Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
3,6 MB
Datum
15.09.2015
Erstellt
06.11.15, 11:47
Aktualisiert
06.11.15, 11:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 13 I
„Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
Erstellt am 15.08.2015
Begründung Teil B
Umweltbericht
- einschließlich landschaftspflegerischer Fachbeitrag -
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
1
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
Inhaltsverzeichnis
1
1.1
1.2
Einleitung
3
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
4
1.2.1 Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
6
1.2.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
7
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
7
2.1
Bestandsaufnahme + Bewertung der Umweltauswirkungen auf Umweltschutzgüter 7
2.1.1 Schutzgut Mensch
7
2.1.2 Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
9
2.1.3 Artenschutz in der Bauleitplanung
10
2.1.4 Erhaltungsziele + Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europ. Vogelschutzgebiete 10
2.1.5 Schutzgut Boden
11
2.1.6 Schutzgut Wasser
12
2.1.7 Schutzgüter Luft und Klima
12
2.1.8 Schutzgut Landschaft und Ortsbild
13
2.1.9 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
14
2.1.10 Vermeidung v. Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen+Abwässern 14
2.1.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie 15
2.1.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
15
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
15
2.3
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des
Planvorhabens
16
3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
16
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung erheblicher Beeinträchtigungen
16
3.1.1 Mensch
16
3.1.2 Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt, besonderer Artenschutz
16
3.1.3 Boden
17
3.1.4 Wasser
17
3.1.5 Klima und Luft
17
3.1.6 Landschaft und Ortsbild
18
3.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter
18
3.1.8 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen + Abwässern
18
3.1.9 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie 18
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
18
4
Alternative Planungsvarianten
20
5
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (Monitoring)
20
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
20
7
Zusammenfassung
21
8
Literatur
22
Anhang: Pflanzlisten
22
2
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
1
Einleitung
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 I, „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar ist die Schaffung
einer planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung eines Seniorenzentrums, für betreutes
Wohnen, für ein Appartementhaus und für geförderten Wohnungsbau auf den im wirksamen
Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Mischbauflächen entlang der Carl-Schurz-Straße sowie
einer Grünfläche am Stadtgarten in Erftstadt-Liblar im Nahbereich des Krankenhauses in Frauenthal.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 13 I liegt im Siedlungsschwerpunkt; daher ist es durch die
unmittelbare Nähe zu Krankenhaus und die daraus resultierende günstige Verkehrsanbindung
städtebaulich sinnvoll, hier eine Nachverdichtung eines bereits bebauten Gebietes zu bewirken. Der
Bebauungsplan dient sowohl der Wiedernutzbarmachung von Flächen als auch der Nachverdichtung
in zentraler Lage, die der Inanspruchnahme von Freiraum entgegenwirkt, so dass sich aus Gründen
des Landschaftsschutzes die Frage der Standortalternativen nicht direkt stellt.
Die Bebauung soll sich zum einen entlang der Carl-Schurz Straße erstrecken, in deren Verlauf vier
marode Bestandsgebäude abgerissen werden und durch ein 3-geschossiges Mehrfamilienhaus
ersetzt werden, zum anderen soll der hintere Bereich in Richtung Stadtgarten mit 2-3-geschossiger
Wohnbebauung und dem 3-geschossigen Seniorenpflegezentrum baulich entwickelt werden.
Gleichzeitig soll eine fußläufige Verbindung zwischen der Carl-Schurz-Straße und dem kürzlich
fertiggestellten Stadtgarten entstehen, der seinerseits eine Grünverbindung zwischen dem
Schlosspark, dem Gesundheitsgarten und der Erftaue darstellt.
Das Baugesetzbuch sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des Umweltschutzes
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a
BauGB im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt
wird. Im Rahmen dieser Prüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Um Doppelprüfungen auf den verschiedenen Planungsebenen zu vermeiden, ist gemäß § 2 Abs. 4
Satz 5 BauGB die Umweltprüfung, wenn sie auf einer Planungsebene durchgeführt worden ist, auf der
nächsten Ebene auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken
(Abschichtungsregelung). Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Stadt Erftstadt
erfolgte noch keine Umweltprüfung. Da in der Umweltprüfung die für die sachgerechte Abwägung
erforderlichen Umweltdaten umfassend ermittelt werden, liefert sie auch die fachlichen Grundlagen für
die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in dem
vorliegenden Umweltbericht gemäß der Anlage zu § 2a BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB
festgehalten und bewertet worden.
Es folgt eine kurze Beschreibung des Plangebietes. Anschließend werden die wesentlichen Inhalte
und Ziele, die der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar zu Grunde
liegen, vorgestellt. Den Abschluss des Teilkapitels bildet eine Zusammenfassung der in einschlägigen
Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten bzw. dargestellten und für den Plan relevanten Ziele des
Umweltschutzes.
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Entsprechend Nr. 1a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB werden im Folgenden die wichtigsten
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes vorgestellt.
Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 0,95 ha befindet sich im westlichen Teil des Erftstädter
Ortsteils Liblar. Das Plangebiet wird im Norden durch die Carl-Schurz-Straße, im Osten durch die
vorhandenen Wohnbauflächen an der Carl-Schurz-Straße, im Süden durch den Landschaftspark
„Stadtgarten“ und im Westen durch die Eck-Bebauung an der Bliesheimer Straße/Carl-Schurz-Straße
begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem B-Plan zu entnehmen.
Das Plangebiet liegt im südwestlichen Teilbereich mit einer Fläche von ca. 4.400 m² im Geltungsbereich des Landschaftsplans 5, „Erfttal Süd“ innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4
„Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von
Bliesheim“.
Entlang der Carl-Schurz-Straße soll sich ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus als geförderter
Wohnungsbau mit ausgebautem Dachgeschoss als Satteldach in die bestehende Straßenrandbebauung einfügen. Die beiden direkt am Stadtgarten gelegenen Gebäude (Seniorenzentrum und
3
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
Appartementhaus) werden ebenfalls 3-geschossig geplant, hier allerdings mit Flachdach bzw. flach
geneigtem Pultdach und Staffelgeschoss. Die beiden mittleren Gebäude (betreutes Wohnen) werden
lediglich zweigeschossig mit Staffelgeschoss und Flachdach bzw. flach geneigtem Pultdach
ausgeführt. Es ist geplant, im öffentlich geförderten Wohnungsbau 20 Wohneinheiten zu errichten, im
frei finanzieren Wohnungsbau direkt am Stadtgarten sind 18 Wohneinheiten geplant. Im mittleren Teil
der Fläche sind zwei Einzelhäuser mit je 10 Wohnungen geplant, in denen betreutes Wohnen
angeboten werden soll. Das Seniorenzentrum soll insgesamt 65 Plätze bieten.
Die für die Wohnbebauung notwendigen privaten Stellplätze werden, mit Ausnahme der 20 notwendigen Stellplätze des Appartementhauses in einer Tiefgarage, oberirdisch auf den Grundstücksflächen angelegt. Teilweise sind die Stellplätze direkt über die öffentliche Verkehrsfläche anzufahren.
Das anfallende Dachflächenwasser wird in die vorhandene Abwasserkanalisation eingeleitet, da der
Kanal in der Bliesheimer Straße in der Lage ist, die anfallenden Wassermengen aufzunehmen.
Die Erschließung des Gebietes erfolgt über eine ca. sechs Meter breite Erschließungsstraße von der
Carl-Schurz-Straße aus in südöstliche Richtung. Die Verkehrsfläche endet mit einer kleinen
Wendeanlage in Höhe des Stadtgartens. Zum Stadtgarten wird ein Übergang für Fußgänger und
Radfahrer geschaffen. Die Flächen werden auch von Müllfahrzeugen befahren, daher wird eine
Wendemöglichkeit im Plangebiet in Form einer Umfahrung der öffentlichen Grünfläche in der
Plangebietsmitte, die als Quartiersplatz ausgebildet werden soll, geschaffen. Es werden acht
öffentliche Stellplätze entlang der Erschließungsstraßen geplant, weitere geplante Stellplätze entlang
der Verkehrsflächen sind als private Stellplätze den einzelnen Gebäuden zugeordnet. In der Mitte des
Quartiersplatzes ist eine kleine öffentliche Grünfläche mit Aufenthaltsqualität vorgesehen.
Das Plangebiet liegt direkt an der öffentlichen Grünfläche des Stadtgartens, der wiederum als
Verbindungsglied zwischen Schlosspark Gracht, Gesundheitsgarten und Freiraum der Erftaue
fungiert. Der vorhandene Freiraumkorridor im Westen von Liblar wird durch die Gebäudeplanung auf
Höhe des Plangebietes etwas verengt, dahingegen wird aber der Stadtgarten - der im Jahre 2012 auf
einer Ackerfläche als Landschaftspark angelegt wurde und damit eine erhebliche ökologische
Aufwertung erhielt - von jeglicher Bebauung freigehalten und als Freiraumkorridor erhalten.
Abb. 1: städtebaulicher Entwurf des Plangebietes
1.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Umweltbelange Ziele formuliert, die gemäß Nr. 1b der Anlage
zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Die
gleiche Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht für die in Fachplänen dargestellten Ziele.
4
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
1.2.1
Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
Im Rahmen der Bauleitplanung für das Vorhaben BP Nr. 13 I ‚Stadtgarten’ sind folgende
Umweltschutzgüter bzw. Umweltbelange zu prüfen:
• Mensch (umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt)
• Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
• Artenschutz
• Europäische Schutzgebiete
• Boden
• Wasser
• Klima und Luft
• Landschaft/Ortsbild
• Kultur- und sonstige Sachgüter
• Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
• Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Zum Schutz des Menschen sind bezüglich des geplanten Vorhabens insbesondere das
Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Technische Anleitung Lärm und Technische Anleitung Luft
bedeutsam. Das Gesetz und die zugehörigen Anleitungen und Verordnungen haben den Schutz der
Menschen vor Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Luftverunreinigungen zum Gegenstand.
Die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ein wesentlicher Bestandteil des
Naturhaushaltes und der Landschaft und werden als solcher durch das Bundesnaturschutzgesetz und
das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Zum Schutz besonders bedeutsamer Bestandteile des
Naturhaushaltes sieht das Naturschutzrecht spezielle Schutzgebietskategorien vor. Das Plangebiet
weist im südlichen Teil ein Landschaftsschutzgebiet auf und zeichnet sich durch parkartige
Privatgärten mit relativ hohen Gehölzanteilen aus.
Rechtlich und fachlich relevante Hinweise auf planungsrelevante Arten (besonderer Artenschutz) und
prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie
der EG-Vogelschutzrichtlinie (Europäische Schutzgebiete) als Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr.
7b BauGB wurden für das Plangebiet und die nähere Umgebung in einer gesonderten Artenschutzprüfung ermittelt, deren Ergebnisse im Umweltbericht eingeflossen sind.
Für das Schutzgut Boden sind das Bodenschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch die primären
gesetzlichen Grundlagen. Das Bodenschutzgesetz hebt die Bedeutung und den Schutz des Bodens
insbesondere durch seine Bedeutung für den Naturhaushalt hervor. Im BauGB liegt der Zielfokus auf
einem sparsamen Umgang mit der begrenzten Ressource Boden. Im vorliegenden Fall ist mit einer
starken Beeinträchtigung des Bodens durch Versiegelungen zu rechnen.
Gewässer einschließlich des Grundwassers sind Schutzgegenstand des Wasserhaushaltsgesetzes
und des Landeswassergesetzes NRW. Wesentliche Ziele sind der Schutz und Erhalt von Gewässern
als Bestandteile des Naturhaushalts einerseits und als allgemeines Gut andererseits. Für das
geplante Vorhaben ist eine Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser aufgrund von umfangreichen
Bodenversiegelungen zu erwarten. Natürliche offene Gewässer befinden sich nicht im Plangebiet.
Verunreinigungen der Luft sind aus der Nutzung fossiler Energieträger zu erwarten. Von besonderer
Relevanz ist die negative Wirkung von Emissionen auf das globale Klima. Die Vermeidung von
Beeinträchtigungen der Luft sowie der Schutz der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen sind
wesentliche Ziele des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung Luft.
Weitere Auswirkungen auf das Schutzgut Klima, jedoch im lokalklimatischen Bereich, sind durch eine
Veränderung der Gestalt des Plangebiets durch Baukörper und Bodenversiegelungen zu erwarten.
Gesetzlich geschützt wird das (Lokal-)Klima im Oberbegriff „Naturhaushalt“, dem ein besonderer
Stellenwert im Bundesnaturschutzgesetz sowie im Landschaftsgesetz NRW beigemessen wird.
Luftschutzgebiete als ein zu berücksichtigender Umweltbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB sind
durch diesen Bebauungsplan nicht betroffen.
Jedes Vorhaben, das mit baulichen Maßnahmen verbunden ist, hat Auswirkungen auf die Landschaft
bzw. das Ortsbild. Gesetzlich ist das Schutzgut Landschaft durch das Bundesnaturschutzgesetz und
das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Schutzzweck sind u. a. die Bedeutung der Landschaft für den
Naturhaushalt sowie ihre Funktion als Lebensgrundlage und Erholungsraum für den Menschen.
Gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Bau- und Bodendenkmäler zu
schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie
5
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Im Plangebiet ist das Vorkommen von archäologischen
Bodendenkmälern aufgrund der Nähe zur alten Römerstraße wahrscheinlich.
Die Vermeidung von Emissionen und der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des BauGB. Durch den
§ 51a des LWG/NW besteht grundsätzlich die Pflicht, das Niederschlagswasser von Grundstücken
dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen. Davon ausgenommen sind Gebiete mit vorhandenen Trennsystemen und auch mit Mischsystem, wenn ansonsten ein unverhältnismäßig technischer
oder wirtschaftlicher Aufwand entstünde. Dies ist im Plangebiet der Fall.
Von gleicher Bedeutung im BauGB ist die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im
Umweltschutz des Baugesetzbuches ist.
Außerhalb des Plangebiets sind die Schutzgüter aus abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen.
Rechtliche Grundlagen für das Thema Abfall sind das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
sowie die Technische Anleitung Siedlungsabfälle. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es, den
Anteil nicht vermeidbarer Abfälle so gering wie möglich zu halten und eine umweltverträgliche
Behandlung und Ablagerung der nicht verwertbaren Abfälle sicherzustellen. Dieses Ziel wird ebenfalls
im § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB als ein wichtiger Belang des Umweltschutzes aufgeführt.
1.2.2
Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
Im Folgenden werden die für das Vorhaben relevanten Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
dargelegt.
Abb. 2: Verortung des Plangebietes (roter Punkt) im
Stadtgebiet von Erftstadt
Abb. 3: Ausschnitt des Gebietsentwicklungsplans mit
Kennzeichnung des Plangebietes
Gebietsentwicklungsplan/Regionalplan
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet entlang der CarlSchurz-Straße als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) und im südwestlichen Bereich als
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der Funktion „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierter Erholung“ dargestellt.
Flächennutzungsplan
Im seit 1999 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt ist das Plangebiet als
Mischbaufläche entlang der Carl-Schurz-Straße und im südwestlichen Bereich als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sowie „Spiel- und Bolzplatz“ dargestellt.
6
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Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
Abb. 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der
Stadt Erftstadt mit Kennzeichnung des Plangebietes
Abb. 4: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Nr. 5; das
LSG Nr. 2.2-4 wird durch die Planung teilweise
in Anspruch genommen
Landschaftsplan
Das innerörtliche Plangebiet liegt im südwestlichen Bereich mit einer Teilfläche von ca. 4.400 m² im
Geltungsbereich des Landschaftsplans 5, „Erfttal Süd“ innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4
„Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von
Bliesheim“. Der Schutzzweck des Gebietes ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere wegen seiner Vernetzungsfunktion im Rahmen eines
überregionalen Biotopverbundes Erftaue und seiner Bedeutung als Lebensraum für bestimmte Tierund Pflanzenarten; Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung auenspezifischer Lebensraumtypen
eines Fließgewässerökosystems; Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes,
insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume im Umfeld der Siedlungsbereiche; Bedeutung für die ruhige, naturbezogene Erholung und als Teil der Erholungslandschaft
Erftaue im Naturpark Kottenforst-Ville. Für die Inanspruchnahme des LSG ist eine Herausnahme der
betroffenen Fläche aus dem Landschaftsschutz erforderlich.
Wasserschutzzone
Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III B liegt.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Überschwemmungsbereiches des Liblarer Mühlengrabens bzw. der Erft.
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Das folgende Teilkapitel zeigt auf, welche Umweltauswirkungen von einer Realisierung des
Plangebiets auf die Umweltbelange ausgehen und bewertet diese.
2.1
Bestandsaufnahme
und
Bewertung
Planvorhabens auf die Umweltschutzgüter
der
Umweltauswirkungen
des
Im Folgenden wird dargelegt, durch welchen Zustand die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere,
biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
gegenwärtig geprägt sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung
auf die Umweltschutzgüter vorgestellt und bewertet. Das Teilkapitel deckt somit die in Nr. 2a und 2b
der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB geforderten Inhalte des Umweltberichtes ab.
2.1.1
Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Planung Auswirkungen auf die
Bevölkerung im Allgemeinen und auf ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden verbunden. Zur Wahrung
dieser Grundfunktionen sind als Schutzziele v. a. das Wohnen einschließlich des Wohnumfeldes
sowie wohnungsnahe Erholungsmöglichkeiten von Bedeutung. Faktoren die hier zu einer
Beeinträchtigung des Schutzgutes führen können, sind Verkehrslärm, Luftschadstoffe,
Geruchsimmissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen und Barrierewirkungen.
7
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
Umweltauswirkungen durch die Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch ergeben sich vor allem in der Bauphase des geplanten
Vorhabens. So ist vorübergehend mit immissionsbedingten Belastungen wie Lärm und Staub zu
rechnen, die durch Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt werden. Diesen Belastungen
sind in erster Linie die Bewohner der angrenzenden Wohngebäude an der Carl-Schurz-Straße und an
der Grachtstraße ausgesetzt. Darüber hinaus können sich visuelle Beeinträchtigungen (z. B. durch
Baukräne) für die benachbarten Wohnbereiche im Liblarer Westen ergeben.
In Anbetracht des hohen Motorisierungsgrades der Bevölkerung ist nach Fertigstellung der
Plangebiet-Siedlung mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens im Plangebiet und in den
angrenzenden Siedlungsbereichen zu rechnen. Unzumutbare Belastungen angrenzender Gebäude
und ihrer Bewohner durch zusätzlich entstehendem Verkehrslärm und Abgasen sind jedoch nicht zu
erwarten, da eine gute Verkehrsanbindung bzw. ein relativ guter und zügiger Verkehrsabfluss über die
beiden Zufahrtmöglichkeiten und im Weiteren über die Carl-Schurz-Straße und Bliesheimer Straße
sowie die B265 erfolgen kann. Durch den Wegfall der bestehenden Gebäude an der Carl-SchurzStraße entstand bereits eine Abnahme der Wohnbevölkerung bzw. des Verkehrsaufkommens, das
nach Fertigstellung der Planungen wieder zunehmen wird. Des Weiteren besteht durch die fußläufige
Distanz zu den Versorgungseinrichtungen an der Köttinger Straße und zum Krankenhaus innerorts ein
hohes Potenzial zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr.
In Hinblick auf Luftbelastungen durch Hausbrand sind unter Zugrundelegung der gültigen
Wärmedämmstandards und moderner Heizungsanlagen keine erheblichen Umweltauswirkungen von
dem neuen Wohngebiet zu erwarten. Besondere Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffemissionen aus der Wohnnutzung wurden für das Baugebiet bisher noch nicht festgelegt.
Verkehrslärm
Die prognostizierten Belastungszahlen der angrenzenden Straßen aus dem Prognose-Null-Fall 2025
(Verkehrsuntersuchung für die Ortsumgehung Kierdorf-Köttingen) ergaben für die Bliesheimer Straße
ein Verkehrsaufkommen von 8.700 Kfz/Tag, auf der Carl-Schurz-Straße ein Aufkommen von 9.200
Kfz/Tag sowie auf der Köttinger Straße eine verkehrliche Belastung von 7.700 Kfz/Tag. Dabei wurde
jedoch noch nicht das mittlerweile umgesetzte Lkw-Durchfahrtverbot in Verbindung mit der Abstufung
der Carl-Schurz-Straße als Landesstraße berücksichtigt.
Hinzu kommt die Lärmimmission von der 200m entfernten und in Tieflage verlaufenden B265n
(11.000 Kfz/Tag). Dabei ergeben sich in einem Abstand bis etwa neun Meter vom Rand der Fahrbahn
ein Beurteilungspegel von 65-70 dB (A) (Lärmpegelbereich IV) und in einem Abstand bis etwa 18
Metern vom Fahrbahnrand ein Beurteilungspegel von 60-65 dB(A) (Lärmpegelbereich III) sowie in
einem weiteren Bereich bis etwa 47 Meter Abstand vom Fahrbahnrand ein Beurteilungspegel von 5560 dB (A) (Lärmpegelbereich II). Legt man die Ergebnisse der o. g. Untersuchungen und Messungen
zugrunde, so ist nicht davon auszugehen, dass an den geplanten Gebäuden kritische Verkehrslärmwerte erreicht werden.
Abb. 5: Schrägluftbild mit Verortung der für das Plangebiet relevanten Grünstrukturen
8
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2.1.2
Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Durch den Bebauungsplan Nr. 13 I gehen als Folge von geplanter Bebauung und Verkehrsflächen
neben einigen Altgebäuden und intensiv genutzten Hof- und Gartenbereichen ökologisch hoch- und
mittelwertige Gehölzstrukturen in Verbindung mit extensiv genutzten Wiesen- und Gartenflächen
verloren. Das Gebiet wird durch folgende Lebensraumtypen geprägt:
- parkartige Gärten im Plangebiet Im zentralen und im östlichen Teil des Plangebietes befinden sich extensiv bzw. teilweise seit etwa
drei Jahren gar nicht mehr genutzte Gärten, die ein Mosaik an unterschiedlichen Lebensräumen
aufweisen. Diese Gärten sind im Wesentlichen von Nadelbaum- und Strauchgehölzen geprägt. Bei
den Nadelbäumen sind insbesondere die beiden ortsbildprägenden Fichtengruppen (19 Bäume
unterschiedlicher Ausprägung) zu nennen, die Höhen von etwa 10 bis zu 16 Metern aufweisen. Unter
und neben den großen Bäumen sind mosaikhaft und kleinflächig unterschiedliche Nutzungsformen
vorhanden: intensive Hinterhof- und Gartennutzungen, Ziergärten, Scherrasenflächen und versiegelte
Bereiche, extensiver genutzte Mähwiesen und mosaikhaft durch Nutzungsaufgabe entstandene
Brachestrukturen mit überwiegend Himbeer- und Holundergebüschen als auch in Form von
Staudenfluren.
Durch den vorhandenen Baumbestand und die Nutzungsvielfalt wurden diese Bereiche in ihrer
Gesamtheit in der Bilanzierung als relativ hochwertige „parkartige Gärten“ eingeordnet.
- Extensivwiese im westlichen Plangebiet Die südwestlich gelegene Grünlandfläche ist seit der Fertigstellung der Parkanlage im Jahr 2012 als
extensiv genutzte Wiese mit randlichen Brachebereichen einzuordnen. Hier handelt es sich um wenig
gemähte Wiesen mit hochwachsenden Gräsern und Kräutern durchsetzt, ohne Düngung und PSM.
Die Pflanzenbestandsaufnahme ergab eine Dominanz von Glatthafer, Fuchsschwanz, Brennnessel
und Ackerdistel; als weitere Arten wurden u. a. Scharfer Hahnenfuß, Großer Ampfer, Rot-Klee,
Rainfarn, Getüpfeltes Johanniskraut und Wiesen-Storchschnabel festgestellt. Dieser Wiese kommt im
Zusammenspiel mit den umliegenden Gehölzen - aber auch der vorhandenen Störungsintensitäten
durch Kfz-Verkehr und Stadtgartenbesuchern - ein mittleres Potenzial als Nahrungsfläche für Vögel
und als Lebensraum für trockenliebende Insektenarten zu.
- Heckenzug im Gebiet Die im Gebiet vorhandene, linienhafte Gehölzstruktur wird als Heckengebüsche mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen von über 70% eingeordnet. Die Hecke wird von Haselnuss, Hundsrose,
Schwarzem Holunder und Rotem Hartriegel dominiert, eingestreut sind Vogelkirschen, Hainbuchen,
kleinere Feldulmen und Blutbuchen.
- Scherrasenflächen im zentralen Bereich Die Scherrasenflächen im zentralen Bereich des Plangebietes wurden intensiver und öfter gemäht als
die umliegenden Grünflächen und werden durch die ehemaligen Bewohner des Gebietes kürzlich
noch intensiv genutzt. Sie weisen einen mittel ausgeprägten Bestand an Wiesenkräutern auf und
könnten als Nahrungsfläche für Vögel und Fledermäuse interessant sein.
- Grabeland im zentralen Bereich Das gärtnerisch genutzte Grabeland (zwei kleinere Flächen) wird den Nutzgärten ohne Gehölzen
zugeordnet. Die ökologische Wertigkeit der Fläche ist mittel bis gering, auch wenn sie als
Nahrungsfläche in der umliegenden Gehölz- und Wiesenlandschaft durch Vögel genutzt wird.
- Laubgehölzfläche im südlichen Bereich Das Alter der Heckenstruktur wird aufgrund des Baumbestandes auf etwa 30 Jahre alt geschätzt. Sie
ist vermutlich durch Aufgabe der ehemaligen Nutzung als Wiese bzw. Acker im Randbereich der
Fläche und infolge von Gehölzsukzession entstanden.
Dominierend ist eine ältere Stieleiche im zentralen Bereich sowie die Salweiden-, Birken- und
Weißdorngehölze in den Randbereichen. In der Bodenschicht dominieren Brennnessel und Himbeere
sowie Brombeere, was auf eutrophierte Standortverhältnisse hinweist. Durch die unmittelbare Nähe
zur Bliesheimer Straße mit einem relativ hohem Verkehrsaufkommen, dem Alter der Gehölze und der
eher mittelwertigen Lebensraumausstattung kommt dieser Hecke Bedeutung als Lebensraum
überwiegend für Kulturfolgerarten zu.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans werden die Landschaft und die Lebensräume im
Plangebiet aufgrund der Bebauung und Erschließung technisch überformt und grundlegend verändert.
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
Zwar werden entlang der Carl-Schurz-Straße lediglich bereits bebaute Flächen in Anspruch
genommen, im zentralen und südlichen Bereich des Plangebietes werden aber ökologisch mittel- bis
hochwertige innerörtliche Garten- und Brachflächen mit zahlreichen Lebensraumfunktionen für
Pflanzen und Tiere nahezu vollkommen zerstört. Es ist davon auszugehen, dass mit Ausnahme
einiger randlicher Gehölzstrukturen alle Gehölze im Plangebiet für die Bautätigkeiten beseitigt werden.
Somit handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische
Vielfalt, der nur dadurch gemildert wird, dass es für die abwandernden Tierarten im Umfeld
(Schlosspark Gracht, am neu entstandenen Stadtgarten und am Liblarer Mühlengraben/
Gesundheitsgarten) noch gleich geartete Lebensräume zum Ausweichen zur Verfügung stehen.
Die nicht überbaubaren Grundflächen im Plangebiet sind überwiegend als Grünflächen anzulegen.
Durch die abzusehende intensivere Nutzung dieser gestalteten Grünflächen durch Bewohner und
Personal geht eine erhöhte Störungsintensität einher. Somit kann weder für störungsanfällige
Tierarten noch für die relativ störungsresistenten Kulturfolgerarten mit einer Lebensraumverbesserung
gerechnet werden. Einige Grünflächen werden voraussichtlich einen relativ hohen Gehölz- bzw.
Staudenanteil aufweisen, im Gegensatz zum Bestand werden diese Strukturen vorerst aber
ökologisch minderwertiger sein, denn sie sind jünger und die Störungsfrequenz ist höher.
Die Grünflächen im Plangebiet können nur in geringem Maße zur Kompensation der Eingriffe dienen,
für den Biotopausgleich eignen sie sich nicht. Insofern müssen externe Kompensationsmaßnahmen in
hoher Quantität und Qualität herangezogen werden, um die Beeinträchtigungen auf die biologischen
Schutzgüter auszugleichen.
2.1.3
Artenschutz in der Bauleitplanung
Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine
artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 44 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von
europarechtlich geschützten Arten erfolgen.
Eine zielgerichtete Prüfung bei der Zulassung des Vorhabens erfordert hinsichtlich der Folgen für den
Artenschutz die Ermittlung der besonders und streng geschützten Arten,
• die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommen können und
• die gegenüber den Wirkungen des Vorhabens empfindlich sind.
Sofern besonders oder streng geschützte Arten vorkommen und artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände erfüllt sind, ist die Artenschutzregelung abzuarbeiten, d.h. es ist ggf. eine
Ausnahme, eine Befreiung und eine artenschutzrechtliche Kompensation erforderlich.
Auswirkungen durch die Planung
Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens ergeben sich laut Artenschutzfachlicher Prüfung
(siehe Anhang) keine Erkenntnisse über artenschutzrechtlich planungsrelevante Arten, die von den
geplanten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden können.
Das betroffene Plangebiet wurde im Rahmen von fünf Begehungen im Zeitraum von April bis August
2015 faunistisch begutachtet. Hier wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt, ein
Vorkommen kann aber nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden: Aufgrund der Lebensraumqualitäten
in den Altholzbeständen und den Brachebereichen eignet sich das Gebiet für besonders geschützte
Arten (Fledermausarten, Höhlenbrüter bei den Vogelarten). Für den Verlust potenzieller
Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten werden vorsorglich vorgezogene
artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 (5) BNatSchG festgesetzt (siehe Kap 3.1.2).
Somit werden durch die Vorhaben, die mit dem B-Plan Nr. 13 I vorbereitet werden,
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt.
2.1.4
Erhaltungsziele und
Vogelschutzgebiete
Schutzzweck
von
FFH-Gebieten
und
Europäischer
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten müssen im Rahmen des Umweltberichts
geprüft werden. Im Plangebiet selbst sind keine FFH-Gebiete und keine EU-Vogelschutzgebiete
vorhanden. In der näheren Umgebung liegen die FFH-Gebiete „Ober-, Mittel- und Untersee in der
Ville-Seenkette“ (1.800 m östlich) und „Villewälder bei Bornheim“ (2.500 m südöstlich). Es ist sicher
davon auszugehen, dass die Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 13 I „Stadtgarten“ und die damit
verbundenen Maßnahmen und Vorhaben die wertgebenden Arten und Qualitäten der genannten FFHGebiete nicht erheblich beeinträchtigen. Als potenzielle Gefährdungsursachen kommen lediglich
Emissionen durch Hausbrand und motorisiertem Individualverkehr in Frage. Diese sind aber in einem
Wohngebiet dieser Größenordnung in ihrer Außenwirkung als nicht erheblich zu bewerten.
10
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
Im betrachteten Raum ist zudem nicht das Potenzial für weitere Gebiete vorhanden, die die fachlichen
Kriterien für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für ein EU-Vogelschutzgebiet erfüllen
und für eine Meldung gemäß § 33 BNatSchG in Betracht kommen. Im Weiteren werden deshalb
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europ. Vogelschutzgebiete nicht näher betrachtet.
2.1.5
Schutzgut Boden
Bei dem Bodentyp im Bereich des Bebauungsplans Nr. 13 I handelt es sich gemäß Blatt L5106 Köln
der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen um Parabraunerde und zum Teil PseudogleyParabraunerde aus Löß oder feinsandreichem Löß (Pleistozän), z.T. mit geringmächtiger Deckschicht
aus umgelagertem Lößlehm (Holozän) über Sand und Kies der Haupt- oder Mittelterrasse
(Pleistozän); Der schluffige Lehmboden weist Bodenwerte von 65-90 auf. Der Bodentyp ist großflächig
in ebener bis schwach hangiger Lage in der Erftniederung vorhanden. Meist ist der sehr ertragreiche
Boden durch Ackernutzung geprägt, vereinzelt auch Grünland. Nur nach starken Niederschlägen
ergeben sich bei Staunässe Bearbeitungsschwierigkeiten. Dieser Boden weist hohe bis mittlere
Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe, eine hohe nutzbare Wasserkapazität, eine mittlere Wasserdurchlässigkeit und einen ausgeglichenen Luft- und Wasserhaushalt auf; bei verdichtetem Unterboden kann
sich Staunässe in 0 bis 8 dm Tiefe ergeben; außerdem ist er empfindlich gegen Bodendruck.
Kleinflächig im Süden des Plangebietes sind Parabraunerden, die z.T. pseudovergleyt oder vergleyt
sind aus Hochflutlehm (Holozän, Pleistozän) über Sand und Kies der Niederterrasse (Pleistozän)
vorhanden. Dieser Bodentyp weist Bodenwerte von 60-75 auf und es handelt sich um tonige
Lehmböden, im tieferen Unterboden z. T. auch kalkhaltig. Dieser Bodentyp ist großflächig im Erfttal
vorhanden (meist Ackernutzung, vereinzelt Grünland) und ist sehr ertragreich. Nur nach starken
Niederschlägen ergeben sich Bearbeitungsschwierigkeiten. Weiterhin weist dieser Boden sehr hohe
Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe, eine hohe nutzbare Wasserkapazität und mittlere bis geringe
Wasserdurchlässigkeit auf. Stellenweise ist schwache Staunässe in 0-5 dm Tiefe vorhanden.
Da Teile des Plangebiets humoses Bodenmaterial aufweisen, sind diese Bereiche zu kennzeichnen.
Hierbei sind die Bauvorschriften der DIN 1054 und DIN 18196 zu beachten.
Das Plangebiet liegt außerdem im Bereich braunkohlebedingter, großflächiger Grundwasserbeeinflussung. Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen für das Plangebiet nicht vor.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Bei diesem innerörtlichen Plangebiet ist davon auszugehen, dass die bodenökologischen Funktionen
durch die vorhandene Überbauung und intensive Gartennutzung zum überwiegenden Flächenanteil
bereits stark verändert wurden, so dass die geplanten Eingriffe in das Bodengefüge nicht so
gravierend sein werden wie es bei einem natürlich gewachsenem und unverändertem Bodengefüge
der Fall wäre. Während der geplanten Bauphase werden der Oberboden und Teile der unterlagernden
Bodenhorizonte im Bereich zukünftig versiegelter oder überbauter Flächen abgetragen. Dies hat zur
Folge, dass dort die bodenökologischen Funktionen und Eigenschaften der Böden nochmals
verändert werden bzw. verloren gehen.
Durch die Festsetzung von teilversickerungsfähigen Materialien für Platz- und Wegebefestigungen
können die Neuversiegelungen vermindert werden. So sind Bodenbefestigungen auf die Flächen zu
beschränken, die für die Bebauung, Platz- und Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind. Private
Bodenbefestigungen wie Hauseingänge, Stellplätze und Zufahrten sowie Garagenzufahrten dürfen
nicht asphaltiert oder betoniert werden, sondern sind mit Hilfe von wasserdurchlässigen Materialien
wie breitfugigem Pflaster, Ökopflaster und Rasengittersteinen auf unversiegeltem Untergrund zu
befestigen.
Für die Verwendung von Recyclingmaterial zur Untergrundbefestigung ist eine wasserrechtliche
Erlaubnis erforderlich. Der Einbau von RCL-Qualität ist nur unter einer wasserundurchlässigen Decke
zulässig.
Für Bereiche, die nicht überbaut bzw. versiegelt werden, besteht in der Bauphase die Gefahr der
Bodenverdichtung durch Einsatz schwerer Baumaschinen. Hier sind die Böden insbesondere
aufgrund ihrer Empfindlichkeit gegenüber Bodendruck entsprechend zu schützen.
Außerhalb des Plangebietes ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die
Entstehung von Abfällen. Diese fallen in zeitlich begrenztem Umfang während der Bauphase, sowie
dauerhaft nach Abschluss der Bau- und Erschließungsmaßnahmen in der Betriebsphase des
Wohngebietes an. Die entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
behandelt.
11
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
Kampfmittelbeseitigung
Es bestehen laut Kampmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Köln Hinweise auf das
Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet. Eine Garantie der Freiheit von
Kampfmitteln kann daher nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erdund Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder den
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst empfiehlt eine
Sicherheitsdetektion
bei
erheblichen
mechanischen
Belastungen
wie
Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc.
Hinweise auf andere Altlasten und Altablagerungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Falls bei
Aushubarbeiten jedoch belastete Bodenmassen vorgefunden werden, so ist die Untere
Umweltschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu benachrichtigen. Die Entsorgung dieser
Materialien hat dann in Abstimmung mit der Unteren Umweltschutzbehörde zu erfolgen.
2.1.6
Schutzgut Wasser
Im Planungsgebiet sind keine natürlichen oder künstlichen Still- bzw. Fließgewässer vorhanden. Für
die Versickerung des Oberflächenwassers ist im Plangebiet keine Anlage vorgesehen.
Das Bebauungsplangebiet liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B.
Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist der den Trägern
öffentlicher Belange mit Schreiben vom 13.07.1998 zugegangene Entwurf der ordnungsbehördlichen
Verordnung zur Festsetzung des WSG für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim zu beachten. Mit dem im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis soll den
o. g. wasserrechtlichen Belangen Rechnung getragen werden.
Das Plangebiet liegt im Bereich der braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung. Der natürliche Grundwasserspiegel liegt im Plangebiet bei ca. 80 m ü. NN und die
Geländeoberfläche bei ca. 105m über NN. Der Flurabstand zum natürlichen Grundwasserspiegel
beträgt somit ca. 25m, sodass eine Beeinträchtigung für die geplante Nutzung bzw. Bebauung nicht
zu erwarten ist. Dennoch enthält der Plan vorsorglich einen Hinweis auf die Grundwasserabsenkung.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch den geplanten Bebauungsplan ist in erster Linie in der
Versiegelung von offener Bodenoberfläche und der dadurch bedingten verringerten Niederschlagsversickerung und dem erhöhten Oberflächenabfluss zu sehen.
Wie im vorhergehenden Kapitel zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß der
Versiegelung im Plangebiet durch folgende Maßnahmen verringert werden:
-
Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (durch verkleinerte
Regelquerschnitte)
Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien
Gem. § 51 Abs. 1 LWG/NW ist das Niederschlagswasser von Grundstücken zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, es sei denn, der technische oder wirtschaftliche
Aufwand dafür ist unverhältnismäßig hoch. Dies ist in diesem relativ kleinen, innerörtlich gelegenen
Plangebiet der Fall. Die Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt über den unter der CarlSchurz-Straße vorhandenen Schmutzwasserkanal in die städtische Kläranlage in Köttingen.
Die Belastung des Umweltbereichs Wasser kann außerdem durch die Brauchwassernutzung der
unbelasteten Dachflächenwässer (z.B. Gartenbewässerung) vermindert werden.
2.1.7
Schutzgüter Luft und Klima
Das Plangebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch
ein maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen Sommern (Julimittel ca. 17°C) und
milden Wintern (Januarmittel ca. 1°C). Der Jahresni ederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm.
Die geringe mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala
in Verbindung mit den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und Südwestwind-Wetterlagen tragen zum sonnenreichen, milden Klima bei.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schutzgutes "Klima / Luft" zur Klimaregeneration werden
folgende Funktionen zugrunde gelegt (Schemel, 1985; LÖLF, 1987):
•
Produktion und Transport von Frisch-/Kaltluft
12
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
•
•
•
•
Verbesserung des Luftaustausches
Temperaturminderung
Windschutz
Luftregeneration / Verdünnung oder Abbau von Luftverunreinigungen (z.B. Staubfilterung
durch Vegetationsbestände)
Klimaökologisch wirksame Elemente, die diese Funktionen ausüben, sind im Plangebiet mit dem
parkartigen Baumbestand in den Gärten und den randlichen Heckenstrukturen vorhanden. Gerade im
Zeichen des Klimawandels ist zu berücksichtigen, dass innerstädtische Grüninseln wesentlich zur
Reduktion der Wärmeproduktion in Siedlungsräumen beitragen. Größere Grünstrukturen, die
Voraussetzungen als Klimatop erfüllen, befinden sich im nahen Umfeld des Plangebiets mit der
Grünachse von Schlosspark, Stadtgarten, Gesundheitsgarten und Erftaue. Die Sicherung der
Stadtgartenfläche als Freiraum und Landschaftspark (anstatt von Vorüberlegungen, diese Fläche zu
bebauen) wirkt sich mit starker Wahrscheinlichkeit sehr positiv auf das städtische Klima aus.
Die vorhandenen klimarelevanten Strukturen im Plangebiet selbst werden durch die Planung nahezu
vollständig zerstört. Allerdings sind die klimatischen Wohlfahrtswirkungen wie Kaltluftentstehung und
Verdunstung aufgrund fehlender starker Hangneigungen auf das Plangebiet selbst und auf das
unmittelbare Umfeld beschränkt.
Die bebauten Bereiche im Umfeld des Plangebiets sind gut durchgrünt. Demnach ist aus klimaökologischer Sicht in der randlichen Ortslage von Liblar, die von den Wohlfahrtswirkungen eines
Kaltluftentstehungsgebietes im Bereich des Plangebietes profitieren würde, kaum mit belasteten
Bedarfsräumen zu rechnen. Die stärksten klimatischen Belastungen dürften die Belastungen durch
den innerörtlichen Kfz-Verkehr im Umfeld des Plangebiets darstellen.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Zum heutigen Zeitpunkt gegebenenfalls auftretende Luftverunreinigungen oder Staubbelastungen
durch die teilweise noch gärtnerische Bewirtschaftung oder den Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln sind als äußerst gering einzuschätzen. Zukünftige Einwirkungen auf das
Plangebiet werden durch den steigenden Anliegerverkehr einschließlich der damit einhergehenden
Lärm- und Schadstoffimmissionen verursacht.
Vorwiegend außerhalb des Plangebietes im global-klimatischen Zusammenhang manifestieren sich
negative Umweltauswirkungen des Wohngebietes durch einen steigenden Bedarf an Energie für
Hausbrandanlagen und den motorisierten Individualverkehr. Der Einsatz fossiler Energieträger trägt
zu einer Verstärkung des Treibhauseffektes bei. Da lediglich Emissionen für Hausbrand emittiert
werden, ist eine Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV nicht zu erwarten, so dass mit dem
Vorhaben keine negativen betriebsbedingten Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen
verbunden sind.
Es ergeben sich in bebauten Bereichen im Vergleich zu Freiflächen klimatische Belastungen infolge
von Flächenversiegelungen und der damit verbundenen Ableitung des Niederschlagswassers. Auf
den versiegelten Flächen wird die einfallende Sonnen- und Wärmeenergie reflektiert und nicht mehr in
Wachstums-, Kühlungs- und Verdunstungsprozesse der Pflanzen umgesetzt. Temperatursenkende
und luftfeuchtigkeitserhöhende Leistungen entfallen hier. Diese negativen Effekte werden, bezogen
auf das gesamte Stadtgebiet, durch die bereits umgesetzte externe Kompensationsmaßnahme (siehe
Kap. 3) ausgeglichen
2.1.8
Schutzgut Landschaft und Ortsbild
Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigungen ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Landschaft
gegenüber visuellen Störungen einerseits und der Intensität des Eingriffs andererseits. In diesem Sinne
ist die visuelle Transparenz der Landschaft von Bedeutung. Während eine ausgeräumte Landschaft eine
hohe Transparenz aufweist und Veränderungen weithin sichtbare Auswirkungen haben können, kann ein
Landschaftselement in einem strukturierten Umfeld zu einem gewissen Grad visuell absorbiert werden.
Das Plangebiet gehört zur Landschaftseinheit „Westlicher Villehang“ und ist eingebettet in die
westliche Ortslage von Liblar. Insgesamt sind das Plangebiet und seine Umgebung einzuordnen als
eine reich strukturierte Ortslandschaft mit gutem Durchgrünungsgrad, gerade auch wegen der
angrenzenden Grünachse vom Schlosspark zur Erftaue.
Das Plangebiet selbst ist durch die Bebauung an der Carl-Schurz-Straße, ortsbildprägendem
Baumbestand und Heckenstrukturen geprägt. Die mit Sträuchern und Bäumen z. T. dicht
bewachsenen Flächen bewirken eine Aufwertung der innerörtlichen Struktur, und nehmen zum
heutigen Zeitpunkt für ihren Standort die Funktion einer kleinen innerörtlichen Grünfläche wahr.
13
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
Umweltauswirkungen durch die Planung
Es soll ein Seniorenzentrum, Gebäude für betreutes Wohnen, ein Appartementhaus und Häuser für
geförderten Wohnungsbau entstehen, dazu kommen Erschließungswege, Stellplatzflächen,
Straßenbäume und mehrere Grünflächen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die
Landschaft im südwestlichen Bereich des Plangebietes aufgrund der Bebauung und Erschließung
technisch überformt und verändert.
Entlang der Carl-Schurz-Straße soll sich ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus als geförderter
Wohnungsbau mit ausgebautem Dachgeschoss im Satteldach in die bestehende Straßenrandbebauung
einfügen. Die beiden mittleren Gebäude (betreutes Wohnen) werden lediglich zweigeschossig mit
Staffelgeschoss und Flachdach bzw. flach geneigtem Pultdach ausgeführt. Für diese Bereiche sind die
Auswirkungen auf das Ortsbild als geringfügig zu bewerten.
Die beiden direkt am Stadtgarten gelegenen Gebäude (Seniorenzentrum und Appartementhaus) werden
ebenfalls 3-geschossig geplant, hier allerdings mit Flachdach bzw. flach geneigtem Pultdach und
Staffelgeschoss. Da die Bebauung das zukünftige Wohngebiet prägen wird, beinhaltet die Planung
Festsetzungen wie Höhenbegrenzung, bauliche Einschränkungen auf den nicht überbaubaren
Grundstücken und bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Begrünung und Einfriedung der
Grundstücke sowie zur Gestaltung der Bebauung.
Die bereits vorhandenen Baumanpflanzungen im Stadtgarten sowie die geplanten Bepflanzungsmaßnahmen an der Grenze zum Stadtgarten werden als Eingrünung des Gebietes im Süden wirken; im
Westen, Norden und Osten werden die vorhandenen Gebäude am Rande des Plangebietes die neu
geplanten Gebäude visuell abschirmen.
2.1.9
Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland weist darauf hin,
dass das Plangebiet unmittelbar an der römischen Straße Trier – Zülpich – Erftstadt nach Köln liegt
und entsprechenden umweltrelevante Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut
nicht auszuschließen sind. Nach römischem Brauch wurden im Umfeld der Straßen Infrastruktureinrichtungen und Gräber angelegt, die als ortsfeste Bodendenkmäler zu erhalten sind.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen den
Planungen und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist
dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Bestand in diesen Flächen noch nicht durchgeführt wurden.
Aufgrund der Lage des Plangebietes im Nahbereich der Römerstraße sind ergänzende örtliche
Erhebungen bezüglich dieses Schutzgutes geboten. Es wird empfohlen, in den Freiflächen südlich der
Carl-Schurz-Straße eine Sachverhaltsermittlung (Anlage von Sondagen) durch eine Fachfirma, die
nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. 13 DSchG tätig wird, durchführen zu lassen, da eine Prospektion
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege
hat zwei mögliche Sondagebereiche in einer Karte markiert. Durch Abgleich mit Luftbildern und Fotos
der baulichen Situation ergab sich, dass der Erkenntnisgewinn durch eine geplante Sondage direkt an
der Carl-Schurz-Straße aufgrund der zu erwartenden Störungen und der geringen Breite vermutlich
sehr gering ausfallen wird und somit auf diese Sondage verzichtet wird. Die zweite, durch die Gärten
verlaufende Sondage befindet sich nach Abgleich mit der vorgesehenen Planung im Bereich der
künftigen Erschließung. Hier schlägt das zuständige Amt eine Baubegleitung vor. Die Erschließung
erfolgt durch die Stadt Erftstadt, so dass die notwendige Koordination der archäologischen
Maßnahmen sichergestellt ist.
Informationen über weitere Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
2.1.10
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
Aus dem Plangebiet werden aktuell keine oder äußerst geringe Luftschadstoffe aus der
ordnungsgemäßen gärtnerischen Tätigkeit (Düngung, Einsatz von PSM) emittiert. Es werden lediglich
kompostierbare Grünabfälle erzeugt.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Geplant ist ein 0,95 ha großes Plangebiet mit ca. 48 neuen Wohneinheiten und zusätzlich 65 Plätzen
im Seniorenzentrum. Bei einem durchschnittlichen Besatz von ca. 2,5 Einwohnern pro Wohneinheit
14
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
(Landesdurchschnitt kreisangehöriger Gemeinden in NRW) ist im Plangebiet mit etwa 180 neuen
Einwohnern und den durch eine Wohnnutzung verursachten, allgemein zu erwartenden Emissionen
(Hausbrand und Kfz durch Bewohner und Personal) sowie Abfallaufkommen zu rechnen.
Die Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt in einem Trennsystem. Das Schmutzwasser und
das Niederschlagswasser werden über den in Liblar vorhandenen Schmutzwasserkanal in die
städtische Kläranlage in Köttingen geleitet. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen
bzw. für den sachgerechten Umgang mit Abfällen wurden im Plan nicht getroffen.
2.1.11
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
Solarenergie
Im Plan wird eine Empfehlung für die Nutzung von Solarkollektoren und Solarzellen ausgesprochen.
Festsetzungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien wurden bisher jedoch nicht getroffen.
Die in der städtebaulichen Planung beeinflussbaren Parameter hinsichtlich der Sicherung der
passiven Solargewinnung sind die Stellung der Gebäude sowie die Vermeidung der Verschattung der
Häuser durch Nachbargebäude und Vegetation. Hier ist durch entsprechende Höhe, Anordnung und
Abstände zwischen den Gebäuden die gegenseitige Verschattung erheblich reduziert.
Im Plankonzept ist die Ausbildung der Dachflächen mit Flachdach bzw. flach geneigtem Pultdach und
Staffelgeschoss so geplant, dass eine gute passive Sonnenenergienutzung möglich ist.
2.1.12
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig addieren,
verstärken, potenzieren, aber auch vermindern und aufheben können.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern bestehen in Form der Auswirkungen der geplanten
Bebauung und Versiegelung: Die Neuversiegelung bewirkt einen Funktionsverlust der Böden, was
wiederum mit einer verringerten Niederschlagsversickerung und erhöhtem Oberflächenabfluss
einhergeht. Der Verlust der Versickerung hat wiederum Auswirkungen auf die Luftqualität und das
Kleinklima. Da es sich um einen innerörtlichen Gehölzbestand im Mosaik mit Privatgärten und
Hinterhöfen sowie extensiv genutzten Bereichen handelt, zieht der Verlust der kompletten
Gehölzstrukturen nachteilige Auswirkungen für die dort lebenden Tierarten sowie geringfügig
nachteilige Auswirkungen auf das innerstädtische Lokalklima nach sich. Es sind daher
Wechselwirkungen vorhanden, die zu negativen Auswirkungen führen.
Die Grünflächen im Plangebiet können nur in geringem Maße zur Kompensation der Eingriffe in das
Klima und der Neugestaltung des Ortsbildes dienen, für den Biotopausgleich eignen sie sich nicht.
Insofern müssen externe Kompensationsmaßnahmen in hoher Quantität und Qualität realisiert
werden, um diese Beeinträchtigungen auf die Umweltschutzgüter auszugleichen.
Darüber hinausgehende Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Umweltschutzgütern sind
beim derzeitigen Planungsstand des Vorhabens nicht zu erkennen.
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Erhebliche Umweltauswirkungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind, sind folgende:
-
Verlust der Bodenfunktion in künftig überbauten/versiegelten Bereichen in Verbindung mit
geringerer Niederschlagsversickerung und damit verbundener negativer Auswirkungen
Verlust von innerörtlichen Nahrungs- und Lebensraumflächen für Tiere und Pflanzen
Verlust von innerörtlicher Freifläche und der damit verbundenen Erholungsfunktionen
Geräusch- und Schadstoffemissionen während der Bauphase
Veränderung des Ortsbildes
15
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
2.3
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des
Planvorhabens
Bei einem Verzicht auf die Umsetzung der Planung ist von einer Fortführung der Nutzungen im
Plangebiet auszugehen bzw. würden die zum Abriss vorgesehenen Gebäude nach Restaurierung
oder Neubau wieder bewohnt werden. Die bestehenden Grünflächen würden bei einer
Nichtdurchführung der Planung als potenzieller Lebens- und Nahrungsraum für heimische Tier- und
Pflanzenarten fortbestehen. Weiterhin würden die Freiflächen zur Naherholung und Gartennutzung
zur Verfügung stehen.
3
3.1
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Maßnahmen
zur
Beeinträchtigungen
Vermeidung
und
Verringerung
von
erheblichen
Im Folgenden Abschnitt werden gemäß Abs. 2c der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB die
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Umweltauswirkungen des Vorhabens angeführt. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach
dem Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV 2008).
Nach Schutzgütern geordnet sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
3.1.1
Mensch
Das Plangebiet mit einer geplanten Belegung von etwa 180 neuen Einwohnern wird vermutlich zu
keinen erheblichen Nachteilen für die in der Umgebung bereits wohnenden Menschen führen. Es ist
mit dem durch normale Wohnnutzung verursachten, allgemein zu erwartenden Emissionen
(Hausbrand und Kfz), Verkehrs- und Abfallaufkommen zu rechnen.
Die Erholungseignung des Plangebietes ist für die zuziehende Bevölkerung, die überwiegend im
Seniorenalter sein wird, als hervorragend zu bewerten durch die attraktive Lage an der Grünachse in
Liblar. Wobei Schlosspark, Stadtgarten, Gesundheitsgarten und Erftaue bestens geeignete
Bedingungen für die Erholung für Menschen dieser Altersgruppe darstellen. Eine erhebliche
Minderung der Erholungsfunktion für die bestehende Bevölkerung durch den Bau der neuen Gebäude
ist nicht zu erwarten, auch wenn der Flächenanteil der freien, unbebauten Landschaft im Raum etwas
verringert wird.
Hervorzuheben ist, dass sich die Lage des geplanten Pflege- und Seniorenzentrums aus
städtebaulichen und verkehrspolitischen Gründen sowie durch die innerörtliche Lage und die Nähe
zum Krankenhaus bestmöglich anbietet.
3.1.2
Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Auswirkungen des Vorhabens auf die
Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt in Form von Bindungen zum Erhalt nach § 9 (1)
Nr.25b BauGB werden getroffen:
● Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
● Straßenbäume: Auf den zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten innerhalb der öffentlichen
Verkehrsfläche sowie auf der zeichnerisch festgesetzten zentralen Grünfläche sind heimische
Laubbäume (Pflanzliste siehe Seite 25) in ein mind. 2 m x 2 m großes Pflanzbeet zu pflanzen, zu
pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Externe Kompensation (siehe Kap. 3.2):
● externe Ausgleichsfläche
Außerhalb des Plangebiets ist den Eingriffen durch die Wohnbau- und Verkehrsflächen gem. § 9 (1a)
BauGB eine geeignete Maßnahme zum Ausgleich mit einer Flächengröße von ??m² auf der von der
Stadt Erftstadt bereitgestellten Ökokontofläche "Friesheimer Busch Nordost" (Gemarkung: Friesheim,
Flur 10, Flurstück 122) gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt. Die Fläche wird anteilig auf Wohnbauund Verkehrsflächen gem §135 a bis c BauGB (Natruschutzkostensatzung) vom 22.01.1999
zugeordnet.
16
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen
Um die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen zu garantieren, sind
Festsetzungen im B-Plan Nr. 13 I mit folgendem Wortlaut zu treffen:
● Besonderer Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten besonders geschützter Arten sind als
vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44 (5) BNatSchG im Bereich
der benachbarten Gehölzflächen im Schlosspark (Gem. Liblar, Flur 15, Flurstück 41) und am
Mühlenbach (Gem. Liblar, Flur 11, Flurstück 587; beide im Eigentum der Stadt Erftstadt) folgende
künstliche Nisthilfen zu installieren: Acht Halbhöhlenkästen, acht Meisenkästen, zwei große
Nistkästen für Eulenvögel und fünf Fledermauskästen.
Die künstlichen Nisthilfen und Kästen sind an geeigneten Standorten anzubringen. Diese müssen den
betroffenen Arten vor der Baufeldräumung bzw. dem Verlust der bisherigen Ruhe- und Niststätten zur
Verfügung stehen. Die Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen
Ersatz zu sorgen.
3.1.3
Boden
Zur Verringerung versiegelungsbedingter Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen werden Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW getroffen:
● Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
● Bodenbefestigungen sind auf die Flächen zu beschränken, die für die Bebauung, Platz- und Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind. Private Bodenbefestigungen wie Hauseingänge, Stellplätze
und deren Zufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden, sondern sind mit Hilfe von
wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc.
auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen. Die öffentlichen Stellplätze sowie die Rad- und
Fußwege sind ebenfalls teildurchlässig zu befestigen.
Hinweise:
● Für Bereiche, die nicht überbaut bzw. versiegelt werden, besteht in der Bauphase die Gefahr der
Bodenverdichtung durch Einsatz schwerer Baumaschinen. Hier sind Böden insbes. aufgrund ihrer
Empfindlichkeit gegenüber Bodendruck entsprechend zu schützen.
● Mit dem Ziel einer möglichst geringen Versiegelung durch Verkehrsflächen wurden neben der
Haupterschließung verkleinerte Regelquerschnitte geplant.
● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden externe Maßnahmen (Umwandlung von
Ackerfläche zu Laubwald) getroffen, die wesentlich für den Bereich Boden wirksam werden.
3.1.4
Wasser
Die geplante Neuversiegelung bewirkt eine Verringerung der Niederschlagsversickerung und daher
eine geringere Grundwasserneubildung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses. Wie
im Kapitel zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß der Versiegelung durch folgende
Maßnahmen verringert werden:
● Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche
● Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien
● Die Belastung des Wassers kann außerdem durch die Nutzung der unbelasteten
Dachflächenwässer zur Brauchwassernutzung vermindert werden. Eine entsprechende Empfehlung
wird ausgesprochen.
● Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III B liegt. Sofern der
Einbau von Recyclingstoffen geplant wird, ist vor dem Einbau (unabhängig von einer evtl.
erforderlichen oder gewünschten Baugenehmigung) eine Genehmigung auf Einbau von RCL Material
bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen. Der Einbau ist erst nach Erteilung dieser
Erlaubnis zulässig.
3.1.5
Klima und Luft
Die durch den Plan vorbereiteten Versiegelungen bewirken eine Verringerung der
Niederschlagsversickerung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses, was wiederum
Auswirkungen auf die Luftfeuchtigkeit und das Kleinklima hat. Das Ausmaß der Auswirkungen der
Versiegelung auf Klima und Luft wird durch die im Abschnitt „Boden“ genannten, die Versiegelung
vermindernden Maßnahmen sowie durch den lückenlosen Erhalt der Grünachse in Liblar (Stadtgarten
als Landschaftspark) verringert.
● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden externe Maßnahmen (Umwandlung von
Ackerfläche zu Laubwald) getroffen, die wesentlich für den Bereich Klima und Luft wirksam werden.
17
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
3.1.6
Landschaft und Ortsbild
Als gestalterische Maßnahmen, die die Eingriffsintensität in das Ortsbild mindern und zu einem
homogenen Straßenbild führen, sind folgende Festsetzungen zu nennen:
● nicht bebaubare Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
● In den Vorgärten sind Arbeits- und Lagerflächen unzulässig.
● Standplätze für Abfallbehälter in den Vorgärten sind nur zulässig, wenn sie zum Sichtschutz durch
mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen bewachsenen Einhausungen oder durch Laubhecken zu den
Verkehrsflächen und Nachbargrundstücken abgeschirmt werden.
● Verwendung teildurchlässiger Materialien bei öffentlichen Stellplätzen sowie Rad- und Fußwegen
● farbliche Einschränkung der Dacheindeckung
● Festsetzung für Gebäude bezüglich der Fassadengestaltung, Dachform, der First- und Traufehöhe
● Festsetzungen im Rahmen der Ein- und Durchgrünung des Plangebietes im Straßenrandbereich
3.1.7
Kultur- und sonstige Sachgüter
Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland liegen derzeit
keine Daten zu betroffenen archäologischen Kulturgütern im Plangebiet vor, aufgrund der Lage an der
Römerstraße sind jedoch baubegleitende Untersuchungen notwendig:
● es ist eine denkmalpflegerische Baubegleitung im Rahmen der Bodenarbeiten durch das Rheinische
Amt für Bodendenkmalpflege durchzuführen
● In den Freiflächen südlich der Carl-Schurz-Straße (Gärten und Wiesen) ist eine
Sachverhaltsermittlung (Anlage von einer Sondage) durch eine Fachfirma durchführen zu lassen
3.1.8
Emissionsvermeidung sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwässern
Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen im Bereich Lärm-Emissionen sind dem Abschnitt
„Mensch“ zu entnehmen. Besondere Maßnahmen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus sind
im Bereich „sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern“ nicht vorgesehen.
3.1.9
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
Im Plan wird eine Empfehlung für die Nutzung von Solarkollektoren und Solarzellen ausgesprochen.
Diese wird durch die städtebaulich-architektonische Planung begünstigt. Festsetzungen bzgl. der
Nutzung erneuerbarer Energien wurden nicht getroffen.
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Durch den Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar werden Eingriffe in Natur und
Landschaft vorbereitet, die durch eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen, die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig
beeinträchtigen können, und somit einen Eingriff nach § 18 und § 21 BNatSchG bzw. § 4 Abs.1
Landschaftsgesetz NRW in Natur und Landschaft darstellen. Die Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz ist gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in die Abwägung einzustellen. Im Folgenden
werden die Eingriffe in Natur und Landschaft beschrieben um über Vermeidung und Ausgleich der zu
erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu entscheiden.
Zur Ermittlung der Eingriffserheblichkeit und des Ausgleichsbedarfs wird das Bewertungsverfahren
„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008) angewendet.
Das Verfahren beinhaltet die Bewertung der Biotoptypen nach einer 10-teiligen Skala und steckt einen
Rahmen für die Beurteilung der Eingriffsintensitäten.
Durch den Bebauungsplan Nr. 13 I gehen als Folge von Bebauung und Verkehrsflächen u. a.
ökologisch hochwertige Gehölzstrukturen in Verbindung mit extensiv genutzten Wiesen- und
Gartenflächen verloren. Durch den vorhandenen Baumbestand und die Nutzungsvielfalt wurden die
vorhandenen privaten Gartenbereiche in ihrer Gesamtheit in der Bilanzierung als relativ hochwertige
„parkartige Gärten“ eingeordnet (Code 4.7), die die Wertstufe 5 besitzen.
Das extensiv genutzte Grünland wurde als Extensivrasen (Code 4.6) mit einem Grundwert von 4
eingeordnet. Hier handelt es sich um wenig gemähte Wiesen mit hochwachsendem Gras und
Kräutern durchsetzt, ohne Düngung und ohne Pflanzenschutzmittel.
Die im Gebiet vorhandenen linienhaften Gehölzstrukturen wurden als Heckengebüsche mit
lebensraumtypischen Gehölzanteilen von über 70% eingeordnet (Code 7.2).
18
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
Das gärtnerisch genutzte Grabeland wurde den Nutzgarten ohne Gehölze (Code 4.3) mit einer
Wertigkeit von 2 Punkten zugeordnet.
Die im Gebiet vorhandenen Brachen an den Rändern der Gärten und Wiesen sind zu den Siedlungsbrachen (Code 5.1) mit der relativ hohen Wertstufe von 4 Biotopwertpunkten bewertet worden.
Die intensiv genutzten Scherrasenflächen werden mit 2 Punkten gewertet (Code 4.5).
Die entlang der Carl-Schurz-Straße vorhandenen Gebäude sowie Hofbefestigungen und Wege sind
als vollversiegelte Flächen (Code 1.1) der Wertstufe 0 zuzuordnen, die Schotterfläche im westlichen
Bereich wird als teilversiegelt (Code 1.3) mit der Wertstufe 1 bewertet.
Tab. 1 Biotoptypenbestand: Flächenanteile und Bewertung der Eingriffsflächen
Biotoptypenbestand (Gesamtfläche 9.490 m²)
Bestand
1.1
versiegelte
Flächen
vorhandene Wege
und Gebäude
1.3
teilversiegelte
Flächen
4.7
parkartige
Gärten
Schotterweg
mit Altgehölzen
mäßig
artenreich
3.4 - 3.5
Mähwiese
5.1
Siedlungsbrache
Himbeer- und
Staudenfluren
7.4
4.5
Intensivrasen Gehölzgruppe,
Hecken
und 4.3
und Einzelbäume
Nutzgarten
heimische Arten
Flächenanteil
[m²]
2.115
281
1.916
2.264
732
1.011
1.171
Bewertung
Biotoptyp
BWP 0
BWP 1
BWP 5
BWP 4
BWP 4
BWP 2
BWP 5
FlächenBiotopwert
0
281
9.580
9.056
2.928
2.022
5.855
1.
Die numerische Bewertung des Biotoptypenbestandes im Plangebiet des BP Nr. 13 I
ergibt einen Biotopwert von insgesamt 29.722 Punkten
Für die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich wurde eine Flächenbilanzierung auf Grundlage des
städtebaulichen Entwurfs vorgenommen, der relativ genau die Größenordnung für Gebäude-, Grünund Verkehrsflächen angibt. Die folgende Tabelle gibt an, welche Biotoptypen mit welcher
Flächengröße geplant sind:
Tab. 2 Biotoptypen gemäß Planung: Flächenanteile und zugewiesene Biotoptypenbewertung
1.1
1.1
4.7
StraßenPlanung
GebäudeGrünflächen
verkehrsflächen
flächen
Scherrasen
inkl. Stellplätze
4.7
Grünflächen
Gehölze
FlächenAnteil [m²]
3.579
3.047
2.100
764
Bewertung
Biotoptyp
BWP 0
BWP 0
BWP 2
BWP 5
FlächenBiotopwert
0
0
4.200
3.820
2.
Die numerische Bewertung der geplanten Biotoptypen im Plangebiet des BP Nr. 13 I
ergibt einen zukünftigen Biotopwert von insgesamt 8.020 Punkten
3.
Im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplans ergibt sich daraus folgender externer
Kompensationsbedarf: (8.020 Punkte–29.722 Punkte=) -21.702 Biotopwertpunkte
Kein Ausgleich im Plangebiet
Wegen der innerörtlichen Lage und der Kleinflächigkeit des Plangebietes sowie der abzusehenden
hohen Störungsintensitäten und Pflegemaßnahmen ist nicht vorgesehen, den Ausgleich oder einen
Teil des Ausgleichs im Plangebiet zu realisieren, denn derartige Ausgleichsflächen sind aus
ökologischen bzw. Artenschutzgründen nicht besonders wirkungsvoll. Die Kompensationsverpflichtung wird somit im vollen Umfang auf einer externen Fläche geleistet. Im Plangebiet werden
gestalterische Maßnahmen wie die Pflanzung von Straßenbäumen und die Anlage eines kleinen
zentralen Grünbereiches zum Tragen kommen.
19
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
Externe Kompensation
Die Bilanzierung ergibt einen verbleibenden externen Kompensationsbedarf von 21.702 Biotopwertpunkten, der außerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden soll. Auf einer Ökokontofläche der
Stadt Erftstadt wurden - angrenzend an das Waldnaturschutzgebiet ‚Friesheimer Busch’ - auf einem
intensiv genutzten Acker Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und Feuchtbereiche angelegt. Hier
wurde eine Wertsteigerung vom Ausgangsbiotop Intensivacker (Code 3.1 mit Wert 2) zum
Zielbiotoptyp Laubwald (Code 6.4 mit dem Prognosewert 6) von 4 Wertpunkten pro m² erreicht. Um
das vorhandene Kompensationsdefizit von 21.702 Biotopwertpunkten auszugleichen, müssen somit
5.425 m² Laubwaldfläche auf o. g. Ausgleichsfläche in Anspruch genommen werden.
Im B-Plan wird somit festgesetzt:
● Da die Eingriffe durch Wohnbau- und Verkehrsflächen im Plangebiet nicht ausgeglichen werden
können, werden die laut Bilanzierung zur Kompensation der Eingriffe notwendigen 5.425 m²
Laubwaldfläche auf einem Teilstück der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ der Stadt
Erftstadt (Gemarkung Friesheim, Flur 10, Flurstück 124) festgesetzt.
Kostenerstattungsbeträge und Erschließungsbeiträge
Die Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung werden den Grundstücken, auf
denen die Eingriffe zu erwarten sind, gem. Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach § 168 a bis c BauGB (Naturschutzkostensatzung) zugeordnet. Die
Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch Verkehrsflächen werden den Grundstücken gem. Satzung
der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zugeordnet.
4
Alternative Planungsvarianten
Nr. 2d der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sieht vor, dass im Umweltbericht Aussagen zu
alternativen Planungsmöglichkeiten getroffen werden.
Der Bebauungsplan dient sowohl der Wiedernutzbarmachung von Flächen als auch der Nachverdichtung in zentraler Lage, die der Inanspruchnahme von Freiraum entgegenwirkt, so dass sich
aus Gründen des Landschaftsschutzes die Frage der Standortalternativen nicht direkt stellt. Zudem
bietet sich die Lage des geplanten Pflege- und Seniorenzentrums aus städtebaulichen und
verkehrspolitischen Gründen sowie durch die innerörtliche Lage und die Nähe zum Krankenhaus
hervorragend an.
5
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring)
Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von
der Planung ausgehen. Die Überwachung soll ggf. frühzeitig nachteilige Entwicklungen ermitteln, um
unter Umständen rechtzeitig Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Würden die im Bebauungsplan
festgelegten Vermeidungs-, Verringerungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht oder nur
unzureichend durchgeführt, wäre der Bebauungsplan mit erheblichen Umweltwirkungen insbesondere
in den Bereichen Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser sowie Ortsbild verbunden. Die Kontrolle erfolgt
über die Instrumente der Bauordnung und der naturschutzfachlichen Prüfung der Kompensationsmaßnahmen. Die Ausführung der Kompensationsmaßnahmen (Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen sowie externe Ausgleichsmaßnahmen) wird deshalb von der Stadt im Rahmen des
allgemeinen Verwaltungshandelns erstmalig ein Jahr nach Umsetzung des Bebauungsplans und
erneut nach 3 Jahren durch Ortsbesichtigung überprüft.
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
Nach Nr. 3a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist vorgesehen, dass im Umweltbericht eine
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren der Umweltprüfung erfolgt sowie auf
eventuellen Schwierigkeiten oder Unsicherheiten bei der Durchführung hingewiesen wird.
Die Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 160A basiert im Wesentlichen auf der Analyse und
Auswertung einschlägiger fachplanerischer Pläne und sonstiger Dokumente. Folgende Unterlagen
wurden herangezogen:
•
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln
20
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
•
•
•
•
•
Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises
Informationssysteme des LANUV im Internet (Wasser, Boden, Klima, Artenschutz)
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt
Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 Köln
Luftbildaufnahmen des Plangebietes
Darüber hinaus wurden mehrere Ortsbesichtigungen durchgeführt, in deren Rahmen Flora und Fauna
kartiert wurden sowie Fotos des Plangebietes und der Umgebung erstellt wurden.
7
Zusammenfassung
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 I, „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar ist die Schaffung
einer planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung eines Seniorenzentrums, für betreutes
Wohnen, für ein Appartementhaus und für geförderten Wohnungsbau auf den im wirksamen
Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Mischbauflächen entlang der Carl-Schurz-Straße sowie
einer Grünfläche am Stadtgarten in Erftstadt-Liblar im Nahbereich des Krankenhauses in Frauenthal.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 13 I liegt im Siedlungsschwerpunkt; daher ist es durch die
unmittelbare Nähe zu Krankenhaus und die daraus resultierende günstige Verkehrsanbindung
städtebaulich sinnvoll, hier eine Nachverdichtung eines bereits bebauten Gebietes zu bewirken. Der
Bebauungsplan dient sowohl der Wiedernutzbarmachung von Flächen als auch der Nachverdichtung
in zentraler Lage, die der Inanspruchnahme von Freiraum entgegenwirkt, so dass sich aus Gründen
des Landschaftsschutzes die Frage der Standortalternativen nicht direkt stellt.
Das Plangebiet liegt im südwestlichen Teilbereich mit einer Fläche von ca. 4.400 m² im Geltungsbereich des Landschaftsplans 5, „Erfttal Süd“ innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-4
„Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der Swist südlich von
Bliesheim“. Für die Inanspruchnahme des LSG ist eine Herausnahme der betroffenen Fläche aus dem
Landschaftsschutz erforderlich.
Des Weiteren grenzt der Geltungsbereich direkt an der öffentlichen Grünfläche des Stadtgartens, der
wiederum als Verbindungsglied zwischen Schlosspark Gracht, Gesundheitsgarten und Freiraum der
Erftaue fungiert. Der vorhandene Freiraumkorridor im Westen von Liblar wird durch die Gebäudeplanung auf Höhe des Plangebietes etwas verengt, dahingegen wird aber der Stadtgarten - der im
Jahre 2012 auf einer Ackerfläche als Landschaftspark angelegt wurde und damit eine erhebliche
ökologische Aufwertung erhielt - von jeglicher Bebauung freigehalten und als Freiraumkorridor
erhalten.
Durch den Bebauungsplan Nr. 13 I gehen als Folge von Bebauung und Verkehrsflächen ökologisch
hochwertige Gehölzstrukturen in Verbindung mit extensiv genutzten Garten- und Brachflächen
verloren. Dies stellt einen erheblichen Eingriff insbesondere in das Schutzgut Pflanzen und Tiere dar.
Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten von Eulen und Halbhöhlenbrütern sowie für
den Verlust von potenziellen Ruhequartieren von Fledermäusen sind als vorgezogene eingriffsnahe
artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen im Bereich der benachbarten Gehölzflächen im
Schlosspark Gracht und am Liblarer Mühlenbach künstliche Nisthilfen zu installieren, und zwar acht
Halbhöhlenkästen, acht Meisenkästen, zwei große Nistkästen für Eulenvögel und fünf
Fledermauskästen.
Wegen der innerörtlichen Lage und der zu erwartenden hohen Störungsintensität im Plangebiet ist
nicht vorgesehen, den Ausgleich oder einen Teil des Ausgleichs im Plangebiet zu realisieren. Daher
werden die laut Ausgleichsbilanzierung zur Kompensation der Eingriffe notwendigen 5.425 m² auf einem
Teilstück der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt.
Da die geplante Wohnbebauung sich in das bestehende Ortsbild einfügen soll, beinhaltet die Planung
Festsetzungen wie Höhenbegrenzung, bauliche Einschränkungen auf den nicht überbaubaren
Grundstücken und bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Begrünung und Einfriedung der künftigen
Wohngrundstücke. weiterhin werden gestalterische Maßnahmen wie die Pflanzung von Straßenbäumen und die Anlage eines kleinen zentralen Grünbereiches zum Tragen kommen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Realisierung des Bebauungsplanes Nr.
13 I „Stadtgarten“ unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und
Verringerung und zur externen Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der
Schutzgüter verbleiben werden.
21
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 13 I „Stadtgarten“ in Erftstadt-Liblar
8
Literatur
ADAM, NOHL, VALENTIN (1986) Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft; Düsseldorf.
BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.12.2006
BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22.04.1993
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der BRD 1:200 000 – potenzielle
natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) BGBl. III / FNA 791-8, zuletzt geändert am 12.12.2007
DENKMALSCHUTZGESETZ (DSchG) in der Fassung vom 11.03.1980 zuletzt geändert am 05.04.2005
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Schutzwürdige Böden in NRW. Krefeld 2004
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (2001): Bodenkarte von NRW 1:50 000. Blatt L 5106 Köln
LANDESAMT FÜR NATUR-, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2008): „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“
LANDSCHAFTSGESETZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (LG NW), Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000, zuletzt geändert am 15.08.2007
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen.
Düsseldorf
RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal-Süd“
Internet:
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2007): Geschützte Arten in NRW; unter: http://www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/ content/de/einleitung.html?jid=1o1
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (2009): Umweltdaten vor
Ort
Pflanzliste
● Auswahl an Straßenbäumen
Straßenbäume
Acer campestre
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Crataegus monogyna
Prunus avium
Sorbus aria
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus minor
Höhe
Feld-Ahorn
Spitzahorn
Bergahorn
Weißdorn
Vogelkirsche
Mehlbeere
Eberesche
Winterlinde
Sommerlinde
Feldulme
bis 15 m
10-20 m
10-30 m
bis 10 m
15-20 m
6-12 m
12 m
bis 30 m
bis 40 m
bis 35 m
sonstiges
weniger schöner Wuchs
10-15 m Kronenbreite
tropft, Bienenweide
Anheben
Belägen
selten
möglich
selten
selten
möglich
möglich
kräftig
kräftig
kräftig
selten
von
● Pflanzenauswahl für die Eingrünung der Müllbehälter und für eine Wandbegrünung
Rank-, Schling-, Kletterpflanzen:
Aristolochia macrophylla
Pfeifenwinde
Campsis radicans
Trompetenblume
Celastrus orbiculatus
Baumwürger
Clematis vitalba
Waldrebe (mit Kletterhilfe)
Fallopia aubertii
Knöterich
Hedera helix
Efeu
Hydrangea petiolaris
Kletter-Hortensie
Lonicera carpinifolia
Geißblatt (mit Kletterhilfe)
Lonicera henryi
Immergrüne Heckenkirsche
Parthenocissus inserta
Fünfblättrige Jungfernrebe
Parthenocissus triscuspidata
Dreilappige Jungfernrebe
Parthenocissus quinquefolia
Wilder Wein (mit Kletterhilfe)
Wisteria sinensis
Blauregen
Pflanzgröße: mit Topfballen 80-100 cm, 4-6 Triebe
Sträucher:
Acer campestre
Carpinus betulus
Crataegus monogyna
Ligustrum vulgare
Pflanzqualität: 1x verpflanzt, ab 70 cm
Feldahorn
Hainbuche
Weißdorn
Liguster
22
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt