heuschrecken, Laufkäferarten). Da jedoch keine gefährdeten Arten oder
planungsrelevante Arten zu erwarten sind, werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt.
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Hinweise zu Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen
Gemäß § 44 BNatSchG ist es unzulässig, Nist- und Brutstätten zu beschädigen oder zu vernichten. In der
Brutzeit können Niststätten speziell im Bereich der Gehölze, nicht ausgeschlossen werden. Die
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Rahmen des vorliegenden Vorhabens potenziell betroffenen
Arten (z. B. bei den Vogelarten die Gehölzbrüter) gehören nicht zu den festen Lebensstätten (z. B.
Höhlenbrüter) im Sinne des § 44 (1) BNatSchG. Sie dürfen daher außerhalb der Zeiten der Brut und
Jungenaufzucht entfernt werden. Rodungsarbeiten sind zudem nach § 64 LG NRW nur vom 01. Oktober
bis 28.02. zulässig.
Schutzmaßnahmen
Folgende Schutzmaßnahmen sollten zwingend eingehalten werden:
●
Die im zentralen Bereich des Plangebietes vorhandenen Gebäude (Halle, Schuppen,
Nebengebäude) sind im weiteren Verfahren noch genauer zu untersuchen, da sie
augenscheinlich Fortpflanzungsstätten oder Ruhequartiere für besonders geschützte Arten bieten
könnten. Sollte es Hinweise darauf geben, dass durch den Abriss dieser Gebäude
artenschutzrechtliche Verbote ausgelöst werden, so ist mit der Unteren Landschaftsbehörde das
weitere Vorgehen zwingend abzustimmen
●
Zeitliche Einschränkung der Rodungsarbeiten von Anfang Oktober bis Ende Februar
●
Das Baufeld ist so einzurichten, dass mögliche Beeinträchtigungen von angrenzenden
Gehölzbeständen und Bäumen vermieden werden.
●
Keine baulichen Erweiterungen, Ausbau oder zusätzliche Befestigungen von Lager- und
Abstellflächen sowie der Zu- und Abfahrtsstrecke
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Vorsorgliche Maßnahmen
Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten besonders geschützter Arten in den großen
Nadelbäumen sind als vorsorgliche Kompensationsmaßnahme im Bereich der benachbarten Gehölzflächen im Schlosspark (Gem. Liblar, Flur 15, Flurstück 41) und am Liblarer Mühlenbach (Gem. Liblar,
Flur 11, Flurstück 587; beide im Eigentum der Stadt Erftstadt; siehe Abb. 3) folgende künstliche Nisthilfen
zu installieren:
- 8 Halbhöhlenkästen
- 8 Meisenkästen
- 2 große Nistkästen für Eulenvögel und
- 5 Fledermauskästen
Die künstlichen Nisthilfen und Kästen sind an geeigneten Standorten anzubringen. Diese müssen den
betroffenen Arten vor der Baufeldräumung bzw. dem Verlust der bisherigen Ruhe- und Niststätten zur
Verfügung stehen. Die Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten, bei Verlust ist für Ersatz zu sorgen.
Abb. 3: Bereiche für vorsorgliche Artenschutzmaßnahmen
Externe Kompensation
Der Verlust der im Plangebiet vorhandenen Lebensraumtypen Wiese, Hecken, und parkartige Gärten wird
auf gesamtstädtischer Ebene ausgeglichen durch die bereits durchgeführte Anpflanzung von Wald bzw.
Waldrandstrukturen im südlichen Stadtgebiet (Ökokontofläche Friesheimer Busch).
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Zusammenfassung
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 I, Erftstadt-Liblar, Carl-Schurz-Straße ist die Schaffung
einer planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung eines Seniorenzentrums, für betreutes Wohnen,
für ein Appartementhaus und für geförderten Wohnungsbau zwischen Carl-Schurz-Straße und
Stadtgarten in Erftstadt-Liblar im Nahbereich des Krankenhauses in Frauenthal. Durch die Umsetzung des
Bebauungsplans wird eine ökologisch mittel- bis hochwertige innerörtliche Grünfläche mit zahlreichen
Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tiere nahezu vollkommen zerstört.
Bei der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Vorgaben
gemäß Bundesnaturschutzgesetz bzw. europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Mit der hier
vorliegenden Artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe I (ASP I) soll eine zielgerichtete Prüfung
hinsichtlich der Folgen für den Artenschutz erfolgen. Als relevante, hier betrachtete Arten wurden alle
besonders geschützten und/oder europäisch geschützten Tierarten der Tiergruppen Vögel, Fledermäuse,
Reptilien, Amphibien und Tagfalter ausgewählt.
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Auf der Grundlage von fünf Geländebegehungen (Mai bis August 2015) sowie Erkenntnissen aus
Kartierungen gleichgearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die (potenziellen) Vorkommen
besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit durch das
geplante Vorhaben beurteilt. Bei den Begehungen wurde mit dem Turmfalken eine planungsrelevante Art
festgestellt, die das Gebiet als Nahrungsareal nutzt, es wurden aktuell jedoch keine Bruten des
Turmfalken im Plangebiet nachgewiesen.
Aufgrund der Altbäume und der strukturreichen Umgebung eignet sich das Gebiet auch für weitere
besonders geschützte Arten (Fledermausarten, Schlafplatz für Eulenvögel). Aktuell wurden keine feste
Lebensstätten, Ruhequartiere oder Bruten dieser Arten nachgewiesen, sie können aufgrund der
Lebensraumqualitäten aber auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Deswegen wird
vorgeschlagen, vorsorgliche Maßnahmen für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten
besonders geschützter Arten durchzuführen bzw. zu installieren. Im Bereich der benachbarten
Gehölzflächen im Schlosspark und am Liblarer Mühlenbach, die beide im Eigentum der Stadt Erftstadt
sind, sollten künstliche Nisthilfen installiert werden, und zwar acht Halbhöhlenkästen, acht Meisenkästen,
zwei große Nistkästen für Eulenvögel und fünf Fledermauskästen. Diese künstlichen Nisthilfen und Kästen
sind an geeigneten Standorten anzubringen. Sie sollten den möglicherweise betroffenen Arten vor der
Baufeldräumung bzw. dem Verlust der bisherigen Ruhe- und Niststätten zur Verfügung stehen.
Bei den Gebüsch- und Bodenbrütern gehören die Nester nicht zu den festen Lebensstätten im Sinne des
§ 44 (1) BNatSchG, somit dürfen sie außerhalb der Zeiten der Brut und Jungenaufzucht entfernt werden.
Die weiterhin erfassten oder potenziell betroffenen Tierarten weisen zudem gute Erhaltungszustände auf,
Populationen werden nicht erheblich beeinträchtigt, da es im nahen Umfeld (Schlosspark Gracht,
Stadtgarten, Gesundheitsgarten und Uferbereich des Liblarer Mühlengrabens) noch genügend gleichgeartete und besetzbare Lebensräume zum Ausweichen zur Verfügung stehen.
Die im zentralen Bereich des Plangebietes vorhandenen Gebäude (Halle, Schuppen, Nebengebäude)
sind im weiteren Verfahren noch genauer zu untersuchen, da sie augenscheinlich Fortpflanzungsstätten
oder Ruhequartiere für besonders geschützte Arten bieten könnten. Sollte es Hinweise darauf geben,
dass durch den Abriss dieser Gebäude artenschutzrechtliche Verbote ausgelöst werden, so ist mit der
Unteren Landschaftsbehörde das weitere Vorgehen zwingend abzustimmen.
Die Auswirkungen des Vorhabens durch akustische, optische oder stoffliche Beeinträchtigungen auf
höherwertigere Lebensräume sind als gering einzustufen und werden vermutlich zu keinen erheblichen
Störungen von besonders geschützten Arten führen.
Fazit:
Den Grundzügen des Bebauungsplanes Nr. 13 I ‚Stadtgarten’ stehen artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht entgegen.
Es wurden bisher keine festen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Arten nachgewiesen. Aufgrund der Lebensraumqualitäten kann ein Vorkommen aber nicht zweifelsfrei
ausgeschlossen werden. Daher wird vorgeschlagen, für den potenziellen Verlust von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten vorsorglich vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 (5) BNatSchG im Bebauungsplan festzusetzen.
Die Gebäude im zentralen Bereich des Plangebietes sind noch zu untersuchen.
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Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. BfN-Schriftenreihe „Angewandte
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FELDMANN, R., R. HUTTERER & H. VIERHAUS (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Nordrhein-Westfalen. – In:
LÖBF/LAfAO NRW (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. LÖBF-Schr.R. 17, S. 307-324.
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG (2006): Hinweise der LANA zur
Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2007):
Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Düsseldorf.
KIEL (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten.
LÖBF-Mitteilungen 1/05.
SÜDBECK ET. AL. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. I.A. Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten und des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten. Radolfzell.
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Landschaft, Natur und Landschaftsplanung, S. 371 ff.
WINK, DIETZEN, GIESSING (2005): Die Vögel des Rheinlandes (Nordrhein). Ein Atlas der
Brut- und Wintervogelverbreitung ab 1990. Beiträge zur Avifauna Nordrhein-Westfalens, Bd. 36. I.A. GRO. Hrgb. NWO.
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