Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
406 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.11.15, 10:28
Aktualisiert
26.11.15, 10:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Bonner Straße 41-41a, Erftstadt
Artenschutzbericht
Familie Nikolas Crnov Bonner Str. 41, 50374 Erftstadt
Aufgestellt: November 2015
Stand: 06.11.2015
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
819_ASP_151106.doc
Impressum
Auftraggeber:
Familie Nikolas Crnov
Bonner Str. 41
50374 Erftstadt
Auftragnehmer:
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt
Tel.: 02235 – 68 53 59 0
Email: kontakt@la-smeets.de
Projektleitung:
Bearbeitung:
Landschaftsarchitekt Dipl. Ing. Peter Smeets
Dipl.-Biologin / Dipl.-Ingenieurin Dorothea Himmes
Hinweis zum Urheberschutz:
Dieser Fachbeitrag ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt und in einzelnen, als Planungsgrundlage verwendete Inhalte
und Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der
Inhaber der einzelnen Urheberrechte zulässig.
Der Auftraggeber hat vertraglich das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung und Änderung dieses Fachbeitrages.
.
Bonner Straße 41-41a, Erftstadt
Artenschutzbericht
GLIEDERUNG
1
Einführung ..................................................................................................... 1
1.1
Aufgabenstellung und Vorbemerkung ................................................................... 1
1.2
Rechtliche Grundlagen ............................................................................................ 2
1.3
Methodisches Vorgehen .......................................................................................... 3
1.4
Beschreibung der Vorhabenfläche ......................................................................... 4
2
Vorprüfung – Stufe I der Artenschutzprüfung ............................................ 6
2.1
Vorprüfung des Artenspektrums – Planungsrelevante Arten .............................. 7
2.2
Beschreibung des Vorhabens und der vorhabenbedingten Wirkungen............. 8
2.3
Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte ........................................................... 9
2.4
2.4.1
2.4.2
2.4.3
2.4.4
2.4.5
Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten .................................. 9
Amphibien ................................................................................................................ 10
Reptilien ................................................................................................................... 10
Schmetterlinge ......................................................................................................... 10
Säugetiere ................................................................................................................ 10
Vögel ........................................................................................................................ 12
2.5
Einschätzung der Betroffenheit ............................................................................ 13
3
Literatur und Quellen .................................................................................. 14
TABELLEN
Tabelle 1:
Planungsrelevante Arten auf Basis des Quadrant 4
im MTB 5106 – Kerpen ................................................................................. 7
ABBILDUNGEN
Abbildung 1: Luftbild mit Lage des Vorhabens ................................................................ 1
Abbildung 2: Garagen und versiegelte Fläche mit Krautsaum; Zufahrt aus
Richtung Norden ........................................................................................... 4
Abbildung 3: Garagen und versiegelte Fläche; Zufahrt aus Richtung Süden ............... 4
Abbildung 4: Innenansicht Garage .................................................................................... 5
Abbildung 5: Garage mit Styropor-Isolierung ................................................................... 5
Abbildung 6: Garage mit Büronutzung .............................................................................. 6
Anlage 1
Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle (Art-für-Art-Protokolle)
Formular A:
Angaben zum Plan
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1
Einführung
1.1
Aufgabenstellung und Vorbemerkung
1
Die Vorhabenfläche befindet sich in der Ortslage Erftstadt-Lechenich an der Bonner Straße
41-41a. Es handelt es sich um einen mit Garagen bebauten Bereich sowie versiegelte Flächen, welche als Parkplatz bzw. Zufahrt dienen. Zukünftig ist die Errichtung eins Gebäudes
geplant, welches für den Hotelbetrieb des „Haus Germania“ genutzt werden soll.
Abbildung 1:
Luftbild mit Lage des Vorhabens
(Bild: Google Earth pro, Lizenz SMEETS Landschaftsarchitekten)
In der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben besteht die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP). Dieses Erfordernis resultiert
aus den unmittelbar geltenden Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Für die Artenschutzprüfung in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren findet
die Gemeinsame Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ 1 des zuständigen Ministeriums für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen (Rd. Erl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) Anwendung.
1
GEMEINSAME HANDLUNGSEMPFEHLUNG DES MINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN,
WOHNEN UND VERKEHR NRW UND DES MINISTERIUMS KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben (22.12.2010)
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2
Ablauf und Inhalte der durchzuführenden Artenschutzprüfung orientieren sich an den Ausführungen dieser Gemeinsamen Handlungsempfehlung. Der vorliegende Fachbeitrag stellt die
zur Beurteilung erforderlichen artenschutzrechtlichen Sachverhalte und die Ergebnisse der
einzelnen Arbeits- bzw. Prüfschritte dar.
1.2
Rechtliche Grundlagen
Dem Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa und insbesondere der Bewahrung und langfristigen Sicherung bestimmter Arten und Lebensräume dienen auf europäischer Ebene die
Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie der Vogelschutz-Richtlinie
(V-RL).
Die diesbezüglich bestehenden artenschutzrelevanten Bestimmungen sind sowohl auf den
physischen Schutz von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten ausgerichtet und betreffen alle Arten des Anhangs IV FFH-RL wie auch alle europäischen Vogelarten nach Anhang I und des Artikel 4 Abs. 2 der V-RL. (kursive Schrift = Textzitat Gemeinsame Handlungsempfehlung, Kap. 1.1)
Schon vor der Neuregelung des Naturschutz- und Landschaftspflegerechtes auf Bundesebene und Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 wurden die europäischen Artenschutzbestimmungen der beiden genannten Richtlinien in nationales Recht
übertragen.
Diesbezüglich sind aktuell die unmittelbar geltenden Regelungen der §§ 44 und 45 Abs. 7
BNatSchG zu beachten.
Bei den im § 44 Abs. 1 BNatSchG benannten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
handelt es sich um die so genannten Zugriffsverbote (Tötungs-, Verletzungs- und Störungsverbot sowie das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) (kursive Schrift = Textzitat BNatSchG):
„Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).“
Im Zusammenhang mit zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft definiert der Gesetzgeber gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 und 4 BNatSchG folgende Regelung (kursive Schrift =
Textzitat aus der Gemeinsamen Handlungsempfehlung - Kap. 1.2):
Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor.
Die Verletzung von Verboten lässt sich auch durch klassische Vermeidungsmaßnahmen wie
auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) verhindern.
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1.3
3
Methodisches Vorgehen
In Übereinstimmung mit den zentralen Zielen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie, nämlich
geschützte Arten in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten, bezieht sich der Prüfumfang, wie zuvor schon erwähnt, auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie auf die
Europäischen Vogelarten.
Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten … freigestellt. Diese werden wie alle nicht geschützten Arten
grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. (kursive Schrift = Textzitat aus
der Gemeinsamen Handlungsempfehlung)
Für NRW wurde durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen (LANUV) nach einheitlichen naturschutzfachlich Kriterien 2 eine begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten vorgenommen, die bei einer Artenschutzprüfung (ASP)
im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind (so genannte planungsrelevante Arten). (kursive Schrift = Textzitat aus der Gemeinsamen Handlungsempfehlung,
Anlage 1)
Hinsichtlich der übrigen nicht planungsrelevanten Arten, bei denen es sich in der Regel um
Arten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit handelt, geht das LANUV nicht von der Notwendigkeit einer vertiefenden Art-für-ArtBetrachtung aus. In der Gemeinsamen Handlungsempfehlung wird allerdings weiter ausgeführt: Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise in
der ASP zu dokumentieren. (kursive Schrift = Textzitat aus der Gemeinsamen Handlungsempfehlung, Anlage 1)
Die Berücksichtigung der nicht planungsrelevanten Arten ist laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung (S. 19) Inhalt des jeweiligen Planungs- oder Zulassungsverfahrens.
Gemäß den Ausführungen der Gemeinsamen Handlungsempfehlung erfolgt die Abarbeitung
der Artenschutzprüfung in drei Stufen (kursive Schrift = Textzitat aus der Gemeinsamen
Handlungsempfehlung, S. 5-9):
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des
Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten
eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und
ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz
dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verbo-
2
siehe KIEL, LÖBF-Mitteilungen 2005 (1): 12-17
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4
ten zugelassen werden kann. Das Ausnahmeverfahren kommt in Frage, wenn in Stufe II ein
Verstoß konstatiert wird.
1.4
Beschreibung der Vorhabenfläche
Bei der Vorhabenfläche handelt es sich um eine mit einem Garagenkomplex bebaute Fläche
in der Ortslage von Erftstadt-Lechenich. Die Garagen können aus nördlicher Richtung vom
Drosselweg und aus südlicher Richtung von der Bonner Straße befahren werden.
Im Norden der Garagen befindet sich eine versiegelte Zufahrt. Zwischen den Garagen und
der versiegelten Fläche hat sich ein schmaler Krautsaum ausgebildet. Südlich des Garagenkomplexes befindet sich eine völlig versiegelte Fläche, die als Zufahrt und Parkplatz dient.
Abbildung 2: Garagen und versiegelte Fläche mit Krautsaum; Zufahrt aus Richtung
Norden
Abbildung 3:
Garagen und versiegelte Fläche; Zufahrt aus Richtung Süden
Die Wände des Garagenkomplexes bestehen aus Betonplatten bzw. aus Mauerwerk. Die
Garagentore und -türen sind aus Metall, die Belüftung erfolgt über Glasbausteine mit einzelnen Lüftungsflügeln.
Innen sind die Garagen teilweise verputzt. In anderen Teilen handelt es sich um unverputzte
Beton- bzw. Steinwänden. Bei den Decken handelt es sich ebenso wie bei den Böden um
Beton. Einzelne Decken und Wände sind mit Styroporplatten isoliert. In einer Garage gibt es
eine Wandverkleidung mit Holzpaneelen.
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5
Es erfolgt eine typische Garagennutzung (Unterstellung von Fahrzeugen, Lagerung von Materialien, Werkzeugen etc. in Regalen und Schränken). Eine Garage wird als Büro bzw. Aufenthaltsraum genutzt.
Abbildung 4:
Innenansicht Garage
Abbildung 5:
Garage mit Styropor-Isolierung
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Artenschutzbericht
Abbildung 6:
6
Garage mit Büronutzung
Im Umfeld des Vorhabens ist ortstypische Wohnbebauung vorhanden. An die Vorhabenfläche schließen in östlicher Richtung Gärten an. Auf Höhe der Garagen ist hier eine kleinere
Gehölzstruktur vorhanden. Auch nördlich der Vorhabenfläche sind Gehölze ausgebildet. In
westlicher Richtung sind Gebäude bzw. eine versiegelte Fläche vorhanden. Im Süden verläuft die Bonner Straße.
2
Vorprüfung – Stufe I der Artenschutzprüfung
Die artenschutzrechtliche Betrachtung setzt neben dem Wissen über die relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens vor allem die Kenntnis über mögliche Vorkommen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten im Wirkraum des geplanten
Vorhabens voraus.
Wie in Kapitel 1.3 beschrieben, erfolgt die Artenschutzprüfung in NRW im Hinblick auf die so
genannten planungsrelevanten Arten.
Als Grundlage zur Ermittlung der planungsrelevanten Arten dienen die im Internet zugänglichen Infosysteme und Datenbanken des LANUV. Herauszustellen ist das Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“, welches quadrantenweise eine
Liste der seit 1990 im Bereich des Messtischblattes nachgewiesenen planungsrelevanten Arten bereitstellt.
Im vorliegenden Fall ist der Quadrant 4 im Messtischblatt 5106 – Kerpen die Bezugsgröße.
Hinsichtlich konkreter Angaben zu Artenvorkommen
Landschaftsinformationssammlung“ ausgewertet.
wurde
das
FIS
„@LINFOS-
Aufschluss über die Habitateignung der (Vegetations-)Strukturen ergab eine Begehung des
Geländes am 28.10.2015.
Eine Beurteilung sonstiger planungsrelevanter Arten erfolgte durch die Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände aufgrund von Prognosewahrscheinlichkeiten und
Schätzungen. Bei Unsicherheiten aufgrund verbleibender Kenntnislücken wurde im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ vorgegangen.
Im Rahmen der Vorprüfung ist zu erörtern, ob im Wirkraum des Vorhabens von einem Vorkommen planungsrelevanter Arten auszugehen ist (bekanntes oder zu erwartendes Vor-
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7
kommen), ob sich vorhabenbedingt negative Auswirkungen hinsichtlich dieser Arten ergeben
könnten und in welchen Fällen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände erforderlich
ist.
2.1
Vorprüfung des Artenspektrums – Planungsrelevante Arten
In Tabelle 1 sind jene planungsrelevanten Arten aufgeführt, welche nach Angaben des
LANUV für den Quadrant 4 im Messtischblatt 5106 – Kerpen gemeldet sind.
Hinweise oder Anhaltspunkte für das Vorkommen anderer artenschutzrechtlich relevanter Arten ergeben sich aus der Örtlichkeit (besondere Habitate) nicht.
Es liegen keine Anhaltspunkte auf besondere Schwerpunktvorkommen bestimmter Arten vor.
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten auf Basis des Quadrant 4 im MTB 5106 – Kerpen
Art
Deutscher Name
Amphibien
Kreuzkröte
Wechselkröte
Springfrosch
Kammmolch
Reptilien
Zauneidechse
Schmetterlinge
Nachtkerzen‐Schwärmer
Säugetiere
Wasserfledermaus
Großes Mausohr
Fransenfledermaus
Großer Abendsegler
Rauhautfledermaus
Zwergfledermaus
Vögel
Habicht
Sperber
Teichrohrsänger
Feldlerche
Eisvogel
Wiesenpieper
Baumpieper
Graureiher
Waldohreule
Steinkauz
Mäusebussard
Flussregenpfeifer
Wissenschaftlicher Name
Status im MTB
EHZ (ALT)
Bufo calamita
Bufo viridis
Rana dalmatina
Triturus cristatus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
G
G
Lacerta agilis
Art vorhanden
G
Proserpinus proserpina
Art vorhanden
G
Myotis daubentonii
Myotis myotis
Myotis nattereri
Nyctalus noctula
Pipistrellus nathusii
Pipistrellus pipistrellus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
G
G
G
G
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Acrocephalus scirpaceus
Alauda arvensis
Alcedo atthis
Anthus pratensis
Anthus trivialis
Ardea cinerea
Asio otus
Athene noctua
Buteo buteo
Charadrius dubius
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G‐
G
G
U‐
G
S
U
G
U
G‐
G
U
: SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
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Artenschutzbericht
Art
Deutscher Name
Wachtel
Kuckuck
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Kleinspecht
Grauammer
Baumfalke
Turmfalke
Rauchschwalbe
Feldschwirl
Nachtigall
Pirol
Rebhuhn
Wespenbussard
Kormoran
Waldlaubsänger
Grauspecht
Wasserralle
Waldschnepfe
Turteltaube
Waldkauz
Schleiereule
Kiebitz
Wissenschaftlicher Name
Coturnix coturnix
Cuculus canorus
Delichon urbica
Dendrocopos medius
Dryobates minor
Emberiza calandra
Falco subbuteo
Falco tinnunculus
Hirundo rustica
Locustella naevia
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Perdix perdix
Pernis apivorus
Phalacrocorax carbo
Phylloscopus sibilatrix
Picus canus
Rallus aquaticus
Scolopax rusticola
Streptopelia turtur
Strix aluco
Tyto alba
Vanellus vanellus
8
Status im MTB
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
EHZ (ALT)
U
U‐
U
G
U
S
U
G
U
U
G
U‐
S
U
G
U
S
U
G
S
G
G
U‐
Erläuterung zu Tabelle 1:
MTB = Messtischblatt; EHZ (ATL) = Erhaltungszustand atlantisch biogeographische Region in NRW; G = günstig,
U = ungünstig / unzureichend, S = ungünstig / schlecht; + = Trend positiv, - Trend negativ (LANUV 11/2015)
2.2
Beschreibung des Vorhabens und der vorhabenbedingten Wirkungen
Die Beschreibung des Vorhabens erfolgt mit dem Ziel, daraus die auf geschützte Arten möglicherweise wirkenden Faktoren ableiten zu können. Deshalb werden vor allem die raumwirksamen Inhalte des städtebaulichen Vorhabens herausgestellt und betrachtet.
Das Plangebiet wird für die zukünftige Bebauung komplett geräumt, so dass alle derzeitigen
Strukturen, wie Gebäude und versiegelte Flächen wegfallen. Dies kann den Verlust von Lebensräumen planungsrelevanter Arten bewirken. Weitere Störwirkungen auf planungsrelevanten Arten, welche durch die bauliche Veränderung entstehen könnten, können ausgeschlossen werden.
Nachfolgend werden insbesondere folgende Wirkfaktoren betrachtet:
Verlust von Einzel- und Zwischenquartieren für Fledermäuse durch die Entfernung
von Gebäuden
Verlust von Brutplätzen (Gebäudebrüter) durch die Entfernung von Gebäuden
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Artenschutzbericht
2.3
9
Prognose artenschutzrechtlicher Konflikte
Mit der Ermittlung von potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird eine Abschätzung
des Planungsraumes dahingehend vorgenommen, ob dieser insgesamt oder in Teilen Bedeutung für planungsrelevante Arten haben kann.
In einer überschlägigen Betrachtung wird nachfolgend dargelegt, inwieweit bei den aufgelisteten planungsrelevanten Arten / Artengruppen unter Zugrundelegung der in Kapitel 2.2
beschriebenen Wirkungen ein Konflikt mit artenschutzrechtlichen Vorschriften absehbar ist.
Hierzu wird ein Vorkommen der jeweiligen Arten / Artengruppen hinsichtlich ihrer Habitatund Lebensraumansprüche beurteilt und die Wahrscheinlichkeit einer artenschutzrechtlichen
Betroffenheit bei Realisierung des Vorhabens abgeschätzt.
Bestehen keine ernst zu nehmenden Hinweise für das Vorkommen einer Art / Artengruppe
im Wirkungsbereich des Vorhabens, wird diese auch nicht näher untersucht. Die Gründe für
den Ausschluss einer weitergehenden vertiefenden Prüfung (fehlende Sensibilität, Wirkungen nicht relevant) werden benannt.
Im Gegenzug werden jene planungsrelevanten Arten, für die eine Betroffenheit nicht auszuschließen ist, in einer vertiefenden Prüfung (Stufe II der artenschutzrechtlichen Prüfung) betrachtet.
2.4
Abschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten
Die Eignung des Plangebietes für planungsrelevante Arten wurde in einer Begehung erfasst
und beurteilt. Hierbei wurden u.a. die Habitatausstattung, ebenso wie die Lage und Größe
der Fläche sowie bestehende Nutzungseinflüsse betrachtet.
Die Begehung fand am Tage statt, bei der sämtliche Räume begangen und systematisch auf
Spuren und Funde von Vögeln und Fledermäusen untersucht wurden. Außerdem wurden alle Außenwände auf potenzielle Verstecke, Nester und mögliche Spuren hin untersucht.
Ziel der Begehung war es auszuschließen, dass sich an oder in den Gebäuden dauerhafte
Lebensstätten planungsrelevanter Arten befinden, oder dass diese Tiere bzw. deren Entwicklungsformen vorhabenbedingt betroffen sind, bzw. sein könnten. Im Blickpunkt stehen
hierbei vor allem Vorkommen und Lebensstätten von „Gebäude bewohnenden Arten“, insbesondere Vögel und Fledermäuse.
Zudem wurde der Außenbereich (versiegelte Flächen, Krautsaum) auf Vorkommen oder geeignete Lebensräume von Amphibien, Reptilien, Schmetterlinge und andere besonders geschützte Arten hin überprüft.
Bei den Kontrollen wurden insbesondere inspiziert:
Gebäude:
Dach- (Attika) und Mauervorsprünge
Mauernischen und -risse
Dacheindeckungen
Verkleidungen
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10
Außenbereiche:
Krautsaum
Die Kontrolle wurde am 28.10.2015 durch die Dipl.-Biologin Mona Siepmann durchgeführt.
An diesem Tage herrschten gute Witterungs- und Lichtverhältnisse, so dass nicht nur eine
gute Einsicht aller Außenbereiche möglich war, sondern auch die Innenräume relativ gut belichtet waren.
Ergänzend standen eine starke Taschenlampe für die Ausleuchtung Ecken, Schächten und
Nischen sowie ein lichtstarkes Fernglas zur Beobachtung von Teilbereichen zur Verfügung.
Maßgebliche bzw. charakteristische Teile der Gebäude bzw. der Außenbereiche wurden
durch Fotografien dokumentiert.
2.4.1
Amphibien
Für den Quadranten 4 des Messtischblatts 5106 – Kerpen sind die Arten Kreuzkröte,
Wechselkröte, Springfrosch und Kammmolch gemeldet. Für keine der genannten Arten
sind geeignete Lebensräume im Bereich der Garagen und der versiegelten Fläche vorhanden. Zudem können Wanderungsstrecken der Arten innerhalb des Vorhabebereichs ausgeschlossen werden.
→ Eine vertiefende Prüfung für diese Amphibienarten ist nicht erforderlich.
2.4.2
Reptilien
Im Quadranten des Messtischblatts ist das Vorkommen der Zauneidechse bekannt. Die vorliegenden Habitatstrukturen im Vorhabengebiet sind als Lebensraum für diese Art ungeeignet.
→ Eine vertiefende Prüfung für die Zauneidechse ist nicht erforderlich.
2.4.3
Schmetterlinge
Für den Quadranten des Messtischblatts ist ein Vorkommen des Nachtkerzen-Schwärmers
aufgeführt. Geeignete Lebensräume mit zur Eiablage notwenigen Pflanzen sind im Vorhabengebiet nicht ausgebildet.
→ Eine vertiefende Prüfung für diese Libellenarten ist nicht erforderlich.
2.4.4
Säugetiere
Im Quadranten des Messtischblatts sind die Fledermausarten Wasserfledermaus, Großes
Mausohr, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus gemeldet.
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Die Wasserfledermaus lebt als typische Waldfledermaus in strukturreichen Landschaften
mit einem hohen Gewässer- und Waldanteil. Sowohl Sommerquartiere als auch Wochenstuben befinden sich fast ausschließlich in Baumhöhlen. Die Männchen suchen tagsüber
Baumquartiere, Bachverrohrungen, Tunnel oder Stollen auf. Als Winterquartiere dienen vor
allem großräumige Höhlen, Stollen, Felsenbrunnen und Eiskeller.
Die Fransenfledermaus lebt in Laubwäldern und sucht zur Jagd strukturierte, halboffene
Parklandschaften mit Hecken, Baumgruppen, Grünland und Gewässern auf. Die Wochenstuben befinden sich in Baumquartieren sowie Nistkästen. Zum Teil werden auch Dachstühle
und Viehställe genutzt. Bei der Fransenfledermaus handelt es sich um einen typischen Felsüberwinterer. Sie nutzt Spaltenquartiere in Brunnen, Eiskellern, Stollen und Höhlen.
Der Große Abendsegler ist eine „typische Waldart“ und bezieht seine Sommer- und Winterquartiere vor allem in Baumhöhlen von Wäldern und Parklandschaften. Nur selten werden
Spaltenquartiere an Gebäuden, Felsen oder Brücken als Winterquartiere genutzt. Seine
Jagdgebiete befinden sich in offenen Lebensräumen über Wasserflächen, Waldgebieten
oder landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Das Vorhabengebiet bietet Wasser- und Fransenfledermaus sowie Großer Abendsegler weder Quartiere noch dient es als Nahrungshabitat. Auch Flugruten werden vorhabenbedingt
nicht beeinträchtigt.
→ Eine vertiefende Prüfung für die aufgeführten Fledermausarten ist nicht
erforderlich.
Das Große Mausohr ist eine Gebäudefledermaus. Die Art lebt in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil. Zur Jagd sucht sie geschlossene Waldgebiete, seltener auch Grünlandbereiche auf. Die Wochenstuben sind auf warmen, geräumigen
Dachböden von Kirchen, Schlössern und anderen großen Gebäuden zu finden, wobei die
Standorte störungsfrei und ohne Zugluft sein müssen. Die Männchen suchen ebenfalls
Dachböden, aber auch Gebäudespalten, Baumhöhlen oder Fledermauskästen auf. Die Winterquartiere des großen Mausohrs befinden sich in Höhlen, Stollen, Eiskellern oder vergleichbaren Lokalitäten.
Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldfledermaus, welche in der strukturierten
Landschaft mit hohem Wald- und Gewässeranteil zu finden ist. Insektenreiche Waldränder,
Gewässerufer und Feuchtgebiete in Wäldern werden bevorzugt aufgesucht. Als Sommerund Paarungsquartiere dienen meist Spaltenverstecke an Bäumen. Daneben werden auch
Baumhöhlen, Fledermauskästen, Jagdkanzeln und seltener auch Holzstapel oder waldnahe
Gebäudequartiere genutzt. Als Winterquartiere werden überirdische Spaltenquartiere und
Hohlräume an Bäumen und Gebäuden aufgesucht. Die Winterquartiere der Art liegen hauptsächlich außerhalb von NRW.
Die Zwergfledermaus ist eine typische Gebäudefledermaus. Sie kommt in strukturierten
Landschaften unter anderem in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vor. Sie bezieht als
Sommerquartiere und Wochenstuben fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden. Als Winterquartiere werden Gebäude, aber auch natürliche Spalten in Felsen genutzt. Neben Gewässer, Kleingehölze und lockere Laub- und Mischwäldern werden innerhalb von Siedlungsbereichen auch parkartige Gehölzbestände und Straßenlaternen als
Jagdhabitate aufgesucht.
Da es durch das Vorhaben zum Verlust von Gebäudestrukturen (Garagen) kommt, ist grundsätzlich ein Verlust von Quartieren für die aufgeführten Fledermäuse möglich. Die im Vorha-
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12
bengebiet vorhandenen Gebäude weisen jedoch insgesamt keine besondere Eignung als
Quartiere auf.
Der Garagenkomplex weist von außen keine Risse und Spalten auf, die als Quartiere dienen
könnten oder einen Zugang zum Inneren des Gebäudes ermöglichen. Die Flügelfenster der
Glasbausteinfenster stellen jedoch temporär einen solchen Zugang dar.
Bei der Begehung und Kontrolle der Innenräume konnten insgesamt keine Quartiere festgestellt werden. Zudem waren keine Spuren einer Nutzung (Kratzspuren, Kot- und Urinspuren,
Nahrungsüberreste in Form von Insektenflügeln etc.) erkennbar. Die regelmäßige Nutzung
der Garagen durch den Menschen stellt zudem ein hohes Störpotenzial dar. Dies gilt insbesondere für den mit einer Wandverkleidung versehenen Raum, welcher regelmäßig als Büro
bzw. Aufenthaltsraum genutzt wird. Eine Nutzung des Garagenkomplexes als Quartierstandort kann daher ausgeschlossen werden.
Das Vorhabengebiet stellt für die aufgeführten Fledermausarten kein besonders geeignetes
Jagdhabitat dar. Zudem kann vorhabenbedingt eine Beeinträchtigung von Flugrouten ausgeschlossen werden.
→ Eine vertiefende Prüfung für die aufgeführten Fledermausarten ist nicht
erforderlich.
2.4.5
Vögel
Im Vorhabengebiet ist ein Vorkommen vieler planungsrelevante Vögel aufgrund der ausgebildeten Biotopstruktur auszuschließen.
Grundsätzlich besteht keine Eignung für Arten, die ausschließlich in Wäldern, Feldgehölzen,
Feuchtgebieten, Halboffen- und offenen Kulturlandschaften oder an Flüssen, Bächen oder
Seen auftreten. Ein Vorkommen der Arten Teichrohrsänger, Feldlerche, Eisvogel, Wiesenpieper, Baumpieper, Graureiher, Waldohreule, Steinkauz, Flussregenpfeifer, Wachtel, Kuckuck, Mittelspecht, Kleinspecht, Grauammer, Baumfalke, Feldschwirl, Nachtigall, Pirol, Rebhuhn, Wespenbussard, Kormoran, Waldlaubsänger, Grauspecht, Wasserralle, Waldschnepfe, Turteltaube, Waldkauz und Kiebitz kann daher für das Vorhabengebiet ausgeschlossen werden.
Auch für die Greifvogelarten Habicht, Sperber, Mäusebussard und Turmfalke bietet das
Vorhabengebiet keine geeigneten Brutplätze. Die Arten können das Vorhabengebiet im Zuge
von Jagdflügen überfliegen (großräumige Jagdhabitate der Arten). Eine Beeinträchtigung,
Störung oder Gefährdung ergibt sich durch die geplante Nutzungsänderung nicht.
Die Schleiereule ist ein Gebäudebrüter und nutzt störungsarme, dunkle, geräumige Nischen
in Gebäuden. Im Bereich des Vorhabens sind keine geeigneten Neststandorte für die Eulenarten vorhanden. Für Schleiereulen, welche potenziell im weiteren Umfeld des Vorhabens
brüten, ergibt sich durch die Nutzungsänderung ebenfalls keine Beeinträchtigung, Störung
oder Gefährdung.
Für das Messtischblatt sind die in bzw. an Gebäude brütenden Arten Mehl- und Rauchschwalbe bekannt. Typische Brutplätze befinden sich an frei stehenden, großen und mehrstöckigen Einzelgebäude in Dörfern und Städten bzw. in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten
(z.B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) in ländlichen Siedlungsbereichen.
Die Garagen des Vorhabengebiets weisen kaum Eignung als Neststandorte für diese beiden
Schwalbenarten auf. Zudem konnten bei der Begehung des Vorhabengebiets keine Vor-
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Artenschutzbericht
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kommen der Arten, deren Nester noch Spuren einer früheren Nutzung festgestellt werden.
Daher kann eine vorhabenbedingte Betroffenheit der beiden Arten ausgeschlossen werden.
→Eine vertiefende Prüfung für die aufgeführten Vogelarten ist nicht
erforderlich.
2.5
Einschätzung der Betroffenheit
Aus der Gegenüberstellung der artspezifischen Lebensraumansprüche und der gegenwärtigen Habitatausstattung des Vorhabengebiets resultiert, dass bei allen, der für den Quadranten bekannten planungsrelevanten Arten entweder aufgrund des Fehlens geeigneter Habitate oder fehlender Beeinträchtigungen, eine artenschutzrechtliche Betroffenheit durch die
Umsetzung des Vorhabens aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden kann.
Falls vorhabenbedingt Gehölze der angrenzenden Gärten entfernt werden müssen, muss einer Zerstörung belegter Nester von „Allerweltsarten“ und somit einem ggf. eintretendem Tötungstatbestand, insbesondere von Jungvögel und Eiern in ihren Nestern durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten entgegengewirkt werden.
Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG
(Zugriffsverbote) können zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.
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Artenschutzbericht
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Literatur und Quellen
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LANDESANSTALT FÜR ÖKOLOGIE, BODENORDNUNG UND FORSTEN NRW / MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LÖBF): LÖBF-Mitteilungen Nr. 4/05, S. 39-49
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Artenschutzbericht
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SCHLÜPMANN, GEIGER, KRONSHAGE, MUTZ (2010): Rote Liste und Artenverzeichnis
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Artenschutzbericht
Anlage 1
Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle (Art-für-Art-Protokolle)
Formular A:
Angaben zum Plan
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Protokoll der Artenschutzprüfung (ASP) - Gesamtprotokoll
A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung)
Bonner Straße 41-41a, Erftstadt
Plan-/Vorhabenträger (Name)
Antragstellung (Datum)
Die Vorhabenfläche befindet in der Ortslage Erftstadt-Lechenich an der Bonner Straße 4141a. Es handelt es sich um einen mit Garagen bebauten Bereich sowie versiegelte Flächen, welche als Parkplatz bzw. Zufahrt dienen. Zukünftig ist die Errichtung eins Gebäudes geplant, welches im Zuge des Hotelbetriebs des „Haus Germania“ genutzt werden
soll.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum / Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten
die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw.
Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?
ja
X nein
ja
nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlage „Art-für-Art-Protokolle) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Amphibien: Kreuzkröte, Wechselkröte, Springfrosch, Kammmolch
Reptilien: Zauneidechse
Schmetterlinge: Nachtkerzen‐Schwärmer
Säugetiere: Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler,
Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
Vögel: Habicht, Sperber, Teichrohrsänger, Feldlerche, Eisvogel, Wiesenpieper, Baumpieper,
Graureiher, Waldohreule, Steinkauz, Mäusebussard, Flussregenpfeifer, Wachtel, Kuckuck,
Mehlschwalbe, Mittelspecht, Kleinspecht, Grauammer, Baumfalke, Turmfalke, Rauchschwalbe,
Feldschwirl, Nachtigall, Pirol, Rebhuhn, Wespenbussard, Kormoran, Waldlaubsänger,
Grauspecht, Wasserralle, Waldschnepfe, Turteltaube, Waldkauz, Schleiereule, Kiebitz
Stufe III:
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-AnhangIV-Arten günstig bleiben?
ja
nein