Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,3 MB
Datum
15.12.2015
Erstellt
29.10.15, 15:04
Aktualisiert
29.10.15, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
10. Flächennutzungsplanänderung
Stadt Erftstadt
Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
__________________________________________________________
- BEGRÜNDUNG -
(Stand: Oktober 2015)
Vorentwurf
___________________________________________________________________
Inhaltsübersicht
1.
Ausgangslage
2.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
3.
Plankonzept - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Kurzfassung
4.
Plangebiet und Planverfahren
4.1
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“
4.2
Räumlicher Geltungsbereich
4.3
Inhalte des Teilflächennutzungsplanes
4.4
Vorhandene Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
4.5
Planungsrechtliche Situation
5.
Umweltbericht
6.
Berücksichtigung weiterer Belange
Begründung Teil B – Umweltbericht - in Bearbeitung
1
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
1.
Ausgangslage
Der Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt über die Einleitung der 10. Änderung des
Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Erftstadt - Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ erfolgte am 08.04.2014. Die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand
in der Zeit vom …………………. bis einschließlich…………………… statt; die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Form zweier öffentlicher Versammlungen am …………………… sowie am ………………………….
2.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) 1 stellt die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich ein privilegiert zulässiges Vorhaben dar, für die ein
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht, sofern öffentliche Belange
nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Um eine Streuung der Windenergieanlagen (WEA) in Bereichen, in denen gewichtigere Belange der
Windenergienutzung entgegenstehen, zu verhindern, können Städte und Gemeinden im
Flächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ ausweisen, wenn
im Vorfeld eine Untersuchung des gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebietes vorgenommen und ein darauf aufbauendes, schlüssiges Plankonzept für die Darstellung von
Konzentrationszonen erarbeitet wurde. Diese Darstellung hat nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB das Gewicht eines öffentlichen Belangs, der der Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Stadt- bzw. Gemeindegebiet in der Regel entgegensteht
(sog. Planvorbehalt mit Ausschlusswirkung), sodass durch eine derartige positive Standortausweisung die übrigen Flächen weitgehend freigehalten werden können.
Die Stadt Erftstadt stellt im rechtskräftigen FNP zwei „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Mellerhöfe und Erp-Nord“ als Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung dar. Die Darstellung erfolgte im Rahmen der Neuaufstellung des seit 1973 wirksamen Flächennutzungsplanes im Jahr 1999.
Die Landesregierung NRW hat sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, zur Erreichung der
Klimaschutzziele die erneuerbaren Energien und insbesondere auch den Ausbau der
Windenergienutzung zu fördern; aus diesem Anlass erfolgte 2011 auch eine Novellierung
des Windenergie-Erlasses2. Die Kriterien zur Ermittlung geeigneter Zonen für die Windenergienutzung sowohl gemäß des gültigen Erlasses als auch aufgrund der neueren
Rechtsprechung haben sich zum Teil wesentlich geändert. Zudem sind die beiden ausgewiesenen Zonen bereits mit Windrädern bestückt. Aufgrund der veränderten Rechtslage und dem weiter bestehenden Bedarf an geeigneten Standorten beauftragte die Stadt
Erftstadt im September 2012 die Firma Ökoplan - Bredemann, Fehrmann, Hemmer und
Kordges - mit der Erarbeitung eines entsprechenden Gesamtkonzeptes als Grundlage für
die Darstellung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan.
1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748).
2
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW
(MKULNV) und MINISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN UND VERKEHR DES LANDES NRW (MWEBV)
(2011): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung
und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011
2
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
3.
Plankonzept - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Kurzfassung
Im Jahr 2014 erarbeitete das Büro Ökoplan - Bredemann, Fehrmann, Hemmer und
Kordges - ein Konzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt3. Im Februar 2014 sowie März 2015 erfolgte - u. a. aufgrund der aktuellen Rechtsprechung - die Überarbeitung des Konzeptes, das nun mit
Stand März 2015 vorliegt und die Grundlage für die Erstellung des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ bildet.
Die Ermittlung von Flächen, die für die Darstellung als Konzentrationszonen potenziell zur
Verfügung stehen (= Potenzialflächen), erfolgt nach dem Ausschlussprinzip. Zunächst
werden "Tabuzonen" ermittelt, in denen eine Windenergienutzung nicht möglich bzw.
nicht erwünscht ist. Berücksichtigt wird bei dem Verfahren neben dem ministeriellen
"Windenergie-Erlass" vom 11.07.2011 und allgemeinen gesetzlichen Grundlagen (z. B.
BauGB, BNatSchG) insbesondere auch die aktuelle Rechtssprechung.
Methodisch werden zunächst Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen rechtlich bzw. tatsächlich ausgeschlossen sind, als "harte Tabuzonen" definiert und abgegrenzt. Es handelt sich dabei um Zonen, die insbesondere aus
naturschutz- oder baurechtlichen Gründen oder aufgrund einer bestehenden Flächennutzung als Konzentrationszonen für WEA nicht zur Verfügung stehen. In einem weiteren
Schritt werden "weiche" Tabuzonen definiert, in denen die Errichtung und der Betrieb von
WEA zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen aber aus städtebaulichen
Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Die Festlegung der Kriterien erfolgt dabei auf Grundlage des planerischen Abwägungsgebotes, wonach es dem jeweiligen Planungsträger gestattet ist, bestimmte Bereiche, die aus regionalplanerischen oder städtebaulichen Überlegungen für die Nutzung
der Windenergie nicht in Anspruch genommen werden sollen oder bei denen unerwünschte Nutzungskonflikte mit technischen, naturschützerischen oder sonstigen Aspekten zu erwarten sind, von vornherein außer Betracht zu lassen. Dabei ist es zulässig, die
Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auch anhand von
pauschalisierend festgelegten Kriterien festzustellen. Abschließend ist eine Ergebnisprüfung daraufhin vorzunehmen, ob der Windenergienutzung in Anbetracht der Möglichkeiten der Stadt Erftstadt substanziell Raum gegeben wird.
Als Ausschlussbereiche wurden folgende Flächen definiert und stehen als Standorte für
Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zur Verfügung:
„Harte“ Tabuzonen:
Schutzgebiete wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte
Biotope gem. § 30 BNatSchG und geschützte Landschaftsbestandteile,
Siedlungsbereiche (Wohnbau-, Gemischte Bauflächen gem. FNP), Flächen für
den Gemeinbedarf gem. FNP, Wohngebäude im Außenbereich,
Wasserflächen ≥1 ha inkl. Bauverbotszone (50 m),
Bundesautobahnen A 1, A 61 und A 553 zzgl. Bauverbotszone (40 m) und Bundesstraße B 265 zzgl. Bauverbotszone (20 m), Bahntrasse,
Hochspannungsfreileitungen zzgl. 30 m Schutzstreifen gem. FNP.
3
ÖKOPLAN (2015): Gesamtstädtisches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt. - aktualisierte Fassung (März 2015).
3
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
„Weiche“ Tabuzonen:
Allgemeine Siedlungsbereiche gem. Regionalplan,
Bereiche für den Schutz der Natur gem. Regionalplan,
FFH-Gebiete,
Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten (NSG, FFH-Gebiete), die insbesondere dem Schutz bedrohter bzw. planungsrelevanter Fledermaus- und Vogelarten dienen (300 m),
alle Waldflächen (da Waldanteil < 15%),
Gewerbliche Bauflächen,
Sonderbauflächen / Sondergebiete,
Grünflächen für die Freizeit- / Erholungsnutzung, Friedhöfe,
Flächen für die Ver- und Entsorgungsanlagen,
Schutzabstand zu Hochspannungsfreileitungen (100 m),
Flächen mit sonstigen Nutzungen (Abgrabungsflächen, Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(u. a. Entwicklung von Wald), öffentliche Verkehrsfläche (Parkplatz), Modellflugplätze, im Regionalplan dargestellte Bereiche für die Sicherung und den Abbau
oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze, großflächige Freizeiteinrichtung, Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung,
Schutzabstände zu bewohnten Bereichen:
o 700 m zu Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, Gemeinbedarfsflächen gem. FNP,
o 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich / in Gewerbegebieten.
Im nächsten Schritt wurde der Freiraum des Stadtgebietes, in dem die Potenzialflächen
liegen, in sieben sogenannte Raumeinheiten unterteilt, bzgl. ihrer „Raumempfindlichkeit“
unter Berücksichtigung der Kriterien „Landschaftsästhetischer Wert“, „Vorbelastung“,
„Sichtbeziehungen“, „Landschaftskulturelle Bedeutung“ und „Erholungsnutzung“ eingeschätzt und bewertet. Aufgrund einer hohen Raumempfindlichkeit wurden einzelne Flächen in ihrer Eignung herabgestuft. Dies betraf vor allem Flächen in der Erftniederung,
zwischen Erp und Friesheim sowie nördlich des Friesheimer Busches.
Nach Ausschluss von „harten“ und „weichen“ Tabuzonen sowie der Abwägung hinsichtlich der Raumempfindlichkeit und der Betrachtung weiterer konkurrierender Belange besteht im Stadtgebiet von Erftstadt insgesamt ein umfassendes Flächenpotenzial, das für
die Errichtung weiterer Windenergieanlagen grundsätzlich zur Verfügung steht.
Folgende Bereiche werden für eine Darstellung als Konzentrationszone grundsätzlich
empfohlen:
Die innerhalb der Raumeinheit „Industriegebiet Verwertungszentrum Erftkreis und Umgebung“ gelegene Potenzialfläche ist - die Flächenverfügbarkeit vorausgesetzt - für die Errichtung einer WEA ausreichend; eine Darstellung als Konzentrationszone im eigentlichen Sinne ist aus diesem Grund nicht möglich. Im Zusammenhang mit dem Industriegebiet, in dem eine Genehmigung von WEA auch außerhalb von Konzentrationszonen im
Rahmen des B-Planes möglich ist, sowie evtl. mit der Stadt Hürth könnte eine Ausweisung dieses Bereiches trotzdem sinnvoll sein. Eine Erweiterung der Potenziale in Richtung Südwesten auf die landwirtschaftliche Nutzfläche wäre bei einer Änderung der aktuellen FNP-Darstellung (Wald) möglich. Intensiv geprüft werden müssen hier jedoch die
möglichen Auswirkungen auf die hoch empfindlichen, umgebenden Bereiche, sowohl
hinsichtlich des Landschaftsbildes / der Erholungsqualität als auch des Artenschutzes;
4
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
hier ist aufgrund der Biotopstruktur des Umfeldes (Waldflächen, Gewässer) ein hohes artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial zu erwarten. Eine Darstellung als Konzentrationszone wird bedingt empfohlen.
Die bezüglich der Raumempfindlichkeit als „gering“ gewertete Raumeinheit „Landwirtschaftlich geprägtes westliches Stadtgebiet“ eignet sich insbesondere aufgrund der hier
bereits zahlreich vorhandenen Windenergieanlagen und der damit einhergehenden hohen visuellen Vorbelastung für einen weiteren Ausbau der Windenergienutzung. Im Sinne einer Konzentration von WEA könnten hier die vorhandenen Windparks erweitert sowie evtl. neue errichtet werden. Die Eignung der hier vorhandenen Potenzialflächen wird
jedoch aufgrund verschiedener Restriktionen unterschiedlich eingeschätzt:
-
Potenzialflächen westlich und nördlich Erp: Die Darstellung dieser Flächen als
Konzentrationszonen wird empfohlen, um somit eine Erweiterung der vorhandenen Windparks auf Erftstadter, Nörvenicher und Vettweißer Stadtgebiet zu ermöglichen.
-
Potenzialfläche westlich Dirmerzheim: Eine Konzentrationszonen-Darstellung dieser z. T. bereits mit WEA bestandenen Potenzialfläche wird empfohlen; da die
Fläche innerhalb der „Kontrollzone“ des Flugplatzes Nörvenich liegt, muss die
Genehmigungsfähigkeit weiterer Anlagen geprüft werden.
Die Landwirtschaftsflächen zwischen Friesheim und der Bundesautobahn A 1 im südöstlichen Stadtgebiet weisen aufgrund der hier verlaufenden Autobahn sowie der südlich
vorhandenen bzw. geplanten Windparks eine hohe Vorbelastung auf, sodass sich hier
eine ergänzende Errichtung von WEA empfiehlt. Auch der Windenergie-Erlass sieht eine
bevorzugte Nutzung von Flächen an Infrastrukturtrassen wie Bundesautobahnen vor (s.
Kap. 3.2.2.3 des Erlasses). Aufgrund der relativ nahen Lage zu strukturreichen Biotopen
wie den Friesheimer Busch und die Rotbachaue sind hier die Artenschutzbelange besonders zu berücksichtigen. Eine Darstellung von Konzentrationsflächen wird hier - zumindest für einen Teil der Potenzialflächen - empfohlen.
4.
Plangebiet und Planverfahren
4.1
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“
Der Teilflächennutzungsplan (Teil-FNP) ist ein rechtlich selbständiger Bauleitplan, der in
einem eigenständigen Verfahren aufgestellt wird. Er wird in den Gesamt-Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen. Mit Wirksamwerden des Teil-FNP wird das
sachliche Thema „Windenergienutzung“ für das Stadtgebiet von Erftstadt abschließend
behandelt.
4.2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ umfasst das
gesamte Stadtgebiet von Erftstadt, in dem fünf Konzentrationszonen-Komplexe dargestellt werden (s. Abb. 1).
Außerhalb der abgegrenzten Konzentrationszonen steht der FNP als öffentlicher Belang
im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 einer Windenergienutzung i.d.R. entgegen.
5
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
4.3
Inhalte des Teilflächennutzungsplanes
Art der Nutzung
Die Darstellung der Konzentrationszonen für WEA der Stadt Erftstadt erfolgt als Überlagerung „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ über die vorhandenen Darstellungen des FNP.
Planung und Nutzungsbeschränkungen
Neben der Unterbringung der Standorte für die Masten und der von den Rotoren überstrichenen Flächen sind in der Konzentrationszone auch Nebenanlagen, die für die Betreibung der Anlagen notwendig sind (z. B. Kranstellplatz, Trafogebäude), zulässig. Außer der Windenergienutzung bleibt die landwirtschaftliche Nutzung sämtlicher verbleibender Flächen innerhalb der Konzentrationszone - soweit möglich weiterhin zulässig,
sofern sie die Windenergieerzeugung nicht beeinträchtigt.
Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Anlagen nach § 35 BauGB.
Lage / Abgrenzung / Flächennutzung
Der Teilflächennutzungsplan umfasst 5 Konzentrationszonen-Komplexe mit insgesamt 12
Einzelflächen und einer Gesamtgröße von rund 1.204 ha. Die Zone Nr. 1 befindet sich im
Stadtbezirk Köttingen, die Zone Nr. 2 anteilig in den Stadtbezirken Dirmerzheim, Lechenich und Herrig, die Zone Nr. 3 anteilig in Herrig, Ahrem und Erp, die Zone Nr. 4 anteilig
in Friesheim und Niederberg und die Zone Nr. 5 in Niederberg (s. Abb. 1).
Wie aus Abb. 2 ersichtlich, umfasst die Potenzialfläche nördlich und westlich von Erp
gemäß Plankonzept die im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellte „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“ (Altfläche) in deren wesentlichen Bereich und überlagert
diese somit weitgehend (Ausnahme: schraffiertes „Dreieck“ in Abb. 2). Nach Plankonzept
steht hier zwar der nicht eingehaltene Abstand von 700 m zur Ortslage Erp, der als „weiche“ Tabuzone definiert wurde, entgegen, jedoch müssen auch die wirtschaftlichen Interessen der Grundeigentümer innerhalb der „Dreiecksfläche“ berücksichtigt werden.
Es ist in der Bauleitplanung durchaus möglich, bestehende Konzentrationszonen anders
zu bewerten als neue, insbesondere, wenn z. B. der Immissionsschutzabstand vergrößert
wurde und die so ermittelten Konzentrationszonen bei einem neuen - nun größeren - Abstand kleiner ausfielen. Die Darstellungen von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind von ihrer
Rechtswirkung mit einem Bebauungsplan vergleichbar. Es ist dabei nicht auszuschließen, dass auch ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 39 ff BauGB bei Änderung
einer Konzentrationszone im FNP besteht.
Es ist vorgesehen, die vorhandene Konzentrationszone komplett zu übernehmen und in
den Geltungsbereich der 10. FNP-Änderung zu integrieren. Der Zonenkomplex 3 umfasst
damit den im Plankonzept ermittelten Bereich sowie zusätzlich den Bereich der Altfläche
mit einem Flächenumfang von ca. 2 ha.
6
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
Abb. 1: Lage der geplanten Konzentrationszonen im Stadtgebiet
7
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
Abb. 2: Abgrenzung des Geltungsbereiches der nördlichen Teilfläche des Zonenkomplexes 3 zur 10.
FNP-Änderung (hellblau: bestehende Konzentrationszone)
Es handelt sich dabei um folgende Konzentrationszonen(-komplexe):
o
Nr. 1 „Industriegebiet Verwertungszentrum Erftkreis“ (8,8 ha): Deponiefläche östlich von Köttingen an der Stadtgrenze zu den Städten Hürth und Brühl. Vorherrschende Realnutzung: Deponie
o
Nr. 2 „Mellerhöfe“ (203,8): Komplex aus drei Zonen westlich von Dirmerzheim
teilweise an der Stadtgebietsgrenze zur Gemeinde Nörvenich. Vorherrschende
Realnutzung: Landwirtschaft, Windenergienutzung (6 WEA).
o
Nr. 3 „Erp“ (754,3 ha): Komplex aus drei Zonen nördlich und westlich von Erp an
Stadtgebietsgrenze zu den Gemeinden Nörvenich und Vettweiß. Vorherrschende
Realnutzung: Landwirtschaft, Windenergienutzung (8 WEA).
8
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
4.4
o
Nr. 4 „Friesheim“ (184,2 ha): Komplex aus drei Zonen westlich der Bundesautobahn A 1 südöstlich des Siedlungsgebietes Friesheim an der Stadtgebietsgrenze zur Gemeinde Weilerswist. Vorherrschende Realnutzung: Landwirtschaft
o
Nr. 5 „Niederberg“ (53,3 ha): Komplex aus zwei Zonen südlich von Niederberg an
der Stadtgebietsgrenze zu den Gemeinden Vettweiß und Weilerswist. Vorherrschende Realnutzung: Landwirtschaft.
Vorhandene WEA und Konzentrationszonen für WEA
Innerhalb des Stadtgebietes von Erftstadt bestehen bereits zwei Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen. Die Zone „Mellerhöfe“ westlich von Dirmerzheim weist eine Größe
von ca. 60 ha auf und ist mit sechs Anlagen bestellt, die Fläche „Erp-Nord“ an der Grenze
zu Nörvenich umfasst ca. 45 ha, hier befinden sich insgesamt acht WEA auf Erftstadter
Gebiet.
Weitere Konzentrationszonen werden in den Flächennutzungsplänen angrenzender
Stadtgebiete dargestellt, und zwar von Nörvenich (3 WEA) und Vettweiß (8 WEA) im Osten und Weilerswist (10 WEA) im Süden, hinzu kommen zwei weitere Zonen in Hürth
(nördlich, zzt. keine WEA) und Zülpich (südlich, 7 WEA geplant). Die Stadt Brühl plant
zudem direkt im östlichen Anschluss an das Stadtgebiet die Errichtung von insgesamt 10
WEA (zzt. im Verfahren).
Außerhalb von Konzentrationszonen bestehen im nördlichen Stadtgebiet westlich Gymnich eine kleinere Anlage an der L 495 nördlich Mellerhöfe sowie drei Kleinwindanlagen
am Siedlerweg nördlich Gut Fuchswinkel.
4.5
Planungsrechtliche Situation
Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele
zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Der gültige LEP
stammt aus dem Jahre 1995 4 und wird aktuell neu aufgestellt. Er liegt im Entwurf vor 5
(Stand 25.06.2013 - Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen 2013).
Der Entwurf zum neuen LEP NRW berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen
der Raumentwicklung, so auch den erwarteten Klimawandel; dementsprechend enthält er
auch neue Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien. So sind der Zielsetzung
entsprechend, bis 2020 mindestens 15% der Stromversorgung in NRW durch Windenergie zu decken, proportional des jeweiligen regionalen Potenzials ausreichende Flächen für die Windenergienutzung festzulegen. Für das Planungsgebiet des Regierungsbezirks Köln legen die Träger der Regionalplanung hierzu „Vorranggebiete für die
Windenergienutzung“ von mindestens 14.500 ha zeichnerisch fest.
4
MURL - MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN
(1995): Landesentwicklungsplan. Düsseldorf.
5
STAATSKANZLEI DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (2013): LEP NRW - Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Entwurf Stand 26.06.2013. - Landesplanungsbehörde, Düsseldorf.
https://land.nrw/de/thema/landesplanung [12.03.2015]
9
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
Im LEP von 1995 wird die Stadt Erftstadt als Mittelzentrum in einem „Gebiet mit überwiegend ländlicher Raumstruktur" zugeordnet. Das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme
der Siedlungsbereiche ist als „Freiraum“ ausgewiesen, der durch räumlich differenzierte
Freiraumfunktionen gekennzeichnet ist. Hierzu zählen einige Waldbereiche im Osten sowie einige Gebiete für den Schutz der Natur im Süden des Stadtgebietes.
Ein Großteil des Stadtgebietes ist als Bereich mit Grundwasservorkommen dargestellt,
der im Entwurf zum neuen LEP als „Gebiete für den Schutz des Wasser“ benannt und in
der Fläche reduziert abgebildet wird. Im LEP-Entwurf sind zudem Überschwemmungsbereiche im Verlauf der Erft und im Südosten im Bereich des Swistbaches sowie südlich
an das Stadtgebiet angrenzend des Rotbaches dargestellt. Des Weiteren sind „Gebiete
zum Schutz der Natur“ vorgesehen, die im Regionalplan als „Bereiche zum Schutz der
Natur“ zu konkretisieren sind.
Gemäß LEP-Entwurf liegen der nordöstliche Randbereich des Stadtgebietes von Erftstadt in der Kulturlandschaft „Ville“ und das sonstige Stadtgebiet innerhalb der „Östlichen
Rheinischen Börde“. Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche (KLB) werden entlang der Erft und des Rotbaches mit der Nr. 25.05 „Erft mit Swist und Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel“ sowie entlang der das Stadtgebiet von Südwesten nach
Nordosten querenden „Römerstraße“ (KLB 28.01: „Nordeifel - Römische Straße Köln Trier“) dargestellt.
Regionalplan
Erftstadt liegt im Bereich des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Köln6 (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2001).
Der Regionalplan stellt die Teilflächen überwiegend als „Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ dar - ausgenommen die Teilfläche Nr. 1, die als „Waldbereich“, „Aufschüttung
und Ablagerungen“ und „Abfalldeponie“ dargestellt ist. Teilfläche Nr. 1 sowie Bereiche
der Teilflächen Nr. 3, 4 und 5 liegen innerhalb der „Bereiche zum Schutz der Landschaft
und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE). Der östliche Bereich von Teilfläche Nr. 2
ist als „Grundwasser- und Gewässerschutz“ gekennzeichnet.
6
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2001: Regionalplan Köln - Teilabschnitt Köln. http://www.bezreg-koeln.nrw.de/
brk_internet/leistungen/abteilung03/32/regionalplanung/regionalplaene/teilabschnitt_koeln/index.html
[10.03.2015]
10
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
Abb. 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2001)
11
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
Landschaftsplan
Die Teilfläche Nr. 1 liegt innerhalb des Landschaftsplanes 6 „Rekultivierte Ville“ 7 mit dem
Entwicklungsziel 3.1 „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“.
Die Teilflächen Nr. 2 bis 5 liegen innerhalb des Landschaftsplanes 4 „Zülpicher Börde“8
mit folgenden Entwicklungszielen:
-
-
-
-
2 „Anreicherung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig
ausgestatteten Landschaft“,
3 „Wiederherstellung einer in ihrer Oberflächenstruktur, ihrem Wirkungsgefüge
oder in ihrem Erscheinungsbild geschädigten oder stark vernachlässigten
Landschaft“,
6 „Ausbau der Agrarlandschaft mit ökologischen, gliedernden und belebenden
Elementen“,
8 „Betonung geomorphologischer Landschaftsstrukturen durch gliedernde und
belebende Elemente“.
Bereiche der Teilflächen Nr. 4 und 5 liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
2.2-7 „Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg“.
(Festsetzungen s. Abschnitt 5 Umweltbericht)
Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Erftstadt stammt aus dem Jahr
1999 (Bekanntmachung der Genehmigung) und wurde seitdem mehrfach geändert
(Stand: Oktober 2012). Im August 2011 wurde das Änderungsverfahren 09 eingeleitet,
mit dem eine Flächenverlagerung in den Konzentrationszonen für WEA vorgenommen
werden soll. Dieses FNP-Änderungsverfahren ruht zurzeit und soll im Rahmen der Gesamtänderung des FNP (Energie) mit behandelt werden.
Teilfläche Nr. 1 ist als „Fläche für eine Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“ und „Abfalldeponie“ dargestellt.
Die Teilflächen Nr. 2 bis 5 sind überwiegend als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Weitere Darstellungen sind „Konzentrationszone für Windenergieanlagen“, „Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße“ sowie „Fläche für eine Anreicherung
und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“.
7
RHEIN-ERFT-KREIS (O. J.): Landschaftsplan Nr. 6 Rekultivierte Ville (in der Fassung der 11. Änderung).
http://www.rhein-erft-kreis.de/Internet/Themen/Verbraucher-_und_Umweltschutz/
Kreisplanung_und_Naturschutz/Der_Landschaftsplan/article/landschaftsplaene-1-bis-8-des-rhein-erftkreises.html [12.03.2015]
8
RHEIN-ERFT-KREIS (O. J.): Landschaftspläne Nr. 4 Zülpicher Börde (in der Fassung der 13. Änderung).
http://www.rhein-erft-kreis.de/Internet/Themen/Verbraucher-_und_Umweltschutz/
Kreisplanung_und_Naturschutz/Der_Landschaftsplan/article/landschaftsplaene-1-bis-8-des-rhein-erftkreises.html [12.03.2015]
12
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
5.
Umweltbericht
(siehe Teil B der Begründung - Umweltbericht) - in Bearbeitung
6.
Berücksichtigung weiterer Belange
6.1
Erschließung, Energieeinspeisung, Ver- und Entsorgung
Für die Errichtung wie auch für die Wartung der Anlagen ist der Einsatz von Schwertransporten bzw. Fahrzeugen mit Überbreiten bzw. -längen notwendig. Für Nutzung der
öffentlichen Wege und Straßen sind im konkreten Genehmigungsverfahren vertragliche
Vereinbarungen zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Stadt Erftstadt (ggf. der
Stadt Zülpich, Hürth, Brühl bzw. der Gemeinde Nörvenich, Vettweiß, Weilerswist) zu treffen, so auch zur Herstellung, dem Ausbau und der Unterhaltung der W ege.
Detailfragen der Netzanbindung für die Windenergieanlagen können nicht im Rahmen
der Flächennutzungsplanung geklärt werden. Netzbetreiber treffen verbindliche Aussagen zur Aufnahmekapazität / Erfordernis von Umspannwerken erfahrungsgemäß erst
bei Vorliegen des Antrags auf Baugenehmigung. Auch die Lage der zur Einspeisung der
erzeugten Energie benötigten Kabeltrassen wird im Flächennutzungsplan nicht dargestellt. Hierzu wird im konkreten Genehmigungsverfahren der Einspeisepunkt in das
Stromnetz vom zuständigen Netzbetreiber abgefragt und geregelt. Die Verpflichtung zur
Aufnahme dieser Energie ins öffentliche Netz ist im Rahmen des Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG)9 geregelt, dessen Novelle am 27. Juni 2014 in der 2. und 3. Lesung im
Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Vor dem Genehmigungsverfahren werden
keine verbindlichen Aussagen getroffen.
Das anfallende Niederschlagswasser von den in geringem Umfang neu zu versiegelnden
Flächen an den Windenergieanlagen wird voraussichtlich auf den benachbarten, unversiegelten Flächen versickern können. Auf eine technische Einrichtung zur Sammlung soll
verzichtet werden; dies ist im konkreten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Der Anfall
von Schmutzwasser bzw. wassergefährdenden Stoffen ist nicht zu erwarten; die Gewährleistung erfolgt durch den Betreiber bzw. Hersteller im Rahmen des jeweiligen konkreten
Genehmigungsverfahrens.
6.2
Infrastrukturtrassen
Nach § 9 FStrG bedürfen bauliche Anlagen und somit auch WEA längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m,
gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einer Genehmigung bzw. der Zustimmung der
obersten Landesstraßenbaubehörde. Zudem bedürfen gemäß § 25 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) bauliche Anlagen jeder
Art längs der Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom
äußeren Fahrbahnrand, ebenfalls einer Genehmigung bzw. Zustimmung der Straßenbaubehörde. Nördlich angrenzend zur Teilfläche Nr. 4 (südlich der L 33) befindet sich eine
Ausgleichsfläche der Straßenbauverwaltung.
9
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBI. I
S. 2730).
13
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
Betroffen sind folgende Straßen:
Teilfläche Nr. 2: Kreisstraße K 52 (40 m),
Teilfläche Nr. 3: Bundesstraße B 265, Landesstraßen L 33, L 51, L 263, Kreisstraße K 23 (40 m),
Teilfläche Nr. 4: Bundesautobahn A 1 (100 m),
Teilfläche Nr. 5: Bundesautobahn A 1 (100 m), Landesstraße L 181 (40 m).
Im Plankonzept wurden zu Hochspannungsfreileitungen Abstände von 100 m als Tabuzone festgesetzt. In Abhängigkeit vom jeweiligen WEA-Standort und -typ sowie der Tatsache, ob an Hochspannungsfreileitungen die Anbringung von Schwingungsschutzmaßnahmen vorgesehen ist oder nicht, sind ggf. darüber hinausgehende Abstände erforderlich.
Innerhalb der Teilfläche Nr. 2 verlaufen Kabel und Rohrleitungen der RWE Power AG, zu
denen die Zugänglichkeit gewährleistet sein muss und ggf. Abstände einzuhalten sind.
6.3
Immissionsschutz
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)10 ist Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, zu treffen.
Bei der Festlegung der „weichen“ Tabukriterien im Rahmen des Plankonzeptes (s. Kap.
2) wurden zum vorsorgenden Immissionsschutz Abstände von 700 m bzw. 500 m berücksichtigt; damit wird der Belang des Immissionsschutzes soweit Rechnung getragen,
wie es auf Ebene der FNP-Planung möglich ist.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die in der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)11 angegebenen Schall-Richtwerte von tags 60 dB(A)
und nachts 45 dB(A) eingehalten werden können; dies ist im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens nach BImSchG unter Berücksichtigung des jeweiligen Anlagentyps sowie der konkreten Standorte durch ein entsprechendes Schallschutz-Gutachten
vom Betreiber nachzuweisen. Zudem ist nachzuweisen, dass der Immissionsrichtwert
hinsichtlich des Schattenwurfes der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke (tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten) nicht überschritten wird. Bezüglich des sogenannten Discoeffektes wird z. B. durch eine Mattlackierung der Windenergieanlagen keine Belästigung hervorgerufen.
6.4
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NRW) handelt es sich bei der Errichtung von Windenergieanlagen um einen Eingriff im Sinne des Gesetzes, welcher der Kompensations-
10
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.
Juli 2013 (BGBl. I S. 1943).
11
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503).
14
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
pflicht unterliegt. Durch die Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP wird
ein solcher Eingriff grundsätzlich vorbereitet; im Rahmen der FNP-Planung ist jedoch
nicht ersichtlich, auf welchen Flächen bzw. in welchem Umfang der Eingriff erfolgt. Aussagen zum zu erwartenden Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild oder
zum erforderlich werdenden Kompensationsbedarf sind daher auf dieser Ebene nicht
möglich. Dieser Belang ist im Rahmen der konkreten Genehmigungsverfahren zu klären.
Hierzu ist von dem / den zukünftigen Betreiber(n) der Anlagen ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellen zu lassen.
6.5
Artenschutz
Bereits auf FNP-Ebene sind die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen einer Artenschutzprüfung so weit wie möglich zu berücksichtigen (s. dazu ministeriellen Leitfaden12).
Hinsichtlich der Darstellung von Konzentrationszonen im FNP geht es darum, ob sich
aufgrund des Vorkommens bestimmter Arten ggf. ein „Vollzugshindernis“ ergeben könnte. Die Berücksichtigung im FNP-Verfahren noch nicht ersichtlicher, standortbezogener
bau- und anlagebedingter Auswirkungen auf planungsrelevante Arten i. S. des § 44
BNatSchG erfolgt im konkreten Genehmigungsverfahren.
Die Bearbeitung der Artenschutzvorprüfung (ASP 1) erfolgt parallel zum FNP-Änderungsverfahren.
6.6
Flugsicherheit
Die Teilfläche Nr. 2 und der nördliche Randbereich der Teilfläche Nr. 3 liegen innerhalb
der Kontrollzone des Militärflugplatzes Nörvenich, der nordwestlich auf Nörvenicher und
Kerpener Stadtgebiet liegt. Das gesamte Stadtgebiet und somit alle Teilflächen befinden
sich innerhalb des Radarbereiches des Flugplatzes, wodurch sich Einschränkungen für
bauliche Anlagen ergeben können.
Die Errichtung von WEA kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden
erfolgen. Besitzen Anlagen eine Höhe von über 100 m, ist eine Tages- und Nachtkennzeichnung der Anlagen durch Befeuerung gemäß § 12 Abs. 4 und §§ 14 bis 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)13 erforderlich, die im Rahmen des luftrechtlichen Prüfverfahrens
zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren festgelegt wird.
In der Regel sind gemäß Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen14 folgende Kennzeichnungen vorgesehen: Die Rotorblätter sind zur Tageskennzeichnung mit drei Farbfeldern von je 6 m Länge (außen beginnend mit 6 m verkehrsorange (RAL 2009) - 6 m verkehrsweiß (RAL 9016) - 6 m orange) zu versehen. Bei WEA
mit einer Höhe von mehr als 150 m über Grund oder Wasser ist das Maschinenhaus auf
beiden Seiten mit einem 2 m breiten orange / rotem Streifen in der Mitte des Maschinen-
12
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz / Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (LANUV / MKULNV) (2013): Leitfaden "Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen".
13
Luftverkehrsgesetz vom 01. August 1922 (RGBl. 1922 I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454)
14
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02. September
2004 (BAnz. Nr. 168 S. 19937), zuletzt geändert am 24. April 2007 (BAnz. S. 4471).
15
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
hauses und der Mast mit einem 3 m breiten Farbring in orange / rot, beginnend in
40 ± 5 m über Grund oder Wasser, zu kennzeichnen. Die Verwendung von weiß blitzenden Feuern kann u. U. zugelassen werden. Als Nachtkennzeichnung sind die Anlagen
mit roten Hindernisfeuern auszustatten.
Nach Auskunft des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr kann erst nach Feststehen der WEA-Standorte und -Höhen im Rahmen
einer Einzelfallbetrachtung der Umfang der Betroffenheit der Bundeswehr festgestellt
werden. Es besteht die Möglichkeit der Versagung einer Zustimmung.
Die Modelfluggelände Erftstadt-Erp und Friesheim sind aufgrund ihrer räumlichen Nähe
zu den Konzentrationszonen von der Planung betroffen. In der Standortplanung sind ggf.
Abstandsregelungen zu den jeweiligen Aufstiegsbereichen für Flugmodelle einzuhalten.
6.7
Schutz vor Schäden durch Eiswurf
Zum Schutz vor einer Eisbildung an den Rotorblättern wird der Betreiber bei fehlender
Enteisungsanlage verpflichtet, die Anlage abzuschalten und die hierfür notwendigen
technischen Einrichtungen (Abschaltautomatik) vorzusehen.
6.8
Gewässer
Im Plangebiet liegen mehrere Gewässer, für die der Erftverband Unterhaltungsträger ist.
Ggf. geplante Maßnahmen an den Gewässern sowie im Umfeld sind mit dem Erftverband
abzustimmen und bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Vorhandene Grundwassermessstellen und Brunnen sind in den weiteren Planungsschritten zu berücksichtigen, die Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen und
Entnahmen für Grundwasseranalysen ist zu gewährleisten.
Bereiche der Teilfläche Nr. 2 liegen innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes
(WSG) Erftstadt-Dirmerzheim mit den Schutzzonen II und III A. Ggf. ist nach Inkrafttreten
einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des WSG eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
6.9
Bodendenkmalschutz
Nach Aussage des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, handelt es sich bei den Planbereichen um archäologisch bedeutende Landschaften; es muss davon ausgegangen werden, dass auch innerhalb der geplanten Konzentrationszonen ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen Bestandteile exakt ermittelt sind,
noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist.
Eine Erfassung der Kulturgüter mittels Prospektion durch eine Fachfirma ist im konkreten
Genehmigungsverfahren ggf. erforderlich; hierdurch können sich evtl. Einschränkungen
im Sinne der §§ 3, 4, 9 und 29 Denkmalschutzgesetz (DSchG) 15 ergeben.
15
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NW. 1980 S. 226), zuletzt geändert durch 1. ÄndG vom 16.
Juli 2013 (GV. NRW. S. 488)
16
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
10. Flächennutzungsplanänderung Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie
6.10
Altlasten
- wird ergänzt -
6.11
Baugrundverhältnisse
In Teilbereichen erfolgte im Rahmen des Braunkohlentagebaus eine Absenkung der
Grundwasseroberfläche. Vor Beginn dieser Sümpfungsmaßnahmen wurden teilweise
flurnahe Grundwasserstände gemessen. Diese Gegebenheiten können ggf. besondere
bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich sowie aufgrund des zukünftigen Wiederanstieges des Grundwassers nach Beendigung der braunkohlebedingten Grundwasserabsenkung bei der Bauwerksabdichtung erfordern.
Teilbereiche des Plangebietes liegen innerhalb eines Auegebietes, indem der natürliche
Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht 16. Teilweise liegen innerhalb
der Teilflächen Böden, die humoses Bodenmaterial enthalten, vor. Humose Böden sind
empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Unterschiedliche
Setzungen aufgrund ggf. vorhandener wechselnder Bodenschichten sind auch bei einer
gleichmäßigen Belastung dieser Böden nicht auszuschließen.
Im Bereich der Teilfläche Nr. 1 steht aufgeschütteter Boden als Baugrund an (geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach DIN 4020). Die stark wechselnde Zusammensetzung des aufgeschütteten Bodens erfordert besondere Überlegungen und ggf. Untersuchungen bei der Wahl der Gründung; die jeweilige Gründung
der Bauwerke muss der festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst werden. Setzungsunterschiede bzw. Mulden können nicht ausgeschlossen werden. Es sind die Bauvorschriften der DIN 1054, DIN 18195 und der Bauordnung NRW zu beachten.
Der nördliche Bereich der Teilfläche Nr. 3 wird von einer bewegungsaktiven tektonischen
Störung gekreuzt. Hier treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen
auf, so dass dieser Bereich von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist.
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Erftstadt - Sachlicher Teilflächennutzungsplan
Windenergie hat mit dieser Begründung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch in der Zeit vom ...................
bis einschließlich ................... öffentlich ausgelegen.
Erftstadt, den
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Dipl.-Ing. Claudia Seyfried)
Amtsleitung Umwelt- und Planungsamt
16
Stadt Erftstadt (1999): Erläuterungskarte und -bericht zum Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt.
http://www.downloads-erftstadt.de/?view=category&id=26 [13.03.2015]
17
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt