Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
2,2 MB
Datum
15.12.2015
Erstellt
29.10.15, 15:04
Aktualisiert
29.10.15, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Gesamtstädtisches Plankonzept zur
Darstellung von Konzentrationszonen
für Windenergieanlagen im FNP der
Stadt Erftstadt
Gesamtstädtisches Plankonzept zur Darstellung
von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
im FNP der Stadt Erftstadt
Auftraggeber:
Bearbeiter:
Dipl.-Ökol. Dipl.-Ing.
Claudia Bredemann
Dipl.-Geoökologe
Maik Palmer
Essen, September 2013
aktualisiert: März 2015
Bredemann, Fehrmann,
Hemmer und Kordges
Savignystraße 59
45147 Essen
Telefon 0201.623037
Telefax 0201.643011
info@oekoplan-essen.de
www.oekoplan-essen.de
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Inhalt
1
2
Einleitung ............................................................................................................... 4
1.1
Anlass und Zielsetzung .................................................................................... 4
1.2
Abgrenzung und Lage des Untersuchungsraumes .......................................... 5
1.3
Historische Entwicklung.................................................................................... 6
Planerische Vorgaben und Grundlagen.............................................................. 7
2.1
Landesentwicklungsplan .................................................................................. 7
2.2
Regionalplan..................................................................................................... 7
2.2.1 Allgemeine Siedlungsbereiche .................................................................. 8
2.2.2 Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen ............................... 8
2.2.3 Freiraumfunktion „Schutz der Natur“ ......................................................... 8
2.2.4 Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ .................................................................................. 8
2.2.5 Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“ und
„Überschwemmungsbereiche“................................................................... 9
2.2.6 Freiraumfunktion „zweckgebundene Nutzungen“...................................... 9
2.2.7 Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
nichtenergetischer Bodenschätze (BSAB) ................................................ 9
2.3
Flächennutzungsplan ....................................................................................... 9
2.3.1 Bauflächen / für die Bebauung vorgesehene Flächen............................. 10
2.3.2 Flächen für den Gemeinbedarf................................................................ 10
2.3.3 Flächen für den Verkehr .......................................................................... 10
2.3.4 Flächen für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Leitungen ............. 10
2.3.5 Flächen für Abgrabungen ........................................................................ 10
2.3.6 Grünflächen ............................................................................................. 11
2.3.7 Flächen für die Landwirtschaft und für Wald ........................................... 11
2.3.8 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft....................................... 11
2.3.9 Konzentrationszonen für Windenergieanlagen........................................ 11
2.3.10 Nachrichtliche Übernahmen .................................................................... 12
2.4
3
Schutzgebiete und -objekte ............................................................................ 13
Ermittlung der Ausschlussbereiche.................................................................. 14
3.1
Methodik ......................................................................................................... 14
3.2
„Harte“ Tabuzonen ......................................................................................... 15
3.2.1 Schutzgebiete / -objekte .......................................................................... 15
3.2.2 Siedlungsbereiche, Flächen für den Gemeinbedarf ................................ 15
3.2.3 Wasserflächen zzgl. Bauverbotszone ..................................................... 15
3.2.4 Verkehrsflächen zzgl. Bauverbotszone ................................................... 15
3.2.5 Hochspannungsfreileitungen inkl. Schutzstreifen .................................... 16
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
Inhalt
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
3.3
879-03/2015
"Weiche" Tabuzonen ...................................................................................... 16
3.3.1 Allgemeine Siedlungsbereiche gem. Regionalplan ................................. 16
3.3.2 Bereiche für den Schutz der Natur gem. Regionalplan ........................... 16
3.3.3 FFH-Gebiete............................................................................................ 17
3.3.4 Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten ................. 17
3.3.5 Waldflächen............................................................................................. 17
3.3.6 Gewerbliche Bauflächen.......................................................................... 18
3.3.7 Sondergebiete / Sonderbauflächen ......................................................... 18
3.3.8 Grünflächen für die Freizeit- / Erholungsnutzung, Friedhöfe ................... 19
3.3.9 Flächen für die Ver- und Entsorgungsanlagen ........................................ 19
3.3.10 Schutzabstand zu Hochspannungsfreileitungen ..................................... 19
3.3.11 Sonstige Nutzungen ................................................................................ 19
3.3.12 Schutzabstände zu besiedelten Bereichen ............................................. 20
3.3.13 Zusammenfassende Darstellung der Ausschlussbereiche...................... 23
4
Weitergehende Raumbewertung ....................................................................... 24
4.1
Methodik ......................................................................................................... 24
4.2
Mindest-Flächengröße.................................................................................... 24
4.3
Bewertung der Raumempfindlichkeit.............................................................. 25
4.3.1 Bildung von Raumeinheiten..................................................................... 25
4.3.2 Bewertungskriterien................................................................................. 25
4.3.3 Beschreibung und Bewertung der Raumeinheiten .................................. 28
4.3.4 Zusammenfassende Bewertung.............................................................. 37
4.4
Restriktionen................................................................................................... 38
4.4.1 Immissionsschutzabstände zu ASB ........................................................ 38
4.4.2 Freiraumfunktion BSLE ........................................................................... 38
4.4.3 Landschaftsschutz................................................................................... 38
4.4.4 Infrastrukturtrassen.................................................................................. 39
4.4.5 Flugplatz Nörvenich................................................................................. 39
4.4.6 Vorhandene Windenergieanlagen ........................................................... 40
4.4.7 Flächen mit wasserrechtlichen Festsetzungen........................................ 40
4.4.8 Biotopkataster-Flächen............................................................................ 40
4.4.9 Vorkommen planungsrelevanter Arten .................................................... 40
4.5
5
6
Windpotenzial ................................................................................................. 41
Gutachterliche Empfehlung ............................................................................... 43
5.1
Flächenempfehlung ........................................................................................ 43
5.2
Hinweise zum weiteren Verfahren.................................................................. 46
5.3
Substanzieller Raum für die Windenergienutzung ......................................... 46
Quellenverzeichnis ............................................................................................. 47
Anhang: Fotodokumentation
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
Inhalt
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Tabellenverzeichnis
Tab. 1:
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm ............................................................ 20
Tab. 2:
Zusammenfassende Bewertung der Raumempfindlichkeit .......................... 37
Tab. A 1: Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) gem. Regionalplan ..................... 54
Tab. A 2: FFH-Gebiete ................................................................................................ 54
Tab. A 3: Naturschutzgebiete ...................................................................................... 55
Tab. A 4: Geschützte Landschaftsbestandteile ........................................................... 59
Tab. A 5: Naturdenkmale............................................................................................. 61
Tab. A 6: Landschaftsschutzgebiete............................................................................ 61
Tab. A 7: Biotope gem. § 30 BNatSchG ...................................................................... 63
Tab. A 8: Schutzwürdige Biotope nach Biotopkataster NRW ...................................... 63
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1:
Lage der Stadt Erftstadt im Rhein-Erft-Kreis (aus: Wikipedia) ....................... 6
Abb. 2:
Vorhandene WEA in Erftstadt und Umgebung (Bestand gem.
Energieatlas NRW) ...................................................................................... 12
Abb. 3:
Landesbedeutsame und bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche im
Regierungsbezirk Köln (Ausschnitt – LVR / LWL 2007)............................... 27
Abb. 4:
Schwerpunktvorkommen der Grauammer (aus: Energieatlas NRW LANUV 2012) ............................................................................................... 41
Abb. 5:
Zur Konzentrationszonen-Darstellung grundsätzlich empfohlene
(grün) / nicht empfohlene (orange) Potenzialflächen ................................... 45
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
Inhalt
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
1
Einleitung
1.1
Anlass und Zielsetzung
879-03/2015
Die Landesregierung NRW hat sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, zur Erreichung der
Klimaschutzziele die erneuerbaren Energien und insbesondere auch den Ausbau der
Windenergienutzung zu fördern.
Bereits seit der 1997 in Kraft getretenen Änderung des § 35 Baugesetzbuch (BauGB)
gehören Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie
dienen, zu den „privilegierten Vorhaben“ im Außenbereich. Die Gesetzesänderung
diente der bewussten Förderung der Windenergie; gleichzeitig wird aber die Planungshoheit und -kompetenz der Städte und Gemeinden sichergestellt; diese können gemäß
§ 5 i. V. mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan (FNP) 'Konzentrationszonen für Windenergieanlagen' darstellen, um die Errichtung von Windenergieanlagen
(WEA) im Außenbereich zu steuern. Im Hinblick auf die notwendige Schonung des
Freiraums und die optimale Flächenausnutzung ist dabei eine Konzentration von Anlagen in Windfarmen (mit mindestens drei Anlagen) einer Vielzahl von Einzelanlagen
vorzuziehen. Die übrigen Flächen des Außenbereiches können von Windenergieanlagen weitgehend freigehalten werden, wenn die Stadt eine Untersuchung des gesamten
Stadtgebietes vorgenommen und ein „schlüssiges Plankonzept“ für die Ausweisung
von Konzentrationszonen erarbeitet hat. In diesem Fall hat eine Darstellung von Konzentrationszonen das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der einer WEA an anderer
Stelle im Außenbereich des Stadtgebietes in der Regel entgegensteht.
Der Planungsträger muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen
im Außenbereich zu privilegieren, grundsätzlich beachten und für die Windenergienutzung im Stadtgebiet in "substanzieller Weise" Raum schaffen. In die gleiche Richtung zielt auch die Novelle des BauGB aus 2004, wonach gemäß § 1 Abs. 5 BauGB
Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu
beitragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen
und zu entwickeln. Auch sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e und f BauGB).
Im Rahmen des Plankonzeptes ist im Einzelnen darzustellen, welche Zielsetzung und
Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen maßgebend waren und welche
Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von WEA freizuhalten. Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt nur dann vor, wenn die als abwägungserheblich zu erkennenden Belange vollständig ermittelt werden.
Die Stadt Erftstadt stellt im rechtskräftigen FNP zwei "Konzentrationszonen für Windenergieanlagen" im westlichen Stadtgebiet dar. Da beide Zonen bereits mit Windrädern
bestückt sind, ein Bedarf an geeigneten Standorten aber weiterhin besteht, beauftragte
die Stadt Erftstadt im September 2012 die Firma Ökoplan - Bredemann, Fehrmann,
Hemmer und Kordges - mit der Erstellung eines entsprechenden Fachgutachtens, dessen Endbericht im März 2013 vorgelegt wurde.
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
4
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
In diesem wurde geprüft, inwiefern sich im Stadtgebiet weitere, als Konzentrationszonen geeignete Flächen befinden. Zudem erfolgte für das gesamte Stadtgebiet eine
Berechnung zur Ermittlung des Windpotenzials in drei verschiedenen Höhen (WINDTEST
GREVENBROICH 2013), um möglichst genaue Aussagen zur Windhöffigkeit der Flächen
treffen zu können.
Das Verfahren zur Ermittlung der Ausschlussbereiche (s. Kap. 3.1 „Methodik“) orientiert sich zum einen am aktuellen Windenergie-Erlass („Erlass für die Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung“ vom 11.07.2011 - MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ et al. 2011), zum anderen aber
auch an der aktuellen Rechtsprechung. Besonders zu berücksichtigen ist hier u. a. der
Leitsatz des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2011 (AZ OVG 2 A 2.09),
in dem die Anforderungen, die das Abwägungsgebot an einen Flächennutzungsplan
stellt, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt
werden soll, formuliert wurden; bestätigt wurde dieses Urteil durch das BVerwG-Urteil
vom 13.12.2012 (AZ 4 CN 1.11).
Eine Neubewertung hinsichtlich der Abgrenzungskriterien der „harten“ und „weichen“
Tabuzonen sowie der Hinweis auf die besondere Pflicht der Kommunen, im Stadt- bzw.
Gemeindegebiet für die Windenergienutzung „substanziell“ Raum zu schaffen, erfolgte
in einem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 (AZ 2 D 46/12.NE). Zur Aktualisierung
bzw. Anpassung des Plankonzeptes an die rechtlichen Erfordernisse erfolgte im
Februar 2014 sowie im März 2015 eine Überarbeitung der Endfassung aus März 2013.
1.2
Abgrenzung und Lage des Untersuchungsraumes
Der Untersuchungsraum umfasst das gesamte Stadtgebiet von Erftstadt. Hinsichtlich
notwendiger Abstandszonen werden zudem die Randbereiche der angrenzenden Nachbarkommunen berücksichtigt.
Die Stadt Erftstadt liegt 20 km südwestlich von Köln und 25 km nordwestlich von Bonn
in der Jülich-Zülpicher Börde im südlichen Bereich des Rhein-Erft-Kreises, Regierungsbezirk Köln. An das Stadtgebiet mit einer Fläche von ca. 120 km² grenzen im Norden
und Nordwesten innerhalb des Rhein-Erft-Kreises die Städte Kerpen, Hürth und Brühl
an, im Westen die Gemeinden Nörvenich und Vettweiß (Kreis Düren), im Süden die
Stadt Zülpich und im Südosten die Gemeinde Weilerswist (beide Kreis Euskirchen).
Naturräumlich wird die Stadt Erftstadt der Großlandschaft der "Niederrheinischen
Bucht" (551) zugeordnet. Der nordöstliche Bereich des Stadtgebietes liegt in der naturräumlichen Haupteinheit "Ville" (552), der südwestliche Bereich in der Haupteinheit
"Zülpicher Börde"(553).
1
Ordnungs-Nummer der naturräumlichen Einheit
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
5
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Abb. 1: Lage der Stadt Erftstadt im Rhein-Erft-Kreis (aus: Wikipedia)
1.3
Historische Entwicklung
Erftstadt wurde 1969 im Zuge der Kommunalreform durch Zusammenschluss der Stadt
Lechenich, den Gemeinden Dorweiler, Erp und Pingsheim (Amt Lechenich), Bliesheim,
Kierdorf und Liblar (Amt Liblar), Dirmerzheim und Gymnich (Amt Gymnich), Borr, Friesheim und Niederberg (Amt Friesheim) sowie der Gemeinde Wissersheim zu einer
neuen Gemeinde zusammengeschlossen, die den Namen Erftstadt erhielt. Die Ämter
Lechenich, Liblar, Gymnich und Friesheim wurden aufgelöst, Rechtsnachfolgerin ist die
Stadt Erftstadt.
1975 musste Erftstadt die ehemaligen Gemeinden Dorweiler und Pingsheim sowie den
Hauptteil von Wissersheim an die Gemeinde Nörvenich abtreten; die Stadt wechselte in
den Erftkreis (heute: Rhein-Erft-Kreis).
Geprägt wurden Kierdorf, Köttingen, Liblar und Bliesheim in der zweiten Hälfte des
19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts durch den Braunkohleabbau des südlichen Rheinischen Braunkohlereviers, aus dem auch die zahlreichen Seen im Nordosten des Stadtgebietes in der „Ville“ stammen. Ende der 1950er Jahre wurden die
Gruben geschlossen. Seit 1920 wurden die Flächen rekultiviert und aufgeforstet.
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
6
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
2
Planerische Vorgaben und Grundlagen
2.1
Landesentwicklungsplan
879-03/2015
Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele
zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Der gültige LEP
stammt aus dem Jahre 1995 (MURL 1995) und wird aktuell neu aufgestellt. Er liegt im
Entwurf vor (Stand 25.06.2013 - STAATSKANZLEI DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN
2013).
Der Entwurf zum neuen LEP NRW berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen
der Raumentwicklung, so auch den erwarteten Klimawandel; dementsprechend enthält
er auch neue Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien. So sind der Zielsetzung entsprechend, bis 2020 mindestens 15% der Stromversorgung in NRW durch
Windenergie zu decken, proportional des jeweiligen regionalen Potenzials ausreichende Flächen für die Windenergienutzung festzulegen. Für das Planungsgebiet des Regierungsbezirks Köln legen die Träger der Regionalplanung hierzu „Vorranggebiete für
die Windenergienutzung“ von mindestens 14.500 ha zeichnerisch fest.
Im LEP von 1995 wird die Stadt Erftstadt als Mittelzentrum in einem „Gebiet mit überwiegend ländlicher Raumstruktur" zugeordnet. Das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme
der Siedlungsbereiche ist als „Freiraum“ ausgewiesen, der durch räumlich differenzierte
Freiraumfunktionen gekennzeichnet ist. Hierzu zählen einige Waldbereiche im Osten
sowie einige Gebiete für den Schutz der Natur im Süden des Stadtgebietes.
Ein Großteil des Stadtgebietes ist als Bereich mit Grundwasservorkommen dargestellt,
der im Entwurf zum neuen LEP als „Gebiete für den Schutz des Wasser“ benannt und
in der Fläche reduziert abgebildet wird. Im LEP-Entwurf sind zudem Überschwemmungsbereiche im Verlauf der Erft und im Südosten im Bereich des Swistbaches sowie
südlich an das Stadtgebiet angrenzend des Rotbaches dargestellt. Des Weiteren sind
„Gebiete zum Schutz der Natur“ vorgesehen, die im Regionalplan als „Bereiche zum
Schutz der Natur“ zu konkretisieren sind.
Gemäß LEP-Entwurf liegt der nordöstliche Randbereich des Stadtgebietes von Erftstadt
in der Kulturlandschaft „Ville“ und das sonstige Stadtgebiet innerhalb der „Östlichen
Rheinischen Börde“. Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche (KLB) werden entlang der Erft und des Rotbaches mit der Nr. 25.05 „Erft mit Swist und Rotbach – Euskirchener Börde und Voreifel“ sowie entlang der das Stadtgebiet von Südwesten nach
Nordosten querenden „Römerstraße“ (KLB 28.01: „Nordeifel – Römische Straße Köln Trier“).
2.2
Regionalplan
Erftstadt liegt im Bereich des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2001). Die planungsrelevanten Darstellungen
des Regionalplans - inklusive der Änderungen - werden nachfolgend aufgeführt.
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
7
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
2.2.1 Allgemeine Siedlungsbereiche
Die „Allgemeinen Siedlungsbereiche“ (ASB) umfassen Bereiche für den Wohnungsbau
und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen, für die zentralörtlichen Einrichtungen,
für Einrichtungen der Bildung und Kultur sowie der sozialen und medizinischen Betreuung, gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener
Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe sowie wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige
Grünflächen.
Im Stadtgebiet von Erftstadt sind die Siedlungsbereiche von Lechenich, Liblar, Kierdorf,
Köttingen, Gymnich, Dirmerzheim, Bliesheim, Erp und Friesheim als ASB dargestellt.
2.2.2 Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
„Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dienen der Ansiedlung,
dem Ausbau und der Bestandssicherung solcher gewerblicher Betriebe, die wegen
ihres großen Flächenbedarfs, ihrer Emissionen oder ihrer besonderen Standortanforderungen nicht in den ASB integriert werden können.
Als GIB wird das Gewerbegebiet bei Köttingen dargestellt, zudem nordöstlich von
Köttingen der Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für das Verwertungszentrum
Rhein-Erft-Kreis (VZEK), das der Ansiedlung von Betrieben für abfallwirtschaftliche
Zwecke dient. Hier ist im Bereich der Querung des Knapsacker Grabens die Biotopverbundfunktion und die Durchlässigkeit des Erholungserlebnisses zu erhalten.
2.2.3 Freiraumfunktion „Schutz der Natur“
In den Bereichen für den „Schutz der Natur“ (BSN) sind insbesondere biologisch besonders wertvolle Biotope sowie Standorte, die aufgrund der vorhandenen Substanz
und günstiger übriger Gegebenheiten die Entstehung von aus Naturschutzsicht hochwertigen Biotopen erwarten lassen, aber auch kulturhistorisch bedeutsame Anlagen
und geologisch bzw. bodenkundlich bedeutsame Objekte zu erhalten, zu sichern und
erforderlichenfalls zu entwickeln.
Als BSN sind u. a. der Waldbestand “Friesheimer Busch“ im südwestlichen Stadtgebiet
und Abschnitte des Rotbaches im südlichen Stadtgebiet dargestellt. Die Bereiche für
den Schutz der Natur sind in der Tabelle A 1 im Anhang gelistet.
2.2.4 Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“
In den Bereichen mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE) sollen insbesondere die biologische Vielfalt und der Erlebniswert der Landschaft erhalten bzw. verbessert werden. Diese Freiraumfunktion
erfüllen vor allem Räume im nordöstlichen und südlichen Stadtgebiet sowie das Umfeld
der Erft.
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
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Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
2.2.5 Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“ und „Überschwemmungsbereiche“
In Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz sollen keine großflächigen
Versiegelungen erfolgen, keine wassergefährdeten Anlagen errichtet sowie keine
Nassabgrabungen bzw. grundwassergefährdende Trockenabgrabungen zugelassen
werden. Im nördlichen Stadtgebiet ist zwischen Lechenich und Stadtgrenze ein Bereich
für den Grundwasser- und Gewässerschutz dargestellt.
Überschwemmungsbereiche sind im die Umfeld der Erft, die das zentrale Stadtgebiet
durchquert, ausgewiesen. Sie sind als Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz zu erhalten und von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten.
2.2.6 Freiraumfunktion „zweckgebundene Nutzungen“
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Diese Bereiche sind durch hohe Investitionen für eine besonders hohe Produktivität
gekennzeichnet, z. B. für Gewächshäuser, Beregnungs- und Beheizungsanlagen.
Westlich von Gymnich sind Bereiche für Aussiedlungsbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, dargestellt.
Freizeiteinrichtungen
Der im Bereich des Liblarer Sees dargestellte Freiraum dient der Sicherung der Freizeitnutzung (Wassersport).
2.2.7 Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
nichtenergetischer Bodenschätze (BSAB)
In den Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze ist deren Abbau zu gewährleisten und die Inanspruchnahme der
Bereiche für andere Zwecke ist auszuschließen.
BSAB sind nordwestlich von Gymnich, südlich von Bliesheim und nördlich von Erp
dargestellt.
2.3
Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Erftstadt stammt aus dem
Jahr 1999 (Bekanntmachung der Genehmigung) und wurde seitdem mehrfach geändert (Stand: Oktober 2012). Im August 2011 wurde das Änderungsverfahren 09
eingeleitet, mit dem eine Flächenverlagerung in den Konzentrationszonen für WEA
vorgenommen werden soll. Dieses FNP-Änderungsverfahren ruht zurzeit und soll im
Rahmen der Gesamtänderung des FNP (Energie) mit behandelt werden.
In den folgenden Kapiteln werden die für das Plankonzept relevanten Darstellungen
des FNP aufgeführt.
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
9
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
2.3.1
879-03/2015
Bauflächen / für die Bebauung vorgesehene Flächen
Wohnbauflächen
Große zusammenhängende Wohnbauflächen konzentrieren sich auf die Siedlungsbereiche der einzelnen Stadtteile.
Gemischte Bauflächen
Gemischte Bauflächen verteilen sich über alle Siedlungsbereiche des Stadtgebietes.
Gewerbliche Bauflächen
Im FNP werden gewerbliche Bauflächen in Gewerbe- und Industriegebieten unterteilt.
Großflächige gewerbliche Bauflächen sind vor allem im Bereich von Lechenich, von
Liblar und Köttingen sowie an der nordöstlichen Stadtgrenze dargestellt. Kleinflächige
gewerbliche Bauflächen befinden sich in Kierdorf, Gymnich und Friesheim.
Im Gewerbegebiet Köttingen und in einem Bereich östlich Köttingen (VZEK-Verwertungszentrum Erftkreis) sind Industriegebiete (GI) dargestellt.
Sonderbauflächen / Sondergebiete
Im Stadtgebiet sind Flächen - z.T. durch FNP-Änderungen - für großflächigen
Einzelhandel (Lechenich), Camping am Liblarer See, Pflegezentrum (Konradsheim),
Erweiterungsfläche für ein Getreidelager (Gymnich) sowie nördlich Gymnich die Fläche
für das Naturparkzentrum „Gymnicher Mühle“ als Sonderbauflächen dargestellt.
2.3.2
Flächen für den Gemeinbedarf
Flächen für den Gemeinbedarf (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Kirchen, Verwaltungseinrichtungen) sind in fast allen Ortsteilen vorhanden.
2.3.3
Flächen für den Verkehr
Als übergeordnete qualifizierte Straßen sind im Stadtgebiet die Bundesautobahnen
A 1, A 61 und A 553, die Bundesstraße B 265, die Landstraßen L 33, L 51, L 162,
L 163, L 181, L 263, L 495 sowie die Kreisstraßen K 44, K 45 und K 52 dargestellt.
2.3.4
Flächen für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Leitungen
Als Fläche für die Ver- und Entsorgung sind im Stadtgebiet von Erftstadt im Wesentlichen Deponien, Klärwerke und Energieversorgungsanlagen dargestellt.
Im Stadtgebiet verlaufen mehrere Hochspannungsfreileitungen mit 110 kV und 380 kV
sowie eine Gasleitung, die das Stadtgebiet in Ost-West-Richtung quert.
2.3.5
Flächen für Abgrabungen
An der nordwestlichen Stadtgrenze, nördlich von Erp, bei Blessem sowie südlich von
Bliesheim liegen Flächen für Abgrabungen, die zudem als Flächen für Renaturierungsmaßnahmen dargestellt sind.
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
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Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
2.3.6
879-03/2015
Grünflächen
Im FNP dargestellte Grünflächen verteilen sich auf die unterschiedlichen Siedlungsbereiche von Erftstadt. Bei den Öffentlichen Grünflächen handelt es sich um Parkanlagen und Sportplätze, Friedhöfe, Freibäder, Badeplätze, Spiel- und Bolzplätze
sowie Umweltstationen (Umwelt- und Naturparkzentren). Als private Grünflächen sind
Parkanlage, Golfplatz, Bogen- und Angelsportanlage, Dauerkleingärten, Tennisplätze,
Modellflugplatz und Wassersportanlagen vorhanden.
2.3.7
Flächen für die Landwirtschaft und für Wald
Große Teile des Stadtgebietes mit einem Schwerpunkt in der westlichen Hälfte sowie
im Süden sind als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt.
„Flächen für Wald“ konzentrieren sich vor allem auf den östlichen Randbereich des
Stadtgebietes (Waldflächen der „Ville“, Friesheimer Busch), weitere kleinere Waldflächen befinden sich über das Stadtgebiet verteilt. Der Anteil der Waldfläche liegt bei
etwa 7,5% (STADT ERFTSTADT 2012), sodass das Stadtgebiet von Erftstadt als „waldarm“ zu bezeichnen ist.
2.3.8
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Über das Stadtgebiet verteilen sich zahlreiche Ausgleichsflächen, die gemäß § 5 Abs. 2
Nr. 10 und 2 a BauGB als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ ausgewiesen sind. Neben Ausgleichsflächen sind hier auch Flächen zur Anreicherung und Aufwertung sowie Flächen für Renaturierungsmaßnahmen dargestellt.
Die 6. FNP-Änderung (Rechtskraft am 18.05.2011) umfasst die Darstellung einer Abgrabungsfläche nördlich des Friesheimer Busches im Ortsteil Friesheim und ist zugleich eine Fläche für Renaturierungsmaßnahmen (nach erfolgter Abgrabung).
2.3.9
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
Innerhalb des Stadtgebietes von Erftstadt bestehen bereits zwei Konzentrationszonen
für Windenergieanlagen. Die Zone „Mellerhöfe“ westlich von Dirmerzheim weist eine
Größe von ca. 60 ha auf und ist mit sechs Anlagen bestellt, die Fläche „Erp-Nord“ an
der Grenze zu Nörvenich umfasst ca. 45 ha, hier befinden sich insgesamt acht WEA
auf Erftstadter Gebiet.
Weitere Konzentrationszonen werden in den Flächennutzungsplänen angrenzender
Stadtgebiete dargestellt, und zwar von Nörvenich (3 WEA) und Vettweiß (8 WEA) im
Osten und Weilerswist (10 WEA) im Süden, hinzu kommen zwei weitere Zonen in Hürth
(nördlich, zzt. keine WEA) und Zülpich (südlich, 7 WEA geplant). Die Stadt Brühl plant
zudem direkt im östlichen Anschluss an das Stadtgebiet die Errichtung von insgesamt
10 WEA (zzt. im Verfahren - in Abb. 2 noch nicht berücksichtigt).
Außerhalb von Konzentrationszonen bestehen im nördlichen Stadtgebiet westlich
Gymnich eine kleinere Anlage an der L 495 nördlich Mellerhöfe sowie drei Kleinwindanlagen am Siedlerweg nördlich Gut Fuchswinkel.
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11
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Abb. 2: Vorhandene WEA in Erftstadt und Umgebung (Bestand gem. Energieatlas NRW)
2.3.10 Nachrichtliche Übernahmen
Gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete
Im Bereich der Erft, des Rotbaches und zum Teil auch in den Bereichen der jeweils
zugehörigen Nebengewässern sind Überschwemmungsgebiete dargestellt.
Lärmschutzzonen
Im Nordwesten des Stadtgebietes sind um den Militärflugplatz (Fliegerhorst) Nörvenich
gemäß LEP Lärmschutzzonen zum Schutz vor Fluglärm nachrichtlich dargestellt.
Schutzgebiete für Grund- und Quellwassergewinnung
Vor allem im zentralen Stadtgebiet sind Schutzgebiete für Grund- und Quellwassergewinnung mit der Angabe der zugehörigen Wasserschutzzonen (II, IIIA und IIIB)
angegeben. Es handelt sich um das geplante Wasserschutzgebiet Erftstadt-Dirmerzhagen, zudem noch keine ordnungsbehördliche Verordnung vorliegt.
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Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Denkmäler
Die zahlreichen Schlösser und Burgen auf Erftstädter Stadtgebiet sind als Baudenkmäler gem. Denkmalschutzgesetz mit einem Symbol im FNP dargestellt.
2.4
Schutzgebiete und -objekte
Der Naturpark Rheinland mit einer Größe von insgesamt ca. 1.045 km² umfasst Flächen in den Kreisen Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis und den linksrheinischen Teil des
Rhein-Sieg-Kreises. Das Stadtgebiet von Erftstadt liegt zu einem großen Teil innerhalb
dieses Naturparks.
In Erftstadt bzw. angrenzend liegen vier FFH-Gebiete: der Waldbereich „Kerpener
Bruch und Parrig“ (Stadt Kerpen), das Gebiet „Ober-, Mittel- und Untersee in der VilleSeenkette“ im östlichen Stadtgebiet, den „Altwald Ville“ im Südosten an der A 553
sowie die daran angrenzenden „Villewälder bei Bornheim“ (s. a. Tab. A 2 im Anhang).
Für das Stadtgebiet liegen die rechtsgültigen Landschaftspläne (LP) Nr. 4 “Zülpicher
Börde“ (südliches und westliches Stadtgebiet), Nr. 5 “Erfttal Süd“ (Bereich zwischen
Nr. 4 und Nr. 6) und Nr. 6 “Rekultivierte Ville“ (nordöstlicher Bereich) vor (RHEIN-ERFTKREIS o. J.), in denen weitere Schutzgebiete und -objekte festgesetzt werden.
Im Stadtgebiet von Erftstadt befinden sich insgesamt 17 Naturschutzgebiete (NSG) mit
einer Konzentration im nordöstlichen bzw. südöstlichen Bereich. Es handelt sich dabei
vor allem um stehende Gewässer der Ville Seenkette sowie Waldflächen wie den
Friesheimer Busch. Eine Auflistung der NSG befindet sich im Anhang in Tabelle A 3.
Die im Stadtgebiet vorhandenen geschützten Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler sowie gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope sind den Tabellen
A 4, A 5 und A 7 im Anhang zu entnehmen.
Die in Erftstadt festgesetzten Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind in der Tabelle A 6
im Anhang gelistet. Sie umfassen vor allem das waldreiche östliche Stadtgebiet (Ville)
und das Umfeld des Friesheimer Busches sowie die Ebenen der Erft und des Lechenicher Mühlengrabens / Rotbachs im mittleren Stadtgebiet.
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
13
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
3
Ermittlung der Ausschlussbereiche
3.1
Methodik
879-03/2015
Die Ermittlung von Flächen, die für die Darstellung als Konzentrationszonen potenziell
zur Verfügung stehen (= Potenzialflächen), erfolgt nach dem Ausschlussprinzip. Zunächst werden "Tabuzonen" ermittelt, in denen eine Windenergienutzung nicht möglich
bzw. nicht erwünscht ist. Berücksichtigt wird bei dem Verfahren neben dem ministeriellen "Windenergie-Erlass" vom 11.07.2011 und allgemeinen gesetzlichen Grundlagen (z. B. BauGB, BNatSchG) insbesondere auch die aktuelle Rechtssprechung. So
orientiert sich das Verfahren zur Ermittlung der Potenzialflächen u. a. an dem Leitsatz
des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2011 (AZ OVG 2 A 2.09), in dem
die Anforderungen, die das Abwägungsgebot an einen Flächennutzungsplan stellt, mit
dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll,
formuliert werden. Hiernach sind zunächst "harte" und "weiche" Tabuzonen zu ermitteln und anschließend die verbleibenden, sog. Potenzialflächen einer Abwägung der
Windenergienutzung mit konkurrierenden öffentlichen Belangen zu unterziehen).
Im OVG-Urteil vom 01.07.2013 (AZ 2 D 46/12.NE) wurde eine Neubewertung der Abgrenzungskriterien der "harten" und "weichen" Tabuzonen vorgenommen, die auch im
vorliegenden Gutachten Berücksichtigung findet. Dabei ist insbesondere hinsichtlich
der Zuordnung von Kriterien zu den "harten" Tabuzonen Zurückhaltung geboten und
die Einstellung als "weiches" Tabukriterium besonders zu begründen. Zudem erhält der
Aspekt, dass der Windenergie im Gemeinde- bzw. Stadtgebiet "substanziell" Raum zu
verschaffen ist, einen erhöhten Stellenwert, wobei auch hier darauf hingewiesen wird,
dass es zur Beurteilung kein allgemein verbindliches Modell existiert und diese Entscheidung im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten getroffen werden muss.
Methodisch werden zunächst Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen rechtlich bzw. tatsächlich ausgeschlossen ist, als "harte Tabuzonen" definiert und abgegrenzt. Es handelt sich dabei um Zonen, die insbesondere
aus naturschutz- oder baurechtlichen Gründen oder aufgrund einer bestehenden
Flächennutzung als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen nicht zur Verfügung
stehen. In einem weiteren Schritt werden "weiche" Tabuzonen definiert, in denen die
Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich
möglich sind, in denen aber nach den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt Erftstadt
die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll.
Die Festlegung der Kriterien erfolgt dabei auf Grundlage des planerischen Abwägungsgebotes, wonach es dem jeweiligen Planungsträger gestattet ist, bestimmte Bereiche,
die aus regionalplanerischen oder städtebaulichen Überlegungen für die Nutzung der
Windenergie nicht in Anspruch genommen werden sollen oder bei denen unerwünschte
Nutzungskonflikte mit technischen, naturschützerischen oder sonstigen Aspekten zu
erwarten sind, von vornherein außer Betracht zu lassen. Dabei ist es zulässig, die
Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auch anhand von
pauschalisierend festgelegten Kriterien festzustellen. Abschließend ist eine Ergebnisprüfung daraufhin vorzunehmen, ob der Windenergienutzung in Anbetracht der Möglichkeiten der Stadt Erftstadt substanziell Raum gegeben wird.
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14
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
3.2
879-03/2015
„Harte“ Tabuzonen
s. Karte Nr. 1 – Ausschlussbereiche – "harte" Tabuzonen
Die nachfolgend genannten Bereiche des Stadtgebietes von Erftstadt stehen für die
Windenergienutzung tatsächlich oder rechtlich nicht zur Verfügung. Sie sind einer
Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden
Belangen im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB entzogen und werden als "harte" Tabuzonen definiert.
3.2.1 Schutzgebiete / -objekte
Aus naturschutzrechtlichen Gründen stehen die Grundflächen der Naturschutzgebiete,
der Naturdenkmäler, der gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope sowie
der geschützten Landschaftsbestandteile als Standorte für WEA grundsätzlich nicht zur
Verfügung. Sie sind als „harte Tabuzonen“ von einer Nutzung für die Windenergie ausgeschlossen.
3.2.2 Siedlungsbereiche, Flächen für den Gemeinbedarf
Die im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen dargestellten Siedlungsbereiche, die Flächen für den Gemeinbedarf (s. Kap. 2.3.2) sowie die
nicht im FNP dargestellten Grundflächen der im Außenbereich vorhandenen Höfe und
sonstigen Gebäude mit Wohnnutzung stehen für die Aufstellung von Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zur Verfügung. Sie gehören zu den "harten" Tabuzonen.
Zu diesen Bereichen werden zur Berücksichtigung des vorbeugenden Immissionsschutzes entsprechende Pufferzonen als „weiche“ Tabuzonen festgelegt (s. Kap. 3.3).
3.2.3 Wasserflächen zzgl. Bauverbotszone
Gemäß § 61 BNatSchG besteht außerhalb der im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereiche an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 1 ha in einem
Abstand von 50 m ein Bauverbot. Im Stadtgebiet trifft dies auf mehrere Seen der Ville
im nordöstlichen Stadtgebiet zu. Sie gehören inkl. der Bauverbotszone zu den „harten“
Tabuzonen.
3.2.4 Verkehrsflächen zzgl. Bauverbotszone
Von Infrastrukturtrassen wie Bundesfernstraßen und Bahnlinien gehen ähnliche Umweltauswirkungen aus wie von Windenergieanlagen. Deshalb können im Sinne des
Windenergie-Erlasses die von den jeweiligen Verkehrswegen ausgehenden Vorbelastungen, insbesondere Lärm, dazu genutzt werden, zusätzliche Belastungen durch WEA
hier verstärkt zu bündeln und dafür bisher nicht belastete, ungestörte Landschaftsbereiche zu schonen.
Bei der Planung von WEA-Standorten sind jedoch in Bezug auf die straßenrechtlichen
Anforderungen u. a. das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zu berücksichtigen. Nach
§ 9 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m an Bundesautobahnen und bis zu 20 m an Bundesstraßen nicht errichtet werden.
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879-03/2015
Für die Autobahnen (A 1, A 61 und A 553 ) und die Bundesstraße (B 265) werden die
jeweiligen Bauverbotszonen als "harte" Tabuzonen definiert.
Auch Bahntrassen selbst stehen nicht zur Verfügung und gehören somit zu den „harten“
Tabuzonen. Verbindliche Abstandsregelungen existieren nicht. Da auch an Schienenwegen gilt, die Sicherheit des Verkehrs sowie der Gleisanlage mit Oberleitung
und Bahnstromfernleitungen zu gewährleisten, gilt der Grundsatz, dass Windenergieanlagen in einem Abstand zu errichten sind, der eine unzulässige Beeinflussung
der Gleisanlage ausschließt. Ein entsprechender Schutzabstand wird als Restriktionsbereich definiert (s. Kap. 4.4.6).
3.2.5 Hochspannungsfreileitungen inkl. Schutzstreifen
Die im FNP dargestellten Hochspannungsfreileitungen gehören inklusive eines zeichnerisch dargestellten, etwa 30 m breiten Schutzstreifens zu den „harten“ Tabuzonen.
Weitere Schutzabstände werden bei den „weichen“ Tabuzonen berücksichtigt (s. Kap.
3.3).
3.3
"Weiche" Tabuzonen
s. Karte Nr. 2.1 – Ausschlussbereiche – "weiche" Tabuzonen
3.3.1 Allgemeine Siedlungsbereiche gem. Regionalplan
Die Regionalplan-Darstellungen der Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) für das
Stadtgebiet von Erftstadt entsprechen im Wesentlichen den Darstellungen der Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan. Sie sind jedoch bedeutend weniger differenziert
und aufgrund des Maßstabs (1 : 50.000) hinsichtlich der Flächenabgrenzung relativ
ungenau, vor allem im Übergang zu den Freiräumen des Außenbereiches. Eine
Windenergienutzung sollte in diesen Bereichen jedoch aus städtebaulichen Gründen
unterbleiben; auch gemäß Windenergie-Erlass sind sie als Ausschlussbereiche zu
behandeln (s. Windenergie-Erlass, Kap. 3.2.4.3). Sie werden aus städtebaulichen
Gründen den "weichen" Tabuzonen zugeordnet.
3.3.2 Bereiche für den Schutz der Natur gem. Regionalplan
Die im Regionalplan als „Bereiche für den Schutz der Natur“ (BSN) dargestellten
Flächen sind gemäß Windenergie-Erlass weitestgehend als Tabuzonen zu betrachten
(s. Windenergie- Erlass, Kap. 3.2.4.3 Tabubereiche: „Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit kommt die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in
Bereichen für den Schutz der Natur nicht in Betracht. Ausnahmen sind ... im Einzelfall
denkbar.“)
Im Stadtgebiet von Erftstadt wurde ein Teil der BSN bereits als NSG ausgewiesen
(z. B. Friesheimer Busch); größere, nicht unter Naturschutz stehende BSN stellen die
Aue des Rotbaches, die sich vom Siedlungsraum Lechenich bis an die südliche Stadtgrenze bei Niederberg erstreckt, dar. Eine Nutzung des Auenbereiches für die Windenergie ist aus naturschützerischen und städtebaulichen Aspekten nicht zu vertreten,
sodass die Flächen den „weichen“ Tabuzonen zugeordnet werden.
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3.3.3 FFH-Gebiete
Gemäß Windenergie-Erlass gelten FFH- und Vogelschutzgebiete als „Tabuflächen“ (s.
Kap. 8.2.1.2), ein Repowering wird jedoch als evtl. möglich erachtet. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung können FFH-Gebiete jedoch nicht in jedem
Fall den „harten“ Tabuzonen zugeordnet werden, da eine Errichtung von WEA in Ausnahmefällen möglich ist (z. B. Repowering), wenn sie nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen.
Bei den vier für das Stadtgebiet von Erftstadt relevanten FFH-Gebieten „Kerpener
Bruch und Parrig“, „Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“ und „Altwald
Ville“ handelt es sich ausschließlich um schutzwürdige Laubwaldbestände in Verbindung mit Gewässern und Feuchtflächen. Eine Windenergienutzung ist hier aus naturschützerischer und städtebaulicher Sicht (s. a. 3.2.5 „Waldflächen“) nicht erwünscht.
Die vier genannten FFH-Gebiete werden als „weiche“ Tabuzonen definiert.
3.3.4 Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten
In Abhängigkeit von den Erhaltungszielen des jeweiligen Schutzgebietes sollten, um
negative Einflüsse zu vermeiden, zwischen WEA und die den „harten“ Tabuzonen
zugeordneten Naturschutzgebieten (s. Kap. 3.2.1) bzw. den FFH-Gebieten (s. Kap.
3.3.3) ggf. entsprechende „Pufferzonen“ eingehalten werden. Dienen die Gebiete
insbesondere dem Schutz bedrohter Fledermaus- oder Vogelarten, wird im Windenergie-Erlass eine Pufferzone von 300 m empfohlen.
Insgesamt 17 Naturschutzgebiete liegen teilweise oder vollständig im Stadtgebiet von
Erftstadt. Es handelt sich dabei überwiegend um schutzwürdige Laubwaldbestände,
z. T. mit hohen Altholzanteilen und Baumhöhlen (z. B. Kerpener Bruch, Altwald Ville,
Villewälder, Friesheimer Busch) sowie Gewässer (z. B. Franziskussee, Ville Seenkette)
mit bekannten Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten, zudem um Heideflächen
(ehem. Munitionsdepot im Friesheimer Busch) oder andere, offene Biotope (ehem.
Kiesgrube bei Türnisch), die ebenfalls vor allem für die Vogelwelt von besonderer
Bedeutung sind. Der Empfehlung des Windenergie-Erlasses folgend wird für alle im
Stadtgebiet ausgewiesenen Naturschutzgebiete aus naturschützerischen Gründen eine
Pufferzone von 300 m als „weiche“ Tabuzone festgesetzt.
Auch die für Erftstadt relevanten vier FFH-Gebiete, bei denen es sich ausschließlich
um Wälder bzw. Gewässer handelt (s. Kap. 3.3.3), wird ein entsprechender 300 mSchutzabstand als „weiche“ Tabuzone definiert.
3.3.5 Waldflächen
Mit dem Windenergie-Erlass 2011 wurde grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, die
bisher als Ausschlussflächen geltenden Wälder für die Errichtung von WEA unter bestimmten Rahmenbedingungen nutzbar zu machen. Die Ausweisung von Gebieten für
die Windenergienutzung kommt in Waldbereichen nach Windenergie-Erlass dann in
Betracht, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar
sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
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Eine Ausweisung kommt nicht in Betracht, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete handelt. Die Eignung konkreter Waldflächen ist dabei im Einzelfall anhand des
Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ et al. 2012) zu prüfen. In diesem Leitfaden wird u. a. ausgesagt, dass in „waldarmen Gebieten“ (Definition nach LEP NRW:
Waldanteil unter 15% des Gemeindegebietes im Verdichtungsraum bzw. unter 25% in
ländlichen Räumen) die Erhaltung der vorhandenen Waldfläche sowie die Vermehrung
des Waldes allgemein im Vordergrund steht und in Gemeinden mit einem Waldanteil
unter 15% eine Waldinanspruchnahme für WEA in aller Regel nicht in Betracht kommt,
da davon auszugehen ist, dass sich auf den übrigen 85% des Gemeindegebietes geeignete Flächen finden lassen.
Der Waldanteil im Stadtgebiet von Erftstadt liegt mit ca. 7,5% deutlich unter 15%, sodass die Darstellung von Waldflächen für die Windenergienutzung aus naturschützerischen und städtebaulichen Gründen (Erholungswald) nicht in Betracht kommt. Somit
werden alle Waldflächen des Stadtgebietes sowie die im FNP dargestellten und zur
Entwicklung von Wald vorgesehenen Flächen als „weiche“ Tabuzonen definiert.
3.3.6 Gewerbliche Bauflächen
Die im FNP dargestellten gewerblichen Bauflächen des Stadtgebietes sind zum
größten Teil bereits bebaut oder stehen aufgrund anderweitiger Planungen als Konzentrationszone nicht zur Verfügung. Zudem gehören sie - soweit rechtskräftige
Bebauungspläne vorliegen – nicht zum Außenbereich i. S. des BauGB, für den die
Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift (s. a. Kap. 1.1). Eine
Darstellung von Konzentrationszonen ist in den Gewerbe- und Industriegebieten der
Stadt Erftstadt städtebaulich nicht erwünscht bzw. auch nicht möglich, sodass diese
Flächen als „weiche“ Tabuzonen definiert werden.
Unbenommen bleibt für Gewerbe- bzw. Industrieflächen, im Rahmen der konkreten
Bauleitplanung die Errichtung von Windenergieanlagen vorzusehen. Dies ist dann auch
außerhalb der Konzentrationszonen möglich, wenn die Festsetzungen des jeweiligen
Bebauungsplanes dies zulassen. Zu beachten ist zudem, dass aus baurechtlichen
Gründen gem. § 6 der Landesbauordnung (BauO NRW) zu den vorhandenen Gebäuden eine Abstandsfläche der halben Höhe (0,5 H) der WEA zu berücksichtigen ist.
3.3.7 Sonderbauflächen / Sondergebiete
In den im Stadtgebiet von Erftstadt dargestellten Sonderbauflächen bzw. Sondergebieten ist eine Windenergienutzung aufgrund der jeweiligen Zweckbestimmung (z. B.
großflächiger Einzelhandel, Campingplatz, Naturparkzentrum, Pflegezentrum) aus
städtebaulichen Gründen nicht erwünscht bzw. nicht möglich. Sie werden den
„weichen“ Tabuzonen zugeordnet.
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3.3.8 Grünflächen für die Freizeit- / Erholungsnutzung, Friedhöfe
Im FNP dargestellte Grünflächen, die der Freizeit- und Erholungsnutzung dienen wie
z. B. Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze sowie Friedhöfe stehen für die Windenergienutzung aus städtebaulichen Gründen nicht zur Verfügung. Sie werden als
„weiche“ Tabuzonen ausgeschlossen.
3.3.9 Flächen für die Ver- und Entsorgungsanlagen
Die im FNP dargestellten Flächen für die Ver- und Entsorgung (s. Kap. 2.3.4) werden
anderweitig genutzt, die Errichtung von Windenergieanlagen ist in diesen Bereichen
nicht erwünscht. Sie werden als "weiche" Tabuzonen definiert.
3.3.10 Schutzabstand zu Hochspannungsfreileitungen
Bei Hochspannungsfreileitungen soll gemäß des Windenergie-Erlasses aus Sicherheitsgründen gegenüber dem äußersten ruhenden Leiter einer Freileitung und dem
nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze) ein Abstand von einem
einfachen Rotordurchmesser eingehalten werden. Der Abstand kann nur dann unterschritten werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Turbulenzschleppe im Lee des
Rotors die Leiterseile nicht erreicht.
Da derzeitig keine Aussagen über die vorgesehenen Anlagentypen sowie die Anbringung von Schwingschutzmaßnahmen getroffen werden können, werden die den
„harten“ Tabuzonen zugeordneten, im FNP dargestellten Hochspannungsfreileitungen
mit einem weiteren Schutzstreifen (Abstand zur Leitung: 100 m = angenommener
Mindest-Rotordurchmesser) versehen, der den „weichen“ Tabuzonen zugeordnet wird.
3.3.11 Sonstige Nutzungen
Folgende weitere, im FNP dargestellte Flächen stehen aufgrund anderweitiger bestehender oder geplanter Nutzungen aus städtebaulichen Gründen auch mittelfristig für
eine Windenergienutzung nicht zur Verfügung: Abgrabungsflächen, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(u. a. Entwicklung von Wald), öffentliche Verkehrsfläche (Parkplatz am Naturparkzentrum Gymnicher Mühle) sowie zwei im südlichen Stadtgebiet befindliche Modellflugplätze. Sie werden den „weichen“ Tabuzonen zugeordnet.
Auch die im Regionalplan dargestellten „Bereiche für die Sicherung und den Abbau
oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze“ nordwestlich von Gymnich,
nördlich von Erp sowie südlich von Bliesheim, die „großflächige Freizeiteinrichtung“
(Wassersport auf dem Liblarer See) östlich Liblar und der „Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung“ im Nordwesten des Stadtgebietes stellen Bereiche dar, die für
anderweitige Nutzungen vorgesehen sind und für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung stehen.
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3.3.12 Schutzabstände zu besiedelten Bereichen
s. Karte Nr. 2.2 – Ausschlussbereiche – "weiche" Tabuzonen
Während besiedelte bzw. bebaute Flächen selbst für die Errichtung von Windenergieanlagen rechtlich bzw. tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und daher unzweifelhaft
zu den "harten“ Tabuzonen zählen, lassen sich die Umgebungsflächen weniger eindeutig zuordnen.
Da in Hinsicht auf bewohnte Bereiche bestimmte rechtliche Vorschriften zur Einhaltung
von Immissionsrichtwerten gelten, ist die Errichtung von Anlagen in unmittelbarer
Umgebung von Siedlungsbereichen ebenfalls rechtlich nicht möglich. Im Rahmen der
Ermittlung von Eignungsflächen auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist es jedoch
nicht praktikabel, anhand von Berechnungen Abstände zu ermitteln, die zur Einhaltung
der geforderten Immissionsrichtwerte notwendig sind; es können hier nur auf Erfahrungswerte beruhende Pauschalannahmen getroffen werden. Auch lässt der Gesetzgeber der planenden Kommune eine gewisse Freiheit hinsichtlich der Wahl eines entsprechenden Schutzabstandes. Die Abstände des vorbeugenden Immissionsschutzes
werden den "weichen" Tabuzonen zugeordnet.
Lärmschutz
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist zu prüfen, ob erhebliche Beeinträchtigungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind. Im Rahmen einer Standortanalyse ist für jeden Anlagentyp in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten eine
Schallimmissionsprognose durchzuführen, bei der auch die Vorbelastung durch bereits
genehmigte Anlagen sowie sonstige Fremdgeräusche zu berücksichtigen sind.
Die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind, erfolgt auf Grundlage der TA
Lärm. Dabei ist sicherzustellen, dass die dort angegebenen Grenzwerte eingehalten
werden, wobei entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete auszugehen ist (s. Tab. 2).
Tab. 1: Immissionsrichtwerte nach TA Lärm
Gebietskategorie nach BauNVO
Tag dB (A)
Nacht dB (A)
Misch-, Kern-, Dorfgebiet
60
45
Allgemeines Wohngebiet
55
40
Reines Wohngebiet
50
35
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
nicht auf einzelne Anlagen abzustellen sind, sondern alle später auf dieser Fläche errichteten WEA zusammen diese Immissionswerte nicht überschreiten dürfen. Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen können so im Einzelfall Standortverschiebungen oder einschränkende Bestimmungen (z. B. Drehzahlbegrenzungen, Nachtabschaltung) als Konfliktverminderungsmaßnahmen erforderlich werden.
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Schutz vor Beeinträchtigungen durch Schattenwurf / optisch bedrängende
Wirkung
Der Schattenwurf sowie die als „Disco-Effekt“ bezeichneten periodischen Lichtreflektionen fallen gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG als „ähnliche Umweltauswirkungen“ unter den
Begriff der Immissionen. Aufgrund der heute i. d. R. verwendeten, matten Beschichtung der WEA stellt der „Disco-Effekt“ im Allgemeinen jedoch kein Problem mehr dar.
Anders verhält es sich mit dem bewegten Schatten der Anlagen; von einer erheblichen
Belästigungswirkung kann ausgegangen werden, wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr - dies
entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von acht Stunden pro Jahr - und
darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt (vgl. OVG NRW, Urteil vom
18.11.2002, AZ 7 A 2140/00). Es ist deshalb sicherzustellen - ggf. durch eine Abschaltautomatik -, dass dieser Immissionsrichtwert nicht überschritten wird.
Ob von einer WEA eine „optisch bedrängende Wirkung“ auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Für diese Einzelfallprüfung lassen sich nach der Rechtsprechung grobe Anhaltswerte prognostizieren:
Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WEA mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem
Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu
Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten
und optisch bedrängenden Wirkung der WEA gelangen. Bei Abständen, die dem Zweibis Dreifachen der Gesamthöhe entsprechen, bedarf es regelmäßig einer besonders
intensiven Prüfung des Einzelfalls. (s. a. OVG NRW, U. v. 17.01.2007 - AZ 8 A 2042/
06).
Festlegung von Mindest-Schutzabständen
Mindestabstände zum Schutz der Bevölkerung vor negativen Wirkungen der Windenergieanlagen (insbes. Lärm, Schattenwurf – s. o.) können vom Planungsträger
entsprechend den Erfordernissen pauschal festgelegt werden (s. Kap. 3.1). Auch der
aktuelle Windenergie-Erlass (MKULNV NRW et al. 2011) definiert hinsichtlich des
vorbeugenden Immissionsschutzes keine Mindestabstände für Wohnsiedlungsbereiche
oder Wohnstätten im Außenbereich.
Im Vergleich zu anderen Randbedingungen besitzt die Größe des Mindestabstandes
den bedeutendsten Einfluss auf die Größe der potenziell für die Errichtung von WEA
nutzbaren Fläche (IWES 2011). Die Ansetzung eines zu großen Abstandes führt zum
Ausschluss von grundsätzlich geeigneten Flächen, während zu kleine Abstände zur
Überschätzung des Flächenpotenziales führen.
Eine sachgerechte Festlegung von pauschalen Schutzabständen zur Vermeidung einer
optisch bedrängenden Wirkung erscheint möglich – bei Kenntnis der zu erwartenden
maximalen Anlagenhöhe. Bei Berücksichtigung des aktuellen technischen Standes
gehen wir von Anlagen aus, die bei einer Turmhöhe von mindestens 100 m und einem
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Rotordurchmesser von ebenfalls mindestens 100 m eine Mindest-Gesamthöhe von
150 m erreichen.
Um eine bedrängende Wirkung der Anlagen zu vermeiden, wäre somit die Einhaltung
eines Mindest-Schutzabstandes von 300 m zu Wohngebäuden sinnvoll. Um im weiteren Verfahren auf eine intensive Prüfung des Einzelfalls verzichten zu können und auf
der sicheren Seite zu sein, sollte dieser mindestens 450 m betragen.
Hinsichtlich des Lärmschutzes ist eine sachgerechte Festlegung weitaus schwieriger,
da der notwendige Schutzabstand nicht nur von der Schallemission der einzelnen
WEA, sondern auch von der Anzahl der Anlagen, der Lage zur Wohnbebauung sowie
den Abständen untereinander abhängt. Gemäß Windenergie-Erlass haben die Planungsträger die Abstände in ihrer Größenordnung daran zu orientieren, dass sie
Abstandswerte festlegen, die bei der Nutzung der Fläche im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen.
Zu Wohngebäuden im Außenbereich sowie zu Wohnstätten in Gewerbegebieten wird
ein Mindest-Schutzabstand von 500 m als „weiche“ Tabuzone definiert; dadurch kann
auch - bei einer angenommenen Anlagenhöhe von etwa 150 m - eine bedrängende
Wirkung weitgehend vermieden werden (s. o.). Für die im FNP als Wohnbauflächen
und Gemischte Bauflächen dargestellten Siedlungsbereiche, für die meisten Flächen
für den Gemeinbedarf (Ausnahme: Post, Feuerwehr) sowie die als Sonderbaufläche
dargestellte Seniorenwohnanlage "Haller Bruch“ werden generelle Lärmschutzabstände von 700 m berücksichtigt und als „weiche“ Tabuzonen definiert.
Bei den genannten Abständen handelt es sich - wie erwähnt - um einzuhaltende Mindestabstände. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens ist durch ein
entsprechendes Gutachten zusätzlich nachzuweisen, dass die entsprechenden Grenzwerte der TA Lärm (siehe Tabelle 1) eingehalten und nicht zumutbare Belästigungen
durch Schattenwurf und ggf. zu optisch bedrängenden Wirkungen vermieden werden.
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879-03/2015
3.3.13 Zusammenfassende Darstellung der Ausschlussbereiche
In folgenden Bereichen sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen
innerhalb des Betrachtungsraumes rechtlich oder tatsächlich nicht möglich bzw. aus
städtebaulichen oder naturschützerischen Gründen nicht zu vertreten; sie werden als
Ausschlussbereiche definiert und stehen als Standorte für Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zur Verfügung:
„Harte“ Tabuzonen:
− Schutzgebiete wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte
Biotope gem. § 30 BNatSchG und geschützte Landschaftsbestandteile,
− Siedlungsbereiche (Wohnbau-, Gemischte Bauflächen gem. FNP), Flächen für den
Gemeinbedarf gem. FNP, Wohngebäude im Außenbereich,
− Wasserflächen ≥1 ha inkl. Bauverbotszone (50 m),
− Bundesautobahnen A 1, A 61 und A 553 zzgl. Bauverbotszone (40 m) und Bundesstraße B 265 zzgl. Bauverbotszone (20 m), Bahntrasse,
− Hochspannungsfreileitungen zzgl. 30 m Schutzstreifen gem. FNP.
„Weiche“ Tabuzonen:
− Allgemeine Siedlungsbereiche gem. Regionalplan,
− Bereiche für den Schutz der Natur gem. Regionalplan,
− FFH-Gebiete,
− Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten (NSG, FFH-Gebiete),
die insbesondere dem Schutz bedrohter bzw. planungsrelevanter Fledermaus- und
Vogelarten dienen (300 m),
− alle Waldflächen (da Waldanteil < 15%),
− Gewerbliche Bauflächen,
− Sonderbauflächen / Sondergebiete,
− Grünflächen für die Freizeit- / Erholungsnutzung, Friedhöfe,
− Flächen für die Ver- und Entsorgungsanlagen,
− Schutzabstand zu Hochspannungsfreileitungen (100 m),
− Flächen mit sonstigen Nutzungen (Abgrabungsflächen, Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (u. a.
Entwicklung von Wald), öffentliche Verkehrsfläche (Parkplatz), Modellflugplätze,
gem. Regionalplan: Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
nichtenergetischer Bodenschätze, großflächige Freizeiteinrichtung, Agrarbereich mit
spezialisierter Intensivnutzung),
− Schutzabstände zu bewohnten Bereichen:
o
700 m zu Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, Gemeinbedarfsflächen
gem. FNP,
o
500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich / in Gewerbegebieten.
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Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
4
Weitergehende Raumbewertung
4.1
Methodik
879-03/2015
Die Flächen, die außerhalb der Ausschlussbereiche liegen und eine für die Errichtung
mindestens einer Windenergieanlage ausreichende Größe aufweisen (s. Kap. 4.2),
stellen Suchräume bzw. Potenzialflächen dar, die zur Darstellung von Konzentrationszonen im FNP grundsätzlich zur Verfügung stehen. Aufgrund ihrer Raumempfindlichkeit
sowie weiterer Restriktionen oder konkurrierender Nutzungsansprüche sind sie jedoch
nicht in jedem Fall uneingeschränkt für die Windenergie-Nutzung geeignet, sodass
diese Bereiche einer weitergehenden Betrachtung und Bewertung unterzogen werden.
In einem ersten Schritt erfolgt eine Bewertung der Raumempfindlichkeit hinsichtlich des
Landschaftsbildes, der landschaftskulturellen Bedeutung sowie der Bedeutung für die
landschaftsbezogene Erholungsnutzung. Hierzu werden landschaftsästhetische / landschaftskulturelle Raumeinheiten gebildet und entsprechend bewertet. In einem weiteren
Schritt werden weitere Restriktionen ermittelt und dargestellt. Im Rahmen einer zusammenfassenden Bewertung wird die Flächeneignung der jeweiligen Potenzialflächen eingeschätzt (s. Kap. 4.4) und eine Empfehlung zur Flächenauswahl gegeben (s. Kap. 5
„Fazit / Gutachterliche Empfehlung“). Zudem erfolgt eine Einschätzung, ob der Windenergie-Nutzung im Stadtgebiet von Erftstadt "substanziell" Raum verschafft wird.
4.2
Mindest-Flächengröße
Der Flächenbedarf für die Errichtung einer einzelnen Windenergieanlage ist u. a. abhängig von der Größe der Anlage; bei den heute „üblichen“ Anlagen (mind. 150 m
Gesamthöhe) wird eine Flächengröße von 2.500 m² = 0,25 ha veranschlagt, die für das
Fundament, Kranstellfläche etc. benötigt wird. Neben der Fläche für die bauliche Errichtung am Standort sollte auch die vom Rotor überstrichene Fläche innerhalb der
dargestellten Zone liegen, da sich die bei den Ausschlussbereichen berücksichtigten
Abstandszonen grundsätzlich auf den Abstand zur äußersten Rotorspitze und nicht auf
den Maststandort beziehen. Bei einem angenommenen Rotorradius von mindestens
50 m ergibt sich unter Beachtung dieses Kriteriums durch den um 360° drehbaren
Rotor bei optimalen Flächenzuschnitt ein Mindest-Flächenbedarf von ca. 0,8 ha für eine
WEA; bei größeren Anlagen ist dieser entsprechend höher, so beträgt er bei 200 mAnlagen ca. 1,2 ha. Als Mindest-Flächengröße wird hier zunächst - unabhängig vom
Flächenzuschnitt - ein Hektar angesetzt.
Als Abstände von Windenergieanlagen untereinander empfiehlt der WindenergieErlass für eine optimale Ausnutzung des Windes in einem Winkelbereich von +/- 30°
zur Achse der Hauptwindrichtung von den benachbarten WEA das Achtfache des
Rotordurchmessers, bei 100 m Durchmesser also 800 m, als Abstand einzuhalten.
In allen anderen Windrichtungen sowie in den Übergangsbereichen von Haupt- zu
Nebenwindrichtung sollte sie das Vierfache des Rotordurchmessers - im angenommenen Fall also 400 m - betragen. Bei entsprechend günstigen Standortbedingungen
bzw. Überlagerungseffekten kann ggf. ein geringerer Abstand gewählt werden, jedoch
ist zur Gewährung der Standsicherheit mindestens ein Abstand von drei (mind. 300 m)
bzw. fünf (mind. 500 m - in Hauptwindrichtung) Rotordurchmessern notwendig.
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Ziel der Stadt Erftstadt ist es zu prüfen, ob im Stadtgebiet zum Bestand weitere geeignete Flächen für Konzentrationszonen ausgewiesen werden können. Dabei ist eine
Konzentration von Anlagen in Windfarmen (Definition gem. Erlass bzw. UVPG: mindestens 3 WEA) vorgesehen, um eine Vielzahl von Einzelanlagen und damit eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden.
4.3
Bewertung der Raumempfindlichkeit
4.3.1 Bildung von Raumeinheiten
s. Karte 3 „Raumeinheiten“
Weder das Landschaftsbild noch die landschaftskulturelle Bedeutung oder auch die
Bedeutung einer Landschaft für die Erholung lassen sich für die jeweiligen Einzelflächen isoliert betrachten, sodass hier zunächst eine Einteilung in sogenannte Raumeinheiten (RE) erfolgt. Hierzu werden im Umfeld der verbleibenden Potenzialflächen
Bereiche abgegrenzt, die bezüglich ihrer ästhetischen Komponenten (Relief, Vegetations-, Nutzungsstruktur), ihrer Vorbelastung, ihrer landschaftskulturellen Bedeutung
sowie auch hinsichtlich der Erholungsfunktion im Wesentlichen weitgehend homogene
Bedingungen bzw. Ausprägungen aufweisen.
Im Stadtgebiet von Erftstadt handelt es sich um folgende Raumeinheiten:
RE 1 - Landwirtschaftlich geprägtes westliches Stadtgebiet
RE 2 - Erftniederung
RE 3 - Ville-Wald- und Seen-Landschaft
RE 4 - Industriegebiet Verwertungszentrum Erftkreis (VZEK)
RE 5 - Landwirtschaftsflächen zwischen Erp und Friesheim
RE 6 - Friesheimer Busch und Umgebung
RE 7 - Landwirtschaftsflächen zwischen Friesheim und BAB 1
4.3.2 Bewertungskriterien
Landschaftsästhetischer Wert
Das Landschaftsbild wird nicht als Wert an sich, sondern in seinem Wert auf den betrachtenden Menschen bezogen. Bei der Bewertung des Landschaftsbildes eines
Raumes ist sein phänomenologischer Charakter zu berücksichtigen, der sich daraus
ergibt, dass real vorhandene Dinge vom Betrachter immer nur subjektiv interpretiert
werden können. Diese zwangsläufig subjektive gutachterliche Bewertung muss im
Überprüfungsfall etwa dem „Empfinden“ eines „Durchschnittsbetrachters“ entsprechen
(JESSEL 1998). Zur Ermittlung des landschaftsästhetischen Wertes von Raumeinheiten
werden in Anlehnung an anerkannte Verfahren zur Landschaftsbildbewertung - z. B.
ADAM, NOHL & VALENTIN (1987), NOHL (1993) - die Kriterien Vielfalt, Naturnähe und
Eigenart (bzw. Eigenartserhalt) herangezogen und zusammengefasst.
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Vorbelastung
Um die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Umgebung möglichst gering zu
halten, sollten bei der Standortsuche insbesondere auch solche Flächen Berücksichtigung finden, die bereits durch ähnliche technische Elemente und Bauwerke (insbes.
WEA, Freileitungen, Sendemasten) visuell oder durch Infrastrukturtrassen wie Bundesfernstraßen oder Hauptschienenwege akustisch vorbelastet sind. Der Ansatz dabei ist,
dass in Bereichen bzw. Trassenkorridoren, die durch die bestehenden Belastungen
bereits in ihrer Wertigkeit gemindert werden, durch eine zusätzliche Belastung nicht
oder eher geringfügig weiter entwertet werden und dafür bisher nicht belastete, ungestörte Landschaftsbereiche geschont werden. (s. a. Windenergie-Erlass, Kap. 4.3.4).
Bei der Beurteilung der Vorbelastung wird sowohl die Belastung der Raumeinheit selbst
als auch die des umgebenden Raumes berücksichtigt. Die visuelle Vorbelastung steht
dabei in engem Zusammenhang mit dem landschaftsästhetischen Wert einer Landschaft, da optisch durch anthropogene Elemente bereits geprägte Räume i. d. R. auch
eine geringere Natürlichkeit sowie einen höheren Eigenartsverlust aufweisen.
Sichtbeziehungen
Einen weiteren Aspekt stellt das Bestehen bzw. die mögliche Beeinträchtigung von
Sichtbeziehungen insbesondere zu Siedlungsräumen oder auch bedeutenden Kulturgütern dar. Hierzu erfolgt eine Betrachtung und Voreinschätzung für jede Raumeinheit
unter Berücksichtigung der Geländemorphologie sowie sichtverschattender Elemente
anhand von Geländebegehungen und der Auswertung topografischen Karten. Eine
detaillierte Sichtbarkeitsanalyse in Abhängigkeit von der Höhe und Standortkonstellation der WEA bleibt ggf. dem weiteren Verfahren vorbehalten.
Landschaftskulturelle Bedeutung
Die gewachsenen Kulturlandschaften in Nordrhein-Westfalen sind wichtig für die regionale Identität und das Heimatgefühl. Ihr Charakter bestimmt die Attraktivität der Umwelt
als Wohn-, Arbeits- und Erholungsraum. Eine Aufgabe der Landesplanung ist es, unter
dem Motto einer "Erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung" Merkmale, Bestandteile,
Zusammenhänge und Zusammengehörigkeiten zu sichern und weiterzuentwickeln. Für
zukünftige Planungen ist ein verantwortungsvoller Umgang mit der Kulturlandschaft und
dem kulturellen Erbe erforderlich, der sich im Sinne eines Generationenvertrags der
Nachhaltigkeit verpflichtet. Im Rahmen der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes (LEP NRW) erfolgte in einem gemeinsamen Projekt der beiden Landschaftsverbände (LWL, LVR) sowie der Ämter für Denkmalpflege und Kulturlandschaftspflege die
Erarbeitung eines "Kulturlandschaftlichen Fachbeitrags". Dieser beschreibt die Kulturlandschaften und bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche in Nordrhein-Westfalen, gibt
planungsrechtliche Hinweise und macht programmatische Aussagen zur Berücksichtigung der Kulturlandschaften in der Landesplanung (s. a. Kap. 2.1 - LVR / LWL 2007).
Die Bewertung der landschaftskulturellen Bedeutung erfolgt unter Berücksichtigung der
für das Stadtgebiet von Erftstadt als landesbedeutsame (= Vorranggebiete) bzw. bedeutsame (= Vorbehaltsgebiete) Kulturlandschaftsbereiche definierten und dargestellten Bereiche.
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Abb. 3: Landesbedeutsame und bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche im Regierungsbezirk Köln
(Ausschnitt - LVR / LWL 2007)
Erholungsfunktion
Bestimmte Räume im Stadtgebiet dienen vor allem der anwohnenden Bevölkerung in
besonderem Maße der landschaftsbezogenen, extensiven Erholungsnutzung; sie sind
meist auf kurzen Wegen erreichbar und werden vor allem im Rahmen der Wochenendund Feierabenderholung z. B. zum Spazieren gehen, Joggen oder auch Radfahren
genutzt. Die Errichtung von Windenergieanlagen kann in diesen Bereichen eine erhebliche Abwertung der Erholungseignung bedeuten und sollte vermieden werden.
Bei der Raumbewertung spielen neben der Ausstattung mit erholungsrelevanter Infrastruktur (insbes. Wege, Ausflugsziele wie z. B. denkmalgeschützte Burgen, Herrenhäuser und Römerstraße), der Lage zu Siedlungsräumen und der Erreichbarkeit auch
die Zuordnung zu den im Regionalplan dargestellten Freiraumfunktionen („Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE), Regionaler Grünzug) eine
Rolle. Zudem wird die Schutzausweisung „Landschaftsschutz“ berücksichtigt, da Landschaftsschutzgebiete in besonderem Maße auch der "stillen", landschaftsorientierten
Erholungsnutzung dienen.
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4.3.3 Beschreibung und Bewertung der Raumeinheiten
RE 1 - Landwirtschaftlich geprägtes, westliches Stadtgebiet
Lage im Raum
Die Raumeinheit 1 umfasst den durch ausgedehnte Ackerflächen geprägten Raum zwischen der westlichen Stadtgrenze und der durch die Stadtteile Erp, Lechenich, Dimerzheim und Gymnich gebildeten Achse. Innerhalb des Raumes liegen die Ortschaften
Herrig und Mellerhöfe.
Landschaftsästhetischer Wert
Das westliche Stadtgebiet ist in seinem Erscheinungsbild stark durch weitläufige, weitgehend ausgeräumte, ebene Ackerflächen geprägt, belebende und gliedernde Landschaftselemente sind nur untergeordnet vorhanden; dementsprechend ist die Vielfalt
des Raumes insgesamt als gering zu bewerten. Gleiches gilt für die Naturnähe; spontane Vegetationsentwicklung bleibt auf die Randbereiche der Ackerflächen sowie auf
die Bereich einer ehemaligen Kiesgrube beschränkt (Kiesgrube Herrig). Aufgrund einer
stark anthropogenen Prägung - u. a. auch durch Windenergieanlagen (s. u.) - ergibt
sich zudem ein geringer Eigenartserhalt.
- geringer landschaftsästhetischer Wert -
Vorbelastung
Visuell wirksame Vorbelastungen bestehen insbesondere durch die innerhalb des westlichen Stadtgebietes von Erftstadt sowie im angrenzendem Stadtgebiet von Nörvenich
und Vettweiß vorhandenen Windenergieanlagen. Darüber hinaus verlaufen die Trassen
der Bundesstraße B 265 sowie der Landesstraßen L 263 und L 495 durch die Raumeinheit.
- hohe Vorbelastung -
Sichtbeziehungen
Direkte Sichtbeziehungen bestehen zu den umgebenden Siedlungsbereichen der Erftstadter Stadtteile Gymnich, Dirmerzheim, Lechenich, Herrig, Ahrem und Erp sowie nach
Westen zu Siedlungsbereichen von Nörvenich. Sichtverschattende Elemente sind kaum
vorhanden.
- hohe Empfindlichkeit -
Landschaftskulturelle Bedeutung
Die Raumeinheit gehört gemäß o. g. Fachbeitrag (LVR / LWL 2007) zur Kulturlandschaft Nr. 25 „Rheinische Börde“. Innerhalb der Raumeinheit selbst sind keine
landesbedeutsamen oder bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche ausgewiesen.
- geringe landschaftskulturelle Bedeutung -
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Erholungsnutzung
Erholungsrelevante Infrastruktur beschränkt sich die Fläche eines Golfplatzes nördlich
von Lechenich.
- geringe Bedeutung für die Erholungsnutzung -
Bewertung der Raumempfindlichkeit:
Trotz der hohen Empfindlichkeit bzgl. der Sichtbeziehungen besteht bei hoher Vorbelastung vor allem im westlichen Bereich und geringen Werten bzgl. Landschaftsästhetik,
Landschaftskultur und Erholungsnutzung insgesamt eine geringe Empfindlichkeit der
Raumeinheit.
RE 2 - Erftniederung
Lage im Raum
Die Erft durchfließt das zentrale Stadtgebiet von Erftstadt von Südosten nach Norden,
an ihrem westlichen Ufer liegen Friesheim, Lechenich, Dirmerzheim und Gymnich, am
östlichen Ufer die Stadtteile Liblar, Köttingen und Kierdorf; Bliesheim liegt beidseits der
Erft.
Landschaftsästhetischer Wert
Das Umfeld der Erft stellt sich als landwirtschaftlich geprägte Landschaft dar, in dem die
Erft ein stark belebendes Element darstellt. Obwohl Ufergehölze nur in eher geringem
Umfang vorhanden sind, tragen diese zur Vielfalt innerhalb des Raumes bei. Aufgrund
des teils begradigten Verlaufes der Erft sind sowohl die erlebbare Naturnähe als auch
der Eigenartserhalt als lediglich mäßig zu bewerten.
- mittlerer landschaftsästhetischer Wert -
Sichtbeziehungen
Aufgrund der zentralen, siedlungsnahen Lage dieser Raumeinheit bestehen Sichtbeziehungen zu allen oben genannten Stadtteilen im näheren Umfeld der Erft. Sichtverschattung ist kaum gegeben.
- hohe Empfindlichkeit -
Vorbelastung
Vorbelastungen bestehen visuell durch eine querende Freileitung sowie vor allem
akustisch durch die Autobahntrassen der A 1 und A 61, die den Lauf der Erft begleiten.
- mittlere Vorbelastung -
Landschaftskulturelle Bedeutung
Die Raumeinheit 2 „Erftniederung“ bildet den östlichen Randbereich der Kulturlandschaft Nr. 25 „Östliche Rheinische Börde“ (LVR / LWL 2007) und gehört nahezu
flächendeckend zum landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „Erft mit Swist und
Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel“ (KLB 25.05).
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Als spezifische Ziele und Leitbilder werden definiert:
• Bewahrung der historischen Substanz und Struktur aus Adelssitzen, Mühlen und
Orten entlang der Bäche und Gräben;
• Erhalt der historischen Stadtkerne;
• Offenhaltung der Talaue;
• Erhalt der Feuchtböden als Bodenarchiv;
• Sicherung des Vicus belgica in Euskirchen-Billig;
• Stärkung der historischen Wahrnehmung;
• Schonung des paläontologischen Erbes;
• Extensivierung der Bodennutzung;
• Wahrung des Kulturellen Erbes bei der Bauleitplanung, der Straßenplanung und
bei wasserbaulichen Maßnahmen, z.B. beim Erftumbau.
- hohe landschaftskulturelle Bedeutung -
Erholungsnutzung
Der Verlauf der Erft wird vom so genannten Erft-Radweg begleitet, der von der Quelle
bis zur Mündung verläuft. Darüber hinaus sind als Sehenswürdigkeiten entlang der Erft
in den begleitenden Stadtteilen ein hoher Anteil an denkmalgeschützten Burgen als
Ausflugsziele zu nennen. Auch im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag (LVR / LWL 2007)
wird die touristische Bedeutung der Erftniederung als hoch eingestuft.
- hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung -
Bewertung der Raumempfindlichkeit:
Vor allem aufgrund der siedlungsnahen Lage in allen Bereichen ergibt sich insgesamt
eine hohe Raumempfindlichkeit.
RE 3 - Ville-Wald- und Seen-Landschaft
Lage im Raum
Die Landschaft rund um den Liblarer und Köttinger See nordöstlich der Stadtteile Liblar
und Köttingen zieht sich bis über die Stadtgrenzen nach Hürth und Brühl hinaus und
umfasst ein ausgedehntes, städteübergreifendes Waldgebiet sowie zahlreiche kleinere
und größere Seen. Der Raum war ehemals durch den Braunkohlen-Tagebau geprägt;
die Seen und der Wald sind damit Teil einer Tagebau-Folgelandschaft.
Landschaftsästhetischer Wert
Das Landschaftsbild weist eine hohe Strukturvielfalt mit dichter, strukturreicher Bewaldung im Wechsel mit einer Vielzahl kleinerer und größerer Seen auf. Obgleich die
Landschaft in ihrer heutigen Ausprägung anthropogenen Ursprungs ist, haben sich hier
natürlich anmutende Biotopstrukturen (Gewässer, Laubwald) gebildet, die ein hohes
Maß an erlebbarer Naturnähe aufweisen.
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Aufgrund des Alters der Biotope (> 40 Jahre) ist der Eigenartsverlust - trotz einer intensiven Erholungsnutzung vor allem am Liblarer See - insgesamt gering.
- hoher landschaftsästhetischer Wert -
Sichtbeziehungen
Sichtbeziehungen bestehen vor allem zu den Stadtteilen Liblar und Köttingen; die ausgedehnten Waldflächen bieten einen gewissen Sichtschutz.
- mittlere Empfindlichkeit -
Vorbelastung
Gewisse visuell wirksame Vorbelastungen bestehen durch Hochspannungsfreileitungen
vor allem im nördlichen Bereich, ein großer Entsorgungsbetrieb an der östlichen Stadtgrenze ist aufgrund sichtverschattender Wirkung der umgebenden Waldflächen kaum
sichtbar. Eine geringe Lärmbelastung besteht im Umfeld der Straßentrassen der B 265
und A 1.
- geringe Vorbelastung -
Landschaftskulturelle Bedeutung
Die Raumeinheit gehört zur Kulturlandschaft Nr. 26 „Ville“ (LVR / LWL 2007), die sich
von Grevenbroich im Norden über zahlreiche Kommunen in Richtung Süd-Osten bis in
den Norden von Wachtberg bzw. südlich Bonn erstreckt. Ein Teil der Raumeinheit wird
dargestellt als bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich „Braunkohlenrevier und Rekultivierung Hürth/Liblar“ (KLB 26.03). Als spezifisches Ziel und Leitbild wird die „Stärkung
der historischen Wahrnehmung“ formuliert.
- mittlere landschaftskulturelle Bedeutung -
Erholungsnutzung
Die Raumeinheit ist für die Erholungsnutzung sehr gut erschlossen und Teil des Naturparks Rheinland. Eine intensive Nutzung besteht im Bereich des Freibades und eines
Campingplatzes am Liblarer See, darüber hinaus wird die Wasserfläche von Anglern
und Wassersportlern (Segler und Kanuten) genutzt. Die Waldbereiche sind durch ein
Wegenetz gut erschlossen und werden im Rahmen der landschaftsorientierten, extensiven Erholungsnutzung insbesondere zum Spazieren gehen genutzt.
- hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung -
Bewertung der Raumempfindlichkeit:
Insbesondere durch die außerordentlich hohe Bedeutung dieser Raumeinheit für die
Erholungsnutzung sowie aufgrund des hohen landschaftsästhetischen Wertes ergibt
sich eine insgesamt hohe Raumempfindlichkeit.
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RE 4 - Industriegebiet Verwertungszentrum Erftkreis und Umgebung
Lage im Raum
Die Raumeinheit liegt östlich des Knapsacker Sees und geht östlich der Stadtgrenze zu
Hürth in die Rekultivierungs- bzw. Deponieflächen des ehemaligen Braunkohletagebaus
„Vereinigte Ville“ über, weiter östlich liegen die Gewerbegebietsflächen Knapsack. Die
flächenmäßig kleine Raumeinheit ist Standort des Entsorgungsunternehmens Verwertungszentrum Erftkreis (VZEK), südwestlich schließen Landwirtschaftsflächen an (im
FNP als „Wald“ dargestellt).
Landschaftsästhetischer Wert
Das Landschaftsbild ist stark anthropogen überprägt durch gewerbliche Bebauung
sowie die Rekultivierungsflächen des ehemaligen Tagebaus. Bei einer mittleren strukturellen Vielfalt wirkt es naturfern und weist einen hohen Eigenartsverlust auf. Das
Umfeld der RE hingegen ist von hohem Wert (s. RE 3), es wirkt in die Raumeinheit
hinein.
- geringer landschaftsästhetischer Wert -
Sichtbeziehungen
Sichtbeziehungen bestehen in das unbelastete Umfeld insbesondere der RE 3 hinein,
es besteht hier jedoch eine Sichtverschattung durch umgebende Waldflächen. Nach
Nord-Osten bestehen Sichtbeziehungen zu Hürth, die jedoch durch die Gewerbe- bzw.
Renaturierungsflächen von den Siedlungsbereichen getrennt werden.
- geringe Empfindlichkeit -
Vorbelastung
Die Gewerbe- und Deponieflächen sind als Vorbelastung zu werten, haben jedoch eine
nur geringe visuelle Fernwirkung.
- mittlere Vorbelastung -
Landschaftskulturelle Bedeutung
Die Raumeinheit gehört - wie auch die umgebende RE 3 - zur Kulturlandschaft Nr. 26
„Ville“ (LVR / LWL 2007). Sie wird dargestellt als bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich
„Braunkohlenrevier und Rekultivierung Hürth/Liblar“ (KLB 26.03) mit dem spezifischen
Ziel und Leitbild „Stärkung der historischen Wahrnehmung“.
- mittlere landschaftskulturelle Bedeutung -
Erholungsnutzung
Die Raumeinheit selbst wird überwiegend gewerblich bzw. industriell genutzt und ist nur
im westlichen, landwirtschaftlich genutzten Teil öffentlich zugänglich; für die Erholungsnutzung ist sie von untergeordneter Bedeutung. Umgeben ist die RE von Bereichen, die
mit erholungsrelevanter Infrastruktur gut ausgestattet sind (Rundwanderwege, Strandbad Liblarer See) und für die Erholungsnutzung eine hohe Bedeutung aufweisen (RE 3).
- mittlere Bedeutung Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
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Bewertung der Raumempfindlichkeit:
Unter Berücksichtigung der hohen Empfindlichkeit der angrenzenden / umgebenden
RE 1 ergibt sich insgesamt eine
- mittlere Raumempfindlichkeit -
RE 5 - Landwirtschaftsflächen zwischen Erp und Friesheim
Lage im Raum
Die Raumeinheit 5 umfasst den durch ausgedehnte Ackerflächen geprägten Raum
zwischen der südwestlichen Stadtgrenze und den Stadtteilen Erp, Ahrem, Friesheim
und Niederberg. Innerhalb des Raumes liegen die Ortschaften Scheuren und Borr.
Landschaftsästhetischer Wert
Das südwestliche Stadtgebiet ist in seinem Erscheinungsbild geprägt durch weitläufige
und weitgehend ausgeräumte Ackerflächen in ebenem Gelände. Belebende und gliedernde Landschaftselemente sind nur vereinzelt t - u. a. entlang des Kulturdenkmals
Römerstraße (s. u.) in Form von Gehölzstrukturen, gewässerbegleitende Gehölze südwestlich des Hövelhofes – vorhanden, die Vielfalt des Raumes ist insgesamt eher
gering. Spontane Vegetationsentwicklung bleibt auf wenige Bereiche - z. B. ehemalige
Kiesgrube am Hexenberg - beschränkt, insgesamt ergibt sich ein überwiegend durch
landwirtschaftliche Intensivnutzung bestimmtes Erscheinungsbild mit mäßiger Eigenart.
- mittlerer landschaftsästhetischer Wert -
Sichtbeziehungen
Direkte Sichtbeziehungen bestehen zu den umgebenden Siedlungsbereichen der Stadtteile Erp, Lechenich, Ahrem, Scheuren, Borr, Friesheim und Niederberg sowie nach
Westen zu Siedlungsbereichen von Nörvenich. In Richtung Südwesten ist der Fernblick
bis in die Eifel möglich. Sichtverschattende Elemente sind kaum vorhanden.
- hohe Empfindlichkeit -
Vorbelastung
Visuell wirksame Vorbelastungen bestehen insbesondere durch die im weiteren Umfeld
vorhandenen Windenergieanlagen, die zwar hier nicht dominieren, jedoch in die Raumeinheit hineinwirken.
- mittlere Vorbelastung -
Landschaftskulturelle Bedeutung
Die Raumeinheit liegt innerhalb der Kulturlandschaft Nr. 25 „Östliche Rheinische Börde“
(LVR / LWL 2007). Im Zentrum verläuft die „Römerstraße“, die das Stadtgebiet von
Erftstadt von Süd-Westen nach Nord-Osten quert und Teil des landesbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereichs „Nordeifel - Römische Straße Köln - Trier“ (KLB 28.01) ist.
Der ehemalige Streckenverlauf ist heute noch als Feldweg, Straße oder Einschnitt im
Gelände erkennbar.
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Spezifische Ziele und Leitbilder des landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches
sind:
• Stärkung der historischen Wahrnehmung;
• Schonung des paläontologischen Erbes;
• Erhalt der historischen Struktur und Substanz;
• Bewahrung der historischen Siedlungskerne;
• Bewahrung der historischen Nutzungsmuster;
• Bewahren der Maßstäblichkeit;
• Extensive Landnutzung;
• Sicherung der Sichtbezüge;
• Pflege bzw. Förderung der Erlebbarkeit von Denkmälern;
• Beachtung des Kulturellen Erbes bei wasserbaulichen Maßnahmen.
Im südöstlichen Randbereich tangiert die Raumeinheit zudem den landesbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereich „Erft mit Swist und Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel“ (KLB 25.05) mit den bei der RE 2 „Erftniederung“ genannten Ziele und Leitbilder.
- hohe landschaftskulturelle Bedeutung -
Erholungsnutzung
Eine besondere Erholungsrelevanz hat die als Kulturdenkmal geschützte Römerstraße
Köln - Trier (s. o.), die auf Erftstädter Stadtgebiet im Rahmen des Projektes „Erlebnisraum Römerstraße“ erlebbar gemacht werden. Des Weiteren verlaufen hier zwei Rundwanderwege (A 2, A 3), von denen der Weg A 3 teilweise auf der Römerstraße verläuft.
- hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung -
Bewertung der Raumempfindlichkeit:
Insbesondere aufgrund des Verlaufs der „Römerstraße“ ergibt sich insgesamt eine
hohe Empfindlichkeit der Raumeinheit.
RE 6 - Friesheimer Busch und Umgebung
Lage im Raum
Die Raumeinheit 6 liegt südöstlich von Lechenich und umfasst den Raum zwischen
dem Verlauf der Autobahn 1 und der Ortschaft Friesheim bis hin zur südöstlichen
Stadtgrenze an der der sogenannte Friesheimer Busch liegt.
Landschaftsästhetischer Wert
Das Landschaftsbild im Umfeld des Friesheimer Busches ist ackerbaulich geprägt, die
Waldbestände des Friesheimer Busches sowie das benachbarte, ehemalige Munitionsdepot (56 ha - davon 51 ha renaturiert) weisen eine hohe Vielfalt an Vegetationsstrukturen auf. Hinzu kommt als belebendes Element die westlich gelegene Aue des Rotbaches bzw. des Mühlengrabens, die mit ihren Ufergehölzen weithin sichtbar und
landschaftsbildprägend ist, sodass sich insgesamt eine hohe Strukturvielfalt ergibt.
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Natürliche Eigendynamik der Vegetation bzw. die Entwicklung von Spontanvegetation
ist im Bereich des ehemaligen Munitionsdepots zu verzeichnen; der Friesheimer Busch
und die Aue des Rotbaches / Mühlengrabens tragen zur visuell wirksamen Natürlichkeit
bei.
- hoher landschaftsästhetischer Wert -
Sichtbeziehungen
Zu den Stadtteilen Lechenich und Friesheim bestehen direkte Sichtbeziehungen, die
jedoch durch Wald- und Gehölzflächen teilweise sichtverschattet sind.
- mittlere Empfindlichkeit -
Vorbelastung
Visuelle Vorbelastungen bestehen durch die in den Randbereichen verlaufenden Freileitungen, akustische Belastungen durch die Trassen der Autobahnen A 1 und A 61.
- mittlere Vorbelastung -
Landschaftskulturelle Bedeutung
Die Raumeinheit liegt innerhalb der Kulturlandschaft Nr. 25 „Östliche Rheinische Börde“
(LVR / LWL 2007).
Der westliche Teil der Raumeinheit gehört zum landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „Erft mit Swist und Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel“ (KLB 25.05) mit
den oben aufgelisteten spezifischen Zielen und Leitbildern (s. RE 2 „Erftniederung“),
zudem quert die „Römerroute“ als Teil des des landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs „Nordeifel - Römische Straße Köln - Trier“ (KLB 28.01) die Raumeinheit (Ziele
und Leitbilder s. RE 5).
- hohe landschaftskulturelle Bedeutung -
Erholungsnutzung
Zahlreiche Spazierwege vor allem im Bereich des Friesheimer Busches in Verbindung
mit Siedlungsnähe bzw. guter Erreichbarkeit tragen zur Nutzung der Raumeinheit vor
allem im Rahmen der Wochenend- und Feierabenderholung bei. Im Randbereich des
Friesheimer Busches liegt das Umwelt- und Naturparkzentrum ‚Friesheimer Busch‘ mit
Bildungs- und Naherholungsfunktionen, zudem verläuft hier die „Römerroute“, die im
Rahmen des Projektes „Erlebnisraum Römerstraße“ erlebbar gemacht werden soll
(s. o.). Im Stadtteil Friesheim befindet sich die denkmalgeschützte „Weiße Burg“ als
Sehenswürdigkeit.
- hohe Bedeutung für die Erholungsnutzung -
Bewertung der Raumempfindlichkeit:
Bei hohem landschaftsästhetischen Wert, hoher landschaftskultureller Bedeutung und
hoher Bedeutung für die Erholungsnutzung weist die Raumeinheit insgesamt eine hohe
Raumempfindlichkeit auf.
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
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879-03/2015
RE 7 - Landwirtschaftsflächen zwischen Friesheim und BAB 1
Lage im Raum
Die Raumeinheit 7 liegt östlich von Niederberg und umfasst den Raum zwischen dem
Verlauf der Autobahn 1 und den Ortschaften Friesheim und Niederberg bis hin zur südöstlichen Stadtgrenze.
Landschaftsästhetischer Wert
In einem überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzten Raum bilden die Gehölzbestände im Umfeld der ehemaligen Kiesgruben bzw. des querenden Flutgrabens
sowie die Auen des östlich verlaufenden Rotbaches und Niederberger Baches, die in
diese Raumeinheit hineinwirken, belebende Elemente dar. Eine natürliche Eigendynamik besteht ggf. im Bereich der ehemaligen Kiesgruben, sonst überwiegt die anthropogene Bewirtschaftung bei mäßiger Eigenart.
- mittlerer landschaftsästhetischer Wert -
Sichtbeziehungen
Zu den Stadtteilen Friesheim und Niederberg bestehen direkte Sichtbeziehungen, die
jedoch durch Wald- und Gehölzflächen teilweise sichtverschattet sind.
- mittlere Empfindlichkeit -
Vorbelastung
Visuelle Vorbelastungen bestehen durch den südlich von Weilerswist an der A 1 bestehenden Windpark mit 10 Anlagen; nordwestlich angrenzend ist zudem die Errichtung
eines Windparks mit sieben Anlagen auf Zülpicher Stadtgebiet geplant.
Hinzu kommen in den Randbereichen der RE verlaufende Freileitungen sowie akustische Vorbelastungen durch die Trasse der östlich verlaufenden Autobahn A 1.
- hohe Vorbelastung -
Landschaftskulturelle Bedeutung
Die Raumeinheit gehört zur Kulturlandschaft Nr. 25 „Östliche Rheinische Börde“. Der
südliche Randbereich tangiert den landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „Euskirchener Börde und Voreifel“ (KLB 25.05) (LVR / LWL 2007 - Ziele / Leitbilder s. RE 2).
- mittlere landschaftskulturelle Bedeutung -
Erholungsnutzung
Besondere erholungsrelevante Infrastruktur ist in dieser Raumeinheit - bis auf Wirtschaftswege - nicht vorhanden. In den Stadtteilen Friesheim und Niederberg befinden
sich denkmalgeschützte Burgen bzw. Herrenhäuser als Sehenswürdigkeiten.
- mittlere Bedeutung für die Erholungsnutzung -
Bewertung der Raumempfindlichkeit:
Insgesamt ergibt sich eine mittlere Raumempfindlichkeit dieser Raumeinheit.
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
36
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879-03/2015
4.3.4 Zusammenfassende Bewertung
s. Karte 4 „Raumempfindlichkeit“
In der Übersicht ergibt sich folgende Bewertung der fünf Raumeinheiten:
landschaftsästhetischer Wert
Empfindlichkeit bzgl.
Sichtbeziehungen
Vorbelastung
Landschaftskulturelle
Bedeutung
Bedeutung für die
Erholungsnutzung
Raumempfindlichkeit
Tab. 2: Zusammenfassende Bewertung der Raumempfindlichkeit
1
gering
hoch
hoch
gering
gering
gering
2
mittel
hoch
mittel
hoch
hoch
hoch
3
hoch
mittel
gering
mittel
hoch
hoch
4
gering
gering
mittel
mittel
mittel
mittel
5
mittel
hoch
mittel
hoch
hoch
hoch
6
hoch
mittel
mittel
hoch
hoch
hoch
7
mittel
mittel
hoch
mittel
mittel
mittel
RE
Nr.
Eine hohe Raumempfindlichkeit weisen die Raumeinheiten RE 2 „Erftniederung“, RE 3
„Ville-Wald- und Seen-Landschaft“, RE 5 „Landwirtschaftsflächen zwischen Erp und
Friesheim“ und RE 6 „Friesheimer Busch und Umgebung“ auf, die vor allem für die
Erholungsnutzung eine hohe Bedeutung besitzen und - bis auf die RE 3 - von hoher
landschaftskultureller Bedeutung sind. Hinzu kommen bei den RE 3 und RE 6 ein hoher
landschaftsästhetischer Wert, der vor allem aus dem hohen Anteil an natürlichen
Vegetationsstrukturen bzw. Wald innerhalb der Einheit in dem ansonsten waldarmen
Stadtgebiet resultiert, oder eine hohe Empfindlichkeit bzgl. der Sichtbeziehungen zu
Siedlungsräumen aufgrund fehlender sichtverschattender Elemente bzw. Waldflächen
(RE 2, RE 5) sowie eine vergleichbar geringe Vorbelastung (RE 3).
Eine mittlere Raumempfindlichkeit weist die Raumeinheit RE 7 - „Landwirtschaftsflächen zwischen Friesheim und BAB 1“ auf. Die RE 7 ist durch vorhandene bzw. geplante Windenergieanlagen auf den angrenzenden Stadtgebieten sowie durch die A 1
visuell und akustisch hoch vorbelastet, sodass sie insgesamt eine etwas geringere
Raumempfindlichkeit aufweist.
Die Raumempfindlichkeit der RE 1 „Landwirtschaftlich geprägtes westliches Stadtgebiet“ wird insbesondere aufgrund des geringen landschaftsästhetischen Eigenwertes
sowie der hohen visuellen Vorbelastung durch zahlreiche Windparks bzw. Windenergieanlagen insgesamt als „gering“ eingestuft. Zu berücksichtigen ist jedoch auch hier eine
hohe Empfindlichkeit bzgl. der Sichtbeziehungen zu zahlreichen Siedlungsbereichen.
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
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879-03/2015
Die flächenmäßig kleine Raumeinheit RE 4 „Industriegebiet Verwertungszentrum
Erftkreis und Umgebung wird - unter Berücksichtigung des aktuellen Rekultivierungsstandes sowie der anthropogenen Überformung - ebenfalls als „geeignet“ eingeschätzt.
Zu berücksichtigen ist hier die Tatsache, dass sie von drei Seiten umschlossen wird
von der RE 3 „Ville-Wald- und Seen-Landschaft“ mit hoher Raumempfindlichkeit und
dass hier errichtete WEA weit in den umgebenden Raum hineinwirken würden. Eine
Windfarm-Errichtung innerhalb des Stadtgebietes wäre hier außerdem nur unter Einbeziehung der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die im FNP als „Wald“ und somit hier
als Tabuzonen dargestellt werden, bzw. unter Inanspruchnahme der Industrie- und
Gewerbeflächen im Rahmen des Bebauungsplanes (s. Kap. 3.3.6).
4.4
Restriktionen
s. Karte 5 „Restriktionen“
4.4.1 Immissionsschutzabstände zu ASB
Die im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) gehen zum
Teil über die im Flächennutzungsplan abgegrenzten Siedlungsbereiche hinaus (s. Kap.
3.3.3). Hier können sich, soweit hier Erweiterungen der Siedlungsbereiche über die
Darstellungen des FNP hinaus vorgesehen sind, Konflikte bzgl. des ImmissionsschutzAbstandes zu den Windenergieanlagen ergeben.
Zu den ASB werden - in Anlehnung an die als Ausschlussflächen definierten Schutzabstände zu Wohnsiedlungsbereichen (s. Kap. 3.4.3) - Immissionsschutzabstände von
700 m als Restriktionsbereiche dargestellt. Hiervon betroffen sind wenige Randbereiche
der Potenzialflächen östlich Erp sowie südöstlich Erftstadt-Lechenich und Friesheim.
4.4.2 Freiraumfunktion BSLE
Die im Regionalplan als Bereiche mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE) dargestellten Freiräume im Außenbereich
dienen v. a. der "stillen", landschaftsorientierten Erholungsnutzung und stehen i. d. R.
unter Landschaftsschutz; durch die Errichtung von Windenergieanlagen kann hier die
Erholungsfunktion beeinträchtigt werden. Gemäß Windenergie-Erlass sollte die Errichtung von Anlagen in BSLE möglichst vermieden werden; sie ist jedoch möglich, wenn
die Windenergienutzung mit der jeweiligen konkreten Schutzfunktion vereinbar ist.
Vor allem im Norden, Osten und Süden von Erftstadt sind die unter Landschaftsschutz
stehenden Bereiche im Regionalplan als BSLE dargestellt. Hinzu kommen Flächen im
östlichen und südlichen Umfeld von Erp, die aktuell nicht als LSG ausgewiesen sind.
4.4.3 Landschaftsschutz
Eine Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung in Landschaftsschutzgebieten (LSG) kommt insbesondere in Teilbereichen großräumiger LSG mit einer im
Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit
mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben ist.
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
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Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Innerhalb von LSG besteht generell ein Bauverbot, das auch für Windenergieanlagen
gilt. Sollten unter Landschaftsschutz stehende Bereiche als Konzentrationszonen im
FNP dargestellt werden, ist es somit notwendig, zur Erlangung der Genehmigungsfähigkeit entsprechende Ausnahmetatbestände in die Landschaftsschutzverordnung aufzunehmen oder im Landschaftsplan festzusetzen oder die Fläche aus dem Landschaftsschutz zu entlassen.
Vor allem die östlichen Freiräume des Stadtgebietes stehen unter Landschaftsschutz,
und zwar die Erftniederung, der Friesheimer Busch, die Ville-Wald- und Seen-Landschaft sowie die Auenbereiche des Rot- / Mühlenbachs, (s. a. Tab. A 6 im Anhang).
4.4.4 Infrastrukturtrassen
Wegen der Gefahr des Eisabwurfes sind Abstände von Windenergieanlagen zu Verkehrswegen einzuhalten oder funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr erforderlich (z. B. automatische Außerbetriebnahme bei Einsatz oder Rotorblattheizung). Nach § 9 FStrG bedürfen bauliche Anlagen und somit auch WEA längs
der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen
bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einer Genehmigung bzw. der
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Zudem bedürfen gemäß § 25
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) bauliche Anlagen jeder Art längs der Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu
40 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ebenfalls einer Genehmigung bzw.
Zustimmung der Straßenbaubehörde. Die hiervon betroffenen Verkehrswege werden
mit den genannten Zonen von 100 m bzw. 40 m entsprechend dargestellt.
Wie in Kap. 3.2.4 bereits erwähnt, liegen hinsichtlich der Abstände zu Bahnlinien zzt.
keine verbindlichen Regelungen vor. Das Eisenbahnbundesamt empfiehlt derzeit vorbehaltlich der technischen Entwicklung und künftiger Erfahrungen - einen Abstand von WEA zu Gleisanlagen in Höhe des zweifachen Rotordurchmessers,
zumindest aber der Gesamtanlagenhöhe einzuhalten (s. a. BLWE 2012). In der
„Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW - Teil 1 Windenergie“ des Energieatlasses NRW wird zu Bahnstrecken zumindest ein Sicherheitsstreifen von 100 m (einfacher Rotordurchmesser) vorgesehen; dieser wird für die im äußersten Osten des
Stadtgebietes verlaufende Bahnlinie als Restriktionsbereich dargestellt. Es ist damit zu
rechnen, dass das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Trägerbeteiligung im
Einzelfall erforderliche Abstände und Maßnahmen einfordert.
4.4.5 Flugplatz Nörvenich
Bis auf einen kleinen Bereich westlich von Erp befindet sich das gesamte Stadtgebiet
im Radarbereich des Militärflugplatzes Nörvenich, der nordwestlich auf Nörvenicher
und Kerpener Stadtgebiet liegt. Hier werden nach Aussage der Bundeswehr Störungen
des Radarbetriebes nicht akzeptiert; sollen hier Windenergieanlagen errichtet werden,
erfordert dies eine Einzelfallprüfung bzw. die Einbeziehung der Luftfahrtsicherheit. Das
nördliche Stadtgebiet liegt außerdem innerhalb des Kontrollbereiches des Flugplatzes
Nörvenich, wodurch sich Einschränkungen für bauliche Anlagen ergeben können.
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Beide Bereiche werden in der Restriktionskarte entsprechend dargestellt. Im weiteren
Verfahren ist die Bundeswehr erneut zu beteiligen, um konkrete Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit zu erlangen.
4.4.6 Vorhandene Windenergieanlagen
Im Umfeld der im westlichen Stadtgebiet vorhandenen Windenergieanlagen kann aus
technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen - je nach Lage zur Hauptwindrichtung - die
Einhaltung entsprechender Abstände notwendig sein. Pauschale Abstandswerte lassen
sich hier jedoch nicht festlegen, eine entsprechende Berücksichtigung kann erst im
Rahmen der konkreten Standortplanung erfolgen.
Die Lage der Konzentrationszonen bzw. die Standorte vorhandener WEA werden in der
Restriktionskarte dargestellt. Es handelt sich dabei um die innerhalb des Stadtgebietes
von Erftstadt bereits vorhandenen beiden Konzentrationszonen Mellerhöfe westlich von
Dirmerzheim und Erp-Nord an der Grenze zu Nörvenich sowie die auf angrenzenden
Stadtgebieten dargestellten Zonen von Nörvenich und Vettweiß im Osten, Weilerswist
und Zülpich im Süden sowie Hürth im Norden (s. a. Kap. 2.3.9).
4.4.7 Flächen mit wasserrechtlichen Festsetzungen
Im nördlichen Stadtgebiet befindet sich das geplante Wasserschutzgebiet ErftstadtDirmerzhagen mit den Schutzzonen II und III A, zudem noch keine ordnungsbehördliche Verordnung vorliegt. Sollten in diesen Bereichen weitere Konzentrationszonen
bzw. WEA geplant werden, so ist nach Inkrafttreten einer ordnungsbehördlichen
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes eine Einzelfallprüfung
durchzuführen.
4.4.8 Biotopkataster-Flächen
Die Errichtung von Windenergieanlagen in schutzwürdigen Flächen des Biotopkatasters NRW ist gemäß des aktuellen Windenergie-Erlasses nicht grundsätzlich unmöglich; aufgrund der i. d. R. hohen ökologischen Bedeutung dieser Flächen ist hier aber
mit einem hohen Konfliktpotenzial zu rechnen, insbesondere, wenn diese Flächen eine
hohe Bedeutung für Vögel oder Fledermäuse aufweisen.
Die in der LANUV-Datenbank erfassten und der Tabelle A 8 im Anhang gelisteten
Biotopkatasterflächen werden als Restriktionsbereiche dargestellt. Sie konzentrieren
sich vor allem auf waldbestandene sowie Auenbereiche mit einem Schwerpunkt im
östlichen Stadtgebiet.
4.4.9 Vorkommen planungsrelevanter Arten
Für die wald- und gewässerreichen Flächen im östlichen Stadtgebiet ist aufgrund der
Biotopstruktur ein Vorkommen als „planungsrelevant“ eingestufter Arten (Fledermäuse,
Wasservögel) wahrscheinlich, und auch die z. T. intensiv landwirtschaftlich genutzten
Freiflächen des westlichen Stadtgebietes stellen vor allem für Offenlandarten entsprechende Habitate dar. Hinweis auf Weihen (Brutversuche zwischen Friesheim und
Erp) und Uhu (Bruten in der Kiesgrube Esser direkt nordöstlich an Friesheimer Busch
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
40
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
anschließend) liegen vor. Nach Daten des Energieatlasses NRW (LANUV 2012) sind im
westlichen Stadtgebiet und südlichen Randbereich Schwerpunktvorkommen der WEAempfindlichen Vogelart Grauammer verzeichnet (s. Abb. 4).
Abb. 4: Schwerpunktvorkommen der Grauammer
(aus: Energieatlas NRW - LANUV 2012)
Für die später ausgewählten Konzentrationszonen ist eine Artenschutzprüfung gemäß
den gesetzlichen Vorgaben2 durchzuführen, bei der u. a. auch eine mögliche Betroffenheit der Grauammer geklärt werden muss. Hierzu sind ggf. zusätzliche Detailkartierungen erforderlich.
4.5
Windpotenzial
s. Karte 6 „Modellierte Windgeschwindigkeiten - 100 m und 140 m über Grund“
Um möglichst genaue Aussagen zur Windhöffigkeit der Flächen treffen zu können,
erfolgten durch die Windtest Grevenbroich GmbH Berechnungen des Windpotenzials
in verschiedenen Höhen für das gesamte Stadtgebiet. Angaben zur Methodik, Berechnungsgrundlagen sowie die Ergebnisse sind dem Bericht der Fa. Windtest Grevenbroich sowie den Windkarten im Anhang zu entnehmen.
In der Höhe von 100 m wurden in dem topografisch relativ ebenen Stadtgebiet von Erftstadt Windgeschwindigkeiten zwischen 5,8 m/s und 6,4 m/s, in 140 m Höhe von 6,6 m/s
bis 7,0 m/s ermittelt mit einem leichten Anstieg von Ost nach West und einem leichten
„Peak“ am Ostrand im Bereich der zum Umfeld etwas höher gelegenen Flächen östlich
Bliesheim; wesentliche Standortunterschiede ergeben sich dabei nicht.
2
Siehe dazu: Ministerielle Handlungsempfehlung - Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - vom 22.12.2010.
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Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
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Bei Berücksichtigung einer heute üblichen Nabenhöhe von 135 m sowie der Annahme,
dass ein wirtschaftlicher Betrieb ab einer Windgeschwindigkeit von etwa 6 m/s in
Nabenhöhe möglich ist (s. a. Energieatlas NRW - LANUV 2012) kann man davon ausgehen, dass Windenergieanlagen, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen,
im gesamten Stadtgebiet wirtschaftlich betrieben werden können.
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
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Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
5
Gutachterliche Empfehlung
5.1
Flächenempfehlung
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Insgesamt besteht im Stadtgebiet von Erftstadt ein umfassendes Flächenpotenzial, das
für die Errichtung weiterer Windenergieanlagen grundsätzlich zur Verfügung steht.
Hinsichtlich der Raumempfindlichkeit sowie bestehender Restriktionen ergeben sich
jedoch Einschränkungen sowie Konfliktpotenziale, die bei der Flächenauswahl Berücksichtigung finden müssen.
Die Eignung der Potenzialflächen für die Darstellung als Konzentrationszone im FNP
der Stadt Erftstadt wird folgendermaßen eingeschätzt (s. a. Abb. 5):
Potenzialflächen der Raumeinheit RE 1 mit geringer Raumempfindlichkeit
Die bezüglich der Raumempfindlichkeit als „gering“ gewertete Raumeinheit RE 1
„Landwirtschaftlich geprägtes westliches Stadtgebiet“ eignet sich insbesondere aufgrund der hier bereits zahlreich vorhandenen Windenergieanlagen und der damit einhergehenden hohen visuellen Vorbelastung für einen weiteren Ausbau der Windenergienutzung. Im Sinne einer Konzentration von WEA könnten hier die vorhandenen
Windparks erweitert sowie evtl. neue installiert werden. Die Eignung der hier vorhandenen Potenzialflächen wird jedoch aufgrund verschiedener Restriktionen unterschiedlich
eingeschätzt:
Potenzialflächen östlich und nördlich Erp: Die Darstellung dieser Flächen als Konzentrationszonen wird empfohlen, um somit eine Erweiterung der vorhandenen Windparks
auf Erftstadter, Nörvenicher und Vettweißer Stadtgebiet zu ermöglichen.
Potenzialfläche östlich Dirmerzheim: Eine Konzentrationszonen-Darstellung dieser
z. T. bereits mit WEA bestandenen Potenzialfläche wird empfohlen; da die Fläche
innerhalb der „Kontrollzone“ des Flugplatzes Nörvenich liegt, muss die Genehmigungsfähigkeit weiterer Anlagen geprüft werden.
Potenzialfläche westlich Gymnich: Die Eignung als Konzentrationszone ist nicht gegeben aufgrund der Lage in direkter Verlängerung der Landebahn des Militärflugplatzes
Nörvenich; eine Genehmigungsfähigkeit ist nicht zu erwarten. In Hofbereichen des
Siedlerweges sind bereits drei Kleinwindanlagen vorhanden. Die Nutzung dieses Bereiches für Kleinwindanlagen (Vorranggebiet ohne Ausschlusswirkung) ist aber möglich
und sollte weiter betrachtet werden.
Potenzialflächen der Raumeinheiten RE 2, RE 3, RE 5 und RE 6 mit hoher
Raumempfindlichkeit
Eine hohe Raumempfindlichkeit weist insbesondere das östliche Stadtgebiet mit der
Erftniederung (RE 2), der Ville-Wald- und Seen-Landschaft (RE 3) und dem Friesheimer Busch (RE 6) auf. Diese Bereiche sind vor allem für die siedlungsnahe, naturbezogene Erholungsnutzung von hoher Bedeutung. Insbesondere die in der Erftniederung
ermittelten Potenzialflächen weisen zudem direkte Sichtbeziehungen zu den relativ
nahe gelegenen, zusammenhängenden Siedlungsbereichen der Erftstädter Stadtteile
Gymnich, Kierdorf, Dirmerzheim, Lechenich, Liblar und Bliesheim auf.
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
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Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Als weitere Restriktionen im Bereich dieser Raumeinheiten sind der Landschaftsschutz
sowie die hohe Anzahl an Biotopkatasterflächen zu nennen, die den insgesamt hohen
Wert dieser Bereiche sowohl für die Erholungsnutzung als auch den Biotopschutz dokumentieren. Auf die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen sollte
innerhalb der Raumeinheiten RE 1, RE 3 und RE 6 grundsätzlich verzichtet werden.
Die Einstufung der Eignung der Landwirtschaftsflächen zwischen Erp und Friesheim
(RE 5) unterscheiden sich vor allem hinsichtlich des Verlaufs der „Römerstraße“, die zu
hohen Bewertungen bzgl. landschaftskultureller Bedeutung und Bedeutung für die Erholungsnutzung führt, von der angrenzenden RE 1 mit geringer Raumempfindlichkeit.
Auch ist Vorbelastung aufgrund der weiteren Entfernung zu vorhandenen WEA geringer
als in der RE 1. Eine Darstellung von Konzentrationszonen in diesem Bereich wird nicht
empfohlen; sollte es zur Errichtung weiterer WEA innerhalb der nördlich und östlich von
Erp ermittelten Potenzialflächen kommen, so würde eine zusätzliche Nutzung dieser Bereiche zudem zu einer „Umzingelung“ der Ortschaft Erp führen, die für die anwohnende
Bevölkerung nicht zumutbar und auch städtebaulich nicht gewollt ist. Auch verlangt die
hier verlaufende, denkmalgeschützte „Römerstraße“ einen gewissen Umgebungsschutz,
der mit einer intensiven Windkraftnutzung in diesem Bereich nicht vereinbar ist.
Potenzialfläche der RE 4 mit geringer Raumempfindlichkeit
Die innerhalb der Raumeinheit 4 „Industriegebiet Verwertungszentrum Erftkreis und
Umgebung“ gelegene Potenzialfläche ist - die Flächenverfügbarkeit vorausgesetzt - nur
für die Errichtung einer WEA ausreichend; eine Darstellung als Konzentrationszone im
eigentlichen Sinne ist somit nicht möglich. Im Zusammenhang mit dem Industriegebiet,
in dem eine Genehmigung von WEA auch außerhalb von Konzentrationszonen im
Rahmen des B-Planes möglich ist, sowie evtl. mit der Stadt Hürth könnte eine Ausweisung dieses Bereiches trotzdem sinnvoll sein. Eine Erweiterung der Potenziale in
Richtung Südwesten auf die landwirtschaftliche Nutzfläche wäre bei einer Änderung
der aktuellen FNP-Darstellung (Wald) möglich.
Intensiv geprüft werden müssen hier jedoch die möglichen Auswirkungen auf die hoch
empfindlichen, umgebenden Bereiche, sowohl hinsichtlich des Landschaftsbildes / der
Erholungsqualität als auch des Artenschutzes; hier ist aufgrund der Biotopstruktur des
Umfeldes (Waldflächen, Gewässer) ein hohes artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial
zu erwarten. Eine Darstellung als Konzentrationszone wird bedingt empfohlen.
Potenzialflächen der RE 7 mit mittlerer Raumempfindlichkeit
Die Landwirtschaftsflächen zwischen Friesheim und der Bundesautobahn A 1 im südöstlichen Stadtgebiet weisen aufgrund der hier verlaufenden Autobahn sowie der südlich vorhandenen bzw. geplanten Windparks eine hohe Vorbelastung auf, sodass sich
hier eine ergänzende Errichtung von WEA empfiehlt. Auch der Windenergie-Erlass
sieht eine bevorzugte Nutzung von Flächen an Infrastrukturtrassen wie Bundesautobahnen vor (s. Kap. 3.2.2.3 des Erlasses). Aufgrund der relativ nahen Lage zu strukturreichen Biotopen wie den Friesheimer Busch und die Rotbachaue sind hier die Artenschutzbelange besonders zu berücksichtigen. Eine Darstellung von Konzentrationsflächen wird hier - zumindest für einen Teil der Potenzialflächen - empfohlen.
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Abb. 5: Zur Konzentrationszonen-Darstellung grundsätzlich empfohlene (grün) / nicht empfohlene
(orange) Potenzialflächen
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Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
5.2
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Hinweise zum weiteren Verfahren
Auch für die zur Darstellung im FNP empfohlenen Flächen bestehen z. T. Restriktionen, die im weiteren Verfahren einer weitergehenden Überprüfung bzw. Klärung bedürfen (s. Kap. 4.4 bzw. Karte 5). Zudem ist für die jeweiligen Flächen die Artenschutzprüfung bereits im Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren soweit wie möglich
durchzuführen (s. dazu: Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" MKULNV / LANUV 2013) um zu klären, ob für diese Flächen aus artenschutzrechtlichen Gründen evtl. Vollzugshindernisse bestehen. Hierzu sind ggf. - je nach Datenlage - detaillierte faunistische Untersuchungen notwendig.
5.3
Substanzieller Raum für die Windenergienutzung
Gemäß Energieatlas NRW (LANUV 2012) wird im NRW-Leitszenario für Erftstadt
insgesamt ein Flächenanteil von etwa 1.200 ha (ca. 10% des Stadtgebietes) angestrebt. Der im Rahmen des Gutachtens ermittelte und zur Darstellung grundsätzlich
empfohlene „Flächenpool“ (s. Abb. 5: grün markierte Flächen) umfasst insgesamt etwa
1.205 ha und liegt damit geringfügig über diesem Wert. Auch wenn es aufgrund der
Berücksichtigung weiterer Aspekte (z. B. Artenschutz) zu einer weiteren Reduzierung
kommt, kann man davon ausgehen, dass im Stadtgebiet von Erftstadt - gemessen an
den Möglichkeiten der Stadt Erftstadt - für die Windenergienutzung „in substanzieller
Weise“ Raum“ geschaffen werden kann.
Anmerkung: Das vorliegende Gutachten stellt eine Abwägungsgrundlage dar; die Entscheidung, ob bzw. welche Bereiche als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan
dargestellt werden, obliegt der Stadt Erftstadt.
Essen, 13.03.2015
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
Claudia Bredemann
(Dipl.-Ökol., Dipl.-Ing.)
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Quellenverzeichnis
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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
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Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
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MKULNV / LANUV - MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT,
NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ UND LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND
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OVG - OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG (2011): Urteil vom 24.
Februar 2011 (AZ OVG 2 A 2.09).
OVG - OBERVERWALTUNGSGERICHT NORDRHEIN-WESTFALEN (2002): Urteil vom 18.
November 2002 (AZ 7 A 2140/00).
OVG - OBERVERWALTUNGSGERICHT NORDRHEIN-WESTFALEN (2007): Urteil vom 17.
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OVG - OBERVERWALTUNGSGERICHT NORDRHEIN-WESTFALEN (2013): Urteil vom 01. Juli
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Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
48
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Anhang - Fotodokumentation
Blick von der L 495 an der Erft in Richtung Norden nach Brüggen (Kerpen) mit Freileitung
Blick von der L 495 an der Erft in Richtung Süden - Feldweg parallel zur Erft und Freileitung
Nordwestlich Gymnich Blick in Richtung Südwesten - Hof am Siedlerweg mit Kleinwindanlage
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
49
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Westlich Gymnich Blick in Richtung Süden - WEA in der Konzentrationszone Mellerhöfe
Mellerhöfe Blick in Richtung Lechenich - WEA in der Konzentrationszone Mellerhöfe
Standort K 23 Blick in Richtung Lechenich - WEA in der Konzentrationszone Mellerhöfe
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
50
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Standort K 23 Blick in Richtung Lechenich - im Vordergrund WEA in der Konzentrationszone
Mellerhöfe, im Hintergrund Raffinerie in Wesseling
Standort K 23 Blick in Richtung Süden - WEA in der Konzentrationszone Erp-Nord sowie in
Nörvenich und Vettweiß
Südlich Herrig Blick in Richtung Südwesten - WEA in der Konzentrationszone Erp-Nord sowie in
Nörvenich und Vettweiß
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
51
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Südlich Herrig Blick in Richtung Pingsheim (Nörvenich)
Nördlich Erp Blick in Richtung Nordwesten - WEA in der Konzentrationszone Erp-Nord
Nördlich Erp Blick in Richtung Nordosten - Teil der Kiesgrube Erftstadt-Erp
Standort an der K 44 nördlich des Gestüts Römerhof Blick in Richtung Lechenich
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
52
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Standort an der K 44 nördlich des Gestüts Römerhof Blick in Richtung Norden
Standort südlich Blessem Blick in Richtung Süden - Erftaue
Standort K 44 südwestlich Liblar Blick in Richtung Süden - im Hintergrund Bliesheim
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
53
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
Tab. A 1:
879-03/2015
Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) gem. Regionalplan
lfd.
Nr.
Nr.
Name
Gebietsbeschreibung
1
20
Schlosspark Gracht
Parkanlage von besonderer kulturhistorischer Bedeutung mit
z. T. alten Baumbestand
2
1111
Ville-Seen
gut ausgebildeten Wasser- und Verlandungsvegetationstypen
mit ihrer Vielzahl von Wasservögeln, Amphibien und Wasserinsekten
3
2193
Friesheimer Busch
naturnahes Waldgebiet und extensiv bewirtschaftetes
Grünland
4
2234
Forellenteich /
Binsenweiher
strukturreicher Komplex aus Teich, Verlandungszonen und
feuchten Wäldern
5
3050
Rotbachaue
Bachaue u. a. mit alten Obstwiesen und Ufergehölzbestände
6
3051
Swistbachaue
Bachaue mit naturnahen Erlenbruchwäldern, Röhrichten,
Uferabbrüchen, Kolke und Sand-Schlamm- und Kiesbänken
7
3074
Altwald Ville / Villewälder bei Bornheim
Laubwaldbiotopkomplex mit naturnahen, z.T. alten Beständen
des Waldmeister-Buchenwaldes mit Maiglöckchen und des
Stieleichen-Hainbuchenwaldes
Tab. A 2:
lfd.
Nr.
FFH-Gebiete
Gebietskennung
Name
Gebietsbeschreibung
1
DE-5106-301 Kerpener
Bruch und
Parrig
Gebietskomplex aus zwei artenreichen Eichen-Hainbuchenwäldern
in der Hartholzaue der Erft mit Restbeständen von Weichholzauenwäldern im fließgewässernahen Bereich; extensiv bewirtschaftetes
Grünland, naturnahe Stillgewässer und aufgelassene Kiesgrube
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Eisvogel (§§, NW: *, NRBU: 3S), Teichrohrsänger (§, NW: *,
NRBU: V), Mittelspecht (§, NW: V, NRBU: 3), Schwarzspecht (§§,
NW: *S, NRBU: *), Neuntöter (§, NW: VS, NRBU: 3), Raubwürger
(§§, NW: 1S, NRBU: 0), Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2), Schwarzmilan (§§, NW: R, NRBU: R), Schwarzkehlchen (§, NW: 3S, NRBU:
2), Wasserralle (§, NW: 3, NRBU: 3), Pirol (§, NW: 1, NRBU: 1)
Schutzziel:
Erhaltung und Entwicklung einer der landesweit größten Hartholzauenwälder, der mit Erlen-Eschen- u. Weichholzauenwälder, Glatthafer- sowie Wiesenknopf-Silgenwiesen vielfältige Biotopstrukturen
bildet; Erhaltung und Entwicklung naturnaher edellaubholzreicher
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder in der Erfttrockenmulde
2
DE-5107-305 Ober-, Mittelund Untersee
in der VilleSeenkette
Braunkohlentagebau-Restseen im Wald-Seen-Komplex der Ville;
Seen durch Dämme getrennt, durch die ein Höhenunterschied von
3-4 m zwischen ihnen besteht; sind umgeben von forstlich genutzten Wäldern mit überwiegend standorttypischen Gehölzen; Lebensraum für zahlr. Brutvögel und Durchzügler
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Tafelente (§, NW: 3, NRBU: -)
Schutzziel:
Erhalt und Entwicklung der naturnahen nährstoffarmen basen- /
kalkhaltigen Abgrabungsgewässer (mit Uferbereiche) mit gut ausgebildeter Characeen-Unterwasservegetation und ihrer typischen
Fauna, der Schwimmpflanzenvegetation sowie z.T. gut ausgebildeten, breiten Röhrichten als Lebensraum für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten und als Rastplatz für durchziehende Wasservögel
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
54
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Forts. Tab. A 2: FFH-Gebiete
lfd.
Nr.
Gebietskennung
Name
Gebietsbeschreibung
3
DE-5207-303 Altwald Ville
naturnahe Bestände des Waldmeister-Buchenwaldes mit
Maiglöckchen und Eichen-Hainbuchenwald
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Schwarzspecht (§§, NW: *S, NRBU: *)
Schutzziel:
Erhalt und Entwicklung des altholzreichen Rest-Altwaldes, naturnahen Waldmeister (Perlgras)-Buchenwaldes und winterlindenreichem Stieleichen- Hainbuchenwaldes
4
DE-5207-304 Villewälder
bei Bornheim
zusammenhängendes, strukturreiches Waldgebiet mit EichenHainbuchen-, Buchen- und Eichenmischwaldgesellschaften
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Schwarzspecht (§§, NW: *S, NRBU: *)
Schutzziel:
Erhalt und Entwicklung des Stieleichen-Hainbuchenwaldes,
Waldmeister-Buchenwaldes und des Haar-Klauenmoos (ggf.
Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes); Sicherung
und Entwicklung des Vorkommens von Dichelyma capillaceum in
einem periodischen Waldtümpel
Tab. A 3:
lfd.
Nr.
Naturschutzgebiete
Nr.
(LP)
Name
Gebietsbeschreibung
1
BM-001 Schlosspark
Gracht
Schlossanlage aus dem 17 Jh. mit englischem Landschaftsgarten mit
naturnahem Eschen-Buchen- sowie Eschen-Ahornwald, mit einzelnen
als Höhlenbäumen dienende Altbuchen / -eichen
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Waldkauz (§, NW: *, NRBU: *)
Schutzziel:
Erhaltung d. landschaftstypischen Eschen-Eichen-(Ulmen)-Auenwaldes
bzw. des artenreichen Hainbuchenwaldes, landeskundliche Gründe (kulturhistorisch wertvollen Schlossanlage), sowie Seltenheit, besonderen
Eigenart u. hervorragenden Schönheit des landschaftstyp. Auenwaldes
2
BM-003 Kerpener
Bruch sowie
die südlich
angrenzenden
Freiflächen
und ehem.
Abgrabungsbereiche
ehemalige Kiesgrube mit steilen 10-25 m hohen Böschungen, Terrassen, bewachsen mit Sandmagerrasen, Hochstaudengesellschaften,
Pioniervegetation sowie aufkommenden Gebüschen, zwei Tümpel mit
artenreichem Röhricht- und Seggenbeständen, Ichmaargraben mit
Schilfbestand von 3-8 m Breite und mehreren 100 m Länge
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Baumfalke (§§, NW: 3, NRBU: 2), Bruchwasserläufer (§§, NW: 0, NRBU:
-), Dunkler Wasserläufer (§, NW: k. A.), Feldsperling (§, NW: 3, NRBU:
2), Fischadler (§§, NW: 0, NRBU: -), Flussregenpfeifer (§§, NW: 3,
NRBU: 2), Flussuferläufer (§§, NW: 0, NRBU: 0), Graureiher (§, NW: *,
NRBU: *), Grünschenkel (§, NW: k. A.), Habicht (§, NW: V, NRBU: *),
Kampfläufer (§§, NW: 0, NRBU: -), Kiebitz (§§, NW: 3S, NRBU: 2), Kleinspecht (§, NW: 3, NRBU: 3), Knäkente (§§, NW: 1S, NRBU: 0), Krickente (§, NW: 3S, NRBU: 1S), Lachmöwe (§, NW: *, NRBU: 0), Löffelente
(§, NW: 2S, NRBU: 1), Mäusebussard (§§, NW: *, NRBU: *), Nachtigall
(§, NW: 3, NRBU: 2), Pirol (§, NW: 1, NRBU: 1), Rebhuhn (§, NW: 2S,
NRBU: 2S), Rotmilan (§§, NW: 3, NRBU: 2), Rotschenkel (§§, NW: 1S,
NRBU: -), Saatkrähe (§, NW: *S, NRBU: VS), Schwarzkehlchen (§, NW:
3S, NRBU: 2), Schwarzmilan (§§, NW: R, NRBU: R), Schwarzstorch (§§,
NW: 3S, NRBU: 0), Spießente (§, NW: R, NRBU: -), Sturmmöwe (§, NW:
*, NRBU: *S), Tafelente (§, NW: 3, NRBU: -), Teichrohrsänger (§, NW: *,
NRBU: V), Uferschnepfe (§§, NW: 1S, NRBU: -), Waldkauz (§, NW: *,
NRBU: *), Waldohreule (§§, NW: 3, NRBU: 3), Waldwasserläufer (§§,
NW: k. A.), Wespenbussard (§§, NW: 2, NRBU: 2), Wiesenpieper (§,
NW: 2S, NRBU: 2), Zwergschnepfe (§§, NW: k. A.)
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
55
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Forts. Tab. A 3: Naturschutzgebiete
lfd.
Nr.
Nr.
(LP)
Name
Gebietsbeschreibung
2
BM-003 Kerpener
Bruch sowie
die südlich
angrenzenden
Freiflächen
und ehem.
Abgrabungsbereiche
Schutzziel:
Erhaltung und Wiederherstellung des großflächigen, landschaftstypischen Auenwaldreliktes von landesweiter Bedeutung; Sicherung des
vielfältigen Biotopkomplexes aus Weichholz-Auenwäldern, StieleichenHainbuchenwäldern, extensiv genutzten Grünlandflächen (u.a. Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen), Kleingewässern u. offenen
Sandflächen, der einer Vielzahl an Höhlenbrütern, Baumbrütern, Greifvögeln und Zugvogelarten als Habitatstruktur dient, wissenschaftliche u.
naturgeschichtliche Gründe, Erhaltung der Seltenheit und Eigenart des
Waldes
3
BM-006 Franziskussee
großer Tagebau-See, überwiegend mit Steilufern, teils flachere
Bereiche mit großem Röhrichtbestand, Umgebung mit Wäldern aus
Birken, Grauerlen, Sumpfeichen sowie Lärchenpflanzung
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Flussseeschwalbe (§§, NW: 3S, NRBU: -), Lachmöwe (§, NW: *, NRBU:
0), Sturmmöwe (§, NW: *, NRBU: *S), Tafelente (§, NW: 3, NRBU: -),
Teichrohrsänger (§, NW: *, NRBU: V), Trauerseeschwalbe (§§, NW: 1S,
NRBU: -), Zwergsäger (§, NW: W, NRBU: -), Zwergtaucher (§, NW: *,
NRBU: *)
Schutzziel:
Bedeutung als Brutbiotop sowie als Rast- und Überwinterungsplatz für
Wasservögel
4
BM-007 Friesheimer
Busch
naturnaher Winterlinden- / Stieleichen-Hainbuchenwaldes mit
Maiglöckchen, kleinparzellig andere Waldtypen wie Birken-Eichenwald
oder Birken-, Kiefern-Beständen
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2)
Schutzziel:
Schutz des winterlindenreiche Maiglöckchen-Stieleichen-Hainbuchenwaldes mit seinem artenreichen Vogelbestand
5
BM-008 Wäldchen an
Gut Neuheim
kleinflächiger Waldbestand der zum großen Teil an winterlindenreichen
Stieleichen-Hainbuchenwald
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Mäusebussard (§§, NW: *, NRBU: *), Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2),
Pirol (§, NW: 1, NRBU: 1)
Schutzziel:
Schutz des winterlindenreiche Maiglöckchen-Stieleichen-Hainbuchenwaldes mit seinem artenreichen Vogelbestand
6
BM-016 Forellenteich
Flaches, langgestrecktes Gewässer mit Röhricht, Seggenbeständen
und Erlen-Weidengebüsch
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2), Pirol (§, NW: 1, NRBU: 1), Wasserralle
(§, NW: 3, NRBU: 3)
Schutzziel:
Erhaltung als Lebensraum für Amphibien, Wasservögel und Wasserinsekten sowie dessen Bedeutung für die Wissenschaft.
7
BM-017 Binsenweiher
linienförmiges und flaches Abgrabungsgewässer, teils mit Röhrichtbeständen und sumpfigen Grauweidengebüschen
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Mehlschwalbe (§, NW: 3S, NRBU: 3), Pirol (§, NW: 1, NRBU: 1),
Wasserralle (§, NW: 3, NRBU: 3)
Schutzziel:
Bedeutung als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten, insbes.
als Brutbiotop für Wasservögel
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
56
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Forts. Tab. A 3: Naturschutzgebiete
lfd.
Nr.
Nr.
(LP)
8
BM020
Name
Gebietsbeschreibung
Am
fast vollständig verlandetes kleines Gewässer, dass nur noch wenige,
Karauschenwei periodisch wasserführende kleine Tümpel ohne typische Gewässerher
vegetation aufweist
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Drosselrohrsänger (§§, NW: 1S, NRBU: 0), Teichrohrsänger (§, NW: *,
NRBU: V), Zwergtaucher (§, NW: *, NRBU: *)
Schutzziel:
Erhaltung u. Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften u. Lebensstätten bestimmter seltener, wildlebender Pflanzen- und Tierarten
9
BM-035 Altwald Ville
naturnahe, überwiegend alte Waldmeister-Buchen- und Eichen-Hainbuchenwälder
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Waldlaubsänger (§, NW: 3, NRBU: 2)
Schutzziel:
Erhaltung und Wiederherstellung der Stieleichen-Hainbuchen- und
Waldmeister-Buchenwälder, sowie wissenschaftliche u. naturgeschichtliche Gründe und die Bewahrung der Seltenheit und besonderen
Eigenart des Waldes
10
BM-036 Villewälder bei
Bornheim
großflächiger, strukturreicher Laubmischwaldkomplex mit naturraumtypischen, lindenreichen Maiglöckchen-Eichen-Hainbuchenwäldern
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Schwarzspecht (§§, NW: *S, NRBU: *)
Schutzziel:
Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen Waldlebensgemeinschaften insbesondere der alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen sowie die Erhaltung des Restwaldes mit seiner artenreichen
Tier- und Pflanzenwelt, wissenschaftliche und naturgeschichtliche
Gründe; Bewahren der Seltenheit und besonderen Schönheit
11
BM-037 Ober-, Mittelund Untersee
in der VilleSeenkette
Braunkohlentagebau-Restgewässer
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Spießente (§, NW: R, NRBU: -), Tafelente (§, NW: 3, NRBU: -),
Zwergtaucher (§, NW: *, NRBU: *)
Schutzziel:
Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Biotopen
oligo- bis mesotropher kalkhaltiger Gewässer mit benthischer Vegetation mit Armleuchteralgenbeständen, Erhaltung als Lebensraum und
Trittsteinbiotop für Wasservögel und andere Wassertiere, sowie wissenschaftliche und naturgeschichtliche Gründe
12
BM-043 Ehemaliges
Strukturreiche Heidefläche mit teils angeschnittenen Erdwällen
Munitionsdepot Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
im Friesheimer
Neuntöter (§, NW: VS, NRBU: 3), Sperber (§§, NW: *, NRBU: V),
Busch
Wiesenpieper (§, NW: 2S, NRBU: 2), Baumpieper (§, NW: 3, NRBU: 2),
Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2), Pirol (§, NW: 1, NRBU: 1), Wespenbussard (§§, NW: 2, NRBU: 2), Gartenrotschwanz (§, NW: 2, NRBU: 1),
Braunkehlchen (§, NW: 1S, NRBU: 1S), Schwarzkehlchen (§, NW: 3S,
NRBU: 2)
Schutzziel:
Erhaltung und Entwicklung gefährdeter Heidegesellschaften und Borstgrasrasen, sowie Erhaltung der Feuchtbiotope und extensiven Grünlandnutzungstypen als Relikte historischer Nutzungsformen, aus
wissenschaftlichen Gründen zur Sicherung und Dokumentation des
vorhandenen regional bedeutsamen Artenpotentials; Bewahrung der
Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des
Gebietes
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
57
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Forts. Tab. A 3: Naturschutzgebiete
lfd.
Nr.
13
Nr.
(LP)
Name
BM-044 Ehemalige
Kiesgrube bei
Türnich
Gebietsbeschreibung
sonnigtrockene Kies-Sand-Bereiche mit offenen, temporär unter Wasser
stehenden Schlammböden, sowie Trocken- und HalbtrockenrasenGesellschaften
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Turteltaube (§, NW: 2, NRBU: 1), Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2),
Neuntöter (§, NW: VS, NRBU: 3), Grauspecht (§§, NW: 2S, NRBU: 1S)
Schutzziel:
Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten zahlreicher gefährdeter Vogel-, Amphibien-,
Reptilien- und thermophiler Insektenarten; Seltenheit, Eigenart und
Schönheit der Fläche
z. T. außerhalb des Gemeindegebietes gelegene Naturschutzgebiete
14
EU-115 Villewälder
Großflächiger, strukturreicher Laubmischwaldkomplex mit
naturraumtypischen, lindenreichen Maiglöckchen-EichenHainbuchenwäldern
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Schwarzspecht (§§, NW: *S, NRBU: *)
Schutzziel:
Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen Stieleichen-Hainbuchen-, Waldmeister- und HainsimsenBuchenwälder; Sicherung und Entwicklung des Vorkommens des Haar-Klauenmooses; Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste
in NRW oder in Europa gefährdeten Tier- (Brutvögel, Amphibien) und Pflanzenarten der Wälder; wissenschaftliche,
naturgeschichtliche und landeskundliche Gründe und aufgrund der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit
des Gebietes sowie wegen seiner Bedeutung für die
naturnahe Erholung im Naturpark "Kottenforst-Ville"
15
EU-116 Naturnahe
durch Grundwasserabsenkung trocken gefallenes Relikt
Weilerswist
Abschnitte des des alten Swist-Verlaufes (vormals mäandrierender VerSwistbaches
lauf des Swistbachs noch gut erkennbar)
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Eisvogel (§§, NW: *, NRBU: 3S)
Schutzziel:
Erhaltung und Optimierung des Swistbaches und seiner
Böschungen als naturnahes Gewässer, sowie der angrenzenden Grünlandflächen als Verbundachse mit landesweiter Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz; Seltenheit, besondere Eigenart und hervorragende Schönheit
des vielgestaltigen Biotopkomplexes; wissenschaftliche
und naturgeschichtliche Gründe
16
BM-123 Friesheimer
Busch
Waldfläche als großräumig strukturiertes Landschaftselement innerhalb einer intensiv genutzten Agrarlandschaft
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2)
Schutzziel:
Erhaltung und Entwicklung eines Lebensraumes für nach
der Roten Liste in NRW gefährdete Tier- und Pflanzenarten; Erhaltung und Entwicklung als Refugial- und Ausbreitungsmöglichkeit am Rande eines zusammenhängenden Waldökosystems
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
Weilerswist
Weilerswist
58
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Forts. Tab. A 3: Naturschutzgebiete
lfd.
Nr.
17
Nr.
(LP)
BM-178 Waldbereiche
bei Haus
Bouling /
Wichtericher
Busch
Tab. A 4:
lfd.
Nr.
Name
Gebietsbeschreibung
Reste eines Stieleichen-Hainbuchenwaldes (ehem. Mittel- Zülpich
wald) innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten
Lösslandschaft
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Graureiher (§, NW: *, NRBU: *), Habicht (§, NW: V, NRBU:
*), Mäusebussard (§§, NW: *, NRBU: *), Kleinspecht (§,
NW: 3, NRBU: 3), Schwarzmilan (§§, NW: R, NRBU: R),
Waldlaubsänger (§, NW: 3, NRBU: 2), Turteltaube (§, NW:
2, NRBU: 1), Waldkauz (§, NW: *, NRBU: *)
Schutzziel:
Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes; Erhaltung und Entwicklung eines Lebensraumes für nach der Roten Liste NRW gefährdete Tierund Pflanzenarten und wegen seiner Funktion als regional
bedeutsame Biotopverbundfläche; Vielfalt, Eigenart und
Schönheit des Landschaftsbildes, kulturhistorische
Bedeutung der ehemals als Mittelwald bewirtschafteten
Waldbereiche
Geschützte Landschaftsbestandteile
Nr.
(LP)
Name
Landschaftsplan 4 - Zülpicher Börde
1
LB 2.4-9
Grünlandbereich zwischen Lechenich und Ahrem, Ahremer Lichweg und Mühlengraben (Refugium für Vogelarten, reicher Singvogelbestand)
2
LB 2.4-10
Baumgruppe aus Eschen
3
LB 2.4-11
Gehölzbestand am Hover Hof
4
LB 2.4-12
Gehölzbestand am Mühlenbach zwischen Lechenich und Friesheim
5
LB 2.4-13
Gehölzbestand am Rotbach von Friesheim bis zur südöstlichen Kreisgrenze
6
LB 2.4-15
Baumbestand an der Burg Niederberg
7
LB 2.4-16
Esche an der Straße von Niederberg nach Borr im Rotbachtal
8
LB 2.4-17
Tümpel am Friesheimer Busch
9
LB 2.4-19
Linde
10
LB 2.4-20
Baumbestand an der Hangkante südlich Niederberg unterhalb der L 162
11
LB 2.4-21
Maar in der Feldflur
12
LB 2.4-22
Waldstück am Modellflugplatz Friesheim
13
LB 2.4-23
2 Kastanien am Bildstock
14
LB 2.4-24
Tümpel mit 2 Eichen
15
LB 2.4-25
Linden-Allee
16
LB 2.4-26
Steinemaar
17
LB 2.4-27
2 Teiche am Drieschhof
18
LB 2.4-28
2 Teiche bei Scheuren
19
LB 2.4-29
2 Linden
20
LB 2.4-30
Obstbaum-Reihe
21
LB 2.4-33
2 Linden
22
LB 2.4-35
Baumbestand auf der Südwestseite der L 162 zwischen Kerpen und Gymnich
23
LB 2.4-41
Flurgehölz im alten Abgrabungsgelände östlich der Wissersheimer Ronne
24
LB 2.4-45
Gehölzbestand im Bereich der Mellerhöfe
25
LB 2.4-46
Gehölzbestand
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
59
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Forts. Tab. A 4: Geschützte Landschaftsbestandteile
Forts. Landschaftsplan 4 - Zülpicher Börde
26
LB 2.4-47
Baumbestand auf der Südseite der L 162 zwischen Gymnich und Dirmerzheim
27
LB 2.4-48
Baumbestand
28
LB 2.4-49
Baumbestand
29
LB 2.4-50
Baumbestand
30
LB 2.4-51
3 Weiden
31
LB 2.4-52
3 Kastanien am Wegkreuz am Lacher Hof
32
LB 2.4-54
Obstbaumreihe an der L 181 westlich Scheuren
33
LB 2.4-56
Linden-Allee am Friedhofszugang nördlich Lechenich
34
LB 2.4-57
Baum- und Strauchbestand
35
LB 2.4-58
Tümpel am „Eselsmorgen“ mit einem Uferstreifen von 10 m Breite
36
LB 2.4-59
Grünland und Feuchtwiese in der Rotbachaue bei Niederberg
Landschaftsplan 5 - Erfttal Süd
37
38
LB 2.4-11
Biotopkomplex Gymnicher Mühle und naturnaher Abschnitt der Kleinen Erft
(Kopfweiden als wertvolles Habitat für Höhlenbrüter)
LB 2.4-11a Aufgelassene Kiesgrube zwischen Gymnicher Mühle und Schlosspark Türnich
(wertvoll für Singvögel)
39
LB 2.4-13
Alter Eichenbestand nordöstlich von Schloss Gymnich im Randbereich der A 61
40
LB 2.4-14
Erftabschnitt zwischen dem nordöstlichen Ortsrand von Gymnich und dem Erftkanal
41
LB 2.4-15
Schlosspark Gymnich (wertvoll für Höhlenbrüter)
42
LB 2.4-16
Vogelschutzwäldchen in Gymnich
43
LB 2.4-18
Spitzahorn als Einzelgehölz sowie Gehölzstreifen zwischen Kierdorf und dem
Wasserwerk Dirmerzheim
44
LB 2.4-19
Tillmanshof nördlich von Dirmerzheim
45
LB 2.4-20
Gehölzbestände und Grünlandflächen südlich der Dirmerzheimer Mühle
46
LB 2.4-21
Feldholzinsel nördlich der Kiesabgrabung Nowotnik bei Blessem
47
LB 2.4-22
Burg Konradsheim mit umliegendem Gehölzbestand und Wasserflächen
48
LB 2.4-23
Gehölzbestand und Weiden im Bereich der Burganlage nördlich von Blessem
49
LB 2.4-24
Esche östlich von Konradsheim
50
LB 2.4-25
Alte Obstwiese westlich Blessem
51
LB 2.4-26
Biotopkomplex aus Wiesen, Obstweiden, Kastanienallee und Gewässerabschnitt
des Liblarer Mühlengrabens im Bereich des Krankenhauses in Frauenthal
52
LB 2.4-27
Verwilderte Parkanlage an der Luxemburger Straße in Frauenthal
53
LB 2.4-28
Burgpark Lechenich und nördlich angrenzende neuangelegte Parkerweiterung
54
LB 2.4-29
Gehölzbestand, Grünlandbereich, Teichanlage und Gewässerabschnitt des Liblarer
Mühlengrabens bei Haus Buschfeld
55
LB 2.4-30
Wäldchen und Pferdeweiden am Renngraben südlich von Liblar
56
LB 2.4-31
Artenreicher Gehölzbestand an der Westseite der Bahnstrecke Euskirchen-Köln
sowie im Bereich vorhandener Rampen
57
LB 2.4-32
Biotopkomplex aus Weiden, Baumreihen, Alleen, Hecken und Waldbestand (Parkanlagen) im Bereich der Gestüte Römerhof und Bona
58
LB 2.4-33
Biotopkomplex "Lauerbusch" und “Bliesheimer Heide” (wertvoll für Höhlenbrüter)
59
LB 2.4-34
Villehang bei Bliesheim
60
LB 2.4-35
Dreiecksfläche mit Gehölzbestand und vorgelagerter Hochstaudenflur südlich der
Einmündung des Swistbaches in die Erft
Landschaftsplan 6 - Rekultivierte Ville
61
LB 2.4-4
Gesamter Bestand an Bäumen und Sträuchern im Bereich der vom Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 umschlossenen Flächen der Berrenrather Börde bis zur
Zieselsmaarstraße im Osten (Brut-, Nist und Zufluchtstätten für Vögel)
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
60
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
Tab. A 5:
lfd.
Nr.
879-03/2015
Naturdenkmale
Nr.
(LP)
Name
Landschaftsplan 4 - Zülpicher Börde
1
ND 2.3-3
1 Linde
2
ND 2.3-6
Hohlweg im Verlauf der Römerstraße im Gefällebereich sowie die beidseitigen
Böschungen bis zu ihrer Oberkante
3
ND 2.3-7
1 Eiche
Landschaftsplan 5 - Erfttal Süd
4
ND 2.3-7
Lindenallee
5
ND 2.3-8
1 Eiche
6
ND 2.3-9
Eichen- und Eschengruppe
Tab. A 6:
lfd.
Nr.
Landschaftsschutzgebiete
Nr. (LP) Name
Landschaftsplan 4 - Zülpicher Börde
1
LSG 2.2-3 Mühlenbach zwischen Lechenich und Dirmerzheim
Schutzzweck:
Sicherung der Vielfalt, Eigenart u. Schönheit der Landschaft u. der damit verbundenen Bedeutung der Bereiche für die Erholung gem. § 21 Buchstabe a, b, c, LG;
besondere Bedeutung für das Landschaftsbild: Obstwiesen / Bachlauf mit charakteristischer Vegetation sowie gliedernde und belebende Gehölzbestände; Burg Konradsheim und alte Gehöfte mit kulturhistorischer Bedeutung; Verhinderung grundlegender Nutzungsveränderungen; Erhaltung der Grünlandbereiche; kein Entfernen
der Gehölzbestände sowie Erhalt des naturnahen Charakters des Gewässers (keine
wasserbauliche Maßnahmen bzw. Straßenbau)
2
LSG 2.2-5 Rotbach-Mühlenbach
Schutzzweck:
Sicherung der Vielfalt, Eigenart u. Schönheit der Landschaft u. der damit verbundenen Bedeutung für die Erholung u. den Naturhaushalt gem. § 21 Buchstabe a, b, c
LG; schutzwürdiger Grünlandbereich nach Biotopkataster (5206/5a, b) als prägender
Bestandteil der Landschaft u. als Refugium für Vogelarten sowie als charakteristische
Kulturlandschaft ; Erhalt der Hochstaudenbestände am Mühlengraben; Bedeutung
des Grünlands für den Erlebniswert der Landschaft; wesentliche Prägung des Auenbereichs für den Landschaftsraum; Schutz vor weiterer Besiedlung, vor Infrastrukturmaßnahmen u. vor Änderungen durch wasserbauliche Maßnahmen sowie vor
Verwahrlosung
3
LSG 2.2-6 Friesheimer Busch
Schutzzweck:
Sicherung der das Naturschutzgebiet (2.1-1) und das Naturdenkmal (2.4-17) umgebenden Flächen vor Veränderungen, die sich negativ auf die unter Naturschutz
gestellten Objekte und Bereiche auswirken können; Wiederherstellung von Bereichen
der Landschaft und deren späterer Erhalt als wichtige Teile für den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild; durch die Ausdehnung von Gehölzbeständen in Richtung
Rotbachaue soll die Verbindung zwischen den vorhandenen Lebensbereichen am
Rotbach und im Friesheimer Busch hergestellt werden (u. a. Erstellung einer optischen Anbindung der besseren Artenverbreitung in der ausgeräumten Bördenlandschaft und damit Erhöhung der Artenvielfalt sowie ökologische Stabilität des Landschaftshaushaltes
4
LSG 2.2-7 Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg
Schutzzweck:
räumlich als Fortsetzung der bedeutenden Landschaftsstruktur des Mühlenbachs und
der Rotbachaue; Erhaltung des prägenden Charakters der Aue sowie der vorhandenen Gehölzbestände, der Grünland- u. Ufervegetation; bei Planungen Gewährleisten
der Erhaltung des Talraumes mit seinen naturnahen Bestandteilen
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
61
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Forts. Tab. A 6: Landschaftsschutzgebiete
lfd.
Nr.
Nr. (LP) Name
Landschaftsplan 5 - Erfttal Süd
5
LSG 2.2-3 Erfttal im Bereich Gymnicher und Brüggener Mühle
Schutzzweck:
Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 21a
LG), wegen seiner Vernetzungsfunktion im Rahmen eines überregionalen Biotopverbundes Erftaue und seiner Bedeutung als Lebensraum für bestimmte Tier- und
Pflanzenarten sowie des hohen landschaftsökologischen Entwicklungspotenzials im
Umfeld der Gymnicher Mühle; Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung auenspezifischer Lebensraumtypen eines Fließgewässerökosystems; Vielfalt, Eigenart
und Schönheit des Landschaftsbildes (§ 21b LG), insbesondere wegen des noch
stellenweise erhaltenen Auencharakters mit vielfältigen Strukturen aus Gehölzen,
Grünlandbereichen und Fließgewässerabschnitten; Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume zwischen den Siedlungsschwerpunkten Gymnich, Türnich,
Balkhausen, Brüggen und der damit verbundenen besonderen Bedeutung für die
ruhige, naturbezogene Erholung im Zentrum angrenzender Siedlungsschwerpunkte;
Teil der Erholungslandschaft Erftaue im Naturpark Kottenforst-Ville (§ 21c LG)
6
LSG 2.2-4 Mittelerfttal zwischen dem Villewesthang bei Köttingen und der Einmündung der
Swist südlich von Bliesheim
Schutzzweck:
Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 21a
LG), insbesondere wegen seiner Vernetzungsfunktion im Rahmen eines überregionalen Biotopverbundes Erftaue und seiner Bedeutung als Lebensraum für bestimmte
Tier- und Pflanzenarten; Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung auenspezifischer Lebensraumtypen eines Fließgewässerökosystems; Vielfalt, Eigenart und
Schönheit des Landschaftsbildes (§ 21b LG), insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume im Umfeld der Siedlungsbereiche; Bedeutung für
die ruhige, naturbezogene Erholung und als Teil der Erholungslandschaft Erftaue im
Naturpark Kottenforst-Ville (§ 21c LG)
7
LSG 2.2-5 Rotbach-Mühlenbach bei Konradsheim
Schutzzweck:
Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 21a
LG), insbesondere wegen seiner Vernetzungsfunktion im Rahmen eines regionalen
Biotopverbundkonzeptes (Verbindungsachse Rotbach / Mühlenbach - Erft); landschaftsökologisches Entwicklungspotential als Lebensraum für bestimmte Tier- und
Pflanzenarten; Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung auentypischer Landschaftselemente eines Fließgewässerökosystems; Vielfalt, Eigenart und Schönheit
des Landschaftsbildes (§ 21b LG); Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume im Umfeld der Siedlungsbereiche
8
LSG 2.2-6 Römerhof
Schutzzweck:
Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 21a
LG), insbesondere wegen seiner Pufferfunktion im Umfeld der Gestüte Römerhof
und Bona; Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume im Umfeld des
geschützten Landschaftsbestandteiles
9
LSG 2.2-7 Ville-Westhang bei Bliesheim
Schutzzweck:
Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 21a
LG), insbesondere wegen seiner Vernetzungsfunktion im Rahmen eines regionalen
Biotopverbundkonzeptes zwischen Ville-Altwald und Erftaue; Erhaltung und Entwicklung eines im Plangebiet seltenen, unverritzten und unverbauten Hangbereiches der
Ville als landschaftlicher Freiraum mit hohem Entwicklungspotential für den Arten- u.
Biotopschutz; Sicherung von Sonderstandorten mit mageren und ertragsschwachen
Böden als potentieller Lebensraum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten; Vielfalt,
Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (§ 21b LG), insbesondere wegen der
geomorphologischen Struktur; Bedeutung für die ruhige, naturbezogene Erholung
und als Teil der Erholungslandschaft Erftaue im Naturpark Kottenforst-Ville (§ 21c
LG), insbesondere wegen des durch die Reliefenergie der Hanglagen und Lösstrockentälchen sowie die Gehölzbestände geprägten, vielfältig strukturierten Landschaftsbildes
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
62
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Forts. Tab. A 6: Landschaftsschutzgebiete
lfd.
Nr.
Nr. (LP) Name
Landschaftsplan 6 - Rekultivierte Ville
10
LSG 2.2-9 Waldseengebiet Ville
Schutzzweck:
Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 21a
LG), insbesondere wegen seiner reich gegliederten, ökologisch wertvollen Landschaftsräume; Bedeutung für das Landschaftsbild (§ 21b LG), insbesondere wegen
seiner strukturellen Vielfalt sowie der Bedeutung für die Erholung (§ 21c LG) in naturnaher Umgebung
Tab. A 7:
lfd.
Nr.
1
Biotope gem. § 30 BNatSchG
Nr.
Objektbezeichnung
GB-5106-0003 Tümpel in der Kiesgrube (stehende Binnengewässer)
2
GB-5106-021
Bruch- und Sumpfwälder, Röhrichte, stehende Binnengewässer
3
GB-5107-023
stehende Binnengewässer
4
GB-5107-414
Liblarer See (stehende Binnengewässer)
5
GB-5206-0101 Tümpel am Westrand des Wolfmaars
6
GB-5206-021
stehende Binnengewässer
7
GB-5206-022
Fließgewässerbereiche
8
GB-5206-023
Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
9
GB-5206-501
Fließgewässerbereiche
10
GB-5206-502
Quellbereiche, Fließgewässerbereiche
11
GB-5206-503
stehende Binnengewässer
z. T. außerhalb des Gemeindegebietes gelegene Biotope
Gemeinde
12
GB-5106-002
Röhrichte, stehende Binnengewässer
Kerpen
13
GB-5107-501
stehende Binnengewässer
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Tafelente (§, NW: 3, NRBU: -), Zwergtaucher (§, NW: *, NRBU: *),
Spießente (§, NW: R, NRBU: -)
Brühl
stehende Binnengewässer
Zülpich
14
GB-5206-002
Tab. A 8:
lfd.
Nr.
Schutzwürdige Biotope nach Biotopkataster NRW
Nr.
Objektbezeichnung
1
BK-5106-0001 Liblarer See
2
BK-5106-014
Gymnicher Mühle mit Füllesgraben und Kleiner Erft
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Turmfalke (§§, NW: VS, NRBU: VS), Rauchschwalbe (§, NW: 3S, NRBU: 3),
Feldsperling (§, NW: 3, NRBU: 2), Turteltaube (§, NW: 2, NRBU: 1)
3
BK-5106-025
Dinnendahl-See und Knapsacker See
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Krickente (§, NW: 3S, NRBU: 1S), Knäkente (§§, NW: 1S, NRBU: 0), Tafelente
(§, NW: 3, NRBU: -), Flussregenpfeifer (§§, NW: 3, NRBU: 2), Zwergtaucher (§,
NW: *, NRBU: *)
4
BK-5106-027
Pappel-Erlenwald westlich des Binsenweihers
5
BK-5106-031
Park von Schloss Gymnich
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Kleinspecht (§, NW: 3, NRBU: 3), Teichhuhn (§§, NW: V, NRBU: V), Pirol (§, NW:
1, NRBU: 1), Feldsperling (§, NW: 3, NRBU: 2), Turteltaube (§, NW: 2, NRBU: 1)
6
BK-5106-303
Kleine Erft zwischen Mündung und Autobahn
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
63
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Forts. Tab. A 8: Schutzwürdige Biotope nach Biotopkataster NRW
lfd.
Nr.
Nr.
7
BK-5106-306
Ehemalige Kiesgrube nördlich von Herrig
8
BK-5106-903
NSG-Schlosspark Gracht
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Waldkauz (§, NW: *, NRBU: *)
9
BK-5106-905
NSG Forellenteich
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2), Pirol (§, NW: 1, NRBU: 1), Wasserralle (§, NW: 3,
NRBU: 3)
10
BK-5106-906
NSG Binsenweiher
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Mehlschwalbe (§, NW: 3S, NRBU: 3), Pirol (§, NW: 1, NRBU: 1), Wasserralle (§,
NW: 3, NRBU: 3)
11
BK-5107-002
Karauschen-Weiher
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Drosselrohrsänger (§§, NW: 1S, NRBU: 0), Teichrohrsänger (§, NW: *, NRBU: V),
Zwergtaucher (§, NW: *, NRBU: *)
12
BK-5107-910
NSG Am Karauschenweiher
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Drosselrohrsänger (§§, NW: 1S, NRBU: 0), Teichrohrsänger (§, NW: *, NRBU: V),
Zwergtaucher (§, NW: *, NRBU: *)
13
BK-5206-0005 Ehemalige Kiesgrube nördlich von Herrig
14
BK-5206-010
Teich bei Scheuren
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Flussuferläufer (§§, NW: 0, NRBU: 0), Flussregenpfeifer (§§, NW: 3, NRBU: 2)
15
BK-5206-011
Teich am Drieschhof bei Scheuren
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Feldsperling (§, NW: 3, NRBU: 2)
16
BK-5206-013
Rotbach- und Mühlenbachaue zwischen Lechenich und der Kreisgrenze
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Eisvogel (§§, NW: *, NRBU: 3S), Steinkauz (§§, NW: 3S, NRBU: 2), Nachtigall (§,
NW: 3, NRBU: 2)
17
BK-5206-016
Tümpel und Grünland am Friesheimer Busch
18
BK-5206-018
Laubwald "Lauerbusch", nördlich von Bliesheim
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Feldsperling (§, NW: 3, NRBU: 2), Turteltaube (§, NW: 2, NRBU: 1)
19
BK-5206-025
Wolfsmaar
20
BK-5206-039
Quellbereich des Borrer Fliesses am nördlichen Ortsrand
21
BK-5206-041
Westteil des Friesheimer Busches
22
BK-5206-042
Erftaue bei Bliesheim
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Feldsperling (§, NW: 3, NRBU: 2)
23
BK-5206-043
Brachflächen am Villehang bei Bliesheim
24
BK-5206-301
Ehemaliges Militärdepot im Friesheimer Busch
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Neuntöter (§, NW: VS, NRBU: 3), Sperber (§§, NW: *, NRBU: V), Feldlerche (§,
NW: 3S, NRBU: 3), Wiesenpieper (§, NW: 2S, NRBU: 2), Baumpieper (§, NW: 3,
NRBU: 2), Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2), Pirol (§, NW: 1, NRBU: 1), Wespenbussard (§§, NW: 2, NRBU: 2), Gartenrotschwanz (§, NW: 2, NRBU: 1), Braunkehlchen (§, NW: 1S, NRBU: 1S), Schwarzkehlchen (§, NW: 3S, NRBU: 2)
25
BK-5206-302
Feldgehölze nordöstlich von Niederberg
26
BK-5206-303
Kleingewässer am Rastplatz Oberste Heide an der BAB 1
Objektbezeichnung
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
64
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Forts. Tab. A 8: Schutzwürdige Biotope nach Biotopkataster NRW
lfd.
Nr.
Nr.
27
BK-5206-304
Kiesgrube südlich Kreuz Bliesheim
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Uferschwalbe (§§, NW: VS, NRBU: V)
28
BK-5206-305
Feldgehölz nördlich von Scheuren
29
BK-5206-306
Ehemalige Kiesgruben südlich von Friesheim
30
BK-5206-307
Ehemalige Kiesgrube am Hexenberg
31
BK-5206-308
Hohlweg Römerstraße am Hexenberg
32
BK-5206-901
NSG Friesheimer Busch
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2)
33
BK-5206-902
NSG Wäldchen an Gut Neuheim
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Mäusebussard (§§, NW: *, NRBU: *), Pirol (§, NW: 3, NRBU: 2), Nachtigall (§,
NW: 3, NRBU: 2)
34
BK-5207-189
Ehemaliger Bahndamm südlich Liblar
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Feldsperling (§, NW: 3, NRBU: 2), Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2)
Objektbezeichnung
z. T. außerhalb des Gemeindegebietes gelegene Biotope
35
BK-5105-013
Gemeinde
Nörvenicher Wald mit Kasernengelände
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2), Waldlaubsänger (§, NW: 3, NRBU:
2), Mäusebussard (§§, NW: *, NRBU: *), Habicht (§, NW: V, NRBU:
*), Feldlerche (§, NW: 3S, NRBU: 3), Kiebitz (§§, NW: 3S, NRBU:
2), Steinschmätzer (§, NW: 1S, NRBU: 1S)
Nörvenich
Nörvenich
36
BK-5106-005
Koppelmaar, nördlich Wissersheim
37
BK-5106-012
Kiesgrube und Grünflächen als Teilfläche des NSG "Kerpener
Kerpen
Bruch"
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Kiebitz (§§, NW: 3S, NRBU: 2), Krickente (§, NW: 3S, NRBU: 1S),
Baumpieper (§, NW: 3, NRBU: 2), Feldsperling (§, NW: 3, NRBU: 2),
Flussregenpfeifer (§§, NW: 3, NRBU: 2), Zwergschnepfe (§§, NW:
k. A.), Rebhuhn (§, NW: 2S, NRBU: 2S), Waldwasserläufer (§§, NW:
k. A.), Fischadler (§§, NW: 0, NRBU: -), Kampfläufer (§§, NW: 0,
NRBU: -), Dunkler Wasserläufer (§, NW: k. A.), Bruchwasserläufer
(§§, NW: 0, NRBU: -), Flussuferläufer (§§, NW: 0, NRBU: 0), Graureiher (§, NW: *, NRBU: *), Grünschenkel (§, NW: k. A.), Knäkente
(§§, NW: 1S, NRBU: 0), Habicht (§, NW: V, NRBU: *), Baumfalke
(§§, NW: 3, NRBU: 2), Lachmöwe (§, NW: *, NRBU: 0), Löffelente
(§, NW: 2S, NRBU: 1), Mäusebussard (§§, NW: *, NRBU: *), Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2), Rotmilan (§§, NW: 3, NRBU: 2), Schwarzkehlchen (§, NW: 3S, NRBU: 2), Rotschenkel (§§, NW: 1S, NRBU: ), Schwarzmilan (§§, NW: R, NRBU: R), Schwarzstorch (§§, NW: 3S,
NRBU: 0), Spießente (§, NW: R, NRBU: -), Waldohreule (§§, NW: 3,
NRBU: 3), Sturmmöwe (§, NW: *, NRBU: *S), Tafelente (§, NW: 3,
NRBU: -), Waldkauz (§, NW: *, NRBU: *), Teichrohrsänger (§, NW: *,
NRBU: V), Uferschnepfe (§§, NW: 1S, NRBU: -), Wiesenpieper (§,
NW: 2S, NRBU: 2),
38
BK-5106-020
Concordia-See, Köttinger See und "Klärteich"
Erftstadt,
Hürth
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Tafelente (§, NW: 3, NRBU: -), Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2), Pirol
(§, NW: 1, NRBU: 1), Zwergtaucher (§, NW: *, NRBU: *)
39
BK-5106-032
Gehölzkomplex nördlich von Wissersheim
Nörvenich
40
BK-5106-034
Fischteiche und Gehölz östlich Pingsheim
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Graureiher (§, NW: *, NRBU: *)
Nörvenich
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
65
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Forts. Tab. A 8: Schutzwürdige Biotope nach Biotopkataster NRW
lfd.
Nr.
Nr.
41
BK-5106-301
42
BK-5106-302
43
BK-5106-531
Türnicher Mühlengraben
Kerpen
44
BK-5106-542
Brachflächen im Osten von Brüggen
Kerpen
45
BK-5106-543
Gehölze Weiler Brüggen
Kerpen
46
BK-5106-902
Kerpen
Waldgebiet des NSG "Kerpener Bruch"
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Habicht (§, NW: V, NRBU: *), Schwarzmilan (§§, NW: R, NRBU: R),
Waldkauz (§, NW: *, NRBU: *), Waldohreule (§§, NW: 3, NRBU: 3),
Graureiher (§, NW: *, NRBU: *), Kleinspecht (§, NW: 3, NRBU: 3),
Pirol (§, NW: 1, NRBU: 1), Wespenbussard (§§, NW: 2, NRBU: 2),
Saatkrähe (§, NW: *S, NRBU: VS), Kiebitz (§§, NW: 3S, NRBU: 2),
Baumfalke (§§, NW: 3, NRBU: 2)
47
BK-5107-001
Albert-See
Erftstadt,
Brühl
48
BK-5107-003
Ober-, Mittel- und Untersee
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Spießente (§, NW: R, NRBU: -), Tafelente (§, NW: 3, NRBU: -),
Zwergtaucher (§, NW: *, NRBU: *)
Erftstadt,
Brühl
49
BK-5107-005
NSG Altwald Ville
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Waldlaubsänger (§, NW: 3, NRBU: 2)
Erftstadt,
Brühl
50
BK-5107-304
Donatussee
Brühl
51
BK-5107-911
NSG Franziskussee
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Tafelente (§, NW: 3, NRBU: -), Teichrohrsänger (§, NW: *, NRBU:
V), Trauerseeschwalbe (§§, NW: 1S, NRBU: -), Sturmmöwe (§,
NW: *, NRBU: *S), Lachmöwe (§, NW: *, NRBU: 0), Zwergsäger (§,
NW: k. A.), Zwergtaucher (§, NW: *, NRBU: *), Flussseeschwalbe
(§§, NW: 3S, NRBU: -)
Brühl
52
BK-5206-0001 NSG Friesheimer Busch
Weilerswist
53
BK-5206-001
Eichen-Hainbuchenwald "Wichtericher Busch"
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Sperber (§§, NW: *, NRBU: V), Mäusebussard (§§, NW: *, NRBU:
*), Waldlaubsänger (§, NW: 3, NRBU: 2)
Zülpich
54
BK-5206-009
"Ellenbusch" östlich Müddersheim
Vettweiß
55
BK-5206-019
Feldgehölz, Kleingewässer und Graben nördlich
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2), Grauammer (§§, NW: 1S, NRBU:
1S), Sperber (§§, NW: *, NRBU: V)
Zülpich
56
BK-5206-021
Eichen-Hainbuchenwald am Haus Boulich
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Habicht (§, NW: V, NRBU: *), Mäusebussard (§§, NW: *, NRBU: *),
Kleinspecht (§, NW: 3, NRBU: 3), Waldlaubsänger (§, NW: 3,
NRBU: 2), Schwarzmilan (§§, NW: R, NRBU: R), Turteltaube (§,
NW: 2, NRBU: 1), Waldkauz (§, NW: *, NRBU: *)
Erftstadt,
Zülpich
57
BK-5206-023
Rotbachaue bei Wichterich-Mühlheim
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Mäusebussard (§§, NW: *, NRBU: *), Teichhuhn (§§, NW: V,
NRBU: V), Rauchschwalbe (§, NW: 3S, NRBU: 3), Nachtigall (§,
NW: 3, NRBU: 2), Feldsperling (§, NW: 3, NRBU: 2), Rebhuhn (§,
NW: 2S, NRBU: 2S), Waldlaubsänger (§, NW: 3, NRBU: 2),
Turteltaube (§, NW: 2, NRBU: 1), Kiebitz (§§, NW: 3S, NRBU: 2)
Zülpich
Objektbezeichnung
Aufforstungsflächen auf der Berrenrather Börde
Kerpen
Gehölzreste südlich von Kerpen
Erftstadt,
Kerpen
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
66
Plankonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für WEA im FNP Erftstadt
879-03/2015
Forts. Tab. A 8: Schutzwürdige Biotope nach Biotopkataster NRW
58
BK-5206-071
59
BK-5207-0001
60
BK-5207-002
Erftaue westlich Weilerswist
Weilerswist
NSG Altwald Ville
Erftstadt,
Brühl
Burg Kühlseggen nördlich von Weilerswist
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Teichhuhn (§§, NW: V, NRBU: V), Zwergtaucher (§, NW:*, NRBU:*)
Brühl
Weilerswist
61
BK-5207-004
Swistbachaue zwischen "Hovener Hof" und "Burg Kühlseggen"
62
BK-5207-009
Weilerswist
Burg Kühlseggen nördlich von Weilerswist
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Mehlschwalbe (§, NW: 3S, NRBU: 3), Rauchschwalbe (§, NW: 3S,
NRBU: 3), Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2), Wendehals (§§, NW: 1S,
NRBU: 1)
63
BK-5207-010
Bahntrasse am Ville-Westhang mit zugehörigen
Böschungsbereichen
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Feldsperling (§, NW: 3, NRBU: 2), Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2),
Neuntöter (§, NW: VS, NRBU: 3)
Erftstadt,
Weilerswist
64
BK-5207-012
Altarm des Swistbachs bei Burg Kühlseggen
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Sperber (§§, NW: *, NRBU: V), Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2),
Rotmilan (§§, NW: 3, NRBU: 2)
Weilerswist
65
BK-5207-016
Villewälder bei Bornheim - Westteil zwischen Weilerswist und
Bliesheim östlich und westlich der B51
Erftstadt,
Brühl
66
BK-5207-200
Laubholzbestände und Hangniederwald im Bereich
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten:
Nachtigall (§, NW: 3, NRBU: 2)
Erftstadt,
Weilerswist
Ökoplan – Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges
67