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Beschlussvorlage (Bebauungsplan (vorhabenbezogen) Nr. 43/Bedburg, 3. Änderung -Teilgebiet an der Adolf-Silverberg-Straße in Bedburg- hier: Aufhebung und Neufassung des Einleitungsbeschlusses für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Zusammenhang mit dem Antrag auf Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes im Plangebiet)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bebauungsplan (vorhabenbezogen) Nr. 43/Bedburg, 3. Änderung
-Teilgebiet an der Adolf-Silverberg-Straße in Bedburg-
hier: Aufhebung und Neufassung des Einleitungsbeschlusses für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Zusammenhang mit dem Antrag auf Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes im Plangebiet) Beschlussvorlage (Bebauungsplan (vorhabenbezogen) Nr. 43/Bedburg, 3. Änderung
-Teilgebiet an der Adolf-Silverberg-Straße in Bedburg-
hier: Aufhebung und Neufassung des Einleitungsbeschlusses für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Zusammenhang mit dem Antrag auf Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes im Plangebiet) Beschlussvorlage (Bebauungsplan (vorhabenbezogen) Nr. 43/Bedburg, 3. Änderung
-Teilgebiet an der Adolf-Silverberg-Straße in Bedburg-
hier: Aufhebung und Neufassung des Einleitungsbeschlusses für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Zusammenhang mit dem Antrag auf Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes im Plangebiet) Beschlussvorlage (Bebauungsplan (vorhabenbezogen) Nr. 43/Bedburg, 3. Änderung
-Teilgebiet an der Adolf-Silverberg-Straße in Bedburg-
hier: Aufhebung und Neufassung des Einleitungsbeschlusses für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Zusammenhang mit dem Antrag auf Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes im Plangebiet)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-55/2003 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Planen und Bauen 30.09.2003 Rat der Stadt Bedburg 14.10.2003 Bemerkungen: Betreff: Bebauungsplan (vorhabenbezogen) Nr. 43/Bedburg, 3. Änderung -Teilgebiet an der Adolf-Silverberg-Straße in Bedburghier: Aufhebung und Neufassung des Einleitungsbeschlusses für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Zusammenhang mit dem Antrag auf Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes im Plangebiet Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschliesst, den Einleitungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg vom 11.04.2000 aufzuheben und einen neuen Aufstellungsbeschluss unter Zugrundelegung des in der Anlage beigefügten Plankonzeptes zu fassen. Im weiteren Verfahren ist die Erstellung eines Vorhabenplanes (Bebauungsplan), eines Erschließungsplanes sowie der Abschluss eines Durchführungsvertrages, der der notariellen Beurkundung bedarf, erforderlich. In diesem Durchführungsvertrag nach § 11 des Baugesetzbuches wird u.a. der Grundstücksverkehr, der noch festzulegende Infrastrukturkostenbeitrag sowie der Kostenrahmen für die Durchführung des Verfahrens festgelegt. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 18.02.2000 wurde durch den Eigentümer einer im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 43/ Bedburg - ehemaliges RLB-Gelände - als „Gewerbegebiet“ (GE 13) festgesetzten Teilfläche, auf der zur Zeit ein Speditionsbetrieb ansässig ist, die Umwandlung dieser Gebietsausweisung in „Mischgebiet (MI)“ beantragt. Dies soll nach Rücksprache mit dem Antragsteller durch das städtebauliche Instrument eines Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 12 Baugesetzbuch erfolgen. Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 11.04.2000 unter der Voraussetzung für ein Teilgebiet an der Adolf-Silverberg-Straße gemäß § 12 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der z.Zt. gültigen Fassung das Satzungsverfahren für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit der städtebaulichen Zielvorgabe • Änderung des im Bebauungsplan Nr. 43/Bedburg festgesetzten Gewerbegebietes (GE 13) in Mischgebiet (MI) einzuleiten, dass der Vorhabenträger die Verträglichkeit dieser Maßnahme insbesondere auch unter Würdigung der umliegenden festgesetzten Gewerbegebiete (GE) durch Vorlage eines schallschutztechnischen Gutachtens und einer Altlastenuntersuchung nachweist. Die Altenlastenuntersuchung sowie ein schallschutztechnisches Gutachten wurden daraufhin durch den Antragsteller vorgelegt. Konkrete Vorstellungen für die Überplanung des Gebiets wurden zunächst nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 03.04.2003 wird ein Bauantrag zur Errichtung eines Discount-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 740 qm an der Adolf-Silverberg-Str., gemäß Verfügung des Erftkreises mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Der Antragsteller beabsichtigt, einen Teil des Grundstückes der Spedition mit LKW-Waschhalle an der Adolf-Silverberg-Str. durch Errichtung des o.a. Discount-Marktes umzunutzen. Es handelt sich hierbei um einen Markt der zur Zeit in Bedburg an der Lindenstraße mit einer Verkaufsfläche von 381 qm ansässig ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43/Bedburg, rechtsverbindlich seit 27.01.1998. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes, GE, GRZ 0,8, sind innerhalb der Industrie- u. Gewerbegebiete gem. § 1, Abs. 5 und Abs. 9 Bau NVO bestimmte Arten der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe aller Art nicht zulässig. - großflächige Freizeitbetriebe Spielhallen Diskotheken - Einzelhandelsbetriebe u. sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren (WB) der nachstehenden Liste zuzuordnen ist. Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WB 00-13) Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15-18) Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse (WB 87) Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder- und Galanteriewaren (WB 19-36), ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnenware (WB 212,214,218) sowie Berufsbekleidung (WB 239 und 249) Rundfunk, Fernsehen und phonotechnische Geräte (WB 37) - - STADT BEDBURG - Sitzungsvorlage Seite: 3 Elektrotechnische Geräte für den Haushalt (WB 391,392) einschließlich Wohnraumleuchten (WB 3939,3932,3937) Feinmechanische und optische Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Spielwaren, Musikinstrumente (WB 40-47) Antiquitäten, Holz-, Korb-, Kork-, Flecht-, Schnitz- und Formstoffwaren, Kinderwagen (WB 0,51) Tafel-, Küchen- u.ä. Haushaltsgeräte (WB 66) Heiz- und Kochgeräte, Kühl- und Gefriermöbel, Wasch- und Geschirrspülmaschinen für den Haushalt (WB 67) Papier, Papierwaren, Schreib- und Zeichenmaterial, Druckereierzeugnisse, Büroorganisationsmittel (WB 52-57) Sportartikel und Handelswaffen, Bastelsätze (WB 653, 655-659) Mopeds, Mofas, Fahrräder (WB 7803, 7805, 7809) Nähmaschinen (WB 819) Gebrauchtwaren dieser Liste. Demnach ist das Bauvorhaben aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zulässig. Um eine Genehmigung zu erwirken, wäre hier die Änderung des Bebauungsplanes in Form der Änderung der textlichen Festsetzungen erforderlich. Der Antragsteller hat dem Antrag ein Gutachten unter besonderer Berücksichtigung des § 11 Abs. 3 Bau NVO beigefügt (großflächige Einzelhandelsbetriebe und deren Auswirkung). Insbesondere wurden im Hinblick auf die geplante Verlagerung und damit verbundene Vergrößerung der Verkaufsfläche des Marktes von der Lindenstraße an die Adolf-SilverbergStraße die Auswirkungen untersucht und in einer zusammenfassenden Gesamtbeurteilung dargestellt . Die Verwaltung hat ein Gutachten zur Überprüfung von Standorteignung und Spielräumen zur Schaffung von Einzelhandelsflächen am Mikrostandort Lindenstraße/Bahnstraße durch die BBE Unternehmensberatung GmbH, Gewerbe- und Zentrenplanung erstellen lassen. Darin wird im Ergebnis unter 4.1 Bestandssituation am Zentralort festgestellt: „Die Bestandssituation in der Ortsmitte von Bedburg lässt – auch für die Zukunft – keinen namhaften Zusatzbedarf an Verkaufsflächen im Einzelhandel erkennen. So muss zunächst festgestellt werden, dass die Ergebnisse der im Zuge der vorliegenden Untersuchung vorgenommenen Markt- und Standortanalyse am Zentralort Bedburg einen Verkaufsflächenbestand von über 8.200 qm (Stand August 2002, vgl. nachfolgende Tabelle) in der Ortsmitte ergeben haben. Dieser Bestand ist als insgesamt beachtlich hoch einzustufen und wird in Orten mit vergleichbarer Struktur in den weitaus meisten Fällen nicht erreicht. Auch bei einer nach Branchen differenzierenden Betrachtung ist festzustellen, dass durch die BBE im Grunde keine Angebotsdefizite im Einzelhandel in der Ortsmitte von Bedburg festgestellt werden konnten. Mit Ausnahme der Bereiche Sportartikel, der in Bedburg am Zentralort als Spezialangebot nicht vorhanden ist, sind im Grunde alle übrigen ortsmitterelevanten Branchen mit ausreichender, zum Teil hoher Flächenausstattung zu verzeichnen. Namhafte Flächendefizite und gar „Unterversorgungen“ zeichnen sich somit nicht ab.“ STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Dem Planungsbüro ISU wurde dieses Gutachten zur Kenntnis und Einarbeitung zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 20.05.2003 wurde ein Ergänzungsgutachten zum geplanten Plus-Markt an der Adolf-Silverberg-Straße unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme der BBEUnternehmensberatung vorgelegt. Aufgrund der im BBE-Gutachten festgestellten Bestandssituation mit einem Verkaufsflächenbestand von über 8.200 m² in Bedburg, kann weder ein nennenswerter„Zusatzbedarf“ noch eine „Unterversorgung“ von Einzelhandelsflächen festgestellt werden. Eine entsprechende Beratung hierzu sollte im Ausschuss für Planen und Bauen am 08.07.2003 erfolgen. Am 07.07.2003 wurde eine Erweiterung des Antrages angekündigt. Der Tagesordnungspunkt wurde daraufhin von der Tagesordnung abgesetzt. Zwischenzeitlich liegt mit Schreiben vom 22.07.2003 ein abschließender Antrag vor. Das in der Anlage beigefügte Plankonzept beinhaltet die Ausweisung einer Baufläche zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes (PLUS-Markt). Daran anschließend ist für die Fläche entlang der AdolfSilverberg-Straße bis zur Albert-Einstein-Straße die Ausweisung eines Mischgebietes mit einer höchstweise eingeschossigen Bebauung und innerer Erschließung von der Albert-Einstein-Straße beginnend vorgesehen. Zur Weiterführung des Planverfahrens wird es erforderlich, den seinerzeit nicht weiter konkretisierten Aufstellungsbeschluss bzw. Einleitungsbeschluss aufzuheben und einen neuen Einleitungsbeschluss zu fassen. Im weiteren Verfahren ist die Erstellung eines Vorhabenplanes (Bebauungsplan), eines Erschließungsplanes sowie der Abschluss eines Durchführungsvertrages, der der notariellen Beurkundung bedarf, erforderlich. In diesem Durchführungsvertrag nach § 11 des Baugesetzbuches wird u.a. der Grundstücksverkehr, der noch festzulegende Infrastrukturkostenbeitrag sowie der Kostenrahmen für die Durchführung des Verfahrens festgelegt. Der Ausschuss für Planen und Bauen hat dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 30.09.2003 nach eingehender Beratung mit Stimmenmehrheit (11 Stimmen dafür, bei 4 Gegenstimmen) empfohlen, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden 50181 Bedburg, den 8. Juli 2009 ----------------------------------Schmitz ----------------------------------Ackermann ----------------------------------Harren Bearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister