Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Datum
09.12.2008
Erstellt
01.12.08, 21:14
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung vom ________________
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau
vom
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. S. 610) in der jeweils geltenden
Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am ___________ folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 28.09.2001, zuletzt
geändert durch Änderungssatzung am 11.12.2002, beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt
die Gemeinde Kreuzau zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren.
§2
Umfang der Abfallentsorgung
Die gemeindliche Abfallentsorgung umfasst das Einsammeln und Befördern von zugelassenen
Abfällen und sonstige im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Düren vorgesehene Maßnahmen.
§3
Gebührenpflichtige
1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstücke, der Erbbauberechtigte, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
2. Mehrere Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher oder sonstige dinglich Berechtigte haften als Gesamtschuldner. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen dadurch nicht befreit,
dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§4
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
1. Für jeden in der Gemeinde Kreuzau befindlichen Haushalt bzw. festgesetzten Haushaltsgleichwert wird eine Grundgebühr für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Abfallentsorgung erhoben.
2. Die Höhe der Gebühr für die Abfuhr der Abfallgefäße richtet sich nach der Anzahl und Größe
der Gefäße.
3. Die zu entrichtende Gebühr für das Jahr 2009 berechnet sich wie folgt:
a) Grundgebühr je Haushalt / Gewerbebetrieb
38,64 €
b) Gebühr je Gefäß
Restmüll:
60 l
80 l
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
1.100 l
1.100 l
Biomüll:
120 l
120 l
240 l
240 l
240 l
240 l
c) Abfallsäcke
Restmüll
Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
2 - wöchentlich
wöchentlich
1 Haushalt
2 Haushalte
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
79,89 €
100,54 €
143,66 €
71,83 €
264,71 €
132,35 €
88,24 €
66,18 €
1.174,26 €
2.348,51 €
69,45 €
34,73 €
120,96 €
60,48 €
40,32 €
30,24 €
4,00 €
4,00 €
d) Sperrmüll
je angefangene 2 cbm Sperrmüll
10,00 €
4. Erhebungszeitraum ist der 01.01.2009 bis 31.12.2009 und bei der Entstehung der Gebührenpflicht der Restteil des vorgenannten Zeitraumes.
§5
Festsetzung und Fälligkeit
1. Die nach § 4 Abs. 3 a) und b) zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des
entsprechenden Gebühren- bzw. Abgabenbescheides fällig. Ist im Bescheid ein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die zu entrichtende Gebühr kann zusammen
mit anderen Abgaben angefordert werden.
2. Die Gebühr nach § 4 Abs. 3 c) wird bei Abgabe der Abfallsäcke fällig.
§6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1. Die Gebührenpflicht beginnt bzw. endet mit dem 1. des Monats, der auf der Anmeldung bzw.
der Abmeldung zur Nutzung der Entsorgungseinrichtung folgt.
2. Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des
auf den Eigentumswechsel folgendes Monats auf dem neuen Eigentümer über. Wenn der bisherige Eigentümer die rechtliche Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft versäumt, so haftet er
für die Abfallgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde
entfallen, neben dem neuen Eigentümer. Diese Regelung gilt entsprechend bei Erbbauberechtigten, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, bei Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, bei Nießbrauchern oder sonstigen zur Nutzung des Grundstücks dinglich
Berechtigten.
§7
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
1. Die Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalens in der jeweils gültigen Fassung.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn:
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Ramm -